BVGE 2018 I/1

Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte. Zuständigkeit 2018 I/1

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2018 I/1 Auszug aus dem Urteil der Abteilung I i.S. A. gegen Oberzolldirektion A–5817/2017 vom 8. März 2018 Herausgabe sichergestellter Vermögenswerte. Art. 104 ZG. Art. 66–72 VStrR. Das Bundesverwaltungsgericht ist sachlich nicht zuständig zur Be- urteilung von Rügen betreffend Sachverhalte, die sich zwischen der vorläufigen Sicherstellung nach Art. 104 Abs. 1 ZG und dem im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren nach Art. 66 VStrR er- gehenden selbstständigen Einziehungsbescheid der Zollbehörde nach Art. 104 Abs. 4 ZG verwirklicht haben. Restitution de valeurs patrimoniales mises en sûreté. Art. 104 LD. Art. 66–72 DPA. Le Tribunal administratif fédéral n'est pas compétent ratione ma- teriae pour juger de griefs portant sur des faits survenus entre la mise en sûreté provisoire en vertu de l'art. 104 al. 1 LD et l'ordon- nance de confiscation autonome rendue par les autorités doua- nières en vertu de l'art. 104 al. 4 LD dans le cadre de la procédure de droit pénal administratif au sens de l'art. 66 DPA. Restituzione di valori patrimoniali messi al sicuro. Art. 104 LD. Art. 66–72 DPA. Il Tribunale amministrativo federale non è materialmente compe- tente per giudicare censure riguardanti fatti verificatisi tra la messa al sicuro provvisoria ai sensi dell'art. 104 cpv. 1 LD e l'ordi- ne di confisca indipendente emanato dalle autorità doganali in vir- tù dell'art. 104 cpv. 4 LD nell'ambito del procedimento di diritto penale amministrativo ai sensi dell'art. 66 DPA.

Am 6. Juni 2017 unterzogen Mitarbeitende des Grenzwachtpostens Zürich-Flughafen der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) den aus Düsseldorf einreisenden ukrainisch-israelischen Staatsangehörigen B. beim Grenzübergang am Flughafen Zürich-Kloten einer Zollkontrolle.

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Dabei wurde festgestellt, dass sich in seinem Koffer nicht deklarierte, in Vakuumbeutel verpackte Barmittel in kleiner Stückelung in der Höhe von £ 144 555.– befanden. B. teilte den Mitarbeitenden des Grenzwachtpos- tens mit, dass er mit den sichergestellten Barmitteln in der Schweiz habe Uhren kaufen wollen, ohne nähere Angaben zur Abwicklung dieses Ge- schäftes (Uhrenmarken, mögliche Verkäufer etc.) machen zu können. Die Herkunft der Barmittel und deren Empfänger seien ihm nicht bekannt, wirtschaftlich Berechtigte sei die A. mit Sitz in der Ukraine. B. konnte keinerlei Angaben zur Länge seines Aufenthalts in der Schweiz machen und verfügte über kein Rückflugticket. Im Verlauf der Zollkontrolle meldete sich der in Deutschland wohnhafte D. und schickte per E-Mail zwei Quittungen betreffend in Deutschland und England getätigte Goldkäufe vom Dezember 2016 und Juni 2017 in der Höhe von € 177 850.– respektive £ 140 000.– sowie eine Vollmacht der A. Nachdem eine erste Analyse der Geldbündel und des Verpackungsma- terials signifikante Kokainspuren ergeben hatte, ordnete der Grenzwacht- posten Zürich-Flughafen der EZV umgehend die vorläufige Sicherstellung dieser Barmittel an. Weiter wurde die zuständige kantonale Behörde über die Angelegenheit orientiert, welche es in der Folge ablehnte, den Fall zu übernehmen. Im Rahmen einer weiteren vom Kommando Grenzwachtkorps der EZV am 12. Juli 2017 durchgeführten Messung wurden an den strittigen Bar- mitteln Spuren weiterer Betäubungsmittel festgestellt. Mit Eingabe vom 18. August 2017 beantragte die A. die Herausgabe der vorläufig sichergestellten Barmittel sowie eine formelle Entscheidfällung bis zum 14. September 2017, andernfalls davon ausgegangen werde, dass das Kommando Grenzwachtkorps der EZV auf den gestellten Antrag nicht eintrete. Sie führte aus, das Kommando Grenzwachtkorps der EZV habe lediglich die Kompetenz, vorläufig und damit kurzzeitig Gegenstände und Vermögenswerte sicherzustellen. Da bislang noch keine Beschlagnahme- verfügung ergangen sei, entbehre die andauernde Einschränkung ihrer Verfügungsgewalt über die strittigen Barmittel jeglicher gesetzlicher Grundlage. Mit Schreiben vom 7. September 2017 bat das Kommando Grenzwacht- korps der EZV die A. um Stellungnahme zu diversen Fragen. Weiter gab es bekannt, die Einziehung der strittigen Barmittel zu beabsichtigen, da

