BGE 138 V 445, BGE 118 II 199, 1F_11/2009, 1F_31/2010, 4F_10/2009, + 4 weitere
Asyl. Revision (rechtliches Gehör) 2015/20
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20 Auszug aus dem Urteil der Abteilung V i.S. A. gegen Staatssekretariat für Migration/Bundesverwaltungsgericht E‒1954/2014 vom 29. Juni 2015 Revision. Verletzung des rechtlichen Gehörs als Revisionsgrund. Art. 19 Abs. 2 BV. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121‒123 BGG. Art. 13 EMRK. Die Revision eines Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts kann nicht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs verlangt werden (E. 3). Révision. Violation du droit d'être entendu comme motif de révision. Art. 19 al. 2 Cst. Art. 45 LTAF en relation avec les art. 121‒123 LTF. Art. 13 CEDH. La révision d'un arrêt du Tribunal administratif fédéral ne peut être demandée en invoquant la violation du droit d'être entendu (consid. 3). Revisione. Violazione del diritto di essere sentito come motivo di revisione. Art. 19 cpv. 2 Cost. Art. 45 LTAF in combinato disposto con gli art. 121‒123 LTF. Art. 13 CEDU. La revisione di una sentenza del Tribunale amministrativo fede- rale non può essere chiesta per violazione del diritto di essere sentito (consid. 3).
Der Gesuchsteller suchte am 18. Oktober 2010 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration [BFM]) fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug.
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Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil vom 26. März 2014 (Verfahren E‒6369/2013) ab, womit die Verfügung rechtskräftig wurde. Mit Eingabe vom 10. April 2014 reichte der Gesuchsteller beim Bundes- verwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Er beantragte, auf das Gesuch sei einzutreten, das Urteil vom 26. März 2014 sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Der Gesuchsteller machte dabei neben dem gesetzlichen Revisionsgrund der versehent- lichen Nichtberücksichtigung in den Akten liegender Tatsachen als weite- ren Grund die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Das Bundesverwaltungsgericht tritt auf das Revisionsgesuch ‒ soweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird ‒ nicht ein und weist es im Übrigen ab. Aus den Erwägungen: 3. Der Gesuchsteller macht in seinem Revisionsgesuch zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Bundesverwaltungsgericht geltend. Dazu führt er aus, es sei aus verfassungs- und menschenrecht- licher Sicht problematisch, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht mehr als eigenständiger Revisionsgrund gelte, weil die Revisions- gründe des VwVG auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anwendbar seien. Art. 29 Abs. 2 BV vermittle einen generellen Anspruch auf rechtliches Gehör in staatlichen Verfahren und Art. 13 EMRK sehe ein Recht auf wirksame Beschwerde vor. Da Bundesgesetze verfassungs- und menschenrechtskonform auszulegen seien, müsse im asylrechtlichen Revisionsverfahren zumindest der Kerngehalt des recht- lichen Gehörs mitberücksichtigt werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör im Beschwerdeverfahren unter anderem ver- letzt, indem es gegen die Begründungspflicht verstossen habe. Es ist zu prüfen, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor Bundes- verwaltungsgericht als Revisionsgrund angerufen werden kann. 3.1 Am 1. Januar 2007 ist die Bundesjustizreform in Kraft getreten, mit der das Bundesverwaltungsgericht geschaffen wurde. Die Organisa- tion und die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts sind im VGG geregelt. Dieses enthält einige wenige Verfahrensvorschriften, im Übri- gen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG. Zu beachten sind zudem verfahrensrechtliche Sondervorschriften in ver-
