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9 Wirtschaft – Technische Zusammenarbeit Economie – Coopération technique Economia – Cooperazione tecnica 14 Auszug aus dem Urteil der Abteilung II i. S. A. gegen Eidgenössische Finanzmarktaufsicht B–934/2011 vom 3. Mai 2011 Internationale Amtshilfe bei Verdacht auf Marktmanipulation (sog. « Scalping »). Art. 38 BEHG.
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droit à l'autodétermination en matière de données personnelles. Elles doivent satisfaire aux exigences primordiales d'un Etat de droit que sont les principes de la légalité et de la proportionnalité (consid. 3). 3. Interdiction de la recherche d'informations à l'aveugle (« fishing expeditions ») et exigences quant au soupçon initial (con- sid. 5.2.2). 4. Soupçon de manipulation des marchés sous la forme appelée « scalping » (consid. 5.3). 5. Levée du soupçon de manipulation des marchés (consid. 5.4). Assistenza amministrativa internazionale in caso di sospetto di mani- polazione del mercato (cosiddetto « Scalping »). Art. 38 LBVM.
Am 28. Januar 2010 ersuchte die deutsche Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht (BaFin) die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA, Vorinstanz) um Amtshilfe wegen Verdachts der Marktmanipu- lation in Zusammenhang mit Aktien der Z. Corp. Die vertrauliche Be- handlung und Zweckgebundenheit der Informationen wurden zugesi- chert.
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Zur Begründung führte die BaFin aus, ein Herausgeber verschiedener Börseninformationsdienste stehe im Verdacht, Marktmanipulationen am Aktienmarkt in Form des sogenannten « Scalpings » begangen zu haben. Demnach habe der Verdächtige zwischen September 2005 und Juni 2007 in E-Mails vertriebenen Börsenbriefen an der Frankfurter Wertpapier- börse gehandelte Aktien empfohlen, ohne seine eigenen wirtschaftlichen Interessen an der Kursentwicklung dieser Papiere offenzulegen. Diese Empfehlungen hätten regelmässig zu Kurssteigerungen beziehungsweise Kursstabilisierungen geführt. Der Verdächtige habe in der überwiegenden Zahl der Fälle den durch seine Empfehlungen hervorgerufenen Anstieg von Nachfrage und Kursniveau ausgenutzt, indem er die von ihm direkt oder über Treuhandgesellschaften gehaltenen und zuvor von ihm empfohlenen Wertpapiere in grossem Umfang veräussert habe. Zwischen Oktober 2006 und Februar 2007 hätten dem Verdächtigen zurechenbare Börseninformationsdienste die Aktien der Z. Corp. beworben, ohne dabei bestehende Interessenkonflikte hinsichtlich eigener Positionen offen- zulegen. Im Rahmen der Ermittlungsmassnahmen seien Transaktionen der C. aufgefallen, die den überwiegenden Teil aller Verkäufe ausge- macht hätten. Betroffen seien namentlich ein Verkauf von 50'000 Aktien am 9. Oktober 2006, ein Verkauf von 125'000 Aktien am 16. Oktober 2006 und ein Verkauf von 100'000 Aktien am 17. Oktober 2006. Nach Auskunft der C. seien sämtliche Transaktionen für die D. AG vorgenom- men worden. Die BaFin ersuchte daher um Übermittlung der Identität der jeweiligen Auftraggeber beziehungsweise wirtschaftlich Berechtigten dieser Transaktionen. Die Vorinstanz wurde zudem ersucht, der BaFin die entsprechenden Depoteröffungsunterlagen zuzustellen sowie allfäl- lige weitere Personen, die zur Verfügung über das Depot berechtigt seien oder gewesen seien, zu benennen. Mit Verfügung vom 21. Januar 2011 gab die Vorinstanz dem Ersuchen der BaFin vollumfänglich statt und ordnete die Übermittlung der erbe- tenen Informationen an. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 7. Februar 2011 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin stellt er den An- trag, dass die Verfügung vom 21. Januar 2011 kostenfällig aufzuheben und die Amtshilfe an die BaFin zu verweigern sei. Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: 2. Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammen- arbeit bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmiss- brauch – grundsätzlich kein Anlass besteht, an der Richtigkeit und Ein- haltung der Sachverhaltsdarstellung und an Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, BGE 126 II 409 E. 4; Urteil des Bundesge- richts 2A.153/2003 vom 26. August 2003 E. 3.1; CHRISTOPH PETER, Zielkonflikte zwischen Rechtsschutz und Effizienz im Recht der inter- nationalen Amts- und Rechtshilfe, in: Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, St. Gallen 2005, S. 195 f. mit weiteren Hinweisen). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Die ersuchte Behörde ist demgemäss an die Darstellung des Sachverhalts in einem Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtli- cher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1, BGE 128 II 407 E. 5.2.1; BVGE 2010/26 E. 5.1). Erst eine solche Entkräftung könnte zum Anlass genommen wer- den, die Vermutung des Vertrauens in die ersuchende Behörde umzustos- sen und die Amtshilfepraxis gegenüber dem entsprechenden Staat neu zu überdenken. So könnten Amtshilfeleistungen an weitere Bedingungen und Auflagen, beispielsweise an eine zusätzliche beweisrechtliche Doku- mentierung des Ersuchens, geknüpft oder die Übermittlung vertraulicher Informationen verweigert werden (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, BGE 126 II 409 E. 4, BGE 126 II 126 E. 6; BVGE 2008/33 E. 3; STEPHAN BREITENMOSER, Internationale Amts- und Rechtshilfe, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Auslän- derrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 23.106 und 23.110 mit weiteren Hinweisen). Von der er- suchenden Aufsichtsbehörde darf aber nicht verlangt werden, dass sie den massgeblichen Sachverhalt jeweils bereits völlig lückenlos und widerspruchsfrei darlegt, soll doch gerade das Amtshilfeverfahren zur Klärung dieser offenen Punkte im Rahmen des ausländischen Verfahrens beitragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.154/2003 vom 26. August 2003 E. 4.1; unten E. 5.2.2). Bei Bedarf darf die Vorinstanz im Einzelfall gleichwohl Präzisierungen und Ergänzungen verlangen (vgl. HANS-PE- TER SCHAAD, in: Rolf Watter/Peter Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar.