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diese Drogenspuren aufweisen würden und demnach als beschädigt gälten und nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürften. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 erhebt die A. (nachfolgend: Beschwer- deführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, es sei festzustellen, dass die Verfügung des Kommandos Grenzwachtkorps der EZV vom 7. September 2017 betreffend Ablehnung ihres Herausgabe- gesuchs vom 18. August 2017 nichtig sei. Eventualiter sei diese Verfügung aufzuheben. Subeventualiter sei die Rechtsverweigerung in Bezug auf ihr Herausgabegesuch vom 18. August 2017 festzustellen. In jedem Fall sei das Herausgabegesuch gutzuheissen und die am 6. Juni 2017 beschlag- nahmten Vermögenswerte seien ihr oder einer von ihr benannten Person auszuhändigen. Das Bundesverwaltungsgericht tritt nicht auf die Beschwerde ein. [Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid mit Urteil vom 22. August 2018 (1C_332/2018).] Aus den Erwägungen: 2. Umstritten ist vorliegend zum einen, ob das vorinstanzliche Schreiben vom 7. September 2017 ([...]) als Verfügung nach Art. 5 in Ver- bindung mit Art. 25a VwVG zu qualifizieren ist, und zum anderen, ob das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde beziehungs- weise der vorgebrachten Rügen überhaupt sachlich zuständig ist. Aus den Eingaben der Beschwerdeführerin ergibt sich ausdrücklich, dass sie die Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung vorlegen möchte und damit dessen Zuständigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VwVG behauptet (vgl. dazu auch BGE 108 Ib 540 E. 2a.aa und THOMAS FLÜCKI- GER, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 8 N. 11 m.w.H.). Unter Bezugnahme auf die rechtlichen Grundlagen und die Rechtspre- chung im Zusammenhang mit der vorläufigen Sicherstellung und selbst- ständigen Einziehung von Vermögenswerten durch die Zollverwaltung ist deshalb nachfolgend vertieft auf die Frage der Zuständigkeit einzugehen. 2.1 Die Einziehung von Vermögenswerten als sogenannter unmittel- barer Zwang bedarf – wie jedes staatliche Handeln – grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 5 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 BV; BVGE 2015/34 E. 3.1.1; Urteil des BVGer A–4351/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4, je m.w.H.).

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2.1.1 Die allgemeinen Befugnisse der Zollverwaltung sind in Art. 100

Abs. 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) festgehalten,

wobei das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008 (ZAG, SR 364)

anwendbar ist, soweit das ZG keine besonderen Bestimmungen enthält

(Art. 100 Abs. 1

bis

ZG). Insbesondere darf die EZV den Verkehr von

Waren und die Identität von Personen kontrollieren (Art. 100 Abs. 1 Bst. a

Ziff. 1 und Bst. c ZG; vgl. auch BVGE 2015/34 E. 2.3.1).

2.1.2 Die per 1. August 2016 in Kraft getretene (vgl. Zollgesetz [ZG]

Änderung vom 18. März 2016, AS 2016 2429 ff.) und somit zum Zeit-

punkt der Verwirklichung des relevanten Sachverhalts geltende Fassung

von Art. 104 ZG lautet wie folgt:

«

1

Die EZV kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicher-

stellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussicht-

lich:

  1. als Beweismittel gebraucht werden; oder
  2. einzuziehen sind.

2

Sie übermittelt Gegenstände und Vermögenswerte unverzüglich der

zuständigen Behörde. Diese entscheidet über die Anordnung einer

Beschlagnahme.

