Krankenversicherung. Vertragsverlängerung betreffend TARMED-Taxpunktwert 2017 V/5

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2017 V/5 Auszug aus dem Urteil der Abteilung III i.S. 42 Krankenversicherer gegen den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen C‒5961/2016 vom 24. November 2017 Krankenversicherung. Tarife der Leistungserbringer. Verlängerung eines Tarifvertrags betreffend TARMED-Taxpunktwert. Art. 46 Abs. 4, Art. 47 Abs. 3 KVG.

  1. Das Tarifrecht der obligatorischen Krankenversicherung kennt keinen konkludent abgeschlossenen Tarifvertrag. Nur im Sinn von Art. 46 Abs. 4 KVG behördlich geprüfte und genehmigte Tarif- verträge können gestützt auf Art. 47 Abs. 3 KVG um ein Jahr ver- längert werden (E. 8.2).
  2. Die Vereinbarung betreffend den anwendbaren Taxpunktwert un- terliegt der behördlichen Genehmigungspflicht, auch wenn dabei nur die Weiterführung des bisherigen Taxpunktwerts vereinbart wird (E. 8.4).
  3. Ein von den Tarifpartnern angewendeter, aber behördlich nicht genehmigter Taxpunktwert kann von der Behörde nicht mittels Vertragsverlängerung nach Art. 47 Abs. 3 KVG festgesetzt wer- den (E. 8.4). Assurance-maladie. Tarifs des fournisseurs de prestations. Prolonga- tion d'une convention tarifaire portant sur la valeur du point de taxa- tion TARMED. Art. 46 al. 4, art. 47 al. 3 LAMal.
  4. La législation en matière de tarif dans l'assurance-maladie obliga- toire ne prévoit pas la conclusion tacite d'une convention tarifaire. Seules les conventions tarifaires que l'autorité d'approbation a vérifiées et approuvées conformément à l'art. 46 al. 4 LAMal peuvent être prolongées d'une année sur la base de l'art. 47 al. 3 LAMal (consid. 8.2).
  5. Une convention portant sur la valeur du point de taxation doit être approuvée par l'autorité d'approbation, même si, comme en l'es- pèce, cette convention concerne uniquement la reconduction de la valeur du point alors applicable (consid. 8.4).

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  1. La valeur du point de taxation appliquée par les parties à une convention, qui n'a pas été approuvée par l'autorité d'approba- tion, ne peut pas être fixée par les autorités compétentes au moyen d'une prolongation de la convention tarifaire au sens de l'art. 47 al. 3 LAMal (consid. 8.4). Assicurazione malattie. Tariffe dei fornitori di prestazioni. Proroga di una convenzione tariffale concernente il valore del punto tariffale TARMED. Art. 46 cpv. 4, art. 47 cpv. 3 LAMal.
  2. La legislazione in materia di tariffe dell'assicurazione malattie obbligatoria non prevede la conclusione tacita di una convenzione tariffale. In virtù dell'art. 47 cpv. 3 LAMal solo le convenzioni ta- riffali, che sono state verificate e approvate dall'autorità compe- tente ai sensi dell'art. 46 cpv. 4 LAMal possono essere prorogate di un anno (consid. 8.2).
  3. Una convenzione concernente il valore del punto tariffale deve essere approvata dall'autorità competente anche se, come nella fattispecie, essa concerne unicamente la proroga del valore del punto tariffale previgente (consid. 8.4).
  4. Il valore del punto tariffale applicato dalle parti ad una conven- zione che non è stato approvato dall'autorità competente non può essere fissato da quest'ultima mediante una proroga della conven- zione tariffale, ai sensi dell'art. 47 cpv. 3 LAMal (consid. 8.4).

