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2 Privatrecht – Zivilrechtspflege – Vollstreckung Droit privé – Procédure civile – Exécution Diritto privato – Procedura civile – Esecuzione 12 Auszug aus dem Urteil der Abteilung II i.S. Jean-Pierre Schupp gegen Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum B‒4975/2013 vom 26. Februar 2016 Designschutz. Verwendung religiöser Symbole in einem Design. Keine Ordnungs- und Sittenwidrigkeit. Art. 4 Bst. e DesG.
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croyants concernés, en raison de l'utilisation habituelle de ces sym- boles à des fins commerciales. Selon la jurisprudence, ce principe s'applique, entre autres, aux bijoux (consid. 3.6.2). Protezione del design. Utilizzo di simboli religiosi in un design. Man- canza di contrarietà all'ordine pubblico o ai buoni costumi. Art. 4 lett. e LDes.
Das am 12. September 2011 beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: Vorinstanz) eingereichte Gesuch um Eintragung eines Designs (Nr. 2011‒00718) mit Bezeichnung « Medaillon » hat fol- gende Gestaltung:
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Nachdem sie das Designeintragungsgesuch mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 als gegen Art. 4 Bst. d und e des Designgesetzes vom 5. Oktober 2001 (DesG, SR 232.12) verstossend beanstandet hatte, wies die Vorin- stanz das Designeintragungsgesuch mit Verfügung vom 20. August 2013 ab. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 4. September 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz aufzuheben und das angemeldete Design zum Schutz zuzulassen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das hinterlegte Design ein eigenes, selbst gestaltetes Werk sei. Mit der Hin- terlegung dieses Designs möchte er sein geistiges Eigentum schützen. Da- bei beanspruche er Schutz für das Gesamtbild und nicht die einzelnen Ele- mente. Es sei jedem bewusst, dass keiner Schutz an einem Christuskreuz, einem Davidstern oder einem Halbmond beanspruchen könne. Die ge- meinsame Darstellung dieser Symbole sei nicht verletzend und könne im Gegenteil auch als Symbol für den Weltfrieden verstanden werden. Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, hebt die ange- fochtene Verfügung vom 20. August 2013 auf und weist die Sache zur Nachinstruktion im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
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Aus den Erwägungen: 3. Die Vorinstanz hat das hinterlegte Design einerseits als im Sinne von Art. 4 Bst. e DesG schutzunfähig erachtet. Nach dieser Bestimmung sind Designs, welche gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen, vom Schutz auszuschliessen. Erfasst werden dabei Formge- bungen, deren Schutz gegen die tragenden Grundsätze der Rechtsordnung beziehungsweise gegen die herrschenden ethischen Grundvorstellungen verstossen (STUTZ/BEUTLER/KÜNZI, Designgesetz, 2006, Art. 4 N. 73). 3.1 3.1.1 Designs, welche das religiöse Empfinden von Bevölkerungsteilen verletzen, verstossen je nach Lehrmeinung gegen die öffentliche Ordnung (FRANÇOIS DESSEMONTET, in: Commentaire Romand, Propriété intellec- tuelle, 2013, Art. 4 LDes N. 28; STUTZ/BEUTLER/KÜNZI, a.a.O., Art. 4 N. 73) oder gelten als sittenwidrig (MARKUS WANG, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. VI, Designrecht, 2007, S. 139). Es ist allerdings festzustellen, dass auch WANG keine kategorische Zuteilung zur Sittenwidrigkeit vornimmt: Vielmehr spricht er unter dem Titel « Verstoss gegen die öffentliche Ordnung oder guten Sitten (DesG 4 e) » von Designs, welche gegen die tragenden Grundsätze unse- rer Rechtsordnung beziehungsweise gegen die herrschenden ethischen Grundvorstellungen verstossen, und erwähnt die Sittenwidrigkeit im Zu- sammenhang mit Designs, welche das religiöse oder kulturelle Empfinden von Bevölkerungsteilen verletzen können (WANG, a.a.O., S. 139). So kann festgestellt werden, dass die Lehre bezüglich Designs mit religiösem In- halt tendenziell von einem Verstoss gegen die öffentliche Ordnung aus- geht. Weiter kann bei der Überprüfung der Ordnungs- beziehungsweise Sittenwidrigkeit eines Designs, wie eingangs erwähnt (...), auf die Lehre und Rechtsprechung zu Art. 2 Bst. d des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) Bezug genommen werden. Im Bereich des Markenrechts sind Rechts-, Ordnungs- und Sittenwidrigkeit drei nebeneinander stehende Kategorien (BVGE 2010/47 E. 2.3 m.H. « Madonna »). Dabei hält die Rechtsprechung fest, dass eine Marke je- denfalls dann als sittenwidrig gilt, wenn sie die markenmässige Kom- merzialisierung religiöser Symbole zum Inhalt hat (vgl. BVGE 2010/47 E. 2.3 m.H. « Madonna »; s. auch E. 3.5). Verletzt die Marke über die Tatsache der Kommerzialisierung hinaus das religiöse Empfinden (z.B. « Mohammed » für alkoholische Getränke) oder wird sie gar als religions- feindlich beziehungsweise diskriminierend wahrgenommen, wird in der Lehre teilweise ebenfalls Sittenwidrigkeit angenommen (MICHAEL G.
