Treibhausgasemissionen. CO 2 -Abgabe 2016/25
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Gesetz. Art. 94 Abs. 1 Bst. a CO 2 -Verordnung.
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Die X. AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete am 4. Februar 2014 für die Steuerperiode Januar 2014 verschiedene der CO 2 -Abgabe
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unterliegende Produkte als in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt an. Die elektronische Steueranmeldung wurde als verbindlich angenom- men. Mit Eingabe vom 6. März 2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Steueranmeldung/Veranlagungsverfügung Einsprache. Sie beantragte, die Verfügung der Oberzolldirektion (nachfolgend: Vorinstanz) sei aufzuhe- ben, soweit sie auf dem per 1. Januar 2014 in Kraft getretenen erhöhten Abgabesatz von Fr. 60.‒ pro Tonne CO 2 beruhe, und es sei die Abgabe auf den Betrag zu reduzieren, der sich bei Anwendung des vor dem 1. Januar 2014 gültig gewesenen Abgabesatzes von Fr. 36.‒ pro Tonne ergebe. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 6. Juni 2014 ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2014 Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. [Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid mit Urteil vom 15. Sep- tember 2016 (2C_1065/2015).] Aus den Erwägungen: 1.7 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet (...) grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfü- gung auf Rechtsverletzungen ‒ einschliesslich unrichtiger oder unvollstän- diger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehlern bei der Ermessensausübung ‒ sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt es sich allerdings eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht in den Beurteilungsspielraum der rechtsan- wendenden Behörde ein, wenn diese ‒ wie vorliegend die Vorinstanz ‒ den örtlichen, technischen und persönlichen Verhältnissen näher steht als die Beschwerdeinstanz. Es hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigie- ren, muss aber der Vorinstanz die Wahl zwischen mehreren sachgerechten Lösungen überlassen. Wenn es um die Beurteilung ausgesprochener Spe- zialfragen geht, in denen die Vorinstanz über besonderes Fachwissen ver- fügt, weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Auffas- sung der Vorinstanz ab. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass Letztere die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforder- lichen Abklärungen getroffen hat (Urteile des BVGer A‒173/2015 vom
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Emissionen [aCO 2 -Gesetz, AS 2000 979]) war noch vorgesehen, dass der Bundesrat eine CO 2 -Abgabe einführe, wenn das in Art. 2 aCO 2 -Gesetz vorgesehene Reduktionsziel mittels der in Art. 3 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Massnahmen nicht erreicht werde (Art. 6 Abs. 1 aCO 2 -Gesetz). Die CO 2 -Abgabe war per 1. Januar 2008 eingeführt worden (Art. 1 i.V.m. Art. 34 der [damals geltenden] Verordnung vom 8. Juni 2007 über die CO 2 -Abgabe [AS 2007 2915]).
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2.2.2 Zweck der CO 2 -Abgabe ist es, die Treibhausgasemissionen, ins- besondere die CO 2 -Emissionen, die auf die energetische Nutzung fossiler Energieträger (Brenn- und Treibstoffe) zurückzuführen sind, zu vermin- dern. Damit soll ein Beitrag dazu geleistet werden, den globalen Tempe- raturanstieg auf weniger als 2 Grad Celsius zu beschränken (vgl. Art. 1 Abs. 1 CO 2 -Gesetz). Das Reduktionsziel wird in Art. 3 CO 2 -Gesetz kon- kretisiert. Bis zum Jahr 2020 sind die Treibhausgasemissionen im Inland gegenüber 1990 um 20 % zu vermindern (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 CO 2 -Ge- setz). Die Massnahmen, mittels welcher dieses Ziel (und allfällige, im vor- liegenden Zusammenhang nicht interessierende weitere Ziele) in erster Linie erreicht werden soll, sind in den Kap. 2‒5 des CO 2 -Gesetzes be- schrieben (Art. 4 Abs. 1 CO 2 -Gesetz). Die CO 2 -Abgabe gehört dazu (E. 2.2.1). 2.2.3 Das CO 2 -Gesetz erteilt dem Bundesrat bestimmte Kompetenzen zu weitergehenden Regelungen. So kann der Bundesrat auf dem Weg, eine Verminderung der Treibhausgase bis 2020 um 20 % gegenüber dem Stand von 1990 zu erreichen (E. 2.2.2), sektorielle Zwischenziele festlegen (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 CO 2 -Gesetz). In Art. 3 Abs. 1 der (seit dem 1. Januar 2013 geltenden) Verordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO 2 -Emissionen (CO 2 -Verordnung, SR 641.711) hat der Bundesrat solche Zwischenziele für die Sektoren « Gebäude », « Verkehr » und « In- dustrie » festgelegt. Weiter kann er die CO 2 -Abgabe, welche ursprünglich Fr. 36.‒ pro Tonne CO 2 betrug (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 CO 2 -Gesetz), auf höchstens Fr. 120.‒ erhöhen, falls die gemäss Art. 3 CO 2 -Gesetz für Brennstoffe festgelegten Zwischenziele nicht erreicht werden (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 CO 2 -Gesetz). 2.2.4 Der Bundesrat hat in der CO 2 -Verordnung bestimmt, dass der Ab- gabesatz für die CO 2 -Abgabe ab dem 1. Januar 2014 auf Fr. 60.‒ je Tonne CO 2 erhöht wird, falls die CO 2 -Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2012 mehr als 79 % der Emissionen des Jahres 1990 betrugen (Art. 94 Abs. 1 Bst. a CO 2 -Verordnung). Die Fragen, ob der Bundesrat zu einer solchen Regelung befugt war und ob die Erhöhung gerechtfertigt war, sind Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Darauf wird weiter unten eingegangen (E. 3 und 4). 2.3 2.3.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 BV). Werden Recht-
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setzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber über- tragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im formellen Gesetz die Exekutive zum Erlass von gesetzesvertre- tenden Verordnungen. Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig, wenn sie (1) nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, (2) in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten ist, (3) sich auf ein bestimmtes, genau umschrie- benes Sachgebiet beschränkt und (4) die Grundzüge der delegierten Ma- terie, das heisst die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 1 und 2 BV; BGE 137 II 409 E. 6.4; 130 I 26 E. 5.1; 128 I 113 E. 3c; Urteile des BVGer A‒5254/2014 vom 24. Juli 2015 E. 2.5 f.; A‒1107/2013 vom 3. Juni 2015 E. 6.1; A‒2901/2014 vom 21. Mai 2015 E. 4.1; A‒2842/2010 und A‒2844/2010 je vom 20. März 2013 E. 4.5.1). 2.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin vorfra- geweise Verordnungen des Bundesrats auf ihre Gesetz- und Verfassungs- mässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Der Umfang der Kogni- tionsbefugnis hängt dabei davon ab, ob es sich um eine unselbstständige oder aber um eine selbstständige Verordnung handelt (MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.177). Bei unselbstständigen Bundesratsver- ordnungen, die sich ‒ wie hier ‒ auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz ihn nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen beziehungs- weise seine Regelung nicht lediglich eine bereits im Gesetzesrecht ange- legte Verfassungswidrigkeit übernimmt, beurteilt es auch deren Verfas- sungsmässigkeit. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verord- nungsebene eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrats setzen, sondern hat sich auf die Kontrolle zu beschränken, ob dessen Regelung den Rahmen der ihm im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist. Dabei kann es na- mentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sollen. Für die Zweckmässig- keit der angeordneten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung;
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es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, sich zu deren wirt- schaftlicher oder politischer Sachgerechtigkeit zu äussern (vgl. statt vieler: BGE 141 II 169 E. 3.4; 140 II 194 E. 5.8; 136 II 337 E. 5.1, je m.H.; Urteile A‒1107/2013 E. 6.1; A‒2901/2014 E. 4.2). 2.4 In Rechtsprechung und Lehre wird zwischen echter und unechter Rückwirkung unterschieden. Unter der grundsätzlich unzulässigen be- ziehungsweise nur unter strengen Voraussetzungen verfassungsrechtlich erlaubten echten Rückwirkung wird die Anwendung neuen Rechts auf einen Sachverhalt verstanden, der sich unter altem Recht abschliessend verwirklicht hat (BGE 138 I 189 E. 3.4; 122 V 405 E. 3b/aa; vgl. HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 329 f.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs- recht, 4. Aufl. 2014, § 24 N. 23). Von dieser echten Rückwirkung zu unterscheiden ist die unechte Rück- wirkung. Eine Variante der letzteren ist die sogenannte Rückanknüpfung. Bei ihr findet das neue Recht nur für die Zeit nach seinem Inkrafttreten Anwendung, stellt dabei aber in einzelnen Belangen auf Sachverhalte ab, die bereits vor Inkrafttreten vorlagen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 341). Eine solche Anknüpfung ist grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte beziehungsweise der Grundsatz des Ver- trauensschutzes entgegenstehen (Art. 9 BV; vgl. BGE 138 III 659 E. 3.3; 133 II 97 E. 4.1; 126 V 134 E. 4a; Urteile des BVGer A‒5161/2013 vom 7. April 2015 E. 6.4.1; A‒6142/2012 vom 4. Februar 2014 E. 2.2; B‒2194/2012 vom 2. November 2012 E. 10.2.2). Das Vertrauensschutz- prinzip (vgl. Art. 9 BV) kann dann angerufen werden, wenn ein Privater durch eine unvorhersehbare Rechtsänderung in schwerwiegender Weise in seinen gestützt auf die bisherige gesetzliche Regelung getätigten Disposi- tionen getroffen wird und keine Möglichkeit der Anpassung an die neue Rechtslage hat, sodass er unter Umständen einen Anspruch auf eine ange- messene Übergangsregelung hat (vgl. Urteile des BVGer A‒6072/2013 vom 4. Juni 2015 E. 2.3; A‒6142/2012 E. 2.2; A‒6181/2009 vom 3. Feb- ruar 2011 E. 5.5.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 342 und N. 642; zurückhaltender: TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 24 N. 14). 2.5 (...) 2.5.1
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2.5.1.1 Die Gesamtenergiestatistik der Schweiz (nachfolgend: GEST) wird ‒ wie die Statistiken des Bundes überhaupt ‒ aufgrund des Bundes- statistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 (BStatG, SR 431.01) und den dazu- gehörigen Verordnungen sowie nationalen und internationalen Verhaltens- kodizes erhoben. Die GEST ist in der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 1993 (SR 431.012.1) in Ziff. 167 des Anhangs (« Liste der statisti- schen Erhebungen ») ausdrücklich genannt. Erhebungsorgan ist das Bun- desamt für Energie (BFE). Als Erhebungsgegenstand sind angegeben: « Produktion, Verbrauch, Ein- und Ausfuhr von Erdöl, Elektrizität, Erdgas, Kohle, Fernwärme und industriellen Abfällen; Produktion von Elektrizität und Wärme aus neuen erneuerbaren Energien mittels statistischen Erhe- bungen in den Bereichen Energieholz, Sonne, Biogas, Klärgas, Deponie- gas, Wind, Wärmepumpen, Kehrichtverbrennung, Spezialfeuerungen; An- zahl, Verkäufe und installierte Leistung der Energieanlagen erneuerbarer Energien. Ausgaben der Endverbraucher, andere energierelevante Wirt- schaftsdaten. » Es handelt sich dabei um eine sogenannte Synthesesta- tistik, die auf einer grossen Zahl von Teilstatistiken und -auswertungen basiert. Befragt werden « Fernheizwerke, Unternehmen des 2. und 3. Sek- tors, Haushalte, Betreiber/innen von Anlagen in den Bereichen Energie- holz, Sonnenenergie, Biogas, Kehrichtverbrennung und Wärmepumpen ». Bei der Durchführung wirken Befragungsinstitute und Fachverbände mit. 2.5.1.2 Das Treibhausgasinventar wird in der Statistikerhebungsverord- nung in Ziff. 117 des Anhangs genannt (vgl. auch Art. 7 Ziff. 1 Kyoto- Protokoll; Art. 4 Ziff. 1 Bst. a i.V.m. Art. 12 Ziff. 1 Bst. a Rahmenüberein- kommen). Es wird vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) erhoben (vgl. auch Art. 131 Abs. 1 CO 2 -Verordnung). Es handelt sich dabei um eine abgeleitete Statistik, der unter anderem die GEST zugrunde liegt. Unter anderem sind die Emissionen von Kohlendioxid (CO 2 ) Erhebungsgegen- stand. In Ziff. 117 des Anhangs zur Statistikerhebungsverordnung wird auch festgehalten, dass die Erhebungen auf den Richtlinien des Intergo- vernmental Panel on Climate Change (IPCC) und der United Nations Framework Convention on Climate Change (UNFCCC) basieren. 2.5.1.3 Die CO 2 -Statistik wird aufgrund des Treibhausgasinventars er- stellt. Die für ihre Erstellung benötigten Angaben sind nämlich im Treib- hausgasinventar enthalten. Das BAFU berechnet gestützt auf das Treib- hausgasinventar, ob das Reduktionsziel nach Art. 3 CO 2 -Gesetz erreicht wurde (Art. 131 Abs. 2 CO 2 -Verordnung). Die CO 2 -Statistik muss die CO 2 -Emissionen aus Brenn- und Treibstoffen gemäss Art. 2 CO 2 -Gesetz erfassen, wenn sie der Aufgabe, die sie zu erfüllen hat, gerecht werden soll.
