BGE 143 II 37, BGE 136 V 73, BGE 119 V 131, 9C_655/2008, + 4 weitere
Berufliche Vorsorge. Beitragsverfügung. Verjährung und Verzinsung 2019 V/1
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2019 V/1 Auszug aus dem Urteil der Abteilung I i.S. X. AG gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG A‒555/2018 vom 30. Januar 2019 Berufliche Vorsorge. Beitragsverfügung. Beginn der Verjährung und des Zinsenlaufs für Beitragsforderungen für vor dem Zwangsan- schluss liegende Jahre. Art. 12 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 66 Abs. 2 BVG. Art. 102 Abs. 1 und 2, Art. 104 Abs. 1 OR.
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Art. 12 cpv. 2, art. 41 cpv. 2, art. 66 cpv. 2 LPP. Art. 102 cpv. 1 e 2, art. 104 cpv. 1 CO.
Die X. AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am 11. Januar 2011 von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) rückwirkend per 1. Juli 1992 bis 31. Dezember 1993 und ab dem 1. Januar 2006 zwangsweise angeschlossen. Nachdem eine erste Beitragsverfügung mit Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts C‒4910/2011 vom 19. November 2012 wegen Verletzung der Be- gründungspflicht aufgehoben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen worden war, mahnte die Vorinstanz nach weiteren Abklä- rungen mit Brief vom 24. Februar 2017 die Beschwerdeführerin zur Zah- lung der ausstehenden Beträge. Am 17. März 2017 setzte Erstere die Beträge zuzüglich Verzugszinsen in Betreibung. Gegen den zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 24. März 2017 Rechts- vorschlag. Diesen hob die Vorinstanz mit Beitragsverfügung vom 13. De- zember 2017 auf. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2018 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt insbeson- dere, die Verfügung vom 13. Dezember 2017 vollumfänglich aufzuheben und festzustellen, dass die Beitragsforderungen für die Jahre 1992 bis 2001 absolut verjährt seien. Mit Vernehmlassung vom 25. April 2018 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Forderung sei nicht ver- jährt, da die Verjährungsfrist erst mit dem Anschluss zu laufen beginne. Verzugszinsen seien ab Fälligkeit der Beiträge geschuldet. Für Beiträge, die Zeiträume vor dem Anschluss beträfen, träten Fälligkeit und Verzugs- zinspflicht mit dem rechtskräftigen Anschluss ein, da die Beitragsforde- rungen mit dieser Verfügung entstünden.
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Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 4. 4.1 Die einzelnen Beitragsforderungen verjähren nach fünf Jahren (Art. 41 Abs. 2 BVG [SR 831.40]). Art. 41 Abs. 2 BVG verweist im Übri- gen auf die Art. 129 ff. OR. Gemäss Art. 130 Abs. 1 OR beginnt die Ver- jährung mit der Fälligkeit der Forderung. 4.1.1 Das Bundesgericht hat diesbezüglich erwogen, dass nach ständi- ger Rechtsprechung die Verjährungsfrist für Beiträge zurückliegender Jahre bei zwangsweisen Anschlüssen an die Auffangeinrichtung nach Art. 11 Abs. 6 BVG mit dem verfügten Anschluss zu laufen beginnt. Be- gründet wird dies mit der konstitutiven Wirkung der Anschlussverfügung, welche erst das Rechtsverhältnis entstehen lässt, aufgrund dessen die Bei- träge an die Auffangeinrichtung aus beruflicher Vorsorge geschuldet sind. Nach dieser Konzeption beruht die Beitragsforderung auf einem Regle- ment, welches erst auf der Grundlage eines Anschlussvertrags rechtliche Verbindlichkeit erlangt (Art. 66 Abs. 1 und 2 BVG). Eine Beitragsforde- rung gegenüber einem bestimmten Arbeitgeber entsteht im Rahmen eines zwangsweisen Anschlusses mit dem Erlass der Verfügung, weil erst in- folge der Unterstellung unter das Vorsorgereglement die rechtliche Grund- lage zur Beitragserhebung geschaffen ist. Vorher können keine Beiträge fällig sein und keine Verjährungsfristen zu laufen beginnen (Urteil des BGer 9C_655/2008 vom 2. September 2009 E. 4.3; Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] B 97/06 vom 25. Juni 2007 E. 5.2, je m.H.). Durch die Anschlussverfügung entsteht eine neue Rechtsbeziehung (Urteil des EVG B 54/99 vom 1. Mai 2000 E. 2a m.H.). 4.1.2 Tritt ein Leistungsfall ein, bevor ein Arbeitgeber bei einer Vorsor- geeinrichtung angeschlossen ist, werden die entsprechenden Leistungen an die betroffenen Arbeitnehmenden oder deren Hinterbliebene durch die Vorinstanz erbracht (Art. 12 Abs. 1 BVG). In diesem Fall wird der Arbeit- geber von Gesetzes wegen an die Vorinstanz angeschlossen (Art. 12 BVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die An- sprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434, nachfolgend: VO Auffangeinrichtung]).
