B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-8265/2010
U r t e i l v o m 2 3 . O k t ob e r 2 0 12 Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richterin Vera Marantelli, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Markus Scheuber, Bahnhofplatz 5, 6061 Sarnen 1, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Prüfungskommission für Ingenieur- Geometerinnen und -Geometer, c/o Bundesamt für Landestopografie SWISSTOPO, Seftigenstrasse 264, 3084 Wabern, Vorinstanz.
Gegenstand
Eidgenössisches Staatsexamen für Ingenieur- Geometerinnen und -Geometer.
B-8265/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Im August 2010 legte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) das Staatsexamen für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer in den Themenkreisen A (Amtliche Vermessung), C (Landmanagement) und D (Unternehmensführung) ab. Bereits im Jahr 2009 hatte er an dieser Prü- fung teilgenommen, sie in den genannten Themenkreisen jedoch nicht bestanden. A.b Mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 teilte ihm die Eidgenössische Prüfungskommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer (nach- folgend: Vorinstanz) mit, dass er das Staatsexamen insgesamt nicht be- standen habe. Zur Begründung führte sie aus, dass er die Prüfung im Themenkreis A bestanden, in den Themenkreisen C und D jedoch nicht bestanden habe. Im Themenkreis C habe er in der Hauptaufgabe, welche aus einem Be- richt und einer mündlichen Präsentation bestand, die Teilnote 3,87 erzielt, in der schriftlichen Kurzprüfung die Teilnote 3,5 und in der mündlichen Prüfung, welche drei Themenblöcke umfasste, die Teilnote 3,67. Die drei Teilnoten ergäben gewichtet eine Gesamtnote von 3,72, welche auf die Gesamtnote 3,5 abgerundet worden sei. Themenkreis C: Landmanagement Hauptaufgabe Kurz- prüfung schriftl. Mündliche Prüfung Bericht
0,6667 Präsen- tation 0,3333 Teil- note 0,5
0,25 Aufg.1
0,333 Aufg.2
0,333 Aufg.3
0,333 Teilnote
0,25 Ges.note
1,00 3,80 4,00 3,87 3,50 3,50 4,00 3,50 3,67 3,72 abger.3,5
Im Themenkreis C seien die Hauptaufgabe mit 50% und die mündliche Prüfung und die schriftliche Kurzprüfung mit je 25% gewichtet worden.
B-8265/2010 Seite 3 Im Themenkreis D habe der Beschwerdeführer in der schriftlichen Prü- fung die Teilnote 3,4 und in der mündlichen Prüfung die genügende Teil- note 4,0 erreicht. Gewichtet habe dies die Gesamtnote 3,7 ergeben, wel- che auf die Gesamtnote 3,5 abgerundet worden sei. Themenkreis D: Unternehmensführung 1 2 3 4 5 schriftl. 0,5 mündl. 0,5 Note 1,00 annull. (9 Pkte). 17 Pkte. 50 Pkte. 13 Pkte. 8 Pkte. annull. (3,25) 3,25 4,0 2,5 4,0 3,4 4,0 3,7 abger. 3,5
Im Themenkreis D seien die mündliche und die schriftliche Prüfung mit je 50% gewichtet worden. B. Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer am 26. November 2010 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Prüfung sei in den The- menkreisen C und D als bestanden zu bewerten. Eventualiter sei er noch einmal kostenlos zur Prüfung in diesen Themenkreisen zuzulassen. In prozessualer Hinsicht beantragt er Einsicht in "sämtliche internen Regle- mente und Beschlüsse zum Thema Durchführung des Staatsexamens", insbesondere in das "Merkblatt 2: Durchführung des Staatsexamens: Kommissionsbeschlüsse" des Geschäftsreglements der Vorinstanz. Zur Begründung macht er eine Verletzung von Ausstandsbestimmungen geltend. Zwei der Examinatoren hätten ihn bereits im Jahr 2009 bei sei- ner erfolglosen ersten Teilnahme am Staatsexamen geprüft. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Examinatoren – wenn auch unbewusst – bereits im Vorfeld ein Bild von ihm gemacht hätten, welches möglicherweise geeignet gewesen sei, die Bewertung seiner Leistung negativ zu beeinflussen. Hierfür spreche auch, dass die Examinatoren in der Entscheidbegründung zur Prüfung im Jahr 2009 (Themenkreis C) ausgeführt hätten, er habe wenig Erfahrung im Bereich des Landmana- gements. In der Begründung dieses Themenkreises bei der Bewertung des Staatsexamens 2010 hätten die Experten festgestellt, seine Studie sei zu "schulhaft" und "zeige wenig Professionalität". Die Vorbefassung der Experten sowie die abschätzigen und nicht sachlich begründeten Be-
B-8265/2010 Seite 4 urteilungen seien Umstände, die geeignet seien, den Anschein der Be- fangenheit der betreffenden Prüfungsexperten zu begründen. Des Weite- ren sei einer der Prüfungsexperten Verwaltungsratsmitglied von Konkur- renten der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers. Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers sei in der ganzen Schweiz tätig, so dass dieser öfter in der Region Basel sei und dort Vermessungsarbeiten ausführe. Da die besagten Firmen teilweise ähnliche Geschäftsfelder bearbeiteten, komme es immer wieder zu Konkurrenzverhalten. Es könne nicht ausgeschlos- sen werden, dass dies einen negativen Einfluss auf die Bewertung der Prüfung gehabt haben könne. Den Prüfungsanwärtern sei im Vorfeld nicht bekannt gegeben worden, wer die Prüfungen abnehmen werde. Dies ha- be der Beschwerdeführer erst am Morgen des Prüfungsbeginns feststel- len können. Es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, die Ausstandsgründe während der Prüfung geltend zu machen. Dass die Experten P._______ und K._______ nicht in den Ausstand getreten seien, stelle eine Verlet- zung von Bundesrecht dar. Ferner bemängelt der Beschwerdeführer, anlässlich einer Akteneinsicht- nahme sei ihm auf mehrfache Nachfrage hin mitgeteilt worden, dass es kein Prüfungsreglement im eigentlichen Sinn gebe, die Vorinstanz aber verschiedentlich gewisse Verfahrensregeln beschlossen habe. Was ge- nau beschlossen worden sei, sei ihm aber nicht mitgeteilt worden. Die Bestimmungen seien ihm weder ausgehändigt worden, noch habe er die Möglichkeit gehabt, in diese Einsicht zu nehmen. Einem Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts sei zu entnehmen, dass ein Merkblatt existiere, das Prüfungsverfahrensregeln enthalte. Da ihm der Inhalt dieses Merk- blatts nicht vollständig bekannt sei, könne er nicht beurteilen, ob die Prü- fungen reglementskonform durchgeführt worden seien. Deshalb seien sämtliche Reglemente und Beschlüsse mit Bezug zur nicht bestandenen Prüfung zum Verfahren beizuziehen und ihm zur Einsicht zuzustellen. Seiner Kenntnis nach ergebe sich aus dem Merkblatt, dass bei der münd- lichen Prüfung von Repetenten immer drei Experten anwesend sein müssten. Dies sei bei seiner mündlichen Prüfung im Themenkreis C nicht der Fall gewesen. Die Anforderungen in der mündlichen Prüfung des Themenkreises C seien so hoch gewesen, dass fast alle Kandidaten die- se nicht hätten erfüllen können. Bei der mündlichen Prüfung des The- menkreises D seien bestimmte Themen, die zum Prüfungsstoff gehörten, nicht abgefragt worden, weshalb die Chancengleichheit der Kandidaten nicht gewährleistet gewesen sei. Ferner seien ihm vor Prüfungsbeginn die Gewichtung der einzelnen Prüfungen nicht bekannt gegeben worden. In dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts werde dies als
