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22 Auszug aus dem Urteil der Abteilung I i.S. A. AG gegen Kanton Zürich und Wettbewerbskommission A‒6320/2014 vom 23. August 2016 Zugang zu Verfahrensakten. Zulässigkeit der amtshilfeweisen Be- kanntgabe von Daten aus einem Kartellverfahren. Art. 19 Abs. 1 Bst. a, Art. 19 Abs. 4 Bst. a und b DSG. Art. 25 KG.
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sont fournies à une victime (potentielle) de cartel, que leur com- munication ne lèse aucun secret d'affaires ou de fabrication et qu'elles sont exclusivement utilisées à des fins relevant du droit des cartels au sens de l'art. 1 LCart (consid. 11). 4. Pesée des intérêts en matière de communication de données (consid. 12). Accesso ad atti processuali. Ammissibilità della comunicazione di dati, relativi ad una procedura in materia di diritto dei cartelli, a titolo di assistenza amministrativa. Art. 19 cpv. 1 lett. a, art. 19 cpv. 4 lett. a e b LPD. Art. 25 LCart.
Die Wettbewerbskommission (WEKO, nachfolgend auch Vorinstanz) erliess am 22. April 2013 nach Durchführung einer Untersuchung eine Verfügung betreffend Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich (nachfolgend: Sanktionsverfügung). Insgesamt waren an diesem Verfahren 21 Parteien beziehungsweise 16 verschiedene Unter- nehmen aus der Baubranche beteiligt. Die WEKO deckte in rund 25 Fällen Wettbewerbsabreden nach Art. 5 Abs. 3 des Kartellgesetzes vom 6. Okto- ber 1995 (KG, SR 251) auf, die grösstenteils zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs geführt hatten. Die Abreden betrafen öffentliche und private Submissionen im Kanton Zürich, bei welchen sich die Bauunternehmen
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über ihre Offertpreise absprachen und festlegten, wer den Zuschlag er- halten soll. Daran waren 13 Unternehmen in jeweils unterschiedlichen Konstellationen beteiligt; eines dieser Unternehmen zeigte sich selbst an (nachfolgend: Selbstanzeigerin). Zudem waren weitere Unternehmen an einigen der untersuchten Submissionen beteiligt, ohne dass diese als Partei im Untersuchungsverfahren involviert waren (nachfolgend: Drittunter- nehmen). Insgesamt sanktionierte die WEKO die in die Submissionsab- sprachen involvierten Unternehmen mit annähernd Fr. 460 000.‒. Die Sanktionsverfügung erwuchs in Rechtskraft. Die Sanktionsverfügung wurde anschliessend publiziert. Die darin enthal- tenen Bezeichnungen der von Abreden betroffenen Projekte wurden je- doch entfernt beziehungsweise durch Auslassungen ersetzt. Aus diesem Grund kann eine aussenstehende Person, beispielsweise ein potenziell ge- schädigter Auftraggeber, gestützt auf die anonymisierte Sanktionsverfü- gung nicht herausfinden, ob darin auch von ihm durchgeführte Ausschrei- bungen enthalten sind und ob er durch Absprachen geschädigt wurde. Am 27. September 2013 gelangte die Baudirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesuchstellerin) an die WEKO und ersuchte unter anderem um vollständige Einsicht in die Sanktionsverfügung. Mit Verfügung vom 8. September 2014 gewährte die WEKO der Ge- suchstellerin insoweit Einsicht in die Sanktionsverfügung, als diese von unzulässigen Wettbewerbsabreden betroffene Ausschreibungen zum Ge- genstand hat, in welchen die Gesuchstellerin die zuständige Beschaf- fungsstelle gewesen ist und sofern dadurch nicht von der Selbstanzeigerin preisgegebene Informationen offenbart werden. Darüber hinaus wurde das Gesuch abgewiesen, soweit die WEKO darauf eingetreten ist. Gegen diese Verfügung erhebt die A. AG (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) am 29. Oktober 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt unter anderem, die Verfügung der WEKO vom 8. September 2014 sei aufzuheben und das Gesuch des Kantons Zürich abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b DSG (SR 235.1) gilt das Daten- schutzgesetz für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch Bundesorgane. Als Daten beziehungsweise Personendaten
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gelten dabei alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (Art. 3 Bst. a DSG). Deren Bekanntgabe, das heisst das Zugänglichmachen von Personendaten (Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen), stellt eine Form der Datenbearbeitung dar (vgl. Art. 3 Bst. e und f DSG). Das Auskunftsgesuch der Beschwerdegegnerin betrifft die Bekanntgabe der in der Verfügung enthaltenen Bezeichnungen der von Abreden betroffenen Projekten und die in diese Abreden invol- vierten Unternehmen. Damit hat es Personendaten von bestimmten juris- tischen Personen zum Gegenstand. Ebenso liegt durch das Zugänglich- machen dieser Informationen, das heisst die Einsichtgewährung und Weitergabe der Daten, eine Datenbearbeitung vor. Sodann ist die WEKO ein Bundesorgan im Sinn von Art. 3 Bst. h DSG (vgl. BEAT RUDIN, in: Datenschutzgesetz [DSG], 2015, Art. 3 N. 45, nachfolgend: SHK DSG; MAURER-LAMBROU/KUNZ, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz/ Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, Art. 2 DSG N. 3, nachfolgend: BSK DSG/BGÖ). Schliesslich ist kein Ausschlussgrund gemäss Art. 2 Abs. 2 DSG gegeben. Folglich gelangt das DSG auf das strittige Auskunftsgesuch zur Anwendung. 6.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a DSG dürfen Bundesorgane Per- sonendaten selbst dann bekannt geben, wenn keine Rechtsgrundlage im Sinn von Art. 17 DSG besteht, sofern die Daten für den Empfänger im Einzelfall zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind. Diese Ausnahme soll eine rationelle Verwaltungstätigkeit erlauben und die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben sicherstellen. Angesichts ihres Ausnah- mecharakters kann sie jedoch nur im Einzelfall zur Anwendung gelangen und ist jeweils eng auszulegen (vgl. Urteil des BVGer A‒4467/2011 vom 10. April 2012 E. 8.2.2; JENNIFER EHRENSPERGER, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., Art. 19 DSG N. 21). 6.3 Im Folgenden gilt es die einzelnen Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 1 Bst. a DSG zu prüfen. Zunächst ist auf die Anforderungen an das Auskunftsersuchen an sich einzugehen (E. 7). Anschliessend ist zu prüfen, ob die Daten beziehungsweise deren Bekanntgabe als unentbehrlich er- scheinen (E. 8) und diese zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benö- tigt werden (E. 9). 7. 7.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a DSG dürfen Personendaten nur bekannt gegeben werden, wenn es ein Ersuchen im Einzelfall betrifft. Dies ist der Fall, wenn die Daten für einen einmaligen Zweck bekannt gegeben
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werden, unabhängig davon, ob es sich um Daten einer oder mehrerer Per- sonen handelt. Entscheidend ist, dass die Daten nicht regelmässig oder gar dauerhaft zur Erledigung einer gesetzlichen Aufgabe herangezogen wer- den (vgl. CLAUDIA MUND, in: SHK DSG, a.a.O., Art. 19 N. 13; EHRENS- PERGER, a.a.O., Art. 19 DSG N. 27). Sodann kann eine Datenbekanntgabe nur auf eine konkrete Anfrage hin erfolgen. Die ersuchende Behörde muss gegenüber der angefragten Stelle den relevanten Sachverhalt darstellen, die gewünschten Auskünfte und Unterlagen konkret bezeichnen und den Grund des Gesuchs nennen; Anfragen ohne präzisen Anlass oder konkrete Fragestellung (sog. « fishing expeditions ») sind nicht zulässig (vgl. BGE 125 II 65 E. 6a und b/aa; 128 II 407 E. 5.2.1 und 6.3.1; vgl. für die internationale Amtshilfe in Steuersachen: BGE 139 II 404 E. 7.2.2 f.; YVONNE JÖHRI, in: Handkommentar zum Datenschutzgesetz, 2008, Art. 19 N. 25). 7.2 Im vorliegenden Fall liegt eine konkrete Anfrage vor. So ver- langte die Beschwerdegegnerin mit ihrem Gesuch vom 27. September 2013 Einsicht in die Sanktionsverfügung. Damit bezeichnete sie nicht nur genau die verlangten Unterlagen, sondern umriss zugleich den Kreis der davon betroffenen (juristischen) Personen beziehungsweise deren Per- sonendaten. Zudem legte die Beschwerdegegnerin dar, dass sie die Per- sonendaten benötige, um ihr Vergabeverfahren und dessen Kontrollme- chanismen zu überprüfen, vergaberechtliche Sanktionen durchzusetzen und allfällige zivilrechtliche Ansprüche gegen die in der Sanktionsver- fügung geahndeten Unternehmen zu prüfen. Aus dem Gesuch und dessen Begründung folgt weiter, dass die einverlangten Daten nur für einen ein- maligen Zweck bekannt gegeben werden sollen. Folglich handelt es sich um eine Anfrage im Einzelfall. 8. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die ersuchten Daten zur Erfüllung der drei von der Beschwerdegegnerin angeführten Aufgaben unentbehr- lich sind. 8.1 Die Voraussetzung der Unentbehrlichkeit ist gegeben, wenn die Aufgabe ohne die Datenbekanntgabe überhaupt nicht erfüllt werden könn- te. Eine bloss verbesserte oder effizientere Aufgabenerfüllung kann hinge- gen nie als Rechtfertigung für eine Auskunftserteilung dienen (vgl. Urteil A‒4467/2011 E. 8.2.2.1; EHRENSPERGER, a.a.O., Art. 19 DSG N. 26; MUND, a.a.O., Art. 19 N. 13).
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8.2 8.2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet ihr Gesuch mit ihrem Inte- resse an der Überprüfung und allfälligen Anpassung des Vergabeverfah- rens und dessen Kontrollmechanismen. Hierfür benötige sie umfassende Kenntnis der in der Sanktionsverfügung erwähnten Submissionsabspra- chen. 8.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Bekanntgabe der Sanktionsverfügung mit den Namen der an Absprachen beteiligten Unter- nehmen sowie die Bezeichnung der davon betroffenen Submissionen nicht notwendig sei, um das Vergabeverfahren und dessen Kontrollmechanis- men zu überprüfen. Vielmehr sei hierfür die publizierte, anonymisierte Fassung ausreichend, weshalb die Voraussetzung der Unentbehrlichkeit der Datenweitergabe nicht erfüllt sei. 8.2.3 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus- führt, ist eine (vollständige) Bekanntgabe der Verfügung zur Überprüfung des Vergabeverfahrens nicht notwendig. Denn einerseits ergibt sich aus der anonymisierten, öffentlich zugänglichen Verfügung hinreichend deutlich, wie die involvierten Unternehmen auf die verschiedenen Vergabeverfah- ren einwirkten. Hierzu müssen die Bezeichnungen der betroffenen Ver- gaben nicht bekannt sein. Andererseits enthält die Sanktionsverfügung zahlreiche Informationen und Hinweise zur Schaffung zusätzlichen Wett- bewerbs, zu Submissionsabsprachen begünstigenden Umständen sowie Angaben der Selbstanzeigerin zur Vorgehensweise der Kartellanten, et cetera (...). Damit liegen der Beschwerdegegnerin bereits ausreichende Informationen vor, um ihr Vergabeverfahren zu überprüfen. Eine Datenbe- kanntgabe ist dazu nicht erforderlich. 8.3 8.3.1 Weiter verlangt die Beschwerdegegnerin Einblick in die Sank- tionsverfügung, um vergaberechtliche Sanktionen, insbesondere den Aus- schluss vom Vergabeverfahren prüfen zu können (vgl. § 28 Bst. e der Sub- missionsverordnung des Kantons Zürich vom 23. Juli 2003, LS 720.11, nachfolgend: aSubmV). 8.3.2 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass im vorliegenden Fall einzig die Verwarnung als vergaberechtliche Sanktion zulässig sei und er- achtete somit implizit nur in Bezug auf die Anordnung dieser Sanktion die Voraussetzung einer Datenbekanntgabe als erfüllt. Eine allfällige Datenbe- kanntgabe schränkte sie jedoch ein, denn die Beschwerdegegnerin benö- tige hierfür wohl einzig die sie konkret betreffenden Verfügungspassagen.
