B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-827/2018, B-1565/2018
Urteil vom 9. Februar 2021 Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richterin Vera Marantelli, Richter Marc Steiner, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiber Pascal Sennhauser.
Parteien
Matratzen Concord GmbH, Horbeller Strasse 19, DE-50858 Köln, vertreten durch SELTING Rechtsanwälte, Via Lugano 13, 6982 Agno, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Markeneintragungsgesuch Nr. 54597/2016 SWISS+CLUSIV, Markeneintragungsgesuch Nr. 54598/2016 SWISS+CLUSIV (fig.).
B-827/2018, B-1565/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Gesuch vom 13. April 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Mar- kenschutz in der Schweiz für die Zeichen "SWISS+CLUSIV" als Wortmarke (Markeneintragungsgesuch CH Nr. 54597/2016) sowie als Wort-Bildmarke "SWISS+CLUSIV (fig.)" (Markeneintragungsgesuch CH Nr. 54598/2016). Beansprucht wurden Waren der Klassen 10, 20 und 24 sowie Dienstleis- tungen der Klasse 35 nach der Klassifikation von Nizza (SR 0.232.112.9). Die Marke "SWISS+CLUSIV (fig.)" hat folgendes Aussehen:
B. B.a Die Vorinstanz beanstandete beide Gesuche unter anderem wegen des Vorliegens einer Irreführungsgefahr und des Verstosses gegen gelten- des Recht. Die Beschwerdeführerin erklärte sich daraufhin zu einigen An- passungen bereit, insbesondere einer geografischen Einschränkung der Warenliste und Dienstleistungen auf solche schweizerischer Herkunft so- wie einer Verschiebung des Hinterlegungsdatums auf den 1. Januar 2017. B.b Nunmehr werden für die Zeichen folgende Waren und Dienstleistun- gen beansprucht: Klasse 10: Matratzen (einschliesslich Auflagematratzen), Betten (ein- schliesslich Wasserbetten), Kissen, Kopfkissen, Heizdecken, Heizkissen (elektrisch), Luftmatratzen, Luftkissen, sämtliche Waren für medizinische Zwecke; Vibratoren für Betten; Unterlagen für Inkontinente; orthopädische Artikel; alle vorgenannten Waren schweizerischer Herkunft. Klasse 20: Matratzen (einschliesslich Auflagematratzen), Betten (ein- schliesslich Wasserbetten), Kissen, Kopfkissen, Kopfpolster, Nackenrollen, Luftmatratzen, Luftkissen, sämtliche Waren für nicht medizinische Zwecke; Bettzeug (soweit in Klasse 20 enthalten); Lattenroste für Betten; Bettge- stelle; Unterbetten; Matratzenauflagen; alle vorgenannten Waren schwei- zerischer Herkunft.
B-827/2018, B-1565/2018 Seite 3 Klasse 24: Bettdecken; Bettwäsche; Bettzeug (Bettwäsche); Bezüge für Kissen; Federbettdecken; Heimtextilien; Inletts (Matratzentuch); Matrat- zenüberzüge; Spannbettlaken für nicht medizinische Zwecke; Stoffe; Tex- tilersatzstoffe aus Kunststoff; Tücher (Laken); Vliesstoffe (Textilien); Schutzbezüge und Encasing für nicht medizinische Zwecke; Webstoffe (elastisch); Wollstoffe (soweit in Klasse 24 enthalten); alle vorgenannten Waren schweizerischer Herkunft. Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen, auch online und per Teleshop- ping, im Zusammenhang mit Matratzen (einschliesslich Auflagematratzen), Betten (einschliesslich Wasserbetten), Kissen, Kopfkissen, Kopfpolstern; Nackenrollen, Luftmatratzen; Luftkissen; Heizdecken, Heizkissen (elektrisch), Luftmatratzen, Luftkissen, Bettwaren, Bettdecken, Bettzeug, Heimtextilien, Inletts (Matratzentüchern), Matratzenüberzügen, Spannbett- laken, Stoffen, Textilersatzstoffen aus Kunststoff, Tüchern (Laken), Vliesstoffen, Schutzbezügen (Encasings), Webstoffen, Wollstoffen, Latten- rosten, Bettgestellen, Vibratoren für Betten, Unterlagen für Inkontinente, orthopädische Artikel; alle vorgenannten Dienstleistungen schweizerischer Herkunft. B.c Mit Verfügungen vom 10. Januar 2018 wies die Vorinstanz das Mar- keneintragungsgesuch für die Zeichen "SWISS+CLUSIV" sowie "SWISS+CLUSIV (fig.)" für alle beanspruchten Waren und Dienstleistun- gen zurück mit der Begründung, das Rotkreuzgesetz schliesse Zeichen vom Markenschutz aus, welche das Zeichen des Roten Kreuzes oder ein mit diesem verwechselbares Zeichen enthielten. Das strittige Zeichenele- ment schaffe eine Verwechslungsgefahr mit dem Emblem des Roten Kreu- zes. Die strittige Wortmarke und das strittige Wort-Bildzeichen seien ohne Farbanspruch hinterlegt. Der Schutzbereich einer in schwarz/weiss einge- tragenen Marke erstrecke sich grundsätzlich auf jede denkbare farbliche Ausgestaltung. C. Mit Eingaben vom 9. Februar 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese beiden Verfügungen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügungen der Vorinstanz seien aufzuheben und die Marken "SWISS+CLUSIV" sowie "SWISS+CLUSIV (fig.)" seien für die be- antragten Waren der Klassen 10, 20 und 24 sowie für die Dienstleistungen der Klasse 24 (recte: 35) zum Schutz in der Schweiz zuzulassen.