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NOTH, in: Markenschutzgesetz [MSchG], 2009, Art. 2 lit. d N. 24), woge- gen andere Lehrmeinungen diesfalls von einem Verstoss gegen die öffent- liche Ordnung ausgehen (LUCAS DAVID, in: Kommentar zum schweize- rischen Privatrecht, Markenschutzgesetz, Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl. 1999, MSchG Art. 2 N. 71; vgl. zum Ganzen BVGE 2010/47 E. 2.3 m.H. « Madonna »). Aus dem von DESSEMONTET gewählten Beispiel ‒ ein minarettförmiger Dildo als Design ‒ ergibt sich, dass er in gleicher Weise antireligiöse Designs (« designs antireligieux ») vor Augen hat, wenn er von einem Verstoss gegen die öffentliche Ordnung spricht (DESSEMONTET, a.a.O., Art. 4 LDes N. 28). 3.1.2 Bei der Normanwendung von Art. 4 Bst. e DesG wird analog der Anwendung von Art. 2 Bst. d MSchG vom Richter jedenfalls eine Ab- schätzung der Stimmungslage in der Bevölkerung verlangt (BVGE 2010/47 E. 2.4 m.H. « Madonna »). Dabei gilt es zu beachten, dass der Begriff der Sittlichkeit ‒ im Übrigen wie derjenige der öffentlichen Ord- nung auch ‒ in starkem Masse von den herrschenden sozialen und morali- schen Anschauungen abhängt. Er ist deshalb zeitlich wandelbar (BGE 106 Ia 267 E. 3; WANG, a.a.O., S. 139). Weiter hat der Richter den freiheitlich- demokratischen Grundentscheidungen der Verfassung Rechnung zu tragen (BVGE 2010/47 E. 2.4 m.H. « Madonna »). Als Teil der verfassungsmäs- sigen Ordnung sind bei der Auslegung solch generalklauselartiger Normen die berührten Grundrechte zu gewährleisten. Vorliegend stehen dem reli- giösen Empfinden eines Teils der Gesellschaft die durch die Wirtschafts- freiheit geschützten Interessen der Designanmelder gegenüber (vgl. zum Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit und zur Abgrenzung derselben ge- genüber der Meinungsäusserungsfreiheit BGE 128 I 295 E. 5). Verfas- sungsrechtlich ist die Abwägung der widerstreitenden Interessen im Sinne der praktischen Konkordanz geboten (BGE 140 II 384 E. 3.3.5; 139 I 16 E. 4.2.2 m.H.; vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundes- staatsrecht, 8. Aufl. 2012, Rz. 319 und 377). Dies bedeutet, dass die an- zuwendende Norm in einer Weise zu interpretieren ist, mit welcher die verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter auf eine Art und Weise in Einklang gebracht werden, dass jedes von ihnen bestmöglich verwirklicht wird (BVGE 2010/47 E. 2.4 m.H. « Madonna »). 3.2 In Bezug auf die Prüfung der Eintragungsfähigkeit im Lichte von Art. 4 Bst. e DesG ist analog einer Prüfung gemäss Art. 2 Bst. d MSchG (...) nicht auf das Verständnis der Abnehmer im Sinne eines Verkehrs- kreises, sondern auf dasjenige der allgemeinen Öffentlichkeit beziehungs- weise « weiter Volkskreise » abzustellen (BGE 136 III 474 E. 4.2
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« Madonna »; BVGE 2010/47 E. 3.3 « Madonna »; EUGEN MARBACH, Die Verkehrskreise im Markenrecht, sic! 1/2007, S. 5; MATHIS BERGER, Sittenwidrige Zeichen sind nicht schutzfähig, in: sic! Sondernummer 2005, S. 44 mit Fn. 32; DAVID, a.a.O., MSchG Art. 2 N. 73). Art. 2 Bst. d MSchG beziehungsweise Art. 4 Bst. e DesG bezwecken die Gewähr- leistung des politischen und sozialen Friedens, indem sie Marken und De- signs vom Schutz ausschliessen, die gegen die