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schiedenen verwaltungsrechtlichen Rechtsakten (vgl. bspw. Art. 6 AsylG, SR 142.31). Betreffend Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ver- weist Art. 45 VGG auf die Bestimmungen der ‒ ebenfalls per 1. Januar 2007 in Kraft getretenen ‒ Art. 121‒128 BGG, wobei diese « sinn- gemäss » anzuwenden sind. Bezüglich Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung von Revisionsgesuchen verweist Art. 47 VGG auf Art. 67 Abs. 3 VwVG. Mithin bestimmen sich die Revisionsgründe für Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nicht nach Art. 66 VwVG, wie dies bei den Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsgerichts (den eidge- nössischen Rekurskommissionen und Beschwerdediensten der Departe- mente) der Fall war. Die Art. 121‒123 BGG erlauben eine Revision we- gen der Verletzung von Verfahrensvorschriften (Art. 121 BGG), aufgrund einer Verletzung der EMRK (Art. 122 BGG) und aus anderen in Art. 123 BGG genannten Gründen (vgl. BVGE 2013/22 E. 3.2). Die Revision aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften kann nach Art. 121 BGG verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind (Bst. a), das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es er- laubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat (Bst. b), einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Bst. c) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Bst. d). Nicht als Revi- sionsgrund in Art. 121 BGG genannt werden Verletzungen des recht- lichen Gehörs. Dies im Gegensatz zu Art. 66 VwVG, der auch Verletzun- gen der Akteneinsicht nach den Art. 26‒28 VwVG und des rechtlichen Gehörs nach Art. 29‒33 VwVG als Revisionsgründe vorsieht. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bisher nicht abschlies- send dazu geäussert, ob Verletzungen des rechtlichen Gehörs als Revi- sionsgrund geltend gemacht werden können. Recht ausführlich sind aller- dings die Erwägungen in seinem Urteil E‒1175/2013 vom 14. März 2013: Das Gericht führte darin aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Art. 121‒123 BGG eine klare und eindeutige Regel bezüglich der möglichen Revisionsgründe habe, und dass der Revisionsgrund der Ge- hörsverletzung darin nicht vorgesehen sei. Andere Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts gehen ohne weitere Ausführungen davon aus, dass Verletzungen des rechtlichen Gehörs in Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht geltend gemacht werden können (vgl. Urteile des BVGer D‒5578/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 3.2 und
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D‒590/2013 vom 4. April 2013 E. 2.2). In zwei Urteilen wird die Frage offengelassen (Urteile des BVGer E‒5113/2008 vom 3. März 2011 E. 3.3 und D‒3324/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 3.1). Seit Bestehen des Bun- desverwaltungsgerichts ist, soweit ersichtlich, kein Urteil ergangen, das einen Revisionsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs zugelassen hätte. 3.3 Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten die üblichen Regeln der Gesetzesauslegung. Wie das Bundesgericht praktiziert das Bundes- verwaltungsgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus, der eine vorgegebene Hierarchie der Auslegungselemente ablehnt und grundsätz- lich alle Elemente als gleichberechtigt berücksichtigt. Ziel ist es, zu einem vernünftigen und praktikablen Normsinn zu gelangen, der dem Problemlösungsbedarf der Gegenwart Rechnung trägt, ohne die Wertun- gen des Gesetzgebers zu missachten (vgl. BGE 138 V 445 E. 5.1; 128 I 34 E. 3; BVGE 2010/63 E. 4.2.6.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 216 ff.). Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut. Gleichzeitig ist jedoch nach dem « wahren Rechtssinn » der Norm zu suchen unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt (vgl. BGE 138 V 445 E. 5 m.w.H.). 3.4 3.4.1 Der Wortlaut der Art. 121‒123 BGG, welche die Revisions- gründe für Urteile des Bundesverwaltungsgerichts enthalten, erscheint eindeutig und wenig auslegungsbedürftig: Verletzungen des rechtlichen Gehörs sind nicht als Revisionsgrund vorgesehen. 3.4.2 Auch die Literatur bezeichnet die Liste der Revisionsgründe in den Art. 121‒123 BGG als abschliessend (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N. 1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1787; DOMINIK VOCK, in: Bundes- gerichtsgesetz (BGG), Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Vorbemerkungen zu Art. 121‒128 N. 2). Als Gründe für die Exhaustivität der Liste werden insbesondere genannt, dass die Revision aus Gründen der Rechtssicher- heit eng definiert werden müsse, da sie sich als ausserordentliches Rechtsmittel gegen einen rechtskräftigen Entscheid richte. Die Revision erlaube nur die Behebung von Mängeln, die so schwer wögen, dass sie hinzunehmen in einem Rechtsstaat unerträglich wäre (vgl. ESCHER, a.a.O.,
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Art. 121 N. 1; PIERRE FERRARI, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl.