B-827/2018, B-1565/2018 Seite 4 C.a Zur Begründung führt sie in beiden Beschwerden im Wesentlichen aus, das hinterlegte Zeichen sei weder in seinem Gesamteindruck noch be- schränkt auf das Pluszeichen in der Mitte mit dem Zeichen des Roten Kreu- zes verwechslungsgefährdet, da dem Kreuz als Zeichenelement die Be- deutung von "plus" zukomme, womit keine Gedankenverbindung zum Ro- ten Kreuz hervorgerufen werde. Hinzu komme, dass gerade weil der Be- standteil "CLUSIV" für sich genommen keine klare Bedeutung aufweise, dieser wegen des "+" zwingend zusammen mit dem vorangestellten Be- standteil "SWISS" wahrgenommen werden müsse. C.b Hinsichtlich der Wortmarke "SWISS+CLUSIV" argumentiert die Be- schwerdeführerin, das Rote Kreuz sei ein rotes Kreuz auf weissem Grund. Das hinterlegte Zeichen sei nicht rot, befinde sich nicht in einem weissen Feld und auch das Grössenverhältnis sowie die Breite der Balken entspre- che nicht den Massen des Roten Kreuzes. C.c Betreffend der Wort-Bildmarke "SWISS+CLUSIV (fig.)" bringt die Be- schwerdeführerin vor, die Wahrnehmung als Pluszeichen werde dadurch bestärkt, dass dieses auf der linken Hälfte hell und auf der rechten Hälfte dunkel sei. Auch ohne einen positiven oder negativen Farbanspruch sei es aufgrund des Kontrastes unmöglich, ein einheitlich rotes Kreuz auf weis- sem Grund darzustellen, wie dies das Emblem des Roten Kreuzes sei. D. Das Bundesverwaltungsgericht vereinigte die beiden Beschwerdeverfah- ren mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018. E. E.a Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde. Sie hält fest, dass kein Farbanspruch gel- tend gemacht worden sei, sodass beide Kreuze (zumindest teilweise) rot sein könnten. Sowohl ausgehend von einer unklaren Bedeutung des Be- standteils "CLUSIV" als auch bei einem Verständnis i.S.v. "exklusiv" werde das strittige Zeichen "+" in beiden Fällen nicht zwingend als Operator ("mehr/plus") verstanden. Damit sei eine Verwechslungsgefahr mit dem Emblem des Roten Kreuzes gegeben. E.b Bezüglich der Wort-Bildmarke "SWISS+CLUSIV (fig.)" bringt die Vor- instanz vor, auch bei einem zur Hälfte hellen, zur Hälfte dunklen Kreuz be- stehe die von der Beschwerdeführerin bestrittene Verwechslungsgefahr.
B-827/2018, B-1565/2018 Seite 5 Das Argument des Zusammenaddierens verfange nicht, da dieses ein Vor- verständnis des strittigen Zeichens "+" im Sinne eines Pluszeichens voraussetze, was eben gerade nicht der Fall sei. F. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. G. Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge- gen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes über das Bundesverwal- tungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Als Markenanmelderin ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und beschwert und sie hat somit ein als schutzwürdig anzuerken- nendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerdeführerin ist zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde innert Frist und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Strittig ist, ob die Zeichen "SWISS+CLUSIV" sowie "SWISS+CLUSIV (fig.)" einen mit dem Emblem des Roten Kreuzes verwechselbaren Bestandteil verwenden. Im vorinstanzlichen Verfahren schränkte die Beschwerdefüh- rerin ihre Liste der Waren und Dienstleistungen mit Eingaben vom 18. No- vember 2016 (Vernehmlassung, act. 4, S. 2) sowie vom 31. Juli 2017 (Ver- nehmlassung, act. 8, S. 4) auf solche schweizerischer Herkunft ein und erklärte sich mit einer Verschiebung des Hinterlegungsdatums auf den
B-827/2018, B-1565/2018 Seite 6 2.1 Die Beurteilung von Markeneintragungen richtet sich nach dem Bun- desgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Her- kunftsangaben (Markenschutzgesetz, MschG, SR 232.11). Als spezialge- setzliche Rechtsgrundlage ist vorliegend auch das Bundesgesetz vom 25. März 1954 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes (Rotkreuzgesetz, SR 232.22) massgeblich. 2.2 Eine Marke ist nach Art. 2 Bst. d MSchG absolut schutzunfähig, wenn sie gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstösst. Zeichen, deren Markeneintragung durch Staatsvertragsrecht oder durch Bundesrecht untersagt ist, sind im Sinne von Art. 2 Bst. d MSchG rechtswidrig (Urteil des BGer 4A_674/2010 vom 6. April 2011 E. 2 "Zacapa"). Das absolute Eintragungshindernis der Rechtswidrigkeit ist von Amtes wegen zu berücksichtigen (EUGEN MARBACH, Kennzeichenrecht, in: von Büren / David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter und Wettbe- werbsrecht, Bd. III / 1, Basel, 2. A. 2009, S. 191; MICHAEL NOTH, in: Noth / Bühler / Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 2 lit. d N. 27 f.). Diese Regelung erfasst insbesondere Zei- chen, die das Recht an staatlichen Hoheitszeichen, Wappen und Flaggen, Namen und Kennzeichen von internationalen zwischenstaatlichen Organi- sationen oder geografischen Herkunftsbezeichnungen verletzen (Urteil des BGer 4A_101/2007 vom 28. August 2007 E. 3 "Doppeladler"). 