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LANDESRECHT — DROIT NATIONAL — DIRITTO NAZIONALE 1 Staat – Volk – Behörden Etat – Peuple – Autorités Stato – Popolo – Autorità 17 Auszug aus dem Urteil der Abteilung I i.S. A. gegen Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen A‒4658/2014 vom 27. Mai 2015 Personensicherheitsprüfung. Prüfungsbefugnis der Fachstelle im Hinblick auf die Sicherheitsempfindlichkeit einer Funktion. Art. 19 Abs. 1 BWIS. Art. 6 Bst. a Ziff. 1, Art. 8 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Bst. c und Art. 14 Abs. 3 PSPV.
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A. arbeitet als Key Account Manager bei der Firma B. AG. Diese er- suchte die Fachstelle für Personensicherheitsprüfung im Bereich Infor- mations- und Objektsicherheit (nachfolgend: Fachstelle), eine Personen- sicherheitsprüfung für Dritte durchzuführen. Die Fachstelle erhielt im Verlauf des Verfahrens Kenntnis von mehreren Strafverfahren gegen A. (illegale Pornografie).
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Am 31. Juli 2014 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung, wonach sie A. als Sicherheitsrisiko im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) und der Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheits- prüfungen (PSPV, SR 120.4) erachte. Es werde empfohlen, ihm keinen Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen oder ebenso klassifi- ziertem Material zu gewähren. Gegen diese Verfügung erhebt A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. August 2014 Beschwerde ans Bundesverwaltungs- gericht und beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihn nicht als Sicherheitsrisiko zu erachten. Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) zurück. Aus den Erwägungen: 3. Unter anderem rügt der Beschwerdeführer, die Ausführungen der Vorinstanz liessen eine vertiefte Abwägung zwischen dem Sicher- heitsrisiko und der Sicherheitsempfindlichkeit seiner Funktion vermis- sen. Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass es ihr nicht obliege, die Angaben der ersuchenden Stelle auf dem Prüfformular zu überprüfen. Es sei un- erheblich, ob die vorgesehenen Tätigkeiten bisher auch ausgeübt worden seien. Im Übrigen bemängelt die Fachstelle die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, soweit dieses eine eigene Bewertung der Sicherheitsempfindlichkeit der zu prüfenden Funktion vornehme und die vorinstanzliche Risikoerklärung durch eine Sicherheitserklärung ersetze. Dies sei sicherheitsmässig problematisch, weil die betroffene Person da- zu legitimiert werde, inskünftig eine sicherheitsempfindliche Funktion auszuüben. Die ersuchende Stelle könne sodann unter den Vorausset- zungen von Art. 8 PSPV auf die erneute Einleitung einer Personen- sicherheitsprüfung verzichten. Richtigerweise müsste das Bundesver- waltungsgericht in solchen Fällen die Verfügung der Fachstelle wegen Rechtswidrigkeit des Prüfauftrags für nichtig erklären. Ausserdem wäre die Streichung des entsprechenden Eintrags im Anhang 1 oder 2 zur PSPV anzuordnen.