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Börsengesetz und Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2010, N 83 zu Art. 38 BEHG). 3. Die zwangsweise Erhebung und Bearbeitung personenbezoge- ner Informationen (z. B. Bankdaten) gegen den ausdrücklichen Wider- stand oder in Unkenntnis der davon Betroffenen stellen Grundrechtsein- griffe dar. Sie tangieren insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit das Recht auf Achtung der Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 8 der Kon- vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 17 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B–1092/2009 vom 5. Januar 2010 E. 4 und 6.3.1 mit weiteren Hinweisen, teilweise publiziert in BVGE 2009/31). Die grenzüberschreitende Übermittlung solcher Informationen an ausländische Behörden kann dabei auch un- geachtet des Prinzips des gleichwertigen Datenschutzes einen qualifizier- ten Eingriffstatbestand darstellen, da mit dem Wechsel des Rechtssys- tems zugleich eine Änderung des Verfahrensrechts und des Rechts- schutzes verbunden ist. Derartige Eingriffe in personenbezogene Daten bergen zudem eine latente Missbrauchsgefahr, weshalb sie nicht uneinge- schränkt und anlassunabhängig zulässig sein können. Sie müssen viel- mehr den zentralen rechtsstaatlichen Anforderungen sowohl einer präzi- sen gesetzlichen Grundlage im Sinne des Legalitätsprinzips als auch einer einzelfallbezogenen Verhältnismässigkeitsprüfung standhalten (vgl. unten E. 5). Diese sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 5 Abs. 1 und 2 BV) ergebenen Anforderungen bilden gleichsam die Voraussetzungen und Schranken für die grundrechtsbezogene Leistung internationaler Amts- und Rechtshilfe (vgl. BVGE 2009/31 E. 5; BREITENMOSER, a. a. O., Rz. 23.88 ff. mit weiteren Hinweisen). Entsprechende Rechtsgrundlagen finden sich im Börsengesetz vom 24. März 1995 (BEHG, SR 954.1) sowie in dem am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 (FINMAG, SR 956.1), welche je eigene Regelungen über die Amtshilfe gegenüber ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden enthalten (Art. 38 BEHG und Art. 42 FINMAG). Die Bestimmungen des FINMAG sind dabei subsidiär gegenüber denjenigen der anderen Finanz- marktgesetze (Art. 2 FINMAG; vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [Finanzmarktaufsichtsgesetz;
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FINMAG] vom 1. Februar 2006 [BBl 2006 2829, 2848]). Im vorliegen- den Fall ist daher Art. 38 BEHG als lex specialis anwendbar. Nach stän- diger bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei diesen Bestimmungen über die internationale Amtshilfe um Verfahrens- bestimmungen, weshalb in intertemporalrechtlicher Hinsicht jeweils das Recht anwendbar ist, das im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in Geltung war, selbst wenn der zum Amtshilfeersuchen Anlass gebende Sachverhalt sich vor der Rechtsänderung ereignet hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B–3703/2009 vom 3. August 2009 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 4. Gemäss Art. 38 Abs. 2 Bst. a und b BEHG darf die Vorinstanz ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht-öffentlich zugäng- liche Auskünfte und sachbezogene Unterlagen übermitteln, sofern die Informationen ausschliesslich zur Durchsetzung von Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhändler verwendet oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weitergeleitet werden (sog. Spezialitätsprinzip) und die ersuchenden Behörden an ein Amts- und Berufsgeheimnis gebunden sind; Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche bleiben jedoch vorbehalten (sog. Vertraulichkeitsprinzip). Auch wenn die ersuchten Behörden die Vorbehalte der Spezialität und der Vertraulichkeit in ihren Genehmigungs- und Vollzugsschreiben regel- mässig erwähnen, ergibt sich die Pflicht zu ihrer Berücksichtigung durch den ersuchenden Staat wegen der vertragsrechtlichen Rechtsnatur der völkerrechtlichen Amts- und Rechtshilfehandlungen nach stetiger Recht- sprechung ebenfalls aus dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, BGE 126 II 409 E. 4 und 6b/cc; für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007 E. 1.5.2 und Urteil des Bundes- gerichts 1A.228/2003 vom 10. März 2004 E. 3.3.2). Die BaFin ist eine ausländische Aufsichtsbehörde, welcher die Vor- instanz im Rahmen von Art. 38 Abs. 2 BEHG Amtshilfe leisten kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B–3703/2009 vom 3. August 2009 E. 3). Sie sichert in ihrem Gesuch die vertrauliche Behandlung so- wie die Zweckgebundenheit der Informationen zu. Der angefochtene Entscheid enthält die entsprechenden Vorbehalte in Ziff. 2 des Dis- positivs. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 21. Januar 2011 be- reits dargelegt hat, ist die BaFin ausserdem Vollmitglied (A-Signatar) des