2.3 Die vier Genfer Konventionen vom 12. August 1949 zum Schutz der Kriegsopfer (SR 0.518.12; SR 0.518.23; SR 0.518.42; SR 0.518.51) und ihre Zusatzprotokolle (SR 0.518.521; SR 0.518.522; SR 0.518.523) regeln die bestimmungsgemässe Nutzung sowohl der früher eingesetzten Kenn- zeichen als auch der aktuell verwendeten Embleme des Roten Kreuzes, des Roten Halbmondes und des Roten Kristalls. In Nachachtung dieser internationalen Vereinbarungen erliess die Schweiz das Rotkreuzgesetz. Dieses bestimmt die rechtmässige Verwendung des roten Kreuzes auf weissem Grund sowie die Benutzung der Bezeichnung "Rotes Kreuz" oder "Genfer Kreuz" (Art. 1 Abs. 1 RKG). Aufgrund der inhaltlich und systema- tisch engen Anlehnung an die Genfer Abkommen sind diese bei der Ausle- gung des Rotkreuzgesetzes zu berücksichtigen (Botschaft vom 14. Sep- tember 1953 über die Revision des Bundesgesetzes betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes, BBl 1953 III 109 ff, S. 112 [nachstehend: Botschaft RKG]). 2.4 In bewaffneten Konflikten erfüllt das Rotkreuzemblem in erster Linie die Funktion eines völkerrechtlichen Schutzzeichens für militärische und zivile
B-827/2018, B-1565/2018 Seite 7 Sanitätsdienste, Spitäler und Krankentransporte sowie für das in der hu- manitären Hilfe eingesetzte Personal und Material (Art. 44 des ersten Gen- fer Abkommens [Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Ver- wundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vom 12. August 1949, GK I, SR 0.518.12]). In Friedenszeiten steht dessen Funktion als Be- ziehungszeichen im Vordergrund. Das Rotkreuzemblem soll auf die Bezie- hung von Personen und Gütern zur Rotkreuzbewegung hinweisen (Bot- schaft RKG, S. 112 f.). Die Benutzung des Emblems ist insbesondere den internationalen und schweizerischen Rotkreuzgesellschaften vorbehalten (Art. 44 GK I; Art. 1 Abs. 2 des Reglements betreffend die Verwendung und den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes vom 28. Juni 2014, SR 232.221; vgl. Botschaft zur Genehmigung und Umset- zung des Dritten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen von 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens und zu den entsprechen- den Gesetzesänderungen vom 25. Januar 2006, BBl 2006 1929 ff., S. 1932). Das Emblem des Roten Kreuzes ist eines der weltweit bekann- testen und vertrauenswürdigsten Zeichen. Insofern dieses Symbol für hu- manitäre Hilfe durch die unerlaubte Verwendung eine Kommerzialisierung erfährt, erodiert dadurch seine Schutz- und Beziehungsfunktion. Aufgrund der traditionell engen Verbundenheit zwischen dem IKRK als Hüter des hu- manitären Völkerrechts und der Schweiz beschlägt eine Verletzung des Rotkreuzgesetzes auch bei einer engen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der öffentlichen Ordnung grundlegende Prinzipien der staat- lichen Ordnung sowie Aspekte der guten Aussenbeziehungen, des Frie- dens und der Sicherheit. 2.5 Das Rotkreuzgesetz regelt in Art. 1 ff. die bestimmungsgemässe Nut- zung des Emblems. Das Gesetz bezweckt die Verhinderung der miss- bräuchlichen Verwendung des Emblems zu privaten Zwecken (Botschaft RKG, S. 111). Art. 38 GK I definiert das Rotkreuzemblem in Anlehnung an das Schweizerkreuz als rotes Kreuz auf weissem Grund. Diese Bestim- mung fand Eingang in das Rotkreuzgesetz, das in Art. 1 Abs. 1 das Emb- lem als "Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grund(e)" umschreibt. 2.6 Die gesetzliche Regelung zur Verwendung von Zeichen und Namen des Roten Kreuzes bezieht sich auf jedes rote Kreuz in beliebiger Form und Farbnuance auf irgendeinem weissen Grund sowie auf jedes nach Form oder Farbe damit verwechselbare Zeichen. Um Umgehungshandlun- gen zu erschweren, verzichtete der Gesetzgeber bewusst auf eine genaue Form- und Farbdefinition (Botschaft RKG, S. 113; Urteil des BVGer B-3327/2008 vom 23. März 2009 E. 5.2 "Senioren Notruf"). Art. 53 Abs. 1