Die Klinik Belair AG in Schaffhausen (nachfolgend: Klinik Belair oder Beschwerdegegnerin) schloss am 27. Dezember 2010 mit santé- suisse einen zeitlich unbefristeten Anschlussvertrag zum Rahmenvertrag TARMED ab. Im Vertragsanhang A wurde dabei für die in der Klinik Belair erbrachten ambulanten Leistungen vom 1. Januar 2011 bis 31. De- zember 2011 ein TARMED-Taxpunktwert (nachfolgend: Taxpunktwert) von Fr. –.86 vereinbart. Dieser Vertrag wurde mit Beschluss des Regie- rungsrats des Kantons Schaffhausen (nachfolgend: Regierungsrat oder Vorinstanz) vom 24. Mai 2011 genehmigt. Am 24. Februar 2012 einigten sich die Klinik Belair und die durch die tarifsuisse ag (nachfolgend: tarif- suisse) vertretenen Krankenversicherer darauf, auch vom 1. Januar 2012

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bis zum 31. Dezember 2013 mit einem Taxpunktwert von Fr. –.86 abzu- rechnen. In der Folge wurde keine weitere schriftliche Vereinbarung hin- sichtlich des anwendbaren Taxpunktwerts abgeschlossen. Nach gescheiterten Verhandlungen zwischen der Klinik Belair und tarif- suisse hinsichtlich Taxpunktwert ab 1. Januar 2016 verlängerte der Regie- rungsrat mit Beschluss Nr. 28/488 vom 30. August 2016 den Tarifvertrag für ambulante Leistungen im Spital (TARMED) zwischen der Klinik Belair und tarifsuisse mit einem unveränderten Taxpunktwert von Fr. –.86 bis zum 31. Dezember 2016. Gegen diesen Beschluss erhoben 42 Krankenversicherer (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Be- schlusses und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Aus den Erwägungen: 3. Anfechtungsobjekt ist der Regierungsratsbeschluss vom 30. Au- gust 2016, mit dem eine Verlängerung einer Taxpunktwertvereinbarung zwischen der Klinik Belair und den durch tarifsuisse vertretenen Kranken- versicherern vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 angeordnet wurde. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich grundsätzlich durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung sowie die Parteibegehren (BGE 133 II 35 E. 2). Die Beschwerdeführerinnen be- antragen im Hauptbegehren die Aufhebung des angefochtenen Beschlus- ses sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und im Eventual- begehren die reformatorische Festsetzung eines TARMED-Taxpunktwerts von Fr. –.83 mit Wirkung ab 1. Januar 2014 durch das Gericht. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist folglich die Zulässigkeit der angeordneten Vertragsverlängerung. Weiter gehört auch die Frage nach ei- ner rückwirkenden Tariffestsetzung ab dem 1. Januar 2014 grundsätzlich zum Streitgegenstand, zumal die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss einen entsprechenden Festsetzungsantrag der Beschwerdeführerinnen ab- gewiesen hat. Nicht Prozessthema ist dagegen der Taxpunktwert für die Jahre 2012 und 2013. 4. (...)

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5.1 Die Vergütung der Leistungen der (zugelassenen) Leistungser- bringer nach Art. 25 KVG (SR 832.10) erfolgt nach Tarifen oder Preisen (Art. 43 Abs. 1 KVG). Der Tarif ist eine Grundlage für die Berechnung der Vergütung; er kann namentlich als Zeittarif, Einzelleistungstarif oder Pau- schaltarif ausgestaltet sein (Art. 43 Abs. 2 Bst. a‒c KVG). Nach Art. 43 Abs. 4 KVG werden Tarife und Preise in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt (Satz 1). Da- bei ist auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten (Satz 2). Nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 KVG müssen Einzelleistungstarife auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen. Leitgedanke für die Tarifgestaltung ist eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versor- gung zu möglichst günstigen Kosten (Art. 43 Abs. 6 KVG; BGE 131 V 133 E. 4). 5.2 Parteien eines Tarifvertrags sind einzelne oder mehrere Leis- tungserbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder meh- rere Versicherer oder deren Verbände anderseits (Art. 46 Abs. 1 KVG). Der Tarifvertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsre- gierung oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat (Art. 46 Abs. 4 Satz 1 KVG). Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 Satz 2 KVG). 5.3 Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Ta- rifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Betei- ligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). Können sich Leistungserbrin- ger und Versicherer nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrags einigen, so kann die Kantonsregierung den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlän- gern. Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt sie nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 3 KVG). 6. 6.1 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Beschluss fest, dass zwi- schen der Beschwerdegegnerin und den Beschwerdeführerinnen bis 31. Dezember 2015 ein stillschweigend-einvernehmlicher Tarifvertrag für ambulante Leistungen im Spital bestanden habe. Der letzte abge- schlossene Tarifvertrag sei zwar formell bis Ende 2013 befristet gewesen,