B-8265/2010 Seite 5 unzulässig beurteilt. Auch stelle dies einen Verstoss gegen eine von der Vorinstanz im entsprechenden Merkblatt des Geschäftsreglements be- schlossene Prüfungsverfahrensregel und damit ebenfalls eine Verletzung von Bundesrecht dar. In Bezug auf die schriftlichen Arbeiten in den Themenkreisen C und D rügt der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht die Bewertung sei- ner Prüfungsleistung und das Vorgehen der Vorinstanz bei der Korrektur seiner Arbeiten. Auch erachtet er die Begründung der Vorinstanz als nicht ausreichend. C. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2011 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung von Ausstandsregeln führt sie an, es sei zwar zutreffend, dass der Be- schwerdeführer in beiden Jahren in der mündlichen Prüfung von densel- ben Experten befragt worden sei. Da die Prüfungen in vier Themenkrei- sen und den drei Landessprachen durch fachlich genügend qualifizierte Experten abgenommen werden müssten, sei es nicht möglich, für Prü- fungswiederholungen neue Expertenteams zusammenzustellen. Aus die- sem Umstand könne aber nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass sich der betreffende Prüfungsexperte im Vorfeld der Prüfung ein Bild des Beschwerdeführers gemacht habe, das geeignet sei, die Bewertung seiner Leistung negativ zu beeinflussen. Auch aus der Begründung des Entscheids über die Prüfungen der Jahre 2009 und 2010, wonach der Beschwerdeführer wenig Erfahrung im Themenkreis Landmanagement habe bzw. die Studie zu "schulhaft" sei und zu wenig Professionalität zei- ge, könne keine Voreingenommenheit der Examinatoren abgeleitet wer- den. Diese Beurteilung sei nicht auf die Person des Beschwerdeführers, sondern auf seine Arbeit gerichtet. Der Umstand, dass einer der Prü- fungsexperten Verwaltungsratsmitglied von Konkurrenten der Arbeitgebe- rin des Beschwerdeführers sei, die des Öfteren Vermessungsarbeiten in der Region Basel ausführe, begründe ebenfalls keinen Anschein der Be- fangenheit. Die Annahme, dass diese Situation bei der Bewertung der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers einen negativen Einfluss gehabt haben könne, sei eine blosse Spekulation des Beschwerdeführers. Im Weiteren bestreitet die Vorinstanz den Vorwurf, sie habe es unterlas- sen, den Beschwerdeführer vor der Prüfung im Themenkreis C über die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile zu informieren. Der Prüfungslei-
B-8265/2010 Seite 6 ter habe zu Beginn seiner Erläuterungen zur Prüfung eine Folie aufgelegt, auf der die Gewichtung aufgeführt gewesen sei. Hinsichtlich der Aufgabe 1 im Themenkreis D "Unternehmensführung" lasse sich der Umstand, dass dem Beschwerdeführer für eine korrekte Lösung innerhalb einer Teilaufgabe keine Punkte vergeben worden seien, dadurch erklären, dass diese Teilaufgabe für die Benotung überhaupt nicht berücksichtigt worden sei, weil den Kandidaten ein für die Aufgabe relevantes Formular nicht ausgeteilt worden sei. Die Entscheidung, diese Teilaufgabe nicht zu werten, sei von den Experten des Themenkreises D erst nach der Korrektur der Arbeiten, jedoch vor der Notenkonferenz ge- troffen worden. Sodann seien auch die weiteren Beanstandungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Beurteilungen der schriftlichen Ar- beiten im Themenkreis D als unbegründet einzustufen. D. Mit Replik vom 24. Januar 2011 beantragt der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Beschwerde. Aufgrund der Erklärung der Vorinstanz, dass sie die Beschwerdefrist bis zum 27. November 2010 verlängere, habe er darauf vertrauen können, dass er mit der Einhaltung dieser Frist alles Notwendige getan habe, um die Verfügung vom 11. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anzu- fechten. Er habe bis zum 6. November 2010 keine Möglichkeit gehabt, in die Prüfungsunterlagen Einsicht zu nehmen, und auch am 18. November 2010 sei er noch nicht im Besitz aller notwendigen Unterlagen und Infor- mationen gewesen. Ferner bestreitet der Beschwerdeführer, dass der Lei- ter des Themenkreises C zu Beginn seiner Erläuterungen zur Prüfung ei- ne Folie aufgelegt habe, auf welcher die Gewichtung der mündlichen und schriftlichen Prüfung aufgeführt gewesen sei. Weiter beantragt der Be- schwerdeführer bestimmte Aktenstücke aus dem Recht zu weisen, da die Vorinstanz in ihren Rechtsschriften auf diese nicht Bezug nehme. Im Üb- rigen hält er vollumfänglich an seinen Vorbringen fest. E. Mit Duplik vom 29. April 2011 bestätigt die Vorinstanz, dass die mündliche Prüfung des Beschwerdeführers im Themenkreis C von zwei Experten abgenommen worden sei und keine dritte Person dabei anwesend gewe- sen sei. Im Übrigen hält sie an ihrem Vorbringen vollumfänglich fest.
B-8265/2010 Seite 7 F. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Dezember 2011 forderte das Bundes- verwaltungsgericht die Vorinstanz auf darzulegen, wie die Prüfungsleis- tung des Beschwerdeführers bezüglich der Aufgabe 1 im Themenkreis D zu bewerten gewesen wäre, wenn diese Aufgabe nicht von der Bewer- tung ausgeschlossen worden wäre, und wie sich die Note für diese Auf- gabe auf die Gesamtnote des Themenkreises D ausgewirkt hätte. G. Im Schreiben vom 1. Februar 2012 führte die Vorinstanz aus, die Aufga- be 1 des schriftlichen Prüfungsteils des Themenkreises D wäre mit 13 Punkten bzw. der Note 4,25 zu bewerten gewesen, wenn diese Aufga- be bei der Bewertung berücksichtigt worden wäre. Daraus hätte sich für den schriftlichen Prüfungsteil des Themenkreises D die Note 3,6 und für den Themenkreis D die aufgerundete Gesamtnote 4,0 ergeben (Note aus schriftlicher und mündlicher Prüfung gemittelt: 3,6 + 4 : 2 = 3,8). H. Mit Eingabe vom 5. März 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Stel- lungnahme des Verwaltungsratspräsidenten seiner Arbeitgeberin zur Be- wertung seiner Prüfungsleistung in der schriftlichen Hauptaufgabe im Themenkreis C ein und beantragt die Erstellung eines Gerichtsgutach- tens zur Bewertung dieser Aufgabe. I. Mit Stellungnahme vom 3. April 2012 hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die abschliessende Beurteilung der schriftlichen Hauptaufgabe des Beschwerdeführers im Themenkreis C sei im Rahmen einer vergleichen- den Beurteilung und Bewertung sämtlicher abgegebenen Arbeiten von al- len Experten gemeinsam im Gespräch vorgenommen worden. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Stellungnahme seines Arbeitgebers sei weder als unvoreingenommen anzusehen noch enthalte sie Argumente, die eine Neu- und Besserbeurteilung seiner Prüfungsleistung rechtferti- gen würden. Die Vorinstanz halte daher an der Gesamtbeurteilung "nicht genügend" fest. J. Mit Eingabe vom 4. Juni 2012 hält der Beschwerdeführer an seinen An- trägen fest.
