B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-8448/2015

Urteil vom 19. Juli 2016 Besetzung

Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Agnieszka Taberska.

Parteien

Weingut Schloss Halbturn GmbH & Co KG, Parkstrasse 4, AT-7131 Halbturn, vertreten durch Vera Noss, Rechtsanwältin, Reichsratsstrasse 17/11, AT-1010 Wien, c/o Frau Beatrice Dinger, PD Services AG, Mühlebachstrasse 6, 8008 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Compania vinicola del Norte de Espana S.A., Ca Logrono-Laguardia Km. 4,8, ES-01300 Laguardia, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Fabienne Liliane Schlup, BOHEST AG, Holbeinstrasse 36-38, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zwischenverfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 13663 - Verfahrensausschluss.

B-8448/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Die internationale Registrierung IR 1 039 341 Impérial (fig.) wurde am 13. März 2014 gestützt auf eine österreichische Basismarke für folgende Waren der Klasse 33 veröffentlicht und gleichentags der Vorinstanz notifi- ziert: Klasse 33: Alcoholic beverages (except beers). Die Wortbildmarke sieht wie folgt aus:

B. Gegen die Zulassung des Schweizer Anteils dieser Marke zum Marken- schutz erhob die Beschwerdegegnerin am 21. Mai 2014 Widerspruch. Sie stützte sich dabei auf ihre internationale Registrierung IR 191 596 mit spa- nischer Priorität, die am 21. März 1956 für folgende Waren der Klasse 33 registriert wurde: Klasse 33: Vins. Die Widerspruchsmarke sieht wie folgt aus:

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Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, die Vergleichsmarken seien für gleiche Waren registriert und in ihrem kenn- zeichnenden Bestandteil "Imperial" identisch. Fehlzurechnungen seien da- her unvermeidbar. C. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2014 erliess das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: Vorinstanz) eine provisori- sche vollumfängliche Schutzverweigerung aufgrund absoluter und relativer Ausschlussgründe. Darin setzte es der Beschwerdeführerin eine fünfmo- natige Frist bis 13. November 2014, um für das Eintragungs- und das Wi- derspruchsverfahren ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter mit Sitz oder Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, und drohte für den Säumnisfall deren Ausschluss vom Verfahren an. D. Am 23. Februar 2015 verfügte die Vorinstanz die definitive vollumfängliche Schutzverweigerung aufgrund absoluter Ausschlussgründe. Sie hielt darin fest, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der angesetzten Frist weder ein Zustellungsdomizil noch einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet habe. E. Gegen diese Zwischenverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 25. März 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Geschäfts- Nr. B-1939/2015), in der sie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz angab. Mit Teilverzichtserklärungen vom 25. März und 12. April 2015 schränkte sie den Schutzumfang ihrer Marke für das Gebiet der Schweiz auf "Wein aus Halbturn/Österreich" in der Klasse 33 ein. E.a Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2015 beantragte die Vorinstanz, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben. Sie erklärte sich bereit, ihre Verfügung vom 23. Februar 2015 aufgrund der Heilung der absoluten Ausschlussgründe durch die Einschränkung des Warenver- zeichnisses aufzuheben, und wies darauf hin, dass das Widerspruchsver- fahren damit nicht abgeschlossen sei. Am 11. Juni 2015 erklärte die Vorinstanz wiedererwägungsweise die Nichtigkeit der definitiven Schutz- verweigerung vom 23. Februar 2015.

B-8448/2015 Seite 4 E.b Mit schriftlicher Erklärung vom 26. Juni 2015 zog die Beschwerdefüh- rerin ihre Beschwerde vom 25. März 2015 aufgrund der Nichtigerklärung der definitiven Schutzverweigerung durch die Vorinstanz zurück. E.c Mit Entscheid vom 2. Juli 2015 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab. F. Mit Schreiben vom 25. November 2015 konstituierte sich die österreichi- sche Vertreterin der Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz und benannte ein Zustellungsdomizil in der Schweiz. G. Mit Verfügung vom 30. November 2015 schloss die Vorinstanz die Be- schwerdeführerin vom Widerspruchsverfahren aus, da die Bezeichnung des Zustellungsdomizils durch die Beschwerdeführerin nicht fristgerecht erfolgt sei. H. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Ausschluss stelle einen nicht wieder- gutzumachenden Nachteil für sie dar und verletze ihr Recht auf ein faires Verfahren. Die Vorinstanz sei ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekom- men; diese habe sie weder zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils auf- gefordert oder hierfür eine Frist angesetzt noch auf die Rechtsfolgen hin- gewiesen. Im Übrigen müsse die Legitimation der Vertreterin in der Be- schwerde vom 25. März 2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht auch für das erstinstanzliche Verfahren gelten. I. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2016 beantragte die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, der Ausschluss bewirke keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, da die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung behalte und den Endentscheid im Fall des Unterliegens anfechten könne. Diese habe es versäumt, innert der Frist bis 13. November 2014 ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter mit Zustellungsdomizil in der Schweiz zu benennen.

