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49 Auszug aus dem Urteil der Abteilung V i.S. A. und B. gegen Bundesamt für Migration E‒2676/2013 und E‒2729/2013 vom 21. November 2013 Wiedererwägungsgesuch nach Wegweisungsentscheid. Anspruch auf Aufenthalt aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach illega- lem Aufenthalt (im Sinne einer vorfrageweisen Prüfung). Art. 83 Abs. 3 AuG. Art. 8 EMRK.
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Die Beschwerdeführerinnen reisten – damals als Staatsangehörige von X. – in die Schweiz ein und ersuchten am 11. Juli 1993 um Asyl. Die Vorinstanz lehnte mit Verfügung vom 22. Februar 1996 die Asyl- gesuche der Beschwerdeführerinnen ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Mit Eingabe vom 25. April 1996 wurde gegen diese Verfügung Be- schwerde erhoben, welche mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurs-
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kommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht) vom 26. Septem- ber 1996 abgelehnt und der vorinstanzliche Entscheid vom 22. Februar 1996 bestätigt wurde. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) setzte die Ausreisefrist auf den 15. No- vember 1996 an. In der Folge stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerinnen in Wirklichkeit von Y. her in die Schweiz eingereist waren und in Besitz von Pässen des Staates Y. mit Visum der Schweizer Botschaft in Y. waren. Die Pässe wiesen andere Namen und andere Altersangaben der Beschwerdeführerinnen auf. So hiess die Beschwerdeführerin 1 tatsäch- lich A. und wurde im Jahr 1962 geboren, während die Beschwerde- führerin 2 tatsächlich B. hiess und im Jahr 1966 geboren wurde. Mit Eingabe vom 12. April 1997 räumten die Beschwerdeführerinnen ein, in Y. gelebt zu haben und neben der Staatsangehörigkeit von X. auch jene von Y. zu besitzen. Sie ersuchten das BFF um Wiedererwägung seiner Verfügung vom 22. Februar 1996. Das BFF teilte den Beschwerde- führerinnen mit Schreiben vom 20. August 1997 mit, es bestehe keine Veranlassung, deren Eingabe zu prüfen. Sie könnten wahlweise nach X. oder Y. zurückkehren. Mit Eingabe vom 9. November 2010 reichte der Rechtsvertreter ein zweites Wiedererwägungsgesuch für die beiden Beschwerdeführerinnen beim BFM ein und beantragte deren vorläufige Aufnahme. Begründet wurde das Gesuch im Wesentlichen damit, dass der Vollzug der Wegwei- sung gegen das in Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützte Privatleben verstosse und damit unzulässig sei. Eventualiter seien die Beschwerdeführerinnen wegen Unmöglichkeit des Wegwei- sungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. Das BFM wies mit zwei separaten Verfügungen vom 5. April 2013 ‒ beide Verfügungen den Beschwerdeführerinnen am 9. April 2013 er- öffnet ‒ das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen ab. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen reichte mit Eingabe vom 10. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügungen des BFM vom 5. April 2013 ein. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerden ab.