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3.1 3.1.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 BWIS kann der Bundesrat unter den in den Bst. a bis e aufgeführten Voraussetzungen Sicherheitsprüfungen vor- sehen für Bedienstete des Bundes, Angehörige der Armee und des Zivil- schutzes sowie Dritte, die an klassifizierten Projekten im Bereich der inneren und äusseren Sicherheit mitwirken. Art. 19 BWIS nennt damit in abschliessender Weise die Voraussetzungen, damit eine Person einer Sicherheitsprüfung unterzogen werden kann (vgl. Urteil des BVGer A‒5097/2011 vom 10. Januar 2013 E. 5.2). Der Bundesrat erlässt ‒ in Entsprechung der aufgezählten Kriterien ‒ eine Liste der Ämter in der Bundesverwaltung und der Funktionen der Armee, für die eine Sicher- heitsprüfung durchgeführt werden muss (Art. 19 Abs. 4 BWIS). Im
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zu definieren (vgl. Urteil des BGer 2A.705/2004 vom 16. März 2005 E. 3.1). 3.2 3.2.1 Bereits die für das Rechtsmittelverfahren damals zuständige Rekurskommission VBS (REKO VBS) hatte in einem Entscheid vom 30. August 2002, in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) 67.101, erwogen, dass die Fachstelle ihrerseits nur zu überprüfen habe, ob die Sicherheitsrisiken angekreuzt seien, nicht aber ob sich diese Risi- ken in der Funktion der zu prüfenden Person auch verwirklichten. Es obliege nämlich der ersuchenden Stelle, auf dem Personensicherheits- prüfungsformular die möglichen Sicherheitsrisiken zu nennen. Die ange- kreuzten Sicherheitsrisiken bildeten denn auch die Eckpfeiler für die Beurteilung, ob die geprüfte Person in dieser Hinsicht ein Sicherheits- risiko darstelle (vgl. auch Urteil der REKO VBS 470.03/03 vom 26. Au- gust 2003 E. 9a und 9b). Die Fachstelle müsse hingegen immer über- prüfen, ob die zu prüfende Person eine Funktion ausübe oder ausüben werde, welche auf der Funktionenliste aufgeführt sei. Sei dies nicht der Fall, fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für die Sicherheitsprüfung. In der Folge übernahm das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen die Praxis seiner Vorgängerorganisation (vgl. Urteil des BVGer A‒6210/2011 vom 5. September 2012 E. 6.3, nicht publ. in: BVGE 2012/25). Namentlich in den Urteilen A‒5123/2011 vom 21. Juni 2012 E. 6.3 sowie A‒5097/2011 E. 7.3 und 9.1 (jeweils letzter Abschnitt) kommt indessen zum Ausdruck, dass die Einschränkung der Prüfungsbe- fugnis lediglich die Frage betrifft, ob die betreffende Person überhaupt einer Personensicherheitsprüfung zu unterziehen sei (vgl. auch das Urteil des BVGer A‒3053/2012 vom 5. Juli 2013 E. 6.3). Insofern muss nur geprüft werden, ob die ausgeübte Funktion im Katalog aufgeführt ist, nicht aber, ob die Funktion im konkreten Fall tatsächlich den Zugang zu klassifizierten Informationen oder klassifiziertem Material mit sich bringt. Es genügt, wenn die Funktion einen solchen Zugang grundsätz- lich ermöglichen kann und dieser nur den hierzu berechtigten Personen zustehen soll. Denn bereits das Fehlverhalten einer einzigen Person könnte ein ganzes klassifiziertes Projekt erschweren oder sogar vereiteln (vgl. Urteil des BVGer A‒518/2012 vom 15. August 2012 E. 4.2; vgl. auch Botschaft vom 7. März 1994 zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [...], BBl 1994 II 1127, 1185). 3.2.2 Die Schwelle für die Einleitung einer Personensicherheitsprü- fung darf mithin nicht zu hoch angesetzt werden, auch wenn anzuerken-