B-8448/2015 Seite 5 In der vorläufigen Schutzverweigerung vom 13. Juni 2014 sei sie auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht worden. J. Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Beschwerdeant- wort verzichtet. K. Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung haben die Parteien stillschweigend verzichtet. L. Auf weitere Vorbringen wird im Rahmen der folgenden Erwägungen ein- gegangen, soweit sie rechtserheblich sind. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwer- den gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht er- hoben (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert, wenn die Vor- aussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG kumulativ erfüllt sind (ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Art. 48, Rz. 3). Der Ausschluss der Widerspruchsgegnerin nach Art. 21 Abs. 2 der Marken- schutzverordnung vom 23. Dezember 1992 (MSchV, SR 232.111) ist nicht mit einem Verlust der Parteistellung gleichzusetzen. Nennt die Beschwer- deführerin innert der dafür angesetzten Frist kein Zustellungsdomizil in der Schweiz, ist sie säumig und infolgedessen in der Ausübung ihrer Mitwir- kungs- und Verteidigungsrechte im vorinstanzlichen Verfahren beschränkt. Als formelle Adressatin der angefochtenen, sie belastenden Verfügung nahm sie gleichwohl am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist daher nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG zur Beschwerde legitimiert. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist sie zudem materiell besonders beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG), weshalb sie zur Beschwerdeführung

B-8448/2015 Seite 6 legitimiert ist. Schliesslich hat sie im Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht ein Zustellungsdomizil gemäss Art. 42 des Markenschutzge- setzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) benannt (Urteile des Bundesverwaltungsgericht B-4841/2007 vom 28. August 2008 E. 1 "Herz [fig.]/Herz [fig.]"; B-3050/2011 vom 4. September 2012 E. 2 "Seven [fig.]/Room Seven"). 1.3 Die Beschwerde ist gegen eine selbstständig eröffnete Zwischenverfü- gung nur zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nach- teil bewirken könnte oder ihre Gutheissung sofort einen Endentscheid her- beiführen und Aufwand ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 VwVG). Das beson- dere Rechtsschutzinteresse, das die sofortige Anfechtbarkeit der hier zu beurteilenden Zwischenverfügung begründet, liegt im möglichen Nachteil, der entstünde, wenn die Anfechtung der Zwischenverfügung erst zusam- men mit der Beschwerde gegen die Endverfügung zugelassen wäre (Urteil des BVGer B-1100/2007 vom 6. Dezember 2007 E.2.2.1). Dabei reicht schon ein schutzwürdiges Interesse aus. Der in Aussicht stehende Nachteil kann sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Natur sein. Das schutzwür- dige Interesse kann namentlich wirtschaftlich begründet sein, der Pro- zessökonomie oder der Rechtssicherheit entspringen (VPB 1997 Nr. 60 E. 2a und VPB 1995 Nr. 13 E. 6). Hingegen genügt es nach der Rechtspre- chung nicht, wenn die beschwerdeführende Person nur eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens verhindern will (vgl. BGE 120 Ib 97 E. 1c). Von einem Nachteil rechtlicher Natur ist dann auszugehen, wenn die Gefahr besteht, dass die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung auch durch einen das Verfahren abschliessenden Entscheid nicht oder nicht vollständig entlastet werden könnte (UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsver- fahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 46 N. 7; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.45 ff.). 1.4 Gegenstand der vorliegenden Zwischenverfügung bildet der Aus- schluss der Beschwerdeführerin vom weiteren Widerspruchsverfahren, mithin eine wesentliche Beschränkung ihrer Mitwirkungs- und Verteidi- gungsrechte im vorinstanzlichen Verfahren. Es handelt sich folglich um ei- nen erheblichen Eingriff in ihre Rechtsstellung. Ihre Parteistellung sowie ihre unbestrittene Berechtigung zur Anfechtung eines verfahrensabschlies- senden Entscheids vermögen diesen Nachteil nicht vollständig zu behe- ben. Zwar steht es ihr damit offen, ihre Mitwirkungs- und Verteidigungs- rechte in einem zweitinstanzlichen Verfahren auszuüben, doch könnten

