Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) 2014/11

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Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 05.03.2015 (9C_660/2014 und BGE 141 V 191)

8 Gesundheit – Arbeit – Soziale Sicherheit Santé – Travail – Sécurité sociale Sanità – Lavoro – Sicurezza sociale 11 Auszug aus dem Urteil der Abteilung III i.S. Genossenschaft X. gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern und Bundesamt für Sozialversicherungen C‒1784/2013 vom 27. Juni 2014 Alters- und Hinterlassenenversicherung. Streitigkeit über die Kas- senzugehörigkeit. Art. 1 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 6 AHVG. Art. 2, Art. 35, Art. 49 Abs. 1, Art. 52 und Art. 55 Abs. 2 ATSG. Das Verfahren vor dem Bundesamt für Sozialversicherungen richtet sich nach dem ATSG und es ist deshalb zwingend ein Einspracheverfahren nach Art. 52 ATSG durchzuführen (E. 2.7). Assurance-vieillesse et survivants. Conflit relatif à l'affiliation aux caisses. Art. 1 al. 1 et art. 64 al. 6 LAVS. Art. 2, art. 35, art. 49 al. 1, art. 52 et art. 55 al. 2 LPGA. La procédure devant l'Office fédéral des assurances sociales étant régie par la LPGA, il est impératif de procéder par voie d'opposition selon l'art. 52 LPGA (consid. 2.7).

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Assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti. Controversie sull'affiliazione alle casse. Art. 1 cpv. 1 e art. 64 cpv. 6 LAVS. Art. 2, art. 35, art. 49 cpv. 1, art. 52 e art. 55 cpv. 2 LPGA. La procedura dinanzi all'Ufficio federale delle assicurazioni sociali è retta dalla LPGA, per cui è d'obbligo svolgere una procedura d'opposizione secondo l'art. 52 LPGA (consid. 2.7).

Die Genossenschaft X., welche als Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Bern angeschlossen ist, trat am 22. Juni 2012 per 1. Januar 2013 dem Verband B. bei und äusserte zugleich den Willen, per 1. Januar 2013 zu dessen Ausgleichskasse C. überzutreten. Gegen das Über- trittsbegehren der Genossenschaft X. sowie weiterer Mitglieder eines der Gründerverbände der Ausgleichskasse C. erhob die Ausgleichskasse des Kantons Bern am 19. Oktober 2012 Einspruch. In der Folge riefen sowohl die Ausgleichskasse C. als auch die neuen Verbandsmitglieder, welche einen Wechsel der Ausgleichskasse beabsichtigten, das Bundes- amt für Sozialversicherungen (BSV) an und ersuchten um Beurteilung der Übertrittsgesuche. Mit Verfügung vom 20. März 2013 lehnte das BSV den Kassenwechsel ab. Gegen die Verfügung des BSV erhob die Genossenschaft X. mit Eingabe vom 3. April 2013 Beschwerde und beantragt die Aufhebung der Verfü- gung und die Bewilligung des Kassenwechsels sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Zur Be- gründung führte sie unter anderem aus, das BSV habe sich mit der Frage, ob ein betriebswirtschaftliches Interesse in Form eines Einsparungspo- tenzials als wesentliches Interesse im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV (SR 831.101) zu qualifizieren sei, in der angefochtenen Verfügung nicht auseinandergesetzt, was einer Rechtsverweigerung gleichkomme. In der Vernehmlassung vom 4. Juni 2013 beantragt das BSV die Abwei- sung der Beschwerde und führt zur Begründung unter anderem aus, ein Einsparungspotenzial gelte als rein finanzielles Interesse und nicht als « anderes wesentliches Interesse » im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV. Von einer Rechtsverweigerung könne ferner keine Rede sein. Auch die Ausgleichskasse des Kantons Bern beantragt in der Beschwer- deantwort vom 19. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde, da die

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Beschwerdeschrift keine relevanten, neuen Gesichtspunkte enthalte, die nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren bekannt gewesen seien. Das Bundesverwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein und überweist die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens zu- ständigkeitshalber an die Vorinstanz. Aus den Erwägungen: 1.2 (...) Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde ist jedoch auch unter Berück- sichtigung der in Art. 32 VGG aufgelisteten Ausnahmen zu prüfen, wobei das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG gegen Verfügungen unzulässig ist, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. c‒f VGG anfechtbar sind ‒ ob eine derartige Ausnahme vorliegend gegeben ist, wird daher im Folgenden zu prüfen sein. 2. Vorliegend ist strittig, ob der Beschwerdeführerin nach dem Bei- tritt zum Verband B. ein Wechsel von ihrer bisherigen Ausgleichskasse des Kantons Bern zur Ausgleichskasse C. per 1. Januar 2014 zu bewil- ligen ist; es liegt dementsprechend eine Streitigkeit über die Kassenzuge- hörigkeit im Sinne von Art. 64 Abs. 6 AHVG (SR 831.10) vor. 2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG (SR 830.1) vorsieht. 2.2 Bei negativen oder positiven Kompetenzkonflikten ordnet Art. 35 ATSG den Entscheid nicht einer Aufsichtsbehörde, sondern den jeweiligen Versicherungsträgern zu. Bei Streitigkeiten über die Kassen- zugehörigkeit entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 35 ATSG das zuständige Bundesamt. Sein Entscheid kann von den beteiligten Aus- gleichskassen und vom Betroffenen innert 30 Tagen nach Erhalt der Mit- teilung über die Kassenzugehörigkeit angerufen werden (Art. 64 Abs. 6 AHVG). Demgemäss wird bei Kompetenzkonflikten über die Kassenzu- gehörigkeit in erster Instanz durch das BSV entschieden, wobei festzu- stellen ist, dass sich das Verfahren vor dem BSV nach dem ATSG richtet (vgl. Art. 55 Abs. 2 ATSG). 2.3 Die verwaltungsinterne Rechtspflege setzt sich zusammen aus dem Verfügungs- und dem Einspracheverfahren (vgl. BGE 133 V 50