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« Multilateral Memorandum of Understanding concerning Consultation and Cooperation and the Exchange of Information » der Internationalen Organisation für Effektenhandels- und Börsenaufsichtsbehörden, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie die Anforderungen an die Spezialität (Art. 10) und Vertraulichkeit (Art. 11) der übermittelten Information einhält (vgl. BVGE 2008/33 E. 3; Urteil des Bundesver- waltungsgerichts B–5469/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 3.2 und 4.2.2). Es bestehen weder Anhaltspunkte noch wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die BaFin ihre eigenen Erklärungen und Zusiche- rungen missachte. Diesbezüglich ist eine Voraussetzung für die Leistung von Amtshilfe unbestrittenermassen gegeben. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, dem Amtshilfeersuchen der BaFin liege kein genügend konkreter Anfangsverdacht zugrunde. Das Bundes- gericht habe zwar bereits in ähnlichen Fällen Amtshilfe gewährt, doch sei der vorliegende Fall nicht identisch. Es müssten minimale Anforde- rungen an die Dokumentation des Anfangsverdachts oder des Konkre- tisierungsgrads der Behauptung verlangt werden, ansonsten es für die ersuchende Behörde ein Leichtes sei, durch geschicktes Formulieren jede « fishing expedition » zu begründen. Die BaFin habe vorliegend lediglich pauschal behauptet, dass die besagte Aktie von zahlreichen Börsen- briefen gleichzeitig empfohlen worden sei, ohne aber entsprechende Be- lege mitzuschicken. Sie habe sich nicht einmal die Mühe gemacht, einige Titel dieser Börsenbriefe zu nennen oder wenigstens aufzulisten, wann diese publiziert worden sind. Sie habe auch nicht versucht, eine Verbin- dung zwischen der E. Inc. und den Börsenbriefen sowie den Emp- fehlungen aufzuzeigen. Vor allem in der heutigen Zeit, wo unzählige Ti- tel schweren Kursschwankungen unterliegen würden, müsste man zumindest minimale Anforderungen an die Konkretisierung und Dokumentation betreffend die sogenannten « irreführenden Informa- tionen » verlangen. Ansonsten müsse man davon ausgehen, dass alleine eine ungewöhnliche Kursschwankung einer Aktie für die Gewährung der Amtshilfe und die Aushöhlung des Bankgeheimnisses genüge. Ausser- dem könne man aufgrund eines solchen Verdachts niemanden dem « Risiko eines starken Imageschadens » oder einer existenzvernichtenden « Vorverurteilung durch eine mediale Begleitung » aussetzen. Die vorlie- gende Amtshilfeleistung durch die Vorinstanz sei deshalb unverhält- nismässig.
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Nachfolgend ist zu prüfen, ob in casu ein für die Übermittlung der er- suchten Informationen rechtsgenügender Anfangsverdacht besteht, und ob es sich bei dem vorliegenden Ersuchen der BaFin um eine unverhält- nismässige und deshalb verpönte sogenannte « fishing expedition » handelt. 5.2 5.2.1 Wie aufgezeigt, ist mit Art. 38 BEHG grundsätzlich eine hinrei- chende gesetzliche Grundlage für den grenzüberschreitenden Informati- onsaustausch vorhanden (vgl. oben E. 3). Jedes staatliche Handeln und insbesondere die Einschränkung von Grundrechten müssen ausserdem im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 535 ff.). So berücksichtigt auch die Vorinstanz bei ihrem Entscheid über die Gewährung und den Umfang der Amtshilfe den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Übermittlung von Informationen über Perso- nen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig (Art. 38 Abs. 4 BEHG). Mit dieser Re- gelung wurde der für das Amtshilfeverfahren wesentliche rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismässigkeit ausdrücklich im Gesetz verankert und auf die diesbezügliche differenzierte Praxis des Bundesgerichts Be- zug genommen (vgl. Botschaft zur Änderung der Bestimmung über die internationale Amtshilfe im Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 10. November 2004 [BBl 2004 6747, 6766 f.]). In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur internationalen Amtshilfe wird die Verhältnismässigkeit durch die Pflicht, sachbezogene, das heisst für die Abklärung des in Frage stehenden Verdachts potentiell relevante Informationen zu übermitteln, konkretisiert (sog. Grundsätze der po- tentiellen Erheblichkeit, der Sachbezogenheit und des Übermassverbots; vgl. BGE 126 II 126 E. 5 b/aa). 5.2.2 5.2.2.1 Das Verbot der Beweisausforschung (sog. « fishing expedi- tions »; zu Deutsch etwa « Fischzüge ») ist Ausfluss des Rechtsstaats- prinzips und damit auch des Gesetzmässigkeits- und des Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatzes (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1, BGE 128 II 407 E. 5.2.1, BGE 126 II 409 E. 6 b/cc, BGE 126 II 126 E. 5 b/aa, BGE 125 II 65 E. 6a; BVGE 2010/26 E. 5.1; SCHAAD, a. a. O., N 57 zu Art. 42 FINMAG und N 67 zu Art. 38 BEHG mit weiteren Hinweisen). Unter ei- ner « fishing expedition » wird in der internationalen Rechtshilfe in
