2019 IV/3 Arbeitnehmerschutz. Bewilligung für Nachtarbeit

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2019 IV/3 Auszug aus dem Urteil der Abteilung II i.S. Gewerkschaft A. gegen B. AG und Staatssekretariat für Wirtschaft B–5341/2018 vom 21. Mai 2019 Bewilligung für Nachtarbeit im Strassenbau. Systematisierung der bisherigen Rechtsprechung sowie Prüfprogramm für die Beurteilung der materiellen Bewilligungsvoraussetzungen. Bejahung der techni- schen Unentbehrlichkeit. Art. 16 f., Art. 49 ArG. Art. 28 Abs. 1, Art. 41 f. ArGV 1.

  1. Materielle Bewilligungsvoraussetzungen: Unentbehrlichkeit der Nachtarbeit als sachliches Erfordernis, räumlich-persönlich be- schränkte sowie zeitlich befristete Notwendigkeit (E. 2.2 f.).
  2. Die technische Unentbehrlichkeit ist bei zwingenden Arbeiten ge- geben, soweit deren Erledigung infolge enger Platzverhältnisse ei- nen Spurabbau erforderlich macht (E. 6.2). Autorisation du travail de nuit dans le cadre de la construction des routes. Systématisation de la jurisprudence valable jusqu'à présent et schéma d'examen pour l'appréciation des conditions matérielles d'au- torisation. Admission de l'indispensabilité technique. Art. 16 s., art. 49 LTr. Art. 28 al. 1, art. 41 s. OLT 1.
  3. Conditions matérielles d'autorisation: indispensabilité du travail de nuit comme exigence objective, nécessité temporaire et limitée quant aux personnes et aux lieux (consid. 2.2 s.).
  4. Pour des travaux impératifs, l'indispensabilité technique est dé- montrée lorsque leur exécution nécessite la fermeture d'une voie en raison d'un espace restreint (consid. 6.2). Autorizzazione per il lavoro notturno nell'ambito di lavori di costruzione stradali. Sistematizzazione della giurisprudenza finora applicata e programma d'esame per la valutazione delle condizioni materiali d'autorizzazione. Ammissione dell'indispensabilità tecnica. Art. 16 seg., art. 49 LL. Art. 28 cpv. 1, art. 41 seg. OLL 1.

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  1. Condizioni materiali d'autorizzazione: nozione di indispensabilità del lavoro notturno come esigenza oggettiva, bisogno limitato in termini territoriali, personali e temporali (consid. 2.2 seg.).
  2. L'indispensabilità tecnica è data nel contesto di lavori assoluta- mente necessari se la loro esecuzione richiede la chiusura di una corsia a causa dello spazio ristretto (consid. 6.2).

Mit Gesuch um Arbeitszeitbewilligung vom 14. Februar 2018 beantragte die B. AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO, nachfolgend: Vorinstanz) eine Bewilligung für Nacht- arbeit, Sonntagsarbeit sowie ununterbrochenen Betrieb auf der Baustelle ARGE Z. (Personal B. AG) für die Betriebsdauer vom 10. März 2018 bis 15. Dezember 2020. Mit Verfügung vom 19. August 2018 bewilligte die Vorinstanz Nachtarbeit für maximal 25 Strassenbauer für den beantragten Zeitraum auf dem Betriebsteil Baustelle Instandsetzung N01 zwischen der Verzweigung X. und dem Anschluss Y., jeweils für die Nächte Sonntag auf Montag bis Freitag auf Samstag. Sie begründete die Bewilligung mit der technisch unentbehrlichen Betriebsweise und schränkte sie weiter auf « Arbeiten [ein], die aus Sicherheitsgründen ausserhalb der Hauptverkehrszeit ausgeführt werden müssen ». Mit Beschwerde vom 15. September 2018 beantragt die Gewerkschaft A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. 2.1 Das Arbeitsgesetz bezweckt vornehmlich den Arbeitnehmer- schutz vor Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen. Die gesetzliche Regelung der Arbeits- und Ruhezeiten (Art. 9 ff. des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 [ArG, SR 822.11]) soll einerseits dazu beitragen, mit einer übermässigen Müdigkeit verbundene Unfall- und Krankheitsrisiken zu reduzieren, und andererseits den Arbeitnehmenden ein Sozial- und Fami- lienleben sichern, das sich positiv auf ihre Gesundheit auswirkt (Gesund- heitsschutz im weiteren Sinne; vgl. Urteil des BGer 2C_344/2008 vom 26. März 2009 E. 4.4; Urteil des BVGer B–3526/2017 vom 21. Juni 2018

