BGE 138 II 501, BGE 138 V 106, BGE 128 V 82, 2C_8/2010, + 1 weiteres
2019 VI/6 Asyl und Wegweisung. Zusammensetzung des Spruchkörpers
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2019 VI/6 Auszug aus dem Teilurteil der Abteilung IV i.S. A. gegen Staatssekretariat für Migration D–1549/2017 vom 2. Mai 2018 Teilentscheid. Gesetzmässige Zusammensetzung der Behörde. Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 BV. Art. 91 Bst. a BGG. Art. 24 VGG. Art. 31, Art. 32 VGR.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. August 2015 in der Schweiz um Asyl.
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Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 lehnte das Staatssekretariat für Mi- gration (SEM, nachfolgend auch: Vorinstanz) das Asylgesuch des Be- schwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts- vertreters vom 10. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er be- antragte die Nichtigerklärung der angefochtenen Verfügung und die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei ihm umfassende Akteneinsicht, insbesondere in die vollständige Verfügung vom 3. Februar 2017, zu gewähren, verbunden mit der Möglichkeit zur Beschwerdeergän- zung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem wurde die unverzügliche Bekanntgabe des Spruchgremiums sowie die Bestätigung verlangt, dass dieses zufällig zu- sammengesetzt worden sei. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2017 teilte das Gericht dem Be- schwerdeführer das Spruchgremium mit und verwies betreffend dessen Zusammensetzung auf das Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu bezahlen sowie sein Akteneinsichtsgesuch zu spezifizieren. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2017 hiess das Gericht das Akten- einsichtsgesuch teilweise gut und wies das SEM an, dem Beschwerdefüh- rer Einsicht in gewisse Aktenstücke zu gewähren. Es wurde zudem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung un- vollständig ausgehändigt wurde, da die Seite vier fehlte. Das SEM wurde angewiesen, dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung vollstän- dig auszuhändigen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, nach der Aushändigung der Akten seine Beschwerde innert 30 Tagen zu ergänzen. Am 26. April 2017 stellte das SEM dem Beschwerdeführer die Verfügung vollständig zu und gewährte ihm Einsicht in die oben erwähnten Akten. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2017 wurde dem Beschwerde- führer der Name des SEM-Mitarbeiters mit dem Kürzel « Fch » mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten.
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Am 28. August 2017 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein. Die Erwägungen 3 (Möglichkeit des Teilurteils), 4 (Antrag auf Bestäti- gung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers) und 8 (fehlen- de Namensnennung der SEM-Mitarbeitenden) bildeten Gegenstand eines Koordinationsentscheides der Abteilungen IV und V. Aus den Erwägungen: 3. 3.1 Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids, mit wel- chem das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abgeschlossen wird (subjektive Klagenhäufung) oder über eines oder einige von mehre- ren Rechtsbegehren abschliessend befunden wird (objektive Klagenhäu- fung). Bei der objektiven Klagenhäufung handelt es sich nicht um ver- schiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren (BGE 138 V 106 E. 1.1). Auch wenn weder das VwVG noch das VGG das Institut des Teilentscheids erwähnen beziehungsweise regeln, ergibt sich aus Art. 91 Bst. a BGG, dass das Bun- desverwaltungsgericht (als Vorinstanz des Bundesgerichts) einen Ent- scheid fällen darf, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden kön- nen (Teilurteile des BVGer B–5202/2014 vom 2. Oktober 2015 E. 2 und A–2519/2012 vom 21. November 2013 E. 2). Rechtsbegehren sind voneinander unabhängig, wenn diese auch Gegenstand eines eigenen Pro- zesses hätten bilden können sowie wenn ein Teil des gesamten Prozessge- genstands abschliessend beurteilt werden kann, sodass keine Gefahr wi- dersprüchlicher Entscheide entsteht. Das Beschleunigungsgebot und der Grundsatz der Prozessökonomie können dabei für einen Teilentscheid sprechen (vgl. Teilurteil des BVGer A–592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 2.1). Es gibt keinen Grund, das Teilurteil nur dann zuzulassen, wenn die Anfechtung beim Bundesgericht möglich ist, dieses Vorgehen jedoch aus- zuschliessen, wenn der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts – wie vorliegend – letztinstanzlich ist, zumal auch in diesen Fällen Prozessöko- nomie und Beschleunigungsgebot für eine entsprechende Teilung spre- chen können.