B-8265/2010 Seite 8 K. Die Vorinstanz nahm innert der ihr angesetzten Frist keine Stellung dazu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 11. Oktober 2010 stellt eine Verfü- gung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Nach Art. 31 und 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 5 und 44 VwVG können Verfügungen der Vorinstanz mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. 1.2. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese berührt und hat somit ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3. Es stellt sich indessen die Frage, ob die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde. 1.3.1. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2010 eröffnet wurde. Mit der Einreichung der Beschwerde am 26. November 2010 ist diese Frist somit nicht eingehalten. 1.3.2. Unbestritten ist ferner, dass die Vorinstanz gegenüber dem Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 erklärte: "Bezug nehmend auf unser heutiges Telefongespräch teile ich ihnen mit, dass sich die Beschwerdefrist für Sie um 10 Tage verlängert. [...] Somit läuft die Frist bis 27.11.2010." Zur Begründung führte die Vorinstanz an, dass der Präsident der Vorinstanz vom 21. bis 31. Oktober 2010 abwesend gewesen sei, weshalb in diesem Zeitraum keine Einsicht in die Prüfungs- unterlagen habe gewährt werden können. 1.3.3. Bei der Beschwerdefrist nach Art. 50 VwVG handelt es sich um ei- ne gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1 VwVG). Es stellt sich indessen die Frage, ob der Be-
B-8265/2010 Seite 9 schwerdeführer Anspruch auf Schutz seines Vertrauens in die diesbezüg- liche falsche Information durch die Vorinstanz hat. 1.3.4. Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berech- tigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimm- te Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtig- terweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nach- teilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 137 I 69 E. 2.5.1; vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 627; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 90 ff.). Dieser Grundsatz gilt auch in Bezug auf konkrete Auskünfte, die eine Be- hörde gegenüber einem Verfügungsadressaten in Bezug auf die gegen ihre Verfügung möglichen Rechtsmittel erteilt hat, typischerweise in der Rechtsmittelbelehrung, welche Bestandteil der Verfügung selbst ist (vgl. Art. 38 VwVG). Den Schutz ihres Vertrauens in diesbezügliche unrichtige Auskünfte kann eine Prozesspartei nur dann beanspruchen, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit einer derartigen Auskunft erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann sich darauf nicht berufen, wobei allerdings nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen vermag. Der Vertrauensschutz ver- sagt zudem nur dann, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für den Rechtsuchenden bzw. seinen Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich ge- wesen wäre. Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen. Ist sie rechtsunkundig und auch nicht rechtskundig vertreten, darf sie nicht der anwaltlich vertretenen Partei gleichgestellt werden, es sei denn, sie verfüge namentlich aus früheren Verfahren über einschlägige Erfahrungen (vgl. BGE 135 III 374 E. 1.2.2). 1.3.5. Im vorliegenden Fall war zwar die ursprüngliche Rechtsmittelbeleh- rung korrekt. Unrichtig war jedoch die Auskunft der Vorinstanz im Schrei-
B-8265/2010 Seite 10 ben vom 19. Oktober 2010, worin sie dem Beschwerdeführer mitteilte, dass sich die Beschwerdefrist wegen der verspäteten Akteneinsicht für ihn um 10 Tage verlängere. Da diese Auskunft noch innerhalb der laufen- den Rechtsmittelfrist und von der zuständigen Behörde erteilt wurde, sind die Grundsätze, wie sie für den Vertrauensschutz in unrichtige Rechtsmit- telbelehrungen gelten, auch auf diese Situation anwendbar. 1.3.6. Für die Frage, ob der Beschwerdeführer sich auf diese unrichtige Auskunft verlassen durfte oder nicht, ist wesentlich darauf abzustellen, ob er im massgeblichen Zeitpunkt bereits anwaltlich vertreten war und sich daher die Rechtskenntnisse seines Anwalts anrechnen lassen muss oder nicht. Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich nicht, dass der Beschwerdefüh- rer seinen Rechtsvertreter bereits zu einem Zeitpunkt konsultiert hätte, in dem er die Beschwerdefrist noch hätte einhalten können. Die vom Be- schwerdeführer eingereichte Anwaltsvollmacht datiert jedenfalls vom 23. November 2010. Der Beschwerdeführer ist daher in Bezug auf die Frage, ob er im relevanten Zeitpunkt die Mangelhaftigkeit der Auskunft der Vorinstanz hätte erkennen können, als rechtsunkundig und nicht durch einen Anwalt vertreten zu betrachten. Vom Beschwerdeführer als juristischem Laien kann nicht erwartet wer- den, dass er die Unterscheidung zwischen behördlichen und gesetzlichen Fristen kennt und die Beschwerdefrist zutreffend als gesetzliche Frist ein- ordnet. Insofern durfte er auf die Erklärung der Vorinstanz vertrauen, wo- nach die Beschwerdefrist bis zum 27. November 2010 verlängert worden sei. In diesem Vertrauen ist er zu schützen, mit der Folge, dass seine am 26. November 2010 eingereichte Beschwerde als fristwahrend zu behan- deln ist. 1.4. Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und es liegt eine rechtsgültige Vollmacht des Rechtsvertreters vor. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. 1.5. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Zur selbständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung ist berechtigt, wer das eidgenössische Staatsexamen für Ingenieur- Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (nachfolgend: Staatsexamen) erfolgreich bestanden hat und im Register der Ingenieur-Geometerinnen
B-8265/2010 Seite 11 und Ingenieur-Geometer eingetragen ist (Art. 41 Abs. 1 des Bundesge- setzes über Geoinformation vom 5.Oktober 2007 [Geoinformationsge- setz, GeoIG, SR 510.62]). Eine aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone und der Berufsorganisationen zusammengesetzte Behörde des Bundes führt das Staatsexamen durch (Art. 42 Abs. 2 GeoIG). Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Bst. b und c sowie Art. 41 Abs. 3 GeoIG enthält die Verordnung über die Ingenieur-Geometerinnen und In- genieur-Geometer vom 21. Mai 2008 (Geometerverordnung, GeomV, SR 211.432.261) Vorschriften über die Zulassung und die Durchführung des Staatsexamens für Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur- Geometer (Art. 2 ff. und 9 ff. GeomV). Das Staatsexamen ist eine anwen- dungsorientierte Prüfung in den Themenkreisen amtliche Vermessung, Geomatik, Landmanagement und Unternehmensführung (Art. 9 Abs. 1 GeomV). Die Mitglieder der Geometerkommission sowie die beigezo- genen Expertinnen und Experten stellen für jeden Themenkreis fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist (Art. 13 Abs. 1 GeomV). Das Staatsexamen gilt als bestanden, wenn die Prüfung in jedem der vier Themenkreise bestanden ist (Art. 13 Abs. 2 GeomV). Die Geometerkom- mission entscheidet über das Bestehen des Staatsexamens. Ist es nicht bestanden, so begründet sie ihren Entscheid (Art. 13 Abs. 3 GeomV). Das Staatsexamen kann einmal wiederholt werden, wobei nur Themen- kreise wiederholt geprüft werden, die nicht bestanden wurden (Art. 15 GeomV). 3. Nach Art. 49 VwVG kann mit der Verwaltungsbeschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der ange- fochtenen Verfügung gerügt werden. Wie der Bundesrat (VPB 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) und das Bundesgericht (BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b, BGE 118 Ia 488 E. 4c, BGE 106 Ia 1 E. 3c) auferlegt sich auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Examens- leistungen selbst bei Vorliegen eigener Fachkenntnisse Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der Verwaltungsbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstin- stanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht. Dies erfolgt, weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Be- wertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerde- führers in der Prüfung und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu ma-