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Die fossilen Energieträger, die in die CO 2 -Statistik einfliessen müssen, sind in den Anhängen 10 und 11 zur CO 2 -Verordnung definiert. Dort fin- den sich deren Zolltarifnummern. 2.5.2 Hier werden nun insbesondere die vorliegend relevanten aner- kannten Grundsätze der öffentlichen Statistik zusammengefasst wieder- gegeben. Dabei wird in diesem Abschnitt (E. 2.5.2) auf die rechtlichen Grundlagen verwiesen. (...) 2.5.2.1 Zweck des BStatG ist unter anderem, dem Bund die statistischen Grundlagen bereitzustellen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt (Art. 1 Bst. a BStatG). Die Bundesstatistik dient denn auch der Vorberei- tung, Durchführung und Überprüfung von Bundesaufgaben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a BStatG). Ein weiterer Zweck besteht darin, die nationale und inter- nationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Statistik zu fördern (Art. 1 Bst. d BStatG). Art. 3 Abs. 1 des BStatG hält fest, dass die Bundesstatistik in fachlich unabhängiger Weise repräsentative Ergebnisse über den Zu- stand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Raum und Umwelt in der Schweiz ermittelt. Die Statistikerhebungsver- ordnung präzisiert in Art. 3a Abs. 1, dass die Erhebungsorgane bei ihrer statistischen Tätigkeit die anerkannten Grundsätze der Statistik, nament- lich die fachliche Unabhängigkeit, die Objektivität und die Geheimhaltung beachten. Zudem berücksichtigen sie gemäss Art. 3a Abs. 2 Statistikerhe- bungsverordnung die Standards vorbildlicher Verfahren, namentlich be- züglich der Datenbearbeitung, der Datensicherheit und des Datenschutzes. Das Bundesamt für Statistik (BFS) koordiniert die Bundesstatistik und erstellt einheitliche Grundlagen im Interesse der nationalen und interna- tionalen Vergleichbarkeit (Art. 10 Abs. 2 BStatG). Es führt in enger Zu- sammenarbeit mit den Kantonen ein eidgenössisches Gebäude- und Woh- nungsregister (Art. 10 Abs. 3 bis Satz 1 BStatG). Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt und ausdrücklich ermächtigt, Ausführungsbestim- mungen zu erlassen (Art. 25 Abs. 1 BStatG). Auch kann er Abkommen über die internationale Zusammenarbeit abschliessen (Art. 25 Abs. 2 BStatG). 2.5.2.2 Das BStatG spricht sich auch darüber aus, wie die Daten zu veröf- fentlichen sind: Die wichtigsten statistischen Ergebnisse und Grundlagen werden in benutzergerechter Form in den Amtssprachen veröffentlicht und nicht veröffentlichte Ergebnisse auf geeignete Weise zugänglich gemacht (Art. 18 Abs. 1 BStatG).
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2.5.2.3 Das BStatG enthält indessen keine genauen Vorgaben, wie eine Statistik zu erstellen ist und auf welchen Grundlagen sie zu beruhen hat. Der Vorinstanz beziehungsweise den mit der Erstellung der Statistik be- fassten Einheiten des Bundes kommt daher ein erheblicher Ermessens- spielraum zu. Das Bundesverwaltungsgericht prüft somit von Amtes we- gen nur, ob die Statistik vereinbar ist mit den nachfolgend genannten Standards, beziehungsweise ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Statistiken diesen nicht entsprechen. Im Übrigen obliegt es der Beschwer- deführerin, geltend zu machen und nachzuweisen, dass und inwiefern die Statistiken den Standards nicht zu genügen vermögen (vgl. Urteil des BVGer A‒267/2015 vom 13. Juli 2015 E. 2.6 zur zurückhaltenden Prü- fung der Berechnung des Verkehrswertes durch das BVGer). 2.5.2.4 Im Verhaltenskodex für Europäische Statistiken (< http://www. bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/institutionen/oeffentliche_statistik/ethis che_prinzipien/eu.html >, abgerufen am 21.10.2015, nachfolgend: Verhal- tenskodex), welcher integraler Bestandteil des Abkommens vom 26. Ok- tober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Sta- tistik (SR 0.431.026.81) ist, und der darauf aufbauenden Charta der Kon- ferenz der Regionalen Statistischen Ämter der Schweiz (KORSTAT) und des BFS der öffentlichen Statistik der Schweiz (3. Aufl., 2012, < http:// www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/news/publikationen.html?publicat ionID=4876 >, abgerufen am 21.10.2015, nachfolgend: Charta) werden die statistischen Grundsätze konkretisiert. Der Verhaltenskodex enthält 15 Grundsätze, die jeweils kurz genauer um- schrieben und mit (hier nicht wiedergegebenen) Indikatoren versehen sind. Es handelt sich um die folgenden: Institutioneller Rahmen:
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Statistische Produkte: 11. Relevanz 12. Genauigkeit und Zuverlässigkeit 13. Aktualität und Pünktlichkeit 14. Kohärenz und Vergleichbarkeit 15. Zugänglichkeit und Klarheit Die Charta beinhaltet folgende, wiederum mit einer Kurzerklärung und In- dikatoren versehene Punkte: I. Öffentliche Information:
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Gesetz allfällige Zwischenziele für Brennstoffe ‒ wie die Beschwerde- führerin geltend macht ‒ durch den Gesetzgeber und nicht durch den Bun- desrat festzusetzen wären. 3.1.2 Der Inhalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Aus- gangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bun- desrechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind. Ist der Text nicht ohne Weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht wer- den. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wieder- gibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusammenhang mit anderen Ge- setzesbestimmungen ergeben (BGE 141 V 191 E. 3; 138 V 17 E. 4.2; 137 IV 180 E. 3.4; 130 V 472 E. 6.5.1). Bei der Auslegung sind alle Ausle- gungselemente zu berücksichtigen (Methodenpluralismus; BGE 140 IV 118 E. 3.3; 138 II 217 E. 4.1; 138 II 440 E. 13; 138 IV 232 E. 3). Es sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hin- blick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeu- gungskraft haben. Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (statt vieler: BGE 140 II 495 E. 2.3; 134 II 249 E. 2.3; BVGE 2007/41 E. 4.2; Urteil A‒6072/2013 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.180 ff.).