3

Ordnet die zuständige Behörde keine Beschlagnahme an, so gibt die

EZV die in ihrem Gewahrsam befindlichen Gegenstände und Ver-

mögenswerte der berechtigten Person zurück. Ist diese oder deren

Aufenthaltsort nicht bekannt, so findet Artikel 92 VStrR sinnge-

mäss Anwendung.

4

Die EZV kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen

und Vermögenswerten nach den Artikeln 69 und 70 des Strafge-

setzbuchs anordnen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 66

VStrR. »

2.2

2.2.1 Nach geltendem Recht handelt es sich bei der selbstständigen

Einziehung durch die EZV im Sinne von Art. 104 Abs. 4 ZG in Verbin-

dung mit Art. 69 f. StGB um eine strafrechtliche Massnahme. Die EZV ist

subsidiär – anstelle der zuständigen Strafverfolgungsbehörden – befugt,

eine strafrechtliche Einziehung anzuordnen (vgl. dazu ausführlich Urteil

A–4351/2016 E. 6.4).

Die sich auf aArt. 223a der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV,

SR 631.01) in der Fassung vom 27. Juni 2012 (AS 2012 3837; aufgehoben

per 1. August 2016 [vgl. die Verordnung vom 3. Juni 2016 zur Änderung

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der Zollverordnung, AS 2016 2443]) stützende Einziehung von Gegen- ständen galt demgegenüber rechtsprechungsgemäss als verwaltungsrecht- liche Massnahme (vgl. insbesondere BVGE 2015/34 E. 4.3). 2.2.2 Demzufolge unterliegt ein nach geltendem Recht erlassener oder zu erlassender selbstständiger Einziehungsentscheid der EZV im Sinne von Art. 104 Abs. 4 ZG in Verbindung mit Art. 69 f. StGB der verwal- tungsstrafrechtlichen Verfahrensordnung (Art. 104 Abs. 4 Satz 2 ZG). Das bedeutet konkret, dass er nicht als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG gemäss den allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechts- pflege mittels Beschwerde angefochten werden kann, sondern nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR, SR 313.0) der Einsprache an die anordnende Be- hörde unterliegt (vgl. Art. 67 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 VStrR). Daraufhin hat prinzipiell ein Einstellungs- oder ein (neuer, allenfalls revidierter) Ein- ziehungsentscheid zu ergehen (vgl. Art. 70 Abs. 1 und Art. 71 VStrR). In- nert zehn Tagen kann die betroffene Person sodann eine strafgerichtliche Beurteilung verlangen (Art. 72 Abs. 1 VStrR). Dabei ist das Begehren um gerichtliche Beurteilung bei derjenigen Behörde einzureichen, welche den Einziehungsbescheid erlassen hat (Art. 72 Abs. 2 VStrR; vgl. zum Ganzen auch Urteil A–4351/2016 E. 6.5). 2.2.3 Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Einziehungen nach Art. 104 Abs. 4 ZG in Verbindung mit Art. 69 f. StGB nicht zuständig (Urteil A–4351/2016 E. 6.5 und 9.2). 2.3 Entsprechend dokumentiert und auch nicht bemängelt ist die um- gehend im Anschluss an die Zollkontrolle vom 6. Juni 2017 erfolgte vor- läufige Sicherstellung der strittigen Barmittel aufgrund der Kontamination mit Betäubungsmitteln ([...]). Die Beschwerdeführerin rügt jedoch, dass der seitens der Vorinstanz behauptete unverzügliche Versuch, die sicherge- stellten Barmittel gemäss Art. 104 Abs. 2 ZG an die zuständige Behörde zu übergeben, nicht dokumentiert ist. Damit macht sie geltend, infolge mangelhafter Aktenführung die subsidiäre Zuständigkeit der Vorinstanz mit Bezug auf die selbstständige Einziehung nach Art. 104 Abs. 4 ZG, welche – wie soeben erwähnt (vgl. E. 2.2) – strafrechtlicher Natur ist, nicht überprüfen beziehungsweise nachvollziehen zu können. Anders als im Fall A–4351/2016 wurde vorliegend noch keine solche Einziehung angeord- net, welche an die Stelle der vorläufigen Sicherstellung tritt (vgl. Urteil A–4351/2016 E. 11; zum Verhältnis zwischen vorläufiger Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte als « konservatorischer » prozessualer Massnahme und endgültiger Einziehung im strafrechtlichen