B-8448/2015 Seite 7 diese nicht mehr in das Widerspruchsverfahren vor der Vorinstanz einflies- sen. Insbesondere könnte die Beschwerdeführerin die Einrede des man- gelnden rechtserhaltenden Gebrauchs der 1956 registrierten Wider- spruchsmarke nicht mehr geltend machen. Die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG sind damit erfüllt. 1.5 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Mit Inkrafttreten des Patentanwaltsgesetzes (SR 935.62) am 1. Juli 2011 wurde der in Art. 42 MSchG festgehaltene Vertreterzwang aufgeho- ben. In Angleichung an die Rechtslage insbesondere im Verwaltungsver- fahren (Art. 11b VwVG) haben die an einem Verwaltungsverfahren nach dem MSchG beteiligten ausländischen Parteien nach Art. 42 MSchG seit- her lediglich ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Bot- schaft vom 7. Dezember 2007 zum Patentanwaltsgesetz, BBl 2008 407, 434, Ziff. 2.6). 2.2 Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 setzte die Vorinstanz der Beschwer- deführerin sowohl in Bezug auf das Verfahren betreffend die absoluten Ausschlussgründe als auch in Bezug auf das Widerspruchsverfahren Frist bis zum 13. November 2014 an, um eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen. Dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung erhalten und zur Kenntnis genommen hat, stellt sie nicht in Abrede. Die Vorinstanz war somit nach Art. 42 MSchG zur Fristansetzung berechtigt und veranlasst. Die Frist von fünf Monaten ist – auch in Relation zu der dreimonatigen Wi- derspruchsfrist – nicht unangemessen kurz. Betreffend die relativen Aus- schlussgründe machte die Vorinstanz mit Verweis auf Art. 42 MSchG und Art. 21 Abs. 2 MSchV darauf aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin ohne fristgerechte Bezeichnung des Zustellungsdomizils vom Verfahren ausgeschlossen würde. Nicht zu überzeugen vermögen daher die Rügen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, indem diese sie weder zur Bezeichnung eines Zustel- lungsdomizils aufgefordert oder hierfür eine Frist angesetzt noch auf die Rechtsfolgen gemäss Art 1 Abs. 2 MSchV hingewiesen habe. 2.3 Die mit Verfügung vom 13. Juni 2014 angesetzte Frist zur Bezeichnung einer Zustellungsadresse in der Schweiz lief am 13. November 2014 ab. Es kann daher offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin ihre Zustellungs- bevollmächtigte in der Schweiz am 25. November 2015 oder bereits am