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3.1.2.1 Die Art. 3 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 CO 2 -Gesetz sind zusammen anzuschauen. Da Art. 29 Abs. 2 CO 2 -Gesetz auf Art. 3 CO 2 -Gesetz ver- weist, ergibt sich der Sinn dieser Bestimmungen nur bei gemeinsamer Be- trachtung. Nachfolgend (E. 3.1.2.2) ist zuerst auf den Wortlaut des Ge- setzes einzugehen. 3.1.2.2 Der Begriff « Sektor » in Art. 3 Abs. 1 CO 2 -Gesetz bedeutet so viel wie « Bereich ». Dies wird bestätigt, wenn die französische und die italienische Fassung des CO 2 -Gesetzes ‒ die gleichwertig wie die deutsche Fassung sind ‒ in die Auslegung einbezogen werden: Auf Deutsch und Französisch wird in Art. 4 Abs. 2 CO 2 -Gesetz das Wort « Bereich » bezie- hungsweise « domaines » und in Art. 3 Abs. 1 das Wort « sektorielle » beziehungsweise « sectoriels » verwendet, während auf Italienisch einmal von « settori » und dann von « settoriali » gesprochen wird. In der italieni- schen Fassung wird also derselbe Wortstamm sowohl für das deutsche Wort « Bereich » als auch das Wort « Sektor » verwendet. Auch im Duden werden die Wörter « Bereich » und « Sektor » als Synonyme verwendet (Duden, Das Synonymwörterbuch, 4. Aufl. 2007, S. 191 [Stichwort « Be- reich »] und 787 [Stichwort « Sektor »]). Mit dem Begriff « Sektor » ist folglich einzig ein Teil eines Ganzen gemeint. Das lässt für sich genom- men aber weder darauf schliessen, was als das « Ganze » angesehen wird, noch darauf, nach welchen Kriterien dieses « Ganze » unterteilt wird. Nur der konkrete Zusammenhang kann darüber Aufschluss geben, welches « Ganze » und welche « Aufteilung » gemeint ist. So kann das « Ganze » « fossile Energieträger » in die Sektoren/Bereiche « Brennstoffe » und « Treibstoffe » unterteilt werden. Es spricht auch nichts dagegen, dass im gleichen Gesetz verschiedene « Ganze » genannt sind. Neben dem soeben genannten « Ganzen » « fossile Energieträger » bleibt durchaus Raum für ein weiteres « Ganzes » « CO 2 -Emittenten », welches dann in « Gebäu- de », « Verkehr », « Industrie » und allenfalls « Landwirtschaft » aufge- teilt wird. Zudem wird durch den Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 CO 2 -Gesetz nicht ausgeschlossen, dass gleichzeitig « sektorielle » Zwischenziele für « Sektoren » mehrerer « Ganzer » festgelegt werden, das heisst sowohl in Bezug auf das « Ganze » « CO 2 -Emittenten » als auch auf das « Ganze » « fossile Energieträger ». Demnach können im Gegensatz zum Vorbringen der Beschwerdeführerin auch verschiedene Energieträger als Sektoren angesehen werden. Die Be- schwerdeführerin macht geltend, dem internationalen Verständnis entspre- che es, die Sektoren « Gebäude », « Industrie », « Verkehr » und « Land- wirtschaft » zu benutzen. Allerdings finden sich auch in internationalen
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Gesetz diese Zwischenziele nicht festlegt, sondern nur die Art und Weise, wie und von wem die Zwischenziele festzulegen sind. In diesem Artikel wird ausdrücklich der Bundesrat, nicht der Gesetzgeber, damit beauftragt, solche (sektoriellen) Zwischenziele festzulegen.
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Insoweit ergibt die Auslegung von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Satz 2 CO 2 -Gesetz somit, dass der Bundesrat berechtigt, wenn nicht sogar verpflichtet ist, Zwischenziele für Brennstoffe festzu- setzen. 3.1.2.3 Diese Auslegung wird ‒ wie nun zu zeigen ist ‒ durch die Entste- hungsgeschichte von Art. 29 CO 2 -Gesetz gestützt. Der Entwurf des Bundesrats zur Revision des CO 2 -Gesetzes hatte im da- maligen Art. 26 (der dem heutigen Art. 29 weitgehend entspricht) die Zwischenziele für Brennstoffe direkt festgesetzt (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs zum CO 2 -Gesetz [BBl 2009 7525, nachfolgend: E-CO 2 -Ge- setz]). Weshalb diese konkreten Zwischenziele durch den Verweis auf die Zwischenziele gemäss Art. 3 CO 2 -Gesetz ersetzt wurden, lässt sich den parlamentarischen Debatten nicht mit letzter Sicherheit entnehmen. Dem Bundesrat sollte offenbar mehr Flexibilität und eine schnellere Reaktions- zeit zugestanden werden (vgl. Votum Doris Stump, AB 2010 N 647 f.) und es sollte ‒ nachdem das Reduktionsziel vom Parlament gegenüber dem Vorschlag des Bundesrats ambitiöser gestaltet worden war, das Ziel näm- lich nur mittels Massnahmen im Inland und nicht auch im Ausland erreicht werden sollte (dazu E. 3.2.2.5) ‒ die « Kohärenz zwischen den Massnah- men im Brennstoffbereich und dem Klimaziel hergestellt » werden (Votum Hans Hess zu seinem Antrag, AB 2011 S 142). Zudem wollte das Parla- ment das Mittel der CO 2 -Abgabe gemäss Art. 29 CO 2 -Gesetz mit dem Ziel der Reduktion der Treibhausgasemissionen gemäss Art. 3 CO 2 -Gesetz in Einklang bringen. Nach dem (zumindest impliziten) Willen der Mehrheit des Parlaments sollte der Bundesrat demnach gestützt auf Art. 3 CO 2 -Ge- setz Zwischenziele für Brennstoffe festsetzen. Ursprünglich sollten auch solche Ziele für Treibstoffe festgesetzt werden. Diese Ziele wurden aber im Verlauf der parlamentarischen Diskussion fal- lengelassen. Auch dies macht deutlich, dass sich ‒ wie schon aufgrund des Wortlauts festgestellt wurde (E. 3.1.2.2) ‒ ein Sektor « Brennstoffe » von einem Sektor « Treibstoffe » abgrenzen lässt. Der Sektor « Brennstoffe » ist damit von etwas anderem abgrenzbar und nicht ‒ wie die Beschwerde- führerin vorbringt ‒ unsinnig. Unsinnig wäre nur, den Sektor « Brennstof- fe » gegen die Sektoren « Gebäude », « Verkehr » und « Industrie » (Auf- teilung nach Verursacher) abgrenzen zu wollen. Bei der Aufteilung nach Brenn- und Treibstoffen handelt es sich um eine Aufteilung nach Energie- träger und nicht nach Verursacher.
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Schliesslich lässt sich aus den Materialien ‒ wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht ‒ nicht mehr nachvollziehen, weshalb der Ausdruck « sek- torielle » in Art. 3 CO 2 -Gesetz eingefügt wurde. Er war im Entwurf des CO 2 -Gesetzes noch nicht enthalten (BBl 2009 7525 f.). Erstmals erscheint er in den Ratsprotokollen als Antrag der Kommission des Nationalrates (AB 2010 N 607). Wie gesehen, ist das für die vorliegend zu beantwor- tende Frage aber nicht entscheidend, da auch dieser Wortlaut einem Sektor « Brennstoffe » und damit einem entsprechenden Zwischenziel nicht ent- gegensteht (E. 3.1.2.2). Die Entstehungsgeschichte zeigt klar, dass dem Bundesrat nach dem Wil- len des Gesetzgebers die Kompetenz zukommt, Zwischenziele für den Sektor « Brennstoffe » festzulegen. Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin bestehen diese neben den sektoriellen Zwischenzielen für « Gebäude », « Industrie » und « Verkehr », wie sie in Art. 3 Abs. 1 CO 2 -Verordnung festgelegt sind. 3.1.2.4 In systematischer Hinsicht ist zu beachten, dass einerseits für den Entscheid, ob die sektoriellen Zwischenziele im Sinn von Art. 3 Abs. 1 CO 2 -Verordnung erreicht worden sind, auf das Treibhausgasinventar abge- stellt wird, andererseits ein Teilbereich eben dieses Treibhausgasinventars ‒ nämlich die CO 2 -Statistik ‒ Grundlage für den Entscheid ist, ob das Zwi- schenziel für Brennstoffe erreicht wird. Dieser Umstand spricht nicht dagegen, dass neben den Sektoren « Gebäude », « Industrie » und « Ver- kehr » auch ein Sektor « Brennstoffe » besteht. Die für alle Sektoren defi- nierten Zwischenziele dienen nämlich der Reduktion der Treibhausgase, deren Ausstoss anhand des Treibhausgasinventars gemessen wird. 3.1.2.5 Was Sinn und Zweck der Bestimmungen betrifft, ist festzuhalten, dass der Umstand, dass der Bundesrat in Art. 3 CO 2 -Verordnung Zwi- schenziele für die Sektoren « Gebäude », « Industrie » und « Verkehr » festgelegt hat, der Festsetzung weiterer Zwischenziele ‒ wie bereits er- wähnt (E. 3.1.2.2) ‒ nicht entgegensteht. Wie gesehen, lässt sich durchaus ein Sektor « Brennstoffe » definieren, was mit Blick auf Art. 29 Abs. 2 CO 2 -Gesetz nicht nur sinnvoll, sondern gar notwendig ist. Der Wortlaut steht dieser Auslegung zumindest nicht im Wege (E. 3.1.2.2). Wie der Blick in die Gesetzgebungsgeschichte gezeigt hat (E. 3.1.2.3), sollte dem Bundesrat die Kompetenz erteilt werden, auch für Brennstoffe Zwischen- ziele festzulegen, womit die Definition solcher Zwischenziele auch Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht.