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weil aber keine Bemühungen der Versicherer dokumentiert seien, zeitge- rechte Verhandlungen für die Jahre 2014 und 2015 aufzunehmen, sei von einer stillschweigenden Verlängerung der bisherigen Vertragskonditionen auszugehen. Erst die im Sommer 2015 publizierten TARMED-Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hätten dazu geführt, dass seitens der Versiche- rer eine Senkung des Taxpunktwerts auf das Niveau der freipraktizieren- den Ärzte per 1. Januar 2016 angestrebt worden sei. Die Bereitschaft der Versicherer, bis Ende 2015 mit dem bisherigen Taxpunktwert von Fr. –.86 zu arbeiten, sei dagegen ausdrücklich bestätigt worden. Ein zeitgerechter Vertragsabschluss hinsichtlich des Taxpunktwerts ab 1. Januar 2016 sei durch die kurz vor dem anvisierten Abschlusstermin publizierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts erschwert worden. Diese hätten die Aus- gangslage grundlegend verändert. Vor diesem Hintergrund sei es ange- bracht, den Parteien die nötige Zeit zu geben, die veränderte Ausgangslage vertieft zu analysieren und danach die Verhandlungen mit angepassten Strategien anzugehen. Der bisher angewandte Taxpunktwert von Fr. –.86 erscheine im Vergleich mit den derzeit rechtskräftigen Vertragsansätzen anderer Spitäler der näheren und weiteren Umgebung plausibel. Die Spi- täler Schaffhausen hätten mit beiden grossen Versicherungsgruppen Ver- träge auf dem gleichen Niveau abgeschlossen. Die Einkaufsgemeinschaft HSK habe sich mit der Beschwerdegegnerin ebenfalls auf dieses Vertrags- niveau geeinigt. Für die Spitäler der Nachbarkantone Zürich und Thurgau würden generell Vertragstarife auf dem höheren Niveau von Fr. –.89 gelten. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass die angeord- nete Vertragsverlängerung gegen Art. 46 Abs. 4 KVG und Art. 47 Abs. 3 KVG verstosse. In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es der Kantonsregierung nur erlaubt sei, einen bestehenden Tarifvertrag im Anschluss an dessen Ausserkrafttreten maximal um ein Jahr zu verlängern. Die Vorinstanz habe hier aber faktisch den bis Ende 2013 befristeten Ver- trag um drei Jahre bis Ende 2016 verlängert, was nicht zulässig sei. Eben- falls unzulässig sei die Verlängerung eines (noch) nicht genehmigten Tarif- vertrags, zumal die Genehmigung konstitutive Wirkung habe. Hier sei lediglich eine Genehmigung des bis Ende 2011 vereinbarten Taxpunkt- werts bekannt, weshalb nicht von einem « bestehenden » Vertrag auszuge- hen sei, der verlängert werden könne. Eine stillschweigende Anerkennung des bisher geltenden Taxpunktwerts für die Jahre 2014 und 2015 werde bestritten. Es liege ihrerseits kein vorbehaltloses Einverständnis vor, bis Ende 2015 mit dem Taxpunktwert von Fr. –.86 abzurechnen. Sie wären