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Sollten hingegen für eine Verwarnung sämtliche im Kanton Zürich fest- gestellten vergaberechtswidrigen Handlungen relevant sein, ergäben sich bereits aus der publizierten Sanktionsverfügung alle erforderlichen Infor- mationen. Betreffend der weiteren vergaberechtlichen Sanktionsmöglich- keiten hielt die Vorinstanz fest, dass weder ein Ausschluss gemäss § 28 Bst. e aSubmV zulässig sei, da dieser nur bezogen auf ein konkretes Ver- gabeverfahren erfolgen könne, noch der Widerruf des Zuschlages in Frage komme, weil die Arbeiten bereits ausgeführt worden seien. Weiter sei auch der Ausschluss von künftigen Vergaben gemäss § 40 aSubmV nicht zu- lässig, da dieser lediglich in einer Verordnung geregelt sei und es demnach an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für diese Sanktion mangle. Ein Ausschluss von künftigen Vergaben gestützt auf § 4 b des Gesetzes des Kantons Zürich vom 15. September 2003 über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (LS 720.1, nachfolgend: Beitrittsgesetz IVöB) sei hin- gegen wegen des Rückwirkungsverbots nicht zulässig, da der Erlass erst nach Feststellung der vorliegenden Verstösse in Kraft gesetzt wurde. 8.3.3 Nach Meinung der Beschwerdeführerin sind im konkreten Fall keine vergaberechtlichen Sanktionen zulässig. Die Vorinstanz verhalte sich widersprüchlich, wenn sie auf der einen Seite einen Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren mangels gesetzlicher Grundlage beziehungs- weise aufgrund des Rückwirkungsverbots als unzulässig erachte, densel- ben Schluss jedoch nicht auf die Verwarnung anwende, welche ebenfalls pönalen Charakter habe. Zudem werde in der Verfügung nicht dargelegt, dass die Projekte, in denen die Beschwerdegegnerin Vergabestelle gewe- sen sei, tatsächlich für eine Verwarnung relevant seien. Es werde kurzer- hand für den Fall, dass dem so wäre, eine Datenherausgabe verfügt. Vorlie- gend mangle es deshalb an der Unentbehrlichkeit. 8.3.4 8.3.4.1 Wie oben dargelegt wurde, fehlt es an der Unentbehrlichkeit einer Datenbekanntgabe im Sinn von Art. 19 Abs. 1 Bst. a DSG, wenn eine ge- setzliche Aufgabe auch anderweitig ‒ ohne Offenlegung der Daten ‒ erfüllt werden könnte. Es stellt sich nun die Frage, ob eine Offenlegung dann als entbehrlich erscheint, wenn die Aufgabe ‒ wie dies vorliegend von der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz vorgebracht wird ‒ gar nicht mehr erfüllt werden kann, da die beabsichtigte vergaberechtliche Sanktionierung im konkreten Fall als unzulässig erscheint. Die Beant- wortung dieser Frage setzt jedoch voraus, dass mit Sicherheit feststeht, ob die beabsichtigten Sanktionen zulässig beziehungsweise unzulässig sind.
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Wie die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin zu Recht darlegen, stellt § 40 aSubmV keine ausreichende gesetzliche Grundlage für schwerwie- gende Eingriffe in die Grundrechte dar. Entsprechend hat das Verwal- tungsgericht des Kantons Zürich einen einjährigen Ausschluss von sämt- lichen Vergaben der Baudirektion des Kantons Zürich (inkl. einer Option auf Verlängerung) als unzulässig erachtet, da dies einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstelle (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2010.00284 vom 31. August 2010 E. 2.2 und 3.4). Ebenso ist die rückwirkende Anwendung von § 4 b Abs. 1 Beitrittsgesetz IVöB auf einen Sachverhalt, der sich vor dem 1. Dezember 2013 ereignet hat, aufgrund des Rückwirkungsverbots ausgeschlossen. Dies legt den Schluss nahe, dass auch im vorliegenden Fall ein Ausschluss von zukünf- tigen Vergabeverfahren kaum zulässig sein dürfte und infolgedessen die Daten zur Prüfung von derartigen Sanktionen als entbehrlich erscheinen. Ob nun aus diesem Entscheid ‒ wie dies die Beschwerdeführerin vor- bringt ‒ abgeleitet werden kann, dass auch für die Anordnung einer Verwarnung die nötige gesetzliche Grundlage fehlt, ist fraglich, denn eine Verwarnung greift weniger stark in die Rechtstellung des Betroffenen ein. Demnach ist die Aussprache einer Verwarnung nicht von vornherein aus- geschlossen. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben. Denn die Beschwerdeführerin übersieht, dass es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, die Zulässigkeit einer vergaberechtlichen Sanktion ab- schliessend zu beurteilen; dies wird die Vergabestelle in einem nachge- lagerten Verfahren zu entscheiden haben. Die Anordnung einer Sanktion im Einzelfall setzt jedoch notwendigerweise die Prüfung der Sach- und Rechtslage voraus. Für diesen Zwischenschritt erscheint eine Datenbe- kanntgabe als unumgänglich, weshalb das Kriterium der Unentbehrlich- keit erfüllt ist. Anders wäre vorliegend nur dann zu entscheiden, wenn von vornherein feststehen würde, dass keine der vergaberechtlichen Sank- tionen angeordnet werden könnte und es insofern offensichtlich an der Unentbehrlichkeit der Datenherausgabe fehlte. 8.3.4.2 Aus denselben Überlegungen verfängt auch das Argument der Beschwerdeführerin nicht, die Vorinstanz habe kurzerhand die Datenbe- kanntgabe erlaubt, ohne zu prüfen, ob die Vergabeverfahren der Beschwer- degegnerin tatsächlich für eine Verwarnung relevant seien. Denn auch dies wird erst in einem allfälligen nachgelagerten Verfahren betreffend Erlass einer vergaberechtlichen Sanktionsverfügung zu prüfen sein. Die Be- schwerdegegnerin ist jedoch auf die entsprechenden Daten angewiesen, um die Relevanz allfälliger Widerhandlung gegen die Vergabebestim- mungen überhaupt beurteilen zu können.
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8.3.4.3 Schliesslich ist auf den Umfang einer allfälligen Datenbekannt- gabe für die Prüfung und Anordnung vergaberechtlicher Sanktionen einzu- gehen. Im vorliegenden Fall schränkte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Datenbekanntgabe auf jene Verfügungspassagen ein, wel- che allfällige von unzulässigen Wettbewerbsabreden betroffene Ausschrei- bungen beschlagen, in denen die Beschwerdegegnerin die Vergabestelle war. In diesem Umfang ist die Beschwerdegegnerin auf die Datenbekannt- gabe angewiesen, erfährt sie doch nur auf diesem Weg, welche Unterneh- men in welchem Umfang auf die von ihr durchgeführten Vergabeverfahren eingewirkt haben. Insoweit ist die Datenbekanntgabe unentbehrlich, wes- halb die Vorinstanz deren Umfang zu Recht eingeschränkt hat. 8.3.5 Zusammengefasst sind die Daten zur Überprüfung und Anord- nung vergaberechtlicher Sanktionen unentbehrlich. Unentbehrlich ist je- doch nur die Bekanntgabe von Auszügen aus der Sanktionsverfügung, welche von unzulässigen Wettbewerbsabreden betroffene Ausschreibun- gen zum Gegenstand haben, in denen die Beschwerdegegnerin die zu- ständige Beschaffungsstelle war. 8.4 8.4.1 Schliesslich ersucht die Beschwerdegegnerin um Datenbekannt- gabe zur Prüfung allfälliger Zivilforderungen gegen die geahndeten Unter- nehmen. In der Beschwerdeantwort legt sie zudem dar, dass es auch um die Durchsetzung allfälliger Schadenersatzansprüche gehe. 8.4.2 Im vorliegenden Fall steht ausser Frage, dass die nachgesuchten Daten zur Prüfung und Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprü- che notwendig sind. Denn für die Geltendmachung von Schadenersatzan- sprüchen müssen nebst dem erlittenen Schaden auch die ersatzpflichtigen Personen bekannt sein. Daran vermögen auch die im Zivilprozessrecht mit der unbezifferten Forderungsklage beziehungsweise sogenannten Stufen- klage gemäss Art. 85 ZPO (SR 272) gegenüber der Leistungsklage vorge- sehenen Erleichterungen nichts zu ändern. Denn auch eine Stufenklage setzt voraus, dass dem Kläger zumindest die Person des Ersatzpflichtigen bekannt ist und gegenüber dem Ersatzpflichtigen ein privatrechtlicher In- formationsanspruch besteht, dessen Durchsetzung letztlich die Beziffe- rung der Forderung ermöglicht (vgl. zum Ganzen: DANIEL FÜLLEMANN, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO] Kommentar, 2011, Art. 85 N. 4; PAUL OBERHAMMER, in: Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, Art. 85 N. 13 f.). Weder das eine noch das andere ist vorliegend der Fall, weshalb die Beschwerdegegnerin zwingend auf die Daten angewiesen ist, um allfällige zivilrechtliche Ansprüche prüfen zu können.
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8.4.3 Die Daten aus der Sanktionsverfügung sind jedoch nur insoweit unentbehrlich, als diese Vergabeverfahren betreffen, in denen die Be- schwerdegegnerin die Vergabestelle war. Denn nur in diesen Fällen kann es zu einer Schädigung der Beschwerdegegnerin beziehungsweise einem ineffizienten Einsatz ihrer öffentlichen Mittel gekommen sein. Zu Recht hat deshalb die Vorinstanz die Einsicht auf jene Daten beschränkt, welche die Vergabestelle direkt betreffen (...). 8.5 Die Voraussetzung der Unentbehrlichkeit bezieht sich jedoch nicht nur auf die Daten (im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung), sondern auch auf den Vorgang der Datenbekanntgabe. Denn wie bereits oben dargelegt wurde, ist dieses Erfordernis erfüllt, wenn die gesetzliche Auf- gabe ohne die Datenbekanntgabe überhaupt nicht erfüllt werden kann (vgl. Botschaft vom 23. März 1988 zum DSG, BBl 1988 II 413, 470, wonach die Bekanntgabe von Personendaten nur zulässig ist, « wenn der Emp- fänger sonst seine gesetzliche Aufgabe überhaupt nicht erfüllen könnte »; vgl. JÖHRI, a.a.O., Art. 19 N. 24; CLAUDIA LEONIE WASMER, in: Daten- schutzrecht, 2015, Rz. 3.164). Das Auskunftsersuchen darf somit nicht den einfacheren oder praktikableren Weg darstellen, um an die ersuchte Infor- mation zu gelangen (JÖHRI, a.a.O., Art. 19 N. 24). Daraus folgt, dass eine Datenbekanntgabe solange zulässig sein muss, als keine andere Möglich- keit besteht oder das Auskunftsersuchen zumindest nicht als die einfachere Möglichkeit gilt, um an die erforderlichen Daten zu gelangen. Deshalb ist im Folgenden (E. 8.6‒8.9) zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auch auf anderem Wege an die erforderlichen Daten hätte gelangen können bezie- hungsweise nach wie vor gelangen kann und somit eine Datenbekanntgabe als entbehrlich erscheint. 8.6 An erster Stelle ist der Zugang zu den Daten über einen Ver- fahrensbeitritt zum kartellrechtlichen Untersuchungsverfahren zu prüfen. 8.6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass das Erfordernis der Un- entbehrlichkeit gegeben sei, da die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. a KG ein Gesuch um Beteiligung an der Untersuchung bei der Vorinstanz hätte stellen und auf diese Weise Zugang zu den relevanten Daten hätte erlangen können. Denn der Verfahrensbeitritt diene gerade dem Zweck, dass sich potenziell geschädigte Personen als Verfahrens- parteien die notwendigen Erkenntnisse beschaffen können. Da die Be- schwerdegegnerin von einem Verfahrensbeitritt abgesehen habe, könne es nun nicht angehen, dass sie ihr Versäumnis nachträglich über das Daten- schutzgesetz heile.
