BVG-Arbeitgeberbeiträge 2013/44
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8 Gesundheit – Arbeit – Soziale Sicherheit Santé – Travail – Sécurité sociale Sanità – Lavoro – Sicurezza sociale 44 Auszug aus dem Urteil der Abteilung III i.S. A. gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG C‒8470/2010 vom 17. September 2013 BVG-Beiträge. Zinsen auf Altersguthaben als Teil ausstehender BVG-Beitragsforderungen. Art. 15 BVG. Art. 104 und Art. 106 Abs. 1 OR. Art. 8 ZGB. Art. 11 Abs. 1 und 2, Art. 12 BVV 2.
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créditer les intérêts correspondants sur le compte de vieillesse des employées (consid. 6.5). 2. En cas de retard de l'employeur dans le versement des contributions, les intérêts sur l'avoir de vieillesse ne peuvent, en règle générale, pas être additionnés aux contributions LPP dues et, de ce fait, ne peuvent être perçus auprès de l'employeur (consid. 6.5). 3. Un produit d'intérêts manquant en raison d'un retard dans le versement des contributions peut être invoqué au titre d'intérêts moratoires. Il incombe à l'institution de prévoyance de faire valoir, de justifier et de prouver un dommage dépassant les intérêts moratoires (consid. 6.5). Contributi LPP. Interessi sull'avere di vecchiaia quali crediti a titolo di contributi LPP dovuti. Art. 15 LPP. Art. 104 e art. 106 cpv. 1 CO. Art. 8 CC. Art. 11 cpv. 1 e 2, art. 12 OPP 2.
Am 23. Oktober 2006 verfügte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) den zwangsweisen Anschluss von X., Inhaberin der gleichnamigen Einzelfirma (nach- folgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin), rückwirkend per
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Am 25. November 2010 setzte die Auffangeinrichtung ausstehende Beiträge von total Fr. 5 261.80 nebst Zins zu 5 % sowie Mahn- und Inkassokosten in Betreibung. Gegen den Zahlungsbefehl vom 25. No- vember 2010 erhob die Arbeitgeberin am 29. November 2010 Rechts- vorschlag. In ihrer Beitragsverfügung vom 3. Dezember 2010 stellte die Auffang- einrichtung fest, dass die Beitragszahlungen nach wie vor ausstünden, und hob den Rechtsvorschlag im Umfang von insgesamt Fr. 5 981.80 zuzüglich 5 % Sollzins auf. Gegen die Beitragsverfügung vom 3. Dezember 2010 erhob die Arbeit- geberin am 8. Dezember 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Beitragsverfügung. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe die Beiträge immer pünktlich bezahlt. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, wie sich die Ausstände im Detail zusammensetzten. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2011 nahm die Vorinstanz eine Neuberechnung der ausstehenden Beiträge vor und reduzierte die ausstehende Beitragsforderung auf Fr. 5 203.60 zuzüglich Zinsen sowie Betreibungskosten. Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Rechtsvorschlag wird im Umfang von Fr. 4 155.85 zuzüglich Verzugszinsen aufgehoben. Aus den Erwägungen: 6.4 Zusammengefasst ergeben sich für sämtliche BVG-pflichtigen Arbeitnehmerinnen Beiträge von total Fr. 13 697.65 (2 352.80 + 177.40
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per Ende 2005 von Fr. 494.20 gemäss Berechnungsblatt der Vorinstanz entspricht der Verzinsung des Altersguthabens per Ende 2004 zum Mindestzinssatz von 2.5 % (2.5 x 167.50 / 100). Es drängt sich die bisher vom Bundesverwaltungsgericht noch nie beantwortete Frage auf, ob die Vorinstanz berechtigt ist, die Zinsen auf den Altersguthaben im Rahmen der ausstehenden Beiträge bei der Beschwerdeführerin zu erheben. 6.5 Nach Art. 15 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) sind Altersguthaben der obligatorischen Vorsorge jährlich zum jeweiligen Mindestzinssatz zu verzinsen. Die Zinsgutschriften erfolgen auf der Höhe des Alters- guthabens am Ende des Vorjahres. Die Altersgutschriften, die während des laufenden Jahres erfolgt sind, werden nach Art. 11 Abs. 2 BVV 2 nicht verzinst. Während die Altersgutschriften im Rahmen der geschuldeten Beiträge beim Arbeitgeber erhoben werden, ist es Sache der Vorsorgeeinrichtung, die Altersguthaben zu verzinsen und die entsprechenden Zinsgutschriften dem Alterskonto der Arbeitnehmerinnen gutzuschreiben. Mithin sind die Zinsgutschriften auf den Altersguthaben grundsätzlich durch die Vor- sorgeeinrichtung zu finanzieren. Ausnahmsweise kann die Vorsorge- einrichtung Zusatzbeiträge zur Finanzierung der BVG-Mindestzins- garantie erheben, um eine gesetzeswidrige Unterdeckung zu vermeiden (vgl. BGE 130 II 258 E. 3 ff.). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend indessen nicht aktenkundig und wurde von der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht. Es geht daher nicht an, dass die Zinsen auf den Altersgutschriften, die selbst dann von der Vorinstanz zu leisten gewesen wären, wenn die Beschwerdeführerin ihre Beitragspflicht korrekt erfüllt hätte, nunmehr – ohne entsprechende Rechtsgrundlage – der Beschwer- deführerin angelastet werden. Den entgangenen (Mindest-)Zinsertrag kann die Vorinstanz im Falle eines Beitragszahlungsverzugs im Rahmen von Verzugszinsen geltend machen – was sie vorliegend durch die Geltendmachung eines Verzugszinses von 5 % auch getan hat. Die Prämienberechnung der Vorinstanz enthält damit zusätzliche, versteckte Verzugszinsen, sodass die gesamte Verzugszinsforderung 5 % übersteigt, ohne dass eine ver-
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tragliche, reglementarische oder gesetzliche Regelung dies erlauben würde (vgl. Art. 104 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220], ...). Einen grösseren Schaden, als ihr durch die Verzugszinsen vergütet wird, hat die Vorinstanz nie substanziiert geltend gemacht, geschweige denn bewiesen (vgl. Art. 106 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Bei der Berechnung der Beiträge kann die geltend gemachte Verzinsung der Altersguthaben zum jeweiligen Mindestzinssatz damit nicht berücksichtigt werden.