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3.1.2.6 Zusammengefasst sind die Art. 29 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Satz 2 CO 2 -Gesetz so auszulegen, dass der Bundesrat zumindest ermächtigt, wenn nicht gar beauftragt wird, Zwischenziele für Brennstoffe festzulegen. 3.1.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es würde keinen Sinn ergeben, Zwischenziele nur für Brennstoffe festzulegen, sei doch als Gesamtziel die Reduktion aller Treibhausgase vorgesehen. Zwischenziele für Brennstoffe festzusetzen, ergibt jedoch nach Auffassung des Bundes- verwaltungsgerichts durchaus Sinn. Es wäre wohl nicht ausgeschlossen, Zwischenziele für sämtliche Treibhausgase insgesamt vorzusehen. Ver- nünftiger ist es aber, Ziele für die Reduktion derjenigen Treibhausgase vor- zusehen, bei denen am einfachsten und/oder mit den einfachsten Mitteln eine solche Reduktion erreichbar erscheint. Sind diese Treibhausgase iden- tifiziert, erscheint es wiederum ein gangbarer Weg zu sein, zu fragen, bei welchen Branchen welche Reduktion erreichbar erscheint und bei welchen Energieträgern dies der Fall ist und, wenn diese Fragen beantwortet sind, entsprechende Ziele festzulegen. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass dem Bundesrat bei der konkreten Umsetzung ein weiter Ermessensspiel- raum zusteht (E. 2.3.2). So ist es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsge- richts, nach möglichen anderen, allenfalls besseren Lösungen zu suchen, sondern es hat einzig die Lösung des Bundesrats auf ihre Übereinstim- mung mit der Delegationsnorm sowie ‒ allenfalls ‒ mit der Verfassung zu prüfen. Überdies wird die CO 2 -Abgabe schon von Gesetzes wegen nur auf Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von Brennstoffen erhoben, sodass sowohl das CO 2 als auch die Brennstoffe im Gesetz selbst genannt sind. Das Argument der Beschwerdeführerin hilft ihr somit nicht weiter. 3.1.4 Der Zusammenhang der CO 2 -Abgabe mit dem Gebäudepro- gramm des Bundes kann hier ausser Acht gelassen werden. Zwar äusserte sich Bundesrätin Doris Leuthard ‒ wie die Beschwerdeführerin vor- bringt ‒ in dem Sinn, dass die CO 2 -Abgabe erhöht werden müsse, wenn das Gebäudeprogramm wie im Parlament diskutiert auch beschlossen wür- de (AB 2011 N 1351 f.). Die Erhöhung erfolgte aber ausschliesslich, weil die festgelegten Zwischenziele für Brennstoffe nicht erreicht worden wa- ren. Wenn die Erhöhung eine günstige Auswirkung auf das Gebäudepro- gramm hat, ist dies politisch gewollt (das Gebäudeprogramm wurde ver- schiedentlich bei der Revision des CO 2 -Gesetzes erwähnt: z.B. Voten Christian van Singer, AB 2010 N 647; Bundesrat Moritz Leuenberger, AB 2010 N 648; Roger Nordmann, AB 2010 N 648; Filippo Lombardi, AB 2011 S 146; vgl. auch Art. 34 CO 2 -Gesetz), hier aber nicht relevant. Im
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Übrigen können Endverbraucher finanziell vom Gebäudeprogramm profi- tieren, wenn sie aufgrund einer besseren Gebäudeisolierung Heizkosten sparen. Dass so weniger Brennstoffe zu Heizzwecken verbraucht werden, senkt wiederum die CO 2 -Emissionen, was Ziel des CO 2 -Gesetzes ist. 3.1.5 Die Delegationsnorm, die den Bundesrat zum Erlass von Art. 94 CO 2 -Verordnung ermächtigt, ist demnach in einem Gesetz im formellen Sinn festgehalten. Sie ist auch genügend bestimmt. Zwar ist kein separates Gesamtziel für Brennstoffe genannt, doch sind die festgelegten Zwischen- ziele vom Bundesrat so zu bestimmen, dass das Gesamtziel, nämlich jenes, die Treibhausgase bis zum Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 1990 um 20 % zu reduzieren, erreicht werden kann. Auch ist die Bandbreite, innerhalb derer sich die Abgabe zu bewegen hat (bis Fr. 120.‒ je Tonne CO 2 ), im Gesetz geregelt. Dass dem Bundesrat ein relativ weiter Spielraum belassen wird, ist gesetzgeberisch gewollt und für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Damit ist die Delegationsnorm auf eine konkrete Materie be- schränkt und sie selbst sowie ihre Grundzüge sind im Gesetz festgehalten. Die Verfassung schliesst die Delegation im vorliegenden Fall nicht aus (E. 2.3.1). Insgesamt wird der Bundesrat somit gestützt auf die Delegationsnormen von Art. 29 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 CO 2 -Gesetz befugt, Zwischenziele für Brennstoffe festzulegen und bei deren Nichterreichen die CO 2 -Abgabe bis auf Fr. 120.‒ je Tonne CO 2 zu erhöhen. 3.2 3.2.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin eine unzulässige Rückwir- kung geltend. Sie erklärt, selbst wenn eine Rückanknüpfung zulässig wäre, müsse diese notwendig sein. 3.2.2 3.2.2.1 Die Bestimmung von Art. 94 Abs. 1 Bst. a CO 2 -Verordnung, dass die CO 2 -Abgabe ab dem 1. Januar 2014 auf Fr. 60.‒ pro Tonne CO 2 erhöht werde, sofern die CO 2 -Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2012 mehr als 79 % der Emissionen des Jahres 1990 betragen würden, trat am 1. Ja- nuar 2013 in Kraft (Art. 147 CO 2 -Verordnung). Ihre Wirkung ‒ nämlich die Erhöhung der Abgabe ‒ beschränkt sich damit auf die Zukunft. Dies ist nicht zu beanstanden. 3.2.2.2 Allerdings legte der Bundesrat für die Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine Erhöhung der Abgabe erfolgen sollte, Werte aus dem Jahr 2012 und damit aus dem Jahr vor Inkrafttreten der Verordnung zu- grunde. Es handelt sich hierbei um eine Rückanknüpfung. Eine solche
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Abgabe vorhersehbar war (vgl. Votum Rolf Schweiger, AB 2011 S 143), weshalb zusätzlich auch unter diesem Aspekt die Geltendmachung des Vertrauensgrundsatzes ausgeschlossen ist. 3.2.2.3 Schliesslich erfolgt die Rückanknüpfung auch nur zur Festlegung der Höhe der Abgabe, nicht aber, um die Abgabe als solche zu erheben. Insofern ist der vorliegende Fall nicht mit dem von der Beschwerdefüh- rerin angeführten Fall, dass ein neues Steuergesetz die Steuerpflicht selber an vor Inkrafttreten des Gesetzes eingetretene Tatbestände knüpft, zu ver- gleichen (m.H. auf HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 329). Der hier vorliegende Fall entspricht eher jenem, dass ein neues Gesetz über die Einkommenssteuer vorsieht, dass bei der Bemessung der Steuer auf das Einkommen des Vorjahres, welches vor Inkrafttreten des Gesetzes liegt, abgestellt wird, was als zulässige Rückanknüpfung angesehen wird (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 341 m.H. auf BGE 114 V 150 E. 2a; 104 Ib 205 E. 6; 102 Ia 31 E. 3a). Beim Sachverhalt, aufgrund des- sen die Beschwerdeführerin die CO 2 -Abgabe entrichten muss, handelt es sich um die Einfuhr von Brennstoffen. Diese fand vollumfänglich nach Inkrafttreten der Erhöhung der CO 2 -Abgabe statt. Lediglich der Umfang, also die Höhe der Abgabe stützt sich auf Umstände, die sich vor dem In- krafttreten der Verordnung verwirklicht haben. 3.2.2.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, bei der Pränume- randobesteuerung oder der Zuteilung von Kontingenten sei es notwendig,
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auf die Vergangenheit abzustellen. Bei der Erhöhung der CO 2 -Abgabe gä- be es indessen keine solche Notwendigkeit. Dem ist zu widersprechen. Ob das Reduktionsziel erreicht ist oder eine Erhöhung des Abgabesatzes erfor- derlich ist, kann nicht aufgrund zukünftiger Ereignisse bestimmt werden, sondern muss ‒ genauso wie die Pränumerandobesteuerung oder die Zutei- lung von Kontingenten ‒ aufgrund der Zahlen in der Vergangenheit festge- legt werden. 3.2.2.5 Die Beschwerdeführerin bringt vor, in Art. 26 E-CO 2 -Gesetz, der zu Art. 29 im geltenden Gesetz wurde, sei noch vorgesehen gewesen, dass erst auf Werte des Jahres 2014 abgestellt würde. Das ist richtig. Allerdings ist dieser Artikelentwurf nie geltendes Recht geworden. Zudem wurde nicht nur Art. 26 des Entwurfs geändert. Der Entwurf sah beispielsweise auch eine Abgabe auf Treibstoffen vor (Art. 27 E-CO 2 -Gesetz), die schliesslich gestrichen wurde. Damit ergibt auch ein Zwischenziel für Treibstoffe (wie es ‒ neben einem Zwischenziel für Brennstoffe ‒ noch im Art. 2 Abs. 1 aCO 2 -Gesetz enthalten war) keinen Sinn, hätte doch ein Nichterreichen des Ziels keine Folgen gehabt. Da nun kein verbindliches Reduktionsziel für Treibstoffe durchgesetzt werden konnte, liegt es auf der Hand, dass das Reduktionsziel vor allem durch eine Reduktion bei den Brennstoffen erreicht werden muss. Gleichzeitig änderte das Parlament Art. 3 Abs. 1 E-CO 2 -Gesetz dahingehend, dass das Reduktionsziel von 20 % allein mit Massnahmen im Inland erreicht werden müsse. Im Art. 3 Abs. 1 CO 2 -Gesetz, der heute gilt, sind denn auch die Worte « im Inland » enthalten. Der Entwurf des Bundesrats hatte noch vorgesehen, dass Mass- nahmen im Ausland die Hälfte der Reduktion hätten ausmachen dürfen (Art. 5 Abs. 2 E-CO 2 -Gesetz). Unter diesen Umständen blieb dem Bundesrat gar nichts anderes übrig, als den Vorgaben des Gesetzgebers zu folgen und, um dies tun zu können, die Zwischenziele gegenüber seinem ursprünglichen Vorschlag ‒ auch in zeitlicher Hinsicht ‒ deutlich zu erhöhen (vgl. auch Votum Bundesrätin Doris Leuthard, AB 2011 S 143; Votum Filippo Lombardi, AB 2011 S 144, der darauf hinweist, dass das gesetzte Ziel mit den [gemäss Entwurf] getroffenen Massnahmen nicht erreicht werden kann). 3.2.3 Die in Art. 94 Abs. 1 Bst. a CO 2 -Verordnung angewendete Rück- anknüpfung erweist sich somit als zulässig. 3.3 Als Zwischenfazit kann festgestellt werden, dass die rechtlichen Grundlagen für eine Erhöhung der CO 2 -Abgabe den rechtsstaatlichen An- forderungen genügen. Ob die Voraussetzungen für diese Erhöhung gemäss den rechtlichen Vorgaben erfüllt sind, ist im Folgenden (E. 4) zu prüfen.