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E. 3.3.2; Botschaft vom 30. September 1960 zum Entwurf eines Bundes- gesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel [Arbeitsgesetz], BBl 1960 II 910, 977; MARTIN FARNER, in: Kurzkommentar ArG, 2018, Einleitung N 44; MÜLLER/MADUZ, Kommentar ArG, 8. Aufl. 2017, Ein- leitung N 2; SCHEIDEGGER/PITTELOUD, in: Handkommentar Arbeits- gesetz, 2005, Art. 6 N 9). Gemäss Art. 16 ArG (Verbot der Nachtarbeit) ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern ausserhalb der betrieblichen Tages- und Abendarbeits- zeiten nach Art. 10 ArG untersagt. Ausnahmen vom Verbot der Nacht- arbeit bedürfen der Bewilligung (Art. 17 Abs. 1 ArG). Die Bewilligung dauernder oder regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit setzt in sach- licher Hinsicht eine Unentbehrlichkeit aus technischen oder wirtschaft- lichen Gründen voraus (Art. 17 Abs. 2 ArG). Die Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1, SR 822.111) konkretisiert die Voraussetzungen (Art. 40 Abs. 1 Bst. b ArG; s. E. 2.2). Die Nachtarbeit soll entsprechend dem gesetzgeberischen Grundgedanken möglichst eingeschränkt werden, und Ausnahmen davon sind grundsätz- lich eng auszulegen. Blosse Zweckmässigkeitsüberlegungen genügen nicht, um das Nachtarbeitsverbot aufzuweichen (vgl. BGE 136 II 427 E. 3.2 mit Verweis auf die im Gesetzestext enthaltene Tatbestandsvoraus- setzung der Unentbehrlichkeit; Urteil des BGer 2C_475/2017 vom 15. De- zember 2017 E. 2.2 und 3.3.1 m.H.; Urteile des BVGer B–5340/2017 vom 28. März 2018 E. 7.1 und B–3578/2014 vom 15. Juli 2015 E. 4.2; DANIEL SOLTERMANN, Die Nacht aus arbeitsrechtlicher Sicht, 2004, S. 179). 2.2 Eine technische Unentbehrlichkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ArG liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitsverfahren oder Arbeiten nicht unterbrochen oder aufgeschoben werden können, weil mit der Unterbre- chung oder dem Aufschub erhebliche und unzumutbare Nachteile für die Produktion und das Arbeitsergebnis oder die Betriebseinrichtungen ver- bunden sind (Art. 28 Abs. 1 Bst. a ArGV 1), andernfalls die Gesundheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder die Umgebung des Be- triebs gefährdet werden (Art. 28 Abs. 1 Bst. b ArGV 1). Die Unentbehr- lichkeit aus technischen Gründen wird in Art. 28 Abs. 1 ArGV 1 nicht ab- schliessend geregelt (vgl. SOLTERMANN, a.a.O., S. 179). Als unbestimmter Rechtsbegriff ist sie im konkreten Anwendungsfall auszulegen. Die Be- stimmungen von Bst. a und Bst. b bilden jedoch diejenigen Gründe, an denen sich andere, aber gleichwertige Ausnahmen ausweisen lassen müs- sen (vgl. Urteil des BVGer B–6642/2018 vom 21. März 2019 E. 4.3 und 6.5). Immerhin hat das Bundesgericht mit Bezug auf das grundsätzliche