B-8265/2010 Seite 12 chen. Überdies haben Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten ge- genüber anderen Kandidaten in sich bergen. Das Bundesverwaltungsge- richt weicht daher nicht von der Beurteilung durch die Prüfungsexperten ab, solange keine konkreten Hinweise auf deren Befangenheit vorliegen und die Prüfungsexperten im Rahmen der Vernehmlassung der Prü- fungskommission die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers be- antwortet haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derje- nigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuch- tend ist (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1, BVGE 2008/14 E. 3.1, BVGE 2007/6 E. 3; kritisch dazu PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prü- fungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 10/2011, S. 555 ff.). Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich allerdings nur bei der Bewertung von Prüfungsleistungen. Sind demgegenüber die Auslegung und Anwen- dung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Ein- wendungen mit freier Kognition – d.h. ohne Zurückhaltung, umfassend und mit uneingeschränkter Prüfungsdichte – zu prüfen. Andernfalls würde sie eine formelle Rechtsverweigerung begehen (BVGE 2007/6 E. 3). 4. Der Beschwerdeführer macht das Vorliegen von Verfahrensmängeln im Prüfungsablauf des Themenkreises C geltend. Konkret rügt er die Verlet- zung von Ausstandsbestimmungen durch die Examinatoren der mündli- chen Prüfung, die Abwesenheit eines dritten Examinators bei dieser Prü- fung sowie, dass die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile nicht recht- zeitig bekannt gegeben worden sei. 4.1. Mängel im Prüfungsablauf stellen grundsätzlich nur dann einen rechtserheblichen Verfahrensmangel dar, wenn sie das Prüfungsergebnis eines Kandidaten in kausaler Weise entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 5.1). Bei Bestimmungen über die Zu- sammensetzung eines Prüfungsgremiums handelt es sich indessen um wichtige Verfahrensregeln, die im Hinblick auf die prozedurale Rechtssi- cherheit streng zu befolgen sind und deren Verletzung einen besonders schwerwiegenden Verfahrensfehler begründet. Im Zusammenhang mit
B-8265/2010 Seite 13 der Rüge derartiger Mängel muss eine kausale Auswirkung auf das Prü- fungsergebnis daher nicht konkret dargetan werden (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2P.26/2003 vom 1. September 2003 E. 3.4). 4.2. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungs- gerichts sowie seiner Vorgängerorganisation, der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, sind behauptete Mängel im Prüfungsablauf, soweit möglich, sofort, d.h. unmittelbar nach Kennt- nisnahme geltend zu machen. Ansonsten ist der Anspruch auf deren An- rufung verwirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 4.6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2204/2006 vom 28. März 2007 E. 7, mit Hinweisen). Es kann rechtsmissbräuchlich sein und gegen den allgemeinen Verfassungsgrundsatz des Handelns nach Treu und Glauben verstossen, wenn ein Verfahrensfehler nicht unverzüg- lich vorgebracht wird, nachdem die betreffende Person von ihm Kenntnis erlangt hat. 4.3. Gestützt auf die Kompetenz zur Durchführung des Staatsexamens (vgl. Art. 42 Abs. 2 GeoIG und Art. 10 GeomV) hat die Vorinstanz zwar kein formelles Prüfungsreglement, wohl aber das "Merkblatt 2: Durchfüh- rung des Staatsexamens: Kommissionsbeschlüsse" (nachfolgend: Merk- blatt 2) erlassen und in den Anhang ihres Geschäftsreglements vom
B-8265/2010 Seite 14 als Bundesrecht im Sinne von Art. 49 Bst. a VwVG gelten. Hält sich eine Verwaltungsbehörde hingegen im Einzelfall zu Ungunsten eines Be- schwerdeführers nicht an eine derartige Verwaltungsverordnung, so liegt darin in der Regel ein Verstoss gegen eine konstante Praxis und damit ein Verstoss gegen den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung (vgl. dazu anstatt vieler: BEUSCH, a.a.O., Rz. 15 ff. zu Art. 102 DBG; HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 507 ff.). Auch wenn das Merkblatt 2 kein eigentliches Prüfungsreglement darstellt, kann ein Verstoss der Vorinstanz gegen Bestimmungen dieses Merkblatts daher einen Verfahrensfehler darstellen (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts B-6871/2009 vom 16. Juli 2010). 4.4. Gemäss den Bestimmungen des Merkblatts haben an den mündli- chen Prüfungen mindestens zwei Examinatoren oder Examinatorinnen anwesend zu sein (Abschnitt 5 S. 1 des Merkblatts). Abschnitt 4 des Merkblatts lautet: "Bei mündlichen Prüfungen von Repetent/innen ist ein zusätzlicher Experte resp. eine zusätzliche Expertin im Hintergrund als Zuhörer/in anwesend. Dies ist eine zusätzliche Gewährleistung einer unabhängigen, fairen Prüfungsfüh- rung. Der resp. die Kandidat/in ist zu Beginn der mündlichen Prüfung zu in- formieren. [...]" 4.5. Im vorliegenden Fall ist in sachverhaltlicher Hinsicht unbestritten, dass bei der mündlichen Prüfung im Themenkreis Landmanagement kein dritter Experte als Zuhörer anwesend war, obwohl der Beschwerdeführer diese Prüfung als Repetent ablegte. 4.6. Somit liegt ein Verstoss gegen diese Bestimmung des Merkblatts 2 und damit ein Fehler im Prüfungsablauf vor. Dass der dritte Prüfungsex- perte lediglich die Funktion eines Zuhörers gehabt hätte, vermag daran nichts zu ändern. Bei der Festlegung der Prüfungsbedingungen ist die Chancengleichheit aller Kandidaten zu gewährleisten. Die Anwesenheit eines dritten Experten bezweckt, eine faire und unabhängige Prüfungs- führung in besonderem Mass sicherzustellen, wie auch das Merkblatt selbst ausdrücklich feststellt. Die Chancengleichheit aller Repetenten wä- re nicht gegeben, wenn in einigen Prüfungsverfahren solche besonderen Vorkehrungen getroffen würden, in anderen Verfahren jedoch nicht. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung stellt daher einen Verstoss gegen den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung und somit einen relevan-
