Bahninfrastruktur. Plangenehmigung 2018 II/1

BVGE / ATAF / DTAF II 1

2018 II/1 Auszug aus dem Urteil der Abteilung I i.S. BLS Netz AG gegen Bundesamt für Verkehr A–1575/2017 vom 16. August 2018 Ausweisung eisenbahnrechtlicher Installationsplätze im Plangeneh- migungsgesuch. Anwendungsbereich des vereinfachten Plangenehmi- gungsverfahrens. Art. 18 Abs. 1 und Abs. 6, Art. 18b, Art. 18i EBG.

  1. Installationsplätze im Sinne von Art. 18 Abs. 6 EBG sind plan- genehmigungspflichtig und müssen im Plangenehmigungsgesuch ausgewiesen werden (E. 3.1.1–3.1.4 und 3.1.6).
  2. Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren ist nur auf un- bestrittene, kleine, örtlich klar und eng begrenzte Vorhaben, die raumplanungs- und umweltrechtlich unerheblich sind, anwend- bar (E. 3.2.1). Désignation des chantiers ferroviaires au sens de la législation sur les chemins de fer dans la demande d'approbation des plans. Champ d'application de la procédure simplifiée d'approbation des plans. Art. 18 al. 1 et al. 6, art. 18b, art. 18i LCdF.
  3. Les chantiers ferroviaires au sens de l'art. 18 al. 6 LCdF sont sou- mis à approbation des plans et doivent figurer dans la demande correspondante (consid. 3.1.1–3.1.4 et 3.1.6).
  4. La procédure simplifiée d'approbation des plans est exclusivement réservée à des projets non contestés, de petite envergure, claire- ment et étroitement délimités, et dont l'impact du point de vue du droit de l'aménagement du territoire et de l'environnement est négligeable (consid. 3.2.1). Indicazione degli impianti ai sensi della legislazione ferroviaria nella domanda di approvazione dei piani. Campo di applicazione della pro- cedura semplificata di approvazione dei piani. Art. 18 cpv. 1 e cpv. 6, art. 18b, art. 18i Lferr.

2018 II/1 Bahninfrastruktur. Plangenehmigung

2 I BVGE / ATAF / DTAF

  1. Gli impianti ai sensi dell'art. 18 cpv. 6 Lferr vanno sottoposti all'approvazione dei piani e devono figurare nella domanda di ap- provazione (consid. 3.1.1–3.1.4 e 3.1.6).
  2. La procedura semplificata di approvazione dei piani è applicabile solo a progetti incontestati, di piccole dimensioni, localizzati e deli- mitati chiaramente, come pure trascurabili dal punto di vista della legislazione della pianificazione territoriale e di quella in materia di protezione dell'ambiente (consid. 3.2.1).

Mit Gesuch vom 11. Februar 2014 beantragte die BLS Netz AG (nach- folgend auch: Beschwerdeführerin) dem Bundesamt für Verkehr (BAV), den Ersatz der Stellwerke auf der Strecke Spiez–Erlenbach–Zweisimmen (nachfolgend: Stellwerkersatz SEZ) in einem vereinfachten eisenbahn- rechtlichen Plangenehmigungsverfahren zu genehmigen. Neben dem Stellwerkersatz beinhaltete das Projekt die Errichtung neuer Signale, die Erneuerung von Bahnübergangsanlagen sowie den Rückbau von Gleisen. Das BAV bewilligte das Projekt im vereinfachten Verfahren mit Plange- nehmigung vom 8. August 2014. Ebenfalls im vereinfachten Verfahren genehmigte das BAV mit Plangenehmigung vom 10. Februar 2015 die Fahrbahnerneuerung zwischen Erlenbach im Simmental und Därstetten. Im Herbst 2015 fielen für beide Projekte Tiefbau- und betreffend die Fahrbahnerneuerung Gleisbauarbeiten an, welche sowohl tagsüber als auch nachts durchgeführt wurden. Dafür nutzte die BLS Netz AG die Ab- stellgleise und Freiflächen des Bahnhofs Erlenbach gemäss eigenen An- gaben als « Installations- und Umschlagplatz ». Wegen des sich daraus ergebenden nächtlichen Lärms reichte Anwohner A. mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 eine aufsichtsrechtliche Anzeige und am 27. Oktober 2015 eine Einsprache beim BAV ein. Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 erliess das BAV unter anderem An- ordnungen zulasten der BLS Netz AG. In der dagegen erhobenen Be- schwerde verlangte die BLS Netz AG die teilweise Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, soweit es auf diese eintritt.

