Asylgesuch aus dem Ausland/Familienasyl 2014/41
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41 Auszug aus dem Urteil der Abteilung IV i.S. A., B. und C. gegen Bundesamt für Migration D‒1590/2014 vom 8. Dezember 2014 Familienasyl. Intertemporale Geltung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG. Auslegung der Übergangsbestimmungen. Grundsatzurteil. Art. 51 aAbs. 2 AsylG.
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Die Tochter beziehungsweise Schwester der Beschwerdeführenden ‒ seit dem 19. Januar 2012 anerkannter Flüchtling in der Schweiz mit Asyl ‒ stellte am 3. September 2012 für die Beschwerdeführenden ein Asylge- such aus dem Ausland. Eventualiter sei diesen gestützt auf Art. 51 Abs. 2
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AsylG (SR 142.31) die Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Familienvereinigung zu gewähren. Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 ‒ eröffnet am 24. Februar 2014 ‒ verweigerte das Bundesamt für Migration (BFM) den Beschwerde- führenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig lehnte die Vorinstanz auch das gestützt auf Art. 51 aAbs. 2 AsylG eingereichte Familiennachzugsgesuch ab. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 25. März 2014 beantragten die Beschwerdeführenden, es sei die Verfügung des BFM vom 18. Februar 2014 aufzuheben und ihnen gestützt auf aArt. 20 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung des BFM vom 18. Februar 2014 aufzuheben und ihnen gestützt auf Art. 51 aAbs. 2 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde hinsichtlich des Asylgesuchs aus dem Ausland ab. In Bezug auf die Gewährung von Familienasyl nach Art. 51 aAbs. 2 AsylG tritt es auf die Beschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen: 6.3 Die Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG wurde mit der am
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ses Gesetzes hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008. Für die Artikel 43 Absatz 2 und 82 Absatz 2 gilt Absatz 1. 3 Die Flughafenbetreiber sind verantwortlich, innerhalb von zwei Jah- ren seit dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes, die Unterkünfte an den Flughäfen nach Artikel 22 Absatz 3 bereitzustellen. 4 Für die Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes eingereicht worden sind, gelten die Artikel 17 und 26 des bisherigen Rechts. Artikel 26 bis ist nicht auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. De- zember 2012 hängigen Asylverfahren anwendbar. Artikel 110a ist nicht auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Beschwerdeverfahren anwendbar. 5 Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf die Personen, die nach Artikel 51 des bis- herigen Rechts als Flüchtlinge anerkannt wurden. 6.4.1 Einleitend stellt sich die Frage, wie der in Abs. 1 UeB enthaltene Begriff « hängige Verfahren » zu interpretieren ist. Die Materialien selbst liefern dazu keine klaren Anhaltspunkte. So äusserte sich Ständerätin Christine Egerszegi-Obrist während der parlamentarischen Debatte im Ständerat einzig dahingehend, Abs. 1 beinhalte den Grundsatz, dass das neue Recht auch bei Verfahren zur Anwendung gelange, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderungen hängig seien, während die Ausnahmen von diesem Grundsatz durch die nachfolgenden Abs. 2‒5 bestimmt würden (AB 2011 S 1133; vgl. auch Urteil des BVGer E‒662/2014 vom 17. März 2014 E. 2.4.2). 6.4.2 Die Schweizerische Asylrekurskommission hat allerdings be- züglich einer identisch formulierten früheren Übergangsbestimmung (Art. 121 Abs. 1 AsylG: « Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht. ») in einem Grund- satzurteil entschieden, dieser Begriff beziehe sich auf alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts hängigen beziehungsweise noch nicht rechtskräftig gewordenen Verfahren (vgl. Entscheidungen und Mit- teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 8 E. 4b am Anfang). Auf Abs. 1 UeB übertragen, würde dies be- deuten, dass der Begriff « hängige Verfahren » sich auf am 1. Februar 2014 sowohl erstinstanzlich als auch auf Beschwerdeebene hängige Ver- fahren bezieht (vgl. auch Urteil des BVGer E‒662/2014 E. 2.4.2.1).