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Strafsachen namentlich eine Beweismassnahme verstanden, die mit der verfolgten Straftat keinen Zusammenhang aufweist und offensichtlich ungeeignet ist, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006 E. 3.2 und Urteil des Bundesgerichts 1A.182/2001 vom 26. März 2002 E. 4.2; Entscheid des Bundestrafgerichts RR 2007.64 vom 3. September 2007 E. 3.2 bis 3.4; SABINE GLESS, Internationales Strafrecht, Basel 2011, N 378 f. mit weiteren Hinweisen). Eine verpönte und damit unrechtmässige Beweisausforschung liegt namentlich vor, wenn zur Begründung oder Er- härtung eines (noch) fehlenden oder ungenügenden Verdachts nach be- lastenden Beweismitteln gesucht wird, ohne dass zuvor bereits hinrei- chend konkrete Anhaltspunkte für ein bestimmtes strafbares Verhalten bestehen (vgl. BGE 129 IV 141 E. 3.2, BGE 116 Ib 89 E. 4c, BGE 113 Ib 257 E. 5c, BGE 103 Ia 206 E. 6; PAOLO BERNASCONI, Internationale Amts- und Rechtshilfe bei Einziehung, organisiertem Verbrechen und Geldwäscherei, in: Niklaus Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. II, Zürich 2002, N 273 ff. mit weiteren Hinweisen). Auch in der internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen ergibt sich die Unzulässigkeit generell gehaltener Aus- forschungsversuche, trotz erheblicher rechtsdogmatischer Unterschiede zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, aus dem Legalitäts- und dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz und haben die ersuchten Beweis- massnahmen in einem hinreichend relevanten sachlichen Zusammenhang zum Prozessthema zu stehen (vgl. BGE 132 III 291 E. 2.1 und 4). 5.2.2.2 Der Tatverdacht bildet in Analogie zur internationalen Straf- rechtshilfe auch Anlass und Zweck in finanzmarktaufsichtsrechtlichen Amtshilfeverfahren. Einer ersuchenden Behörde obliegt dabei aber in der Regel die Überwachung des Marktgeschehens schlechthin, weshalb an diesem breiten Auftrag zu prüfen ist, ob bei entsprechenden Ersuchen ein hinreichender Anlass für die Gewährung der Amtshilfe besteht (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.1, BGE 125 II 65 E. 6b/aa mit weiteren Hinweisen). Art. 38 BEHG wurde mit seiner Revision insbesondere dahingehend geändert, dass im Rahmen des Spezialitätsgrundsatzes das Prinzip der langen Hand, wonach die ausländische Aufsichtsbehörde bei der Weiter- leitung der Informationen an Strafverfolgungsbehörden auch bei der Aufklärung von Finanzmarktdelikten einen Zusatzverdacht darlegen und das Einverständnis der Vorinstanz einholen musste, abgeschwächt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.266/2006 vom 8. Februar 2007 E. 3.1;
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BVGE 2008/33 E. 3.1; zum altrechtlichen Zusatzverdacht vgl. BGE 128
II 407 E. 5.3.1, BGE 127 II 323 E. 7). Ausserdem befindet sich die um
Amtshilfe ersuchende Behörde gewöhnlich noch am Anfang ihrer
Ermittlungen. Folglich sind an das Vorliegen eines Verdachts auf Verlet-
zung von Regulierungen über Börsen sowie Effektenhandel und Ef-
fektenhändler im Ausgangs- beziehungsweise Hauptverfahren des ersu-
chenden Staates keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Vielmehr
genügt ein schlüssiger und substantiiert geschilderter Anfangsverdacht
eines möglichen Verstosses gegen die Marktregeln. Verboten sind reine
Beweisausforschungen.
Konkret muss die ersuchende Aufsichtsbehörde den Sachverhalt dar-
stellen, welcher ihren Verdacht auslöst, die gesetzlichen Grundlagen der
Untersuchung nennen sowie die benötigten Informationen und Unterla-
gen aufführen. Nicht verlangt wird, dass der geschilderte Sachverhalt
auch vom schweizerischen Aufsichtsrecht erfasst wird oder die objek-
tiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbe-
stands (doppelte Strafbarkeit) aufweist (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1, BGE
126 II 409 E. 6c/bb; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B–6039/2008
vom 8. Dezember 2008 E. 4; zur Sachverhaltsdarstellung bei Ersuchen
betreffend die internationale Strafrechtshilfe vgl. BGE 129 II 462 E. 5.3;
ANDREAS J. KELLER, Praxis der Rechtshilfe in Strafsachen – ausgewählte
formell- und materiellrechtliche Fragestellungen, in: Stephan Breitenmo-
ser/Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Aktuelle Fragen der internationalen
Amts- und Rechtshilfe, St. Gallen 2009, S. 90 ff. mit weiteren
Hinweisen). Es reicht, wenn in diesem Stadium erste konkrete Indizien
oder Hinweise auf eine mögliche Verletzung finanzmarktrechtlicher Vor-
schriften angeführt werden. Die Vorinstanz geht bei ihren eigenen
Untersuchungen in Fällen von Marktmissbrauch ähnlich vor (vgl. hierzu
den Bericht der FINMA: Die internationale Amtshilfe im Börsenbereich,
August 2009, S. 18 f., abrufbar unter: http://www.finma.ch/d/aktuell/
Documents/Amtshilfebericht_20090916_d.pdf). Auch wenn im Zeit-
punkt, in dem entsprechende Abklärungen aufgenommen werden, wegen
auffälliger Kursverläufe erst der Verdacht auf solche Delikte besteht,
ohne dass schon eine personelle Zuordnung (Effektenhändler oder
Kunde) möglich wäre, bleibt die Amtshilfe, die sich auf das Marktge-
schehen als Ganzes bezieht, dennoch zulässig (vgl. BGE 128 II 407