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dazu nur bereit gewesen, sofern die Beschwerdegegnerin einen Medi- kamentenrabatt gewährt hätte. Sie hätten der Beschwerdegegnerin im April 2014 einen entsprechenden Vertragsentwurf vorgelegt. Die Be- schwerdegegnerin sei aber nicht bereit gewesen, den Medikamentenrabatt zu gewähren. Aus pragmatischen Gründen sei während der Verhandlungen weiterhin mit dem bestehenden Taxpunktwert abgerechnet worden. Offen- sichtlich habe keine Einigung beziehungsweise Anerkennung hinsichtlich des Taxpunktwerts ab dem 1. Januar 2014 bestanden. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Vorinstanz berechtigt gewesen wäre, im Jahr 2016 ein Tarifverlängerungsverfahren einzuleiten, so sei der Beschluss als unangemessen und unbillig zu werten. Die im angefochtenen Beschluss für eine Vertragsverlängerung genannten Gründe seien nur vorgeschoben, da die bundesverwaltungsgerichtliche TARMED-Rechtsprechung knapp ein Jahr vor dem angefochtenen Beschluss und knapp ein halbes Jahr vor dem Festsetzungsantrag der Beschwerdegegnerin ergangen sei. In der Beschwerde wird zudem darauf hingewiesen, dass eine Vertragsverlänge- rung für die beiden Versicherer Assura-Basis AG und Supra-1846 SA nicht gelten könne, da diese den Tarifvertrag vom 24. Februar 2012 nicht abge- schlossen hätten. 6.3 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort zu- sammengefasst aus, dass die fehlende Vertragsgenehmigung für die Jahre 2012 und 2013 nachgeholt werden könne, aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen dürfe. Nach Ablauf der Gültigkeit des Vertragsanhangs A per Ende 2013 habe tarifsuisse am 15. April 2014 einen Vertragsentwurf für die Jahre 2014 und 2015 zugestellt, der zwar disku- tiert, aber nicht abgeschlossen worden sei. Dennoch seien die Leistungen in den Jahren 2014 und 2015 weiterhin mit dem bisherigen Taxpunktwert von Fr. –.86 in Rechnung gestellt worden. Diese Rechnungen seien von den Beschwerdeführerinnen vorbehaltlos beglichen worden, was ein kon- kludentes Handeln darstelle. Wären die Beschwerdeführerinnen mit dem bisherigen Taxpunktwert nicht einverstanden gewesen, hätten sie bei der Begleichung dieser Rechnungen Vorbehalte anbringen oder bei der Vor- instanz die Festsetzung eines neuen Taxpunktwerts beantragen müssen. Es sei mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die unbestrittene Anwen- dung des Taxpunktwerts von Fr. –.86 als einvernehmliche Vertragsverlän- gerung zu interpretieren sei, auch wenn es in formeller Hinsicht ohne Zweifel an einem genehmigten Tarifvertrag fehle. Im Verlaufe des Jahres 2015 seien zwischen den Parteien die Verhandlungen über einen neuen Anhang A des Tarifvertrags ab dem 1. Januar 2016 geführt worden.