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8.6.2 Nach Ansicht der Vorinstanz bezwecke die Datenbekanntgabe nicht, nachträglich einen allfällig versäumten Verfahrensbeitritt zum Kar- tellverfahren (Art. 43 KG) zu heilen. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Bestimmung gelte nur während eines Kartellverfahrens und nicht danach, weshalb ein Beitritt zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr ver- langt werden könne. Zudem hätte die Beschwerdegegnerin hierfür zu- nächst ein Gesuch um Verfahrensbeitritt stellen müssen, dessen Gutheis- sung nicht ohne Weiteres festgestanden hätte, zumal die Vorinstanz bis heute noch nie eine potenziell geschädigte Person zu einem Verfahren ge- mäss Art. 5 KG zugelassen habe. 8.6.3 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. a KG können (Dritt-)Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert sind, um Beteiligung an der Untersuchung einer Wettbewerbsbeschränkung ersuchen. Die Beschwerdeführerin über- sieht jedoch, dass diese Bestimmung nur Personen erfasst, deren Mög- lichkeiten beeinträchtigt sind, sich am freien Spiel von Angebot und Nachfrage zu beteiligen oder ihre bisherige Tätigkeit im Wettbewerb fort- zuführen (vgl. STEFAN BILGER, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, 2010, Art. 43 N. 11 f., nachfolgend: BSK KG). Dies trifft insbesondere auf Konkurrenten, Abnehmer und Lieferanten der an einer Wettbewerbsbe- schränkung unmittelbar beteiligten Unternehmen zu, nicht jedoch auf Konsumenten (vgl. RICHARD KUSTER, in: Kartellgesetz [KG], 2007, Art. 43 N. 5 und 7, nachfolgend: SHK KG). Die Funktion der Beschwer- degegnerin im Rahmen einer Vergabe gleicht hingegen derjenigen des Konsumenten, tritt sie doch als Nachfragerin auf dem von ihr geschaffenen Beschaffungsmarkt auf. Folglich beteiligt sie sich weder am Wettbewerb noch wird sie in der Aufnahme oder Ausübung desselben behindert. Des- halb wäre im vorliegenden Fall ein Beitritt der Beschwerdegegnerin zum Untersuchungsverfahren gestützt auf Art. 43 Abs. 1 Bst. a KG wohl ausgeschlossen gewesen. Ohnehin wäre durch einen Verfahrensbeitritt noch nichts zur allfälligen Parteistellung der Beschwerdegegnerin gesagt gewesen, da gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus der Teil- nahmeberechtigung allein nicht auf die Parteistellung geschlossen werden kann (vgl. BGE 139 II 328 E. 4.3 ff.). Vielmehr ist für die Einräumung der Parteistellung und infolgedessen für die damit verbundenen Parteirechte ‒ wie die Akteneinsicht ‒ entscheidend, dass dem Verfahrensbeteiligten die Beschwerdebefugnis zukommt (vgl. Art. 6 i.V.m. Art. 48 VwVG; vgl. BILGER, a.a.O., Art. 43 N. 22 m.w.H.; PHILIPPE BORENS, Die Rechts- stellung Dritter im Kartellverwaltungsverfahren der Europäischen Ge- meinschaft und der Schweiz, 2000, S. 218; so bereits der Entscheid der
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Rekurskommission für Wettbewerbsfragen vom 25. April 1997, RPW1997 S. 243 ff.). Wie es sich damit verhält, kann jedoch angesichts der fehlenden Möglichkeit eines Verfahrensbeitritts von vornherein offen- bleiben. Es bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin auf diesem Weg nicht an die ersuchten Daten gelangen konnte. 8.7 Sodann ist ein Verfahrensbeitritt zum kartellrechtlichen Unter- suchungsverfahren nach den Regeln des VwVG zu prüfen. Das KG de- finiert den Kreis der am Untersuchungsverfahren teilnahmebefugten Dritt- personen abschliessend (vgl. BILGER, a.a.O., Art. 43 N. 9 und 21). Da die kartellrechtlichen Verfahrensbestimmungen Vorrang vor den Regeln des VwVG geniessen (vgl. Art. 39 KG), wäre ein Verfahrensbeitritt zum kartellrechtlichen Untersuchungsverfahren und die Einräumung der Par- teistellung gestützt auf die allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestim- mungen von Art. 6 i.V.m. Art. 48 VwVG nicht möglich gewesen. Auch insoweit bestand somit keine Möglichkeit, über einen Verfahrensbeitritt und die Stellung eines Akteneinsichtsgesuchs an die benötigten Daten zu gelangen. 8.8 Ferner bestünde für das Opfer eines Submissionskartells die Möglichkeit, Strafanzeige wegen Submissionsbetrugs gemäss Art. 146 StGB gegen Unbekannt einzureichen. 8.8.1 Wird ein Strafverfahren eröffnet, kann die Untersuchungsbehörde die benötigten Akten aus dem kartellrechtlichen Untersuchungsverfahren auf dem Wege der Rechtshilfe beiziehen. Gemäss Art. 44 der Strafpro- zessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) sind die Behörden des Bundes und der Kantone zur Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach dem Bundesrecht in Anwendung der Strafprozessordnung verfolgt und beurteilt werden. Diese Pflicht zur gegenseitigen Rechtshilfe, wozu insbesondere auch die Übermittlung von Akten gehört, besteht grundsätz- lich vorbehaltlos (vgl. ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 194 N. 14 und 20, nachfolgend: Kommentar StPO). 8.8.2 Konstituiert sich nun das Opfer des Submissionskartells als Pri- vatstrafkläger im Strafverfahren (Art. 115 und Art. 118 f. i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b der StPO), kann dieses seinen Anspruch auf rechtliches Ge- hör geltend machen, um auf diesem Weg Zugang zu den benötigten Daten zu erhalten (vgl. auch Art. 101 Abs. 2 StPO, wonach andere Behörden die Akten einsehen können, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil- , Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine
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überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen). Ob- wohl die Strafbarkeit des Submissionsbetrugs nicht eindeutig geklärt ist und eine Bestrafung von Submissionsabsprachen in der Regel am rechts- genüglichen Nachweis des Vermögensschadens scheitern dürfte (vgl. CHRISTOPH HEITZ, Die Sanktionierung von Submissionsabsprachen, 2008, S. 189 f.; ADRIAN WEBER, Submissionsabreden im Lichte des schwei- zerischen Straf- und Wettbewerbsrechts, 2014, S. 39 und S. 56 ff., ge- funden unter: < http://www.binderlegal.ch/uploads/media/Submissionsab rede.pdf > abgerufen am 14.01.2016), steht dies der Einleitung eines Straf- verfahrens durch die Staatsanwaltschaft nicht von vornherein entgegen, womit die Ausübung des Akteneinsichtsrechts grundsätzlich möglich ist (vgl. PETER GALLI et al., Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1175, mit Ausführungen zu einem Strafverfahren der Tessiner Staatsanwaltschaft, die wegen Betrugs und Urkundenfälschung gegen ein Submissionskartell von Strassenbaufirmen ermittelte). Vor dem Hintergrund der äusserst geringen Erfolgsaussichten eines Strafverfahrens ist es jedoch nicht angebracht, von der Beschwerdegegnerin die Einrei- chung einer Strafanzeige zwecks Einleitung eines Untersuchungsverfah- rens zu verlangen, nur um an die benötigen Daten zu kommen, zumal die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall gar keine strafrechtliche Sank- tionierung der betreffenden Unternehmen anstrebt (...). Ein solches Vorge- hen liefe auf eine massive Verschwendung von staatlichen Ressourcen hin- aus und stellte einen zweckentfremdeten Gebrauch des Strafanzeigerechts dar (vgl. aber LORENZ DROESE, Die Akteneinsicht des Geschädigten in der Strafuntersuchung vor dem Hintergrund zivilprozessualer Informationsin- teressen, 2008, S. 269 ff., 277 f., wonach eine Strafanzeige wegen eines Offizialdelikts ‒ selbst wenn diese ausschliesslich zivilprozessualen Infor- mationsinteressen geschuldet ist ‒ nicht wegen Rechtsmissbrauchs un- wirksam sein kann und die Nutzung des Akteneinsichtsrechts zu zivilpro- zessualen Zwecken einen zulässigen Rechtsgebrauch darstelle). Demnach ist die Erstattung einer Strafanzeige zur Beschaffung der benötigten Daten im konkreten Fall unzumutbar. 8.8.3 Hinzu kommt, dass ein Auskunftsgesuch nach dem DSG gegen- über der Akteneinsicht im Strafverfahren im Übrigen auch nicht als die einfachere Möglichkeit erscheint, um an die benötigten Daten zu gelangen. Denn während sowohl im einen wie auch im anderen Fall keine wesent- lichen beziehungsweise überwiegenden öffentlichen oder privaten Interes- sen einer Einsichtnahme entgegenstehen dürfen (Art. 19 Abs. 4 Bst. a DSG und Art. 108 Abs. 1 Bst. b StPO; vgl. auch Art. 102 Abs. 2 StPO), hat
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ein Amtshilfeersuchen darüber hinaus weiteren Voraussetzungen zu ge- nügen. So muss dieses zudem in Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe er- folgen und es dürfen keine gesetzlichen Geheimhaltungspflichten oder besonderen Datenschutzbestimmungen einer Datenbekanntgabe entge- genstehen (vgl. Art. 19 Abs. 4 Bst. b DSG). 8.8.4 Zusammengefasst kann von der Beschwerdegegnerin weder die Einleitung eines Strafverfahrens verlangt werden noch erscheint die Da- tenbekanntgabe als einfacherer Weg, um an die benötigten Daten zu gelan- gen. Insofern ist die Beschwerdegegnerin auf die Datenbekanntgabe ange- wiesen. 8.9 Weiter stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien um Akteneinsicht er- suchen könnte. 8.9.1 In der Rechtsprechung und Lehre ist anerkannt, dass eine recht- suchende Person auch ausserhalb eines Verfahrens einen direkt aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Anspruch auf Akteneinsicht geltend machen kann, sofern sie ein besonderes, schutzwürdiges Interesse daran glaubhaft macht und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegen- stehen. Das schutzwürdige Interesse kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht oder aus einer speziellen Sachnähe erge- ben. Ebenso liegt es vor, wenn ein in Aussicht genommenes Verfahren, wie ein Entschädigungs-, Rehabilitations- oder Revisionsprozess, sinnvoller- weise nur in Kenntnis der Akten eingeleitet werden kann (vgl. BGE 129 I 249 E. 5.2; Urteil des BGer 1A.253/2005 vom 17. Februar 2006 E. 3.6.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 503; MÜLLER/SCHEFER, Grund- rechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 873 f.; GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 54; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.92). Soweit in der bisheri- gen Rechtsprechung die Akteneinsicht mit der Einleitung eines nachfol- genden Verfahrens begründet wurde, handelte es sich dabei ausschliesslich um natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts, welche auf die verlangte Akteneinsicht offensichtlich angewiesen waren (vgl. Urteil 1A.253/2005 E. 3.6.4, wo das Bundesgericht ein Akteneinsichts- gesuch ablehnte, da dieses mit Blick auf die verfolgten Abklärungszwecke und die Einleitung eines Staatshaftungsverfahrens nicht notwendig war).