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(Zur vorfrageweisen Prüfung eines Anspruchs aus Art. 8 EMRK vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 f.) Aus den Erwägungen: 7. 7.1 Im zweiten Wiedererwägungsgesuch vom 9. November 2010 führte der Rechtsvertreter aus, die Beschwerdeführerinnen hätten in den vergangenen 14 Jahren weder eine Ausreise nach X. noch allenfalls nach Y. organisieren können. Obwohl sie gut integriert seien, seien mehrere Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund ihrer Ar- beitslosigkeit gescheitert. Unter Heranziehung dreier Urteile des Euro- päischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; EGMR, Agraw ge- gen die Schweiz, Urteil vom 29. Juli 2010, Beschwerde Nr. 3295/06, nachfolgend: Urteil Agraw; EGMR, Sisojeva gegen Lettland, Urteil vom 16. Juni 2005, Beschwerde Nr. 60654/00, nachfolgend: Urteil Sisojeva; EGMR, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Urteil vom 31. Januar 2006, Beschwerde Nr. 50435/99, nachfolgend: Urteil Rodrigues) hielt der Rechtsvertreter fest, der Schutzbereich des Art. 8 EMRK sei auch bei einem illegalen Aufenthalt wie vorliegend eröffnet. Nach einem Aufenthalt von bisher über 17 Jahren seien die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz verwurzelt und würden über einen Anspruch auf ein geschütztes Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK verfügen. Darüber hinaus erweise sich eine Rückführung nach Y. oder X. mangels sozialer Anknüpfungspunkte in den jeweiligen Staaten als unzumutbar. 7.2 Die Vorinstanz hielt in ihren beiden ablehnenden Verfügungen fest, dass mit Verfügung des BFF vom 22. Februar 1996 das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen abgelehnt wurde und dieser Entscheid am 3. Oktober 1996 in Rechtskraft erwuchs. Den Beschwerdeführerinnen sei es seither jederzeit möglich gewesen, aktiv bei der Papierbeschaffung mitzuwirken und in ihren Heimatstaat auszureisen. Das vom Rechtsver- treter herangezogene EGMR-Urteil (Urteil Agraw) sei nicht geeignet, eine Änderung der rechtskräftigen Verfügung zu bewirken, da es sich hier um einen anderen Sachverhalt gehandelt habe; namentlich sei es um Zusammenführung von abgewiesenen und nicht ausschaffbaren Ehepart- nern in der Schweiz gegangen, die unterschiedlichen Kantonen zugeteilt wurden. Im vorliegenden Fall sei der andauernde Aufenthalt der Be- schwerdeführerinnen dagegen selbst verschuldet. Ferner hätten die Be-
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schwerdeführerinnen entgegen den Vorbringen im Wiedererwägungs- gesuch in der Vergangenheit einen äusserst bescheidenen Integrations- und Arbeitswillen gezeigt, womit nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden könne. Zusammenfassend habe sich die Sachlage seit dem rechtskräftigen Entscheid vom 22. Februar 1996 in keiner Weise verändert, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abgewie- sen wurde. 7.3 Der Rechtsvertreter hielt in seiner Beschwerdeeingabe hinsicht- lich der EGMR-Urteile Sisojeva und Rodrigues ergänzend fest, dass es sich in diesen Fällen um sich illegal aufhaltende Personen handle, die zwar ‒ anders als im vorliegenden Verfahren ‒ früher über ein Aufent- haltsrecht verfügt respektive Anspruch auf ein solches gehabt hätten; dennoch zeige diese Rechtsprechung, dass illegaler Aufenthalt nicht a priori den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK ausschliesse. Die Beschwerdeführerinnen seien zwar im Besitz vollzugsgenüglicher Identitätskarten des Staates X., indessen habe bisher weder eine Weg- weisung nach X. noch nach Y. vollzogen werden können. Darüber hinaus gehe aus dem Aktenverzeichnis hervor, dass die schweizerischen Be- hörden seit Januar 1999 die Bemühungen um den Wegweisungsvollzug eingestellt hätten. Aus diesen Gründen könne den Beschwerdeführerin- nen keineswegs ein Selbstverschulden am weiteren Verbleib in der Schweiz vorgeworfen werden. Aufgrund ihrer langen Aufenthaltszeit von über 20 Jahren habe eine Verwurzelung der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz stattgefunden. Weiter würden sie weder in Y. noch in X. über familiäre oder sonstige Beziehungen verfügen, womit eine erfolgreiche Reintegration in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat unmöglich sei. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen gehe aus den kantonalen Akten hervor, dass die Beschwerdeführerinnen als durchaus integriert betrachtet wür- den. Ihre intensiven Bemühungen um eine Arbeitsstelle seien aufgrund ihres ungeregelten Aufenthalts gescheitert, und das Fehlen einer Er- werbstätigkeit sei nicht auf mangelnden Arbeitswillen zurückzuführen. Schliesslich wurde auf die bestehende Lebensgemeinschaft von Be- schwerdeführerin 2 mit Herrn G. (...) hingewiesen. Der Wegweisungs- vollzug greife in deren geschütztes Familienleben gemäss Art. 8 EMRK ein und sei auch in dieser Hinsicht unzulässig.
