b e B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 03.08.2020 (2C_845/2018)
Abteilung II B-880/2012
Urteil vom 25. Juni 2018
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiber Roger Mallepell.
Parteien
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Robert Vogel, LL.M., SwissLegal (Aarau) AG, Jurastrasse 4, Postfach, 5001 Aarau, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Wettbewerbskommission WEKO, Hallwylstrasse 4, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand
Sanktionsverfügung – Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau
B-880/2012
Seite 2
INHALTSÜBERSICHT
SACHVERHALT............................................................................................................................................ 5
ERWÄGUNGEN ........................................................................................................................................................23
B-880/2012 Seite 3 MATERIELLE RECHTSLAGE .........................................................................................................................55 8. FESTSTELLUNG RECHTSERHEBLICHER SACHVERHALT ............................................................................55 8.1 BEWEISERGEBNIS DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG .......................................................................................... 55 8.2 VORBRINGEN DER BESCHWERDEFÜHRERINNEN.................................................................................................... 63 8.3 VORBRINGEN DER VORINSTANZ ........................................................................................................................ 65 8.4 ALLGEMEINE BEWEISREGELN ............................................................................................................................ 66 8.5 BEWEISWERT DER SELBSTANZEIGEN .................................................................................................................. 73 8.6 BEWEISWERT DER BIRCHMEIER-LISTE ................................................................................................................ 92 8.7 BEWEISLAGE DER EINZELFÄLLE ........................................................................................................................ 103 8.7.1 Beweisthema ....................................................................................................................................... 103 8.7.2 Umfang der gerügten fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung ........................................................... 103 8.7.3 Ausdrücklich bestrittene erfolgreiche Schutznahmen der Beschwerdeführerin 2 zwischen 8. Juni 2006 und 7. Juni 2009 ................................................................................................................................... 110 8.7.3.1 Fall 20: (...) ........................................................................................................................................ 110 8.7.3.2 Fall 24: (...) ........................................................................................................................................ 115 8.7.3.3 Fall 70: (...) ........................................................................................................................................ 125 8.7.3.4 Fall 72: (...) ........................................................................................................................................ 129 8.7.3.5 Fall 93: (...) ........................................................................................................................................ 135 8.7.3.6 Fall 108: (...) ...................................................................................................................................... 148 8.7.4 Ausdrücklich bestrittene erfolgreiche Stützofferten der Beschwerdeführerin 2 ............................... 156 8.7.4.1 Fall 12: (...) ........................................................................................................................................ 156 8.7.4.2 Fall 16: (...) ........................................................................................................................................ 161 8.7.4.3 Fall 32: (...) ........................................................................................................................................ 165 8.7.4.4 Fall 57: (...) ........................................................................................................................................ 168 8.7.4.5 Fall 69: (...) ........................................................................................................................................ 170 8.7.4.6 Fall 71: (...) ........................................................................................................................................ 173 8.7.4.7 Fall 80: (...) ........................................................................................................................................ 178 8.7.4.8 Fall 86: (...) ........................................................................................................................................ 186 8.7.4.9 Fall 109: (...) ...................................................................................................................................... 190 8.7.5 Ausdrücklich bestrittene erfolgreiche Stützofferten der Beschwerdeführerin 3 ............................... 205 8.7.5.1 Fall 7: (...) .......................................................................................................................................... 205 8.7.5.2 Fall 16: (...) ........................................................................................................................................ 208 8.7.6 Übersicht über die Beweislage der Einzelfälle .................................................................................... 209
B-880/2012 Seite 4 9. VORLIEGEN VON WETTBEWERBSABREDEN IM SINNE VON ART. 4 ABS. 1 KG ...................................... 211 9.1 VORBRINGEN DER VORINSTANZ ...................................................................................................................... 211 9.2 VORBRINGEN DER BESCHWERDEFÜHRERINNEN.................................................................................................. 212 9.3 WÜRDIGUNG DES GERICHTS .......................................................................................................................... 212 9.4 ZWISCHENERGEBNIS ..................................................................................................................................... 216 10. UNZULÄSSIGKEIT DER WETTBEWERBSABREDEN ............................................................................... 217 10.1 HAUPT- UND EVENTUALSTANDPUNKT DER VORINSTANZ ................................................................................... 217 10.2 VORLIEGEN VON HORIZONTALEN ABREDEN IM SINNE VON ART. 5 ABS. 3 BST. A UND C KG ................................... 219 10.3 BEURTEILUNG EVENTUALSTANDPUNKT .......................................................................................................... 222 10.4 BEURTEILUNG HAUPTSTANDPUNKT ............................................................................................................... 227 10.5 ZWISCHENERGEBNIS ................................................................................................................................... 231 11. SANKTIONIERUNG ............................................................................................................................. 232 11.1 VORWERFBARKEIT ...................................................................................................................................... 232 11.2 ZWISCHENERGEBNIS ................................................................................................................................... 236 11.3 RECHTMÄSSIGE VERFÜGUNGSADRESSATEN ..................................................................................................... 238 11.4 SANKTIONSHÖHE ....................................................................................................................................... 242 12. ERGEBNIS .......................................................................................................................................... 272 13. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG ........................................................................................................ 272 13.1 VERFAHRENSKOSTEN VOR DER VORINSTANZ ................................................................................................... 272 13.2 KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG VOR BUNDESVERWALTUNGSGERICHT .................................................................. 273
B-880/2012 Seite 5 Sachverhalt A. Ablauf der Untersuchung A.a Das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend Sekreta- riat) eröffnete am 8. Juni 2009 im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung gemäss Art. 27 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 (KG, SR 251) betreffend allfällige Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau gegen die folgenden Gesellschaf- ten (Akten-Nr. 22-0385): MOSER – Birchmeier Hoch- und Tiefbau AG, Döttingen (nachfolgend Birch- meier), – Cellere AG Aarau Bauunternehmung, Aarau (nachfolgend Cellere, die Gesellschaft wurde auf den 10. August 2016 gelöscht), – Erne AG Bauunternehmung, Laufenburg (nachfolgend Erne), – Granella AG, Würenlingen (nachfolgend Granella), – Implenia Bau AG, Buchs AG (nachfolgend Implenia), – Knecht Bau AG, Brugg (nachfolgend Knecht), – Meier und Söhne AG, Schwaderloch (recte: Meier Söhne AG, Bauun- ternehmung, nachfolgend Meier Söhne), – Umbricht AG, Turgi (infolge Umfirmierung später Umbricht Bau AG, nachfolgend Beschwerdeführerin 2 oder Umbricht), – Walo Bertschinger AG, Aarau (nachfolgend Walo Bertschinger). Dem Sekretariat lägen aufgrund einer Anzeige Anhaltspunkte für Wettbe- werbsabreden im Bereich des Strassen- und Tiefbaus im Kanton Aargau vor. Laut den vorliegenden Informationen bestehe der Verdacht, dass sich im Kanton Aargau Vertreter verschiedener Bauunternehmen abgespro- chen hätten, insbesondere um bei Ausschreibungen die Eingaben bzw. Eingabesummen zu koordinieren und allenfalls die Bauprojekte bzw. Kun- den aufzuteilen. Mit der Untersuchung solle geprüft werden, ob tatsächlich eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung gemäss Art. 5 KG vorliegt (vgl. [...] sowie amtliche Publikation der Untersuchungseröffnung im Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB] vom 13. Juli 2009, Nr. 132, 57 f. sowie im Bundesblatt vom 14. Juli 2009 [BBl 2009 5173]).
B-880/2012 Seite 6 A.b Gleichzeitig mit dieser (vorliegend gegenständlichen) Untersuchung eröffneten die Wettbewerbsbehörden am 8. Juni 2009 aufgrund der vorlie- genden Informationen gegen weitere Gesellschaften eine zweite Untersu- chung gemäss Art. 27 KG. Im Unterschied zur vorliegenden Untersuchung betraf jene – mit Verfügung vom 22. April 2013 rechtskräftig abgeschlos- sene – Untersuchung allfällige Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tief- bau im Kanton Zürich (Akten-Nr. 22-0384). A.c Am 9. Juni 2009 nahm das Sekretariat gestützt auf Art. 42 Abs. 2 KG gleichzeitig an verschiedenen Standorten in den Kantonen Aargau und Zü- rich Hausdurchsuchungen vor.
In der den Kanton Aargau betreffenden Untersuchung erfolgte eine Haus- durchsuchung bei der Beschwerdeführerin 2 (abgeschlossen erst am 10. Juni 2009), Granella, Birchmeier, Cellere und Implenia. Bei Erne, Knecht, Meier Söhne sowie Walo Bertschinger führte das Sekretariat keine Hausdurchsuchung durch. Das Sekretariat überbrachte jedoch auch die- sen Gesellschaften (wie den von den Hausdurchsuchungen betroffenen) je ein Schreiben über die Eröffnung der Untersuchung sowie ein Dokument zu den Bestimmungen über die Bonusregelung. Während den Hausdurch- suchungen beschlagnahmte das Sekretariat diverses Aktenmaterial sowie auch elektronische Geräte und Daten. A.d In der Folge erklärten sich sechs Untersuchungsadressaten zur Ko- operation mit den Wettbewerbsbehörden bereit und reichten beim Sekre- tariat Selbstanzeigen gemäss Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Bst. b sowie Art. 8 ff. der KG-Sanktionsverordnung vom 12. März 2004 (SVKG, SR 251.5) ein: Als Erstes kündigte Birchmeier am 9. Juni 2009 anlässlich der Hausdurch- suchung eine Teilnahme am sog. Bonusprogramm an, dies zunächst tele- fonisch mit umgehender schriftlicher Bestätigung per Fax (11.34 Uhr). Da- rauf reichten Knecht und Meier Söhne am 10. Juni 2009 (10.05 Uhr per Fax) sowie Implenia am 11. Juni 2009 (14.34 Uhr per Fax; tags zuvor tele- fonisch um 16.55 Uhr) Selbstanzeigen ein. Nach der Ausdehnung der Untersuchung auf weitere Gesellschaften – wo- runter sich auch die G. Schmid AG, Wittnau befand (vgl. A.e) – reichte am 30. August 2010 auch die G. Schmid AG eine Selbstanzeige ein. Am 9. De- zember 2010 (Posteingang) sicherten schliesslich auch die Beschwerde- führerinnen den Wettbewerbsbehörden die volle und uneingeschränkte
B-880/2012 Seite 7 Kooperationsbereitschaft zu. Dies im Rahmen der Eingabe, mit welcher der mittlerweile beigezogene Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen den Fragebogen des Sekretariats vom 25. August 2010 (vgl. A.f) innert er- streckter Frist beantwortete (vgl. [...]). Im weiteren Verlauf der Untersuchung reichten (...) dem Sekretariat sechs Ergänzungen zur Selbstanzeige (...), (...) vier Ergänzungen zur Selbstan- zeige (...) und (...) zwei Ergänzungen zur Selbstanzeige (...) ein. A.e Nach einer Sichtung bzw. Auswertung der vorliegenden Selbstanzei- gen, des beschlagnahmten Aktenmaterials sowie der elektronischen Daten dehnte das Sekretariat die Untersuchung am 19. August 2010 im Einver- nehmen mit einem Mitglied des Präsidiums auf folgende Gesellschaften aus: – Ernst Frey AG, Kaiseraugst (nachfolgend Ernst Frey), – Ziegler AG, Liestal (nachfolgend Ziegler), – G. Schmid AG, Wittnau (nachfolgend G. Schmid), – Käppeli Bau AG, Wohlen AG (nachfolgend Käppeli), – Graf AG, Zufikon (nachfolgend Graf), – Sustra AG, Schöftland (nachfolgend Sustra), – Hüppi AG, Aarau (nachfolgend Hüppi), – Treier AG, Schinznach Dorf (nachfolgend Treier). Die Ausdehnung der Untersuchung wurde ebenfalls amtlich publiziert (vgl. SHAB vom 31. August 2010, Nr. 168, 33 und BBl 2010 5526). A.f Am 25. August 2010 stellte das Sekretariat allen 17 Untersuchungsad- ressaten gestützt auf Art. 40 KG einen Fragebogen zur Beantwortung zu. Die befragten Gesellschaften wurden "zwecks Klärung der offenen Fragen" ersucht, Angaben zu 109 einzeln aufgeführten, möglicherweise abgespro- chenen, Projekten zu machen. Die Befragten sollten insbesondere ange- ben, ob – und gegebenenfalls in welcher Höhe – sie in den jeweiligen Pro- jekten eine Offerte eingereicht haben und wer bei den Projekten den Zu- schlag erhielt. Zudem fragte das Sekretariat mit dem Fragebogen vom 25. August 2010 nach den Gesamtumsätzen der Befragten in den Jahren 2006 bis 2009 sowie den jeweils in diesem Zeitraum im Kanton Aargau im Bereich Tiefbau (inkl. Strassenbau) erzielten Umsätzen (vgl. [...]).
B-880/2012 Seite 8 Die Beschwerdeführerin 2 beantwortete den Fragebogen vom 25. August 2010 mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 (vgl. [...]). Allgemein gingen die Antworten zu den Fragebögen zwischen dem 14. September 2010 und dem 9. Dezember 2010 beim Sekretariat ein (vgl. [...]). A.g Darauf bemängelte das Sekretariat mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 an die Beschwerdeführerin 2 und an Erne, dass diese in den einge- reichten Antworten keinerlei Angaben zu ihren Tochtergesellschaften ge- macht hätten. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 nannte das Sekre- tariat als Tochtergesellschaft ausdrücklich die Neue Bau AG Baden (nach- folgend Beschwerdeführerin 3 oder Neue Bau) und mit Bezug auf Erne die G39._______ AG (nachfolgend G39.). Das Sekretariat stellte den Fragebogen vom 25. August 2010 der Be- schwerdeführerin 2 und Erne daher mit dem erwähnten Schreiben vom 21. Dezember 2010 erneut zu mit der Aufforderung, die im Fragebogen ge- stellten Fragen innert neu angesetzter Frist auch im Hinblick auf sämtliche Tochtergesellschaften im Bereich Strassen- und Tiefbau zu beantworten (vgl. [...]). In der Folge reichten G39. und die Beschwerdeführerin 3 dem Sekretariat am 28. Januar 2011 bzw. am 28. Februar 2011 einen im Sinne dieser Aufforderung ausgefüllten Fragebogen ein (vgl. [...]). A.h Am 1. Februar 2011 liess das Sekretariat allen Untersuchungsadres- saten zudem einen Fragebogen mit Fragen zu ihrer Unternehmensstruktur zukommen. Das Sekretariat bezog sich dabei auf die Erwägungen des Bundesverwal- tungsgerichts zum kartellrechtlichen Unternehmensbegriff (Art. 2 Abs. 1 bis
KG) bzw. zu den "Verfügungsadressaten" in seinem Urteil in Sachen Pub- ligroupe, welches seit der Eröffnung bzw. Ausdehnung der Untersuchung ergangen war (Urteil des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 4). Gleichzeitig stellte das Sekretariat in Aussicht, dass es eine Erweiterung der Untersuchung auf die Muttergesellschaft ins Auge fasse, falls der je- weilige Untersuchungsadressat als Tochterunternehmen in eine Konzern- struktur eingegliedert sei (vgl. [...]; Verfügung, Rz. 35). A.i Die Beschwerdeführerinnen reichten die gewünschten Angaben zu ih- rer Unternehmensstruktur am 28. Februar 2011 ein (vgl. [...]). Gemäss der eingereichten Darstellung (...). Der Rechtsvertreter machte einschränkend darauf aufmerksam, dass (...).
B-880/2012 Seite 9 Die Antworten der übrigen Untersuchungsadressaten zur Unternehmens- struktur, welche auf Rückfrage des Sekretariats teilweise ergänzt wurden, erfolgten zwischen dem 3. Februar 2011 und 19. Mai 2011 (vgl. [...]). Wie angekündigt zog das Sekretariat in der Folge aufgrund der gemachten Antworten neben den bereits ausdrücklich in die Untersuchung involvierten Tochtergesellschaften namentlich auch die Beschwerdeführerin 1 als kon- zernmässig verbundene Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin 2 und potentielle Adressatin einer verfahrensabschliessenden Verfügung der Vo- rinstanz in die weitere Untersuchung mit ein. A.j Zur Vorbereitung der Akteneinsicht forderte das Sekretariat die Unter- suchungsadressaten im Verlauf der Untersuchung je auf, von denjenigen Unterlagen, welche möglicherweise Geschäftsgeheimnisse des jeweiligen Untersuchungsadressaten enthielten, eine bereinigte Version ohne Ge- schäftsgeheimnisse einzureichen bzw. zu bestätigen, dass die fraglichen Dokumente keine Geschäftsgeheimnisse enthalten. Hierzu stellte das Sek- retariat den meisten Untersuchungsadressaten zusammen mit der Auffor- derung zur Bereinigung der Geschäftsgeheimnisse ein individuelles Ver- zeichnis der möglicherweise zu bereinigenden Dokumente zu (z.B. [...]). Anfang Juni 2011 schloss das Sekretariat die Bereinigung der Geschäfts- geheimnisse, teilweise nach mehrfacher Korrespondenz, ab (vgl. Verfü- gung, Rz. 36). A.k Am 7. Juni 2011 sandte das Sekretariat den Untersuchungsadressa- ten – zu welchen das Sekretariat nun aufgrund der erwähnten Abklärungen zur Unternehmensstruktur auch die jeweiligen konzernmässig verbunde- nen Muttergesellschaften zählte (vgl. A.h) – seinen Verfügungsantrag zur Stellungnahme zu. Gleichzeitig überliess es den Untersuchungsadressaten auf USB-Sticks das Aktenverzeichnis sowie einen Grossteil der Untersuchungsakten zwecks Einsichtnahme. Ausgenommen davon waren 21 von insgesamt 265 Untersuchungsakten, nämlich die Selbstanzeigen sowie eine dem Sekretariat bei der Hausdurchsuchung vom 9. Juni 2009 durch die Selbst- anzeigerin Birchmeier ausgehändigte tabellarische Aufstellung (nachfol- gend Birchmeier-Liste, vgl. dazu im Einzelnen E. 8.6). Diese 21 Aktenstü- cke waren in den Räumlichkeiten des Sekretariats einsehbar, durften aber nicht kopiert werden (vgl. [...]).
B-880/2012 Seite 10 Mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen schlug der Verfügungsantrag des Sekretariats im Dispositiv eine Sanktionierung der Beschwerdeführe- rinnen 1 und 2 gestützt auf Art. 49a KG mit einem Betrag von Fr. 2'324'326.- (unter solidarischer Haftung) sowie eine Sanktionierung der Beschwerdeführerin 3 mit einem Betrag von Fr. 42'875.- sowie eine anteil- mässige Auferlegung von Verfahrenskosten vor. A.l Nach Gewährung der Einsicht in die Verfahrensakten im erwähnten Umfang äusserten sich die Untersuchungsadressaten zwischen dem 7. Juli 2011 und dem 9. September 2011 zum Verfügungsantrag. Die Be- schwerdeführerinnen reichten ihre Stellungnahme zu diesem am 9. Sep- tember 2011 ein (vgl. [...]). A.m In ihrer Stellungnahme vom 9. September 2011 zum Verfügungsan- trag des Sekretariats vom 7. Juni 2011 (vgl. [...]) beantragten die Be- schwerdeführerinnen, die gegenüber der Beschwerdeführerin 2 auszu- sprechende Sanktion sei auf höchstens Fr. 740'729.60 und die gegenüber der Beschwerdeführerin 3 auszusprechende Sanktion sei auf höchstens Fr. 35'728.75 festzulegen. Eventualiter seien weitere Untersuchungshand- lungen durchzuführen. Zur Begründung machten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen geltend, das Sekretariat habe den Sachverhalt unvollständig und einseitig erhoben. Dabei bestritten die Beschwerdeführerinnen nicht, sich an Ab- sprachen beteiligt zu haben. Der Verfügungsantrag gebe die tatsächlichen Geschehnisse aber nur beschränkt wieder und vermittle ein nicht den Tat- sachen entsprechendes Bild der Beschwerdeführerinnen. Die Beweiswürdigung des Sekretariats attestiere den Ausführungen der Selbstanzeiger G15._______ und G20._______ ohne nähere Prüfung und im Widerspruch zum Grundsatz "in dubio pro reo" eine Beweiskraft, die ihnen niemals zuerkannt werden könne. Die Selbstanzeigen von G15._______ seien sehr oberflächlich und unbestimmt gehalten. Auch der Aussagewert der Birchmeier-Liste sei massiv zu relativieren. Hinter der vermeintlichen Kooperationsbereitschaft von Birchmeier und G15._______ stünden primär egoistische, ja verschwörerische Beweggründe gegen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2. Die Aussagen der Selbstanzeiger G20._______ und G15._______ seien nicht nur nicht glaubwürdig, son- dern könnten nur als Mittel zum Ziel der Eliminierung eines ungeliebten Konkurrenten gewertet werden.
B-880/2012 Seite 11 Es entspreche der Unternehmensphilosophie der Beschwerdeführerinnen, bei möglichst vielen Ausschreibungen präsent zu sein und zu offerieren. Dies um zu verhindern, bei einem späteren Projekt nicht mehr angefragt zu werden. Die Offerten seien teilweise zwar nicht bis ins letzte Detail durchgerechnet worden, doch seien sie mit wenigen Ausnahmen nicht in der Absicht erfolgt, einen Konkurrenten zu schützen. Die Beschwerdefüh- rerinnen hätten nie systematisch für andere Unternehmen Stützofferten eingereicht, sondern hätten entsprechende Handlungen nur ausnahms- weise vorgenommen. Absprachen, die stattgefunden hätten – und auch of- fen zugegeben würden – seien relativ spontan und unsystematisch erfolgt. Konkret nahmen die Beschwerdeführerinnen zu 18 der vorgeworfenen Ein- zelfälle Stellung. In diesen könnten "die offensichtlichen Falschbezichtigun- gen nachweislich widerlegt werden" (vgl. [...]). Bei ihrer Berechnung der beantragten Sanktionen gingen die Beschwerde- führerinnen rechnerisch von einem geringeren Umsatz der Beschwerde- führerin 2 mit den verbleibenden bzw. unbestrittenen Einzelfällen und ei- nem entsprechend tieferen Basisbetrag der Beschwerdeführerin 2 aus. Aufgrund der geringeren Anzahl der Abredebeteiligungen sei dieser Basis- betrag sodann lediglich um 100% statt um 200% wie im Verfügungsantrag zu erhöhen. Zudem hätten die Beschwerdeführerinnen seit dem Beizug ei- nes Rechtsvertreters und der Inanspruchnahme der Bonusregelung aktiv und von sich aus vollständig, umfassend und wahrheitsgetreu kommuni- ziert. Dies sei mit einer Reduktion der Sanktion der Beschwerdeführerin- nen 1 und 2 von mindestens 20% statt nur 5% zu honorieren. Schliesslich sei die Sanktion der Beschwerdeführerin 3 auf den beantragten Betrag zu reduzieren, da sich die Beschwerdeführerin 3 nachweislich an zwei der ins- gesamt sieben vorgeworfenen Absprachen nicht beteiligt habe, weshalb der Zuschlag auf dem (unveränderten) Basisbetrag auf 25% zu reduzieren sei (vgl. [...]). A.n Mit Schreiben des Sekretariats vom 2. September 2011 informierte die Vorinstanz die Untersuchungsadressaten über ihren Beschluss, vor dem Erlass der verfahrensabschliessenden Verfügung eine Anhörung der Ver- fahrensparteien nach Art. 30 Abs. 2 KG durchzuführen (vgl. [...]). Gleich- zeitig wurden die Untersuchungsadressaten unter anderem aufgefordert mitzuteilen, ob sie eine (eigene) Anhörung wünschten und ob sie beabsich- tigten, (auch) an den Anhörungen der anderen Verfahrensparteien anwe- send zu sein.
B-880/2012 Seite 12 Darauf informierte die Vorinstanz die Untersuchungsadressaten mit Einla- dungsschreiben des Sekretariats vom 23. September 2011 insbesondere über den geplanten Gegenstand der Anhörungen und auch den vorgese- henen (zeitlichen) Ablauf derselben. Ebenso gab die Vorinstanz den Unter- suchungsadressaten auf diesem Weg die angemeldeten Teilnehmer sowie die Termine bekannt, an welchen sie die Anhörungen der jeweiligen Unter- suchungsadressaten geplant hatte (vgl. [...]). A.o In der Folge fanden entsprechende Anhörungen statt am 17. Oktober 2011 (Walo Bertschinger, Treier, Beschwerdeführerinnen), 24. Oktober 2011 (Erne, Gebrüder Meier, Birchmeier, Granella, Käppeli, Knecht, Meier Söhne, G. Schmid, Cellere) sowie am 31. Oktober 2011 (erneute Anhörung von Knecht und Meier Söhne). Ernst Frey, Graf, Hüppi, Implenia, Sustra und Ziegler hatten auf eine eigene Anhörung verzichtet, sich jedoch teil- weise eine Teilnahme an den Anhörungen von anderen Untersuchungsad- ressaten vorbehalten (vgl. [...]).
B-880/2012 Seite 13 Für die Beschwerdeführerinnen nahmen an der Anhörung vom 17. Oktober 2011 zwei Rechtsvertreter sowie E._______ (...) und C._______ (...) teil (vgl. [...]). An der Anhörung vom 24. Oktober 2011 liessen sich die Be- schwerdeführerinnen ebenfalls von zwei Rechtsvertretern sowie durch Y._______ vertreten (vgl. [...]). An der Anhörung vom 31. Oktober 2011 nahmen die Beschwerdeführerinnen nicht teil (vgl. [...]). A.p Nach den Anhörungen gab die Vorinstanz den Untersuchungsadres- saten Gelegenheit, sich zu den Anhörungen und den – mittels elektroni- scher Zustellung umfassend zugänglich gemachten – Anhörungsprotokol- len vernehmen zu lassen. Von dieser Möglichkeit machten verschiedene Untersuchungsadressaten Gebrauch, so auch die Beschwerdeführerinnen. Mit Eingabe vom 7. No- vember 2011 stellten sie der Vorinstanz ein unterschriebenes Protokoll der Anhörung vom 17. Oktober 2011 zu, nachdem verschiedene Kontakte zur Protokollbereinigung stattgefunden hatten (vgl. [...]). Die Beschwerdefüh- rerinnen beanstandeten, das Protokoll entspreche nicht den an ein Proto- koll zu stellenden Ansprüchen. Der widergegebene Wortlaut sei generell eher verwirrend, als dass er Klarheit schaffe. Da es sich um ein eher man- gelhaftes reines Wortprotokoll handle, sei ein Verweis auf die Tonbandauf- nahmen zweckdienlicher. Die Unterschriften seien unter diesem Vorbehalt erfolgt (vgl. [...]). Die Beschwerdeführerinnen erhielten daher die Möglich- keit, die Tonbandaufnahmen anzuhören sowie Unklarheiten durch eine zu- sätzliche Eingabe zu ergänzen (vgl. [...]). Auf die angebotene Anhörung der Tonbandaufnahmen verzichteten die Be- schwerdeführerinnen (vgl. [...]). Stattdessen stellten sie der Vorinstanz das sie betreffende Protokoll mit Schreiben vom 23. November 2011 erneut un- terzeichnet zu. Gleichzeitig äusserten sie sich ausführlich zu den Anhörun- gen und den Anhörungsprotokollen (vgl. [...]). Dabei brachten die Be- schwerdeführerinnen ergänzende Anmerkungen sprachlicher und inhaltli- cher Natur an und äusserten sich auch erneut zu verschiedenen vorgewor- fenen Einzelfällen. Trotz diverser Korrekturen verfüge das Protokoll nur über einen beschränkten Aussagegehalt. Weiter beanstandeten die Beschwerdeführerinnen, dass anlässlich der An- hörung zahlreiche Unstimmigkeiten und Unvollständigkeiten des Verfü- gungsantrags nicht thematisiert und die Parteien nur zu einer geringen Zahl der Fälle befragt worden seien. Zudem hätten die Fragen nicht wirklich der Aufklärung des Sachverhalts gedient. Andererseits habe die Anhörung
B-880/2012 Seite 14 aber bestätigt, dass sich die verantwortlichen Personen der beiden "Kron- zeugen" G20._______ und G15._______ mehrheitlich nicht mehr an die einzelnen Projekte erinnern könnten und die Beschwerdeführerinnen keine führende Rolle eingenommen hätten. A.q Am 16. Dezember 2011 erliess die Vorinstanz eine Verfügung mit fol- gendem Dispositiv: "1. Die an den unzulässigen Wettbewerbsabreden beteiligten Untersuchungs- adressatinnen werden für das vorstehend beschriebene Verhalten gestützt auf Art. 49a KG i.V. mit Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c i.V.m. Abs. 1 KG mit folgenden Beträgen belastet: Die Aktiengesellschaft Cellere und die Cellere AG Aarau werden für das beschriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von ins- gesamt CHF 151'227 belastet. Die Daedalus Holding AG und die Sustra AG Schöftland werden für das beschriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von ins- gesamt CHF 5'000 belastet. Die ERNE Holding AG Laufenburg und die ERNE AG Bauunternehmung werden für das beschriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von insgesamt CHF 483'088 belastet. Die ERNE Holding AG Laufenburg und die Gebrüder Meier AG Rohrlei- tungsbau werden für das beschriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von insgesamt CHF 51'156 belastet. Die Ernst Frey AG wird für das beschriebene Verhalten mit einem Betrag von CHF 152'734 belastet. Die Granella Holding AG und die Granella AG werden für das beschriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von insgesamt CHF 643'826 belastet. Die Hubschmid Beteiligungs AG und die H. Graf AG werden für das be- schriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von insge- samt CHF 20'866 belastet. Die Implenia AG und die Implenia Bau AG werden für das beschriebene Ver- halten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von insgesamt CHF 591'138 belastet. Die Knecht Brugg Holding AG und die Knecht Bau AG werden für das be- schriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von insge- samt CHF 109'686 belastet. Die Knecht Brugg Holding AG und die Meier Söhne AG werden für das beschriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von ins- gesamt CHF 154'696 belastet. Die Bauunternehmung G. Schmid AG wird für das beschriebene Verhalten mit einem Betrag von CHF 11'642 belastet.
B-880/2012 Seite 15 Die KUPERA Holding AG und die Käppeli Bau AG werden für das beschrie- bene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von insgesamt CHF 5'000 belastet. Die Treier AG wird für das beschriebene Verhalten mit einem Betrag von CHF 3'748 belastet. Die Umbricht Holding AG und die Umbricht AG werden für das beschrie- bene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von insgesamt CHF 1'437'623 belastet. Die Neue Bau AG Baden wird für das beschriebene Verhalten mit einem Be- trag von CHF 26'345 belastet. Die Walo Bertschinger Holding AG und die Walo Bertschinger AG werden für das beschriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von insgesamt CHF 50'000 belastet. Die Ziegler Holding AG und die Ziegler AG werden für das beschriebene Verhalten unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von insgesamt CHF 32'784 belastet. 2. Die Untersuchung gegen die Hüppi AG wird ohne Folgen eingestellt. Die anteilsmässigen Verfahrenskosten von Hüppi von CHF 10'000 gehen zu Las- ten der Staatskasse. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 3. Die übrigen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 525'490 werden gemäss den Ausführungen zu den Kosten folgenden Verfügungsadressatinnen aufer- legt:
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B-880/2012 Seite 17 und – durch die Steuerung des Zuschlags – horizontale Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Geschäftspartnern (Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG) dar (vgl. Verfügung, Rz. 994, 998). Somit greife die gesetzliche Vermutung von Art. 5 Abs. 3 KG, dass der wirk- same Wettbewerb in den untersuchten Submissionsprojekten beseitigt ge- wesen sei (vgl. Verfügung, Rz. 998). Diese Vermutung könne weder durch den Nachweis von genügendem Aussenwettbewerb noch von genügen- dem Innen- und Restwettbewerb umgestossen werden (vgl. Verfügung, Rz. 1026, 1039; vgl. im Widerspruch dazu jedoch Rz. 1069 der Verfügung, wo die Vorinstanz ohne weitere Erläuterung ausführt, die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs habe "In einigen wenigen Fällen" widerlegt werden können). Aber selbst wenn in gewissen Fällen von einem erfolgreichen Umstossen der gesetzlichen Vermutung auszugehen wäre, liege in allen Fällen quali- tativ wie quantitativ eine erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wett- bewerbs vor (vgl. Verfügung, Rz. 1042 ff.). Gründe der wirtschaftlichen Ef- fizienz nach Art. 5 Abs. 2 KG seien nicht ersichtlich (vgl. Verfügung, Rz. 1061). Bei ihrer Analyse der Auswirkungen der als erwiesen erachteten Abreden auf den Wettbewerb ging die Vorinstanz davon aus, dass jedes einzelne untersuchte Submissionsprojekt als eigener sachlich relevanter Markt zu qualifizieren sei. Der Ausschreiber schaffe mit der Submission einen be- sonderen Submissionsmarkt, auf dem die offerierenden Anbieter miteinan- der im Wettbewerb stünden (vgl. Verfügung, Rz. 983, 986). Der räumliche Markt werde durch den Ort gebildet, an welchem sich der Bauherr des je- weiligen Projekts befinde. Es sei der räumlich relevante Markt "minimal auf das jeweils konkrete Projekt, maximal auf den Raum des Kantons Aargau zu begrenzen" (vgl. Verfügung, Rz. 991 f.). Im Ergebnis folgerte die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerinnen – ne- ben den weiteren im Dispositiv der Verfügung genannten Untersuchungs- adressaten – infolge Beteiligung an unzulässigen Abreden nach Art. 5 Abs. 3 KG gestützt auf Art. 49a Abs. 1 KG zu sanktionieren seien. Bei der Sanktionsbemessung berücksichtigte die Vorinstanz zur Bestim- mung des Basisbetrags (Art. 3 SVKG) ausschliesslich die kumulierten Um- sätze, welche die Untersuchungsadressaten in den letzten drei Jahren vor der Eröffnung der Untersuchung (d.h. ab 8. Juni 2006 bis 7. Juni 2009) mit
B-880/2012 Seite 18 den sog. erfolgreichen Schutznahmen erzielt hätten. Der Schwere und Art der Kartellrechtsverstösse angemessen erachtete die Vorinstanz einen Ba- sisbetrag in der Höhe von 7% der mit den erfolgreichen Schutznahmen erzielten Umsätze (vgl. Verfügung, Rz. 1089, 1097, 1101). Die übrigen den Untersuchungsadressaten vorgeworfenen Abredebeteili- gungen – worunter die nicht erfolgreichen Schutznahmen, (erfolgreiche wie nicht erfolgreiche) Stützofferten sowie vor dem 8. Juni 2006 erfolgte Schutznahmen fallen – berücksichtigte die Vorinstanz im Rahmen der Sanktionsbemessung als erschwerende Umstände nach Art. 5 SVKG. Auf eine Erhöhung der Basisbeträge gestützt auf die Dauer der Wettbewerbs- verstösse (Art. 4 SVKG) sei vorliegend zu verzichten, da eine Submissi- onsabsprache definitionsgemäss zeitlich limitiert sei (vgl. Verfügung, Rz. 1106). Es sei vielmehr sachgerecht, den Basisbetrag derjenigen Untersuchungs- adressaten, welche sich neben den erfolgreichen Schutznahmen an über zwanzig weiteren Absprachen beteiligt hätten, aufgrund erschwerender Umstände um 200% zu erhöhen. Weiter seien Zuschläge zum Basisbetrag in der Höhe von 100% für Untersuchungsadressaten mit einer Anzahl zwi- schen elf und zwanzig weiteren Absprachebeteiligungen und Zuschläge in der Höhe von 50% für Untersuchungsadressaten mit einer Anzahl zwi- schen drei und zehn weiteren Absprachebeteiligungen angezeigt. Gegen- über Untersuchungsadressaten mit weniger als drei weiteren Absprache- beteiligungen sei der Basisbetrag nicht zu erhöhen (vgl. Verfügung, Rz. 1113, 1126 ff.). Die Beschwerdeführerin 2 habe sich, abgesehen von den angelasteten er- folgreichen Schutznahmen nach dem 8. Juni 2006, an über zwanzig wei- teren Absprachen und die Beschwerdeführerin 3 zwischen drei und zehn Mal an weiteren Absprachen beteiligt. Gemäss dem beschriebenen abge- stuften System sei auf dem Basisbetrag der Beschwerdeführerin 2 somit ein Zuschlag von 200% und auf dem Basisbetrag der Beschwerdeführe- rin 3 ein Zuschlag von 50% zu erheben (vgl. Verfügung, Rz. 1126, 1128). Mildernde Umstände im Sinne von Art. 6 SVKG seien keine zu erblicken (vgl. Verfügung, Rz. 1144 f.). Liege ein Konzernsachverhalt vor, könnten die Sanktionen sowohl an die Muttergesellschaft als auch an die Tochtergesellschaften des Konzerns ge- richtet werden, womit auch eine solidarische Haftung möglich sein müsse
B-880/2012 Seite 19 (vgl. Verfügung, Rz. 913). Entsprechend belastete die Vorinstanz die Be- schwerdeführerinnen 1 und 2 – ausgehend von einem Konzernsachverhalt – mit einer Sanktion von Fr. 1'437'623.-, unter solidarischer Haftung. Dem- gegenüber belastete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 3, welche erst (...) von der Beschwerdeführerin 1 übernommen worden sei, mit einer Sanktion von Fr. 26'345.-, dies ohne solidarische Mithaftung durch eine an- dere Gesellschaft (vgl. Verfügung, Rz. 916; Fussnote 122 der Verfügung). Auf eine Belastung der Selbstanzeigerin Birchmeier verzichtete die Vor- instanz gestützt auf Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 8 ff. SVKG vollumfäng- lich, da Birchmeier alle Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass der Sanktion erfülle (vgl. Verfügung, Rz. 1159). Den übrigen Selbstanzeigern gewährte die Vorinstanz je nach Einschätzung der Wichtigkeit der jeweili- gen Beiträge gestützt auf Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 12 ff. SVKG eine Reduktion der Sanktion im Umfang von 50% (Knecht, Meier Söhne), 20% (G. Schmid), 10% (Implenia) und 5% (Beschwerdeführerin 2, Beschwerde- führerin 3; Tabelle 12 in Verfügung, Rz. 1195).
B-880/2012 Seite 20 B. Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht B.a Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Dezember 2011 (nach- folgend Verfügung oder angefochtene Verfügung) erhoben die Beschwer- deführerinnen am 15. Februar 2012 Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: "1. Die gegenüber der Umbricht auszusprechende Sanktion sei auf höchstens Fr. 359'766.00 festzulegen. 2. Die gegenüber der Neuen Bau AG auszusprechende Sanktion sei auf höchstens Fr. 17'332.00 festzulegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." B.b Zur Begründung rügen die Beschwerdeführerinnen in formeller Hin- sicht eine mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie eine Verletzung der Unschuldsver- mutung und der daraus abgeleiteten Ansprüche an die Beweispflicht und das Beweismass. Materiell machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die Vorinstanz habe ihre vermeintliche Beteiligung an Submissionsabspra- chen in mehreren Projekten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Wie in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsantrag (vgl. A.m) konzentrieren die Beschwerdeführerinnen ihre Ausführungen dabei auf 18 der vorgeworfe- nen Einzelfälle, in welchen eine Beteiligung der Beschwerdeführerinnen "offensichtlich nicht vorliegt oder nicht rechtsgenüglich belegt" worden sei (vgl. Beschwerde, Rz. 69). In zahlreichen Fällen stütze sich die Vorinstanz lediglich auf sehr oberflächliche, teilweise offensichtlich unglaubwürdige Anschuldigungen respektive Vermutungen von Konkurrenten ab. Einzelne Selbstanzeigen seien in missgünstiger und eigennütziger Weise erfolgt. Die Absichten und Eigeninteressen der Selbstanzeiger seien derart augen- fällig, weshalb die Vorinstanz diese Aussagen zwingend kritisch hätte hin- terfragen müssen. Des Weiteren beanstanden die Beschwerdeführerinnen die kartellrechtli- che Beurteilung der Vorinstanz. Die angeblichen Verhaltensweisen der Be- schwerdeführerinnen würden nicht in sämtlichen Projekten eine Wettbe- werbsverletzung darstellen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, für jede einzelne Ausschreibung auch die entlastenden Faktoren zu prüfen. Na- mentlich habe die Vorinstanz die Analyse, inwiefern die an der Absprache
B-880/2012 Seite 21 beteiligten Unternehmen in ihrem Verhalten durch aktuellen oder potentiel- len Wettbewerb diszipliniert worden sind, nur sehr pauschal und für alle Fälle gemeinsam vorgenommen. Bei der Berechnung der beantragten Sanktionen gehen die Beschwerde- führerinnen von einem tieferen Umsatz und Basisbetrag der Beschwerde- führerin 2 und einer Erhöhung dieses Basisbetrags um lediglich 100% statt 200% aus. Der hinsichtlich der Beschwerdeführerin 3 beantragte Sankti- onsbetrag beruht auf einem von 50% auf 25% reduzierten Zuschlag auf dem unveränderten Basisbetrag. Zudem müsse die Kooperationsbereit- schaft der Beschwerdeführerinnen je zu einer Sanktionsreduktion von min- destens 25% statt nur 5% führen. B.c Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2012 sistierte das Bundesverwal- tungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren unter Vorbehalt eines gegenteiligen Antrags der Parteien, da nicht auszuschliessen sei, dass das beim Bundesgericht damals hängige Beschwerdeverfahren gegen das Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts B-2977/2007 vom 27. April 2010 in Sa- chen Publigroupe einen präjudizierenden Einfluss auf den Streitgegen- stand bzw. auf einzelne Fragen des vorliegenden Verfahrens haben könnte. Die Fortsetzung der Verfahrensinstruktion wurde auf den Zeitpunkt nach Eröffnung des entsprechenden Urteils des Bundesgerichts angekün- digt. Eine Stellungnahme der Parteien zur Sistierungsverfügung ging nicht ein. B.d Mit Verfügung vom 15. Februar 2013 hob das Bundesverwaltungsge- richt die Sistierung auf und lud die Beschwerdeführerinnen ein, eine Stel- lungnahme einzureichen zur Frage, ob bzw. welche Auswirkungen das mittlerweile ergangene Urteil des Bundesgerichts 2C_484/2010 vom 29. Juni 2012 (Versand am 28. Januar 2013, BGE 139 I 72) auf das vorlie- gende Beschwerdeverfahren hat. B.e Mit ihrer Stellungnahme vom 14. März 2013 hielten die Beschwerde- führerinnen an den in der Beschwerde vom 15. Februar 2012 gestellten Anträgen vollumfänglich fest. Zusätzlich stellten sie den Antrag, eventuali- ter seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens selbst im Falle der Abweisung der Beschwerde dem Staat aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerinnen sähen ihre Beschwerde durch das angespro- chene Urteil des Bundesgerichts bestätigt. Der höchstrichterliche Ent-
B-880/2012 Seite 22 scheid, dass eine Massnahme nach Art. 49a KG über strafrechtlichen, res- pektive strafähnlichen Charakter verfüge und daher die Verfahrensgaran- tien von Art. 6 und Art. 7 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 30 bzw. Art. 32 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zur Anwendung gelangen müssen, bedeute, dass die Unschuldsvermutung im vorliegenden Beschwerdeverfahren uneingeschränkt gelte und die Be- schwerdeführerinnen die Möglichkeit erhalten müssten, die ihnen zu- stehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. Das Urteil zeige unter anderem, dass das Verfahren vor der Vorinstanz den Anforderungen der EMRK und der BV an ein unabhängiges Gericht nicht entspreche und diesen Anforderungen spätestens durch die Rechtsmitte- linstanz Genüge getan werden müsse. Im vorliegenden Fall sei dies aller- dings kaum möglich. Da das Verfahren vor der Vorinstanz "definitiv gegen die Verfahrensgarantien der EMRK und BV" im Sinne des Bundesgerichts- entscheids verstosse, werde zusätzlich zu den bisherigen Begehren bean- tragt, dass die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens selbst im Falle der Abweisung der Beschwerde dem Staat aufzuerlegen seien. B.f Am 5. Juni 2013 reichte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht innert erstreckter Frist ihre Vernehmlassung vom 27. Mai 2013 ein mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. B.g Darauf reichten die Beschwerdeführerinnen am 13. August 2013 innert erstreckter Frist die Replik ein und hielten an den in der Beschwerde vom 15. Februar 2012 gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Mit Dup- lik vom 12. September 2013 beantragte die Vorinstanz unverändert, die Beschwerde sei abzuweisen. B.h Auf die dargelegten und die die weiteren Vorbringen der Verfahrens- beteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B-880/2012 Seite 23 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
B-880/2012 Seite 24 1.2 Beschwerdelegitimation und übrige Eintretensvoraussetzungen 1.2.1 Die Beschwerdeführerinnen haben als Parteien am vorinstanzlichen Untersuchungsverfahren teilgenommen. Die "Umbricht AG" mit Sitz in Un- tersiggenthal wurde während hängigem Beschwerdeverfahren – per 10. Dezember 2013 – zunächst in die "Umbricht Bau AG" umfirmiert und trägt heute – nach einer weiteren Umfirmierung gemäss Statutenänderung vom 22. März 2017 – die Firmenbezeichnung "Aarvia Immobilien AG" (vgl. Handelsregistereintrag der Aarvia Immobilien AG, CHE-107.130.727, http://www.zefix.ch, abgerufen am 26. April 2018). Die Bezeichnung der Beschwerdeführerin 2 wurde im Rubrum des vorliegenden Urteils von Am- tes wegen in diesem Sinne berichtigt. Abgesehen davon gingen die Aktiven und Passiven der Beschwerdeführe- rin 3 während hängigem Beschwerdeverfahren infolge Fusion auf die Be- schwerdeführerin 2 über, worauf die Firma der Beschwerdeführerin 3 auf den 17. Juni 2014 im Handelsregister gelöscht wurde (vgl. Schweizeri- sches Handelsamtsblatt [SHAB] vom 20. Juni 2014, Nr. 117 S. 1566087; Tagesregister-Nr. 6137 vom 17. Juni 2014). Mit dem Übergang der Aktiven und Passiven der Beschwerdeführerin 3 auf die Beschwerdeführerin 2 ist letztere auch in Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren in die Rechtsstellung der ehemaligen Beschwerde- führerin 3 eingetreten. Dies führte verfahrensrechtlich zu einem zulässigen und von Amtes wegen zu beachtenden Parteiwechsel. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird im Folgenden jedoch unverändert von der heute nicht mehr existierenden "Beschwerdeführerin 3" (bedeutend: Neue Bau AG Baden) gesprochen, soweit es um die Beurteilung der ihr vorgeworfe- nen Verhaltensweisen geht. Auf die Frage, ob die Vor-instanz die Kartells- anktion aus damaliger Sicht den rechtmässigen Verfügungsadressaten in- nerhalb der verantwortlichen Unternehmenseinheit auferlegt hat und wel- ches Rechtssubjekt aus heutiger Sicht für allfällig hinlänglich erwiesene Handlungen der nicht mehr existierenden Neue Bau AG Baden gegebe- nenfalls in Anspruch genommen werden muss, wird zurückzukommen sein (vgl. E. 11.3; Urteil des BGer 2C_895/2008 vom 9. Juni 2009 E. 1.1; Urteil des BGer 4A_232/2014 vom 30. März 2015 E. 4.2.2, m.w.H.; MARAN- TELLI/HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 6 N. 48 ff.; Ur- teil des Verwaltungsgerichts Graubünden R 14 100 vom 19. Mai 2015 E. 2c).
B-880/2012 Seite 25 1.2.2 Als Verfügungsadressaten, deren Anträge im vorinstanzlichen Ver- fahren abgelehnt wurden, werden die Beschwerdeführerin 1 und die Be- schwerdeführerin 2 durch die vorinstanzliche Verfügung besonders be- rührt. Soweit die vorinstanzliche Verfügung Anordnungen in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 trifft, d.h. diese zur Bezahlung einer Verwaltungssanktion und von Verfahrenskosten verpflich- tet, haben die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der vorinstanzlichen Verfügung. Des Weiteren verfügt die Be- schwerdeführerin 2 aus heutiger Sicht auch über ein schutzwürdiges Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung der vorinstanzlichen Anordnungen gegenüber der ehemaligen Beschwerdeführerin 3, und zwar im Umfang, wie die Beschwerdeführerin 2 infolge Fusion in die Rechtsstellung der ehe- maligen Beschwerdeführerin 3 eingetreten ist. Damit sind die (heute wei- terhin bestehenden) Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gestützt auf Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. 1.2.3 Bei den geltend gemachten Rügen handelt es sich um zulässige Be- schwerdegründe im Sinne von Art. 49 VwVG. Ebenso wurde die gemäss Art. 50 VwVG zu beachtende Eingabefrist gewahrt (Versanddatum der Ver- fügung: 11. Januar 2012) und erfüllt die Beschwerdeschrift die gesetzlichen Anforderungen an Inhalt und Form (Art. 52 VwVG). Der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG). Die Kostenvorschüsse wur- den fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), womit auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. 1.2.4 Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde und der darin geltend ge- machten Rügen spricht im Übrigen nicht, dass die Beschwerdeführerinnen zugesichert haben, mit den Wettbewerbsbehörden im Rahmen der Bonus- regelung zu kooperieren (vgl. im Sachverhalt unter A.f). Das Einreichen ei- ner Selbstanzeige hat auf die Verteidigungsrechte der Partei grundsätzlich keinen Einfluss, wobei es einer kooperierenden Partei möglich sein muss, die rechtliche Würdigung des Sachverhalts mittels Beschwerde anzufech- ten (vgl. Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23. September 2014 E. 2.8, Baubeschläge Koch; Urteil des BVGer B-8404/2010 vom 23. September 2014 E. 4.6, 4.9, Baubeschläge SFS unimarket). Zwar bemängeln die Be- schwerdeführerinnen mit ihrer Beschwerde schwerpunktmässig eine an- geblich unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, und weniger deren rechtliche Würdigung. Die Beschwerde- führerinnen bestreiten aber nicht nachträglich die den Wettbewerbsbehör-
B-880/2012 Seite 26 den im Rahmen der Kooperation selber gelieferten Informationen. Im Um- stand, dass die Beschwerdeführerinnen die Glaubwürdigkeit der über ihre eigenen Hinweise hinausgehenden Sachverhaltsangaben anderer Selbst- anzeiger unterschiedlich einschätzen als die Vorinstanz, ist kein wider- sprüchliches Verhalten der Beschwerdeführerinnen zu erkennen. Dies wird von der Vorinstanz denn auch nicht geltend gemacht. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Streitgegenstand Beim Streitgegenstand handelt es sich um das Rechtsverhältnis, das Ge- genstand der angefochtenen Verfügung – des Anfechtungsgegenstandes – bildet, soweit es im Streit liegt. Innerhalb des Anfechtungsgegenstandes bestimmen somit die Anträge der beschwerdeführenden Partei den Streit- gegenstand (vgl. FLÜCKIGER, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 7 N. 19; SEETHALER/PORTMANN, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 52 N. 38; MOSER, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 52 N. 3, je m.w.H.). Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Festlegung der gegenüber den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ausgesprochenen Sanktion auf maxi- mal Fr. 359'766.- sowie die Festlegung der gegenüber der Beschwerdefüh- rerin 3 ausgesprochenen Sanktion auf höchstens Fr. 17'332.-. Eventualiter seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens selbst im Falle der Ab- weisung der Beschwerde dem Staat aufzuerlegen. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden somit die Höhe der Sanktionen, welche die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit sowie der Beschwerdeführerin 3 ge- stützt auf Art. 49a KG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c i.V.m. Abs. 1 KG auf- erlegt hat. Im Streit liegt zudem die Auferlegung von anteilmässigen Ver- fahrenskosten im Betrag von Fr. 51'188.- auf alle drei Beschwerdeführerin- nen bzw. die angeordnete solidarische Haftung der Beschwerdeführerin- nen mit den übrigen Verfügungsadressaten für die gesamten übrigen Ver- fahrenskosten von Fr. 525'490.-.
B-880/2012 Seite 27 3. Persönlicher Geltungsbereich des Kartellgesetzes 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 KG gilt das Kartellgesetz in persönlicher Hinsicht für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts. Normadressa- ten des Kartellgesetzes sind somit "Unternehmen". Als solche gelten ge- mäss der Legaldefinition von Art. 2 Abs. 1 bis KG sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unab- hängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform. 3.1.1 Die Qualifizierung als Unternehmen setzt nach dem Wortlaut des Ge- setzes somit eine Teilnahme am Wirtschaftsprozess voraus. Vom Gesetz erfasst werden sämtliche Formen unternehmerischer Tätigkeit, sofern sich daraus eine Wettbewerbsbeschränkung ergeben kann (vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkun- gen vom 23. November 1994, BBl 1995 I 468 ff., 533, nachfolgend Bot- schaft KG 1995). Aufgrund der ausdrücklichen Festlegung in Art. 2 Abs. 1 bis
KG, nach der die Rechts- und Organisationsform unbeachtlich ist, spielt es für die Qualifizierung als Unternehmen keine Rolle, ob einem Teilnehmer am Wirtschaftsprozess rechtliche Selbständigkeit zukommt, d.h. ob er auch selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Das Kartellgesetz folgt vielmehr einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise: Es sollen wirt- schaftliche Tatsachen aus wirtschaftlicher Sicht und unabhängig von ihrer rechtlichen Struktur erfasst werden (vgl. RUBIN/COURVOISIER, in: Handkom- mentar zum KG, 2007, Art. 2 N. 3 ff.; JÜRG BORER, Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, 3. Aufl. 2011, Art. 2 N. 3 ff.). 3.1.2 Über den Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 bis KG hinaus muss ein Teilnehmer am Wirtschaftsprozess über wirtschaftliche Selbständigkeit verfügen, um als Normadressat des Kartellgesetzes erfasst zu werden. Die wirtschaftli- che Selbständigkeit stellt auch nach Einführung des revidierten Art. 2 Abs. 1 bis KG im Rahmen der Revision im Jahre 2003 eine konstitutive Vo- raussetzung des Unternehmensbegriffs dar. Das heisst, dass Gebilde, die sich nicht autonom am Wirtschaftsprozess beteiligen, auch nicht als Unter- nehmen im Sinne des Kartellgesetzes zu qualifizieren sind. Das Vorliegen von wirtschaftlicher Selbständigkeit setzt voraus, dass ein Teilnehmer am Wirtschaftsprozess sein wirtschaftliches Verhalten ohne re- levante Fremdeinwirkung eigenverantwortlich bestimmen kann (vgl. JENS LEHNE, in: Basler Kommentar zum KG, 2010, Art. 2 N. 14 ff.; RUBIN/COUR- VOISIER, in: Handkommentar zum KG, 2007, Art. 2 N. 5; ROLF H. WE- BER/STEPHANIE VOLZ, Fachhandbuch Wettbewerbsrecht, 2013, Rz. 1.58).
B-880/2012 Seite 28 Grundsätzlich führt bereits die Einflussnahme auf strategische Angelegen- heiten zum Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des kartell- rechtlichen Unternehmensbegriffs. Die Einflussnahme eines kontrollieren- den Dritten auf den operativen und damit wettbewerbssensiblen Ge- schäftsbereich ist hierfür nicht zwingende Voraussetzung (Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23. September 2014 E. 2.7, Baubeschläge Sie- genia-Aubi). Bei Konzernen stellen die rechtlich selbstständigen Konzerngesellschaften mangels wirtschaftlicher Selbstständigkeit keine Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 bis KG dar. Als Unternehmen gilt in solchen Fällen der Kon- zern als Ganzes (vgl. Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29. Juni 2012 E. 3 [nicht publizierte Erwägung in BGE 139 I 72], Publigroupe; Urteil des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 4.1, Publigroupe, m.w.H.; Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23. September 2014 E. 2.4, Baubeschläge Siegenia-Aubi; Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 29 f., Preispolitik Swisscom ADSL). 3.2 Die Vorinstanz hat den persönlichen Geltungsbereich des Kartellgeset- zes mit einer allgemeinen und wenig fallbezogenen Begründung bejaht (vgl. Verfügung, Rz. 886 f.). Der Abschnitt der Verfügung zum persönlichen Geltungsbereich lässt es ausdrücklich offen, wie es sich mit einer allfälligen konzernmässigen Eingebundenheit der Gesellschaften verhält, gegen wel- che die vorliegende Untersuchung eröffnet wurde. Denn rein konzernin- terne, nicht unter das Kartellgesetz fallende, Sachverhalte stünden vorlie- gend offenkundig nicht zur Beurteilung. Es stehe fest, dass alle Gesell- schaften rechtlich selbständige, im Wirtschaftsprozess als Nachfrager oder Anbieter von Gütern und/oder Dienstleistungen auftretende Gesellschaften seien. Ob diese Gesellschaften auch wirtschaftlich selbständig oder als Teil eines Konzerns wirtschaftlich unselbständig seien, sei unerheblich. Vom persönlichen Geltungsbereich des Kartellgesetzes erfasst sei das Gesche- hen so oder so, nämlich entweder unmittelbar aufgrund der jeweiligen Ge- sellschaft oder aufgrund des Konzerns in seiner Gesamtheit (vgl. Verfü- gung, Rz. 887).
B-880/2012 Seite 29 3.3 Im Widerspruch zu dieser Darstellung geht aus den Untersuchungsak- ten wie auch der Schilderung des Untersuchungsverlaufs in der Verfügung jedoch hervor, dass die Vorinstanz die Unternehmensstruktur der von der Untersuchung betroffenen Gesellschaften bzw. deren wirtschaftliche Selb- ständigkeit durch Unterbreitung entsprechender Fragen abgeklärt hat (vgl. im Sachverhalt unter A.h; Verfügung, Rz. 35). Wie ebenfalls bereits er- wähnt (vgl. im Sachverhalt unter A.i) zog die Vorinstanz in der Folge auf- grund der eingegangenen Antworten namentlich auch die Beschwerdefüh- rerin 1 als konzernmässig verbundene Muttergesellschaft der Beschwer- deführerin 2 in die weitere Untersuchung mit ein. Entsprechend machen auch die Ausführungen der Vorinstanz im Abschnitt "B.2 Verfügungsadressaten" (vgl. Verfügung, Rz. 891 ff., vgl. namentlich Rz. 894) deutlich, dass die Vorinstanz aufgrund der eingegangenen Ant- worten auf die Fragebögen zur Unternehmensstruktur mit Bezug auf di- verse involvierte Gesellschaften auf das Vorliegen von Konzernsachver- halten (und auf fehlende wirtschaftliche Selbständigkeit der zum jeweiligen Konzern gehörenden Gesellschaften) geschlossen hat. Angesichts der an- geordneten solidarischen Mithaftung der Beschwerdeführerin 1 als Mutter- gesellschaft für das als erwiesen erachtete Verhalten der Beschwerdefüh- rerin 2 ist es zumindest offensichtlich, dass die angefochtene Verfügung mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 von einer konzernmässigen Eingebundenheit in die Umbricht-Gruppe ausgeht. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 3 hält die Verfügung einschränkend fest, dass diese während deren Absprachetätigkeit von der Beschwerde- führerin 1 übernommen wurde und eine solidarische Haftbarkeit der Be- schwerdeführerin 1 als Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin 3 des- halb für die Fälle vor deren Übernahme ausser Betracht falle (vgl. Verfü- gung, Rz. 916). Weiter ist der Verfügung die (widersprüchliche) Formulie- rung zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 3, welche "von dersel- ben Muttergesellschaft beherrscht" werde, aufgrund der Übernahme erst (...) "selbst ein Unternehmen" darstelle, "an welche die Verfügung und die Sanktion zu richten" sei (vgl. Fussnote 122 der Verfügung).
B-880/2012 Seite 30 Die angefochtene Verfügung betrachtet insofern – entgegen der unbe- stimmten Formulierung im Abschnitt zum persönlichen Geltungsbereich – die Umbricht-Gruppe als wirtschaftliche Einheit und damit als das massge- bliche Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 KG. Die Beschwerdeführe- rin 3 scheint die Vorinstanz sinngemäss bis zu deren Übernahme durch die Beschwerdeführerin 1 als eigenes Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 KG zu betrachten. Ab deren Übernahme (...) hält die angefochtene Verfü- gung aber unverkennbar auch die Beschwerdeführerin 3 – als von dersel- ben Muttergesellschaft beherrschte Gesellschaft – für einen Teil der Um- bricht-Gruppe. 3.4 Dass das Sekretariat die wirtschaftliche Selbständigkeit der involvier- ten Gesellschaften durch Unterbreitung entsprechender Fragebögen ab- geklärt hat, ist zu begrüssen. Folgerichtig wäre aber auch zu erwarten ge- wesen, dass die Vorinstanz im Abschnitt zum persönlichen Geltungsbe- reich nachvollziehbar ausführt, auf welche Unternehmen sie das Kartellge- setz tatsächlich zur Anwendung gebracht hat, statt diese Frage im Wider- spruch zu den aus den eingegangenen Antworten gezogenen Schlüssen und der übrigen Begründung der Verfügung als Frage, die offen bleiben könne, zu deklarieren. Zu bemängeln ist auch, dass im vorinstanzlichen Verfahren soweit ersicht- lich keine Abklärungen zur wirtschaftlichen Zugehörigkeit der Beschwerde- führerin 3 vor deren Integration in die Umbricht-Gruppe vorgenommen wur- den, obwohl der Vorinstanz die im zeitlichen Verlauf geänderte Unterneh- menszugehörigkeit der Beschwerdeführerin 3 bekannt war. Damit ist unge- klärt, ob die Beschwerdeführerin 3 vor diesem Zeitpunkt eine eigenstän- dige wirtschaftliche Einheit – und damit selber ein Unternehmen im Sinne der Legaldefinition von Art. 2 Abs. 1 bis KG – bildete oder als (wirtschaftlich unselbständige) Gruppengesellschaft einem anderen Unternehmen ange- hörte. Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Kenntnis der Norma- dressaten – auf welche das Kartellgesetz gemäss Art. 2 Abs. 1 KG über- haupt Anwendung findet – hätten sich Abklärungen und Ausführungen zur Unternehmenszugehörigkeit der Beschwerdeführerin 3 vor deren Integra- tion in die Umbricht-Gruppe aufgedrängt.
B-880/2012 Seite 31 3.5 Abgesehen davon besteht keine Veranlassung zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Umstände darauf geschlossen hat, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 während dem gesamten Un- tersuchungszeitraum und die Beschwerdeführerin 3 ab deren Übernahme (...) mangels wirtschaftlicher Selbständigkeit keine Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 KG darstellen, sondern die Umbricht-Gruppe als Ganzes als das damals massgebliche Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 KG zu betrachten ist. In zeitlicher Hinsicht ist insofern zu differenzieren, als die Beschwerdefüh- rerin 3 vor (...) (vgl. Beschwerde, Rz. 136) noch nicht Mitglied des Unter- nehmens Umbricht-Gruppe war. Sie bildete vor der Übernahme durch die Umbricht-Gruppe entweder eine eigenständige wirtschaftliche Einheit und damit selber ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 bis KG oder gehörte als (wirtschaftlich unselbständige) Gruppenge- sellschaft einem anderen Unternehmen an. Die Beschwerdeführerinnen bringen nichts Stichhaltiges gegen diese Ein- schätzung vor. Sie merkten im Fragebogen zur Unternehmensstruktur ein- zig ohne weitere Begründung an, dass die Beschwerdeführerin 1 (...), kei- nen Einfluss auf die Tochtergesellschaften nehme und (...) (vgl. [...]). In diesen allgemeinen Hinweisen der Beschwerdeführerinnen ist keine ernst- hafte Wahrnehmung der im Fragebogen ausdrücklich vorgesehenen Mög- lichkeit zu erkennen, begründet aufzuzeigen, dass die die Aktienmehrheit haltende Gesellschaft allenfalls tatsächlich trotz Mehrheitsbeteiligung kei- nen kontrollierenden Einfluss ausübt. Die Beschwerdeführerinnen wären in erster Linie selber in der Lage und aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht auch verpflichtet gewesen, den Wettbewerbsbehörden gegebenenfalls schlüssi- gere Angaben zur eigenen unternehmensinternen Organisation zu ma- chen. Es wäre ihre Aufgabe gewesen substantiiert aufzuzeigen, dass we- der eine zentral gesteuerte operative noch strategische Einflussnahme auf die Beschwerdeführerinnen besteht. Deren eingereichte Darstellung der Unternehmensstruktur zeigt im Übrigen personelle Verflechtungen der je- weiligen Verwaltungsräte. Dies insofern, als (...). Zudem ist (...) (vgl. [...]). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die erwähnte wirtschaftliche Unselbständigkeit der Beschwerdeführerinnen geschlossen hat. 3.6 Während der persönliche Geltungsbereich des Kartellgesetzes somit für den untersuchten Zeitraum im vorstehenden Sinne bejaht werden kann,
B-880/2012 Seite 32 sind die Verfügungsadressaten und damit die Sanktionssubjekte erst in ei- nem weiteren Schritt zu bestimmen, da auch im Anwendungsbereich des schweizerischen Kartellrechts Verfügungsadressat nur sein kann, wer selbst Subjekt mit Rechtspersönlichkeit und somit Träger von Rechten und Pflichten ist (vgl. Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23. September 2014 E. 2.8, Baubeschläge Siegenia-Aubi; sowie ausführlich: Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 65 ff., Preispolitik Swisscom ADSL). Demnach wird die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht neben der Beschwerdeführerin 2 als handelnde Tochtergesellschaft auch die Be- schwerdeführerin 1 als deren Muttergesellschaft unter solidarischer Haf- tung sanktioniert hat, erst an späterer Stelle beurteilt (vgl. E. 11.3 "Recht- mässige Verfügungsadressaten").
B-880/2012 Seite 33 4. Vorbehaltene Vorschriften Gemäss Art. 3 Abs. 1 KG sind dem Kartellgesetz Vorschriften vorbehalten, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbe- werb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen, und solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten. Ebenso nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich aus- schliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach dem Kartellgesetz (Art. 3 Abs. 2 KG). Dem Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Entscheiden in Sachen Hors-Liste Medikamente (Publikumspreisempfehlungen betreffend Cialis, Levitra und Viagra) nur in restriktiver Weise Geltung zu verschaffen. Ein Ausschluss des Kartellge- setzes ist gemäss dieser Rechtsprechung nur gestützt auf eine klare ge- setzliche Grundlage möglich, die ein wettbewerbsbehinderndes Verhalten verordnet oder zulässt (Urteile des BGer 2C_75/2014, 2C_77/2014, 2C_79/2014 und 2C_80/2014 vom 28. Januar 2015, je E. 2.2.3 m.H. auf BGE 129 II 497 E. 3.3.3). Weiter behält Art. 3 Abs. 1 KG gemäss dieser Rechtsprechung nur Normen vor, welche den gleichen Sachverhalt unter gleichen Gesichtspunkten unterschiedlich beurteilen, wenn also eine Normkollision vorliegt. Normen, welche demgegenüber einen Sachverhalt nach unterschiedlichen Gesichtspunkten regeln, gelangen nebeneinander zur Anwendung und schliessen sich nicht gegenseitig aus (Urteile des BGer 2C_75/2014, 2C_77/2014, 2C_79/2014 und 2C_80/2014 vom 28. Januar 2015, je E. 2.4.1 m.H. auf BGE 137 II 199 E. 3.4 und Urteil des BGer 2A.142/2003 vom 5. September 2003 E. 4.1.3). Die Vorinstanz hat das Verhältnis des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) und von aargauischen vergaberechtlichen Erlassen zum Kartellgesetz geprüft (vgl. Verfügung, Rz. 918 ff.). Dabei hat die Vorinstanz die Frage aufgewor- fen, ob Vorschriften des öffentlichen Beschaffungsrechts, welche der zu- ständigen Behörde erlauben, einen allenfalls erfolgten Zuschlag beim Vor- liegen von Submissionsabsprachen zu widerrufen, die Teilnehmer der Sub- missionsabsprache aus dem Verfahren auszuschliessen und/oder aus dem Verzeichnis der qualifizierten Anbieter zu streichen, einer Anwendung des Kartellgesetzes möglicherweise entgegenstehen (mit Verweis auf
B-880/2012 Seite 34 Art. 11 Bst. e BöB und auf § 28 Abs. 1 Bst. e des Aargauischen Submissi- onsdekrets vom 26. November 1996 [SubmD, SAR 150.910]). Diese Frage hat die Vorinstanz zu Recht unter Bezugnahme auf die bestehende ein- schlägige Rechtsprechung verneint. Wie die Vorinstanz korrekt folgert, kann ein und derselbe Sachverhalt (Sub- missionsabsprache) Gegenstand sowohl des submissionsrechtlichen als auch des kartellrechtlichen Verfahrens sein. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist die parallele Anwendung der Vorschriften des öffentli- chen Beschaffungsrechts und des Kartellgesetzes hinsichtlich Sachverhal- ten zulässig, welche Tatbestände des Gesetzes über das öffentliche Be- schaffungswesen und des Kartellgesetzes zugleich erfüllen (vgl. Urteil des BGer 2A.59/2005 vom 22. August 2005 E. 3.3; Urteil des BVGer B- 420/2008 vom 1. Juni 2010 E. 4; Entscheid der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen [REKO/WEF] FB/2002-1 vom 22. Dezember 2004 E. 5; PETER GAUCH/HUBERT STÖCKLI, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes, 1999, These Rz. 28.3, S. 75; PETER GALLI/DANIEL LEH- MANN/PETER RECHTSTEINER, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, 1996, Rz. 69; HEINZ LEITNER, Öffentliche Beschaffungen und Kar- tellrecht, AJP 1/2003 S. 23 ff.). Des Weiteren ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass auch keine Bestim- mungen des aargauischen Vergaberechts oder andere Vorschriften er- sichtlich sind, die einen Vorbehalt gemäss Art. 3 KG begründen könnten. Eine Normkollision zwischen den Vorschriften des Vergabe- und Kartell- rechts im Sinne der eingangs erwähnten jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 KG liegt nicht vor. Denn vergaberechtliche Verfahren und Vorschriften zielen gerade nicht darauf ab, Wettbewerb nicht zuzulassen, sondern verfolgen im Gegenteil (u.a.) das Ziel der Stärkung des Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern (vgl. in diesem Sinne Entscheid REKO/WEF FB/2002-1 vom 22. Dezember 2004 E. 5.1, m.w.H.). Das Kartellgesetz ist vorliegend somit anwendbar.
B-880/2012 Seite 35 Formelle Rügen In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Verfahrensgarantien der EMRK und der BV im vorinstanzlichen Verfahren (E. 5), eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 6) sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Unschuldsvermutung (E. 7). 5. Rüge der Verletzung von Verfahrensgarantien der EMRK und der BV im vorinstanzlichen Verfahren 5.1 Vorbringen der Beschwerdeführerinnen Mit Stellungnahme vom 14. März 2013 zur ergangenen bundesgerichtli- chen Rechtsprechung in Sachen Publigroupe (vgl. im Sachverhalt unter B.e) rügen die Beschwerdeführerinnen pauschal, das bisherige Verfahren vor der Vorinstanz entspreche den Anforderungen der Verfahrensgarantien von EMRK und BV (beides zitiert im Sachverhalt unter B.e) in keiner Weise. Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Publigroupe sei das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz gehalten, sich vertieft mit den Beschwerdepunkten der Beschwerdeführerinnen auseinanderzu- setzen, sich ein eigenes Bild des Verfahrens vor der Vorinstanz zu ver- schaffen und die rechtserheblichen Tatsachen eigenständig festzulegen und zu würdigen. Auch die ausgesprochenen Sanktionen habe das Bun- desverwaltungsgericht uneingeschränkt auf deren Vereinbarkeit mit den relevanten Rechtsnormen sowie auf ihre Verhältnismässigkeit zu überprü- fen. Angesichts der unvollständigen, fehlerhaften sowie einseitigen Be- weiserhebung durch die Vorinstanz sei dies allerdings schwierig bis un- möglich. Im Umfang, wie das Bundesverwaltungsgericht die Mängel nicht heilen könne, leide die angefochtene Verfügung an einem Verfahrensman- gel und sei vollumfänglich aufzuheben (vgl. Stellungnahme vom 14. März 2013, Rz. 11 f.).
B-880/2012 Seite 36 5.2 Würdigung des Gerichts Das Bundesgericht hat im Entscheid in Sachen Publigroupe klargestellt, dass es aus Sicht der EMRK keiner institutionellen Strukturänderung des schweizerischen Kartellverfahrens bedarf (BGE 139 I 72 E. 4.4). Wie das Bundesgericht – mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Menarini (EGMR, Menarini Diag- nostics S.R.L. gegen Italien vom 27. September 2011, 43509/08) – festhält, lässt es die EMRK auch in einem Kartellverfahren mit hohen Bussgeldern zu, dass die Verwaltung im Verwaltungsverfahren Sanktionen mit straf- rechtlichem Charakter aussprechen kann. Die Anforderungen von Art. 6 EMRK können auch erst im Verwaltungsgerichtsverfahren erfüllt werden, was gemäss Bundesgericht voraussetzt, dass der gerichtliche Entscheid über die kartellrechtliche Sanktion mit voller Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erfolgt (vgl. BGE 139 I 72 E. 4.4 f.). Dabei ist es indes- sen nicht ausgeschlossen, dass das den Verwaltungsentscheid überprü- fende Gericht in Bereichen des Sachverständigenermessens seine Kogni- tion zurücknehmen kann (vgl. BGE 139 I 72 E. 4.5). Massgebend dafür, ob eine Kognitionsbeschränkung den Anforderungen von Art. 6 EMRK ge- nügt, ist der Einzelfall und insbesondere, ob das überprüfende Gericht die vorgebrachten Rügen und Argumente Punkt für Punkt abgearbeitet hat (vgl. BGE 139 I 72 E. 4.5). Das Bundesverwaltungsgericht wird sich im vorliegenden Urteil im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung Punkt für Punkt mit den Argumen- ten und Rügen der Beschwerdeführerinnen auseinandersetzen und den gerichtlichen Entscheid in Ausübung der nach Art. 6 EMRK gebotenen Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fällen. Von einer durch das Bundesverwaltungsgericht unheilbaren Verletzung von Verfahrensga- rantien der EMRK und der BV im vorinstanzlichen Verfahren ist vorliegend nicht auszugehen.
B-880/2012 Seite 37 6. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs Die Beschwerdeführerinnen rügen eine mehrfache Verletzung ihres An- spruchs auf rechtliches Gehör: – Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtli- chen Gehörs verletzt (vgl. E. 6.2); – Weiter liege eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin- nen auf vorgängige Orientierung, Äusserung und Mitwirkung als Teil- gehalt des rechtlichen Gehörs vor (vgl. E. 6.3). 6.1 Grundsätzliches zum rechtlichen Gehör Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV (zitiert im Sachverhalt unter B.e) und wird darüber hinaus zumindest für Teilele- mente auch aus Art. 6 EMRK abgeleitet. Das rechtliche Gehör umfasst als Teilgarantien die ordnungsgemässe Durchführung folgender Aspekte: (i) vorgängige Orientierung über Gegenstand und Inhalt des Verfahrens sowie den Vorwurf gegenüber dem Betroffenen; (ii) Mitwirkung bei der Feststel- lung des Sachverhalts, insbesondere durch Stellung von eigenen Beweis- anträgen; (iii) persönliche Teilnahme am Verfahren einschliesslich der Mög- lichkeit zur Verbeiständigung; (iv) Akteneinsicht; (v) Möglichkeit zur Abgabe einer vorgängigen Stellungnahme einschliesslich der Kenntnisnahme und Berücksichtigung durch die verfahrensleitende Instanz; (vi) Eröffnung und Begründung des Entscheids (vgl. statt vieler BGE 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 199, Preispolitik Swisscom ADSL, m.w.H. auf Lehre und Rechtsprechung; Urteil des BVGer B-2050/2007 vom 24. Februar 2010 E. 6.1, Swisscom; KÖLZ/HÄNER/ BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 173 ff.). Um den Betroffenen eine Stellungnahme vor Er- lass der Verfügung zu ermöglichen, muss ihnen die Verwaltungsbehörde den voraussichtlichen Inhalt der Verfügung, zumindest ihre wesentlichen Elemente, bekannt geben (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1681). Im Kartellverwaltungsverfahren wird der Anspruch auf rechtliches Gehör durch Art. 30 Abs. 2 KG insofern erweitert, als die Verfahrensbeteiligten schriftlich zum Verfügungsantrag des Sekretariats Stellung nehmen kön- nen, bevor die Wettbewerbskommission ihren Entscheid trifft (vgl. Urteil des BGer 2A.492/2002 vom 17. Juni 2003 E. 3.4, Elektra Baselland; BGE 129 II 497 E. 2.2, Entreprises Electriques Fribourgeoises (EEF); Entscheid
B-880/2012 Seite 38 der REKO/WEF FB/2006-8 vom 9. November 2006, veröffentlicht in: RPW 2006/4 S. 722 ff.; Botschaft KG 1995, 605; STEFAN BILGER, Das Verwal- tungsverfahren zur Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen, 2002, S. 275, 277). 6.2 Gehörsverletzung wegen Verletzung der Begründungspflicht? 6.2.1 Die Beschwerdeführerinnen berufen sich zunächst auf eine Verlet- zung des Anspruchs auf eine angemessene und hinreichende Begründung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerde, Rz. 56 ff.; Replik, Rz. 14). Sie begründen dies damit, dass die Vorinstanz einzelne Hinweise der Beschwerdeführerinnen schlicht ignoriert habe, statt darauf einzuge- hen. So hätten die Beschwerdeführerinnen die Durchführung weiterer Untersu- chungshandlungen beantragt und mehrfach verlangt, dass zu den einzel- nen Projekten Zeugen angehört werden, bei welchen es sich nicht um Ver- fügungsadressaten handelt. Die angebotenen Zeugen seien aber weder befragt worden, noch sei begründet worden, warum auf eine Untersuchung der Vorwürfe und eine Befragung der Zeugen verzichtet werde. Auch hät- ten die Beschwerdeführerinnen mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass die vorinstanzliche Untersuchung im Widerspruch zum Titel der Un- tersuchung lediglich Projekte in (...) geprüft habe, obwohl (...). Die Vo- rinstanz habe die Einschränkung der Untersuchung nie gerechtfertigt oder begründet. Dies, obwohl die Beschwerdeführerinnen bemängelt hätten, dass das Untersuchungsergebnis nicht das reale Abspracheverhalten der Verfügungsadressaten wiedergebe. Auch auf die von den Beschwerdefüh- rerinnen in der Stellungnahme zu den Anhörungen und den Anhörungspro- tokollen vorgetragenen Mängel sei die Vorinstanz mit keinem Wort einge- gangen (vgl. im Sachverhalt unter A.p). Die Vorinstanz sei somit ihrer Begründungspflicht augenfällig nicht nach- gekommen. Wenigstens eine kurze Darlegung der Überlegungen, von wel- chen sich die Vorinstanz habe leiten lassen, sei in Anbetracht der grund- sätzlichen Bedeutung der zu beantwortenden Fragen zu erwarten gewe- sen. Im Übrigen zeugten zahlreiche inhaltliche Fehler von einer unsorgfäl- tigen und überhasteten Arbeitsweise der Vorinstanz. 6.2.2 Die Vorinstanz verneint generell, den Anspruch der Beschwerdefüh- rerinnen auf rechtliches Gehör verletzt zu haben (vgl. Vernehmlassung,
B-880/2012 Seite 39 Rz. 21 ff., 25). Zur geltend gemachten Verletzung der Teilgarantie auf hin- reichende Begründung nimmt die Vorinstanz gegenüber dem Bundesver- waltungsgericht nicht ausdrücklich Stellung. 6.2.3 Die Begründungspflicht als Teilgehalt des verfassungsrechtlichen An- spruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich für das Verfahren vor Bundesver- waltungsbehörden unmittelbar aus Art. 35 Abs. 1 VwVG (vgl. WALD- MANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 102). Gemäss ständiger Rechtsprechung muss die Begründung eines Ent- scheids so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sach- gerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild ma- chen können. Wenigstens kurz sind die Überlegungen zu nennen, von de- nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behaup- tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 139 V 496 E. 5, BGE 138 I 232 E. 5.1, BGE 133 I 270 E. 3.1, Urteil des BGer 2A.587/2003 vom 1. Oktober 2004 E. 10.2, Urteil des BVGer A- 6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 3.3, Urteil des BVGer B-2612/2011 vom 2. Juli 2013 E. 4.3.1, je m.w.H.). 6.2.4 6.2.4.1 Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen verkennt, dass der angefochtenen Verfügung die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte entnommen werden können. Insbesondere ist der vorliegenden Be- gründung mit Bezug auf jeden vorgeworfenen Einzelfall zu entnehmen, wa- rum und gestützt auf welche Beweismittel bzw. Darstellung welcher Selbst- anzeiger die Vorinstanz eine Beteiligung der jeweiligen Beschwerdeführe- rin als hinlänglich erwiesen erachtet. Ebenso gehen aus der Verfügung trotz der teilweise nicht einzelfallbezogenen Ausführungen die angewand- ten Normen, der vorgenommene Prüfablauf sowie auch die jeweiligen öko- nomischen und rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz hervor. Weiter erklärt die Verfügung nachvollziehbar die Vorgehensweise der Vo- rinstanz bei der Bemessung der verhängten Sanktionen. Die Beschwerde- führerinnen konnten sich anhand der vorliegenden Begründung somit ohne Weiteres ein hinreichendes Bild über die Tragweite der Verfügung machen, sodass sie die Verfügung sachgerecht anfechten konnten.