B-8265/2010 Seite 15 ten Verfahrensfehler dar (vgl. insofern auch das Urteil des Bundesver- waltungsgerichts B-8009/2010 vom 29. November 2011 E. 4). 4.7. Der Beschwerdeführer hat von den Bestimmungen des Merkblattes 2 erst Kenntnis erlangt, nachdem ihm die Beilagen zur Vernehmlassung am 31. Januar 2011 zugesandt wurden. Seine Rüge, das Prüfungsgremium sei in reglementswidriger Weise unterbesetzt gewesen, erscheint daher nicht als verspätet, obwohl er sie erstmals in seiner Replik erhoben hat. 4.8. Verfahrensfehler im Prüfungsablauf können nur dazu führen, dass ein Beschwerdeführer den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei wieder- holen darf, nicht aber zur Erteilung des Prüfungsausweises. Der Grund hierfür besteht darin, dass für die Erteilung eines Diploms in jedem Fall ein gültiges und genügendes Prüfungsresultat Voraussetzung ist. Es be- steht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass nur Kandidaten den entsprechenden Ausweis erhalten, welche den damit verbundenen hohen Erwartungen auch nachgewiesenermassen entsprechen. Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgänger- organisationen ist deshalb ein gültiges und nachweislich genügendes Prüfungsresultat grundsätzliche Voraussetzung für die Erteilung eines Prüfungsausweises. Liegt wegen Verfahrensfehlern kein gültiges Prü- fungsergebnis vor, so ist diese Voraussetzung nicht erfüllt und es bleibt in der Regel keine andere Lösung, als die betreffende Prüfung durch den Betroffenen wiederholen zu lassen (BVGE 2010/21 E. 8.1). 4.9. Sofern ein Beschwerdeführer die kostenlose Wiederholung eines Prüfungsteils begehrt, spielt es rechtlich keine Rolle, ob sich von seinen Rügen, welche Verfahrensfehler im Prüfungsablauf betreffen, nur eine oder mehrere als begründet erweisen. Auf die weiteren Rügen, welche den Ablauf der mündlichen Prüfung des Themenkreises C betreffen, muss daher nicht weiter eingegangen werden. 5. In Bezug auf den gesamten Themenkreis C rügt der Beschwerdeführer weiter, ihm sei die Gewichtung der Einzelprüfungen in diesem Themen- kreis zu spät bekanntgegeben worden. Die Vorinstanz bestreitet dies und legt mittels einer Folie dar, dass sie die Prüfungskandidaten über diese Gewichtung informiert habe. Das Merkblatt sieht vor, dass die Gewichtung der Einzelprüfungen zu Be- ginn jeder Prüfung eines Themenkreises resp. eines Tages bekanntzuge-
B-8265/2010 Seite 16 ben ist (Merkblatt 2, 1. Abschnitt). Ob dies im vorliegenden Fall erfolgte oder nicht, ist umstritten und aktenmässig nicht belegt, doch hat die Vor- instanz die Einvernahme von Zeugen angeboten. Darauf kann im vorlie- genden Fall indessen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Mängel im Prüfungsablauf stellen grundsätzlich nur dann einen rechtser- heblichen Verfahrensmangel dar, wenn sie das Prüfungsergebnis eines Kandidaten in kausaler Weise entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 5.1). Inwiefern dies der Fall hätte sein können, wenn die Prüfungskommission im vorliegenden Fall die Information über die Gewichtung der Einzelprüfungen unterlassen hätte, hat der Be- schwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Auf die Fra- ge, ob die Information im vorliegenden Fall erfolgte oder nicht, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. 6. In verfahrensmässiger Hinsicht rügt der Beschwerdeführer weiter, er sei im Themenkreis C durch zwei Examinatoren geprüft worden, die ihn be- reits im Jahr 2009 anlässlich seiner erfolglosen ersten Teilnahme am Staatsexamen geprüft hätten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Examinatoren – wenn auch unbewusst – bereits im Vorfeld ein Bild von ihm gemacht hätten, welches möglicherweise geeignet ge- wesen sei, die Bewertung seiner Leistung negativ zu beeinflussen. Hier- für spreche auch, dass die Examinatoren in der Entscheidbegründung zur Prüfung in den Jahren 2009 und 2010 (Themenkreis C) ausgeführt hät- ten, er habe wenig Erfahrung im Bereich des Landmanagements bzw. seine Studie sei zu "schulhaft" und "zeige wenig Professionalität". Die Vorbefassung der Experten sowie die abschätzigen und nicht sachlich begründeten Beurteilungen seien Umstände, die geeignet seien, den An- schein der Befangenheit der betreffenden Prüfungsexperten zu begrün- den. Auf diese Rüge braucht, wie dargelegt, nicht eingegangen zu werden, soweit sie die mündliche Prüfung im Themenkreis C betrifft, sondern le- diglich insoweit, als sie sich gegen den erneuten Einsatz eines dieser Examinatoren anlässlich der Korrektur der schriftlichen Hauptarbeit im Jahr 2010 richtet. 6.1. Richtig ist diesbezüglich, dass einer der beiden Examinatoren, wel- che die schriftliche Hauptarbeit des Beschwerdeführers im Themenkreis
B-8265/2010 Seite 17 C korrigiert haben, bereits seine schriftliche Hauptarbeit anlässlich der Prüfung im Jahre 2009 korrigiert hat. 6.2. Nach ständiger Rechtsprechung begründet der Umstand, dass die selben Experten einen Examenskandidaten nach einem Misserfolg zum zweiten Mal prüfen, für sich allein noch keinen Anschein der Befangenheit (vgl. BGE 121 I 225 E. 3; VPB 68.122 E. 3b/cc). 6.3. Negative Äusserungen, die sich gegen eine Verfahrenspartei richten, können unter Umständen den Anschein der Befangenheit begründen (z.B. BGE 127 I 196 E. 2d/e; Urteile des Bundesgerichts 1P.273/2000 vom 19. Juli 2000 E. 2; 1P.208/2001 vom 16. Juli 2001 E. 3b). Im vorliegenden Fall hatten die Examinatoren anlässlich der nicht be- standenen Prüfung der Jahre 2009 und 2010 ausgeführt, die Arbeit zeige generell, dass der Beschwerdeführer wenig Erfahrung im Themenkreis Landmanagement habe bzw. die Studie des Beschwerdeführers sei zu "schulhaft" und "zeige wenig Professionalität". Diese Wertung bezog sich nicht auf die Person des Beschwerdeführers, sondern auf seine Prü- fungsleistung. Die Formulierungen sind nicht an sich unsachlich oder ehr- verletzend. Je nach Prüfungsleistung kann eine derartige Beschreibung durchaus Teil einer unvoreingenommenen und fachlich nachvollziehbaren Begründung der Bewertung sein. Die Verwendung einer derartigen For- mulierung an sich ist daher nicht geeignet, den betreffenden Prüfungse- xaminator als befangen erscheinen zu lassen. 6.4. Die Rüge des Beschwerdeführers, soweit sie sich gegen den erneu- ten Einsatz dieses Examinators anlässlich der Korrektur seiner schriftli- chen Hauptarbeit im Jahr 2010 richtet, erweist sich daher als unbegrün- det. 7. In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sodann Mängel bei der Ermittlung der Note für die schriftliche Hauptaufgabe des Themenkreises C. Es liege ein "offizielles" Bewertungsblatt vor, welches die Note 3,9 ent- halte, und andererseits eine handschriftliche Bewertung auf einem Notiz- zettel, welche die Note 3,8 enthalte. Korrekterweise müsse dieses "offi- zielle" Bewertungsblatt für ihn Gültigkeit haben. Die Vorinstanz führt hierzu aus, die dem Beschwerdeführer für die schrift- liche Hauptaufgabe im Themenkreis C erteilte Note 3,8 beruhe weder auf einem Versehen noch auf einer Mittelberechnung der beiden Einzelbe-