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Unterschiedliche Meinungen zur Höhe des Taxpunktwerts beziehungs- weise zum Rabatt auf den Medikamentenpreisen hätten jedoch zu einem Scheitern der Verhandlungen geführt. 6.4 (...) 6.5 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) vertritt die Ansicht, dass der Anhang A zum Tarifvertrag betreffend Taxpunktwert für die Jahre 2012 und 2013 zuerst hätte genehmigt werden müssen, bevor er nach Art. 47 Abs. 3 KVG verlängert werden kann. Daran ändere sich auch nichts, wenn von einem stillschweigenden Vertrag auszugehen wäre. Bei der Genehmigung würde sich hier die zusätzliche Problematik stellen, dass wegen deren konstitutiver Wirkung eine rückwirkende Genehmigung grundsätzlich ausgeschlossen sei. Der Umstand, dass faktisch Rechnungen zum Taxpunktwert von Fr. –.86 bezahlt worden seien, sei nicht entschei- dend, da es im Tarifrecht keinen « stillen » Vertrag gebe. Die Parteien tref- fe eine Tarifverhandlungspflicht, wobei die Initiative grundsätzlich von den Krankenversicherern auszugehen habe. Die Tarifpartner hätten den Kanton daher bereits Ende 2013 darüber informieren müssen, dass keine Vereinbarung mehr bestehe. Auch hätte die Vorinstanz bezüglich einzu- reichenden Genehmigungsunterlagen nachfragen können, da sie laut eige- nen Angaben davon Kenntnis hatte, dass sich die Parteien auf eine Wei- terführung der bisherigen Vertragskonditionen verständigt hätten. In der vorliegenden Situation wäre eine befristete Festsetzung des Taxpunktwerts gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG durch die Kantonsregierung eine ange- messenere Möglichkeit gewesen. Dies obschon die Kantonsregierung ei- nen weiten Ermessensspielraum bei der Frage habe, ob sie nach Art. 47 Abs. 1 KVG oder nach Art. 47 Abs. 3 KVG vorgehen möchte. 7. Die Voraussetzungen für ein hoheitliches Einschreiten der Vorin- stanz gestützt auf Art. 47 KVG waren vorliegend erfüllt, zumal zwischen den Tarifpartnern zumindest betreffend Taxpunktwert ab 1. Januar 2016 unbestrittenermassen Verhandlungen geführt wurden, die aber gescheitert sind. Hinsichtlich der in Art. 47 KVG vorgesehenen Möglichkeiten, einen neuen Tarif festzusetzen oder einen bestehenden Tarifvertrag zu verlän- gern, verfügt die Vorinstanz über einen weiten Ermessensspielraum (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 76/01 vom 6. Juni 2005 E. 5.3; RKUV 4/2002 S. 292 f. E. II.3; GEBHARD EUGSTER, Krankenver- sicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 752 Rz. 1159). Vorliegend hat sie darauf verzichtet, den Tarif selber festzu-

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setzen, sondern hat sich in Gutheissung des Antrags der Beschwerdegeg- nerin entschieden, den bis Ende 2015 angewandten Taxpunktwert von Fr. –.86 gestützt auf Art. 47 Abs. 3 KVG um ein Jahr zu verlängern. Sie hat dabei vor Erlass des angefochtenen Beschlusses die Preisüberwachung angehört. 8. Im Folgenden ist die Rüge der Beschwerdeführerinnen zu prüfen, wonach die angeordnete Vertragsverlängerung ab 1. Januar 2016 gegen Art. 46 Abs. 4 KVG und Art. 47 Abs. 3 KVG verstösst, weil in den Vor- jahren kein verlängerungsfähiger Tarifvertrag zwischen den Tarifpartnern bestanden habe. 8.1 Der Sachverhalt ist insoweit unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, als der am 27. Dezember 2010 zwischen der Beschwerdegegnerin und santésuisse abgeschlossene TARMED-Anschlussvertrag sowie der im Anhang A für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 verein- barte Taxpunktwert von Fr. –.86 durch die Vorinstanz mit Beschluss vom 24. Mai 2011 genehmigt wurde. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 haben sich die Tarifpartner auf die Weitergeltung des bisherigen Taxpunktwerts von Fr. –.86 geeinigt und am 24. Februar 2012 dementsprechend schriftlich einen neuen Vertragsanhang A abgeschlos- sen, diesen jedoch der Vorinstanz nicht zur Genehmigung unterbreitet. Nach Ablauf der zeitlichen Befristung des vereinbarten Taxpunktwerts per Ende 2013 haben die Tarifpartner keine neue schriftliche Vereinba- rung hinsichtlich Taxpunktwert ab 1. Januar 2014 abgeschlossen, die Be- schwerdegegnerin hat jedoch weiterhin zum bisherigen Taxpunktwert von Fr. –.86 abgerechnet. Ab 2014 liegt somit weder ein schriftlicher Tarifver- trag zwischen den Parteien noch eine behördliche Genehmigung vor. 8.2 Eine Vertragsverlängerung gestützt auf Art. 47 Abs. 3 KVG setzt einen bereits bestehenden Tarifvertrag voraus. Ein Tarifvertrag unter- steht laut Art. 46 Abs. 4 KVG einer behördlichen Genehmigungspflicht. Dem Genehmigungsentscheid kommt konstitutive Wirkung zu, weshalb vertraglich vereinbarte Tarife grundsätzlich erst nach deren Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung angewendet werden können (BVGE 2013/8 E. 2.1.4 m.H.; Urteil des BGer 9C_413/2009 vom 27. Ja- nuar 2010 E. 5; EUGSTER, a.a.O., S. 746 Rz. 1138). Nicht genehmigte Ta- rifverträge entfalten keine Wirksamkeit (vgl. Botschaft vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung (BBl 1992 I 180). Einen « stillen » beziehungsweise konkludent geschlossenen Vertrag gibt es im