B-880/2012 Seite 40 6.2.4.2 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist insbesondere nicht aus- zumachen, soweit die Beschwerdeführerinnen beanstanden, die Vor-in- stanz habe es unterlassen zu begründen, warum sie auf die beantragte Durchführung weiterer Untersuchungshandlungen verzichtet habe. Denn aus der Verfügung geht unmissverständlich hervor, dass die Vorinstanz auf die gewünschten zusätzlichen Untersuchungshandlungen verzichtet hat, weil der Beweis der jeweiligen Einzelfälle bereits gestützt auf die vorliegen- den Beweismittel erbracht sei. Abzugrenzen von der hier zu beurteilenden Gewährleistung der Teilgarantie auf hinreichende Begründung ist die Frage, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen möglicherweise dadurch verletzt hat, weil sie von den Beschwerdeführe- rinnen angebotene Beweismittel nicht abgenommen hat, ohne dass die Vo- raussetzungen dafür erfüllt waren (vgl. E. 6.3.1). 6.2.4.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht können die Beschwerde- führerinnen auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass sich die Vor-in- stanz in der Verfügung trotz entsprechender Kritik der Beschwerdeführe- rinnen nicht weiter zum Titel der Untersuchung und dessen Übereinstim- mung mit dem Untersuchungsergebnis geäussert hat. Die vorliegende Be- gründung nennt zusammen mit den nach Auffassung der Vorinstanz abge- sprochenen Submissionsprojekten auch die relevanten Örtlichkeiten. So- mit gibt die Begründung auch ohne die gewünschte Präzisierung bzw. "Rechtfertigung" genügend Aufschluss über die tatsächliche örtliche Trag- weite des vorinstanzlichen Entscheids im Verhältnis zum Untersuchungsti- tel. Einen Anspruch auf Ausweitung der Untersuchungshandlungen auf (...) verleiht die Begründungspflicht als Teilgarantie des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör nicht. Auch beinhaltet die Begründungspflicht offensichtlich nicht die Pflicht der Behörde, ein angemessen begründetes Untersu- chungsergebnis im Interesse bestimmter Verfügungsadressaten weiter zu kommentieren, um mögliche nachteilige Auswirkungen des Entscheids auf die Reputation der Verfügungsadressaten günstig zu beeinflussen. 6.2.4.4 Des Weiteren kann den Beschwerdeführerinnen nicht gefolgt wer- den, soweit sie eine Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit der angeblichen Nichtbehandlung der Mängel monieren, welche sie in der Stellungnahme zu den Anhörungen und den Anhörungsprotokollen vor- getragen haben. Wie im Sachverhalt unter A.p ausgeführt, hatten im Vor- feld dieser Eingabe bereits verschiedene Kontakte zwischen den Be- schwerdeführerinnen und der Vorinstanz zur Protokollbereinigung stattge- funden, worauf die Beschwerdeführerinnen der Vor-instanz ein unter-
B-880/2012 Seite 41 schriebenes Protokoll der Anhörung vom 17. Oktober 2011 zugestellt ha- ben. Auch hatte die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen im Zusammen- hang mit der fraglichen Kritik ergänzend die Möglichkeit gegeben, die Ton- bandaufnahmen der Anhörung anzuhören, worauf die Beschwerdeführe- rinnen aber verzichteten. Unter den gegebenen Umständen kann nicht von einer Nichtbehandlung der behaupteten Mängel bzw. einer unterlassenen Auseinandersetzung mit denselben gesprochen werden. Auch ohne spezi- fische Ausführungen hierzu geht aus der Verfügung und dem konkreten Verfahrensverlauf erkennbar hervor, dass die Vorinstanz die fraglichen Be- anstandungen der Beschwerdeführerinnen entgegengenommen, teilweise umgesetzt und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen hat. Nicht um eine Frage des Gehörsanspruchs, sondern um materiell zu prüfende Fra- gen handelt es sich, soweit die Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Einschätzung der Aussagekraft der in den Anhörungsprotokollen festgehal- tenen Aussagen eine andere Rechtsauffassung vertreten als die Vo- rinstanz (vgl. in diesem Sinne auch die Urteile des BVGer B-8430/2010 und B-8404/2010 vom 23. September 2014 je E. 3.1.6, Baubeschläge Koch und SFS unimarket). 6.2.4.5 Hingegen weisen die Beschwerdeführerinnen zu Recht auf eine un- sorgfältige Arbeitsweise und zahlreiche redaktionelle Fehler der Vor-in- stanz hin. Das Bundesverwaltungsgericht musste bei der Beurteilung der verschiedenen gegen die angefochtene Verfügung anhängig gemachten Beschwerden allgemein eine ungenügende Sorgfalt der Vorinstanz bei der Begründung ihres Entscheids feststellen. Nachdem bereits dem Sekreta- riat beim Verfassen des Verfügungsantrags diverse Fehler unterlaufen sind, erweist sich namentlich die Übersichtstabelle 7 in Rz. 1123 der Ver- fügung in einem als grenzwertig zu bezeichnenden Umfang als fehlerhaft. Auch die Angaben der Vorinstanz in Tabelle 5 in Rz. 1097 der angefochte- nen Verfügung sowie die Angaben im Anhang "Detailberechnung der Sank- tionen" haben sich als nicht verlässlich erwiesen (vgl. hierzu das Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 E. 5.3.3 ff. und E. 8.1, Erne). Teil- weise schwer verständlich ist die Verfügung aber auch, weil sie sich (vor allem ausserhalb der Einzelfallanalysen im Abschnitt "Spezifische Pro- jekte") wiederholt auf wenig präzise Pauschalaussagen beschränkt, ohne sich konkret mit den spezifischen Umständen der jeweiligen Einzelfälle auseinanderzusetzen. Unter diesen Umständen liegt eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz infolge Gehörsverletzung wegen man- gelhafter Begründung grundsätzlich durchaus nahe.
B-880/2012 Seite 42 6.2.4.6 Insgesamt ergibt sich jedoch, dass das Untersuchungsergebnis der Vorinstanz trotz der erwähnten Mängel hinlänglich klar aus den hierzu mas- sgeblichen Einzelfallanalysen im Abschnitt "Spezifische Projekte" der Ver- fügung hervorgeht. Die vorliegende Verfügung ist zwar schwer verständ- lich. Die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte können ihr aber trotz der vorliegenden Mängel entnommen werden. Die Beschwerdeführe- rinnen konnten sich anhand der Begründung insgesamt durchaus ein hin- reichendes Bild über die Tragweite der Verfügung machen, sodass sie die Verfügung sachgerecht anfechten konnten und gerade noch keine Verlet- zung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs vorliegt. Der Vorinstanz wird freilich nahegelegt, ihre Verfügungen in Zukunft mit der erforderlichen redaktionellen Sorgfalt zu verfassen, d.h. namentlich auch Übersichtstabellen so zu erstellen, dass deren Inhalt mit den übrigen Er- wägungen der Verfügung übereinstimmt. 6.3 Gehörsverletzung wegen Verletzung des Anspruchs auf vorgän- gige Orientierung, Äusserung und Mitwirkung? Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter, die Vorinstanz habe den An- spruch der Beschwerdeführerinnen auf vorgängige Orientierung, Äusse- rung und Mitwirkung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs wie folgt verletzt (vgl. Beschwerde, Rz. 52 ff.; Replik, Rz. 13 f.): 6.3.1 Nichtabnahme anerbotener Beweismittel a) Vorbringen der Beschwerdeführerinnen Zunächst beanstanden die Beschwerdeführerinnen, dass die Vorinstanz die von ihr geforderten Untersuchungshandlungen nicht an die Hand ge- nommen habe, obwohl dies angezeigt gewesen sei. So hätten die Be- schwerdeführerinnen mit ihrer Stellungnahme zum Verfügungsantrag (vgl. im Sachverhalt unter A.m) auf die führende Rolle von G20._______ und die Fortsetzung der Absprachetätigkeit von G20._______ hingewiesen und auch (vergeblich) die Befragung eines Mitarbeiters der Beschwerdeführe- rin 3 sowie (von) G18._______ zu den Vorwürfen als Zeugen beantragt. Auch hätten die Beschwerdeführerinnen vergebens verlangt, dass G7._______ zu den Hintergründen der Markierungen auf der Birchmeier- Liste (vgl. E. 8.6) zu befragen sei.
B-880/2012 Seite 43 b) Vorbringen der Vorinstanz Die Vorinstanz erblickt auch in diesem Zusammenhang keine Gehörsver- letzung. Die getätigten Untersuchungshandlungen würden zeigen, dass die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen der geltend gemachten führenden Rolle (von) G20._______ und der Fortset- zung der Absprachetätigkeit durch G20._______ genügend nachgegangen sei (mit Verweis auf Verfügung, Rz. 1157 f.; vgl. Vernehmlassung, Rz. 21, 25). c) Würdigung des Gerichts Die Vorinstanz ist nach Art. 33 Abs. 1 VwVG grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2). Bei der Be- urteilung dieser Frage kommt der Vorinstanz allerdings ein gewisser Er- messensspielraum zu. Sie kann insbesondere auf die Abnahme eines an- gebotenen Beweises verzichten, wenn sie aufgrund bereits erhobener Be- weise bzw. aufgrund der Aktenlage den rechtserheblichen Sachverhalt für genügend geklärt hält und gestützt auf die Aktenlage willkürfrei annehmen darf, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geän- dert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3, BGE 134 I 140 E. 5.3; Urteil des BVGer A-1063/2014 vom 25. März 2015 E. 3.2; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 88 und Art. 33 N. 21 f., je m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver- waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 536 f.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.123c und 3.144). Nimmt die Vorinstanz rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht ab, ohne dass die Voraussetzungen da- für erfüllt sind, verletzt sie das rechtliche Gehör der betroffenen Partei und ihre Untersuchungspflicht; ausserdem ermittelt sie den Sachverhalt fehler- haft im Sinne von Art. 49 Bst. b VwVG (vgl. Urteile des BVGer A-770/2013 vom 8. Januar 2014 E. 2.2.4 und A-5524/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 5.2.1). Umgekehrt liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Be-
B-880/2012 Seite 44 weiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Be- weiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3, BGE 136 I 229 E. 5.3, m.w.H.). Der Beweggrund, aus welchem die Beschwerdeführerinnen gegenüber der Vorinstanz beantragt haben, die angebliche führende Rolle von G20., die angebliche Fortsetzung der Absprachetätigkeit durch G20. sowie die Markierungen auf der Birchmeier-Liste weiter ab- zuklären, kann einerseits darin bestanden haben, den Beweiswert der Birchmeier-Liste sowie die Glaubwürdigkeit der die Beschwerdeführerin- nen betreffenden Informationen von G20._______ in Frage zu stellen. An- dererseits zogen die Beschwerdeführerinnen mit diesen Beweisanträgen aber vor allem in Zweifel, dass G20._______ als Teilnehmer des Bonus- programms die Voraussetzungen für einen gänzlichen oder teilweisen Ver- zicht auf eine Sanktion erfüllt (vgl. Art. 49a Abs. 2 KG, Art. 8 ff. SVKG [zi- tiert im Sachverhalt unter A.d]). Soweit der Beweggrund der Beschwerde- führerinnen in letzterem liegt, kann in der Nichtanhandnahme der entspre- chenden Beweismassnahmen von vornherein keine Verletzung des Ge- hörsanspruchs der Beschwerdeführerinnen erblickt werden. Denn im Fall einer solchen Motivation waren die Beweisanträge der Beschwerdeführe- rinnen nicht tauglich bzw. zielten überhaupt nicht darauf ab, die Vor-instanz zu einer weitergehenden Abklärung der die Beschwerdeführerinnen betref- fenden Sachverhalte zu bewegen. Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Gehörsverletzung darin sehen, mit den Beweisanträgen vergeblich eine weitergehende Abklärung der Glaub- würdigkeit von G20._______ und der Aussagekraft der Birchmeier-Liste hinsichtlich der sie betreffenden Sachverhalte verlangt zu haben, gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz entsprechende zusätzliche Abklärungen unter Berufung auf die übrigen abgenommenen Beweise und die gestützt darauf bereits gebildete Einschätzung der Sachlage als nicht mehr erfor- derlich erachtet hat (vgl. E. 6.2.4.2). Die Vorinstanz stützt diese Annahme zusammenfassend auf die Beurteilung der Eingaben und der Kooperation (von) G20., die Auswertung der Informationen der übrigen Selbst- anzeiger, auf die weiteren vorliegenden Dokumente sowie auch auf den persönlichen Eindruck, welchen die Vorinstanz anlässlich der Anhörung von J. gewonnen hat (vgl. auch die ausführliche Darstellung des Standpunkts der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit von G20._______ in E. 8.5.6.2 und zum Beweiswert der Birchmeier-Liste in E. 8.6.1). Zum Vor- wurf, G20._______ habe die Absprachetätigkeit auch nach der Inanspruch-
B-880/2012 Seite 45 nahme der Bonusregelung fortgeführt, äussert sich die angefochtene Ver- fügung im Rahmen der Beurteilung, ob G20._______ die Bedingungen für einen vollständigen Sanktionserlass gemäss Art. 8 SVKG erfüllt (vgl. Ver- fügung, Rz. 1156 f.). Dass die Vorinstanz aufgrund der bereits vorliegenden Beweise in antizi- pierter Beweiswürdigung angenommen hat, die Abnahme der von den Be- schwerdeführerinnen geforderten weiteren Untersuchungshandlungen würde voraussichtlich weder zu wesentlichen neuen Erkenntnissen mit Be- zug auf die Glaubwürdigkeit von G20._______ noch der Birchmeier-Liste führen, erscheint nachvollziehbar und jedenfalls keineswegs willkürlich. Im Umstand, dass die Vorinstanz die beantragten zusätzlichen Beweismass- nahmen nicht an die Hand genommen hat, kann weder eine Überschrei- tung oder ein Missbrauch des der Vorinstanz zuzubilligenden Ermessens noch eine unangemessene Ermessensausübung erblickt werden (vgl. Art. 49 Bst. a und c VwVG). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerinnen liegt in diesem Zusammenhang somit nicht vor. Nicht an dieser Stelle ist zu beantworten, ob die Vorinstanz die den Be- schwerdeführerinnen vorgeworfenen Abredebeteiligungen gestützt auf die vorliegenden Informationen (von) G20._______ bzw. die Angaben in der Birchmeier-Liste rechtsgenüglich nachweisen kann (vgl. E. 8). 6.3.2 Zusatzbefragung ohne Orientierung und Gewährung von Mitwir- kungs-/Äusserungsrechten a) Vorbringen der Beschwerdeführerinnen Zur Begründung der gerügten Gehörsverletzung bringen die Beschwerde- führerinnen weiter vor, sie hätten auf Umwegen vernommen, dass die Vorinstanz die verantwortlichen Personen von G20._______ als Reaktion auf die vorstehend genannten Beschuldigungen betreffend führender Rolle und Weiterführung der Abredetätigkeit noch einmal gesondert befragt habe. Dies jedoch ohne Information der Beschwerdeführerinnen und auch ohne Einräumung der Gelegenheit, zu den Antworten von Birch-meier Stel- lung nehmen zu können. Somit habe die Vorinstanz die Verfügungsadres- saten ungleich behandelt und den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör verweigert. b) Vorbringen der Vorinstanz Die Vorinstanz betont, dass die von den Beschwerdeführerinnen behaup- tete "geheime" Befragung von G20._______ nie stattgefunden habe (vgl.
B-880/2012 Seite 46 Vernehmlassung, Rz. 22, 25). Die Behauptung der Beschwerdeführerin- nen entbehre jeder Grundlage und treffe nicht zu. Die Befragung aller Ver- fügungsadressaten – auch von G20._______ – sei den übrigen Parteien jeweils mitgeteilt und für alle Parteien öffentlich durchgeführt worden. In die entsprechenden Protokolle hätten alle Parteien Einsicht gehabt. Die Be- schwerdeführerinnen hätten sich zu sämtlichen Beweismitteln äussern können. c) Würdigung des Gerichts Angesichts der vorliegenden Akten und dieser Klarstellung besteht keine Veranlassung anzunehmen, dass entgegen der Darstellung der Vor-in- stanz eine zusätzliche Befragung von G20._______ ohne Orientierung der Beschwerdeführerinnen bzw. Gewährung der Mitwirkungs- und Äusse- rungsrechte stattgefunden hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt in diesem Zusammenhang somit nicht vor.
B-880/2012 Seite 47 6.3.3 Mangelhafte Anhörungen a) Vorbringen der Beschwerdeführerinnen Schliesslich sehen die Beschwerdeführerinnen eine Gehörsverletzung auch im konkreten Verlauf der Anhörungen der Parteien durch die Vor-in- stanz (vgl. Beschwerde, Rz. 55, 11). Die Beschwerdeführerinnen bean- standen, dass die Anhörungen unvollständig gewesen seien, nicht zur nö- tigen Aufklärung beigetragen hätten und "insgesamt zu bemängeln" seien. Die gestellten Fragen hätten alle Fälle betroffen, zu welchen vermeintlich Beweisstücke vorgelegen seien. Statt einer vertieften Prüfung der Tatsa- chen habe die Vorinstanz anlässlich der Anhörung vom 24. Oktober 2011 einzig versucht, eine Bestätigung für die bereits vorgenommene Würdi- gung der wenigen Schriftstücke zu finden. Auf die bezüglich mehreren Fällen beantragte Befragung der Parteien und von Zeugen habe die Vorinstanz mehrheitlich verzichtet. Dabei wäre es entscheidend gewesen, vor allem die Selbstanzeigen der Unternehmens- gruppe Q., welche nur sehr oberflächlich und unsubstantiiert ein- gegeben worden seien, zu prüfen. Die Vorinstanz habe es aber unterlas- sen, die "Kronzeugen" G5._____ und G8. ganz gezielt zu den zahlreichen Widersprüchen und Falschbezichtigungen zu befragen. Dies, obwohl die Vorinstanz auf die Ungereimtheiten aufmerksam gemacht wor- den sei und das Resultat einer solchen Befragung das in der Verfügung präsentierte Bild der Tatsachen entscheidend verändert hätte. Zu all den einzig auf den mangelhaften Selbstanzeigen der Unternehmensgruppe Q._______ basierenden Anschuldigungen seien weder der Selbstanzeiger noch die anwesenden Vertreter der Beschwerdeführerinnen befragt wor- den. Aus heutiger Sicht hätten die Anhörungen einzig dem Zweck gedient, das bereits gefasste Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. b) Vorbringen der Vorinstanz Die Vorinstanz entgegnet, ihr könne auch im Zusammenhang mit der Durchführung der Anhörungen nicht vorgeworden werden, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt zu haben (vgl. Vernehmlas- sung, Rz. 23 f.; Duplik, Rz. 7). Dieses gebe den Parteien das Recht, sich zum Sachverhalt und zu den Vorwürfen zu äussern. Ein Recht darauf, dass die Verfahrensleitung ihnen oder anderen Parteien bestimmte Fragen stelle, ergebe sich aus dem rechtlichen Gehör nicht. Die Beschwerdefüh- rerinnen hätten ausführlich schriftlich und mündlich zu all den Anschuldi- gungen Stellung nehmen können. Während den Anhörungen hätten sie die
B-880/2012 Seite 48 Gelegenheit gehabt, sich zu den ihnen relevant erscheinenden Punkten zu äussern. Zudem hätten die Beschwerdeführerinnen während den Anhörun- gen der Selbstanzeiger die Möglichkeit gehabt, diesen Fragen zu stellen und sie mit angeblichen Falschanschuldigungen zu konfrontieren. Zudem hätten sämtliche Parteien nach den Anhörungen noch einmal die Gelegen- heit gehabt, zu den Anhörungen schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeführerinnen auch Gebrauch gemacht hätten. c) Würdigung des Gerichts Die Kritik der Beschwerdeführerinnen kann im Kontext des rechtlichen Ge- hörs höchstens bedeuten, dass die Beschwerdeführerinnen ihren An- spruch auf Mitwirkung an der Erhebung wesentlicher Beweise als Teilas- pekt des rechtlichen Gehörs verletzt sehen. In diese Richtung deuten zu- mindest die Beanstandungen, die Vorinstanz habe an den Anhörungen trotz entsprechender Hinweise weder G20._______ noch die Unterneh- mensgruppe Q._______ gezielt zu den geltend gemachten Widersprüchen und Falschbeschuldigungen befragt sowie mehrheitlich auf beantragte Be- fragungen von Parteien und Zeugen verzichtet. Einen anderen Teilaspekt des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 6.1) berührt die Kritik der Beschwerdefüh- rerinnen offensichtlich nicht. Werden Anhörungen im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Satz 2 (1. Hälfte) KG durchgeführt, geht es im Wesentlichen darum, dass die Vorinstanz offene Fragen klären und sich ein unmittelbares Bild von den Parteien und vom Sachverhalt machen kann. Die Verfahrensführung liegt dabei bei der Vor- instanz. Neben der Auswahl der Sachverhalte mit ergänzendem Klärungs- bedarf obliegen ihr auch die Festlegung des Ablaufs der Anhörungen und die Durchführung der Befragungen. Zum Recht der Parteien auf Mitwirkung bei einer Anhörung zu zählen ist vorab unstrittig die Möglichkeit, die Fragen der Vorinstanz beantworten und die relevanten Sachverhalte angemessen aus eigener Sicht schildern zu können. Auch umfasst das Recht der Par- teien auf Mitwirkung im Rahmen einer Anhörung in der Regel die Möglich- keit, den Ausführungen und Befragungen der übrigen Beteiligten beizu- wohnen sowie einen Anspruch zur Stellung von Ergänzungsfragen und auch zum Hinweis auf angeblich falsche Darstellungen. Zudem müssen sich die Befragten unbestrittenermassen zur Protokollierung der Aussagen äussern können und dabei namentlich die Möglichkeit haben, die Behörde auf unrichtig oder unvollständig protokollierte Passagen hinzuweisen (vgl. die Konkretisierung des Rechts auf Mitwirkung an der Beweiserhebung in Art 18 VwVG mit Bezug auf Zeugeneinvernahmen sowie zum Ganzen
B-880/2012 Seite 49 WALDMANN/OESCHGER, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 18 N. 16 und Art. 29 N. 85 ff., 91 je m.H.; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 12 N. 109). Eine Verletzung dieser Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerinnen durch die Vorinstanz liegt nicht vor. Vielmehr erhielten auch die Beschwer- deführerinnen bei der Anhörung die Möglichkeit, sich in einem Plädoyer zu ihrer Sache zu äussern, worauf die Fragen der Vorinstanz folgten. Am Ende der Befragung einer Partei bestand für alle anwesenden Parteien die Mög- lichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen. Schliesslich konnten die Par- teien am Ende ihrer Anhörung jeweils ein kurzes Schlusswort halten und nach den Anhörungen schriftlich zu den Anhörungen und den Anhörungs- protokollen Stellung nehmen (vgl. auch bereits im Sachverhalt unter A.n ff.). Wie die Vorinstanz richtig ausführt, konnten sich die Beschwerde- führerinnen an den Anhörungen nicht nur zu den relevanten Punkten äus- sern, sondern hatten durchaus auch die Möglichkeit, den Selbstanzeigern Fragen zu stellen und diese mit allfälligen Falschbeschuldigungen zu kon- frontieren. Im Anschluss an die Anhörungen gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme, wovon diese ausführlich Gebrauch gemacht haben. Zudem nahmen die Beschwerdeführerinnen ihr Recht auf Mitwirkung an der Beweiserhebung auch durch die schriftliche Ergänzung ihrer während der Anhörung vom 17. Oktober 2011 gemachten Aussagen wahr (vgl. [...]). Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerinnen auf Mitwirkung an der Beweiserhebung ist daher nicht auszumachen. Einen Anspruch da- rauf, dass die Vorinstanz im Rahmen einer Anhörung spezifisch ge- wünschte Sachverhalte oder als unglaubwürdig erachtete Beweismittel aufgreift bzw. den Befragten bestimmte Fragen stellt, verleiht das Recht auf angemessene Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhalts nicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerinnen kann im Sinne des unter E. 6.3.1 Ausgeführten auch nicht darin erblickt werden, dass die Vorinstanz an den Anhörungen in vorweggenommener Beweis- würdigung davon abgesehen hat, gewisse zusätzlich beantragte Partei- o- der Zeugenbefragungen durchzuführen.
B-880/2012 Seite 50 Im Übrigen könnte die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, die Vor- instanz habe anlässlich der Anhörung einzig versucht, eine Bestätigung für die angeblich bereits vorgenommene Würdigung der wenigen Schriftstü- cke zu finden, höchstens als Vorwurf aufgefasst werden, die Vor-instanz oder der befragende Präsident habe zum Zeitpunkt der Anhörungen bereits eine abschliessende Meinung über den Ausgang des Verfahrens gefasst gehabt und sei deshalb befangen gewesen. Um eine Frage des Gehörs- anspruchs geht es dabei nicht. Gleiches gilt für die Auffassung der Be- schwerdeführerinnen, die Anhörungen hätten einzig dem Zweck gedient, das angeblich bereits gefasste Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. Die Kri- tik der Beschwerdeführerinnen überzeugt aber auch bei einer Würdigung unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Befangenheit nicht (vgl. Art. 22 KG i.V.m. Art. 10 VwVG). Denn insgesamt liegen vorliegend keine Um- stände vor, gestützt auf welche bei objektiver Betrachtung auf einen An- schein der Befangenheit des Präsidenten der Vorinstanz oder gar der Vo- rinstanz als Ganzes geschlossen werden müsste. Die Durchsicht der vorliegenden Anhörungsprotokolle ergibt namentlich keine Veranlassung zur Annahme, dass die Vorinstanz die Befragungen willkürlich auf gewisse gut dokumentierte Fälle beschränkte bzw. dass es der Vorinstanz oder dem befragenden Präsidenten einzig darum gegangen sein könnte, eine Bestätigung für das "bereits gefasste Urteil" zu erlangen. Bei der Beurteilung des Anhörungsverlaufs auf das Vorliegen eines Aus- standgrundes gilt es namentlich zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Anhörungen bereits umfangreiche Sachverhaltsabklärungen vorlagen, welche in ihrer Gesamtheit die Grundlage für die Vervollständigung der vo- rinstanzlichen Meinungsbildung im Rahmen der Anhörungen bilden. Die Konfrontation der Parteien mit früher gemachten Aussagen und mit vor- handenen schriftlichen Beweismitteln stellt durchaus eine zulässige Befra- gungstechnik dar, um der Vorinstanz zu ermöglichen, sich anlässlich einer Anhörung ergänzend zu den Untersuchungsakten ein unmittelbares Bild von den Parteien und vom Sachverhalt zu machen. Der Zweck, eine mög- lichst unvoreingenommene und spontane Darstellung zu erhalten, wird nicht beeinträchtigt, indem die Vorinstanz den Parteien anlässlich einer An- hörung unter Vorhalt bestehender Aussagen bzw. Beweismittel ergän- zende Fragen stellt. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass die Vo- rinstanz eine vorweggenommene Beweiswürdigung vorgenommen hat, eine Befangenheit zu begründen (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskom- mentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 33 N 22).
B-880/2012 Seite 51 Die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör durch "insgesamt zu bemängelnde" bzw. "unvollständige" Anhörungen verletzt, ist somit nicht nur unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs, sondern auch mit Blick auf eine allfällig sinngemäss geltend gemachte Befangenheit unbe- gründet. 6.4 Schlussfolgerungen Die Rügen der Beschwerdeführerinnen zum rechtlichen Gehör erweisen sich zusammenfassend als unbegründet. 7. Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Un- schuldsvermutung 7.1 Vorbringen der Beschwerdeführerinnen Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter eine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes und der Unschuldsvermutung: Hinsichtlich der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes werfen die Be- schwerdeführerinnen der Vorinstanz zusammenfassend vor, diese habe pflichtwidrig keine umfassende Sachverhaltsabklärung vorgenommen. Die Untersuchung sei unvollständig geführt worden und die Verfügung gebe die tatsächlichen Geschehnisse nur unvollständig wieder. Der Vorwurf des kartellrechtlich unzulässigen Verhaltens basiere auf nicht rechtsgenüglich ermittelten oder auf unzureichend oder falsch interpretierten Akten und Aussagen. Das Abstützen auf unklare Belege und unglaubwürdige Aussa- gen ohne selbst weitere Beweise zu erheben, verletze den Untersuchungs- grundsatz. Die Vorinstanz habe diesen Grundsatz in stossender Art und Weise verletzt, indem sie sich lediglich auf die zumindest teilweise un- glaubwürdigen Aussagen und Beweismittel der Selbstanzeiger beschränkt habe. Das Versagen der Vorinstanz sei augenscheinlich, könne es doch nicht sein, dass der Beschwerdeführerin 2 mit den vermeintlich abgespro- chenen Projekten ein doppelt so hoher Umsatz wie den übrigen Verfü- gungsadressaten zugestanden worden wäre (vgl. Beschwerde, Rz. 4 f., 11, 15, 49, 158; Replik, Rz. 12). Zudem verletze die Verfügung die Unschuldsvermutung und die daraus fliessenden Ansprüche an das Beweismass des Vollbeweises, weil die Vo- rinstanz der ihr obliegenden Beweispflicht nach Massgabe des Grundsat- zes "in dubio pro reo" nicht nachgekommen sei. Denn danach wäre im Falle der Beweislosigkeit oder bei Vorliegen von Zweifeln, welche auch
B-880/2012 Seite 52 eine anderslautende Interpretation der belastenden Aussagen möglich er- scheinen lassen, auf eine Sanktionierung der Beschwerdeführerinnen zu verzichten gewesen. Es entstehe der Eindruck, dass die Vorinstanz die vorhandenen Beweise oder Indizien immer so interpretiere, dass sie das gewünschte Untersuchungsergebnis bestätigen. Eine andere Interpreta- tion der Tatsachen werde vollständig ausgeblendet (vgl. Beschwerde, Rz. 4, 6 ff.; Replik, Rz. 4, 11). 7.2 Vorbringen der Vorinstanz Die Vorinstanz betont, weder den Untersuchungsgrundsatz noch die Un- schuldsvermutung verletzt zu haben (vgl. Vernehmlassung, Rz. 8, 16). Wie schon in der Verfügung dargestellt, sei der Sachverhalt genügend abge- klärt worden. Die Vorinstanz habe die einzelnen Sachverhaltselemente kri- tisch und im Zusammenhang mit allen vorhandenen Informationen gewür- digt. Den Beschwerdeführerinnen sei die Schuld vom Staat nachgewiesen worden. Bei objektiver Betrachtung bestünden keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt anders als in der Verfügung festgehalten zugetragen habe. 7.3 Würdigung des Gerichts Wie im übrigen Verwaltungsverfahren gilt auch im verwaltungsrechtlichen Kartellverfahren grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz, nach wel- chem die Rechtsanwendungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 39 KG i.V.m. Art. 12 VwVG; Urteil des BGer 2A.430/2006 vom 6. Februar 2007 E. 10.2, Sammelrevers). Bei belasten- den Verfügungen ist die Verwaltung beweisbelastet (BGE 130 II 482 E. 3.2; AUER, in: Kommentar VwVG, 2008, Art. 12 N. 16). Den in Art. 49a KG vorgesehenen direkten Sanktionen kommt ein straf- rechtsähnlicher Charakter zu (BGE 139 1 72 E. 2.2.2, Publigroupe; BGE 143 II 297 E. 9.1, Gaba). Die Qualifizierung hat zur Folge, dass im kartell- rechtlichen Sanktionsverfahren die verfassungs- und EMRK-rechtlichen Garantien zu beachten sind, welche auch für das Strafverfahren gelten (BGE 139 I 72 E. 2.2.2, Publigroupe). Allerdings zählt das Kartellsanktions- verfahren primär zum Verwaltungsrecht (Urteil des BGer 2C_1065/2014 vom 26. Mai 2016 E. 8.2 [nicht publizierte Erwägung in BGE 142 II 268], Publikation Sanktionsverfügung in Sachen Nikon), weshalb die Verfahrens- garantien der EMRK nicht in voller Strenge zur Anwendung gelangen und
B-880/2012 Seite 53 im Übrigen nicht absolute Geltung beanspruchen, sondern in eine einzel- fallbezogene Interessenabwägung einzubeziehen sind (BGE 140 II 384 E. 3.3.5, Spielbank, m.w.H.; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR) Nr. 73053/01 in Sachen Jussila vom 23. November 2006 Rz. 43; vgl. auch die Urteile des BVGer B-581/2012 vom 16. Septem- ber 2016 E. 5.1, E. 8.1.1, Nikon und B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 651, Preispolitik Swisscom ADSL). Die von den Beschwerdeführerinnen angerufene Unschuldsvermutung hat die Verfassung in Art. 32 Abs. 1 BV und das Strafprozessrecht in Art. 10 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) verankert. Danach gilt jede Person bis zur rechtskräfti- gen Verurteilung als unschuldig. Die EMRK verbrieft die Unschuldsvermu- tung in Art. 6 Ziff. 2. Die Unschuldsvermutung hat Auswirkungen auf die Verteilung der Beweislast sowie auf das Beweismass (vgl. BGE 139 I 72 E. 8.3, Publigroupe; Urteile des BVGer B-581/2012 vom 16. September 2016 E. 5.5.1, Nikon und B-8399/2010 vom 23. September 2014 E. 6.4.4, Baubeschläge Siegenia-Aubi; NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar zum KG, Vorbem. Art. 49a N. 248 ff.; BSK-StPO TOPHINKE, Art. 10 StPO N. 79). Als Beweislastregel besagt die Unschuldsvermutung, dass es Sache der Behörde ist, die Schuld zu beweisen. Als Beweismassregel folgt daraus, dass das Gericht eine Tatsache nur als gegeben voraussetzen darf, wenn es an deren Vorhandensein keine unüberwindlichen Zweifel hegt; andern- falls hat das Gericht von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachver- halt auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Unschuldsvermutung gilt grundsätzlich auch im Verwaltungssanktions- verfahren (BGE 105 Ib 117 E. 1.a; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 486; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 728). Allerdings gilt sie (auch) im Kartellverfahren nicht absolut, und zwar unbesehen des Umstands, dass die strafrechtlichen Verfahrensgarantien im Verwaltungssanktionsverfahren nicht in voller Schärfe zur Anwendung gelangen (BGE 140 II 384 E. 3.3.4 f., Spielbank). Es ist mithin im Einzelfall ein sachverhaltsbezogener Ausgleich zu finden. Unzulässig wäre eine Be- weislastumkehr zulasten des Unternehmens, gegen welches sich die Un- tersuchung richtet (vgl. mit weiterführenden Ausführungen das Urteil des BVGer B-581/2012 vom 16. September 2016 E. 5.5.2 f., Nikon).
B-880/2012 Seite 54 Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zur angeblichen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Unschuldsvermutung haben ei- nen engen Bezug zum Inhalt der angefochtenen Verfügung. Hinweise auf eine Rechtsverletzung der Vorinstanz im formellen Sinn sind weder mit Be- zug auf den Untersuchungsgrundsatz noch die Unschuldsvermutung er- sichtlich. Denn die Vorinstanz hat nicht nur ihre Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen, sondern auch ihre Beweisführungslast so- wie auch das zu erfüllende Beweismass zu jedem Zeitpunkt ausdrücklich anerkannt (vgl. E. 8.3). Der Vorinstanz kann auch nicht vorgeworfen wer- den, eine unzulässige Beweislastumkehr zulasten der Beschwerdeführe- rinnen praktiziert zu haben. Im Einzelnen werden die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen im Rah- men der materiellen Beurteilung, d.h. nicht in einem separaten Abschnitt unter dem Gesichtspunkt eines formellen Rechtsfehlers, zu prüfen sein (vgl. in diesem Sinne bereits die Urteile des BVGer B-2050/2007 vom 24. Februar 2010 E. 1.1.2, Swisscom; B-8430/2010 und B-8404/2010 vom 23. September 2014 E. 3.2.1 bzw. E. 3.2.5, Baubeschläge Koch und SFS unimarket, B-581/2012 vom 16. September 2016 E. 5.5, Nikon). Demnach ist namentlich erst als materielle Fragestellung zu prüfen, wie der Beweis- wert der vorliegenden Selbstanzeigen einzuschätzen ist und ob die Schlussfolgerungen der Vorinstanz mit Bezug auf die den Beschwerdefüh- rerinnen in den Einzelfällen angelastete Beweislage rechtmässig sind (vgl. insbesondere E. 8.5 und E. 8.7). Zwischenergebnis: keine Verletzung formeller Rechte Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach dem bisher Gesagten fest, dass die Beschwerdeführerinnen mit ihren formellen Rügen nicht durchzudrin- gen vermögen.
B-880/2012 Seite 55 Materielle Rechtslage 8. Feststellung rechtserheblicher Sachverhalt 8.1 Beweisergebnis der angefochtenen Verfügung 8.1.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Be- weisergebnis, dass sich die Beschwerdeführerin 2 und die Beschwerde- führerin 3 in den Jahren 2006 bis 2009 – die Beschwerdeführerin 2 als han- delnde Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin 1 – wiederholt an un- zulässigen Submissionsabsprachen beteiligt hätten (vgl. zur vorinstanzli- chen Qualifizierung der Beschwerdeführerin 3 als eigenes Unternehmen bis zu deren Übernahme durch die Beschwerdeführerin 1 E. 3.3 ff. sowie im Sachverhalt unter A.r). Der Vorwurf besteht jeweils darin, dass sich die angeblich abredebeteiligte Beschwerdeführerin entweder durch eine Schutznahme oder durch die Einreichung einer Stützofferte an der jeweili- gen Ausschreibung beteiligt habe. Für die Beurteilung der Frage, welche Abredefälle den Beschwerdeführe- rinnen konkret angelastet werden, sind die Ausführungen der Vorinstanz im Abschnitt "A.6 Spezifische Projekte" der Verfügung massgeblich (vgl. in diesem Sinne bereits E. 6.2.4.6). Denn die Vorinstanz hat in diesem Ab- schnitt der Verfügung die Submissionsprojekte beschrieben, in welchen sie "das Vorliegen einer unzulässigen Absprache als bewiesen erachtet", wo- bei sie am Schluss einer Einzelfallanalyse je das Ergebnis der Abklärungen zum jeweiligen Projekt zusammengefasst hat (vgl. Verfügung, Rz. 108, 117). 8.1.2 In den Fällen der angeblichen Abredebeteiligung durch Schutznahme macht die Verfügung zusammenfassend geltend, die Beschwerdeführerin- nen hätten mit anderen (tatsächlichen oder potentiellen) Ausschreibungs- teilnehmern einvernehmlich festgelegt, dass die Beschwerdeführerin 2 bzw. die Beschwerdeführerin 3 den fraglichen Submissionsauftrag als so- genannte Schutznehmerin erhalten soll. Die Verfügung unterscheidet zwischen "erfolgreichen" und "nicht erfolgrei- chen" Schutznahmen (vgl. Verfügung, Rz. 6 und Fussnote 267): – Bei den "erfolgreichen" Schutznahmen hält es die Verfügung für bewie- sen, dass die ausschreibende Stelle den Zuschlag für die Arbeitsaus- führung – wie von den Abredebeteiligten beabsichtigt – an die desig- nierte Schutznehmerin erteilt hat, sodass diese die Arbeiten im Sinne
B-880/2012 Seite 56 der Übereinkunft ausführen konnte und die Zuschlagsmanipulation aus der Sicht der Abredebeteiligten somit geglückt ist. – Von "nicht erfolgreichen" Schutznahmen spricht die Verfügung demge- genüber dann, wenn die ausschreibende Stelle letztlich nicht die von den Abredebeteiligten zuvor einvernehmlich ausgewählte Schutzneh- merin mit der Arbeitsausführung beauftragt hat, sondern dem Angebot eines anderen Ausschreibungsteilnehmers den Vorzug gab. Bei dieser Sachlage führte die Zuschlagsmanipulation aus der Sicht der Abrede- beteiligten somit nicht zum gewünschten Resultat. 8.1.3 In den Fällen der angeblichen Abredebeteiligung durch Einreichung einer Stützofferte wirft die Verfügung den Beschwerdeführerinnen eben- falls vor, sich mit anderen (tatsächlichen oder potentiellen) Ausschrei- bungsteilnehmern über die Steuerung des Zuschlags der fraglichen Aus- schreibung verständigt zu haben. Die Verfügung sieht die Vereinbarung der Beteiligten hier darin, dass ein anderer Ausschreibungsteilnehmer als eine Beschwerdeführerin den Sub- missionsauftrag (als Schutznehmer) erhalten sollte. Die Verfügung hält es in den Fällen der Einreichung einer Stützofferte für erwiesen, dass die Be- schwerdeführerin 2 bzw. die Beschwerdeführerin 3 die Offerte des ge- schützten Ausschreibungsteilnehmers bewusst überboten und die eigene Offerte somit nur zum Schein eingereicht hat, um den Zuschlag zugunsten des geschützten Ausschreibungsteilnehmers zu steuern. Vergleichbar zu den Schutznahmen unterscheidet die Verfügung zwischen "erfolgreichen" und "nicht erfolgreichen" Stützofferten (vgl. Verfügung, Rz. 7 und Fussnote 272): – Um eine "erfolgreiche" Stützofferte der Beschwerdeführerin 2 bzw. der Beschwerdeführerin 3 handelt es sich nach der – auch vorliegend ver- wendeten – Terminologie der Vorinstanz, wenn der Ausschreibungsteil- nehmer, für welchen die fragliche Beschwerdeführerin die Stützofferte laut dem Beweisergebnis der Verfügung eingereicht hat, den Zuschlag aufgrund der vereinbarten Abstimmung des Offertverhaltens auch er- halten hat. – "Nicht erfolgreich" war eine Stützofferte dann, "wenn ein anderes als das geschützte Unternehmen den Auftrag erhalten hat" (vgl. Fussnote 272 der Verfügung).
B-880/2012 Seite 57 8.1.4 In zeitlicher Hinsicht unterscheidet die angefochtene Verfügung so- dann zwischen Schutznahmen, welche laut Beweisergebnis der Verfügung in den Zeitraum ab dem 8. Juni 2006 bis zum 7. Juni 2009 fallen, und Schutznahmen, welche laut Verfügung bereits vor dem 8. Juni 2006 erfolg- ten. Die erste Kategorie betrifft die dreijährige Periode vor der Untersuchungs- eröffnung am 8. Juni 2009. Die Verfügung bezeichnet solche Schutznah- men entsprechend als Schutznahmen der "letzten drei Jahre" und zeitlich frühere als "weitere" Schutznahmen. 8.1.5 Die Bedeutung dieser Unterscheidungen besteht namentlich darin, dass sie sich auf die Sanktionsbemessung der Vorinstanz ausgewirkt ha- ben. So hat die Verfügung den Basisbetrag nach Art. 3 SVKG einzig an- hand der kumulierten Umsätze bestimmt, welche die Untersuchungsadres- saten mit den ihnen vorgeworfenen erfolgreichen Schutznahmen der letz- ten drei Jahre vor der Untersuchungseröffnung am 8. Juni 2009 erzielt ha- ben. Obwohl ein Schutznehmer auch mit einer "weiteren" Schutznahme – welche (falls bewiesen) also vor dem 8. Juni 2006 erfolgte – einen unmit- telbaren Umsatz generierte, berücksichtigt die Sanktionsbemessung der Vorinstanz solche "weiteren" Schutznahmen nicht als Grundlage für den Basisbetrag. Allerdings behandelt die Verfügung die vor dem 8. Juni 2006 erfolgten (d.h. "weiteren") Schutznahmen als erschwerende Umstände nach Art. 5 SVKG. Als solche erschwerenden Umstände berücksichtigt die Verfügung neben den "weiteren" Schutznahmen zudem auch die als erwiesen erachteten (erfolgreichen wie nicht erfolgreichen) Stützofferten sowie die laut Vo- rinstanz bewiesenen nicht erfolgreichen Schutznahmen (vgl. Verfügung, Rz. 1108 ff.). Je nach der Anzahl solcher – als erschwerende Umstände berücksichtigter – übriger Abredebeteiligungen erhob die Verfügung prozentuale Sanktions- zuschläge: Liegen laut Verfügung drei bis zehn solche übrigen Abredebe- teiligungen vor, wurden die Basisbeträge um 50% erhöht. Bei elf bis zwan- zig übrigen Abredebeteiligungen erfolgte eine Erhöhung des Basisbetrags um 100%, bei mehr als zwanzig übrigen Abredebeteiligungen eine Erhö- hung um 200% (vgl. Verfügung, Rz. 1113, 1126 ff.).
B-880/2012 Seite 58 Im Sinne dieses abgestuften Systems erhöhte die Verfügung den Basisbe- trag der Beschwerdeführerin 2 um 200% sowie den Basisbetrag der Be- schwerdeführerin 3 um 50%. Dies in der Annahme, dass sich die Be- schwerdeführerinnen – abgesehen von den vorgeworfenen erfolgreichen Schutznahmen der letzten drei Jahre – über zwanzig Mal (Beschwerdefüh- rerin 2) bzw. zwischen drei und zehn Mal (Beschwerdeführerin 3) an übri- gen Abreden beteiligt haben (vgl. Verfügung, Rz. 1126, 1128). 8.1.6 Zusammenfassend wirft die Vorinstanz den Beschwerdeführerin- nen 2 und 3 gemäss den hierfür entscheidenden Ausführungen der Vor- instanz in den einzelnen Fallanalysen im Abschnitt "Spezifische Projekte" der Verfügung vor, sich an den folgenden "einzelnen Projekten" in der fol- genden Form beteiligt zu haben (vgl. ergänzend die Ausführungen unter E. 6.2.4.5 zur ungenügenden Sorgfalt der Vorinstanz bei der Begründung ihres Entscheids, insbesondere zu den festgestellten zahlreichen Fehlern der Tabelle 7 in Rz. 1123 und Tabelle 5 in Rz. 1097 der angefochtenen Ver- fügung): Beschwerdeführerin 2:
B-880/2012 Seite 59 Beteiligungsform Fallnummern Beurteilung Beweislage erfolgreiche Schutznahme "letzte drei Jahre" (8.6.2006 – 7.6.2009) 25, 38, 66, 74, 82, 83, 91 E. 8.7.2.1 ff. (eingestan- den) 65, 67, 76, 84 E. 8.7.2.5 ff. (nicht spezi- fisch bestrit- ten) 20, 24, 70, 72, 93, 108 E. 8.7.3 (aus- drücklich be- stritten) "weitere" (vor 8.6.2006) 28, 43 E. 8.7.2.5 ff. (nicht spezi- fisch bestrit- ten) Einreichung einer Stützofferte erfolgreich 5, 6, 7, 8, 17, 18, 22, 26, 27, 31, 35, 39, 79, 81, 94, 95, 96 E. 8.7.2.5 ff. (nicht spezi- fisch bestrit- ten; 79 einge- standen: vgl. E. 8.7.2.1 ff.) 12, 16, 32, 57, 69, 71, 80, 86, 109 E. 8.7.4 (aus- drücklich be- stritten) nicht erfolgreich 1, 33, 98 E. 8.7.2.5 ff. (nicht spezi- fisch bestrit- ten) Tabelle 1: Der Beschwerdeführerin 2 laut Verfügung vorgeworfene Beteili- gungen. Beschwerdeführerin 3: Beteiligungsform Fallnummern Beurteilung Beweislage
B-880/2012 Seite 60 erfolgreiche Schutznahme "letzte drei Jahre" (8.6.2006 – 7.6.2009) 86 E. 8.7.2.1 ff. (eingestan- den) Einreichung einer Stützofferte erfolgreich 8, 28, 38, 39, 91, 96 E. 8.7.2.5 ff. (nicht spezi- fisch bestrit- ten) 7, 16 E. 8.7.5 (aus- drücklich be- stritten) Tabelle 2: Der Beschwerdeführerin 3 laut Verfügung vorgeworfene Beteili- gungen.
B-880/2012 Seite 61 8.1.7 Im Übrigen geht die angefochtene Verfügung davon aus, dass sie den Adressatinnen der vorliegenden Untersuchung eine "explizite Verein- barung mit festgelegtem Rotationssystem wie im Fall Strassenbeläge Tes- sin" nicht nachweisen konnte (vgl. Verfügung, Rz. 959; mit Verweis auf RPW 2008/1 S. 95 f. Rz. 82). Eine "Rahmenvereinbarung im Stil eines strikten Rotationskartells" liegt nach dem Beweisergebnis der Vor-instanz daher nicht vor (vgl. Verfügung, Rz. 964). 8.1.8 Dies ändert aber nichts daran, dass die Vorinstanz gleichwohl von einem gewissen verbindenden Element als Dach zwischen den einzelnen angeblich abgesprochenen Projekten ausgeht (vgl. dazu bereits im Sach- verhalt unter A.r). So kommt die Verfügung zum Schluss, es liege "eine Rahmenvereinbarung darüber vor, dass sich die Abredepartner im Falle einer Einigung über die Zuteilung eines Zuschlags bezüglich eines konkre- ten Projekts an ihre Vorgaben (d.h. höher zu offerieren als der Geschützte) hielten" (vgl. Verfügung, Rz. 964). Unter den "öfters an Abreden teilneh- menden Untersuchungsadressatinnen" habe "Einigkeit darüber herrschen" müssen, "dass die Zusagen (d.h. Stützofferten) auch eingehalten wurden" (vgl. Verfügung, Rz. 964). Dabei bringt die Verfügung sinngemäss zum Ausdruck, dass die Bereit- schaft eines Submissionsteilnehmers, die eigene Offerte in einem Einzel- projekt nur zum Schein einzureichen, um den Zuschlag zugunsten des ge- schützten Unternehmens zu steuern, an eine Gegenleistung geknüpft sein muss. Diese Gegenleistung für die Abgabe einer Stützofferte in einem Ein- zelprojekt sieht die Vorinstanz darin, dass in der Regel die abstrakte Aus- sicht bestanden haben dürfte, "in Zukunft bei noch nicht bestimmten Pro- jekten auch von einem Schutz profitieren zu können" (vgl. Fussnote 165 der Verfügung). Um eine einzelne Schutznahme zu erhalten, habe ein Un- ternehmen mehrere Stützofferten einreichen müssen (vgl. Verfügung, Rz. 957). Weiter geht die Verfügung davon aus, dass sich die erwähnte Rahmenver- einbarung nur auf solche Tiefbauprojekte im Kanton Aargau bezieht, "in welchen die Organisation aufgrund der Grösse bzw. der zu erwartenden Konkurrenz möglich war und unter diesen nur auf diese Projekte, für wel- che ein Unternehmen die Initiative für die Organisation eines Schutzes er- griff" (vgl. Verfügung, Rz. 964). Die hohe Zahl an aufgedeckten Abreden sei nur unter dem Dach einer solchen Rahmenvereinbarung als verbinden- des Element zwischen den einzelnen abgesprochenen Projekten über- haupt denkbar (vgl. Verfügung, Rz. 964).
B-880/2012 Seite 62 8.1.9 Unbesehen davon behandelt die Verfügung die den Beschwerdefüh- rerinnen vorgeworfenen Verhaltensweisen nicht als einen zusammenhän- genden Wettbewerbsverstoss, sondern als – je einzeln nachgewiesene – Teilnahmen an Einzelsubmissionsabsprachen. Die Geschehensabläufe und Konstellationen, welche den einzelnen Vor- würfen zugrunde liegen, unterscheiden sich denn auch grundlegend von- einander. Wie die gerichtliche Prüfung der Beweislage noch verdeutlichen wird, sind die tatsächlichen Gegebenheiten der jeweiligen Einzelfälle nicht vergleichbar (vgl. E. 8.7). Die angeblichen Kartellrechtsverstösse erfolgten insbesondere in wechselnder Zusammensetzung. Auch stand bei neuen Ausschreibungen jeweils grundsätzlich nicht bereits im Voraus fest, ob es überhaupt zu Kontakten unter Mitbewerbern kommen würde und welche Gesellschaften sich wie daran beteiligen würden. Ebenso geht die Analyse der Vorinstanz davon aus, dass nicht sämtliche Tief- bzw. Strassenbaupro- jekte im Kanton Aargau im untersuchten Zeitraum von Submissionsabspra- chen betroffen waren. Die Vorinstanz hat auch nicht alle im Kanton Aargau während des betreffenden Zeitraums öffentlich oder privat ausgeschriebe- nen Tief- bzw. Strassenbauprojekte untersucht, sondern eine Auswahl ge- troffen. Der Fokus der Vorinstanz auf die einzelnen untersuchten Submissionspro- jekte kommt sodann auch darin zum Ausdruck, dass die angefochtene Ver- fügung jedes einzelne Submissionsprojekt als eigenen sachlich relevanten Markt ansieht und insofern jede einzelne Submissionsabsprache als Wett- bewerbsverstoss auf einem "eigenständigen" relevanten Markt betrachtet (vgl. Verfügung, Rz. 983, 986). Die Einzelfallbetrachtung der Vorinstanz hat sich namentlich auch auf de- ren Sanktionsbemessung ausgewirkt. Dies zunächst dahingehend, als die Verfügung mangels Vorliegens eines Rotationskartells nicht auf den jewei- ligen Gesamtumsatz der einzelnen Unternehmen im Strassen- und Tief- baumarkt im Kanton Aargau abstellt, sondern den Basisbetrag nach Art. 3 SVKG – wie erwähnt – anhand der kumulierten Umsätze bestimmt, welche die Untersuchungsadressaten mit den ihnen vorgeworfenen erfolgreichen Schutznahmen der letzten drei Jahre erzielt haben. Die Verfügung erachtet einen Basisbetrag in der Höhe von 7% der mit diesen erfolgreichen Schutz- nahmen erzielten Umsätze als angemessen (vgl. Verfügung, Rz. 1089, 1097, 1101 sowie Übersicht über die "Detailberechnung der Sanktionen" im Anhang der Verfügung). Alle übrigen angeblich erwiesen Abredebeteili- gungen behandelt die Sanktionsbemessung der Verfügung – wie ebenfalls
B-880/2012 Seite 63 bereits erwähnt – als erschwerende Umstände nach Art. 5 SVKG, wobei je nach der Anzahl solcher übriger Abredebeteiligungen prozentuale Sankti- onszuschläge erhoben werden. 8.1.10 Dass die Vorinstanz im Abschnitt "Spezifische Projekte" der Verfü- gung die Beweislage hinsichtlich jeder angeblichen Teilnahme an einer Ein- zelsubmissionsabsprache separat geprüft hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Auch das Bundesverwaltungsgericht kann grund- sätzlich kein hinreichend klares Muster erkennen, welches über das von der Vorinstanz angenommene Dach als verbindendes Element zwischen den einzelnen angeblich abgesprochenen Projekten hinausgeht. Eine ei- gentliche Gesamtabrede bzw. eine Rahmenabsprache im Sinne einer vor- gängig vereinbarten Rotation kann auch nach der Einschätzung des Bun- desverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht nachgewiesen werden. Verhält es sich ausnahmsweise anders, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht entsprechend zusammenhängende Einzelfälle gemeinsam (was sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren allerdings als nicht erforderlich er- weist). 8.2 Vorbringen der Beschwerdeführerinnen Soweit die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Beschwerde die vorinstanzli- che Einschätzung der Beweislage beanstanden (Art. 49 Bst. b VwVG, vgl. im Einzelnen E. 8.7.2), bemängeln sie in verschiedener Hinsicht die Be- weisführung und Beweiswürdigung der Vorinstanz (vgl. Beschwerde, Rz. 4, 12 ff., 17 ff., 20, 50, 66, 157 ff.; Replik, Rz. 2, 4, 11, 28). Die Be- schwerdeführerinnen betonen dabei, dass die objektive und subjektive Be- weislast im Kartellverfahren den Wettbewerbsbehörden obliege. Die Vo- rinstanz habe zwingend den Beweis zu führen, dass die Beschwerdefüh- rerin 2 bzw. die Beschwerdeführerin 3 an einer unzulässigen Wettbewerbs- abrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a und Bst. c KG beteiligt gewesen seien. Der Beweis sei erbracht, wenn kein nicht zu unterdrückender Zweifel bestehe, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe. Dieser Beweis- pflicht werde in der angefochtenen Verfügung nicht nachgekommen. In ver- schiedenen Fällen sei der erforderliche Vollbeweis nicht erbracht worden. Die Fälle, in welchen keine Beweise vorlägen oder welche mit zahlreichen Zweifeln behaftet seien, weil auch eine anderslautende Interpretation der vermeintlich belastenden Aussagen und Akten möglich sei, seien bei der Sanktionierung der Beschwerdeführerinnen unter Anwendung des Grund- satzes "in dubio pro reo" nicht zu berücksichtigen.
B-880/2012 Seite 64 Die in allgemeiner Weise getätigten Ausführungen der Vorinstanz zur Be- weiswürdigung und zum Beweismass reichten nicht aus, um zu begründen, warum die Vorinstanz im Einzelfall vom Vorliegen einer Absprache über- zeugt sei und anderslautende Interpretationen geradezu unwahrscheinlich seien. In zahlreichen Fällen stütze sich die Vorinstanz auf sehr oberflächli- che, teilweise offensichtlich unglaubwürdige Anschuldigungen respektive Vermutungen von Konkurrenten ab. Die Schriftstücke, auf welche die Vo- rinstanz Bezug nehme, würden entgegen der Behauptung aller Beteiligten einfach so interpretiert, dass sie die Auffassung der Vorinstanz stützen. Dies, obwohl die gegenteilige Interpretation im Sinne der einheitlichen Vor- bringen der Verfügungsadressaten ebenfalls denkbar wäre. Bereits das Verhältnis zwischen Stützofferten und Schutznahmen sowie der Vergleich der mittels Absprachen von den Beteiligten je einzeln erwirt- schafteten Umsätze würden zeigen, dass das Ergebnis der vor-instanzli- chen Untersuchung nicht der Realität entsprechen könne. Ein derart kras- ses Ungleichgewicht bei den durch Absprachen erzielten Umsätzen wäre niemals von allen Beteiligten akzeptiert worden. Die Argumentation der Vo- rinstanz gehe an der Realität vorbei, wäre doch keiner der Beteiligten bereit gewesen, der Beschwerdeführerin 2 Aufträge über ein fast doppelt so gros- ses Auftragsvolumen wie den übrigen Beteiligten zuzugestehen. Abgesehen davon entspreche das Untersuchungsergebnis der Vorinstanz auch deshalb nicht dem realen Abspracheverhalten der Mitbewerber, weil die Vorinstanz (...). Der dadurch erzeugte Eindruck, die Beschwerdeführe- rin 2 sei im Vergleich zu den übrigen Verfügungsadressaten in besonderem Ausmass aktiv gewesen, entspreche nicht den Tatsachen. Die Nichtbe- rücksichtigung der von der Beschwerdeführerin 2 bestrittenen Schutznah- men (...). Erst dadurch werde das Untersuchungsergebnis als Ganzes plausibel.
B-880/2012 Seite 65 8.3 Vorbringen der Vorinstanz Die Vorinstanz trägt im Wesentlichen vor, sie gehe mit den Beschwerde- führerinnen einig, dass sie die Beweislast in den Fällen trage, in welchen die Beschwerdeführerinnen der Vorinstanz eine Verletzung der Regeln über die Beweislast vorwerfen. Die Vorinstanz habe diese Regeln aber ein- gehalten (vgl. Vernehmlassung, Rz. 6, 10, 18 ff.; Duplik, Rz. 5 f.). Für das Vorliegen von Wettbewerbsabreden habe die Vorinstanz in den beurteilten Fällen jeweils den Vollbeweis erbracht. Zwar möge es sein, dass unter Um- ständen hinsichtlich einzelner Abreden nicht jede genaue Einzelheit des Absprachevorgehens habe eruiert werden können. Das heisse aber kei- neswegs, dass hinsichtlich des rechtsrelevanten Sachverhalts nicht der volle Beweis erbracht worden sei. Der entscheidwesentliche Sachverhalt lasse sich nämlich jeweils anhand mehrerer Beweismittel – wie der Birch- meier-Liste, den Aussagen der verschiedenen Selbstanzeiger sowie wei- teren Dokumenten wie etwa handschriftlichen Notizen und Aufstellungen – belegen. Diese Beweismittel würden sich gegenseitig stimmig und wider- spruchsfrei ergänzen, wodurch sich ein schlüssiges Gesamtbild ergebe. Die Beschwerdeführerinnen würden bloss generelle und haltlose Vorwürfe gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz erheben. Dass (...), möge sein. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, inwiefern der Sachverhalt bezüglich der bewiesenen Abreden deshalb einseitig und un- vollständig erhoben worden sein solle. Der Gegenstand der Untersuchung werde ganz zu Beginn definiert und daher schon nur aus praktischen Grün- den relativ weit gefasst. Könne eine Kartellrechtsverletzung am Ende einer Untersuchung nur bezüglich eines Teilbereichs des Untersuchungsgegen- stands rechtsgenüglich bewiesen werden, stelle dies keine unvollständige Sachverhaltserhebung dar. Zum Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, das Ergebnis der vorinstanzli- chen Untersuchung könne bereits mit Blick auf das Verhältnis zwischen den angeblich nachgewiesenen Stützofferten und Schutznahmen nicht der Realität entsprechen, führt die Vorinstanz aus, es könne tatsächlich nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund der Anzahl der nachgewiesenen Abreden der unzutreffende Eindruck entstehe, einige Gesellschaften hät- ten überproportional von Abreden profitiert. Dies stelle aber weder die Sachverhaltsabklärung hinsichtlich der bewiesenen Abreden noch die Glaubwürdigkeit der Selbstanzeigerinnen in Frage. Ferner habe das mög- licherweise unzutreffende Bild der Absprachetätigkeit keinen Einfluss auf
B-880/2012 Seite 66 die rechtliche Würdigung der Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin- nen. Welche rechtlichen Nachteile diese aus dem möglicherweise unzu- treffenden Bild der Absprachetätigkeit hätten, sei nicht ersichtlich. Ein Grund für eine "ungleiche Verteilung" der dargestellten abgesprochenen Projekte sei möglicherweise, dass die untersuchten Vereinbarungen meist in zufälligem Rhythmus geschlossen worden seien. Die Vorinstanz habe kein Zuteilungsschema zwischen den Bauunternehmen nachgewiesen und insbesondere weder eine Kartell-Charta noch Zuteilungslisten mit entspre- chenden Quoten gefunden. Auch könne es neben den bewiesenen wei- tere, nicht aufgedeckte, Abreden geben. 8.4 Allgemeine Beweisregeln 8.4.1 Verstösse gegen das Kartellgesetz sind gemäss dem auch im Kar- tellverfahren anwendbaren Untersuchungsgrundsatz grundsätzlich durch die Behörden zu untersuchen (Art. 39 KG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese ha- ben den rechtserheblichen Sachverhalt aus eigener Initiative richtig und vollständig abzuklären. Dazu sind alle rechtserheblichen Aspekte zu ermit- teln, sämtliche notwendigen Unterlagen zu beschaffen und die erforderli- chen Beweise abzunehmen. Aufgrund dieser Pflicht zur richtigen und voll- ständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts liegt die Beweis- führungslast im kartellrechtlichen Sanktionsverfahren bei den Wettbe- werbsbehörden. Der Untersuchungsgrundsatz erfährt jedoch eine Ein- schränkung durch die in Art. 13 VwVG statuierte Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. zum Ganzen BGE 129 II 18 E. 7.1, Buchpreisbindung, m.w.H.; Urteil des BGer 2A.430/2006 vom 6. Februar 2007 E. 10.2, Sam- melrevers sowie [je m.w.H.] die Urteile des BVGer B-5685/2012 vom 17. Dezember 2015 E. 4.5.1, Altimum; B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 185 ff., Preispolitik Swisscom ADSL; B-8430/2010 vom 23. Sep- tember 2014 E. 5.1.1, Baubeschläge Koch; B-8399/2010 vom 23. Septem- ber 2014 E. 4.1.1, Baubeschläge Siegenia-Aubi; B-8404/2010 vom 23. September 2014 E. 3.2.4, Baubeschläge SFS unimarket; B-463/2010 vom 19. Dezember 2013 E. 5, Gebro). 8.4.2 Erkenntnisquellen der amtlichen Sachverhaltsermittlung bilden (ne- ben dem allgemeinen notorischen Wissen und dem eigenen Fachwissen der entscheidenden Behörde) die Beweismittel, welche die Behörde er- hebt. Gemäss der – nicht abschliessenden – Aufzählung in Art. 12 VwVG gehören zu den Beweismitteln Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenscheine, Gutachten von Sachverständigen sowie auch Urkunden
B-880/2012 Seite 67 und Auskünfte der Parteien (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Ver- fahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 737 ff.; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 12 N. 69 ff.; Urteil des BVGer C-563/2011 vom 10. September 2014 E. 4.3). Im Kartellverwal- tungsverfahren stellen zweifellos auch Auskünfte und Urkunden von Selbstanzeigern Beweismittel dar, welche als Erkenntnisquellen zur Sach- verhaltsermittlung beizuziehen sind. 8.4.3 Die erhobenen Beweismittel sind nach dem im Kartellverwaltungs- verfahren ebenfalls anwendbaren Grundsatz der freien Beweiswürdigung von den Wettbewerbsbehörden frei, ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. Art. 39 KG i.V. m. Art. 19 VwVG und Art. 40 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; Urteil des BGer 2A.430/2006 vom 6. Februar 2007 E. 10.4, Sammelrevers; Urteil des BVGer B-5685/2012 vom 17. Dezember 2015 E. 4.5.2, Altimum, m.w.H.). Soweit eine Sanktion gemäss Art. 49a KG in Frage kommt, sind aufgrund des strafrechtsähnlichen Charakters dieser Massnahme grundsätzlich die Garantien von Art. 6 und 7 EMRK sowie Art. 30 bzw. 32 der Bundesverfas- sung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu beachten. Sachverhaltsmässige Unklarheiten sind daher aufgrund der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 32 Abs. 1 BV zu Gunsten der sanktionsbedrohten Par- teien zu werten (vgl. BGE 139 I 72 E. 2.2.2 und E. 8.3.1, Publigroupe). Nicht angehen kann es, dass die Ergebnisse einer Beweiserhebung nur dann in die Beweiswürdigung Eingang finden, wenn sie der Untermaue- rung der eigenen Auffassung dienen (vgl. Urteile des BVGer B-8430/2010 vom 23. September 2014 E. 7.3.46, Baubeschläge Koch und B-8399/2010 vom 23. September 2014 E. 6.3.41, Baubeschläge Siegenia-Aubi). 8.4.4 Für die Prüfung der Beweislage entscheidend ist die Frage, welches Beweismass erfüllt sein muss, um einen rechtserheblichen Sachumstand als bewiesen erachten zu können. 8.4.4.1 Als Regelbeweismass qualifiziert die Praxis grundsätzlich das Be- weismass der vollen Überzeugung (certitude, certezza). In der kartellrecht- lichen Praxis und in der Literatur wird hierfür verschiedentlich auch der Be- griff "Vollbeweis" verwendet. Allerdings ist dieser Begriff nicht sachgerecht, weil er impliziert, dass den anderen anerkannten Arten des Beweismasses keine ausreichende Beweiskraft zukomme, was nicht der Fall ist (vgl. Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 156 f., Preispolitik Swisscom ADSL m.H. insbesondere auf BGE 140 II 610 E. 4.1; BGE 132
B-880/2012 Seite 68 III 715 E. 3.1; BGE 133 III 153, 163; BGE 130 III 321 E. 3.2; BGE 128 III 271, 275; BERGER/NOGLER, Beweisrecht – die Last mit dem Beweis(en), recht 2012 S. 171; BILGER, a.a.O., S. 305; RENÉ RHINOW ET AL., Öffentli- ches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 999). Aus diesem Grund wird im Fol- genden auf den Begriff "Überzeugungsbeweis" abgestellt. Nach dem Regelbeweismass des Überzeugungsbeweises gilt ein Beweis als erbracht, wenn ein Gericht oder eine Behörde nach objektiven Ge- sichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Da- bei wird allerdings keine absolute Gewissheit vorausgesetzt. Denn die Ver- wirklichung der Tatsache braucht nicht mit Sicherheit festzustehen, son- dern es genügt, wenn das Gericht oder die Behörde am Vorliegen des rechtserheblichen Sachumstands keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteil des BGer 2A.500/2002 vom 24. März 2003 E. 3.5; Urteile des BVGer B-5685/2012 vom 17. Dezember 2015 E. 4.5.3.1, Altimum, B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 157, Preispolitik Swisscom ADSL, B-8399/2010 vom 23. September 2014 E. 4.3.3, Baubeschläge Sie- genia-Aubi und B-8430/2010 vom 23. September 2014 E. 5.3.3, Baube- schläge Koch, je m.w.H.). Damit übereinstimmend besagt die Unschuldsvermutung bzw. der Grund- satz "in dubio pro reo" in seiner Ausprägung als Beweiswürdigungsregel, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Be- trachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss es sich hierbei um er- hebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei nur abstrakten und the- oretischen Zweifeln wird die Unschuldsvermutung nicht verletzt. Denn sol- che Zweifel sind immer möglich und absolute Gewissheit kann – wie er- wähnt – nicht verlangt werden (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a; Urteile des BVGer B-5685/2012 vom 17. Dezember 2015 E. 4.5.2, Altimum; B-8430/2010 vom 23. September 2014 E. 7.4.4, Baubeschläge Koch; B-8399/2010 vom 23. September 2014 E. 6.4.4, Baubeschläge Siegenia-Aubi; BVGer B- 8404/2010 vom 23. September 2014 E. 5.3.10.16, Baubeschläge SFS unimarket). 8.4.4.2 Als Ausnahme vom Regelbeweismass der vollen Überzeugung ist der Wahrscheinlichkeitsbeweis anerkannt, welcher auf das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abstellt ("la vraisemblance
B-880/2012 Seite 69 prépondérante", "la verosimiglianza preponderante"). Nach diesem Be- weismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sach- behauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1; BGE 132 III 715 E. 3.1). Ausnahmen vom Regelbeweismass liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten. Eine überwie- gende Wahrscheinlichkeit wird als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine "Beweisnot" besteht (vgl. BGE 132 III 715 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.2; BGE 128 III 271 E. 2b/aa). 8.4.4.3 Zur Frage, ob für Kartellverfahren der Überzeugungsbeweis als Re- gelbeweismass zu gelten hat, oder ob (auch) auf die überwiegende Wahr- scheinlichkeit als Beweismass abzustellen ist, werden in Literatur und Pra- xis unterschiedliche Meinungen vertreten (vgl. dazu m.w.H. das Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 160 ff., Preispolitik Swisscom ADSL). Das Bundesgericht hat im Fall Publigroupe jedoch im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Marktbeherrschung ausdrücklich festgestellt, dass die Anforderungen an den Nachweis der hierbei beste- henden Zusammenhänge mit Blick auf die Zielsetzung des Kartellgeset- zes, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ord- nung zu fördern, nicht übertrieben werden dürfen. Insbesondere sei nicht zu übersehen, dass die Analyse der Marktverhältnisse komplex und die Datenlage oft unvollständig und die Erhebung ergänzender Daten schwie- rig sei. In diesem Sinne erscheine eine strikte Beweisführung bei diesen Zusammenhängen kaum möglich. Eine gewisse Logik der wirtschaftlichen Analyse und Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit müssten aber überzeugend und nachvollziehbar erscheinen (vgl. BGE 139 I 72 E. 8.3.2, vgl. auch E. 9.2.3.4 dieses Urteils). Für die konkrete Beurteilung wurde dann darauf abgestellt, dass nicht ersichtlich sei, die von der Wettbewerbskommission angeführten und ausführlich begründeten ökonomischen Zusammen- hänge seien nicht verlässlich (vgl. BGE 139 I 72 E. 8.3.3). 8.4.4.4 Das Bundesgericht hat mithin klargestellt, dass bei komplexen wirt- schaftlichen Sachverhalten mit multiplen Wirkungszusammenhängen ein
B-880/2012 Seite 70 Nachweis auf Grundlage der Gewissheit nicht in ausreichender Weise her- beigeführt werden kann und demzufolge auch nicht erforderlich ist. Diese Einschätzung gilt nicht nur in Bezug auf die Feststellung der Marktbeherr- schung, sondern letztlich für alle Tatbestandsmerkmale, soweit im Einzel- fall entsprechende multiple Wirkungszusammenhänge bestehen. Demzufolge ist bei Vorliegen von multiplen Wirkungszusammenhängen das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreichend und nicht ein Überzeugungsbeweis erforderlich (vgl. Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 162, Preispolitik Swisscom ADSL; entsprechend auch die Urteile des BVGer B-8430/2010 vom 23. September 2014 E. 5.3.7, Baubeschläge Koch und B-8399/2010 vom 23. September 2014 E. 4.3.7, Baubeschläge Siegenia-Aubi [je m.w.H.], wonach im Zusammenhang mit wirtschaftlich komplexen Fragen im wett- bewerbsrechtlichen Kontext keine überspannten Anforderungen an das Beweismass zu stellen sind bzw. die Komplexität wirtschaftlicher Sachver- halte, insbesondere die vielfache und verschlungene Interdependenz wirt- schaftlich relevanten Verhaltens, eine strikte Beweisführung vielmehr re- gelmässig ausschliesst). Die vorstehende Rechtsprechung bedeutet andererseits aber auch, dass im Kartellverfahren der ordentliche Überzeugungsbeweis zu erbringen ist, soweit für den Nachweis einer rechtserheblichen Tatsache keine ökonomi- sche Analyse erforderlich ist, sondern es um "gewöhnliche" Lebenssach- verhalte ohne multiple Wirkungszusammenhänge geht. Bei solchen Sach- verhalten lässt der Nachweis auf Grundlage des Regelbeweismasses typi- scherweise keine besonderen Beweisschwierigkeiten erwarten, sodass sich eine Ausnahme vom Überzeugungsbeweis nicht rechtfertigt (vgl. ebenso die Urteile des BVGer B-581/2012 vom 16. September 2016 E. 5.5.2, Nikon; B-3332/2012 vom 13. November 2015 E. 3.11.3, BMW; B- 5685/2012 vom 17. Dezember 2015 E. 4.5.3, Altimum).
B-880/2012 Seite 71 8.4.4.5 Um "gewöhnliche" Lebenssachverhalte ohne multiple Wirkungszu- sammenhänge handelt es sich namentlich, wenn wie vorliegend umstritten ist, ob Teilnehmer einer Ausschreibung untereinander einvernehmlich fest- gelegt haben, wer den Submissionsauftrag erhalten soll bzw. welche Aus- schreibungsteilnehmer die Offerte des geschützten Teilnehmers bewusst überbieten sollen, um den Zuschlag zugunsten des geschützten Ausschrei- bungsteilnehmers zu steuern. Die Beurteilung, ob sich die Beschwerdefüh- rerinnen wie vorgeworfen an der jeweiligen Ausschreibung beteiligt haben (d.h. ob sie vereinbarungsgemäss Schutz genommen oder für einen ande- ren Ausschreibungsteilnehmer eine Stützofferte abgegeben haben), erfor- dert keine ökonomische Analyse. Somit ist hierfür der ordentliche Überzeu- gungsbeweis zu erbringen. Im Gegensatz dazu gestaltet sich die Beurteilung von möglichen Auswir- kungen kartellrechtlicher Sachverhalte auf den Wettbewerb der Natur der Sache nach komplexer. Neben der objektiven Datenlage stehen hier wirt- schaftliche Analysen und Hypothesen im Zentrum der Betrachtung. Auch das Vorliegen allfälliger Effizienzgründe (Art. 5 Abs. 2 KG) kann nur unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen Überlegungen und Annahmen beur- teilt werden. Ökonomische Erkenntnisse sind aber immer mit einer gewissen Unsicher- heit behaftet (vgl. Entscheid der REKO/WEF FB/2005-4 vom 11. Juli 2006 E. 6.2, Schweizerischer Buchhändler- und Verlegerverband SBVV, Bör- senverein des Deutschen Buchhandels e.V., veröffentlicht in: RPW 2006/3 S. 548 ff.; BILGER, a.a.O., S. 305). Daher muss es genügen, dass die von Art. 5 Abs. 1 KG geforderten Auswirkungen einer Abrede auf den Wettbe- werb wie auch allfällige Effizienzgründe nach Art. 5 Abs. 2 KG mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit vorliegen (so – betreffend das Vorliegen von Ef- fizienzgründen – ausdrücklich das Urteil des BGer 2A.430/2006 vom 6. Februar 2007 E. 10.4, Sammelrevers). 8.4.4.6 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das erforderliche Beweismass nicht nur direkt, sondern auch indirekt gestützt auf Indizien erbracht werden kann. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmit- telbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schluss- folgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig, wobei ein Indiz, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen lässt, und daher auch den Zweifel enthält (vgl. Urteil des BGer 6B_332/2009 vom
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Seite 72
4. August 2009 E. 2.3, m.w.H.; Entscheid der REKO/WEF FB/2002-1 vom
22. Dezember 2004 E. 8.1, Betosan AG et al., veröffentlicht in: RPW
2005/1 S. 183 ff.).
Eine bundesrechtliche Regel, wonach Indizienbeweise nicht zulässig sind,
besteht nicht (vgl. BGE 93 II 345 E. 2, m.w.H.). Selbst im Strafprozessrecht
ist es zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je
für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine
bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen
lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu
schliessen (vgl. ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 59 Rz. 14 f.). Gegen
die Zulässigkeit eines Indizienbeweises auch im Bereich kartellrechtlicher
Sanktionen nach Art. 49a KG ist daher nichts einzuwenden (vgl. in diesem
Sinne auch die Urteile des BVGer B-8430/2010 vom 23. September 2014
8.4.5 Kann das geforderte Beweismass nicht erreicht werden, stellt sich die
Beweislastfrage, d.h. die Frage, zu wessen Lasten der beweislose Zustand
geht. Die Antwort darauf ergibt sich aus dem Rechtsgrundsatz, dass derje-
nige die (objektive) Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache trägt, der
aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; vgl. Urteil des BGer 2C_988/2014 vom
B-880/2012 Seite 73 8.5 Beweiswert der Selbstanzeigen Zwischen der Vorinstanz und den Beschwerdeführerinnen bestehen so- dann Differenzen darüber, inwiefern sich die Auskünfte und Urkunden der Selbstanzeiger dazu eignen, den Nachweis für die den Beschwerdeführe- rinnen vorgeworfene Beteiligung an den jeweiligen Ausschreibungen zu er- bringen. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten insbesondere die Glaub- würdigkeit der sie betreffenden Informationen der Unternehmensgruppe Q._______ und von G20._______ (vgl. dazu E. 8.5.6). 8.5.1 Zunächst werfen die Beschwerdeführerinnen der Vorinstanz allge- mein vor, die Aussagen der Selbstanzeiger ungenügend hinterfragt zu ha- ben (vgl. Beschwerde, Rz. 4, 16, 18, 20, 30; Replik, Rz. 9). Da Aussagen von Selbstanzeigern regelmässig aufgrund eigener Interessen in Form ei- nes möglichst umfassenden Bonus erfolgten, liege der Verdacht nahe, dass gewisse Selbstanzeigen nicht der Wahrheit entsprechen würden und primär beabsichtigt sei, sich einen anderen Vorteil zu verschaffen. Teil- weise seien die Bezichtigungen der Selbstanzeiger erwiesenermassen falsch und unglaubwürdig. Dennoch bezeichne die Vorinstanz insbeson- dere die Aussagen der Unternehmensgruppe Q._______ als glaubwürdig und weise entlastende Aussagen ohne jegliche Begründung als unglaub- würdig zurück. Belastende Aussagen in Selbstanzeigen würden immer ohne weitere Belege als glaubhaft betrachtet. Demgegenüber begegne die Vorinstanz den entlastenden Aussagen der Verfügungsadressaten jeweils mit der Begründung, dass keine weiteren Belege die entsprechenden Aus- sagen bestätigen würden, weshalb diesen Ausführungen nicht gefolgt wer- den könne. Ferner sei davon auszugehen, dass eigene Verfehlungen grosszügig verschwiegen worden seien und die Bereitschaft zur Koopera- tion teilweise nicht mehr als ein Lippenbekenntnis darstelle. 8.5.2 Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, die Ausführungen der Selbstanzeiger kritisch und insbesondere auch unter Berücksichtigung der Interessenlage als Selbstanzeiger gewürdigt zu haben (vgl. Verfügung, Rz. 90, 99, 105, 107; Vernehmlassung, Rz. 12 f). Im Verlaufe der Untersu- chung habe sich gezeigt, dass die Selbstanzeiger glaubwürdig und ihre Aussagen verlässlich seien. Insgesamt hätten sich die Aussagen der Selbstanzeiger durch häufige Bestätigungen mit schriftlichen Beweismit- teln sowie durch Aussagen anderer Selbstanzeiger als zuverlässig heraus- gestellt. Lediglich in Ausnahmefällen hätten sich Widersprüche mit Aussa- gen von anderen Selbstanzeigern oder Dokumenten ergeben. Soweit keine stichhaltigen abweichenden Hinweise vorlägen, könne auf die Aus- sagen der Selbstanzeiger abgestellt werden.