B-8448/2015 Seite 8 12. April 2015 mit Geltung für das Verfahren vor der Vorinstanz benannt hat. In beiden Fällen war die von der Vorinstanz angesetzte Frist bereits abgelaufen. In der mit Beschwerde B-1939/2015 angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2015 betreffend die definitive Schutzverweigerung aus absoluten Ausschlussgründen stellte die Vorinstanz fest, dass die in der provisorischen Schutzverweigerung gesetzte Frist betreffend die absoluten und relativen Ausschlussgründe ungenutzt verstrichen und der Marke des- halb der Schutz, wie mit Verfügung vom 13. Juni 2014 angedroht, definitiv zu verweigern sei. In der Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerde- führerin einerseits auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundes- verwaltungsgericht hingewiesen, andererseits auf die Möglichkeit aufmerk- sam gemacht, Weiterbehandlung bei Fristversäumnis gemäss Art. 41 MSchG zu verlangen. Der rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführe- rin musste klar sein, dass sie – um die unterbliebenen Prozesshandlungen betreffend die relativen sowie die absoluten Ausschlussgründe nachzuho- len und den Ausschluss vom Verfahren zu verhindern – gegenüber der Vor- instanz eine Weiterbehandlung hätte verlangen müssen und dass eine Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht den Fristenlauf eines allfälli- gen Weiterbehandlungsgesuchs weder unterbrach noch dieses ersetzte. Der Vorinstanz kann nicht vorgeworfen werden, ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen zu sein; zudem obliegt es ihr nicht, Rechtsinhaber im Hinblick auf die Wahrung ihrer Rechte prozessual zu beraten. Vielmehr trifft die Rechtsvertretung die Sorgfaltspflicht, sich über sämtliche prozessualen Möglichkeiten zu informieren und den strategisch vorteilhaftesten Weg zu wählen, zumal die entsprechenden Gesetzesbestimmungen und Voraus- setzungen der Gutheissung des Weiterbehandlungsantrags in den Verfü- gungen der Vorinstanz vom 13. Juni 2014 sowie vom 23. Februar 2015 aufgeführt waren. Die Beschwerdeführerin hat jedoch weder ein ausdrück- liches noch ein sinngemässes Weiterbehandlungsgesuch gestellt, dies selbst dann nicht, als die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren B-1939/2015 mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2015 darauf hinwies, das Verfahren in Bezug auf die relativen Ausschlussgründe werde unter Ausschluss der Be- schwerdeführerin weitergeführt. Auch aus der – ungenutzt gebliebenen – Möglichkeit einer Weiterbehandlung im Sinne von Art. 41 MschG lässt sich somit nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. 3. 3.1 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) so-

B-8448/2015 Seite 9 wie Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf ein faires Gerichtsverfahren. Die daraus fliessenden Garantien umfassen namentlich den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien resp. den Grundsatz der Waffengleichheit sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör. 3.1.1 Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien (Art. 29 Abs. 1 BV), auch als Grundsatz der Waffengleichheit (Art. 6 Abs. 1 EMRK) be- zeichnet, stellt sicher, dass sich alle Parteien mit gleichen Rechten am Ver- fahren beteiligen und einbringen können, insbesondere im gleichen Um- fang über den Gang des Verfahrens unterrichtet werden und gleichen Zu- gang zu den Akten haben (BGE 133 I 1 E. 5.3.1; Urteil des BVGer B-6540/2012 vom 14. März 2014 E. 4.3; RHINOW/KOLLER/KISS/TURN- HERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 306; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 208 ff.). 3.1.2 Der völker- und verfassungsrechtliche Gehörsanspruch (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst u.a. das Recht des Einzelnen, sich zu den ihn betreffenden hoheitlichen Anordnungen zu äussern und seinen Standpunkt zu allen relevanten Fragen des Falles vorgängig des Entschei- des wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 133 V 196 E. 1.2; BGE 117 Ia 262 E. 4b). Dieser wesentliche Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass ei- nes Entscheides dar (BGE 133 V 196 E. 1.2; BGE 127 I 54 E. 2b; BGE 126 V 130 E. 2b, je mit Hinweisen) und steht den Parteien eines Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens unabhängig von ihrer Berechtigung in der Sache zu. Der Gehörsanspruch verpflichtet die Vorinstanz darüber hinaus, die Vorbringen der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen. Je einschnei- dender der Verfahrensausgang sich auf die Beteiligten auswirkt, desto in- tensiver ist dem Gehörsanspruch Rechnung zu tragen (Urteil des BVGer B-6540/2012 vom 14. März 2014 E. 4.4; KIENER/KÄLIN, a.a.O., S. 498 f.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.84; MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 852). 3.2 Die oben genannten Rechtsansprüche sind nicht absolut geschützt, Einschränkungen sind vor allem zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass prozessuale Massnahmen vereitelt werden, bei zeitlicher Dringlichkeit oder wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen geschützt werden müssen (BGE 133 V 196 E. 1.2; BGE 132 V 368 E. 4.2; HÄFELIN/HAL- LER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, Rz. 839;