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In der Beschwerdeergänzung vom 31. Juli 2013 wurde nach Einsicht der vollständigen Akten erneut geltend gemacht, der Vorwurf der Vorinstanz in ihrer Telefonnotiz vom 18. März 2013 (...), die Beschwerde- führerinnen hätten sich nicht aktiv um ihre Integration bemüht, sei unzutreffend, da sie mehrfach versucht hätten, ihr Aufenthaltsverhältnis zu regeln. Die anhaltende Arbeitslosigkeit sei gemäss Art. 31 Abs. 5 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) kein Grund für die Annahme mangelnder Integration. Des Weiteren sei eine Weiterreise zur Rest- familie in den Vereinigten Staaten nicht möglich und auch die Rückkehr nach Y. stehe aufgrund des fehlenden Beziehungsnetzes ausser Frage. 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich- tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän- ders in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). 8.2 Eine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz bei der Rege- lung ausländerrechtlicher Sachverhalte besteht unter anderem darin, das Recht eines Individuums auf Achtung seines Privat- und Familienlebens zu garantieren (Art. 8 Abs. 1 EMRK). In die Ausübung dieses Rechts darf eine Behörde nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vor- gesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straf- taten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK). 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht nachfolgend der Frage nach, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durch- führbar bezeichnet hat und ob namentlich der von der Vorinstanz ver- fügte Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerinnen vereinbar ist mit Art. 8 EMRK. 8.4 8.4.1 Art. 8 EMRK gewährt den Schutz des Privat- und Familien- lebens. Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK schützt bestehende Familien. Der Begriff Familienleben umfasst unter anderem die Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also
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auch die Beziehungen zwischen Personen, die eine De-facto-Familie bil- den, die zusammenleben und bei denen also eine enge persönliche Be- ziehung besteht (vgl. JENS MEYER-LADEWIG, EMRK, Europäische Men- schenrechtskonvention, Handkommentar, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, Art. 8 Rz. 49; CHRISTOPH GRABENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäi- sche Menschenrechtskonvention, Ein Studienbuch, 5. Aufl., München/ Basel/Wien 2012, § 22 Rz. 16). Staatliche Massnahmen sind ein Eingriff in Art. 8 EMRK, wenn Betroffene im Aufenthaltsstaat persönliche oder Familienbindungen haben, die ausreichend stark sind und durch eine Abschiebung beeinträchtigt würden (MEYER-LADEWIG, a.a.O., Art. 8 Rz. 65; GRABENWARTER/PABEL, a.a.O., § 22 Rz. 65 f.). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich indessen lediglich dann ein Aufenthaltsanspruch, wenn nahe Familienangehörige über ein gefes- tigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz (das heisst die Schweizer Staats- angehörigkeit, eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthalts- bewilligung mit Anspruch auf Verlängerung) verfügen (vgl. statt vieler BGE 130 II 281 E. 3 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Praxis angeschlossen (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3, BVGE 2013/24 E. 5.2). 8.4.2 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin 2 geltend, sie habe aufgrund der seit 2007 beziehungsweise 2008 bestehenden Lebensge- meinschaft mit ihrem Partner Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz. Gemäss Aktenlage verfügt ihr Partner jedoch über kein gefes- tigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Bei ihrem Lebenspartner, Herrn G., handelt es sich um einen Staatsbürger des Staates X., dessen Asyl- verfahren abgeschlossen und der rechtskräftig aus der Schweiz wegge- wiesen wurde (...). Demnach verfügt G. nicht über ein gefestigtes An- wesenheitsrecht in der Schweiz, weshalb die Beschwerdeführerin 2 aus dem Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf weiteren Aufenthalt in der Schweiz ableiten kann. Ferner ist davon auszugehen, dass diese Lebensgemeinschaft auch in X. gelebt werden kann beziehungsweise obliegt es der Beschwerdeführerin 2, sich um einen Familiennachzug ihres Partners nach Y. zu bemühen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist ein Anspruch aus Art. 8 EMRK auf eine Aufenthaltsregelung in der Schweiz hinsichtlich des Rechts auf Familienleben zu verneinen. Es sind in diesem Zusammenhang keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse zu bejahen. Das ent- sprechende Begehren der Beschwerdeführerin 2 erweist sich als unbe- gründet.
