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4 Auszug aus dem Urteil der Abteilung III i.S. D. gegen Bundesamt für Migration C‒970/2010 vom 11. März 2013 Einreiseverbot. Ausschreibung im Schengener Informationssystem. Verhältnismässigkeit einer unbefristeten Fernhaltemassnahme. Be- fristung aufgrund des Rechts auf Achtung des Familienlebens. Art. 5 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV. Art. 67 Abs. 2 Bst. a und Art. 67 Abs. 3 AuG. Art. 80 Abs. 1 VZAE. Art. 8 EMRK. Art. 94 und Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 22. September 2000. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes.
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d'application de l'Accord de Schengen du 22 septembre 2000. Art. 3 al. 1 de la Convention du 20 novembre 1989 relative aux droits de l'enfant.
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Der aus der Republik Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1985) reiste im Jahr 1994 in die Schweiz ein und erhielt eine Niederlassungs- bewilligung. Er besuchte die Primarschule ab der vierten Klasse. Wegen Verhaltensauffälligkeiten wurde er ausgeschult und ab 2002 in Pflege- familien beziehungsweise Heimen untergebracht. Der Beschwerdeführer brach eine Anlehre als Karosseriespengler nach eineinhalb Jahren ab und hatte in der Folge erhebliche Mühe, eine Stelle zu finden und zu behalten. Der Beschwerdeführer trat während seiner Anwesenheit in der Schweiz ab seinem 13. Lebensjahr regelmässig strafrechtlich in Erscheinung. Im Jahr 1998 erteilte ihm die Jugendanwaltschaft X. wegen mehrfachen Er- pressungsversuchs einen Verweis. Im Juni 1999 verpflichtete ihn dieselbe Behörde unter anderem wegen Diebstahls zu einer Arbeitsleistung von drei Tagen. Im März 2003 bestrafte ihn das Jugendgericht X. unter anderem wegen Raubes, bandenmässigen Diebstahls, Veruntreuung, Hausfriedensbruchs, Drohung und Amtsanmassung mit zwölf Monaten Einschliessung. Mit Urteil vom 25. März 2004 verurteilte ihn das Be- zirksgericht X. wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, mehr- facher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehr- facher Drohung zu 15 Monaten Gefängnis bedingt. Am 23. Januar 2006 erging ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Z.; der Beschwerdeführer wurde des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig befunden und mit 45 Tagen Gefängnis bedingt bestraft. Mit Urteil vom 20. März 2008 erkannte ihn das Bezirksgericht X. unter anderem des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Drohung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte für schuldig und bestrafte ihn mit
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22 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wobei der Vollzug im Umfang von 12 Monaten aufgeschoben wurde. Zuletzt verurteilte ihn das Bezirksgericht X. mit Urteil vom 12. März 2009 unter anderem wegen Angriffs, mehrfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehr- fachen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief im Juli 2009 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn an, die Schweiz nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich ab. Unmittelbar nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wurde der Beschwerdeführer am 20. Februar 2010 nach Pristina ausgeschafft. Mit Verfügung vom 12. Januar 2010 verhängte das Bundesamt für Migration (BFM) ein auf unbestimmte Zeit gültiges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Be- schwerdeführer habe durch die begangenen Straftaten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass das Einreiseverbot zu einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) führt und damit ein Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten bewirkt. Mit Beschwerde vom 17. Februar 2010 lässt der Beschwerdeführer be- antragen, das Einreiseverbot sei aufzuheben, eventualiter sei es angemes- sen zu befristen und für den Schengen-Raum aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und befristet das Einreiseverbot auf acht Jahre (bis 3. Februar 2018). Aus den Erwägungen: 5. 5.1 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20; Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008). Der Be- schwerdeführer habe wegen Angriffs, mehrfacher einfacher Körperver- letzung, mehrfacher Drohung, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung et cetera gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen bezie- hungsweise diese gefährdet. Dass der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit in der Schweiz mehrfach straffällig geworden ist, geht aus den Akten klar hervor (...) und wird von ihm nicht bestritten. Es ist
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demnach erstellt, dass der Beschwerdeführer durch seine Straftaten wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) verstossen hat. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Aufzählung der verübten Straftaten alleine bilde keine genügende Grundlage, um ein Einreise- verbot zu begründen. Zudem habe er keine besonders schwerwiegenden Straftaten im Sinne des Gesetzes verübt. In Bezug auf diese Einwen- dungen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz diverse Verbrechen (insb. Angriff gemäss Art. 134 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0] und Diebstahl gemäss Art. 139 StGB) und Vergehen (z.B. Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und Drohung gemäss Art. 180 StGB) be- gangen hat und aus diesem Grund wiederholt zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Darunter waren zwei Freiheitsstrafen, welche für eine Dauer von je mehr als einem Jahr ausgefällt wurden und damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 62 Bst. b AuG als länger- fristige Freiheitsstrafen gelten (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 mit Hinwei- sen), was im Rahmen der zu stellenden Prognose zu würdigen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C‒254/2012 vom 29. August 2012 E. 4.2; E. 7 des vorliegenden Urteils). Durch seine wiederholte Delin- quenz hat der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (Verletzung und Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung in der Schweiz) klarerweise hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots gegeben. 6. 6.1 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mit- gliedstaates der Europäischen Union besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird diese in der Regel im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrie- ben (vgl. Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Schengener Durchführungs- übereinkommens [SDÜ, ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19‒62] sowie Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes [BPI, SR 361]). Diese Ausschreibung bewirkt grundsätzlich, dass der Person die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1‒32). Die Mitgliedstaaten können einer solchen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen
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Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten beziehungsweise ihr ein Schengen- Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, ABl. L 243 vom 15. September 2009). 6.2 Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist ihm unter- sagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird ‒ angesichts der erheblichen Delinquenz des Beschwerdeführers – durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 96 Abs. 2 Bst. a SDÜ). Dies gilt umso mehr, als die Schweiz im Geltungsbereich des Schengen- Rechts im Sinne einer getreuen Sachwalterin die Interessen der Gesamt- heit aller Schengen-Staaten zu wahren hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Die Ausschreibung eines Einreiseverbots im SIS wird periodisch über- prüft (Art. 112 Abs. 1 SDÜ) und hindert einen Schengen-Staat nicht daran, der ausgeschriebenen Person die Einreise in das eigene Hoheits- gebiet aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen zu gestatten (vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie für die Schweiz Art. 67 Abs. 5 AuG). Das Kon- sultationsverfahren gemäss Art. 25 SDÜ regelt, wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverweigerung im SIS wieder löscht. Dies wäre dann der Fall, wenn ein anderes Schengenland dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis erteilte oder zusicherte, was indes vorliegend nicht der Fall ist (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts C‒4342/2010 vom 9. Mai 2011 E. 3.2). Die Voraussetzungen für die Ausschreibung des Einreiseverbots waren demnach erfüllt. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönli- chen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Aus- gangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
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7.2 Angesichts der wiederholten schweren Delinquenz besteht an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ein erhebliches öffentliches Interesse. Ins Gewicht fällt namentlich, dass der Beschwerdeführer immer wieder Delikte gegen die körperliche Integrität – und damit gegen ein besonders schützenswertes Rechtsgut (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a) – begangen hat, wobei diverse eingestandene Sachverhalte von einer aus- geprägten Gewaltbereitschaft zeugen (...). 7.2.1 Zur Illustration der vom Beschwerdeführer manifestierten aus- geprägten Gewaltbereitschaft sind folgende Vorfälle hervorzuheben: Am 9. Februar 2008 griff der Beschwerdeführer in einem Billardzentrum gemeinsam mit seinem Bruder einen Dritten an. Sie schlugen mit den Fäusten gegen dessen Oberkörper und Kopf und traten ihn mit den Füssen. Nachdem der Dritte vom Boden hatte aufstehen und die Flucht hatte ergreifen können, verfolgte der Beschwerdeführer ihn gemeinsam mit seinem Bruder, wobei er sein Klappmesser mit geöffneter Klinge in der Hand hielt und diesem zurief, dass er ihn umbringen beziehungs- weise abstechen werde. Erst als im Billardzentrum jemand « Polizei » rief, liessen der Beschwerdeführer und sein Bruder vom Dritten ab (...). Am 2. August 2008 drang der Beschwerdeführer in die Wohnung seiner Ex-Freundin ein, schlug ihr zwei Mal mit der Faust ins Gesicht und drohte mehrmals, sie umzubringen. Selbst als die Polizei schon eingetrof- fen war, machte er seiner Ex-Freundin gegenüber eine Geste, wonach er ihr die Kehle durchschneiden werde (...). Am 17. August 2008 hielt der Beschwerdeführer seine Ex-Freundin auf dem Sofa fest und fügte ihr mit einem Küchenmesser zwei etwa 2–3 cm lange Schnitte oberhalb der linken Augenbraue zu. Die Schnittverlet- zungen bluteten und waren noch mehrere Tage sichtbar. Der Beschwer- deführer zeigte seiner Ex-Freundin mit seinem Finger ihr Blut und sagte, er werde ihr das Gesicht zerschneiden. Wenn er sie nicht haben könne, solle kein anderer sie haben und schön finden (...). 7.2.2 Im Rahmen der zu stellenden Prognose fällt sodann erheblich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg regelmässig straffällig wurde. Seine kriminelle Laufbahn begann bereits als Jugend- licher. Der Beschwerdeführer liess sich wiederholt von strafrechtlichen Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten (...). Aufgrund seiner verminderten Frustrationstoleranz und ausgeprägten Impulsivität wurde ihm in den Jahren 2008 bis 2010 mehrmals eine relevante Rückfallgefahr für Gewaltstraftaten attestiert (...).