B-827/2018, B-1565/2018 Seite 8 GK I nimmt berechtigte Privatpersonen, öffentliche und private Gesell- schaften sowie Handelsfirmen vom Verbot der Verwendung des Emblems oder des Namens sowie des Gebrauchs sämtlicher Zeichen und Bezeich- nungen, die eine Nachahmung darstellen, aus. Art. 8 Abs. 1 RKG enthält eine Strafdrohung für jede nicht erlaubte Nutzung des roten Kreuzes auf weissem Grund oder der Worte "Rotes Kreuz" sowie damit verwechselba- rer Zeichen oder Wörter. Der durch das Rotkreuzgesetz gewährte Schutz geht damit über die auf Nachahmung beschränkte völkerrechtliche Mini- malvorschrift von Art. 53 Abs. 1 GK I hinaus. Marken und Designs, die ge- gen das Rotkreuzgesetz verstossen, sind von der Marken- bzw. Designre- gistereintragung ausgeschlossen (Art. 7 Abs. 2 RKG i.V.m. Art. 2 Bst. d MSchG). Das Bundesgericht wendet im Rahmen der Prüfung, ob das ge- schützte Zeichen oder ein damit verwechselbares Zeichen als Bestandteil in die beanspruchte Marke aufgenommen wurde, einen objektivierten Be- urteilungsmassstab an (BGE 134 III 406 E. 5.2 "VSA / ASA [fig.]"; vgl. auch BGE 135 III 648 E. 2.5 "UNOX [fig.]"). Die Eintragung des geschützten Zei- chens als Waren- oder als Dienstleistungsmarke ist demnach absolut ver- boten. Ansatzpunkt für die Prüfung der Rechtswidrigkeit bildet somit die Frage, ob die beantragten Marken ein rotes Kreuz auf weissem Grund oder ein damit verwechselbares Zeichen als Markenbestandteil beinhalten. 3. 3.1 Die Vorinstanz verweigerte die Eintragung der Zeichen Nr. 54597/2016 "SWISS+CLUSIV" sowie Nr. 54598/2016 "SWISS+CLUSIV (fig.)" mit der Begründung, das "+" werde in beiden Varianten als Kreuz (und nicht im Sinne von "mehr/plus") wahrgenommen. Ein Farbanspruch sei nicht gel- tend gemacht worden, womit die beiden "+" ganz, resp. im Falle des Zei- chens "SWISS+CLUSIV (fig.)" teilweise rot sein könnten. Zumindest in die- sem Fall sei von einer Verwechselbarkeit mit dem Emblem des Roten Kreu- zes auszugehen. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, das Eintragungsver- bot komme nicht zum Tragen, da das Kreuz als Folge des Zusammenspiels unterschiedlicher Zeichenelemente als "Pluszeichen" verstanden werde. 3.2 Die Beurteilung absolut geschützter Zeichen richtet sich nach Kriterien, die sich von denjenigen, die für Marken massgeblich sind, unterscheiden. In konstanter Praxis prüft das Bundesgericht in einem ersten Schritt, ob der Tatbestand der Übernahme eines geschützten oder eines damit verwech- selbaren Zeichens vorliegt. Dabei ist der in Frage stehende Bestandteil für
B-827/2018, B-1565/2018 Seite 9 sich allein und ohne Berücksichtigung der weiteren Markenelemente zu betrachten (BGE 140 III 251 E. 5.3.1 "Croix Rouge II"; BGE 134 III 406 E. 5.2 "VSA" je m.w.H.; vgl. Urteil des BVGer B-2781/2014 vom 27. Okto- ber 2016 E. 4.7.2 "Concept+"; NOTH, a.a.O., Art. 2 lit. d N. 54; FRAE- FEL/MEIER, in: de Werra/Guilléron [Hrsg.], Propriété intellectuelle. Com- mentaire, Basel 2013, Art. 2 N. 183 je m.H.). 3.3 Bei diesem objektivierten Prüfmassstab ist es grundsätzlich unbeacht- lich, welche Bedeutung das strittige Zeichen im Zusammenhang mit den übrigen Markenelementen entfaltet; mit anderen Worten ist nicht auf den Gesamteindruck abzustellen. Der gewährte absolute Schutz würde keine praktische Wirksamkeit entfalten, wenn das Zeichen umgangen werden könnte, indem das geschützte Element in eine aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Marke aufgenommen würde. Es ist somit unerheblich, ob die konkrete Nutzung der Marke zu einer Verwechslungsgefahr in dem Sinne führt, dass die gekennzeichneten Waren für solche gehalten werden könnten, die unter dem Schutz der Genfer Abkommen stehen (BGE 140 III 251 E. 5.3.1 "Croix Rouge", 134 III 406 E. 5.2 "VSA / ASA [fig.]"; FRAE- FEL/MEIER, a.a.O., Art. 2 N. 183; MARBACH, SIWR III/1, N. 650; NOTH, a.a.O., Art. 2 lit. d N 54; vgl. BGE 135 III 648 E. 2.6 und 2.7 "UNOX [fig.]"). Im Anwendungsbereich des Rotkreuzgesetzes ergäbe sich aber dann et- was anderes, wenn das fragliche Element gar nicht mehr als Schutz- oder Beziehungszeichen des Roten Kreuzes identifizierbar wäre (RKGE in sic! 1999, S. 290 E. 5 "Croix Rouge"; BGE 135 III 648 E. 2.5 "UNOX [fig.]"), da dieses in einem Wort oder einer Fantasiebezeichnung eingebettet ist und darin gewissermassen "untergeht" oder weil diesem im Rahmen der ge- samten Ausgestaltung des Zeichens eine weitere eigenständige Bedeu- tung zukommt. Nur im Rahmen der Prüfung, ob ein Ausnahmefall gegeben ist, können der Gesamteindruck des Zeichens und die beanspruchten Wa- ren und Dienstleistungen eine Rolle spielen (BGE 135 III 648 E. 2.5 "UNOX [fig.]"). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind zur Beurteilung dieser Frage die restlichen Zeichenelemente nicht völlig auszublenden (an- gefochtene Verfügung, S. 3 Ziff. 9). 3.4 Die Markenanmelderin hat die strittige Wortmarke ohne Farbanspruch hinterlegt. Der Schutzbereich einer in schwarz/weiss eingetragenen Marke erstreckt sich grundsätzlich auf jede denkbare farbliche Ausgestaltung (BGE 134 III 406 E. 6.2.2 "VSA / ASA [fig.]"; MARBACH, SIWR III/1, N. 486; RKGE in sic! 1999, S. 36 E. 5.5 "Cercle+"; NOTH, a.a.O., Art. 2 lit. d MSchG N 55). Wird ein kreuzförmiges Element in der Farbkombination rot-weiss verwendet, kommt es dem geschützten Emblem grundsätzlich sehr nahe.