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4.1.3 Der Arbeitgeber hat gemäss klarem und eindeutigem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 VO Auffangeinrichtung (Urteil 9C_655/2008 E. 5.3 m.H.) der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem Gesetz unterstell- ten Arbeitnehmer « von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen ». Art. 3 Abs. 1 VO Auffangeinrichtung begründet somit in gesetzes- und verfas- sungskonformer Weise einen materiellen Beitragsanspruch der Auffang- einrichtung für jenen Zeitraum, in dem der Arbeitgeber vorsorgepflichtig war, sich jedoch noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hatte. Die Frage, wann die Beitragsforderung entsteht und fällig wird, wird in dieser Verordnung aber nicht geregelt. Sie wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_655/2008 wie folgt beantwortet: Zwar erfolgt der Anschluss bereits von Gesetzes wegen. Die Beitrags- schuld entsteht jedoch nicht schon von Gesetzes wegen und ohne Zu- tun der Vorinstanz. Das ergibt sich auch daraus, dass die Beiträge rück- wirkend auf den Zeitpunkt geschuldet sind, zu dem der Arbeitgeber hätte angeschlossen werden müssen. Würde die Beitragsschuld auch zu diesem Zeitpunkt entstehen, bedürfte es der Regelung von Art. 3 Abs. 1 VO Auffangeinrichtung gar nicht (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 BVG). Zudem ist auch im Falle von Art. 2 Abs. 1 VO Auffangeinrich- tung, also beim Anschluss von Gesetzes wegen, der Anschluss zu ver- fügen, weil Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG die Auffangeinrichtung in gene- reller Weise verpflichtet, Arbeitgeber, die keiner Vorsorgeeinrichtung zugehören, jedoch obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer be- schäftigen, anzuschliessen, wobei sie eine Verfügung erlassen kann (Art. 60 Abs. 2 bis BVG). Daraus erhellt, dass der Anschluss gemäss Art. 2 Abs. 1 VO Auffangeinrichtung gleich wie derjenige gestützt auf Art. 11 Abs. 6 BVG einen Rechtsakt erfordert, zumal sich der Tag des rückwirkenden Anschlusses nicht aufgrund des Gesetzes, sondern nach Massgabe der konkreten Verhältnisse erst aus der Verfügung ergibt. Sodann öffnet allein die Verfügung den Rechtsmittelweg (Art. 44 VwVG). Die gesetzeskonforme Auslegung von Art. 2 Abs. 1 VO Auffangeinrich- tung und damit des Begriffs von Gesetzes wegen zeigt gemäss Bundes- gericht auf, dass der Anschluss wohl zu verfügen ist, hingegen die Auf- fangeinrichtung als aufnehmende Vorsorgeeinrichtung von vornherein feststeht, weshalb das Mahnverfahren und das Wahlrecht des Arbeitgebers gemäss Art. 11 Abs. 5 und 6 BVG entfallen. Letzteres ändert indes nichts daran, dass die Beitragsforderung auch unter dem Gesichtswinkel von