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3.2 Vorliegend rechtfertigt es sich, die formellrechtlichen Rügen der mangelhaften Eröffnung (Rechtsbegehren 2), der mangelhaften Aktenein- sicht (Rechtsbegehren 3) sowie der Verletzung des Anspruchs auf gesetz- mässige Zusammensetzung der Behörde durch fehlende Namensnennung der SEM-Mitarbeitenden (Rechtsbegehren 4) aus prozessökonomischen Gründen im Rahmen eines Teilurteils abzuhandeln. Auf die weiteren verfahrensrechtlichen Rügen der Verletzung des rechtli- chen Gehörs und der Begründungspflicht sowie der unvollständigen und unrichtigen Feststellung des Sachverhalts (Rechtsbegehren 5, 6 und 7), welche in engem Zusammenhang mit der materiellrechtlichen Fragestel- lung des Falles stehen, wird im verfahrensabschliessenden Endentscheid einzugehen sein. 4. (...) 5. 5.1 In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, die angefochtene Verfügung sei aufgrund eines schwerwiegenden Eröffnungsfehlers für nichtig zu erklären. Es fehle Seite vier der Verfügung, weshalb sie unvoll- ständig eröffnet worden sei. Auf dieser Seite befinde sich die Argumenta- tion betreffend die Glaubhaftigkeit, weshalb sie einen zentralen Teil dar- stelle. Ohne Kenntnis des Inhalts sei eine sachgerechte Anfechtung nicht möglich. Der Rechtsvertreter habe nach der Mandatsübernahme um voll- ständige Akteneinsicht ersucht, was das SEM mit der Begründung abge- lehnt habe, der Beschwerdeführer habe bereits Einsicht in alle entscheid- wesentlichen Beweismittel erhalten. Bei einer unvollständig eröffneten Verfügung, und wenn das SEM trotz Einsichtsgesuch keine vollständige Akteneinsicht gewähre, erwachse dem Beschwerdeführer ein schwerwie- gender Nachteil, weshalb die Verfügung für nichtig zu erklären sei. Sollte die Verfügung nicht für nichtig erklärt werden, sei dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht zu gewähren und eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Aus dem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung ergebe sich, dass eine Person ein Anrecht darauf habe, nachvollziehen zu können, wer für einen gefällten Entscheid zuständig gewesen sei. Aus dem in der angefochtenen Verfügung verwendeten Kürzel sowie der Bezeichnung « Fachreferent » würden sich keine Rückschlüsse auf die betreffende Person ziehen lassen. Dieser Mangel sei nicht heilbar, weshalb die Verfügung nichtig sei und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
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5.2 In der Beschwerdeergänzung wurde angefügt, die mangelhafte Eröffnung müsse zwingend zur Kassation beziehungsweise zur Nichtig- keit der Verfügung führen, da das SEM ansonsten ohne Konsequenzen unvollständige Verfügungen eröffnen könnte. Es könnte zudem sein, dass das SEM die Ausführungen auf der fehlenden Seite infolge der Beschwerde angepasst habe. Diese Möglichkeit sei ebenfalls problema- tisch. Zudem würden viele Asylsuchende keine Beschwerde einreichen, und es wäre bei unvollständigen Verfügungen möglich, dass sie, ohne die Gründe zu kennen, in ihr Heimatland zurückgeschafft würden. Aus dem vom Gericht gewählten Vorgehen sei dem Beschwerdeführer ein Nachteil entstanden, da sich ein grosser Zusatzaufwand ergeben habe. Es habe eine unvollständige Beschwerde verfasst werden müssen. Nach über zwei Mo- naten habe das Dossier erneut eingehend konsultiert und die Beschwerde- ergänzung erarbeitet werden müssen. Der Fehler sei damit erst geheilt, wenn der Zusatzaufwand von zwölf Stunden ersetzt werde. Die Nichtnennung der SEM-Mitarbeitenden, welche die Verfügung ver- fasst hätten, stelle eine Rechtsverweigerung dar, was ebenfalls zur Kassa- tion zu führen habe. Andere Abteilungen der gleichen Behörden würden ihre Namen nennen. 