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8.5 Neben dem Familienleben schützt Art. 8 EMRK auch das Privatleben. Der Schutzbereich des Rechtes auf Achtung des Privatlebens erfasst neben anderen Lebenssachverhalten auch das Recht, Beziehungen zu anderen Personen herzustellen und zu entwickeln, denn es umfasst Aspekte der sozialen Identität, die Gesamtheit der sozialen Beziehungen. Ausländerrechtliche Massnahmen können, ungeachtet der Auswirkungen auf allfällig bestehende familiäre Bindungen, zu einer starken Beein- trächtigung der gesellschaftlichen und sozialen Beziehungen führen. Deswegen schützt Art. 8 EMRK auch unter diesem Gesichtspunkt vor einer nicht gerechtfertigten Ausweisung (MEYER-LADEWIG, a.a.O., Art. 8 Rz. 26). Somit kann Art. 8 EMRK auch in ausländerrechtlichen Konstel- lationen, wo es um Anwesenheitsberechtigungen geht, unabhängig vom Bestehen familiärer Anknüpfungspunkte relevant sein. 8.6 8.6.1 Der EGMR geht seit langem davon aus, dass sich aus einem langjährigen Aufenthalt in einem Land, namentlich für sogenannte Aus- länder der zweiten Generation und für solche, die als Kind oder Jugend- licher in ein Land gekommen sind, Ansprüche auf Aufenthalt ergeben können (vgl. GRABENWARTER/PABEL, a.a.O., § 22 Rz. 66 und 68; vgl. auch MARTINA CARONI, Die Praxis internationaler Menschenrechts- organe im Bereich Migrationsrecht, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 436 ff., nachfolgend: Jahrbuch 2012/2013; MARTINA CARONI, Die Praxis internationaler Menschenrechtsorgane im Bereich Migrationsrecht, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2011/2012, Bern 2012, S. 378 ff.; MARTINA CARONI, Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asyl- rechtes, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2010/2011, Bern 2011, S. 270 f., nachfolgend: Jahrbuch 2010/2011). Der EGMR stellt im Zu- sammenhang mit einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK nicht allein auf die Dauer der bisherigen Anwesenheit ab, sondern nimmt seinerseits eine Gesamtwürdigung vor (vgl. MARC SPESCHA, Kommentar zu den Bestimmungen der BV, EMRK und UNO-KRK, in: Spescha/ Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2012, Nr. 18 Rz. 24, nachfolgend: Migrationsrecht Kommentar; vgl. bspw. EGMR, Gezginci gegen die Schweiz, Urteil vom 9. Dezember 2010, Beschwerde Nr. 16327/05: Keine Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung bei einer An- wesenheit von rund 30 Jahren; CARONI, Jahrbuch 2010/2011, S. 273).
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8.6.2 Die Urteile des EGMR befassen sich in der Regel mit Aus- ländern, deren zuvor legal bestandener Aufenthalt beendet werden soll. In der Regel prüft der EGMR einen kombinierten Schutzbereich aus Aspekten des Familien- wie auch des Privatlebens gestützt auf Art. 8 EMRK; in Fällen jedoch, in denen kein relevantes Familienleben im Aufenthaltsstaat besteht, werden die zu prüfenden Eingriffe einzig im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens untersucht (vgl. EGMR, Shala gegen die Schweiz, Urteil vom 15. November 2012, Beschwerde Nr. 52873/09; CARONI, Jahrbuch 2012/2013, S. 436 f.; MARTINA CARONI, Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechtes, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2009/2010, Bern 2010, S. 360 f.; MARTINA CARONI, Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechtes, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2008/2009, Bern 2009, S. 255; MARTINA CARONI, Die Praxis des Euro- päischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechtes, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2004/2005, Bern 2005, S. 205 f., nachfolgend: Jahrbuch 2004/2005). 8.6.3 Wie die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Hinweis auf die Urteile Sisojeva und Rodrigues zutreffend festhalten, hat der EGMR in den Jahren 2005 und 2006 erstmals Vertragsstaaten verpflichtet, einen il- legalen Aufenthalt von Ausländern zu legalisieren (vgl. SPESCHA, Migra- tionsrecht Kommentar, Nr. 18 Rz. 16). Der erste entsprechende Fall des EGMR (Urteil Sisojeva; ...) betraf die mit der Drohung der Ausweisung verbundene Verweigerung der letti- schen Behörden, einer russischen Familie eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Eltern hatten sich in den Jahren 1968 und 1969 in Lettland niedergelassen, die Tochter war 1978 dort geboren worden. Bis zum Aus- scheiden des Ehemannes beziehungsweise Vaters aus der sowjetischen Armee im Jahr 1989 hielt sich die Familie rechtmässig in Lettland auf. Auch nach dem Ausscheiden des Ehemannes und Vaters aus der sowje- tischen Armee im Jahr 1989 lebte die Familie weiterhin in Lettland. Der EGMR führte aus, dass mit der Verweigerung einer Aufenthaltsbewil- ligung ‒ aufgrund der während des jahrzehntelangen Aufenthalts ge- knüpften persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen ‒ ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens bestehe (vgl. CARONI, Jahrbuch 2004/2005, S. 205 f.).