2014, Art. 121 Rz. 3 f.; VOCK, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 121‒128
seiner Rechtsprechung seit dessen Inkrafttreten ebenfalls als abschlies-
send (vgl. Urteile des BGer 1F_11/2009 vom 26. Juni 2009 E. 2 und
4F_10/2009 vom 11. September 2009) und schloss in den Urteilen
5F_6/2015 vom 22. Mai 2015 E. 3 und 5F_2/2010 vom 23. April 2010
E. 2 eine Gehörsverletzung als Revisionsgrund aus (allerdings implizit
wieder offengelassen im Urteil 1F_31/2010 vom 7. Januar 2011 E. 3).
Die angeführten Literaturstellen beziehen sich allerdings stets auf die
Revision von Bundesgerichtsurteilen, auf die sich die Revisionsgründe
des BGG in erster Linie beziehen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Liste
auch bezüglich Revisionen von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts
abschliessend ist (so JÉRÔME CANDRIAN, Introduction à la procédure ad-
ministrative fédérale, 2013, Rz. 230 ohne weitere Begründung).
3.4.3 Die Revisionsgründe des BGG sind gemäss Art. 45 VGG auf
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts « sinngemäss » anwendbar.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich insbesondere in BVGE 2013/22
(bezogen auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) damit auseinandergesetzt, was
unter der « sinngemässen » Anwendung der Revisionsgründe des BGG
zu verstehen ist.
Im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet sinngemäss (gemäss Duden):
« nicht dem genauen Wortlaut, jedoch dem Sinn, dem Inhalt nach ». Der
französische und der italienische Gesetzestext sprechen davon, dass die
Revisionsgründe des BGG « par analogie » respektive « per analogia »
anzuwenden seien. Der Analogieschluss dient dazu, eine rechtliche Regel
über deren Wortsinn hinaus auf einen gleich gelagerten Sachverhalt aus-
zudehnen, und stützt sich auf den durch teleologische Auslegung ermit-
telten Normsinn der auszudehnenden Norm (vgl. MANUEL JAUN, Die
teleologische Reduktion im schweizerischen Recht, 2001, S. 35). Ein
Analogieschluss wird gemäss der tradierten Methodenlehre dann ange-
wendet, wenn der nicht geregelte Sachverhalt (der per Analogie geregelt
werden soll) dem gleichen « Wertmuster » (vgl. CHRISTOPH LÜSCHER,
Zum Verhältnis von Sprache und Recht, in: Rechtstheorie, 43. Bd., 2012,
S. 59 ff.) respektive dem gleichen « Grundgedanken » (vgl. ERNST
HÖHN, Praktische Methodik der Gesetzesauslegung, 1993, S. 271) ent-
spricht wie der Sachverhalt, dessen Regel übernommen werden soll.