Rechtsordnung, worunter die guten Sitten fallen, verstossen (BGE 136 III 474 E. 4.2 « Madonna »). Die Bestimmung der relevanten Sichtweisen hat hier also eine etwas andere Funktion als im Rahmen von Art. 2 Bst. a‒c MSchG (vgl. dazu ausführlich NOTH, a.a.O., Art. 2 lit. d N. 7). Zur Vermeidung von Ord- nungs- und Sittenwidrigkeit sind insbesondere die Glaubens- und Gewis- sensfreiheit nach Art. 15 BV zu respektieren. Dies gilt ‒ unabhängig ihrer quantitativen Verbreitung in der Schweiz ‒ für alle Religionen (Urteil des BGer 2C_1079/2012 vom 11. April 2013 E. 3.1). Es ist daher auch auf Minderheiten Rücksicht zu nehmen, wobei es auf die Sensibilität des Durchschnittsangehörigen der entsprechenden Bevölkerungsgruppe (bzw. Minderheit) ankommt (BGE 136 III 474 E. 4.2 « Madonna »; BVGE 2010/47 E. 3.3 « Madonna »; BERGER, a.a.O., S. 44). 3.3 Vorliegend hielt die Vorinstanz fest, im hinterlegten Design seien mit dem Christuskreuz, dem Davidstern sowie der Mondsichel Symbole dreier Weltreligionen enthalten. Durch deren Gebrauch in einem Design könnten die religiösen Gefühle der Glaubensangehörigen dieser Reli- gionen verletzt werden. Die Verwendung und insbesondere die Kombina- tion dieser religiösen Symbole in einem Design seien sittenwidrig. 3.4 Die hinterlegte Grafik zeigt einen Kreis, in welchem ein auf der Kante stehendes Quadrat gezeichnet ist. Rund um das Quadrat sind Trop- fen und Pfeile angebracht. Im Quadrat selber sind verschiedene Symbole, Buchstaben, Linien sowie zwei Kreise gezeichnet. Im äusseren Kreis ste- hen die Namen Jesus, Noah, Abraham, Ismael, Isaak, Jakob/Esau, Jakob Israel, Joseph, Moses, David und Salomo geschrieben. Neben dem Namen David ist ein Davidstern, neben dem Namen Ismael ein Halbmond, neben dem Namen Moses sind die Gesetzestafeln und neben dem Namen Jesus ist ein Christuskreuz abgebildet. Das Kreuz, welches an den Kreuzigungstod Jesu und damit an ein zentra- les Element des christlichen Glaubens erinnert, gilt als wichtigstes Symbol des Christentums (vgl. Eintrag zu « Kreuz » in: Lexikon der Religionen, < http://www.religionen-entdecken.de/lexikon/startseite >, abgerufen am 22.02.2016). Der Davidstern (Magen David) gilt ‒ neben der Menora ‒ als
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Symbol für das Judentum und zeigt, durch zwei untrennbar miteinander verflochtene Dreiecke, die Verbundenheit zwischen Gott und den Men- schen (vgl. Eintrag zu « Davidstern » in: Lexikon der Religionen, a.a.O.). Die Mondsichel (Hilal) gilt als etabliertes und anerkanntes Symbol des Islams und deutet auf den im Islam wichtigen Mondkalender hin (vgl. Eintrag zu « Hilal » in: Enzyklopädie des Islam < http://www.eslam.de >, abgerufen am 22.02.2016; Eintrag zu « Halbmond » in: Lexikon der Reli- gionen, a.a.O.). Jedenfalls handelt es sich bei allen drei Zeichen um Sym- bole, die klar einer Religion zugeordnet werden können. Diese Zuorden- barkeit wird in casu dadurch verstärkt, dass dem jüdischen Symbol der Name David, dem christlichen Symbol der Name Jesus und dem musli- mischen Symbol der Name Ismael vorangestellt ist. Während der zweite König Israels, David, und Jesus Christus jeweils Namensgeber für die Symbole sind (vgl. Einträge zu « David » und « Jesus Christus » in: Lexi- kon der Religionen, a.a.O.), ist der Prophet Ismael als