B-880/2012 Seite 74 Zwar sei es durchaus so, dass das Aussageverhalten eines Selbstanzei- gers (auch) von Eigennutz getrieben sei. Ein Selbstanzeiger habe ein handfestes Interesse daran, Aussagen zu machen, um in den Genuss ei- ner Sanktionsbefreiung oder einer Sanktionsreduktion zu kommen. Ein In- teresse daran, unzutreffende Angaben zu machen, wecke das Bonussys- tem allerdings nicht. Durch ein Geständnis zusätzlicher, aber fiktiver Vor- fälle falle die Sanktionsreduktion nämlich nicht grösser aus. Im Vergleich zu anderen "Angeschuldigten" bzw. Parteien habe ein Selbstanzeiger ein geringeres Interesse daran, unzutreffende (belastende) Aussagen zu ma- chen. Denn Falschaussagen seien ohne Weiteres als mangelhafte Zusam- menarbeit mit den Wettbewerbsbehörden zu bewerten, was die Sanktions- befreiung oder Sanktionsreduktion auf das Wesentlichste gefährde (m.H. auf Art. 8 Abs. 2 Bst. c SVKG). Unzutreffende Angaben von anderen "An- geschuldigten" bzw. Parteien seien für diese im Gegensatz dazu nicht mit solch negativen Folgen verbunden. Den Aussagen der Selbstanzeiger stünden in den meisten Fällen pau- schale Bestreitungen der bezichtigten Unternehmen gegenüber, teilweise gegen jegliche Evidenz. Ein lediglich pauschales Abstreiten einer Beteili- gung, ohne widersprechende Fakten und Beweismittel zu nennen, genüge im Fall einer anderslautenden Aussage eines Selbstanzeigers nicht, um den Beweis für die Abrede in Frage zu stellen. Auch die Nicht-Existenz von schriftlichen Dokumenten spreche nicht gegen die Absprachetätigkeit, denn Submissionsabsprachen fänden in der Regel ohne Erstellung schrift- licher Dokumente statt, bzw. würden allenfalls vorhandene Dokumente um- gehend gelöscht. Abgesehen davon liessen die Eigenheiten von Baupro- jekten durchaus eine spezifische Erinnerung über mehrere Jahre zu. Hin- weise, dass die Selbstanzeiger die übrigen Parteien zu Unrecht bezichtig- ten, lägen keine vor. Namentlich sieht die Vorinstanz keinen Grund, an der Redlichkeit der Unternehmensgruppe Q._______ oder von G20._______ zu zweifeln (vgl. dazu E. 8.5.6 und E. 8.6).
B-880/2012 Seite 75 8.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich bereits in den kartell- rechtlichen Urteilen vom 23. September 2014 in Sachen Baubeschläge zu den Anforderungen an die Beweisführung beim Vorliegen von Selbstanzei- gen (vgl. Urteile des BVGer B-8430/2010, Baubeschläge Koch; B-8399/2010, Baubeschläge Siegenia-Aubi und B-8404/2010, Baube- schläge SFS unimarket). Dem Bundesverwaltungsgericht stellten sich da- bei die folgenden zwei Fragen: – erstens, ob beim Vorliegen einer Selbstanzeige in einem kartellrechtli- chen Sanktionsverfahren die Anforderungen an das Beweismass aus prozessökonomischen Gründen herabgesetzt werden dürfen (vgl. Bau- beschläge Koch E. 5.4.2, Baubeschläge Siegenia-Aubi E. 4.4.2); – zweitens die Frage, welcher Beweiswert Aussagen in Selbstanzeigen zukommt, welche Dritt-Unternehmen belasten und von diesen Dritten bestritten werden (vgl. Baubeschläge Koch E. 5.4.3, Baubeschläge Siegenia-Aubi E. 4.4.3). 8.5.4 Die erste Frage hat das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 23. September 2014 in Sachen Baubeschläge verneint. 8.5.4.1 So dürfen nach der Schlussfolgerung des Gerichts die Anforderun- gen an das Beweismass im Zusammenhang mit belasteten Dritten bei Vor- liegen einer Selbstanzeige auch im schweizerischen Kartellrecht weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht aus prozessöko- nomischen Gründen herabgesetzt werden. Dem Untersuchungsgrundsatz sei auch im Falle einer Selbstanzeige in vollem Umfang Geltung und Nach- achtung zu verschaffen. Die Vorinstanz sei folgerichtig verpflichtet, den Sachverhalt für jede einzelne Verfahrenspartei separat zu erstellen und ab- zuklären. Entsprechend müsse die Vorinstanz den Kartellrechtsverstoss je- der Verfahrenspartei einzeln zur Last legen. Die Vorinstanz habe mit ande- ren Worten namentlich die jeweilige Beteiligung an der Absprache indivi- duell nachzuweisen (vgl. Baubeschläge Koch E. 5.4.35 und E. 7.4.1, Bau- beschläge Siegenia-Aubi E. 4.4.35 und E. 6.4.1). 8.5.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht begründete dies unter anderem mit der Erkenntnis, dass sich weder im EU-Wettbewerbsrecht noch im deut- schen Kartellrecht Anhaltspunkte für eine Einschränkung des Beweismas- ses in Fällen von Selbstanzeigen aus prozessökonomischen Gründen fin- den (vgl. Baubeschläge Koch E. 5.4.26, Baubeschläge Siegenia-Aubi
B-880/2012 Seite 76 E. 4.4.26). In keinem der Fälle der jüngsten Rechtsprechung der EU-Ge- richte sei das Beweismass herabgesetzt oder die volle Geltung des Unter- suchungsgrundsatzes in Frage gestellt worden (vgl. Baubeschläge Koch E. 5.4.9 und E. 5.4.13, Baubeschläge Siegenia-Aubi E. 4.4.9 und E. 4.4.13). Auch gemäss der Selbstanzeigepraxis in Deutschland würden im Rahmen eines Kronzeugenantrags die gleichen Anforderungen an das Beweismass gelten wie in anderen Kartellrechtsverfahren ohne Hinweise durch einen Kronzeugenantrag (vgl. Baubeschläge Koch E. 5.4.14 ff., ins- besondere E. 5.4.17; Baubeschläge Siegenia-Aubi E. 4.4.14, insbeson- dere E. 4.4.17). 8.5.4.3 Diese – das Beweismass betreffenden – Grundsätze gelten ohne Weiteres auch für die nachfolgende Beurteilung der Beweislage. Denn ob in einem kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren keine, eine oder mehrere Selbstanzeigen vorliegt bzw. vorliegen, kann keinen Einfluss darauf haben, welches Beweismass für den Nachweis eines rechtserheblichen Sachum- standes erforderlich ist. Ebenso wenig wirkt sich das Vorliegen von Selbst- anzeigen darauf aus, wer die objektive Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit trägt. Die dargestellten allgemeinen Beweisregeln (vgl. E. 8.4) sind zu beachten, auch wenn Selbstanzeigen vorliegen. Dies gilt insbesondere mit Bezug auf die vorstehenden Ausführungen zum Beweis- mass und zur Beweislastfrage (vgl. insbesondere E. 8.4.4, E. 8.4.4.4, E. 8.4.4.5 und E. 8.4.5). 8.5.4.4 Demnach haben die Wettbewerbsbehörden namentlich unabhän- gig vom Vorliegen von Selbstanzeigen den Überzeugungsbeweis dafür zu erbringen, dass und welche Teilnehmer einer Ausschreibung untereinander einvernehmlich festgelegt haben, wer den Submissionsauftrag erhalten soll bzw. welche Ausschreibungsteilnehmer die Offerte des geschützten Teilnehmers bewusst überbieten sollen, um den Zuschlag zugunsten des geschützten Ausschreibungsteilnehmers zu steuern. Was die Beschwerde- führerinnen betrifft, ist es somit ebenfalls unbesehen vom Vorliegen von Selbstanzeigen an der Vorinstanz, den Beschwerdeführerinnen mit dem Regelbeweismass des Überzeugungsbeweises individuell nachzuweisen, dass sich diese in der vorgeworfenen Form an den jeweiligen Ausschrei- bungen beteiligt haben (d.h. Schutznahme oder Abgabe einer Stützofferte).
B-880/2012 Seite 77 8.5.4.5 Abgesehen davon bedeutet der Umstand, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen grundsätzlich eine Beteiligung an "einzelnen Pro- jekten" vorwirft und gemäss dem vorinstanzlichen Beweisergebnis kein ei- gentliches Rotationskartell vorliegt (vgl. E. 8.1.7) nicht, dass die jeweiligen Einzelprojekte im Rahmen der Beweiswürdigung nur isoliert betrachtet werden dürfen. Denn es liegt auf der Hand, dass die von der Vorinstanz geltend gemachten Manipulationen der Einzelprojekte ohne Weiteres auch ohne "explizite Vereinbarung mit festgelegtem Rotationssystem wie im Fall Strassenbeläge Tessin" in einem grösseren Zusammenhang zueinander stehen können, d.h. nur unter dem Dach einer weniger umfassenden Rah- menvereinbarung überhaupt denkbar sind (vgl. in diesem Sinne auch die Darstellung der Vorinstanz in E. 8.1.8). Der Vorinstanz ist insbesondere zuzustimmen, dass die Bereitschaft eines Submissionsteilnehmers, die eigene Offerte in einem Einzelprojekt nur zum Schein einzureichen, um den Zuschlag zugunsten des geschützten Unter- nehmens zu steuern, in Verbindung zu einer Gegenleistung stehen muss. Die entsprechende Gegenleistung für die Abgabe einer Stützofferte in ei- nem Einzelprojekt kann dabei durchaus in der Aussicht bestehen, "in Zu- kunft bei noch nicht bestimmten Projekten auch von einem Schutz profitie- ren zu können", wenn die Abgabe einer Stützofferte nicht unmittelbar ab- gegolten wird (vgl. Fussnote 165 der Verfügung). 8.5.5 Im Zentrum des vorliegenden Beschwerdeverfahrens steht aber vor allem auch, welcher Beweiswert Auskünften und Urkunden von Selbstan- zeigern zugemessen werden darf. 8.5.5.1 Auch zu dieser Thematik hat das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen in Sachen Baubeschläge Stellung genommen, stellte sich doch dort wie erwähnt (vgl. E. 8.5.3) zweitens die Frage, welcher Beweiswert Aussagen in Selbstanzeigen zukommt, die Dritt-Unternehmen belasten und von diesen Dritten bestritten werden. Das Bundesverwaltungsgericht kam diesbezüglich zum Ergebnis, die Beschuldigungen eines Selbstanzei- gers würden für sich allein nicht als massgebender oder gar als hinreichen- der Beweis für einen Wettbewerbsverstoss genügen, wenn die belasteten Dritt-Unternehmen die Beschuldigungen bestreiten. Die Behauptungen des Selbstanzeigers seien vielmehr stets durch weitere Beweismittel zu ergänzen und zu untermauern. Auch bei einer Selbstanzeige seien umfas- sende Sachverhaltsabklärungen und Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. Baubeschläge Koch E. 5.4.34 und E. 7.4.1, Baubeschläge Siegenia- Aubi E. 4.4.34 und E. 6.4.1).
B-880/2012 Seite 78 8.5.5.2 Zur Begründung berief sich das Bundesverwaltungsgericht unter anderem auf die Praxis der EU-Kommission und die Rechtsprechung der EU-Gerichte, wonach weitere unterstützende Beweismittel erforderlich sind, um die Zuwiderhandlung nachzuweisen, wenn andere Kartellanten der Aussage des ersten Unternehmens widersprechen (vgl. Baubeschläge Koch E. 5.4.6, Baubeschläge Siegenia-Aubi E. 4.4.6, je m.w.H.). Die Frage des Beweiswerts des Kronzeugenantrags sei in der jüngsten Rechtspre- chung der EU-Gerichte letztlich aber offen gelassen worden (vgl. Baube- schläge Koch E. 5.4.9, Baubeschläge Siegenia-Aubi E. 4.4.9, je m.w.H.). Auch argumentierte das Bundesverwaltungsgericht wiederum rechtsver- gleichend mit der Selbstanzeigepraxis in Deutschland, wonach Aussagen, die im Rahmen von Anträgen auf Bussgelderlass oder auf eine Reduktion von Geldbussen erfolgen, unter dem Vorbehalt genereller Bedenken ste- hen. Das Bundeskartellamt habe in seiner Bekanntmachung von 2000 an- geführt, dass die Aussage eines Kartellmitglieds, das als Folge seiner Zu- sammenarbeit eine erhebliche Reduktion erwartet, "mit Vorsicht zu würdi- gen" sei und "grundsätzlich von anderen Beweisen gestützt werden" müsse, bevor sie als Grundlage für den Nachweis eines Kartells und die Gewichtung der Tatbeiträge der Mitglieder dienen könne. Stets vorsichtig zu würdigen seien nach der Selbstanzeigepraxis in Deutschland aber auch die Aussagen der anderen Kartellteilnehmer im Hinblick auf das kooperie- rende Unternehmen (vgl. Baubeschläge Koch E. 5.4.16, Baubeschläge Siegenia-Aubi E. 4.4.16 [je m.w.H., insbesondere auf die Richtlinien des Bundeskartellamtes für die Festsetzung von Geldbussen vom 17. April 2000, Bekanntmachung Nr. 68/2000]). 8.5.5.3 Auch diesen Ausführungen (d.h. E. 8.5.5.1 f.) ist bei der nachfol- genden Beurteilung der Beweislage grundsätzlich Beachtung zu schenken. Demnach durften die Wettbewerbsbehörden auch in der vorliegenden Un- tersuchung zum einen nicht einfach unkritisch auf die Richtigkeit der Anga- ben in den Selbstanzeigen vertrauen. Zum anderen darf aber auch nicht unbesehen von der Richtigkeit der Angaben der nicht kooperierenden Un- ternehmen ausgegangen werden. Vielmehr waren auch vorliegend eine vorsichtige Würdigung sowohl der Aussagen der Selbstanzeiger als auch der Aussagen der nicht kooperierenden Unternehmen sowie gegebenen- falls weitere Sachverhaltsabklärungen und Beweiserhebungen angezeigt. 8.5.5.4 Unbesehen der genannten Ausführungen des Bundesverwaltungs- gerichts in den Urteilen in Sachen Baubeschläge bleibt für die nachfol-
B-880/2012 Seite 79 gende Prüfung der Beweislage die konkrete Beurteilung der den Be- schwerdeführerinnen angelasteten Einzelfälle massgeblich. So wird im konkreten Einzelfall in freier Beweiswürdigung zu beurteilen sein, ob das verlangte Beweismass für die zu beweisende Tatsache aufgrund der vor- liegenden Beweismittel insgesamt erfüllt ist. Dabei gilt es zu beachten, dass es sich bei den Aussagen der Selbstanzei- ger wie bei den Aussagen der nicht kooperierenden Unternehmen um Par- teiauskünfte im Sinne von Art. 12 Bst. b VwVG handelt, die nachfolgend frei auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu würdigen sind (vgl. KRAUSKOPF/EMME- NEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 12 N. 111 ff., m.w.H.). Zudem stellen auch Urkunden von Selbstanzeigern wie von nicht kooperierenden Unternehmen dem Grundsatz der freien Beweiswür- digung unterliegende Beweismittel dar (vgl. E. 8.4.2 f.). Es ginge daher nicht an, für die nachfolgende Beurteilung der Beweislage eigentliche Be- weisregeln aufzustellen. Vielmehr gilt es die vorliegenden Beweismittel im Einzelfall frei anhand der konkreten Umstände zu prüfen und zu bewerten, ohne sich dabei von einer schematischen Betrachtungsweise leiten zu las- sen (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.1). Angesichts der gegensätzlichen Parteistandpunkte (vgl. E. 8.5.1 f.) – und auch mit Blick auf die rechtsgleiche Beurteilung der diversen Einzelfälle – ist es aber immerhin angezeigt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden vorab allgemein zu möglichen Auswirkungen der Bonusre- gelung auf das Aussageverhalten sowie auch dazu äussert, welche grund- legenden Beweislagen voneinander abzugrenzen sind. Die nachfolgenden Ausführungen werden das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon ab- halten, die Überzeugungskraft der vorliegenden Beweismittel bei der Beur- teilung der Beweislage der Einzelfälle (vgl. E. 8.7) von Fall zu Fall anhand der konkreten Umstände zu prüfen und in jeder Hinsicht frei zu bewerten. 8.5.5.5 Was die Frage von Auswirkungen der Bonusregelung auf das Aus- sageverhalten betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass Selbstanzeiger wie nicht kooperierende Unternehmen der Umstand verbindet, dass sie (an- ders als Zeugen) nicht zur wahrheitsgemässen Aussage angehalten wer- den können. Im Unterschied zu Zeugen machen sie sich somit auch nicht strafbar, wenn sie in einem gerichtlichen Verfahren falsche Angaben ma- chen (vgl. Art. 307 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Vor diesem Hintergrund können weder Selbstan- zeiger noch nicht kooperierende Unternehmen einen Anreiz für sich bean- spruchen, bei ihren Auskünften die Wahrheit zu sagen.
B-880/2012 Seite 80 Die Interessenlage der Selbstanzeiger und der nicht kooperierenden Un- ternehmen unterscheidet sich allerdings dahingehend grundlegend, als Selbstanzeiger überzeugend und auf die vorgeschriebene Weise mit den Wettbewerbsbehörden kooperieren müssen, um die Voraussetzungen für den angestrebten vollständigen oder teilweisen Sanktionserlass zu erfüllen (vgl. insbesondere Art. 8 Abs. 2 Bst. c und Art. 12 Abs. 1 SVKG). Zu einer ausreichenden Kooperation zählt auch, dass Selbstanzeiger den Wettbewerbsbehörden nach bestem Wissen zutreffende Informationen zur angezeigten Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung liefern. Dabei muss eine Selbstanzeige ausdrücklich auch die nötigen Informationen zu den Unternehmen enthalten, welche am angezeigten möglichen Wettbe- werbsverstoss beteiligt sind (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 SVKG). Selbstanzeiger, welche falsche Angaben machen, riskieren im Unterschied zu Zeugen zwar keine Freiheits- oder Geldstrafe wegen falschen Zeugnis- ses nach Massgabe des Strafgesetzbuches aber doch einschneidende Konsequenzen. Dies im Sinne eines Bonusverlusts und somit der potenti- ellen Auferlegung einer nicht reduzierten Verwaltungssanktion im Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes nach Art. 49a Abs. 1 KG. Die Interessenlage von Selbstanzeigern ist insofern durchaus vergleichbar mit jener von in Pflicht genommenen und somit der Strafdrohung von Art. 307 StGB unter- stehenden Zeugen. Im Gegensatz dazu haben Unternehmen, welche nicht mit den Wettbe- werbsbehörden kooperieren, im Fall von falschen, unvollständigen oder auch nur geschönten Angaben zum eigenen Verhalten bzw. zu den weite- ren beteiligten Unternehmen keine derartigen Nachteile zu befürchten.
B-880/2012 Seite 81 8.5.5.6 Aussagen von Zeugen kommt aufgrund der Pflicht zur wahrheits- getreuen Aussage bzw. der Strafdrohung von Art. 307 StGB bei der Be- weiswürdigung in der Regel ein grösseres Gewicht zu (vgl. Urteil des BGer 6B_740/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5 m.H. auf Urteil des BGer 1P.22/1994 vom 3. Juni 1994 E. 2c). Weiter bestätigte das Bundesgericht ausdrücklich die Prämisse, dass die Glaubwürdigkeit vereidigter, unter Zeugenpflicht stehender und auf die Folgen falscher Zeugenaussagen hin- gewiesener Polizeibeamter nicht leichthin in Frage gestellt werden darf, lasse diese Prämisse doch Raum für eine individuelle Beurteilung der Glaubwürdigkeit bzw. Glaubhaftigkeit von Belastungszeugen, ohne dass der Aussage eines Polizeibeamten a priori ein höherer Beweiswert zuer- kannt würde, und sei eine Beurteilung des Tatvorwurfs in freier Würdigung der Beweise möglich (vgl. Urteil des BGer 1P.498/2006 vom 23. November 2006 E. 4; vgl. zum Ganzen zudem KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 12 N. 124 ff., m.w.H., sowie das Urteil des BStGer SK.2011.29 vom 25. September 2012 E. 3.5.6, wo- nach Informationen, welche von [Dritt-] Personen stammen, die weder als Zeuge noch als Sachverständige in Pflicht genommen wurden, "nicht den prozessualen Rang von Gutachten und Zeugenaussage", sondern "nur denjenigen der Aussage einer Auskunftsperson" haben können). Die vergleichbare Interessenlage von Selbstanzeigern und in Pflicht ge- nommenen Zeugen legt – in Verbindung mit der beschriebenen unter- schiedlichen Interessenlage nicht kooperierender Unternehmen und der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung – durchaus nahe, dass auch die Glaubwürdigkeit von Selbstanzeigern nicht leichthin in Frage ge- stellt werden darf. Entscheidend ist jedoch auch hier, dass umstrittene Sachverhalte anhand der konkreten Umstände in freier Würdigung sämtli- cher Beweise beurteilt werden. Dies setzt voraus, dass sowohl die Glaub- würdigkeit der Auskunft eines Selbstanzeigers als auch die Überzeugungs- kraft von anderen Beweismitteln im Einzelfall individuell geprüft werden und dabei weder der Auskunft eines Selbstanzeigers noch einem anderen Beweismittel a priori ein höherer Beweiswert zuerkannt wird. 8.5.5.7 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Kartellanten im Sinne der Ziel- setzung der Bonusregelung damit rechnen müssen, dass ein oder mehrere Kartellmitglieder aus dem Kartell aussteigen, das Kartell aufdecken und von der Bonusregelung profitieren (vgl. Baubeschläge Koch E. 5.4.24, Baubeschläge Siegenia-Aubi E. 4.4.24; DANIEL ZIMMERLI, Zur Dogmatik des Sanktionssystems und der "Bonusregelung" im Kartellrecht, 2007, S.
B-880/2012 Seite 82 241, m.w.H.). Das fraglos egoistische Interesse eines einzelnen Selbstan- zeigers, als einziger von einem Sanktionserlass oder zumindest von einer möglichst hohen Reduktion der Sanktion zu profitieren, vermag für sich kei- nen begründeten Verdacht auf falsche Angaben bzw. falsche Beschuldi- gungen gegenüber Dritten hervorzurufen. Vielmehr ist dieses egoistische Interesse gerade gewollter Bestandteil des gesetzlich vorgesehenen An- reizsystems, mit welchem Kartelle von innen heraus destabilisiert und wirk- samer Wettbewerb wieder herbeigeführt werden sollen (vgl. hierzu aus- führlich DANIEL ZIMMERLI, a.a.O., S. 240 ff.). Auch insofern dürfen an sich glaubwürdige Informationen von Selbstanzeigern über weitere Kartellmit- glieder grundsätzlich nicht leichtfertig als unzutreffend eingestuft werden, falls ein Dritt-Unternehmen die entsprechenden Informationen auf seine Mitbeteiligung bestreitet. 8.5.5.8 Mit ihrer Argumentation, die Selbstanzeiger hätten eigene Verfeh- lungen mutmasslich grosszügig verschwiegen bzw. es handle sich bei der Bereitschaft der Selbstanzeiger zur Kooperation teilweise nicht mehr als um ein Lippenbekenntnis (vgl. E. 8.5.1), bezweifeln die Beschwerdeführe- rinnen im Übrigen sinngemäss, dass die Vorinstanz die Kooperation der Selbstanzeiger zu Recht als ausreichend qualifiziert hat und die rechtlichen Voraussetzungen für einen gänzlichen oder teilweisen Verzicht auf eine Sanktion bejahen durfte (vgl. Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 8 ff. SVKG). Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Sinne des in E. 2 Ausgeführten jedoch (primär) die Höhe der Sanktionen, welche die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 und 2 unter solidarischer Haftbar- keit sowie der Beschwerdeführerin 3 auferlegt hat. Die Höhe der den übrigen Selbstanzeigern auferlegten Sanktionen ist ebenso wenig Teil des Streitgegenstandes wie die Beurteilung des gänzli- chen Verzichts auf eine Sanktion im Fall von G20._______.
B-880/2012 Seite 83 8.5.5.9 Für die nachfolgende konkrete Beurteilung der den Beschwerde- führerinnen angelasteten Einzelfälle sind im Hinblick auf die rechtsgleiche Rechtsanwendung bei vergleichbaren Konstellationen die folgenden grundlegenden Beweislagen voneinander abzugrenzen: a) Isolierte Information nur eines einzigen Selbstanzeigers Ist trotz den in der vorliegenden Untersuchung vorliegenden mehreren Selbstanzeigen nur eine isolierte (und bestrittene) Information eines einzi- gen Selbstanzeigers über die angebliche Mitbeteiligung einer Beschwer- deführerin an einer möglichen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG vorhanden und vermag auch kein einziges anderes Be- weismittel im Sinne von Art. 12 VwVG die Darstellung dieses Selbstanzei- gers zu untermauern, stehen sich die Aussage des Selbstanzeigers und die Aussage der Beschwerdeführerin gegenüber. In dieser Situation dürfte letztlich häufig unklar bleiben, ob sich die fragliche Beschwerdeführerin tatsächlich am betreffenden Unterfangen mitbeteiligt hat. Dass ein Selbstanzeiger den Wettbewerbsbehörden im Rahmen der zugesicherten Kooperation nach bestem Wissen zutreffende Informationen liefern muss, vermag daran grundsätzlich nichts zu ändern. Dies umso mehr, als sich auch die Beschwerdeführerinnen zur uneingeschränkten Ko- operation mit den Wettbewerbsbehörden – und damit zur Lieferung wahr- heitsgemässer Informationen – verpflichtet haben. Es gilt aber gleichwohl, auch die Glaubwürdigkeit und Überzeugungskraft einer isolierten und be- strittenen Auskunft eines einzigen Selbstanzeigers im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen und frei zu bewerten. Allein massgebend ist die freie richterliche Beurteilung der im konkreten Einzelfall vorliegenden Situation unter Beachtung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung. b) Information eines einzigen Selbstanzeigers sowie ein oder mehrere weitere aussagekräftige Beweismittel Anders präsentiert sich die Beweislage zunächst, falls eine Beschwerde- führerin zwar nur von einem einzigen Selbstanzeiger der angeblichen Mit- beteiligung an einer Submissionsabsprache beschuldigt wird, diese (be- strittene) Anschuldigung aber zumindest durch ein weiteres aussagekräfti- ges Beweismittel im Sinne von Art. 12 VwVG untermauert wird. Als Beweis- mittel zur Untermauerung der Angaben eines Selbstanzeigers kommen insbesondere sämtliche verwertbaren Urkunden der kartellrechtlichen Un- tersuchung in Betracht (Art. 12 Bst. a VwVG). Dazu zählen neben den von
B-880/2012 Seite 84 den Wettbewerbsbehörden anlässlich der Hausdurchsuchungen beschlag- nahmten oder auf andere Weise eingeforderten Urkunden auch die von den Selbstanzeigern im Rahmen ihrer Kooperation unaufgefordert einge- reichten Beilagen. Welche Bedeutung einem Aktenstück für den Nachweis der strittigen Mit- beteiligung der fraglichen Beschwerdeführerin zukommt, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Je nach der konkreten Aussa- gekraft eines zusätzlich zur isolierten Aussage eines einzelnen Selbstan- zeigers vorliegenden Beweismittels können aber durchaus auch bei dieser Beweislage keine ernsthaften Zweifel mehr an der angezeigten Mitbeteili- gung der fraglichen Beschwerdeführerin verbleiben. c) Übereinstimmende und unabhängige Information von zumindest zwei Selbstanzeigern Weiter liegt eine grundlegende Beweislage dann vor, wenn sich zeigt, dass eine Beschwerdeführerin nicht nur von einem einzelnen, sondern zumin- dest von zwei (oder weiteren) Selbstanzeigern übereinstimmend und un- abhängig voneinander beschuldigt wird, sich an einer Submissionsabspra- che in der Form der Schutznahme oder der Abgabe einer Stützofferte mit- beteiligt zu haben. Um eine unabhängige Information handelt es sich dann, wenn ein Selbst- anzeiger im Zeitpunkt, in welchem er die entsprechenden Angaben macht, keine Kenntnis über den Inhalt von allenfalls bereits vorliegenden Selbst- anzeigen weiterer kooperierender Unternehmen hatte. Davon dürfte regel- mässig auszugehen sein, da die Wettbewerbsbehörden der Vertraulichkeit von Selbstanzeigen zum Schutz dieses Instituts eine grosse Bedeutung zumessen und Akteneinsicht in Selbstanzeigen und die damit eingereich- ten Beilagen in der Regel erst im Zusammenhang mit dem Versand des Antrags des Sekretariats an die Untersuchungsadressaten zur Stellung- nahme erfolgt (vgl. dazu Ziff. 47 ff. des Merkblatts des Sekretariats vom 8. September 2014 zur Bonusregelung, insbesondere Ziff. 49, publiziert im BBl 2015 3346 ff.). Anders kann es sich etwa verhalten, falls mehrere Ge- sellschaften, welche derselben Unternehmensgruppe angehören, je eine separate Selbstanzeige einreichen. In solchen separaten Selbstanzeigen eines grösseren Unternehmens gelieferte Informationen erfolgten jedoch auch nur dann nicht unabhängig, falls die einzelnen anzeigenden Gesell- schaften die Inhalte ihrer Selbstanzeigen unternehmensintern aufeinander
B-880/2012 Seite 85 abgestimmt haben, worauf beispielsweise die Beauftragung einer gemein- samen Rechtsvertretung hinweist. d) Übereinstimmende und unabhängige Information von zumindest zwei Selbstanzeigern sowie ein oder mehrere weitere aussagekräftige Be- weismittel Schliesslich kann die Ausgangslage für die nachfolgende Beurteilung der Beweislage darin bestehen, dass die angebliche Mitbeteiligung einer Be- schwerdeführerin an einer Submissionsabsprache zusätzlich zur überein- stimmenden und unabhängigen Beschuldigung durch zumindest zwei Selbstanzeiger auch noch durch ein oder mehrere weitere aussagekräftige Beweismittel im Sinne von Art. 12 VwVG untermauert wird. 8.5.6 Wie erwähnt bestreiten die Beschwerdeführerinnen spezifisch die Glaubwürdigkeit der sie betreffenden Informationen der Selbstanzeiger G15., G16. und G17._______ – welche der Unterneh- mensgruppe Q._______ angehören – sowie von G20._______ (vgl. [...]). Es stellt sich daher die Frage, ob sich die Auskünfte dieser Selbstanzeiger möglicherweise von vornherein als nicht glaubwürdig erweisen. 8.5.6.1 Die Beschwerdeführerinnen machen konkret geltend, die Selbstan- zeiger G20._______ und Unternehmensgruppe Q._______ hätten auffällig mit allen Mitteln versucht, von der Bonusregelung zu profitieren und gross- zügig Absprachen zur Anzeige gebracht. Aufgrund der dünnen Beweislage sei die Vorinstanz gezwungen gewesen, ihre Ansichten über die Rolle der Beschwerdeführerinnen vollkommen auf die Aussagen dieser beiden Selbstanzeiger zu stützen. Dabei sei die Vorinstanz den getätigten Aussa- gen im Vertrauen auf die Ehrlichkeit und Korrektheit der aussagenden Per- sonen gefolgt und habe den Ausführungen der Unternehmensgruppe Q._______ und (von) G20._______ ohne nähere Prüfung eine Beweiskraft zuerkannt, welche blauäugig sei. Bei genauerer Analyse werde offensicht- lich, dass insbesondere den Aussagen der Unternehmensgruppe Q._______ grösstenteils jegliche Beweiskraft abgesprochen werden müsse. Die Eingaben seien primär in der Absicht gemacht worden, um vom Bonusprogramm zu profitieren und die Beschwerdeführerin 2 zu schädigen und als ungeliebte Konkurrentin aus dem Markt zu drängen (vgl. Be- schwerde, Rz. 22, 30 ff., 35 ff., 65, 158; Replik, Rz. 7 ff.).
B-880/2012 Seite 86 Bei der Anhörung vom 24. Oktober 2011 habe U._______ selbst ausge- sagt, dass man flächendeckend gemeldet habe, wobei es in Bezug auf ein- zelne Fälle gewisse Unsicherheiten geben möge (vgl. Beschwerde, Rz. 36). Damit sei belegt, dass die Unternehmensgruppe Q._______ im Zweifelsfall und im Wissen, in gewissen Fällen nicht sicher zu sein, lieber ein Projekt mehr als eines zu wenig gemeldet habe. Auch lägen die Fälle im Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits mehr als drei Jahre zurück. Es sei fraglich, wie sich die verantwortlichen Personen bei G15._______ in Anbe- tracht der Summe von Offerten ohne schriftliche Notizen noch daran wür- den erinnern können, wer vor drei Jahren bei welcher Ausschreibung in welchem Ausmass involviert gewesen sein solle. Umso merkwürdiger sei es, dass der Name der Beschwerdeführerin 2 immer dort alleine genannt werde, wo man sich angeblich ansonsten an überhaupt nichts mehr erin- nern könne. Die überwiegende Mehrheit der seitens der Unternehmensgruppe Q._______ vorgebrachten Bezichtigungen sei vollkommen unsubstantiiert. Alle Bezichtigungen seien gleich aufgebaut und bestünden im Wesentli- chen nur aus dem Namen des fraglichen Konkurrenten. Mit wenigen Aus- nahmen enthielten die Bezichtigungen weder Hinweise bezüglich der Na- men der involvierten Personen noch der Art der Kontaktaufnahme oder dem Ablauf der Verhandlungen. Nur ausnahmsweise hätten die verant- wortlichen Personen von G15._______ gegenüber der Vorinstanz noch ge- nauere Aussagen zum Ablauf der Absprache zu machen vermocht. Die undifferenzierte Art der Meldung von allfälligen Wettbewerbsbehinde- rungen von Konkurrenten führe dazu, dass sich die Selbstanzeige der Un- ternehmensgruppe Q._______ bereits bei oberflächlicher Betrachtung als falsch und widersprüchlich entpuppe. So habe in verschiedenen Fällen selbst die Vorinstanz eingestehen müssen, dass die Meldungen der Unter- nehmensgruppe Q._______ falsch seien. In 16 der 54 Fälle, welche die Unternehmensgruppe Q._______ als Erstanzeiger angemeldet habe, sei die Vorinstanz den Anschuldigungen überhaupt nicht oder zumindest nur teilweise gefolgt, weil sich die Anschuldigungen bezüglich einzelner Kon- kurrenten als offensichtlich haltlos, nicht beweisbar oder schlicht tatsa- chenwidrig herausgestellt hätten. Dies entspreche einem Anteil von knapp 30% an Falschmeldungen. Wie vor diesem Hintergrund noch behauptet werden könne, die Unternehmensgruppe Q._______ sei glaubwürdig und ihre Aussagen seien verlässlich, sei nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz
B-880/2012 Seite 87 handle widersprüchlich und willkürlich, wenn sie die Aussagen der Unter- nehmensgruppe Q._______ in einzelnen Fällen ohne weitere Erläuterun- gen als glaubwürdig und in anderen als unglaubwürdig beurteile. Seitens der Unternehmensgruppe Q._______ versuche man ganz gezielt, die Beschwerdeführerinnen anzuschwärzen. Die Vorinstanz scheine die of- fensichtliche Tatsache, dass man direkten Konkurrenten mit einer hohen Busse und der Rufschädigung direkt einen Nachteil zufügen könne, ebenso wenig erkannt zu haben wie die Tatsache, dass es G15._______ sehr wohl darum gegangen sei, einen möglichst umfassenden Bonus zu erhalten. Weiter falle auf, dass in einem grossen Teil der Fälle, in welchen die Beschwerdeführerin 2 bzw. die Beschwerdeführerin 3 die Teilnahme an einer Absprache bestritten, diese einzig und allein von der Unternehmens- gruppe Q._______ einer unzulässigen Verhaltensweise bezichtigt würden. Nur ausnahmsweise liessen sich die Bezichtigungen mit gefundenen oder eingereichten Dokumenten untermauern. Auch mit Bezug auf die in Frage gestellte Glaubwürdigkeit von G20._______ verweisen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen auf die zentrale Motivation eines Selbstanzeigers, selber einen möglichst ho- hen Bonus zu erlangen. Die Vorinstanz handle widersprüchlich, indem sie den angeblich absolut glaubhaften Aussagen von G20._______ nicht voll- umfänglich folge, sondern Einzelfallweise von den Ausführungen (von) G20._______ abweiche (mit Verweis auf die Fälle 22 und 109). Zudem er- wähnen die Beschwerdeführerinnen, sie hätten in der vorinstanzlichen Un- tersuchung vergeblich darauf aufmerksam gemacht, dass G20._______ die Absprachetätigkeit auch nach Eröffnung der Untersuchung und nach Zusicherung der Kooperation mit den Wettbewerbsbehörden nicht einge- stellt habe. G20._______ habe wie bereits vor Anhebung der Untersu- chung versucht, die Konkurrenten durch bewusste Falschinformation ge- geneinander auszuspielen. In diesem Zusammenhang beantragen die Be- schwerdeführerinnen gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht erneut die Befragung zweier Personen als Zeugen (vgl. Beschwerde, Rz. 33, un- ter Einreichung von Beschwerdebeilage 1). 8.5.6.2 Die Vorinstanz sieht keinen Grund, an der Redlichkeit von G20._______ oder der Unternehmensgruppe Q._______ zu zweifeln, son- dern hält deren Angaben trotz der Vorbehalte der Beschwerdeführerinnen für glaubwürdig. Zu den entsprechenden Vorbehalten äusserte sich die Vo- rinstanz bereits in der Verfügung (vgl. Verfügung, Rz. 89 ff.). Insgesamt wertet die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen gegen die
B-880/2012 Seite 88 Glaubwürdigkeit der Selbstanzeigen von G20._______ und der Unterneh- mensgruppe Q._______ als nicht stichhaltig. Unter anderem geht die Vorinstanz in der Verfügung davon aus, dass die Selbstanzeigen und die weitere Kooperation von G20._______ sowie der Unternehmensgruppe Q._______ keine Hinweise darauf liefern würden, dass eine Beschuldigung eines anderen Unternehmens zu Unrecht erfolgt sein könnte oder dass sie Sachverhalte aus der vagen Erinnerung als ge- sicherte Fakten präsentiert hätten. Viele Aussagen von G20._______ hät- ten sich durch die Eingaben von anderen Selbstanzeigern und durch wei- tere Dokumente bestätigt. An der Anhörung vom 24. Oktober 2011 habe sich die Vorinstanz ein Bild von J._______ machen können. Dessen Auftritt und Aussagen bewertet die Vorinstanz als glaubwürdig. Die Antworten hät- ten "präzis, direkt und authentisch" gewirkt (vgl. Verfügung Rz. 92). Im Schlusswort habe J._______ glaubwürdig zum Ausdruck gebracht, dass ihm die mit der Selbstanzeige verbundene Bezichtigung anderer Parteien nicht leicht falle. Mit dem Vorwurf, G20._______ habe die Absprachetätigkeit auch nach der Inanspruchnahme der Bonusregelung fortgeführt, setzt sich die angefoch- tene Verfügung im Rahmen der Beurteilung auseinander, ob G20._______ die Bedingungen für einen vollständigen Sanktionserlass gemäss Art. 8 SVKG erfüllt (vgl. Verfügung, Rz. 1156 f.). Die Vorinstanz bejaht dies und bezeichnet die von den Beschwerdeführerinnen angezeigte Fortführung der Absprachetätigkeit durch G20._______ als nicht bewiesen. Zur Be- gründung stützt sich die Verfügung erstens auf die gegen die Darstellung der Beschwerdeführerinnen sprechenden mündlichen Aussagen der Un- ternehmensgruppe Q._______ auf Vorhalt einer (nachträglich verfassten) Notiz des (...) der Beschwerdeführerin 3, nach welcher G20._______ die Beschwerdeführerin 3 anlässlich einer Besprechung vom (...) hinsichtlich zwei Bauprojekten um Schutz angefragt habe (vgl. [...]). Zweitens verweist die Vorinstanz auf eine Stellungnahme von G8., mit welcher diese unter anderem bestätigte, keine Kenntnis von den fraglichen angeblichen weiteren Absprachen zu haben (vgl. [...]). Zudem habe J. die Vor- würfe der Beschwerdeführerinnen nicht nur kategorisch bestritten, sondern auch belegt, dass er am (...) beim Zahnarzt gewesen sei. Am besagten Gespräch habe er daher nicht teilgenommen haben können (vgl. [...]; Ver- fügung, Rz. 1157). Weiter seien die Selbstanzeigen von G20._______ sowie G15., G16. und G17._______ unabhängig voneinander eingereicht und
B-880/2012 Seite 89 vor der Zustellung des Antrags an die Parteien sei keine Einsicht in die Verfahrensakten (inklusive Selbstanzeigen) gewährt worden. Die Unter- nehmensgruppe Q._______ habe weit mehr eigene Absprachebeteiligun- gen gemeldet, als ihr aufgrund der Birchmeier-Liste hätten nachgewiesen werden können. Dass sich (...) von G16._______ und G15._______ an die von ihnen angezeigten Fälle erinnern können, sei nicht abwegig. Denn es gelte zu beachten, dass jedes Bauobjekt seine Eigenheiten haben dürfte, welche durchaus eine spezifische Erinnerung über mehrere Jahre zulies- sen. Da die Beschwerdeführerin 2 ein direkter Konkurrent von G20._______ und der Unternehmensgruppe Q._______ sei, sei es zudem normal, dass sie öfter in den Selbstanzeigen auftauche als andere Konkur- renten. Im Übrigen lägen gegen die Beschwerdeführerin 2 nicht nur auf- grund der Selbstanzeigen so viele belastende Beweise vor, habe das Sek- retariat doch bei der Beschwerdeführerin 2 am meisten belastende Unter- lagen gefunden (vgl. Verfügung, Rz. 103). Schliesslich begründet die Vo- rinstanz ihre Einschätzung auch damit, dass die Aussagen der befragten Vertreter der Unternehmensgruppe Q._______ an den Anhörungen vor der Vorinstanz "überzeugend, in keiner Weise vorgespielt und auch nicht wi- dersprüchlich" gewirkt hätten (vgl. Verfügung, Rz. 104). 8.5.6.3 Es liegt auf der Hand, dass die Vorinstanz auch die Informationen dieser Selbstanzeiger vorsichtig würdigen musste und nicht einfach unkri- tisch von deren Richtigkeit ausgehen durfte. Genauso kritisch wie die Aus- künfte dieser Selbstanzeiger sind aufgrund der beschriebenen Interessen- lagen (vgl. E. 8.5.5.5 f.) aber auch die Ausführungen der Beschwerdefüh- rerinnen zu hinterfragen, soweit diese G20._______ und der Unterneh- mensgruppe Q._______ vorhalten, die Beschwerdeführerinnen aus egois- tischen Motiven mit falschen Auskünften gegenüber den Wettbewerbsbe- hörden schädigen zu wollen. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich weder auf Spannungen noch auf konkrete Streitigkeiten mit G20._______ oder der Unternehmensgruppe Q._______, sondern argumentieren im Wesentlichen mit dem generellen eigennützigen Interesse von Selbstanzeigern, möglichst in hohem Masse von der Bonusregelung zu profitieren. Das Interesse, sich gegenüber Kon- kurrenten eine wirtschaftlich vorteilhafte Position zu verschaffen, zeichnet jedoch jeden konkurrierenden Marktteilnehmer aus und vermag für sich noch keinen Verdacht auf unzulässige Machenschaften zu begründen. Auf- grund des blossen egoistischen Interesses, von einem Sanktionserlass o- der einer möglichst hohen Reduktion der Sanktion zu profitieren, kann der
B-880/2012 Seite 90 Unternehmensgruppe Q._______ bzw. G20._______ daher nicht unter- stellt werden, sie hätten gegenüber der Vorinstanz gezielte Falschangaben zu Lasten der Beschwerdeführerinnen gemacht, um diese zu schädigen und aus dem Markt zu drängen (vgl. ähnlich bereits E. 8.5.5.7). Der Vo- rinstanz ist zuzustimmen, dass stichhaltige Anhaltspunkte für einen sol- chen Missbrauch der zugesicherten Kooperationsbereitschaft von den Be- schwerdeführerinnen nicht dargelegt werden. Etwas anderes ergibt sich namentlich nicht aus dem Argument der Be- schwerdeführerinnen, die Vorinstanz selber sei den Angaben der Unter- nehmensgruppe Q._______ wie von G20._______ in diversen Fällen nicht oder nur teilweise gefolgt. Dieses Vorgehen zeigt in erster Linie eine be- rechtigte Vorsicht der Vorinstanz im Umgang mit Informationen von Selbst- anzeigern. Den von der Vorinstanz verwerteten Auskünften der beiden Selbstanzeiger kann aufgrund dieser Vorgehensweise nicht von vornherein jede Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Anhaltspunkte dafür, dass G20._______ und die Unternehmensgruppe Q._______ die Inhalte ihrer Selbstanzeigen vorgängig aufeinander abge- stimmt haben könnten, bestehen nicht. Erst recht nicht liegen Anhalts- punkte vor, dass sich G20._______ und die Unternehmensgruppe Q._______ im Rahmen einer solchen Abstimmung bewusst darauf ver- ständigt haben könnten, die Beschwerdeführerinnen durch gemeinsame Falschbeschuldigungen zu schädigen. Damit ist nicht anzuzweifeln, dass die Selbstanzeigen von G20._______ und der Unternehmensgruppe Q._______ unabhängig voneinander eingereicht wurden. Angesichts der teilweise lange zurückliegenden Ausschreibungen und der grossen Anzahl der Ausschreibungen, an welchen die Selbstanzeiger zwi- schenzeitlich teilgenommen haben, sind die von den Beschwerdeführerin- nen mit Bezug auf das Erinnerungsvermögen der Selbstanzeiger geäus- serten Zweifel zwar nicht von der Hand zu weisen. Grundsätzlich scheinen diese Zweifel allerdings dort unbegründet, wo mehrere Selbstanzeiger den Wettbewerbsbehörden glaubwürdig, übereinstimmend und unabhängig voneinander mitteilen, dass sich die fragliche Beschwerdeführerin in der vorgeworfenen Form am Konsens, den Zuschlag der fraglichen Ausschrei- bung zu steuern, ebenfalls mitbeteiligt hat. Solche übereinstimmenden Hin- weise zum Namen und zur Art der Mitbeteiligung einer Beschwerdeführerin sind die wesentlichen Kerninformationen und können als solche durchaus auch ohne Angaben zur Art der Kontaktaufnahme oder dem Ablauf der Ver- handlungen zentrale Elemente der Beweisführung darstellen.
B-880/2012 Seite 91 Weiter hat die Vorinstanz ihre Schlussfolgerung, dass die von den Be- schwerdeführerinnen geltend gemachte Fortsetzung der Absprachetätig- keit durch G20._______ nicht bewiesen sei, insgesamt schlüssig begrün- det (vgl. E. 8.5.6.2, insbesondere mit Hinweis auf den Zahnarztbesuch zum fraglichen Zeitpunkt). Unter diesen Umständen sieht sich das Bundesver- waltungsgericht nicht veranlasst, die Glaubwürdigkeit von G20._______ im Zusammenhang mit der angeblichen Fortsetzung der Absprachetätigkeit ergänzend abzuklären. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerinnen auf zwei Zeugenbefragungen zur angeblichen Fortsetzung der Absprachetä- tigkeit durch G20._______ wird daher abgewiesen (vgl. Beschwerde, Rz. 33 Beschwerdebeilage 1). 8.5.6.4 Bei einer vorsichtigen Würdigung der gelieferten Informationen ver- lieren die angeblichen missbräuchlichen Bezichtigungen der Unterneh- mensgruppe Q._______ wie von G20._______ letztlich ohnehin ihre theo- retisch denkbare Bedeutung für eine mögliche Fehleinschätzung der die Beschwerdeführerinnen betreffenden Sachverhalte. So stehen sich die Aussage der Unternehmensgruppe Q._______ bzw. die Aussage von G20._______ und die gegenteilige Darstellung der Beschwerdeführerin- nen gegenüber, falls die Vorinstanz das fragliche Beweisergebnis einzig auf die isolierte Information der Unternehmensgruppe Q._______ oder die isolierte Information von G20._______ zu stützen vermag. Eine verlässli- che Einschätzung des Wahrheitsgehalts der einen oder anderen Seite dürfte in dieser Situation kaum möglich sein. Die Beurteilung hat jedoch im konkreten Einzelfall anhand der konkreten Umstände und unter Beachtung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung zu erfolgen. Werden die Auskünfte der Unternehmensgruppe Q._______ oder von G20._______ durch ein oder mehrere weitere aussagekräftige Beweismit- tel bzw. durch übereinstimmende und unabhängige Informationen von an- deren Selbstanzeigern untermauert, sind die entsprechenden Auskünfte der Unternehmensgruppe Q._______ wie von G20._______ ohne Weite- res trotz der von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten Vorbehalte dazu geeignet, als zusätzliche Erkenntnisquelle in Verbindung mit den wei- teren vorliegenden Auskünften bzw. Beweismitteln gegebenenfalls den rechtsgenüglichen Überzeugungsbeweis für die einer Beschwerdeführerin vorgeworfene Mitbeteiligung zu erbringen. Dabei sind nach dem Gesagten auch übereinstimmende Sachverhaltsangaben von G20._______ und der Unternehmensgruppe Q._______ als unabhängige Informationen zu be- trachten, welche in ihrer Kombination – und je nach konkretem Gehalt – den rechtsgenüglichen Überzeugungsbeweis für eine Mitbeteiligung der
B-880/2012 Seite 92 fraglichen Beschwerdeführerin erbringen können. Wiederum bleibt dabei stets die individuelle und freie richterliche Beurteilung der konkret vorlie- genden Beweismittel im jeweiligen Einzelfall allein massgebend. Einschränkend gilt es bei der Würdigung der Auskünfte der Unternehmens- gruppe Q._______ zu beachten, dass es sich bei G15., G16. und G17._______ um konzernmässig verbundene Gesell- schaften der Unternehmensgruppe Q._______ handelt, welche sich im vo- rinstanzlichen Verfahren auch gemeinsam von denselben Rechtsanwälten vertreten liessen (vgl. Rubrum der angefochtenen Verfügung). Da G15., G16. und G17._______ ihre Angaben gegenüber den Wettbewerbsbehörden somit über ihre Rechtsvertreter miteinander ko- ordiniert haben, erscheinen deren Hinweise nicht als voneinander unab- hängig. Allfällige übereinstimmende Beschuldigungen der Beschwerdefüh- rerinnen durch die Gruppengesellschaften G15., G16. und/oder G17._______ können daher nur als unabhängige Information ei- nes einzelnen Selbstanzeigers und nicht als unabhängige Informationen von zwei oder gar drei Selbstanzeigern im Sinne der in E. 8.5.5.9 beschrie- benen Beweislage c) gewertet werden. 8.6 Beweiswert der Birchmeier-Liste Schliesslich fragt sich, welcher Beweiswert der Birchmeier-Liste (vgl. [...]) beim Nachweis der den Beschwerdeführerinnen vorgeworfenen Abredebe- teiligungen zukommt. Bei der Birchmeier-Liste handelt es sich um ein neunseitiges, von der Selbstanzeigerin Birchmeier stammendes Dokument in Form einer handschriftlich ausgefüllten Tabelle. Diese enthält Angaben zu 186 Submissionsprojekten, wobei die fünf Spalten der Tabelle die fol- genden Überschriften tragen: "Bauherr", "Bauobjekt", "Summe", "Mitbe- werber" und "Datum". 8.6.1 Die Vorinstanz gelangte in der Verfügung unter Berücksichtigung der mündlichen Äusserungen von J._______ an der Anhörung vom 24. Okto- ber 2011 zum Schluss, dass dieser in der Birchmeier-Liste jeweils diejeni- gen Projekte eintrug, in welchen Birchmeier zu Gunsten eines Mitbewer- bers eine Stützofferte eingereicht hat. Der Zweck der Birchmeier-Liste be- stand laut der Vorinstanz gestützt auf die Ausführungen von J._______ da- rin, die Übersicht über die von Birchmeier gewährten Stützofferten zu be- halten. Die Vorinstanz bezeichnet die Birchmeier-Liste daher auch als Liste, mit welcher Birchmeier "über die von ihr geschützten Projekte Buch geführt hatte" (vgl. Verfügung, Rz. 942).
B-880/2012 Seite 93 Jede Zeile der Liste entspreche einem Projekt, wobei in der Spalte "Summe" jeweils die Offertsumme von Birchmeier und in der Spalte "Mit- bewerber" der geschützte Mitbewerber aufgeführt sei (vgl. Verfügung, Rz. 71). Die eingetragenen Offertsummen würden in der Regel nicht exakt den Zahlen der nachfolgend eingereichten Offerten von Birchmeier entspre- chen, weil die entsprechenden Listeneinträge "auf den überschlagsmässi- gen Abmachungen der Abredeteilnehmer" basierten (vgl. Verfügung, Rz. 73). Auch sei die Birchmeier-Liste nicht darauf ausgelegt gewesen, die Zu- schlagserteilung eines Projekts zu erfassen bzw. den Erfolg einer Abspra- che festzuhalten. So habe J._______ während der Anhörung mehrmals er- wähnt, dass er jeweils nicht überprüft habe, ob der Schutz bis zum Schluss geklappt habe (mit Verweis auf [...]). Bei nicht erfolgreichen Absprachen sei die Liste nicht nachträglich korrigiert worden. Daher könne in den Fäl- len, in welchen das in der Spalte "Mitbewerber" eingetragene Baugeschäft den Auftrag schliesslich nicht erhalten habe (d.h. die Stützofferte nicht er- folgreich war), nicht von einem Fehler der Birchmeier-Liste gesprochen werden (vgl. Verfügung, Rz. 84 f.). Die Birchmeier-Liste beweise das Vorliegen einer Abrede, sofern keine ab- weichenden stichhaltigen Sachverhaltselemente vorlägen (vgl. Verfügung, Rz. 87). Als glaubwürdiges Beweismittel gebe die Liste einerseits Auf- schluss darüber, dass Birchmeier bei den eingetragenen Projekten zu- gunsten des jeweils eingetragenen Unternehmens eine Stützofferte einge- reicht hat (vgl. Verfügung, Rz. 87). Andererseits zeige die Birchmeier-Liste aber auch, "dass ein Unternehmen in einem bestimmten Projekt von Birch- meier geschützt wurde" (vgl. Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren B- 807/2012, Rz. 117). Einschränkend weist die Vorinstanz gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Birchmeier-Liste – mit Aus- nahme der Stützofferten von Birchmeier selbst – nicht als hinreichender Beweis für die Einreichung von Stützofferten (durch andere Mitbewerber) dienen könne. Dies, weil die Birchmeier-Liste als einzigen Unternehmens- namen denjenigen des geschützten Mitbewerbers enthalte (vgl. Vernehm- lassung im Beschwerdeverfahren B-807/2012, Rz. 117).
B-880/2012 Seite 94 Die Vorinstanz wertet die Birchmeier-Liste als ein "wichtiges und beson- ders verlässliches Beweismittel", welchem "volle Beweiskraft" zukomme (vgl. Verfügung, Rz. 72, Rz. 107 und [ähnlich] Rz. 942). Bei der Birchmeier- Liste handle es sich um ein objektives Beweismittel, welches als solches besser als "subjektive Personalbeweise" vor Verfälschungen geschützt und entsprechend grundsätzlich als eher verlässlich einzustufen sei. Dies auch, weil die Birchmeier-Liste nicht erst nach der Untersuchungseröffnung erstellt worden, sondern bereits während der Absprachetätigkeit entstan- den sei (vgl. Verfügung, Rz. 72). J._______ habe den Eintrag in die Liste gemäss eigenen Aussagen nämlich immer unmittelbar nach einer Abspra- chesitzung, d.h. in den folgenden 24 bis 48 Stunden, und in der Regel vor der Zuschlagserteilung vorgenommen (vgl. Verfügung, Rz. 72, m.H. auf [...]). Da die Birchmeier-Liste bereits während der Dauer der Absprachetä- tigkeit entstanden sei, vermöge sie die auf Erinnerungen basierenden Aus- sagen massgeblich zu stützen (vgl. Verfügung, Rz. 942). Dass J._______ möglicherweise gewisse Stützofferten nicht in die Liste eingetragen habe, sage nichts über die eingetragenen Projekte aus (vgl. Verfügung, Rz. 86). Eine Veranlassung zur Annahme, dass J._______ auch nicht abgesprochene Projekte in der Liste eingetragen haben könnte, sieht die Vorinstanz nicht. Sie bewertet die Antwort (von) J._______ auf die entsprechende Frage, wie auch dessen Auftritt und Aussagen an der An- hörung vom 24. Oktober 2011, vielmehr als glaubwürdig (vgl. Verfügung, Rz. 86 und Rz. 92). Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zum Be- weiswert der Birchmeier-Liste weist die Vorinstanz unter Verweis auf ihre Ausführungen in der Verfügung zurück (vgl. Vernehmlassung, Rz. 11). 8.6.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der Wahrheits- und Aussagegehalt der Birchmeier-Liste sei stark zu relativieren (vgl. Be- schwerde, Rz. 21, 24 ff.; Replik, Rz. 6). Die Liste gebe das vermeintliche Wissen und die subjektiven Eindrücke einer selbst massiv in die Abreden involvierten Partei sowie nur ein unvollständiges und falsches Bild der Ab- sprachetätigkeit wieder. Selbst wenn man anerkenne, dass die Liste nicht im Hinblick auf eine Selbstanzeige erstellt wurde, sei der Inhalt der Liste kritisch zu betrachten.
B-880/2012 Seite 95 Die Vorinstanz habe der Birchmeier-Liste im Vergleich zu den Zeugenaus- sagen eine zu grosse Aussagekraft zugemessen. Die Rückschlüsse und Aussagen der Vorinstanz aus der Birchmeier-Liste seien widersprüchlich. So seien nachweislich auch mehrere Schutznahmen Birchmeiers auf der Liste aufgeführt, obwohl die Vorinstanz behaupte, dass die Liste nur die Projekte festhalte, bei welchen Birchmeier eine Stützofferte eingereicht habe. Die Liste könne somit nicht einzig dazu gedient haben festzuhalten, wen Birchmeier geschützt habe. Auch seien in der Birchmeier-Liste nach- weislich nicht sämtliche Stützofferten von Birchmeier eingetragen worden, obwohl die Einträge laut der Vorinstanz jeweils zeitnah vorgenommen wor- den seien. Die Birchmeier-Liste habe insofern entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht in abschliessender Weise das Festhalten der Fälle mit ge- währten Stützofferten bezweckt. Sie sei nicht geführt worden, um eine voll- ständige Übersicht über die Vergabetätigkeit zu erhalten, sondern habe der Verfasserin wohl eher dazu gedient, Konkurrenten unter Druck zu setzen und die Eingabe von Stützofferten oder dergleichen zugunsten der Verfas- serin zu bewirken. Auch durch ein unausgewogenes Verhältnis zwischen Schutznahmen und Stützofferten respektive der Volumen der zugehalte- nen Projekte werde der Aussagegehalt der Birchmeier-Liste reduziert. Zu- dem könne nicht ausgeschlossen werden, dass beispielsweise auch Ge- spräche betreffend die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft oder Grosspro- jekte, welche Birchmeier selbst gerne ausgeführt hätte, zu einem Eintrag geführt hätten. Die Beschwerdeführerinnen stellen die Beweiskraft der Birchmeier-Liste sodann sinngemäss mit dem Argument in Frage, dass Birchmeier die Liste als involvierte Partei mit einer führenden Rolle verfasst habe (vgl. Be- schwerde, Rz. 32). Obwohl die Absprachen ein Geben und Nehmen gewe- sen seien und alle Unternehmen eine ungefähre Übersicht über die erfolg- ten Schutznahmen bzw. Stützofferten gehabt hätten, habe einzig Birch- meier eine solche Liste geführt und regelrecht Buchhaltung darüber ge- führt, wer für welche Projekte den Zuschlag erhalten und die Arbeiten aus- geführt habe. (...) Weiter sei in der Birchmeier-Liste mehr als die Hälfte der an die Beschwerdeführerin 2 vergebenen Projekte mit einem Leuchtstift markiert worden. Diese Markierungen könnten nur dahingehend interpre- tiert werden, dass Birchmeier ganz gezielt versucht habe, die Beschwer- deführerin 2 zu schädigen respektive die Beteiligung der Beschwerdefüh- rerin 2 hervorzuheben.
B-880/2012 Seite 96 8.6.3 Aus dem anlässlich der Hausdurchsuchung bei Birchmeier verfass- ten Durchsuchungs- und Beschlagnahmungsprotokoll (vgl. [...]) geht her- vor, dass J._______ die Birchmeier-Liste dem Durchsuchungsteam wäh- rend der laufenden Hausdurchsuchung vom 9. Juni 2009 übergeben hat, dies unmittelbar vor Beginn der Durchsuchung seines Büros. Die Birch- meier-Liste war Bestandteil eines roten Ordners (vgl. [...]), der sich im Büro von J._______ befunden hatte. Da die Birchmeier-Liste im Zeitpunkt ihrer Aushändigung anlässlich der Hausdurchsuchung bereits bestanden hat, kann ausgeschlossen werden, dass sie erst für die Kooperation Birchmeiers mit den Wettbewerbsbehör- den erstellt wurde. Darüber hinaus legen die vorliegenden Umstände aber auch nahe, dass die Einträge in die Birchmeier-Liste grundsätzlich fortlau- fend während den fraglichen Ausschreibungen gemacht worden sind. An- haltspunkte, welche diese vorinstanzliche Darstellung nachvollziehbar in Frage stellen würden, sind nicht ersichtlich. Die Führung der Birchmeier- Liste in zeitlicher Nähe zum Geschehen spricht fraglos gegen Fehler bzw. Falschangaben aufgrund von Erinnerungslücken des Verfassers. Was die sinngemässe Argumentation der Beschwerdeführerinnen betrifft, die Angaben in der Birchmeier-Liste seien von vornherein nicht verlässlich, weil Birchmeier eine führende Rolle inngehabt habe, verkennen die Be- schwerdeführerinnen die kartellrechtlich vorgesehene Konsequenz der be- haupteten führenden Rolle Birchmeiers. Denn diese müsste grundsätzlich darin bestehen, Birchmeier den gewährten Sanktionserlass gestützt auf Art. 8 Abs. 2 Bst. a SVKG zu verweigern. Im vorliegenden Zusammenhang kann die Frage, ob Birchmeier die behauptete führende Rolle bei der Zu- teilung der Submissionsprojekte wirklich zukam, offen gelassen werden. Dies, weil nicht ersichtlich ist, warum Aufzeichnungen eines allfälligen Kar- tellführers, welche bereits während der mutmasslichen Absprachetätigkeit entstanden sind, eine geringere Glaubwürdigkeit zukommen sollte als Auf- zeichnungen von anderen Abredebeteiligten mit einer weniger zentralen Funktion. Ob die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Birchmeier ge- währte Sanktionsbefreiung zu Recht bejaht hat, bildet nicht Streitgegen- stand und steht im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher nicht zur ge- richtlichen Beurteilung (vgl. E. 8.5.5.8).
B-880/2012 Seite 97 8.6.4 8.6.4.1 Bei der Einschätzung des Beweiswerts der Birchmeier-Liste gilt es andererseits aber zu beachten, dass die Birchmeier-Liste als für sich ste- hendes Dokument nicht selbsterklärend ist. Denn was die Spaltenbezeich- nungen und Einträge in der nicht weiter gekennzeichneten Birchmeier- Liste bedeuten und aus welcher Motivation die Birchmeier-Liste geführt wurde, lässt sich dieser Urkunde selber nicht eindeutig entnehmen. So könnte die Birchmeier-Liste für sich allein betrachtet statt als Liste, mit welcher J._______ Buch über mit Stützofferten geschützte Projekte führte, durchaus auch als blosse Marktbeobachtungsliste ohne Absprachehinter- grund interpretiert werden (vgl. in diesem Sinne die Einwände verschiede- ner Untersuchungsadressaten; erwähnt in Verfügung, Rz. 80 sowie auch in Rz. 214 der Verfügung der Vorinstanz vom 22. April 2013 in der parallel geführten Untersuchung betreffend allfällige Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich). In einer solchen Marktbeobachtungsliste könnte J._______ grundsätzlich zu reinen Marktbeobachtungszwecken eingetragen haben, welche Mitbe- werber bei Ausschreibungen jeweils den Zuschlag erhielten und zu wel- chem Preis. Eine Aussage über die tatsächliche Bedeutung der Birch- meier-Liste setzt daher eine korrekte Interpretation dieses Dokuments vo- raus. 8.6.4.2 Die Vorinstanz begründet ihr Verständnis der Birchmeier-Liste als Liste, mit welcher die Selbstanzeigerin Birchmeier "über die von ihr ge- schützten Projekte Buch geführt hatte", um die Übersicht über die gewähr- ten Stützofferten zu behalten, im Wesentlichen mit den klärenden Auskünf- ten Birchmeiers an der Anhörung zum Zweck und Entstehungszeitpunkt der Birchmeier-Liste (vgl. Verfügung, Rz. 80; [...]). 8.6.4.3 Diese Schlussfolgerung ist angesichts der vorliegenden Erklärun- gen des Verfassers der Birchmeier-Liste anlässlich der Anhörung im Er- gebnis überzeugend. Dies auch, da Birchmeier den Inhalt und Zweck der Birchmeier-Liste bereits in einem früheren Untersuchungsstadium – im Rahmen der Beantwortung des Fragebogens des Sekretariats – verdeut- licht hat.
B-880/2012 Seite 98 So hatte Birchmeier den Wettbewerbsbehörden am 9. November 2010 zu- sammen mit dem ausgefüllten Fragebogen eine elektronisch aufbereitete Tabelle eingereicht (vgl. [...]; Verfügung, Rz. 71). Diese nachgereichte Ta- belle trägt ergänzend zur Birchmeier-Liste eine Überschrift, nämlich den Titel "Schutzerteilung von Birchmeier an Mitbewerber". Damit übereinstim- mend bestätigte Birchmeier im Rahmen der Beantwortung des Fragebo- gens ausdrücklich, dass in der Birchmeier-Liste "beinahe alle Objekte ent- halten" seien, für die Birchmeier, "ihren Mitbewerbern einen Schutz zuge- standen hat" (vgl. [...]). Die nachgereichte Tabelle enthält ähnlich wie die Birchmeier-Liste Einträge zu insgesamt 177 Submissionsprojekten, dies in den Spalten "Bauherr", "Bauobjekt", "Summe CHF", "Zuschlag an" und "Eingabe Datum". Laut Birchmeier handelt es sich bei ihr um eine "Abschrift der handschriftlichen Liste". Es seien "lediglich geringfügige Ergänzungen und Präzisierungen eingefügt und die Liste nach Datum sortiert sowie ein paar wenige weitere Objekte aufgeführt worden" (vgl. [...]). Zusätzlich liess Birchmeier den Wettbewerbsbehörden mit dem ausgefüll- ten Fragebogen eine weitere Tabelle zukommen, welche mit dem Titel "Zu- schlag an Birchmeier" überschrieben ist. Entsprechend dieser Überschrift und gemäss der Erläuterung in der Eingabe Birchmeiers vom 9. November 2010 enthält diese Tabelle die Submissionsprojekte, für die Birchmeier laut eigener Darstellung selber "einen Schutz erhielt" (vgl. [...]; Verfügung, Rz. 74, 1153). Birchmeier begründete die Nachreichung dieser weiteren Tabelle im Wesentlichen damit, dass die bereits vorliegende Birchmeier- Liste "vorwiegend" Objekte enthalte, für welche Birchmeier ihren Mitbewer- bern einen Schutz zugestanden habe. Hingegen seien die Objekte, für die Birchmeier einen Schutz erhalten habe, auf der Birchmeier-Liste "nur lü- ckenhaft" aufgeführt (vgl. [...]). Im Übrigen scheidet eine Interpretation der Birchmeier-Liste als reine Marktbeobachtungsliste vernünftigerweise aber auch deshalb aus, weil Birchmeier gemäss den vorliegenden Erklärungen zur Birchmeier-Liste in sämtlichen darin aufgelisteten Submissionsprojekten die eigene Mitbeteili- gung an einer Zuschlagsmanipulation durch die Einreichung einer Stützof- ferte einräumt. Dass Birchmeier all dies ohne realen Hintergrund eingeste- hen würde, ist nicht einzusehen. Namentlich kann im erhofften Sanktions- erlass keine Motivation für unzutreffende Selbstbelastungen erblickt wer- den. Solche wären aber vor allem auch mit dem Vorwurf verbunden, Birch- meier würde sämtliche in der Birchmeier-Liste genannten Mitbewerber zu
B-880/2012 Seite 99 Unrecht beschuldigen, als Schutznehmer an der fraglichen Zuschlagsma- nipulation mitbeteiligt gewesen zu sein. Eine derartige Falschbeschuldi- gung erscheint konstruiert und kann der Selbstanzeigerin Birchmeier nicht unterstellt werden. 8.6.4.4 Der Vorinstanz ist demnach zuzustimmen, dass der Zweck der Birchmeier-Liste aus Sicht Birchmeiers darin bestanden haben muss, die Übersicht über die von Birchmeier gewährten Stützofferten zu behalten, wobei in der Spalte "Mitbewerber" der Birchmeier-Liste entsprechend grundsätzlich die von Birchmeier durch eine Stützofferte geschützten Mit- bewerber eingetragen wurden. Präzisierend ist darauf hinzuweisen, dass in der Spalte "Mitbewerber" der Birchmeier-Liste mehrfach auch der Name Birchmeier aufgeführt ist. Weil Birchmeier für sich selber keine Stützofferten eingereicht haben kann, dürfte es sich bei diesen Fällen im Sinne der erwähnten Erläuterungen Birchmeiers um eigene Schutznahmen Birchmeiers handeln. Wie Birch- meier selber andeutet, diente die Birchmeier-Liste somit über die beschrie- bene Schlussfolgerung der Vorinstanz hinaus teilweise auch der Erfassung von Submissionsprojekten, in welchen Birchmeier für sich selbst Schutz- nahmen organisierte (vgl. ähnlich immerhin auch Verfügung, Rz. 74). 8.6.5 Soweit die Birchmeier-Liste andere Submissionsteilnehmer als Birch- meier selber namentlich auflistet, handelt es sich somit um einen unver- kennbaren Hinweis darauf, dass Birchmeier diesem Mitbewerber zugesagt hat, ihn beim fraglichen Projekt durch eine Stützofferte zu schützen. Die Birchmeier-Liste enthält damit nicht nur das Eingeständnis der eigenen Mit- beteiligung Birchmeiers durch Einreichung einer Stützofferte, sondern be- lastet auch die in der Liste genannten Mitbewerber, beim fraglichen Sub- missionsprojekt Schutz genommen zu haben. Dagegen lässt sich der Birchmeier-Liste keine direkte Aussage dahinge- hend entnehmen, dass in einem Submissionsprojekt neben Birchmeier weitere Mitbewerber Stützofferten abgegeben haben, und von wem allfäl- lige weitere Stützofferten stammen.
B-880/2012 Seite 100 Die Birchmeier-Liste erweist sich insofern einzig in den Fällen als aussa- gekräftiges Beweismittel, in welchen es um die vorgeworfene Mitbeteili- gung eines in der Birchmeier-Liste namentlich erwähnten Mitbewerbers durch Schutznahmen geht. Hingegen eignet sich die Birchmeier-Liste grundsätzlich nicht zur Untermauerung der vorinstanzlichen Vorwürfe, die Beschwerdeführerinnen hätten sich durch die Abgabe von Stützofferten an Submissionsprojekten beteiligt. Dies scheint auch die Vorinstanz einzuräu- men (vgl. E. 8.6.1). 8.6.6 8.6.6.1 Die Vorinstanz schreibt der Birchmeier-Liste eine hohe Genauigkeit und Verlässlichkeit zu und geht von deren "vollen Beweiskraft" aus (vgl. Verfügung, Rz. 107, 942). Unabhängig davon, was die Vorinstanz unter "voller Beweiskraft" genau versteht, ist festzuhalten, dass es sich bei der Birchmeier-Liste in den Fällen vorgeworfener Schutznahmen nach dem Ausgeführten um ein durchaus aussagekräftiges Beweismittel handelt. Dies bedeutet aber nicht, dass die Angaben der Birchmeier-Liste in Verbin- dung mit den entsprechenden Parteiauskünften Birchmeiers ohne Weite- res als so verlässlich und genau bezeichnet werden dürfen, dass der Über- zeugungsbeweis für die Schutznahme eines auf der Liste genannten Mit- bewerbers allein gestützt auf diese Informationen in jedem Fall rechts- genüglich erbracht werden könnte. Zwar scheint es grundsätzlich denkbar, dass einer Urkunde wie der Birch- meier-Liste in Verbindung mit überzeugenden Erläuterungen des betreffen- den Selbstanzeigers ein so hoher Beweiswert zugemessen werden kann, dass das für den Nachweis eines rechtserheblichen Sachumstands erfor- derliche Beweismass allein gestützt auf diese Angaben erreicht wird. Misst die Vorinstanz einer Urkunde wie der Birchmeier-Liste aber eine so hohe Bedeutung bzw. Aussagekraft zu, hat sie dies im Rahmen ihrer Beweiswür- digung überzeugend aufzuzeigen (vgl. in diesem Sinne auch die Ausfüh- rungen in E. 8.5.5.9 zur grundlegenden Beweislage b). 8.6.6.2 Vorliegend hätte dies vorausgesetzt, dass sich die Vorinstanz zur Begründung der von ihr behaupteten hohen Verlässlichkeit und Genauig- keit der Birchmeier-Liste nicht auf die blosse Würdigung der Erläuterungen Birchmeiers zum Zweck und Entstehungszeitpunkt der Birchmeier-Liste beschränkt. Stattdessen wäre zu erwarten gewesen, dass die Vorinstanz die behauptete hohe Verlässlichkeit der Birchmeier-Liste zusätzlich an- hand einer nachvollziehbaren Auswertung der weiteren Daten, welche zu
B-880/2012 Seite 101 den Submissionsprojekten der Birchmeier-Liste vorliegen, aufzeigt und stichhaltig mit entsprechenden Aktenverweisen dokumentiert. Aufschluss- reich für die Nachvollziehbarkeit der Einschätzung der Birchmeier-Liste als besonders verlässliches Beweismittel durch die Vorinstanz wäre nament- lich ein übersichtlicher Vergleich sämtlicher in der Spalte "Summe" einge- tragener Beträge mit den Offertsummen Birchmeiers und den Zuschlags- beträgen gemäss den Offertöffnungsprotokollen gewesen. Eine nachvollziehbare Auswertung der objektiven Datenlage mit Bezug auf die 186 in der Birchmeier-Liste genannten Submissionsprojekte fehlt vor- liegend jedoch. Stattdessen beschränkt sich die Auseinandersetzung der Vorinstanz mit möglichen Fehlern der Birchmeier-Liste im Wesentlichen auf eine pauschale Argumentation. So werde dem Einwand nicht gefolgt, dass Birchmeier aus Versehen Projekte eingetragen habe, die mit der Abspra- chetätigkeit nichts zu tun hatten (vgl. Verfügung, Rz. 82). Auch geht die Vorinstanz davon aus, dass sich mögliche Verschreibungsfehler Birchmei- ers "aufgrund der Einträge in den übrigen Spalten bzw. allfälliger weiterer Dokumente wie Offertöffnungsprotokollen klar als Fehler identifizieren las- sen" würden (vgl. Verfügung, Rz. 82). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz die von ihr in Anspruch genom- mene hohe Verlässlichkeit der Birchmeier-Liste nur ungenügend aufge- zeigt. Mögliche Fehler der Birchmeier-Liste können somit vernünftiger- weise nicht ausgeschlossen werden. 8.6.6.3 Dies zeigt sich im Übrigen auch in der eigenen Fallauswahl der Vo- rinstanz, hat diese die weit überwiegende Anzahl der in der Birchmeier- Liste aufgeführten Schutznahmen doch anerkanntermassen nicht aufge- griffen bzw. sanktioniert (vgl. in diesem Sinne Rz. 100 der Verfügung der Vorinstanz vom 22. April 2013 in der parallel geführten Untersuchung be- treffend allfällige Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich). Auch der Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführerin 3 wirft die Vorinstanz entgegen ihrer eigenen angeblich hohen Einschätzung der Verlässlichkeit der Birchmeier-Liste die Fälle, in welchen die Birch- meier-Liste diese Beschwerdeführerinnen als Schutznehmer nennt, nur unvollständig vor. Nach welchen Kriterien die Vorinstanz die den Verfügungsadressaten vor- geworfenen Schutznahmen aus der Birchmeier-Liste ausgewählt hat, ist nicht nachvollziehbar. Dass sie diverse aus ihrer Sicht grundsätzlich er- stellte Kartellrechtsverstösse "aus verfahrensökonomischen Gründen"
B-880/2012 Seite 102 nicht weiterverfolgt habe, vermag nur sehr beschränkt zu überzeugen (vgl. Verfügung, Rz. 66, 87). Diese widersprüchliche Vorgehensweise lässt zwar nicht darauf schliessen, dass die Vorinstanz die Angaben der Birchmeier- Liste in den "nicht näher betrachteten Fällen" für unzutreffend gehalten hat. Doch macht das Vorgehen der Vorinstanz deutlich, dass auch sie den An- gaben in der Birchmeier-Liste und den entsprechenden Parteiauskünften Birchmeiers nicht durchwegs einen Beweiswert zuschreibt, der für sich al- lein für den rechtsgenüglichen Nachweis einer Schutznahme genügen würde. 8.6.7 Insgesamt verbleiben unter diesen Umständen gewisse Vorbehalte, den Angaben der Birchmeier-Liste und den entsprechenden Parteiauskünf- ten Birchmeiers bei der Beurteilung der den Beschwerdeführerinnen vor- geworfenen (und in der Birchmeier-Liste aufgeführten) Schutznahmen für sich allein ein allzu hohes Gewicht beizumessen. Aufgrund der geltenden Unschuldsvermutung ist es daher angezeigt davon auszugehen, dass der rechtsgenügliche Überzeugungsbeweis für die Schutznahme einer in der Birchmeier-Liste genannten Beschwerdeführerin zusätzlich zu dieser Nen- nung und der entsprechenden Parteiauskunft Birchmeiers zumindest ein weiteres einschlägiges Beweismittel erfordert. Dies etwa in Form einer übereinstimmenden und unabhängigen Information eines anderen Selbst- anzeigers. Massgeblich bleibt jedoch die nachfolgende Beurteilung im Ein- zelfall.
B-880/2012 Seite 103 8.7 Beweislage der Einzelfälle 8.7.1 Beweisthema 8.7.1.1 Gemäss dem Beweisergebnis der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 8.1) wirft die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 wie aus- geführt vor, sich an den Ausschreibungen, welche in den vorstehenden Ta- bellen 1 und 2 (vgl. E. 8.1.6) aufgelistet sind, durch eine Schutznahme oder die Einreichung einer Stützofferte beteiligt zu haben. Die nachfolgende Be- urteilung der Beweislage beschränkt sich auf die in diesen Tabellen aufge- führten Fallnummern. 8.7.1.2 Bei jedem vorgeworfenen Einzelfall stellt sich die Frage, ob die Vo- rinstanz gestützt auf die vorliegenden Beweismittel unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen insgesamt rechtsgenüglich – d.h. mit dem Beweismass des Überzeugungsbeweises (vgl. E. 8.4.4.5, E. 8.5.4.4) – nachzuweisen vermag, dass sich die betroffene Beschwerdeführerin an der jeweiligen Ausschreibung auf die ihr vorgeworfene Weise beteiligt hat (d.h. dass sie vereinbarungsgemäss Schutz genommen oder für einen an- deren Ausschreibungsteilnehmer eine Stützofferte abgegeben hat). 8.7.1.3 Nicht Gegenstand der nachfolgenden Beurteilung der Beweislage ist die rechtliche Würdigung, ob im Fall von rechtsgenüglich erstellten Be- teiligungsvorwürfen auch Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG bzw. horizontale Abreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG vorliegen (vgl. dazu E. 9 und E. 10.2). Ebenso wenig wird an dieser Stelle beurteilt, ob sich entsprechende Wettbewerbsabreden im Ergebnis als un- zulässig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG erweisen (vgl. dazu E. 10.3 ff.). So- mit geht es nachfolgend insbesondere nicht um die Beurteilung der vo- rinstanzlichen Analyse der Wettbewerbsverhältnisse bzw. die Frage, wie sich allfällige Wettbewerbsabreden tatsächlich auf den Wettbewerb im re- levanten Markt ausgewirkt haben. 8.7.2 Umfang der gerügten fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung 8.7.2.1 Die Beschwerdeführerinnen gestehen ein, dass die Beschwerde- führerin 2 in den Fällen 25, 38, 66, 74, 82, 83 und 91 sowie die Beschwer- deführerin 3 im Fall 86 je erfolgreich Schutz genommen hat (vgl. Be- schwerde, Rz. 68, 141, 143, 148). Darüber hinaus räumen die Beschwer- deführerinnen auch ein, dass die Beschwerdeführerin 2 die ihr vorgewor- fene erfolgreiche Einreichung einer Stützofferte im Fall 79 "immer zugege- ben" habe (vgl. Beschwerde, Rz. 61).