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7.2.3 Auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug spricht klar gegen eine positive Prognose. Nach dem Strafantritt am 13. November 2008 wurde ihm zwar vorerst eine grundsätzlich gute Führung attestiert, worauf er im Juni 2009 in den offenen Vollzug versetzt wurde. Dort trat er jedoch zunehmend auffällig und aggressiv in Erscheinung. Er musste mehrmals diszipliniert werden und stiess wieder- holt Beschimpfungen und Drohungen aus. Im August 2009 wurde er des- halb als nicht mehr tragbar von der Vollzugsinstitution freigestellt und in den geschlossenen Vollzug zurückversetzt (...). 7.2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Februar 2010 an die öffentliche Ordnung gehalten habe. Auch wenn diese Ausführungen als glaubhaft eingestuft werden und von einem Wohlverhalten ausgegangen wird, er- weist sich dieser Zeitraum angesichts des vorangehenden, langjährigen delinquenten und auch im Strafvollzug auffälligen und aggressiven Ver- haltens noch als zu kurz, als dass bereits davon ausgegangen werden könnte, vom Beschwerdeführer gehe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr aus. Die nach Einschätzung des Bundes- verwaltungsgerichts vom Beschwerdeführer glaubhaft vorgebrachte Reue vermag nichts daran zu ändern, dass diesem zum jetzigen Zeitpunkt keine positive Prognose gestellt werden kann. Im Gegenteil ist aufgrund der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers, der damit manifes- tierten ausgeprägten Gewaltbereitschaft, der mehrmals attestierten rele- vanten Rückfallgefahr namentlich für Gewaltstraftaten sowie des aggres- siven Verhaltens im Strafvollzug davon auszugehen, dass von ihm nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, welche die Verhängung einer mehr als fünf Jahre dauernden Fernhaltemassnahme zulässt (vgl. Art. 67 Abs. 3 AuG). 7.3 Ein Einreiseverbot auf unbestimmte Dauer wird verhängt, wenn zum Verfügungszeitpunkt keine zuverlässige Prognose darüber abgege- ben werden kann, wie lange seitens der betroffenen Person ein Risiko für die öffentliche Sicherheit bestehen wird. Verhält die betroffene Person sich während längerer Zeit klaglos, so kann das öffentliche, die Fern- haltemassnahme rechtfertigende Sicherheitsbedürfnis nachträglich weg- fallen. Für die Bemessung der Dauer des klaglosen Verhaltens kommt dabei dem Umstand, wie lange sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug in Freiheit bewährt hat, vorrangige Bedeutung zu. Die fehlende Befristung bedeutet nicht, dass die Massnahme für den Rest des Lebens Gültigkeit haben soll. Ein
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Anspruch auf Überprüfung der Massnahme bei Wohlverhalten besteht im Allgemeinen etwa zehn Jahre nach Verbüssung der letzten Freiheitsstrafe (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.3 und 6.2, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wurde im Februar 2010 aus dem Strafvollzug entlassen und in sein Heimatland ausgeschafft. Angesichts der Schwere der Straftaten sowie der auf dem Spiel stehenden hochrangigen Rechts- güter konnte die Vorinstanz zum Verfügungszeitpunkt zweifellos keine zuverlässige Prognose abgeben zur Frage, wie lange vom Beschwerde- führer ein Risiko für die öffentliche Sicherheit ausgehen wird. Die seither vergangene Bewährungszeit ist zu kurz, als dass in unmittelbarer oder mittelbarer Zukunft bereits von einer grundlegenden und gefestigten Wandlung ausgegangen werden könnte (vgl. BGE 130 II 493 E. 5). Damit besteht grundsätzlich weiterhin ein öffentliches Interesse an einer nicht von vornherein befristeten Fernhaltemassnahme. Im Folgenden ist indes eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen diesem öffentli- chen Fernhaltungsinteresse und den privaten Interessen, welche für eine Befristung der Fernhaltemassnahme sprechen. 