Sohn Abrahams ein Urahn des Propheten Muhammad und gilt als Stammesvater der Araber (Eintrag zu « Ismael » in: Enzyklopädie des Islam, a.a.O.). Die Vorinstanz gibt in diesem Zusammenhang an, bereits die gemeinsame Abbildung dieser Symbole sei geeignet, die religiösen Gefühle der Glaubensange- hörigen der betroffenen Religionen zu verletzen. Hierzu ist jedoch in Erin- nerung zu rufen, dass auf die Sensibilität des Durchschnittsangehörigen der entsprechenden Glaubensangehörigen abzustellen ist (BGE 136 III 474 E. 4.2 « Madonna »; BVGE 2010/47 E. 3.3 « Madonna »). Wohl sind die Verhältnisse dieser drei Weltreligionen seit je her ‒ wie Geschichte und Aktualität zeigen ‒ nicht konfliktfrei. Allerdings ist in der gemeinsamen Abbildung eines Davidsterns, eines Christuskreuzes und einer Mondsichel jedenfalls aus Sicht eines durchschnittlichen Glaubensangehörigen grund- sätzlich nichts Religionsfeindliches zu erkennen, denn damit wird an sich nichts Negatives manifestiert. Auch nimmt keines der weiteren Elemente im hinterlegten Design (u.a. ein Fisch ‒ ein Erkennungszeichen für Chris- ten ‒ und neben dem Namen Moses zwei Tafeln, welche wohl für die zehn Gebotstafeln stehen) in einer verletzenden oder herabsetzenden Art Bezug auf diese drei Symbole. Ebenso wenig kann aus der Anordnung oder dem Zusammenspiel aller abgebildeten Symbole auf eine Hierarchie geschlos- sen werden, welche allenfalls geeignet wäre, die religiösen Gefühle der Betroffenen zu verletzen. Schliesslich ist festzustellen, dass die verwende- ten Zeichen und Personennamen teils in mehr als nur einer dieser drei Religionen gebräuchlich sind, da es sich jeweils um sogenannte abrahami- tische Religionen handelt (Eintrag zu « abrahamitisch », in: Religion in
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Geschichte und Gegenwart, Bd. 1, 4. Aufl. 2008, S. 78; Eintrag zu « abra- hamitisch », in: Lexikon der Religionen, a.a.O., < http://www.religion en-entdecken.de/eure_fragen/was-haben-die-stammvaeter-mit-den-juden- christen-und-den-muslimen-zu-tun >, abgerufen am 22.02.2016). So ist König David sowohl im Juden- als auch im Christentum von Bedeutung (vgl. Eintrag zu « David » in: Meyers Grosses Universallexikon, Bd. 3, Mannheim 1981, S. 446), Jesus/Isa gilt im Islam als ein Prophet (vgl. Eintrag zu « Isa » in: Enzyklopädie des Islam, a.a.O.; Eintrag zu « Jesus » in: Meyers Grosses Universallexikon, Bd. 7, Mannheim 1983, S. 295 ff.) und Ismael kommt als Sohn Abrahams in allen drei Religionen vor (vgl. Eintrag zu « Ismael » in: Meyers Grosses Universallexikon, Bd. 7, Mann- heim 1983, S. 178). Die Tatsache, dass die beschriebenen Symbole ge- meinsam abgebildet werden, gefährdet den religiösen Frieden jedenfalls nicht. Somit kann offenbleiben, ob in der gemeinsamen Abbildung gera- dezu ‒ wie der Beschwerdeführer behauptet ‒ ein Zeichen für den Welt- frieden gesehen werden kann. Ausserdem kann in der Kombination der Symbole auch keine Wertung ‒ insbesondere keine negative ‒ erkannt werden. Eine religiös anstössige Gestaltung liegt nicht vor. Das Design ist daher entgegen der Beurteilung der Vorinstanz nicht geeignet, die reli- giösen Gefühle von Durchschnittsangehörigen der entsprechenden Reli- gionen zu verletzen, weshalb jedenfalls nicht von einer Ordnungswidrig- keit des in Frage stehenden