B-880/2012 Seite 104 8.7.2.2 Diese Geständnisse stehen im Einklang mit der Aktenlage. Ein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerinnen mit Bezug auf die von ihnen ausdrücklich eingestandenen Beteiligungen ein falsches Ge- ständnis abgelegt haben, besteht nicht. Auch wäre es primär die Aufgabe der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen gewesen, im Rahmen der ihnen obliegenden Pflicht zur Mitwirkung an der Feststellung des Sach- verhaltes (vgl. Art. 13 VwVG) im vorliegenden Beschwerdeverfahren gege- benenfalls darzulegen, inwiefern der Sachverhalt in diesen Fällen ihrer An- sicht nach unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sei (vgl. dazu ergänzend E. 8.7.2.6 f. sowie zum Einfluss eines Geständnisses auf den Umfang und die Intensität eines – strafrechtlichen – Untersuchungsverfah- rens LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 308 N. 9, m.w.H.). 8.7.2.3 Demnach hat die Vorinstanz mit Bezug auf diese eingestandenen Beteiligungen den rechtsgenüglichen Nachweis dafür erbracht, dass sich die Beschwerdeführerin 2 bzw. die Beschwerdeführerin 3 wie folgt an die- sen Ausschreibungen mitbeteiligt haben: Beschwerdeführerin 2: Beteiligungsform Fallnummern Beurteilung Beweislage erfolgreiche Schutznahme "letzte drei Jahre" (8.6.2006 – 7.6.2009) 25, 38, 66, 74, 82, 83, 91 Nachweis er- bracht Einreichung ei- ner Stützofferte erfolgreich 79 Nachweis er- bracht Tabelle 3: Eingestandene Beteiligungen der Beschwerdeführerin 2
B-880/2012 Seite 105 Beschwerdeführerin 3: Beteiligungsform Fallnummer Beurteilung Beweislage erfolgreiche Schutznahme "letzte drei Jahre" (8.6.2006 – 7.6.2009) 86 Nachweis erbracht Tabelle 4: Eingestandene Beteiligungen der Beschwerdeführerin 3 8.7.2.4 Demgegenüber bestreiten die Beschwerdeführerinnen ausdrück- lich die angeblichen erfolgreichen Schutznahmen der Beschwerdeführe- rin 2 in den Fällen 20, 24, 70, 72, 93 und 108 (vgl. Beschwerde, Rz. 70 – 101 sowie Rz. 141) wie auch die angebliche erfolgreiche Einreichung von Stützofferten durch die Beschwerdeführerin 2 in den Fällen 12, 16, 32, 57, 69, 71, 80, 86 und 109 (vgl. Beschwerde, Rz. 102 – 127, Rz. 130 – 135 sowie Rz. 142). Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 3 bestreiten die Be- schwerdeführerinnen ausdrücklich die angebliche erfolgreiche Einreichung einer Stützofferte in den Fällen 7 und 16 (vgl. Beschwerde, Rz. 136 – 140 sowie Rz. 143). Mit dieser zulässigerweise gerügten (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG) – und auch hinreichend begründeten – fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung gilt es sich im Folgenden (vgl. E. 8.7.3 ff.) "Punkt für Punkt" auseinanderzusetzen (vgl. BGE 139 I 72 E. 4.5 sowie vorstehend E. 5.2). 8.7.2.5 Zum Beweisergebnis aller übriger Beteiligungen, welche die Vor- instanz der Beschwerdeführerin 2 bzw. der Beschwerdeführerin 3 anlastet, machen die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht keine konkreten Angaben (vgl. E. 8.1.6, Vermerk "nicht spezifisch bestritten" in Tabelle 1 und Tabelle 2). Die Beschwerdeführerinnen begnügen sich diesbezüglich im Wesentlichen mit dem Hinweis, die Ausführungen der angefochtenen Verfügung zu be- streiten, "sofern und soweit sie in den nachfolgenden Ausführungen dieser Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich anerkannt" würden (vgl. Be- schwerde, Rz. 69; vgl. auch die ähnlich pauschale Bestreitung der "übrigen Vorwürfe" in Beschwerde, Rz. 141). Wie bereits in der Stellungnahme zum Verfügungsantrag des Sekretariats (vgl. im Sachverhalt unter A.m) würden die Beschwerdeführerinnen auch ihre Ausführungen gegenüber dem Bun- desverwaltungsgericht auf diejenigen Fälle konzentrieren, "in welchen eine
B-880/2012 Seite 106 Beteiligung von Umbricht offensichtlich nicht vorliegt oder nicht rechts- genüglich belegt wurde" (vgl. Beschwerde, Rz. 69). Es sei aber nie die Aussage gemacht worden, "dass man die Vorwürfe akzeptiere oder zu- gebe, dass man in all diesen Fällen geschützt wurde" (vgl. Beschwerde, Rz. 68). 8.7.2.6 Die in Art. 13 VwVG verankerte Pflicht der Parteien zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes besteht im Rechtsmittelverfahren darin, dass die beschwerdeführende Partei die ihre Rügen stützenden Tat- sachen darlegen und allfällige Beweismittel einreichen muss (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG; Urteil des BVGer B-581/2012 vom 16. September 2016 E. 5.5.3, Nikon; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 13 N. 3, m.H.; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentli- ches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 677 ff.; KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 460, 463 ff.). Soll die Rechtsmittelinstanz die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz überprüfen, ist die beschwerdeführende Partei gehalten, in der Begründung des Rechtsmit- tels konkret und unter Nennung der seine Ausführungen untermauernden Beweismittel darzulegen, inwiefern der Sachverhalt seiner Ansicht nach unrichtig oder unvollständig festgestellt worden ist (vgl. SEETHALER/PORT- MANN, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 52 N. 65, m.H.; Urteil des BVGer B-581/2012 vom 16. September 2016 E. 5.5.3, Nikon). Miss- achtet eine Partei diese ihr obliegende Mitwirkungspflicht, muss sie je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls möglicherweise Rechtsnachteile auf sich nehmen (vgl. allgemein hierzu KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 710 ff., mit Beispielen). 8.7.2.7 Von den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen war vorlie- gend ohne Weiteres zu erwarten, dass sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Beanstandungen tatsächlicher Natur mit Bezug auf jeden bestrittenen Einzelfall aus eigenem Antrieb substantiiert vortragen. Mit der genannten pauschalen Bestreitung unterbreiten die Beschwerdeführerinnen dem Bun- desverwaltungsgericht mit Bezug auf die nicht spezifisch bestrittenen Fälle jedoch keine konkreten Beanstandungen. Sie führen nicht fallbezogen aus, warum die vorinstanzliche Einschätzung der Beweislage in diesen Einzel- fällen fehlerhaft sein soll. Eine konkrete inhaltliche Bezugnahme auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz fehlt.
B-880/2012 Seite 107 Darüber hinaus steht die floskelhafte Bestreitung sämtlicher übriger Vor- würfe auch im Widerspruch zum Rechtsbegehren der Beschwerdeführe- rinnen, in welchem die höchstens aufzuerlegenden Sanktionsbeträge ge- nannt werden (vgl. im Sachverhalt unter B.a). Denn was die Beschwerde- führerinnen in der Beschwerde zur Begründung dieser beantragten Sank- tionen ausführen, kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Be- schwerdeführerinnen einzig die ausdrücklich bestrittenen Abredebeteili- gungen herausgerechnet haben, während sie die bloss pauschal bestritte- nen Einzelfälle bei der eigenen Sanktionsberechnung selber mitberück- sichtigen (vgl. Beschwerde, Rz. 141 f., 143, 148 f., 156). Unter diesen Umständen kann nicht in guten Treuen davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerinnen würden die vorinstanzliche Sachver- haltsfeststellung hinsichtlich der nicht spezifisch bestrittenen Einzelfälle tat- sächlich als fehlerhaft beanstanden. Ein ernsthaftes Ersuchen um Über- prüfung der entsprechenden – die Beschwerdeführerinnen betreffenden – Sachverhalte durch das Bundesverwaltungsgericht liegt nicht vor. 8.7.2.8 Mangels konkreter Beanstandungen ist eine Auseinandersetzung "Punkt für Punkt" mit den Argumenten der Beschwerdeführerinnen nicht möglich. Der Untersuchungsgrundsatz gebietet es nicht, dass im vorliegen- den Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen eine eingehende Prüfung vorgenommen werden müsste, ob der Vorinstanz bei der Erforschung der materiellen Wahrheit in den nicht spezifisch bestrittenen Fällen mit Bezug auf das Verhalten der Beschwerdeführerinnen möglicherweise Fehler un- terlaufen sind. Aufgrund der faktisch nicht beanstandeten vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung rechtfertigt es sich vielmehr, dass das Bundesver- waltungsgericht die Prüfungsdichte hinsichtlich der Beurteilung der die Be- schwerdeführenden betreffenden Beweislage in diesen Fällen zurück- nimmt. Die Beschwerdeführerinnen können es nicht einfach dem Bundes- verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz überlassen, die sie betreffen- den Beweislagen in diesen Fällen zu überprüfen. Sachverhaltserkennt- nisse aus den drei weiteren gegen die Verfügung der Vorinstanz anhängig gemachten Beschwerdeverfahren muss das Gericht zur Gewährleistung der Verfahrenskoordination als gerichtsnotorisch in die Beurteilung der Be- weislage einfliessen lassen. 8.7.2.9 Die in diesem Sinne erfolgte Durchsicht und Prüfung der vorliegen- den Akten ergibt unter Mitberücksichtigung der (gerichtsnotorischen) Er- kenntnisse aus den Parallelverfahren B-807/2012, B-829/2012 und
B-880/2012 Seite 108 B-771/2012 keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz die rechtserhebli- chen Sachverhalte mit Bezug auf das Verhalten der Beschwerdeführerin 2 bzw. der Beschwerdeführerin 3 in diesen Fällen unrichtig festgestellt hat. Selbst wenn im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ein Fehler der Vo- rinstanz bei der Beurteilung der nicht spezifisch bestrittenen Beteiligungen der Beschwerdeführerinnen wider Erwarten vom Gericht nicht erkannt wor- den sein sollte, müssten die Beschwerdeführerinnen den sich daraus er- gebenen Rechtsnachteil nach dem Gesagten auf sich nehmen. 8.7.2.10 Im Folgenden ist daher davon auszugehen, dass die Vorinstanz mit Bezug auf die nicht spezifisch bestrittenen Fälle den rechtsgenüglichen Nachweis dafür erbracht hat, dass sich die Beschwerdeführerin 2 bzw. die Beschwerdeführerin 3 wie folgt an diesen Ausschreibungen mitbeteiligt ha- ben: Beschwerdeführerin 2: Beteiligungsform Fallnummern Beurteilung Beweislage erfolgreiche Schutznahme "letzte drei Jahre" (8.6.2006 – 7.6.2009) 65, 67, 76, 84 Nachweis er- bracht "weitere" (vor 8.6.2006) 28, 43 Nachweis er- bracht Einreichung einer Stützofferte erfolgreich 5, 6, 7, 8, 17, 18, 22, 26, 27, 31, 35, 39, 81, 94, 95, 96 Nachweis er- bracht nicht erfolgreich 1, 33, 98 Nachweis er- bracht Tabelle 5: Nicht spezifisch bestrittene Beteiligungen der Beschwerdeführe- rin 2 Beschwerdeführerin 3: Beteiligungsform Fallnummern Beurteilung Beweislage Einreichung einer Stützofferte erfolgreich 8, 28, 38, 39, 91, 96 Nachweis er- bracht
B-880/2012 Seite 109 Tabelle 6: nicht spezifisch bestrittene Beteiligungen der Beschwerdeführe- rin 3
B-880/2012 Seite 110 8.7.3 Ausdrücklich bestrittene erfolgreiche Schutznahmen der Be- schwerdeführerin 2 zwischen 8. Juni 2006 und 7. Juni 2009 8.7.3.1 Fall 20: (...) a) Basisangaben zur Ausschreibung Laut den unbestrittenen Angaben der angefochtenen Verfügung (vgl. Rz. 282) schrieb (...) mit Eingabefrist vom (...) in (...) aus. Den Zuschlag erhielt gemäss der tabellarischen Darstellung der Vorinstanz die Be- schwerdeführerin 2, dies als Anbieterin mit dem tiefsten Preis. Zudem reichten laut der vorliegenden Auflistung G7., die G12. (nachfolgend G12.) und G2. je eine Offerte mit einer hö- heren Offertsumme als die Beschwerdeführerin 2 ein (vgl. die in Verfügung, Rz. 282 aufgelisteten Offertsummen, bezüglich G12._______ als "Offen" bezeichnet). b) Vorliegende Beweismittel Die Arbeiten von Fall 20 sind in der Birchmeier-Liste aufgeführt. In der Spalte "Mitbewerber" der Birchmeier-Liste ist die Beschwerdeführerin 2 na- mentlich erwähnt (vgl. [...]). Damit übereinstimmend gab G7._______ im Rahmen der Beantwortung des Fragebogens des Sekretariats zur Aus- kunft, dass die Beschwerdeführerin 2 im Fall 20 Schutz genommen habe (vgl. [...]). Weiter weist die Selbstanzeige der Unternehmensgruppe Q._______ da- rauf hin, dass Z._______ von G12., N. von der Be- schwerdeführerin 2 und F._______ von G2._______ die Arbeiten der Aus- schreibung von Fall 20 im Anschluss an die Begehung des Objekts "be- sprochen" hätten. Die Beschwerdeführerin 2 habe die Arbeiten ausführen sollen. Anschliessend seien die offerierten Preise telefonisch besprochen worden. Einen weiteren Konkurrenten – der an der Begehung ebenfalls teilgenommen habe, dessen Name die Unternehmensgruppe Q._______ aber nicht mehr eruieren könne – habe N._______ von der Beschwerde- führerin 2 direkt telefonisch orientiert und gebeten, die Zuteilung zu respek- tieren. Als an der Zuschlagsmanipulation Beteiligte nennt die Selbstan- zeige der Unternehmensgruppe Q._______ ihre Gruppengesellschaft G2., die Beschwerdeführerin 2, G12. sowie die erwähnte unbekannte Gesellschaft. Beilagen zu diesen Informationen reichte die Un- ternehmensgruppe Q._______ keine ein (vgl. [...]).
B-880/2012 Seite 111 Die Beschwerdeführerinnen bestätigten gegenüber den Wettbewerbsbe- hörden mit der Retournierung des Fragebogens des Sekretariats, dass die Beschwerdeführerin 2 den Zuschlag im Fall 20 erhalten hat; dies zur Of- fertsumme, welche die angefochtene Verfügung aufführt. Der ausgefüllte Fragebogen der Beschwerdeführerinnen kennzeichnet Fall 20 als Projekt, bei welchem aus Sicht der Beschwerdeführerinnen keine "Absprachen un- ter einzelnen Anbietern getätigt" worden seien. Dies aufgrund der Kenn- zeichnung der Offertsumme nicht in blauer, sondern in schwarzer Farbe (vgl. [...]). In der Folge verzichteten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Stellung- nahme zum Verfügungsantrag des Sekretariats dann aber darauf, die der Beschwerdeführerin 2 angelastete Schutznahme im Fall 20 durch entspre- chende Ausführungen in Abrede zu stellen. Die Stellungnahme der Be- schwerdeführerinnen zum Verfügungsantrag des Sekretariats enthält keine fallbezogenen Beanstandungen gegen die im Verfügungsantrag des Sek- retariats vorgeschlagene Einschätzung der Beweislage im Fall 20. Im Ge- genteil bezogen die Beschwerdeführerinnen den Umsatz von Fall 20 gar in die eigene Berechnung der Sanktion mit ein, welche der Beschwerdefüh- rerin 2 gemäss ihrem damaligen Rechtsbegehren höchstens aufzuerlegen sei (vgl. [...]). An der Anhörung vor der Vorinstanz erfolgte zu Fall 20 keine spezifische Befragung. c) Vorbringen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet es gestützt auf die Informationen der Unterneh- mensgruppe Q._______ und den Eintrag des Projekts zugunsten der Be- schwerdeführerin 2 in der Birchmeier-Liste als erwiesen, dass es im Fall 20 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen der Be- schwerdeführerin 2 (Schutznahme), G7._______ und G9._______ (Stützofferten) gekommen ist. Alleine schon der Eintrag in der Birchmeier- Liste beweise die Schutznahme der Beschwerdeführerin 2 rechtsgenüg- lich. Zudem habe G9._______ die Schutznahme der Beschwerdeführerin 2 bestätigt, womit im Fall 20 ein zusätzliches glaubwürdiges Beweismittel vorliege. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerinnen in der Stellungnahme zum Verfügungsantrag des Sekretariats und der darin vor- genommenen Berechnung des beantragten Sanktionsbetrages habe die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen dahingehend verstanden, dass sie
B-880/2012 Seite 112 den Sachverhalt anerkennen würden. Aufgrund der Vorbringen der Be- schwerdeführerinnen gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. so- gleich Bst. d) nehme die Vorinstanz nun zur Kenntnis, dass dies nicht der Fall sei. Vor dem Hintergrund der gegebenen Beweislage sei dies aber ohne Bedeutung. Der Verstoss sei auch ohne indirektes Eingeständnis der Beschwerdeführerinnen rechtsgenüglich bewiesen (vgl. Verfügung, Rz. 286 f.; Vernehmlassung, Rz. 16, 26 ff.). d) Vorbringen der Beschwerdeführerinnen Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, nie auch nur implizit eingestanden zu haben, im Fall 20 geschützt worden zu sein. Die Vorinstanz interpretiere Aussagen entgegen dem Wortlaut so, dass sie dem gewünschten Ergebnis entsprechen würden. Die Ausführungen der Unternehmensgruppe Q._______ und von G7._______ seien nicht weiter substantiiert. Es liege die Vermutung nahe, dass einmal mehr versucht worden sei, die Be- schwerdeführerin 2 zu schädigen. Auch sei das Projekt naheliegender- weise auf der Birchmeier-Liste aufgeführt worden, "weil man das Objekt gerne selbst ausgeführt hätte oder (G7._______) mit anderen Parteien über eine Schutznahme gesprochen hat." Die Beschwerdeführerin 2 sei nie an solchen Gesprächen beteiligt gewesen (vgl. Beschwerde, Rz. 70 f.). Als ergänzende Beweismassnahme anerbieten die Beschwerdeführerin- nen eine Parteibefragung.
B-880/2012 Seite 113 e) Würdigung des Gerichts Dass die Beschwerdeführerin 2 im Fall 20 den Zuschlag zur in der Verfü- gung genannten Offertsumme erhalten hat, ist unbestritten (vgl. Bst. b). Wie ebenfalls erwähnt, ist die Beschwerdeführerin 2 bezüglich der Arbeiten von Fall 20 in der Birchmeier-Liste aufgeführt, wobei G7._______ gegen- über der Vorinstanz bekräftigt hat, dass die Beschwerdeführerin 2 im Fall 20 Schutz genommen habe. Die Birchmeier-Liste stellt mit Bezug auf den Nachweis der vorliegend strit- tigen Schutznahme der Beschwerdeführerin 2 im Fall 20 ein durchaus aus- sagekräftiges Beweismittel dar. Wie früher ausgeführt, bestand der Zweck der Birchmeier-Liste aus Sicht (von) G20._______ darin, die Übersicht über die von G20._______ gewährten Stützofferten zu behalten, wobei in der Spalte "Mitbewerber" der Birchmeier-Liste grundsätzlich die von G20._______ durch eine Stützofferte geschützten Mitbewerber eingetra- gen wurden (vgl. E. 8.6.4.4). Neben dem eigenen Eingeständnis (von) G7._______ sich im Fall 20 durch Einreichung einer Stützofferte an einer Zuschlagsmanipulation mitbeteiligt zu haben, belastet der fragliche Listen- eintrag somit auch die Beschwerdeführerin 2 damit, Schutz genommen zu haben (vgl. auch E. 8.6.5). Allerdings gilt es im Sinne des bereits Darge- legten zu beachten, dass die Vorinstanz die von ihr in Anspruch genom- mene hohe Verlässlichkeit der Birchmeier-Liste nur ungenügend aufge- zeigt hat. Weil mögliche Fehler somit vernünftigerweise nicht ausgeschlos- sen werden können, erfordert der rechtsgenügliche Überzeugungsbeweis für die Schutznahme einer in der Birchmeier-Liste genannten Gesellschaft daher zusätzlich zu dieser Nennung und der entsprechenden Parteiaus- kunft (von) G7._______ zumindest ein weiteres einschlägiges Beweismittel (vgl. E. 8.6.6.1 ff., E. 8.6.7). Im vorliegenden Fall liegt ein solches Beweismittel in der Form der be- schriebenen Auskunft der Unternehmensgruppe Q._______ vor. Der Vor- instanz ist zuzustimmen, dass die bereits gewichtige Belastung der Be- schwerdeführerin 2 aufgrund des Eintrags in der Birchmeier-Liste und der entsprechenden Parteiauskunft (von) G7._______ durch die Auskunft der Unternehmensgruppe Q._______ glaubwürdig untermauert wird. Mit die- ser Auskunft hat unabhängig von G7._______ auch die Unternehmens- gruppe Q._______ eingeräumt, im Fall 20 eine Stützofferte für die Be- schwerdeführerin 2 eingereicht zu haben. Dass diese Auskunft unabhängig vom – zeitlich deutlich früher entstandenen – Eintrag der Birchmeier-Liste wie der entsprechenden Parteiauskunft (von) G7._______ erfolgte, ist nicht
B-880/2012 Seite 114 anzuzweifeln. Entgegen der nicht weiter begründeten Unterstellung der Beschwerdeführerinnen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich G7._______ und die Unternehmensgruppe Q._______ bewusst darauf verständigt haben könnten, die Beschwerdeführerinnen durch gemein- same Falschbeschuldigungen zu schädigen (vgl. zur Glaubwürdigkeit der Auskünfte der Unternehmensgruppe Q._______ E. 8.5.6). Zudem stimmt der Hinweis der Unternehmensgruppe Q., dass sich am Schutz der Beschwerdeführerin 2 neben den namentlich genannten eine weitere – unbekannte – Gesellschaft mitbeteiligt habe, mit der von G7. eingestandenen Stützofferte für die Beschwerdeführerin 2 überein. Ergänzend bilden auch die eigenen Angaben der Beschwerdeführerinnen Bestandteil der Beweiswürdigung. Dass die Vorinstanz – aufgrund der un- terbliebenen Beanstandung des Beweisergebnisses in der Stellungnahme zum Verfügungsantrag des Sekretariats und der eigenen Mitberücksichti- gung des Umsatzes aus Fall 20 bei der Berechnung des damals beantrag- ten Sanktionsbetrages (vgl. Bst. b) – angenommen hat, die Beschwerde- führerin 2 gestehe die Schutznahme im Fall 20 ein, ist folgerichtig. Im vor- liegenden Rechtsmittelverfahren bestreiten die Beschwerdeführerinnen die vorinstanzliche Beurteilung der Beweislage im Fall 20 zwar ausdrück- lich. Abgesehen von der Verneinung, die Schutznahme je eingestanden zu haben, tragen die Beschwerdeführerinnen in der Sache aber nichts Neues vor, gestützt worauf auf einen anderen Geschehensverlauf geschlossen werden müsste. Unter diesen Umständen kann insgesamt nicht ernsthaft bezweifelt wer- den, dass im Fall 20 eine Zuschlagsmanipulation mit der Beschwerdefüh- rerin 2 als Schutznehmerin stattgefunden hat. Das Bundesverwaltungsge- richt kommt daher zum Schluss, dass der Überzeugungsbeweis für die der Beschwerdeführerin 2 angelastete Schutznahme im Fall 20 insgesamt rechtsgenüglich erbracht ist. Weitere Beweismassnahmen erübrigen sich.
B-880/2012 Seite 115 8.7.3.2 Fall 24: (...) a) Basisangaben zur Ausschreibung Laut den unbestrittenen Angaben der angefochtenen Verfügung (vgl. Rz. 309) schrieb (...) mit Eingabefrist vom (...) aus. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 den Zuschlag erhielt, dies nach Un- terbreitung eines Abgebots mit einem höheren als dem ursprünglich offe- rierten Rabatt (vgl. Mitteilung der Arbeitsvergabe an die Beschwerdeführe- rin 2 mit Schreiben der Bauherrschaft an G9._______ vom (...) [...]). Um die Ausführung der Arbeiten von Fall 24 bewarb sich laut der tabellarischen Darstellung der angefochtenen Verfügung neben der Beschwerdeführe- rin 2 nur G9._______ (...). Zwar listet die Verfügung als weitere Offerenten auch G7._______ und G10._______ auf. Allerdings geht die Verfügung da- von aus, dass weder G7._______ noch G10._______ eine Offerte für diese Arbeiten eingereicht haben (vgl. den Vermerk "Keine Eingabe" bezüglich G10._______ in Verfügung, Rz. 309 sowie Verfügung, Rz. 316, wonach [1] G7._______ "möglicherweise für dieses Projekt gar nicht offeriert hat" und [2] wonach in Bezug auf die "Bid-suppressions" von G7._______ und G10._______ "zu viele Unklarheiten" vorlägen). Mit Eingabefrist vom (...) – (...) – hatte (...) die Arbeiten im Fall 6 ausge- schrieben ([...], vgl. Verfügung, Rz. 173 ff.). Den Zuschlag dieser Aus- schreibung hatte nach unbestrittenen Angaben G9._______ in der Abge- botsrunde erhalten. Weitere Offerenten im Fall 6 waren G39., G7., die Beschwerdeführerin 2 und G10._______ gewesen. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der vorliegend zu beurteilende Fall 24 im Zusammenhang mit Fall 6 steht (vgl. Verfügung, Rz. 309). Die (...) lies- sen (...) und (...) Aufteilung der Projekte zwischen G9._______ (Fall 6) und der Beschwerdeführerin 2 (Fall 24) "als objektiv naheliegend erscheinen" (vgl. Vernehmlassung, Rz. 34). b) Vorliegende Beweismittel Die Unternehmensgruppe Q._______ teilte in ihrer Selbstanzeige mit Be- zug auf Fall 6 und Fall 24 mit, dass zwischen der Beschwerdeführerin 2, G10., G7. und G9._______ eine Submissionsbespre- chung stattgefunden habe. Die lokalen Anbieter hätten sich geeinigt, dass G9._______ die Arbeiten von Fall 6 ausführen solle, da (...). Die Beschwer- deführerin 2 sollte im Gegenzug das Projekt von Fall 24 erhalten.
B-880/2012 Seite 116 G9._______ habe per E-Mail Angaben zur Offerte an andere Anbieter ver- schickt und von G7._______ per Fax dessen Offerte erhalten. Als Beteiligte an der Zuschlagsmanipulation im Fall 24 nennt die Selbstanzeige der Un- ternehmensgruppe Q._______ ihre Gruppengesellschaft G9., die Beschwerdeführerin 2, G10. sowie G7.. Als an der Zu- schlagsmanipulation im Fall 6 Beteiligte nennt die Selbstanzeige der Un- ternehmensgruppe Q. dieselben Gesellschaften sowie "weitere nicht bekannte Unternehmen", welche offeriert hätten (vgl. [...]). Als Beilage zu den Hinweisen im Fall 24 reichte die Unternehmensgruppe Q._______ die ihrer Gruppengesellschaft G9._______ mit Schreiben (...) zugegangene Mitteilung der Arbeitsvergabe an die Beschwerdeführerin 2 ein [...]. Als Beleg für ihre Auskünfte zu Fall 6 reichte die Unternehmensgruppe Q._______ die in der Selbstanzeige erwähnten E-Mails von G9._______ sowie den erwähnten Fax von G7._______ ein (E-Mail von G9._______ an G10._______ vom (...), E-Mail von G9._______ an die Beschwerdeführe- rin 2 vom (...), E-Mail von G9._______ an G7._______ vom (...), E-Mail von G9._______ an die Beschwerdeführerin 2 vom (...), Fax von G7._______ an G9._______ vom (...) ein (vgl. [...]). In der E-Mail vom (...) hatte G9._______ der Beschwerdeführerin 2 Folgendes mitgeteilt (vgl. [...]):
B-880/2012 Seite 117 "Sehr geehrter Herr (...) Anbei erhalten Sie wie abgemacht die Erläuterung. Für allfällige Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Vielen Dank (G.)". Im Anhang dazu wurde eine Word-Datei mit Erläuterungen zum Angebot von G9. im Fall 6 übermittelt. Darauf hatte G9._______ der Beschwerdeführerin 2 in der E-Mail vom (...) Folgendes mitgeteilt (vgl. [...]): "Sehr geehrter Herr (...) Anbei die gewünschten Daten ohne Preise. (...): Fr. (...).- inkl. Mwst (...): Fr. (...).- inkl. Mwst Gesamt: Fr. (...).- inkl. Mwst Für allfällige Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüssen (G.)" Im Anhang dazu wurden die in der E-Mail erwähnten Daten in Form einer Excell-Datei sowie eine aktualisierte Version der im ersten Mail zugestell- ten Word-Datei mit Erläuterungen zum Angebot von G9. im Fall 6 übermittelt. Nur teilweise übereinstimmend mit den genannten Auskünften der Unter- nehmensgruppe Q._______ teilte G7._______ den Wettbewerbsbehörden mit der Retournierung des ausgefüllten Fragebogens des Sekretariats mit, dass G9._______ im Fall 6 wie auch im Fall 24 Schutz genommen habe (vgl. [...] [Vermerk: "Schutz: (G9.)" zu Fall 6] und [...] [Vermerk: "Schutz: (G9.)" zu Fall 24]). Ebenso nennt die Birchmeier-Liste mit Bezug auf die Vergabe der vorlie- genden Arbeiten in der Spalte "Mitbewerber" einzig G9.. Im Unter- schied zur Selbstanzeige der Unternehmensgruppe Q. erwähnt die Birchmeier-Liste den Namen der Beschwerdeführerin 2 im Zusammen- hang mit den vorliegend interessierenden Arbeiten nicht (vgl. [...]). Ergänzend teilte G7._______ in der Stellungnahme zum Verfügungsantrag des Sekretariats mit, überzeugt gewesen zu sein, G9._______ im Fall 24 geschützt zu haben. Möglicherweise sei es in einer späteren Phase (...).
B-880/2012 Seite 118 Falls dem so sei, habe G7._______ davon keine Kenntnis gehabt, da G7._______ (...). Für G7._______ sei die Angelegenheit mit dem Zuge- ständnis einer Schutzofferte erledigt gewesen. Danach habe sich G7._______ nicht weiter mit dieser Submission beschäftigt. Dies erkläre wohl, weshalb G7._______ davon ausgegangen sei, G9._______ ge- schützt zu haben, obwohl offenbar die Beschwerdeführerin 2 den Zuschlag im Fall 24 erhalten habe (vgl. [...]). Die Beschwerdeführerinnen selber bestätigten gegenüber den Wettbe- werbsbehörden mit der Retournierung des Fragebogens des Sekretariats, dass im Fall 6 G9._______ und im Fall 24 die Beschwerdeführerin 2 den Zuschlag erhalten hat. Andererseits kennzeichnet der ausgefüllte Fragebo- gen der Beschwerdeführerinnen aber Fall 6 wie Fall 24 als Projekt, bei wel- chem aus Sicht der Beschwerdeführerinnen keine "Absprachen unter ein- zelnen Anbietern getätigt" worden seien. Dies aufgrund der Kennzeich- nung der Offertsummen beider Fälle nicht in blauer, sondern in schwarzer Farbe (vgl. [...]). In der Folge gestanden die Beschwerdeführerinnen die Abgabe einer Stützofferte durch die Beschwerdeführerin 2 im Fall 6 in ihrer Stellung- nahme zum Verfügungsantrag des Sekretariats ausdrücklich ein, bestritten aber weiterhin einen Zusammenhang mit Fall 24. Entgegen der Anschuldi- gung der Unternehmensgruppe Q._______ sei die Beschwerdeführerin 2 bezüglich der (...) nicht gestützt worden. Mit dem ausgeschriebenen Pro- jekt seien sowohl (...). Das Projekt sei (...). Die Beschwerdeführerin 2 sei (...), weshalb ihr zugesichert worden sei, dass man sich bei der Vergabe für sie einsetzen werde. Ferner habe man (...) auch Gegengeschäfte an- geboten, um das eigene Angebot noch attraktiver zu gestalten. Es hätten Abgebotsrunden stattgefunden (mit Verweis auf [...]). Der Beschwerdefüh- rerin 2 sei nahegelegt worden, das eigene Angebot noch etwas zu senken, um den Zuschlag zu erhalten. Aufgrund der geschäftlichen Beziehungen habe es die Beschwerdeführerin 2 gar nicht nötig gehabt, sich bezüglich der Vergabe der Arbeiten von Fall 24 schützen zu lassen. Auch die Ver- handlungen mit G28._______ wären nicht nötig gewesen, hätte man ge- wusst, dass man bezüglich diesem Projekt ohnehin geschützt werde (vgl. [...]). An der Anhörung vom 17. Oktober 2011 befragte die Vorinstanz E._______ zu Fall 24. Dieser bestritt die der Beschwerdeführerin 2 im Fall 24 vorge- worfene Schutznahme weiterhin mit den im Wesentlichen gleichen Argu-
B-880/2012 Seite 119 menten (vgl. [...]). Eine Befragung von G7._______ zur Klärung der beste- henden Divergenzen (...) und den Informationen der Unternehmensgruppe Q._______ erfolgte nicht. c) Vorbringen der Vorinstanz Die Vorinstanz hält es für bewiesen, dass es im Fall 24 zu einer Vereinba- rung über die Steuerung des Zuschlags zwischen der Beschwerdeführe- rin 2 (Schutznahme) und G9._______ (Stützofferte) gekommen ist. Min- destens das erste Angebot vom (...) sei mit G9._______ abgesprochen gewesen. Ob auch die Abgebotsrunden abgesprochen gewesen seien, sei aufgrund der Selbstanzeige der Unternehmensgruppe Q._______ unklar. Auch in Bezug auf die "Bid-Suppressions" von G7._______ und G10._______ lägen "zu viele Unklarheiten" vor (vgl. Verfügung, Rz. 316 f.). Zur Begründung der als erwiesen erachteten Schutznahme der Beschwer- deführerin 2 im Fall 24 beruft sich die Vorinstanz auf die erwähnte Auskunft der Unternehmensgruppe Q._______ (vgl. Bst. b), wonach vereinbart ge- wesen sei, dass G9._______ die Arbeiten von Fall 6 und die Beschwerde- führerin 2 jene von Fall 24 erhalten sollte. Was die Unternehmensgruppe Q._______ ausführe, sei detailliert und in sich schlüssig. Die Verlässlich- keit der Aussage des schutznehmenden Unternehmens sei generell höher zu werten als diejenige eines Unternehmens, welches bei der fraglichen Vergabe nur eine Stützofferte eingereicht habe. Da G9._______ im Fall 6 selber von der Schutznahme profitiert und den Schutz organisiert habe, sei G9._______ die eigene Schutznahme im Fall 6 und die damit direkt ver- bundene Schutznahme der Beschwerdeführerin 2 im (...) Fall 24 "bestens in Erinnerung" geblieben (vgl. Vernehmlassung, Rz. 34). Was die Widersprüche zwischen den Informationen der Unternehmens- gruppe Q._______ und den Angaben (von) G7._______ und der Birch- meier-Liste betrifft, äussert sich die Vorinstanz zusammenfassend wie folgt: G7._______ habe einzig in der Selbstanzeige ausgesagt überzeugt zu sein, bei beiden Projekten G9._______ geschützt zu haben. Es könne sein, dass die Erinnerung von G7._______ bei Projekten (...), die zudem (...) und bei welchen G7._______ lediglich eine Stützofferte oder gar keine Of- ferte eingereicht habe, "nicht perfekt" sei (vgl. Vernehmlassung, Rz. 33). "Möglicherweise" sei "Fall 24 auch nicht als eigenes, von Fall 24 (recte: Fall 6) unabhängiges Projekt betrachtet" worden (vgl. Verfügung, Rz. 311).
B-880/2012 Seite 120 Da die Beschwerdeführerin 2 Fall 24 erhalten habe, "dürfte sich (G7.) über den Zuschlagsempfänger geirrt haben" (vgl. Verfü- gung, Rz. 311). Letztlich scheine die Abweichung in den Angaben (von) G7. einzig darauf zurückzuführen sein, dass keine Unterschei- dung zwischen den beiden Projekten vorgenommen worden sei (vgl. Ver- fügung, Rz. 311). Auch sei "anzunehmen, dass (G7.) die Stützofferte in diesem Fall auf (G3.)" gebucht habe (vgl. Verfügung, Rz. 312). Die Birchmeier- Liste stehe nicht im Widerspruch zur Selbstanzeige der Unternehmens- gruppe Q.. Denn da Fall 24 im Zusammenhang mit Fall 6 stehe und beide Projekte (...), sei es "möglich, dass (G7.) in der Birch- meier-Liste einen einzigen Eintrag "(G9._______)" für die beiden Projekte gebucht hat oder dass sich der Eintrag nur auf Fall 6 bezieht (...)" (vgl. Vernehmlassung, Rz. 33). Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin 2 aufgrund (...) auch "gute Ar- gumente" gehabt, um im Fall 24 vor Preisverhandlungen geschützt zu wer- den, da die Beschwerdeführerin 2 den Auftrag ohnehin sehr wahrscheinlich bekommen hätte (vgl. Verfügung, Rz. 316). Die von den Beschwerdefüh- rerinnen anerbotene Befragung des Bauherrn als Zeugen hält die Vo- rinstanz für ungeeignet, sei doch nicht davon auszugehen, dass der Bau- herr – der von solchen Abreden wesensgemäss nichts wisse – Aussagen zur Schutznahme durch die Beschwerdeführerin 2 machen könnte (vgl. Vernehmlassung, Rz. 36).
B-880/2012 Seite 121 d) Vorbringen der Beschwerdeführerinnen Die Beschwerdeführerinnen weisen diese Beweiswürdigung zurück. Sie hätten sich im Fall 24 nicht an einer Schutznahme beteiligt (vgl. Be- schwerde, Rz. 72 ff.; Replik, Rz. 15 ff.). Die Interpretation der Vorinstanz sei haltlos, falsch und beruhe grösstenteils auf Vermutungen. Die Bezich- tigung von G9._______ sei als reine Schutzbehauptung unglaubwürdig. Belege, welche eine Schutznahme der Beschwerdeführerin 2 beweisen würden, lägen schlicht keine vor. Die zu Fall 6 eingereichten Belege (mit Verweis auf [...]) liessen keine Rückschlüsse auf eine von der Beschwer- deführerin 2 in Bezug auf Fall 24 ersuchte Schutznahme zu. Demgegenüber liessen die Aussage von G7._______ sowie der Eintrag in der Birchmeier-Liste eindeutig darauf schliessen, dass G9._______ um Schutz ersucht habe. Die Vorinstanz versuche die Widersprüche zur Birch- meier-Liste, welcher sie sonst einen sehr hohen Beweiswert zuspreche, mit reinen Mutmassungen zu erklären. Während die Vorinstanz in der Ver- nehmlassung ausführe, "es sei möglich", dass G7._______ einen einzigen Eintrag für beide Projekte auf G9._______ gebucht habe, oder dass sich der Eintrag nur auf Fall 6 beziehe, sei in der Verfügung (vgl. Rz. 312) noch "angenommen" worden, dass G7._______ die Stützofferte in diesem Fall auf die Beschwerdeführerin 2 gebucht habe. Die Vermutungen der Vo- rinstanz würden selbst von G7._______ persönlich nicht gestützt, mache dieser doch selbst geltend, "überzeugt gewesen zu sein, dass (G9.) geschützt worden sei." In allen anderen Projekten werde den Aussagen von G7. ein besonderes Gewicht beigemessen. Vorliegend interpretiere die Vorinstanz die Fakten einfach so um, dass sie ihrem Wunsch entsprechen würden. Des Weiteren wiederholen die Beschwerdeführerinnen, dass es die Be- schwerdeführerin 2 aufgrund (...) gar nicht nötig gehabt habe, um einen Schutz zu bitten. Auch wären (...), "hätte man gewusst, dass man bei die- sem Projekt ohnehin geschützt werde" (vgl. Beschwerde, Rz. 74). Wisse man von der Bauherrschaft, dass man den Zuschlag, wenn immer möglich, ohnehin erhalten werde, habe man es nicht nötig, die Konkurrenz zu über- zeugen. Zudem beanstanden die Beschwerdeführerinnen, dass die Vorinstanz G9._______ nur bezüglich der behaupteten Schutznahme, nicht jedoch bezüglich der Eingabeverzichte ("Bid-Suppressions") von G7._______ und G10._______, Glauben schenke, obwohl die Vorinstanz Aussagen des
B-880/2012 Seite 122 schutznehmenden Unternehmens verlässlicher einstufe als die Aussage eines Unternehmens, welches nur eine Stützofferte eingereicht habe. Die Vorinstanz erläutere auch nicht, warum sie die Aussage der Beschwerde- führerin 2, welche diese als vermeintliche Schutznehmerin gemacht habe und welche somit zumindest gleich bewertet werden müsste, nicht beach- tet habe. In Anbetracht der widersprüchlichen Aussagen und Fakten könne mit Si- cherheit nicht davon ausgegangen werden, dass bezüglich Fall 24 keine zu unterdrückenden Zweifel bestehen würden, dass sich der Sachverhalt so wie von der Vorinstanz angenommen zugetragen habe. Die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin 2 nichts mit der Absprache zu tun gehabt habe und den Zuschlag (...) aufgrund (...) erhalten habe, betrachte die Vo- rinstanz per se nicht als mögliche Variante. Die Ausführungen der Vo- rinstanz seien schlicht willkürlich. e) Würdigung des Gerichts Die Beschwerdeführerin 2 wird einzig durch die Auskunft der Unterneh- mensgruppe Q._______ damit belastet, im Fall 24 Schutz genommen zu haben. Andere Beweismittel, welche das Beweisergebnis der Vorinstanz stützen würden, liegen nicht vor. Die von der Unternehmensgruppe Q._______ zusammen mit der Selbstanzeige eingereichten E-Mails vom (...) an die Beschwerdeführerin 2 (vgl. [...]) enthalten keine Informationen zu Fall 24, sondern betreffen das Angebot des Schutznehmers G9._______ im Fall 6. Etwas anderes wird von der Vorinstanz weder dar- gelegt noch geltend gemacht. Insofern stützt sich die Beweiswürdigung der Vorinstanz nur auf die isolierte und von den Beschwerdeführerinnen be- strittene Information eines einzigen Selbstanzeigers (vgl. grundlegende Beweislage a unter E. 8.5.5.9).
B-880/2012 Seite 123 Die weiteren Beweismittel sprechen gegen das von der Vorinstanz zu Las- ten der Beschwerdeführerin 2 angenommene Beweisergebnis. Die Vo- rinstanz muss sich vorwerfen lassen, dass ihre Schlussfolgerung im Wider- spruch zum Eintrag in der Birchmeier-Liste wie auch der Auskunft (von) G7._______ steht. Wie aufgezeigt (vgl. Bst. b) erwähnt die Birchmeier- Liste die Beschwerdeführerin 2 im Zusammenhang mit den vorliegend in- teressierenden Arbeiten nicht; genannt wird einzig G9.. Der Ein- trag in der Birchmeier-Liste, mit welcher G7. Buch über die ge- währten Stützofferten führte, belastet somit offensichtlich nur G9._______ damit, von G7._______ mit einer Stützofferte begünstigt worden zu sein. Ein Hinweis, dass G7._______ im Zusammenhang mit den Arbeiten von Fall 6 und Fall 24 der Beschwerdeführerin 2 einen solchen Dienst erwiesen hat, kann der Birchmeier-Liste nicht entnommen werden. Auch machte G7._______ in seiner Stellungnahme zum Verfügungsantrag gerade keine Aussage dahingehend, die Beschwerdeführerin 2 im Erhalt der Arbeiten von Fall 24 unterstützt zu haben. Vielmehr blieb G7._______ dabei, über- zeugt gewesen zu sein, G9._______ im Fall 24 geschützt zu haben. Was die Vorinstanz zur Erklärung der Widersprüche zwischen den Infor- mationen der Unternehmensgruppe Q._______ und den Angaben (von) G7._______ und der Birchmeier-Liste vorbringt, überzeugt nicht. Den Be- schwerdeführerinnen ist zuzustimmen, dass es sich bei den – vorstehend unter Bst. c wiedergegebenen – Erklärungsversuchen der Vorinstanz um reine Mutmassungen handelt. Die Vorinstanz versucht damit auf geradezu willkürliche Weise, die sonst als besonders verlässlich eingestuften Anga- ben der Birchmeier-Liste wie die Aussagen (von) G7._______ umzuinter- pretieren, um das ansonsten unbelegte Beweisergebnis rechtfertigen zu können. Es geht namentlich nicht an, entgegen den Akten anzunehmen, G7._______ habe "die Stützofferte in diesem Fall auf (G3.)" ge- bucht. Hätte G7. im Zusammenhang mit Fall 6 und Fall 24 eine Stützofferte oder einen Eingabeverzicht auf die Beschwerdeführerin 2 ge- bucht, wie die Vorinstanz annimmt, hätte G7._______ dies gegenüber den Wettbewerbsbehörden ohne Weiteres klarstellen können. Eine solche Klar- stellung erfolgte aber gerade nicht. Weiter ist unklar, ob G7._______ und G10._______ im Fall 24 eine Offerte eingereicht oder möglicherweise auf die Einreichung einer Offerte verzich- tet haben. Die Unklarheiten im Fall 24 betreffen angesichts des wider- sprüchlichen Beweismaterials offensichtlich auch den angeblichen Schutz der Beschwerdeführerin 2 durch G9._______, also nicht nur die anerkann- termassen nicht bewiesenen Stützofferten oder eben Eingabeverzichte
B-880/2012 Seite 124 (von) G7._______ und G10._______ im Fall 24. Abgesehen davon enthält die Schilderung der Vorinstanz (redaktionelle) Fehler (vgl. Rz. 311 Satz 2) sowie nur schwer verständliche weitere Widersprüchlichkeiten (vgl. Rz. 311 und Rz. 315 Sätze 1). Allgemein können die konkreten Hintergründe der Arbeitsvergabe im Fall 24 nicht schlüssig nachvollzogen werden, wobei aber auch von nachträglichen Beweiserhebungen kaum mehr stichhaltige Erkenntnisse über den rechtserheblichen Sachverhalt zu erwarten wären. Angesichts (...) der Fälle 6 und 24 und der eingeräumten und bewiesenen Stützofferte der Beschwerdeführerin 2 im Fall 6 mag eine Aufteilung der Projekte im Sinne der Information der Unternehmensgruppe Q._______ zwischen G9._______ und der Beschwerdeführerin 2 zwar durchaus na- heliegend erscheinen. Ein anderer Geschehensverlauf kann unter den ge- gebenen Umständen aber nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlos- sen werden. Den Beschwerdeführerinnen ist vielmehr beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin 2 den Zuschlag im Fall 24 ohne Weiteres auch ohne vorgängig vereinbarte Zuschlagsmanipulation einzig aufgrund (...) und eines guten Angebots erhalten haben kann. Insgesamt verbleiben dem Bundesverwaltungsgericht somit erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, dass sich die Beschwerdeführerin 2 im Fall 24 an einer Zuschlagsmanipulation durch eine Schutznahme betei- ligt hat. Damit kann der Beschwerdeführerin 2 im Zusammenhang mit Fall 24 die angebliche Mitbeteiligung an einer möglichen Wettbewerbsbe- schränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG durch Schutznahme nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Fall 24 hat im Folgenden daher unberücksichtigt zu bleiben.
B-880/2012 Seite 125 8.7.3.3 Fall 70: (...) a) Basisangaben zur Ausschreibung Laut der angefochtenen Verfügung hat (...) mit Eingabefrist vom (...) in (...) ausgeschrieben. Die Verfügung gibt an, dass die Beschwerdeführerin 2 die preisgünstigste Offerte eingereicht habe. Als weitere Offerenten mit einer höheren Offertsumme als die Beschwerdeführerin 2 listet die Verfügung G8., G10. sowie G9._______ auf. Zusätzlich wird in der Verfügung auch G39._______ als Offerentin genannt, allerdings mit dem (nicht erläuterten) Stichwort "keine Eingabe" (vgl. Verfügung, Rz. 601). b) Vorliegende Beweismittel Die Selbstanzeige der Unternehmensgruppe Q._______ gibt zu Fall 70 zur Auskunft, dass G._______ von G9._______ am (...) von Herrn K._______ von G8._______ einen Anruf erhalten habe. G8._______ habe G9._______ gebeten, für dieses Objekt in der ersten Runde für etwa Fr. (...).- zu offerieren. Bei allfälligen Abgeboten solle dann geschaut werden. G9._______ habe darauf entsprechend offeriert. Beim Abgebot habe G9._______ noch (...)% Rabatt gewährt. Ob vor dem Abgebot nochmals ein Telefonat zwischen G8._______ und G9._______ stattgefunden habe, könne G9._______ nicht mehr eruieren. G9._______ gehe davon aus, dass G8._______ auch mit den anderen interessierten Unternehmen ge- sprochen habe. Als Beteiligte nennt die Unternehmensgruppe Q._______ ihre Gruppengesellschaften G9._______ und G39._______ sowie G10., G8. und die Beschwerdeführerin 2. Letztere be- zeichnet die Selbstanzeige der Unternehmensgruppe Q._______ ohne weitere Hinweise als das "ausführende Unternehmen" (vgl. [...]). Als Beilage reichte die Unternehmensgruppe Q._______ die bereits er- wähnte Offerte und das Abgebot (von) G9._______ ein (vgl. [...]). Zusätz- lich reichte die Unternehmensgruppe Q._______ eine handschriftliche Te- lefonnotiz von G._______ zum Telefonanruf von G8._______ ein (vgl. [...]). Diese Telefonnotiz lautet wie folgt:
B-880/2012 Seite 126 "Gemäss Absprache (K.) (...) inkl. MwSt Bei Abgebot wird geschaut (...)" Die Selbstanzeige (von) G8. nimmt keinen Bezug auf Fall 70 und betrachtet Fall 70 somit entgegen der Darstellung der Unternehmens- gruppe Q._______ nicht als ein von einer Zuschlagsmanipulation betroffe- nes Projekt (vgl. [...]). In der Stellungnahme zum Verfügungsantrag des Sekretariats teilte G8._______ der Vorinstanz mit, dass es sich bei den Angaben der Unternehmensgruppe Q._______ zu Fall 70 um reine Be- hauptungen handle, welche G8._______ trotz umfassenden internen Un- tersuchungen nicht bestätigen könne. Fall 70 sei nicht erwiesen und dürfe G8._______ nicht angerechnet werden (vgl. [...]). Die Beschwerdeführerinnen bestätigten gegenüber den Wettbewerbsbe- hörden mit der Retournierung des Fragebogens des Sekretariats, dass die Beschwerdeführerin 2 den Zuschlag im Fall 70 erhalten hat; dies zur Of- fertsumme, welche die angefochtene Verfügung aufführt. Der ausgefüllte Fragebogen der Beschwerdeführerinnen kennzeichnet Fall 70 als Projekt, bei welchem aus Sicht der Beschwerdeführerinnen keine "Absprachen un- ter einzelnen Anbietern getätigt" worden seien. Dies aufgrund der Kenn- zeichnung der Offertsumme nicht in blauer, sondern in schwarzer Farbe (vgl. [...]). Damit übereinstimmend bestritten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Stel- lungnahme zum Verfügungsantrag des Sekretariats die der Beschwerde- führerin 2 angelastete Schutznahme im Fall 70 ausdrücklich (vgl. [...]). Die von G9._______ eingereichten Belege würden einzig eine Absprache zwi- schen G8._______ und G9._______ bestätigen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin 2 von der Schutznahme profitieren sollte. Auch komme die Bezichtigung einzig von G9._______ und werde durch die Meldung von G8._______ nicht bestätigt. Schutznahmen seien zu keiner Zeit durch die Konkurrenz organisiert worden. Grundsätzlich habe jedes Unternehmen selbst bei den übrigen Anbietern um Schutz nachgefragt. Ein Motiv, diesen "Service" für ein konkurrierendes Unterneh- men zu vollbringen, sei nicht ersichtlich. Viel eher sei davon auszugehen, dass G8._______ das Projekt gerne selbst ausgeführt hätte, mit ihrer Of- ferte aber unterlegen sei und die Beschwerdeführerin 2 den Zuschlag er- halten habe. Die Beschwerdeführerin 2 sei bezüglich Fall 70 nicht in eine
B-880/2012 Seite 127 Absprache verwickelt gewesen. Es sei davon auszugehen, dass G8._______ bei G9._______ um Schutz für sich nachgefragt habe (vgl. [...]). Anlässlich der Anhörung vom 31. Oktober 2011 bestätigte (...) von G9., G., die Auskunft in der Selbstanzeige der Unterneh- mensgruppe Q.; insbesondere, dass er die vorliegende Telefon- notiz zum Telefonat mit Herrn K. von G8._______ verfasst habe. Die Beschwerdeführerin 2 wird in den Antworten des Befragten zu Fall 70 nicht erwähnt (vgl. [...]). c) Vorbringen der Vorinstanz Nach Auffassung der Vorinstanz ist es gestützt auf die Auskunft der Unter- nehmensgruppe Q._______ und die vorliegende Telefonnotiz bewiesen, dass es im Fall 70 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zu- schlags zwischen der Beschwerdeführerin 2 (Schutznahme) und G8._______ und G9._______ (Stützofferten) gekommen ist (vgl. Verfü- gung, Rz. 609). Entgegen der Stellungnahme von G8._______ sei die Sachverhaltsdarstellung der Unternehmensgruppe Q._______ keine reine Behauptung, beruhe die Aussage doch auf der eingereichten Telefonnotiz. Die Beschwerdeführerin 2 habe die Schutznahme im Fall 70 indirekt ein- gestanden (vgl. Verfügung, Rz. 604, 608). Gegenüber dem Bundesverwal- tungsgericht hat sich die Vorinstanz zu Fall 70 nicht spezifisch geäussert. d) Vorbringen der Beschwerdeführerinnen Die Beschwerdeführerinnen wiederholen im Wesentlichen ihren Stand- punkt, welchen sie zu Fall 70 bereits in ihrer Stellungnahme zum Verfü- gungsantrag des Sekretariats vorgetragen haben (vgl. Bst. b). Dabei beto- nen sie, die der Beschwerdeführerin 2 vorgeworfene Beteiligung im Fall 70 entgegen der Darstellung der Vorinstanz ausdrücklich bestritten zu haben. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin 2 von einer Schutznahme hätte profitieren sollen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz in Anbetracht der vorliegenden Widersprüche mit abschliessen- der Sicherheit behaupten könne, dass die Beschwerdeführerin 2 in diesem Projekt um Schutz ersucht habe (vgl. Beschwerde, Rz. 77 ff.).
B-880/2012 Seite 128 e) Würdigung des Gerichts Die Vorinstanz behauptet nach dem Gesagten (vgl. Bst. b) offensichtlich aktenwidrig, die Beschwerdeführerin 2 habe die angebliche Schutznahme im Fall 70 indirekt eingestanden. Die Stellungnahme der Beschwerdefüh- rerinnen zum Verfügungsantrag des Sekretariats wie die vorliegende Be- schwerdeschrift lassen keinen Zweifel daran, dass die Beschwerdeführe- rin 2 die Organisation einer Schutznahme im Fall 70 bestreitet. Abgesehen von diesem hinfälligen Beweiselement beruht die Folgerung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin 2 im Fall 70 Schutz genom- men habe, einzig auf der Auflistung der Beschwerdeführerin 2 als mitbetei- ligte Gesellschaft bzw. der Bezeichnung der Beschwerdeführerin 2 als "ausführendes Unternehmen" in der Selbstanzeige der Unternehmens- gruppe Q._______ (vgl. grundlegende Beweislage a unter E. 8.5.5.9). Ansonsten liegt nichts vor, was auf eine Schutznahme der Beschwerdefüh- rerin 2 im Fall 70 hinweisen würde. Die von der Unternehmensgruppe Q._______ zusammen mit der Selbstanzeige eingereichte Telefonnotiz (vgl. [...]) enthält ebenso wenig einen Hinweis auf eine Schutznahme der Beschwerdeführerin 2 wie die Antworten (...) von G9._______ anlässlich der Anhörung. Auch machen die Beschwerdeführerinnen korrekt geltend, dass die Organisation einer Schutznahme für die Beschwerdeführerin 2 durch G8._______ ungewöhnlich erscheint. Im Übrigen liegen als Belege, welche die vorliegende Ausschreibung ob- jektiv dokumentieren, einzig die Offerte von G9._______ sowie ein Abge- bot von G9._______ vor (vgl. [...]). Diese Dokumente zeigen aber nur, dass G9._______ der Bauherrschaft am (...) ein neues Angebot mit zusätzlichen (...) % Rabatt einreichte, nachdem sich das erste Angebot (von) G9._______ mit einer Offertsumme von Fr. (...).- auf Rang (...) platziert hatte. Angesichts dieser dürftigen Beweislage ist den Beschwerdeführerinnen zu- zustimmen, dass G8._______ bei G9._______ ohne Weiteres um Schutz für sich selbst nachgefragt haben kann. Beweismittel, gestützt auf welche vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann, dass G8._______ die Ar- beiten von Fall 70 nicht einfach gerne selbst ausgeführt hätte, mit ihrer Of- ferte aber unterlegen ist und die Beschwerdeführerin 2 den Zuschlag als nicht in eine Manipulation verwickelte Offerentin erhalten hat, liegen nicht
B-880/2012 Seite 129 vor. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch mit zusätz- lichen Abklärungen keine weiteren Erkenntnisse über die umstrittene Sach- lage gewonnen werden könnten. Dem Bundesverwaltungsgericht verbleiben daher insgesamt erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, dass die Beschwerdeführerin 2 im Fall 70 Schutz für sich organisiert hat. Der Beschwerdeführerin 2 kann im Zusammenhang mit Fall 70 die angebliche Schutznahme somit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Fall 70 hat im Folgenden daher unberücksichtigt zu bleiben. 8.7.3.4 Fall 72: (...) a) Basisangaben zur Ausschreibung Laut der angefochtenen Verfügung schrieb (...) mit Eingabefrist vom (...) im Zusammenhang mit (...) aus. Die Beschwerdeführerin 2 reichte unbe- strittenermassen die preisgünstigste Offerte ein. Als weitere Offerenten mit einer höheren Offertsumme als die Beschwerdeführerin 2 listet die Verfü- gung G2., G13., G39., G7. sowie G10._______ auf. Zusätzlich nennt die Verfügung auch G8._______ als Offerentin (ohne Angabe einer Offertsumme, vgl. Verfügung, Rz. 618, 621). b) Vorliegende Beweismittel Gemäss der Selbstanzeige der Unternehmensgruppe Q._______ hat N._______ von der Beschwerdeführerin 2 F._______ von G2._______ kontaktiert, da die Beschwerdeführerin 2 diese Arbeiten unbedingt gewollt habe. Die Beschwerdeführerin 2 habe G2._______ angeboten, dafür beim Objekt (...) (Fall 7) zurück zu stehen. Ob die Beschwerdeführerin 2 noch mit anderen Anbietern gesprochen habe, sei der Unternehmensgruppe Q._______ nicht bekannt. Als an der Zuschlagsmanipulation Beteiligte nennt die Selbstanzeige der Unternehmensgruppe Q._______ entspre- chend ihre Gruppengesellschaft G2., die Beschwerdeführerin 2 sowie "weitere nicht mehr bekannte Unternehmen" (vgl. [...]). Als Beilage zu diesen Auskünften reichte die Unternehmensgruppe Q. die Of- ferte von G2._______ im Fall 72 ein (vgl. [...]). Zudem ist das Bauobjekt "(...)" der (...) in der Birchmeier-Liste aufgeführt. Dass es sich hierbei um die vorliegend interessierende Ausschreibung handelt, ist nicht anzuzweifeln. Die leicht abweichende Projektbezeichnung
B-880/2012 Seite 130 laut der Verfügung (...) vermag daran nichts zu ändern (vgl. dazu die Of- ferte von G2., deren "TOTAL (...)" sich aus (...) zusammensetzt [...]). In der Spalte "Mitbewerber" dieses Eintrags der Birchmeier-Liste wird die Beschwerdeführerin 2 namentlich erwähnt (vgl. [...]). Damit überein- stimmend gab G7. im Rahmen der Beantwortung des Fragebo- gens des Sekretariats zur Auskunft, dass die Beschwerdeführerin 2 im Fall 72 Schutz genommen habe (vgl. [...]). Sodann gab auch G8._______ in der Selbstanzeige bekannt, dass gemäss den getätigten internen Abklärungen im Fall 72 "Gespräche unter Wettbe- werbern stattgefunden" hätten. Jedoch sei es für G8._______ nicht mehr nachvollziehbar, welche Unternehmen daran beteiligt gewesen seien und in welcher Form die Gespräche stattgefunden hätten (vgl. [...]). Auch wisse G8._______ nicht, wer den Zuschlag im Fall 72 erhalten hat (vgl. [...]). Die Beschwerdeführerinnen bestätigten gegenüber den Wettbewerbsbe- hörden mit der Retournierung des Fragebogens des Sekretariats, dass die Beschwerdeführerin 2 den Zuschlag im Fall 72 erhalten hat; dies zur Of- fertsumme, welche die angefochtene Verfügung aufführt. Der ausgefüllte Fragebogen der Beschwerdeführerinnen kennzeichnet Fall 72 als Projekt, bei welchem aus Sicht der Beschwerdeführerinnen keine "Absprachen un- ter einzelnen Anbietern getätigt" worden seien. Dies aufgrund der Kenn- zeichnung der Offertsumme nicht in blauer, sondern in schwarzer Farbe (vgl. [...]). Wie bereits im Fall 20 (vgl. E. 8.7.3.1) verzichteten die Beschwerdeführe- rinnen in der Folge in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsantrag des Sek- retariats dann aber auch darauf, die der Beschwerdeführerin 2 angelastete Schutznahme im Fall 72 durch entsprechende Ausführungen zu bestreiten. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen zum Verfügungsantrag des Sekretariats enthält keine fallbezogenen Beanstandungen gegen die im Verfügungsantrag des Sekretariats vorgeschlagene Einschätzung der Beweislage im Fall 72. Im Gegenteil bezogen die Beschwerdeführerinnen auch den Umsatz von Fall 72 in die eigene Berechnung der Sanktion mit ein, welche der Beschwerdeführerin 2 gemäss ihrem damaligen Rechtsbe- gehren höchstens aufzuerlegen sei (vgl. [...]). An der Anhörung vor der Vorinstanz erfolgte zu Fall 72 keine spezifische Befragung. c) Vorbringen der Vorinstanz
B-880/2012 Seite 131 Die Vorinstanz erachtet es als erwiesen, dass es im Fall 72 zu einer Ver- einbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen der Beschwerde- führerin 2 (Schutznahme), G7._______ und G2._______ (Stützofferten) gekommen ist. Möglicherweise sei auch G8._______ an der Absprache beteiligt gewesen. Dies lasse sich beweismässig jedoch nicht rechtsgenüg- lich erstellen. Entscheidend für den Nachweis der Schutznahme durch die Beschwerdeführerin 2 sei vor allem der Eintrag des Projekts in der Birch- meier-Liste. Zusätzlich stützt sich die Schlussfolgerung der Vor-instanz auf die Bestätigung der Schutznahme der Beschwerdeführerin 2 in der Selbst- anzeige der Unternehmensgruppe Q._______. Weiter verweist die Verfü- gung darauf, dass die Beschwerdeführerin 2 ihre Schutznahme im Fall 72 indirekt eingestanden habe. Dass die Beschwerdeführerinnen dies nun ge- genüber dem Bundesverwaltungsgericht bestreiten (vgl. sogleich Bst. d), vermöge am Beweisergebnis – welches aufgrund der anderen Beweismit- tel eindeutig sei – nichts zu ändern. Die Unschuldsvermutung sei nicht ver- letzt. Die weitere Beanstandung der Beschwerdeführerinnen, es sei im Fall 72 nicht genügend abgeklärt worden, ob aufgrund der an der Abspra- che nicht beteiligten Gesellschaften genügend Aussenwettbewerb bestan- den habe, beschlage nicht den Beweis der Abrede, sondern die Beurtei- lung der wettbewerbsbeeinträchtigenden Auswirkung dieser Abrede (vgl. Verfügung, Rz. 623 f.; Vernehmlassung, Rz. 16, 38 ff.).
B-880/2012 Seite 132 d) Vorbringen der Beschwerdeführerinnen Die Beschwerdeführerinnen machen gegenüber dem Bundesverwaltungs- gericht geltend, eine Schutznahme im Fall 72 nie eingestanden zu haben und bestreiten, dass die Beschwerdeführerin 2 im Fall 72 geschützt wurde. Man habe sich in der Stellungnahme zum Verfügungsantrag des Sekreta- riats "lediglich aus Praktikabilitätsgründen darauf beschränkt, diejenigen Punkte zu kommentieren, bei welchen die Falschbezichtigungen mittels eindeutiger Belege oder Indizien widerlegt werden konnten" (vgl. Be- schwerde, Rz. 82). Die Vorinstanz berufe sich einzig auf dieses angeblich implizite Zugeständnis, welches aber nie erfolgt sei. Ferner hätten ver- schiedene weitere Verfügungsadressaten wie G13., G39. und G10._______ eine Offerte eingereicht, ohne auf eine Absprache hinzuweisen. Selbst wenn man fälschlicherweise vom Vorlie- gen einer Absprache ausgehe, habe aufgrund der nach Auffassung der Vo- rinstanz nicht involvierten Gesellschaften ein funktionierender Wettbewerb stattgefunden. Entsprechendes habe die Vorinstanz nie untersucht, wes- halb auch aus diesen Gründen eine Absprache nicht rechtsgenüglich nach- gewiesen worden sei. Das einseitige Beweiserhebungsverfahren stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Der Versuch der Vo- rinstanz, eine vermeintliche Untersuchung des Aussenwettbewerbs zu be- haupten, gehe fehl (vgl. Beschwerde, Rz. 83; Replik, Rz. 19). e) Würdigung des Gerichts Die vorinstanzliche Einschätzung der Beweislage mit Bezug auf die Schutznahme der Beschwerdeführerin 2 im Fall 72 ist nicht zu beanstan- den. Dass sich die Vorinstanz einzig auf das strittige implizite Eingeständ- nis der Beschwerdeführerinnen beruft, trifft nicht zu. Vielmehr stützt die Vo- rinstanz ihre Schlussfolgerung zur Hauptsache auf die namentliche Nen- nung der Beschwerdeführerin 2 als Schutznehmerin im Fall 72 in der Birch- meier-Liste sowie auf die damit übereinstimmende Auskunft der Unterneh- mensgruppe Q._______.
B-880/2012 Seite 133 Die Birchmeier-Liste belastet die Beschwerdeführerin 2 als durchaus aus- sagekräftiges Beweismittel damit, im Fall 72 Schutz genommen zu haben. Auch hat G7._______ die Schutznahme der Beschwerdeführerin 2 im Fall 72 gegenüber der Vorinstanz mit der Beantwortung des Fragebogens bekräftigt. Allerdings erfordert der rechtsgenügliche Überzeugungsbeweis für die Schutznahme einer in der Birchmeier-Liste genannten Gesellschaft zusätzlich zu dieser Nennung und der entsprechenden Parteiauskunft (von) G7._______ zumindest ein weiteres einschlägiges Beweismittel, weil die Vorinstanz die von ihr in Anspruch genommene hohe Verlässlichkeit der Birchmeier-Liste nur ungenügend aufgezeigt hat und mögliche Fehler somit vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden können (vgl. zum Ganzen E. 8.6.4.4, E. 8.6.5, E. 8.6.6.1 ff., E. 8.6.7). Im vorliegenden Fall liegt mit der Auskunft der Unternehmensgruppe Q._______ – wonach die Beschwerdeführerin 2 G2._______ kontaktiert und angeboten habe, im Gegenzug für einen Schutz im Fall 72 bei Fall 7 zurückzustehen – ein solches weiteres Beweismittel vor. Mit dieser Aus- kunft hat unabhängig von G7._______ auch die Unternehmensgruppe Q._______ angegeben, die Beschwerdeführerin 2 im Fall 72 geschützt zu haben. Dass diese Auskunft unabhängig vom Eintrag der Birchmeier-Liste wie der entsprechenden Parteiauskunft (von) G7._______ erfolgte, ist nicht anzuzweifeln. Anhaltspunkte dafür, dass sich G7._______ und die Unter- nehmensgruppe Q._______ etwa bewusst darauf verständigt haben könn- ten, die Beschwerdeführerinnen durch gemeinsame Falschbeschuldigun- gen zu schädigen, bestehen nicht (vgl. zur Glaubwürdigkeit der Auskünfte der Unternehmensgruppe Q._______ E. 8.5.6). Zudem hat sich die Auskunft der Unternehmensgruppe Q., wo- nach die Beschwerdeführerin 2 als Gegengeschäft ihr eigenes Zurückste- hen im Fall 7 vorgeschlagen hat, als zutreffend erwiesen. Denn es hat sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin 2 im Fall 7 tatsächlich eine Stützof- ferte für G2. (als Mitglied der ARGE [...]) eingereicht hat (vgl. E. 8.7.2.5 ff., insbesondere Tabelle 5; vgl. damit übereinstimmend auch den von den Beschwerdeführerinnen retournierten Fragebogen [...], vgl. [...]; die ausdrücklich bestrittene angebliche Stützofferte der Beschwerde- führerin 3 im Fall 7 wird in E. 8.7.5.1 behandelt). Weiter ist es auch folgerichtig, dass die Vorinstanz aufgrund der unterblie- benen Beanstandung des Beweisergebnisses in der Stellungnahme zum Verfügungsantrag des Sekretariats und der eigenen Mitberücksichtigung des Umsatzes aus Fall 72 bei der Berechnung des damals beantragten
B-880/2012 Seite 134 Sanktionsbetrages (vgl. Bst. b) angenommen hat, die Beschwerdeführe- rin 2 gestehe die Schutznahme im Fall 72 ein. Im vorliegenden Rechtsmit- telverfahren bestreiten die Beschwerdeführerinnen die vor-instanzliche Be- urteilung der Beweislage im Fall 72 zwar ausdrücklich. Die Beschwerde- führerinnen tragen aber nichts zu ihrer Verteidigung im Fall 72 vor, was sich dazu eignen würde, die vorinstanzliche Einschätzung der Beweislage in Zweifel zu ziehen. Namentlich erwähnt die Vorinstanz korrekt, dass die Frage, wie sich die Zuschlagsmanipulation im Fall 72 auf den Wettbewerb im relevanten Markt ausgewirkt hat bzw. inwiefern Aussenwettbewerb fort- bestand, nicht zum hier gegenständlichen Beweisthema gehört (vgl. E. 8.7.1.3). Insgesamt kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass im Fall 72 eine Zu- schlagsmanipulation mit der Beschwerdeführerin 2 als Schutznehmerin stattgefunden hat. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass der Überzeugungsbeweis für die der Beschwerdeführerin 2 angelastete Schutznahme im Fall 72 rechtsgenüglich erbracht ist. Es liegt diesbezüglich weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Unschuldsvermutung vor.
B-880/2012 Seite 135 8.7.3.5 Fall 93: (...) a) Basisangaben zur Ausschreibung (...) schrieb mit Eingabefrist vom (...) in Zusammenhang mit (...) in (...) aus. Gemäss der vorliegenden Mitteilung des Submissionsergebnisses durch (...) erhielt eine Arbeitsgemeinschaft (nachfolgend auch ARGE) be- stehend aus G8., der Beschwerdeführerin 2 sowie der G32. den Zuschlag, dies zum Preis von Fr. (...) (vgl. [...]). Beim Angebot der ARGE ([...]) handelte es sich um das Angebot mit dem tiefsten Preis. Weitere Offerenten waren gemäss dem ebenfalls vorliegenden Of- fertöffnungsprotokoll vom (...) die G11._______ (Offertsumme Fr. [...]), G13._______ (Offertsumme Fr. [...]; in Verfügung, Rz. 789 im Widerspruch zum Offertöffnungsprotokoll angegeben mit Fr. [...]) und G14._______ (Of- fertsumme Fr. [...]; vgl. [...]). b) Vorliegende Beweismittel Die von der (...) ausgeschriebene (...) ist in der Birchmeier-Liste aufgeführt. In der Spalte "Mitbewerber" der Birchmeier-Liste werden G8., die Beschwerdeführerin 2 sowie auch die G32. namentlich erwähnt (vgl. [...]). Damit übereinstimmend gab G7._______ im Rahmen der Be- antwortung des Fragebogens des Sekretariats zur Auskunft, dass die aus G8., der Beschwerdeführerin 2 und der G32. bestehende ARGE im Fall 93 Schutz genommen habe. Gleichzeitig wies G7._______ darauf hin, bei der Ausschreibung von Fall 93 selber keine Eingabe ge- macht zu haben (vgl. [...]). An der Hausdurchsuchung beschlagnahmte das Sekretariat verschiedene Dokumente aus einem in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerinnen aufgefundenen Ordner "ARGE (...)" (vgl. [...]). Zu den aus diesem Ordner beschlagnahmten Dokumenten zählen vorab das bereits erwähnte Offer- töffnungsprotokoll sowie die Offerte der ARGE (...) vom Offertöffnungspro- tokoll (vgl. [...]). Weiter liegen aus diesem Ordner zwei A4-Seiten mit handschriftlichen No- tizen zu einer Besprechung vom (...) im Recht (vgl. [...]). Die erste Seite dieser Besprechungsnotizen enthält stichwortartige Angaben zur Regelung der Zusammenarbeit zwischen den ARGE-Partnern G32., Be- schwerdeführerin 2 und G8. (Details vgl. Bst. e).
B-880/2012 Seite 136 Auf der zweiten Seite der Besprechungsnotizen befindet sich die folgende Auflistung: "G42._______ ✓ kE (G14.) ✓ (G2.) ✓ (G11.__) nein (G36.) (G38. Am Tisch in (...) (G13._______ G7._______ (G10.) (G32.) (G1.) – (G30.)
(G8.) / (G32. / G3." Zudem ist auf einem Formular, welches ebenfalls im Ordner "ARGE (...)" der Beschwerdeführerinnen abgelegt war, die folgende handschriftliche Notiz zum vorliegenden Bauobjekt zu lesen (vgl. [...]): "«(G11.) sucht dringend» sehr kritisch (G37.). / (G36.) «Tausch nein»" Die Selbstanzeige (von) G8._______ meldete Fall 93 nicht als ein von einer Zuschlagsmanipulation betroffenes Projekt (vgl. [...]). In der Stellung- nahme zum Verfügungsantrag des Sekretariats teilte G8._______ der Vo- rinstanz mit, bei diesem Projekt keine unzulässigen Absprachen eingegan- gen zu sein. Zwar habe ein Treffen mit Wettbewerbern stattgefunden. Die- ses Treffen sei im Beisein von G8._______ aber einzig auf die Bildung ei- ner ARGE gerichtet gewesen. Warum in den handschriftlichen Notizen neun andere Unternehmen erwähnt würden, sei für G8._______ nicht nachvollziehbar. Jedenfalls bedeuteten die Vermerke und Haken hinter den Namen von G42., G14. und G2._______ nicht, die ARGE schützen bzw. keine Eingabe machen zu wollen. Die Haken könnten auch bloss bedeuten, dass die betreffenden Unternehmen am Submissionsver- fahren teilnehmen würden. Die aus dem Treffen zwischen den ARGE Part- nern und den Unterlagen gezogenen Schlüsse beruhten auf Mutmassun- gen. Auch daraus, dass die im Fall 93 eingegebenen Offert-summen sehr unterschiedlich ausgefallen seien, würden sich begründete Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Sekretariats ergeben. Laut G8._______ wäre bei einer Absprache gerade das Gegenteil der Fall gewesen (vgl. [...]).
B-880/2012 Seite 137 Die Beschwerdeführerinnen kennzeichneten Fall 93 im ausgefüllten Fra- gebogen ebenfalls als Projekt, bei welchem keine "Absprachen unter ein- zelnen Anbietern getätigt" worden seien (Offertsumme in schwarzer Farbe, vgl. [...]). In ihrer Stellungnahme zum Verfügungsantrag des Sekretariats bestritten die Beschwerdeführerinnen die der Beschwerdeführerin 2 ange- lastete Schutznahme im Fall 93 ausdrücklich. Die Schlüsse des Sekretari- ats seien Mutmassungen ohne Beweiskraft. Zusammenfassend äusserten sich die Beschwerdeführerinnen in der Stellungnahme zum Verfügungsan- trag wie folgt zu Fall 93 (vgl. [...]): – Es treffe zu, dass unter den ARGE-Partnern Besprechungen stattge- funden hätten. Anlässlich dieser Besprechungen sei unter anderem auch diskutiert worden, von welchen Konkurrenten eine Offerte erwar- tet werden könnte. Eine Besprechung unter ARGE-Partnern, bei wel- cher eine Analyse der Konkurrenzsituation vorgenommen werde, sei nicht zu beanstanden. – Weder am (...) noch zu einem anderen Zeitpunkt seien weitere Unter- nehmen in die Gespräche involviert gewesen. Etwas Gegenteiliges lasse sich aus den sichergestellten Akten nicht ableiten. Auch bei der dokumentierten Zusammenkunft habe es sich lediglich um ein Treffen der ARGE-Partner gehandelt. Weitere Anbieter seien nicht anwesend gewesen. Die Besprechung habe ausschliesslich der Beurteilung der Lage unter den ARGE-Partnern gedient. – Die mit einem Haken versehenen Namen bedeuteten lediglich, dass die ARGE-Mitglieder die Einreichung einer Offerte durch diese Parteien erwartet hätten. Der Hinweis "(...) G42._______ sei lediglich als Hin- weis "keine Eingabe bei der Meldestelle des Baumeisterverbands" zu verstehen. – Unter Einreichung der Erfolgsrechnung und Abschlussbilanz der ARGE (...) betonten die Beschwerdeführerinnen weiter, dass das Projekt beim offerierten Preis defizitär gewesen sei; was ebenfalls gegen die Ein- schätzung des Sekretariats spreche. Denn im Fall von Absprachen "hätte man im Wissen um die Höhe der Stützofferten nicht rund Fr. (...) tiefer offeriert als das Angebot der Konkurrenz" (vgl. [...]). – Auch die grossen Preisunterschiede der Offerenten sprächen gegen das Vorliegen einer Absprache. Dass G14._______ rund (...) über dem
B-880/2012 Seite 138 Zuschlagspreis offeriere, sei bei einem abgesprochenen Projekt unre- alistisch. Denn (...) berge für den Offerenten die Gefahr, als generell zu teurer Dienstleister wahrgenommen zu werden. – Weshalb das Projekt auf der Birchmeier-Liste aufgeführt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Über die Beweggründe der wahrheitswidri- gen Aussage von G7._______ könne nur gemutmasst werden. Es sei davon auszugehen, dass G7._______ damit primär den Zweck verfolgt habe, der Beschwerdeführerin 2 und den ARGE-Partnern eins auszu- wischen. An der Anhörung vom 17. Oktober 2011 konfrontierte die Vorinstanz (...) der Beschwerdeführerin 1 mit den in den Räumlichkeiten der Beschwerde- führerinnen aufgefundenen handschriftlichen Notizen zu Fall 93 (vgl. [...]). Die Frage, was die bei G42., G14. und G39.an- gebrachten Haken bedeuten, beantwortete der Befragte mit einem Hinweis auf den Entscheid der Beschwerdeführerin 2, mit G8. und der G32._______ eine ARGE zu machen. Dann finde eine Sitzung mit den drei ARGE-Mitgliedern statt. Nachher hätten sie ja auch Kenntnisse, dass sich G42., G14., G2._______ und G11._______ auf der Platt- form des Baumeisterverbandes eigentlich eingetragen hätten (vgl. [...]). Auf die weitere Frage, wieso in der Notiz bei G11._______ "nein" geschrie- ben sei und warum es bei G11._______ trotz eingereichter Offerte keinen Haken gebe, antwortete (...): "Dann haben wir das nicht gewusst, dann ha- ben sie sich nicht angemeldet". G11._______ sei "Ganz sicher (...) nicht mit uns konfrontiert worden" (vgl. [...]). Die anschliessende Frage, wieso auf der Notiz die Worte "(G11.) sucht dringend" und "sehr kritisch" geschrieben sind, konnte der Befragte nicht beantworten. An seiner Stelle antwortete (...) wie folgt: "Das könnte ich so interpretieren, dass (G11.) vielleicht in die (...) ARGE ein- treten wollte und mitmachen wollte in der ARGE (vgl. [...]). Zu den Worten "sehr kritisch" meinte (...), es könne sein, dass G11._______ eine schlechte Referenz bei (...) habe. Darauf sagte wiederum (...): "Ja «drin- gend» kann sein, dass der in die ARGE will und «kritisch», dass er eine schlechte Referenz hat" (vgl. [...]). Darauf erkundigte sich der Präsident der Vorinstanz auch danach, was die Handnotiz "(G38.) am Tisch in (...)" genau bedeute. (...) antwor- tete ausweichend: Er wisse erstens einmal nicht, wie sich G8.,
B-880/2012 Seite 139 welche für sie federführend gewesen sei, da verhalte. Sie seien (...) und nicht (...). Nach einer Pause ergänzte er, dass ihm dies eigentlich schleier- haft sei (vgl. [...]). Darauf schlug (...) vor, dass die Beschwerdeführerinnen mit (...) sprechen. Der Präsident der Vorinstanz räumte den Beschwerde- führerinnen diese Möglichkeit zur Nachlieferung einer glaubwürdigen Er- klärung ein. Die Beschwerdeführerinnen kamen dieser Gelegenheit mit Eingabe vom (...) nach (vgl. [...]). Sie hielten – unter Bestätigung und teilweiser Wieder- holung von ihren bisherigen Ausführungen – an ihrem Standpunkt fest. Na- mentlich betonten die Beschwerdeführerinnen, dass das sichergestellte Dokument mit den handschriftlichen Notizen den Ursprung in einer Sub- mittentenliste habe. Aufgrund der Plattform des Schweizerischen Baumeis- terverbandes sei offensichtlich gewesen, wer Interesse am Projekt gezeigt habe. Die Namen seien einzig aus diesem Grund mit einem Haken verse- hen worden. Zur Handnotiz "(G38.) Am Tisch in (...)" lieferten die Beschwerde- führerinnen Folgendes nach: Nach dem Ergebnis der erfolgten Abklärun- gen sei dieser Hinweis "nur dahingehend zu interpretieren, dass der ARGE-Partner (G8.), (...), mit (G38.) über eine Beteili- gung an der Arbeitsgemeinschaft gesprochen hat." Dies werde durch die Aussagen von G8. bestätigt (mit Verweis auf [...]). G14._______ hat im vorinstanzlichen Verfahren bestritten, im Fall 93 eine Stützofferte eingereicht zu haben (vgl. V[...]).