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Art. 2 Abs. 1 VO Auffangeinrichtung erst mit der Anschlussverfügung ent- steht, womit sie fällig wird und die Verjährung gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG beginnt (Art. 130 Abs. 1 OR; zum Ganzen: Urteil 9C_655/2008 E. 5.3 [für den Zwangsanschluss gestützt auf Art. 11 Abs. 6 BVG: E. 4.3] m.H.; vgl. Urteil des BVGer A‒5189/2017 vom 5. Juli 2018 E. 3.3.3). 4.2 Vorliegend werden Beitragsforderungen bis zurück ins Jahr 1992 gefordert. Die Forderungen entstanden dennoch erst am 11. Januar 2011, als die Beschwerdeführerin der Auffangeinrichtung angeschlossen wurde. Erst am 11. Januar 2011 konnte daher die Verjährungsfrist zu laufen begin- nen. Diese Frist wurde unter anderem mit dem Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C‒4910/2011 vom 19. November 2012 unterbrochen und dann spätestens wieder am 17. März 2017 durch die Einleitung der Betrei- bung (vgl. zur Verjährungsunterbrechung Art. 135 Ziff. 2 OR, welcher gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG anwendbar ist). Dazwischen waren keine fünf Jahre vergangen, weshalb die Forderung bei Einleitung der Betreibung am 17. März 2017 nicht verjährt war. Mit diesem Datum begann die Frist neu zu laufen. Da die Forderungen erst am 11. Januar 2011 entstanden und die Verjäh- rung erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen begann, sind sie auch nicht absolut verjährt. Der Erlass der Zwangsanschlussverfügung unterbricht nicht etwa die Verjährung, sondern vor diesem Zeitpunkt läuft gar keine Verjährungs- frist. Der von der Beschwerdeführerin genannte BGE 136 V 73 hilft ihr nicht. Dort wird zwar die (relative) Verjährungsfrist von fünf Jahren um eine absolute von zehn Jahren ergänzt (BGE 136 V 73 E. 4.3). Es wird aber explizit festgehalten, dass sich der dort zu beurteilende Fall (nämlich die nachträgliche Begründung eines individuellen Vorsorgeverhältnisses eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber bereits angeschlossen ist) von jenem, in dem ‒ wie vorliegend ‒ ein Arbeitgeber an die Vorinstanz an- geschlossen wird, unterscheidet (BGE 136 V 73 E. 3.2.1 und 3.3). Im letz- teren Fall ‒ so bestätigt das Bundesgericht implizit ‒ lasse erst die An- schlussverfügung die Beitragsforderung entstehen und begründe ihre Fälligkeit (BGE 136 V 73 E. 3.2.1). Auch in Bezug auf die (allenfalls auch hier geltende) absolute Verjährung beginnt die Frist damit mit dem Zwangsanschluss. Seit dem 11. Januar 2011 sind indessen noch keine zehn Jahre vergangen, sodass die Forderungen auch nicht absolut verjährt sind. Was hier explizit für die Beitragsforderung für das Jahr 1992 ausgeführt wurde, gilt auch für die jüngeren Beitragsjahre. Insgesamt sind die Bei- tragsforderungen damit allesamt nicht verjährt.