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4.1 4.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei (mittels der Statistiken) nicht nachgewiesen, dass das Zwischenziel für Brennstoffe nicht erreicht worden sei. Zwar erklärt sie, ihr seien die anerkannten statistischen Grund- sätze, aufgrund derer die CO 2 -Statistik gemäss der Vorinstanz erstellt sei, nicht bekannt, doch dürfte dazugehören, nur Gleiches mit Gleichem zu vergleichen, eine Fehlermarge bei Schätzungen einzubeziehen und beim Vergleichen von zwei Werten den einen nicht nachträglich anzupassen. Diesbezüglich kritisiert sie verschiedene Aspekte, die sich folgender- massen zusammenfassen lassen:
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Statistik den rechtlichen Vorgaben entspricht, ist festzuhalten, dass die Frage, ob die CO 2 -Abgabe zu erhöhen ist, weil die Ziele nicht erreicht wurden, nach der jeweils im Zeitpunkt der Beantwortung dieser Frage be- stehenden Statistik zu beantworten ist. Es würde zu grosser Rechtsun- sicherheit führen, wenn eine Erhöhung allenfalls Jahre später rückgängig gemacht oder die Abgabe nachträglich erhöht werden könnte, weil sich Änderungen in der Statistik ergeben haben. Es darf als notorisch gelten, dass sich die Wissenschaft laufend weiterentwickelt. Dies gilt auch für die Klimaforschung und die verwandten Bereiche. Um Entscheidungen zu treffen, kann aber immer nur auf den aktuellen Stand der Forschung abge- stellt werden. Wegen der bereits genannten Rechtssicherheit müssen die genannten Entscheide Bestand haben. Im vorliegenden Verfahren geht es also nicht darum, eine frühere Festle- gung oder Erhöhung nachträglich abzuändern, sondern zu entscheiden, ob beim Entscheid, die CO 2 -Abgabe zu erhöhen, zu Recht auf die CO 2 -Statis- tik vom 3. Juli 2013 abgestellt wurde, das heisst, auf jene Statistik, die auf der GEST 2012 basierte und die Änderungen der GEST 2012 vom 2. Mai 2014 (bzw. die Änderungen der CO 2 -Statistik vom 10. April 2014) nicht berücksichtigte. Dass auf diese Statistiken abzustellen war, ergibt sich da- raus, dass Art. 94 CO 2 -Verordnung vorsieht, dass die Erhöhung auf den
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Abgabe per 1. Januar 2008 hätte eingeführt werden dürfen oder nicht. Die- se Frage ist nicht Verfahrensgegenstand. Die Einführung basierte auf der damals aktuellen GEST. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist an diesem Entscheid festzuhalten. Ebenso irrelevant ist, dass die CO 2 -Abgabe per 1. Januar 2016 abermals erhöht werden soll. Diese Erhöhung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die grundsätzlichen Überlegungen in diesem Urteil lassen sich aber auf diese neuerliche Erhebung übertragen. 4.3.3 Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sehr pau- schal behauptet, die GEST (und damit auch die CO 2 -Statistik) sei nicht unter Beachtung der anerkannten statistischen Grundsätze erstellt worden. Weiter erklärt sie, ihr seien die anerkannten statistischen Grundsätze nicht bekannt, stellt dann aber einige Vermutungen darüber auf, was diese bein- halten (E. 4.1.1). Nur in einigen wenigen Punkten geht die Beschwerde- führerin darauf ein, weshalb hier ihrer Auffassung nach die (ihr nicht be- kannten) statistischen Grundsätze nicht beachtet worden sein sollen.
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Es ist nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, der Beschwerdeführe- rin die Statistik zu erklären, zumal die Vorinstanz beziehungsweise das BAFU und das BFE diesbezüglich über mehr Fachwissen verfügen (vgl. E. 1.7) und viele Quellen, die sich mit der Erstellung solcher Statistiken befassen, öffentlich zugänglich sind. Hingegen hat das Bundesverwal- tungsgericht, weil es den Sachverhalt von Amtes wegen abklären muss, zu klären, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die CO 2 -Statistik ‒ insbe- sondere in den von der Beschwerdeführerin kritisierten Punkten ‒ den anerkannten statistischen Grundsätzen nicht entspricht. Weil das Bundes- verwaltungsgericht zudem das geltende Recht auf den Sachverhalt anzu- wenden hat, muss es weiter prüfen, welche Rechtsfolgen an den Befund zu knüpfen sind. Der Beschwerdeführerin ist zwar durchaus Recht zu geben, wenn sie gel- tend macht, mittels der CO 2 -Statistik sei nicht eindeutig nachgewiesen, dass das Zwischenziel nicht erreicht worden sei. Darauf kommt es aber nicht an. Mittels Statistik lässt sich kaum je etwas beweisen (...). Dennoch sind Statistiken in vielen Lebensbereichen eine wichtige Entscheidungs- grundlage (auch der Bund benötigt statistische Grundlagen zur Erfüllung seiner Aufgaben, E. 2.5.2.1), so auch in Bezug auf die vorliegende Frage, ob die CO 2 -Abgabe zu erhöhen war. Die einer Statistik immer inne- wohnenden Unsicherheiten sind dabei in Kauf zu nehmen (dazu auch E. 4.5.4.2). 4.3.4 Erweist sich die CO 2 -Statistik als den Grundsätzen entsprechend, kann offengelassen werden, ob bei Zugrundelegung anderer Zahlen das Zwischenziel für Brennstoffe erreicht oder verfehlt worden wäre. Ent- scheidend ist einzig, dass jene Statistik, die dazu führte, dass die CO 2 -Ab- gabe erhöht wurde, diesen Grundsätzen entspricht. Wie bereits erwähnt, ist es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob auch an- dere Zahlen hätten zugrunde gelegt werden können, beziehungsweise wel- che von möglichen sachgerechten Lösungen zu wählen gewesen wäre (E. 1.7). 4.4 Nun ist in allgemeiner Form zu klären, ob die Statistiken (GEST, Treibhausgasinventar und CO 2 -Statistik) den anerkannten statistischen Grundsätzen entsprechen. Dabei wird nur auf Grundsätze eingegangen, die im vorliegenden Fall eine Rolle spielen. So sind beispielsweise Fragen zum Datenschutz für die Frage, ob die CO 2 -Abgabe aufgrund der Statistik habe erhöht werden dürfen, nicht relevant. Die Prüfung beschränkt sich
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auf die genannte Frage, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich die Bun- desämter bei der Führung der Statistiken nicht im Rahmen der insbeson- dere in E. 2.5.2.4 beschriebenen Grundsätze beweg(t)en. Dabei ist vorwegzunehmen, dass die hier relevanten Statistiken nicht auf genauen Zahlen beruhen können, sondern einerseits immer nur Zahlen nach dem neuesten Stand der Wissenschaft erhoben werden können und andererseits teilweise mit Schätzungen gearbeitet werden muss. Diesen Umstand bringt auch die Vorinstanz vor. Die Beschwerdeführerin bestrei- tet dies zu Recht nicht (zur Frage, ob deshalb eine Fehlermarge einzubezie- hen ist ‒ wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt ‒ s. E. 4.5.5). 4.4.1 Eine Rechtsgrundlage zur Erstellung der Statistik (Verhaltensko- dex Ziff. 2; Charta Ziff. 2) ist vorhanden. Damit verbunden ist auch der Auftrag zur Erstellung einer solchen Statistik (Verhaltenskodex Ziff. 2; Charta Ziff. 1). Um die fachliche Unabhängigkeit (Verhaltenskodex Ziff. 1; Charta Ziff. 6) sicherzustellen, haben Erhebungsstellen des Bun- des, die nicht ausschliesslich Statistik oder Forschung betreiben, für ihre statistischen Arbeiten eine oder mehrere Statistikstellen zu bezeichnen (Art. 11 Abs. 2 BStatG). Dies wird auch in der Charta unter Ziff. 6 als Indikator aufgezählt. Gemäss Ausführungen des BFE ist in diesem Amt die Sektion Analysen und Perspektiven und somit eine unabhängige Einheit für die Statistik zuständig. Das BFS ist ohnehin von den weiteren beteiligten Ämtern unabhängig. Damit sind die Anforderungen an die fachliche Unabhängigkeit erfüllt. 4.4.2 Bezüglich Qualität (Verhaltenskodex Ziff. 8; Charta Ziff. 15 und 16) macht das BFE geltend, es würden immer die aktuell verfügbaren, bes- ten Datengrundlagen und Methoden in die GEST einfliessen. Dieses Argu- ment ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht direkt überprüfbar, kann es doch nicht sämtliche Datengrundlagen und Möglichkeiten evaluieren und die seiner Meinung nach besten herauslesen. Dafür verfügen die Vor- instanz, das BFE und das BFS über besondere Fachkenntnisse und das daraus fliessende Ermessen (E. 1.7 und 4.3.4). Es muss sich darauf be- schränken, zu kontrollieren, ob die Standards eingehalten wurden. 4.4.3 Zur Qualität gehört, dass Revisionen der Grundlagen oder Me- thodik auch rückwirkend für die Vergangenheit berücksichtigt werden, soweit dies notwendig und möglich ist. Nur so ist gewährleistet, dass die Zahlenreihen kohärent und tatsächlich vergleichbar sind (Verhaltens- kodex Ziff. 14; Charta Ziff. 17). Am einfachsten zeigt sich dies, wenn bei- spielsweise für eine Statistik ungenaue Umrechnungsfaktoren verwendet
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wurden, mittlerweile aber neue wissenschaftliche Methoden zur Verfü- gung stehen, mit denen sich ein genauerer Faktor bestimmen lässt. Den genaueren Faktor nur für die Zukunft anzuwenden, würde dazu führen, dass die Zahlen der Vergangenheit nach wie vor ungenau blieben und schon deshalb nicht direkt mit den neuen, genaueren Zahlen vergleichbar wären. Den genaueren Faktor gar nicht anzuwenden und so den Stand der Forschung zu ignorieren, würde zum absurden Ergebnis führen, dass mit ungenauen Zahlen gearbeitet würde, obwohl genauere zur Verfügung ste- hen. Es ist somit einleuchtend, dass eine solche Korrektur auf die gesamte Zahlenreihe anzuwenden ist. Anders ist die Lage, wenn sich der Umrech- nungsfaktor nicht deswegen geändert hat, weil die Messungen genauer ge- worden sind, sondern weil tatsächlich ein neuer Umrechnungsfaktor not- wendig geworden ist, da sich beispielsweise die Zusammensetzung des umzurechnenden Stoffes verändert hat. Dann ist der Faktor nur für das Jetzt und allenfalls die Zukunft anzuwenden. Für die Vergangenheit ist er nur bis zu dem Zeitpunkt zurück anzuwenden, in dem sich die Zusammen- setzung des Stoffes geändert hat. Wann das der Fall war und ob sich die Änderung schlagartig oder graduell vollzogen hat, kann mitunter schwer festzustellen sein. Hier muss unter Umständen von begründeten Annah- men ausgegangen werden. Ausserdem sind die vorhandenen, tatsächlich gemessenen Daten zu analysieren und zu interpretieren. Solche Revisio- nen sind im Voraus anzukündigen und die Daten sind den interessierten Kreisen gleichzeitig zur Verfügung zu stellen (Verhaltenskodex Ziff. 6; Charta Ziff. 21). 4.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die GEST und damit die CO 2 -Statistik seien verschiedenen Revisionen unterworfen worden. Sie legt ihrer Beschwerde Faktenblätter zu diesen Anpassungen bei (...). Das BFE stellt sich in seinen Ausführungen auf den Standpunkt, die Anpas- sungen seien in den Unterlagen nachvollziehbar dokumentiert und es müsse der Beschwerdeführerin so möglich sein, die durchgeführten Revi- sionen zu überprüfen. 4.5.1 Wie gesehen, sind Revisionen in den Standards vorgesehen und damit grundsätzlich zulässig (vgl. u.a. E. 4.4.3). Soweit die Beschwer- deführerin geltend macht, es seien keine neuen wissenschaftlichen Er- kenntnisse angewendet, sondern die Methoden geändert worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass auch die Anwendung von neuen (oder anderen) Methoden auf neuen Erkenntnissen beruht. Stellt sich heraus, dass eine angewendete Methode ungenaue Zahlen liefert, ist diese anzupassen,
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Statistiken aus unterschiedlichen Jahren unterschiedliche Zahlen für ein bestimmtes Jahr vorliegen. Somit ergeben sich auch für das Jahr 1990 un- terschiedliche Werte. Auch dieser Umstand bedarf keiner weiteren Erklä- rung. Auch die Beschwerdeführerin hat im Übrigen erkannt, dass für das Referenzjahr 1990 je nach GEST unterschiedliche Werte gelten, und dies in ihrer Eingabe vom 3. August 2015 auf der ersten Seite selbst festgehal- ten. 4.5.3 Art. 5 Ziff. 1 Kyoto-Protokoll spricht davon, dass die Mitglied- staaten ein System zur Schätzung der anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase implemen- tieren. Bereits in diesem Dokument, auf das das CO 2 -Gesetz zurückzufüh- ren ist, wird unmissverständlich klargestellt, dass die Treibhausgasemis- sionen nur zu schätzen sind (und ohnehin nur näherungsweise bestimmt werden können) und eben keine exakten Werte festgestellt werden können. Unter « Schätzung » ist aber nicht eine willkürliche Festlegung zu verste- hen, sondern die aufgrund von Standards und von real gemessenen Werten festgelegte, der Wirklichkeit möglichst nahekommende Berechnung (...).