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Der EGMR wertete in einem weiteren Urteil im Januar 2006 die Ver- weigerung des Aufenthaltsrechts im Falle der brasilianischen Mutter eines dreijährigen Kindes mit niederländischer Staatsangehörigkeit trotz illegalen Aufenthalts der Mutter als Verletzung von Art. 8 EMRK und rügte die Interessenabwägung der nationalen Behörden; massgeblicher Anknüpfungspunkt war mithin die Staatsangehörigkeit des Kindes (vgl. Urteil Rodrigues; MARTINA CARONI, Die Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrech- tes, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, Bern 2006, S. 201 f.). 8.7 8.7.1 Auch das Bundesgericht anerkennt seit langem, dass sich An- sprüche auf Aufenthalt beziehungsweise auf ausländerrechtliche Rege- lungen gemäss Art. 8 EMRK in seiner Bedeutung als Schutz des Privat- lebens ergeben können. Erstmals bejahte das Bundesgericht 1994 die eigenständige Anrufung des Rechtes auf Achtung des Privatlebens bei ausländerrechtlichen Massnahmen, sofern diese besonders intensive private Beziehungen beeinträchtigen (BGE 120 Ib 16 E. 3b; vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/ Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, Rz. 7.128; vgl. auch die Darstellung der bundesgerichtlichen Praxis bei MARTIN BERTSCHI/ THOMAS GÄCHTER, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens. Bemerkungen zur Schutzwirkung von Art. 8 EMRK in verschiedenen ausländerrechtlichen Konstellationen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht (ZBl) 5/2003 S. 228 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann aus dem Schutz des Privatlebens ein Recht auf Verbleib in der Schweiz nur unter besonderen Umständen abgeleitet werden. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen für sich allein nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.471/2001 vom 29. Januar 2002 E. 2b); es bedarf hierfür vielmehr besonders intensiver, über eine normale Integration hin- ausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher und beruflicher Natur beziehungsweise entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1, BGE 126 II 377 E. 2c, BGE 120 Ib 16 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 2C_266/2009 vom 2. Februar 2010 E. 3‒5, 2C_39/2012 vom 20. Januar 2012 E. 2.3.2, 2C_730/2011 vom 24. Februar 2012 E. 2.3; vgl. auch SPESCHA, Mi- grationsrecht Kommentar, Nr. 18 Rz. 16).
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In der Lehre wird die Meinung vertreten, nach einer zehnjährigen (ordentlichen) Aufenthaltsdauer sei eine so starke Verbundenheit mit der Schweiz anzunehmen, dass diese dem Schutzbereich des Privatlebens zu- zuordnen wäre (BERTSCHI/GÄCHTER, a.a.O., S. 262); nach zehnjähriger (ordnungsgemässer) Anwesenheit dürfe diese in der Regel als derart gefestigt gelten, dass sich ein massgebliches Privatleben daraus ableiten lasse (UEBERSAX, a.a.O., Rz. 7.128). Das Bundesgericht hat es indessen abgelehnt, schematisch von einer bestimmten Aufenthaltsdauer an eine solche besondere, einen Anspruch auf die Einräumung eines Anwesenheitsrechts begründende Verwurze- lung in den hiesigen Verhältnissen anzunehmen; die Aufenthaltsdauer bilde nur ein Element unter anderen (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner bisherigen Recht- sprechung der skizzierten bundesgerichtlichen Praxis angeschlossen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D‒3895/2008 vom 15. August 2008 E. 4.2.2 und C‒1808/2006 vom 10. August 2007 E. 4.3). 