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5.1 5.1.1 Eine Vorsorgeeinrichtung kann für nicht rechtzeitig bezahlte Bei- träge Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Der Arbeit- geber überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung (Art. 66 Abs. 4 BVG). 5.1.2 Der Arbeitgeber hat der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrich- ten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen (Art. 3 Abs. 1 VO Auffangeinrichtung). Der vom Arbeitgeber geschuldete Verzugszins entspricht dabei dem jeweils von der Auffangein- richtung für geschuldete Beiträge geforderten Zinssatz (Art. 3 Abs. 2 VO Auffangeinrichtung). Die genannten Verordnungsbestimmungen erweisen sich als gesetzmässig, zumal die Verzugszinspflicht in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG statuiert wird und auch in Art. 12 Abs. 2 BVG die Pflicht des Arbeitgebers zur Leistung von Verzugszinsen im Falle eines rückwirken- den Zwangsanschlusses ausdrücklich festgehalten wird (Urteil des BVGer C‒2381/2006 vom 27. Juli 2007 E. 7.2). Ist vor dem Anschluss ein Leis- tungsfall eingetreten (Art. 12 Abs. 1 BVG), schuldet der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung ‒ neben einem Zuschlag als Schadenersatz ‒ die ent- sprechenden Beiträge samt Verzugszinsen (Art. 12 Abs. 2 BVG). 5.1.3 Nicht zu entnehmen ist den einschlägigen Gesetzes- und Verord- nungsbestimmungen, ab wann Verzugszinsen auf Beitragszahlungen bei einem rückwirkenden Zwangsanschluss geschuldet sind. 5.1.4 In den Anschlussbedingungen der Vorinstanz zur Anschlussver- fügung, die mittels Verweis in der Anschlussverfügung Bestandteil dieser Verfügung geworden sind, findet sich eine von Art. 66 Abs. 4 BVG abwei- chende Regel. Ziff. 4 Abs. 6 der Anschlussbedingungen zur Zwangsan- schlussverfügung vom 11. Januar 2011 lautet: « Die Beiträge gemäss jeweils gültigem Reglement bzw. jeweils gül- tiger Beitragsordnung werden ihm [dem Arbeitgeber] vierteljährlich nachschüssig in Rechnung gestellt. Sie sind jeweils am 1. März, 1. Ju- ni, 1. September und 1. Dezember fällig und zahlbar innert 30 Tagen nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung kann die Stiftung Zinsen auf die ausstehenden Beiträge erheben. Ausstehende Beiträge werden ge- mahnt. »
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In Ziff. 4 Abs. 7 der Anschlussbedingungen steht: « Wenn der Arbeitgeber die Mahnung nicht beachtet, fordert die Stif- tung die ausstehenden Beiträge samt Zinsen und Kosten ein. Die Zin- sen werden mit den vom Stiftungsrat festgesetzten Verzugszinssätzen und ab Fälligkeit der Beiträge berechnet. Mahnung und Betreibung sind kostenpflichtig. Der Arbeitgeber anerkennt die von der Stiftung erstellten Beitragsrechnungen und Mahnungen, sofern er nicht binnen 20 Tagen nach Zustellung begründet Einspruch erhebt. » 5.1.5 Zu beachten ist weiter, dass die Beiträge für zurückliegende Jahre vor dem Zwangsanschluss mit dem Zwangsanschluss fällig werden (E. 4.1 und 4.2). 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin hält dafür, vor dem 24. Februar 2017 schulde sie keine Verzugszinsen. Mit der konkreten Forderung sei sie erst mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 konfrontiert und mit Schreiben vom 24. Februar 2017 gemahnt worden. 5.2.2 Die Vorinstanz vertritt dagegen die Auffassung, nach Ziff. 4 Abs. 6 der Anschlussbedingungen könne sie ab Fälligkeit der Beiträge Verzugszinsen verlangen. Für Beiträge, die Zeiträume vor dem Anschluss beträfen, träten Fälligkeit und Verzugszinspflicht erst mit dem rechtskräfti- gen Anschluss ein, da die Beitragsforderungen erst mit dieser Verfügung entstünden. Sie berechnet daher Verzugszinsen ab dem Datum der An- schlussverfügung. 5.3 Vorliegend strittig ist damit die Frage, ob Verzugszinsen ab dem Datum der Zwangsanschlussverfügung geschuldet sind oder ab dem Da- tum der Mahnung. Mangels einschlägiger Bestimmungen im BVG-Recht (E. 5.1.3) ist primär auf die Anschlussbedingungen und subsidiär auf die allgemeinen Regeln des OR zurückzugreifen. 5.3.1 Art. 102 Abs. 1 OR hält fest, dass der Schuldner durch eine Mah- nung des Gläubigers in Verzug gesetzt wird, wenn eine Verbindlichkeit fällig ist. Ab diesem Zeitpunkt sind auch Verzugszinsen geschuldet (Art. 104 Abs. 1 OR). Wurde jedoch für die Erfüllung ein bestimmter Ver- falltag verabredet oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Eine Mahnung ist dann nicht mehr notwendig.