Bahninfrastruktur. Plangenehmigung 2018 II/1

BVGE / ATAF / DTAF II 3

Aus den Erwägungen: 3. Im Sinne einer Vorbemerkung ist zunächst auf die Rechtsauf- fassungen der Vorinstanz und ihre Verfahrensführung einzugehen. 3.1 Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass ein eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsgesuch keine Angaben zu den Installationsplätzen gemäss Art. 18 Abs. 6 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) enthalten müsse, da mit der Erteilung einer Plange- nehmigung für die Erstellung oder Änderung einer Eisenbahnanlage die dazugehörenden Installationsplätze jeweils « implizit » mitgenehmigt würden. 3.1.1 Eisenbahnanlagen dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 EBG). Der Plangenehmigung nach Art. 18 EBG unterliegen die Pläne aller Eisenbahnanlagen (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 [EBV, SR 742.141.1]). Nur Bauten und Anlagen, welche im Anhang der Verord- nung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE, SR 742.142.1) aufgelistet sind, können ohne Plangenehmigungsverfahren erstellt oder geändert werden, sofern sie kei- ne schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berühren (Art. 1a Abs. 1 Bst. a VPVE) oder keine Bewilligungen oder Genehmigungen nach den Bestim- mungen des übrigen Bundesrechts erfordern (Art. 1a Abs. 1 Bst. b VPVE). Es handelt sich dabei um absolut untergeordnete beziehungsweise unpro- blematische Fälle (STEFAN VOGEL, in: Fachhandbuch Öffentliches Bau- recht, 2016, S. 464 Rz. 5.61). 3.1.2 Zur Eisenbahnanlage gehören die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Installationsplätze (vgl. Art. 18 Abs. 6 EBG). Diese sind dem Begriff der « Eisenbahnanlage » unterstellt und unterstehen der Plangenehmigungspflicht (DANIELA IVANOV, Die Harmonisierung des Baupolizeirechts unter Einbezug der übrigen Baugesetzgebung, 2006, S. 118). Das Gesetz definiert den Begriff des Installationsplatzes nicht. Auch den Gesetzesmaterialien lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch handelt es sich dabei um jenes Areal, auf welchem die Anlagen, Maschinen und Container stehen, die für einen Bau benötigt werden und von wo aus der Zugang zu den einzelnen Baustellen erfolgt. Darauf werden die Baumaschinen vorbereitet und das Baumaterial angeliefert sowie umgeschlagen. Nach den Angaben der Be-