B-827/2018, B-1565/2018 Seite 10 Entscheidend für die Identifizierung eines achsensymmetrischen Kreuzes als Rotkreuzemblem ist die zeichentypische Farbkombination. Das Zei- chen ist nur in seiner spezifisch rot-weissen Farbgestaltung überhaupt als Schutz- oder Beziehungszeichen des Roten Kreuzes identifizierbar (vgl. NOTH, a.a.O., Art. 2 lit. d N 55 m.H.). Nach Massgabe der objektivierten Be- urteilung vermag demnach grundsätzlich nur die Verwendung einer Farb- kombination, die sich deutlich vom zeichentypischen Rot-Weiss-Kontrast unterscheidet (vgl. STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in: Basler Kommen- tar, Markenschutzgesetz/Wappenschutzgesetz, 3. Aufl. 2017, Art. 2 MSchG N 363), die Eintragungsunfähigkeit abzuwenden. Da das Markeneintragungsgesuch in schwarz-weiss verfasst ist, würde das Zeichen grundsätzlich Schutz in allen Farben bzw. Farbkombinationen erhalten. Es wäre folglich auch denkbar, dass das Zeichen ein weisses Kreuz auf rotem Grund und damit ein Schweizerkreuz enthielte (vgl. aber E. 4.2). Nach der Revision des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG, SR 232.21; zitiert in E. 4.3, vgl. BBl 2009 8533 ff.) darf das Schweizerkreuz künftig von allen verwendet werden, wel- che die Voraussetzungen zur Verwendung der Bezeichnung "Schweiz" er- füllen. Dies gilt neu nicht nur für Dienstleistungen, sondern auch für Pro- dukte (Waren; Botschaft, a.a.O., 8537). Damit verstösst die Verwendung des Schweizerkreuzes grundsätzlich nicht mehr gegen Art. 2 Bst. d MSchG. 4. Zunächst ist zu prüfen, ob es sich beim strittigen Zeichenelement um ein Pluszeichen handelt, wovon die Beschwerdeführerin ausgeht, da dessen Verwendung von vornherein unproblematisch wäre. Soweit darin ein Kreuz zu erblicken ist, ergibt sich ein Verstoss gegen Art. 2 Bst. d MSchG nur im Falle einer Verwechselbarkeit mit dem Emblem des Roten Kreuzes, nicht aber bei Verwendung des Schweizerkreuzes (vgl. nachfolgende E. 4.4). 4.1 Die Abgrenzung zwischen dem Kreuz und dem Additionszeichen ist über den transportierten Sinngehalt vorzunehmen. Sehr ähnliche Kreuze sind unter der Voraussetzung eintragungsfähig, dass sie semantisch nicht als Rotes Kreuz, sondern beispielsweise als mathematisches Additionszei- chen für technische Geräte oder als Symbol für positive elektrische Ladung verstanden werden (vgl. Urteil des BVGer B-2781/2014 vom 27. Oktober 2016 E. 5.2 "Concept+" sowie MARBACH, SIWR III/1, S. 195 zur Praxis der
B-827/2018, B-1565/2018 Seite 11 Verwechselbarkeit mit dem eidgenössischen Kreuz unter dem bis 31. De- zember 2016 geltenden Wappenschutzgesetz). 4.2 Vorliegend handelt es sich bei "SWISS" und "CLUSIV" um zwei zufäl- lige Zeichenbestandteile, letzterer ohne direkt erkennbaren Sinngehalt. Ein Zusammenhang als Addition respektive ein Element, welches eine Verbin- dung zwischen den beiden Bestandteilen nahelegen würde, ist nicht direkt ersichtlich. Aus phonetischer Sicht drängt sich eine Aussprache des Zei- chens als "SWISS-CLUSIV" oder "SWISSCLUSIV" als ein Wort vom Sprachfluss eher auf als eine solche als "SWISS-plus-CLUSIV" respektive "SWISS und CLUSIV". Entsprechend trägt ein Pluszeichen einen Sinngeh- alt. Vorliegend ändert sich durch ein Plus der Sinngehalt von "SWISS+CLUSIV" im Vergleich zu "SWISS CLUSIV" nicht (anders bei- spielsweise 2+2 und 22). Der Zeichenbestandteil "CLUSIV" kann isoliert betrachtet konklusiv, exklu- siv, inklusiv etc. bedeuten. In der Wahrnehmung der Konsumenten handelt es sich um einen mutilationsäquivalenten Zeichenbestandteil, welcher von diesen im Ergebnis zu exklusiv ergänzt wird. Im Zusammenhang mit "SWISS" kann er am ehesten als Qualitätsversprechen interpretiert wer- den. Demnach kommt vorliegend dem strittigen Zeichenelement kaum die Be- deutung eines Additionszeichens zu. Vielmehr wird dieses hier als Kreuz wahrgenommen. 4.3 Am 21. Juni 2013 beschloss die Bundesversammlung eine Totalrevi- sion des Wappenschutzgesetzes (AS 2015 3679). Das neue Wappen- schutzgesetz trat am 1. Januar 2017 in Kraft, ebenso die neue Verordnung über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzverordnung, WSchV, SR 232.211). Die Revision will die Grundlage dafür schaffen, dass der Mehrwert "Schweiz" den das hohe Po- tential der "Swissness" in der Werbung darstellt, langfristig und nachhaltig gesichert ist. Dieses Ziel impliziert eine Verstärkung des Schutzes der Her- kunftsangabe "Schweiz" und des Schweizerkreuzes (Botschaft zur Ände- rung des Markenschutzgesetzes und zu einem Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen ("Swiss- ness"-Vorlage; BBl 2009 8533). Das Gesetz regelt unter anderem den Ge- brauch des Schweizerkreuzes und des Schweizerwappens. Das Schwei- zerkreuz ist ein im roten Feld aufrechtes, freistehendes weisses Kreuz, dessen unter sich gleiche Arme je einen Sechstel länger als breit sind