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Art. 105 Abs. 1 OR, wonach ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zin- sen oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer ge- schenkten Summe im Verzug ist, erst vom Tage der Anhebung der Betrei- bung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen hat, ist vorliegend nicht anwendbar. Weder geht es nämlich um die Zahlung von solchen Zinsen (Art. 105 Abs. 1 OR bezieht sich auf Kapitalzinsen; WOLF- GANG WIEGAND, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, Art. 105 N. 3, nachfolgend: Kommentar OR) noch um Rentenzah- lungen noch um eine geschenkte Summe. 5.3.2 Gemäss den Anschlussbedingungen werden die einzelnen Zah- lungen zu den dort genannten Stichtagen fällig (1. März, 1. Juni, 1. Sep- tember und 1. Dezember; E. 5.1.4), und zwar ohne dass gemahnt werden müsste. Zahlbar sind sie innert 30 Tagen. Eine Mahnung ist nach den An- schlussbedingungen nur notwendig, bevor der Betrag in Betreibung gesetzt wird. Fraglich ist, ob diese Stichtage sowie die Tatsache, dass keine Mahnung erforderlich ist, auch für rückwirkende Beitragszahlungen gel- ten oder ab wann die Verzugszinsen für diese Beitragszahlungen zu laufen beginnen. 5.3.3 Zunächst ist auf die Rechtsprechung einzugehen. 5.3.3.1 Das Bundesgericht beziehungsweise zuvor noch das Eidgenös- sische Versicherungsgericht hielt fest, dass die Zahlungen ab dem Zeit- punkt zu verzinsen seien, zu dem sie bei korrekter Anmeldung fällig ge- worden wären, und dass eine Mahnung (gestützt auf Art. 102 Abs. 2 OR) nicht nötig sei (Urteile des EVG B 75/00 vom 28. Mai 2001 E. 4b; B 9/02 vom 15. November 2002 E. 4.2, jeweils zu lesen i.V.m. dem Sachverhalt). Die beiden genannten Urteile des EVG verweisen auf BGE 119 V 131 E. 4c, wo es um eine Freizügigkeitsleistung ging. Dort ist davon die Rede, dass Freizügigkeitszahlungen vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an zu verzin- sen sind. Muss die Vorinstanz also allenfalls Leistungen verzinsen, die lange zu- rückliegen, muss sie ‒ so das EVG ‒ auch Beitragszahlungen, die ihr da- mals nicht bezahlt wurden, ihr aber hätten bezahlt werden müssen, vom Zeitpunkt, in dem sie hätten bezahlt werden müssen, verzinsen können, und zwar ohne Mahnung. Andernfalls würde ihr, wie das EVG im Urteil B 75/00 E. 4b festhält, aus der Ausübung ihrer Pflichten, welche aus Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG fliessen, ein Schaden entstehen.
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In seinem Urteil B 106/03 vom 26. August 2004 hielt das EVG hingegen in E. 4.2 fest, die Zinsen würden erst nach Ablauf der 30-tägigen Zah- lungsfrist nach Rechnungstellung durch die Vorinstanz zu laufen begin- nen. Vor diesem Datum habe die betroffene Person nicht gewusst, wie hoch die Zahlungen seien. Dabei setzt sich das Gericht nicht mit seiner noch zwei Jahre zuvor geäusserten Ansicht auseinander. Drei Jahre später scheint es wieder zu seiner alten Rechtsprechung zurückzukehren (Urteil B 97/06 E. 6.1 f.). 5.3.3.2 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich wie folgt dar:
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geleitet werden, dass eine Mahnung der Beitragsforderungen erfor- derlich sei, damit Verzugszinsen geschuldet sind. Aus E. 4.2 ergibt sich nämlich wiederum, dass Verzugszinsen bereits vor dem Zeit- punkt der Betreibung geschuldet sind.