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nen ist, dass die Prüfung als solche einen schweren Grundrechtseingriff darstellen kann (vgl. zu Letzterem RETO PATRICK MÜLLER, Personen- sicherheitsprüfungen in der Armee, Sicherheit & Recht 01/2015 S. 9 ff., insb. 18 m.H. auf den Erläuternden Bericht vom 26. März 2014 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Informationssicherheit [ISG] S. 21, nachfolgend: Erläuternder Bericht ISG). Dementsprechend ist die Prüfungsbefugnis der Vorinstanz hinsichtlich der Frage, ob sie aufgrund der Sicherheitsempfindlichkeit der Funktion eine Personensicherheitsprü- fung einleitet, insofern eingeschränkt, als sie grundsätzlich auf die Funk- tionenliste und die Angaben auf dem Prüfformular abzustellen hat. Wäh- rend sie diese nicht auf ihre Korrektheit hin überprüfen muss, hat sie sich immerhin zu vergewissern, dass die Informationen vollständig sind. Nur ein genügend konkretisierter Prüfantrag vermag die mit einem erheb- lichen Eingriff in die Privatsphäre des Betreffenden (vgl. Art. 13 BV) verbundene Sicherheitsprüfung zu rechtfertigen. 3.3 3.3.1 Eine weitergehende Überprüfung der Sicherheitsempfindlichkeit der fraglichen Funktion ist dagegen im Hinblick auf den Erlass der Verfügung nach Art. 22 Abs. 1 PSPV angezeigt: Dem konkreten Schutz- interesse des Staates kommt bei der Durchführung der Prüfung, ob der Beschwerdeführer in seiner Funktion tatsächlich ein erhöhtes Sicher- heitsrisiko im Sinne des BWIS darstellt, eine erhebliche Bedeutung zu. Die für den Betroffenen oftmals mit einschneidenden Folgen verbundene Risikoverfügung muss vom öffentlichen Interesse der inneren Staats- sicherheit gedeckt und im Einzelfall verhältnismässig sein (vgl. Urteil des BVGer A‒3627/2009 vom 21. August 2009 E. 4.4). Das Sicherheits- risiko einer Person lässt sich nun aber nicht losgelöst von ihrer genauen Funktion beziehungsweise Tätigkeit und deren Sicherheitsempfindlich- keit für den Staat beurteilen (vgl. bereits das Urteil des BVGer A‒802/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 7). Bei der Beurteilung, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS darstellt, ist stets eine Abwägung zu treffen zwischen der Sicherheitsempfindlichkeit der Funk- tion und dem konkreten Risiko, das von der betroffenen Person ausgeht. Je heikler eine Funktion ist, desto tiefer ist die Schwelle für ein Sicher- heitsrisiko anzusetzen (vgl. die Urteile des BVGer A‒4910/2013 vom 8. Mai 2014 E. 5 und A‒6383/2012 vom 26. Juni 2013 E. 5 m.w.H.). 3.3.2 Vor diesem Hintergrund leuchtet es ein, dass die Prüfungsbe- fugnis der Fachstelle ‒ wie auch jene des Bundesverwaltungsgerichts ‒ im Rahmen der durchgeführten Sicherheitsprüfung nicht auf eine rein
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formelle Überprüfung der Angaben auf dem Prüfantrag beschränkt sein kann (vgl. MÜLLER, a.a.O., S. 15). Vielmehr obliegt es der Fachstelle, in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens (...) nebst den persönlichen Verhältnissen der überprüften Person auch die sicherheitsrelevanten As- pekte der fraglichen Funktion zu eruieren und gegeneinander abzuwägen. Dies gilt in besonderem Ausmass für die Prüfung von Drittpersonen, die an klassifizierten Projekten im Bereich der inneren und äusseren Sicher- heit mitwirken (vgl. E. 4.4). 3.3.3 Gleichwohl ist festzuhalten, dass nach der Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts ein gewisser Schematismus bei der Prüfung von sicherheitsempfindlichen Funktionen unumgänglich ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A‒777/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 6.4; kritisch MÜLLER, a.a.O., S. 15). So ist grundsätzlich vom Stellenbeschrieb auszu- gehen, zumal dieser alle möglichen Aufgaben auflistet und die Prüfung im Hinblick auf sämtliche allenfalls zu erledigenden Aufgaben erfolgt. Deshalb ist nicht erheblich, ob die vorgesehenen