B-8265/2010 Seite 18 wertungen 3,8 und 3,9, sondern bilde das Ergebnis der Diskussion der Experten über die Arbeit des Beschwerdeführers. Es sei nicht von Bedeu- tung, welcher der Experten welche Note bei der Beurteilung abgegeben habe. Das Resultat entspreche einer bereinigten Note und berücksichtige alle Argumente der Diskussion. 7.1. Die Vorinstanz reichte mit ihren Vorakten zwei von den beiden Exa- minatoren je handschriftlich ausgefüllte Bewertungsblätter ein, wovon das eine auf dem dafür vorgesehenen Formular erfolgte, das die massgebli- chen sechs Bewertungskriterien und deren Gewichtung auflistete. Der Experte P._______ bewertete die vom Beschwerdeführer abgegebene schriftliche Studie auf diesem Formular und mit der Endnote 3,9. Der Ex- perte F._______ bewertete die Leistung des Beschwerdeführers nach den gleichen Kriterien und der gleichen Gewichtung, aber in einer rein handschriftlichen Notiz und mit der Endnote 3,8. 7.2. Erfolgt die Bewertung durch mehr als einen Examinator, so sind die- se grundsätzlich gemeinsam für die erteilte Note verantwortlich. In wel- cher Weise sie in der gemeinsamen Diskussion diese Note ermitteln, ist eine rein interne Frage. Die jeweiligen Bewertungsvorschläge der einzel- nen Examinatoren, welche diese vor der Diskussion zur eigenen Gedan- kenstütze oder zu Handen der anderen Examinatoren verfassen, haben daher nicht den Charakter von Teilnoten, aus denen auf rein rechnerische Weise die Endnote zu ermitteln wäre. Bei derartigen Bewertungsvor- schlägen handelt es sich vielmehr um persönliche Notizen, die lediglich der internen Entscheidfindung dienen. Solchen Handnotizen kommt nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Beweischarakter zu; sie haben lediglich die Bedeutung eines Hilfsbeleges zur internen Vorbe- reitung des Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige An- spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 229). Sie unterliegen daher auch nicht dem Ak- teneinsichtsrecht. Der Umstand, dass der eine Experte das vorgedruckte Formular mit dem Bewertungsraster handschriftlich ausgefüllt und der andere Experte unter Verwendung derselben Beurteilungskriterien eine rein handschriftliche Notiz erstellt hat, vermag daher offensichtlich nicht den Vorrang der einen Bewertung gegenüber der anderen zu begründen.
B-8265/2010 Seite 19 7.3. Ebenso offensichtlich unbehelflich ist das Argument des Beschwerde- führer, einer der beiden Examinatoren sei ein französischsprachiger Ex- perte aus der Westschweiz, weshalb er die Prüfung weniger gut beurtei- len könne als der deutschsprachige Experte, und seine Einschätzung weniger stark zu gewichten sei. 7.4. Die Rüge des Beschwerdeführers, bereits aufgrund der handschrift- lich ausgefüllten Bewertungsformulare ergebe sich für die schriftliche Hauptaufgabe die Note 3,9, erweist sich daher als unbegründet. 8. In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Bewertung der schriftlichen Hauptaufgabe im Themenkreis C. Die Vorinstanz habe ihre Bewertung nicht rechtsgenüglich begründet. Sie habe es unterlassen darzulegen, weshalb die von ihm vorgeschlagene technische Lösung in Bezug auf Zonierung, Erschliessung und Etappierung nicht sinnvoll und machbar und das Gesamtkonzept nicht konsistent und schlüssig sei. Aus der Begründung gehe auch nicht hervor, welche Lösungsteile ungenü- gend seien und in welchem Verhältnis die angeblich ungenügenden Teile zu den genügenden oder gut gelösten Teilen stünden. Im Weiteren sei es stossend, dass die Vorinstanz die Beurteilung der einzelnen Arbeit im Rahmen einer vergleichenden Beurteilung und Bewertung vorgenommen habe. Die Gesetzgebung im Kanton Z._______ betreffend die im The- menbereich zu lösende Problemstellung sei rudimentär und lückenhaft, was die Aufgabe für ihn gegenüber anderen Kandidaten nachweislich er- schwert habe. Es sei nicht klar, inwiefern das in seiner Arbeit gewählte Vorgehen und der Verfahrensablauf nicht dem Vorgehen im Kanton Z._______ entsprechen und die Aussagen betreffend Kostentragung Gemeinde/Grundeigentümer nicht den Usanzen des Kantons Z._______ entsprechen sollten. Er habe ein Privatgutachten von M., dem Verwaltungsratspräsidenten seiner Arbeitgeberin, eingereicht, dem volle Beweiskraft zuzugestehen sei. Im Unterschied zu den Prüfungsexperten kenne M. die Gesetzgebung des Kantons Z._______ aus dem praktischen Arbeitsalltag. 8.1. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Be- hörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betrof- fenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksich- tigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu be- gründen. Im Rahmen von Prüfungsentscheiden kommt die Prüfungsbe- hörde ihrer Begründungspflicht nach, wenn sie dem Betroffenen kurz dar-
B-8265/2010 Seite 20 legt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen ver- mochten. Dem Anspruch auf Begründung wird Genüge getan, wenn die Prüfungsbehörde die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel da- zu Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). 8.2. In ihren schriftlichen Begründungen vom 11. Oktober 2010 und 3. Ap- ril 2012 äussert sich die Vorinstanz sowohl zu Aufbau und Struktur der Arbeit des Beschwerdeführers als auch zu inhaltlichen Aspekten. Er habe in seiner Studie kein konsistentes Vorgehenskonzept herausgearbeitet und dargestellt. Der Leser werde nicht geführt, und es sei kein roter Fa- den erkennbar. Die in der Aufgabe formulierten Fragen seien zwar alle angesprochen worden, doch sei dies in unterschiedlicher Tiefe erfolgt. Die Vorinstanz kritisiert, für den Adressaten (Gemeindebehörden) sei der Bericht schwer verständlich. Zudem seien Fachbegriffe falsch verwendet oder ihre Inhalte zu oberflächlich oder falsch dargestellt worden. Die Lö- sungssuche sei zu eingleisig und zu schematisch. Die Studie sei zu "schulhaft" und zeige zu wenig Professionalität. Betreffend die einzelnen Teile der Arbeit hält Vorinstanz fest, die Auftragsanalyse sei zu lang und enthalte Selbstverständlichkeiten, die den Auftraggeber nicht interessier- ten oder ihm bekannt seien. Die Auflistung der Grundlagen sei zu um- fangreich und beinhalte Aspekte, die im Bericht keine Rolle spielten und für das Verständnis nicht von Bedeutung seien. Bei der Darstellung der Verfahren habe sich der Beschwerdeführer auf Auflistungen beschränkt, ohne dem Gemeinderat die Zusammenhänge zu erklären. Der Be- schwerdeführer habe es sodann versäumt, mögliche Lösungen aufzuzei- gen und darzulegen, wie der Gemeinderat als Auftraggeber weiter vorge- hen müsse. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer in Teil 5 zunächst die privatrechtliche Vereinbarung als mögliches Vorgehen für die Bau- landumlegung erwähnt und sei dann kommentarlos zum amtlichen Ver- fahren übergegangen. 8.3. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die Bewertung von Exa- mensleistungen nur mit Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane ab. Den Examinatoren kommt bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kandidat eine Prüfungsauf- gabe richtig gelöst hat und welche Antworten als vertretbare Lösungen in Betracht kommen, ein grosser Beurteilungsspielraum zu. Es kann daher nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, die gesamte Bewertung der