B-880/2012 Seite 140 c) Vorbringen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet es als erwiesen, dass es im Fall 93 zu einer Ver- einbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen der Beschwerde- führerin 2 und G8._______ (Schutznahme), G7._______ (Eingabever- zicht) und G14._______ (Stützofferte) gekommen ist (vgl. Verfügung, Rz. 808). Aufgrund des Eintrags von Fall 93 in der Birchmeier-Liste sei erwie- sen, dass G7._______ mit der ARGE G8./G32./Be- schwerdeführerin 2 Gespräche geführt und die ARGE geschützt habe, in- dem er auf die Einreichung einer Offerte verzichtet habe. Ein Schutz könne auch durch einen Eingabeverzicht erfolgen, d.h. nicht nur durch eine hö- here Offerte. Weil es sich auch bei Eingabeverzichten um Schutzgewäh- rungen handle, sei es nur konsequent, dass diese in der Birchmeier-Liste ebenfalls eingetragen seien. Zudem würden die im Ordner "ARGE (...)" gefundenen handschriftlichen Notizen auf eine Koordination der Offerten im Vorfeld der Eingabefrist hin- weisen und Beweise über die übrigen Teilnehmer an der Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags liefern (vgl. Verfügung, Rz. 789 ff.; Vernehm- lassung, Rz. 42 ff.; Duplik, Rz. 8). Für die Handnotizen gebe es eine einfache und schlüssige Erklärung: Ha- ken bedeute "bereit zu schützen", "kE" bedeute "keine Eingabe". Die Ha- ken bei G42., G14. und G2._______ seien entsprechend dahingehend zu interpretieren, dass G42._______ keine Eingabe einrei- chen werde und G14._______ sowie die G39.einverstanden seien, die ARGE zu schützen. "(G11.) sucht dringend sehr kritisch" und das "nein" hinter dem Namen von G11._______ bedeuteten, dass G11._______ nicht an der Absprache habe teilnehmen wollen. Die Beschwerdeführerinnen hätten keine andere ebenfalls schlüssige In- terpretation ihrer eigenen Handnotizen vorgebracht. Sowohl die schriftli- chen wie auch die mündlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 seien widersprüchlich. So widerspreche der Umstand, dass in der Hand- notiz neben dem Namen G42._______ sowohl ein Haken wie auch der Zu- satz "kE" aufgeführt sei, der Logik der Beschwerdeführerinnen. Denn folge man der Erklärung der Beschwerdeführerin 2 – wonach mit "kE" "keine Eingabe bei der Meldestelle des Baumeisterverbandes" und dem Haken gemeint sei, dass sie aufgrund des Eintrags auf der Plattform des Bau- meisterverbandes die Einreichung einer Offerte durch diese Partei erwartet
B-880/2012 Seite 141 habe – müsste G42._______ auf der Plattform des Baumeisterverbandes eingetragen und gleichzeitig nicht eingetragen gewesen sein. Bemerkenswert sei auch, dass die Beschwerdeführerin 2 an der Anhörung verneine, mit G11._______ konfrontiert gewesen zu sein, obwohl G11._______ im Ordner "ARGE (...)" der Beschwerdeführerinnen zweifach zusammen mit der zuständigen Person erwähnt sei. "Wenn (G3.) mit (G11.) tatsächlich keinerlei Kontakt gehabt hätte, hätte sie wohl kaum das Unternehmen geschweige denn die zuständige Person in ihren Notizen genannt" (vgl. Verfügung, Rz. 803). Dass die Notiz "(G11.) sucht dringend sehr kritisch" bedeute, G11. wolle in die ARGE und habe möglicherweise eine schlechte Reputation bei (...), wertet die Vorinstanz als Schutzbehauptung der Beschwerdeführerin 2. Diese habe auch nach den Anhörungen keine schlüssigen Erklärungen zu den Notizen liefern können. Ebenso wenig stelle die neue Version der Beschwerdeführerinnen im vor- liegenden Beschwerdeverfahren (vgl. sogleich unter Bst. d) – wonach die ARGE-Partner zum Beispiel aufgrund der hohen Auslastung von G42._______ erwartet hätten, dass G42._______ keine Eingabe einrei- chen würde – eine schlüssige Erklärung der Handnotizen dar. Nach der Durchsicht der Ausführungen der Beschwerdeführerinnen in der Be- schwerde zu Fall 93 sei gar nicht mehr klar, was der Haken bzw. der Ver- merk "kE" aus Sicht der Beschwerdeführerinnen bedeuten solle. Sollten die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Hinweis auf die hohe Auslastung von G42._______ und den deshalb erwarteten Eingabeverzicht erklären wol- len, weshalb sie hinter dem Namen G42._______ "kE" notiert haben, handle es sich um eine Änderung und nicht wie angegeben um eine Präzi- sierung der ursprünglichen Interpretation (mit Verweis auf die Stellung- nahme der Beschwerdeführerinnen zum Verfügungsantrag des Sekretari- ats, wonach der Hinweis "kE" bei G42._______ lediglich als Hinweis "keine Eingabe bei der Meldestelle des Baumeisterverbandes" zu verstehen sei [vgl. Vernehmlassung, Rz. 47]). Die Interpretation von G8., die Haken könnten auch einfach be- deuten, dass die entsprechenden Unternehmen eine Eingabe machen würden, widerspreche jener der Beschwerdeführerin 2 und sei im Übrigen unrichtig. Denn hinter dem Namen von G42. befinde sich ein Ha- ken, obwohl G42._______ keine Offerte eingereicht habe. Weiter könne aus den sehr unterschiedlichen Offertsummen nicht darauf geschlossen werden, dass keine Absprache stattgefunden habe. Fall 93 sei gerade ein
B-880/2012 Seite 142 gutes Beispiel, um genau das Gegenteil zu zeigen. Es treffe weder zu, dass ein Abredepartner den genauen Offertpreis des zu schützenden Unterneh- mens kennen müsse, um eine erfolgreiche Abrede zu ermöglichen, noch dass sämtliche involvierten Parteien dies bestätigt hätten (vgl. Duplik, Rz. 8). Auch ein allenfalls defizitäres Bauprojekt schliesse eine unzulässige Ab- sprache nicht aus. Insbesondere bei (...) könnten im Bauverlauf unerwar- tete, nicht einberechnete höhere Kosten entstehen. Dass die Vorinstanz eine Mitbeteiligung von G42._______ trotz der entsprechenden Hinweise im Ergebnis als nicht erwiesen eingestuft hat, erklärt die Vorinstanz damit, dass sie "Bid-Suppressions" "grundsätzlich nur mit Zurückhaltung als er- wiesen betrachtet" habe (vgl. Vernehmlassung, Rz. 49). d) Vorbringen der Beschwerdeführerinnen Die Beschwerdeführerinnen halten im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit der im Wesentlichen gleichen Argumentation wie in der vorinstanzli- chen Untersuchung (vgl. Bst. b) daran fest, dass in Bezug auf Fall 93 keine Absprache stattgefunden habe (vgl. Beschwerde, Rz. 84 ff.; Replik, Rz. 20 f.). Es sei Fakt, dass die Besprechung ausschliesslich der Beurteilung der Lage unter den ARGE-Partnern gedient habe. Weder am (...) noch zu einem anderen Zeitpunkt seien jemals weitere Unternehmen in die Gesprä- che involviert gewesen. Aus den sichergestellten Akten lasse sich nichts Gegenteiliges ableiten. Belege oder Indizien, welche die Auffassung der Vorinstanz bestätigen würden, bestünden nicht. Vielmehr sprächen zahl- reiche Ungereimtheiten gegen die Interpretation der Vor-instanz, weshalb davon auszugehen sei, dass gewisse nicht zu unterdrückende Zweifel be- stünden und der Beweis einer Absprache nicht rechtsgenüglich erbracht worden sei. Zusammenfassend berufen sich die Beschwerdeführerinnen auf folgende angeblich gegen die Auffassung der Vorinstanz sprechende "Unklarheiten und Widersprüche" (vgl. Beschwerde, Rz. 92): – Alle Beteiligten würden übereinstimmend und unabhängig voneinander den gleichen Sachverhalt bestätigen. Beziehungsweise würden die Ausführungen der Wettbewerbsbehörden von der Beschwerdeführerin 2, G8._______ und G14._______ unabhängig voneinander mit den gleichen Argumenten bestritten (vgl. Beschwerde, Rz. 85).
B-880/2012 Seite 143 – Die Vorinstanz widerspreche sich selbst, wenn sie davon ausgehe, G11._______ und G42._______ wären nicht beteiligt gewesen, wäh- rend sonst gestützt auf die Aussagen von G7._______ argumentiert werde, dass bei einem abgesprochenen Projekt immer alle Offerenten beteiligt gewesen seien. – Obwohl G42._______ auf den vorliegenden Handnotizen mit Haken versehen worden sei, gehe die Vorinstanz nicht von einer Beteiligung (von) G42._______ aus. – Die grossen Preisdifferenzen der eingegebenen Offertsummen sprä- chen gegen das Vorliegen einer Absprache. Die gegenteiligen Behaup- tungen der Vorinstanz seien realitätsfremd. Niemand habe gegenüber dem potentiellen Auftraggeber als besonders teuer oder überrissen gel- ten wollen, weshalb bei allen Absprachen darauf geschaut worden sei, dass die Angebote nahe beieinander liegen (vgl. Replik, Rz. 21). Die Auffassung der Vorinstanz, wonach bereits die Zusicherung zurückzu- stehen ausreiche und nicht zwingend Offertsummen ausgetauscht wer- den müssten, sei unsinnig. Sämtliche involvierten Parteien hätten be- stätigt, dass ein wirksamer Schutz nur möglich sei, wenn man wisse, für wie viel der vermeintliche Zuschlagsempfänger offeriere (vgl. Be- schwerde, Rz. 88; Replik, Rz. 21). – Absprachen bei Projekten dieser Grössenordnung seien nicht kon- sensfähig gewesen und hätten nicht erfolgreich zugeteilt werden kön- nen, da alle Beteiligten solche Aufträge selber hätten ausführen wollen. – Gegen das Vorliegen einer Absprache spreche auch, dass die Be- schwerdeführerin 2 im Fall 93 nachweislich einen Verlust erlitten habe. – Der Eintrag in der Birchmeier-Liste sei fehlerhaft. Es sei davon auszu- gehen, dass G7._______ damit primär den Zweck verfolgt habe, der Beschwerdeführerin 2 und den ARGE-Partnern eins auszuwischen (vgl. Beschwerde, Rz. 91). Zudem merken die Beschwerdeführerinnen an, ihre bisherigen Ausführun- gen zu den vorliegenden Handnotizen müssten tatsächlich dahingehend präzisiert werden, dass nicht nur aufgrund der Einträge auf der Plattform des Baumeisterverbands, sondern auch aufgrund anderer Indizien davon ausgegangen worden sei, dass keine Eingabe erfolgen werde. Mit Bezug auf G42._______ hätten die ARGE Partner angenommen, dass G42._______ aufgrund (...) keine Offerte einreichen werde. Zudem sei klar
B-880/2012 Seite 144 gewesen, dass G11._______ dringend Arbeit gesucht habe und gerne der ARGE beigetreten wäre. Bei G38._______ habe man aufgrund von Ge- sprächen zur ARGE in (...) gewusst, dass sie auch an einer Zusammenar- beit interessiert gewesen wäre (vgl. Beschwerde Rz. 86 f.). Schliesslich liege die Sitzung, an welcher die Handnotizen verfasst worden seien, meh- rere Jahre zurück. Es könne schlicht nicht mehr mit 100% Sicherheit erläu- tert werden, was man mit den Notizen genau habe festhalten wollen (vgl. Replik, Rz. 20). e) Würdigung des Gerichts Wie erwähnt, sind die Arbeiten von Fall 93 in der Birchmeier-Liste aufge- führt, wobei G7._______ im Rahmen der Beantwortung des Fragebogens gegenüber der Vorinstanz bekräftigt hat, dass die aus G8., der Beschwerdeführerin 2 und der G32. bestehende ARGE im Fall 93 Schutz genommen hat. Dieser Eintrag in der Birchmeier-Liste und die Parteiauskunft (von) G7._______ belasten die Beschwerdeführerin 2 als durchaus aussage- kräftige Beweismittel damit, im Fall 93 als Mitglied der ARGE Schutz ge- nommen zu haben. Dass der Eintrag in der Birchmeier-Liste besteht, ob- wohl G7._______ im Fall 93 unbestrittenermassen auf eine Offerteingabe verzichtet hat, mindert den Beweiswert des Eintrags nicht. Denn wie bei einer Stützofferte handelt es sich auch beim vorliegend eingeräumten Ein- gabeverzicht (von) G7._______ um die Begünstigung eines Mitbewerbers, worüber G7._______ mit der Birchmeier-Liste letztlich Buch führte. Gleich- wohl erfordert der rechtsgenügliche Überzeugungsbeweis für die Schutz- nahme einer in der Birchmeier-Liste genannten Gesellschaft zusätzlich zu dieser Nennung und der entsprechenden Parteiauskunft (von) G7._______ zumindest ein weiteres einschlägiges Beweismittel, weil die Vorinstanz die von ihr in Anspruch genommene hohe Verlässlichkeit der Birchmeier-Liste nur ungenügend aufgezeigt hat und mögliche Fehler somit vernünftiger- weise nicht ausgeschlossen werden können (vgl. zum Ganzen E. 8.6.4.4, E. 8.6.5, E. 8.6.6.1 ff., E. 8.6.7). Mit der zweiten Seite der unter Bst. b beschriebenen handschriftlichen Be- sprechungsnotizen aus dem Ordner "ARGE (...)" sowie der handschriftli- chen Notiz "«(G11.) sucht dringend» sehr kritisch – (G37.) / (G36._______) «Tausch nein»" auf dem sichergestellten Formular der Beschwerdeführerinnen liegen solche weiteren Beweismittel
B-880/2012 Seite 145 vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen weisen die vor- liegenden Handnotizen ebenfalls unmissverständlich darauf hin, dass die ARGE (...) im Vorfeld der Offerteingabe Mitbewerber kontaktiert und von mehreren Angefragten auch die Zusicherung erhalten hat, dass diese zu Gunsten der ARGE zurückstehen werden. Die Notiz "(G11.) nein" in Verbindung mit der ebenfalls G11. betreffenden Notiz "Tausch nein" kann im gegebenen Gesamtkontext vernünftigerweise nur bedeuten, dass die Kontaktaufnahme mit G11._______ keinen Erfolg zeigte, d.h. G11._______ nicht für einen Abtausch als Gegengeschäft gewonnen wer- den konnte. Was die Beschwerdeführerinnen in den schriftlichen Eingaben wie wäh- rend der Anhörung durch die Vorinstanz über eine angeblich andere Be- deutung der vorliegenden Handnotizen ausführen, erweist sich als un- glaubwürdig. Die Vertreter der Beschwerdeführerinnen antworteten an der Anhörung nicht nur ausweichend und vage, sondern wussten auf be- stimmte Vorhalte der Vorinstanz auch überhaupt keine Antwort. Der Vor- instanz ist zuzustimmen, dass sich die Beschwerdeführerinnen mit ihren teilweise abgeänderten Erklärungsversuchen in Widersprüche verstricken. Insbesondere die nachträgliche Version, dass nicht nur G11._______ der ARGE gerne beigetreten wäre, sondern auch mit G38._______ "Gesprä- che zur ARGE in (...)" geführt worden seien, widerspricht der mit Nachdruck behaupteten ursprünglichen Version der Beschwerdeführerinnen, dass we- der am (...) noch zu einem späteren Zeitpunkt jemals weitere Unternehmen in die Gespräche involviert gewesen seien. Ebenso hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerinnen trotz der ausdrücklich einge- räumten Gelegenheit auch nach den Anhörungen nicht in der Lage waren, eine schlüssige Erklärung zu den vorliegenden Besprechungsnotizen zu liefern. Deren erste Seite regelt unverkennbar die Zusammenarbeit zwischen den drei ARGE-Partnern G32., Beschwerdeführerin 2 und G8.. Dabei machen die Notizen deutlich, dass in ihrem Entste- hungszeitpunkt – also auch der Auflistung auf der zweiten Seite – die drei ARGE-Partner wie auch die Aufgabenverteilung unter diesen bereits fest- standen. So ist auf der ersten Seite der Besprechungsnotizen unter ande- rem Folgendes aufgeführt: "(...) (G32.)", "(...) = G3.", "(...). = (G8.)", "Aufteilung: (G32.) (...)%, (G8.). 35%, G3. (...)%" (vgl. [...]).
B-880/2012 Seite 146 Es überrascht unter diesen Umständen nicht, dass die Beschwerdeführe- rinnen von sich aus keinerlei Bestrebungen um eine allfällige Ausweitung der ARGE auf weitere Gesellschaften erwähnten, sondern Gespräche mit potentiellen weiteren ARGE-Partnern eben gerade ausdrücklich ausge- schlossen haben. Die späteren Ausführungen der Beschwerdeführerinnen auf Vorhalt der belastenden Dokumente enthalten dann auch keine Erläu- terungen, aus welchem wirtschaftlich zweckmässigen bzw. kaufmännisch vernünftigen Grund überhaupt eine Veranlassung für die Aufnahme zusätz- licher Mitbewerber in die ARGE bestanden haben soll. G32., die Beschwerdeführerin 2 und G8. waren als ARGE in der bestehen- den Dreierzusammensetzung offenbar auch ohne Weiteres in der Lage, (...) Fall 93 zu realisieren. Eine plausible Erklärung, dass es den drei ARGE-Mitgliedern bei ihren Kontakten mit anderen Mitbewerbern um eine wirtschaftlich gebotene Optimierung des gemeinsamen Angebots gegan- gen sein könnte, liegt somit nicht vor. Insgesamt kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass sich die Beschwer- deführerin 2 im Fall 93 als Mitglied der ARGE (...) entgegen ihrer Darstel- lung nicht lediglich an einer internen Analyse der Konkurrenzsituation be- teiligt hat, sondern sich von mehreren Mitbewerbern die Zusicherung ge- ben liess, dass diese die Offerte der ARGE bewusst überbieten oder – im Fall von G7._______ – gänzlich auf eine Offerteingabe verzichten werden, um den Zuschlag zugunsten der geschützten ARGE zu steuern. Fest steht ebenso, dass es sich bei der Offerte der (...) Gesellschaft (G11.) nicht um eine Stützofferte, sondern um eine Konkurrenzofferte handelte. Auch mit Bezug auf G13. ([...]) liegt unstrittig keine erwiesene Be- teiligung an der Zuschlagsmanipulation vor. Der Überzeugungsbeweis für die der Beschwerdeführerin 2 angelastete Schutznahme im Fall 93 ist aber unabhängig davon rechtsgenüglich erbracht. Die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten "Unklarheiten und Widersprüche" vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerinnen verkennen namentlich, dass auch die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht davon ausgeht, es sei zu einer Einigung mit allen Offerenten gekommen. Dass aufgrund der Aussenwettbewerber – also der Konkurrenzofferte von G11._______ und der Offerte von G13._______ – ein gewisser Preisdruck auf die Abredeteilnehmer fortbestand, ist unstrittig. Dies ändert jedoch nichts am erfolgreichen Nachweis, dass die übrigen Beteiligten zugesichert haben, die Offerte der ARGE bewusst zu überbie- ten oder – im Fall von G7._______ – gänzlich auf eine Offerteingabe zu
B-880/2012 Seite 147 verzichten, um den Zuschlag zugunsten der geschützten ARGE zu steu- ern. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der geforderte Nachweis da- mit unbesehen der bestehenden Preisunterschiede wie eines möglicher- weise defizitären Angebots der Schutznehmerin erbracht ist. Schliesslich bildet die Beurteilung der Beweislage gegenüber G42._______ nicht Streit- gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. E. 2). Ob die Vorinstanz die Mitbeteiligung von G42._______ zu Recht als nicht erwie- sen erachtet, obwohl G42._______ auf den Handnotizen ebenfalls mit ei- nem Haken versehen worden ist, muss somit offen bleiben. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass der Über- zeugungsbeweis für die der Beschwerdeführerin 2 angelastete Schutz- nahme im Fall 93 rechtsgenüglich erbracht ist. Die Frage, wie sich die Zu- schlagsmanipulation im Fall 93 auf den Wettbewerb im relevanten Markt ausgewirkt hat bzw. inwiefern aufgrund der Konkurrenzofferte von G11._______ und der Offerte von G13._______ Aussenwettbewerb fortbe- stand, gehört nicht zum hier gegenständlichen Beweisthema (vgl. E. 8.7.1.3).
B-880/2012 Seite 148 8.7.3.6 Fall 108: (...) a) Basisangaben zur Ausschreibung (...) schrieb mit Eingabefrist vom (...) im Zusammenhang mit (...) in (...) aus. (...) stand (...) am (...) (vgl. [...]). Nach unbestrittenen Angaben erhielt die Beschwerdeführerin 2 den Zuschlag, dies nach mehreren Abgebotsrunden (vgl. [...]). Neben dem ursprünglichen Angebot der Beschwerdeführerin 2 vom (...) über einen Nettobetrag von Fr. (...) befindet sich auch ein Abgebot der Beschwerdeführerin 2 vom (...) über ein Total netto von Fr. (...) in den Akten (vgl. [...]). Letztlich seien die (...) für Fr. (...) an die Beschwerdefüh- rerin 2 vergeben worden (vgl. [...]). Als weitere Offerenten listet die Verfügung – allerdings ohne klare Belege und teilweise ohne Angabe einer Offertsumme – "(G41.)", G7., G10., "(G39.)." sowie "(G12.)" auf (vgl. Verfügung, Rz. 863). b) Vorliegende Beweismittel Die Ausschreibung der (...) im Fall 108 ist in der Birchmeier-Liste aufge- führt. In der Spalte "Mitbewerber" der Birchmeier-Liste wird die Beschwer- deführerin 2 namentlich erwähnt (vgl. [...]). Ebenso gab G7. im Rahmen der Beantwortung des Fragebogens des Sekretariats zur Aus- kunft, dass die Beschwerdeführerin 2 im Fall 108 Schutz genommen habe (vgl. [...]). An der Anhörung vom 24. Oktober 2011 meinte G7., es sei "wahr- scheinlich genau einer der Fälle, wo ich mit (G3.) abgemacht habe, komm, wir schützen" (vgl. [...]). Der Auftrag sei (...) gewesen. Fahre G7._______ (...), wäre das wie ein "Knieschuss", was gar nichts bringe. Es könne aber gut sein, dass die Beschwerdeführerin 2 G7._______ nicht einmal habe fragen müssen, sondern dass G7._______ bewusst zur Be- schwerdeführerin 2 gegangen sei. So habe G7._______ der Beschwerde- führerin 2 später dann sagen können, dass G7._______ in diesem Fall doch auch geschaut habe. Deshalb habe G7._______ das eingetragen. Ob es schlussendlich funktioniert habe, sei eine andere Frage. Bei (...), wel- che die Unternehmen mehrmals für ein Abgebot anfragen, sei es sehr sel- ten möglich gewesen, eine Absprache zu machen (vgl. [...]). Zudem erwähnt die Vorinstanz eine handschriftliche Notiz der Beschwer- deführerin 2 zur "Begehung v. (...)" (vgl. [...]). Diese Notiz befand sich in
B-880/2012 Seite 149 einem beschlagnahmten Ordner der Beschwerdeführerin 2 zu Fall 108 (vgl. [...]). Nach der Lesart der Vorinstanz steht auf der fraglichen Notiz unter anderem die folgende Passage, wobei die "Entzifferung nicht 100% gesichert" sei (vgl. Verfügung, Rz. 865): "5-6 Eingaben i.O.". Die Durchsicht der Notiz durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt, dass an der fraglichen Stelle mit Sicherheit nicht das Wort "Eingaben" steht, wel- ches die Vorinstanz zu erkennen glaubt. Stattdessen ist im vorliegenden Schriftzug recht deutlich das Wort "(...)" zu erkennen. Zudem hat es die Vorinstanz aktenwidrig unterlassen zu erwähnen, dass links auf der glei- chen Zeile der fraglichen Passage ein weiteres handschriftliches Wort steht. Dieses kann nur als "(...)" gelesen werden. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz muss die fragliche Passage der Notiz daher richtig wie folgt "entziffert" werden: "(...) [...] i.O." Weiter enthält die Notiz am unteren Seitenende die folgende handschriftli- che Auflistung (vgl. [...]): " + (G3._______) (...)
B-880/2012 Seite 150 suchen, die Interessenten gegeneinander auszuspielen. Diese würden un- ter Nennung der Konkurrenzangebote dazu bewegt, das Angebot noch at- traktiver zu gestalten. Auch vorliegend habe der Auftraggeber die verschie- denen Anbieter nach der Übermittlung der Offerten telefonisch kontaktiert, und die Offerten seien in mehreren Abgebotsrunden reduziert worden. Sämtliche Konkurrenten hätten versucht, durch Unterbieten der anderen Angebote den Zuschlag zu erhalten. Während dieser Phase sei auch die Auflistung am unteren Seitenende der Notiz entstanden. Die Zahlen stün- den für die zu unterbietenden Offerten der Konkurrenz. Zudem machten die Beschwerdeführerinnen die Wettbewerbsbehörden in der Stellungnahme zum Verfügungsantrag darauf aufmerksam, dass das Schriftbild des oberen Teils der Notiz nicht mit dem Schriftbild des unteren Teils übereinstimme. Die Einträge seien also nicht von der gleichen Person vorgenommen worden. Ferner sei der obere Teil mit Bleistift verfasst wor- den, während die Namen G41., G39. und G10._______ im unteren Bereich mit einem blauen Filzschreiber und die dahinter ver- merkten Zahlen wieder mit Bleistift aufgeschrieben worden seien. Auch dies belege, dass die Auflistung am unteren Seitenende und die entspre- chenden Zahlen erst im Rahmen der Abgebotsrunden und nicht bereits an der Begehung hinzugefügt worden seien (vgl. [...]).
B-880/2012 Seite 151 Auch an der Anhörung vom 17. Oktober 2011 wiesen die Beschwerdefüh- rerinnen eine Schutznahme der Beschwerdeführerin 2 im Fall 108 zurück. Sie beriefen sich namentlich erneut auf die unterschiedlichen Schriftbilder bzw. den unterschiedlichen Entstehungszeitpunkt des oberen und unteren Teils der Handnotiz. Zur Erklärung der Auflistung am unteren Seitenende der Notiz verwiesen die befragten Vertreter der Beschwerdeführerinnen er- neut auf Rücktelefone und Abgebotsrunden mit der Bauherrschaft (vgl. [...]). Darauf reichten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 19. Oktober 2011 eine ergänzende schriftliche Stellungnahme zu Fall 108 ein (vgl. [...]). Darin wird wiederholt, dass die Handnotiz anlässlich der Begehung aufge- setzt und nachträglich ergänzt worden sei. Die Verhandlungen mit der Bau- herrschaft hätten letztlich zu einer Senkung des Preises um Fr. (...).- ge- führt. Im Rahmen der Abgebotsrunden sei der Beschwerdeführerin 2 auch der Offertpreis der Konkurrenz genannt worden, weshalb der verantwortli- che Kalkulator den Offertpreis von G41._______ in der Handnotiz vermerkt habe. Da die Bauherrschaft nach dem Wissen der Beschwerdeführerinnen lediglich noch mit den zwei günstigsten Anbietern Abgebotsgespräche ge- führt habe, seien keine weiteren Zahlen genannt und dementsprechend auch nicht notiert worden. c) Vorbringen der Vorinstanz Die Vorinstanz leitete aus der Handnotiz zur Begehung vom (...) zunächst den "Verdacht" ab, dass die Beschwerdeführerin 2 "während bzw. vor oder nach der Begehung ihre Eingabesumme offengelegt hat und sich mit den anderen (...) Teilnehmern der Begehung abgesprochen hat" (vgl. Ver- fügung, Rz. 865). Im Ergebnis erachtet die Vorinstanz eine Zuschlagsma- nipulation im Fall 108 aber nur insofern als erwiesen, als G7._______ die Beschwerdeführerin 2 durch die Abgabe einer Stützofferte geschützt habe (vgl. Verfügung, Rz. 870). Zur Begründung dieses Beweisergebnisses be- ruft sich die Vorinstanz (einzig) auf den Eintrag von Fall 108 in der Birch- meier-Liste in Verbindung mit der Parteiauskunft (von) G7._______ (vgl. Bst. b). Der vorliegenden Handnotiz misst die Vorinstanz keinen weiteren Beweis- wert mehr zu. Aufgrund der (unter Bst. b beschriebenen) Ausführungen der Beschwerdeführerinnen räumt die Vorinstanz ein, dass der Eintrag im un- teren Teil der Notiz ein anderes Schriftbild als die übrigen Einträge aufweist und "durchaus denkbar" sei, dass "diese Preisinformationen erst anlässlich
B-880/2012 Seite 152 einer Abgebotsrunde eingetragen wurden" (vgl. Verfügung, Rz. 869). Am Eintrag des Projekts in der Birchmeier-Liste ändere dies aber nichts. Wer die Initiative für den Austausch von Preisen und die Vereinbarung über die Steuerung von Zuschlägen ergriffen habe, spiele keine Rolle. Entschei- dend sei, dass die Beschwerdeführerin 2 einem Konkurrenten (d.h. G7.) den Preis offengelegt habe und damit einverstanden gewe- sen sei, im Fall 108 von einem Schutz zu profitieren (vgl. Verfügung, Rz. 869; Vernehmlassung, Rz. 54 ff.). d) Vorbringen der Beschwerdeführerinnen Die Beschwerdeführerinnen wiederholen gegenüber dem Bundesverwal- tungsgericht im Wesentlichen ihren bereits ausführlich gegenüber der Vorinstanz geäusserten Standpunkt (vgl. vorstehend unter Bst. b sowie Be- schwerde, Rz. 94 ff.; Replik, Rz. 22 f.). Da die Vorinstanz die Hinweise der Beschwerdeführerinnen aufgenommen und ihre Interpretation der Hand- notiz zur "Begehung v. (...)" entsprechend angepasst habe, erübrigten sich weitere Ausführungen zur Entstehung derselben. Die Vorinstanz habe das ursprünglich als besonders stichhaltig präsentierte Beweismittel nachweis- lich falsch interpretiert. Es sei nun nachgewiesen, dass das Dokument nicht an einem Tag erstellt, sondern nachträglich noch ergänzt worden sei. Wäh- rend den Abgebotsrunden sei der Beschwerdeführerin 2 die Offerte der an- deren Interessenten mitgeteilt worden. Hinsichtlich des Eintrags des Projekts in der Birchmeier-Liste vermute man, dass in der Birchmeier-Liste, welche eine Fehlerquote aufweise, auch nicht abgesprochene Projekte aufgeführt worden seien, und dass die Liste zu- dem als Übersicht über die Vergaben im Kanton gedient habe. Die wenig überzeugend klingenden Antworten (von) G7. liessen darauf schliessen, dass sich G7._______ eigentlich nicht mehr an die genauen Abläufe erinnern könne, (...). Die mit Nichtwissen bestrittene Aussage (von) G7._______ – dass er womöglich auf die Beschwerdeführerin 2 zu- gegangen sei und signalisiert habe, kein Interesse zu haben – verdeutliche, dass sicherlich keine aktive Beteiligung der Beschwerdeführerin 2 vorgele- gen habe. In jedem Fall sei nicht ansatzweise belegt, dass die Beschwer- deführerin 2 einer allfälligen Anfrage (von) G7._______ nach dem Offert- preis der Beschwerdeführerin 2 nachgekommen ist. Anstatt allen relevan- ten Tatsachen nachzugehen, habe sich die Vorinstanz auf die von G7._______ erhaltenen Aussagen und Beweismittel beschränkt. Die Be- schwerdeführerin 2 habe namentlich vergeblich darauf aufmerksam ge- macht, dass die involvierten Personen der Bauherrschaft wie auch der
B-880/2012 Seite 153 G12._______ und der G41._______ zu befragen seien. Die Beschwerde- führerin 2 habe ihr Bietverhalten im Fall 108 nicht abgestimmt. e) Würdigung des Gerichts Es ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Vorinstanz ihre ursprüngliche Interpretation der Handnotiz zur Begehung vom (...) (vgl. [...]) angepasst hat und diesem Beweismittel im Ergebnis keinen Beweiswert mehr zu- misst. Denn wie auch die Vorinstanz anzuerkennen scheint, hat die Be- schwerdeführerin 2 unter Hinweis auf die unterschiedlichen Schriftbilder sowie nachträgliche Kontaktaufnahmen der (...) Bauherrschaft nachvoll- ziehbar aufgezeigt, dass die Auflistung am unteren Seitenende der Hand- notiz nicht bereits vor oder unmittelbar nach der Begehung vom (...) hinzu- gefügt wurde, sondern erst im Verlauf der Nachverhandlungen des ur- sprünglichen Angebots mit der Bauherrschaft. Es erscheint schlüssig, dass die Beschwerdeführerin 2 im Verlauf dieser Nachverhandlungen – d.h. den Abgebotsrunden – nicht nur die Namen der Mitofferenten, sondern auch die zu unterbietenden Eingabesummen unmittelbar von der Bauherrschaft erfahren und nachträglich auf der Handnotiz festgehalten hat. Mit Bezug auf die zweite von der Vorinstanz angerufene Passage der Handnotiz hat sich gezeigt, dass diese Passage entgegen der Darstellung der Vorinstanz nicht "5-6 (...) i.O.", sondern richtig "(...) 5-6 (...) i.O." lautet (vgl. Bst. b). Die Erklärung der Beschwerdeführerin 2 – wonach dies be- deute, dass bereits fünf bis sechs (...) leuchtet ein. Es ist verständlich, dass die Bauherrschaft die Interessenten an der Begehung über diesen zentra- len Meilenstein des Bauprojekts informiert und der anwesende Mitarbeiter der Beschwerdeführerin 2 diese Information in der Begehungsnotiz festge- halten hat. Auch diese Passage der Begehungsnotiz belastet die Be- schwerdeführerin 2 somit nicht. Die Folgerung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin 2 im Fall 108 durch eine Stützofferte (von) G7._______ Schutz genommen habe, beruht damit einzig auf der namentlichen Nennung der Beschwerdeführerin 2 in der Birchmeier-Liste bzw. der entsprechenden Parteiauskunft (von) G7.. Ansonsten liegt nichts vor, was auf eine Schutznahme der Beschwerdeführerin 2 im Fall 108 hinweisen bzw. die angebliche Stützof- ferte (von) G7. untermauen würde. Der beschlagnahmte Ordner der Beschwerdeführerin 2 zu Fall 108 umfasst insgesamt (...) Seiten. Ab- gesehen von der – als Beweiselement somit hinfälligen – Handnotiz zur
B-880/2012 Seite 154 Begehung vom (...) (vgl. [...]) finden sich in diesem Ordner keine Anhalts- punkte auf einen Kontakt der Beschwerdeführerin 2 mit G7._______ (oder anderen Konkurrenten) mit Bezug auf die vorliegende Arbeitsvergabe. Der Eintrag von Fall 108 in der Birchmeier-Liste stellt zwar ein durchaus aussagekräftiges Beweismittel dar, welches die Beschwerdeführerin 2 da- mit belastet, Schutz genommen zu haben. Auch gab G7._______ mit der Beantwortung des Fragebogens zunächst vorbehaltlos zur Auskunft, dass die Beschwerdeführerin 2 im Fall 108 Schutz genommen habe. Im Sinne der bisherigen Ausführungen erfordert der rechtsgenügliche Überzeu- gungsbeweis für die Schutznahme einer in der Birchmeier-Liste genannten Gesellschaft jedoch zusätzlich zu dieser Nennung und der entsprechenden Parteiauskunft (von) G7._______ zumindest ein weiteres einschlägiges Beweismittel. Dies, weil die Vorinstanz die von ihr in Anspruch genommene hohe Verlässlichkeit der Birchmeier-Liste nur ungenügend aufgezeigt hat und mögliche Fehler somit vernünftigerweise nicht ausgeschlossen wer- den können (vgl. zum Ganzen E. 8.6.4.4, E. 8.6.5, E. 8.6.6.1 ff., E. 8.6.7). Ein solches ergänzendes Beweismittel liegt nach dem Gesagten nicht vor. Festzuhalten ist, dass weder (...) noch die Antworten (von) G7._______ an der Anhörung vom 24. Oktober 2011 die vorinstanzliche Einschätzung der Beweislage hinlänglich zu untermauern vermögen. Was G7._______ wäh- rend dieser Anhörung aussagt (vgl. Bst. b), stellt insgesamt eine Relativie- rung der ursprünglich vorbehaltlosen Auskunft (von) G7._______ im Fra- gebogen dar. So bringt G7._______ an der Anhörung namentlich zum Aus- druck, dass im Fall 108 aufgrund (...) und der Durchführung mehrerer Ab- gebotsrunden eine sehr schwierige Ausgangslage für eine Zuschlagsma- nipulation vorgelegen und die Beschwerdeführerin 2 wohl auch nicht selber aktiv versucht habe, für sich einen Schutz zu organisieren. Weiter deutet G7._______ sinngemäss an, dass es G7._______ beim Eintrag von Fall 108 in der Birchmeier-Liste ohnehin kaum um einen bewussten Verzicht auf eine ernsthafte Bewerbung, sondern vor allem darum gegangen sei, der Beschwerdeführerin 2 später vorhalten zu können, "in diesem Fall doch auch geschaut" zu haben. Wie dem auch sei, betonen die Beschwerdefüh- rerinnen zu Recht, dass die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdefüh- rerin 2 habe ihren Offertpreis G7._______ offengelegt, durch nichts belegt ist. Aufgrund des Eintrags in der Birchmeier-Liste und der Parteiauskunft (von) G7._______ kann höchstens auf ein rein einseitiges Vorgehen (von) G7._______ ohne aktive Beteiligung der Beschwerdeführerin 2 geschlos-
B-880/2012 Seite 155 sen werden. Wie die Beschwerdeführerin 2 auf eine allfällige Kontaktauf- nahme (von) G7._______ reagiert hat, ist unklar. Sinnvolle weitere Beweis- massnahmen sind nicht ersichtlich. Aufgrund der vorliegenden Beweislage kann daher nicht mit der erforderli- chen Überzeugung darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdefüh- rerin 2 im Fall 108 tatsächlich mit G7._______ die Abgabe einer Stützof- ferte zu Gunsten der Beschwerdeführerin 2 vereinbart hat. Der Beschwer- deführerin 2 kann die angebliche Schutznahme im Zusammenhang mit Fall 108 somit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Fall 108 hat im Folgenden daher unberücksichtigt zu bleiben.
B-880/2012 Seite 156 8.7.4 Ausdrücklich bestrittene erfolgreiche Stützofferten der Be- schwerdeführerin 2 8.7.4.1 Fall 12: (...) a) Basisangaben zur Ausschreibung (...) schrieb mit Eingabefrist vom (...) aus. Den Zuschlag erhielt gemäss dem vorliegenden Informationsschreiben des (...) vom (...) eine ARGE be- stehend aus G2._______ und G6._______ (vgl. [...]). Die ARGE G2./G6. hatte die preisgünstigste Offerte eingereicht. Weitere Offerenten mit höheren Offertsummen als die Zuschlagsempfän- gerin waren gemäss der ebenfalls vorliegenden "Offertzusammenstellung" G7., G10., die Beschwerdeführerin 2 sowie G9._______ (vgl. [...]). b) Vorliegende Beweismittel Gemäss der Selbstanzeige der Unternehmensgruppe Q._______ hat am (...) eine Besprechung bei G7._______ stattgefunden. An dieser Bespre- chung hätten I._______ von G7., A. von G10., N. von der Beschwerdeführerin 2 und F._______ von G2._______ teilgenommen. G9._______ und G6._______ seien nicht eingeladen wor- den. G7., G10. und die Beschwerdeführerin 2 seien be- reit gewesen, höher zu offerieren, sofern G2._______ bei anderer Gele- genheit Hand bieten werde. G9._______ habe (...) ebenfalls höher offe- riert. G2._______ und G6._______ hätten beide Interesse an der Arbeit gehabt und eine ARGE gebildet, welche den Zuschlag erhalten habe. Als an der Zuschlagsmanipulation Beteiligte nennt die Selbstanzeige der Un- ternehmensgruppe Q._______ G6., G7., G10., die Beschwerdeführerin 2, G9. und G2._______ (vgl. [...]). Als Beilage zu diesen Auskünften reichte die Unternehmensgruppe Q._______ einen handschriftlichen Agendaeintrag (...) von G2., F., ein, welcher den Besprechungstermin vom (...) bei G7._______ dokumentiert (vgl. [...]). Zudem ist die von (...) ausgeschriebene (...) in der Birchmeier-Liste aufge- führt. In der Spalte "Mitbewerber" dieses Eintrags der Birchmeier-Liste wer- den G2._______ und G6._______ namentlich erwähnt (vgl. [...]). Ebenso
B-880/2012 Seite 157 gab G7._______ im Rahmen der Beantwortung des Fragebogens des Sek- retariats zur Auskunft, dass G2./G6. im Fall 12 Schutz genommen hätten (vgl. [...]). An der Anhörung vom 24. Oktober 2011 bestätigte G7._______ einerseits das Eingeständnis, im Fall 12 selber eine Stützofferte abgegeben zu ha- ben. Andererseits beantwortete G7._______ die Anschlussfrage, ob auch die Beschwerdeführerin 2 im Fall 12 eine Stützofferte eingereicht habe, wie folgt (vgl. [...]): "Klar ... Also, das ist immer, in den meisten Fällen ist es so. Wenn ich einen Schutz eingestehe, und das habe ich ja gemacht, und das haben andere auch gemacht, dann ist selbsterklärend, alle anderen haben da geschützt." An der Anhörung vom 31. Oktober 2011 bestätigte F._______ die in der Selbstanzeige der Unternehmensgruppe Q._______ gegebenen Informa- tionen (vgl. [...]). Die Beschwerdeführerinnen kennzeichneten Fall 12 im ausgefüllten Fra- gebogen als Projekt, bei welchem keine "Absprachen unter einzelnen An- bietern getätigt" worden seien (Offertsumme in schwarzer Farbe, vgl. [...]). Auch in der Stellungnahme zum Verfügungsantrag des Sekretariats bestrit- ten die Beschwerdeführerinnen, dass die Beschwerdeführerin 2 im Fall 12 eine Stützofferte eingereicht hat. Entgegen der Selbstanzeige der Unter- nehmensgruppe Q._______ sei die Beschwerdeführerin 2 weder an der Besprechung vom (...) anwesend gewesen, noch habe sie sich mit einer Stützofferte beteiligt. Der eingereichte Agendaeintrag äussere sich mit kei- nem Wort zu einer Beteiligung der Beschwerdeführerin 2. Auch entbehre die Anschuldigung der Unternehmensgruppe Q._______ jeglicher Grund- lage, weil ein entsprechender Termin in keiner der Agenden der in Frage kommenden Mitarbeiter der Beschwerdeführerin 2 eingetragen sei. Man vermute, dass der Vorwurf ebenfalls nur erhoben worden sei, um die Be- schwerdeführerin 2 zu schädigen (vgl. [...]). c) Vorbringen der Vorinstanz Die Vorinstanz hält es für bewiesen, dass es im Fall 12 zu einer Vereinba- rung zwischen G2./G6. (Schutznahme) und G7., G10. sowie der Beschwerdeführerin 2 (Stützofferten) gekommen sei (vgl. Verfügung, Rz. 215).
B-880/2012 Seite 158 Ihre Schlussfolgerung, dass sich G2./G6. mit G7._______ über die Zuschlagsmanipulation geeinigt haben, leitet die Vo- rinstanz aus dem Eintrag von Fall 12 zu Gunsten von G2./G6. in der Birchmeier-Liste sowie der damit überein- stimmenden Auskunft in der Selbstanzeige der Unternehmensgruppe Q._______ ab. Zur Begründung der Schlussfolgerung, dass auch G10._______ und die Beschwerdeführerin 2 eine Stützofferte eingereicht hätten, beruft sich die Vorinstanz einzig auf die entsprechende Auskunft der Unternehmensgruppe Q.. Mit der Selbstanzeige der Unter- nehmensgruppe Q. würden auch G10._______ und die Be- schwerdeführerin 2 glaubwürdig bezichtigt, sich mit G2._______ über die Einreichung einer Stützofferte geeinigt zu haben (vgl. Verfügung, Rz. 214). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hält die Vorinstanz – unter Verweis auf die Darstellung in der Verfügung – am bisherigen Standpunkt fest (vgl. Vernehmlassung, Rz. 59). d) Vorbringen der Beschwerdeführerinnen Die Beschwerdeführerinnen wiederholen gegenüber dem Bundesverwal- tungsgericht ihre Ausführungen in der Stellungnahme zum Verfügungsan- trag des Sekretariats (vgl. Bst. b). Bei der Offerte der Beschwerdeführerin 2 im Fall 12 habe es sich um eine kompetitive Eingabe gehandelt. Die Inter- pretation der Vorinstanz basiere lediglich auf der zweifelhaften Selbstan- zeige der Unternehmensgruppe Q._______, welche keinen rechtsgenügli- chen Beweis darstelle (vgl. Beschwerde, Rz. 102 f.; Replik, Rz. 23).
B-880/2012 Seite 159 e) Würdigung des Gerichts Die Beschwerdeführerinnen wie auch die Vorinstanz übersehen, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht nur durch die von den Beschwerdeführerinnen bestrittene Auskunft der Unternehmensgruppe Q._______ damit belastet wird, im Fall 12 eine Stützofferte für die designierte Zuschlagsempfängerin eingereicht zu haben. Vielmehr gab auch G7._______ – auf die entspre- chende Anschlussfrage der Vorinstanz an der Anhörung (vgl. Bst. b) – un- umwunden und unmissverständlich zur Auskunft, dass es sich bei der Of- ferte der Beschwerdeführerin 2 im Fall 12 nur um eine Stützofferte gehan- delt haben konnte (vgl. Bst. b). Es trifft zwar zu, dass sich dem Eintrag von Fall 12 in der Birchmeier-Liste – wie früher ausgeführt (vgl. E. 8.6.5) – keine direkte Aussage dahinge- hend entnehmen lässt, dass in einem Submissionsprojekt neben G7._______ weitere Mitbewerber Stützofferten abgegeben haben, und von wem allfällige weitere Stützofferten stammen. Die angesprochene mündli- che Antwort von I._______ an der Anhörung geht aber über die Aussage- kraft des Eintrags in der Birchmeier-Liste hinaus. Denn G7._______ be- zichtigt mit dieser Antwort ausdrücklich auch die Beschwerdeführerin 2, sich an der Zuschlagsmanipulation im Fall 12 mitbeteiligt zu haben. Die Wortwahl (von) G7., wonach selbsterklärend "alle anderen" ge- schützt hätten, legt dabei grundsätzlich nahe, dass G7. mit seiner Antwort neben der Beschwerdeführerin 2 auch die weitere Mitofferentin G10._______ mitgemeint haben könnte. Eine eindeutige Bezichtigung auch von G10._______ kann der Antwort (von) G7._______ allerdings nicht entnommen werden, erkundigte sich die Vorinstanz mit ihrer An- schlussfrage doch ausdrücklich nur nach der Einreichung einer Stützofferte durch die Beschwerdeführerin 2, dies ohne auf die weiteren Mitofferenten Bezug zu nehmen oder G7._______ eine entsprechende Auflistung vorzu- legen. Der vorliegende Agendaeintrag sagt unstrittig nichts darüber aus, ob die Beschwerdeführerin 2 an der Besprechung vom (...) teilgenommen hat. Gleichwohl belegt der Agendaeintrag glaubwürdig, dass ein solches Tref- fen bei G7._______ tatsächlich stattgefunden hat. Darüber hinaus lassen die expliziten Eingeständnisse der Unternehmensgruppe Q._______ und (von) G7._______ in Verbindung mit dem Eintrag des Projekts in der Birch- meier-Liste keinen Zweifel daran, dass es sich bei Fall 12 um ein abge- sprochenes Projekt handelt, bei welchem die ARGE
B-880/2012 Seite 160 G2./G6. nach vorgängigen Kontakten mit Mitofferenten erfolgreich Schutz genommen hat. Mit den Hinweisen der Unternehmensgruppe Q._______ und der mündli- chen Auskunft (von) G7._______ an der Anhörung wird die Beschwerde- führerin 2 von zwei Selbstanzeigern übereinstimmend bezichtigt, sich durch Einreichung einer Stützofferte ebenfalls daran beteiligt zu haben, die Zuschlagserteilung zu Gunsten der ARGE G2./G6. zu beeinflussen. Die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführerin 2 erwecken insgesamt einen unglaubwürdigen Eindruck. Der Hinweis der Beschwerdeführerin 2, in den Agenden ihrer Mitarbeiter offenbar keine Ein- träge zu einem Termin bei G7._______ am (...) festgestellt zu haben, ver- mag das Gewicht der vorliegenden belastenden Elemente nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Bei der Beurteilung der Beweislage im vorliegenden Fall sind auch die gesamten Umstände zu berücksichtigen, welche deutlich gemacht haben, dass die Beschwerdeführerin 2 bei sich bietenden Gele- genheiten entgegen den eigenen Beteuerungen durchaus bereit war, an Zuschlagsmanipulationen mitzuwirken. Insgesamt verbleiben dem Bundesverwaltungsgericht angesichts der Dar- stellung in der Selbstanzeige der Unternehmensgruppe Q._______ wie auch der Auskunft (von) G7._______ sowie in Würdigung der Gesamtsitu- ation keine ernsthaften Zweifel, dass sich die Beschwerdeführerin 2 an der Zuschlagsmanipulation im Fall 12 durch Einreichung einer Stützofferte mit- beteiligt hat. Zusammenfassend ist somit rechtsgenüglich erstellt, dass die Beschwer- deführerin 2 im Fall 12 eine Stützofferte eingereicht hat.
B-880/2012 Seite 161 8.7.4.2 Fall 16: (...) a) Basisangaben zur Ausschreibung Laut der angefochtenen Verfügung (vgl. Rz. 242) schrieb (...) mit Eingabe- frist vom (...) in (...) aus. Den Zuschlag erhielt anerkanntermassen G7._______ (vgl. [...]). Als weitere Offerenten mit einem höheren Angebot nennt die Verfügung einerseits die Beschwerdeführerin 2 und die Be- schwerdeführerin 3. Andererseits listet die Verfügung G10._______ und G9._______ als weitere Offerenten auf. Hinsichtlich G9._______ enthält die Verfügung den Vermerk "Keine Eingabe" und weist darauf hin, dass G9._______ im Fall 16 nach eigenen Angaben kein Angebot eingereicht habe (vgl. Verfügung, Rz. 242 f.). Die bei G10._______ angegebene Of- fertsumme (Fr. [...]) unterschreitet die bei G7._______ angegebene Offert- summe (Fr. [...]) bei weitem. Zur Erklärung hält die Verfügung fest, G10._______ habe sich "vermutlich in der Höhe der Eingabe geirrt oder verschrieben" (vgl. Fussnote Nr. 86 der Verfügung). b) Vorliegende Beweismittel Gemäss der Selbstanzeige der Unternehmensgruppe Q._______ hat I._______ von G7._______ M._______ von G9._______ um Schutz für dieses Objekt gebeten. Dies, weil G7._______ (...). Als an der Zuschlags- manipulation Beteiligte nennt die Selbstanzeige der Unternehmensgruppe Q._______ neben G7._______ als ausführendes Unternehmen ihre ei- gene Gruppengesellschaft G9._______ sowie die Beschwerdeführerin 2, die Beschwerdeführerin 3, G10._______ und "weitere nicht mehr bekannte Unternehmen". Beilagen zu dieser Auskunft reichte die Unternehmens- gruppe Q._______ keine ein (vgl. [...]). Übereinstimmend damit hat G7._______ im Rahmen der Beantwortung des Fragebogens des Sekretariats bestätigt, den Zuschlag im Fall 16 er- halten zu haben (vgl. [...]). Ebenso führte G7._______ die Arbeiten von Fall 16 in (...) auf, in welcher G7._______ die Submissionsprojekte aufge- listet hat, für die G7._______ selber "einen Schutz erhielt" (vgl. [...]). G7._______ gesteht die eigene Schutznahme im Fall 16 somit ein. An der Anhörung vom 24. Oktober 2011 erkundigte sich die Vorinstanz bei I., ob G7. die Beschwerdeführerin 2 im Fall 16 um eine Stützofferte gebeten hat. G7._______ bejahte dies ausdrücklich mit wie- derholtem "Ja". Auf nochmalige Nachfrage, ob G7._______ bestätige, die
B-880/2012 Seite 162 Beschwerdeführerin 2 um eine Stützofferte gebeten zu haben, antwortete der Befragte wie folgt (vgl. [...]): "Wir haben immer, wenn wir ein Objekt, wenn wir einen Schutz bekamen, dann hat jeder geschützt." Die Beschwerdeführerinnen vertraten im vorinstanzlichen Verfahren den Standpunkt, dass im Fall 16 weder die Beschwerdeführerin 2 noch die Be- schwerdeführerin 3 eine Stützofferte eingereicht hat. Die Offerteingaben der Beschwerdeführerin 2 wie der Beschwerdeführerin 3 seien in der Ab- sicht erfolgt, den Zuschlag (...) zu erhalten (vgl. [...]). c) Vorbringen der Vorinstanz Die Vorinstanz geht gestützt auf die Selbstanzeige der Unternehmens- gruppe Q._______ sowie die schriftliche und mündliche Auskunft (von) G7._______ davon aus, dass es im Fall 16 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen G7._______ (Schutznahme) und G9., der Beschwerdeführerin 2, der Beschwerdeführerin 3 und G10. (Stützofferten) gekommen ist. G7._______ habe bestätigt, dass die übrigen Submissionsteilnehmer ebenfalls an der Abrede beteiligt gewesen seien (vgl. Verfügung, Rz. 248 f.). Die Einreichung einer Stützof- ferte durch die Beschwerdeführerin 2 sei durch das schutzsuchende Un- ternehmen G7._______ und durch die Selbstanzeige der Unternehmens- gruppe Q._______ bestätigt worden. Das schutzsuchende Unternehmen wisse am besten, wen es um Schutz gebeten habe (vgl. Vernehmlassung, Rz. 60 f.).
B-880/2012 Seite 163 d) Vorbringen der Beschwerdeführerinnen Die Beschwerdeführerinnen weisen die der Beschwerdeführerin 2 wie auch die der Beschwerdeführerin 3 vorgeworfene Einreichung einer Stützofferte im Fall 16 als ungenügend bewiesen zurück. Die Vorinstanz stütze ihren Entscheid lediglich auf die unglaubhafte und eigennützige Selbstanzeige der Unternehmensgruppe Q._______ und die allgemeine Aussage von I., wonach bei allen Projekten, in welchen G7. einen Schutz erhalten habe, jeder Beteiligte in die Absprache involviert gewesen sei. Diese Aussage sei viel zu allgemein gehalten, als dass ihr eine zwingende Beweiskraft für Fall 16 zuerkannt werden könnte. G7._______ könne sich vermutlich gar nicht mehr konkret an dieses Pro- jekt erinnern. Um seine Glaubwürdigkeit im vorliegenden Verfahren zu be- halten, habe er einfach behauptet, dass bei einer Schutznahme immer alle Ausschreibungsbeteiligten an der Absprache beteiligt gewesen wären. Diese Behauptung decke sich auch nicht mit den eigenen Feststellungen der Vorinstanz, wonach beispielsweise in den Fällen 22, 37 und 80 gewisse Unternehmen keine Stützofferte für G7._______ eingereicht hätten. Mit Bezug auf den Vorwurf gegenüber der Beschwerdeführerin 3 führen die Beschwerdeführerinnen weiter aus, dass die Bezichtigung der Beschwer- deführerin 3 in der Selbstanzeige der Unternehmensgruppe Q._______ nicht belegt sei und auch nicht durch Aussagen der schutzsuchenden Par- tei (d.h. G7.) gestützt werde (vgl. Beschwerde, Rz. 104 ff., 140; Replik, Rz. 23). e) Würdigung des Gerichts Das Eingeständnis (von) G7. und die damit übereinstimmenden Hinweise der Unternehmensgruppe Q._______ lassen zunächst keinen Zweifel daran, dass es sich bei Fall 16 um ein abgesprochenes Projekt handelt, bei welchem G7._______ nach vorgängigen Kontakten mit Mitof- ferenten erfolgreich Schutz genommen hat. Die Beschwerdeführerin 2 wird mit der namentlichen Nennung durch die Unternehmensgruppe Q._______ und der mündlichen Auskunft (von) G7._______ an der Anhörung von zwei Selbstanzeigern übereinstimmend bezichtigt, sich durch Einreichung einer Stützofferte an der Schutzgewäh- rung zu Gunsten von G7._______ beteiligt zu haben. Was die Beschwer- deführerin 2 zu ihrer Verteidigung ausführt, vermag die sie belastenden Elemente nicht in Frage zu stellen. Beim wiederholten "Ja" (von) G7._______ auf die Frage, ob G7._______ die Beschwerdeführerin 2 im
B-880/2012 Seite 164 Fall 16 um eine Stützofferte gebeten hat, handelt es sich um eine klare mündliche Auskunft, dass sich die Beschwerdeführerin 2 an der Zu- schlagsmanipulation im Fall 16 durch Einreichung einer Stützofferte betei- ligt hat. Die Antwort (von) G7._______ bezieht sich ausdrücklich auf die Beschwerdeführerin 2 und ist insofern entgegen der Darstellung der Be- schwerdeführerinnen keineswegs "allgemein gehalten". Dem Bundesver- waltungsgericht verbleiben angesichts der Darstellung in der Selbstan- zeige der Unternehmensgruppe Q._______ wie auch der Auskunft (von) G7._______ sowie in Würdigung der Gesamtsituation keine ernsthaften Zweifel, dass sich die Beschwerdeführerin 2 an der Zuschlagsmanipulation im Fall 16 durch Einreichung einer Stützofferte mitbeteiligt hat. Was hingegen die umstrittene Einreichung einer Stützofferte durch die Be- schwerdeführerin 3 betrifft, ist den Beschwerdeführerinnen zuzustimmen, dass sich die Vorinstanz diesbezüglich neben der Bezichtigung durch die Unternehmensgruppe Q._______ nur auf die allgemeine mündliche Ergän- zung (von) G7._______ zu stützen vermag, dass bei Schutznahmen (von) G7._______ immer "jeder geschützt" habe. Aus nachträglicher Sicht unterstellt diese Aussage (von) G7._______ zwar indirekt auch der Beschwerdeführerin 3 (und G10.) die Abgabe ei- ner Stützofferte im Fall 16, da diese bei Fall 16 unbestrittenermassen mit- geboten haben. Eine namentliche und damit unmissverständliche Bezich- tigung auch der Beschwerdeführerin 3 (und von G10.) kann der unspezifischen und nicht einzelfallbezogenen Ergänzung (von) G7._______ allerdings nicht entnommen werden. Der pauschalen Ergän- zung (von) G7._______ kann auch deshalb kein ergänzender Beweiswert für die Beurteilung der Beweislage im Fall 16 zuerkannt werden, weil selbst nach den Beweisergebnissen der Vorinstanz entgegen dieser Ergänzung nicht immer alle Offerenten an den Schutznahmen (von) G7._______ be- teiligt waren (vgl. Verfügung, Rz. 300, 417, 885). Die Beschwerdeführerin- nen betonen daher zu Recht, dass die mündliche Aussage (von) G7._______ die Bezichtigung der Beschwerdeführerin 3 durch die Selbst- anzeige der Unternehmensgruppe Q._______ nicht hinlänglich zu stützen vermag. Zu beachten ist auch, dass die Beschwerdeführerin 3 zum Zeitpunkt der Ausschreibung von Fall 16 (...) noch nicht angehörte, sondern erst (...) (vgl. im Sachverhalt unter A.i sowie E. 3.5). Die Stützofferte der Beschwer- deführerin 2 stellt daher kein Indiz dafür dar, dass es sich auch bei der Of- ferte der Beschwerdeführerin 3 um eine (...) Stützofferte gehandelt haben
B-880/2012 Seite 165 könnte. Abgesehen davon ist auch unsicher, was es mit der sehr tief ange- gebenen Offertsumme von G10._______ auf sich hat bzw. ob sich G10._______ – wie die Vorinstanz vermutet – einfach "in der Höhe der Eingabe geirrt oder verschrieben" hat (vgl. Fussnote Nr. 86 der Verfügung). Unter diesen Umständen kann unbesehen der eingestandenen Schutz- nahme (von) G7._______ und der Auskunft der Unternehmensgruppe Q._______ insgesamt nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlos- sen werden, dass es sich bei der Offerte der Beschwerdeführerin 3 (und bei der Offerte [von] G10.) um eine kompetitive Eingabe gehandelt hat. Sinnvolle weitere Beweiserhebungen sind nicht ersichtlich. Zusammenfassend kann der Beschwerdeführerin 3 die angebliche Einrei- chung einer Stützofferte im Fall 16 nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Fall 16 hat im Folgenden daher gegenüber der Beschwerdeführe- rin 3 unberücksichtigt zu bleiben. Dass die Beschwerdeführerin 2 im Fall 16 eine Stützofferte eingereicht hat, ist demgegenüber gestützt auf die vor- liegenden Beweismittel rechtsgenüglich erstellt. 8.7.4.3 Fall 32: (...) a) Basisangaben zur Ausschreibung (...) schrieb laut der angefochtenen Verfügung (vgl. Rz. 362) mit Eingabe- frist vom (...) die (...) in (...) aus. Gemäss der angefochtenen Verfügung hat G9. den Zuschlag mit der preislich günstigsten Offerte erhal- ten. Laut der Auflistung in der angefochtenen Verfügung reichten zudem G13., G39. und die Beschwerdeführerin 2 je eine Offerte mit einer höheren Offertsumme ein (vgl. die in Verfügung, Rz. 362 aufge- listeten Offertsummen). b) Vorliegende Beweismittel Die Selbstanzeige der Unternehmensgruppe Q._______ gibt an, dass M._______ von G9._______ die anderen Anbieter bei diesem Objekt ge- beten habe zurückzustehen. Als an der Zuschlagsmanipulation Beteiligte nennt die Selbstanzeige der Unternehmensgruppe Q._______ ihre Grup- pengesellschaft G9., die Beschwerdeführerin 2, G13., G39._______ sowie "weitere nicht mehr bekannte Unternehmen". Beila- gen reichte die Unternehmensgruppe Q._______ keine ein (vgl. [...]). Auf Rückfrage des Sekretariats hin bestätigte die Unternehmensgruppe Q._______ die Ausführungen in der Selbstanzeige. M._______ bestätige, solche Gespräche geführt zu haben. Insbesondere erinnere sich
B-880/2012 Seite 166 M._______ daran, mit O._______ von G13._______ gesprochen zu haben (vgl. [...]). In der Stellungnahme zum Verfügungsantrag des Sekretariats bestreitet die Beschwerdeführerin 2 die Anschuldigungen der Unternehmensgruppe Q._______ im Fall 32 ausdrücklich. Diese Anschuldigungen seien wahr- heitswidrig und unglaubwürdig (vgl. [...]). c) Vorbringen der Vorinstanz Die Vorinstanz hält es gestützt auf die Selbstanzeige der Unternehmens- gruppe Q._______ und die Bestätigung dieser Auskunft im Rahmen der Beantwortung der Zusatzfrage für bewiesen, dass es zu einer Steuerung des Zuschlags zwischen G9._______ (Schutznahme), G13., G39. und der Beschwerdeführerin 2 (Stützofferten) gekommen ist. Die Auskunft der Unternehmensgruppe Q._______ sei glaubwürdig. Die Beschwerdeführerinnen würden dies lediglich pauschal und ohne Vorbrin- gung von Gründen bezweifeln. Sie behaupteten einzig, die Unternehmens- gruppe Q._______ wolle die Beschwerdeführerinnen anschwärzen bzw. schädigen. Demgegenüber hätten Selbstanzeiger wie die Unternehmens- gruppe Q._______ ihre Aussagen in mehreren (anderen) Fällen durch Do- kumente belegt. Auch seien diese Aussagen wiederholt durch Aussagen anderer Selbstanzeiger bestätigt worden (vgl. Verfügung, Rz. 367 f.; Ver- nehmlassung, Rz. 63 ff.). d) Vorbringen der Beschwerdeführerinnen Die Beschwerdeführerinnen entgegnen, die Anschuldigung gegenüber der Beschwerdeführerin 2 sei in keiner Weise belegt oder durch die Aussage einer anderen Partei bestätigt. Die Aussage der unglaubwürdigen Selbst- anzeigerin Unternehmensgruppe Q._______ stelle keinen rechtsgenügli- chen Beweis dar. Es sei fraglich, wie sich die verantwortlichen Personen bei G9._______ bei der Vielzahl der laufenden Projekte noch so genau an die übrigen involvierten Personen erinnern könnten, sei die Ausschreibung im Fall 32 zum Zeitpunkt der Selbstanzeige der Unternehmensgruppe Q._______ doch schon (...) zurückgelegen. Unabhängig davon könne sich G9._______ nur noch an Gespräche mit G13._______ erinnern. Es sei da- von auszugehen, dass die Unternehmensgruppe Q._______ lediglich ver- sucht habe, einen Vorteil im laufenden Verfahren für sich herauszuschla- gen und insbesondere die Beschwerdeführerin 2 anzuschwärzen (vgl. Be- schwerde, Rz. 108 ff.; Replik, Rz. 23.).
B-880/2012 Seite 167 e) Würdigung des Gerichts Die Beschwerdeführerin 2 wird im Fall 32 einzig durch die Selbstanzeige der Unternehmensgruppe Q._______ belastet. Dass die Unternehmens- gruppe Q._______ die Ausführungen in der Selbstanzeige auf Rückfrage des Sekretariats bestätigt und erklärt hat, auch M._______ bestätige die Führung von Gesprächen, vermag daran nichts zu ändern. Unabhängig davon liegt als einziges Beweismittel nur die isolierte und bestrittene Infor- mation der Unternehmensgruppe Q._______ vor (vgl. zur Glaubwürdigkeit der Auskünfte der Unternehmensgruppe Q._______ E. 8.5.6 sowie E. 8.5.5.9 zur grundlegenden Beweislage a). Es fällt auch auf, dass M._______ im Rahmen der Beantwortung der Er- gänzungsfrage des Sekretariats trotz ausdrücklicher Aufforderung keine weiteren Details angab. Den Beschwerdeführerinnen ist daher zuzustim- men, dass der umstrittene Vorwurf gegenüber der Beschwerdeführerin 2 gestützt auf die vorliegende Beweislage nicht erhärtet werden kann. Sinn- volle weitere Beweiserhebungen, durch welche die bestehenden Unklar- heiten geklärt werden könnten, sind nicht ersichtlich. Im Ergebnis ist der Überzeugungsbeweis für die angebliche Stützofferte der Beschwerdeführerin 2 im Fall 32 somit nicht erbracht. Fall 32 hat im Folgenden daher unberücksichtigt zu bleiben.
B-880/2012 Seite 168 8.7.4.4 Fall 57: (...) a) Basisangaben zur Ausschreibung Laut der angefochtenen Verfügung hat (...) mit Eingabetermin vom (...) in (...) ausgeschrieben. Die preisgünstigste Offerte habe G9._______ einge- reicht. Als weitere Offerenten mit einer höheren Offertsumme als G9._______ listet die angefochtene Verfügung die Beschwerdeführerin 2, G7., G42. und G39._______ auf (vgl. Verfügung, Rz. 530). b) Vorliegende Beweismittel Der Vorwurf der Vorinstanz, G39._______ und die Beschwerdeführerin 2 hätten im Fall 57 eine Stützofferte für G9._______ abgegeben (vgl. Verfü- gung Rz. 535), stützt sich einzig auf die Auskunft in der Selbstanzeige der Unternehmensgruppe Q.. Danach habe M. von G9._______ die anderen Anbieter gebeten, bei diesem Objekt zurück zu stehen. Als Beteiligte nennt die Selbstanzeige der Unternehmensgruppe Q._______ neben ihrer Gruppengesellschaft G9._______ G39._______ und die Beschwerdeführerin 2. Beilagen reichte die Unternehmensgruppe Q._______ keine ein (vgl. [...]). G7._______ vermerkte zu Fall 57 im Rahmen der Beantwortung des Fra- gebogens des Sekretariats: "Möglicherweise ein Schutz, nicht mehr nach- vollziehbar an wen" (vgl. [...]). Die Beschwerdeführerin 2 weist die Anschuldigungen der Unternehmens- gruppe Q._______ im Fall 57 ausdrücklich als unzutreffend zurück. Die Be- schwerdeführerin 2 habe für dieses Objekt eine ernsthafte Offerte einge- reicht, "und man hätte auch gerne den Zuschlag erhalten" (vgl. [...] in Ver- bindung mit S. 3 des Fragebogens – Offertsumme in schwarzer Farbe). An der Anhörung vor der Vorinstanz erfolgte zu Fall 57 keine spezifische Befragung.
B-880/2012 Seite 169 c) Vorbringen der Vorinstanz Ihr Beweisergebnis stützt die Vorinstanz auf die erwähnte Auskunft der Un- ternehmensgruppe Q., welche glaubwürdig sei (vgl. Verfügung, Rz. 534; Vernehmlassung, Rz. 66). d) Vorbringen der Beschwerdeführerinnen Die Beschwerdeführerinnen bringen im Wesentlichen vor, dass die Be- schwerdeführerin 2 wiederum einzig und allein von der Unternehmens- gruppe Q. beschuldigt werde. Diesen Anschuldigungen sei nicht zu folgen. Die Anschuldigungen seien willkürlich und unglaubwürdig, ent- behrten jeglicher Grundlage und seien einzig mit dem Ziel erfolgt, sich ei- nen persönlichen Vorteil zu verschaffen (vgl. Beschwerde, Rz. 111 ff.; Rep- lik, Rz. 23). e) Würdigung des Gerichts Für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin 2 im Fall 57 für G9._______ eine Stützofferte abgegeben hat, liegt einzig die isolierte Aus- kunft der Unternehmensgruppe Q._______ vor (vgl. zur Glaubwürdigkeit der Auskünfte der Unternehmensgruppe Q._______ E. 8.5.6 sowie E. 8.5.5.9 zur grundlegenden Beweislage a). Weitere Hinweise, welche diese isolierte Anschuldigung bekräftigen und den umstrittenen Vorwurf ge- genüber der Beschwerdeführerin 2 erhärten würden, bestehen nicht. Auch von zusätzlichen Beweiserhebungen sind keine aussagekräftigen Erkennt- nisse über den rechtserheblichen Sachverhalt mehr zu erwarten. Es kann daher nicht mit der erforderlichen Überzeugung darauf geschlos- sen werden, dass die Beschwerdeführerin 2 im Fall 57 tatsächlich eine Stützofferte abgegeben hat. Der Beschwerdeführerin 2 kann die angebli- che Stützofferte im Zusammenhang mit Fall 57 im Ergebnis nicht rechts- genüglich nachgewiesen werden. Fall 57 hat im Folgenden daher unbe- rücksichtigt zu bleiben.
B-880/2012 Seite 170 8.7.4.5 Fall 69: (...) a) Basisangaben zur Ausschreibung Laut der Darstellung in der angefochtenen Verfügung schrieb (...) im (...) im Zusammenhang mit (...) in (...) aus (vgl. Verfügung, Rz. 595). Den Zu- schlag erhielt laut der tabellarischen Darstellung der Vorinstanz G9._______ mit der preisgünstigsten Offerte. Als weitere Offerenten, wel- che im Fall 69 je eine höhere Offerte als G9._______ eingereicht hätten, nennt die angefochtene Verfügung G42., G39., die Be- schwerdeführerin 2 und G7._______ (vgl. dazu die in Verfügung, Rz. 595 aufgelisteten Offertsummen). Unklar ist, ob sich neben diesen Offerenten weitere Gesellschaften um die Ausführung der (...) beworben haben (vgl. die Vermerke "weitere Unternehmen" in der Spalte "Offerenten" und "offen" in der Spalte "Offertsummen"; Verfügung, Rz. 595). G10._______ hat ge- mäss der angefochtenen Verfügung "keine Eingabe" gemacht (vgl. Verfü- gung, Rz. 595). b) Vorliegende Beweismittel Gemäss der Selbstanzeige der Unternehmensgruppe Q._______ hat M._______ von G9._______ die anderen Anbieter bei diesem Objekt ge- beten zurück zu stehen. Es sei mit G10._______ eine ARGE gebildet wor- den, da S._______ von G10._______ (...). G10._______ habe dann aber keine Arbeiten ausgeführt. Als an der Zuschlagsmanipulation Beteiligte nennt die Selbstanzeige der Unternehmensgruppe Q._______ neben ihrer Gruppengesellschaft G9._______ die Beschwerdeführerin 2, G7., G42., G10._______ sowie "weitere nicht mehr bekannte Unter- nehmen" (vgl. [...]). Zudem ist in der Birchmeier-Liste – datiert mit (...) – das Bauobjekt "(...)" (...) aufgeführt. Dass es sich hierbei um (...) handelt, ist naheliegend, wurde von der Vorinstanz aber ohne jede Erläuterung so angenommen (vgl. Verfügung, Rz. 596). In der Spalte "Mitbewerber" dieses Eintrags der Birchmeier-Liste wird die "ARGE (G10.) + (G9.)" nament- lich erwähnt (vgl. [...]). Auch in (...) hat G7._______ die Einreichung einer Stützofferte zugunsten der ARGE G10./G9. im Fall 69 be- stätigt (vgl. [...]). An den Anhörungen vom 17., 24. und 31. Oktober 2011 erfolgte keine spe- zifische Befragung zu Fall 69 (vgl. [...]).
B-880/2012 Seite 171 c) Vorbringen der Vorinstanz Die Vorinstanz hält es für bewiesen, dass es im Fall 69 zu einer Vereinba- rung über die Steuerung des Zuschlags zwischen G9./G10. (Schutznahme) und G7., der Be- schwerdeführerin 2 sowie G42. (Stützofferten) gekommen ist (vgl. Verfügung, Rz. 600). Dabei leitet die Vorinstanz ihre Schlussfolgerung, dass sich G9._______ und G10._______ mit G7._______ über die Zuschlagsmanipulation geei- nigt haben, aus dem Eintrag der Stützofferte (von) G7._______ zu Gunsten der ARGE G9./G10. in der Birchmeier-Liste in Verbin- dung mit der damit übereinstimmenden Auskunft in der Selbstanzeige der Unternehmensgruppe Q._______ ab (vgl. Verfügung, Rz. 599). Zur Begründung der Schlussfolgerung, dass auch G42._______ und die Beschwerdeführerin 2 eine Stützofferte eingereicht hätten, argumentiert die Vorinstanz demgegenüber wiederum einzig mit der angeblich hinrei- chenden Beweiskraft der vorliegenden Auskunft der Unternehmensgruppe Q.. In deren Selbstanzeige sei auch die Beteiligung der Beschwer- deführerin 2 und von G42. glaubwürdig dargelegt worden. Die Aussage von G9., auch mit der Beschwerdeführerin 2 und G42. die Einreichung einer Stützofferte vereinbart zu haben, sei nachvollziehbar. Denn die Organisation eines Schutzes sei in der Regel nicht zielführend, wenn sie nur mit einem anderen Submittenten zustande komme (vgl. Verfügung, Rz. 599; Vernehmlassung, Rz. 69).
B-880/2012 Seite 172 d) Vorbringen der Beschwerdeführerinnen Die Beschwerdeführerinnen weisen diese Darstellung zurück. Die Vor-in- stanz habe die Anschuldigung der Unternehmensgruppe Q._______ unkri- tisch übernommen, obwohl die Ausschreibung zum Zeitpunkt der Selbst- anzeige rund (...) zurückgelegen habe und berechtigte Zweifel am Wahr- heitsgehalt der Meldung bestünden. Es sei eine fadenscheinige Begrün- dung, wenn die Vorinstanz zur Begründung der Glaubwürdigkeit der An- schuldigung der Unternehmensgruppe Q._______ anfüge, die Organisa- tion eines Schutzes sei beim Zustandekommen mit nur einem anderen Submittenten in der Regel nicht zielführend. Mit derart allgemeinen Weis- heiten könne ein rechtsgenüglicher Beweis nicht geführt werden. Die Be- schwerdeführerin 2 sei in dubio pro reo vom vorliegenden Vorwurf freizu- sprechen (vgl. Beschwerde, Rz. 114 ff.; Replik, Rz. 23). e) Würdigung des Gerichts Wie die Vorinstanz einräumt, stützt sich deren Beweiswürdigung hinsicht- lich der Stützofferte der Beschwerdeführerin 2 im Fall 69 einzig auf die iso- lierte und von den Beschwerdeführerinnen bestrittene Auskunft der Unter- nehmensgruppe Q._______ (vgl. grundlegende Beweislage a unter E. 8.5.5.9). Der Birchmeier-Liste lässt sich – wie früher ausgeführt (vgl. E. 8.6, insbesondere E. 8.6.5) – keine direkte Aussage dahingehend ent- nehmen, dass in einem Submissionsprojekt neben G7._______ weitere Mitbewerber Stützofferten abgegeben haben, und von wem allfällige wei- tere Stützofferten stammen. Zu Recht hat die Vorinstanz den vorliegenden Eintrag in der Birchmeier-Liste auch nicht zu Lasten der Beschwerdeführe- rin 2 verwendet, sondern nur als ergänzenden Beleg dafür herangezogen, dass G7._______ – wie in der Selbstanzeige der Unternehmensgruppe Q._______ erwähnt – eine Stützofferte zu Gunsten der ARGE G10./G9. eingereicht hat. Somit stehen sich mit Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Vorwurf die Aussage der Beschwerdeführerinnen und die Aussage der Unterneh- mensgruppe Q._______ gegenüber. Ob die Beschwerdeführerin 2 im Fall 69 tatsächlich eine Stützofferte für die ARGE G9./G10. abgegeben hat, scheint allein gestützt auf den bestrittenen Hinweis der Unternehmensgruppe Q._______ unklar. Weitere Hinweise zum rechtserheblichen Sachverhalt liegen nicht vor. Die Ausfüh-
B-880/2012 Seite 173 rungen der Vorinstanz vermögen daran nichts zu ändern. Es ist davon aus- zugehen, dass weitere Erkenntnisse über die umstrittene Sachlage auch mit zusätzlichen Abklärungen nicht mehr gewonnen werden könnten. Aufgrund dieser Beweislage kann nicht mit der erforderlichen Überzeu- gung darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin 2 im Fall 69 tatsächlich eine Stützofferte für die ARGE G10./G9. abgegeben hat. Der Beschwerdeführerin 2 kann im Zusammenhang mit Fall 69 die angebliche Einreichung einer Stützofferte somit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Fall 69 hat im Folgenden daher unberücksichtigt zu bleiben. 8.7.4.6 Fall 71: (...) a) Basisangaben zur Ausschreibung (...) schrieb mit Eingabefrist vom (...) in (...) aus. Den Zuschlag erhielt laut der tabellarischen Darstellung der Vorinstanz G7., dies als Anbie- terin mit dem tiefsten Preis (vgl. Verfügung, Rz. 610). Weitere Offerenten waren gemäss dem vorliegenden Offertöffnungsprotokoll die Beschwerde- führerin 2, G8., G13., G9., G2., G10., G42._______ und G39._______ (vgl. [...] sowie die in Ver- fügung, Rz. 610 aufgelisteten Offertsummen). b) Vorliegende Beweismittel G7._______ räumte im Rahmen der Beantwortung des Fragebogens des Sekretariats ein, bei der vorliegenden Ausschreibung selber Schutz ge- nommen zu haben. Ergänzend merkte G7._______ bei der Beantwortung des Fragebogens bezüglich Fall 71 an, nicht sicher zu sein, "ob alle mit- machen", weshalb es sich um ein "(...)" gehandelt habe (vgl. [...]). Die eigene Schutznahme (von) G7._______ ist übereinstimmend mit die- sem Eingeständnis in der Birchmeier-Liste vermerkt. Diese führt das Bauobjekt von Fall 71 unmissverständlich auf, wobei in der Spalte "Mitbe- werber" G7._______ selbst namentlich erwähnt wird und die genannte Of- fertsumme mit der tatsächlichen Offerte (von) G7._______ gemäss Offer- töffnungsprotokoll übereinstimmt (vgl. [...]). Auch in der Tabelle (...) führte G7._______ die eigene Schutznahme im Fall 71 auf (vgl. [...]). Die Selbstanzeige der Unternehmensgruppe Q._______ weist darauf hin, dass I._______ von G7._______ M._______ von G9._______ um Schutz
B-880/2012 Seite 174 für dieses Objekt gebeten habe. G7._______ habe G9._______ damals mitgeteilt, dass die anderen Anbieter ebenfalls zurückstehen würden. Als an der Zuschlagsmanipulation Beteiligte nennt die Selbstanzeige der Un- ternehmensgruppe Q._______ neben ihrer Gruppengesellschaft G9._______ allerdings einzig die Schutznehmerin G7._______ sowie die Beschwerdeführerin 2 namentlich. Ansonsten verweist die Selbstanzeige der Unternehmensgruppe Q._______ mit Bezug auf die an der Zuschlags- manipulation Beteiligten auf "weitere nicht mehr bekannte Unternehmen" (vgl. [...]). G7._______ nahm in der Stellungnahme zum Verfügungsantrag des Sek- retariats Bezug auf diese Auskunft der Unternehmensgruppe Q._______ und führte aus, dass die von G9._______ wiedergegebene Aussage von I._______ stimme: An der Zuschlagsmanipulation hätten sich alle auf dem Offertöffnungsprotokoll aufgeführten Anbieter beteiligt (vgl. [...]). Weiter wies G7._______ darauf hin, dass es bei der vorstehend erwähnten Ein- reichung eines Pauschalangebotes darum gegangen sei sicherzustellen, das beste Angebot abzugeben. Dieses Pauschalangebot sei um rund Fr. (...).- tiefer gewesen als die zusätzlich eingereichte "(...)". G7._______ sei sich zum Zeitpunkt der Eingabe der Offerte nicht 100%-ig sicher gewesen, ob die Absprache funktionieren würde, da das Bauprojekt dafür (...) (vgl. [...]). Weil die anwesenden Vertreter der Unternehmensgruppe Q._______ an den Anhörungen durch die Vorinstanz angaben, selber keine weitere Aus- kunft zu Fall 71 geben zu können, unterbreitete die Vorinstanz der Unter- nehmensgruppe Q._______ mit (...) die folgende Zusatzfrage (vgl. [...]): "Sie bezichtigen einzig die Umbricht AG der Einreichung einer Stützofferte in diesem Fall. Warum können Sie sich besonders an Umbricht erinnern?" Darauf antwortete die Unternehmensgruppe Q., M. erin- nere sich, dass die Beschwerdeführerin 2 G9._______ (...) für dieses Ob- jekt Schutz gewährt habe. Bei diesem Projekt sei es darum gegangen, (...). (...). Die Beschwerdeführerin 2 habe jedoch ebenfalls grosses Interesse an diesem Auftrag gehabt und sei die härteste Konkurrentin gewesen. Zu- dem sei die Beschwerdeführerin 2 das letzte Unternehmen gewesen, mit dem M._______ hinsichtlich dieses Objekts Gespräche geführt habe. Des- halb könne sich M._______ noch gut an den Kontakt mit der Beschwerde- führerin 2 erinnern (vgl. [...]).