Tätigkeiten bisher tat- sächlich ausgeübt wurden. Andernfalls müsste eine Personensicherheits- prüfung bei jeder massgeblichen Anpassung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten wiederholt werden (vgl. Urteile des BVGer A‒912/2014 vom 18. September 2014 E. 5.2 und A‒825/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.1 m.w.H.). Allerdings gilt es im Auge zu behalten, dass die vorzunehmende Abwä- gung zwischen Sicherheitsempfindlichkeit und Sicherheitsrisiko stets eine Einzelfallbetrachtung darstellt, bei der eine Reihe unterschiedlicher Faktoren eine Rolle spielen kann. Bisweilen stellt das Bundesverwal- tungsgericht bei der Beurteilung der Sicherheitsempfindlichkeit neben dem Stellenbeschrieb auf weitere Umstände ab, wie etwa die Befragung der Person (vgl. die Urteile des BVGer A‒825/2014 E. 5.3; A‒4910/2013 E. 6.4 und A‒6797/2013 vom 1. September 2014 E. 5.4). In gewissen Fällen erachtete es sodann die bloss abstrakte Möglichkeit, bei Gelegen- heit der Arbeitsverrichtung an klassifizierte Informationen zu gelangen, als nicht ausreichend für eine Risikoverfügung (Urteile des BVGer A‒825/2014 E. 5.3 und A‒4910/2013 E. 6.4). Allgemeine Regeln zu dieser Prüfung lassen sich indes nicht aufstellen. Vielmehr liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Fachstelle, die für die Abwägung im Ein- zelfall massgeblichen Faktoren sorgfältig zu ermitteln und zu würdigen. 3.3.4 Bei der Frage der Prüfungsbefugnis im Hinblick auf die Sicher- heitsempfindlichkeit der Funktion ist somit zu unterscheiden: Während die Fachstelle bei der Entscheidung, ob die betreffende Person überhaupt
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einer Personensicherheitsprüfung zu unterziehen ist, grundsätzlich von den Angaben auf dem Prüfantrag auszugehen hat (vgl. E. 3.2.2), muss sie diese im Rahmen der durchgeführten Prüfung kritisch würdigen, gege- benenfalls unter Vornahme eigener Sachverhaltsabklärungen (vgl. E. 3.3.2). 3.4 3.4.1 Die Bedenken der Vorinstanz für den Fall, dass das Bundesver- waltungsgericht eine von ihr ausgesprochene Risikoerklärung wegen un- zureichender Sicherheitsempfindlichkeit der Funktion aufhebt, sind im Übrigen unbegründet. Der Argumentation, wonach die betroffene Person in diesem Fall dazu legitimiert würde, inskünftig eine sicherheitsemp- findliche Funktion auszuüben, ist entgegenzuhalten, dass sich die mit gutheissendem Urteil ausgesprochene Feststellung der Unbedenklichkeit jeweils auf die konkret beurteilte Funktion bezieht (vgl. Urteile des BVGer A‒6797/2013 E. 10 und Dispositiv-Ziff. 1; A‒825/2014 Dispo- sitiv-Ziff. 1). Gemäss Art. 8 Abs. 1 PSPV kann die ersuchende Stelle zwar auf eine erneute Personensicherheitsprüfung verzichten, wenn die Person inner- halb von fünf Jahren vor der Vorabklärung bereits einer Personensicher- heitsprüfung unterzogen wurde. Indessen ist davon auszugehen, dass die ersuchende Stelle nach pflichtgemässem Ermessen eine erneute Prüfung beantragen wird, falls die gerichtlich festgestellte Unbedenklichkeit (ein- zig) mit der mangelnden Sicherheitsempfindlichkeit der Funktion zusam- menhängt und die Person fortan eine neue sicherheitsrelevante Funktion übernimmt. Eine solche Auslegung ist auch im Lichte von Art. 18 Abs. 2 PSPV geboten, wonach die ersuchende Stelle im Fall von neuen Risiken bei der zuständigen Prüfbehörde vor Ablauf von fünf Jahren eine Wieder- holung der Personensicherheitsprüfung einleiten kann. Es verhält sich insofern nicht anders, als wenn die Fachstelle selber mangels Sicherheits- empfindlichkeit der Funktion eine Sicherheitserklärung ausspricht: Auch in diesem Fall wäre die Prüfung bei Übernahme einer neuen Funktion sinnvollerweise zu wiederholen. 3.4.2 Letztlich liegt es aber in der Verantwortung der auftragserteilen- den beziehungsweise anstellenden Behörde, zu entscheiden, ob sie ein allfälliges erhöhtes Personalrisiko tragen, ob sie es mit bestimmten Auf- lagen reduzieren oder ob sie es durch Nichtanstellung oder Kündigung vermeiden will (Erläuternder Bericht ISG S. 21). Die entscheidende Instanz ist dementsprechend an die Beurteilung der Prüfbehörde nicht gebunden (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS; Art. 23 Abs. 1 PSPV). Auch eine