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Zwangsanschluss fällig (vgl. E. 4.1.1 ff.). Werden diese erst mit dem Zwangsanschluss fällig, können auch Verzugszinsen erst ab diesem Zeit- punkt zu laufen beginnen (vgl. auch Art. 133 OR, wonach die Zinsforde- rung mit der Hauptforderung verjährt). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 12 Abs. 2 BVG (vgl. E. 4.1.1 und 4.1.3; anders insb. Urteil C‒7809/2009 E. 7.4). Im Gegenteil hält die französische Fassung von Art. 12 Abs. 2 BVG noch deutlicher als die deutsche und die italienische fest, dass die Zinsen der Hauptforderung folgen (« [...] l'employeur doit à l'institution supplétive [...] les cotisations arriérées, en principal et intérêts, [...] » [Hervorhebung nur hier]). Es ist vorliegend kein Grund ersichtlich, weshalb die Zinsen ausnahmsweise verselbstständigt sein soll- ten. 5.3.6 Auch wenn in (älteren) Urteilen des Bundesgerichts und des Bun- desverwaltungsgerichts von einem früher beginnenden Zinsenlauf aus- gegangen wurde, in einigen neueren Urteilen des Bundesverwaltungs- gerichts dagegen erst einem Beginn ab dem Zeitpunkt der Mahnung, erscheint es ‒ insbesondere in Anbetracht der genannten akzessorischen Natur der Zinsen ‒ angezeigt, den Beginn der Verjährung der Beitragsfor- derungen einerseits und jenen der Verzinsung andererseits einheitlich fest- zulegen. Wären die Beitragsforderungen für frühere Zeiträume schon verjährt, weil die Verjährungsfrist im Zeitpunkt, in dem sie hätten entrichtet werden müssen, zu laufen begonnen hätte, wären auch die darauf fälligen Zinsen verjährt gewesen (Art. 133 OR; E. 5.3.5). Greift der Schutzmechanismus der Verjährung zugunsten der Beschwerdeführerin erst ab einem späteren Zeitpunkt, ergibt es Sinn, die Beschwerdeführerin auch die nachteiligen Folgen in Form der Zinsen erst ab diesem Zeitpunkt tragen zu lassen. 5.3.7 Beitragszahlungen für vor dem Zwangsanschluss liegende Perio- den sind demnach per Datum der Zwangsanschlussverfügung fällig. Die- ses Datum hat gleichzeitig als Verfalltag zu gelten. Am Charakter als Ver- falltagsgeschäft ändert die aufgeschobene Fälligkeit nämlich nichts. Somit sind ab Datum der Zwangsanschlussverfügung auch ohne Mahnung Zin- sen geschuldet. 5.4 Im Ergebnis sind damit Verzugszinsen ohne Mahnung ab Fällig- keit der Beitragsforderungen geschuldet. Zinsen auf Beitragszahlungen für Perioden, die vor dem Anschluss an die Auffangeinrichtung liegen, begin-
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nen mit Fälligkeit dieser Forderungen, also dem Datum des Zwangsan- schlusses (11. Januar 2011), zu laufen. Der Zinsenlauf für spätere Bei- tragszahlungen richtet sich nach den Anschlussbedingungen. In Bezug auf die Zinszahlungen ist damit der Vorinstanz zu folgen. Wie aus den detaillierten Beiblättern zur Beitragsverfügung hervorgeht, wurde auch die Höhe der Zinsen korrekt berechnet.