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8.9.2 Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall, steht einem Gemeinwe- sen doch grundsätzlich die Möglichkeit offen, gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Bst. a DSG ein Amtshilfeersuchen an die zuständige Behörde zu richten und die für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlichen In- formationen anzufordern. Zudem konkretisiert die vorliegend zu prüfende Bestimmung von Art. 19 Abs. 1 Bst. a DSG in Form der informationellen Amtshilfe das verfassungsrechtlich garantierte Akteneinsichtsrecht für ein Gemeinwesen oder die mit gesetzlichen Aufgaben betrauten Personen. Folglich handelt es sich um die speziellere, auf den Vorgang der amtshilfe- weisen Datenbekanntgabe zugeschnittene und damit einschlägige Rege- lung. Diese stellt im Übrigen strenge Anforderungen an die ersuchende Behörde, die über die Voraussetzungen des allgemeinen verfassungsrecht- lichen Anspruchs hinausgehen. Mithin erscheint die Datenbekanntgabe für die Beschwerdegegnerin nicht als einfacherer Weg, um an die benötigen Daten zu gelangen. Dass die Beschwerdegegnerin ihr Begehren nicht auf Art. 29 Abs. 2 BV stützte, kann ihr deshalb nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr erscheint die Datenbekanntgabe gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a DSG dennoch als unentbehrlich. 8.9.3 Schliesslich fällt ein Zugang zu den vorliegend benötigten Daten gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3) ausser Betracht, da mit Art. 19 Abs. 1 Bst. a DSG eine spezielle Zugangsbestimmung besteht, die Vorrang geniesst (vgl. Art. 4 Bst. b BGÖ). Im Übrigen richtete sich das vorliegende Zugangsgesuch zufolge des Verweises in Art. 9 Abs. 2 BGÖ ebenfalls nach Art. 19 DSG und damit nach denselben Regeln eines Datenherausgabegesuchs gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a DSG ([...]). Damit stellt das Auskunftsersuchen nach dem DSG für die Beschwerdegegnerin keinen einfacheren Weg dar, um an die erforderlichen Daten zu gelangen. 8.10 Demnach bestehen für die Beschwerdegegnerin keine anderen, zumutbaren Möglichkeiten, um an die ersuchten Daten zu gelangen. Folg- lich ist die Datenbekanntgabe unentbehrlich für die Beurteilung und Anordnung vergaberechtlicher Sanktionen sowie für die Prüfung und Durchsetzung von allfälligen zivilrechtlichen Ansprüchen der Beschwer- degegnerin. 9. Weiter gilt es zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin an- geführten Aufgaben und Ziele, welche sie mit der Datenbekanntgabe ver- folgt, als gesetzliche Aufgaben zu qualifizieren sind.
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9.1 Soweit die Beschwerdegegnerin mit ihrem Gesuch die Überprü- fung und allfällige Anpassung des Vergabeverfahrens beabsichtigt, braucht nicht geprüft zu werden, ob es sich dabei um eine gesetzliche Aufgabe handelt. Denn wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 8.2), sind die Daten zur Erfüllung dieser Aufgaben entbehrlich, womit es bereits an einer Voraus- setzung der Datenbekanntgabe gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a DSG mangelt. 9.2 Das zweite Anliegen, die Prüfung und Anordnung vergaberecht- licher Sanktionen, stellt hingegen eine gesetzliche Aufgabe der Beschwer- degegnerin dar. Denn die revidierte Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 verlangt, dass die Kantone die Einhaltung der Vergabebestimmungen sowohl vor als auch nach dem Zuschlag überwachen und Sanktionen für den Fall der Verlet- zung von Vergabebestimmungen vorsehen (vgl. § 1 Art. 19 sowie § 4 b Abs. 1 Beitrittsgesetz IVöB, welcher nun zusätzlich die Sanktionsmög- lichkeiten der Verwarnung und des Ausschlusses statuiert). Weiter hielt § 40 aSubmV fest, dass schwerwiegende Widerhandlungen gegen die Vergabebestimmungen durch Verwarnung, Widerruf des erteilten Zu- schlags oder den Ausschluss von künftigen Vergaben geahndet werden. Selbst wenn diese Bestimmung für schwerwiegende Sanktionen keine hin- reichende gesetzliche Grundlage darstellte, verpflichtet sie die Vergabe- stelle ‒ nicht zuletzt im Interesse der mit dem Vergabeverfahren verfolgten Ziele der Förderung wirksamen Wettbewerbs unter den Anbietern und der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel (vgl. § 1 Art. 1 Abs. 3 Bst. a und d Beitrittsgesetz IVöB) ‒, entsprechende Sanktionen dennoch zu prüfen. 9.3 Schliesslich ist das dritte Anliegen, die Beurteilung allfälliger Zivilforderungen und Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen, zu prüfen. 9.3.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Datenbekanntgabe für die Abklärung und Durchsetzung von zivilen Scha- denersatzforderungen sei nicht zulässig. Die von der Vorinstanz ange- führte gesetzliche Aufgabe des schonungsvollen Umgangs mit Staats- mitteln sei ein allgemeines staatspolitisches Ziel und keine gesetzliche Aufgabe, die im Übrigen auch nie von der Beschwerdegegnerin vorge- bracht worden sei. Ohnehin bewege sich das Gemeinwesen beim Sammeln von Beweismitteln für die Verfolgung von Zivilansprüchen auf dem Boden des Privatrechts. Folglich handle das Gemeinwesen wie eine Privatperson, weshalb von einer gesetzlichen Aufgabe keine Rede sein könne.
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Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort darauf hin, es bestünden zahlreiche gesetzliche Grundlagen, welche vom Gemeinweisen verlangten, dass es mit öffentlichen Mitteln sparsam und wirtschaftlich umgehe. Zu dieser Aufgabe gehöre in jedem Fall auch, dass die Beschwer- degegnerin allfällige Zivilansprüche prüft und durchsetzt. Folglich seien die Voraussetzungen für eine Datenbekanntgabe erfüllt. Die Vorinstanz bestreitet, dass es sich beim schonungsvollen Umgang mit Staatsmitteln lediglich um ein « breites staatspolitisches Anliegen » hand- le. Die Beschwerdegegnerin sei aufgrund der kantonalen Verfassung dazu verpflichtet, ihre Mittel schonungsvoll einzusetzen, und könne deshalb nicht « freiwillig » auf ihr zustehende Ansprüche verzichten. 9.3.2 9.3.2.1 Art. 43a BV definiert für die Eidgenossenschaft die Grundsätze für die Zuweisung sowie Erfüllung staatlicher Aufgaben. Die Bestimmung sieht insbesondere vor, dass staatliche Aufgaben bedarfsgerecht und wirt- schaftlich erfüllt werden müssen (vgl. Art. 43a Abs. 5 BV). Dabei handelt es sich um Grundprinzipien, die sowohl an den Gesetzgeber als auch an die Vollzugsbehörden gerichtet sind und deshalb bei der Erfüllung staat- licher Aufgaben berücksichtigt werden müssen. Sie sind im gesamten Ge- füge des Bundesstaates, mittelbar sogar bis auf Stufe der Gemeinden, zu beachten (vgl. SCHWEIZER/MÜLLER, in: Die schweizerische Bundesver- fassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 43a N. 5 f.). Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit verlangt vom Gemeinwesen, dass einer- seits die von ihm angestrebten Wirkungen tatsächlich erreicht werden können und andererseits die Leistungen zu möglichst geringen volkswirt- schaftlichen Kosten erbracht werden (vgl. GIOVANNI BIAGGINI, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 43a N. 40). Diese Ausführun- gen erhellen bereits, dass ein Gemeinwesen bei der Erfüllung seiner ge- setzlichen Aufgaben seine finanziellen Mittel effizient einzusetzen hat, um die Kosten für die Allgemeinheit möglichst gering zu halten. Verlangt wird ein schonender Umgang mit Steuergeldern, welcher unter anderem auch die Rückforderung zu hoher getätigter Ausgaben miteinschliesst. Damit stellt der haushälterische Umgang mit Steuergeldern eine gesetzliche, aus den Verfassungsgrundsätzen fliessende Aufgabe dar, welche insbesondere mittels Prüfung und Durchsetzung allfälliger Zivilansprüche gegenüber Unternehmen, die das Gemeinwesen mit Submissionsabsprachen geschä- digt haben, zu erreichen ist.
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9.3.2.2 Der Grundsatz des wirtschaftlichen beziehungsweise haushälteri- schen Umgangs mit Staatsgeldern hat überdies in verschiedenen kantona- len Erlassen seinen Niederschlag gefunden. So hält Art. 122 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101, SR 131.211) fest, der Kanton und die Gemeinden sorgen für einen gesunden Finanzhaushalt. Abs. 2 derselben Bestimmung konkretisiert, dass Kanton und Gemeinden ihren Finanzhaushalt nach den Grundsätzen der Gesetz- mässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit führen. Die Pflicht, für einen gesunden Finanzhaushalt zu sorgen, bedeutet, mit den anvertrau- ten Geldern sorgfältig, das heisst sparsam und wirtschaftlich umzugehen. Diese Grundsätze sollen generell auf alle Ebenen staatlichen Handelns zur Anwendung gelangen (vgl. HUBLER/BEUSCH, in: Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, 2007, Art. 122 N. 3, 11, 16‒18). 9.3.2.3 Diese Grundsätze werden in § 1 Abs. 1 des zürcherischen Ge- setzes vom 9. Januar 2006 über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) aufgenommen und dahingehend konkretisiert, dass die staatlichen Organe bei der Steuerung von Leistungen und Finanzen durch Verfassung und Gesetzgebung gebunden sind und diese nach den Prinzipien der Spar- samkeit und Wirtschaftlichkeit zu erfolgen hat. Aus den gemachten Aus- führungen ergibt sich ohne Weiteres, dass diese Grundsätze nicht nur bei der Ausgabenplanung, sondern auch bezüglich bereits beschlossener Aus- gaben massgebend sind. Denn die Verpflichtung zum sorgsamen Umgang mit Steuergeldern schliesst die Pflicht zur konsequenten Überprüfung ge- tätigter Ausgaben auf Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grundsätze mit ein. Werden nun aber von einem Gemeinwesen aufgrund von Submis- sionsabsprachen zu hohe Ausgaben getätigt, verletzte das Gemeinwesen seine Pflicht zur sparsamen und wirtschaftlichen Steuerung von Leistun- gen und Finanzen, wenn es allfällige Rückforderungsmöglichkeiten nicht prüfen und notfalls gerichtlich durchsetzen würde. 9.3.3 Insgesamt besteht damit eine gesetzliche Aufgabe, welche vom Gemeinwesen im Rahmen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushalts- führung auch die Prüfung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprü- chen gegenüber den Teilnehmern eines Submissionskartells verlangt, um den aus überhöhten Zuschlagspreisen resultierenden Schaden zu kompen- sieren. Es handelt sich um eine gesetzliche Aufgabe von entscheidender Bedeutung. 9.3.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Datenbe- kanntgabe erfolge nicht aufgrund einer gesetzlichen Aufgabe, da sich die Beschwerdegegnerin beim Sammeln von Beweismitteln zur Verfolgung