B-8265/2010 Seite 21 Prüfung in den fraglichen Fächern gewissermassen zu wiederholen. Dar- aus folgt, dass die Rügen eines Beschwerdeführers, wonach die Bewer- tung seiner Prüfungsleistungen offensichtlich unangemessen gewesen sei, von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein müssen. Ergeben sich solche eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Ak- ten, so muss der Beschwerdeführer selber substantiierte und überzeu- gende Anhaltspunkte dafür liefern, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet wurde. Er wird den Anforderungen an eine genügende Substantiierung seiner Rü- gen insbesondere dann nicht gerecht, wenn er sich einfach darauf be- schränkt zu behaupten, seine Lösung sei vollständig und korrekt, ohne diese Behauptung näher zu begründen oder zu belegen. Sofern es ihm hingegen gelingt, eine Fehlbewertung seiner Prüfungsleistung in dieser Weise zu substantiieren, ist es wiederum Sache der Examinatoren, im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise darzulegen, warum eine Lö- sung des Beschwerdeführers falsch oder unvollständig ist und er daher nicht die Maximalpunktzahl erhalten hat (vgl. zu alldem BVGE 2010/21 E. 5.1, mit Hinweisen). 8.4. Die Begründung der Vorinstanz ist zwar ausgesprochen knapp und würde für sich allein nicht ausreichen, um für das Bundesverwaltungsge- richt nachvollziehbar darzulegen, warum der Beschwerdeführer für eine schriftliche Arbeit, für die fast zwei ganze Arbeitstage aufgewendet wur- den, eine ungenügende Note erhalten hat. Zusätzlich zu ihrer Begründung hat die Vorinstanz indessen auch eine Art Musterlösung ("Lösung, mögliches Ergebnis") eingereicht, welche zumin- dest stichwortartig die verschiedenen Bestandteile einer korrekten Lö- sung skizziert. Weiter enthalten die bereits erwähnten Bewertungsformu- lare die von der Vorinstanz vorgegebene Gewichtung der einzelnen As- pekte der Lösungen und die handschriftlichen Kommentare der beiden Examinatoren zu diesen Aspekten. Diese Unterlagen sind praxisgemäss als Teil der vorinstanzlichen Begründung mit zu berücksichtigen. 8.5. Aus diesem Bewertungsformular ergibt sich, dass sich die Gesamt- note aus den gewichteten Teilnoten für verschiedene Aspekte zusam- mensetzte. Beide Examinatoren beurteilten lediglich die Aspekte "Aufbau und Struktur, gewähltes Vorgehen, Methodik" sowie "Fachlicher Gesamt- eindruck Konzept/Studie" als ungenügend; die übrigen Aspekte qualifi- zierten sie als zumindest genügend. Die von der Vorinstanz gelieferte Begründung bezieht sich offenbar vor allem auf diese als ungenügend
B-8265/2010 Seite 22 eingestuften Aspekte. Für die Frage, warum für die übrigen Aspekte nicht die Maximalnote erteilt wurde, müssen daher auch die handschriftlichen Notizen der Examinatoren und die Musterlösung herangezogen werden. Diese Musterlösung stellt zwar keine im Detail ausformulierte Lösung dar, welche auch der Rechtsmittelbehörde ohne Weiteres erlauben würde zu erkennen, wo genau die Lösung des Beschwerdeführers Mängel oder Lücken aufweist. Sie erscheint indessen als genügend konkret, damit ein Kandidat, der das für das Bestehen der in Frage stehenden Prüfung er- forderliche Fachwissen aufweist, daraus entnehmen kann, welche Dis- krepanzen zwischen seiner Lösung und der Musterlösung bestehen bzw. in welchen konkreten Punkten die Bewertung durch die Examinatoren al- lenfalls nicht haltbar ist, weil sie durch keine derartigen Diskrepanzen be- gründbar ist. Die durch die Vorinstanz gelieferte Begründung erscheint daher zusammen mit den ebenfalls eingereichten, handschriftlich ausge- füllten Bewertungsformularen und der Musterlösung als genügende Be- gründung, um dem Beschwerdeführer zu erlauben, seine Beschwerde rechtsgenüglich zu substantiieren bzw. durch objektive Argumente und Beweismittel überzeugende Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass eindeu- tig zu hohe Anforderungen gestellt oder seine Prüfungsleistung offensicht- lich unterbewertet wurde. 8.6. Dieser Substantiierungspflicht ist der Beschwerdeführer indessen nicht nachgekommen. Seine Ausführungen beschränken sich weitgehend darauf, die Begründung der Vorinstanz zu bestreiten. 8.7. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Bewertung un- haltbar sei, ergebe sich aus dem von ihm eingereichten Privatgutachten von M., dem Verwaltungsratspräsidenten seiner Arbeitgeberin, dem volle Beweiskraft zuzugestehen sei. Im Unterschied zu den Prü- fungsexperten kenne M. die Gesetzgebung des Kantons Z._______ aus dem praktischen Arbeitsalltag. Expertisen, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren als Be- weismittel eingebracht werden (Partei- oder Privatgutachten), darf der Beweiswert nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie von einer Partei stammen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_398/2011 vom 5. April 2011 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist indessen zu berücksichtigen, dass der Verfasser der vom Beschwerdeführer einge- reichten Stellungnahme Organ der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ist und daher offensichtlich ein eigenes Interesse daran hat, dass der Be- schwerdeführer die Prüfung besteht. Hinzu kommt, dass die Stellung-
B-8265/2010 Seite 23 nahme auch inhaltlich die Voraussetzungen an ein eigentliches Gutach- ten nicht erfüllt. M._______ führt darin lediglich aus, die Arbeit des Be- schwerdeführers umfasse alle in der Aufgabenstellung geforderten Ele- mente, die in Bezug auf Zonierung, Erschliessung und Etappierung vor- geschlagene technische Lösung sei sinnvoll und machbar, das Gesamt- konzept konsistent und schlüssig und das Vorgehen und der Verfahrens- ablauf entspreche dem Vorgehen im Kanton Z._______. Die Studie sei zwar etwas schulhaft, doch habe die Arbeit mindestens die Note "genü- gend" verdient. Bezüglich Substantiierung geht diese Stellungnahme so- mit auch nicht weiter als die Ausführungen des Beschwerdeführers selbst; sie hält lediglich fest, dass der Verfasser zu anderen Schlüssen kommt als die Examinatoren, ohne diese Auffassung im Detail zu begründen. 8.8. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Regel davon auszugehen, dass die Examinatoren in der Lage sind, die Bewertung der Prüfungsleistungen objektiv vorzunehmen. Ha- ben sie die Gründe dargelegt, welche zu einem ungenügenden Prüfungs- resultat geführt haben, liegt es am Beschwerdeführer, die Bewertung stichhaltig zu beanstanden und konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen, dass die von den Examinatoren erfolgte Beurteilung der Prüfungsleistun- gen eindeutig zu streng oder sonst unhaltbar war oder dass offensichtlich zu hohe Anforderungen gestellt wurden. Vermögen die Einwände des Be- schwerdeführers aber keine erheblichen Zweifel zu wecken, so gilt eine sachgerechte und willkürfreie Benotung als erwiesen und auf eine zusätz- liche Beweismassnahme in Form eines Sachverständigengutachtens ist zu verzichten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2196/2006 vom 4. Mai 2007 E. 5.5; B-4385/2008 vom 16. Februar 2009 E. 5.3). 8.9. Im vorliegenden Fall erscheinen die Einwände des Beschwerdefüh- rers und die von ihm eingereichte Stellungnahme seiner Arbeitgeberin als zu wenig substantiiert, um derartige Zweifel zu begründen, weshalb auf die Einholung des von ihm beantragten Gerichtsgutachtens zu verzichten ist. 8.10. Die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der Bewertung der schriftlichen Hauptaufgabe des Themenkreises C erweisen sich somit als unbegründet.