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Verbot der Sonntagsarbeit (Art. 18 ff. ArG) festgehalten, dass bei der technischen Unentbehrlichkeit weniger strenge Anforderungen gelten als bei den Erfordernissen der wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit und der be- sonderen Konsumbedürfnisse (vgl. Urteil 2C_344/2008 E. 5.2 m.H.; siehe sogleich). Insofern ist auch an die Ausnahmen vom Nachtarbeitsverbot kein ungebührlich strenger Massstab anzulegen; dies umso mehr, als das Nachtarbeitsverbot nach dem gesetzgeberischen Willen in der Tendenz etwas weniger restriktiv zu handhaben ist (vgl. BGE 120 Ib 332 E. 4b m.H.; MARRO/FRUNZ/GROSS, Kurzkommentar ArG, a.a.O., Art. 19 N 1, je m.H.). Die Unentbehrlichkeit aus wirtschaftlichen Gründen wird in Art. 28 Abs. 2 ArGV 1 mittels eines abschliessenden Alternativkatalogs umschrieben (vgl. HURNI/GRAF, Kurzkommentar ArG, a.a.O., Art. 17 N 16 m.H.). Da- rüber hinaus stellt die Verordnung der wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit die besonderen Konsumbedürfnisse gleich, deren Befriedigung im öffent- lichen Interesse liegt und nicht ohne Nacht- oder Sonntagsarbeit möglich ist. Solche Konsumbedürfnisse sind täglich notwendige und unentbehr- liche Waren oder Dienstleistungen, deren Fehlen von einem Grossteil der Bevölkerung als wesentlicher Mangel empfunden würde (Art. 28 Abs. 3 Bst. a ArGV 1) und bei denen das Bedürfnis dauernd oder in der Nacht oder am Sonntag besonders hervortritt (Art. 28 Abs. 3 Bst. b ArGV 1). 2.3 Wer geltend macht, dass die Ausnahmebedingungen erfüllt sind, hat dies nachzuweisen (Art. 8 ZGB analog; vgl. Urteil B–5340/2017 E. 7.4). Die Beweislast liegt beim Gesuchsteller (vgl. Urteil des BVGer B–2257/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 5.4). Materielle Bewilligungsvo- raussetzungen sind – nebst der Unentbehrlichkeit der Nachtarbeit aus tech- nischen oder wirtschaftlichen Gründen als sachlichem Erfordernis (vgl. E. 2.2) – deren räumlich-persönlich beschränkte sowie zeitlich befristete Notwendigkeit (Art. 49 Abs. 1 ArG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 ArG sowie Art. 41 Bst. a–d bzw. Art. 42 Abs. 1 Bst. b, d–g und Abs. 2 ArGV 1). Räumlich-persönlich oder zeitlich überschiessender Nachtarbeit ist näm- lich gleichfalls die Unentbehrlichkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ArG abzusprechen (vgl. Urteil B–6642/2018 E. 6.2). Art. 49 ArG in Verbin- dung mit Art. 41 beziehungsweise Art. 42 ArGV 1 enthält darüber hinaus formelle Verfahrensanordnungen, welche insbesondere die Rechtzeitigkeit der schriftlichen Gesuchstellung sowie deren Dokumentation mit den er- forderlichen Unterlagen, Bestätigungen und Erklärungen betreffen (vgl. Urteil des BVGer B–1967/2007 vom 28. März 2008 E. 3.2 m.H.). Sind die Ausnahmebedingungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf Bewilligung

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(Art. 42 Abs. 4 ArGV 1; vgl. Urteil des BVGer B–771/2009 vom 18. September 2009 E. 4.2). Der Mangel eines unvollständigen Gesuchs beziehungsweise einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung oder Ent- scheidbegründung kann im Bewilligungs- oder Rechtsmittelverfahren be- hoben werden (vgl. BGE 131 II 200 E. 4 und 6.4 m.H.). 3.‒5. (...) 6. 6.1 Sodann ist zu überprüfen, ob die materiellen Bewilligungsvoraus- setzungen – sachliche Unentbehrlichkeit sowie räumlich-persönliche und zeitliche Erforderlichkeit – nachweislich erfüllt sind (s. E. 2). 6.2 6.2.1 In sachlicher Hinsicht begründet die angefochtene Verfügung die ausnahmsweise Bewilligung der Nachtarbeit mit deren technischer Unent- behrlichkeit ([...]). Wie nachfolgend dargelegt wird, ist diese vorinstanz- liche Beurteilung bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Es kann demnach zugleich offenbleiben, ob vorliegend auch besondere Konsumbedürfnisse einen Rechtfertigungsgrund dargestellt hätten, wie die Vorinstanz in die- sem Verfahren hilfsweise vorgebracht hat ([...]). 6.2.2 Im Zuge der Instandsetzung der N01 zwischen der Verzweigung X. und dem Anschluss Y. stellen der Strassenbau beziehungsweise die Strassenerneuerungs- und Kanalsanierungsarbeiten einen zwingenden Prozess dar. Die angefochtene Verfügung bewilligt Nachtarbeit für Stras- senbauarbeiten, welche aus Sicherheitsgründen ausserhalb der Hauptver- kehrszeit ausgeführt werden müssen. Damit ist sie im Hinblick auf den auszuführenden Prozess hinlänglich bestimmt. Eine weitergehende, vor- gängige Spezifizierung der im Gültigkeitszeitraum der Bewilligung je- weils pro Nacht und genauer Lokalität zulässigen Strassenbauarbeiten, wie sie die Beschwerdeführerin fordert, erwiese sich hingegen als imprakti- kabel. Eine Bewilligung für dauernde oder regelmässig wiederkehren- de Nachtarbeit gemäss Art. 17 Abs. 2 ArG könnte so kaum je erteilt wer- den. Die vorinstanzliche Auflage, wonach lediglich Arbeiten in der Nacht auszuführen sind, welche aus Sicherheitsgründen ausserhalb der Haupt- verkehrszeit ausgeführt werden müssen, lässt sich hingegen in sachlicher Hinsicht unmittelbar aus dem gesetzlichen Tatbestandselement der Unent- behrlichkeit weiter konkretisieren (s. E. 6.2.5 und 6.2.7). Zugleich ist es alternativlos, den gegenständlichen Nationalstrassenab- schnitt grundsätzlich befahrbar zu halten. Eine vollständige Schliessung sämtlicher Fahrstreifen würde den Nationalstrassenverkehr zumindest in