Designs auszugehen ist. 3.5 Nachdem die gemeinsame Abbildung dieser drei Symbole an sich nicht zu beanstanden ist, bleibt zu prüfen, ob eine Sittenwidrigkeit auf- grund der Kommerzialisierung zu bejahen ist. In Bezug auf das Marken- recht hält das Bundesgericht fest, dass sich aus dem Schutzzweck von Art. 2 Bst. d MSchG ergibt, dass Zeichen, denen nach dem Verständnis der betroffenen Religionsgemeinschaften ein wichtiger religiöser Sinngehalt zukommt, unabhängig der beanspruchten Waren und Dienstleistungen vom Markenschutz auszuschliessen sind (BGE 136 III 474 E. 4.2 « Madonna »). Bereits die Zuerkennung eines Ausschliesslichkeitsrechts für die kommerzielle Verwendung des Zeichens ist geeignet, das religiöse Empfinden der Angehörigen der betroffenen Religionsgemeinschaft zu verletzen (BGE 136 III 474 E. 4.2 « Madonna »). Hiervon sieht die Rechtsprechung zum Markenrecht allerdings Ausnahmen vor (BGE 136 III 474 E. 4.2 « Madonna »): Wird das Zeichen für Waren (und Dienst- leistungen) beansprucht, die einen religiösen Bezug aufweisen, oder wird das religiöse Gefühl der betroffenen Glaubensangehörigen wegen des lange währenden Gebrauchs eines Zeichens und entsprechender Gewöh-
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nung nicht mehr angesprochen beziehungsweise ist die Verwendung reli- giöser Zeichen für bestimmte Waren historisch gewachsen, kann jedenfalls nicht von Sittenwidrigkeit gesprochen werden (BGE 136 III 474 E. 4.2 « Madonna »). Traditionell sind zum Beispiel Heiligennamen für alkoho- lische Getränke und Lebensmittel (Urteil des BVGer B-2419/2008 vom 12. April 2010 E. 3.4, nicht publ. in: BVGE 2010/47 E. 3.4 « Madonna »; vgl. zum Ganzen die internationale Registrierung IR 664'610 [fig.] der Hinterlegerin Mast-Jägermeister SE [Urteil des BVGer B‒648/2008 vom 27. Januar 2009 Sachverhalt Bst. B]) sowie religiöse Motive für Schmuck- waren gebräuchlich (BGE 136 III 474 E. 4.2 « Madonna »). Es stellt sich nunmehr die Frage, ob sich solch eine Beurteilung auch auf das Design- recht übertragen lässt. 3.6 3.6.1 Dem Inhaber eines Designs wird gemäss Art. 9 DesG das Recht verliehen, andern zu verbieten, das Design zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen (BGE 138 III 461 E. 2.1). Gewerblichkeit ist zu bejahen, wenn die Nutzung zu kommerziellen Zwecken erfolgt, wobei eine unmittelbare Gewinnstrebigkeit nicht erforderlich ist (EUGEN MARBACH, in: Immate- rialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3. Aufl. 2008, Rz. 513). Insofern läge es nahe, analog der markenrechtlichen Rechtsprechung (BVGE 2010/47 E. 2.3 m.H. « Madonna »), in der Kommerzialisierung religiöser Symbole eine Sittenwidrigkeit zu erkennen. Auch sind die Ausschlussgründe in Art. 4 DesG grundsätzlich direkt von den markenrechtlichen Ausschluss- gründen des Art. 2 MSchG inspiriert (NATHALIE TISSOT, La protection des designs en droit suisse: bilan de la LDes et perspectives, in: Le droit du design, 2015, S. 66), was ebenfalls für einen entsprechenden Analogie- schluss sprechen könnte. Allerdings gilt es zu beachten, dass im Design- recht die immaterielle geistige Leistung des Designers im Vordergrund des Schutzes steht und dem Design weder eine kennzeichnende Funktion noch eine Herkunftsfunktion zukommt (BGE 134 III 547 E. 2.2 « Panton »; TISSOT, a.a.O., S. 