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Die Vorinstanz hat sich nicht darüber auszusprechen, ob der dem Ersu- chen zugrunde liegende Verdacht zutrifft oder nicht. Sie hat weder Tat- noch irgendwelche Schuldfragen zu prüfen und ihrerseits eine Beweis- würdigung vorzunehmen (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.1). In ihrer Eigen- schaft als um Amtshilfe ersuchte Behörde übt die Vorinstanz eine blosse Hilfsfunktion bei der Sachverhaltsermittlung aus, das heisst, sie liefert unter den Voraussetzungen von Art. 38 BEHG spezifische Sach- verhaltselemente. Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht haben im Zusammenhang mit vermuteten Marktmanipulationen wiederholt festgehalten, die ersuchte Behörde müsse hierzu lediglich prüfen, ob genügend Indizien für eine mögliche Marktverzerrung vorliegen würden. Es genüge die Feststellung, dass die ersuchten In- formationen oder Unterlagen nicht ohne jeden Bezug zu den vermuteten Unregelmässigkeiten stünden. Die eigentlichen formellen und materiellen Abklärungen, wie die vollständige Sachverhaltsermittlung und die korrekte Auslegung und Anwendung der einschlägigen Bestim- mungen des ausländischen Aufsichtsrechts, obliegen der ausländischen Aufsichtsbehörde im Ausgangs- beziehungsweise Hauptverfahren. Wie bereits aufgezeigt, ist es ausreichend, wenn die Informationen oder Unterlagen zur Durchführung des ausländischen Aufsichtsverfahrens potentiell relevant erscheinen und dies im Gesuch angemessen dargelegt wird. Erst die ausländische Aufsichtsbehörde hat die ihr amtshilfeweise gelieferten Informationen oder Unterlagen im Zusammenhang mit eige- nen weiteren Abklärungen im Rahmen des Hauptverfahrens umfassend zu würdigen. Ist der Verdacht auf eine mögliche Rechtsverletzung im Ersuchen hinreichend und schlüssig dargetan und gelingt es den an den kritischen Transaktionen beteiligten, in das Aufsichtsverfahren einbe- zogenen Personen nicht, den das Ausgangs- bzw. Hauptverfahren auslö- senden Verdacht zu entkräften, ist die Amtshilfe grundsätzlich zu gewähren (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.1 und 5.2.3, BGE 127 II 323 E. 6b/aa; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B–3703/2009 vom 3. August 2009 E. 4.1). Sollen die übermittelten Informationen ferner zu einem anderen als dem in Art. 38 Abs. 2 Bst. a BEHG genannten Zweck an Strafbehörden weitergeleitet werden, kann die Vorinstanz dem Ersuchen im Einverneh- men mit dem Bundesamt für Justiz zustimmen, sofern die Rechtshilfe in Strafsachen nicht ausgeschlossen ist (Art. 38 Abs. 6 BEHG). Selbstre- dend bedarf es für die Bewilligung der Weiterleitung von im Rahmen der Amtshilfe erhaltenen Informationen und Unterlagen an die Strafbehörden
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im Einzelfall jeweils eines zusätzlichen Verdachts, welcher auf die Verletzung weiterer Strafbestimmungen hinweist. Die Amtshilfe ausser- halb der Regulierungen über Börsen, Effektenhandel und Effektenhänd- ler darf jedenfalls nicht zur Umgehung der Rechtshilfe in Strafsachen führen (vgl. BGE 128 II 407 E. 4.3.2, BGE 126 II 409 E. 6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B–6039/2008 vom 8. Dezember 2008 E. 3.3; SCHAAD, a. a. O., N 29 ff., N 66 und 138 ff. zu Art. 38 BEHG mit weiteren Hinweisen; zur Abgrenzung der Amts- von der Rechtshilfe ferner Urteil des Bundesgerichts 1C_486/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 2.3.1; zur Sachverhaltsdarstellung zwecks Durchführung von prozes- sualen Zwangsmassnahmen im ersuchten Staat beim Vollzug der akzessorischen Rechtshilfe vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.92 und RP.2010.25 vom 19. Januar 2011 E. 4). 5.3 5.3.1 Die BaFin schildert in ihrem Amtshilfeersuchen, dass ein Ver- dächtiger zwischen September 2005 und Juni 2007 in seinen per E-Mail vertriebenen Börsenbriefen an der Frankfurter Wertpapierbörse gehan- delte Aktien empfohlen habe, ohne seine eigenen wirtschaftlichen Inte- ressen an der Kursentwicklung dieser Papiere offenzulegen. Anschlies- send habe dieser den durch seine Empfehlungen hervorgerufenen Anstieg von Nachfrage und Kursniveau ausgenutzt, indem er die von ihm direkt oder über Treuhandgesellschaften gehaltene Wertpapiere veräusserte. Zwischen Oktober 2006 und Februar 2007 hätten dem Verdächtigen zurechenbare Börseninformationsdienste die Aktien der Z. Corp. beworben. Die BaFin leitetet daraus den Anfangsverdacht eines Ver- stosses gegen das Verbot der Marktmanipulation ab. Es handle sich dabei um die Form des sogenannten « Scalpings » gemäss der bundesdeutschen Wertpapierhandelsgesetzgebung in Verbindung mit dem entsprechenden Verordnungsrecht. 5.3.2 Im vorliegenden Verfahren ist, ohne damit eine Pflicht zur ver- tieften Abklärung ausländischer Marktmissbrauchstatbestände präju- dizieren zu wollen, darauf hinzuweisen, dass im deutschen Kapitalmarkt- recht unter « Scalping » die öffentliche Empfehlung eines Finanz- instruments verstanden wird, über das der « Scalper » zuvor eine eigene Position eingenommen hat (z. B. durch den Kauf von Wertpapieren), um anschliessend die zu seinen Gunsten eintretende Preisveränderung durch Glattstellung (z. B. Verkauf der Wertpapiere) zu nutzen (vgl. EBERHARD SCHWARK, in: Eberhard Schwark/Daniel Zimmer [Hrsg.], Kapitalmarkt- rechts-Kommentar, 4. Aufl., München 2011, N 70 ff. zu § 20a WpHG;
