Enteignungsentschädigung 2014/9
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7 Öffentliche Werke – Energie – Verkehr Travaux publics – Energie – Transports et communications Lavori pubblici – Energia – Trasporti e comunicazioni 9 Auszug aus dem Urteil der Abteilung I i.S. A. gegen Matterhorn Gotthard Infrastruktur AG und Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 4 A‒511/2013 vom 22. Januar 2014 Enteignung einer im Grundbuch eingetragenen irregulären Perso- naldienstbarkeit. Ausschluss einer Enteignungsentschädigung. Art. 781 ZGB. Art. 25 und Art. 116 Abs. 1 EntG.
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Espropriazione di una servitù personale irregolare iscritta nel re- gistro fondiario. Esclusione di un'indennità di espropriazione. Art. 781 CC. Art. 25 e art. 116 cpv. 1 LEspr.
Im Jahr 2001 führte die Brig-Visp-Zermatt-Bahn (nachfolgend: Enteig- nerin bzw. Beschwerdegegnerin) mit den Geschwistern B., C. sowie D. erste Verhandlungen über die Enteignung der Miteigentumsparzellen X und Y. Zu jenem Zeitpunkt stand auf der Parzelle Y ein Ökonomie- gebäude mit zwei Reklametafeln. Am 29. Januar 2002 reichte die Enteignerin beim Bundesamt für Verkehr (BAV) ein Plangenehmigungsgesuch ein und beantragte die vorzeitige Besitzeinweisung der eingangs genannten Parzellen. Am 1. Februar 2002 wurden beide Parzellen dem Sohn von B. (E.) zu Eigentum überschrieben. Gleichzeitig wurde die Parzelle Y mit dem aus- schliesslichen, vererblichen und übertragbaren Recht « zum Anbringen von Reklametafeln an der Nord- und Südseite des Stalls » zu Gunsten seiner Schwester A. belastet. Beide Handänderungen stützten sich auf den notariell beurkundeten Erbvorausbezugs-, Schenkungs- und Dienst- barkeitsvertrag vom 11. Dezember 2001. An der Einigungsverhandlung vor der Eidgenössischen Schätzungskom- mission (nachfolgend: Vorinstanz) am 16. September 2002 gab E. den Erbvorausbezugs-, Schenkungs- und Dienstbarkeitsvertrag vom 11. De- zember 2001 zu den Akten, wodurch die Vorinstanz erstmals davon erfuhr, dass das von der Enteignung betroffene Grundstück Y zusätzlich mit einer Dienstbarkeit belastet ist. Sie vermerkte daher im Protokoll, dass die Dienstbarkeitsberechtigte A. über die Besitznahme durch die Enteignerin sowie den vorgesehenen Abbruch des Ökonomiegebäudes zu orientieren sei. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2002 machte A. geltend, sie sei seit dem
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nicht durch eine freistehende Plakatwand ersetzt würden, beantrage sie eine Entschädigung der Dienstbarkeit von rund Fr. 300 000.‒. Mit Schätzungsentscheid vom 18. Dezember 2012 wies die Vorinstanz die Entschädigungsforderung von A. ab und verfügte, die als Last der Parzelle Y eingetragene Personaldienstbarkeit zum Anbringen von Rekla- metafeln sei zu löschen. Mit Eingabe vom 30. Januar 2013 erhebt A. (nachfolgend: Beschwer- deführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der Entscheid der Vorinstanz vom 18. Dezember 2012 sei aufzuheben und die Enteignung sei zu entschädigen. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 5. 5.1 Die Vorinstanz wies die Entschädigungsforderung der Be- schwerdeführerin im Wesentlichen mit der Begründung ab, die fragliche Dienstbarkeit sei erst in Kenntnis des bevorstehenden Enteignungsver- fahrens errichtet worden und zum massgeblichen Zeitpunkt der Eini- gungsverhandlung vom 16. September 2002 habe es an einer rechtsgül- tigen Baubewilligung gefehlt. Eine solche Forderung sei gemäss Art. 25 EntG nicht entschädigungswürdig. Die Beschwerdeführerin beruft sich hingegen darauf, die irreguläre Dienstbarkeit sei rechtmässig zu Lasten der inzwischen enteigneten Par- zelle Y begründet worden. Auch sei für die