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E. 4.2.2). Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG); dies bezieht sich auch auf kantonale oder eidgenössische Behör- den, denn auch diese haben das Gesetz umfassend anzuwenden (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, Art. 49 Rz. 25). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und ver- fahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einsprache- entscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausge- schlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). 2.4 (...) 2.5 Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Ist eine Ausnahme oder eine Abweichung in dem betreffenden Einzelgesetz nicht vorgesehen, muss das Einspracheverfahren nach Art. 52 ATSG zwingend durchlaufen werden ‒ entsprechend kann davon lediglich in den gesetzlich normierten Fällen abgesehen werden (vgl. Sozialversiche- rungsrecht [SVR] 2005 AHV Nr. 9 S. 30). Das Einspracheverfahren findet im Sozialversicherungsrecht auch dort Anwendung, wo nicht ein Versicherungsträger, sondern etwa eine kantonale Behörde entscheidet. Entscheidend ist mithin nicht die verfügende Behörde oder Stelle, son- dern die Anwendung des ATSG (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 52 Rz. 11). 2.6 In Bezug auf die Durchführung eines Einspracheverfahrens gemäss Art. 52 ATSG ist eine ausdrückliche Abweichung im AHVG nicht vorgesehen; zwar kann gegen Entscheide des Schiedsgerichts nach Art. 54 AHVG sowie Verfügungen über Ordnungsbussen bei Verletzung der Ordnungs- und Kontrollvorschriften gemäss Art. 91 Abs. 2 AHVG Beschwerde eingereicht werden, dies kann indessen nicht so ausgelegt werden, dass dadurch das Einspracheverfahren wegfallen würde (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 52 Rz. 49). Für die Beurteilung einer Streitigkeit über die Kassenzugehörigkeit im Sinne von Art. 64 Abs. 6 AHVG ist eine explizite Ausnahme des in Art. 52 ATSG vorgegebenen Einsprache- verfahrens eindeutig nicht vorgesehen. 2.7 Nach dem Gesagten ergibt sich als Zwischenergebnis, dass sich das Verfahren vor dem bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit nach Art. 64 Abs. 6 AHVG zuständigen BSV nach dem ATSG richtet,

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was mit sich bringt, dass ‒ nachdem diesbezüglich im AHVG keine aus- drückliche Ausnahme vorgesehen ist ‒ zwingend ein Einspracheverfah- ren gemäss Art. 52 ATSG durchzuführen ist (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 35 Rz. 17 ff.), was indessen vorliegend unterlassen wurde. 3. Die Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit der Beitrags- pflichtigen (WKB) wurde vom Bundesamt für Sozialversicherung er- lassen. (...) 3.1 Soweit das BSV bezüglich des Verfahrens bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit in Rz. 3004 WKB festhält, es entscheide nach Massgabe des VwVG, ist darin eine Verletzung von Art. 55 Abs. 2 ATSG zu sehen, wonach sich das Verfahren vor einer Bundesbehörde nicht nach dem VwVG richtet, wenn sie über sozialversicherungs- rechtliche Leistungen, Forderungen und Anordnungen entscheidet. 3.2 Als ebenfalls im Widerspruch zum ATSG stehend zu erachten ist Rz. 3005 WKB, gemäss welcher gegen den Entscheid des BSV die Be- schwerde ans Bundesverwaltungsgericht möglich sein soll. Nachdem das Einspracheverfahren bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit zwingend ist, kann eine diesbezügliche Verfügung des BSV nicht mittels Beschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, sondern hat das BSV zuvor einen Einspracheentscheid zu erlassen (vgl. Art. 56 ATSG). 3.3 Es ergibt sich demnach, dass die Rz. 3004 und 3005 WKB als rechtswidrig zu erachten und dementsprechend nicht anzuwenden sind. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsge- richt zur Behandlung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. April 2013 nicht zuständig ist, da es die Vorinstanz unterlassen hat, ein Ein- spracheverfahren im Sinne von Art. 52 ATSG mit Gewährung des recht- lichen Gehörs durchzuführen und bis heute kein Einspracheentscheid ergangen ist. Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe gegen die Verfü- gung der Vorinstanz vom 20. März 2013 ist als Einsprache zu qualifizie- ren und stellt daher ein unzulässiges Rechtsmittel im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG dar; diese erfolgte ferner fristgerecht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG). Dementsprechend ist auf die als Einsprache gewertete Eingabe der Be- schwerdeführerin infolge Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht ein- zutreten und die Sache zuständigkeitshalber in Anwendung von Art. 8

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Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zu überweisen, damit sie das Ein- spracheverfahren durchführe.

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Entscheidungsdatum
27.06.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026