5.3 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM hinsichtlich des An- trags auf Kassation, dass dem Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zukomme. Das SEM sei der Aufforderung des Gerichts, die Verfügung vollständig zuzustellen, nachgekommen und der Beschwerdeführer hätte sich mit der Seite vier der Verfügung auch in der Beschwerde auseinander- setzen müssen. Es bestünden keine Anzeichen, dass das SEM systematisch unvollständige Verfügungen zustelle. Vielmehr handle es sich lediglich um einen bedauerlichen Fehler. Eine Rückweisung würde auch nicht zu einer erneuten Prüfung des Gesuchs führen, worin aber gerade der Sinn einer Rückweisung begründet liege. Art. 29 Abs. 1 BV begründe einen Anspruch auf eine rechtmässig zusam- mengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde. Dieser Anspruch set- ze die Bekanntgabe der Namen der für die Behörde tätigen Personen vo- raus. Die Namen der an einem Entscheid beteiligten Personen müssten jedoch nicht ausdrücklich in demselben genannt werden. Vielmehr reiche es aus, wenn der Name der Person einer allgemein zugänglichen Quelle entnommen werden könne. Die verantwortlichen Personen müssten somit nicht bestimmt, sondern nur bestimmbar sein, was vorliegend mittels Kür- zel gewährleistet sei. Da in den Empfangszentren auch Gesuchstellende
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untergebracht seien, handle es sich hierbei um eine Sicherheitsmassnahme zugunsten der Angestellten. 5.4 In der Replik wendete der Beschwerdeführer ein, vorliegend handle es sich um einen schwerwiegenden Eröffnungsfehler und es sei an- zunehmen, dass auch in anderen Fällen bereits unvollständige Verfügun- gen verschickt worden seien, denn das SEM verfüge offenbar nicht über Kontrollmechanismen. Es sei ein erheblicher Zusatzaufwand von 13 Stun- den entstanden, der bei einer korrekten Eröffnung nicht angefallen wäre. Der Grund einer Rückweisung liege darin, das SEM zu einer korrekten Vorgehensweise zu zwingen, ansonsten könnte das SEM jederzeit ohne Konsequenzen unvollständige Verfügungen zustellen. Wie das SEM in der Vernehmlassung eingestanden habe, würden die Na- men der an einem Entscheid beteiligten Personen bewusst und systema- tisch nicht genannt. Da es das SEM auch in der Vernehmlassung unterlas- sen habe, den zuständigen Fachreferenten zu benennen, bleibe bis heute unklar, wer diese Person sei. Es stelle überdies eine Unwahrheit dar, dass der Beschwerdeführer am Arbeitsort des Fachreferenten untergebracht sei. Doch selbst wenn sie sich am selben Ort aufhalten würden, bestehe ein Anspruch darauf, dass die beteiligten Amtspersonen im Zeitpunkt des Ent- scheids bekannt seien. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung reiche es aus, wenn die Identität der Person einer allgemein zugänglichen Publi- kation entnommen werden könne. Wenn jedoch weitere Nachforschungen angestrengt werden müssten, verletze dies den Anspruch auf Kenntnis der entscheidfällenden Person. Vorliegend könne weder mit dem Kürzel noch mit der Funktionsbezeichnung die betreffende Person eruiert werden. Dass diese amtsintern identifizierbar sei, sei unwesentlich, da der Beschwerde- führer keinen Zugriff auf amtsinterne Daten habe. Die Begründung, bei der Unterdrückung des Namens handle es sich um eine Sicherheitsmass- nahme, sei unbeholfen, da nicht ersichtlich sei, wieso nur der Fachreferent, nicht aber die Chefin Asylverfahren 1 gefährdet sein soll. Die Büros der Fachreferenten seien für Gesuchstellende nicht zugänglich und eine Iden- tifizierung für einen Übergriff würde nicht über das Kürzel, sondern das Gesicht erfolgen. Schliesslich habe der Fachreferent die Anhörung durch- geführt. Ferner würden bei Urteilen stets sämtliche Mitglieder des Spruch- körpers genannt, ohne dass Fälle von Sicherheitsproblemen bekannt seien. Würde ein solches bestehen, so wäre dem mit geeigneten betrieblichen Massnahmen zu begegnen. Die systematische Nichtnennung der Namen