8.7.2 Was die Aufenthaltsdauer betrifft, wird in der Lehre unter- strichen, dass es sich um eine ordentliche beziehungsweise ordnungs- gemässe Anwesenheitsdauer handeln muss (vgl. UEBERSAX, a.a.O., Rz. 7.128); die illegale Anwesenheit kann nicht ins Gewicht fallen. Ge- mäss BERTSCHI und GÄCHTER habe eine Anwesenheit während des Asyl- verfahrens, in Illegalität oder aufgrund eines Provisoriums (z.B. während eines laufenden Rechtsmittelverfahrens) regelmässig ‒ allenfalls beson- dere Umstände vorbehalten ‒ unbeachtet zu bleiben, weil den Betrof- fenen in einem solchen Fall klar sein musste, dass jederzeit mit einer Wegweisung zu rechnen gewesen wäre (BERTSCHI/GÄCHTER, a.a.O., S. 262). Diese Auffassung teilt das Bundesgericht. Aus der rein faktischen, un- bewilligten Anwesenheit könne kein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_373/2013 vom 8. Mai 2013 E. 5.4 und 2C_730/2011 vom 24. Februar 2012 E. 4.2). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die in der Schweiz illegal oder im Gefängnis oder als lediglich vorläufig geduldeter Ausländer verbrachten Jahre bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht massgebend (BGE 134 II 10 E. 4.3). Aus einem selber herbeigeführten illegalen Zustand könne im Lichte von Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden (vgl. BGE 122 II 385 E. 4c/aa). In einem weiteren Entscheid befand das
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Bundesgericht, ein nur temporärer Aufenthalt (für Studium) und ein Aufenthalt nur wegen aufschiebender Wirkung eines Rechtsmittels könne nur begrenzt berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_266/2009 vom 2. Februar 2010 E. 4). Ähnlich entschied das Bun- desgericht in einem jüngeren Urteil, wo ein Aufenthalt lediglich gestützt auf die aufschiebende Wirkung verschiedener Rechtsmittel ermöglicht war; der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, die Schweiz ver- lassen zu müssen, und habe zudem keine Beweise zu einer überdurch- schnittlichen Integration erbracht, weshalb die Aufenthaltsdauer relati- viert werden könne (Urteil des Bundesgerichts 2C_373/2013 vom 8. Mai 2013 E. 5.3). Auch in seiner früheren Praxis betreffend Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss der damaligen, mittlerweile aufgehobenen Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) ging das Bundesgericht da- von aus, dass der unrechtmässige Aufenthalt in der Schweiz bei der Prü- fung eines Härtefalls nicht berücksichtigt werden könne (vgl. die Dar- stellung der Praxis bei PETER NIDERÖST, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, Rz. 9.19 ff.). 8.7.3 Wie sich dies verhält, wenn von einem langjährigen illegalen Aufenthalt auch Kinder betroffen sind ‒ die den entsprechenden Auf- enthalt nicht verschuldet haben und von einer Verwurzelung im Auf- enthaltsland beziehungsweise einer drohenden Entwurzelung im Falle einer Wegweisung besonders stark betroffen sind (vgl. MARC SPESCHA, Die familienbezogene Rechtsprechung im Migrationsrecht [ANAG/ AuG/FZA/EMRK] ab August 2008 bis Ende August 2009, in: Die Praxis des Familienrechts (FamPra.ch) 04/2009 S. 1000 f.; SPESCHA, Migra- tionsrecht Kommentar, Nr. 18 Rz. 16 unter Hinweis auf Urteile des Bun- desgerichts 2A.679/2006 vom 9. Februar 2007 und 2C_159/2007 vom 2. August 2007 E. 2.4; vgl. zu diesen Entscheiden des Bundesgerichts auch NIDERÖST, a.a.O., Rz. 9.21 ff.) ‒, ist vorliegend nicht zu erörtern. Die Beschwerdeführerinnen waren erwachsen, als sie in die Schweiz einreisten (31 und 27 Jahre); auch das Verhalten im Asylverfahren, den Behörden falsche Personalien zu nennen und die Staatsangehörigkeit und den Besitz von Reisepässen von Y. zu verschweigen, haben sie in eigener Person zu verantworten; der Hinweis, man habe der Mutter gehorchen müssen (...), überzeugt nicht.