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Ziff. 2 und 3 von Art. 5 Kyoto-Protokoll verweisen auf die Methoden. Die Vorinstanz führt zu Recht aus, Unsicherheiten lägen in der Natur der Sa- che. Wie erwähnt ist einzig entscheidend, dass die Statistik den üblichen und anerkannten Grundsätzen und Standards entspricht. Eine Statistik ist ‒ so die Vorinstanz zu Recht ‒ nie « rechtssicher » (vgl. SPELLMAN/ WHITING, Handbook of mathematics and statistics for the environment, 2014, S. 110, die festhalten, eine Statistik könne nichts beweisen). Sie muss es aber auch nicht sein. Wie bereits mehrfach erwähnt, muss sie ein- zig den Standards entsprechen. Rechtssicherheit wird dadurch geschaffen, dass die Entscheidungen, die aufgrund der Statistik gefällt wurden, Be- stand haben, selbst wenn eine Revision der Statistik notwendig wird (E. 4.3.1). Ob eine Ausnahme gilt, wenn die Statistik bewusst manipuliert wurde, kann hier offenbleiben. 4.5.4 Das BFE führt weiter aus, bei der GEST ‒ und somit auch bei der daraus abgeleiteten CO 2 -Statistik ‒ handle es sich um eine Synthesestatis- tik. Solche Statistiken basierten nicht auf Hochrechnungen von Stichpro- beerhebungen, sondern sie fassten vorhandene Grundlagen zusammen und analysierten sie. Die Resultate basierten auf den zum Zeitpunkt der Aus- arbeitung vorhandenen statistischen Grundlagen. Statistische Vertrauens- intervalle würden nicht ausgewiesen. Bei der Aggregation der Resultate aufgrund von statistischen Grundlagen kämen auch modellbasierte Schät- zungen zur Anwendung, was kosteneffizient sei. 4.5.4.1 Statistiken sind ‒ wie erwähnt ‒ immer mit gewissen Unsicher- heiten behaftet. Dennoch ist es für die CO 2 -Statistik wichtig, einen eindeu- tigen Wert zu erhalten, also eine Punktschätzung vorzunehmen (...) und keine Vertrauensintervalle auszuweisen, um den Entscheid nach Art. 94 Abs. 1 Bst. a CO 2 -Verordnung zu fällen. (...) Jeder Berechnung haftet eine Ungenauigkeit in beide Richtungen an. Es ergibt daher Sinn, die Wahr- scheinlichkeit für Fehler auf beide Seiten gleich zu berücksichtigen, wie dies bei der CO 2 -Statistik gemäss Darlegung der Vorinstanz geschehen ist. 4.5.4.2 Was das Abstellen auf die Statistik betrifft, ist zu berücksichtigen, dass alle Statistiken mit Unsicherheiten verbunden sind (...). Gerade im Fall des CO 2 -Ausstosses ist ersichtlich, dass nicht der gesamte Ausstoss exakt gemessen werden kann, sondern dieser anhand tatsächlich vorhan- dener Daten um- und hochgerechnet werden muss. Indem das Parlament mit der Zielsetzung gemäss Art. 3 CO 2 -Gesetz und der Bundesrat mit Art. 94 CO 2 -Verordnung auf Zahlen abstellen, die sich nur aus Statistiken ablesen lassen, haben sie diese Unsicherheiten in Kauf genommen. Das ist hinzunehmen.
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4.5.5 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, eine Fehlermarge (also ein Vertrauensintervall) sei zugunsten der Endverbraucher zu berück- sichtigen. Wie ausgeführt (E. 4.5.4.1), ist es bei der CO 2 -Statistik wichtig, einen eindeutigen Wert zu erhalten, damit aufgrund dieser Statistik Ent- scheidungen gefällt werden können. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, wäre ohnehin nicht klar, in welche Richtung die Fehlermarge zugunsten der Endverbraucher zu berücksichtigen wäre. Die Beschwerdeführerin will mit ihrer Argumentation ausdrücken, dass das Interesse der Endver- braucher, eine möglichst tiefe oder keine CO 2 -Abgabe zu bezahlen, zu berücksichtigen sei. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist aber nicht eindeutig, was im vorliegenden Zusammenhang die Interessen der Endver- braucher sind. So kann es über die teilweise Rückerstattung der CO 2 -Ab- gabe an die Bevölkerung zu einer leichten Umverteilung kommen, von der einige der Endverbraucher profitieren (Art. 36 CO 2 -Gesetz; zum Mecha- nismus s. auch BBl 2009 7433, 7470). Diese hätten dann ein finanzielles Interesse an der Erhöhung der Abgabe. Zudem sei ‒ so die Vorinstanz sinn- gemäss ‒ das Interesse aller an der Stabilisierung des Klimas zu berück- sichtigen, was gerade für eine Erhöhung der Abgabe spreche. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass Sinn und Zweck der Abgabe eben gerade die Stabilisierung des Klimas durch Verminderung des CO 2 -Ausstosses ist (dazu auch BBl 2009 7433, 7436 und 7500 ff.). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Bund gemäss Art. 74 Abs. 1 BV Vorschrif- ten über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen erlässt, mithin dem Umwelt- schutz als Menschenschutz hohes Gewicht beizumessen ist. Demnach spricht der Gesetzeszweck, in dem sich der Wille des Verfassungsgebers widerspiegelt, dafür, im Zweifel die Abgabe zu erhöhen, eine allfällige Unsicherheit also so auszulegen, dass die Abgabe erhöht wird. Selbst wenn also eine allfällige Fehlermarge zu berücksichtigen wäre, wäre sie so einzubeziehen, dass die CO 2 -Abgabe im Zweifel erhöht würde. Das Argument, eine Fehlermarge sei zu berücksichtigen, würde damit die Position der Beschwerdeführerin schwächen. Damit kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Vorbringen, in Art. 13 Abs. 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) habe der Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber festge- legt, dass bei der Berechnung der (nicht mehr festzustellenden) ursprüng- lichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten für bestehende Anlagen ein Abzug von 20 % festzulegen ist, nichts zu ihren Gunsten ab- leiten. Abgesehen davon, dass diese Regelung auf Kritik stösst, hat der
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Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber bei der CO 2 -Abgabe gerade keinen Abzug vorgesehen. Zudem ist die CO 2 -Abgabe eine Lenkungsab- gabe, die letztlich dem Umweltschutz dienen soll (BORLAT, a.a.O., URP 2014 S. 115 und 124; WAGNER PFEIFFER, a.a.O., URP 2014 S. 146 und 149; ANDREA BURKHARDT, CO 2 -Gesetz: Grenzen und Möglichkeiten, URP 2010 S. 71 ff., 74). Ihr liegen grundsätzlich keine fiskalischen Über- legungen zugrunde. Der Umstand, dass eine Lenkungsabgabe einige Kri- terien mit einer Steuer gemeinsam hat (so z.B. die strenge Anwendung des Legalitätsprinzips), macht sie noch nicht zu einer Abgabe mit fiskalischem Charakter. Auch wenn die CO 2 -Abgabe gewissen, auch für Steuern gelten- den, rechtlichen Anforderungen zu genügen hat, so steht doch ihr umwelt- rechtlicher Charakter im Vordergrund. 4.6 Schliesslich ist zu erwähnen, dass das Treibhausgasinventar der Schweiz nicht nur nationalen, sondern auch internationalen Standards zu genügen hat. Es wird von UNO-Experten kontrolliert. Die entsprechenden Berichte sind im Internet zugänglich. Der Bericht des UNFCCC, Report on the individual review of the annual submission of Switzerland sub- mitted in 2014, in dem das Jahr 2012 untersucht wird, stellt der Schweiz gute Noten aus (< http://unfccc.int/resource/docs/2015/arr/che.pdf >, ab- gerufen am 21.10.2015). 4.7 Die Beschwerdeführerin bezweifelt, dass das Ziel der Reduktion der CO 2 -Emissionen nicht erreicht wurde, unter anderem deshalb, weil Bundesrätin Doris Leuthard am 7. März 2007 im Ständerat ausführte: « Wir senkten von 1990 bis 2009 den Endverbrauch von Erdölbrennstof- fen um insgesamt 23,2 Prozent, und dies trotz einer grösseren Zahl an Haushalten, an Wohnungen. » (AB 2011 S 117). Der GEST 2012 liesse sich zudem auf S. 32 eine weitere Senkung von HEL (das der grösste Bestandteil der Erdölbrennstoffe sei) zwischen den Jahren 2009 und 2012 entnehmen. Weiter habe das BAFU in einer Medienmitteilung vom 19. Ju- li 2012 erklärt, seit 2006 sei der CO 2 -Ausstoss aus Brennstoffen im Mittel um gut 2 % pro Jahr zurückgegangen (zu finden unter: < http://www.ba fu.admin.ch/dokumentation/medieninformation/00962/index.html?lang= de&msg-id=45430 >, abgerufen am 21.10.2015). 4.7.1 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin entsprechen, wie den von ihr zitierten Quellen zu entnehmen ist, den Tatsachen. Allerdings han- delt es sich bei der Aussage von Bundesrätin Leuthard nicht um eine Aus- sage, auf die im vorliegenden Fall abgestellt werden kann. Es lässt sich nicht nachvollziehen, worauf diese Aussage beruht. Möglicherweise wur- den (ausländische) CO 2 -Zertifikate mitgezählt, die bei der Erreichung des