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positive Beurteilung des Sicherheitsrisikos durch die Fachstelle entbindet die Linienvorgesetzten auf keinen Fall von ihrer Führungsverantwortung und von ihrer Pflicht, Personalrisiken zu identifizieren und zu bewältigen (Erläuternder Bericht ISG S. 21). Diese Pflicht gilt selbstredend ‒ im Falle einer Personensicherheitsprüfung für Dritte ‒ auch für die nach Art. 24 Abs. 2 Bst. b PSPV auftragserteilende Bundesbehörde. 4. Auf S. 5 f. der Risikoerklärung hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer gemäss ausgefülltem Prüfformular in seiner Funktion als Key Account Manager bei der B. AG Zugang zu vertraulich klassifi- zierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material benötige, wobei der diesbezügliche Entscheid der ersuchenden Stelle und nicht der Fachstelle oder der zu prüfenden Person obliege. In der Folge verzichtete die Vorinstanz auf eine eigene Beurteilung der Sicherheitsempfindlich- keit der Funktion. 4.1 Dritte werden einer Personensicherheitsprüfung unterzogen, wenn sie im Rahmen eines Vertrags oder als Mitarbeiterin oder Mitarbei- ter eines vertraglich verpflichteten Unternehmens oder einer solchen Organisation an einem klassifizierten Projekt im Bereich der inneren oder äusseren Sicherheit mitwirken und dabei Zugang erhalten zu ver- traulich oder geheim klassifizierten Informationen oder ebenso klassifi- ziertem Material (Art. 6 Bst. a Ziff. 1 PSPV). Daraus erhellt, dass selbst die Anstellung bei einer Unternehmung, die regelmässig sicherheitsrelevante Aufgaben für den Bund übernimmt, für sich alleine noch keine Personensicherheitsprüfung indiziert. Zusätzlich ist erforderlich, dass die Person auch tatsächlich an einem klassifizierten Projekt mitwirkt und dabei Zugang zu entsprechend klassifizierten In- formationen erhält. Ferner statuiert Art. 14 Abs. 3 PSPV, dass die er- suchende Stelle auf dem Prüfformular den mit der Funktion oder der Er- füllung eines Auftrags verbundenen Prüfgrund und die Prüfstufe nach Art. 9 PSPV zu benennen hat. Demnach beschränkt sich auch die gemäss Art. 19 Abs. 3 Satz 2 BWIS erforderliche Zustimmung der zu prüfenden Person auf das konkret bezeichnete Projekt, für das die Prüfung durchgeführt werden soll (Urteile des BVGer A‒912/2014 E. 5.4 und A‒4924/2012 vom 1. Juli 2013 E. 7.2). 4.2 Auf dem bei der Vorinstanz eingereichten Prüfformular « Per- sonensicherheitsprüfung für Dritte » wird das Projekt als « zivil » und der Beschwerdeführer in der Funktion « Mitarbeiter/in » aufgeführt, während als Prüfstufe eine Grundsicherheitsprüfung nach Art. 10 PSPV
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vorgesehen ist. Unter dem Stichwort Projektbeschrieb steht sodann der Ausdruck « Div. Linie ». Dem vom Beschwerdeführer auf Anfrage der Vorinstanz nachgereichten Formular 06.096.05 dfi « Weitere Angaben zur Person für Dritte » lässt sich schliesslich entnehmen, dass dieser als Key Account Manager offenbar für (...) tätig ist. Diese Angaben decken sich auch mit seinen Aussagen anlässlich der persönlichen Befragung vom 25. April 2014. Dabei beteuerte er allerdings, dass er in seiner gegenwärtigen Funktion