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8.8 8.8.1 Gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Praxis ist neben der langen Aufenthaltsdauer von Bedeutung, dass eine ausländische Person überdurchschnittlich gut integriert sein muss, um Ansprüche aus Art. 8 EMRK, soweit dieser das Privatleben schützt, abzuleiten. Gemäss Bun- desgericht reicht eine normale Integration nicht; sie muss überdurch- schnittlich sein. Gemäss der oben skizzierten Rechtsprechung des Bun- desgerichts ist vorab die Dauer eines ordentlichen Aufenthalts in Betracht zu ziehen, und die Dauer eines illegalen Aufenthalts ist in seiner Bedeu- tung zu relativieren. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Sichtweise an. 8.8.2 Im vorliegenden Fall können weder eine lange ordentliche Aufenthaltsdauer noch eine überdurchschnittliche Integration bejaht wer- den. Die Beschwerdeführerinnen halten sich nun seit rund 20 Jahren ununterbrochen in der Schweiz auf. Seit ihrer Einreise in die Schweiz und der Einreichung ihres Asylgesuchs am 11. Juli 1993, das mit Ent- scheid des BFF vom 22. Februar 1996 abgelehnt wurde, welcher am 26. September 1996 in Rechtskraft erwuchs, halten sich die Beschwerde- führerinnen ‒ mit Ausnahme der vorübergehenden und prozessbedingten Aufenthaltsberechtigung während der Dauer des ordentlichen Asylver- fahrens von 1993 bis 1996 ‒ illegal in der Schweiz auf. Gemäss herrschender Lehre wäre eine Berufung auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK alleine aufgrund des illegalen Aufenthalts im vorliegenden Sachverhalt nicht möglich. Dennoch wird nachfolgend die Integration der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz untersucht. Besonders intensive, über eine übliche Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur sind in casu nicht ersichtlich. Aus den Akten geht als intensive private Bindung einzig die Partnerschaft der Beschwerdeführerin 2 mit einem (Staatsbürger von X.) hervor, der sich seit dem Jahr 2000 in der Schweiz aufhält. Diese Be- ziehung alleine bringt für eine erfolgreiche Integration in die hiesigen Verhältnisse offenkundig keine (sprachlichen) Vorteile mit sich. Weitere konkrete Beziehungen werden in den verschiedenen Eingaben des Rechtsvertreters nicht angeführt. Die Beschwerdeführerinnen sind im Alter von 31 und 27 Jahren, somit bereits als Erwachsene, in die Schweiz eingereist und haben weder ihre Kindheit noch ihre Jugend in der Schweiz verbracht. Einen beträchtlichen und insbesondere prägenden Teil ihres Lebens haben sie in ihrem Heimat- beziehungsweise Her-
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kunftsland verbracht, weshalb es ihnen zuzumuten ist, sich dort wieder zurechtzufinden. Gemäss Aktenlage haben sie in der Schweiz keine Aus- bildung absolviert, waren während ihrem bisherigen Aufenthalt kaum erwerbstätig und sind deswegen auf die staatliche Fürsorge angewiesen. Die Arbeitslosigkeit stehe gemäss Ausführungen des Rechtsvertreters in direktem Zusammenhang mit dem ungeregelten Aufenthalt der Be- schwerdeführerinnen. Es ist dem Rechtsvertreter zwar insofern Recht zu geben, dass der ungeregelte Aufenthalt in verschiedenen Lebensbe- reichen eine integrationshemmende Wirkung haben kann, indessen ist dieser Umstand vorliegend vor dem Hintergrund des fehlenden An- spruchs auf ein Aufenthaltsrecht zu betrachten. Von einer überdurch- schnittlich tiefgreifenden Integration in die schweizerischen Verhältnisse kann aufgrund der Akten keine Rede sein. Im Beschwerdeverfahren wird denn auch im Wesentlichen als Aspekt der Integration einzig unter- strichen, die Beschwerdeführerinnen hätten sich wiederholt (wenn auch erfolglos) um die Ausstellung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung bemüht. 8.8.3 Die Beschwerdeführerinnen wissen spätestens seit der Ableh- nung ihres Asylgesuchs im Jahr 1996, dass sie die Schweiz verlassen müssen. Die weiteren 17 Jahre, die sie in der Schweiz verbrachten, mö- gen zwar eine integrierende Wirkung gehabt haben, jedoch wurde dieser Umstand durch die Beschwerdeführerinnen selbst verursacht, indem sie sich weigerten, in ihre Heimat beziehungsweise in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. Unbehelflich ist dabei das Argument, die Behörden hätten seit geraumer Zeit keine Vollzugsbemühungen mehr unternommen (...). Angesichts der Tatsache, dass sie den Behörden vielmehr falsche Angaben gemacht und die vorhandenen Reisepapiere vorenthalten haben, erscheint diese Ar- gumentation missbräuchlich. Auch aus der Tatsache, dass nun das vor- liegende Wiedererwägungsverfahren beim BFM ‒ aufgrund eines Ver- sehens (...) ‒ zwei Jahre gedauert hat, können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. 8.8.4 Soweit der Rechtsvertreter auf die Rechtsprechung des EGMR (Urteile Sisojeva und Rodrigues; vgl. E. 8.6.3) verweist (...), lässt sich keine Parallele zu der Situation der Beschwerdeführerinnen feststellen, da weder ein gefestigtes, zuvor legales Anwesenheitsrecht noch familiäre Beziehungen zu Personen mit gefestigtem Anwesenheitsrecht bestehen.