7.4 Hinsichtlich seiner persönlichen Interessen weist der Beschwer- deführer darauf hin, dass er seit dem Jugendalter in der Schweiz gelebt habe, hier fest verwurzelt sei und keine festen Bindungen mehr zu seinem Heimatland habe. Er beruft sich auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und verweist darauf, dass seine engsten Familienan- gehörigen und insbesondere seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter (geb. 2012) – die Schweizer Bürgerinnen sind – in der Schweiz leben. 7.4.1 Einleitend ist hervorzuheben, dass Einschränkungen des Privat- beziehungsweise Familienlebens des Beschwerdeführers vorliegend auf- grund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwal- tungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzu- führen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C‒4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Die Niederlassungs- bewilligung des Beschwerdeführers wurde im Jahr 2009 als Folge der begangenen Straftaten widerrufen. Der Beschwerdeführer wurde im Februar 2010 ausgeschafft und verzichtete – nach einem abschlägigen Bescheid des Migrationsamts im Oktober 2010 – bis anhin darauf, ein Aufenthaltsverfahren anzustrengen (...). Die Wohnsitznahme in der
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Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seinen in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern scheitern daher grundsätzlich bereits an einem fehlenden Anwesenheitsrecht hierzulande. Eine allfällige neue Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierfür ist der Kanton zuständig, wobei das Einreiseverbot im Falle einer Bewilligungserteilung aufzu- heben wäre (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C‒4941/2008 vom 23. November 2009 E. 7.3 mit Hinweis). 7.4.2 Nach dem Gesagten stellt sich im Folgenden nunmehr einzig die Frage, ob das über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehen- de, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält. Bei dieser Prüfung ist angesichts der wiederholten, teils schwerwiegenden Delikte des Be- schwerdeführers gegen die körperliche Integrität grundsätzlich ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. BGE 125 II 521 E. 4). 7.4.3 Im vorliegenden Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer durch das Einreiseverbot Besuchsaufenthalte bei seinen Familienangehörigen in der Schweiz nicht schlichtweg untersagt werden. Es steht ihm offen, aus wichtigen Gründen die zeitweilige Sus- pension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Diese Suspension wird freilich praxisgemäss jeweils nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts C‒2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 6.3 mit Hinweis). Die Vorinstanz teilte mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2012 mit, dass sie aufgrund der familiären Situation bereit sei, ein Suspensionsgesuch von vierzehn Tagen über die Weihnachtstage 2012 wohlwollend zu prüfen. Es ist davon auszugehen, dass der Kontakt zwischen dem Be- schwerdeführer und seiner Familie während der Dauer des Einreise- verbots bis zu einem gewissen Grad mit kontrollierten befristeten Be- suchsaufenthalten in der Schweiz aufrechterhalten werden kann. Zudem kann die Familie des Beschwerdeführers diesen im Kosovo besuchen und den Kontakt auch mittels Telefon und modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten. Allerdings darf ein Einreiseverbot nicht mittels Sus- pensionen ausgehöhlt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C‒943/2012 vom 26. November 2012 E. 7.1). Selbst wenn die Vorinstanz dem Wunsch nach Kontaktpflege relativ grosszügig nachkommt, kann ein Familienleben mithin nur in erheblich eingeschränktem Rahmen stattfinden.