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6.4.3 Zum selben Ergebnis führt eine systematische Auslegung der in Abs. 1 UeB enthaltenen Grundnorm unter Heranziehung der Ausnahme- bestimmungen von Abs. 2‒4 UeB. Letztere enthalten in Bezug auf ein- zelne materiell- wie verfahrensrechtliche Bestimmungen des bisherigen beziehungsweise neuen Asylrechts Regelungen, welche vom Grundsatz der in Abs. 1 UeB statuierten sofortigen Wirksamkeit neuen Rechts für sämtliche hängigen Fälle abweichen. So bestimmt das Gesetz in Abs. 2 UeB beispielsweise, dass bei Wieder- erwägungs- und Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkraft- tretens des neuen Rechts (per 1. Februar 2014) hängigen Verfahren bis- heriges Recht gilt. Diese Bestimmung macht klar, dass der Gesetzgeber bezüglich der Stellung von Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen beabsichtigt hat, diese generell unter altes Recht zu stellen, also von der sofortigen Wirksamkeit der neuen Bestimmungen (von Art. 111b‒111d AsylG) im Sinne von Abs. 1 UeB auszunehmen. Entsprechend hat der Bundesrat in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asyl- gesetzes (BBl 2010 4455) hinsichtlich Abs. 2 UeB wörtlich festgehalten, « dass die neuen Bestimmungen bei Verfahren nach den Artikeln 111b ff. nur auf Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche zur Anwendung ge- langen sollen, die nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen des AsylG eingereicht werden. Auf Wiedererwägungs- und Mehrfachge- suche, welche vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen des AsylG eingereicht wurden, sind die Bestimmungen des AsylG in der Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar » (vgl. BBl 2010 4455, 4508). In Abs. 4 UeB wird unter anderem festgestellt, dass Art. 110a AsylG nicht auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der letzten Änderung des Asylgesetzes hängigen Beschwerdeverfahren anwendbar sein soll. Diese Regelung bezweckt im Ergebnis zu verhindern, dass das Bundesverwal- tungsgericht zufolge des Eintritts des neuen Rechts am 1. Februar 2014 gezwungen wäre, bei bereits früher anhängig gemachten und instruierten Beschwerdeverfahren abermals über ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu befinden und über dieses nun- mehr teilweise nicht mehr wie bisher nach Massgabe von Art. 65 Abs. 2 VwVG (Nicht-Aussichtlosigkeit der Beschwerdebegehren, Bedürftigkeit und Notwendigkeit), sondern allein unter dem Gesichtspunkt des neuen spezialgesetzlichen Art. 110a AsylG (Nicht-Aussichtslosigkeit und Be- dürftigkeit) urteilen zu müssen. Unter systematischen Gesichtspunkten zeigt diese Regelung exemplarisch auf, dass der Gesetzgeber für die Ge- setzesbestimmung von Art. 110a AsylG ‒ entgegen dem in Abs. 1 UeB
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statuierten Grundsatz ‒ die Anwendbarkeit des neuen Rechts für auf Be- schwerdeebene hängige Verfahren ausschliessen wollte (vgl. auch Urteil des BVGer E‒662/2014 E. 2.4.2.2). 6.4.4 Aus dem Gesagten folgt, dass sich das in Abs. 1 UeB legiferierte Grundprinzip sowohl auf erstinstanzliche als auch auf Beschwerdeebene hängige Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts (am