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WOLFGANG WOHLERS/TILO MÜHLBAUER, Strafbarkeit des « Scalping », Zur Verantwortlichkeit von Finanzanalysten und [Wirtschafts-]Jour- nalisten nach den Normen gegen Insiderhandel, Kursmanipulation und Betrug, in: Hans Casper Von der Crone/Rolf H. Weber/Roger Zäch/Dieter Zobl [Hrsg.], Neuere Tendenzen im Gesellschaftsrecht, Festschrift für Peter Forstmoser zum 60. Geburtstag, Zürich 2003 , S. 743 ff. mit weiteren Hinweisen). Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sinngemäss darlegt, ist das vorliegende Amtshilfeersuchen insofern mit Amtshilfegesuchen wegen Verdachts auf Insiderdelikte vergleichbar, als es auch bei der in Frage stehenden allfälligen Marktmanipulation um ein mögliches regel- widriges Ausnützen eines Informationsvorsprungs geht. Das Bundesver- waltungsgericht hat bereits in früheren Urteilen festgestellt, dass auf- grund dieser wesentlichen Vergleichbarkeit die in der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu Amtshilfegesuchen wegen Insiderdelikten analog auch auf Amtshilfegesuche wegen Markt- manipulationen durch irreführende Informationen anwendbar sind (vgl. BVGE 2010/26 E. 5.1, BVGE 2007/28 E. 6.2). Gemäss ständiger Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein ausreichender Anfangs- verdacht gegeben, wenn auf ausländischen Finanzmärkten getätigte Transaktionen in einem zeitlich nahen Bezug zu einer fraglichen Markt- entwicklung stehen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.2; Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts B–8397/2010 vom 31. Januar 2011 E. 7, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B–5469/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 5.2). Die BaFin hat neben den gesetzlichen Grundlagen ihrer Untersuchung einen konkreten Sachverhalt geschildert und von der Vorinstanz präzis umschriebene Informationen verlangt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sie in ihrem Ersuchen insbesondere auch mitge- teilt, in welchem Zeitraum die fraglichen Aktienempfehlungen publiziert worden sind. Es bestehen hinreichend konkrete Indizien, die auf- sichtsrechtlich untersuchungswürdig erscheinen und auf die Verletzung gesetzlicher Marktaufsichtsregeln hindeuten. Der von der ersuchenden Behörde geäusserte Verdacht auf Marktmanipulation ist angesichts der im Gesuch dargelegten Anhaltspunkte nachvollziehbar und hinreichend begründet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Darstellung der BaFin offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthalten sollte, welche die Zuverlässigkeit des Amtshilfegesuchs in Frage stellen würde. Wie dargelegt, wird von den ersuchenden Behörden kein bereits völlig
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lückenloser und widerspruchsfreier Sachverhalt erwartet; vielmehr werden sie bisher im Dunkeln gebliebene Punkte gestützt auf die er- suchten Informationen und Unterlagen erst noch zu klären haben. Inso- fern wird Bestandteil der Untersuchungen der BaFin insbesondere auch die Frage einer allfälligen Verbindung zwischen den Auftraggebern der Transaktionen und den Urhebern der Börsenpublikationen sein. Die Vorinstanz ist nicht gehalten, dies selbst vertieft abzuklären. Es ist jeden- falls nicht auszuschliessen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht ausdrücklich bestritten, dass die ersuchten Informationen zur Aufklärung des geschilderten Sachverhalts erheblich sein können. Von einer reinen Beweisausforschung oder einer unzulässigen Ermittlung ins Blaue hinein kann deshalb keine Rede sein. Mit den von der BaFin gelieferten Anhaltspunkten ist im vorliegenden Fall der nach der Rechtsprechung geforderte, hinreichend begründete Verdacht im Zusammenhang mit Marktmanipulationen somit prinzipiell gegeben. 5.4 Es bleibt zu prüfen, ob die Einwände des Beschwerdeführers ge- eignet sind, die Übermittlung ihrer Bankdaten in Frage zu stellen und namentlich den Verdacht der Marktmanipulation zu entkräften. 5.4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst grundsätzlich die tiefe An- lassschwelle des für die amtshilfeweise Übermittlung von Bankinfor- mationen statuierten Anfangsverdachts. Er führt hierzu sinngemäss aus, dass vor allem in der heutigen Zeit, in welchen unzählige Titel schwere Kursschwankungen erleiden würden, die Anforderungen an den Anfangsverdacht und die Konkretisierungs- und Dokumentierungspflicht überdacht werden müssten, da ansonsten bereits eine ungewöhnliche Kursschwankung einer Aktie zur Gewährung der Amtshilfe und damit einer Aushöhlung des Bankgeheimnisses führe. Mit Verweis auf seine Eingabe vom 17. März 2010 an die Vorinstanz macht der Beschwerde- führer schliesslich geltend, dass niemand durch die amtshilfeweise Übermittlung seiner Informationen aufgrund vager Verdachtsgründe dem Risiko einer medialen Vorverurteilung im ausländischen Verfahren auszusetzen sei. So habe die BaFin in casu lediglich eine Aufstellung der C. über den Ver- kauf von 275'000 Stück der besagten Aktien beigelegt, wobei unter Be- rücksichtigung des gesamten Aktienkapitals der Z. Corp. wohl kaum von einer grösseren Position gesprochen werden könne. Ausserdem macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass die BaFin weder konkrete