70 m.H.; MICHAEL A. MEER, Die Kollision von Imma- terialgüterrechten, 2006, S. 39). Insofern wird die ordnungs- und sitten- konforme Verwendung eines religiösen Symbols oder Namens als Teil eines Designs (vgl. hierzu das Gegenbeispiel von DESSEMONTET, a.a.O., Art. 4 LDes N. 28) womöglich ‒ mit Werken der Literatur und Kunst vergleichbar ‒ als weniger stossend empfunden denn als Herkunftshinweis im Sinne einer Marke. Hierzu passt, dass die herrschende Lehre bezüglich Designs mit religiösem Inhalt ‒ sofern die Verwendung tatsächlich ver- letzend ist ‒ von einem Verstoss gegen die öffentliche Ordnung ausgeht
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(vgl. E. 3.1.1). Entsprechend geht aus der Überlegung, wonach die Gestal- tung eines Designs im Vordergrund steht (Art. 1 DesG), hervor, dass sich auch eine Sittenwidrigkeit (oder Ordnungswidrigkeit) aus der Gestaltung des Designs selber zu ergeben hat. Dass mit der angemeldeten Gestaltung die sittlichen Gefühle Gläubiger nicht verletzt werden, wurde bereits fest- gehalten (vgl. E. 3.4). 3.6.2 Doch selbst mit Blick auf die zu vermeidende Umgehung der strengen Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit im Markenrecht ist das vor- liegende Design unter dem Aspekt der Sittenwidrigkeit auch bei einem Analogieschluss zum Markenrecht eintragungsfähig. Das Bundesgericht hat nämlich in Bezug auf das Markenrecht festgehalten, dass sich aus dem Schutzzweck von Art. 2 Bst. d MSchG ergibt, dass Zeichen, denen nach dem Verständnis der betroffenen Religionsgemeinschaften ein wichtiger religiöser Sinngehalt zukommt, unabhängig der beanspruchten Waren und Dienstleistungen vom Markenschutz auszuschliessen sind (BGE 136 III 474 E. 4.2 « Madonna »). Entsprechend setzt das Bundesgericht bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit im Markenrecht grundsätzlich das Speziali- tätsprinzip ausser Kraft. Gleichzeitig hält das Bundesgericht aber auch fest, dass hiervon Ausnahmen existieren, namentlich wenn die Marke für Waren und Dienstleistungen beansprucht wird, die einen religiösen Bezug aufweisen, oder aber die religiösen Gefühle der betroffenen Glaubensan- gehörigen aufgrund entsprechender Gewöhnung nicht mehr angesprochen werden (BGE 136 III 474 E. 4.2 « Madonna »). Das Bundesgericht er- wähnt hierbei unter anderem religiöse Motive im Zusammenhang mit Schmuckwaren (BGE 136 III 474 E. 4.2 « Madonna »). Überträgt man diese Schlussfolgerung auf das Designrecht, in welchem das Bestehen des Spezialitätsprinzips im Gesetz nicht vorgesehen und in der Lehre und Rechtsprechung umstritten ist (BGE 134 III 205 E. 6.3 « Bagues »; Entscheid des Handelsgerichts Aargau vom 5. März 2014 HOR 2012.23 E. 6.2.2.3 « Rollmatte », sic! 9/2014 S. 545 ff.; TISSOT, a.a.O., S. 73 f. und Hinweis in Fn. 43; PETER HEINRICH, DesG HMA Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 8 DesG N. 104 ff.; IVAN CHERPILLOD, in: Commentaire Ro- mand, Propriété intellectuelle, 2013, Art. 8 LDes N. 21 ff.; MARBACH, a.a.O., Rz. 540 f.; WANG, a.a.O., S. 62 ff.; STUTZ/BEUTLER/KÜNZI, a.a.O., Art. 8 N. 72; ROGER STAUB, in: Designrecht Kommentar zum Bundes- gesetz über den Schutz von Design, 2003, Art. 8 N. 25), würde ein Design mit religiösen Motiven jedenfalls dann nicht als sittenwidrig gelten, wenn seine Verwendung die religiösen Gefühle der betroffenen Glaubensange- hörigen aufgrund entsprechender Gewöhnung beziehungsweise aufgrund