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unter neuem Recht hängigen Verfahren auf das alte Recht im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides abzustellen (vgl. hierzu Urteil des BVGer E‒662/2014 E. 2.4.1.3 i.V.m. E. 2.4.4‒2.4.5 m.w.H.). 6.5 Mit Blick auf die soeben dargelegten gesetzgeberischen Nach- lässigkeiten bei der Normierung des Übergangsrechts stellt sich nachfol- gend die Frage, ob auch in Bezug auf Art. 51 aAbs. 2 AsylG von einer Lücke im erwähnten Sinn auszugehen ist. 6.5.1 In diesem Zusammenhang ist Abs. 5 UeB von Bedeutung. Die- ser hält im Ergebnis fest, dass die Gesetzesänderung für Personen, die vor dem 1. Februar 2014 gestützt auf Art. 51 aAbs. 2 AsylG Asyl erhal- ten haben, unter neuem Recht zufolge Wegfalls dieser Norm nicht zu einem Asylwiderruf oder zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen darf (vgl. Urteil des BVGer D‒1719/2014 vom 8. Mai 2014 S. 3 Abs. 8). Diese Norm ergibt insofern keinen Sinn, als die Vorausset- zungen, die für einen Widerruf des Asylstatus und/oder der Flüchtlings- eigenschaft vorliegen müssen, in Art. 63 AsylG und Art. 1 C des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (SR 0.142.30) abschliessend geregelt sind. Diese sehen gerade nicht vor, dass eine neue Rechtslage im Aufnahmestaat zu einem Asylwiderruf bezie- hungsweise der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann (vgl. BVGE 2013/20 E. 3.2.6.2). Ungeachtet dessen weist Abs. 5 UeB untrüglich darauf hin, dass sich der Gesetzgeber des Umstands der Kon- sequenzen des Wegfalls von Art. 51 aAbs. 2 AsylG per 1. Februar 2014 durchaus bewusst war (Urteil des BVGer D‒1719/2014 S. 3 Abs. 8). Aus diesem Grund ist zu folgern, dass das Fehlen entsprechender über- gangsrechtlicher Bestimmungen zur intertemporalen Anwendbarkeit von Art. 51 aAbs. 2 AsylG vom Gesetzgeber gewollt war, mithin von einem qualifizierten Schweigen desselben auszugehen ist. 6.5.2 Unter Bezugnahme auf die intertemporale Grundregel von Abs. 1 UeB bedeutet diese Schlussfolgerung nicht mehr und nicht weni- ger, als dass die Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG für am 1. Fe- bruar 2014 hängige Verfahren nicht mehr zur Anwendung gelangt bezie- hungsweise entsprechende Gesuche um Familiennachzug von diesem Zeitpunkt an dahinfallen beziehungsweise gegenstandslos werden (so im Ergebnis auch Urteil des BVGer D‒1719/2014 S. 3 Abs. 9). 6.6 Es bleibt in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob dieser Lö- sungsansatz in Bezug auf die intertemporale Anwendbarkeit von Art. 51 aAbs. 2 AsylG eine unzulässige Rückwirkung darstellt.
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6.6.1 Unter einer Rückwirkung versteht man die Anwendung neuen Rechts auf Sachverhalte, die sich noch unter altem Recht zugetragen ha- ben (vgl. BVGE 2009/3 E. 3.2). Dabei ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden. Bei der echten Rückwirkung handelt es sich um Fälle, in denen eine Gesetzesregel auf Sachverhalte angewendet wird, die sich abschliessend vor Inkrafttreten des neuen Rechts ereignet haben (vgl. BVGE 2009/3 E. 3.2; 2013/20 E. 3.2.3). Demgegenüber liegt eine unechte Rückwirkung vor, wenn Sachverhalte zu beurteilen sind, die zwar vor Inkrafttreten neuen Rechts eingetreten sind, aber über den Zeit- punkt des Inkrafttretens hinaus andauern (vgl. BVGE 2009/3 E. 3.2; 2013/20 E. 3.2.3). Liegt eine rückwirkende Übergangsregelung vor, ist diese im Falle der echten Rückwirkung nur zulässig, wenn fünf Voraus- setzungen kumulativ erfüllt sind. So muss die Bestimmung erstens vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen sein, zweitens mit öffentlichem In- teresse begründbar sein, drittens darf sie wohlerworbenen Rechten nicht entgegenstehen, viertens muss sie zeitlich beschränkt gelten und fünftens darf sie nicht zu schockierender Ungleichheit führen (vgl. hierzu EMARK 2000 Nr. 8 E. 4c S. 65 f. m.w.H.; BVGE 2009/3 E. 3.4 m.w.H.). Demgegenüber darf ein Gesetz die unechte Rückwirkung in der Regel ohne Weiteres vorsehen, ein kantonaler Erlass oder eine Bundesverord- nung indessen nur, wenn keine wohlerworbenen Rechte dagegen spre- chen (vgl. BGE 122 V 6 E. 3). 