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stelle eine Rechtsverweigerung dar, welche zur Nichtigkeit der Verfügung zu führen habe. 5.5 In seiner Stellungnahme vom 28. August 2017 brachte der Be- schwerdeführer hinsichtlich der formellen Rügen vor, das Recht auf glei- che und gerechte Behandlung, welches eine Bekanntgabe der an einem Entscheid beteiligten Personen beinhalte, sei formeller Natur und bedürfe daher keiner Begründung, ob dem Beschwerdeführer daraus ein Nachteil erwachsen sei. Eine Verletzung müsse zwingend zur Kassation der Verfü- gung führen. Ferner handle es sich nicht um den einzigen nicht heilbaren formellen Fehler im vorliegenden Verfahren. Es spreche nicht für eine un- befangene Beurteilung der Sache, wenn ein Instruktionsrichter zur unbe- dingten Vermeidung einer Kassation einer Verfügung fundamentale Rechtsprinzipien missachte, schwerwiegende (unheilbare) Eröffnungsfeh- ler zu heilen versuche und nun glaube, über die nachträgliche Offenlegung des Namens eines Angestellten auch einen weiteren nicht heilbaren for- mellen Fehler heilen zu können. Die offensichtliche Voreingenommenheit und ebenso absolut fehlenden Länderkenntnisse und Verfahrenskenntnisse des Mitarbeitenden des SEM mit dem Kürzel « Fch » ergäben sich im Üb- rigen aus der umfassend dokumentierten schwerwiegenden Fehlerhaftig- keit der angefochtenen Verfügung. Wer sich einer so unsorgfältigen Ar- beitsweise bediene, sei objektiv nicht in der Lage, eine Sache unbefangen und kompetent zu beurteilen. 6. 6.1 Hinsichtlich der Rüge, die Verfügung sei aufgrund der mangel- haften Eröffnung für nichtig zu erklären respektive die Verfügung sei auf- zuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, ergibt sich Folgendes: 6.2 Nichtigkeit verlangt drei kumulative Voraussetzungen. Die Ver- fügung muss einen besonders schweren Mangel aufweisen, dieser muss offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein und die Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1; Urteil des BVGer D–3107/2017 vom 4. Juli 2017 E. 4.1; HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1098 m.w.H.). Der Eröffnungsfehler des SEM ist als nicht unerheblich zu erachten. Es handelt sich dabei nicht um ein blosses kanzleitechnisches Versehen. Vielmehr wurde effektiv ein blosser Entwurf einer Verfügung, welcher unvollständig und zudem noch mit handschriftlichen Anmerkungen versehen war, unterschrieben, ver- schickt und im N-Dossier abgelegt, während der « richtige » Entscheid
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nicht in die (Papier-)Akten aufgenommen wurde. Ein schwerwiegender Form- oder Eröffnungsfehler kann einen Nichtigkeitsgrund darstellen. Eine fehlende Begründung stellt jedoch keinen solchen Grund dar (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN a.a.O., Rz. 1125), weshalb eine unvollstän- dige Begründung a maiore ad minus keinen Nichtigkeitsgrund darstellt. Selbstverständlich darf aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung der betroffenen Partei kein Nachteil erwachsen (vgl. Art. 38 VwVG; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN a.a.O., Rz. 1120). Aufgrund der erneuten Zustellung der vollständigen Verfügung, verbunden mit einer faktisch nochmaligen 30-tägigen Beschwerdefrist, sind dem Beschwerdeführer keine Nachteile entstanden. Vielmehr resultierte daraus mehr als eine Ver- doppelung der ordentlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen. Dem durch die mangelhafte Eröffnung entstandenen Mehraufwand für die Beschwerde- führung ist zudem bei der Parteientschädigung Rechnung zu tragen ([...]). 6.3 Die mangelhafte Eröffnung rechtfertigt es auch nicht, die Verfü- gung zu kassieren und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorin- stanz zurückzuweisen. Zwar ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um keinen geringfügigen Eröffnungsmangel handelt. Der Verfahrensmangel, der offensichtlich auf einem Versehen beruht, kann aber auch nicht als der- art schwerwiegend bezeichnet werden, dass eine Heilung nach den Krite- rien der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ausgeschlossen erscheint (vgl. dazu BVGE 2014/22 E. 5.3 und die dort zitierte Rechtsprechung; fer- ner BVGE 2013/23 E. 6.1.3). Eine Kassation würde vorliegend dazu füh- ren, dass das SEM die mittlerweile rechtmässig eröffnete Verfügung unverändert erneut – verbunden mit einer erneuten ordentlichen Be- schwerdefrist – zustellen würde, was einen unnötigen prozessualen Leer- lauf darstellen würde. Auch der Umstand, dass das Bundesverwaltungsge- richt im Rahmen des Asylrechts eben nicht über volle Kognition verfügt, vermag der Heilung nicht entgegenzustehen, wenn es wie vorliegend allein um einen Eröffnungsfehler beziehungsweise die Akteneinsicht nach Verfahrensabschluss geht. Denn die Frage des Kognitionsumfangs, wel- cher eine Heilung gegebenenfalls ausschliessen kann, ist nicht abstrakt zu betrachten, sondern stets auf die konkrete Streitfrage zu beziehen. So bleibt eine Heilung auch bei grundsätzlich eingeschränkter Kognition möglich, sofern es sich bei den Streitpunkten – wie vorliegend – aus- schliesslich um (Rechts-)Fragen handelt, welche vom Gericht frei überprüft werden können (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). Der Man- gel ist somit durch die bereits erfolgte faktische Neueröffnung, verbunden
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mit einer faktisch erneuten 30-tägigen Beschwerdefrist, als geheilt zu er- achten. 7. (...) 8. 8.1 Gemäss dem verfassungsmässigen Grundsatz von Art. 29 Abs. 1 BV hat eine Person in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und somit Anspruch auf eine rechtmässig zu- sammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde. Dieser Anspruch setzt die Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde vo- raus, da nur so die Betroffenen feststellen können, ob ihr verfassungsmäs- siger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde bezie- hungsweise des Gerichts und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist (vgl. Urteile des BVGer D–2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; A–4174/2007 vom 27. März 2008 E. 2.4.2; Urteil des BGer 2C_8/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2.2 m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 196 und 437). Der Anspruch auf Offenlegung der personellen Zusammensetzung bedeu- tet jedoch nicht, dass die Namen der am Entscheid beteiligten Personen in demselben ausdrücklich genannt werden müssen. Nach bundesgerichtli- cher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben. Der Anspruch auf Bekanntgabe der ent- scheidenden Personen ist selbst dann gewahrt, wenn deren Namen dem Betroffenen gar nicht persönlich mitgeteilt werden, diese jedoch einer all- gemein zugänglichen Publikation wie etwa einem amtlichen Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechenschaftsbericht der Behörde entnommen werden können (vgl. Urteil A–4174/2007 E. 2.4.2 m.H. auf BGE 128 V 82 E. 2b 117 Ia 322 E. 1c, 115 V 257 E. 4c, 114 Ia 278 E. 3b, 114 V 61 E. 2b). Die Bekanntgabe der Besetzung muss dabei so früh wie möglich – spätes- tens aber im Rubrum mit dem Entscheid – erfolgen (BGE 128 V 82 E. 3b; Urteil A–4174/2007 E. 2.4.2). 8.2 Die Ansicht des SEM in der Vernehmlassung, aufgrund des Kür- zels seien die Personen bestimmbar, welche die Verfügung erarbeitet hät- ten, greift zu kurz. Denn die Namen, welchen die Kürzel zuzuordnen sind, lassen sich nur mit Bezug auf die Chefin Asylverfahren 1 aus einer öffentlich zugänglichen Quelle eruieren (< https://www.staatskalen-
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der.admin.ch > Schnellsuche EVZ B. > Bereich Asylverfahren 1). Hin- sichtlich des Kürzels « Fch » erschliesst sich der Name nicht aus dem Staatskalender, sondern lediglich aus amtsinternen Quellen. Anders als im Verfahren D–2335/2013 lässt sich der Name auch aus keinem anderen Ak- tenstück herleiten (vgl. E. 3.4.5), zumal er im N-Dossier konsequent ano- nymisiert wurde (vgl. etwa den Absender in [...]). Eine teilweise blosse Bestimmbarkeit aufgrund amtsinterner Quellen ermöglicht es dem Be- schwerdeführer jedoch nicht, die vollständige Zusammensetzung der ver- fügenden Behörde zu eruieren. Durch seine Praxis, die Namen der Perso- nen, welche an den Verfügungen mitwirken, nicht offenzulegen, verletzt das SEM somit den in E. 8.1 skizzierten Anspruch aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. im Ergebnis übereinstimmend Urteil D–2335/2013 E. 3.4.3 und 3.4.5). 