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von zivilrechtlichen Ansprüchen auf dem Boden des Privatrechts bewege und demzufolge wie eine Privatperson handle, kann ihr nicht gefolgt wer- den. Wie soeben dargelegt wurde, handelt es sich dabei um eine gesetz- liche Aufgabe. Daran vermag auch die Rechtsnatur allfälliger von der Beschwerdegegnerin zur Erfüllung dieser Aufgaben eingesetzter oder noch einzusetzender verfahrensrechtlicher Mittel, wie die Einleitung einer Schadenersatzklage, nichts zu ändern. 10. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für eine Datenbe- kanntgabe gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a DSG somit sowohl mit Bezug auf die Beurteilung und Anordnung vergaberechtlicher Sanktionen als auch die Prüfung und Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche er- füllt. 11. 11.1 Weiter bleibt zu prüfen, ob einer allfälligen Datenbekanntgabe Schranken gesetzt sind. So sieht Art. 19 Abs. 4 Bst. b DSG vor, dass das Bundesorgan die Datenbekanntgabe ablehnt, einschränkt oder mit Auf- lagen verbindet, wenn gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder beson- dere Datenschutzvorschriften es verlangen. Folglich entbindet das Daten- schutzgesetz das angefragte Bundesorgan nicht vom Amtsgeheimnis oder anderen speziellen Geheimhaltungspflichten. Vielmehr muss im Einzelfall mittels Gesetzesauslegung geprüft werden, ob eine spezialgesetzliche Re- gelung die Geheimhaltungspflicht aufhebt und ob eine datenschutzrecht- liche Bestimmung einer Datenbekanntgabe entgegensteht (vgl. EHRENS- PERGER, a.a.O., Art. 19 DSG N. 66 m.w.H.). Art. 19 DSG stellt eine Ausführungsbestimmung zum allgemeinen Amtsgeheimnis dar ([...]). Entsprechend wird in jenen Bereichen, in denen eine Amtshilfeleistung zulässig ist und die Voraussetzungen von Art. 19 DSG erfüllt sind, das Amtsgeheimnis durch eine Datenbekanntgabe nicht verletzt (vgl. JÜRG WALTER SIMON, Amtshilfe ‒ Allgemeine Verpflichtungen, Schranken und Grundsätze, 1991, S. 114). 11.2 Die Vorinstanz prüfte, ob Art. 25 KG einer Datenbekanntgabe entgegenstehen könnte. Gestützt auf eine Auslegung von Art. 25 KG gelangte sie zum Schluss, dass diese Bestimmung eine Datenbekanntgabe zwar einschränke, jedoch nicht vollständig ausschliesse. Die Bestimmung diene vor allem dem Schutz von auskunftsverpflichteten Marktteilneh- mern, welche den Wettbewerbsbehörden hoch sensible Informationen liefern, nicht jedoch den Verfahrensbeteiligten, die verdächtigt werden, sich an einem Kartell beteiligt zu haben, da diese ohnehin kein Interesse daran hätten, schutzwürdige Informationen preiszugeben. Mithin könnte
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sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen. Zudem würden vor- liegend keine schützenswerten Geschäftsgeheimnisse offengelegt. Schliesslich gelangte sie zum Ergebnis, eine Datenbekanntgabe sei zulässig, wenn der vom potenziellen Datenempfänger verfolgte Zweck mit jenem des Kartellrechtsverfahrens übereinstimme. Die geforderte Zweck- übereinstimmung sei vorliegend mit der beabsichtigten Nutzung der Daten (Prüfung und Durchsetzung von vergaberechtlichen Sanktionen und zivil- rechtlichen Ansprüchen) gegeben, weshalb Art. 25 KG einer Datenbe- kanntgabe nicht entgegenstehe. Die Beschwerdeführerin bestreitet dieses Auslegungsergebnis. Ihrer An- sicht nach handelt es sich um eine absolute und umfassende Geheimhal- tungspflicht. Die Bestimmung erlaube keine Unterscheidung zwischen Verfahrensparteien und übrigen Beteiligten, welche nicht von der kartell- rechtlichen Untersuchung betroffen seien. Denn auch bei Ersteren bestehe ein Schutzbedürfnis betreffend ihrer Informationen, da diese von der Vorinstanz in der Regel zwangsweise erhoben würden. Insofern bilde der Schutz durch das Amtsgeheimnis das Korrelat zur (zwangsweisen) Be- weiserhebung der Vorinstanz. Überdies beinhalte die Verfügung Ge- schäftsgeheimnisse und der Schutz des Amtsgeheimnisses erfasse nicht nur Geschäftsgeheimnisse sondern Personendaten generell, weshalb eine Datenbekanntgabe selbst bei Fehlen von Geschäftsgeheimnissen ausge- schlossen sei. Sodann widerspreche die Auffassung der Vorinstanz, die Datenbekanntgabe sei zulässig, wenn der von einem potenziellen Daten- empfänger verfolgte Zweck mit jenem des Kartellverfahrens deckungs- gleich sei, dem klaren Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 KG. Ohnehin bestehe vorliegend keine derartige Deckungsgleichheit. Denn das Kartellgesetz verfolge volkswirtschaftliche Ziele, wie die präventive und repressive Be- seitigung der gesamtwirtschaftlichen ökonomischen Nachteile von Kar- tellen und anderen unzulässigen Wettbewerbsabreden, was keineswegs mit der von der Beschwerdegegnerin beabsichtigten Durchsetzung von zivil- rechtlichen Ansprüchen sowie dem haushälterischen Umgang mit Steuer- geldern übereinstimme. 11.3 Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts einer Be- stimmung. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut der Gesetzes- bestimmung. Ist dieser nicht klar oder bestehen Zweifel, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt, so ist auf die üb- rigen Auslegungselemente zurückzugreifen. Abzustellen ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm (historische Auslegung), ihren Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) sowie die Bedeutung, die
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ihr im Kontext mit anderen Normen (systematische Auslegung) zukommt (sog. « Methodenpluralismus »; vgl. BGE 140 II 80 E. 2.5.3; 137 III 217 E. 2.4.1; Urteil des BGer 1C_156/2011 vom 15. Juli 2011 E. 3.5.1; vgl. statt vieler: BVGE 2015/21 E. 5.2.1). Es sollen all jene Methoden kom- biniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 217). Die Gesetzesauslegung hat sich dabei vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sach- verhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befrie- digendes Ergebnis der ratio legis (BGE 140 I 305 E. 6.1). Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (BGE 134 II 249 E. 2.3; BVGE 2007/41 E. 4.2). 11.3.1 Der deutschsprachige Wortlaut von Art. 25 KG (Marginalie: Amts- und Geschäftsgeheimnis) sieht vor, dass die Wettbewerbsbehörden das Amtsgeheimnis wahren (Abs. 1). Sie dürfen Kenntnisse, die sie bei ihrer Tätigkeit erlangen, nur zu dem mit der Auskunft oder dem Verfahren verfolgten Zweck verwerten (Abs. 2). Ferner erlaubt die Bestimmung den Wettbewerbsbehörden, diejenigen Daten an den Preisüberwacher weiter- zugeben, die er für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt (Abs. 3). Schliesslich statuiert Abs. 4 das Verbot, in den Veröffentlichungen Ge- schäftsgeheimnisse preiszugeben. Weder aus der italienischen noch aus der französischen Fassung ergeben sich weiterführende Informationen zum Umfang des Amtsgeheimnisses und dem Anwendungsbereich der Be- stimmung. Aus dem Wortlaut von Art. 25 KG folgt somit der Grundsatz, dass die Wettbewerbsbehörden dem Amtsgeheimnis unterstehen (Abs. 1) und die im Rahmen ihrer Tätigkeit gewonnenen Kenntnisse einer Verwertungsbe- schränkung unterliegen (Abs. 2). Aus Abs. 2, der als Konkretisierung zum ersten Absatz erscheint, ergibt sich damit nur ‒ aber immerhin ‒, dass die Erkenntnisse ausschliesslich zweckgebunden, das heisst zu dem mit der Auskunft oder dem Verfahren verfolgten Zweck verwertet werden dürfen. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass durch die Bestimmung gerade nicht jede weitere Verwertung der Daten durch die WEKO ausgeschlossen ist, sondern deren Zulässigkeit davon abhängt, ob sie dem vom Verfahren verfolgten Zweck entspricht. Unter Verwerten wird im allgemeinen Sprachgebrauch das Verwenden von etwas verstanden, was nicht mehr oder noch nicht genutzt wird beziehungsweise wenn etwas noch für einen
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bestimmten Zweck verwendet, benutzt oder gebraucht wird (vgl. Brock- haus Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl. 2011, S. 1594; Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2007, S. 1842). Folglich meint im vorliegenden Kontext der Begriff der Verwertung die Verwendung beziehungsweise Nutzbarmachung von Informationen für einen bestimm- ten Grund. Darunter fällt auch die Weitergabe von Daten im Rahmen der Amtshilfe, unter dem Vorbehalt, dass dies vom Zweck der ursprünglichen Datenerhebung gedeckt ist. Die Bestimmung äussert sich jedoch nicht dazu, wann eine Übereinstimmung mit dem Zweck gegeben ist. Dies ist nachfolgend im Rahmen der weiteren Auslegungsmethoden zu prüfen. 11.3.2 Für die historische Auslegung sind zunächst die Materialien he- ranzuziehen. Die Botschaft vom 23. November 1994 zu einem Bundesge- setz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (BBl 1995 I 468, 601, nachfolgend: Botschaft zum KG) hält zu Art. 25 KG in allge- meiner Form fest, dass die Vorinstanz und deren Mitarbeiter dem Amtsge- heimnis unterstehen. Unter Bezugnahme auf das zivilrechtliche Kartell- verfahren und den mittlerweile aufgehobenen aArt. 16 KG (AS 2010 1739, 1847), welcher die Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsge- heimnissen insbesondere gegenüber Gegenparteien normierte, wird auf die Gefahr hingewiesen, dass heikle Unternehmensdaten aufgrund des Kartellverfahrens in « falsche Hände geraten » könnten. Aus diesem Grund sollen die Wettbewerbsbehörden in Art. 25 Abs. 2 KG dazu ver- pflichtet werden, Informationen nur zweckentsprechend zu verwerten. Weiter dürfen dem Preisüberwacher Informationen insoweit weitergeleitet werden, als er sie für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Folglich sollen von Art. 25 KG insbesondere die am Kartellrechtsverfahren betei- ligten Parteien oder Drittpersonen, welche sensible innerbetriebliche Informationen oder geheime Daten über das eigene Marktverhalten offenlegen (vgl. Botschaft zum KG, BBl 1995 I 468, 593), davor geschützt werden, dass ihre Informationen in « falsche Hände » fallen. Was mit dem Passus der « falschen Hände » gemeint ist, steht jedoch nicht fest (vgl. SIMON BANGERTER, in: BSK KG, a.a.O., Art. 25 N. 35). Insbesondere ergeben sich hierzu auch aus den parlamentarischen Beratungen keine weiteren Hinweise, da sowohl aArt. 16 KG als auch Art. 25 Abs. 1 und 2 KG diskussionslos angenommen wurden. Immerhin folgt aus dem Verweis der Botschaft auf aArt. 16 KG, dass im zivilrechtlichen Verfahren sowohl Gegenparteien als auch unbeteiligte Dritte darunter fallen, welche die sensiblen Informationen beziehungsweise Geschäftsgeheimnisse ausser- halb des Verfahrens für ihre eigenen, verfahrensfremden Zwecke einsetzen könnten. Dasselbe muss auch im verwaltungsrechtlichen Kartellverfahren
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gelten. Entsprechend sollen mit der Bestimmung auf der einen Seite Ge- schäftsgeheimnisse vor dem Zugriff unberechtigter Personen geschützt und auf der anderen Seite sichergestellt werden, dass die Daten nur zu dem mit dem Verfahren verfolgten Zweck verwertet, das heisst nicht ausserhalb des Verfahrens für andere Zwecke brauchbar gemacht und eingesetzt wer- den sollen. 11.3.3 11.3.3.1 Aus einer systematischen Betrachtung von Art. 25 Abs. 2 und Abs. 3 KG folgt sodann, dass unter der Verwertung von Daten insbe- sondere auch die Weitergabe an eine Behörde zu verstehen ist. Es stellt sich nun die Frage, ob Abs. 3 als Ausnahme vom grundsätzlichen Ver- wertungsverbot für ausserhalb des konkreten Verfahrens liegende Zwecke zu qualifizieren ist, wie dies die überwiegende Mehrheit der Lehre vor- schlägt (vgl. URS ZENHÄUSERN, in: SHK KG, a.a.O., Art. 25 N. 9‒11; BANGERTER, a.a.O., Art. 25 N. 36; VINCENT MARTENET, in: Commentaire Romand, Droit de la concurrence, 2. Aufl. 2013, Art. 25 N. 32 und 39, nachfolgend: Commentaire LCart; a.M. JÜRG BORER, Wettbewerbsrecht I, 3. Aufl. 2011, Art. 25 KG N. 9‒11), oder ob es sich um die Normierung eines (beispielhaften) Anwendungsfalls handelt. 11.3.3.2 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst auf den Zweck des Verfahrens oder der Auskunft, das heisst auf die Voraussetzung der Zweck- entsprechung gemäss Art. 25 Abs. 2 KG einzugehen. Mit dieser Formulie- rung verweist das Kartellgesetz auf die weiteren Normen zum Verfahren. Aus der Gesetzessystematik (Art. 26 ff. KG) folgt, dass der Gegenstand eines Kartellverfahrens die Abklärung und Beurteilung von Wettbewerbs- beschränkungen betrifft. Entsprechend liegt der Zweck des Verfahrens, welches sich in ein Vorabklärungs- und ein Untersuchungsverfahren glie- dert, darin, die für die Feststellung und Beurteilung von allfälligen unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen notwendigen Sachverhaltsab- klärungen vorzunehmen (vgl. BORER, a.a.O., Art. 26 KG N. 1). Entgegen den in der Lehre geäusserten Meinungen kann sich nun aber der Zweck des Verfahrens nicht allein in der Sachverhaltsfeststellung erschöpfen (vgl. BORER, a.a.O., Art. 25 KG N. 7, wonach die Informationen nur für den engen Zweck des konkret eingeleiteten Vorabklärungs-, Untersuchungs- oder Prüfungsverfahrens verwendet werden dürfen), ist doch die Durch- führung eines kartellrechtlichen Verfahrens kein Selbstzweck. Vielmehr geht es darum, dass die Vorinstanz mit ihrem Tätigwerden dem Kartell- recht und damit dessen Zielen zum Durchbruch verhelfen soll. Denn