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Sinn vgl. BGE 120 IV 365 E. 1 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin ficht vielmehr das Schreiben vom 7. September 2017 als ablehnende Verfügung mit Bezug auf ihr Herausgabegesuch vom 18. August 2017 an und macht eventualiter eine Rechtsverweigerung mit Bezug auf die Freigabe der Ver- mögenswerte geltend ([...]). Fraglich ist also, wer zur Beurteilung dieser Rügen betreffend Sachverhal- te, die sich zwischen der vorläufigen Sicherstellung und der definitiven Einziehung verwirklicht haben, zuständig ist. 2.3.1 Mit der Änderung des ZG wurde der Vorinstanz zusätzlich zur Kompetenz, Vermögenswerte vorläufig sicherzustellen, auch diejenige verliehen, sie unter gewissen Voraussetzungen selbstständig einzuziehen. Damit wurde bezweckt, die von der Vorinstanz eingeleiteten Massnahmen mit einem ordentlichen Verfahren abschliessen zu können, da es sich in der Praxis herausgestellt hatte, dass die zuständige Behörde nach Art. 104 Abs. 2 ZG (bzw. aArt. 104 Abs. 3 ZG in der bis 31. Juli 2016 gültigen Fas- sung) die sichergestellten Vermögenswerte nicht immer zu übernehmen bereit war und ist (vgl. Botschaft vom 6. März 2015 zur Änderung des Zollgesetzes, BBl 2015 2883, 2889, 2912). 2.3.2 In der Tat lässt sich den vorliegenden vorinstanzlichen Akten kein Beleg dafür entnehmen, dass die zuständige Strafverfolgungsbehörde sachdienlich über die Angelegenheit orientiert wurde und es in der Folge abgelehnt hätte, den Fall zu übernehmen oder eine Nichtanhandnahme verfügt hätte. Für die Beurteilung der Frage, ob die subsidiäre Zuständig- keit der Vorinstanz mit Bezug auf die selbstständige Einziehung nach Art. 104 Abs. 4 ZG (vgl. auch E. 2.2.1) zu bejahen ist, ist das Bundesver- waltungsgericht, wie im Folgenden dargelegt wird, jedoch nicht zuständig. 2.3.2.1 Bereits altrechtlich bestand gegen provisorische Sicherstellungen kein ordentliches Rechtsmittel. Wurden diese als unrechtmässig oder un- verhältnismässig empfunden, konnte als Rechtsbehelf lediglich (verwal- tungsrechtliche) Aufsichtsbeschwerde geführt werden. Dasselbe galt bei Geltendmachung einer Verletzung der materiell unverändert in Art. 104 Abs. 2 ZG übernommenen Vorschrift, wonach die sichergestellten Gegen- stände oder Vermögenswerte unverzüglich an die zuständige Behörde zu übermitteln sind. Dies mit der Begründung, dass im Rahmen eines allfälli- gen Strafverfahrens gerügt werden konnte, die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme seien nicht erfüllt gewesen (STEFAN HEIMGARTNER, in: Zollgesetz [ZG], 2009, Art. 104 N. 23 m.H.). Dies muss umso mehr unter der neurechtlichen Regelung gelten, wonach die Vorinstanz auch für die