Übertragen auf den vorliegenden Fall einer vom Gesetz vorgeschriebe-
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nen analogen Anwendung bedeutet dies, dass von der zu übernehmenden Regel abgewichen werden kann, wenn und soweit der dieser Regel inne- wohnende Sinn und der ihr zugrunde liegende Zweck deren Anwendung auf einen bestimmten Sachverhalt als unangemessen erscheinen lässt. Dies ergibt sich aus der Anordnung des Gesetzgebers, die Regeln des BGG « sinngemäss » respektive in Analogie anzuwenden; er hat bewusst keine Sonderregelung für das Revisionsverfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht vorgesehen, aber mit der Formulierung des Verweises in Art. 45 VGG Raum für die Auslegung belassen (vgl. BVGE 2013/22 E. 4.2.2). 3.4.4 Zu prüfen ist deshalb, ob sich die Revision von Bundesverwal- tungsgerichtsurteilen von der Revision von Bundesgerichtsurteilen in einem solchen Ausmass unterscheiden, dass die Zulassung eines Re- visionsgrundes der Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit ein Ab- weichen von der analogen Anwendung angezeigt erscheint (vgl. BVGE 2013/22 E. 11.3.1). Ein solcher Unterschied in den beiden zu regelnden Sachverhalten (Revision vor BGer einerseits und vor BVGer andererseits) könnte sich wohl einzig aus der unterschiedlichen Stellung der beiden Gerichte im Instanzenzug oder ihren unterschiedlichen Kognitionen ergeben: Das Bundesgericht entscheidet in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Regel als zweite oder dritte Instanz, letztinstanzlich und mit einge- schränkter Kognition (Art. 86, 95‒98 und 116 BGG). Das Bundesverwal- tungsgericht urteilt demgegenüber in Verwaltungsverfahren als erste Be- schwerdeinstanz (Art. 31 VGG) ‒ in gewissen Rechtsgebieten als letzte und damit einzige Gerichtsinstanz, in anderen jedoch als Vorinstanz des Bundesgerichts (Art. 1 Abs. 2 VGG). Seine Kognition ist grundsätzlich unbeschränkt (Art. 49 VwVG), soweit nicht spezialgesetzliche Sonder- vorschriften Einschränkungen vorsehen (z.B. Art. 106 AsylG). Dass in einem Teil der Verfahren gegen Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts eine Beschwerde möglich ist, spricht für diesen Teil höchstens gegen die Notwendigkeit eines Revisionsgrundes der Verletzung des rechtlichen Gehörs, da Verletzungen von Verfahrensvorschriften und da- mit auch Verletzungen des rechtlichen Gehörs normalerweise auf dem Beschwerdeweg geltend gemacht werden können. Urteilt das Bundesver- waltungsgericht als letzte Instanz ‒ wie das in Asylsachen in der Regel der Fall ist ‒, unterscheidet sich seine Funktion nicht von derjenigen des Bundesgerichts, womit ebenfalls kein Anlass für ein Abweichen von ei- ner analogen Anwendung besteht. Als einziges Argument für eine Aus-
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weitung der Revisionsgründe auf Verletzungen des rechtlichen Gehörs könnte der Umstand herangezogen werden, dass dem Bundesverwal- tungsgericht ‒ anders als dem Bundesgericht ‒ volle Kognition im Be- reich der Sachverhaltsprüfung zukommt. Daraus könnte eine gesteigerte Relevanz des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs abgeleitet werden, zu- mindest insoweit sich dieser auf dessen Kernbereich bezieht, nämlich auf die Möglichkeit, zu Beweisen und Sachverhaltsfeststellungen vor der Entscheidung in der Sache Stellung zu nehmen. Insgesamt erscheint allerdings auch dieses Argument zu wenig gewichtig, um in Abweichung von der abschliessenden Liste von Revisionsgründen im BGG einen zu- sätzlichen Revisionsgrund zuzulassen (vgl. BVGE 2013/22 E. 8.2). 