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Sodann erweist sich auch das vom Rechtsvertreter angeführte Urteil Agraw ‒ unter Verweis auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 5. April 2013 ‒ als unerheblich (vgl. hierzu E. 7.1 und 7.3), da in diesem Fall eine andere Frage behan- delt wurde, nämlich die der kantonsübergreifenden Familienzusammen- führung von abgewiesenen und nicht ausschaffbaren Asylsuchenden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die oben zitierten EGMR-Urteile für den vorliegenden Sachverhalt keine Entscheidrelevanz aufweisen. 8.9 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen nicht über das durchschnittliche Mass hinaus integriert sind und ihre lange Aufenthaltszeit aufgrund ihrer bewussten illegalen Anwesenheit selbstverschuldet ist. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass den Beschwerde- führerinnen kein Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht aus Art. 8 EMRK zusteht. Ein Vollzugshindernis wegen Verletzung von Art. 8 EMRK liegt nach dem Gesagten nicht vor. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat erweist sich als weiterhin zulässig. 9. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der Wegweisungs- vollzug nach X. respektive Y. erweise sich mangels tragfähigem Bezie- hungsnetz als unzumutbar. Dieses Vorbringen wurde in den früheren Verfahren bereits gewürdigt und abschlägig beurteilt. Das BFM hat zutreffend festgestellt, dass keine Hinweise auf einen veränderten Sach- verhalt festzustellen sind. Es ist an dieser Stelle nochmals zu verdeut- lichen, dass eine Wiedererwägung nicht infrage kommt, wenn weder das Bestehen einer seit der früheren Verfügung veränderten Sachlage noch das Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen oder Beweismitteln gegeben sind, sondern lediglich eine neue Wür- digung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen her- beigeführt werden soll (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 3b). 10. Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch technisch mög- lich. Die Beschwerdeführerinnen besitzen sowohl die Staatsbürgerschaft von X. als auch von Y. und sind gemäss Aktenlage im Besitz von Identitätskarten und Geburtsscheinen des Staates X. Die Beschwerde- führerinnen machen geltend, die schweizerischen Behörden hätten ihre Vollzugsbemühungen nach X. beziehungsweise Y. seit 1999 respektive 2006 eingestellt (...). Hierzu ist entgegenzuhalten, dass die Rückkehr
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nach X. oder Y. mit einem gültigen Reisepass jederzeit möglich ist. Die Beschwerdeführerinnen behaupten im Wiedererwägungsgesuch vom 9. November 2010, eine freiwillige Rückkehr nach X. oder Y. sei nicht möglich, ohne dies in irgendeiner Weise zu substanziieren oder Beweise für erfolglose Versuche der Reisepapierbeschaffung einzureichen. Als sie 1993 in die Schweiz kamen, waren sie im Besitz gültiger Reisepässe des Staates Y., wie sich später herausstellte. Dass eine Rückkehr auch frei- willig nicht möglich sei, ist nicht glaubhaft. Ferner ermöglicht anstelle eines Reisepasses ausnahmsweise auch eine Geburtsurkunde (aus X.) die Einreise (nach X.), worüber die Beschwerdeführerinnen verfügen. Im Übrigen obliegt es ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Hei- matstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Die Tatsache einer möglichen freiwilligen Rückkehr steht der Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs entgegen, auch wenn eine behördliche Zwangsausschaffung nach X. nicht realisiert werden kann (vgl. den Wortlaut von Art. 83 Abs. 2 AuG). 11. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als weiterhin zulässig, zumutbar und möglich erachtet und das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen in diesem Zusammenhang verneint. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1‒4 AuG).