6.6.2 Die bis am 1. Februar 2014 geltende Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG setzte unter anderem voraus, dass die um Familiennach- zug ersuchende Person in einem dauerhaften Abhängigkeitsverhältnis zu in der Schweiz wohnhaften nahen Familienangehörigen wegen Krankheit oder wegen körperlicher und geistiger Gebrechen stehen muss (vgl. EMARK 2000 Nr. 4 E. 5b S. 42). Es handelt sich somit um einen Zustand, der auch unter der Geltung neuen Rechts andauern muss, wes- halb vorliegend von einem Anwendungsfall unechter Rückwirkung (Wir- kung « ex nunc et pro futuro ») auszugehen ist. Wie Fälle zu beurteilen wären, in denen Asylsuchende aufgrund altrecht- licher Vorgaben nach Treu und Glauben Dispositionen getroffen haben, braucht an dieser Stelle nicht abschliessend beantwortet zu werden. Zu denken ist dabei etwa an Personen, die eine Einreisebewilligung erhalten haben und hierauf beruhend in die Schweiz eingereist sind, sich dann aber vorgängig ihres formellen Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft eines Familienangehörigen mit der Tatsache konfrontiert sehen, dass das bestehende Recht einen Einbezug in das Familienasyl nach Art. 51
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aAbs. 2 AsylG nicht mehr zulässt. Im Falle einer derartigen Konstellation liesse sich indes sagen, dass mit der erfolgten Einreise in die Schweiz ein Sachverhaltsmoment geschaffen worden ist, das in sich abgeschlossen ist, weshalb in derartigen Fällen nicht mehr von einem eigentlichen Dauersachverhalt gesprochen werden könnte. Entsprechend müssten für die Beurteilung derartiger Fälle wohl die Kriterien der echten Rück- wirkung, also insbesondere auch die Beachtung des verfassungsmässig garantierten Prinzips von Treu und Glauben, herangezogen werden. 6.6.3 Nach dem Gesagten steht die Auslegung der Übergangsregeln in Bezug auf Art. 51 aAbs. 2 AsylG (vgl. E. 6.3‒6.5) auch im Einklang mit den Regeln über die Zulässigkeit einer Rückwirkung. 6.7 6.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2007/19 erwogen, ein aus dem Ausland gestelltes Familiennachzugsgesuch, in dem auch eine persönliche Gefährdung der im Ausland befindlichen Person geltend gemacht werde, sei nach Treu und Glauben in erster Linie nach den Ge- sichtspunkten eines Asylgesuchs aus dem Ausland und erst in zweiter Li- nie als Familiennachzugsgesuch zu prüfen. Es stellt sich also die Frage, ob Familiennachzugsgesuche, die im Rahmen eines Asylgesuchs aus dem Ausland gestellt worden und bis heute unbeurteilt geblieben sind, allen- falls analog zu den übergangsrechtlichen Bestimmungen für die Asyl- gesuche aus dem Ausland behandelt werden müssen. Diese sehen für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 dieses Gesetzes gestellt worden sind, vor, dass die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten (AS 2012 5359; BBl 2010 4455; 2011 7325). Eine analoge Anwendung dieser Übergangsbestimmungen auf Familiennachzugsge- suche im Rahmen eines Auslandgesuches hätte zur Folge, dass vor dem 29. September 2012 eingereichte Familiennachzugsgesuche, die am
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gesuche (aus dem Ausland oder in der Schweiz), für die klarerweise Abs. 1 UeB gilt. 6.7.3 Aufgrund des Gesagten ist somit zu schliessen, dass im Rahmen von Asylgesuchen aus dem Ausland eingereichte Familiennachzugsge- suche nach Art. 51 aAbs. 2 AsylG ab dem 1. Februar 2014 einer mate- riellen Beurteilung nicht mehr zugänglich sind.