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7.4.4 In Bezug auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 21. September 2010 im Kosovo die Schweizer Bürgerin B. geheiratet hat und am 14. Juli 2012 die erste gemeinsame Tochter der Ehegatten geboren wurde, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Heirat kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz besass und das Einreiseverbot ebenfalls in Kraft war. Die Ehegatten mussten mithin vor der Familiengründung damit rechnen, dass der Beschwerdeführer als Folge seines langjährigen delinquenten Verhaltens von den schweize- rischen Behörden noch auf geraume Zeit als Gefahr für die öffentliche Sicherheit eingestuft und deshalb ein Zusammenleben der Familie in der Schweiz für eine lange Dauer nicht möglich sein würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.582/2006 vom 26. Februar 2007 E. 3.8). Freilich ist vorliegend gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. Novem- ber 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Es gilt vor diesem Hintergrund zu beach- ten, dass das Kind ein Recht auf Kontakt auch zu seinem Vater hat, wo- bei namentlich auch zu vermeiden ist, das Kind gleichsam für eine Wahl seiner Eltern zu bestrafen (vgl. in diesem Sinne die öffentliche « Opinion Dissidente » der Richter Raimondi und Pinto de Albuquerque in Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], Kissiwa Koffi c. Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07 S. 18). Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihrem Gatten nicht mit dem gemein- samen Kind in die Republik Kosovo gefolgt ist, kann das Bundes- verwaltungsgericht in diesem Fall nachvollziehen. Wohl schafft das verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte Grundrecht auf Fa- milienleben keine ortsbezogenen Rechte (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1). Angesichts der bekanntermassen schwierigen wirtschaftlichen Verhält- nisse im Heimatland des Beschwerdeführers kann indessen im vorliegen- den Fall von der in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ehefrau, die hier die obligatorischen Schulen absolviert hat und mit ihrer Arbeit als biomedizinische Analytikerin die Familie ernährt, vernünftigerweise nicht verlangt werden, ihrem Ehemann mit dem Kind in den Kosovo zu folgen. 7.4.5 Dass die nahen Familienangehörigen des Beschwerdeführers, namentlich seine Schweizer Ehefrau und die gemeinsame Tochter, in der Schweiz leben und die familiären Beziehungen offenbar intakt sind, lässt die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots als fragwürdig er- scheinen. Wohl besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer langfristigen Fernhaltung beziehungsweise an der Verhinderung unkon- trollierter Einreisen des Beschwerdeführers zum Schutz der Öffentlich-
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keit vor nach wie vor zu befürchtenden weiteren Gewaltstraftaten. Dem stehen indes gewichtige private Interessen (des Beschwerdeführers, der Ehefrau und des gemeinsamen Kindes) gegenüber, welche für eine Befristung des Einreiseverbots sprechen. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass ein unbefristetes Einreiseverbot im vorliegenden Fall praxisgemäss erst etwa im Jahr 2020 überprüft würde (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.3 und 6.2), dies mit ungewissem Ausgang und zu einem Zeitpunkt, in dem das gemeinsame Kind bereits 8-jährig wäre. Die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots erscheint vor diesem Hintergrund denn auch im Lichte der neueren Rechtsprechung des EGMR zum konventionsrechtlich garantierten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK in punktuell oder grundsätzlich vergleichbaren Fällen als unangemessen (vgl. Urteile des EGMR, Emre c. Schweiz [Nr. 1] vom 22. Mai 2008, Nr. 42034/04 insb. Ziff. 84 ff., Emre c. Schweiz [Nr. 2] vom 11. Oktober 2011, Nr. 5056/10 insb. Rz. 73 ff., Kissiwa Koffi c. Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07 insb. Rz. 66 ff. sowie die öffentliche « Opinion Dissiden- te » zweier Richter, S. 16 ff.). 7.4.6 Im Sinne einer ausgewogenen Berücksichtigung des öffent- lichen Interesses am Schutz der Öffentlichkeit vor möglichen weiteren Straftaten einerseits und des privaten Interesses des Beschwerdeführers und seiner Familie andererseits, namentlich unter vorrangiger Berück- sichtigung des Kindeswohls, ist der jungen Familie insofern eine Perspektive zu gewähren, als dass die durch das Einreiseverbot verur- sachte Erschwernis des Familienlebens zwar von langer (vgl. E. 7.2.4), aber bestimmter Dauer ist. Auf diese Weise wird auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2010 in Freiheit lebt, mittler- weile 27-jährig ist, eine eigene Familie gegründet hat und nach seinen glaubhaften Ausführungen ernsthaft bemüht ist, in Zukunft seine Verantwortung als Familienvater wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer muss sich indes darüber im Klaren sein, dass diese Perspektive zwingend ein vollumfängliches Wohlverhalten voraussetzt (und zwar sowohl wäh- rend des Aufenthalts im Kosovo als auch anlässlich der Besuche in der Schweiz). 7.5 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Inte- ressen führt das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zum Schluss, dass das Einreiseverbot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist, in der ausgesprochenen unbefristeten Dauer jedoch als unangemessen lang erscheint. In Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen,
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dass dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerde- führers mit einem auf acht Jahre – mithin bis am 3. Februar 2018 – be- fristeten Einreiseverbot hinreichend Rechnung getragen wird.