B-827/2018, B-1565/2018 Seite 12 (Art. 1 WSchG). Das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweizerwappen) ist ein Schweizerkreuz in einem Dreiecksschild (Art. 2 Abs. 1 WSchG). Die Nutzung des Schweizerwappens ist der Eidgenossen- schaft vorbehalten (Art. 8 WSchG). Die Fahnen und die anderen Hoheits- zeichen der Eidgenossenschaft, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemein- den sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen dürfen gebraucht werden, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht (Art. 10 WSchG). Gemäss Art. 10 WSchG ist die Verwendung des Schweizerkreuzes nicht nur wie bisher für Dienstleistungen, sondern neu auch für Waren erlaubt. Neu dür- fen damit auch Waren, welche die Swissness-Kriterien erfüllen, mit dem Schweizerkreuz ausgelobt werden (Botschaft, a.a.O., 8631). Das Schwei- zerkreuz darf demnach, solange die Voraussetzungen erfüllt sind, grund- sätzlich von jedermann benützt werden (vgl. Urteil des BVGer B-6343/2019 vom 19. August 2020 E. 2.6 "Brasserie Federal [fig]"). Wie ausgeführt (E. 3.1, E. 3.4 vorstehend), ist der Vorinstanz grundsätzlich darin zuzustimmen, dass das "+" mangels Farbvorbehalt auch rot darge- stellt werden kann. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob das strittige Zeichen- element zwingend als Rotes Kreuz oder aber als Schweizerkreuz wahrge- nommen wird. 4.4 Nachdem das strittige Zeichenelement wie von der Vorinstanz moniert sowohl ein mit dem Emblem des Roten Kreuzes verwechselbares Zeichen als auch ein grundsätzlich zulässiges Schweizerkreuz enthalten könnte, stellt sich die Frage nach der korrekten Abgrenzung zwischen diesen bei- den Zeichen. Schliesslich ist im Zusammenhang mit dem Vorbehalt des Verwendungsverbots bei einem Verstoss gegen geltendes Recht insbe- sondere das RKG zu beachten, welches besagt, dass weder das Emblem des Roten Kreuzes noch alle damit verwechselbaren Zeichen als Marke eingetragen oder verwendet werden dürfen (vgl. E 2.3 vorstehend). Schliesslich muss die Verwendung des Schweizerkreuzes gestützt auf das Rotkreuzgesetz – aufgrund seiner Verwechselbarkeit mit dem Zeichen des Roten Kreuzes – in gewissen Fällen verboten werden (BBl 2009 8533, 8633). Die Botschaft zur Swissness-Vorlage hält zur Frage des Abgren- zungsproblems fest: "Die Beurteilung des Einzelfalles durch das zustän- dige Gericht – gestützt auf eine völkerrechtskonforme Auslegung des Wap- penschutzgesetzes – scheint hier die sachgerechte Lösung zu sein, da bei der Beurteilung einer möglichen Verwechslungsgefahr auf die Gesamtum-
B-827/2018, B-1565/2018 Seite 13 stände, die zur Verwechslung führen können, abgestellt werden muss (Ge- samteindruck, beanspruchte Waren und Dienstleistungen, ergänzende Elemente etc."; BBl 2009 8533, 8649). Somit ist keine Änderung des Schutzes des Emblems des Roten Kreuzes beabsichtigt, sondern es wird auf eine Einzelfallbeurteilung durch das Ge- richt verwiesen (vgl. NOTH, a.a.O., Art. 2 lit. d N 56). 5. 5.1 Die Frage stellt sich, ob die im Rahmen des Rotkreuzgesetzes darge- legte Ausnahmeregelung zur Anwendung kommt, indem das strittige Ele- ment im Sinngehalt des ganzen Zeichens untergeht oder diesem im Rah- men der gesamten Ausgestaltung des Zeichens eine weitere eigenstän- dige Bedeutung zukommt (vgl. BGE 135 III 648 "UNOX [fig.] E. 2.5; E. 3.3 vorstehend), was eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verwendungsver- bot zur Folge hätte. Allerdings führt bei der hier zu beurteilenden Wort- marke die farbliche Gleichgestaltung des "+" mit den Elementen "SWISS" und "CLUSIV" zu einer gemeinsamen Wahrnehmung des figurativen Ele- ments mit den Wortbestandteilen. Dem strittigen Bestandteil fehlt insbe- sondere aufgrund seines engen Zusammenhangs mit dem davorstehen- den "SWISS" damit der Raum zur Entfaltung seiner Wirkung als absolut geschütztes Zeichen. In diesem engen Kontext wird es nicht als geschütz- tes Emblem des Roten Kreuzes erkannt (vgl. E. 4.2 vorstehend). Zusam- menfassend vermag das strittige Zeichenelement aufgrund der fehlenden Erkennbarkeit des Emblems des Roten Kreuzes im Gesamtzeichen eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verwendungsverbot zu begründen (vgl. auch Urteil des BVGer B-1104/2018 vom 20. Dezember 2019 "Osaka Soda [fig.]" E. 4.4.4). Entscheidend ist, dass – geht man von einer Interpretation des Zeichenbe- standteils als Kreuz aus – der Zeichenbestandteil "SWISS" vor dem "+" die Assoziation zu einem Schweizerkreuz – und nicht zu einem Emblem des Roten Kreuzes – geradezu zwingend erscheinen lässt. Da beim strittigen Bestandteil "+" kein Plus assoziiert wird, ist aufgrund des davorstehenden "SWISS" auf ein Schweizerkreuz zu schliessen. 