B-880/2012 Seite 175 c) Vorbringen der Vorinstanz Die Vorinstanz hält es gestützt auf diese Beweislage für bewiesen, dass alle im Fall 71 offerierenden Gesellschaften in die Schutznahme (von) G7._______ involviert waren. Der Beweis sei erbracht, dass es im Fall 71 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwischen G7._______ (Schutznahme) und der Beschwerdeführerin 2, G13., G8., G2., G9., G10., G42. sowie G39._______ (Stützofferten) gekommen sei (vgl. Ver- fügung, Rz. 616 f.). Ihre Schlussfolgerung gegenüber der Beschwerdeführerin 2 begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass G7._______ die Selbstanzeige der Unternehmensgruppe Q._______ in der Stellungnahme zum Verfü- gungsantrag vollständig bestätigt habe und die Beschwerdeführerin 2 so- mit von der Unternehmensgruppe Q._______ wie auch der Schutznehme- rin G7._______ der Einreichung einer Stützofferte bezichtigt werde (vgl. Verfügung, Rz. 616; Vernehmlassung, Rz. 71).
B-880/2012 Seite 176 d) Vorbringen der Beschwerdeführerinnen Die Beschwerdeführerinnen vertreten den Standpunkt, dass die vorliegen- den Aussagen der Unternehmensgruppe Q._______ und (von) G7._______ keinen rechtsgenüglichen Beweis für die Abgabe einer Stützofferte durch die Beschwerdeführerin 2 darstellen. Es bleibe fraglich, warum letztlich G7._______ von G9._______ geschützt worden sei, ob- wohl G9._______ den Auftrag unbedingt habe haben wollen und angeblich nur noch mit der Beschwerdeführerin 2 Gespräche betreffend Fall 71 ge- führt habe. Gemäss der Antwort der Unternehmensgruppe Q._______ auf die Zusatzfrage der Vorinstanz habe G9._______ ebenfalls grosses Inte- resse an diesem Auftrag gehabt. Von der Gewährung einer Stützofferte für G7._______ sei nicht (mehr) die Rede. Unabhängig davon sei es auch nie Usus gewesen, dass eine Partei für eine Konkurrentin den Schutz organ- siert. Die Aussagen von G9._______ seien widersprüchlich und unglaub- würdig (vgl. Beschwerde, Rz. 117 ff.; Replik, Rz. 23). e) Würdigung des Gerichts Die Selbstanzeige der Unternehmensgruppe Q._______ wirft der Be- schwerdeführerin 2 – sowie der Schutznehmerin G7._______ und G9._______ – zwar ausdrücklich vor, sich an der Zuschlagsmanipulation im Fall 71 mitbeteiligt zu haben. Die Beschwerdeführerinnen machen aber zu Recht geltend, dass die Informationen der Unternehmensgruppe Q._______ zu Fall 71 widersprüchlich sind. So steht die Antwort der Unter- nehmensgruppe Q._______ auf die Zusatzfrage der Vorinstanz (vgl. Bst. b) im eklatanten Widerspruch zur ursprünglichen Auskunft der Unter- nehmensgruppe Q.: Während die Darstellung in der Selbstanzeige der Unternehmensgruppe Q. übereinstimmend mit den Angaben (von) G7._______ auf die Schutznahme (von) G7._______ im Fall 71 hindeutet, erläutert der betref- fende Mitarbeiter der Unternehmensgruppe Q._______ in der Antwort auf die Zusatzfrage wider Erwarten, warum G9._______ die Arbeiten von Fall 71 gerade selber habe ausführen wollen; dies insbesondere mit dem Hinweis auf (...). Entsprechend scheint sich der Mitarbeiter der Unterneh- mensgruppe Q._______ entgegen der ursprünglichen Darstellung in der Selbstanzeige statt an eine Schutznahme (von) G7._______ unter Mitbe- teiligung von G9._______ und der Beschwerdeführerin 2 nun daran zu er- innern, dass die Beschwerdeführerin 2 eine Stützofferte für G9._______
B-880/2012 Seite 177 abgegeben habe. Die besondere Erinnerung einzig an die Beschwerdefüh- rerin 2 als weitere Mitbeteiligte stellt die Antwort auf die Zusatzfrage neu in den Zusammenhang mit eigenen Gesprächen (von) G9._______ mit der Beschwerdeführerin 2 bzw. der Organisation einer eigenen Schutznahme durch G9.. Demgegenüber war in der Selbstanzeige der Unter- nehmensgruppe Q. noch ausdrücklich die Rede von einer Mittei- lung (von) G7._______ an G9., dass die anderen Anbieter eben- falls zurückstehen würden. Dass G9. die Schutznahme für G7._______ organisiert und deshalb selber im Interesse von G7._______ Gespräche mit der Beschwerdeführerin 2 geführt haben könnte, wäre the- oretisch eine weitere denkbare Variante, welche aber von keiner Seite gel- tend gemacht wurde. Den Beschwerdeführerinnen ist daher zuzustimmen, dass den Auskünften der Unternehmensgruppe Q._______ mit Bezug auf Fall 71 nur eine eingeschränkte Verlässlichkeit zugemessen werden kann. Als klare Information für die Abgabe einer Stützofferte zu Gunsten von G7._______ durch die Beschwerdeführerin 2 liegt somit einzig die Aus- kunft (von) G7._______ vor, alle Offerenten – und damit auch die Be- schwerdeführerin 2 – seien an der Zuschlagsmanipulation beteiligt gewe- sen. G7._______ weist jedoch einschränkend darauf hin, zum Zeitpunkt der Eingabe der Offerte nicht sicher gewesen zu sein, "ob alle mitmachen". Insofern ergeben sich auch aus der eigenen Darstellung (von) G7._______ gewisse Zweifel, ob tatsächlich alle (...) weiteren Offerenten mit der Ab- gabe einer Stützofferte zu Gunsten von G7._______ einverstanden waren, und ob sich darunter auch die Beschwerdeführerin 2 befunden hat. Unter diesen Umständen reichen die widersprüchlichen Auskünfte der Unterneh- mensgruppe Q._______ zum Verlauf der Arbeitsvergabe im Fall 71 nicht, um die Anschuldigung (von) G7., auch die Beschwerdeführerin 2 habe eine Stützofferte für G7. eingereicht, hinreichend zu unter- mauern. Es besteht keine Veranlassung anzunehmen, dass die Anschuldi- gung (von) G7._______ durch zusätzliche Beweiserhebungen hinreichend erhärtet werden könnte. Angesichts dieser unbefriedigenden Beweislage kann der Beschwerdefüh- rerin 2 nicht mit dem geforderten Regelbeweismass des Überzeugungsbe- weises individuell nachgewiesen werden, sie habe im Fall 71 eine Stützof- ferte für G7._______ eingereicht. Zusammenfassend gelangt das Bundes- verwaltungsgericht somit zum Schluss, dass die der Beschwerdeführerin 2 vorgeworfene Einreichung einer Stützofferte für G7._______ nicht rechts- genüglich bewiesen ist. Fall 71 hat im Folgenden daher unberücksichtigt zu bleiben.
B-880/2012 Seite 178 8.7.4.7 Fall 80: (...) a) Basisangaben zur Ausschreibung (...) hat (...) für (...) in (...) nach unbestrittenen Angaben an die ARGE G7./G10. vergeben. Diese reichte laut den vorliegenden Angaben die preisgünstigste Offerte ein. Zur vorliegenden Ausschreibung liegt ein Protokollauszug (...) vom (...) vor, in welchem die beschlossene Arbeitsvergabe festgehalten wurde. Weitere Offerenten waren gemäss die- sem Protokollauszug die ARGE Beschwerdeführerin 2/G12., G13., G9., G42. und G39._______ (vgl. [...]). b) Vorliegende Beweismittel Die von (...) vergebenen (...) sind in der Birchmeier-Liste aufgeführt. In der Spalte "Mitbewerber" der Birchmeier-Liste wird die ARGE bestehend aus G7._______ und G10._______ namentlich erwähnt (vgl. [...]). Auch in der Tabelle (...) hat G7._______ die Schutznahme der ARGE G7./G10. im Fall 80 bestätigt (vgl. [...]). Ergänzend hielt G7._______ im Rahmen der Beantwortung des Fragebo- gens des Sekretariats ausdrücklich fest, dass die "ARGE (...)" mit dem Ziel eingegangen worden ist, "einzelne Wettbewerber einzubinden, und/oder Absprachen mit weiteren Wettbewerbern einzugehen." Präzisierend er- wähnte G7._______ dabei, dass der ursprüngliche Grund für die Gründung dieser ARGE gewesen sei, "dass das Projekt die Unternehmen je einzeln überfordert hätte, da ein Unternehmen allein das (...) nur bei gleichzeitigem Vernachlässigen seiner übrigen Baustellen hätte bewältigen können" (vgl. [...]). Eine ARGE zu gründen, sei sinnvoll gewesen, um (...). Alleine hätten beide Firmen zu viel (...) und hätten (...). Der Auftrag sei (...) und es habe (...). Allerdings seien für diesen Auftrag Absprachen getroffen worden (vgl. [...]). Weitere Ausführungen zu Fall 80 machte I._______ an der Anhörung vom 24. Oktober 2011. Auf den Vorhalt des Präsidenten der Vorinstanz, dass G7._______ die Schutznahme in diesem Fall eingestanden habe, führte I._______ aus, dass die ARGE mit G10._______ eine (...). Das Projekt (...) sei (...). Aus diesem Grund habe man sich zusammengetan. (...). Die ur- sprüngliche Motivation sei gewesen, sich zusammenzutun, um das beste Angebot machen zu können. Es habe bei diesem Auftrag (...). Weiter sage I., dass zu dieser Zeit viele Unternehmungen volle Auftragsbücher gehabt hätten. Da hätten sich G7. und G10._______ die Frage
B-880/2012 Seite 179 gestellt, ob sie es vielleicht sogar schaffen würden, für das Projekt (...) ei- nen Schutz zu kriegen. Sie hätten sehr grosse Anstrengungen betrieben und dann schliesslich unter vielen Zugeständnissen einen Schutz erhalten. Man müsse auch sagen, dass sie (...). Aber er könne es nicht leugnen, dass sie da geschützt worden seien (vgl. [...]). Auf die Rückfrage, ob die ARGE-Partnerin G10._______ über den Schutz informiert gewesen sei, sagte I._______ aus, sie hätten das zusammen gemacht. Jeder habe die Hälfte der anderen Mitbewerber übernommen und mit diesen eine Lösung gesucht. I._______ bestätigte zudem, dass ein Treffen stattgefunden und man sich mit den Unternehmen abgesprochen habe. Das Projekt sei allerdings (...), und aufgrund der vorgelegten Akten (vgl. [...]) könne er nicht sicher sagen, ob das Treffen bei G10._______ stattgefunden habe und ob G8._______ anwesend gewesen sei. So ge- naue Erinnerungen habe er nicht. Aber es sei ein abgesprochener Auftrag gewesen, das sei einfach so (vgl. [...]). Weiter erwähnte I._______ anlässlich der Anhörung, dass auch die Be- schwerdeführerin 2 ein sehr grosses Interesse an diesem Projekt gehabt habe. Er wisse aber, dass sie die von der Beschwerdeführerin 2 eingegan- gene ARGE hätten rausdrängen können. Und die Beschwerdeführerin 2 habe ihnen eine Schutzofferte gemacht, habe sie allerdings dann auch im Preis noch deutlich runtergeholt, wie das immer so gewesen sei. G7._______ und G10._______ hätten die Beschwerdeführerin 2 "vermut- lich beide zusammen" um eine Stützofferte angefragt (vgl. [...]). Auf die anschliessende Frage, ob er auch G42._______ um eine Stützof- ferte in diesem Projekt gebeten habe, fragte I._______ zunächst nach, ob G42._______ eine Offerteingabe gemacht habe. Nachdem der Präsident der Vorinstanz diese Gegenfrage mit ja beantwortet hatte, bejahte I._______ die Stützofferte von G42._______ mit den Worten: "Dann haben sie geschützt. Ja" (vgl. [...]). Bezugnehmend darauf stellte (...) von G42._______ in der Folge die Ergänzungsfrage, wie I._______ ausschlies- sen könne, dass G42._______ eine Offerte eingereicht habe, ohne an der Abrede beteiligt zu sein. I._______ gab zur Antwort, dass er bei all den gelaufenen Projekten nicht sagen könne, wer geschützt und wer nicht ge- schützt habe, ohne dass er das Offertöffnungsprotokoll sehe und wisse, wer eingegeben habe. Insofern treffe zu, dass er aus der Eingabe auf die Stützofferte schliesse. Den anschliessenden Hinweis (...), dass es dann aber auch sein könne, dass jemand offeriert habe und an den Gesprächen nicht beteiligt gewesen sei, verneinte der Befragte ausdrücklich. Gerade
B-880/2012 Seite 180 G42._______ hätten sie ins Boot kriegen müssen. Denn das sei so ein wichtiger Mitbewerber gewesen, den man auch hätte haben müssen, "weil sonst hätte man nicht alle unter Kontrolle gehabt. Das war ein ganz grosser Player" (vgl. [...]). Schliesslich sagte I._______ auf die weitere Äusserung (...), dass I._______ aber keine genaue Erinnerungen habe, er könne sich nicht genau an den Inhalt des Gesprächs erinnern "und was und wann". Das, was er zu diesem Fall wisse, habe er gesagt (vgl. [...]). Zudem enthält die Selbstanzeige der Unternehmensgruppe Q._______ eine Auskunft zu Fall 80. Demnach habe I._______ M._______ von G9._______ um Schutz für das Objekt (...) gebeten. Als an der Zuschlags- manipulation Beteiligte nennt die Selbstanzeige der Unternehmensgruppe Q._______ folgende Gesellschaften namentlich: G7., G10., die Beschwerdeführerin 2, G13., G9., G2., G16., G15., G18., G19._______ sowie G42._______ und G39.. Ergänzend verweist die Selbstan- zeige auf "weitere nicht mehr bekannte Unternehmen" (vgl. [...]). Weiter legte auch G8. in ihrer Selbstanzeige die Mitbeteiligung an der Zuschlagsmanipulation im Fall 80 offen. So hätten laut G8._______ im Zusammenhang mit der Submission (...) Gespräche zwischen Wettbewer- bern stattgefunden. Neben G8._______ seien auch die Beschwerdeführe- rin 2 sowie die ARGE G7./G10. beteiligt gewesen. Ob und welche weiteren Gesellschaften beteiligt gewesen seien, sei für G8._______ nicht mehr nachvollziehbar. Die ARGE G7./G10. hätte die tiefste Offerte einreichen sollen (vgl. [...]). In der Stellungnahme zum Verfügungsantrag des Sekretariats teilte G8._______ der Vorinstanz zudem mit, dass der Verfügungsantrag den Sachverhalt von Fall 80 "grundsätzlich richtig" zusammenfasse (vgl. [...]). Das Sekretariat war bereits im Verfügungsantrag zum Schluss gekommen, dass die ARGE G7./G10. im Fall 80 durch diverse Stützofferten geschützt worden sei, wobei auch der Beschwerdeführerin 2 eine entsprechende Mitbeteiligung vorgeworfen wurde (vgl. [...]). Anzumer- ken ist, dass G8._______ als Eingabetermin für die Submission "([...])" in der Selbstanzeige den (...) – und somit ein anderes Datum als dasjenige laut der Verfügung ([...]) – aufgeführt hat. Schliesslich befindet sich in den Akten ein Outlook-Eintrag von G8._______ betreffend einen Termin mit dem Titel "(G10._______) ([...])" am (...), in (...) (vgl. [...]).
B-880/2012 Seite 181 c) Vorbringen der Vorinstanz Gestützt auf diese Beweislage wirft die Vorinstanz (u.a. auch) der Be- schwerdeführerin 2 vor, im Fall 80 für die ARGE G7./G10. eine Stützofferte abgegeben zu haben (vgl. Verfügung, Rz. 708). G7._______ habe überzeugend dargelegt, wie es zur Bildung der ARGE mit G10._______ und zur Organisation des Schutzes im Fall 80 gekommen sei. An der Anhörung habe I._______ weitere Hintergrundinformationen zu Fall 80 geliefert. Die Schilderungen von I._______ hätten den Eindruck er- weckt, dass sie seiner spontanen Erinnerung entsprungen seien. Sie seien konsistent und deren Detaildichte passe zu (...). Die Aussagen von G7._______ würden durch G8._______ bestätigt, habe G8._______ doch ausgesagt, dass sich der Sachverhalt wie im Verfügungsantrag des Sekre- tariats dargestellt zugetragen habe. Auch aus der Selbstanzeige der Un- ternehmensgruppe Q._______ ergebe sich, dass es im Fall 80 zu einem Schutz gekommen sei (vgl. Verfügung, Rz. 701 ff.). Hinsichtlich der Mitbeteiligung der Beschwerdeführerin 2 beruft sich die Vo- rinstanz ebenfalls auf die Aussagen von I._______ – insbesondere auf des- sen namentliche Erwähnung der Beschwerdeführerin 2 – sowie die damit übereinstimmenden Hinweise in der Selbstanzeige der Unternehmens- gruppe Q.. Wie die Beschwerdeführerinnen beanstandet hätten, seien die Aussagen in der Selbstanzeige von G8. unter dem Titel eines anderen Datums aufgeführt. G8._______ habe jedoch bestätigt, dass sich Fall 80 wie vom Sekretariat dargestellt zugetragen habe. Damit könne dahingestellt bleiben, wie es sich mit dieser Datumsabweichung konkret verhalte. Auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin 2, dass eine (eigene) ARGE-Bildung beim Einreichen einer Stützofferte keinen Sinn gemacht hätte, sei nicht zu folgen. Denn gemäss I._______ sei die Zusage einer Stützofferte durch die Beschwerdeführerin 2 nicht von An- fang an gesichert gewesen, habe die Beschwerdeführerin 2 doch "rumge- kriegt" werden müssen. Die ARGE-Bildung an sich spreche keineswegs gegen die vorgeworfene Mitbeteiligung. Offerten würden zudem auch ein- gereicht, um in der Erinnerung des Bauherrn zu bleiben und die Chancen zu steigern, bei ähnlichen Projekten erneut angefragt zu werden. Der Auf- wand halte sich für die stützenden Unternehmen aufgrund des Austauschs von relevanten Informationen in Grenzen (vgl. Verfügung, Rz. 705; Ver- nehmlassung, Rz. 73). d) Vorbringen der Beschwerdeführerinnen
B-880/2012 Seite 182 Die Beschwerdeführerinnen entgegnen, dass die Beschwerdeführerin 2 dieses Projekt unbedingt habe ausführen wollen. Bei der eingereichten Of- ferte habe es sich um ein ernst gemeintes Angebot gehandelt. Zuerst habe die Beschwerdeführerin 2 beabsichtigt gehabt, eine ARGE mit G10._______ zu bilden. Da in den Gesprächen mit G10._______ klar ge- worden sei, dass man keine Einigung finden werde, sei die Beschwerde- führerin 2 mit G12._______ in Kontakt getreten. Laut den Beschwerdefüh- rerinnen hätte es keinen Grund für die Bildung einer ARGE mit G12._______ gegeben, wenn bereits im vornherein klar gewesen wäre, dass man lediglich eine Stützofferte abgeben werde. Die Vorbringen der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin 2 einfach bei den Bauherren habe präsent bleiben wollen und sich der Aufwand für die stützenden Un- ternehmen aufgrund des Austauschs von Informationen in Grenzen gehal- ten habe, entbehrten jeglicher Grundlage. Die Beschwerdeführerin 2 habe (...). Die Vorinstanz stelle einmal mehr lediglich auf die Aussagen der Selbstan- zeiger ab und habe die angebotenen Zeugen nicht befragt. Die Informatio- nen von G7._______ wie auch von G8._______ seien widersprüchlich. So habe I._______ an der Anhörung ausgeführt, G7._______ und G10._______ hätten die Beschwerdeführerin 2 wahrscheinlich gemeinsam angefragt. Demgegenüber habe I._______ vorher noch behauptet, dass jeder die Hälfte der anderen Mitbewerber übernommen habe, um mit die- sen eine Lösung zu suchen. Die widersprüchliche Datumsangabe von G8._______ habe die Vorinstanz zwar erkannt. Doch sei sie zur Auffas- sung gelangt, es könne letztlich offen bleiben, welches Projekt G8._______ gemeint habe, da die Ausführungen inhaltlich deckungsgleich seien. Damit werde ausgedrückt, die Ausführungen könnten vernachlässigt werden, so- lange zufälligerweise die gleichen Parteien involviert seien. Es verstehe sich von selbst, dass eine solche Argumentation äusserst fraglich sei. Es spreche auch gegen das Vorliegen einer Absprache, dass die ARGE G7./G10. (...) und die Beschwerdeführerin 2 (...) abge- geben habe. Die schutzsuchende Unternehmung hätte laut den Beschwer- deführerinnen (...). In Anbetracht der mangelhaften und unvollständigen Abklärungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt im Hinblick auf eine Beteiligung der Beschwerdeführerin 2 genügend erstellt sei (vgl. Be- schwerde, Rz. 120 ff.; Replik Rz. 23). e) Würdigung des Gerichts
B-880/2012 Seite 183 Diesen Argumenten der Beschwerdeführerinnen kann nicht gefolgt wer- den. Entgegen ihrer Darstellung können gestützt auf die ausführlich be- schriebene Beweislage vernünftigerweise keine ernsthaften Zweifel ver- bleiben, dass es sich auch bei der Offerte der Beschwerdeführerin 2 (als Mitglied der ARGE mit G12.) im Fall 80 um eine Stützofferte für die ARGE G7./G10._______ gehandelt hat. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass durch die schriftlichen Auskünfte und Dokumente (von) G7._______ und die ergänzenden Aussagen von I._______ an der Anhörung konsistent und überzeugend dargelegt worden ist, wie es im Fall 80 zur Bildung der ARGE mit G10._______ und zur Or- ganisation eines umfassenden Schutzes zu Gunsten dieser ARGE gekom- men ist. Insbesondere wird durch diese Auskünfte auch schlüssig die Ent- wicklung von der ursprünglichen Motivation – sich zusammenzutun, um das beste Angebot machen zu können – hin zum Entschluss beschrieben, für das Projekt (...) von den übrigen Submittenten einen Schutz zu kriegen. Die Ausführungen von I._______ an der Anhörung machen deutlich, dass die von beiden ARGE-Partnern für die Schutznahme betriebenen Anstren- gungen schliesslich auch den gewünschten Erfolg zeigten. I._______ brachte mit seinen Aussagen unmissverständlich zum Ausdruck, sich sicher zu sein, dass die Schutznahme der ARGE ausnahmslos alle Offerenten dieser Ausschreibung umfasste. So schloss I._______ aus- drücklich die Möglichkeit aus, dass eine an den Gesprächen unbeteiligte Gesellschaft eine Offerte eingegeben hat. Auch gab I._______ zu verste- hen, dass die schutznehmende ARGE aufgrund der unternommenen An- strengungen alle Submittenten "unter Kontrolle" hatte. Die Beschwerdefüh- rerin 2 wird von I._______ namentlich damit belastet, die ARGE G7./G10. geschützt zu haben. Darin, dass I._______ ausgesagt hat, G7._______ und G10._______ hätten die Beschwerdefüh- rerin 2 "vermutlich beide zusammen" um eine Stützofferte angefragt, nach- dem er zuvor erwähnt hatte, jeder habe die Hälfte der anderen Mitbewerber übernommen, kann entgegen den Beschwerdeführerinnen kein relevanter Widerspruch erblickt werden. An der Kernaussage, dass sich beide ARGE- Partner tatkräftig für die Organisation der Schutznahme eingesetzt haben, vermag die leicht unterschiedliche Wortwahl nichts zu ändern. Die Belastung der Beschwerdeführerin 2 durch die Hinweise von I._______ wird untermauert durch die Auskunft der Unternehmensgruppe Q._______. Wie vorstehend erwähnt, gibt auch diese Selbstanzeige an,
B-880/2012 Seite 184 dass sich die Beschwerdeführerin 2 an der Zuschlagsmanipulation im Fall 80 mitbeteiligt hat. Zusätzlich liegt die Selbstanzeige von G8._______ vor, welche die Be- schwerdeführerin 2 ebenfalls ausdrücklich als Mitbeteiligte bezeichnet. Aus der zunächst unterschiedlichen Datumsangabe durch G8._______ ergibt sich nichts Entlastendes für die Beschwerdeführerin 2. Die Vorinstanz be- ruft sich diesbezüglich zu Recht auf den Umstand, dass G8._______ die Sachverhaltsdarstellung des Sekretariats von Fall 80 im Verfügungsantrag – einschliesslich der darin bereits enthaltenen Anschuldigung gegenüber der Beschwerdeführerin 2 – in der Folge als "grundsätzlich richtig" bestätigt hat. Daher bestehen unbesehen des abweichenden Datums laut der Selbstanzeige (von) G8._______ im Ergebnis keine Zweifel daran, dass die Informationen (von) G8._______ tatsächlich das vorliegend interessie- rende Vergabeverfahren betreffen. G7., die Unternehmensgruppe Q. sowie G8._______ ge- ben somit übereinstimmend zur Auskunft, dass sich die Beschwerdeführe- rin 2 an der Zuschlagsmanipulation im Fall 80 mitbeteiligt hat. Dabei erfolg- ten zumindest die Informationen in den Selbstanzeigen der Unternehmens- gruppe Q._______ und (von) G8._______ auch unabhängig voneinander, zumal sie im Zeitpunkt, in welchem sie die Angaben machten, keine Kennt- nis über den Inhalt der anderen Selbstanzeige hatten (vgl. grundlegende Beweislage c unter E. 8.5.5.9). Ernsthafte Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin 2 die Schutznahme der ARGE G7./G10. tatsächlich unterstützt hat, ergeben sich unter den gegebenen Umständen weder daraus, dass die geschützte Zuschlagsempfängerin (...) noch daraus, dass sich die Beschwerdeführe- rin 2 ebenfalls mit einer Partnerin zu einer ARGE zusammengeschlossen hat. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerinnen steht die Bil- dung einer eigenen ARGE der vorinstanzlichen Einschätzung der Beweis- lage nicht entgegen. Die Beschwerdeführerinnen verkennen die auch von der Vorinstanz eingeräumte zeitliche Entwicklung, wonach die Beschwer- deführerin 2 die Arbeiten zunächst durchaus selber zusammen mit der ARGE-Partnerin ausführen wollte und für die Einreichung einer Stützofferte erst im Verlauf von Verhandlungen gewonnen werden konnte. Dass die Abgabe einer Stützofferte durch die Beschwerdeführerin 2 von vornherein klar gewesen wäre, behauptet die Vorinstanz nicht.
B-880/2012 Seite 185 Die (...) mag eine Unsicherheit zum Ausdruck bringen, ob sich die Konkur- renten tatsächlich an die zuvor getroffenen Vereinbarungen halten werden. Aus (...) ergeben sich aber keine ernsthaften Zweifel daran, dass die zahl- reichen übereinstimmenden Hinweise auf die erfolgreiche Organisation ei- ner Schutznahme durch die ARGE G7./G10. unter Mitbe- teiligung auch der Beschwerdeführerin 2 zutreffen. Zusammenfassend ist es rechtsgenüglich erstellt, dass die Beschwerde- führerin 2 (als Mitglied der ARGE mit G12.) im Fall 80 eine Stützof- ferte für die schutznehmende ARGE G7./G10._______ abgege- ben hat. Weitere Untersuchungsmassnahmen erübrigen sich.
B-880/2012 Seite 186 8.7.4.8 Fall 86: (...) a) Basisangaben zur Ausschreibung Laut der angefochtenen Verfügung (vgl. Rz. 744) schrieb (...) mit Eingabe- frist vom (...) im Zusammenhang mit (...) in (...) aus. Den Zuschlag erhielt unbestrittenermassen die Beschwerdeführerin 3 (vgl. [...]). Zudem reichten gemäss der Auflistung der Vorinstanz die Beschwerdeführerin 2, G7., G8., G2._______ und G10._______ je eine Offerte mit einer höheren Offertsumme als die Beschwerdeführerin 3 ein (vgl. die in Verfügung, Rz. 744 aufgelisteten Offertsummen). b) Vorliegende Beweismittel Gemäss der Selbstanzeige der Unternehmensgruppe Q._______ hat P._______ von der Beschwerdeführerin 3 F._______ von G2._______ kon- taktiert und darum gebeten, dass G2._______ höher rechne. Gemäss der Erinnerung von F._______ habe es dazu eine Besprechung gegeben, wel- che bei G7._______ oder der Beschwerdeführerin 2 durchgeführt worden sei. Dem Wunsch der Beschwerdeführerin 3 sei entsprochen worden. G2._______ habe die Arbeiten zu netto Fr. (...) offeriert. Als an der Zu- schlagsmanipulation Beteiligte nennt die Selbstanzeige der Unterneh- mensgruppe Q._______ ihre Gruppengesellschaft G2., die Be- schwerdeführerin 2, die Beschwerdeführerin 3 sowie G7. (vgl. [...]). Als Beilage zu diesen Auskünften reichte die Unternehmensgruppe Q._______ die Offerte von G2._______ ein (vgl. [...]). G8._______ gab in der Selbstanzeige ebenfalls zur Auskunft, dass im Fall 86 "Gespräche zwischen Wettbewerbern stattgefunden" hätten. Nach Kenntnis von G8._______ sei neben G8._______ die Beschwerdeführe- rin 3 beteiligt gewesen. Es sei für G8._______ nicht mehr nachvollziehbar, welche weiteren Gesellschaften beteiligt gewesen seien. Die Beschwerde- führerin 3 hätte die tiefste Offerte einreichen sollen (vgl. [...]). Trotz der namentlichen Nennung (von) G7._______ als mitbeteiligte Ge- sellschaft in der Selbstanzeige der Unternehmensgruppe Q._______ sind die Arbeiten von Fall 86 weder in der Birchmeier-Liste noch der (...) aufge- führt (vgl. [...]). Auch im Rahmen der Beantwortung des Fragebogens des Sekretariats übermittelte G7._______ der Vorinstanz keine weiteren Infor- mationen zu Fall 86, d.h. bestätigte namentlich nicht, eine Stützofferte ab- gegeben zu haben. Der Fragebogen (von) G7._______ gibt (einzig) an,
B-880/2012 Seite 187 dass G7._______ im Fall 86 keine Offerte eingereicht habe (vgl. [...]). Da- von abweichend teilte G7._______ der Vorinstanz später mit, einen Schutz zugunsten der Beschwerdeführerin 3 zu vermuten. Auch gab G7._______ nun an, im Fall 86 selber offeriert zu haben (vgl. Verfügung, Rz. 744, 747 mit Hinweis auf [...] An den Anhörungen vom 17., 24. und 31. Oktober 2011 erfolgte keine spe- zifische Befragung zu Fall 86 (vgl. [...]). c) Vorbringen der Vorinstanz Die Vorinstanz hält es für bewiesen, dass es im Fall 86 zu einer Vereinba- rung über die Steuerung des Zuschlags zwischen der Beschwerdeführe- rin 3 (Schutznahme), der Beschwerdeführerin 2, G7._______ und G8._______ (Stützofferten) gekommen ist (vgl. Verfügung, Rz. 752). Es fällt auf, dass die Vorinstanz G2._______ in ihrer Auflistung ohne ersichtli- chen Grund nicht erwähnt, obwohl sie davon ausgeht, dass die Abgabe einer Stützofferte durch G2._______ für die Beschwerdeführerin 3 im Fall 86 eingestanden ist. Ob es sich um ein (weiteres) redaktionelles Ver- sehen der Vorinstanz handelt, kann hier offen bleiben. Die als erwiesen erachtete, hier strittige, Stützofferte der Beschwerdefüh- rerin 2 im Fall 86 begründet die Vorinstanz mit der namentlichen Nennung der Beschwerdeführerin 2 als mitbeteiligte Gesellschaft in der Selbstan- zeige der Unternehmensgruppe Q.. Diese Bezichtigung sei glaub- würdig, zumal die Unternehmensgruppe Q. auch G7._______ be- zichtigt habe. Dies decke sich mit der Vermutung (von) G7., dass es in diesem Projekt zu einem Schutz gekommen sei (vgl. Verfügung, Rz.750; Vernehmlassung, Rz. 75 f.). d) Vorbringen der Beschwerdeführerinnen Die Beschwerdeführerinnen gestehen die Schutznahme der Beschwerde- führerin 3 im Fall 86 ein (vgl. E. 8.7.2.1). Die Beschwerdeführerin 3 sei je- doch nicht von der Beschwerdeführerin 2 geschützt worden. Abgesehen von der willkürlichen Anschuldigung der Unternehmensgruppe Q. – welche lediglich ausgesprochen worden sei, um möglichst umfassend vom Bonusprogramm zu profitieren – fehlten weitere Angaben. Ein kon- zerninternes Interesse an einem Schutz der Beschwerdeführerin 3 habe nicht bestanden, denn die Beschwerdeführerin 2 sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht an der Beschwerdeführerin 3 beteiligt gewesen. Rückschlüsse
B-880/2012 Seite 188 auf eine Beteiligung der Beschwerdeführerin 2 würden sich mangels stich- haltigen Beweisen nicht rechtfertigen (vgl. Beschwerde, Rz. 125 ff., 143; Replik Rz. 23). e) Würdigung des Gerichts Während die Beschwerdeführerin 3 die eigene Schutznahme im Fall 86 eingesteht, und auch mehrfach entsprechend belastet wird, stützt sich die Einschätzung der Vorinstanz, bei der Offerte der Beschwerdeführerin 2 habe es sich um eine Stützofferte für die Beschwerdeführerin 3 gehandelt, einzig auf die isolierte und von den Beschwerdeführerinnen bestrittene Auskunft der Unternehmensgruppe Q._______ (vgl. grundlegende Be- weislage a unter E. 8.5.5.9). G8._______ zeigte sich nur in der Lage, neben ihrer eigenen Beteiligung auch jene der Beschwerdeführerin 3 zu bestätigen. Ebenso wenig vermö- gen die Informationen (von) G7._______ hinlänglich zu untermauern, dass die Beschwerdeführerin 2 die Schutznahme der Beschwerdeführerin 3 im Fall 86 unterstützt hat. So meldete G7._______ Fall 86 zunächst nicht ein- mal als ein von einer Zuschlagsmanipulation betroffenes Projekt. Auch sind die Arbeiten von Fall 86 weder in der Birchmeier-Liste noch (...) aufgeführt, obwohl solche Einträge angesichts der namentlichen Nennung (von) G7._______ in der Selbstanzeige der Unternehmensgruppe Q._______ zu erwarten gewesen wären. Mit der nachgelieferten Auskunft korrigierte G7._______ die ursprüngliche Information zwar dahingehend, einen Schutz zugunsten der Beschwerdeführerin 3 zu vermuten und im Fall 86 auch selber offeriert zu haben. Die Auskunft (von) G7._______ bleibt aber vage und enthält weiterhin keine Information über eine allfällige Mitbeteili- gung der Beschwerdeführerin 2. Auch den Anhörungsprotokollen können keine ergänzenden Informationen zur vorliegenden Ausschreibung entnommen werden. Mit Bezug auf den Vorwurf gegenüber der Beschwerdeführerin 2 stehen sich somit die Aus- sage der Beschwerdeführerinnen und die Aussage der Unternehmens- gruppe Q._______ gegenüber. Im Übrigen hat die Vorinstanz weder das Offertöffnungsprotokoll noch die Zuschlagsverfügung vorgelegt, sodass der grundlegende Ablauf des Vergabeverfahrens, insbesondere die tat- sächlichen Offerenten und Offertsummen, nicht mit objektiven Belegen ve- rifiziert werden können.
B-880/2012 Seite 189 Aufgrund dieser unklaren Beweislage kann nicht mit der erforderlichen Überzeugung darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin 2 im Fall 86 eine Stützofferte für die ([...]) Beschwerdeführerin 3 abgegeben hat. Dieser Vorwurf ist allein gestützt auf den bestrittenen Hinweis der Un- ternehmensgruppe Q._______ unklar. Sinnvolle weitere Beweiserhebun- gen sind nicht ersichtlich. Zusammenfassend kann der Beschwerdeführerin 2 im Zusammenhang mit Fall 86 die angebliche Mitbeteiligung an einer möglichen Wettbewerbsbe- schränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG durch Stützofferte nicht rechts- genüglich nachgewiesen werden. Fall 86 hat im Folgenden daher gegen- über der Beschwerdeführerin 2 unberücksichtigt zu bleiben. Dass die Be- schwerdeführerin 3 im Fall 86 (wie eingestanden) erfolgreich Schutz ge- nommen hat, ist erstellt (vgl. E. 8.7.2.1).
B-880/2012 Seite 190 8.7.4.9 Fall 109: (...) a) Basisangaben zur Ausschreibung (...) schrieb laut der angefochtenen Verfügung (vgl. Rz. 871) mit Eingabe- frist vom (...) in (...) aus. (...) betraf (...). (...) ging es um (...). Neben dem Offertöffnungsprotokoll (...) befindet sich auch die Zuschlagsverfügung (...) vom (...) – (...) – bei den Akten (vgl. [...]). Mit Bezug auf (...) liegt die Mit- teilung des Vergabeentscheids durch (...) an eine unterlegene Offerentin samt einer bereinigten Zusammenstellung der Offerten vor (vgl. [...]). Gemäss diesen Unterlagen ging der Zuschlag für (...) an die ARGE G7./G2., welche für (...) das preislich günstigste Angebot eingereicht hatte. Weitere Offerenten mit höheren Offerten waren die – aus G10._______ und der Beschwerdeführerin 2 zusammengesetzte – ARGE (...) sowie die ARGE (...) bestehend aus G8._______ und G12.. b) Vorliegende Beweismittel An der Hausdurchsuchung beschlagnahmte das Sekretariat verschiedene Dokumente aus einem in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerinnen aufgefundenen Ordner "(...)" (vgl. [...]). Zu den aus diesem Ordner be- schlagnahmten Dokumenten zählen zunächst das erwähnte Offertöff- nungsprotokoll, ein Auszug aus dem System des Baumeisterverbandes so- wie eine Kopie der öffentlichen Ausschreibung der (...) (vgl. [...]). Gemäss dem Auszug aus dem System des Baumeisterverbandes hatten sich auf der Plattform des Baumeisterverbandes die Beschwerdeführerin 2, G8., G10., G2., G7._______ sowie G23., G4., G9._______ und G38._______ als mögliche Ausschreibungsteilnehmer eingetragen. Zudem befinden sich unter den aus dem Ordner "(...)" beschlagnahmten Dokumenten die folgenden handschriftlichen Notizen der Beschwerdefüh- rerinnen (nachfolgend Besprechungsnotizen 1; vgl. [...]): "Bespr. betr. (...) (ARGE?)
B-880/2012 Seite 191 → Wie steht die? 2) Warum → ARGE → Gespräch ob allenfalls möglich?! → (I.) / (P.) → Intr → (...) 3) Vorteil = Beziehungsnetz für ! Vorteil eher weniger → (I.) 4) Interessenlage → (...) (I.) / (P.) 5) Termin (...) (...) bei (I.) (...)" Aus dem genannten Ordner der Beschwerdeführerinnen stammen zudem die folgenden handschriftlichen Notizen (nachfolgend Besprechungsnoti- zen 2; vgl. [...]): "ARGE / (...) Bespr. vom (...) (...) (...) / (...) (...) (...) / (...)
Termine:
Schluss (...) (...)
Vergleich (...) (...).
B-880/2012 Seite 192
Fremd + 5%" Weiter fanden sich auch bei G10._______ Handnotizen zum vorliegenden Vergabeverfahren (nachfolgend Handnotizen von G10.; vgl. [...]). Übereinstimmend mit den Besprechungsnotizen 1 erwähnen auch die Handnotizen von G10. wie folgt eine Besprechung mit der Be- schwerdeführerin 1, G2._______ und G7.: "(...) (...) (G4.) - N._______
C._______ (G1.) - F. (G5.) - I." Ebenso widerspiegeln sich in den Handnotizen von G10._______ die in den Besprechungsnotizen 1 erwähnte "Konkurrenzsituation → (G42.) / (G4.) / (G1.) / (G23.)" und der aufgeführte Termin "(...) bei (G5.)"; dies wie folgt: "Konkurrenz-Analyse! - (G4.) / (G1._______)
(G23._______)
(G42.) → (...) (...) (G5.)!"
B-880/2012 Seite 193 Ähnlich wie die Passage "(...) → Intr → (...)" bzw. "Interessenlage → (...)" in den Besprechungsnotizen 1 enthalten die Handnotizen von G10._______ weiter den folgenden Passus (...) (anschliessend an "[...]"): "(...) → (...) → (G5._____)" Sodann fassen die Handnotizen von G10._______ mit den folgenden Hin- weisen auch den Ablauf der – in den Besprechungsnotizen 2 erwähnten – Besprechung zwischen der Beschwerdeführerin 2 und G10._______ vom (...) weitgehend übereinstimmend zusammen: "(...) (...)! ARGE: (...) - (...) G6.____ Eingabe → (...) unechte ARGE - (...) G4.____
(...) / mit Pol. 60/80
G7._______ betonte im Rahmen der Beantwortung des Fragebogens des Sekretariats, dass die ARGE G7./G2. im Fall 109 nicht geschützt wurde (vgl. den unterstrichenen Vermerk: "Kein Schutz! ARGE (G7./G2.)"; [...]). Ergänzend führte G7._______ in der Stellungnahme zum Verfügungsantrag des Sekretariats aus, dass G7._______ die ARGE mit G2._______ einerseits aus Kapazitätsgründen eingegangen sei und andererseits, weil G7._______ selbst (...). Das Ein- gehen einer ARGE sei sinnvoll gewesen und habe es ermöglicht, ein preis- günstigeres und konkurrenzfähigeres Angebot abzugeben (vgl. [...]). Nach den weiteren Auskünften von G7._______ in der Stellungnahme zum Verfügungsantrag des Sekretariats seien G7._______ und G2._______ im Vorfeld von der Beschwerdeführerin 2 und G10._______ kontaktiert und
B-880/2012 Seite 194 gefragt worden, ob sie interessiert wären, für die vorliegenden Bauvorha- ben eine ARGE zu viert zu gründen. Es sei für die ARGE G7./G2. klar gewesen, dass sie keine ARGE zu viert ein- gehen wollen, da (...). Man habe die Absage den Mitbewerbern aber in einem Gespräch und nicht per Telefon erteilen wollen, weshalb sich die ARGE G7./G2. in der Folge "aus Höflichkeit" mit der Be- schwerdeführerin 2 und G10._______ an einen Tisch gesetzt habe. G7._______ und G2._______ hätten bereits vor diesem Gespräch abge- macht, keine strategisch wichtigen Informationen preiszugeben und ihre ARGE nicht um die beiden Gesellschaften zu erweitern. Anlässlich des Treffens mit der Beschwerdeführerin 2 und G10._______ habe man ledig- lich darüber gesprochen, welche weiteren Gesellschaften ein Interesse ha- ben könnten, diese Bauprojekte zu kalkulieren. Über die Preise bezüglich (...) sei nie ausserhalb der ARGE G7./G2. mit anderen Gesellschaften gesprochen worden. Weiter hielt G7._______ fest, die Passagen in den Besprechungsnotizen 1 und den Handnotizen von G10., wonach (...), nur so deuten zu können, dass es wohl die Absicht von G10. und der Beschwerde- führerin 2 gewesen sei, (...) in einer möglichen ARGE zu viert durch G7._______ und G2._______ ausführen zu lassen, während (...) durch G10._______ und die Beschwerdeführerin 2 ausgeführt worden wären. Für G7._______ sei dieser Vorschlag keine Option gewesen. Denn "wenn sich (G7.) (...) mit der (G2.) hätte teilen müssen, wäre (...)." Ob dieser Vorschlag der Aufteilung in einer möglichen ARGE zu viert überhaupt zur Sprache gekommen sei, oder ob G7._______ und G2._______ der Beschwerdeführerin 2 und G10._______ bereits vorher gesagt hätten, (...) keine ARGE zu viert eingehen zu wollen, könne G7._______ nicht mehr sicher sagen (vgl. [...]). Auch die Unternehmensgruppe Q._______ gab in der Stellungnahme zum Verfügungsantrag des Sekretariats zur Auskunft, dass G7._______ und G2._______ eine ARGE bildeten, da sie einzeln nicht über die notwendi- gen Kompetenzen und Kapazitäten verfügt hätten, um den Auftrag alleine auszuführen. Ebenso bestätigte die Unternehmensgruppe Q., dass die Beschwerdeführerin 2 und G10. die ARGE G7./G2. anschliessend angesprochen haben, ob eventu- ell alle vier Gesellschaften zusammen als ARGE auftreten könnten. Dazu hätten im (...) Besprechungen stattgefunden, wobei G7._______ und G2._______ an ihrer ARGE festgehalten hätten. Anschliessend habe die
B-880/2012 Seite 195 ARGE G7./G2. alleine offeriert und "ohne die Offertsum- men mit anderen Unternehmen abzusprechen oder zu koordinieren". Bei der Besprechungsnotiz 1 und den Handnotizen von G10._______ handle es sich vermutlich um Unterlagen, welche die Beschwerdeführe- rin 2 und G10._______ im Hinblick oder anlässlich der Besprechungen zu einer ARGE zu viert erstellt hätten. Die Beschwerdeführerin 2 und G10._______ hätten versucht, G7._______ und G2._______ von den Vor- teilen einer ARGE zu viert zu überzeugen. Vermutlich hätten die Beschwer- deführerin 2 und G10._______ die Idee gehabt, "dass bei einer ARGE zu viert (...) von (G7.)/(G2.) ausgeführt werden könnte, wäh- rend (G3.) und (G10.) (...) ausführen würden." Es gebe aber keinerlei Hinweise darauf, dass es (...) eine Absprache gegeben habe. G2._______ bestreite solches mit Nachdruck (vgl. [...]). Auch die Mitglieder der ARGE (...) – G10._______ und die Beschwerde- führerin 2 – hoben in den Antworten auf den Fragebogen bzw. in der Stel- lungnahme zum Verfügungsantrag des Sekretariats hervor, sich im Zusam- menhang mit der Vergabe (...) von Fall 109 nicht unrechtmässig verhalten zu haben. G10._______ wie die Beschwerdeführerin 2 bezogen sich dabei ebenfalls auf gescheiterte Besprechungen mit G7._______ und G2._______ im Hinblick auf eine allfällige Gründung einer ARGE zu viert und gaben an, sich schliesslich in der ARGE (...) zusammengeschlossen und ohne Koordination mit der ARGE G7./G2. eine kom- petitive Offerte eingereicht zu haben. G10._______ führte konkret aus, dass das Projekt von Fall 109 ursprünglich im Rahmen einer aus G7., G2., G10._______ sowie der Beschwerdeführerin 2 bestehenden ARGE habe offeriert werden sollen. Jedoch hätten sich die vier Gesellschaften nicht für die Erstellung eines gemeinsamen Angebots einigen können, worauf zwei ARGE gebildet worden seien. Zwischen die- sen habe keinerlei Koordination stattgefunden. Die Besprechungsnotizen 1 und 2 sowie die Handnotizen von G10._______ würden die Behauptung des Sekretariats nicht nachweisen, dass G10._______ für (...) im Rahmen der ARGE mit der Beschwerdeführerin 2 eine Stützofferte eingereicht habe. Die erfolgten Treffen zeugten vielmehr davon, dass sich die Parteien in rechtlich zulässiger Weise für die Projekteinreichung und -durchführung im Rahmen der ARGEs hätten besprechen dürfen und müssen (vgl. [...]). Ähnlich betonten auch die Beschwerdeführerinnen in der Stellungnahme zum Verfügungsantrag des Sekretariats, dass die Sitzungen einzig mit dem Ziel abgehalten worden seien, gemeinsam eine ARGE zu bilden. Es habe
B-880/2012 Seite 196 sich beim nachweislich durchgeführten Treffen nur um eine Besprechung gehandelt, an welcher die Beteiligten die Bildung einer ARGE geprüft hät- ten. Man habe grundsätzlich beabsichtigt, aus den vier (...) Unternehmen eine ARGE für das Projekt zu bilden, um gemeinsam (...) zu obsiegen. Das Projekt habe sich sehr gut geeignet, da (...). Dass man sich anlässlich ei- ner solchen ARGE-Besprechung auch über die Konkurrenzsituation unter- halte, sei nachvollziehbar. Preise oder dergleichen seien an der Bespre- chung keine genannt worden. Die Beschwerdeführerin 2 habe zwingend mit G10._______ zusammenarbeiten wollen. G7._______ sei aber höchs- tens bereit gewesen, eine ARGE ohne G10._______ einzugehen. In der Folge sei für die Beteiligten klar gewesen, dass man getrennt offerieren werde (vgl. [...]). An der Anhörung vom 17. Oktober 2011 konfrontierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen mit den – in deren Räumlichkeiten aufgefundenen – Besprechungsnotizen 1 und 2. Mit Bezug auf die Besprechungsnotizen 1 erklärte (...), dass sie sich diese Notizen gemacht hätten, bevor sie an diese Sitzung gegangen seien. Zudem wiederholte der Befragte, dass sie eigentlich eine ARGE mit G10., der Beschwerdeführerin 2, G7. und G2._______ hätten bilden wollen. Zur Passage "(...)" auf der Besprechungsnotiz 1 bestätigte er, dass sie da natürlich darauf speku- liert hätten, "dass wir als (G10.) und (G3.) vielleicht den besseren Teil bekommen würden und dass wir (G7.) und (G2.) vielleicht (...)." Das sei die interne Aufteilung der Arbeiten in dieser ganzen Angelegenheit. Diese sei von G10._______ und der Be- schwerdeführerin 2 gekommen und zwar: "Vor dieser gemeinschaftlichen Sitzung" (vgl. [...]).
B-880/2012 Seite 197 Hinsichtlich der Besprechungsnotizen 2 bestätigte (...), dass diese Notizen eine zwischen G10._______ und der Beschwerdeführerin 2 abgehaltene Sitzung im Hinblick auf die Bildung einer ARGE zu zweit betreffen. Sie hät- ten da schon über die Konstellation der ARGE gesprochen. (...) würde G10._______ machen, (...) die Beschwerdeführerin 2 und (...) G10.. Sie hätten sich auch gefragt, die Offerte echt oder unecht zu machen. "Also eine echte ARGE mit einer eigenen Buchhaltung oder unecht, jeder rechnet seinen Teil der geleisteten Arbeit ab." Weiter hätten sie sich darüber unterhalten, wer die Eingabe (...) macht. Das sei dann G10. gewesen, während die Beschwerdeführerin 2 eine Unter- stützung gemacht habe, indem sie geholfen hätten, (...). Auf die Frage, was das Wort "scharf" in der Passage "(...) = scharf" auf den Bespre- chungsnotizen 2 heisse, antwortete (...): Scharf heisse, "mit einem sehr tiefen Preis". Er nehme an, dass bei (...) und (...) gerechnet wurden. Bei (...) liege der Hauptvorteil schon da, wenn man bei (...) den tiefsten Preis habe. Dann heisse das scharf (vgl. [...]). Gefragt, ob eine ARGE zu viert "sehr schnell weg vom Tisch" gewesen sei, bestätigen die Unternehmensvertreter der Beschwerdeführerin 2, G2._______ auf die Bildung einer ARGE angesprochen zu haben. Der Ver- antwortliche von G2._______ habe dann unmissverständlich gesagt, dass er eigentlich schon mit G7._______ eine ARGE abgesprochen habe. Der Beschwerdeführerin 2 sei mit anderen Worten gesagt worden, zu spät zu sein, "oder wir versuchen eine Arbeitsgemeinschaft mit der Firma (G7.) oder respektive Euch noch einzuschliessen in ihre Arbeits- gemeinschaft". Dies sei dann von G7. verneint worden. Somit habe die Beschwerdeführerin 2 selbst eine ARGE mit G10._______ gebil- det. Mit G2._______ und G7._______ hätten sie nur eine gemeinsame Sit- zung gemacht, wo sie versucht hätten, die ARGE zu bilden. Sie hätten das Gespräch für diese ARGE relativ schnell beendet. G7._______ und G2._______ hätten relativ klar zum Ausdruck gebracht, dass die ARGE nicht zu viert gebildet werde; dass sie da kein Interesse hätten. Preisinfor- mationen hätten sie keine ausgetauscht. An der Offertöffnung seien sie dann bei allen drei Objekten zu teuer gewesen und hätten entsprechend auch Absagen erhalten. Sie hätten (...) und gedacht, sie hätten einen guten Preis. Sie hätten aber mit dem Preis der ARGE G7./G2. nicht mithalten können (vgl. [...]). An der Anhörung vom 24. Oktober 2011 zeigte sich (...) nicht in der Lage, sich zu den Handnotizen von G10._______ zu äussern. Namentlich konnte er den Passus "(...) → (...) → (G7._______)" (anschliessend an "(...) →
B-880/2012 Seite 198 (...) → (...) [...]") nicht erläutern (vgl. [...]). In der Folge bestätigte G10._______ aber in einer schriftlichen Stellungnahme, dass es sich um Handnotizen (...) von G10._______ handle, welche dieser am (...) anläss- lich einer Sitzung mit G7., G2. und der Beschwerdefüh- rerin 2 betreffend eine mögliche Zusammenarbeit in Form einer ARGE für Fall 109 gemacht und darauf noch ergänzt habe. Mit den Angaben "(...) → (...) → (G7.)" und "(...) → (...) → (...) [...]" habe (...) nach seiner Erinnerung festhalten wollen, welches Unternehmen der ARGE-Partner je- weils (...), (...) und (...) für das Projekt von Fall 109 übernehmen sollte. Für (...) hätte z.B. G7. (...) übernehmen sollen. Damit habe eine sinn- volle Arbeitsteilung im Rahmen einer ARGE ermöglicht werden sollen. Die Angabe "Konkurrenz-Analyse!" bedeute nichts anderes, als dass die ARGE die Konkurrenz- und Wettbewerbssituation in Bezug auf die Konkur- renten G4./G1., G23._______ und G42._______ habe berücksichtigen sollen, da diese ja ebenfalls eine ARGE hätten bilden kön- nen. Die Notiz "(...) (G7.)!" habe festhalten sollen, dass bei G7. am (...) ein Treffen zur weiteren Besprechung der ARGE ver- einbart worden sei. Zu diesem Treffen sei es nach Erinnerung (...) jedoch nicht mehr gekommen, weil sich I._______ in der Zwischenzeit gegen die vierer ARGE entschieden und eine Zweier-ARGE mit G2._______ gebildet habe. Mit der folgenden – schräg geschriebenen – Notiz am linken Rand der Handnotiz von G10._______ "(...) ARGE - (...)/(...)
B-880/2012 Seite 199 c) Vorbringen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet es gestützt auf diese Beweislage als erstellt, dass die ARGE G7./G2. (...) von Fall 109 von der – aus der Beschwerdeführerin 2 und G10._______ bestehenden – ARGE (...) ge- schützt worden ist. Die Offerte der ARGE (...) sei mit Bezug auf (...) eine Stützofferte für die ARGE G7./G2. gewesen. Als Beweis- ergebnis hält die Verfügung folglich fest, dass es im Fall 109 (...) zu einer Steuerung des Zuschlags zwischen G2._______ und G7._______ (Schutznahme) sowie G10._______ und der Beschwerdeführerin 2 (Stützofferte) gekommen sei (vgl. Verfügung, Rz. 872, 885; Vernehmlas- sung Rz. 78). Zur Begründung geht die Vorinstanz übereinstimmend mit der einhelligen Darstellung der Parteien davon aus, dass es im Vorfeld der Vergabe der Arbeiten zu einem Treffen zwischen G7., G2., G10._______ und der Beschwerdeführerin 2 gekommen ist. Einen Vor- wurf, dass an diesem Treffen Preisinformationen ausgetauscht wurden, macht die Vorinstanz nicht. Es sei aber klar, dass am Treffen die Informa- tion von G2._______ und G7._______ an G10._______ und die Beschwer- deführerin 2 gegangen sei, dass sie "(...) sehr interessiert" seien (vgl. Ver- fügung, Rz. 884). Die Vorinstanz leitet dies sinngemäss aus den Passagen "(...) " und "Interessenlage → (...) " in den Besprechungsnotizen 1 sowie der Passage "(...) → (...) → (G7.)" in den Handnotizen von G10. ab (vgl. Bst. b). Ausdrücklich weist die Vorinstanz darauf hin, dass aus den Besprechungsnotizen 1 hervorgehe, "dass die Firmen (G7.) und (G2.) ihr Interesse (...)" (vgl. Verfügung, Rz. 873). Weiter argumentiert die Vorinstanz, dass die von G7./G2. übermittelten Informationen bei G10._______ und der Beschwerdeführe- rin 2 angekommen seien, die Beschwerdeführerin 2 und G10._______ also gewusst hätten, "dass (G7.) und (G2.) (...) unbe- dingt haben wollten" (vgl. Verfügung, Rz. 884). Die Beschwerdeführerin 2 und G10._______ hätten daher beschlossen, (...) nicht scharf zu rechnen, was einem Offertverzicht gleichkomme. Diese Schlussfolgerung stützt die Vorinstanz auf die Passage "(...) = scharf" in den Besprechungsnotizen 2 ab. Daraus ergebe sich, dass (...) nicht scharf zu rechnen sei. Rechtlich qualifiziert die Vorinstanz die der Beschwerdeführerin 2 und G10._______ vorgeworfene Abgabe einer Stützofferte für die ARGE
B-880/2012 Seite 200 G7./G2. nach dem angeblichen Austausch der Informa- tion über das Interesse dieser ARGE am (...) als abgestimmte Verhaltens- weise im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG. Die Information über ein starkes In- teresse sei unbesehen der Auskunft (von) G7., G10. und die Beschwerdeführerin 2 nur aus Höflichkeit persönlich getroffen zu ha- ben, eine strategische Information. Sogar wenn man den Parteien glauben wolle, dass "scharf rechnen" bedeute, dass bei der Kalkulation der Offerte ans Limit gegangen werden müsse, um eine Chance auf den Auftrag zu haben, erfülle der hinter diesen Notizen stehende Informationsaustausch auch ohne Information über die Preise den Abredetatbestand (vgl. Verfü- gung, Rz. 884 f.; Vernehmlassung, Rz. 78 f.). d) Vorbringen der Beschwerdeführerinnen Die Beschwerdeführerinnen weisen auch im vorliegenden Beschwerdever- fahren jedes unrechtmässige Verhalten im Zusammenhang mit (...) von Fall 109 zurück. Das Bietverhalten sei entgegen der Auffassung der Vo- rinstanz nicht beeinträchtigt worden. Konkret räumen die Beschwerdeführerinnen das Treffen zwischen der Be- schwerdeführerin 2, G10., G7. und G2._______ ein, be- tonen aber, dass die Sitzung mit diesen Gesellschaften einzig mit dem Ziel abgehalten wurde, um die Bildung einer ARGE zu besprechen. Alle Betei- ligten würden übereinstimmend geltend machen, dass man sich zur Bil- dung einer ARGE getroffen und dabei auch die Konkurrenzsituation analy- siert habe. Wie bereits in der Stellungnahme zum Verfügungsantrag aus- geführt, sei davon auszugehen, dass G7._______ eine ARGE einfach nicht mit G10._______ zusammen habe eingehen wollen. Dass G7._______ nie Interesse an der Bildung einer ARGE gehabt habe, werde bestritten. Es sei allen Beteiligten klar gewesen, dass die Konkurrenz grosses Inte- resse an (...) gehabt habe. Auch die Beschwerdeführerin 2 und G10._______ hätten (...) selbst ausführen wollen. Entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz sei auch die Offerte von G10._______ und der Be- schwerdeführerin 2 bezüglich (...) darauf ausgerichtet gewesen, den Zu- schlag vor der Konkurrenz zu erhalten. Es sei willkürlich, aufgrund der vor- liegenden Besprechungsnotizen auf einen Offertverzicht der ARGE (...) zu schliessen. Entsprechend den Ausführungen (...) an der Anhörung vor der Vorinstanz sei der Ausdruck "scharf" bezüglich (...) auf den Besprechungs- notizen 2 dahingehend zu verstehen, dass man aufgrund der harten Kon-
B-880/2012 Seite 201 kurrenz eine absolute "Kampfofferte" habe eingeben müssen, um den Zu- schlag zu erhalten. Nur weil bei (...) finanziell ans Limit habe gegangen werden müssen, um überhaupt eine Chance auf den Zuschlag zu haben, könne noch nicht darauf geschlossen werden, dass man (...) auf den Zu- schlag verzichtet habe. Die von der Vorinstanz angesprochenen, angeblich ausgetauschten Informationen, welche zu einer Abstimmung des Bieter- verhaltens geführt hätten, seien ohnehin bekannt gewesen. Informationen, welche nicht schon vorher bekannt gewesen wären, seien nicht ausge- tauscht worden. Nur weil man finanziell nicht am absoluten Limit offeriert habe, komme dies nicht einem Offertverzicht gleich. Jede abweichende Beweiswürdigung sei schlicht und einfach willkürlich und widerspreche den Aussagen sämtlicher Parteien (vgl. Beschwerde, Rz. 130 ff.; Replik, Rz. 18). e) Würdigung des Gerichts Gestützt auf die vorliegende Aktenlage steht zunächst unstrittig fest, dass sich G7._______ und G2._______ im Vorfeld der Vergabe (...) von Fall 109 mit der Beschwerdeführerin 2 und G10._______ getroffen haben, um den Vorschlag der Beschwerdeführerin 2 und (von) G10._______ persönlich zu besprechen, sich allenfalls in einer ARGE zu viert zusammen zu schlies- sen. G7., die Unternehmensgruppe Q., G10._______ wie die Beschwerdeführerinnen schildern übereinstimmend und in sich stim- mig, wie es nach dem Scheitern dieser Gespräche über eine allfällige Bil- dung einer ARGE zu viert zur Einreichung von zwei separaten Offerten durch die ARGE G7./G2. und durch die ARGE (...) – be- stehend aus G10._______ und der Beschwerdeführerin 2 – gekommen ist. Überhaupt stellen die mündlichen bzw. schriftlichen Auskünfte (von) G7., der Unternehmensgruppe Q., (von) G10._______ und der Beschwerdeführerinnen den Sachverhaltsverlauf bis zur Abgabe der Offerten für (...) Fall 109 in weiten Teilen übereinstimmend dar. Auch die in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerinnen aufgefundenen Be- sprechungsnotizen 1 und 2 sowie die damit weitgehend deckungsgleichen Handnotizen von G10._______ deuten die erwähnten vier Gesellschaften im Wesentlichen gleich.
B-880/2012 Seite 202 Aus den übereinstimmenden Auskünften der vier Gesellschaften geht na- mentlich hervor, dass die Initiative für die Bildung einer ARGE zu viert von der Beschwerdeführerin 2 und G10._______ ausgegangen ist, während G7._______ und G2._______ in diesem Zeitpunkt bereits vorgesehen hat- ten, sich in einer ARGE zu zweit um die Erteilung des Zuschlags für (...) zu bewerben. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin 2 und G10._______ – wie von der Unternehmensgruppe Q._______ aus- drücklich erwähnt – gleichwohl versuchten, G7._______ und G2._______ von den Vorteilen einer ARGE zu viert zu überzeugen. Es erscheint plausi- bel, dass die Beschwerdeführerin 2 und G10._______ dabei – wie geltend gemacht – auf die Konkurrenzsituation in Bezug auf die Konkurrenten G4./G1., G23._______ und G42._______ hingewiesen haben und gegenüber G7._______ und G2._______ hervorhoben, mit ei- nem guten gemeinsamen Angebot gegenüber diesen (...) obsiegen zu können. Ebenso leuchten die übereinstimmenden Hinweise ein, dass die Beschwerdeführerin 2 und G10._______ den beiden anderen Gesellschaf- ten einen Vorschlag für eine sinnvolle Aufteilung der Arbeiten innerhalb ei- ner ARGE zu viert unterbreitet haben. Diesbezüglich geben alle Beteiligten an, dass die Arbeiten (...) gemäss dem Vorschlag der Beschwerdeführe- rin 2 und (von) G10._______ in einer allfälligen ARGE zu viert durch G7./G2. hätten ausgeführt werden können, während die Beschwerdeführerin 2 und G10._______ (...) in einer ARGE zu viert vor- schlugen. Die Vorinstanz unterlässt es, diesen grundlegenden Kontext, in welchem sich G7., G2., G10._______ und die Beschwerdeführe- rin 2 im Vorfeld der Vergabe (...) von Fall 109 getroffen haben, in die Be- weiswürdigung bzw. Interpretation der angerufenen Passagen der Bespre- chungsnotizen 1 und 2 und der Handnotizen von G10._______ miteinzu- beziehen. Ein Miteinbezug dieses Kontextes macht jedoch deutlich, dass den fraglichen Passagen nicht die Bedeutung zukommt, welche die Vo- rinstanz in ihnen zu erkennen glaubt. So gehen mit Bezug auf die Passa- gen "(...)" und "Interessenlage → (...)" (vgl. Besprechungsnotizen 1) sowie die Passage "(...) → (...) → (G7.)" (vgl. Handnotizen von G10.) denn auch alle vier Gesellschaften einhellig davon aus, dass diese Passagen den Vorschlag der Beschwerdeführerin 2 und (von) G10._______ für die interne Aufteilung der Arbeiten in einer ARGE zu viert widerspiegeln. Diese Interpretation vermag im gegebenen Kontext zu über- zeugen. Dass G2._______ und G7._______ der Beschwerdeführerin 2 und G10._______ mitgeteilt hätten, (...) unbedingt haben zu wollen, kann aus diesen Passagen entgegen der Vorinstanz nicht abgeleitet werden.
B-880/2012 Seite 203 Denn es muss – wie ausgeführt – davon ausgegangen werden, dass G7._______ und G2._______ im Zeitpunkt des Treffens mit der Beschwer- deführerin 2 und G10._______ bereits anstrebten, als ARGE zu zweit den Zuschlag für (...) zusammen zu erwirken. Die von der Beschwerdeführe- rin 2 und G10._______ vorgeschlagene Vergrösserung der ARGE lehnten G7._______ und G2._______ ebenso ab wie die beliebt gemachte (...) im Rahmen einer ARGE zu viert. G7._______ und G2._______ dürften die Beschwerdeführerin 2 und G10._______ beim Treffen zur Besprechung der allfälligen Bildung einer ARGE zu viert daher über diese Umstände in- formiert haben. Ein Grund anzunehmen, dass die beiden Gesellschaften eine eigentliche Aufforderung ausgesprochen haben könnten, ihnen von (...) zu überlassen – und dass die Beschwerdeführerin 2 und G10._______ eine solche Äusserung in ihren Besprechungsnotizen festgehalten hätten – besteht unter Berücksichtigung des gegebenen Kontextes nicht. Ande- rerseits liegt es auf der Hand, dass potentielle ARGE-Mitglieder für die Ent- scheidfindung, ob eine Zusammenarbeit im Rahmen einer ARGE aus be- triebs- und volkswirtschaftlicher Sicht sinnvoll ist, nicht darum herumkom- men, zumindest gewisse an sich vertrauliche Informationen preiszugeben. Im vorliegenden Fall erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen. Denn die vier potentiellen ARGE-Mitglieder tauschten unstrittig weder Preisinformationen aus, noch können den vorliegenden Akten sonstige An- haltspunkte entnommen werden, welche stichhaltig darauf schliessen lies- sen, dass die Beschwerdeführerin 2 und G10._______ mit der angestreb- ten Bildung einer ARGE zu viert entgegen der eigenen Darstellung ein wett- bewerbsbeschränkendes Ziel verfolgten. Die Vorinstanz macht solches auch nicht geltend. Unerheblich ist für die Beurteilung des vorliegenden Streitgegenstandes, welche Ziele G7._______ und G2._______ möglich- erweise tatsächlich verfolgten, indem sie sich mit der Beschwerdeführe- rin 2 und G10._______ getroffen haben, obwohl sie der vorgeschlagenen Bildung einer ARGE zu viert von vornherein ablehnend gegenüberstanden. Aufgrund dieser Ausgangslage kann der Vorinstanz auch nicht gefolgt wer- den, wenn sie ausführt, die vermeintlichen Informationen (von) G7._______ und (von) G2._______ über deren angebliches besondere In- teresse (...) seien bei der Beschwerdeführerin 2 und G10._______ ange- kommen. Es besteht insofern auch kein Raum für die weitere darauf auf- bauende Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 2 und G10._______ hätten im Wissen um dieses vermeintlich besondere Inte- resse (von) G7._______ und (von) G2._______ (...) beschlossen, für (...) nicht scharf zu rechnen, d.h. (...) im Sinne einer Stützofferte bzw. eines Offertverzichts der ARGE G7./G2. zu überlassen.
B-880/2012 Seite 204 Die Passage " (...) = scharf" in den Besprechungsnotizen 2 stellt im Übri- gen keine hinreichend aussagekräftige Grundlage dar, welche es erlauben würde im Sinne eines rechtsgenüglichen Überzeugungsbeweises darauf zu schliessen, dass es sich bei der Offerte der ARGE (...) für (...) um einen Offertverzicht zu Gunsten der ARGE G7./G2. gehandelt haben musste. Gegen eine solche Annahme sprechen – neben den über- einstimmenden Auskünften von allen vier potentiellen ARGE-Partnern – vor allem auch die plausiblen Erklärungen der Beschwerdeführerin 2 zur Bedeutung des Ausdrucks "scharf" für die Kalkulation der Offerten hinsicht- lich (...). Wie die Beschwerdeführerinnen zu Recht betonen, kann aus dem Umstand, dass (...), um überhaupt eine Chance auf den Zuschlag zu ha- ben, noch nicht darauf geschlossen werden, dass die ARGE (...) zu Guns- ten der ARGE G7./G2. auf den Zuschlag verzichtet hat. Somit muss insgesamt davon ausgegangen werden, dass die ARGE (...) auch bezüglich (...) nicht geschützt wurde, und auch die Offerte von G10._______ und der Beschwerdeführerin 2 für (...) darauf ausgerichtet war, den Zuschlag vor der Konkurrenz zu erhalten. Zusammenfassend kann der Beschwerdeführerin 2 und G10._______ die angebliche Einreichung einer Stützofferte im Fall 109 (...) nicht rechts- genüglich nachgewiesen werden. Fall 109 hat im Folgenden daher unbe- rücksichtigt zu bleiben.
B-880/2012 Seite 205 8.7.5 Ausdrücklich bestrittene erfolgreiche Stützofferten der Be- schwerdeführerin 3 8.7.5.1 Fall 7: (...) a) Basisangaben zur Ausschreibung Laut der angefochtenen Verfügung (vgl. Rz. 183) schrieb (...) mit Eingabe- frist vom (...) die (...) in (...) aus. Den Zuschlag erhielt unbestrittenermas- sen die ARGE (...), welcher G2._______ sowie die G24._______ angehör- ten (vgl. [...]). Weitere Offerenten mit höheren Offertsummen als die Zu- schlagsempfängerin waren gemäss dem vorliegenden Offertöffnungspro- tokoll vom (...) die Beschwerdeführerin 2, die Beschwerdeführerin 3, G7._______ sowie G10._______ (vgl. [...]). b) Vorliegende Beweismittel Gemäss der Selbstanzeige der Unternehmensgruppe Q._______ hat F._______ von G2._______ die Mitbewerber betreffend einen Schutz an- gefragt. Die Mitbewerber seien einverstanden gewesen, sofern G2._______ bei nächster Gelegenheit auch Hand biete. G24._______ habe unbedingt zusammen mit G2._______ als ARGE auftreten wollen, was von G2._______ akzeptiert worden sei. G24._______ habe (...) aus- geführt und G2._______ (...). Als an der Zuschlagsmanipulation Beteiligte nennt die Selbstanzeige der Unternehmensgruppe Q._______ neben ihrer Gruppengesellschaft G2._______ und G24._______ die Beschwerdefüh- rerin 2, die Beschwerdeführerin 3, G10._______ und G7._______ (vgl. [...]). Als Beilage zu diesen Auskünften reichte die Unternehmensgruppe Q._______ das Offertöffnungsprotokoll vom (...) ein (vgl. [...]). Zudem ist die von der (...) ausgeschriebene (...) in der Birchmeier-Liste aufgeführt. In der Spalte "Mitbewerber" der Birchmeier-Liste werden G2._______ und G24._______ namentlich erwähnt (vgl. [...]). Damit über- einstimmend gab G7._______ im Rahmen der Beantwortung des Frage- bogens des Sekretariats zur Auskunft, dass die aus G2._______ und G24._______ bestehende ARGE im Fall 7 Schutz genommen habe (vgl. [...]). Weiter räumte die Beschwerdeführerin 2 gegenüber den Wettbewerbsbe- hörden sinngemäss ein, dass es sich bei ihrer Offerte um eine Stützofferte gehandelt hat (vgl. in diesem Sinne den Fragebogen der Beschwerdefüh- rerinnen [...]). Demgegenüber bestritten die Beschwerdeführerinnen die
B-880/2012 Seite 206 Abgabe einer Stützofferte durch die Beschwerdeführerin 3 im Fall 7 im vo- rinstanzlichen Verfahren ausdrücklich (vgl. Stellungnahme zum Verfü- gungsantrag des Sekretariats; [...]). An den Anhörungen vom 17, 24. und 31. Oktober 2011 erfolgte keine spe- zifische Befragung zu Fall 7 (vgl. [...]). c) Vorbringen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet es gestützt auf die Informationen der Unterneh- mensgruppe Q._______ und den Eintrag des Projekts zugunsten G2._______ und G24._______ in der Birchmeier-Liste als erwiesen, dass es im Fall 7 zu einer Vereinbarung über die Steuerung des Zuschlags zwi- schen G2._______ (Schutznahme), G7., der Beschwerdeführerin 2, der Beschwerdeführerin 3 und G10. (Stützofferten) gekommen ist (vgl. Verfügung, Rz. 189). Die Unternehmensgruppe Q._______ habe glaubwürdig dargelegt, dass sich G10., die Beschwerdeführerin 2 und die Beschwerdeführe- rin 3 mit G2. über die Einreichung einer Stützofferte geeinigt hät- ten. Eine Aussage alleine von einer Selbstanzeigerin könne durchaus ei- nen rechtsgenüglichen Beweis darstellen. Dies, wenn die Selbstanzeigerin wie im vorliegenden Fall glaubwürdig sei. Im Übrigen ergebe sich aus der Birchmeier-Liste, dass es zwischen G7._______ und G2._______ zu einer Absprache gekommen sei. Gemäss I._______ seien bei der Organisation eines Schutzes jeweils alle dabei gewesen (mit Verweis auf [...]). Falls dies in einem Einzelfall nicht zugetroffen habe, dürfte sich das schutznehmende Unternehmen genau an diesen Umstand erinnern (vgl. Verfügung, Rz. 188; Vernehmlassung, Rz. 82). d) Vorbringen der Beschwerdeführerinnen Die Beschwerdeführerinnen beanstanden die vorinstanzliche Sachver- haltsfeststellung nicht, soweit die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 2 die Einreichung einer Stützofferte im Fall 7 vorwirft (vgl. E. 8.7.2.5 ff. sowie Ta- belle 1 in E. 8.1.6, Vermerk "nicht spezifisch bestritten"). Der Vorwurf ge- genüber der Beschwerdeführerin 3 sei jedoch unzutreffend. Hinweise auf eine Beteiligung der Beschwerdeführerin 3 bestünden keine. Mit dem Ver- weis der Vorinstanz auf die unbestimmte Aussage von I._______ und dem Abstellen auf die unglaubhaften Ausführungen in der Selbstanzeige der
B-880/2012 Seite 207 Unternehmensgruppe Q._______ werde eine Beteiligung der Beschwer- deführerin 3 nicht rechtsgenüglich bewiesen (vgl. Beschwerde, Rz. 137 ff.; Replik Rz. 25). e) Würdigung des Gerichts Gestützt auf die bereits erfolgten Erwägungen steht zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin 2 im Fall 7 – als Gegengeschäft für die eigene Schutz- nahme im Fall 72 – eine Stützofferte für G2._______ (als Mitglied der ARGE (...)) eingereicht hat (vgl. E. 8.7.2.5 ff., insbesondere Tabelle 5 sowie die Beurteilung von Fall 72 in E. 8.7.3.4). Hinsichtlich der angenommenen Stützofferte der Beschwerdeführerin 3 im Fall 7 vermag sich die Vorinstanz einzig auf die isolierte und von den Be- schwerdeführerinnen bestrittene Auskunft der Unternehmensgruppe Q._______ zu stützen (vgl. grundlegende Beweislage a unter E. 8.5.5.9). Der Birchmeier-Liste lässt sich – wie früher ausgeführt (vgl. E. 8.6, insbe- sondere E. 8.6.5) – keine direkte Aussage dahingehend entnehmen, dass in einem Submissionsprojekt neben G7._______ weitere Mitbewerber Stützofferten abgegeben haben, und von wem allfällige weitere Stützoffer- ten stammen. Zu Recht hat die Vorinstanz den vorliegenden Eintrag in der Birchmeier-Liste auch nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin 3 verwen- det. Auch der von der Vorinstanz angesprochenen pauschalen Ergänzung von I., dass immer "jeder geschützt" habe, kann für die Beurteilung der Beweislage im vorliegenden Fall kein ergänzender Beweiswert zugemes- sen werden. Die Vorinstanz lässt es namentlich unerwähnt, dass sich die fragliche Aussage gemäss ihrem vollständigen Wortlaut nicht auf Schutz- nahmen generell, sondern einzig auf eigene Schutznahmen (von) G7. bezieht (in casu auf die eingestandene Schutznahme (von) G7._______ im Fall 16, vgl. E. 8.7.4.2). Auch waren an den Schutznahmen (von) G7._______ selbst nach den Beweisergebnissen der Vorinstanz ent- gegen dieser Ergänzung nicht immer alle Offerenten beteiligt (vgl. Verfü- gung, Rz. 300, 417, 885). Eine namentliche und damit unmissverständliche Bezichtigung der Beschwerdeführerin 3 ist der Aussage von I._______ nicht zu entnehmen. Zu beachten ist auch, dass die Beschwerdeführerin 3 zum Zeitpunkt der Ausschreibung von Fall 7 (...), sondern erst (...) (vgl. im Sachverhalt unter A.i sowie E. 3.5). Die Stützofferte der Beschwerdeführerin 2 stellt daher
B-880/2012 Seite 208 kein Indiz dafür dar, dass es sich auch bei der Offerte der Beschwerdefüh- rerin 3 um eine (...) Stützofferte gehandelt haben könnte. Somit stehen sich mit Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Vorwurf die Aussage der Beschwerdeführerinnen und die Aussage der Unterneh- mensgruppe Q._______ gegenüber. Ob die Beschwerdeführerin 3 im Fall 7 tatsächlich eine Stützofferte für die – aus G2._______ und der G24._______ – bestehende ARGE (...) abgegeben hat, scheint allein ge- stützt auf den bestrittenen Hinweis der Unternehmensgruppe Q._______ unklar. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der Hinweise der Unternehmensgruppe Q._______ vermögen daran nichts zu ändern. Die Vorinstanz widerspricht sich im Übrigen selber, wenn sie die Stützofferte der Beschwerdeführerin 3 im Fall 7 als rechtsgenüglich erwiesen erachtet, eine Schutznahme gestützt auf die vorliegende identische Beweislage aber einzig der Verfahrenspartei G2._______ und nicht beiden ARGE-Partnern anlastet. Angesichts dieser widersprüchlichen eigenen Einschätzung der Vorinstanz und der unklaren Beweislage kann nicht mit der erforderlichen Überzeugung darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin 3 im Fall 7 tatsächlich eine Stützofferte abgegeben hat. Sinnvolle weitere Be- weiserhebungen sind nicht ersichtlich. Wie es sich mit der Rolle der zwei- ten ARGE-Partnerin tatsächlich verhält, ist nicht Streitgegenstand und hat vorliegend somit offen zu bleiben. Zusammenfassend kann der Beschwerdeführerin 3 die angebliche Einrei- chung einer Stützofferte im Fall 7 nicht rechtsgenüglich nachgewiesen wer- den. Fall 7 hat im Folgenden daher gegenüber der Beschwerdeführerin 3 unberücksichtigt zu bleiben. Dass die Beschwerdeführerin 2 im Fall 7 eine Stützofferte eingereicht hat, ist demgegenüber – wie früher ausgeführt (vgl. E. 8.7.2.5) – rechtsgenüglich erstellt. 8.7.5.2 Fall 16: (...) Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 8.7.4.2), kann der Beschwerdeführerin 3 die angebliche Einreichung einer Stützofferte im Fall 16 nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Fall 16 hat im Folgenden daher gegenüber der Be- schwerdeführerin 3 unberücksichtigt zu bleiben. Es wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.