B-8448/2015 Seite 10 BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29 BV N. 47; MAYER, in: Karpernstein/Mayer [Hrsg.], EMRK Kommen- tar, 2015, Art. 6 EMRK Rz. 119). So besteht neben diesen Individual- ansprüchen die Pflicht des Staates, die Verfahren der Rechtsanwendung insgesamt fair und geordnet auszugestalten und durchzuführen. Zur Wah- rung der Integrität des Verfahrens kann es daher geboten sein, die einer Partei zustehenden Verfahrensrechte in ihrem Umfang zu beschränken (MÜLLER/SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 858 f.). In diesem Sinne werden die aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung, resp. dem Grundsatz der Waffengleichheit und aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Ansprüche durch die Bestimmungen des Prozess- und Verfahrensrechts einerseits konkretisiert, andererseits aber – unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips – zugleich einge- schränkt (WALDMANN, a.a.O., Art. 29 BV N. 42). Art. 42 MSchG stellt eine solche spezialgesetzliche Regelung zur Verwirklichung einer fairen und ge- ordneten Rechtspflege dar. 3.2.1 In diesem Sinne können die aus dem Anspruch auf ein faires Verfah- ren fliessenden, persönlichkeitsbezogenen Mitwirkungsrechte im Verwal- tungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren mit den Erfordernissen eines ge- ordneten Verfahrensganges oder der Prozessökonomie kollidieren. Verfah- rensstrenge und Verfahrensökonomie führen namentlich dann zu einer Vereitelung des im Gehörsanspruch enthaltenen Äusserungs- und Mitwir- kungsrechts, wenn die entsprechenden Verfahrensvorschriften überspitzt formalistisch gehandhabt werden. Mit dem Gehörsanspruch ist aber ohne weiteres vereinbar, dass dem Betroffenen für die Ausübung seines Äusse- rungsrechts eine bestimmte Frist gesetzt wird. Diese muss lediglich ange- messen, d.h. so bemessen sein, dass dem Betroffenen eine gehörige Wah- rung seines Äusserungsrechts – gegebenenfalls unter Beizug eines Rechtsvertreters – effektiv möglich ist (BGE 133 V 196 E. 1.2; BGE 86 I 1 E. 2 ff.). Die Vorinstanz setzte mit Verfügung vom 13. Juni 2014 der Be- schwerdeführerin eine in diesem Sinne angemessene, fünfmonatige Frist zur Benennung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz. Sie gab ihr damit die Gelegenheit, ihr Äusserungsrecht auszuüben und ihre Mitwirkungs- und Verteidigungsrechte zu wahren, zudem wies sie auf die Säumnisfolgen nach Art. 21 Abs. 2 MSchV hin. Die Beschwerdegegnerin kam dieser Auf- forderung nicht fristgerecht nach. Sie ist damit säumig. Die Nichtbeteiligung am vorinstanzlichen Verfahren gilt als Verzicht, vom Anspruch auf rechtli- ches Gehör Gebrauch zu machen, und stellt keine Verletzung desselben dar (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5540/2013 vom 6. Januar 2014 E. 3.6.5; A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 2.3).

B-8448/2015 Seite 11 3.2.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es mit dem Grundsatz der Waffengleichheit vereinbar, die aus diesem fliessenden Rechte durch verfahrensrechtliche Form- und Fristvorschriften einzuschränken. Insbe- sondere kann auf diese Rechte ausdrücklich oder stillschweigend verzich- tet werden (BGE 104 Ia 314 E. 4.c.c). Im Eintritt der für den Fall der Nicht- beteiligung am vorinstanzlichen Verfahren angekündigten, gesetzlich vor- gesehenen Rechtsfolge ist daher vorliegend weder die Verletzung des Grundsatzes auf Gleichbehandlung noch eine Verweigerung des rechtli- chen Gehörs zu erkennen. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Nachteile ihrer Untätigkeit zu tragen. Säumnisfolgen werden ihr auch im Interesse der anderen Prozesspartei auferlegt, die ein Recht auf ein zügig durchgeführtes Verfahren hat. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren ist somit im vorliegenden Fall nicht verletzt worden. 4. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem BVGer vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). 5. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde ans Bundesgericht angefoch- ten werden und wird daher mit Eröffnung rechtskräftig (Art. 73 BGG).

B-8448/2015 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beweisakten zurück) – die Beschwerdegegnerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 13663; Einschreiben; Beweisakten zurück)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Agnieszka Taberska

Versand: 21. Juli 2016

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19.07.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026