3.4.5 Die Formulierung von Art. 45 VGG, welcher die sinngemässe Geltung der Revisionsgründe gemäss BGG vorschreibt, lässt damit da- rauf schliessen, dass die Liste der Revisionsgründe in den Art. 121‒123 BGG auch für Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts als abschlies- send anzusehen ist. 3.5 3.5.1 Der Verweis auf die sinngemässe Anwendung der Revisions- gründe des BGG war bereits im Entwurf des Bundesrates für das VGG enthalten (Art. 40 E‒VGG; BBl 2001 4539, 4548). In der Botschaft an das Parlament führte der Bundesrat lediglich aus, für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts würden die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes über die Revision von Bundesgerichtsurtei- len sinngemäss gelten. Es seien drei Arten von Revisionsgründen zu unterscheiden: bestimmte Verfahrensmängel, Verletzungen der EMRK und unrichtige tatbeständliche Entscheidgrundlagen. Soweit das Bundes- gerichtsgesetz keine besonderen Bestimmungen betreffend die Revision aufstelle, gelte das VwVG, so namentlich für die Kosten (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202, 4396 Ziff. 4.3.4.1). Sowohl Stände- als auch Nationalrat nahmen diese Bestimmung ohne Änderungen und ohne Diskussion an (AB 2003 S 867 und AB 2004 N 1649). Der Botschaft des Bundesrates können auch bezüglich der Revisions- gründe des BGG keine weiterführenden Informationen entnommen wer- den. Gesagt wird nur, dass die bewährten Regeln des geltenden Rechts über die Revision ohne grosse Änderungen übernommen werden (BBl 2001 4202, 4352). Weder im Stände- noch im Nationalrat wurde über die Revisionsgründe des BGG diskutiert und der Entwurf des Bundesrates
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wurde ohne Änderungen angenommen (AB 2003 S 913 und AB 2004 N 1615). 3.5.2 Der Bundesrat hat sich in seiner Botschaft bezüglich der BGG- Revisionsgründe explizit für die Übernahme der bis dato nach dem per
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desgericht bezieht sich im genannten Urteil im Übrigen nie auf einen Re- visionsgrund der Gehörsverletzung, sondern nur auf die im BGG vorge- sehenen Revisionsgründe. 3.6.2 Damit ist festzustellen, dass es sich nicht um eine Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des positiven Rechts handelt, die durch das Gericht zu schliessen wäre (vgl. BVGE 2013/22 E. 4.2.2). Vielmehr hat der Gesetzgeber eine Regel festgelegt, die einer teleologi- schen Auslegung standhält. 3.7 Schliesslich sind auch aus Sicht einer systematischen Auslegung von Art. 45 VGG keine Gründe ersichtlich, die für einen Revisionsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Urteilen des Bundesverwal- tungsgerichts sprechen würden. 3.7.1 Dass das VGG bezüglich Inhalt, Form und Ergänzung des Revi- sionsgesuchs im gleichen Abschnitt, in dem sich auch der Verweis auf die Revisionsgründe des BGG befindet, die einschlägigen Artikel des VwVG für anwendbar erklärt, spricht nicht dafür, das VwVG auch bezüglich der Revisionsgründe für anwendbar zu erklären. Dies würde klar der gesetz- lichen Logik widersprechen, die für das materielle Revisionsrecht auf das BGG verweist und für formellrechtliche Fragen auf das VwVG. 3.7.2 Die vom Gesuchsteller geforderte verfassungsrechts- und völ- kerrechtskonforme Auslegung von Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 121 BGG führt ebenfalls zu keinem anderen Schluss. Art. 29 Abs. 2 BV schreibt vor, dass die Parteien Anspruch auf recht- liches Gehör haben. Dieser Anspruch gilt insbesondere auch im Verwal- tungsverfahren und -prozessrecht. Der Anspruch wird für das Bun- desverwaltungsverfahren in den Art. 26 ff. VwVG konkretisiert und gilt gleichermassen für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV kann jedoch entgegen der Meinung des Gesuchstellers kein Anspruch auf Revision von Urteilen abgeleitet werden. Eine solche Forderung findet sich weder in der Rechtsprechung des Bundesgerichts noch in der einschlägigen Literatur. Das Bundesgericht hat zwar für mehrere Verwaltungsbereiche die Mög- lichkeit einer Revision anerkannt, obwohl die entsprechenden Gesetze keine Revisionsmöglichkeit vorsahen (vgl. BGE 118 II 199 E. 2b.aa und 102 V 13 E. 3a). Für das Steuerveranlagungsverfahren sah das Bundesge- richt zudem die Möglichkeit einer Geltendmachung von Verletzungen