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letztlich ist sämtliches Handeln der Wettbewerbsbehörden auf den Ge- setzeszweck des Kartellgesetzes ausgerichtet, wonach insbesondere volks- wirtschaftlich und sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen verhindert werden sollen (vgl. Art. 1 KG). Deshalb ist es angebracht, die Frage der Zweckentsprechung nicht nur hinsichtlich des eigentlichen Zwecks des konkreten Kartell- verfahrens, sondern nach dem Gesetzeszweck insgesamt zu beurteilen. Die Bezugnahme rechtfertigt sich vorliegend umso mehr, als die in modernen Bundesgesetzen enthaltenen Zweckartikel gerade als Hilfe bei der Auslegung dienen sollen (vgl. JENS LEHNE, in: BSK KG, a.a.O., Art. 1 N. 1; BORER, a.a.O., Art. 1 KG N. 11). Daraus folgt, dass mit der Vo- raussetzung der Zweckentsprechung verhindert werden soll, dass Informa- tionen sachfremd, das heisst für andere als kartellrechtliche Zwecke verwendet beziehungsweise weitergegeben werden (so auch BANGERTER, a.a.O., Art. 25 N. 38), nicht jedoch, dass die Daten nur in jenem Verfahren verwendet werden dürfen, in dem sie erhoben wurden. 11.3.3.3 Diese Zwecksetzung stimmt mit jener des Preisüberwachungsge- setzes vom 20. Dezember 1985 (PüG, SR 942.20) überein. Denn auch mit diesem Gesetz soll in Bereichen, in denen kein wirksamer Wettbewerb herrscht, mittels Preisüberwachung und Regulierung missbräuchlicher Preise, deren volkswirtschaftlich oder sozial schädlichen Auswirkungen bekämpft werden (vgl. Art. 4 Abs. 2 PüG; Botschaft vom 30. Mai 1984 zu einem Preisüberwachungsgesetz [PüG], BBl 1984 II 755, 756 und 765 f.; vgl. auch ROLF H. WEBER; Preisüberwachungsgesetz [PüG], 2009, Über- blick N. 70). Entsprechend verfolgt der Preisüberwacher mit seinen Ver- fahren ebenfalls kartellrechtliche Zwecke. Deshalb wäre eine Weitergabe von Kenntnissen durch die WEKO nach den obigen Ausführungen bereits gestützt auf Art. 25 Abs. 2 KG zulässig und die in Art. 25 Abs. 3 KG getroffene Regelung nicht notwendig. Der Grund, weshalb Art. 25 Abs. 3 KG nicht gestrichen wurde ‒ wie dies damals in der parlamentarischen Beratung vom Nationalrat verlangt wurde, welcher die Kompetenzen des Preisüberwachers zurückdrängen wollte (vgl. Votum Jean-Pascal Delamuraz, Bundesrat, AB 1995 III N 1105) ‒ ist darin zu sehen, dass sich im Ständerat die Meinung durchsetzte, der Preisüberwacher habe ohnehin Zugang zu den von den Wettbewerbsbehörden behandelten Dossiers, weil er gemäss Art. 5 Abs. 2 PüG mit beratender Stimme an den Sitzungen der Wettbewerbsbehörden teilnehme und aus diesem Grund die Bestimmung im Kartellgesetz belassen werden könne (vgl. Votum Rosmarie Simmen, Berichterstatterin der vorberatenden Kommission, AB 1995 IV S 866). Damit erscheint das Bestehen dieser Bestimmung jedoch als beliebig. Dies
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legt den Schluss nahe, dass mit Art. 25 Abs. 3 KG gerade keine besondere Ausnahmeregelung zum grundsätzlichen Verbot einer Weitergabe von Daten hätte geschaffen werde sollen. Denn hätte Art. 25 Abs. 3 KG den Sinn und Zweck, der WEKO ausschliesslich die Weitergabe von Informa- tionen an den Preisüberwacher zu erlauben, hätten die Eidgenössischen Räte die Bestimmung nicht einfach als verzichtbar erachtet, nur weil der Preisüberwacher von den Daten ohnehin auf anderem Wege erfährt. Im Gegenteil, der Ausnahmefall hätte dennoch normiert werden müssen, um sämtliche weiteren potenziellen Gesuchsteller eindeutig auszuschliessen. Dass die Bestimmung letztlich ins Gesetz aufgenommen wurde, ist darauf zurückzuführen, dass mit Art. 25 Abs. 3 KG lediglich ausdrücklich nach- vollzogen werden sollte, was faktisch ohnehin der Fall ist und als zweck- entsprechende Verwertung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 KG gilt. Insoweit hat die Bestimmung ‒ aus systematisch-historischer Sicht ‒ keinen eigen- ständigen Gehalt und von vornherein kein exklusives Datenverwertungs- recht zugunsten des Preisüberwachers zum Gegenstand. Für dieses Aus- legungsergebnis spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass zwischen den Wettbewerbsbehörden und dem Preisüberwacher ‒ aufgrund ihrer kom- plementären Zielsetzung und des weitgehend institutionalisierten Zusam- menwirkens ‒ zahlreiche Berührungspunkte bei der Arbeit bestehen und mit Art. 25 Abs. 3 KG ausschliesslich eine explizite Grundlage für den Hauptanwendungsfall einer Datenbekanntgabe geschaffen werden sollte, welche regelmässig vorkommen dürfte (vgl. auch MARTENET, a.a.O., Art. 25 N. 39; WEBER; a.a.O., Überblick N. 70). 11.3.3.4 Sodann bedingt auch Art. 41 KG, welcher die Amtshilfe von Bund und Kantonen gegenüber den Wettbewerbsbehörden regelt, eben- falls keine einschränkende Auslegung von Art. 25 Abs. 2 und 3 KG (kri- tisch hierzu auch BORER, a.a.O., Art. 25 KG N. 10). Denn Art. 41 KG regelt nur die Pflicht von Bund und Kantonen, an kartellrechtlichen Ver- fahren beziehungsweise Abklärungen der Wettbewerbsbehörden mitzu- wirken. Das Fehlen einer entgegengesetzten Verpflichtung beziehungs- weise einer gesetzlichen Grundlage, gegenüber Bund und Kantonen ebenfalls Amtshilfe leisten zu können, lässt nicht den Schluss zu, dass eine amtshilfeweise Bekanntgabe von Daten durch die Wettbewerbsbehörden nicht zulässig wäre. Das Fehlen einer derartigen Bestimmung ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass mit Art. 41 KG allein das kartellrechtliche Verfahren der Wettbewerbsbehörden geregelt werden sollte, was bereits aus der systematischen Stellung von Art. 41 KG im 4. Abschnitt, Verfah- ren und Rechtsschutz, folgt (vgl. Botschaft zum KG, BBl 1995 I 468, 615).
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Entsprechend deutet nichts auf ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzge- bers hin, wonach Amtshilfeleistungen durch die WEKO grundsätzlich aus- geschlossen wären. 11.3.4 Die teleologische Auslegung führt zu folgenden Ergebnissen: 11.3.4.1 Art. 25 Abs. 1‒3 KG liegt der Sinn und Zweck zugrunde, dass von den Parteien oder Dritten in das Verfahren eingebrachte sensible Infor- mationen, wie beispielsweise Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse oder anderweitige geheime Informationen über das Marktverhalten, vor dem Zugriff und der Verwendung für verfahrensfremde Zwecke durch Gegenparteien oder allfällige Drittpersonen geschützt werden sollen. Die Bestimmung steht insoweit in einem Zusammenhang mit Art. 40 KG, welcher den Beteiligten an Abreden oder Zusammenschlüssen, markt- mächtigen Unternehmen sowie betroffenen Dritten eine umfassende Aus- kunftspflicht auferlegt, die unter Androhung von Verwaltungs- bezie- hungsweise Strafsanktionen durchgesetzt werden kann (vgl. BENOÎT MERKT, in: Commentaire LCart, a.a.O., Art. 40 N. 46 f.; BORER, a.a.O., Art. 40 KG N. 10). Art. 40 KG beruht auf der Annahme, dass die Wettbewerbsbehörden oft nicht über derart detaillierte Marktkenntnisse verfügen, um Strukturen und Verhaltensweisen der auf einem Markt akti- ven Marktteilnehmer umfassend beurteilen zu können. Aus diesem Grund sind sie auf die Mitwirkung der am Verfahren beteiligten Unternehmen sowie weiterer auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmen ange- wiesen, was letztlich mit der umfassenden Auskunftspflicht durchgesetzt werden soll (BORER, a.a.O., Art. 40 KG N. 1; MATTHIAS COURVOISIER, in: SHK KG, a.a.O., Art. 40 N. 1). Dabei können nicht einmal Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse einem Auskunftsersuchen der Wettbewerbsbe- hörden entgegenhalten und die Auskunft entsprechend verweigert werden (vgl. MERKT, a.a.O., Art. 40 N. 45). Vor diesem Hintergrund stellt Art. 25 KG einen Schutz dar, damit die an einer Untersuchung beteiligten Unter- nehmen auch tatsächlich umfassend Auskunft geben und dabei nicht Ge- fahr laufen, dass sensible Angaben für ausserhalb des Verfahrens liegende Zwecke verwendet werden und in « falsche Hände » geraten. Aus dem Umstand jedoch, dass die Verfahrensbeteiligten in einem Kartellverfahren nicht ausschliesslich geheime Informationen über ihr Marktverhalten oder Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse preisgeben, folgt bereits, dass der Schutz von Art. 25 KG nicht umfassend sein kann. Davon können viel- mehr nur schutzwürdige Daten erfasst sein. Weiter lassen die obigen Aus- führungen (E. 11.3.1‒11.3.3) zur Voraussetzung der zweckentsprechenden
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Verwertung den Schluss zu, dass die Daten nicht nur innerhalb des kon- kreten Verfahrens der WEKO nutzbar sind, sondern auch ausserhalb diesem verwendet werden dürfen, soweit dies kartellrechtlichen Zwecken dient. Dies ergibt sich im Übrigen bereits aus der in Art. 25 Abs. 3 KG vorgesehenen Bekanntgabe und Verwertung der Daten durch den Preis- überwacher. Daraus folgt ebenfalls, dass der Schutz der übermittelten Informationen nicht absolut gilt. 11.3.4.2 Mit den Art. 25 Abs. 1‒3 KG sollen nach dem Gesagten Geheim- nisse vor dem Zugriff von Gegenparteien oder Dritten geschützt werden (sachlicher Schutzbereich). Wird nun im Falle einer Akteneinsicht oder Datenbekanntgabe sichergestellt, dass gerade in derartige geheimhaltungs- bedürftige Informationen keine Einsicht gewährt wird, wird der Schutz- funktion von Art. 25 Abs. 1 und 2 KG ausreichend Rechnung getragen. Mithin steht Art. 25 KG einer Datenbekanntgabe nicht entgegen, wenn im betreffenden Verfahren auf Offenlegung der Daten zuvor geprüft wird, dass keine wesentlichen privaten Interessen ‒ wie Geschäftsgeheimnisse oder sonstige geheime Informationen über das Marktverhalten ‒ der Ein- sichtsgewährung entgegenstehen. 11.3.4.3 Art. 25 Abs. 2 KG bezweckt den Schutz der im Verfahren preis- gegebenen Informationen, damit diese nicht in « falsche Hände » geraten. Die Bestimmung definiert jedoch nicht den von ihr erfassten Personen- kreis, weshalb sich die Frage stellt, wessen Hände die falschen sind. Aus den Erkenntnissen der historischen Auslegung ergibt sich, dass unter den « falschen Händen » jene Personen zu verstehen sind, die die Daten für sachfremde Zwecke verwenden können (persönlicher Schutzbereich). Aus dem Umkehrschluss folgt somit, dass die Weitergabe der Daten so- lange zulässig ist, als diese ausschliesslich zu kartellrechtlichen Zwecken erfolgt beziehungsweise diese nur zu kartellrechtlichen Zwecken verwen- det werden. 11.3.4.4 Der Personenkreis, an welchen Daten ‒ unter Vorbehalt der obi- gen Vorgaben zu Geheimnissen (sachlicher Schutzbereich) ‒ bekannt gegeben werden dürfen, lässt sich aber auch auf anderem Wege konkre- tisieren. So steht es der von einem Submissionskartell geschädigten Ver- gabestelle offen, Strafanzeige wegen Submissionsbetrugs einzureichen. Wird ein Strafverfahren eröffnet, kann die Untersuchungsbehörde die be- nötigten Akten aus dem kartellrechtlichen Untersuchungsverfahren auf dem Wege der Rechtshilfe beiziehen (Art. 44 StPO; vgl. zur grundsätzlich vorbehaltlosen Pflicht, die benötigen Akten zu übermitteln: E. 8.8.1).