bisher an keinen vertraulichen oder anders klas- sifizierten Projekten beteiligt sei und dies auch zukünftig nicht unbedingt vorgesehen sei (...). Ob dieses Vorbringen zutrifft, lässt sich anhand der Akten nicht beur- teilen. Diese enthalten weder zum anlassgebenden Projekt beziehungs- weise zur auftragserteilenden Stelle noch zur Art der Mitarbeit des Beschwerdeführers nähere Informationen. Auch der Befragung lassen sich diesbezüglich kaum weiterführende Hinweise entnehmen. Folglich erweist sich der Sachverhalt nach dem Gesagten als unzureichend ge- klärt, um die ausgesprochene Risikoerklärung zu rechtfertigen. Grund- lage für deren Erlass bildet, wie in E. 3.3.3 aufgezeigt, neben den per- sönlichen Verhältnissen in der Regel die Stellenbeschreibung der vom Betreffenden auszuübenden Funktion, welche den Akten indessen nicht beiliegt. 4.3 Abgesehen davon sind die Angaben auf dem Prüfformular un- vollständig und zu allgemein, um den Anforderungen von Art. 6 Bst. a Ziff. 1 und Art. 14 Abs. 3 PSPV an die Durchführung einer Per- sonensicherheitsprüfung zu genügen. Sie geben insbesondere keinen Aufschluss darüber, ob und inwiefern der Beschwerdeführer Zugang zu vertraulich oder geheim klassifizierten Informationen oder ebenso klas- sifiziertem Material erhalten könnte. Da der Beschwerdeführer als Key Account Manager primär für die Kundenbetreuung und die kommerziel- len Aspekte der zu erbringenden Dienstleistungen zuständig sein dürfte, ist ein Zugang zu klassifizierten Informationen keineswegs offenkundig. 4.4 Überdies fällt ins Gewicht, dass Mitarbeiter von Drittfirmen nicht in einer vom Bundesrat beziehungsweise den zuständigen De- partementen erlassenen Funktionenliste aufgeführt sind, welche den ‒ für die Vorinstanz grundsätzlich verbindlichen ‒ Entscheid betreffend die Durchführung einer Personensicherheitsüberprüfung faktisch vorweg- nimmt. Umso mehr hat die Fachstelle in solchen Fällen zunächst abzuklären, ob die Angaben der ersuchenden Stelle vollständig und hin- reichend konkret sind, bevor sie zur Überprüfung der persönlichen Ver-
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hältnisse des Betreffenden schreitet. Andernfalls lässt sich der mit der Personensicherheitsprüfung verbundene Grundrechtseingriff mangels ausgewiesener Erforderlichkeit der Massnahme nicht rechtfertigen. Be- sondere Aufmerksamkeit ist schliesslich angebracht, wenn der Antrag, wie vorliegend, direkt von der Unternehmung gestellt wird (vgl. E. 5). 4.5 Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz noch vor der Be- fragung des Beschwerdeführers den Prüfantrag der ersuchenden Stelle zur Ergänzung zurückweisen beziehungsweise die für die Durchführung der Personensicherheitsprüfung benötigten Informationen nachfordern müssen (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 13 N. 47 ff.). Die ersuchende Stelle trifft in solchen Fällen die Pflicht, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). 5. Weiter ist zu beachten, dass Unternehmen nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 Bst. c PSPV nur dann als « ersuchende Stellen » für die Einleitung der Personensicherheitsprüfung zuständig sind, wenn sie über eine gültige Betriebssicherheitserklärung im Rahmen des Geheim- schutzverfahrens verfügen; andernfalls liegt die Zuständigkeit bei der Stelle, welche dem Unternehmen den Auftrag erteilt. Ob die B. AG eine solche Erklärung besitzt und damit Personensicherheitsprüfungen für ihre Mitarbeiter beantragen darf, geht aus den Akten nicht hervor. Auch dies hätte die Vorinstanz vorgängig abklären und entsprechend dokumentieren müssen (vgl. auch KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., Art. 12 N. 42 ff.).