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wesentlicher Verfahrensvorschriften vor (vgl. BGE 111 Ib 209 E. 1 und 105 Ib 245 E. 3a). Das Bundesgericht lehnte sich dabei allerdings an die Bestimmungen des damaligen OG an, das in Art. 136 unter der Margi- nalie « Verfahrensmängel » die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht als Revisionsgrund auflistete. Bei diesen Fällen handelte es sich um Revisionsgesuche bezüglich erstinstanzlicher Verwaltungsver- fahren und um Verwaltungsbereiche, in denen das Gesetz überhaupt kei- ne Möglichkeit der Revision vorsah. Aus dieser Rechtsprechung lässt sich deshalb nichts ableiten, weil es sich im vorliegenden Fall nicht um ein Revisionsgesuch betreffend einen erstinstanzlichen Verwaltungsent- scheid handelt und weil der Gesetzgeber die Revision eben gerade gere- gelt hat. Art. 13 EMRK verbrieft das Recht auf eine wirksame Beschwerde und sieht vor, dass jede Person, die in ihren in der EMRK verankerten Rech- ten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht hat, bei einer in- nerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben. Art. 13 EMRK findet nur Anwendung, wenn der Schutzbereich eines in der EMRK verankerten Menschenrechts eröffnet ist (vgl. z.B. Urteil des EGMR, Nada gegen Schweiz vom 12. September 2012, Grosse Kammer 10593/08, § 207). Sofern vorliegend eine Verletzung des menschenrecht- lichen Refoulement-Verbots gemäss der EGMR-Praxis zu Art. 3 EMRK in Frage steht, kann diese Voraussetzung als erfüllt betrachtet werden. Der materielle Schutzbereich von Art. 13 EMRK verlangt jedoch ledig- lich die Möglichkeit, gegen Entscheide eine wirksame Beschwerde ein- reichen zu können. In der Rechtsprechung des EGMR finden sich keine Hinweise darauf, dass dieser Artikel mehr als eine Rechtsmittelinstanz fordert. Entsprechend kann Art. 13 EMRK keine Verpflichtung der Ver- tragsstaaten entnommen werden, mehr als eine Rechtsmittelinstanz vor- zusehen oder bezüglich Verfahrensfehler der Rechtsmittelinstanz ein wei- teres (ordentliches oder ausserordentliches) Rechtsmittel vorzusehen. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich als « wirksame Beschwerde » im Sinne von Art. 13 EMRK zu verstehen. Eine Verpflichtung, über die wirksame Beschwerde hinaus ein weiteres Rechtsmittel vorzusehen, kann der EMRK nicht entnommen werden. Ein solches Recht auf Anrufung einer weiteren Gerichtsinstanz sieht auch Art. 6 EMRK nicht vor, dessen Schutzbereich gemeinhin als weiter be- zeichnet wird als derjenige von Art. 13 EMRK. Die EMRK gewährt in diesem Sinne nur einen Schutz durch den Richter, aber nicht gegen den Richter (JENS MEYER-LADEWIG, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, Art. 6 Rn. 61). Sollte in einem konkreten Einzelfall
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eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Bundesverwaltungs- gericht zu einer offenkundigen Verletzung eines völkerrechtlich zwingen- den Refoulement-Verbots führen, müsste ‒ analog zum in BVGE 2013/22 E. 9.3.1 f. und 11.4.7 festgehaltenen Vorgehen ‒ ein neues Ver- fahren vor dem SEM eröffnet werden. Eine Verweisung der Sache an das SEM muss nicht von Amtes wegen erfolgen. 3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs vor Bundesverwaltungsgericht nicht als Revisions- grund geltend gemacht werden kann. Ob dem Wort « sinngemäss » in Art. 45 VGG überhaupt eine Bedeutung zukommt, die darüber hinaus- geht, dass das Bundesverwaltungsgericht natürlich nie die « Revision eines Entscheids des Bundesgerichts » (so der Wortlaut von Art. 121 BGG), sondern eben nur im sinngemässen Verständnis dieser Bestim- mung die Revision eines Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts vornehmen kann, und der Anwendungsfall von Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG (Strafsachen) sich in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nie ergibt, bleibe dahingestellt. 3.9 Auf das Revisionsgesuch ist deshalb, soweit es sich auf die Ver- letzung des rechtlichen Gehörs bezieht, nicht einzutreten.