B-880/2012 Seite 209 8.7.6 Übersicht über die Beweislage der Einzelfälle Zusammenfassend erweist es sich als rechtsgenüglich nachgewiesen, dass sich die Beschwerdeführerinnen wie folgt an den nachfolgenden Ein- zelfällen beteiligt haben (siehe zum Vergleich die Übersicht über das Be- weisergebnis der angefochtenen Verfügung in E. 8.1, insbesondere die Ta- bellen 1 und 2 in E. 8.1.6): Beschwerdeführerin 2: Beteiligungsform Fallnummern Beurtei- lung Be- weislage erfolgreiche Schutznahme "letzte drei Jahre" (8.6.2006 – 7.6.2009) 20, 25, 38, 65, 66, 67, 72, 74, 76, 82, 83, 84, 91, 93 Nachweis erbracht "weitere" (vor 8.6.2006) 28, 43 Nachweis erbracht Einreichung einer Stützofferte erfolgreich 5, 6, 7, 8, 12, 16, 17, 18, 22, 26, 27, 31, 35, 39, 79, 80, 81, 94, 95, 96 Nachweis erbracht nicht erfolgreich 1, 33, 98 Nachweis erbracht Tabelle 6: nachgewiesene Beteiligungen der Beschwerdeführerin 2. Beschwerdeführerin 3: Beteiligungsform Fallnummern Beurtei- lung Be- weislage erfolgreiche Schutz- nahme "letzte drei Jahre" (8.6.2006 – 7.6.2009) 86 Nachweis erbracht Einreichung einer Stützofferte erfolgreich 8, 28, 38, 39, 91, 96 Nachweis erbracht Tabelle 7: nachgewiesene Beteiligungen der Beschwerdeführerin 3.
B-880/2012 Seite 210 In den übrigen Einzelfällen hat die Vorinstanz den rechtsgenüglichen Be- weis für die den Beschwerdeführerinnen vorgeworfene Beteiligung nicht erbracht. Nicht bewiesen sind somit die angeblichen Schutznahmen der Beschwerdeführerin 2 in den Fällen 24, 70 und 108 sowie die angeblichen Stützofferten der Beschwerdeführerin 2 in den Fällen 32, 57, 69, 71, 86 und 109. Bezüglich der Beschwerdeführerin 3 nicht bewiesen sind die angebli- chen Stützofferten der Beschwerdeführerin 3 in den Fällen 7 und 16.
B-880/2012 Seite 211 9. Vorliegen von Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG 9.1 Vorbringen der Vorinstanz In rechtlicher Hinsicht folgert die Vorinstanz zunächst, dass in allen Einzel- fällen, in welchen sie den Beschwerdeführerinnen eine Mitbeteiligung zur Last gelegt hat, die Tatbestandsmerkmale des Art. 4 Abs. 1 KG erfüllt sind, d.h. Wettbewerbsabreden im Sinne dieser Bestimmung vorliegen. Die Vo- rinstanz geht davon aus, dass Art. 4 Abs. 1 KG ein "bewusstes und gewoll- tes Zusammenwirken" der an der Abrede beteiligten Unternehmen sowie ein "Bezwecken oder Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung" durch die Abrede voraussetzt. Mit Bezug auf die Voraussetzung des bewussten und gewollten Zusammenwirkens unterscheidet die angefochtene Verfü- gung zwischen "Vereinbarungen" und "abgestimmten Verhaltensweisen". Als "abgestimmte Verhaltensweise" wertet die Vorinstanz die der Be- schwerdeführerin 2 und G10._______ im Fall 109 vorgeworfene (und im Ergebnis nicht bewiesene) Abgabe einer Stützofferte nach dem angebli- chen Austausch der Information über das Interesse der ARGE G7./G2. (...) (vgl. E. 8.7.4.9). Die übrigen als erwiesen erachteten Schutznahmen und Stützofferten der Beschwerdeführerinnen qualifiziert die Vorinstanz als Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG in der Form einer "Vereinbarung". Zur Begründung des bewussten und gewollten Zusammenwirkens betont die Vorinstanz, den rechtsgenüglichen Beweis für die Beteiligungen der be- troffenen Gesellschaften an den vorgeworfenen Einzelfällen erbracht zu haben. Namentlich wiederholt die Vorinstanz, dass die Aussagen der Selbstanzeiger glaubwürdig seien. Erfüllt sei auch die Voraussetzung des "Bezwecken oder Bewirkens einer Wettbewerbsbeschränkung". Die Ver- haltensweisen der Beschwerdeführerinnen bzw. der übrigen an diesen Fäl- len beteiligten Gesellschaften hätten einen Einfluss auf die Preise und die Vergabeentscheide zu ihren Gunsten bezweckt. Die Beschwerdeführerin- nen bzw. die übrigen an diesen Fällen beteiligten Gesellschaften hätten mit ihrer Manipulation den Wettbewerbsparameter "Preis" ausgeschaltet, "so- dass die Offertpreise nicht mehr das Resultat eines frei spielenden Wett- bewerbs sein sollten" (vgl. Verfügung, Rz. 968). Im Rahmen der Beurtei- lung der Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 KG äussert sich die Vorinstanz auch zur Frage, ob die beanstandeten Verhaltensweisen eine Wettbe- werbsbeschränkung bewirkt haben, was ebenfalls bejaht wird (vgl. Verfü- gung, Rz. 939 ff., 965 ff.).
B-880/2012 Seite 212 9.2 Vorbringen der Beschwerdeführerinnen Die Beschwerdeführerinnen beziehen nicht ausdrücklich Stellung zur Frage, ob Schutznahmen und Stützofferten im Fall von rechtsgenüglich er- brachten Nachweisen rechtlich als Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG qualifiziert werden können. Sinngemäss beschränkt sich die Argumentation der Beschwerdeführerinnen auch in diesem Zusam- menhang darauf, die Beweisführung und Beweiswürdigung der Vor-instanz zu bemängeln und zu behaupten, die Vorinstanz sei ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen. 9.3 Würdigung des Gerichts 9.3.1 Als Wettbewerbsabreden gelten nach der Legaldefinition von Art. 4 Abs. 1 KG rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen glei- cher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, setzt Art. 4 Abs. 1 KG neben einem bewussten und gewollten Zusammenwirken der beteiligten Unternehmen voraus, dass die Abrede eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt (vgl. Urteil des BVGer B-5685/2012 vom 17. Dezember 2015 E. 4.1, Altimum, m.w.H. sowie weiterführenden Erwägungen; Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23. September 2014 E. 6.3, Baubeschläge Koch; Urteil des BVGer B-8404/2010 vom 23. September 2014 E. 5.3, Baube- schläge SFS unimarket; Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23. Septem- ber 2014 E. 5.3, Baubeschläge Siegenia-Aubi; vgl. [zur abgestimmten Ver- haltensweise] auch BGE 129 II 18 E. 6.3, Buchpreisbindung; Urteil des BVGer B-552/2015 vom 14. November 2017 E. 4.1, Türbeschläge). Das Wort "oder" im Gesetzeswortlaut macht deutlich, dass es sich beim Bezwe- cken oder Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung um alternative Vo- raussetzungen handelt (vgl. in diesem Sinne auch BGE 143 II 297 E. 5.4.2, Gaba sowie die Urteile des BVGer B-3618/2013 vom 24. November 2016 Rz. 303, Ticketvertrieb Hallenstadion; B-581/2012 vom 16. September 2016 E. 7.1.2, Nikon; B-8430/2010 vom 23. September 2014 E. 6.3.2.9, Baubeschläge Koch und B-8399/2010 vom 23. September 2014 E. 5.3.2.6, Baubeschläge Siegenia-Aubi). Bezweckt ist eine Abrede dann, wenn be- reits der Gegenstand der Verhaltenskoordination in einer Einschränkung des Wettbewerbs besteht, weil die Abrede aufgrund ihres Regelungsinhalts auf die Ausschaltung oder Begrenzung eines oder mehrerer relevanter
B-880/2012 Seite 213 Wettbewerbsparameter ausgerichtet ist (vgl. Urteil des BVGer B- 3618/2013 vom 24. November 2016 Rz. 303, Ticketvertrieb Hallenstadion) oder der Wettbewerb aufgrund des Regelungsinhalts der Abrede potentiell beeinträchtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne BGE 143 II 297 E. 5.4.2, E. 5.6, Gaba). 9.3.2 Eines der Hauptziele des – eidgenössischen, kantonalen wie kom- munalen – Vergaberechts besteht in der Förderung des wirksamen Wett- bewerbs unter den Anbietern (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB, SR 172.056.1]; Art. 1 Abs. 3 Bst. a der interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994 / 15. März 2001 über das öffentliche Beschaffungswe- sen [IVöB, SR 172.056.5]; § 1 Abs. 1 des aargauischen Submissions- dekrets vom 26. November 1996 [SubmD, SAR 150.910], ebenso Verfü- gung, Rz. 1053). Durch die Durchführung einer (öffentlichen wie privaten) Ausschreibung schaffen Ausschreiber eine Wettbewerbssituation unter den vom konkreten Vergabeverfahren angesprochenen Marktteilnehmern. Diese sollen in ei- nen Wirtschaftlichkeits-Wettbewerb treten, wobei sie sich anstrengen sol- len, Mitbewerber mit einem insgesamt attraktiveren Angebot zu übertref- fen. Dies im Wissen, dass nur der auf die Zuschlagskriterien bezogene günstigste Anbieter den Zuschlag erhält. Der Vergabewettbewerb soll es einem Ausschreiber ermöglichen, Leistungen zu vergleichen und das An- gebot mit dem besten Preis-/Leistungsverhältnis bzw. das wirtschaftlich günstigste Angebot wählen zu können. Der angestrebte Vergabewettbe- werb spielt aber nur dann, wenn die Offerenten unabhängig voneinander um die Erbringung der ausgeschriebenen Leistung wetteifern, indem sie ihr Angebot je individuell und im Sinne der Bedürfnisse des Ausschreibers zu optimieren versuchen. Die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots aus mehreren An- geboten obliegt allein dem Ausschreiber. Dieser tritt mit jedem teilnahme- berechtigten Anbieter in je ein Verhandlungsverhältnis im Hinblick auf ei- nen allfälligen späteren Vertragsabschluss. Die Verhandlungsverhältnisse beinhalten dabei immer ein Vertrauensverhältnis, welches neben dem Aus- schreiber auch jeden teilnahmeberechtigten Anbieter zu einem Verhalten nach Treu und Glauben verpflichtet (Art. 2 ZGB; vgl. GAUCH, Der Werkver- trag, 5. Aufl. 2011, Rz. 470, 474). Als Ausfluss dieses Vertrauensverhält- nisses und des zentralen Wettbewerbscharakters der Ausschreibung ha-
B-880/2012 Seite 214 ben private wie öffentliche Ausschreiber berechtigterweise ein hohes Ver- trauen darin, dass Anbieter tatsächlich je selbständig und unabhängig von- einander um den Vertragsabschluss wetteifern. Öffentliche Ausschreiber sind zusätzlich zur allgemeinen Treuepflicht an die vergaberechtlichen Regeln gebunden. Namentlich können sie ein lau- fendes Vergabeverfahren nur unter Einhaltung der einschlägigen Voraus- setzungen wieder abbrechen (vgl. für das Bundesrecht Art. 30 der Verord- nung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen [VöB, SR 172.056.11]; Urteil des BVGer B-5608/2017 vom 5. April 2018 E. 2.4 m.H.). Bei öffentlichen Ausschreibungen gelten daher besonders hohe Erwartungen an ein Verhalten der Anbieter nach Treu und Glauben. Anbieter unterlaufen die Wettbewerbszielsetzung des Vergaberechts, wenn sie die zur Eruierung des wirtschaftlich günstigsten Angebots vor- ausgesetzte freie Willensbildung des Ausschreibers eigenmächtig durch Kontaktaufnahmen untereinander manipulieren oder auch nur zu manipu- lieren versuchen. Anbieter, welche ihr Angebot verdeckt nicht selbständig und unabhängig ausarbeiten, spiegeln dem Ausschreiber treuwidrig eine unabhängige Offerteingabe und damit einen vermeintlich unverfälschten Wettbewerb vor. Das zentrale Hauptziel des Vergaberechts, den wirksa- men Wettbewerb unter den Anbietern zu fördern, wird bei dieser Sachlage verfehlt (vgl. zum Ganzen: BGE 125 II 86 E. 7c; Urteil des BVGer B-3797/2015 vom 13. April 2016 E. 4.7.3 und E. 5.3 [zum Wettbewerbsziel in Bezug auf Angebote öffentlich-rechtlicher Anbieter im Verhältnis zum Gebot der Gleichbehandlung der Konkurrierenden]; Zwischenentscheid des BVGer B-5439/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1.9; Entscheid der REKO/WEF FB/2002-1 vom 22. Dezember 2004 E. 5.1, Betosan AG et al., veröffentlicht in: RPW 2005/1 S. 183 ff.; PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISA- BETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1391; STEFAN SUTER, Der Abbruch des Vergabeverfah- rens, 2009, Rz. 160, 179 ff., 295; BENEDICT F. CHRIST, Die Submissionsab- sprache, Rechtswirklichkeit und Rechtslage, 1999, Rz. 14, 44 f., 316, 346, 637; MARTIN BEYELER, Ziele und Instrumente des Vergaberechts, 2008, Rz. 70 ff., 124; GAUCH, Der Werkvertrag, 5. Aufl. 2011, Rz. 475).
B-880/2012 Seite 215 9.3.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der vorliegend zu prüfenden Rechtsfrage, ob die Beteiligungen der Beschwerdeführerinnen an den je- weiligen Einzelfällen als Wettbewerbsabreden im Sinne Art. 4 Abs. 1 KG qualifiziert werden können, bildet der in den vorstehenden Erwägungen festgestellte Sachverhalt (vgl. E. 8.7, Übersicht über das Beweisergebnis in E. 8.7.6). Auf die beschriebene Beweislage der Einzelfälle ist hier nicht mehr zurückzukommen. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen, so- weit die Parteien das Beweisergebnis der angefochtenen Verfügung erneut beanstanden oder verteidigen. 9.3.4 Gemäss dem vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachver- halt steht fest, dass die Beschwerdeführerin 2 bzw. die Beschwerdeführe- rin 3 in den Fällen 20, 25, 28, 38, 43, 65, 66, 67, 72, 74, 76, 82, 83, 84, 86, 91 und 93 erfolgreich Schutz genommen und in den Fällen 1, 5, 6, 7, 8, 12, 16, 17, 18, 22, 26, 27, 28, 31, 33, 35, 38, 39, 79, 80, 81, 91, 94, 95, 96 und 98 für einen anderen Ausschreibungsteilnehmer eine Stützofferte abgege- ben hat. 9.3.4.1 In den Fällen der erfolgreichen Schutznahme haben die Beschwer- deführerinnen die vorstehend beschriebene Wettbewerbszielsetzung des Vergaberechts dahingehend auf treuwidrige Weise unterlaufen, als sie mit konkurrierenden Mitbewerbern einvernehmlich festgelegt haben, dass die Beschwerdeführerin 2 bzw. die Beschwerdeführerin 3 den Submissions- auftrag erhalten soll, was in diesen Fällen auch geglückt ist. Damit geht die Vorinstanz zu Recht von einer Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG aus. 9.3.4.2 In den Fällen der Einreichung einer Stützofferte haben sich die Be- schwerdeführerinnen zudem insofern verdeckt mit Mitbewerbern über die Manipulation des Zuschlags verständigt, als ein anderer Ausschreibungs- teilnehmer als eine Beschwerdeführerin den Submissionsauftrag erhalten und die Beschwerdeführerin 2 bzw. die Beschwerdeführerin 3 die Offerte des geschützten Mitbewerbers bewusst überbieten soll, um den Zuschlag zugunsten dieses Mitbewerbers zu steuern. In den Fällen 1, 33 und 98 wa- ren die Stützofferten zwar nicht erfolgreich, d.h. der Zuschlag ging in diesen Fällen nicht an den gewünschten Schutznehmer (vgl. E. 8.7.2.10). An der auch hier getroffenen Vereinbarung über die Manipulation des Zuschlags vermag dies jedoch nichts zu ändern. Auch in diesen Fällen ist die Voraus- setzung des Bezweckens einer Wettbewerbsbeschränkung gegeben, war die Verhaltenskoordination doch ebenfalls auf eine Beseitigung des Verga- bewettbewerbs ausgerichtet.
B-880/2012 Seite 216 9.3.5 Dass die Vorinstanz die Schutznahmen und Stützofferten der Be- schwerdeführerin 2 bzw. 3 in rechtlicher Hinsicht als bewusstes und ge- wolltes Zusammenwirken im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG wertet und auch die Voraussetzung des Bezwecken oder Bewirkens einer Wettbewerbsbe- schränkung bejaht, ist folgerichtig. Die Subsumption der – rechtsgenüglich nachgewiesenen – Verhaltensweisen der Beschwerdeführerinnen als Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG (in der Form der "Ver- einbarung") ist daher nicht zu beanstanden. Es besteht keine Veranlas- sung, darin eine Verletzung von Bundesrecht zu erblicken. 9.4 Zwischenergebnis Zusammenfassend liegen in allen Fällen, in welchen die Beschwerdefüh- rerin 2 bzw. 3 erwiesenermassen (vgl. E. 8.7; Übersicht über das Beweis- ergebnis in E. 8.7.6) Schutz genommen oder eine Stützofferte eingereicht hat, Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vor.
B-880/2012 Seite 217 10. Unzulässigkeit der Wettbewerbsabreden Art. 49a Abs. 1 KG schreibt unter anderem die Sanktionierung von Unter- nehmen vor, welche an unzulässigen Abreden nach Art. 5 Abs. 3 KG betei- ligt sind. Die für die Belastung mit einer Kartellsanktion vorausgesetzte Un- zulässigkeit der Abreden ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 KG (vgl. BGE 143 II 297 E. 9.4.2, Gaba). Unzulässig sind demnach einerseits Abreden, die den Wettbewerb auf ei- nem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz nach Art. 5 Abs. 2 KG rechtfertigen lassen. Andererseits sind nach Art. 5 Abs. 1 KG auch Abreden unzulässig, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen. Eine Rechtfertigung aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz ist in diesem Fall ausgeschlossen. Die Beseitigung des wirksamen Wettbe- werbs kann direkt nachgewiesen werden oder sich auch über die gesetzli- chen Vermutungstatbestände von Art. 5 Abs. 3 und 4 KG ergeben (vgl. BGE 143 II 297 E. 4.1, Gaba). Nach Art. 5 Abs. 3 KG wird die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs unter anderem bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unterneh- men getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinan- der im Wettbewerb stehen: – Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen (Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG); – Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Ge- schäftspartnern (Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG). 10.1 Haupt- und Eventualstandpunkt der Vorinstanz 10.1.1 Die Vorinstanz qualifiziert die gemäss dem vorstehenden Zwischen- ergebnis vorliegenden Wettbewerbsabreden (vgl. E. 9.4) als horizontale Preisabreden und als horizontale Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Geschäftspartnern im Sinne dieser Vermutungstatbestände (Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG). Die Preisabrede und die Steuerung des Zuschlags stellten typische Beispiele von Submissionsabsprachen dar, wobei es sich bei der Steuerung des Zuschlags um eine besondere Form der Marktauf- teilung handle. Bei Absprachen, in welchen ein Unternehmen geschützt werde, indem die anderen Abspracheteilnehmer zu einem höheren Preis offerieren oder Abstand von einem Angebot nehmen, lägen gleichzeitig
B-880/2012 Seite 218 Preisabsprachen und – durch die Steuerung des Zuschlags – horizontale Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Geschäftspartnern vor (vgl. Verfügung, Rz. 994, 998, 1069). Sämtliche den Beschwerdeführerinnen vorgeworfenen Wettbewerbsabreden erfüllten den Vermutungstatbestand von Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG, womit die Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs zu vermuten sei. Diese Vermutung könne weder durch den Nachweis von genügendem Aussenwettbewerb noch von genügendem In- nen- und Restwettbewerb umgestossen werden (vgl. Verfügung, Rz. 998, 1011, 1026, 1039). Davon ausgehend vertritt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den Hauptstandpunkt, die vorliegenden Wettbewerbsabreden seien ge- stützt auf Art. 5 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG aufgrund Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs unzulässig und gemäss Art. 49a Abs. 1 KG sanktionierbar (vgl. Verfügung, Rz. 1011, 1026, 1039, 1041, 1062). 10.1.2 Als Eventualstandpunkt macht die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung geltend, die Wettbewerbsabreden seien selbst dann unzulässig und gemäss Art. 49a Abs. 1 KG zu sanktionieren, falls die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs "in gewissen Fällen" umgestossen werden könne. Bei dieser Ausgangslage sei in allen Fällen von einer er- heblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs auszugehen. Ef- fizienzgründe, die im Falle einer bloss erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs eine Rechtfertigung nach Art. 5 Abs. 2 KG zulas- sen würden, seien nicht ersichtlich (vgl. Verfügung, Rz. 1042 ff., 1061). Im Folgenden wird zunächst geklärt, ob sich die Vorinstanz zu Recht auf das Vorliegen der Vermutungstatbestände von Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG beruft.
B-880/2012 Seite 219 10.2 Vorliegen von horizontalen Abreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG 10.2.1 Submissionsabsprachen können in unterschiedlichen Formen in Er- scheinung treten. Der gesetzlichen Vermutung der Beseitigung des wirksa- men Wettbewerbs gemäss Art. 5 Abs. 3 KG unterliegt eine Submissions- absprache nur dann, wenn es sich um eine Submissionsabsprache in der Form einer der in Art. 5 Abs. 3 Bst. a, b und c KG beschriebenen horizon- talen Abreden handelt. Ist dies nicht der Fall, greift die in Art. 5 Abs. 3 KG begründete Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs nicht. Auch unterliegen sol- che Submissionsabsprachen nicht der direkten Sanktionsdrohung von Art. 49a Abs. 1 KG, welche sich auf die Beteiligung an unzulässigen Abre- den nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG sowie auf unzulässiges Verhalten nach Art. 7 KG beschränkt (vgl. etwa LINDA KUBLI, Das kartellrechtliche Sankti- onssubjekt im Konzern, 2014, S. 141 f.; zu häufigen Formen von Submis- sionsabsprachen: OECD, Leitfaden zur Bekämpfung von Angebotsabspra- chen im öffentlichen Beschaffungswesen, Ziff. 2, http://www.oecd.org/com- petition/cartels/48520533.pdf; illustrativ ebenfalls die Aufzählung von "Indi- katoren für Submissionsabsprachen" in: BUNDESKARTELLAMT, Wie erkennt man unzulässige Submissionsabsprachen? Eine Checkliste für Vergabe- stellen, S. 3 ff., http://www.bundeskartellamt.de/DE/Vergaberecht/Materia- lien/Materialien_node.html, je abgerufen am 26. April 2018; vgl. auch: GRÄTZ/STÜSSI, Submissionsabreden erkennen und verhindern, BR 2016 S. 86 ff.). 10.2.2 Bei den Schutznahmen und Stützofferten der Beschwerdeführerin- nen handelt es sich ohne Weiteres um unter Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG fallende Submissionsabsprachen. So täuschten die Abredebeteiligten den ausschreibenden Stellen mit den Schutznahmen und Stützofferten zum ei- nen dadurch einen echten Bietprozess zwischen Wettbewerbern vor, als sie untereinander abgesprochen haben, wer das Angebot vorlegt, das den Zuschlag im Vergabeverfahren erhalten soll. Soweit eine der Beschwerde- führerinnen Schutz genommen hat, war die Beschwerdeführerin 2 oder die Beschwerdeführerin 3 die designierte Zuschlagsempfängerin. Bei den Stützofferten der Beschwerdeführerinnen überliessen die Abredebeteilig- ten die ausgeschriebenen Arbeiten dem jeweiligen Schutznehmer. Die Submissionsabsprachen hatten somit in beiden Konstellationen zum In- halt, dass die zu vergebenden Arbeiten – und damit die ausschreibenden
B-880/2012 Seite 220 Stellen als potentielle Geschäftspartner – einem der Abredebeteiligten zu- gewiesen werden. Wie von der Vorinstanz geltend gemacht, ist darin eine Marktaufteilung nach Geschäftspartnern im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG zu erblicken. Zum anderen bestand die Vorspiegelung eines echten Bietprozesses bei den vorliegenden Schutznahmen und Stützofferten auch darin, dass die Submissionsabsprachen jeweils das Einverständnis der Abredebeteiligten beinhalteten, dass die stützenden Gesellschaften Angebote unterbreiten, welche preislich höher sind als das Angebot des ausgewählten Schutzneh- mers. Zwar kann eine Stützofferte grundsätzlich auch darin bestehen, dass andere für den Vergabeentscheid relevante Zuschlagskriterien als der Preis so offeriert werden, dass die ausschreibende Stelle die Offerte vo- raussichtlich nicht annehmen wird. Die Beurteilung der Beweislage der Ein- zelfälle (vgl. E. 8.7) lässt aber keinen Zweifel daran, dass die Zuschlags- manipulationen bei den vorliegenden Schutznahmen und Stützofferten pri- mär über die Abstimmung der Offertpreise erfolgten. Dabei spielte die Höhe der Offertpreise jeweils offensichtlich eine entscheidende Rolle für die Be- stimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots durch die ausschrei- bende Stelle (vgl. zum Mindestmass der Preisgewichtung im Verhältnis zu den übrigen Zuschlagskriterien auch: MARTIN BEYELER, Ziele und Instru- mente des Vergaberechts, 2008, Rz. 155 ff.). Die Vorinstanz hat die bei den Schutznahmen und Stützofferten vorliegenden Submissionsabspra- chen daher zu Recht auch als Preisabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG qualifiziert. Die Beschwerdeführerinnen bringen nichts Stichhaltiges gegen diese Qua- lifizierung der Schutznahmen und Stützofferten als Submissionsabspra- chen in der Form von Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG vor. Die Darstellung der Vorinstanz entspricht denn auch der bisherigen Praxis und Rechtspre- chung und wird auch von der Lehre unterstützt (vgl. Urteil des BVGer B- 420/2008 vom 1. Juni 2010 E. 7, Implenia (Ticino) SA; Rz. 74 ff. der Verfü- gung der Vorinstanz vom 6. Juli 2009 in Sachen Elektroinstallationsbe- triebe Bern [veröffentlicht in: RPW 2009/3 S. 196 ff.]; Rz. 820 der Verfü- gung der Vorinstanz vom 22. April 2013 betreffend Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich [veröffentlicht in: RPW 2013/4 S. 524 ff.]; AMSTUTZ/CARRON/REINERT, in: Commentaire romand, Droit de la concurrence, 2. Aufl. 2013, Art. 5 KG N. 474 m.H.; KRAUSKOPF/SCHAL- LER, in: Basler Kommentar zum KG, 2010, Art. 5 N. 433 [zum Begriff des Geschäftspartners]; CHRIST, a.a.O., Rz. 7 ff., 125; SUTER, a.a.O., Rz. 301, je m.H.).
B-880/2012 Seite 221 10.2.3 Zusammenfassend kann dem Standpunkt der Vorinstanz, dass es sich bei allen Wettbewerbsabreden, an welchen sich die Beschwerdefüh- rerinnen beteiligt haben, um Preisabreden und Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Geschäftspartnern im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG handelt, gefolgt werden. In allen Fällen, in welchen die Beschwerde- führerin 2 bzw. 3 erwiesenermassen Schutz genommen oder eine Stützof- ferte eingereicht hat (vgl. Übersicht über das Beweisergebnis in E. 8.7.6) greift die in Art. 5 Abs. 3 KG verankerte Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs.
B-880/2012 Seite 222 10.3 Beurteilung Eventualstandpunkt Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Gaba-Urteil (vgl. so- gleich) ist es angezeigt, nachfolgend zunächst den Eventualstandpunkt der Vorinstanz zu beurteilen. Mit diesem macht die Vorinstanz geltend (vgl. E. 10.1.2), die vorliegenden Wettbewerbsabreden seien selbst bei ei- ner Umstossung der gesetzlich vermuteten Beseitigung wirksamen Wett- bewerbs zumindest infolge erheblicher Wettbewerbsbeeinträchtigung und fehlender Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG unzuläs- sig. 10.3.1 Das Bundesgericht kam im Gaba-Urteil (vgl. BGE 143 II 297) zu- sammenfassend zum Ergebnis, dass es sich beim Kriterium der Erheblich- keit nach dem historischen, systematischen wie auch dem teleologischen Auslegungselement um eine Bagatellklausel handelt und schon ein gerin- ges Mass ausreichend ist, um als erheblich qualifiziert zu werden (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.1.6). Mit Bezug auf Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG folgerte das Bundesgericht, dass solche – besonders schädlichen – Abre- den das Kriterium der Erheblichkeit nach Art. 5 Abs. 1 KG grundsätzlich erfüllen (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.6; vgl. auch E. 5.2.5, wonach die in Art. 5 Abs. 3 und 4 aufgeführten Abreden die Erheblichkeitsschwelle "in der Re- gel" erreichen). Dabei stellt Art. 4 Abs. 1 KG als eine für den ganzen Erlass verbindliche Legaldefinition auch für Art. 5 Abs. 1 KG klar, dass auch der potentielle Wettbewerb geschützt werden soll. Entsprechend genügt es, wenn Wett- bewerbsabreden nach Art. 4 Abs. 1 KG vorliegen, dass die Abreden den Wettbewerb potentiell beeinträchtigen können (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.4.2, E. 5.6, Gaba). Laut der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird mit Vereinbarungen und nicht erst mit der Praktizierung der Abredetypen nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG ein Klima der Wettbewerbsfeindlichkeit ge- schaffen, "das volkswirtschaftlich oder sozial schädlich für das Funktionie- ren des normalen Wettbewerbs ist" (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.4.2, Gaba). Bei horizontalen und vertikalen Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG han- delt es sich somit in der Regel allein aufgrund ihres Gegenstandes um er- hebliche Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG. Ein Nachweis tatsächlicher Auswirkungen oder der Umsetzung einer Abrede nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG ist für diese Folgerung nicht erforderlich. Im Übrigen erfüllen solche Abreden das Erheblichkeitskriterium nach Art. 5 Abs. 1 KG gemäss Bundesgericht ohne Bezug auf einen Markt (vgl. BGE
B-880/2012 Seite 223 143 II 297 E. 5.5, Gaba). Eine Einzelfallbeurteilung erfolgt gegebenenfalls im Rahmen der Effizienzprüfung nach Art. 5 Abs. 2 KG, wo beurteilt werden kann, ob die Abrede gesamtwirtschaftlich positive Wirkungen hat oder doch hauptsächlich der Erzielung einer Kartellrente dient (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.3.2, E. 5.4.2, E. 5.5, E. 7.1 m.H., Gaba). 10.3.2 Sämtliche den Beschwerdeführerinnen rechtsgenüglich nachgewie- senen Schutznahmen und Stützofferten stellen besonders schädliche ho- rizontale Abreden nach Art. 5 Abs. 3 KG dar (vgl. E. 10.2.2). Solche harten horizontalen Submissionsabsprachen erfüllen das Kriterium der Erheblich- keit nach Art. 5 Abs. 1 KG im Sinne der vorstehend erwähnten Ausführun- gen des Bundesgerichts in der Regel allein aufgrund ihres Gegenstandes; dies ohne Bezug auf einen Markt und auch ohne, dass eine quantitative Analyse der tatsächlichen Auswirkungen der Submissionsabsprachen vor- genommen werden müsste. Ihre Schädlichkeit bewahren solche horizon- talen Abreden nach Art. 5 Abs. 3 KG auch im Fall einer Widerlegung der Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs (vgl. BGE 143 II 297 E. 9.4.4, Gaba). Auf Erwägungen zur Korrektheit der vorinstanzlichen Marktabgrenzung (wonach jedes einzelne untersuchte Submissionsprojekt als eigener sach- lich relevanter Markt zu qualifizieren sei) und zur Beurteilung der tatsächli- chen Wirkungen der jeweiligen Submissionsabsprachen auf den Wettbe- werb kann hier somit verzichtet werden. Die für die Bejahung der Erheb- lichkeit hinreichende Eignung zur potentiellen Beeinträchtigung des Wett- bewerbs ist bei allen Schutznahmen und Stützofferten gegeben. 10.3.3 Ein Grund zur Annahme, dass die aufgrund der Schutznahmen und Stützofferten vorliegenden Submissionsabsprachen die Erheblichkeits- schwelle von Art. 5 Abs. 1 KG ausnahmsweise nicht erreichen, besteht nicht. Von Bagatellfällen kann nicht gesprochen werden. Denn die Be- schwerdeführerinnen haben es in all diesen Fällen zu verantworten, dass der Vergabewettbewerb durch ihre verdeckte und treuwidrige Kooperation mit einem Konkurrenten grundlegend verfälscht und das zentrale Ziel einer unbeeinflussten Wahlmöglichkeit durch die ausschreibende Stelle vereitelt wurde (vgl. dazu auch E. 9.3.2).
B-880/2012 Seite 224 Dies gilt einerseits unabhängig davon, ob die Zuschlagsmanipulation im konkreten Fall geglückt ist oder trotz Submissionsabsprache ein anderer Anbieter den Zuschlag erhalten hat (vgl. die nicht erfolgreichen Stützoffer- ten der Beschwerdeführerin 2 in den Fällen 1, 33 und 98, E. 8.7.2.10). An- dererseits kann es sich aber auch dann nicht um einen Bagatellfall han- deln, wenn sich nur ein Teil der Ausschreibungsteilnehmer an der Submis- sionsabsprache in der Form der Abgabe einer Stützofferte für einen Schutznehmer beteiligt hat. Obwohl Submissionsabsprachen die Abrede- beteiligten in dieser Konstellation nur teilweise vom Konkurrenzdruck durch unbeteiligte Konkurrenten zu entlasten vermögen, beeinträchtigen auch solche Submissionsabsprachen den angestrebten Vergabewettbewerb derart, dass die Erheblichkeitsschwelle von Art. 5 Abs. 1 KG als überschrit- ten erachtet werden muss. Denn auch solche – nur gewisse Offerenten umfassenden – Submissionsabsprachen verkleinern unabhängig von der Anzahl der Abredebeteiligten in jedem Fall die Auswahlmöglichkeit der aus- schreibenden Stelle und hindern diese daran, das wirtschaftlich günstigste Angebot im freien Spiel von Angebot und Nachfrage zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne auch SUTER, a.a.O., Rz. 303, 311 m.H. u.a. auf die deutsche Rechtsprechung, wonach eine spürbare Beeinflussung des Wettbewerbs bereits anzunehmen ist, wenn sich beispielsweise bloss zwei von neun An- bietern abgesprochen haben). Zusammenfassend überschreiten die vorliegenden Submissionsabspra- chen die Erheblichkeitsschwelle von Art. 5 Abs. 1 KG sowohl unabhängig von der konkreten Anzahl der Abredebeteiligten als auch unabhängig da- von, ob die angestrebte Manipulation des Zuschlags letztlich glückte oder misslang. Für die Annahme eines Bagatellfalls besteht bei Submissionsab- sprachen in der Form von Schutznahmen und Stützofferten insofern im Re- gelfall kein Raum. 10.3.4 Damit muss mit Bezug auf die den Beschwerdeführerinnen nachge- wiesenen Schutznahmen und Stützofferten (vgl. Übersicht über das Be- weisergebnis in E. 8.7.6) davon ausgegangen werden, dass das Erheblich- keitskriterium nach Art. 5 Abs. 1 KG erfüllt ist. Die Beschwerdeführerinnen bringen nichts vor, was die Rechtmässigkeit dieser Schlussfolgerung in Frage zu stellen vermag.
B-880/2012 Seite 225 10.3.5 Gerechtfertigt sind Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 Abs. 2 KG, wenn sie (1) notwendig sind, (2) um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die For- schung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen und (3) den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbe- werb zu beseitigen. Diese drei Voraussetzungen müssen für die Rechtfer- tigung einer Wettbewerbsabrede kumulativ erfüllt sein, wobei es genügt, wenn lediglich einer der Effizienzgründe (2) vorliegt. Notwendig ist eine Ab- rede, wenn sie verhältnismässig ist, was voraussetzt, dass die Abrede ge- eignet, erforderlich und in dem Sinne zumutbar ist, dass sie den Wettbe- werb im Verhältnis zum angestrebten Ziel nicht übermässig einschränkt (vgl. BGE 143 II 297 E. 7.1, Gaba, m.H.). 10.3.5.1 Die Vorinstanz hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu Recht verneint (vgl. Verfügung, Rz. 1058 ff.). Es ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerinnen und ihre jeweiligen Abredepartner mit den beur- teilten Submissionsabsprachen aus objektiver Sicht keinen "positiven wirt- schaftlichen Zweck" verfolgten, welcher letztlich via wirksamen Wettbe- werb auch der Marktgegenseite zugutekommen würde (vgl. BALDI/SCHRA- NER, 20 Jahre – und kein bisschen weiter?, AJP 2015 S. 1529, 1535). Viel- mehr haben sich die Beschwerdeführerinnen ausschliesslich aus eigennüt- zigen Beweggründen auf die Abgabe von Stützofferten bzw. auf eigene Schutznahmen verständigt. Dies primär, um den Konkurrenzdruck unterei- nander zu vermindern oder nach Möglichkeit auch ganz auszuschalten. Gesamtwirtschaftlich positive Wirkungen lassen sich nicht erkennen (vgl. in diesem Sinne auch CHRIST, a.a.O., Rz. 370). Wie die Vorinstanz korrekt festhält, ist keiner der gesetzlichen Effizienzgründe gegeben (vgl. Verfü- gung, Rz. 1061). 10.3.5.2 Eine Rechtfertigung scheitert aber vor allem auch, weil nicht er- sichtlich ist, inwiefern die vorliegenden Preisabreden und Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Geschäftspartnern zur Erreichung der in Art. 5 Abs. 2 KG genannten Effizienzziele notwendig sein sollten (vgl. so auch HEITZ, Die Sanktionierung von Submissionsabsprachen, 2008, S. 103). Des Weiteren kann von Wettbewerb schlechterdings nicht die Rede sein, wenn sich sämtliche an einer Ausschreibung teilnahmeberech- tigten Konkurrenten an der Zuschlagsmanipulation beteiligt haben (vgl. SU- TER, a.a.O., Rz. 309). In diesen Fällen steht eine Rechtfertigung zusätzlich nicht zur Diskussion, weil neben den fehlenden Voraussetzungen des Effi-
B-880/2012 Seite 226 zienzgrundes und der Notwendigkeit auch die Möglichkeit zur vollständi- gen Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs besteht, was eine Rechtfer- tigung von vornherein ausschliesst. 10.3.5.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Mitwirkungs- pflichten der Parteien nach Art. 13 VwVG insbesondere auf Tatsachen er- streckt, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1, m.H.). Die Wettbewerbsbehörden sind daher ungeachtet des Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, von Amtes wegen geradezu nach Gründen zur Rechtfertigung eines wett- bewerbswidrigen Verhaltens zu forschen. Vielmehr obliegt es im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG auch dem betreffenden Unter- nehmen, die Aspekte selbst darzulegen und nachvollziehbar zu begrün- den, welche zur Rechtfertigung herangezogen werden sollen (vgl. Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 570, Preispolitik Swisscom ADSL). Die Beschwerdeführerinnen haben weder in der vo- rinstanzlichen Untersuchung noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren substantiiert dargelegt und nachvollziehbar begründet, inwiefern ihre Ver- haltensweisen entgegen den vorstehenden Ausführungen die Vorausset- zungen für eine Rechtfertigung gemäss Art. 5 Abs. 2 KG erfüllen könnten. 10.3.6 Somit liegen in allen Fällen, in welchen die Beschwerdeführerinnen erwiesenermassen Schutz genommen oder eine Stützofferte eingereicht haben (vgl. Übersicht über das Beweisergebnis in E. 8.7.6), unter Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG fallende Submissionsabsprachen vor (vgl. E. 10.2.2), welche sich zumindest infolge erheblicher Wettbewerbsbeein- trächtigung und fehlender Rechtfertigungsgründe als unzulässig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG erweisen (vgl. E. 10.3.1 ff.). Der Eventualstandpunkt der Vorinstanz (vgl. E. 10.1.2) erweist sich damit als rechtmässig.
B-880/2012 Seite 227 10.4 Beurteilung Hauptstandpunkt 10.4.1 Im Rahmen ihres Hauptstandpunkts hat die Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung zusammenfassend geltend gemacht, in sämtlichen von ihr untersuchten und von Submissionsabsprachen betroffenen Projek- ten könne die durch Art. 5 Abs. 3 KG begründete Vermutung der Beseiti- gung des wirksamen Wettbewerbs weder durch den Nachweis von genü- gendem Aussenwettbewerb noch von genügendem Innen- und Restwett- bewerb umgestossen werden. Die Wettbewerbsabreden seien daher auf- grund Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs unzulässig und gemäss Art. 49a Abs. 1 KG sanktionierbar (vgl. Verfügung, Rz. 1011, 1026, 1039, 1041, 1062; E. 10.1.1). 10.4.2 Diese Darstellung hat die Vorinstanz in zwei Eingaben an das Bun- desverwaltungsgericht zu den parallel hängigen Beschwerdeverfahren da- hingehend präzisiert, als sie nunmehr festhält, dass es bei den nicht erfolg- reichen Abreden jeweils "nur" zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs gekommen sei (vgl. Vernehmlassung B-807/2012 [Erne], Rz. 145; Vernehmlassung B-829/2012 [Granella], Rz. 220; vgl. auch Rz. 1069 der Verfügung, wo die Vorinstanz bereits vage erklärte, die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs habe "in einigen wenigen Fällen" widerlegt werden können). In der Vernehmlassung zum vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. Rz. 94) folgert die Vorinstanz ebenfalls vage, dass es in den Fällen, welche sie den Beschwerdeführerinnen zur Last gelegt hat, "zu einer Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs oder zumindest zu einer erheblichen Beein- trächtigung desselben" gekommen sei. Im Sinne der unmissverständlichen Präzisierung in den zwei erwähnten Eingaben ist jedoch davon auszuge- hen, dass die Vorinstanz die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs zumindest in den Fällen als widerlegt erachtet, in welchen die Submissionsabsprachen aus Sicht der Abredeteilnehmer nicht erfolgreich waren. 10.4.3 Gegen diese Klarstellung der Vorinstanz ist nichts einzuwenden. Wie sich gezeigt hat, handelt es sich zwar auch dann, wenn trotz Submis- sionsabsprache ein nicht abredebeteiligter Anbieter den Zuschlag erhalten hat, keineswegs um unerhebliche Bagatellfälle. Durch die Kooperation der Abredebeteiligten wurde der vorausgesetzte Vergabewettbewerb vielmehr auch bei nicht erfolgreichen Submissionsabsprachen grundlegend ver-
B-880/2012 Seite 228 fälscht (vgl. E. 10.3.3). Gleichzeitig macht der Entscheid der ausschreiben- den Stelle für das Angebot eines nicht abredebeteiligten Dritten aber auch klar, dass die Abredebeteiligten trotz Submissionsabsprache einem Aus- senwettbewerb ausgesetzt waren, welcher mit dem Obsiegen des Drittan- gebots endete und damit zumindest für die Vermutungswiderlegung genü- gen muss. Nachfolgend wird somit mit der Vorinstanz davon ausgegangen, dass be- züglich der nicht erfolgreichen Stützofferten, welche der Beschwerdeführe- rin 2 in den Fällen 1, 33 und 98 rechtsgenüglich nachgewiesen wurden (vgl. E. 8.7.6), keine Wettbewerbsbeseitigung, sondern "lediglich" eine in- folge erheblicher Wettbewerbsbeeinträchtigung und fehlenden Rechtferti- gungsgründen unzulässige Submissionsabsprache vorliegt. 10.4.4 Mit Bezug auf sämtliche erfolgreichen Submissionsabsprachen hält die Vorinstanz an der angeblichen Unzulässigkeit infolge Wettbewerbsbe- seitigung fest. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass bei erfolgreichen Submissionsabsprachen auch in den Fällen, in welchen es neben den Ab- redeteilnehmern noch übrige Offerenten gegeben habe, kein ausreichen- der Aussenwettbewerb vorliegen könne, welcher die Vermutung der Wett- bewerbsbeseitigung widerlegen würde. Denn dass bei erfolgreichen Abre- den keiner der übrigen Submissionsteilnehmer ein besseres Angebot ein- gereicht habe, zeige, dass der Aussenwettbewerb nicht disziplinierend ge- wesen sei. Bei erfolgreichen Abreden sei belegt, dass die nicht an der Ab- rede beteiligten Offerenten nicht konkurrenzfähig gewesen seien und dem- nach keine ausreichend disziplinierende Wirkung gehabt hätten. Bei erfolg- reichen Submissionsabsprachen gebe es letztlich keinen Aussenwettbe- werb mehr, da der erfolgreich geschützte Abredeteilnehmer am Schluss jeweils trotz Angeboten durch nicht an der Abrede beteiligte Dritte 100% des abgesprochenen relevanten Marktes auf sich vereine (als Grundsatz "the winner takes it all" bezeichnet). Dass sich Angebote von nicht an der Abrede beteiligten Dritten bis zu einem gewissen Grad disziplinierend auf die in den abgesprochenen Offerten angebotenen Preise auswirkten, sei letztlich nicht entscheidend. Dieser allfällige Aussenwettbewerb sei nicht ausreichend stark gewesen, um die von den Abredeteilnehmern verein- barte Zuteilung des betroffenen Geschäftspartners unterlaufen zu können.
B-880/2012 Seite 229 Abgesehen davon könne von einem genügenden Innenwettbewerb keine Rede sein. Die Untersuchung habe gezeigt, dass sich die Parteien "in der weit überwiegenden Zahl der Fälle" an die Abreden gehalten und abspra- chegemäss die Gesellschaft geschützt hätten, welche den Auftrag in der Folge erhalten habe (vgl. Verfügung, Rz. 1028). Von anderen Wettbe- werbsparametern als dem Preis könne kein genügender Restwettbewerb ausgehen. Der Preis sei in der Tiefbaubranche der entscheidende Wettbe- werbsparameter. Dessen zentrale Funktion könne weder durch Merkmale wie Bauzeit, Referenzen, Ruf oder Kundenbetreuung derart geschmälert werden, dass von einem wirksamen Restwettbewerb auszugehen wäre (vgl. Verfügung, Rz. 1001 ff., 1027 ff., Vernehmlassung, Rz. 40; vgl. auch: Vernehmlassung B-807/2012 [Erne], Rz. 139 ff.; Vernehmlassung B- 829/2012 [Granella], Rz. 216 f.; Vernehmlassung B-771/2012 [Cellere], Rz. 29). 10.4.5 Mit ihren Ausführungen stellt sich die Vorinstanz sinngemäss auf den Standpunkt, dass ein für eine Vermutungswiderlegung ausreichender Aussenwettbewerb durch nicht an der Abrede beteiligte Dritte bei erfolgrei- chen Submissionsabsprachen in jedem Fall ausgeschlossen werden kann. Dies letztlich einzig, weil sich in diesen Fällen nachträglich herausgestellt hat, dass die ausschreibende Stelle letztlich das Angebot des Schutzneh- mers wählte. Diese Auffassung einer angeblich generellen Nichtwiderleg- barkeit der durch Art. 5 Abs. 3 KG begründeten Vermutung bei erfolgrei- chen Submissionsabsprachen überzeugt nicht. Entgegen der Vorinstanz können die nicht abredebeteiligten Konkurrenten – je nach den konkreten Verhältnissen im Einzelfall – durchaus auch bei den erfolgreichen Submissionsabsprachen einen relevanten Konkurrenz- druck auf die abredebeteiligten Gesellschaften ausgeübt haben. Das blosse Ergebnis dieser Vergabeverfahren schliesst dies nicht aus und er- laubt für sich auch keineswegs eine hinreichende Einschätzung der Wett- bewerbskräfte, welchen die betroffenen Gesellschaften während dem je- weiligen Vergabeverfahren trotz ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens ausgesetzt waren. Dass die ausschreibende Stelle am Ende eines der eingereichten Ange- bote zum Sieger des Vergabewettbewerbs erklärt, liegt in der Natur der Sache von jedem Vergabeverfahren, sei dieses korrekt verlaufen oder wie vorliegend von Submissionsabsprachen betroffen. Die Wahl des "wirt- schaftlich günstigsten" Angebots durch die ausschreibende Stelle lässt da- bei für sich offensichtlich nicht darauf schliessen, dass der Verfasser des
B-880/2012 Seite 230 siegreichen Angebots während dem Vergabewettbewerb keinen hinrei- chend disziplinierenden Wettbewerbskräften ausgesetzt gewesen sein kann. Nicht anders kann es sich verhalten, wenn es sich beim Zuschlags- empfänger wie vorliegend um einen Anbieter handelt, welcher sich als Schutznehmer erfolgreich an einer Submissionsabsprache beteiligt hat. Für die wettbewerbliche Beurteilung ist denn auch weniger relevant, wel- che Gesellschaft die ausgeschriebenen Arbeiten aufgrund der Zu- schlagserteilung im Ergebnis ausführen durfte. Statt einer solchen Betrach- tung ex-post ist aus wettbewerblicher Sicht vielmehr entscheidend, ob der Vergabewettbewerb ex-ante ausreichend spielte, also ab der Einleitung des Vergabeverfahrens. Dabei interessieren vor allem die wettbewerbli- chen Verhältnisse während der Ausarbeitung und Einreichung der jeweili- gen Angebote. In dieser Phase schafft grundsätzlich jedes Konkurrenzan- gebot, welches die Abredebeteiligten im konkreten Einzelfall von einem nicht abredebeteiligten Marktteilnehmer erwarteten, eine Konkurrenzsitua- tion mit einer potentiellen Auswirkung auf das Bietverhalten auch der Ab- redebeteiligten. Entsprechend konnten sich die Teilnehmer der erfolgrei- chen Submissionsabsprachen bei der Ausarbeitung und Einreichung ihrer Angebote durchaus einem für die Frage der Vermutungswiderlegung rele- vanten Wettbewerbsdruck ausgesetzt gesehen haben. Dies je nach der konkreten Anzahl und Art der Aussenwettbewerber, und wenn davon aus- zugehen war, die ausschreibende Stelle werde auf entsprechende Ange- bote nicht abredebeteiligter Gesellschaften zurückgreifen können. Die Bejahung eines Aussenwettbewerbs, welcher für eine Vermutungswi- derlegung ausreicht, kann daher entgegen der Vorinstanz nicht pauschal davon abhängig gemacht werden, dass sich ein nicht abgesprochenes An- gebot zwingend gegen die abgesprochenen Angebote durchgesetzt haben muss. Das Aufstellen einer solchen Anforderung würde darauf hinauslau- fen, dass selbst bei korrekt verlaufenen Submissionen davon auszugehen wäre, der Zuschlagsempfänger sei als Gewinner des Wettbewerbs keinen hinreichenden Wettbewerbskräften ausgesetzt gewesen, habe sich sein Angebot doch gegen sämtliche – letztlich nicht konkurrenzfähigen – Ange- bote durchgesetzt.
B-880/2012 Seite 231 10.4.6 Eine stichhaltige Begründung der geltend gemachten Wettbewerbs- beseitigung aufgrund fehlender Widerlegbarkeit der gesetzlichen Vermu- tung bei allen erfolgreichen Submissionsabsprachen hätte daher grund- sätzlich erfordert, dass die angefochtene Verfügung unter Berücksichti- gung der Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer B-420/2008 vom 1. Juni 2010 E. 9.2.1 ff., Implenia [Ticino]) und der konkreten Umstände nachvoll- ziehbar aufzeigt, warum die Abredebeteiligten im Zeitpunkt der Ausarbei- tung und Einreichung ihrer Angebote trotz gegebenenfalls nicht eingebun- dener Konkurrenz keinen ausreichend disziplinierenden Kräften ausge- setzt gewesen sein sollen. Ob die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht mit Bezug auf sämtliche erfolgreichen Submissionsabsprachen an der Unzu- lässigkeit infolge Wettbewerbsbeseitigung festhält, kann vorliegend jedoch offen bleiben (vgl. E. 11.4.6, insbesondere E. 11.4.6.6). 10.5 Zwischenergebnis Zusammenfassend erweist sich der Eventualstandpunkt der Vorinstanz als rechtmässig. Wie die Vorinstanz eventualiter geltend macht (vgl. E. 10.1.2), sind die Wettbewerbsabreden, an welchen sich Beschwerde- führerinnen durch ihre Schutznahmen und Stützofferten erwiesenermas- sen beteiligt haben (vgl. Übersicht über das Beweisergebnis in E. 8.7.6), zumindest aufgrund erheblicher Wettbewerbsbeeinträchtigung und fehlen- der Rechtfertigungsgründe unzulässig nach Art. 5 Abs. 1 KG (vgl. E. 10.3.6). Ob die Vorinstanz im Hauptstandpunkt (vgl. E. 10.1.1 sowie die Präzisie- rung in E. 10.4.2) zu Recht mit Bezug auf sämtliche erfolgreichen Submis- sionsabsprachen an der Unzulässigkeit infolge Wettbewerbsbeseitigung festhält, kann vorliegend offen bleiben (vgl. E. 10.4.6).
B-880/2012 Seite 232 11. Sanktionierung 11.1 Vorwerfbarkeit 11.1.1 Eine Sanktionierung nach Art. 49a Abs. 1 KG setzt ein Verschulden im Sinne von Vorwerfbarkeit voraus. Dieses stellt das subjektive Tatbe- standsmerkmal von Art. 49a Abs. 1 KG dar (vgl. Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29. Juni 2012 E. 12.2.2 [nicht publizierte Erwägung in BGE 139 I 72], Publigroupe; vgl. in diesem Sinne auch die jüngere kartell- rechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Urteil des BVGer B-506/2010 vom 19. Dezember 2013 E. 14.3.5, Gaba; Urteil des BVGer B-581/2012 vom 16. September 2016 E. 8.2, Nikon; Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 654 ff., 674 ff., Preispo- litik Swisscom ADSL). Die Vorinstanz folgert, die Voraussetzung der Vorwerfbarkeit liege seitens der Untersuchungsadressaten und auch der Beschwerdeführerinnen vor (vgl. Verfügung, Rz. 1070 ff.). 11.1.2 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage und mangels gegenteiliger Hinweise darf davon ausgegangen werden, dass die im Namen der Be- schwerdeführerinnen kartellrechtswidrig handelnden Personen in Aus- übung der ihnen ordentlich zugewiesenen geschäftlichen Tätigkeiten ge- handelt und sich durch den bewussten Abschluss der vorliegenden Sub- missionsabsprachen pflichtwidrig und damit schuldhaft verhalten haben. Sorgfaltspflichtverletzungen innerhalb des Unternehmens sind diesem als massgeblichem Kartellrechtssubjekt ohne Weiteres objektiv zuzurechnen, soweit Tochter- und Muttergesellschaft – wie vorliegend – eine wirtschaftli- che Einheit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 bis KG bilden. Davon zu unterschei- den ist die sogleich zu beurteilende subjektive Zurechenbarkeit dieses schuldhaften Verhaltens sowie die Frage, ob die Vorinstanz die Sanktionen den rechtmässigen Verfügungsadressaten innerhalb der massgeblichen Wirtschaftseinheit auferlegt hat (vgl. E. 11.3 sowie Urteil des BVGer B- 7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 678, 680, Preispolitik Swisscom ADSL, m.w.H.; GRÜNIGER, Bussen gegen Submissionskartelle und die An- forderungen an "Compliance"-Programme, BR 2012, S. 132; HEINE, Quasi- Strafrecht und Verantwortlichkeit von Unternehmen im Kartellrecht der Eu- ropäischen Gemeinschaften und der Schweiz, ZStrR 2007, S. 119; TAG- MANN/ZIRLICK, in: Basler Kommentar zum KG, 2010, Art. 49a N. 98; restrik- tiver GRAF, GesKR 2015 S. 360 f.; KUBLI, a.a.O., S. 350 ff., 382 f.; zur
B-880/2012 Seite 233 Rechtspraxis der EU-Gerichte: EuGH, EU:C:2009:742, Rz. 55 ff., Akzo No- bel). Für die Beurteilung der subjektiven Zurechenbarkeit und damit die Vorwerf- barkeit im engeren Sinne ist ein objektiver Sorgfaltsmassstab anzusetzen. So ist das Vorliegen eines objektiven Sorgfaltsmangels im Sinne eines Or- ganisationsverschuldens auf Seiten des Unternehmens für die subjektive Zurechenbarkeit prinzipiell ausreichend. Dabei gilt es zu beachten, dass die Mitglieder der Führungsgremien von Gesellschaften aufgrund von ge- sellschaftsrechtlichen Vorschriften im Hinblick auf die gesamte Geschäfts- tätigkeit des Unternehmens verpflichtet sind, eine sorgfaltsgemässe Ge- schäftstätigkeit sicherzustellen, was gesetzeskonformes Verhalten mitum- fasst. Im Rahmen des Kartellrechts ergeben sich die Sorgfaltspflichten pri- mär aus dem Kartellgesetz, an dessen Vorschriften sich die Unternehmen halten müssen. Der Umstand, dass ein nachweisbares wettbewerbswidri- ges Verhalten vorliegt, lässt in aller Regel auch auf eine Verletzung der objektiven Sorgfaltspflicht schliessen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 II 297 E. 9.6.2, Gaba; Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29. Juni 2012 E. 12.2.2 [nicht publizierte Erwägung in BGE 139 I 72], Publigroupe; Urteil des BVGer B-2977/2007 vom 27. April 2010 E. 8.2.2, Publigroupe; Urteil des BVGer B-581/2012 vom 16. September 2016 E. 8.2.4, Nikon; Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 674 ff., 677, 695 f., Preispolitik Swisscom ADSL; Botschaft KG 1995, 620; BIRKHÄUSER, Kar- tellrecht und Bussen-Verfahren der Wettbewerbskommission im Bau, BR 2014, S. 79; WEBER/RIZVI, Compliance, SJZ 2010, S. 504; TAGMANN, S. 72 ff.; im Ergebnis auch TAGMANN/ZIRLICK, in: Basler Kommentar zum KG, 2010, Art. 49a N. 10; REINERT, Die Sanktionsregelung gemäss revi- diertem Kartellgesetz, in: Zäch [Hrsg.], Das revidierte Kartellgesetz, 2006, S. 151). Im Urteil in Sachen Nikon hat das Bundesverwaltungsgericht die Recht- sprechung zur subjektiven Zurechenbarkeit dahingehend präzisiert, dass als alternative Voraussetzung der Verantwortlichkeit des Unternehmens – also alternativ zur Voraussetzung eines objektiven Sorgfaltsmangels im Sinne eines Organisationsverschuldens – ein fahrlässiges Handeln der "Unternehmensverantwortlichen" zu fordern ist. Neben pflichtwidrigem Ver- halten von Organen ist darunter auch pflichtwidriges Verhalten von Mitar- beitenden zu verstehen, welche mit der betroffenen Geschäftstätigkeit ord- nungsgemäss betraut waren (vgl. Urteil des BVGer B-581/2012 vom 16. September 2016 E. 8.2.2, Nikon; Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 680, Preispolitik Swisscom ADSL; HEINE, a.a.O.,
B-880/2012 Seite 234 S. 119; HEINEMANN, Kriminalrechtliche Individualsanktionen im Kartell- recht?, in: Festschrift für Roland von Büren, 2009, S. 615 [zit. Festschrift von Büren]; NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar zum KG, 2010, Vorbem. Art. 49a N. 128; TAGMANN, S. 71 ff.; enger REINERT, in: Handkommentar zum KG, Art. 49a N. 5). Dies deckt sich im Wesentlichen mit der Rechts- lage in der EU (vgl. EuGH, EU:C:1983:158, Rz. 97, Musique Diffusion). Des Weiteren sind an die Ernsthaftigkeit und Eignung eines Compliance- Programms hohe Anforderungen zu stellen. Das betroffene Unternehmen hat entsprechende Bemühungen überzeugend darzulegen, zumal die frag- lichen Umstände in seiner Sphäre liegen (vgl. Urteil des BVGer B-581/2012 vom 16. September 2016 E. 8.2.4, Nikon; HEINEMANN, Konzerne als Ad- ressaten des Kartellrechts, in: Hochreutener/Stoffel/Amstutz [Hrsg.], Wett- bewerbsrecht: Jüngste Entwicklungen in der Rechtsprechung, Kon- zernsachverhalte und Konzernbegriff aus kartellrechtlicher Sicht, 2015, S. 63 [zit. Konzerne]); BIRKHÄUSER, a.a.O., S. 79; WEBER, Sanktionsmin- derung dank Compliance-Massnahmen, in: Zäch/Weber/Heinemann [Hrsg.], Revision des Kartellgesetzes, 2012, S. 189 ff., 205 f.; Botschaft zur Änderung des Kartellgesetzes und zum Bundesgesetz über die Organisa- tion der Wettbewerbsbehörde vom 22. Februar 2012, BBl 2012, 3931). 11.1.3 Die Beschwerdeführerinnen machen nicht geltend, genügende Be- mühungen zur Gewährleistung eines wettbewerbskonformen Geschäfts- verhaltens getroffen zu haben. Genügende Bemühungen sind auch nicht ersichtlich. Im Übrigen wirken Compliance-Programme nicht schuldaus- schliessend (vgl. BGE 143 II 297 E. 9.6.2, Gaba, m.w.H.). Somit könnten selbst genügende Bemühungen der Beschwerdeführerinnen zur Vorbeu- gung von Kartellrechtsverstössen höchstens schuld- und sanktionsmin- dernd berücksichtigt werden. Denn ein den Anforderungen genügendes Compliance-Programm vermag das Unternehmen zwar allenfalls vom Vor- wurf des Organisationsmangels zu entlasten, nicht aber von der Verant- wortung für ein schuldhaftes Verhalten der im Namen des Unternehmens kartellrechtswidrig handelnden Personen (vgl. Urteil des BVGer B- 581/2012 vom 16. September 2016 E. 8.2.3, Nikon, m.w.H.).
B-880/2012 Seite 235 Die Folgerung der Vorinstanz erscheint auch deshalb rechtmässig, weil das in Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG normierte Verbot von horizontalen Abspra- chen über Preise und die Aufteilung von Märkten nach Geschäftspartnern bei den Mitarbeitenden wie Organen der Beschwerdeführerinnen als be- kannt vorausgesetzt werden muss (vgl. TAGMANN, a.a.O., S. 73, 285). Auch haben die Wettbewerbsbehörden die Unzulässigkeit von Submissionsab- sprachen bereits in früheren Fällen festgestellt (vgl. RPW 2002/1 S. 130 ff., Landesbibliothek; RPW 2008/1 S. 85 ff., Strassenbeläge Tessin). Unab- hängig davon kann unterstellt werden, dass ein Unternehmen nur Mitarbei- ter auf den jeweiligen Positionen innerhalb des Geschäftsbetriebs einsetzt, welche in der Lage sind, bei Ausübung ihrer Tätigkeiten jedenfalls diejenige Sorgfalt anzuwenden, die aus objektiver Sicht für eine ordnungsgemässe Behandlung der regelmässig anfallenden Sachverhalte sachlich notwendig ist und angesichts der Umstände des Einzelfalls üblicherweise erwartet werden kann. Andernfalls müsste davon ausgegangen werden, dass be- reits ein Organisationsmangel auf Seiten des Unternehmens vorliegt, weil dieses Mitarbeiter für Tätigkeiten einsetzt, welche den sich daraus erge- benden Anforderungen von vornherein nicht gewachsen sind (vgl. Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 677, Preispolitik Swisscom ADSL). 11.1.4 Insgesamt besteht keine Veranlassung zu beanstanden, dass die Vorinstanz das subjektive Tatbestandsmerkmal des Verschuldens im Sinne von Vorwerfbarkeit mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen bejaht hat. Auch eine Sanktionsminderung ist im vorliegenden Zusammenhang nicht in Betracht zu ziehen.
B-880/2012 Seite 236 11.2 Zwischenergebnis 11.2.1 Abgesehen davon (E. 11.1.4) haben die bisherigen Erwägungen ge- zeigt, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 der Umbricht-Gruppe als das massgebliche Unternehmen im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG (i.V.m. Art. 2 Abs. 1 bis KG) während dem gesamten untersuchten Zeitraum als Gruppengesellschaften angehörten. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin 3 erst ab (...) Mitglied des Un- ternehmens Umbricht-Gruppe. Sie bildete vor der Übernahme durch die Umbricht-Gruppe entweder eine eigenständige wirtschaftliche Einheit und damit selber ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 bis KG oder gehörte als (wirtschaftlich unselbständige) Gruppenge- sellschaft einem anderen Unternehmen an (E. 3.5). Zudem gingen die Ak- tiven und Passiven der Beschwerdeführerin 3 während hängigem Be- schwerdeverfahren infolge Fusion auf die Beschwerdeführerin 2 über, wo- rauf die Firma der Beschwerdeführerin 3 im Handelsregister gelöscht wurde (E. 1.2.1). 11.2.2 Das Unternehmen Umbricht-Gruppe hat sich aufgrund aller bewie- senen Schutznahmen und Stützofferten der Beschwerdeführerinnen wäh- rend derer Zugehörigkeit zur Umbricht-Gruppe an unzulässigen Abreden nach Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG beteiligt. Hierbei handelt es sich um die Stützofferten der Beschwerdeführerin 3 in den Fällen 91 (...) und 96 (...) sowie um alle bewiesenen Schutznahmen und Stützofferten der Beschwer- deführerinnen 2. Hinsichtlich der Abredebeteiligungen der Beschwerdeführerin 3 in der Zeit vor deren Integration in die Umbricht-Gruppe hat sich dasjenige Unterneh- men an unzulässigen Abreden nach Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG beteiligt, welches die Beschwerdeführerin 3 bis zur Integration in die Umbricht- Gruppe selber bildete bzw. dem die Beschwerdeführerin 3 bis zu diesem Zeitpunkt angehörte. Hierbei handelt es sich um die Stützofferten der Be- schwerdeführerin 3 in den Fällen 8 (...), 28 (...), 38 (...) und 39 (...) sowie die Schutznahme der Beschwerdeführerin 3 im Fall 86 (...). Die übrigen Stützofferten der Beschwerdeführerin 3 (d.h. die Fälle 91 und 96) wie alle bewiesenen Schutznahmen und Stützofferten der Beschwerdeführerin 2 erfolgten während deren Zugehörigkeit zum Unternehmen Umbricht- Gruppe.
B-880/2012 Seite 237 11.2.3 Damit liegen die für die Sanktionierung erforderlichen objektiven wie subjektiven Tatbestandselemente von Art. 49a Abs. 1 KG mit Bezug auf beide genannten Unternehmen vor. Diese sind gemäss der in Art. 49a Abs. 1 KG vorgeschriebenen Rechtsfolge für die vorliegenden unzulässi- gen Wettbewerbsbeschränkungen mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes zu belasten (vgl. zur Anordnung dieser Rechtsfolge BGE 137 II 199 E. 6.2, Swisscom Mobilterminierung; BGE 143 II 297 E. 9.7.1, Gaba). Bevor die Rechtmässigkeit der in der angefochtenen Verfügung festgeleg- ten Höhe der Sanktionen geprüft wird (E. 11.4), gilt es nachfolgend zu be- urteilen, ob die Vorinstanz die Kartellsanktionen den rechtmässigen Verfü- gungsadressaten innerhalb der beiden verantwortlichen Unternehmens- einheiten zugewiesen hat und welches Rechtssubjekt aus heutiger Sicht für die erwiesenen Handlungen der nicht mehr existierenden Beschwerde- führerin 3 gegebenenfalls in Anspruch genommen werden muss.
B-880/2012 Seite 238 11.3 Rechtmässige Verfügungsadressaten 11.3.1 Verfügungsadressat kann im Anwendungsbereich des schweizeri- schen Kartellrechts grundsätzlich nur sein, wer selbst Subjekt mit Rechts- persönlichkeit und somit Träger von Rechten und Pflichten ist. Eine Gruppe mehrerer Gesellschaften, welche wie jene der Beschwerdeführerinnen als Ganzes das im Sinne von Art. 2 Abs. 1 bis KG relevante Unternehmen bildet, begründet als Normadressatin den persönlichen Geltungsbereich des Kar- tellgesetzes (vgl. E. 3). Solche – auf einer wirtschaftlichen Betrachtung fussenden – Gebilde stellen mangels eigener Rechtspersönlichkeit aber kein taugliches Rechtssubjekt für den Erlass einer kartellrechtlichen Verfü- gung dar und scheiden als rechtmässige Verfügungsadressaten daher aus. Entsprechend sind einer nicht rechtsfähigen Gruppe mehrerer Gesell- schaften (oder auch einem Konzern) aufzuerlegende Kartellrechtssanktio- nen den massgeblichen rechtsfähigen Rechtssubjekten innerhalb der ge- gebenen wirtschaftlichen Strukturen zuzuweisen. Sanktionen können da- bei nur an die einzelnen rechtlich selbständigen Gruppengesellschaften gerichtet werden (vgl. Urteil des BVGer B-581/2012 vom 16. September 2016 E. 4.1.4 und E. 8.2.6, Nikon; Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 67 f., Preispolitik Swisscom ADSL; Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23. September 2014 E. 2.8, Baubeschläge Sie- genia; HEINEMANN, Konzerne, S. 49, 53). 11.3.2 Hinsichtlich der konkreten Zuweisung einer Sanktion an die rechts- fähigen Rechtssubjekte innerhalb des Unternehmens hat das Bundesge- richt im Urteil in Sachen Publigroupe festgehalten, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn die Sanktion für den von Tochtergesell- schaften der Unternehmenseinheit begangenen Kartellrechtsverstoss der Muttergesellschaft als hierfür verantwortliches Rechtssubjekt auferlegt wird. Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts dürfen die Anforde- rungen an die strafrechtliche Zuordnung kartellrechtlich verpönten Verhal- tens an juristische Personen, die eine Organisationseinheit bilden, nicht überzogen werden (vgl. Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29. Juni 2012 E. 3.4 [nicht publizierte Erwägungen in BGE 139 I 72], Publigroupe). Diese Rechtsprechung führte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Ur- teil in Sachen Preispolitik Swisscom ADSL dahingehend weiter, als es für die rechtmässige Heranziehung von Rechtssubjekten als Verfügungsad- ressaten einerseits fordert, dass die Vorinstanz das ihr diesbezüglich zu- kommende Ermessen im Einzelfall pflichtgemäss ausübt. Andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht gefolgert, dass es in der Regel sachgerecht
B-880/2012 Seite 239 sein dürfte, neben der Muttergesellschaft auch diejenigen Gruppengesell- schaften der Unternehmenseinheit als Verfügungsadressaten heranzuzie- hen, welche an dem relevanten Wettbewerbsverhalten beteiligt waren. Die alleinige Heranziehung der Muttergesellschaft ist grundsätzlich nicht aus- reichend, wobei es im Einzelfall aus Gründen der Prozessökonomie aber auch genügen kann, dass die Wettbewerbsbehörden nur eine Gruppenge- sellschaft in Anspruch nehmen. Dies etwa, wenn die handelnde Konzern- gesellschaft in der Schweiz domiziliert ist, die Obergesellschaft und alle weiteren beteiligten Konzerngesellschaften aber einen Sitz im Ausland auf- weisen (vgl. Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 72 ff., Preispolitik Swisscom ADSL, m.w.H.). Daran anknüpfend bestä- tigte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil in Sachen Nikon die (einzig) einer schweizerischen Konzernniederlassung auferlegte Kartells- anktion; dies unter anderem mit dem Hinweis, dass eine Tochtergesell- schaft selbst gegenüber Sachverhalten, welche von der Mutter- oder einer Schwestergesellschaft veranlasst werden, nicht ohne Weiteres unter Beru- fung auf die eigene Rechtspersönlichkeit einwenden kann, es handle sich um fremdes Verhalten (vgl. Urteil des BVGer B-581/2012 vom 16. Septem- ber 2016 E. 4.1.5 und E. 8.2.6, Nikon). In der Europäischen Union wird von einer gesamtschuldnerischen Haftung sämtlicher zu einer Wirtschaftseinheit gehörenden Gesellschaften ausge- gangen. Die Gesamtschuld ergibt sich aus dem unionsrechtlichen Unter- nehmensbegriff der Wirtschaftseinheit und bezeichnet – vergleichbar mit der Solidarität nach Schweizer Privatrecht (vgl. Art. 143 ff. des Bundesge- setzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220]) – "eine Verbindlichkeit, deren Erfüllung der Gläubiger von jedem einzelnen Ge- samtschuldner, im Ganzen jedoch nur einmal verlangen kann" (vgl. MEST- MÄCKER/SCHWEITZER, Europäisches Wettbewerbsrecht, 3. Aufl., 2014, § 9 Rz. 23 ff.; BIEBER, Die Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung von Kartellbussen im EU-Recht, S. 52; SKOCZYLAS, Verantwortlichkeit für kar- tellrechtliche Verstösse im Konzern, S. 70 ff.). 11.3.3 Die vorliegend zu sanktionierenden Kartellrechtsverstösse liegen gemäss den bisherigen Erwägungen in der Verantwortung der Umbricht- Gruppe sowie des Unternehmens, welches die Beschwerdeführerin 3 bis zur Integration in die Umbricht-Gruppe selber bildete bzw. dem die Be- schwerdeführerin 3 bis zu diesem Zeitpunkt angehörte. Die Vorinstanz
B-880/2012 Seite 240 sprach die Sanktionen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (un- ter solidarischer Haftbarkeit) sowie zu Lasten der Beschwerdeführerin 3 aus. Damit hat die Vorinstanz die Verfügung nicht nur an die Beschwerdeführe- rin 1 als verantwortliche Muttergesellschaft der Umbricht-Gruppe gerichtet, sondern mit der Beschwerdeführerin 2 übereinstimmend mit der beschrie- benen Rechtsprechung auch an diejenige rechtsfähige Gruppengesell- schaft der Umbricht-Gruppe, welche sich an dem relevanten Wettbewerbs- verhalten unmittelbar beteiligt hat und der Umbricht-Gruppe über den ge- samten Zeitraum auch angehörte. Weiter wies die Vorinstanz die Sanktion mit der Sanktionierung der Be- schwerdeführerin 3 mit Bezug auf alle von der Beschwerdeführerin 3 ver- anlassten Wettbewerbsverstösse allein dieser zu. Bei der sanktionierten Beschwerdeführerin 3 handelt es sich unabhängig davon, ob die fraglichen Schutznahmen und Stützofferten vor oder erst nach der Integration der Be- schwerdeführerin 3 in die Umbricht-Gruppe erfolgten, um die Urheberin dieser Verstösse. 11.3.4 Es sind keine Gründe ersichtlich, aus denen hergeleitet werden könnte, dass die vorinstanzliche Auswahl an Verfügungsadressaten als sachlich unangemessen zu qualifizieren wäre. Die Vorinstanz hat das ihr diesbezüglich zukommende Ermessen vielmehr pflichtgemäss ausgeübt und die Kartellsanktionen aus damaliger Sicht den rechtmässigen Verfü- gungsadressaten innerhalb der beiden verantwortlichen Unternehmens- einheiten auferlegt. Namentlich gegen die Heranziehung der Beschwerde- führerin 3 als (einzige) Verfügungsadressatin für die Verstösse der Be- schwerdeführerin 3 vor wie nach deren Integration in die Umbricht-Gruppe ist nichts einzuwenden. Unter Berücksichtigung der einschlägigen europä- ischen Rechtsprechung besteht auch keine Veranlassung, die angeord- nete solidarische Haftung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu bean- standen. 11.3.5 Aus heutiger Sicht gilt es zu beachten, dass die Aktiven und Passi- ven der als rechtmässige Verfügungsadressatin herangezogenen Be- schwerdeführerin 3 während hängigem Beschwerdeverfahren auf die Schwestergesellschaft Beschwerdeführerin 2 übergegangen sind. Da die Firma der Beschwerdeführerin 3 anschliessend im Handelsregister ge- löscht wurde, ist sie als rechtsfähiges Rechts- und Sanktionssubjekt weg-
B-880/2012 Seite 241 gefallen. Mit der Übernahme der Aktiven und Passiven der Beschwerde- führerin 3 ist die Beschwerdeführerin 2 in deren Rechtsstellung eingetreten und hat verfahrensrechtlich deren Parteistellung übernommen (vgl. E. 1.2.1). Bei der Fusion der Beschwerdeführerin 3 mit der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich um eine Umstrukturierung innerhalb der Umbricht-Gruppe. Die Übernahme der Aktiven und Passiven der Beschwerdeführerin 3 durch die Beschwerdeführerin 2 erfolgte erst nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung und damit in voller Kenntnis der gegenüber der übernommenen Schwestergesellschaft ausgesprochenen Sanktion. Es kann nicht ange- hen, dass die Umbricht-Gruppe, welche die vorliegenden Kartellrechtsver- stösse zu verantworten hat, mit der Liquidierung einer Gruppengesellschaft die Durchsetzung der Sanktionsforderung vereitelt, welche die Vorinstanz dieser gegenüber zu Recht begründet hat, und welche im Zeitpunkt der unternehmensinternen Umstrukturierung eine bekannte (über Rückstellun- gen abzusichernde) Passivposition der übernommenen Gruppengesell- schaft darstellte. Ein Wegfall der Möglichkeit, die ursprünglich der Neue Bau AG Baden als rechtmässige Verfügungsadressatin auferlegte Sank- tion zu vollstrecken, würde das Ziel, gegen das Kartellgesetz verstossende Verhaltensweisen wirksam zu ahnden und auch ihrer Wiederholung vorzu- beugen, auf stossende Weise beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne auch: EuGH, EU:C:2007:775, Rz. 41 ff., ETI u.a., m.w.H.). Der vorliegende Ent- scheid hat deshalb zu gewährleisten, dass der Vollzug der – in der Höhe noch zu bestimmenden – Sanktion für die erwiesenen Abredebeteiligungen der (ehemaligen) Beschwerdeführerin 3 vor und nach deren Integration in die Umbricht-Gruppe durch die erfolgte Umstrukturierung keine Beein- trächtigung erfährt. 11.3.6 Aus heutiger Sicht drängt es sich nach dem Ausgeführten auf, an- stelle der in Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung genannten Neue Bau AG Ba- den für sämtliche erwiesenen Abredebeteiligungen der (ehemaligen) Be- schwerdeführerin 3 (Fälle 8, 28, 38, 39, 86, 91 und 96, E. 8.7.6) zumindest deren rechtsfähige Rechtsnachfolgerin und Schwestergesellschaft – also die Aarvia Immobilien AG (vormals Umbricht AG und Umbricht Bau AG, Beschwerdeführerin 2) – als rechtmässige Sanktionsadressatin heranzu- ziehen. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung ist mit Bezug auf die Beschwer- deführerinnen in diesem Sinne von Amtes wegen neu zu fassen.