5.2 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Markeneintra- gungsgesuch CH Nr. 54597/2016 "SWISS+CLUSIV" zu Unrecht zurück- wies. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt gutzuheissen.
B-827/2018, B-1565/2018 Seite 14 6. Zu prüfen bleibt die Eintragungsfähigkeit der beantragten Wort-/Bildmarke Nr. 54598/2016 "SWISS+CLUSIV (fig.)":
6.1 Deren wesentlicher Unterschied zur beantragten Wortmarke Nr. 54597/2016 "SWISS+CLUSIV" besteht darin, dass das zwischen den beiden Bestandteilen "SWISS" und "CLUSIV" stehende "+" in dessen Mitte vertikal getrennt wird, indem die linke Hälfte in einer, die rechte Hälfte in einer anderen Farbe dargestellt wird. Der Zeichenbestandteil "SWISS" auf der linken Seite ist dabei in der Farbe der linken Hälfte des "+", der Be- standteil "CLUSIV" auf der rechten Seite in der Farbe der rechten Hälfte des "+" gehalten. Die Hintergrundfarbe der einen Hälfte des Zeichens ent- spricht dabei jeweils der Vordergrundfarbe der anderen (und umgekehrt), so dass eine Inversion an der vertikalen Spiegelachse resultiert. Auch bei diesem Zeichen besteht kein Farbvorbehalt. Somit kann eine Hälfte des Zeichens rot, die andere weiss ausgestaltet werden (vgl. E. 3.4 vorste- hend). 6.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich bei dieser Ausgangslage eine an- dere Beurteilung als bei der beantragten Wortmarke Nr. 54597/2016 "SWISS+CLUSIV" ergibt. Wie in E. 3.2 ausgeführt, ist wiederum in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Tatbestand der Übernahme eines geschütz- ten oder eines damit verwechselbaren Zeichens vorliegt. Dabei ist der in Frage stehende Bestandteil (das "+") zuerst grundsätzlich isoliert, das heisst ohne Berücksichtigung der weiteren Markenelemente zu betrachten. Insgesamt ist zu fragen, ob eine gedankliche Verbindung zum Emblem des Roten Kreuzes naheliegend scheint (vgl. STÄDELI/BRAUCHBAR BIRKHÄU- SER, a.a.O., Art. 2 MSchG N 363). 6.3 Die Vorinstanz bringt dazu vor, das Argument des Zusammenaddierens setze bereits eine Interpretation des "+" als Pluszeichen (und nicht als Kreuz) voraus, weshalb dieses Argument nicht verfangen könne. Eine Ver- wechslungsgefahr mit dem Roten Kreuz sei zu bejahen, da das Zeichen ein zur Hälfte helles und ein zur Hälfte dunkles Kreuz enthalte. 6.4 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, durch den farblichen Kontrast werde das Gesamtkennzeichen optisch mittig getrennt, durch das "Pluszeichen" aber wiederum zu einer Einheit
B-827/2018, B-1565/2018 Seite 15 addiert. Auch ohne einen Farbanspruch sei es aufgrund des zwingend nö- tigen Kontrastes unmöglich, ein einheitlich rotes Kreuz auf weissem Grund im Sinne von Art. 1 RKG darzustellen, was eine Verwechslungsgefahr mit dem Emblem des Roten Kreuzes ausschliesse. 6.5 Nach der zutreffenden Darstellung der Beschwerdeführerin werden die beiden Hälften des "+" in der optischen Wahrnehmung zusammengefügt. Wie sie zu Recht ausführt, ist eine einheitliche Darstellung eines roten Kreuzes dabei bei einer kennzeichenmässigen Verwendung der beantrag- ten Marke nicht möglich. 6.6 Das Emblem des Roten Kreuzes ist definiert als rotes Kreuz auf weis- sem Grund (Art. 38 GK I; Art. 1 Abs. 1 RKG, vgl. E. 2.5). Mangels negati- vem Farbanspruch erstreckt sich der Schutzbereich des Zeichens grund- sätzlich auf jede denkbare farbliche Ausgestaltung (vgl. E. 3.4 m.H. insbe- sondere auf BGE 134 III 406 E. 6.2.2 "VSA / ASA [fig.]"). Entscheidend ist vorliegend, dass eine isolierte Betrachtung des mittig geteilten "+" ohne seinen unmittelbaren Hintergrund offensichtlich unmöglich ist. Dadurch, dass der linke, helle Teil von der gleichen Farbe wie der rechte, dunkle (ggf. rote; vgl. E. 3.4) Teil umfasst wird, wird der Effekt der mittigen farblichen Inversion in der optischen Wahrnehmung relativiert und die beiden Ele- mente erscheinen als Einheit. 6.7 Die Beschwerdeführerin macht wie bereits bei der beantragten Wort- marke "SWISS+CLUSIV" geltend, das Eintragungsverbot komme aufgrund des Zusammenspiels des "+" in seiner optischen Darstellung nicht zum Tragen, da der Zeichenbestandteil als "Pluszeichen" verstanden werde (vgl. E. 3.1). 