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selbstständige Einziehung von Vermögenswerten subsidiär zuständig ist (Art. 104 Abs. 4 ZG) und die mit dem Verweis auf das Verfahren nach Art. 66 VStrR einen vergleichsweise ausgeprägteren Rechtsschutz vor- sieht (vgl. E. 2.3.2.2 in fine). Wie erwähnt ist die vorläufige Sicherstellung an sich nicht umstritten, hin- gegen die die vorinstanzliche Zuständigkeit zur selbstständigen Einzie- hung begründende Tatsache (Art. 104 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 ZG). Ist deren Vorliegen zu verneinen, so wäre dem wie soeben dargelegt im strafgericht- lichen Verfahren Rechnung zu tragen. Ist sie hingegen zu bejahen, kommt das verwaltungsstrafrechtliche Verfahren nach Art. 66 VStrR zur Anwen- dung (Art. 104 Abs. 4 ZG; vgl. auch E. 2.2.2) und die Beschwerdeführerin kann die vorgenannte Rüge oder eine allfällige Gehörsverletzung aufgrund mangelhafter Aktenführung in diesem Rahmen geltend machen. Dasselbe gilt mit Bezug auf die eventualiter geltend gemachte Rechtsverweigerung. Zu deren Beurteilung ist diejenige Instanz kompetent, die einen (rechtzei- tig) ergangenen selbstständigen Einziehungsentscheid oder die unverzüg- liche Übermittlung an die zuständige Behörde zu überprüfen hat (vgl. E. 2.4.2.1). 2.3.2.2 Der Gesetzgeber wollte demnach für diese Art der Sicherstellung und Einziehung den verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsmittelweg vorse- hen. Da schliesslich ein Strafgericht sowohl für die Beurteilung von Fra- gen im Zusammenhang mit einer Beschlagnahme durch die zuständige Behörde nach Art. 104 Abs. 2 ZG als auch für solche betreffend die selbst- ständige Einziehung durch die Vorinstanz nach Art. 104 Abs. 4 ZG zustän- dig ist, liegt es nahe, dass es auch über Rügen betreffend die Phase zwi- schen provisorischer Sicherstellung und definitiver Einziehung durch die Vorinstanz entscheidet, namentlich über die vorgenannten Fragen betref- fend deren Zuständigkeit, allfällige Gehörsverletzungen, die Verhältnis- mässigkeit der Zwangsmassnahme oder eine allfällige Rechtsverweige- rung. Es erschiene im Übrigen nicht angezeigt, den Rechtsmittelweg in eine verwaltungsrechtliche und eine verwaltungsstrafrechtliche Schiene zu unterteilen, brächte dies doch die Gefahr sich widersprechender gericht- licher Entscheide mit sich. Ausserdem stehen der von einer Einziehung betroffenen Person nach der verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrensordnung des Bundes mit dem Einspracheverfahren grundsätzlich weitergehende Rechtsschutzmöglich- keiten zu als gemäss Bundesverwaltungsprozessrecht (vgl. Urteil A–4351/2016 E. 6.5 und 9.2 und vorne E. 2.2.2; vgl. auch Art. 74 Abs. 2

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VStrR, wonach der von einer Einziehung betroffenen Person die gleichen Parteirechte und Rechtsmittel zustehen wie einer beschuldigten Person). 2.3.2.3 Ob die Zollverwaltung die sichergestellten Barmittel aus einem anderen (wie etwa einem strafrechtlichen) Rechtsgrund einstweilen oder definitiv einziehen und/oder vernichten darf, ist vom Bundesverwaltungs- gericht mangels Zuständigkeit ebenso wenig zu beurteilen (vgl. Urteil A–4351/2016 E. 11 und zum bei verwaltungsstrafrechtlichen Einzie- hungsbeschlagnahmen nach Art. 46 Abs. 1 Bst. b VStrR einschlägigen Rechtsmittelweg Art. 26 f. VStrR). Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass das Bundesverwal- tungsgericht auch nicht zur Beurteilung einer verwaltungsrechtlichen Auf- sichtsbeschwerde zuständig wäre, sondern eine solche vielmehr an das Eidgenössische Finanzdepartement als verwaltungsinterne Aufsichtsbe- hörde zu richten wäre. 2.4 2.4.1 Erachtet das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit als nicht gegeben, überweist es die Angelegenheit grundsätzlich formlos an die zuständige Behörde (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Behauptet jedoch eine Partei – wie vorliegend die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerdebe- gründung – die Zuständigkeit, ist durch Verfügung auf die Sache nicht ein- zutreten (Art. 9 Abs. 2 VwVG; vgl. auch E. 2). Demnach ist auf die Beschwerde mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. 2.4.2 Mit Blick auf das verfassungsrechtlich verankerte Beschleuni- gungsgebot stellt sich dessen ungeachtet die Frage nach der Weiterleitung der Angelegenheit an die zuständige Behörde. 2.4.2.1 Da eine Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzöge- rungsbeschwerde grundsätzlich der gleichen Beschwerdemöglichkeit unterstellt wird wie die verweigerte beziehungsweise verzögerte Anord- nung selbst (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A–4401/2017 vom 6. Feb- ruar 2018 E. 1.1), hat sich die Beschwerde an diejenige Instanz zu richten, welche zuständig wäre, wenn die Anordnung ordnungsgemäss ergangen wäre. Diese Parallelität der Verfahren bedeutet an sich, dass in Rechtsge- bieten, in denen gegen eine Anordnung Einsprache erhoben werden kann – wie dies in Art. 104 Abs. 4 ZG in Verbindung mit Art. 67 ff. VStrR vor- gesehen ist –, auch die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungs- beschwerde an die Einspracheinstanz, das heisst vorliegend an die Vorin- stanz, zu richten wäre. Da jedoch die Einspracheinstanz definitionsgemäss