Reklametafeln an dem Öko- nomiegebäude eine nachträgliche Baubewilligung von der zuständigen Behörde erteilt worden. Nun, nach Abbruch des Ökonomiegebäudes, stünde ihr eine Enteignungsentschädigung zu, da eine freistehende Re- klametafel wegen der Verkehrssicherheit nicht mehr bewilligungsfähig sei. 5.2 Eine Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen (Art. 16 EntG). Im Sinn einer allgemeinen Ausschlussbestimmung sieht Art. 25 EntG jedoch vor, dass für Rechte und Ansprüche, soweit diese durch widerrechtliche oder missbräuchliche Handlungen oder nur zu dem Zwecke begründet wurden, eine Entschädigung zu erwirken, kein Ersatz zu leisten ist (vgl. BGE 106 Ib 241 E. 4c; Urteile des BGer 1E.10/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 5.1 und 1E.9/2002 vom 17. Oktober 2002 E. 2). Diese Bestimmung ergänzt diejenige über den Enteignungsbann
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nach Art. 42 EntG. Während beim Enteignungsbann jede tatsächliche oder rechtliche Verfügung, welche die Enteignung erschweren könnten, schlechthin verboten wird, geht Art. 25 EntG teils weiter, teils weniger weit: Weiter, weil er auch Handlungen erfasst, die auf die Zeit vor dem Enteignungsbann zurückgehen und die Enteignung als solche nicht er- schweren, weniger weit, weil er sich nur mit der Entschädigungswürdig- keit bestimmter Tatbestände befasst. Art. 25 EntG hat im Gegensatz zu Art. 42 EntG keine verfahrensmässige Sicherungsfunktion; sein Inhalt ist materiellrechtlicher Natur. Die Bestimmung ist Ausdruck des Bestrebens, in Anlehnung an Art. 2 ZGB das Entschädigungsrecht als Ganzes dem Grundsatz von Treu und Glauben zu unterwerfen. Dieser Gesichtspunkt muss denn auch für die Beurteilung der Entschädigungswürdigkeit mass- geblich sein (HESS/WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I, 1986, Art. 25 Rz. 1 ff. m.H.). 5.3 Im Lichte von Art. 25 EntG ist der Beschwerdeführerin zugute- zuhalten, dass für die Reklametafeln an dem Ökonomiegebäude eine nachträgliche Baubewilligung der zuständigen Behörde vorliegt. Der Enteignungsforderung liegt somit keine widerrechtliche Handlung im Sinn der ersten Tatbestandsvariante von Art. 25 EntG mehr zu Grunde (vgl. HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 25 Rz. 4). Des Weiteren ist darauf hinzu- weisen, dass die Fassade des Ökonomiegebäudes schon lange vor Be- kanntwerden des Enteignungsverfahrens als Werbefläche genutzt wurde. Das Anbringen der Reklametafeln haben die ehemaligen Grundeigen- tümer dem Ehegatten der Beschwerdeführerin aufgrund der familiären Beziehungen auf Zusehen hin und damit gleichsam prekaristisch gestat- tet. Der von der Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2001 eingegan- gene Dienstbarkeitsvertrag entsprach damit zumindest teilweise den be- reits gelebten tatsächlichen Verhältnissen. Die Beschwerdeführerin hat sich sodann ernsthaft um eine Baubewilligung für eine freistehende Reklamewand bemüht, welche eine einvernehmliche Lösung mit der Beschwerdegegnerin ermöglicht hätte. Insofern liegt kein typischer An- wendungsfall einer rechtsmissbräuchlichen Entschädigungsforderung im Sinn von Art. 25 EntG vor. Dennoch erweist sich der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis als richtig. Im Jahr 2001 führte die Beschwer- degegnerin Gespräche mit den betroffenen Grundeigentümern über die geplante (...) und es fand eine Besichtigung vor Ort statt. Zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung am 11. Dezember 2001 war somit unbestrit- tenermassen bekannt, dass ein Enteignungsverfahren betreffend die Par- zellen X und Y unmittelbar bevorstand. Dennoch schlossen die Vertrags- parteien einen Dienstbarkeitsvertrag ab und überführten so das bisherige