B-880/2012 Seite 242 11.4 Sanktionshöhe 11.4.1 Rechtsgrundlagen Nach Art. 49a Abs. 1 KG wird ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG beteiligt ist oder sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet. Der Be- trag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Ver- haltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen. In den Art. 2 ff. SVKG (zitiert im Sachverhalt unter A.d) hat der Bundesrat die Kriterien für die konkrete Sanktionsbemessung innerhalb des abstrakten – in Art. 49a Abs. 1 KG festgelegten – Sanktionsrahmens präzisiert. Demnach geht die konkrete Sanktionsbemessung von einem Basisbetrag aus, welcher je nach Schwere und Art des Verstosses bis zu 10 Prozent des Umsatzes bildet, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat (Art. 3 SVKG). Je nach der Dauer des Wettbewerbsverstosses wird der Basisbetrag gegebenenfalls erhöht (Art. 4 SVKG). Bei erschwerenden o- der mildernden Umständen erfolgt eine weitere Erhöhung oder eine Ver- minderung der Sanktion (Art. 5 und 6 SVKG). Insgesamt kann die Sanktion in keinem Fall mehr als 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes des Unternehmens betragen (Art. 7 SVKG, Art. 49a Abs. 1 Satz 1 KG; vgl. BGE 143 II 297 E. 9.7.1 f., Gaba; Urteil des BGer 2C_63/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 6.2, BMW). 11.4.2 Bemessungsmethode der Vorinstanz Die Vorinstanz hat die den Verfügungsadressaten vorgeworfenen Beteili- gungen an Submissionsabsprachen in vier Kategorien unterteilt: in erfolg- reiche Schutznahmen vor (1) und solche nach (2) dem 8. Juni 2006, in er- folglose Schutznahmen (3) sowie in Stützofferten (erfolgreiche wie erfolg- lose [4]). Den Beschwerdeführerinnen können von diesen vier Kategorien gemäss dem vorliegenden Beweisergebnis keine erfolglosen Schutznah- men nachgewiesen werden. Die Sanktionsbeträge der angefochtenen Verfügung umfassen sämtliche als erwiesen erachteten Beteiligungen an unzulässigen Submissionsab- sprachen; d.h. die Vorinstanz hat alle diese Abredebeteiligungen sanktio- niert, unabhängig ihrer Zugehörigkeit zu einer der vier Kategorien. Jedoch
B-880/2012 Seite 243 bemisst die vorinstanzliche Bemessungsmethode die Sanktion für die je- weiligen Abredebeteiligungen je nach Kategorie unterschiedlich. So stellt die Verfügung zur Festlegung des Basisbetrags gestützt auf Art. 3 SVKG einzig auf den Umsatz ab, den der betroffene Verfügungsadressat mit den jeweiligen erfolgreichen Schutznahmen aus dem Zeitraum nach dem 8. Juni 2006 bis am 7. Juni 2009 erzielt hat. Diese Phase entspricht den letzten drei Jahren vor der Untersuchungseröffnung (8. Juni 2009). Der Schwere und Art der entsprechenden Kartellrechtsverstösse angemessen erachtet die angefochtene Verfügung einen Basisbetrag in der Höhe von 7% der mit diesen erfolgreichen Schutznahmen erzielten Umsätze (vgl. Verfügung, Rz. 1089, 1097, 1101). Demgegenüber berücksichtigt die vorinstanzliche Sanktionsbemessung alle übrigen als erwiesen erachteten Beteiligungen an unzulässigen Sub- missionsabsprachen – also sämtliche Stützofferten (erfolgreiche wie er- folglose), die erfolglosen Schutznahmen sowie die vor dem 8. Juni 2006 liegenden Schutznahmen – als erschwerende Umstände im Sinne von Art. 5 SVKG. Je nach der Anzahl dieser übrigen Abredebeteiligungen wer- den auf dem Basisbetrag prozentuale Zuschläge von 50% (3-10 Fälle), 100% (11-20 Fälle) oder 200% (mehr als 20 Fälle) erhoben (vgl. Verfügung, Rz. 1108 ff.). Im Übrigen verneint die Sanktionsbemessung der Vorinstanz das Bestehen weiterer erschwerender sowie mildernder Umstände und verzichtet auch auf eine Erhöhung der Basisbeträge gestützt auf die Dauer der Wettbe- werbsverstösse. Den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 wird in der Verfü- gung in Anwendung der Bonusregelung eine Sanktionsreduktion von 5% gewährt. Im Beschwerdeverfahren hält die Vorinstanz an der Bemessungs- methode und an der Höhe der Sanktionen fest.
B-880/2012 Seite 244 11.4.3 Vorbringen der Beschwerdeführerinnen Die Beschwerdeführerinnen beantragen, die gegenüber der Beschwerde- führerin 2 auszusprechende Sanktion sei auf höchstens Fr. 359'766.- und jene gegenüber der Beschwerdeführerin 3 auf höchstens Fr. 17'332.- fest- zulegen. Gegen die Bemessung des Basisbetrags auf der Grundlage der erfolgreichen Schutznahmen nach dem 8. Juni 2006 erheben die Be- schwerdeführerinnen keine Einwände. Die von der Vorinstanz als erschwe- rende Umstände erhobenen Zuschläge fänden im Gesetz aber keine Grundlage, weder im Grundsatz noch bezüglich der vorgenommenen Ab- stufung, die darüber hinaus willkürlich sei (vgl. Replik, Rz. 26 ff.). Die Berechnung des hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 beantragten Sanktionsbetrags geht – aufgrund der Nichtberücksichtigung der nach An- sicht der Beschwerdeführerinnen nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen Schutznahmen der Beschwerdeführerin 2 – von einem entsprechend tiefe- ren Basisbetrag aus. Dieser sei um lediglich 100% statt 200% zu erhöhen. Die hinsichtlich der Beschwerdeführerin 3 beantragte Sanktion beruht auf dem von der Vorinstanz berechneten Basisbetrag und einem von 50% auf 25% reduzierten Zuschlag. Zudem müsse die Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerinnen zu einer Sanktionsreduktion von mindestens 25% statt nur 5% führen. Die Beschwerdeführerinnen hätten den Wettbewerbs- behörden zumindest ab dem Beizug eines Rechtsvertreters volle Koopera- tion zugesichert und diese Kooperation auch umgesetzt. 11.4.4 Ausgangslage und Fragestellung 11.4.4.1 Sofern die von Art. 49a Abs. 1 KG erfassten Wettbewerbsbe- schränkungen wie vorliegend in tatsächlicher Hinsicht nachgewiesen und die Sanktionierungsvoraussetzungen auch in rechtlicher Hinsicht gegeben sind (vgl. E. 11.2), ist als Rechtsfolge eine Sanktion in der Höhe von bis zu 10 Prozent des vom Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes auszusprechen. Es besteht diesbezüglich kein Entschliessungsermessen (vgl. BGE 137 II 199 E. 6.2, Swisscom Mo- bilterminierung; BGE 143 II 297 E. 9.7.1, Gaba; Urteil des BGer 2C_63/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 6, BMW; Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14. September 2015 Rz. 709, Preispolitik Swisscom ADSL, m.w.H.).
B-880/2012 Seite 245 Die Vorinstanz hat insofern zu Recht alle Schutznahmen und Stützofferten der Beschwerdeführerinnen – soweit nachgewiesen – sanktioniert, dies un- abhängig ihrer Zuordnung zu einer der vier unterschiedenen Kategorien (vgl. E. 11.4.2). In einem Verzicht auf eine Sanktionierung von Verstössen einer dieser Kategorien wäre eine Verletzung von Art. 49a Abs. 1 KG zu erblicken gewesen. Dies gilt namentlich auch bezüglich der Kategorie der erfolgreichen Schutznahmen vor dem 8. Juni 2006, welche zeitlich alle noch ins Jahr 2006 fallen. 11.4.4.2 Davon abzugrenzen ist die Frage der Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz konkret zur Anwendung gebrachten Bemessungsmethode. Diese berücksichtigt gemäss dem Ausgeführten (vgl. E. 11.4.2) drei der vier Verstoss-Kategorien zur Bestimmung des Basisbetrags nach Art. 3 SVKG nicht, sanktioniert die entsprechenden Verstösse aber (zu Recht) trotzdem. Dies, indem gestützt auf Art. 5 SVKG auf dem Basisbetrag, be- rechnet aus den erfolgreichen Schutznahmen der letzten drei Jahre seit Untersuchungseröffnung, ein abgestufter prozentualer Zuschlag erhoben wird. Ob die Vorinstanz mit diesem Vorgehen Art. 49a Abs. 1 KG sowie die Aus- führungsbestimmungen der SVKG bundesrechtskonform angewandt hat, ist im Folgenden (von Amtes wegen) zu beurteilen. Dabei ist auf die Bean- standungen der Beschwerdeführerinnen lediglich noch insoweit einzuge- hen, als sich diese tatsächlich gegen die vorinstanzliche Bemessungsme- thode und die gestützt darauf berechnete Sanktionshöhe richten. Unstrittig und auch nicht anzuzweifeln ist, dass die von der Vorinstanz gegenüber den Beschwerdeführerinnen festgelegten Sanktionsbeträge den Rahmen nach Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG wahren (vgl. hierzu Verfügung, Rz. 1082 ff.). Somit erübrigen sich auch Ausführungen zur gesetzlich zu- lässigen Maximalsanktion. Die nachfolgende Überprüfung der Sanktions- höhe stellt im Übrigen auf das gerichtliche Beweisergebnis ab (vgl. E. 8.7.6). Die danach nicht bewiesenen Abredebeteiligungen bleiben un- berücksichtigt.
B-880/2012 Seite 246 11.4.5 Rechtmässigkeit der Bestimmung des Basisbetrags Als erstes fragt sich, ob die Vorinstanz zur Bestimmung des Basisbetrags zu Recht einzig die Umsätze aus den erfolgreichen Schutznahmen der letz- ten drei Jahre vor der Untersuchungseröffnung herangezogen hat. 11.4.5.1 Die Berechnung des Basisbetrags regelt Art. 3 SVKG. Dessen Wortlaut lautet wie folgt: Art. 3 Basisbetrag Der Basisbetrag der Sanktion bildet je nach Schwere und Art des Verstosses bis zu 10 Prozent des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat. Die Berücksichtigung der erfolgreichen Schutznahmen der letzten drei Jahre vor der Untersuchungseröffnung bei der Bestimmung des Basisbe- trags beruht auf der Tatsache, dass Abredeteilnehmer bei erfolgreichen Schutznahmen – im Gegensatz zu Stützofferten und erfolglosen Schutz- nahmen – dank der wie gewünscht verlaufenen Zuschlagserteilung erwie- senermassen einen Umsatz erzielten. Diese Umsätze wurden in der Schweiz und auf den von der Vorinstanz als relevant bezeichneten "Sub- missionseinzelmärkten" erzielt (vgl. Verfügung, Rz. 983, 986). Die Vor-in- stanz geht somit zunächst ohne weiteres folgerichtig – in Übereinstimmung mit der von Art. 3 SVKG unmissverständlich geforderten Erzielung eines Umsatzes auf den relevanten Märkten in der Schweiz – davon aus, dass Umsätze aus erfolgreichen Schutznahmen im Basisbetrag aufgerechnet werden müssen. 11.4.5.2 Zu beanstanden ist allerdings, dass die Vorinstanz diese Aufrech- nung auf diejenigen Umsätze aus den erfolgreichen Schutznahmen be- schränkt hat, welche die Verfügungsadressaten während den drei der Un- tersuchungseröffnung vorangegangenen Jahren erzielt haben. Zwar sieht Art. 3 SVKG eine zeitliche Beschränkung der aufzurechnenden Umsätze dahingehend vor, dass im Basisbetrag nur diejenigen schweize- rischen Umsätze auf den relevanten Märkten zu berücksichtigen sind, wel- che das betreffende Unternehmen "in den letzten drei Geschäftsjahren" er- zielt hat. Die Berechnungsweise der Vorinstanz lässt aber fälschlich unbe- achtet, dass die als relevant bezeichneten "Submissionseinzelmärkte" je- weils erst mit der Ausschreibung des jeweiligen Bauprojekts entstehen
B-880/2012 Seite 247 konnten und anschliessend nur für einen kurzen Zeitraum weiterexistier- ten. Der Umsatz auf so definierten relevanten Märkten entspricht daher dem Umsatz, welchen der Zuschlagsempfänger mit dem fraglichen Einzel- projekt erzielte. Vor dem Entstehungszeitpunkt dieser Märkte (und nach ihrem Untergang) existiert keine zeitliche Dimension, auf welche für die Bestimmung des für den Basisbetrag massgeblichen Umsatzes zurückge- griffen werden könnte. Bei einer Zugrundelegung des vorinstanzlichen Marktverständnisses greift der Verweis von Art. 3 SVKG auf die Umsätze auf den relevanten Märkten in der Schweiz "in den letzten drei Geschäfts- jahren" daher nicht. Zu dieser Einschätzung gelangte inzwischen auch die Vorinstanz. So stellte sie sich in der Verfügung vom 22. April 2013 in der parallel geführten Untersuchung betreffend Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich neu zu Recht ebenfalls auf den Standpunkt, dass sich die vorliegend noch zur Anwendung gebrachte zeitliche Beschränkung der massgeblichen Umsätze bei Einzelsubmissionsabreden und entsprechend vorgenommener Einzelsubmissionsmarktabgrenzung aus Art. 3 SVKG richtigerweise nicht ableiten lässt (vgl. Rz. 933 f., 942 dieser Verfügung, wonach die Einschränkung von Art. 3 SVKG auf die letzten drei Geschäfts- jahre in Anbetracht der zeitlich befristeten Märkte "ohne praktische Bedeu- tung" bleibe [veröffentlicht in: RPW 2013/4 S. 524 ff.]). Die hier noch vorgenommene Beschränkung auf die Umsätze aus den drei Jahren vor der Untersuchungseröffnung steht damit im Widerspruch zur vorinstanzlichen Marktabgrenzung. Eine folgerichtige Umsetzung dieses Marktverständnisses hätte vorausgesetzt, dass der Basisbetrag anhand al- ler Umsätze bemessen wird, welche auf den einzelnen relevanten und zeit- lich nur kurz existierenden Märkten erzielt wurden. Die fünfjährige Frist von Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG steht dabei einem entsprechenden Miteinbezug auch der Umsätze aus den erfolgreichen Schutznahmen vor dem 8. Juni 2006, welche zeitlich alle ins Jahr 2006 fallen, nicht entgegen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der von der Vorinstanz für die Umsatzaufrech- nung berücksichtigte Zeitraum (8. Juni 2006 bis 8. Juni 2009) ohnehin nicht den drei letzten, gesellschaftsrechtlich massgebenden, "Geschäftsjahren" der sanktionierten Unternehmen entsprechen dürfte. Auch dies verdeutlicht die unrichtige Anwendung von Art. 3 SVKG.
B-880/2012 Seite 248 11.4.5.3 Zudem darf davon ausgegangen werden, dass sich das enge Marktverständnis der Vorinstanz bei der Sanktionsbemessung zum Vorteil der Beschwerdeführerinnen ausgewirkt hat. Denn bei jeder weiteren Ab- grenzung des relevanten Marktes wäre als Bemessungsgrundlage gestützt auf Art. 3 SVKG statt einzig dem isolierten Umsatz der nachgewiesenen erfolgreichen Schutznahmen der gesamte Umsatz heranzuziehen gewe- sen, den das betreffende Unternehmen auf einem entsprechend weiter ge- fassten – und damit zeitlich auch länger existierenden – Markt (etwa einem Markt für den gesamten Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau) in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielt hat. Soweit auf eine Sanktionsreduktion abzielend, geht die teilweise Kritik der Verfahrensbe- teiligten an der Einzelsubmissionsmarktabgrenzung der Vorinstanz daher ins Leere. 11.4.5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zur Bestimmung des Basis- betrags nach Art. 3 SVKG somit einerseits zu Recht die Umsätze aus den erfolgreichen Schutznahmen der letzten drei Jahre vor der Untersuchungs- eröffnung herangezogen. Dies wird von den Beschwerdeführerinnen auch nicht in Frage gestellt. Andererseits hätte die Vorinstanz im Basisbetrag unter den gegebenen Umständen aber auch die Umsätze der erfolgreichen Schutznahmen vor dem 8. Juni 2006 berücksichtigen müssen (d.h. auch die Umsätze aus den Fällen 28 und 43). Dies ist in der nachfolgenden ge- richtlichen Berechnung richtigzustellen. 11.4.5.5 Da die Beschwerdeführerinnen mit den Stützofferten und erfolglo- sen Schutznahmen unstrittig keine Umsätze auf den jeweiligen als relevant erachteten Submissionseinzelmärkten erzielten, kann der Vorinstanz im Übrigen kein Rechtsfehler vorgeworfen werden, indem sie diese beiden weiteren Verstoss-Kategorien übereinstimmend mit dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm nicht unter Art. 3 SVKG subsumiert hat. Wie die Vo- rinstanz sinngemäss zu Recht folgert, kann Art. 3 SVKG keine die formell- gesetzliche Grundlage von Art. 49a Abs. 1 KG konkretisierende Regel da- für entnommen werden, wie die rechtmässige Bemessung der Sanktion für die Stützofferten und erfolglosen Schutznahmen innerhalb des abstrakten Sanktionsrahmens konkret zu erfolgen hat. Auf die Frage der Rechtmäs- sigkeit der ersatzweisen Berücksichtigung der Stützofferten und erfolglo- sen Schutznahmen als erschwerende Umstände nach Art. 5 SVKG ist zu- rückzukommen (vgl. E. 11.4.8).
B-880/2012 Seite 249 11.4.6 Rechtmässigkeit des Basisbetragssatzes von 7% Vorab fragt sich jedoch, ob die Vorinstanz den Basisbetragssatz zu Recht auf 7% der mit den erfolgreichen Schutznahmen – vor wie nach dem 8. Juni 2006 (vgl. E. 11.4.5.4) – erzielten Umsätze festgesetzt hat. 11.4.6.1 Der Sanktionsbetrag bestimmt sich nach Art. 49a Abs. 1 KG unter anderem nach der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Dies konkreti- sierend sieht Art. 3 SVKG vor, dass der Basisbetrag je nach der "Schwere und Art des Verstosses" bis zu 10% der massgeblichen Umsätze beträgt. Unter Schwere ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die objektive, d.h. verschuldensunabhängige Schwere zu verstehen. Massgebend ist das abstrakte Gefährdungspotential. Auch sind bei der Beurteilung der Schwere eines Verstosses unter anderem dessen Wirksamkeit und der Grad der Wettbewerbsbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Dem Um- stand, ob der Verstoss in einer Beseitigung oder erheblichen Beeinträchti- gung des wirksamen Wettbewerbs liegt, ist mithin angemessen Rechnung zu tragen (Urteil des BGer 2C_63/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 6.4, BMW; BGE 143 II 297 E. 9.7.1 f., Gaba). Bei schweren Verstössen bewegt sich der Basisbetrag regelmässig im oberen Drittel des Sanktionsrahmens (vgl. Erläuterungen zur KG-Sanktionsverordnung, ad Art. 3). 11.4.6.2 Die Vorinstanz wertet die im Basisbetrag aufgerechneten erfolg- reichen Schutznahmen als schwerwiegende Kartellrechtsverstösse. Mit ei- nem Basisbetragssatz von 7% hat sie die Sanktion entsprechend für alle sanktionierten Unternehmen im oberen Drittel des Sanktionsrahmens an- gesiedelt. Damit übernahm sie ausdrücklich denselben Prozentsatz wie in der Verfügung vom 6. Juli 2009 in Sachen Elektroinstallationsbetriebe Bern (veröffentlicht in: RPW 2009/3 S. 196 ff.; vgl. Verfügung, Rz. 1101). Mit die- ser Verfügung hatte die Vorinstanz zum ersten Mal direkte Sanktionen im Bereich Submissionsabsprachen ausgesprochen. Zur Begründung betont die Vorinstanz, dass sie in den letzten Jahren wie- derholt auf die Unzulässigkeit von Submissionsabsprachen und die damit verbundene Schädlichkeit für die Wirtschaft hingewiesen und seit der Ein- führung der direkten Sanktionen in der gesamten Baubranche eine Sensi- bilisierung stattgefunden habe. Von geringen Auswirkungen der vorliegen- den Submissionsabsprachen könne nicht ausgegangen werden. Nament- lich sei von G7._______ und G42._______ bestätigt worden, dass die Sub- missionsabsprachen zu erhöhten Preisen geführt hätten (vgl. Verfügung,
B-880/2012 Seite 250 Rz. 1102 ff.). So habe G7._______ mit der folgenden Aussage klar zum Ausdruck gebracht, dass die abgesprochenen Preise höher als bei nicht abgesprochenen Projekten gewesen seien (vgl. Verfügung, Rz. 1021): "Also man machte vernünftige Preise und halt nicht auf diesem ganz tiefen Niveau, wo wir sonst gehen." Die genauen Auswirkungen der Submissionsabsprachen auf die Offert- preise zu beziffern und zu eruieren, zu welchem Preis die Abredepartner ohne gegenseitige Absprache offeriert hätten, sei nicht möglich. Bei abge- sprochenen Projekten gebe es keinen Marktpreis mehr (vgl. Verfügung, Rz. 974, 1023, 1052). Die Festlegung des Basisbetragssatzes auf 7% stützt sich im Übrigen auch auf die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Wett- bewerb bei erfolgreichen Schutznahmen mangels Widerlegung der gesetz- lichen Vermutung beseitigt worden sei. In der Verfügung vom 22. April 2013 in der parallel geführten Untersuchung betreffend allfällige Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kan- ton Zürich bezeichnete die Vorinstanz den vorliegend sowie im Fall Elekt- roinstallationsbetriebe Bern für erfolgreiche Schutznahmen gewählten Ba- sisbetragssatz von 7% sodann ausdrücklich als zu tief. Der Art und Schwere solcher Verstösse angemessen sei richtig der maximale Basisbe- tragssatz von 10%. Allerdings verzichtete die Vorinstanz in Sachen Wett- bewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Adressaten der vorliegenden Untersuchung darauf, statt 7% den angemessen erachteten Prozentsatz von 10% anzu- wenden. In künftigen Fällen werde sie eine volle Ausschöpfung des Sank- tionsrahmens für (wettbewerbsbeseitigende) erfolgreiche Schutznahmen bei Einzelsubmissionsabreden und Einzelsubmissionsmarktabgrenzung aber in Betracht ziehen (vgl. Rz. 957 ff. der Verfügung vom 22. April 2013 [veröffentlicht in: RPW 2013/4 S. 524 ff.]). 11.4.6.3 Die Beschwerdeführerinnen wenden gegen die vorinstanzliche Qualifizierung der erfolgreichen Schutznahmen als schwerwiegende Kar- tellrechtsverstösse und Festlegung des Basisbetragssatzes auf 7% nichts ein (vgl. Beschwerde, Rz. 148). Die Einschätzung der Vorinstanz wird nachfolgend aber gleichwohl von Amtes wegen geprüft.
B-880/2012 Seite 251 11.4.6.4 Die in Art. 5 Abs. 3 und 4 KG aufgeführten harten Kartellabreden gelten gemeinhin als Wettbewerbsverstösse mit hohem Schädigungspo- tential für Konsumenten, Unternehmen und die Gesamtwirtschaft (vgl. Bot- schaft KG 1995, 491, 517, 635; Botschaft über die Änderung des Kartell- gesetzes vom 7. November 2001, BBl 2002 2022 ff., 2036, nachfolgend Botschaft KG 2002; BGE 135 II 60 E. 2.1, Domestic Interchange Fee; BGE 143 II 297 E. 5.2.4, Gaba; HEINEMANN, Festschrift von Büren, S. 613; TAG- MANN/ZIRLICK, in: Basler Kommentar zum KG, 2010, Art. 49a N. 25, 50; Ur- teil des BVGer B-420/2008 vom 1. Juni 2010 E. 8, Strassenbeläge Tessin, m.w.H.). Die vorliegend für den Basisbetrag relevanten erfolgreichen Schutznahmen erfüllen dabei als horizontale Preisabreden und Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Geschäftspartnern gleichzeitig zwei Tatbestände von Art. 5 Abs. 3 KG (Bst. a und c). Die Praxis der Vorinstanz gewichtet solche Verstösse, welche also zugleich mehrere entscheidende Wettbewerbsparameter umfassen, zu Recht schwerer als solche, die nur einen Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 und 4 KG erfüllen (vgl. Erläuterungen zur KG-Sanktionsverordnung, ad Art. 3). Im Rahmen von Ausschreibungen getroffene harte Horizontalabreden sind nach allgemeiner Erkenntnis volkswirtschaftlich und sozial besonders schädlich. Sie gefährden nicht nur unmittelbar und auf gravierendste Weise das berechtige Interesse der ausschreibenden Stellen, das wirtschaftlich günstigste Angebot und namentlich den unverfälschten Marktpreis zu eru- ieren. Aufgrund marktfremder Preissteigerungen auf Kosten der Allgemein- heit, eines geringeren Effizienz- und Innovationswettbewerbs sowie verzö- gerter oder ausbleibender Strukturanpassungen verursachen Submissi- onsabsprachen vielmehr auch mittel- und langfristig hohe volkswirtschaft- liche Schäden. Die besonders schädliche Qualität der vorliegenden – unter Art. 5 Abs. 3 KG fallenden – Submissionsabsprachen bleibt im Übrigen auch im Fall einer Widerlegung der Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs bestehen (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.2.4, 9.4.4, Gaba; sowie zur Schädlichkeit von Submissionsabsprachen: OECD, Competition and Procurement, Key Findings, 2011, S. 7 ff., 30 ff., 77; CHRIST, a.a.O., Rz. 244, 247, 368, 415 f.; STÜSSI, Submissionsabreden im Fokus der Wett- bewerbsbehörden, BR 2013 S. 177, m.w.H.; FROEB/KOYAK/WERDEN, What is the Effect of Bid-Rigging on Prices?, 42 Economic Letters 1993 S. 419 ff., 421 f.; GRÜTZNER, Die Sanktionierung von Submissionsabsprachen, 2003, S. 94 ff.; HEITZ, a.a.O., S. 53, 56, 104). 11.4.6.5 Was die konkrete Wirksamkeit der vorliegenden Submissionsab- sprachen betrifft, fällt zunächst ins Gewicht, dass es bei den im Basisbetrag
B-880/2012 Seite 252 zu berücksichtigenden Schutznahmen einzig um solche geht, welche tat- sächlich erfolgreich umgesetzt werden konnten. Die Verstösse haben sich somit hinsichtlich der Steuerung der Zuschlagserteilung als uneinge- schränkt wirksam erwiesen. Dabei gilt es zu beachten, dass die Schutz- nehmer den gesamten Umsatz auf den – vorliegend zu ihrem Vorteil einzig als Berechnungsbasis herangezogenen – Einzelsubmissionsmärkten dem jeweiligen Kartellrechtsverstoss verdanken. Der so erzielte Umsatz ent- spricht zudem dem gesamten Umsatz des jeweiligen Einzelsubmissions- marktes. Die Wirksamkeit einer Abrede, mit welcher der gesamte Marktum- satz erfolgreich einem Marktteilnehmer zugewiesen werden kann, ist nicht zu übertreffen. Weiter ist mit der Vorinstanz auch nicht anzuzweifeln, dass die Abredebe- teiligten jeweils durchaus auch die Preiskomponente ihrer Angebote tat- sächlich zum eigenen Vorteil, d.h. preiserhöhend, beeinflusst haben. Mit Marktpreisen hatten die nach eigenem Gutdünken festgesetzten Zu- schlagspreise nichts gemeinsam. Dies selbst dann nicht, wenn sich die Ab- redebeteiligten im Einzelfall unter Umständen nicht auf deutlich überhöhte, sondern einzig auf aus ihrer Sicht "vernünftige Preise" geeinigt haben. Der Vorinstanz ist dabei zuzustimmen, dass die konkrete Ermittlung der hypo- thetischen abredefreien Marktpreise von ihr nicht erwartet werden konnte. Zwar ist der mutmassliche Gewinn, den ein Unternehmen aus einem un- zulässigen Verhalten erzielt hat, nach dem Wortlaut von Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 2 Abs. 1 SVKG angemessen zu berücksichtigen, soweit er sich als abschätzbar erweist (BVGer, B-7633/2010, 14. September 2015, Swisscom ADSL, Rz. 768 ff.). Angesichts der unzähligen bei den vorliegen- den Submissionsabsprachen zusammenspielenden Faktoren (vgl. dazu auch CHRIST, a.a.O., Rz. 863) sind die genauen Auswirkungen dieser Ab- sprachen auf die Preise und damit auf die Kartellrente jedoch nach der nachvollziehbaren Auffassung der Vor-instanz kaum bezifferbar. Stichhal- tige Hinweise, welche unter diesem Titel eine insgesamt mildere Gesamt- betrachtung der Schwere der Verstösse nahelegen würden, liegen nicht vor. Von einer nur geringen oder fehlenden Wirksamkeit der vorliegenden Einzelsubmissionsabsprachen kann offensichtlich nicht die Rede sein.
B-880/2012 Seite 253 11.4.6.6 Bei der Beurteilung der Schwere eines Verstosses ebenfalls an- gemessen zu berücksichtigen ist der Grad der Wettbewerbsbeeinträchti- gung (Urteil des BGer 2C_63/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 6.4, BMW; BGE 143 II 297 E. 9.7.1 f., Gaba). Wie von der Vorinstanz eventualiter gel- tend gemacht, hat sich ergeben, dass vorliegend zumindest von einer er- heblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs auszugehen ist (vgl. E. 10.5). Dass die angefochtene Verfügung im Hauptstandpunkt pauschal sämtliche erfolgreich verlaufenen Submissionsabsprachen als zwingend wettbe- werbsbeseitigend bezeichnet, vermag das Bundesverwaltungsgericht wie dargelegt nur beschränkt zu überzeugen. Die Beantwortung der Frage wird im Ergebnis aber offen gelassen (vgl. E. 10.4.4 ff.). Die nicht erfolgreichen Abreden beeinträchtigten den wirksamen Wettbewerb unbestrittenermas- sen in jedem Fall "nur" erheblich (vgl. E. 10.4.2 f.). Diesbezüglich gilt es zu betonen, dass die Abredebeteiligten den voraus- gesetzten Vergabewettbewerb durch erfolgreiche Schutznahmen auch dann schwerwiegend verfälschten, falls im konkreten Anwendungsfall bei genauerer Betrachtung "nur" die Schwelle der Erheblichkeit und nicht jene der Wettbewerbsbeseitigung erreicht worden sein sollte. Gerade bei erfolg- reichen Submissionsabsprachen wurde das zentrale Hauptziel des Verga- berechts, den wirksamen Wettbewerb unter den Anbietern zu fördern, of- fensichtlich verfehlt. Eine möglicherweise fehlende Wettbewerbsbeseiti- gung infolge Widerlegung der Beweisvermutung von Art. 5 Abs. 3 KG be- deutete daher nicht, dass die im Basisbetrag aufzurechnenden erfolgrei- chen Schutznahmen unter Berücksichtigung aller Umstände nur mittel- schwere oder leichte Verstösse darstellen würden. Insgesamt erscheint eine Sanktion im oberen Drittel des Sanktionsrah- mens unter Miteinbezug des gravierenden Gefährdungspotentials und der Wirksamkeit der Verstösse somit auch im Fall einer "lediglich" erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung gerechtfertigt. 11.4.6.7 Im Übrigen handelt es sich bei den erfolgreichen Schutznahmen um gleichartige Verstösse mit im Kern vergleichbaren Beiträgen der jewei- ligen Schutznehmer, nämlich der erfolgreichen Organisation einer eigenen Schutznahme. Der Vorinstanz kann daher – etwa unter dem Aspekt der Gleichbehandlung (vgl. E. 11.4.8.7) – nicht vorgeworfen werden, mit der identischen Festsetzung des Basisbetragssatzes auf 7% für alle sanktio-
B-880/2012 Seite 254 nierten Unternehmen zu schematisch vorgegangen zu sein oder sich un- genügend mit der Schwere der einzelnen erfolgreichen Schutznahmen auseinandergesetzt zu haben. Im Ergebnis hat die Vorinstanz das ihr zu- stehende Ermessen korrekt ausgeübt. 11.4.6.8 Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von schwerwiegenden Kartell- rechtsverstössen ausgegangen ist und den Basisbetragssatz für alle sank- tionierten Unternehmen bei 7% angesiedelt hat. Dieser Basisbetragssatz kommt bei allen im Basisbetrag aufzurechnenden erfolgreichen Schutz- nahmen zur Anwendung (also solche vor wie nach dem 8. Juni 2006, vgl. E. 11.4.5.4). Wie die Art und Schwere beim Beweis einer umfassenderen Abrede zu beurteilen wäre, hat hier offen zu bleiben. 11.4.7 Zwischenergebnis Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass die Sanktion, welche aufgrund der erfolgreichen Schutznahmen vor und nach dem 8. Juni 2006 ausgefällt werden muss, rechtmässig bemessen wird, indem die aus diesen Schutznahmen erzielten Umsätze gestützt auf Art. 3 SVKG aufgerechnet werden und der Basisbetrag auf 7% dieser Umsätze (ohne Mehrwertsteuer von damals 7.6%) festgelegt wird. Im Fall von Arbeitsge- meinschaften ist der Umsatz dabei nur im Umfang der Beteiligung des be- troffenen Abspracheteilnehmers an der Arbeitsgemeinschaft anzurechnen (vgl. hierzu auch Verfügung, Fn. 257).
B-880/2012 Seite 255 11.4.8 Bemessung umsatzlose Verstösse Zu beurteilen bleibt, ob die Vorinstanz die Sanktion für die beiden restlichen Verstoss-Kategorien rechtmässig bemessen hat, d.h. die Sanktion für nachgewiesene Stützofferten und erfolglose Schutznahmen. 11.4.8.1 Die konkrete Sanktionsbemessung für Stützofferten und erfolg- lose Schutznahmen wirft Fragen auf, weil die Abredebeteiligten mit diesen beiden Verstoss-Kategorien im Unterschied zu erfolgreichen Schutznah- men keine Umsätze erzielten und der allgemeinen Bemessungsregel von Art. 3 SVKG wie erwähnt (vgl. E. 11.4.5.5) nicht zu entnehmen ist, ob und wie ein Basisbetrag für diese umsatzlosen Fallkonstellationen gegebenen- falls konkret bestimmt werden kann. Aber auch ausserhalb von Art. 3 SVKG enthält die SVKG keine ausdrückliche Regel, welche vorgeben würde, nach welcher Methode die Sanktion für Stützofferten und erfolglose Schutznahmen innerhalb des abstrakten Sanktionsrahmens von Art. 49a Abs. 1 KG konkret bemessen werden soll. Die Art. 4 ff. SVKG regeln nicht die hier interessierende Frage der konkreten Sanktionsbemessung von umsatzlosen Kartellrechtsverstössen, sondern das weitere Vorgehen bei der Bemessung der Sanktion für Verstösse, bei welchen der Basisbetrag in Anwendung von Art. 3 SVKG als ordentlicher Ausgangspunkt unter Be- rücksichtigung des massgeblichen Umsatzes festgelegt werden konnte. Der Wortlaut der Art. 4 ff. SVKG, welcher sich unmissverständlich auf die Erhöhung oder Verminderung des gestützt auf Art. 3 SVKG bestimmten Basisbetrags bzw. des "nach den Artikeln 3 und 4" SVKG bestimmten Be- trags bezieht, bestätigt dies.
B-880/2012 Seite 256 11.4.8.2 Das Fehlen einer ausdrücklichen Bemessungsregel auf Verord- nungsstufe darf vorab nicht zur Fehleinschätzung verleiten, dass von einer Sanktionierung der Stützofferten und erfolglosen Schutznahmen mangels genügender rechtlicher Grundlage abgesehen bzw. – mit im Ergebnis glei- cher Konsequenz – zwingend von einem Basisbetrag von Null ausgegan- gen werden müsste. Denn auch bei diesen beiden umsatzlosen Verstoss- Kategorien haben sich die Abredebeteiligten an einer Submissionsabspra- che in der Form einer unzulässigen, den Wettbewerb zumindest erheblich beeinträchtigenden und nicht gerechtfertigten Preisabrede und Abrede über die Aufteilung von Märkten nach Geschäftspartnern im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG beteiligt (vgl. E. 10.3.6; E. 10.5). Diese Betei- ligungen an unzulässigen Abreden nach Art. 5 Abs. 3 KG unterliegen daher ebenfalls der Sanktionierung nach Art. 49a Abs. 1 KG (vgl. E. 11.4.4). 11.4.8.3 Für die Sanktionierung der mit den Stützofferten und erfolglosen Schutznahmen vorliegenden kartellrechtlich unzulässigen Verhaltenswei- sen bildet Art. 49a Abs. 1 KG die hinreichende formell-gesetzliche Rechts- grundlage. Ein Spielraum für eine davon abweichende Regelung auf Ver- ordnungsstufe besteht nicht. Vielmehr hat der Gesetzgeber die grundle- genden Voraussetzungen für einen ganzen oder teilweisen Verzicht auf die Belastung mit einer Sanktion ebenfalls abschliessend auf Gesetzesstufe geregelt (vgl. Art. 49a Abs. 2 und 3 KG). Und mit Art. 60 KG wird dem Bun- desrat lediglich die Kompetenz zum Erlass der "Ausführungsbestimmun- gen" zum Kartellgesetz eingeräumt. Eine Delegation für den Erlass geset- zesvertretender Verordnungsbestimmungen – welche eine (über die Bo- nusregelung gemäss Art. 49a Abs. 2 KG hinausgehende) Sanktionsbefrei- ung von nach Art. 49a Abs. 1 KG zu sanktionierenden Kartellrechtsverstös- sen vorsehen würden – besteht nicht.
B-880/2012 Seite 257 11.4.8.4 Die SVKG respektiert die Grenzen der Gesetzesdelegation denn auch fraglos. Gemäss Art. 1 SVKG beschränkt sich die Verordnung aus- drücklich darauf, Folgendes zu regeln: – die Voraussetzungen und das Verfahren beim gänzlichen oder teilwei- sen Verzicht auf eine Sanktion gemäss Art. 49a Abs. 2 KG (vgl. Bst. b), – die Voraussetzungen und das Verfahren der Meldung nach Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG (vgl. Bst. c), – die Bemessungskriterien bei der Verhängung von Sanktionen gemäss Art. 49a Abs. 1 KG (vgl. Bst. a). Nicht zum Regelungsgegenstand der SVKG zählt es, Fallkonstellationen wie jene der Stützofferten und der erfolglosen Schutznahmen, welche die Voraussetzungen für die direkte Sanktionierung nach Art. 49a Abs. 1 KG erfüllen, von der gesetzlichen Sanktionierungspflicht auszunehmen (vorbe- hältlich einer vollständigen Sanktionsbefreiung gestützt auf Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Bst. b und Art. 8 ff. SVKG). Diese Einschränkung ergibt sich bereits aus der Umschreibung des Regelungsgegenstandes der Ver- ordnung in Art. 1 Bst. a SVKG, wo von der blossen Regelung der "Bemes- sungskriterien" die Rede ist. Aber auch der systematische Aufbau der Ver- ordnung bestätigt ("2. Abschnitt: Sanktionsbemessung"), dass sich der Bundesrat beim Erlass dieser Ausführungsbestimmungen auf die Konkre- tisierung der Bemessungskriterien bei der Verhängung von Sanktionen ge- mäss Art. 49a Abs. 1 KG beschränkt hat. 11.4.8.5 Die Vorinstanz behauptet mit Bezug auf die Beteiligungen der Ver- fügungsadressaten an Stützofferten und erfolglosen Schutznahmen denn auch zu Recht keine sanktionsbefreiende Wirkung der SVKG, sondern ver- neint einzig die direkte Subsumierbarkeit dieser beiden Fallkategorien un- ter Art. 3 SVKG; dies mangels Vorliegens eines vom Wortlaut der Verord- nungsbestimmung vorausgesetzten Umsatzes auf den als relevant erach- teten Einzelsubmissionsmärkten. Diese Einschätzung ist folgerichtig und nicht zu beanstanden. Gleichzeitig bestätigt sie, dass auch die Art. 4 ff. SVKG – welche an der vorgängigen Bestimmung eines eigenen Basisbetrags nach Art. 3 SVKG für den zu sanktionierenden Verstoss anknüpfen – nicht ausdrücklich regeln, wie die Sanktion für Stützofferten und erfolglose Schutznahmen innerhalb des abs- trakten Sanktionsrahmens von Art. 49a Abs. 1 KG konkret bemessen wer-
B-880/2012 Seite 258 den soll (vgl. E. 11.4.8.1). Mangels generell abstrakter Vorgaben auf Ver- ordnungsebene ist die konkrete Bemessungsmethode für die Sanktionie- rung von Stützofferten und erfolglosen Schutznahmen demnach – inner- halb der noch zu nennenden Schranken (vgl. E. 11.4.8.7) – durch die Pra- xis der Wettbewerbsbehörden zu entwickeln. 11.4.8.6 In der vorliegenden Untersuchung hat die Vorinstanz die konkrete Sanktionsbemessung der Stützofferten und erfolglosen Schutznahmen an der Häufigkeit dieser nicht umsatzgenerierenden weiteren Abredebeteili- gungen ausgerichtet. Unter Berufung auf die Regelung erschwerender Umstände in Art. 5 SVKG hat sie den zuvor für die umsatzgenerierenden Verstösse berechneten Basisbetrag um prozentuale Zuschläge erhöht, dies in Abhängigkeit der Anzahl der im Basisbetrag nicht berücksichtigten zusätzlichen Abredebeteiligungen. Die Zuschläge legte die Vorinstanz für alle Verfügungsadressaten fest auf 50% des Basisbetrags bei 3-10 zusätz- lichen Fällen, auf 100% des Basisbetrags bei 11-20 zusätzlichen Fällen sowie auf 200% des Basisbetrags bei mehr als 20 zusätzlichen Fällen (vgl. Verfügung, Rz. 1108 ff.). Die Vorinstanz begründet diese Bemessungsmethode namentlich mit dem Sanktionszweck der wirksamen Abschreckung sowie dem Umstand, dass die geschaffenen Zuschlagskategorien das repetitive Element der Verstösse angemessen berücksichtigten. Die Einreichung einer Stützof- ferte generiere keinen Umsatz, stelle aber die notwendige Voraussetzung für die Organisation eines Schutzes und ebenfalls ein wettbewerbsvortäu- schendes und volkswirtschaftlich schädliches Verhalten dar. Wer Stützof- ferten einreiche, ermögliche die Organisation von Schutznahmen. Ein sol- ches Verhalten müsse als erschwerender Umstand berücksichtigt werden können. Mit den gewählten Zuschlägen könnten die besonders schwerwiegenden von den weniger schwerwiegenden Verhaltensweisen abgegrenzt werden. Bei einer hohen Anzahl von über zwanzig weiteren Abredebeteiligungen mit einem entsprechend hohen Umsatzvolumen könne zwar nicht von ei- nem eigentlichen Rotationskartell, aber doch von einem "gewissen Sys- tem" gesprochen werden. Die Sanktion der Unternehmen, welche sich ne- ben den erfolgreichen Schutznahmen an über zwanzig weiteren Abspra- chen beteiligt hätten, werde daher deutlich mehr erhöht als die Sanktion der zwei anderen Gruppen (vgl. Verfügung, Rz. 1108 ff.).
B-880/2012 Seite 259 11.4.8.7 Bei der gerichtlichen Beurteilung der Rechtmässigkeit dieser Be- messungsmethode sind neben allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen wie dem Willkürverbot (Art. 9 BV), dem Gleichbehandlungs- gebot (Art. 8 BV) und dem Prinzip der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) auch die vom Kartellgesetz selber aufgestellten Anforderungen an die Sanktionsbemessung zu beachten. So gibt der Gesetzgeber auch für die Sanktionierung der Stützofferten und erfolglosen Schutznahmen vor, dass sich der Sanktionsbetrag nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens bemisst und der mut- massliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, angemes- sen zu berücksichtigen ist. Weiter schreibt Art. 49a KG vor, dass ein Unter- nehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG beteiligt ist, mit einem Betrag bis maximal 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet werden kann. Da darunter auch Stützofferten und erfolglose Schutznahmen fallen, liefern die allgemeinen Umsätze, welche das betreffende Unternehmen in seinen verschiedenen Tätigkeitsbereichen in den letzten drei Geschäfts- jahren in der Schweiz erwirtschaftet hat, unbesehen des nicht umsatzge- nerierenden Charakters dieser Kartellrechtsverstösse einen Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Endsanktion. Schliesslich ist anerkannt, dass Kartellsanktionen schmerzen, aber ein Unternehmen auch nicht in den Konkurs treiben sollen. Der finanzielle Nachteil soll jedoch so gross sein, dass sich eine Beteiligung an der Zuwiderhandlung nicht lohnt (vgl. BGE 143 II 297 E. 9.7.2 m.H., Gaba; Erläuterungen zur KG-Sanktionsverord- nung, ad Art. 2 Abs. 2). 11.4.8.8 Allgemein muss das in der angefochtenen Verfügung zur Sankti- onierung der umsatzlosen Einzelsubmissionsabsprachen angewandte Zu- schlagsmodell als Resultat einer Rechtsanwendung bezeichnet werden, bei welcher die Vorinstanz abgesehen von den vorstehend genannten ver- fassungsrechtlichen und kartellgesetzlichen Schranken kaum auf konkrete Handlungsanweisungen zurückgreifen konnte. Dies nicht nur mangels ei- ner ausdrücklichen Regelung auf Verordnungsebene, sondern auch infolge fehlender einschlägiger Auseinandersetzungen in der Lehre wie in der in- ternationalen Rechtsprechung.
B-880/2012 Seite 260 Dass sich die Vorinstanz trotzdem oder gerade auch deshalb möglichst eng an die SVKG halten wollte, und sich hierzu unter Berufung auf die beste- hende Regelung erschwerender Umstände in Art. 5 SVKG für eine prozen- tuale Erhöhung des zuvor für die umsatzgenerierenden Kartellrechtsver- stösse berechneten Basisbetrags entschieden hat, ist naheliegend. Zwar regelt Art. 5 SVKG wie erwähnt nicht ausdrücklich, wie die Sanktion für Stützofferten und erfolglose Schutznahmen innerhalb des abstrakten Sanktionsrahmens von Art. 49a Abs. 1 KG konkret bemessen werden soll (vgl. E. 11.4.8.5). Die Bestimmung sieht mit Abs. 1 Bst. a aber eine Sankti- onserhöhung bei wiederholten Verstössen gegen das Kartellgesetz vor. Diese Möglichkeit bietet sich für die Sanktionierung der weiteren umsatz- losen Verstösse unverkennbar an. Zumindest gegen eine Anlehnung an die Erschwerungsgründe von Art. 5 SVKG für die Bemessung der vorliegen- den Konstellation ist daher im Grundsatz nichts einzuwenden. 11.4.8.9 Ferner ist auch der Entscheid der Vorinstanz sachlich vertretbar, die prozentuale Erhöhung des Basisbetrags an der Häufigkeit der umsatz- losen Abredebeteiligungen auszurichten und die Verfügungsadressaten hierzu einer vordefinierten Zuschlagskategorie zuzuteilen, welche das re- petitive Element und die volkswirtschaftliche Schädlichkeit der zusätzlichen Verstösse angemessen widerspiegelt. Neben dem Gesamtvolumen der betroffenen Bauprojekte nehmen mit zunehmender Häufigkeit der weiteren Abredebeteiligungen auch die Regelmässigkeit und das systematische Element an der wiederholten Abredebeteiligung zu. Damit einhergehend erhöht sich mit jeder weiteren Abredebeteiligung die volkswirtschaftliche Schädlichkeit der Verstösse. Auch bei Stützofferten handelt es sich um schwerwiegende Kartellrechtsverstösse mit einem gravierenden Gefähr- dungspotential. Wie die Vorinstanz zu Recht erwähnt, ermöglichen Stützof- ferten die Organisation von Schutznahmen bzw. stellt die Einreichung einer Stützofferte die notwendige Voraussetzung für die Organisation eines Schutzes und ebenfalls ein wettbewerbsvortäuschendes und volkswirt- schaftlich schädliches Verhalten dar. Die Auferlegung eines höheren Zu- schlags für häufigere Verstösse ist daher angebracht. Selbiges gilt für die von der Vorinstanz verlangte, im Verhältnis deutlich stärkere, Belastung von Verfügungsadressaten der obersten Zuschlagskategorie, welche sich besonders regelmässig und damit geradezu mit System an weiteren Sub- missionsabsprachen beteiligt haben.
B-880/2012 Seite 261 11.4.8.10 Nach der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts tragen die so für alle Verfügungsadressaten gleichermassen vordefinierten Zu- schlagsgruppen und Zuschläge den massgeblichen Gegebenheiten – na- mentlich der Schwere der Verstösse, der wachsenden Systematik und volkswirtschaftlichen Schädlichkeit pro zusätzlichem Verstoss sowie auch dem Sanktionszweck der wirksamen Abschreckung – insgesamt angemes- sen Rechnung. Wie die Vorinstanz geltend macht, können damit die be- sonders schwerwiegenden von den minder schwerwiegenden Verhaltens- weisen abgegrenzt und in angemessener Weise sanktioniert werden. Auf eine zusätzliche Berücksichtigung auch des Kriteriums der Dauer der Wett- bewerbsverstösse – etwa unter Berufung auf Art. 4 SVKG – hat die Vo- rinstanz unter den gegebenen Umständen (Mehrzahl zeitlich limitierter Ein- zelsubmissionsabsprachen, an der Häufigkeit ausgerichtete Sanktionsbe- messung) zu Recht verzichtet. 11.4.8.11 Dazu kommt, dass die Anwendung des vorinstanzlichen Zu- schlagsmodells zu Endsanktionen führt, die in einem durchaus eher be- scheidenen Verhältnis zu den allgemeinen Umsätzen stehen, welche die Beschwerdeführerinnen gemäss der Aktenlage in ihren Tätigkeitsgebieten in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erwirtschaftet haben. Die Gesamtsanktionen bewegen sich offensichtlich unterhalb der von Art. 49a Abs. 1 KG vorgegebenen Obergrenze von 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes. Die Sank- tionen belasten die Beschwerdeführerinnen insgesamt nicht übermässig, sondern im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Be- schwerdeführerinnen legen weder dar noch bestehen mit Blick auf den massgeblichen schweizerischen Gesamtumsatz der Unternehmensgruppe Hinweise darauf, dass die in Anwendung des vorliegenden Zuschlagsmo- dells ausgesprochene (bzw. die durch das Bundesverwaltungsgericht ge- mäss dem vorliegenden Beweisergebnis neu zu berechnende [vgl. E. 11.4.12]) Sanktion für sie finanziell nicht tragbar wäre oder dass ihre Wettbewerbsfähigkeit dadurch in nicht tolerierbarem Umfang beeinträchtigt würde. 11.4.8.12 Im Übrigen wurde das Zuschlagsmodell von der Vorinstanz für alle Verfügungsadressaten gleichermassen zur Anwendung gebracht. Von einer rechtsungleichen Behandlung kann nicht gesprochen werden. Wie nachfolgend dargelegt wird, lässt sich eine Verletzung des Gleichbehand- lungsgebots auch nicht aus der Verfügung vom 6. Juli 2009 in Sachen Elektroinstallationsbetriebe Bern ableiten, mit welcher die Vor-instanz zum ersten Mal – und damit noch keineswegs eine feste Praxis begründend –
B-880/2012 Seite 262 direkte Sanktionen im Bereich Submissionsabsprachen ausgesprochen hatte (vgl. RPW 2009/3 S. 196 ff.). Die Untersuchung in Sachen Elektroinstallationsbetriebe Bern wurde ge- genüber allen Parteien mittels einvernehmlicher Regelung abgeschlossen. Soweit vorliegend interessierend hält die Begründung der Verfügung fest, dass eine Rotationsabrede bzw. "eine die einzelnen Absprachen gleichsam umfassende Rahmenvereinbarung" in casu "wahrscheinlich" vorgelegen habe. Die Frage des Vorliegens eines Rotationskartells werde infolge der einvernehmlichen Regelung aber trotz starker Indizien "nicht weiter vertieft" (Rz. 58, 60 f., 128). Entgegen dem formal somit offen gelassenen Nachweis eines Rotations- kartells (was problematisch erscheint, hier aber nicht zur Beurteilung steht) entschied sich die Vorinstanz im Rahmen der Sanktionsbemessung aber dennoch dazu, auf dem jeweiligen Basisbetrag statt einem Repetitionszu- schlag für die Vielzahl wiederholter Einzelabsprachen einen auf Art. 4 SVKG gestützten Zuschlag von 20% "für das dauerhafte Absprechen ein- zelner Projekte" während zweier Jahre zu erheben (vgl. Rz. 131). Zur Be- gründung wird die zentrale Bedeutung regelmässiger Treffen zwischen den sieben grossen Elektroinstallationsfirmen im Raum Bern hervorgehoben und festgestellt, dass diese sog. E7-Treffen als stabilisierender Teil der Ab- sprachen dazu beigetragen hätten, die Frequenz und den Umfang der Ab- sprachetätigkeit insgesamt zu erhöhen. Die E7-Treffen seien "Ausdruck ei- ner Institutionalisierung des Abspracheverhaltens während zweier Jahre, was einen Zuschlag für die Dauer dieser Rahmenabsprache rechtfertigt" (vgl. Rz. 61, 129). Eine rechtsungleiche Ausübung des Ermessens der Vorinstanz bei der Sanktionsbemessung würde voraussetzen, dass zwei gleiche tatsächliche Situationen vorliegen, die in den rechtlich relevanten tatsächlichen Ele- menten übereinstimmen (vgl. Urteil des BGer 2C_180/2014 vom 28. Juni 2016 E. 9.8.3 [nicht publizierte Erwägung in BGE 143 II 297], Gaba). Die vorliegend angefochtene Verfügung geht in tatsächlicher Hinsicht jedoch im Gegensatz zur Verfügung in Sachen Elektroinstallationsbetriebe Bern unstrittig von keiner eigentlichen Institutionalisierung des Abspracheverhal- tens bzw. gerade ausdrücklich nicht vom Vorliegen eines Rotationskartells oder einer die einzelnen Absprachen umfassenden Rahmenvereinbarung aus. Solches wird von den Beschwerdeführerinnen auch nicht geltend ge- macht. Zu einer entgegengesetzten Einschätzung der Sachlage kam auch
B-880/2012 Seite 263 das Bundesverwaltungsgericht nicht (vgl. E. 8.1.10). Angesichts der in ei- nem zentralen Punkt unterschiedlichen Sachverhalte ist der Vorinstanz un- ter dem Titel der rechtsgleichen Ausübung des Ermessens bei der Sankti- onsbemessung nicht vorzuwerfen, dass sie die auf die umsatzlosen Ein- zelsubmissionsabsprachen entfallenden Sanktionen in Abhängigkeit der Verstosshäufigkeit – und nicht durch einen nach der Dauer eines umfas- senderen Verstosses bemessenen Zuschlag im Sinne von Art. 4 SVKG – sanktioniert hat. 11.4.8.13 Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 22. April 2013 in der parallel geführten Untersuchung betreffend allfällige Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kan- ton Zürich ankündigte, nicht umsatzgenerierende Kartellrechtsverstösse wie Stützofferten und erfolglose Schutznahmen bei Einzelsubmissionsab- sprachen künftig nicht mehr in Anwendung des vorliegenden Zuschlags- modells zu sanktionieren. Stattdessen stellte die Vorinstanz in Aussicht, auch für Stützofferten und erfolglose Schutznahmen je einen fiktiven eige- nen Basisbetrag aufzurechnen und sich dabei am Volumen der von Stützofferten und erfolglosen Schutznahmen betroffenen Ausschreibungen zu orientieren, also an der jeweiligen Offertsumme des designierten Schutznehmers. Aus Gründen der Gleichbehandlung der Untersuchungs- adressaten der parallel geführten Untersuchung mit jenen der vorliegenden Untersuchung verzichtete die Vorinstanz jedoch in der Zürcher Untersu- chung auf eine Anwendung der angekündigten neuen Sanktionsbemes- sungsmethode (vgl. Rz. 951, Lemmas 6 ff. der Verfügung der Vorinstanz vom 22. April 2013 betreffend Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tief- bau im Kanton Zürich [veröffentlicht in: RPW 2013/4 S. 524 ff.]). Ob die angekündigte alternative Bemessungsmethode rechtmässig ist, wird im konkreten Anwendungsfall zu beurteilen sein und hat hier offen zu bleiben. Für den vorliegenden Zusammenhang wird einzig festgehalten, dass die der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegende Bemessungs- methode mit Bestimmung des Basisbetrags unter Berücksichtigung ledig- lich der umsatzgenerierenden Abredebeteiligungen im Basisbetrag in Kom- bination mit der Erhöhung des Basisbetrags um maximal 200% bei über zwanzig weiteren (umsatzlosen) Verstössen verglichen mit der angekün- digten alternativen Bemessung tendenziell zu milderen Gesamtsanktionen führt. Auch vor diesem Hintergrund kann das in der angefochtenen Verfü- gung angewandte Zuschlagsmodell nicht als unverhältnismässig, zu wenig feingliedrig oder sonstwie bundesrechtswidrig beanstandet werden.
B-880/2012 Seite 264 11.4.8.14 Von einer willkürlichen Festlegung der Zuschlagsgruppen und Zuschläge kann nicht gesprochen werden. Dies würde voraussetzen, dass die Auslegung und Anwendung der zu beachtenden Normen offensichtlich unhaltbar ist; dies etwa, weil sie "zur tatsächlichen Situation in klarem Wi- derspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zu- widerläuft" (statt vieler: BGE 141 I 70, 72). Davon ist vorliegend nach dem Gesagten nicht auszugehen. Dass eine andere Lösung bzw. Bemessungs- methode ebenfalls als vertretbar erscheint oder möglicherweise gar vorzu- ziehen wäre, genügt für die Bejahung von Willkür im Sinne von Art. 9 BV nicht (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 606; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 193 Rz. 26). 11.4.8.15 Im Ergebnis ist darauf zu schliessen, dass sich das von der Vorinstanz zur Sanktionierung der Stützofferten und erfolglosen Schutz- nahmen vorliegend angewandte Zuschlagsmodell innerhalb der zu beach- tenden verfassungsrechtlichen und kartellgesetzlichen Schranken bewegt (vgl. E. 11.4.8.7). Den Beschwerdeführerinnen kann nicht gefolgt werden, soweit sie gestützt auf ihre Einwände eine Reduktion der auf die nachge- wiesenen umsatzlosen Kartellrechtsverstösse entfallenden Sanktion bean- tragen. 11.4.8.16 Gemäss dem gerichtlichen Beweisergebnis (vgl. E. 8.7.6) hat die Beschwerdeführerin 2 erwiesenermassen in 23 Fällen und die Beschwer- deführerin 3 erwiesenermassen in sechs Fällen eine Stützofferte abgege- ben. Sechs angebliche Stützofferten der Beschwerdeführerin 2 und zwei angebliche Stützofferten der Beschwerdeführerin 3 haben sich als unbe- wiesen herausgestellt. An erfolglosen Schutznahmen hat sich keine der Beschwerdeführerinnen beteiligt. Demnach ergibt sich trotz des Wegfalls der unbewiesenen Stützofferten ein rechtmässiger Zuschlag auf dem Basisbetrag der Beschwerdeführe- rin 2 von 200%. Der rechtmässige Zuschlag auf dem für die Stützofferten der Beschwerdeführerin 3 heranzuziehenden Basisbetrag beträgt 50%. Die Zuschläge erfahren im Vergleich zur angefochten Verfügung somit keine Änderung.
B-880/2012 Seite 265 11.4.9 Erschwerende oder mildernde Umstände Die Sanktionsbemessung der Vorinstanz verneint das Bestehen (weiterer) erschwerender oder mildernder Umstände. Auch das Bundesverwaltungs- gericht erkennt keine nach Massgabe von Art. 5 oder Art. 6 SVKG zu be- achtenden (weiteren) erschwerenden oder mildernden Umstände. Namentlich zeigen die Beschwerdeführerinnen wie dargelegt (vgl. E. 11.1) nicht überzeugend auf, dass sie geeignete Bemühungen getroffen haben, kartellrechtswidrigem Verhalten im Rahmen der Unternehmenstätigkeit wirksam vorzubeugen. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vo- rinstanz in der mitunter behaupteten mangelnden Rentabilität der erfolgrei- chen Schutznahmen keinen mildernden Umstand im Sinne von Art. 6 SVKG erkannt hat. Wie bereits die Beurteilung der Rechtmässigkeit des Basisbetragssatzes von 7% gezeigt hat, ist nicht anzuzweifeln, dass die Abredebeteiligten jeweils durchaus auch die Preiskomponente ihrer Ange- bote tatsächlich zum eigenen Vorteil, d.h. preiserhöhend, beeinflusst ha- ben, wobei die genauen Auswirkungen der Submissionsabsprachen auf die Preise kaum bezifferbar sind. Da angeblich besonders tiefe Gewinn- margen bzw. Verluste die Schwere der Kartellrechtsverstösse insgesamt nicht zu verringern vermögen (vgl. E. 11.4.6.5), rechtfertigt sich diesbezüg- lich nicht nur keine Verringerung des Basisbetragssatzes, sondern erst recht auch keine Verringerung des Sanktionsbetrags in Bejahung eines mildernden Umstands nach Art. 6 SVKG. 11.4.10 Teilweise Sanktionsbefreiung (Bonusregelung) 11.4.10.1 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 12 ff. SVKG je einen Bonus von 5% auf den Sanktionsbetrag gewährt. Zur Begründung dieser tiefen Sanktionsreduk- tion führt sie aus, die Beschwerdeführerinnen hätten sich erst am Ende des Verfahrens entschieden, mit dem Sekretariat zu kooperieren. Da die Ab- sprachen zu diesem Zeitpunkt bereits ausreichend bewiesen gewesen seien, seien die Eingaben der Beschwerdeführerinnen nur noch sehr be- schränkt von Nutzen gewesen. Zudem seien ausser dem Eingeständnis kaum Informationen und keinerlei dokumentarische Beweismittel oder neue Fälle geliefert worden. 11.4.10.2 Die Beschwerdeführerinnen bestätigen die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zwar als inhaltlich richtig. Sie
B-880/2012 Seite 266 argumentieren jedoch, sie hätten erst zu spät einen Rechtsvertreter zuge- zogen, da man sich der Tragweite des Verfahrens und der Möglichkeiten der Bonusregelung nicht bewusst gewesen sei. Zumindest ab dem Zeit- punkt des Beizugs eines Rechtsvertreters hätten sie vollständig mit dem Sekretariat kooperiert und diesem weitere Fälle bzw. die fortgesetzte Ab- sprachetätigkeit und die führende Rolle von G7._______ angezeigt. Die Beschwerdeführerinnen erachten eine Reduktion des Sanktionsbetrags um mindestens 25% als angezeigt. 11.4.10.3 Wie die Vorinstanz zu Recht betont, reichten die Beschwerde- führerinnen die Selbstanzeige erst in einem späten Stadium der Untersu- chung ein. Dass die Vorinstanz verspäteten Beiträgen eine reduzierte Wichtigkeit zumisst und die konkrete Sanktionsreduktion tiefer festlegt, wenn entsprechende Angaben schon von anderen Selbstanzeigern ge- macht wurden, ist nicht zu beanstanden und entspricht der Praxis (vgl. in diesem Sinne Ziff. 19 des Merkblatts des Sekretariats vom 8. September 2014 zur Bonusregelung, publiziert im BBl 2015 3346 ff.). Die Bedeutung des Beitrags der Beschwerdeführerinnen zur Erleichterung der Beweisführung und Aufdeckung von Submissionsabsprachen muss mit der Vorinstanz als insgesamt gering eingestuft werden. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, welche diese Einschätzung in Zweifel zie- hen könnten. Der lange unterbliebene Beizug eines Rechtsvertreters liegt in der eigenen Verantwortung der Beschwerdeführerinnen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Wettbewerbsbehörden auch die Be- schwerdeführerinnen frühzeitig hinlänglich über das Instrument der Selbst- anzeige orientiert und auch angemessen über die Anforderungen aufge- klärt haben, welche praxisgemäss an eine ausreichende Kooperation ge- stellt werden (vgl. im Sachverhalt unter A.c). Die über einen weiten Teil der Untersuchung vernachlässigte Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung vermag die Beschwerdeführerinnen nicht zu entlasten. Inwiefern die Informationen der Beschwerdeführerinnen zur Aufdeckung von neuen – von den Beschwerdeführerinnen auch nicht näher bezeichne- ten – Fällen beigetragen haben sollen, ist nicht ersichtlich. Ein Ausdruck der insgesamt bescheidenen Kooperation der Beschwerdeführerinnen ist auch, dass ihnen in mehreren Fällen abgestrittene Abredebeteiligungen nachgewiesen wurden (vgl. E. 8.7.2.4; E. 8.7.6). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Sanktionsbeträge der Beschwerdeführerinnen unter den gegebenen Umständen lediglich im Umfang von 5% herabgesetzt wer- den können, ist insgesamt nicht zu beanstanden.
B-880/2012 Seite 267 11.4.11 Zusammenfassung Zusammenfassend hat die nachfolgende Neuberechnung der rechtmässi- gen Sanktionsbeträge zunächst auf das gerichtliche Beweisergebnis abzu- stellen und die danach nicht bewiesenen Abredebeteiligungen unberück- sichtigt zu lassen (vgl. E. 8.7.6). Im Unterschied zum vorinstanzlichen An- satz ist weiter von einem Basisbetrag (Art. 3 SVKG) auszugehen, welcher die Umsätze der erfolgreichen Schutznahmen vor wie nach dem 8. Juni 2006 erfasst (vgl. E. 11.4.5). Ein Basisbetragssatz von 7% dieser Umsätze (ohne Mehrwertsteuer von damals 7.6%) hat sich als insgesamt rechtmäs- sig erwiesen (vgl. E. 11.4.6). Das von der Vorinstanz vorliegend angewandte Zuschlagsmodell zur Sanktionierung der weiteren, nicht umsatzgenerierenden, Verstösse (Stützofferten und erfolglose Schutznahmen) bewegt sich im Ergebnis in- nerhalb der zu beachtenden verfassungsrechtlichen und kartellgesetzli- chen Schranken und ist auch der nachfolgenden Neuberechnung zu- grunde zu legen (vgl. E. 11.4.8). Da die Beschwerdeführerin 2 nach dem vorliegenden Beweisergebnis trotz des Wegfalls von sechs unbewiesenen Stützofferten in 23 Fällen eine Stützofferte abgegeben hat, beträgt der rechtmässige Zuschlag auf dem Basisbetrag der Beschwerdeführerin 2 in Anwendung dieses Zuschlags- modells unverändert 200% (wie bereits in der angefochtenen Verfügung). Der rechtmässige Zuschlag auf dem für die Stützofferten der Beschwerde- führerin 3 heranzuziehenden Basisbetrag beträgt ebenfalls unverändert 50% (Stützofferten in sechs statt acht Fällen laut angefochtener Verfügung; vgl. E. 11.4.8.16). Das Bestehen (weiterer) erschwerender oder mildernder Umstände nach Art. 5 oder Art. 6 SVKG hat die Vorinstanz zu Recht verneint (vgl. E. 11.4.9). Den Beschwerdeführerinnen ist gestützt auf Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 12 ff. SVKG ein Bonus von 5% auf den Sanktionsbetrag zu ge- währen (vgl. E. 11.4.10).
B-880/2012 Seite 268 11.4.12 Rechtmässige Sanktionshöhe 11.4.12.1 Die rechtmässige Sanktionshöhe für die nachgewiesenen Ab- redebeteiligungen der Beschwerdeführerin 2 berechnet sich demnach wie folgt: Beschwerdeführerin 2: Sanktionsanteil erfolgreiche Schutznahmen Beschreibung Fallnum- mer Betrag (CHF) erfolgreiche Schutznahmen 8.6.2006 – 7.6.2009 20 (...) 25 (...) 38 (...) 65 (...) 66 (...) 67 (...) 72 (...) 74 (...) 76 (...) 82 (...) 83 (...) 84 (...) 91 (...) 93* ) (...) erfolgreiche Schutznahmen vor 8.6.2006 28 (...) 43 (...) total (Basisbetrag inkl. MwSt) (...) Basisbetrag exkl. MwSt (7.6%) (...) 7% Basisbetragssatz (= Sanktionsanteil)
(...) Tabelle 8: Sanktionsanteil erfolgreiche Schutznahmen Beschwerdeführe- rin 2 * ) Beteiligung an einer ARGE mit zwei weiteren Partnern. Der Betrag ent- spricht dem Beteiligungsanteil der Beschwerdeführerin 2 von (...)% (vgl. [...]).
B-880/2012 Seite 269 Beschwerdeführerin 2: Sanktionsanteil umsatzlose Verstösse
Beschreibung Fallnum- mer Anzahl % Betrag (CHF) Sanktionsanteil gemäss Tabelle 8) (...) Stützofferten 1, 5, 6, 7, 8, 12, 16, 17, 18, 22, 26, 27, 31, 33, 35, 39, 79, 80, 81, 94, 95, 96, 98 23 erfolglose Schutznahmen
total (Basisbetrag inkl. MwSt) (...) Basisbetrag exkl. MwSt (7.6%) (...) 7% Basisbetragssatz (= Sanktionsanteil)
(...) Tabelle 11: Sanktionsanteil erfolgreiche Schutznahme Beschwerdeführe- rin 3 Beschwerdeführerin 3: Sanktionsanteil umsatzlose Verstösse Beschreibung Fallnum- mer Anzahl % Betrag (CHF) Sanktionsanteil gemäss Tabelle 11) (...) Stützofferten 8, 28, 38, 39,91, 96 6 erfolglose Schutznahmen
B-880/2012 Seite 271 Beschwerdeführerin 3: Zusammenzug und Schlussrechnung Beschreibung Betrag (CHF) Sanktionsanteil erfolgreiche Schutznahme (...) Sanktionsanteil umsatzlose Verstösse (...) Zwischentotal (...) erschwerende Umstände 0 mildernde Umstände 0 Reduktion aufgrund Bonusregelung (5%) (...) rechtmässige Sanktionshöhe 26'345.- Tabelle 13:rechtmässige Sanktionshöhe Beschwerdeführerin 3 Die rechtmässige Sanktion für die nachgewiesenen Abredebeteiligungen der Beschwerdeführerin 3 beträgt im Ergebnis Fr. 26'345.-. Während die Vorinstanz die Sanktion für die Verstösse der Beschwerdeführerin 3 aus damaliger Sicht zu Recht (allein) der Beschwerdeführerin 3 als Urheberin der Verstösse auferlegte (vgl. E. 11.3.3 f.), ist als rechtmässige Sanktions- adressatin aus heutiger Sicht anstelle der in Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung genannten – und infolge Fusion mit der Schwestergesellschaft Be- schwerdeführerin 2 im Handelsregister gelöschten – Beschwerdeführerin 3 die Beschwerdeführerin 2 heranzuziehen (vgl. E. 11.3.5 f.). Gemäss der gerichtlichen Neuberechnung erfährt weder der Sanktionsan- teil für die bewiesene erfolgreiche Schutznahme der Beschwerdeführerin 3 im Fall 86 (Fr. [...]) noch der Zuschlag von 50% für die umsatzlosen Verstösse der Beschwerdeführerin 3 (Fr. [...], sechs statt acht Stützoffer- ten) eine Änderung gegenüber der vorinstanzlichen Berechnung. Die Sanktion, welche die Beschwerdeführerin 2 zusätzlich zu leisten hat, ent- spricht daher dem Sanktionsbetrag der angefochtenen Verfügung von ebenfalls Fr. 26'345.-. Die in Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfü- gung zu Lasten der – im Handelsregister gelöschten – Beschwerdeführe- rin 3 ausgesprochene Sanktion ist demnach aufzuheben und stattdessen die Beschwerdeführerin 2 zusätzlich mit einem Betrag von Fr. 26'345.- zu belasten.
B-880/2012 Seite 272 12. Ergebnis Im Ergebnis ist Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und wie folgt umzuformulieren: Die von den Beschwerdefüh- rerinnen 1 und 2 solidarisch geschuldete Sanktion ist von Fr. 1'437'623.- laut Verfügung auf den rechtmässigen Betrag von Fr. 1'174'462.- zu redu- zieren. Die laut Verfügung zu Lasten der – im Handelsregister gelöschten – Beschwerdeführerin 3 ausgesprochene Sanktion von Fr. 26'345.- ist auf- zuheben und stattdessen die Beschwerdeführerin 2 als Rechtsnachfolge- rin zusätzlich mit einem Betrag von Fr. 26'345.- zu belasten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 13. Kosten und Entschädigung 13.1 Verfahrenskosten vor der Vorinstanz 13.1.1 Die Auferlegung von Kosten im vorinstanzlichen Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). Ge- bührenpflichtig ist gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-KG, wer Verwaltungsverfah- ren verursacht oder Gutachten und sonstige Dienstleistungen der Wettbe- werbskommission oder des Sekretariats veranlasst. Keine Gebührenpflicht besteht gemäss Art. 3 Abs. 2 GebV-KG für Beteiligte, die eine Vorabklä- rung oder eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich keine Anhalts- punkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergeben bzw. sich die vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus die- sem Grunde eingestellt wird. Die Gebühr bemisst sich gemäss Art. 4 GebV-KG nach dem Zeitaufwand. Wurde eine Verfügung durch meh- rere (juristische) Personen gemeinsam veranlasst, haften sie für die Ge- bühr solidarisch (Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Allgemeine Gebüh- renverordnung [AllgGebV; SR 172.041.1]). 13.1.2 Die Beschwerdeführerinnen haben auch gemäss dem vorliegenden Beweisergebnis und der vorliegenden Beurteilung der Rechtslage schwer- wiegend gegen das Kartellgesetz verstossen. Unabhängig von der teilwei- sen Gutheissung der Beschwerde haben die Beschwerdeführerinnen und die weiteren Gesellschaften, welche sich wiederholt an unzulässigen Sub- missionsabsprachen beteiligt haben, die Durchführung der vorinstanzli- chen Untersuchung gemeinsam veranlasst. Aus der abweichenden Ein- schätzung der Beweislage durch das Bundesverwaltungsgericht in den im
B-880/2012 Seite 273 Ergebnis unbewiesenen Einzelfällen kann nicht abgeleitet werden, dass das Untersuchungsverfahren mit einem geringeren Aufwand hätte durch- geführt werden können. Die Abänderung der Verfügung durch das vorlie- gende Urteil führt daher nicht dazu, dass eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hinsichtlich der Verfahrenskosten vorgenom- men werden müsste. Zu beachten ist einzig, dass die Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung aus heu- tiger Sicht anstelle auf die "Umbricht AG", welche während hängigem Be- schwerdeverfahren auf die Firma "Aarvia Immobilien AG" umfirmiert wurde (vgl. E. 1.2.1), auf diese Firma zu lauten hat. Weiter ist im vorinstanzlichen Kostenspruch die Nennung der heute nicht mehr existierenden "Neue Bau AG Baden" hinfällig. Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung wird daher mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen aufgehoben und in die- sem Sinne umformuliert. 13.2 Kosten und Entschädigung vor Bundesverwaltungsgericht 13.2.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen wer- den (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden aufer- legt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Spruchgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streit- sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis Bst. b VwVG und Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Art. 4 VGKE sieht bei vermögensrechtli- chen Streitigkeiten mit einem Streitwert von 0,5 bis 1 Million eine Gerichts- gebühr zwischen Fr. 5'000.- und Fr. 20'000.- sowie bei vermögensrechtli- chen Streitigkeiten mit einem Streitwert von 1 bis 5 Millionen eine Gerichts- gebühr zwischen Fr. 7'000.- und Fr. 40'000.- vor. Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausseror- dentlicher Aufwand, kann das Gericht über diese Höchstbeträge hinausge- hen (Art. 2 Abs. 2 VGKE). Maximal beträgt die Spruchgebühr in vermö- gensrechtlichen Streitigkeiten Fr. 50'000.- (Art. 63 Abs. 4 bis Bst. b VwVG). Gemäss Art. 6 Bst. b VGKE können Verfahrenskosten einer Partei ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der
B-880/2012 Seite 274 Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr auf- zuerlegen. 13.2.2 Vorliegend ist davon auszugehen, dass eine besondere Angelegen- heit nach Umfang und Schwere vorlag, die einen ausserordentlichen Auf- wand für ihre sachgerechte Bearbeitung erforderte. Angesichts der ange- fochtenen Sanktionen in der Höhe von Fr. 1'437'623.- und Fr. 26'345.-, des grossen Aktenumfangs, des Instruktionsverfahrens sowie des erheblichen Prüf- und Begründungsaufwands wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 35'000.- festgesetzt. Die gerichtlich festgestellten rechtmässigen Sanktionsbeträge betragen 82% bzw. 100% der ursprünglichen Sanktionsbeträge. Die Beschwerde- führerinnen unterliegen mit ihrem Hauptbegehren auf Festlegung der ge- genüber den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ausgesprochenen Sanktion auf maximal Fr. 359'766.- mehrheitlich und mit dem Begehren auf Festle- gung der gegenüber der Beschwerdeführerin 3 ausgesprochenen Sanktion auf höchstens Fr. 17'332.- vollständig. Durch die zahlreichen Mängel der unsorgfältig redigierten Verfügung verursachte die Vorinstanz indes unnö- tige Kosten, welche nicht den Beschwerdeführerinnen angelastet werden können. Unter Berücksichtigung des teilweisen Unterliegens der Be- schwerdeführerinnen wird die Gerichtsgebühr um 1 / 5 auf Fr. 28'000.- er- mässigt, wovon den Beschwerdeführerinnen aufgrund der genannten Män- gel ein Teilbetrag von Fr. 4'000.- erlassen wird. Der geschuldete Restbe- trag von Fr. 24'000.- wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils mit den geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von insgesamt Fr. 16'000.- verrechnet. Der Differenzbetrag in der Höhe von Fr. 8'000.- ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 13.2.3 Den teilweise obsiegenden Beschwerdeführerinnen ist für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ihrer Rechtsvertretung eine um 4 / 5 reduzierte Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 2 VGKE). Da die Beschwerdefüh- rerinnen keine Kostennote einreichen liessen, ist die Entschädigung auf Grund der Akten und nach freiem gerichtlichen Ermessen zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Soweit eine Parteientschädigung nicht einer unter- liegenden Gegenpartei auferlegt werden kann, wird sie der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
B-880/2012 Seite 275 Unter Berücksichtigung des hohen Aufwands und der Komplexität der Streitsache sowie im Quervergleich mit den Parallelverfahren B-807/2012, B-829/2012 und B-771/2012 erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als angemessen, den Beschwerdeführerinnen zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 8'000.- zuzusprechen. Die ungekürzte Parteientschädigung für ein vollständiges Obsiegen würde somit Fr. 40'000.- betragen. Die Vorinstanz hat den Betrag von Fr. 8'000.- nach Rechtskraft dieses Urteils an die Beschwerdeführerin 1 oder 2 zu ent- richten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
B-880/2012 Seite 276 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Wettbewerbskommission vom 16. Dezember 2011 wird teilweise gutgeheissen. 2. Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird mit Bezug auf die den Beschwerdeführerinnen auferlegten Sanktionen aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "Die Umbricht Holding AG und die Aarvia Immobilen AG (vormals Umbricht AG und Umbricht Bau AG) werden unter solidarischer Haftung mit einem Betrag von insgesamt Fr. 1'174'462.- belastet. Die Aarvia Immobilien AG (vormals Umbricht AG und Umbricht Bau AG) wird als Rechtsnachfolgerin der im Handelsregister gelöschten Neue Bau AG Baden zusätzlich mit einem Betrag von insgesamt Fr. 26'345.- belastet." 3. Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung wird mit Bezug auf die Be- schwerdeführerinnen aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "Der Umbricht Holding AG und der Aarvia Immobilien AG (vormals Umbricht AG und Umbricht Bau AG) werden Verfahrenskosten von Fr. 51'188.- und unter solidarischer Haftung mit den übrigen Verfügungsadressaten für den Be- trag von Fr. 525'490.- auferlegt." 4. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 5. Der Umbricht Holding AG und der Aarvia Immobilien AG wird von den Kos- ten des vorliegenden Verfahrens zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung ein Betrag von Fr. 24'000.- auferlegt.
Der Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils mit den geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von insgesamt Fr. 16'000.- verrechnet. Der Differenzbetrag von Fr. 8'000.- ist nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei- sen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
B-880/2012 Seite 277 6. Die Vorinstanz hat der Umbricht Holding AG oder der Aarvia Immobilien AG nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 8'000.- zu bezahlen. 7. Dieses Urteil geht an: – die Umbricht Holding AG (Gerichtsurkunde); – die Aarvia Immobilen AG (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Ref-Nr. 22-0385; Gerichtsurkunde); – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde).
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Roger Mallepell
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 24. Juli 2018