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mit der verfügenden Behörde identisch ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1194), wird sie im Verwaltungsverfahren praxisgemäss übersprungen (vgl. MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.18 f. m.w.H.). 2.4.2.2 Vorliegend gilt es jedoch, den Besonderheiten des zur Anwen- dung gelangenden verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens nach Art. 66 ff. VStrR Rechnung zu tragen: So tritt die Vorinstanz im Verfahren nach Art. 66 ff. VStrR quasi als Geschädigte, Untersuchende, Anklägerin, erste Instanz und Rechtsmittelinstanz auf. Vor allem die fehlende Trennung von Untersuchung und Anklage durchbricht das strafprozessrechtliche Akku- sationsprinzip. Auf ein separates Strafbefehlsgericht hat der Gesetzgeber wohl zugunsten des Beschleunigungsgebots mit Blick auf die nachge- lagerte Überprüfungsmöglichkeit durch die Strafgerichtsbarkeit verzichtet (vgl. EICKER/GOLDENBERGER, Zu strukturbedingten Anwendungsproble- men im materiellen und formellen Verwaltungsstrafrecht, in: Das Verwal- tungsstrafrecht im Wandel, 2017, S. 66 m.H.). Die Beschwerdeführerin kann grundsätzlich das Einspracheverfahren nach Art. 67 ff. VStrR im Sinne von Art. 71 VStrR überspringen, das heisst beantragen, dass die Vorinstanz ihre Eingabe als Begehren um gerichtliche Beurteilung im Sinne von Art. 72 VStrR behandelt. Zu weit gehen würde es, die Beschwerde als derartiges Begehren um strafgericht- liche Beurteilung zu betrachten und die Akten des vorinstanzlichen Ver- fahrens anstelle der beteiligten Zollverwaltung in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VStrR der betreffenden kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts zu überweisen (vgl. zur örtlichen Zuständig- keit Art. 31 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0] und allgemein Art. 3 Abs. 1 StGB): Zum einen gilt eine derartige Überweisung nach Art. 73 Abs. 2 VStrR als Anklage verbunden mit entsprechenden Kosten und entsprechender Publizität und würde da- mit eine Verfahrensverkürzung zulasten der Beschwerdeführerin bedeu- ten. Zum anderen ist die Überweisung der Akten an die kantonale Staats- anwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts grundsätzlich erst nach förmlichem Abschluss der Untersuchung möglich, also wenn das Schlussprotokoll durch die Vorinstanz erstellt wurde. Dies, da keine zu- sätzliche Untersuchung durch die kantonale Staatsanwaltschaft erfolgt (vgl. EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwal- tungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 254 f. m.H. und 257). Im Fall einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde muss von

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dieser Regel zwar abgewichen werden können. Vorliegend hat die Vorin- stanz jedoch mit Schreiben vom 7. September 2017 zumindest zum Aus- druck gebracht, dass sie gewillt ist, einen förmlichen Einziehungsent- scheid zu erlassen ([...]). 2.4.2.3 Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen gebietet das Be- schleunigungsgebot vorliegend die zusätzliche Weiterleitung der Angele- genheit an die Vorinstanz zum Entscheid darüber, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin, mit welcher die vorinstanzliche Amtsführung be- mängelt wird, als Einsprache im Sinne von Art. 104 Abs. 4 ZG in Verbin- dung mit Art. 67 ff. VStrR oder mit Zustimmung der Beschwerdeführerin als Begehren um gerichtliche Beurteilung im Sinne von Art. 104 Abs. 4 ZG in Verbindung mit Art. 71 f. VStrR entgegenzunehmen ist.

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