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prekaristische in ein dinglich gesichertes Rechtsverhältnis. Mit Blick auf das bevorstehende Enteignungsverfahren wurde damit zu Gunsten der Beschwerdeführerin ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf das An- bringen von Reklametafeln geschaffen. Die Dienstbarkeit, die laut Ver- trag frei vererb- und übertragbar ist, ist nicht mehr vergleichbar mit dem früheren rein auf den Familienkreis beschränkten prekaristischen Rechts- verhältnis. Wie das Bundesgericht in einem neueren Urteil (1E.10/2004 E. 5.1) festgehalten hat, vermag die nachträgliche Einräumung eines dinglichen Rechts im Hinblick auf die Enteignung gemäss Art. 25 EntG dem Enteigneten keinen Vorteil zu verschaffen. Gestützt auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung ist somit die Dienstbarkeit zum Anbringen von Reklametafeln, die sich die Beschwerdeführerin in Kenntnis des be- vorstehenden Enteignungsverfahrens zu Lasten der Parzelle Y einräumen liess, als nicht entschädigungswürdig im Sinn von Art. 25 EntG zu qualifizieren. 6.‒7. (...) 8. Abschliessend sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verlegen. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, hat der Enteigner zu tragen (Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 Satz 2 und 3 EntG). Ein Abwei- chen von der in Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG grundsätzlich vorgesehenen Kostenverteilung kann insbesondere bei missbräuchlicher Beschwerde- führung oder offensichtlich übersetzten Forderungen gerechtfertigt sein. Wenn jedoch die Begehren in guten Treuen vertretbar waren und der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Fragen aufwarf, die den Beizug eines Rechtsanwalts erforderlich machten, ist nicht ohne Weiteres von der für den Regelfall vorgesehenen Kostenverteilung abzuweichen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A‒330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 12.1 m.H.). Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war die Beschwerde indes weder missbräuch- lich noch mutwillig, sondern vielmehr in guten Treuen vertretbar und der Beizug einer Rechtsvertretung war angezeigt. Dies steht auch nicht im Widerspruch zu den obigen Erwägungen. Bei der vorliegenden Sachlage ist es nicht als rechtsmissbräuchlich zu werten, dass die Beschwerde- führerin zur Klärung der Frage, ob Art. 25 EntG auf ihre Entschädi-
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gungsforderung Anwendung findet, den Rechtsmittelweg beschritten hat. Zudem ist der Umstand, dass gemäss Ansicht der Vorinstanz die Ent- eignungsforderung von Fr. 300 000.‒ übersetzt ist, nicht entscheidrele- vant und daher auch bei der Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen. Anderweitige Gründe für ein Abweichen von der grundsätzlich vorge- sehenen Kosten- und Entschädigungsregelung sind nicht ersichtlich. Eine Abweichung vom Grundsatz, dass die aus der Geltendmachung des Ent- eignungsrechts entstehenden Kosten der Enteigner trägt, rechtfertigt sich daher nicht. Die Beschwerdeführerin ist deshalb trotz ihres vollumfäng- lichen Unterliegens im vorliegenden Verfahren von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Entsprechend sind die Verfahrenskosten von Fr. 1 500.‒ der Beschwerdegegnerin als Enteignerin aufzuerlegen. Die Höhe der Parteientschädigung ist aufgrund der Akten zu bestimmen. In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes für das vorliegende Verfahren hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteient- schädigung von Fr. 1 000.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für an- gemessen, welche der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegeg- nerin zu entrichten ist.