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der Region Zürich tagsüber jedenfalls weitgehend zum Erliegen bringen sowie zu einer weiträumigen und erheblichen Beeinträchtigung des Haupt- und Nebenstrassennetzes führen. Die hiermit verbundenen Nachteile für die Bevölkerung, insbesondere die resultierenden Emissionsbelastungen und anderen sozialen und volkswirtschaftlichen Schäden, lassen eine Schliessung als keinen gangbaren Weg erscheinen. Es ist mithin unum- gänglich, die einzelnen Fahrstreifen jeweils bloss zeitweise zu sperren. 6.2.3 Soweit enge Platzverhältnisse bei einer teilweisen Sperrung keine provisorischen, verengten Fahrstreifen (in derselben Anzahl wie bei or- dentlicher Verkehrsführung) zulassen (neuralgische Bereiche), resultiert bei der Vornahme der notwendigen Arbeiten unweigerlich ein Spurabbau. Weiter ist offenkundig, dass ein Spurabbau die den Abschnitt passierende Verkehrsmenge (Personenwageneinheiten pro Zeiteinheit) beschränkt. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich auch in nachvollziehbarer Weise, dass es in diesem hochfrequentierten Nationalstrassenabschnitt infolgedessen tagsüber mit hoher Wahrscheinlichkeit zu starkem, stocken- dem oder gar stauendem Verkehr kommen kann. Das Bundesverwal- tungsgericht hat zudem keinen Anlass, an der eingängigen und empirisch belegten Expertenerkenntnis zu zweifeln, wonach starker, stockender oder stauender Verkehr eine schwerpunktmässige Unfallgefahr darstellt. Schliesslich werden, wenn sich die besagten Gefahren verwirklichen, un- weigerlich sowohl die in erster Linie in den Unfall verwickelten Ver- kehrsteilnehmer als auch die in der Nähe tätigen Strassenarbeiter gefähr- det; ferner sind Sachbeschädigungen zu erwarten. 6.2.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, in gewissen Streckenab- schnitten zwischen der Verzweigung X. und dem Anschluss Y. sei das Staurisiko gemäss der eingereichten Zeitfensteranalyse kleiner. Es ist zu- treffend, dass ein Spurabbau namentlich zwischen (...) und (...) sowie in der Gegenrichtung zu gewissen Tagesstunden unter dem Gesichtspunkt der Staubildung bloss als « kritisch » oder vereinzelt nicht beeinträchti- gend beurteilt wurde. Dabei verfällt die Beschwerdeführerin indes in eine zu isolierte Betrachtungsweise. Sie verkennt, dass örtlich vorgelagert auf- tretender starker, stockender oder stauender Verkehr auf die fraglichen Streckenabschnitte mit grundsätzlich geringeren Risiken « rückstauen » kann, infolgedessen die Unfallgefahren auch dort zunehmen. Die ange- fochtene Verfügung ist in dieser Hinsicht demnach nicht unnötig weitge- hend.