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Börsenbriefe noch sonstige Dokumente oder « Printouts » geliefert habe, welche es der Vorinstanz ermöglicht hätte, eine verdachtsimmanente Relevanzkontrolle der geforderten Informationen durchzuführen. 5.4.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten und aktenkundig, dass der Beschwerdeführer namens der E. Inc. und als deren wirtschaftlich Berechtigter im Oktober 2006 der D. AG Verkäufe von Z. Corp.-Aktien in Auftrag gegeben hat und somit nicht als unverwickelter Dritter ein- gestuft werden kann (zum unverwickelten Dritten vgl. BVGE 2008/66 E. 7; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B–8397/2010 vom 31. Januar 2011 E. 10). Was die grundsätzliche Kritik an der finanzmarktrechtlichen Amtshilfe- praxis anbelangt, ist vorab auf die obengenannten Erwägungen zu verweisen. Ausserdem ist festzuhalten, dass, wer auf ausländischen Finanzmärkten operiert, sich damit ausländischem Aufsichtsrecht unter- stellt und somit in Kauf nehmen muss, in aufsichtsrechtliche Verfahren im Ausland einbezogen zu werden. Die für das gute Funktionieren eines Finanzmarkts zuständige Behörde hat das Recht, die Akteure auf diesem Markt zu kennen und – im Rahmen der vom Gesetzgeber festgelegten Regeln – nach eigenem Ermessen Verfahren durchzuführen (vgl. MARCO FRANCHETTI/ROLF HAUDENSCHILD, Revision der internationalen Amts- hilfebestimmungen im Börsenbereich, Die Volkswirtschaft 2006, S. 33). Das Bankkundengeheimnis geniesst diesbezüglich keinen absoluten Schutz, sondern die Vorinstanz ist vielmehr berechtigt, unter den geschil- derten Umständen personenbezogene Bankdaten an ausländische Auf- sichtsbehörden zu übermitteln (vgl. BGE 125 II 83 E. 5; BVGE 2009/31 E. 5). Das aufsichtsrechtliche Agieren der BaFin und die schweizerische Amtshilfepraxis im Finanzmarktbereich müssten dem Beschwerdeführer ausserdem bekannt sein, war dieser doch bereits Partei in einem ähnli- chen Verfahren der Vorinstanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B–3703/2009 vom 3. August 2009). Der Beschwerdeführer substantiiert weder, inwiefern ihm durch das ausländische Aufsichtsverfahren eine mediale Vorverurteilung drohe, noch weshalb seine Bankdaten besonders schützenswerte Informationen enthalten sollten. Es sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, welche die grundsätzlich mögliche Aufhebung des Bankgeheimnisses zwecks Aufklärung von Finanzmarktdelikten ausländischer Aufsichtsbehörden einschränken könnten. Der Gesetzgeber hat die Amtshilfe vielmehr ge- rade deshalb geschaffen, damit die Aufsichtsbehörden zum Schutz der zusehends vernetzten Märkte auf Missbräuche adäquat und zeitgerecht
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reagieren können. Die verschiedenen Transaktionen lassen sich dabei äusserlich in der Regel nicht in verdächtige und unverdächtige aufteilen (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.3, BGE 126 II 409 E. 5b/aa). Folglich muss es im Ergebnis auch im Interesse des Beschwerdeführers liegen, dass die BaFin im Rahmen einer entlastenden und belastenden Beweiswürdigung den Sachverhalt und damit letztlich die Wahrheit aufklärt. Gründe, die rechtsstaatliche Ausgestaltung des deutschen Aufsichtsverfahrens anzu- zweifeln, bestehen keine. Dabei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die BaFin in ihrem Ersuchen vom 28. Januar 2010 die vertrauliche und zweckgebundene Bearbeitung der benötigten Informationen ausdrücklich zugesichert hat. Was den weiteren Einwand des Beschwerdeführers betrifft, die BaFin habe ihre Behauptungen ungenügend belegt, so kann ihm auch diesbe- züglich nicht gefolgt werden. Dem pauschalen Einwand, dass in der heutigen Zeit unzählige Titel schwere Kursschwankungen erleiden wür- den, kann keine Beachtung geschenkt werden. Einer ausländischen Auf- sichtsbehörde ist ohne Weiteres zuzutrauen, aufsichtsrechtlich relevante Kursschwankungen von unverdächtigen Marktbewegungen sondieren zu können. Wie bereits oben dargelegt, wird die internationale Behördenzu- sammenarbeit durch gegenseitiges Vertrauen konstituiert. Gemäss ständi- ger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht es aus, dass die ersuchende Behörde die ihrem Anfangsverdacht zugrunde liegenden Sachverhaltsmomente substantiiert. Konkrete schriftliche Beweismittel sind darüber hinaus nicht erforderlich. Jedenfalls dann nicht, wenn es sich bei den in Frage stehenden Umständen um öffentlich bekannte Tatsachen wie Kursverläufe und andere auf dem Internet erhältliche Informationen handelt und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen oder substantiiert und nachvollziehbar vorgebracht werden, dass die von der ersuchenden Behörde behaupteten Sachverhaltsmomente lediglich fin- giert sind (vgl. BVGE 2010/26 E. 5). Wie die Vorinstanz mit dem Ver- weis auf eine eigene Recherche ausserdem zu Recht anmerkt, kann der Beschwerdeführer bereits durch eine simple Eingabe im Internet mit sol- chen ähnlichen Vorgängen, wie dem Verfassen von Börsenbriefen und dem geschickten Anwerben und Marketing von Aktien, in Verbindung gebracht werden (...). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Prüfung der ihm vorgelegten Unterlagen zudem festgestellt, dass die streitigen Aktien im besagten Zeitraum auf verschiedenen Internet- seiten angepriesen worden sind, was die Relevanz der erbetenen Infor- mationen und Unterlagen ebenfalls noch zu unterstreichen vermag.