8.3 Die vom SEM pauschal vorgebrachten Sicherheitsüberlegungen vermögen diese Verletzung nicht zu rechtfertigen. Eine Verheimlichung der Namen der an einer Verfügung mitwirkenden Personen kann sich zwar rechtfertigen, wenn im Einzelfall konkrete Hinweise oder Ereignisse auf eine Gefährdung hindeuten würden. In einem solchen Fall können die privaten Interessen der SEM-Mitarbeitenden das Recht des Asylsuchen- den, die Zusammensetzung der verfügenden Behörde zu kennen, überwie- gen. Solche Anhaltspunkte sind in casu aber nicht ersichtlich und werden von der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht. Vielmehr wird mit der all- gemeinen Nähe zwischen den Mitarbeitenden des SEM und den Asyl- suchenden argumentiert, woraus sich aber noch keine Gefährdung zu er- geben vermag. Es wird denn auch nicht dargelegt, dass solche Übergriffe in der Vergangenheit vorgekommen wären. Anzumerken ist ausserdem, dass auch in anderen Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) vergleich- bare räumliche Gegebenheiten vorliegen, ohne dass dort die Verheimli- chung der Namen der Fachreferenten notwendig scheint. Insgesamt ist die vom SEM ergriffene Massnahme allein aufgrund allgemeiner Sicherheits- überlegungen als nicht verhältnismässig zu qualifizieren. Hinzu kommt vorliegend, dass der Beschwerdeführer im September 2015 dem Kanton C. zugewiesen wurde ([...]) und sich somit bereits seit Längerem nicht mehr im EVZ B. befindet. 8.4 Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch etwas relativiert, dass es sich für den Beschwerdeführer beim Mitarbeiter des SEM mit dem Kürzel « Fch » nicht um eine vollkommen unbekannte
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Person oder gar ein « Phantom » handelt, da er diesem bereits in der An- hörung persönlich begegnet ist. Es ist daher anzunehmen, dass sich Gründe für etwaige Einwände (insb. für ein Ausstandsbegehren) gegen dessen In- volvierung in die Verfügung bereits aufgrund dieser Begegnung ergeben hätten und somit hätten geltend gemacht werden können. Dem Beschwer- deführer wurde zudem der Name des entsprechenden Mitarbeiters des SEM durch das Gericht am 17. August 2017 mitgeteilt, ohne dass vom Beschwerdeführer in der Folge substanziierte Einwände gegen die betref- fende Person geltend gemacht wurden. Der Vorwurf in der Eingabe vom 28. August 2017, wonach sich die Voreingenommenheit des Mitarbeiten- den des SEM aus seinen mangelhaften Länder- und Verfahrenskenntnissen sowie der unsorgfältigen Verfahrensführung ergebe, reicht zur Bejahung der Befangenheit nicht aus. Prozessuale Fehler oder Fehlentscheide in der Sache führen nur ausnahmsweise zur Annahme der Befangenheit, wenn es sich um krasse und wiederholte Irrtümer handelt, welche sich zugleich als schwere Amtspflichtverletzung darstellen (BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 97 zu Art. 10 VwVG). Wie obige Ausführungen zeigen, sind die in diesem Teilentscheid abgehandel- ten formellen Mängel weder als krass geschweige denn als wiederholt zu bezeichnen. Dass weitere gravierende Fehler in der Verfahrensführung be- gangen worden seien, wird vom Beschwerdeführer lediglich unsubstanzi- iert behauptet. Ebenso wenig stellt der Umstand, dass der Beschwerdefüh- rer der Ansicht ist, das SEM bewerte die Lage in Sri Lanka unzutreffend, einen solchen Grund dar. Die Frage der rechtzeitigen Anrufung dieser Ein- wände kann an dieser Stelle offenbleiben (vgl. dazu BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, a.a.O., N. 104 ff. zu Art. 10 VwVG). Analog zu E. 6.3 würde eine Rückweisung der Sache zu einem unnötigen Leerlauf führen, weshalb der Mangel als geheilt zu erachten ist. Es ergeht jedoch der Hinweis an das SEM, dass – trotz vorliegend erfolgter Hei- lung – seine derzeitige Praxis, die Namen der Sachbearbeiter systematisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig und daher anzupassen ist.