2018 II/1 Bahninfrastruktur. Plangenehmigung

4 I BVGE / ATAF / DTAF

schwerdeführerin umfasst ein für den Bau einer Eisenbahnanlage benö- tigter Installationsplatz neben einer Freifläche – wie im vorliegenden Fall ein Bahnhofvorplatz – auch Abstellgleise, da für die Bauarbeiten gleis- gängige Baumaschinen eingesetzt werden. Diese werden auf dem Abstell- gleis vorbereitet und fahren dann zu den einzelnen Baustellen auf der Bahnstrecke. 3.1.3 Das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren richtet sich gemäss Art. 18a EBG nach dem EBG und subsidiär nach dem EntG (SR 711). Es handelt sich dabei um ein konzentriertes Entscheidverfahren, das – soweit erforderlich – auch enteignungsrechtliche Aspekte abdeckt (VOGEL, a.a.O., S. 463 Rz. 5.57). Plangenehmigungsgesuche sind mit den erforderlichen Unterlagen beim BAV einzureichen (Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 b EBG). Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Beurtei- lung des Projekts notwendig sind (Art. 6 Abs. 1 EBV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VPVE). Das BAV prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und ver- langt allenfalls Ergänzungen (Art. 18b EBG). Vollständigkeit heisst, dass auch Angaben zu sämtlichen umweltrelevanten Auswirkungen und Mass- nahmen vorhanden sind, unabhängig davon, ob ein Vorhaben UVP-pflich- tig ist oder nicht. Zusätzlich hat es zu prüfen, ob das geplante Vorhaben Enteignungen nach sich zieht. Später festgestellte Lücken sind nicht dem Gesuchsteller, sondern der Leitbehörde anzurechnen (vgl. CHRISTOPH BANDLI, Neue Verfahren im Koordinationsgesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen mittels Interessenabwägung, Umweltrecht in der Praxis [URP] 2001 S. 534 f. und 540 f.). Das Gesuch ist in den amtlichen Publikations- organen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und wäh- rend 30 Tagen öffentlich aufzulegen (Art. 18d Abs. 2 EBG). Die Plan- auflage erfordert allgemein die Darstellung der Werke selbst, aber auch von hierzu nötigen Installationsplätzen (vgl. URS EYMANN, Grundzüge des Enteignungsrechts in der Schweiz, URP 2003 S. 565 f.). 3.1.4 Gemäss Art. 18f Abs. 1 EBG kann, wer nach den Vorschriften des VwVG oder des EntG Partei ist, während der öffentlichen Auflage gegen ein Plangenehmigungsgesuch Einsprache erheben. Damit wird gewähr- leistet, dass im Interesse der Konzentration alle Einwände gesamthaft überprüft werden und in den Plangenehmigungsentscheid einfliessen kön- nen (vgl. Botschaft vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 2591, 2634 mit Verweis auf 2620, nachfolgend: Botschaft Plange- nehmigung; BEAT INDERGAND, Das eisenbahnrechtliche Plangenehmi- gungsverfahren, in: Juristische Festschrift zur Eröffnung des Gotthard-

Bahninfrastruktur. Plangenehmigung 2018 II/1

BVGE / ATAF / DTAF II 5

Basistunnels 2016, 2016, S. 36). Die Projektbetroffenen haben während der Einsprachefrist ihre Einwendungen gegen die Enteignung selbst, ihre Planänderungsgesuche, ihre Begehren nach den Art. 7–10 EntG sowie ihre Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (vgl. Art. 30 Abs. 1 und Art. 35 EntG; BGE 133 II 30 E. 2.2 f. m.w.H.). Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde über die ent- eignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 18h Abs. 1 EBG). Über die Begeh- ren um Entschädigung oder Sachleistung (vgl. dazu Art. 36 und Art. 37 EntG) befindet nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens die zuständige eidgenössische Schätzungskommission (Art. 18k EBG). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 18 Abs. 3 EBG). Diese gilt für Bauten und Anlagen als Baubewilligung (Art. 6 Abs. 6 EBV). Ergeben sich nach Er- teilung der Plangenehmigung Abweichungen von den genehmigten Plä- nen, ist für die geänderten Teile ein neues Verfahren durchzuführen (Art. 5 Abs. 2 VPVE). 3.1.5 (...) 3.1.6 Zusammengefasst gelten Installationsplätze im Sinne von Art. 18 Abs. 6 EBG als Eisenbahnanlagen und unterliegen der Plangenehmi- gungspflicht (vgl. E. 3.1.1 f.). Dies bestreitet die Vorinstanz nicht. Ent- gegen ihrer Auffassung muss jedoch ein geplanter Installationsplatz Be- standteil eines Plangenehmigungsgesuchs sein, damit dieser überhaupt genehmigt werden kann (vgl. E. 3.1.3; vgl. als Beispiel BGE 131 II 581 zum Bau der NEAT-Achse Gotthard, bei welchem der Projektteil « Instal- lationsplätze und Baustellenzufahrten zur Erstellung dieser Anlagen » ex- plizit genehmigt wurde). Mithin werden solche Installationsplätze nicht « implizit » durch eine Plangenehmigung mitgenehmigt. Ansonsten hätten betroffene Parteien im Vorfeld keine Möglichkeit, Einwände gegen den geplanten Installationsplatz zu erheben. Ebenso würde eine Prüfung von alternativen Standorten unterbleiben. Dies würde dem Zweck des koor- dinierten Verfahrens widersprechen (vgl. E. 3.1.4). 3.1.7‒3.1.8 (...) 3.2 Im Weiteren ist die Vorinstanz der Meinung, dass das Projekt Stellwerkersatz SEZ zu Recht im vereinfachten Plangenehmigungsverfah- ren genehmigt worden sei. 3.2.1 Art. 18i Abs. 1 EBG erlaubt in gewissen Fällen die Anwendung des vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens. So bei örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen (Bst. a), bei