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Art. 194 Abs. 2 StPO berechtigt die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden aber nicht nur zur (straflosen) Herausgabe der Akten, indem er die dafür nötige gesetzliche Grundlage schafft (vgl. Art. 14 StGB; Urteil des BGer 1B_33/2013 vom 19. März 2013 E. 2.1; DONATSCH, a.a.O., Art. 194 N. 17), sondern er verpflichtet sie auch dazu (vgl. FRANZ RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 194 N. 3). Erfasst werden sämtliche Akten aus Verfahren von Zivil-, Straf- und Verwaltungsbehörden, so insbeson- dere auch die Akten von öffentlichen Auftragsvergabeverfahren (ISABELLE PONCET CARNICÉ, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 194 N 6 f.). Diese Herausgabepflicht wird einzig durch entgegenstehende, überwiegende öffentliche oder private Geheimhal- tungsinteressen eingeschränkt; weder das Steuer- noch das Amtsgeheimnis kann dieser entgegengehalten werden (vgl. WOLFGANG WOHLERS, Der « Zugriff » der Strafbehörden auf Unterlagen im Gewahrsam staatlicher Stellen, SJZ 107/2011 S. 1 ff., S. 3; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 840 und 842; DONATSCH, a.a.O., Art. 194 N. 18 und 20). Art. 194 Abs. 2 StPO stellt eine spezielle Bestimmung gegenüber allen anderen einschlägigen Vorschriften des Bun- des und der Kantone dar und geht diesen vor; entsprechend sind weiterge- hende Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts, als die in Art. 194 Abs. 2 StPO vorgesehenen, unbeachtlich (vgl. MARTIN BÜRGISSER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1‒195 StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 194 N. 8; NIKLAUS SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2013, Art. 194 N. 3). Sofern im kon- kreten Fall keine entgegenstehenden überwiegenden Interessen bestehen, könnte die Vorinstanz gegenüber den Strafbehörden nicht einmal unter Anrufung von Art. 25 Abs. 2 KG die rechtshilfeweise Herausgabe von Akten eines kartellrechtlichen Untersuchungsverfahrens verhindern. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechend sind selbst im Falle überwiegender Geheimhaltungsinteressen diejenigen Teile der Akten he- rauszugeben, welche durch die genannten Interessen nicht tangiert sind (vgl. Urteil 1B_33/2013 E. 2.1; DONATSCH, a.a.O., Art. 194 N. 23; BÜRGISSER, a.a.O., Art. 194 N. 9 ff.) Konstituiert sich nun das Kartell- opfer im Strafverfahren als Privatstrafkläger, kann es gestützt auf Art. 107 Abs. 1 Bst. a StPO Einsicht in die Akten des Strafverfahrens nehmen (vgl. im Übrigen das Recht der Behörden, gemäss Art. 101 Abs. 2 StPO Akten einzusehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen). Auch die Strafbehörden können das Ak- teneinsichtsrecht wiederum nur insoweit einschränken, als dies zur Wah- rung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen, wie den Schutz
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von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen, erforderlich ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 Bst. b StPO; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar StPO, a.a.O., Art. 108 N. 6). Folglich könnte jede Person, welcher Parteistellung im Strafverfahren zukommt, trotz des in Art. 25 Abs. 2 KG statuierten Ver- wertungsverbots innerhalb der soeben skizzierten Schranken ihres Akten- einsichtsrechts grundsätzlich Einsicht in sämtliche Verfahrensakten neh- men. Aus dem Gesagten folgt somit auf der einen Seite, dass es sich bei allfälligen Kartellopfern von vornherein nicht um die « falschen Hände » handeln kann, vor deren Zugriff Art. 25 Abs. 2 KG die Informationen schützen möchte. Auf der anderen Seite legen das Akteneinsichtsrecht und dessen Schranken den Schluss nahe, dass der von Art. 25 Abs. 2 KG gewährte Schutz gegenüber ausserhalb eines kartellrechtlichen Untersu- chungsverfahrens stehenden Personen, soweit sie Parteistellung in straf- rechtlichen Verfahren erlangen können, insoweit zurückgedrängt wird, als einer Einsichtnahme keine überwiegenden privaten oder öffentlichen In- teressen ‒ wie beispielsweise Geschäftsgeheimnisse ‒ entgegenstehen. Denn es machte keinen Sinn, diesen Personen den Zugriff auf Akten zu verweigern, in welche sie im Rahmen des Strafuntersuchungsverfahrens ohnehin Einsicht nehmen könnten. 11.3.4.5 Schliesslich bezweckt Art. 25 Abs. 2 KG den Schutz von sensib- len Daten, indem er die Wettbewerbsbehörden verpflichtet, die Informa- tionen nur zweckentsprechend zu verwerten. Wie die systematische Ausle- gung gezeigt hat, wird damit eine allfällige Verwertung und infolgedessen die Weitergabe von Akten nur zu kartellrechtlichen Zwecken erlaubt. Vom Sinn und Zweck des Kartellgesetzes werden sämtliche Interessen und Ver- wendungen erfasst, mit welchen die volkswirtschaftlich und sozial schäd- lichen Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschrän- kungen verhindert werden sollen. Entsprechend ist eine Datenbekanntgabe nur in jenen Fällen erlaubt, in denen die Daten zum Ausgleich bezie- hungsweise zur Verhinderung von Schäden verwendet werden, die durch Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen verursacht wurden be- ziehungsweise verursacht zu werden drohten. Dabei kommen sowohl prä- ventive wie repressive Mittel in Frage, um diese kartellrechtlichen Zwecke zu erreichen. 11.4 Zusammengefasst schliesst Art. 25 Abs. 2 KG nicht jede Verwer- tung der in kartellrechtlichen Untersuchungsverfahren gewonnenen Daten, worunter insbesondere auch deren Weitergabe an aussenstehende Perso- nen fällt, aus. Eine solche ist zulässig, wenn die Daten an ein (potenzielles) Kartellopfer geliefert werden, von der Bekanntgabe keine Geschäfts- und
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Fabrikationsgeheimnisse betroffen sind und die Daten ausschliesslich zu kartellrechtlichen Zwecken verwendet werden. Diesem Auslegungsergeb- nis steht Art. 25 Abs. 3 KG nicht entgegen, da diese Bestimmung kein ex- klusives Verwertungsrecht zugunsten des Preisüberwachers statuiert. 11.5 Es ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Weitergabe der Daten gemäss Art. 25 Abs. 2 KG erfüllt sind. 11.5.1 Die Beschwerdegegnerin verlangte Einsicht in die Sanktions- verfügung, um zivilrechtliche Ansprüche prüfen und durchsetzen zu kön- nen (vgl. E. 8.4. und 9.3). Die Geltendmachung von Schadenersatzan- sprüchen dient dabei dem Ausgleich allfälliger der Beschwerdegegnerin und damit dem Gemeinwesen als von Submissionsabsprachen betroffener Vergabestelle entstandener Schäden, die aus der Bezahlung zu hoher Zu- schlagspreise resultierten. Entsprechend ist das Vorgehen der Beschwer- degegnerin auf die Beseitigung der von Submissionskartellen ausgehen- den schädlichen Auswirkungen gerichtet und entspricht damit ohne Weiteres kartellrechtlichen Zwecken im Sinne von Art. 1 KG; dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Tatsache, dass das Kartellrecht selbst in Art. 12 Abs. 1 Bst. b KG derartige Ansprüche vorsieht. Was sodann die zweite Zielsetzung der Prüfung allfälliger vergaberechtlicher Sanktionen anbe- langt, entspricht diese ebenfalls kartellrechtlichen Zwecken, soll damit doch sowohl präventiv wie auch repressiv auf die Bildung von Submis- sionskartellen eingewirkt und deren schädliche Auswirkungen von vorn- herein verhindert werden. Folglich erfüllt die von der Beschwerdegegnerin beantragte Datenbekanntgabe das Erfordernis der zweckentsprechenden Verwertung gemäss Art. 25 Abs. 2 KG. 11.5.2 Zudem stammt das Gesuch von einem (potenziellen) Kartell- opfer, gegenüber welchem die Vorinstanz grundsätzlich zur Weitergabe der Daten berechtigt ist. 11.5.3 Schliesslich ist auf den Schutz allfälliger Geschäfts- und Fabrika- tionsgeheimnisse einzugehen. Im vorliegenden Fall gewährte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin keine Einsicht in die gesamte Verfügung. Sie beschränkte diese auf jene Passagen der Sanktionsverfügung, welche Auskunft darüber geben, ob und ‒ falls ja ‒ welche Vergabeverfahren der Beschwerdegegnerin von Sub- missionsabsprachen betroffen waren. Folglich ist nicht relevant, ob die Verfügung in anderen, nicht offenzulegenden Bereichen geheime Informa- tionen beinhaltet. Zudem sollen nur die Bezeichnung der betroffenen
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Vergaben und die Namen der an Absprachen beteiligten Unternehmen of- fengelegt werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Angaben, welche Partei zu welchem Preis offerierte und mit welchem Subunterneh- mer oder Co-Submittenten bevorzugt zusammenarbeiten oder die einge- reichten detaillierten Kostenkalkulationen würden Geschäftsgeheimnisse darstellen, mögen von vornherein nicht zu überzeugen. Denn die Be- schwerdegegnerin hatte in den von ihr durchgeführten Vergabeverfahren bereits Einblick in sämtliche von der Beschwerdeführerin bezeichneten Angaben, weshalb durch die Datenbekanntgabe keine Geschäftsgeheim- nisse offengelegt werden. Zudem gelten Tatsachen, welche das kartell- rechtswidrige Verhalten belegen, nicht als geheimhaltungsbedürftig (vgl. Urteil des BGer 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 5.1 und 5.2.2.3; BANGERTER, a.a.O., Art. 25 N. 54 m.w.H.). Mithin könnte die Offenlegung all jener Tatsachen, welche vorliegend das Bestehen einer Wettbewerbsab- rede belegen und in welche die Beschwerdegegnerin Einsicht zu erhalten versucht, insoweit nicht mit dem Verweis auf bestehende Geschäftsge- heimnisse verhindert werden. Da im Übrigen von Art. 25 Abs. 2 KG gegenüber einem Kartellopfer nur Geschäfts- und Fabrikationsgeheim- nisse geschützt werden sollen, steht die Bestimmung auch der mit der Datenbekanntgabe zwangsläufig verbundenen Offenlegung von Personen- daten nicht entgegen. Die Zulässigkeit der Weitergabe allfälliger unter das Amtsgeheimnis fallender Personendaten (Art. 25 Abs. 1 KG) bestimmt sich allein nach den Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 1 Bst. a DSG. 11.5.4 Nach dem Gesagten ist eine Weitergabe der Daten im konkreten Fall trotz des grundsätzlichen Verwertungsverbots von Art. 25 Abs. 2 KG zulässig, sofern diese ausschliesslich zweckentsprechend verwertet wer- den, was mit der Anordnung einer Auflage sicherzustellen ist (...). Folg- lich stellt Art. 25 Abs. 2 KG keine gesetzliche Bestimmung im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Bst. b DSG dar, welche der Vorinstanz eine Datenbekannt- gabe untersagte. Im Übrigen sind auch keine anderweitigen Bestimmun- gen ersichtlich, welche der Vorinstanz spezielle Geheimhaltungspflichten auferlegten. Da vorliegend die Voraussetzungen für eine Datenbekannt- gabe gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a DSG grundsätzlich erfüllt sind (vgl. E. 10), kommt es insbesondere auch nicht zu einer Verletzung des Amtsge- heimnisses. 12. 12.1 Schliesslich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Nach Art. 19 Abs. 4 Bst. a DSG lehnt das Bundesorgan die Bekanntgabe ab,