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Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer denn auch gar nicht bestritten, dass die BaFin den auffälligen Kursverlauf korrekt wieder- gegeben hat. Zwar hat die BaFin durch Dokumente nicht belegt, dass die Aktien der Z. Corp. in der dargelegten Art und im relevanten Zeitraum durch Börsenbriefe empfohlen worden sind, was aber im Hinblick auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip und auch aufgrund der durch das Internet erlangten Notorietät solcher Informationen grundsätzlich nicht notwendig ist. Das Ersuchen der BaFin enthält jedenfalls keine offen- sichtlichen Fehler oder Widersprüche, weshalb sich die Vorinstanz zu Recht als an den geschilderten Sachverhalt gebunden erachten durfte. Der Vorinstanz ist überdies zuzustimmen, dass es nicht als nachvollzieh- bar erscheint, wie die ersuchende Behörde ohne die mittels Amtshilfe verlangten Informationen und Unterlagen Anhaltspunkte für Verbindun- gen zwischen dem Auftraggeber der Transaktionen und den Urhebern der Publikationen überhaupt liefern könnte. Die Rüge, dass die BaFin ihren Anfangsverdacht ungenügend dokumentiert habe, erweist sich daher als unbegründet. Der Umstand, dass einem Amtshilfeersuchen mit Bezug auf die abzuklä- renden börsenrechtlichen Straftatbestände kein bedeutendes Trans- aktionsvolumen oder ein hoher Gewinn zugrunde liegt, vermag weder ei- nen Anfangsverdacht auszuschliessen noch einen Verstoss gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu begründen. Letztlich ist nur die ersuchende ausländische Behörde im Rahmen des Ausgangs- bezie- hungsweise Hauptverfahrens in der Lage, gegebenenfalls aufgrund eigener Abklärungen und der weiteren, durch Amtshilfe erhaltenen Infor- mationen festzustellen, ob die Behauptungen des Beschwerdeführers bezüglich des Volumens der vorgenommenen Transaktionen zutreffen oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.50/2005 vom 16. März 2005 E. 2.3 und Urteil des Bundesgerichts 2A.595/1998 vom 10. März 1999 E. 2b veröffentlicht in: EBK Bulletin 38/1999 S. 36 ff.; BVGE 2007/28 E. 7; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B–7195/2008 vom 27. Januar 2009 E. 5.5). Es ist im börsenrechtlichen Amtshilfeverkehr nicht Aufgabe der ersuchten Behörde, die doppelte Strafbarkeit einge- hend zu prüfen oder eine diesbezügliche strafrechtliche Beweiswürdi- gung vorzunehmen, solange die ausländische Behörde Informationen ausschliesslich zur Durchsetzung der Finanzmarktregulierung und damit zusammenhängende Strafverfahren verwendet. Die korrekte Auslegung und Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des deutschen Aufsichtsrechts, mithin auch die Prüfung, ob der Beschwerdeführer
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sämtliche Tatbestandselemente des verpönten « Scalpings » erfülle oder nicht, ist folglich allein die Aufgabe der BaFin (vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.1 und 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B–3703/2009 vom 3. August 2009 E. 4.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B– 6039 vom 8. Dezember 2008 E. 7, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B–5297 vom 5. November 2008 E. 3, Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts B–4675/2008 vom 29. August 2008 E. 5.3 und Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts B–2980/2007 vom 26. Juli 2007 E. 6.2). Auf den sinngemässen Einwand des Beschwerdeführers, beim Verkauf von 275'000 Stück der besagten Aktien handle es sich um eine straf- und auf- sichtsrechtlich unbedeutende Transaktion, ist mit Blick darauf und die Ausführungen der Vorinstanz folglich nicht weiter einzugehen. Das Amtshilfeersuchen stützt sich aus diesen Gründen auf einen rechts- genüglichen Anfangsverdacht und ist verhältnismässig. Die Vorausset- zungen für die Gewährung von Amtshilfe sind deshalb insgesamt erfüllt.