6.8 Auch hier ist entscheidend, dass man den strittigen Zeichenbestandteil als Kreuz wahrnimmt. Der Zeichenbestandteil "SWISS" vor dem "+" lässt die Assoziation zu einem Schweizerkreuz – und nicht zu einem Emblem des Roten Kreuzes – zwingend erscheinen. Auf die entsprechenden Aus- führungen zur Wortmarke Nr. 54597/2016 "SWISS+CLUSIV" kann verwie- sen werden (s. E. 5.1). Dieser Effekt verstärkt sich im Fall der Wort-/Bild- marke Nr. 54598/2016 "SWISS+CLUSIV (fig.)" noch durch das erläuterte farbliche Zusammenspiel der Zeichenbestandteile (E. 6.1, E. 6.6). 6.9 Somit ergibt sich, dass die Vorinstanz auch die Eintragung der Wort- /Bildmarke Nr. 54598/2016 "SWISS+CLUSIV (fig.)" zu Unrecht verweigert hat. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.
B-827/2018, B-1565/2018 Seite 16 7. Insgesamt erweisen sich die Beschwerden als begründet. Sie sind gutzu- heissen und die Vorinstanz anzuweisen, die Eintragung der Zeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen vorzunehmen. 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführerin sind die geleisteten Kostenvor- schüsse nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 8.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteient- schädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 64 Abs. 1 VwVG Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht. Daher ist die Parteientschädigung vom Gericht auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Verfahren auf Beschwerdestufe konzentrierte sich dabei auf die Frage, ob die beiden beanspruchten Zeichen das ge- schützte Emblem des Roten Kreuzes oder ein damit verwechselbares Zei- chen als Bestandteil verwenden und, soweit dies zu bejahen wäre, ob ein Ausnahmefall vom grundsätzlichen Verwendungsverbot vorliegt. In Würdi- gung der Aktenlage, dem nicht geringen Schwierigkeitsgrad der Materie sowie der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von pauschal Fr. 4'000.– für die beiden ver- einigten Beschwerdeverfahren angemessen. Fehlt eine unterliegende Gegenpartei, ist die Parteientschädigung derjeni- gen Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Als öffentlich- rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit (vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum [IGEG, SR 172.010.31]) ist die Vorinstanz in eigenem Namen mit dem Vollzug des Markenschutz- gesetzes, namentlich der Führung des Markenregisters beauftragt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b IGEG). Gestützt darauf hat die Vorinstanz die ange- fochtene Verfügung in eigenem Namen erlassen und die dafür vorgesehe- nen Gebühren erhoben. Die Vorinstanz ist deshalb zur Zahlung der festge- legten Parteientschädigung zu verpflichten.
B-827/2018, B-1565/2018 Seite 17 8.3 Der Bund erhebt die Mehrwertsteuer auf die im Inland durch steuer- pflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Als Ort der Dienstleistung gilt der Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Deutsch- land. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 MWSTG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist für die Parteientschädigung nicht mehrwert- steuerpflichtig, weshalb für die Berechnung der Parteientschädigung die MWST nicht berücksichtigt werden muss.
B-827/2018, B-1565/2018 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen. Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 10. Januar 2018 betreffend das Markeneintragungsgesuch CH Nr. 54597/2016 "SWISS+CLUSIV" sowie Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 10. Januar 2018 betreffend das Markeneintragungsgesuch CH Nr. 54598/2016 "SWISS+CLUSIV (fig.)" werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Wortmarke CH Nr. 54597/2016 "SWISS+CLUSIV" sowie die Wort-/Bildmarke CH Nr. 54598/2016 "SWISS+CLUSIV (fig.)" für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 10, 20, 24 und 35 einzutragen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die geleisteten Kostenvor- schüsse von Fr. 3'000.– (total Fr. 6'000.–) werden der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 4'000.– zugesprochen.
B-827/2018, B-1565/2018 Seite 19 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 54597/2016; 54598/2016; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Pascal Sennhauser
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufas- sen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 1. Juni 2021