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6.2.5 In der Nacht ist das Verkehrsaufkommen notorisch geringer. Wenn die einzelnen Fahrstreifen zum Zweck der zwingenden Strassener- neuerungs- und Kanalsanierungsarbeiten zu dieser Zeit gesperrt werden, besteht eine geringere Wahrscheinlichkeit von starkem, stockendem oder gar stauendem Verkehr. Infolgedessen verringern sich zwischen der Ver- zweigung X. und dem Anschluss Y. die Unfallgefahren. Die Gesundheit der Arbeitnehmenden sowie die Umgebung des Betriebs (Verkehrsteilneh- mer, öffentliches und privates Eigentum) werden demnach besser ge- schützt. Damit sind nicht bloss zwei alternative Tatbestandsvoraussetzun- gen von Art. 28 Abs. 1 Bst. b ArGV 1 gegeben; durch den Schutz der Arbeitnehmenden wird vielmehr zugleich dem vornehmlichen Zweck des Arbeitsgesetzes, dem Schutz vor Sicherheits- und Gesundheitsgefährdun- gen (s. E. 2.1), Genüge getan. Notwendige Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Instandsetzung der N01 zwischen der Verzweigung X. und dem Anschluss Y. in der Nacht nicht vollständig unterbrochen wird beziehungs- weise die hierbei durchzuführenden Strassenerneuerungs- und Kanalsa- nierungsarbeiten nicht jeweils auf den nächsten Tag aufgeschoben werden müssen. Es ist entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung gerade der Aufschub der zwingend durchzuführenden Arbeitsprozesse, welcher die Arbeitnehmenden sowie die weiteren Beteiligten in erhöhtem Masse gefährden würde. Insofern ist auch die zusätzliche Tatbestandsvoraus- setzung, wie sie sich im eingeschobenen Nebensatz von Art. 28 Abs. 1 ArGV 1 befindet, im Wortlaut erfüllt. Ob der zu beurteilende Sachverhalt zugleich von der Intention des Verordnungsgebers, wie sie besagter Tatbe- standsvoraussetzung zugrunde lag, durchgängig erfasst wird, kann vorlie- gend aber offenbleiben. Denn es handelt sich – im Rahmen der nicht ab- schliessenden Verordnungsregelung – um eine gleichwertige Alternative (s. E. 2.2): Es sind dieselben Schutzgüter (Arbeitnehmer- und Betriebsum- gebungsschutz), welche die ausnahmsweise Bewilligung rechtfertigen; normzweckfremde wie beispielsweise terminliche oder volkswirtschaft- liche Überlegungen (vgl. Urteil B–5340/2017 E. 7.4 m.H.) bleiben hinge- gen aussen vor. Demnach wären etwa vertragliche Vorgaben des Bauherrn unbeachtlich gewesen. Auch das Interesse an einem tagsüber unbeein- trächtigten Verkehr beziehungsweise einem möglichst hindernisfrei be- fahrbaren Nationalstrassennetz hätte vorliegend an sich keine technische Unentbehrlichkeit zu begründen vermocht. Hauptziel ist nicht der freie Verkehr. Vielmehr sind es notabene einzig die erhöhten Unfallgefahren in- folge starken, stockenden oder stauenden Verkehrs und die damit einher- gehende Gefährdung der Arbeitnehmenden, der Verkehrsteilnehmenden