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Emissionen aus Brennstoffen insgesamt (also nicht nur HEL) im Jahr 2011 nur rund 18 % unter dem Niveau von 1990 lagen. In den Jahren zuvor war die Absenkung des Ausstosses zudem ‒ wiederum gemäss dieser Medien- mitteilung ‒ deutlich geringer gewesen (rund 0,5 % pro Jahr). Indem die Beschwerdeführerin einige Zahlen zitiert, diese aber nicht in den Zusam- menhang stellt, vermag sie nicht aufzuzeigen, dass die CO 2 -Statistik nicht den statistischen Standards entspricht. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es neben den Erdöl-Brennstoffen weitere Brennstoffe gibt, so beispielsweise Braun- und Steinkohle (BBl 2009 7433, 7489). Die zuvor genannte Abnahme des Verbrauchs von HEL zeigt nur, dass es nicht angeht, einzig den Verbrauch von HEL anzusehen, um den CO 2 -Ausstoss aus Brennstoffen insgesamt zu bestimmen. Aus ei- nem Rückgang des Verbrauchs von HEL lässt sich nicht automatisch auf einen Rückgang im Verbrauch sämtlicher Brennstoffe schliessen. 4.7.2 Aus den genannten, von der Beschwerdeführerin zitierten Quel- len ergeben sich damit keine Hinweise darauf, dass die CO 2 -Statistik nicht korrekt wäre. 4.8 4.8.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es würden unter- schiedliche Emissionsfaktoren für die Umrechnung des Treibhausgasin- ventars auf die CO 2 -Emission gemäss CO 2 -Statistik bestehen. Weiter seien für verschiedene Jahre verschiedene Emissionsfaktoren verwendet wor- den. 4.8.2 Die Vorinstanz hat hierzu ausgeführt, dass die Emissionsfaktoren des Treibhausgasinventars und keine anderen angewendet wurden. Dies lässt sich nachprüfen. Zudem erklärt sie, unterschiedliche Zahlen ergäben sich daraus, dass sich die Zusammensetzung der Brennstoffe verändert habe. Diese Erklärung ist nachvollziehbar. Ebenfalls verständlich ist, dass
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neuere Messungen teilweise genauere Zahlen ergeben haben. Weiter er- klärt das BFE, für die Jahre zwischen den Messungen könne ohne weitere Angaben nicht bestimmt werden, wie sich die Werte im Zeitverlauf verän- dert hätten, ob dies zum Beispiel in einem Schritt oder über die Jahre ver- teilt passiert sei. Bei den Brennstoffen sei eine lineare Anpassung gewählt worden. Ein solches Vorgehen ergibt durchaus Sinn und ist mit den Stan- dards vereinbar (...). 4.9 4.9.1 In diesem Zusammenhang erklärt die Beschwerdeführerin, bei der Frage, ob bei signifikanten Änderungen ganze Zahlenreihen anzupas- sen seien, handle es sich wohl um einen Ermessensentscheid. Sie ist der Auffassung, je nach verwendetem Emissionsfaktor könne beeinflusst wer- den, wie viele Treibhausgase aus Brennstoffen im Vergleich mit dem Jahr 1990 ausgestossen worden seien. 4.9.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, es handle sich nicht um einen Ermessensentscheid. Der Entscheid hänge von der Qualität und dem Stich- probenumfang der Messungen ab. Gebe es für den alten Wert repräsenta- tive Stichproben, finde eine Interpolation statt. Sonst werde der neue Wert als für die ganze Zeitreihe repräsentativ angesehen. Bei Braunkohle und Petrolkoks sei der aktuelle Wert für die ganze Zeitreihe übernommen wor- den, weil die alten Werte nur auf Literaturwerten und nicht auf tatsäch- lichen Messungen beruht hätten. 4.9.3 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass eine signifikante Abwei- chung in der Statistik nicht bedeutet, dass die Abweichung gross ist, son- dern dass statistische Testverfahren darauf schliessen lassen, dass Abwei- chungen nicht zufällig sind (vgl. THOMAS BENESCH, Schlüsselkonzepte zur Statistik, Berlin/Heidelberg 2013, S. 142; Stichwort « Signifikanz », 2. Bedeutung, in: Brockhaus Enzyklopädie, 19. Aufl., Mannheim 1993, Bd. 20 [Sci-Sq]). Diese Abweichungen können also auch sehr klein sein. 4.9.4 Wie bereits zuvor im Rahmen der allgemeinen statistischen Grundsätze ausgeführt wurde, besteht in Grenzfällen ein gewisses Ermes- sen, ob Anpassungen der Statistik über die ganze Zahlenreihe oder nur für die letzten Jahre vorzunehmen sind und wie dies zu geschehen hat (...). Die Ausübung dieses Ermessens erfolgt pflichtgemäss nach vorbestimm- ten Regeln und ist zu begründen. Diesen Anforderungen kommt die Vor- instanz nach. Das bei Braunkohle und Petrolkoks angewandte Verfahren entspricht dem Grundsatz, dass der neue Wert zugrunde zu legen ist, wenn
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er als genauer anzusehen ist als der alte Wert und für diesen kein repräsen- tatives Stichprobenmaterial vorhanden ist. Dieses Vorgehen führt dazu, dass konsistente Zeitreihen bestehen, sodass die alten Werte tatsächlich mit den neuen Werten vergleichbar werden. Weiter wurden die Änderun- gen jeweils mittels Publikation transparent gemacht. 4.10 4.10.1 Am meisten kritisiert die Beschwerdeführerin die Position « La- gerveränderung Konsumenten » beim HEL. Sie erklärt, es handle sich da- bei wohl um einen Schätzwert. 4.10.2 Im Dokument « Technische Revision des Verbrauchs von Heizöl Extra-leicht der Gesamtenergiestatistik » des BFE vom 2. Mai 2014 (revi- diert am 21. Juli 2014, < http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/mes sage/attachments/34707.pdf >, abgerufen am 21.10.2015, nachfolgend: Technische Revision) wird genau beschrieben, inwiefern die Statistik betreffend HEL auch rückwirkend revidiert wurde. Insofern sich die rück- wirkende Revision auf tatsächlich erhobene und vorhandene Zahlen stützt, erscheint dies wenig problematisch. Kommt das BFE zum Schluss, eine andere (tatsächlich vorliegende) Zahl ergebe die genaueren Werte, ist es sogar gehalten, diese Zahlen auch für zurückliegende Jahre zu verwenden. Probleme können sich allenfalls ergeben, wenn keine konkreten Zahlen vorliegen, sondern Schätzungen vorgenommen werden müssen. 4.10.3 Hier ist nun nur auf jene Zahlen einzugehen, die tatsächlich für die Erhöhung der CO 2 -Abgabe relevant gewesen sein können. Es ist mit anderen Worten der Zeitraum zwischen 1990 und 2012 zu betrachten. 4.10.3.1 Mit der GEST 1994 wurde der Heizölverbrauch rückwirkend bis 1987 revidiert. Vor der GEST 1994 wurde bezüglich Heizölverbrauch auf die Absatzzahlen des Heizöl-Panels des Instituts für Haushaltsanalysen abgestellt. Dieses Panel beruhte auf einer Umfrage bei den Konsumenten über die Lagerbestände. Da im Anhang zur Statistikerhebungsverordnung festgehalten ist, dass die GEST unter anderem auf Befragungen beruht, an der Befragungsinstitute teilnehmen (E. 2.5.1.1), ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Die Daten wurden auf die ganze Schweiz hochgerechnet, wobei unter anderem auf die Gebäudezählung des BFS (E. 2.5.2.1) abge- stellt wurde (Technische Revision, S. 4 ff.). Mit der GEST 1994 wurden die wie eben beschrieben erhobenen Zahlen durch solche, die auf dem Ab- satz basieren, welcher von der Schweizerischen Pflichtlagerorganisation für flüssige Treib- und Brennstoffe (CARBURA) publiziert wird, rückwir-
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kend bis 1987 ersetzt (Technische Revision, S. 4). Die Umstellung erfolg- te, weil die Verbrauchszahlen des HEL-Panels über Jahre über den Absatz- zahlen der CARBURA lagen. Eine solche Abweichung ist ‒ wie die Vorin- stanz zutreffend ausführt ‒ über kürzere Zeit durchaus möglich, da Heizöl gelagert werden kann und somit in einem Jahr auch mehr verbraucht als eingekauft werden kann. Längerfristig ist ein über dem Absatz liegender Verbrauch aber nicht möglich. Auf den ersten Blick mag eine Umfrage unter einigen repräsentativen Konsumenten mit anschliessender Hochrechnung auf sämtliche Konsu- menten ‒ wie das für die Absatzzahlen des Heizöl-Panels zutrifft ‒ recht genaue Werte zu liefern, sodass diese Methode grundsätzlich als mit den Standards vereinbar anzusehen ist. Konkret zeigte sich aber, dass diese Methode ‒ aus welchen Gründen auch immer ‒ nicht die Wirklichkeit wiedergab. In einem solchen Fall war das BFE nicht nur berechtigt, son- dern verpflichtet, die Methodik zu überprüfen und eine andere, genauere Methode zu wählen. Allerdings war dies erst möglich, nachdem die Ab- weichung über mehrere Jahre manifest geworden war. Wie gesagt, kann der Verbrauch durchaus ‒ auch für wenige Jahre ‒ über dem Absatz liegen, sodass nicht gleich davon ausgegangen werden musste, dass die Erhe- bungsmethode ungenaue Zahlen lieferte. Das mit der neuen Methode verwendete Zahlenmaterial lag offensichtlich zumindest bis ins Jahr 1987 zurück vor (vgl. Technische Revision, S. 7 und 23), sodass unter diesem Gesichtspunkt nichts gegen die Anwendung dieser Zahlen auf den Zeit- raum bis ins Jahr 1987 zurück spricht. Da die Zahlen vorlagen, war das BFE wiederum nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die Ände- rung der Methodik soweit möglich auf die ganze Zeitreihe anzuwenden, um so untereinander vergleichbare Zahlen zu schaffen. Andernfalls hätten die erwiesenermassen ungenauen Zahlen vorangegangener Jahre mit den genaueren Zahlen zukünftiger Jahre verglichen werden müssen. Da die Zahlen der CARBURA aber nur den Absatz wiedergeben, nicht aber den für die CO 2 -Statistik relevanten Verbrauch von HEL, mussten die Zahlen der CARBURA um die Lagerveränderung korrigiert werden. Abgesetztes HEL, das gelagert wird, wird nicht verbraucht. Hingegen wird gelagertes HEL verbraucht, ohne dass dies einen Einfluss auf die Absatzzahlen der CARBURA hätte. Dem ist Rechnung zu tragen. Dass für die Lagerände- rung auf die Zahlen des HEL-Panels abgestellt wurde, mag unbefriedigend erscheinen, war doch die Anpassung gerade aufgrund der ungenauen Zah- len des HEL-Panels nötig geworden. Dabei ist aber zu bedenken, dass einerseits kaum besseres Zahlenmaterial zur Lageränderung zur Verfü-