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schränkt sie ein oder verbindet sie mit Auflagen, wenn wesentliche öffent- liche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen einer be- troffenen Person es verlangen. Eine derartige Interessenabwägung hat zu erfolgen, wenn die Datenbekanntgabe ‒ wie im vorliegenden Fall ‒ im Er- messen des Bundesorganes liegt und hierzu keine Verpflichtung besteht (vgl. auch Urteil 2C_1065/2014 E. 6.4.1). Von einem überwiegenden Inte- resse ist auszugehen, wenn auch ein unvoreingenommener Betrachter dies so werten würde (sog. objektivierende Betrachtungsweise; vgl. JÖHRI, a.a.O., Art. 19 N. 100). So gilt etwa das Interesse einer betroffenen Person an der Geheimhaltung ihrer Identität als schutzwürdig, wenn sie in eine administrative oder gerichtliche Untersuchung einbezogen ist (vgl. EHRENSPERGER, a.a.O., Art. 19 DSG N. 61 ff.). Als nicht schutzwürdig erachtete das Bundesgericht jedoch das Interesse eines Versicherten, wel- cher sich gegen ein Auskunftsersuchen der Steuerverwaltung mit der Be- gründung wehrte, seine finanziellen Verhältnisse möglichst wenig gegen- über dem Fiskus offenzulegen. Verlangt wird ein überwiegendes Interesse, das sich auf die betroffene Person beziehen muss und welches nicht mit der Geheimhaltung der gegenüber dem Fiskus zu deklarierenden Tat- sachen begründet werden kann (vgl. Urteil des BGer 2A.96/2000 vom 25. Juli 2001 E. 5; JÖHRI, a.a.O., Art. 19 N. 101). Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass das Kartellgesetz zumindest bei Veröffentlichungen gemäss Art. 48 Abs. 1 KG striktere Regeln im Zusammenhang mit Geschäftsgeheimnissen aufstellt als Art. 19 Abs. 4 DSG. Entsprechend besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Raum für eine Interessenabwägung, wenn personenbezogene Daten veröffentlicht wer- den sollen, die Geschäftsgeheimnisse betreffen. Vielmehr ist deren Veröf- fentlichung von vornherein untersagt (vgl. Urteil 2C_1065/2014 E. 6.4.3). Dies muss auch hinsichtlich der vorliegend beabsichtigten Datenbekannt- gabe gelten. Entsprechend hat im Folgenden eine Interessenabwägung nur bezüglich jener Personendaten stattzufinden, welche keine Geschäftsge- heimnisse betreffen. 12.2 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 11.5.3), handelt es sich bei den Tatsachen, welche das kartellrechtswidrige Verhalten belegen, nicht um Geschäftsgeheimnisse. Selbst wenn vorliegend allfällige weitere vor- handene Daten, wie Kostenkalkulationen und Offertpreise, nicht als Teil des rechtswidrigen Verhaltens aufgefasst würden, geht diesen dennoch der Charakter von Geheimnissen ab, da die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Submission bereits umfassend Einblick in diese Unterlagen erhalten hat. Insgesamt sind vorliegend keine Geschäftsgeheimnisse auszumachen,
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welche einer Interessenabwägung an der Datenbekanntgabe von vornhe- rein entgegenstünden. Mithin ist im Folgenden eine Interessenabwägung bezüglich sämtlicher bekanntzugebender Daten durchzuführen. 12.3 Die Beschwerdegegnerin begründet ihr Gesuch um Datenbe- kanntgabe mit wesentlichen öffentlichen Interessen, welche sie mit der Prüfung vergaberechtlicher Sanktionen und zivilrechtlicher Ansprüche verfolge. So habe insbesondere das Opfer von Kartellabreden ein erheb- liches Interesse zu erfahren, in welchen Submissionen und von welchen Unternehmen es geschädigt wurde. Die Datenbekanntgabe sei Grundlage für die Einleitung weiterer Schritte mit präventiver sowie repressiver Wir- kung, welche letztlich die Wirksamkeit des Kartell- und Submissions- rechts fördere, was ebenfalls im öffentlichen Interesse liege. Schliesslich diene auch die Prüfung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprü- chen der haushälterischen Verwendung öffentlicher Mittel und liege damit ebenfalls im öffentlichen Interesse. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sind die geltend gemachten Inte- ressen aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht legitim. Denn die Beschwer- degegnerin habe kein relevantes Interesse für die Datenbekanntgabe dar- getan. Zudem stünden seitens der Beschwerdeführerin erhebliche private, schutzwürdige Interessen auf dem Spiel. Vorliegend sei damit zu rechnen, dass die Beschwerdegegnerin weiteren Dritten Auskunft über die erhal- tenen Daten geben müsse. Entsprechend drohten die Daten öffentlich be- kannt zu werden und die Beschwerdeführerin liefe Gefahr, öffentlich an den Pranger gestellt zu werden. Dies würde für die Beschwerdeführerin zu empfindlichen Nachteilen führen, da sie von ihren Hauptauftraggebern, den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, keine Aufträge mehr erhalten würde. 12.4 12.4.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die von der Be- schwerdegegnerin angeführten Interessen seien nicht legitim, kann ihr nicht gefolgt werden. Die beabsichtigte Verwendung der Daten dient ge- wichtigen öffentlichen Interessen, welche in einer gesetzlichen Aufgabe ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. E. 9.2 und 9.3). So wird mit der Prüfung und Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen zunächst einmal dem wesentlichen öffentlichen Interesse am haushälterischen Umgang mit Steuergeldern entsprochen. Zugleich werden die im konkreten Fall durch die Submissionskartelle entstandenen schädlichen Auswirkungen kom- pensiert, was mit der Zwecksetzung des Kartellgesetzes (Art. 1 KG) über- einstimmt. Die Prüfung von vergaberechtlichen Sanktionen ist sodann
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Grundlage für die Bestrafung von fehlbaren Unternehmen, welche eben- falls die Sicherstellung der vom Kartell- und Vergaberecht verfolgten öffentlichen Interessen bezweckt. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, wirkt die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte Datenverwendung auch präventiv, da die Wirksamkeit des Kartellrechts gefördert wird, wenn Kartellopfer ihre Interessen verfolgen und ihre Rechte wahrnehmen, was unbestreitbar ebenfalls im öffentlichen Interesse liegt. Die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten privaten Interessen an einer Geheimhaltung der Daten erscheinen hingegen nicht als schutz- würdig. Zwar drohten der Beschwerdeführerin ‒ sofern sie mittels Abspra- chen auf Vergabeverfahren der Beschwerdegegnerin eingewirkt haben sollte ‒ empfindliche Nachteile in Form von vergaberechtlichen Sanktio- nen und Schadenersatzforderungen. Dennoch kommt eine Verweigerung der Datenbekanntgabe allein mit Verweis auf diese Nachteile nicht in Frage, zumal die Beschwerdeführerin diese durch ihr eigenes kartell- rechtswidriges Verhalten verschuldet hätte. Zudem verfängt die von der Beschwerdeführerin geäusserte Befürchtung nicht, wonach sie bei Be- kanntgabe der Daten kaum mehr Aufträge der öffentlichen Hand erhalten würde. Ein derartiger Ausschluss von zukünftigen Vergabeverfahren müsste, wie im Übrigen sämtliche weiteren vergaberechtlichen Sanktio- nen, von der Beschwerdegegnerin in einem eigenständigen Verfahren ver- fügt werden, wogegen die Beschwerdeführerin den Rechtsweg beschreiten könnte. Ebenso stünde der Beschwerdeführerin im Falle der Geltendma- chung von Schadenersatzansprüchen deren gerichtliche Kontrolle offen, womit sie sich in jedem Fall gegen (aus ihrer Sicht) ungerechtfertigte Prozesshandlungen wehren könnte. Folglich bestehen seitens der Be- schwerdeführerin keine überwiegenden, schutzwürdigen Interessen, welche den öffentlichen Interessen an einer Datenbekanntgabe entgegen- stünden. 12.4.2 Anders fällt die Interessenabwägung aus, soweit es um die Inte- ressen von weiteren Bauunternehmen geht, welche zwar ebenfalls an den von Absprachen betroffenen Submissionen beteiligt waren, jedoch nicht als Verfahrensbeteiligte ins kartellrechtliche Untersuchungsverfahren in- volviert waren. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, haben diese Dritt- unternehmen ein gewichtiges Interesse daran, dass ihre Personendaten nicht herausgegeben werden, zumal sie im Untersuchungsverfahren keine Gelegenheit hatten, sich zu äussern. Demgegenüber benötigt die Be- schwerdegegnerin diese Daten nicht für ihre Ziele, weshalb wegen der
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entgegenstehenden Drittinteressen insoweit auf eine Datenbekanntgabe zu verzichten ist. 12.4.3 Schliesslich gilt es eine dritte Kategorie von Interessen zu unter- scheiden, da ein an den Submissionsabsprachen beteiligtes Unternehmen im kartellrechtlichen Untersuchungsverfahren eine Selbstanzeige gemäss Art. 49a Abs. 2 KG einreichte. Wie es sich dabei mit den öffentlichen In- teressen am optimalen Funktionieren der sogenannten Kronzeugenrege- lung sowie den privaten Interessen eines Anzeige erstattenden Unterneh- mens verhält, braucht vorliegend jedoch nicht geklärt zu werden, da die Vorinstanz sämtliche von der Selbstanzeigerin preisgegebenen Daten von der Einsichtnahme ausnahm und die vollständige Offenlegung der Sank- tionsverfügung nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdever- fahrens bildet (...). 12.5 Zusammengefasst bestehen im vorliegenden Fall nur bezüglich der Daten von Drittunternehmen schutzwürdige Interessen, welche eine Einschränkung der Datenbekanntgabe gemäss Art. 19 Abs. 4 Bst. a DSG verlangen. Die Daten dieser Unternehmen sind in den offenzulegenden Passagen der Verfügung vom 22. April 2013 zu schwärzen. Schliesslich sind sämtliche Auszüge der Verfügung, welche Daten der Selbstanzeigerin zum Gegenstand haben, nicht bekannt zu geben, da deren Offenlegung nicht mehr strittig ist.