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Tarifrecht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht; nur Ver- träge, die von der Kantonsregierung genehmigt worden sind, können die Partner rechtlich binden (BVGE 2010/24 E. 6.1.2 m.H. auf Bundes- ratsentscheid vom 14. April 1999 betreffend Tariffestsetzung im Kanton Basel-Landschaft). Da der Gesetzgeber die Wirksamkeit eines Tarifver- trags von der behördlichen Genehmigung abhängig gemacht hat und da- von auszugehen ist, dass er eine kohärente Tarifvertragsordnung schaffen wollte, muss geschlossen werden, dass nur behördlich geprüfte und geneh- migte Tarifverträge gestützt auf Art. 47 Abs. 3 KVG verlängert werden können. Die Verlängerung eines nicht behördlich genehmigten Tarifver- trags fällt damit ausser Betracht. 8.3 Art. 47 Abs. 3 KVG beschränkt die Möglichkeit einer Vertrags- verlängerung auf ein Jahr. Der Gesetzgeber hat mit der Möglichkeit der Vertragsverlängerung ‒ im Sinn des Vorrangs der vertraglichen Vereinba- rung von Tarifen ‒ in Kauf genommen, dass ein verlängerter Vertrag allen- falls nicht mehr in allen Teilen den gesetzlichen Anforderungen und Ziel- setzungen entspricht; denn die Behörde hat bei einer Vertragsverlängerung im Gegensatz zu einer Vertragsgenehmigung oder einer Tariffestsetzung nicht erneut zu prüfen, ob der Vertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht (RKUV 4/2002 S. 291 f.E. II.2). Gemäss ausdrücklicher Regelung in Art. 47 Abs. 3 KVG wird ein solcher Zustand nur für ein Jahr toleriert. Bei einer Verlängerung eines nicht genehmigten ‒ und damit behördlich nicht überprüften ‒ Tarifs wäre nicht gewährleistet, dass ein allenfalls rechtswidriger Zustand nicht mehr als ein Jahr andauert, was nicht im Einklang mit Art. 47 Abs. 3 KVG stünde. 8.4 Vorliegend steht fest, dass die letzte behördlich genehmigte Ver- einbarung betreffend den Taxpunktwert den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 betrifft. Diese Vereinbarung kann nicht bis Ende 2016 verlängert werden, da ein Vertrag nur um ein Jahr verlängert werden darf. Die ab 1. Januar 2012 vereinbarten beziehungsweise angewandten Taxpunktwerte unterstanden ebenfalls der Genehmigungspflicht, was un- ter den Tarifpartnern nicht umstritten ist. Auch wenn dabei nur der bis- herige Taxpunktwert weitergeführt wird, handelt es sich dabei um eine genehmigungsbedürftige tarifvertragliche Absprache, die von der Behörde unter dem Blickwinkel der Gesetzmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Bil- ligkeit zu prüfen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 124/02 vom 30. April 2004 E. 6.2; GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung

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des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht [KVG], 2010, N. 10 zu Art. 46; vgl. dazu auch BGE 123 V 280) und die gemäss Art. 14 Abs. 1 PüG (SR 942.20) auch der Preisüberwachung vorzulegen ist. Diese ist auch dann anzuhören, wenn es um die Frage geht, ob ein bestehender Tarif weiterhin angewendet werden kann (RKUV 5/2001 S. 361 E. II.2.1). Eine behördliche Genehmigung des Taxpunktwerts ab 1. Januar 2012 fehlt aber. Der Umstand, dass die Abrechnungen der Beschwerdegegnerin in den Jah- ren 2014 und 2015 gestützt auf einen Taxpunktwert von Fr. –.86 von den Beschwerdeführerinnen beglichen worden sind, kann nach dem Dargeleg- ten keinen bindenden und rechtsgültigen Tarifvertrag begründen. Unter diesen Umständen muss auch nicht geprüft werden, ob die Begleichung dieser Rechnungen durch die Beschwerdeführerinnen vorbehaltlos erfolgt ist. Folglich bestand zwischen der Beschwerdegegnerin und den Be- schwerdeführerinnen vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 keine verbindliche, behördlich genehmigte Vereinbarung hinsichtlich den Tax- punktwert, welche nach Art. 47 Abs. 3 KVG hätte verlängert werden kön- nen. 8.5 Betreffend die Eventualanträge der Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin auf Festsetzung eines Taxpunktwerts von Fr. –.83 beziehungsweise Fr. –.86 durch das Gericht ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Vorinstanz hätte nach dem Anzeigen der gescheiterten Vertragsverhandlungen durch die Beschwerdegegnerin und deren Gesuch vom 22. März 2016 um Verlängerung des Tarifvertrags ein Tariffestset- zungsverfahren durchführen müssen. Eine reformatorische Festsetzung des Taxpunktwerts durch das Bundesverwaltungsgericht kommt nicht in Betracht, da diese zwingend ein vorinstanzliches Festsetzungsverfahren voraussetzt, in dessen Rahmen überdies die entscheidwesentlichen Daten beizubringen sind. Ferner ist bei der Tariffestsetzung über verschiedene Ermessensfragen zu entscheiden, wofür primär die Kantonsregierung ‒ und nicht das Bundesverwaltungsgericht ‒ zuständig ist (BVGE 2014/3 E. 10.4 i.V.m. E. 3.2.7 und 10.1.4). 8.6 Was den ebenfalls vom Streitgegenstand erfassten, vertragslosen Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 betrifft, wird die Vorinstanz noch zu prüfen haben, ob diesbezüglich zwischen den Tarif- partnern in Nachachtung der Verhandlungspflicht ernsthafte Verhandlun- gen geführt worden und gescheitert sind. In diesem Fall wäre der Tarif gemäss dem von tarifsuisse im vorinstanzlichen Verfahren gestellten An-

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trag bereits ab 1. Januar 2014 gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG festzuset- zen. Aufgrund des Vertragsprimats steht es den Tarifpartnern jedoch auch offen, für die Zeit des vertragslosen Zustands einen Tarifvertrag auszuhan- deln und der Vorinstanz zur Genehmigung vorzulegen. 8.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Be- schluss in Gutheissung des Hauptantrags der Beschwerdeführerinnen aufzuheben ist. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Abklärung des massge- benden Sachverhalts und Festsetzung eines Taxpunktwerts zurückzuwei- sen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die von den Be- schwerdeführerinnen vorgebrachte Rüge der Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz einzugehen.

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24.11.2017
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25.03.2026