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dessen religiösen Bezugs nicht mehr anspricht. Hierbei müsste auf die ein- gereichte Abbildung des Designs sowie hilfsweise auf die Produkteangabe im Anmeldeformular abgestellt werden. Wohl hat die Klassifikation ge- mäss dem Abkommen von Locarno vom 8. Oktober 1968 zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle (SR 0.232.121.3) keinen bindenden Charakter (STUTZ/BEUTLER/KÜNZI, a.a.O., Art. 19 N. 15), doch dient sie immerhin als Klassifikationshilfe. Vorliegend wird das Design am ehesten als eine Art sakrale Plakette oder der Beschreibung des Hinterlegers entsprechend als Medaillon wahrge- nommen. Als solches erscheinen dem Betrachter die Verwendung religiö- ser Symbole per se sowie insbesondere die Verwendung solch eines De- signs in einem religiösen Zusammenhang (z.B. als Wandschmuck in einem sakralen Raum oder als Zierde eines Schmuckanhängers) als stimmig. Gerade im Zusammenhang mit Schmuckwaren ist die Verwendung von religiösen Motiven historisch gewachsen (Schutzmedaillon, Schmuckan- hänger). Entsprechend werden Schmuckwaren vom Bundesgericht auch als Waren bezeichnet, für welche der Gebrauch religiöser Motive und Symbole nicht als eine das religiöse Empfinden verletzende Kommerzia- lisierung empfunden wird (BGE 136 III 474 E. 4.2 « Madonna »). Damit liegt vorliegend ein Verwendungszweck vor, welcher auch unter dem Aspekt der Sittenwidrigkeit infolge Kommerzialisierung schutzfähig ist. Dieser Analogieschluss scheint selbst für den Fall, dass die Kommerzia- lisierung grundsätzlich problematisch ist, im Sinne der Herstellung der praktischen Konkordanz, namentlich mit Blick auf den Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit, zwingend. Dabei ist der Rückgriff auf diese anerkann- ten Verwendungszwecke unpräjudiziell in Bezug auf die umstrittene Frage der Produktgebundenheit im Designrecht und insbesondere im Kontext von Art. 8 DesG, denn die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts be- zieht sich einzig auf die Eintragungsfähigkeit eines Designs in Bezug auf Art. 4 Bst. a, d und e DesG, nicht aber auf die Beurteilung des Schutz- umfangs eines Designs. 3.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Zusammenhang mit der hinterlegten Gestaltung nicht bereits darin eine Ordnungswidrigkeit liegt, dass diese eine Kombination religiöser Symbole enthält, da in der gemeinsamen Abbildung dieser Symbole kein Anlass für die Verletzung der religiösen Gefühle betroffener Glaubensangehöriger zu erkennen ist (vgl. E. 3.4). Soweit die Kommerzialisierung im Designrecht grundsätz- lich als problematisch erscheint, was im vorliegenden Zusammenhang letztlich offenbleiben kann, ist jedenfalls im Sinne eines Analogie- schlusses zum Markenrecht die Sittenwidrigkeit dort zu verneinen, wo
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‒ wie in Bezug auf Schmuckstücke und damit Medaillons ‒ die betrof- fenen Kreise an die Verwendung religiöser Symbole gewohnt sind (vgl. E. 3.6.2). Demnach erweist sich das hinterlegte Design weder als unsittlich noch als ordnungswidrig, womit entgegen der Vorinstanz kein Verstoss gegen Art. 4 Bst. e DesG gegeben ist.