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und der übrigen Betriebsumgebung, welche vorliegend die technische Unentbehrlichkeit begründen. 6.2.6 Unbehilflich ist schliesslich der Einwand der Beschwerdeführe- rin, wonach in der vorinstanzlichen Verfügung keine Gegenüberstellung der verschiedenen Gefährdungslagen für Arbeitnehmende und Verkehrs- teilnehmende mit beziehungsweise ohne Nachtarbeit erfolgt sei. Derartige Abwägungen haben der Gesetz- und Verordnungsgeber bereits im Rahmen der Normsetzung vorgenommen, weshalb sie nicht mehr einzelfallweise zu erfolgen haben. Insofern hat die Vorinstanz den Sachverhalt ebenso we- nig unvollständig erstellt, wenn sie keine weitergehenden Abklärungen und hypothetischen Annahmen getroffen hat. Nichtsdestotrotz ist die Be- schwerdegegnerin auf ihre Ausführungen in der Duplik zu behaften, wonach sie sich der möglichen Auswirkungen von Arbeiten in der Nacht auf ihre Mitarbeiter bewusst und deswegen stets bemüht sei, die Nachtein- sätze auf ein Minimum zu beschränken. 6.2.7 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Nachtarbeit inso- weit sachlich unentbehrlich sowie – unter Vorbehalt ihrer räumlich-per- sönlichen und zeitlichen Notwendigkeit (s. E. 6.3 f.) – zu bewilligen ist, als sie in neuralgischen Bereichen zur Erledigung der zwingenden Stras- senerneuerungs- und Kanalsanierungsarbeiten erfolgt. Neuralgische Be- reiche sind Streckenabschnitte, auf welchen infolge enger Platzverhält- nisse deren teilweise Sperrung einen Spurabbau erforderlich machen (s. E. 6.2.3). Der Spurabbau bei Tag hätte nämlich – aus den dargelegten Gründen (erhöhte Unfallgefahren bei resultierendem starkem, stockendem oder gar stauendem Verkehr) – eine vermehrte Gefährdung der Arbeitneh- menden und der Betriebsumgebung (Verkehrsteilnehmer, öffentliches und privates Eigentum) zur Folge. Hingegen dürfen Arbeitnehmende nicht zur Nachtarbeit hinzugezogen werden, wenn die zwingenden Arbeitsprozesse auch ohne Spurabbau bei Tag ausgeführt werden können. Rein vertrag- liche Vorgaben und terminliche oder volkswirtschaftliche Überlegungen begründen ebenso wenig eine technische Unentbehrlichkeit, weswegen gestützt auf die vorliegende Bewilligung deswegen keine Nachtarbeit ge- leistet werden darf (s. E. 6.2.5). Diese konkretisierenden Vorgaben ergeben sich unmittelbar aus der in der vorinstanzlichen Bewilligung verfügten Auflage in Verbindung mit dem gesetzlichen Tatbestandselement der Un- entbehrlichkeit; sie sind von der Beschwerdegegnerin zwingend und aus- nahmslos einzuhalten.

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6.3 6.3.1 In räumlich-persönlicher Hinsicht muss eine Ausnahmebewilli- gung für Nachtarbeit einerseits örtlich massvoll begrenzt und andererseits bezüglich des von der Gesuchstellerin maximal einzusetzenden Personals nachvollziehbar beschränkt sein (s. E. 2). 6.3.2 Die angefochtene Verfügung lautet betreffend die N01 zwischen der Verzweigung X. und dem Anschluss Y. und ist demnach im Hinblick auf die sachliche Zielvorgabe (Instandsetzung dieses Nationalstrassenab- schnitts) örtlich in zweckmässiger Weise begrenzt. Eine weitergehende räumliche Begrenzung erweist sich als unmöglich, weil die beschriebenen zwingenden Arbeitsprozesse auf dem gesamten Dispositiv ausgeführt werden müssen und andernfalls erhöhte Unfallgefahren bestehen würden (s. E. 6.2). 6.3.3 Die angefochtene Verfügung erlaubt, zur Nachtarbeit maximal 25 Strassenbauer beizuziehen. Es ist unersichtlich und wird von der Be- schwerdeführerin ebenso wenig geltend gemacht, dass diese Höchstzahl unangemessen wäre. Vielmehr erscheint sie angesichts der durchzuführen- den Strassenerneuerungs- und Kanalsanierungsarbeiten auf dem fragli- chen Nationalstrassenabschnitt als nachvollziehbar. 6.4 Die Arbeitsbewilligungen sind nach ihrem Zweck zeitlich zu befristen (Art. 42 Abs. 2 ArGV 1; s. E. 2). Die angefochtene Verfügung benennt als Gültigkeitsdauer den Zeitraum vom 10. März 2018 bis 15. De- zember 2020. Es liegen wiederum keine Anhaltspunkte vor und wird von der Beschwerdeführerin ebenso wenig substanziiert behauptet, dass die in Nachtarbeit durchzuführenden Strassenerneuerungs- und Kanalsanie- rungsarbeiten auf dem fraglichen Nationalstrassenabschnitt innerhalb eines beschränkteren Zeitrahmens erledigt werden könnten. Darüber hi- naus besteht erwiesenermassen über die gesamte Gültigkeitsdauer ein kon- kreter Bedarf, und die Bewilligung wurde weder in zeitlicher noch in räumlich-persönlicher oder sachlicher Hinsicht bloss auf Vorrat beantragt (vgl. die hiervon abweichende Konstellation in Urteil B–6642/2018 E. 6.5). Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass die vorinstanzlich verfügte Gültigkeitsdauer unangemessen wäre.

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21.05.2019
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25.03.2026