2018 II/1 Bahninfrastruktur. Plangenehmigung

6 I BVGE / ATAF / DTAF

Eisenbahnanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erschei- nungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt (Bst. b), oder bei Eisenbahnanlagen, die spätestens nach drei Jahren wie- der entfernt werden (Bst. c). Zudem findet es Anwendung bei Detailplä- nen, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen (Art. 18i Abs. 2 EBG). Die je unterschiedlich formulierten einschränkenden Voraussetzun- gen haben alle denselben Zweck: Nur für unbestrittene, kleine, örtlich klar und eng begrenzte Vorhaben, die raumplanungs- und umweltrechtlich un- erheblich sind, soll das vereinfachte Verfahren zugänglich sein (BANDLI, a.a.O., S. 536 m.w.H.; VOGEL, a.a.O., S. 464 Rz. 5.61; Urteile des BVGer A–321/2016 vom 31. Januar 2017 E. 5.1 und A–5603/2011 vom 10. De- zember 2012 E. 1.2). Im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren wird das Gesuch nicht publiziert und öffentlich aufgelegt (Art. 18i Abs. 3 Satz 2 EBG). Auf eine Publikation kann allerdings nur dann verzichtet werden, wenn alle Betroffenen mit Sicherheit feststehen, ihnen das Gesuch unter- breitet wurde und somit die Möglichkeit zur Einspracheerhebung einge- räumt wird oder diese schriftlich ihr Einverständnis gegeben haben (Bot- schaft Plangenehmigung, BBl 1998 2591, 2621; BANDLI, a.a.O., S. 536 f.). Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren, welches im Zweifelsfall durchzuführen ist (Art. 18i Abs. 4 EBG). 3.2.2 Das Projekt Stellwerkersatz SEZ erstreckt sich über acht Gemein- den und umfasst die unterschiedlichsten Arbeiten auf der Bahnstrecke, auf den Bahnübergängen und in den Bahnhöfen. Wie der vorliegende Fall zeigt, fallen diese Arbeiten auch im bewohnten Gebiet an. Zudem begann das Projekt im Jahr 2016 und sollte bis ins Frühjahr 2018 andauern. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem kleinen, örtlich klar und eng begrenzten Vorhaben ausgegangen werden, welches raumplanungs- und umweltrechtlich unerheblich ist (vgl. E. 3.2.1). Vielmehr handelt es sich offensichtlich um ein Projekt, welches die Durchführung eines ordentli- chen Plangenehmigungsverfahrens erfordert.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, BVGE 2018 II/1
Entscheidungsdatum
16.08.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026