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gung stand (eine Messung der tatsächlichen Änderung wäre aus prakti- schen Gründen nicht möglich). Andererseits werden die Zahlen des Panels nunmehr nur noch für eine Korrektur verwendet und nicht mehr überhaupt als Grundlage. Die Zahlen zu den nun noch relevanten Lageränderungen dürften insbesondere aufgrund der Angabe zu den Lagerbeständen am Mo- natsende recht genau ausfallen (das Panel erhebt monatliche Angaben zu den Lagerbeständen am Monatsende, im Berichtsmonat getätigte Käufe, Angaben zur Änderung an Tankanlagen; Technische Revision, S. 5). Die Revision im Rahmen der GEST 1994 erweist sich damit als notwendig und es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht mit den Standards über- einstimmend vorgenommen wurde. 4.10.3.2 In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin gel- tend, der Absatz von Erdölprodukten der GEST basiere nicht direkt auf den von der CARBURA beziehungsweise der Erdöl-Vereinigung geliefer- ten Zahlen, wie dies die Vorinstanz vorbringe. Vielmehr würden diese Ab- satzdaten von der Vorinstanz erhoben und von dieser den genannten Or- ganisationen gemeldet, die dann ihrerseits diese Zahlen publizierten. Die Beschwerdeführerin offeriert in diesem Zusammenhang die Befragung von Dr. Rolf Hartl, dem Präsidenten der Erdöl-Vereinigung, als Auskunfts- person. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Juli 2015 aufgefordert hatte, zu erklären, aus welchen Quellen die Absatzzahlen stammten, reichte diese am 13. August 2015 eine entspre- chende Stellungnahme des BFE ein (...). Demnach werden die Zahlen einerseits der Aussenhandelsstatistik der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV; < www.swiss-impex.admin.ch >, abgerufen am 21.10.2015) und andererseits der monatlichen Mengenstatistik der CARBURA über flüs- sige Treib- und Brennstoffe entnommen. Der Verband Erdöl-Vereinigung verwende die öffentlich zugängliche Aussenhandelsstatistik der EZV, die von der CARBURA zur Verfügung gestellte Mengenstatistik sowie wei- tere, hier nicht interessierende Daten zur Erstellung der Erdölbilanz bis auf Stufe « Absatz Grosshandel » und stelle diese jeweils im April des Folge- jahres dem BFE zu. Dieses kontrolliere und plausibilisiere die Erdölbilanz anhand der Aussenhandelsstatistik sowie der monatlichen Mengenstatis- tik, die die CARBURA dem BFE monatlich zur Verfügung stelle. Das BFE publiziere die definitive Erdölbilanz schliesslich in der GEST mit den Quellenangaben « CARBURA, Erdöl-Vereinigung, BFE », damit die nicht vom BFE selber erhobenen beziehungsweise bearbeiteten Grundla- gen transparent ausgewiesen seien.
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Auch die Erdöl-Vereinigung nennt in ihrem Jahresbericht von 2014 als Quellen für die Statistiken des Inlandabsatzes von Erdölprodukten einer- seits sowie jene der Struktur des schweizerischen Erdölabsatzes anderer- seits die CARBURA, die EZV sowie (im vorliegenden Zusammenhang nicht interessierend) den Verband der Schweizerischen Schmierstoffindus- trie (der Jahresbericht ist im Internet zu finden unter < http://www.erdoel. ch/images/com_evdocs/ev_jahresbericht_2014.pdf >, Statistiken S. 39 f., abgerufen am 21.10.2015). Damit stimmt die am 13. August 2015 eingebrachte Angabe der Vorin- stanz (bzw. des BFE), woher die in die GEST einfliessenden Zahlen zum Absatz von Erdölprodukten stammen, nunmehr mit jener im Jahresbericht der Erdöl-Vereinigung überein. Unter diesen Umständen ist nicht (mehr) ersichtlich, welche weiteren, für die Frage der Datenquelle relevanten Aus- künfte der Präsident der Erdöl-Vereinigung diesbezüglich geben könnte. Daher ist auf die Befragung von Dr. Rolf Hartl in antizipierter Beweiswür- digung zu verzichten (...). 4.10.3.3 Da ab 1997 die CARBURA neben dem Absatz der Importeure auch den Absatz von HEL in den steuerfreien Verkehr ausweist, über- nimmt die CO 2 -Statistik diese Zahlen. Dieser Absatz entspricht derjenigen Menge von HEL, der den Endverbrauchern zum Konsum zur Verfügung steht (Technische Revision, S. 7). Dies überzeugt, weil das HEL erst dann zu den Endverbrauchern gelangen kann, wenn Zoll und Einfuhrsteuern festgesetzt wurden. Es war offensichtlich nicht möglich, auch für die Vergangenheit auf diese Zahlen abzustellen, weil sie für die Zeit vor 1997 gar nicht vorlagen. Diese Änderung in der Grundlage der GEST ist aber offengelegt und die Meta- daten sind weiterhin verfügbar. Nicht zuletzt sind die Abweichungen, die dadurch entstehen, dass auf den Steuer- und nicht den Importabsatz ab- gestellt wird, relativ geringfügig. 4.10.3.4 Der Auf- und Abbau von Pflichtlagern wurde teilweise nicht kor- rekt berücksichtigt. Vor allem in den Jahren 1950 bis 1974 dürfte dadurch der Verbrauch von Heizöl überschätzt worden sein, was sich heute nicht mehr rekonstruieren lässt (Technische Revision, S. 9). Da diese Zeit aber nicht in den Beurteilungszeitraum von 1990 bis 2012 fällt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Soweit in der hier relevanten Zeitperiode Änderungen aufgrund des Auf- und Abbaus von Pflichtlagern vorgenommen worden sind, sind diese ebenfalls ausgewiesen (Technische Revision, S. 9, 16 f. und 23).
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Statistik würde aber den Verbrauch wiedergeben. 4.11.2 In Art. 29 Abs. 1 CO 2 -Gesetz heisst es, wie die Beschwerdefüh- rerin richtig ausführt, der Bund erhebe die CO 2 -Abgabe auf der Herstel- lung, Gewinnung und Einfuhr von Brennstoffen. Damit ist das Objekt der Abgabe bestimmt. Die Höhe der Abgabe pro Tonne CO 2 (oder der Satz der Abgabe) bemisst sich nach Massgabe von Art. 94 CO 2 -Verordnung da- nach, ob das für einen bestimmten Zeitraum geltende Zwischenziel er- reicht oder verpasst wurde. In Art. 94 CO 2 -Verordnung wird von Zielen in Bezug auf die Reduktion der Emissionen gesprochen. Emissionen entste- hen aber in der Regel erst beim Verbrauch. Somit ist für die Frage, ob der Abgabesatz der CO 2 -Abgabe zu erhöhen ist, der Verbrauch relevant. Die- ser wird der CO 2 -Statistik entnommen, die eben gerade den Verbrauch wiedergibt. Einzig für die Frage einer Erhöhung des Abgabesatzes ‒ nicht aber für die Erhebung aufgrund der Herstellung, Gewinnung und Einfuhr von Brennstoffen ‒ wird somit auf die CO 2 -Statistik abgestellt. Da die Er- höhung sich am Verbrauch misst und die CO 2 -Statistik den Verbrauch wie- dergibt, ist das Abstellen auf die Statistik nicht nur nicht zu beanstanden, sondern zwingend notwendig. Umgekehrt muss die CO 2 -Statistik den Verbrauch wiedergeben, damit sie für den Entscheid, ob die CO 2 -Abgabe zu erhöhen ist, überhaupt von Nutzen ist. 4.12 Die Beschwerdeführerin ist weiter der Auffassung, einige Proble- me bei der Statistik ergäben sich, weil der Verbrauch und nicht der Absatz von CO 2 entscheidend sei. Das CO 2 -Gesetz erklärt aber nun einmal für die Bestimmung des Satzes die Emission von CO 2 und damit den Verbrauch
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Abgabe gründet damit zu Recht auf dieser Statistik. Es erübrigt sich somit, ein Gutachten betreffend die CO 2 -Statistik einzu- holen (was die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht explizit bean- tragt). Aus den vorhandenen Unterlagen lässt sich genügend klar nachvoll- ziehen, dass die Statistiken, soweit dies hier zu prüfen war, den Standards entsprechen. 4.15 Insgesamt ergibt sich damit, dass der Bundesrat legitimiert war, in der CO 2 -Verordnung das hier relevante Zwischenziel für Brennstoffe festzusetzen. Weiter durfte er für den Fall, dass dieses Ziel nicht erreicht werde, die Erhöhung der CO 2 -Abgabe auf Fr. 60.‒ je Tonne CO 2 fest- setzen. Schliesslich wurde zu Recht auf die CO 2 -Statistik vom 3. Juli 2013 abgestellt, um festzustellen, ob das Zwischenziel erreicht wurde. Es gibt
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Abgabe der Satz von Fr. 60.‒ je Tonne CO 2 anzuwenden. Folglich setzte die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Juni 2014 die CO 2 -Abgabe zu Recht gemäss dem Satz von Fr. 60.‒ je Tonne CO 2
fest.