B-8265/2010 Seite 24 9. In Bezug auf den schriftlichen Prüfungsteil des Themenkreises D rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu Unrecht nachträglich die Auf- gabe 1 von der Bewertung ausgeschlossen. Die Vorinstanz erklärt diesbezüglich, diese Aufgabe sei deshalb bei der Benotung nicht berücksichtigt worden, weil den Kandidaten versehentlich das Formular "Lohnausweis" nicht verteilt worden sei. Die Entscheidung, diese Aufgabe nicht zu bewerten, sei von den Experten des Themenkrei- ses D erst nach der Korrektur der Arbeiten, jedoch vor der Notenkonfe- renz getroffen worden. Würde diese Aufgabe nun nur im Fall des Be- schwerdeführers nachträglich doch noch berücksichtigt, so würde damit gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Kandidaten verstossen. Der Beschwerdeführer rügt dagegen, eine Ungleichbehandlung liege vielmehr darin, dass die Aufgabe 1 nachträglich nicht bewertet worden sei, obwohl dies während der Prüfung nicht kommuniziert worden sei. Die Gleichbehandlung hätte darin bestanden, dass Aufgabe 1 bewertet wor- den wäre. Das Fehlen der Prüfungsbeilage (Lohnausweis) habe dazu ge- führt, dass die Aufgabe besonders schwer zu lösen gewesen sei. Für die- sen Fehler sei aber die Vorinstanz verantwortlich gewesen, nicht die Kandidaten. Daher gehe es nicht an, dass die Konsequenzen aus diesem Fehler auf ihn abgewälzt würden. Die Aufgabe sei daher zu berücksichti- gen. 9.1. Die Rüge, es seien zu Unrecht nachträglich Prüfungsaufgaben von der Bewertung ausgeschlossen worden, stellt eine verfahrensrechtliche Frage dar, welche das Bundesverwaltungsgericht mit freier Kognition prüft (vgl. E. 3 hievor). 9.2. Das Prüfungsreglement enthält keine Norm, die regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Aufgabe von der Bewertung der Prüfung ausge- schlossen werden kann. Zu prüfen ist daher, ob die Nichtberücksichtigung der Aufgabe gegen allgemeine verwaltungsrechtliche Grundsätze ver- stösst. 9.3. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich sinngemäss eine Verlet- zung des Gleichbehandlungsgebots geltend. Dieser Grundsatz ergibt sich aus Art. 8 BV und verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach
B-8265/2010 Seite 25 Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Gleichheits- prinzip verbietet einerseits unterschiedliche Regelungen, denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zugrunde liegen. Andererseits untersagt es aber auch die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 495). 9.4. In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Vorinstanz es anlässlich der Prüfung versehentlich unterlassen hatte, den Kandidaten das Lohnausweisformular auszuteilen, das sie zur Lösung der Aufgabe 1 benötigt hätten. Viele Kandidaten verzichteten daher von Anfang an dar- auf, sich mit dieser Aufgabe zu beschäftigen, und konzentrierten sich statt dessen auf die übrigen Aufgaben. Der Beschwerdeführer dagegen suchte auf seinem eigenen Laptop nach einem geeigneten Formular und löste zumindest Teile der Aufgabe korrekt. Unbestritten ist ferner, dass der Beschwerdeführer für seine Lösung die- ser Aufgabe Anspruch auf zumindest 13 Punkte und damit auf die Note 4.25 gehabt hätte. Nach der Darstellung der Vorinstanz erfolgte die No- tengebung für diesen Prüfungsteil aufgrund des arithmetischen Mittels der Noten für die vier bzw. fünf Aufgaben, weshalb der Beschwerdeführer ohne die Annullation der Aufgabe 1 eine Gesamtnote 3,8 bzw. die gerun- dete Gesamtnote 4 im Themenkreis D erzielt hätte. 9.5. Wenn die Vorinstanz aufgrund des ihr unterlaufenen Fehlers die Auf- gabe bei keinem der Kandidaten berücksichtigte, erscheint dies auf den ersten Blick als rechtsgleiche Lösung des entstandenen Problems. Dabei beachtete sie allerdings nicht, dass nicht alle Kandidaten einen gleich grossen Anteil der zur Verfügung stehenden Prüfungszeit auf diese nachträglich annullierte Aufgabe verwendet hatten. Verglichen mit denje- nigen anderen Kandidaten, welche sich relativ rasch dafür entschieden, mangels Formular ganz auf die Aufgabe zu verzichten und statt dessen die gesamte zur Verfügung stehende Zeit für die übrigen Aufgaben ver- wendeten, stand dem Beschwerdeführer, der die Aufgabe löste, entspre- chend weniger Zeit für die übrigen Aufgaben zur Verfügung. In Bezug auf diese für die übrigen Aufgaben zur Verfügung stehende Zeit wurde er da- her durch den Entscheid der Vorinstanz, die Aufgabe 1 nachträglich zu annullieren, gegenüber diesen anderen Mitkandidaten benachteiligt.
B-8265/2010 Seite 26 Wie viel Zeit der Beschwerdeführer effektiv in die Aufgabe 1 investierte, kann nachträglich nicht erstellt werden. Dass er mehr Zeit benötigte, als von der Vorinstanz ursprünglich vorgesehen war, weil er zuerst nach ei- nem geeigneten Formular suchen musste, ist jedenfalls nachvollziehbar. Von der Prüfungskommission war für die Aufgabe 1 zwar lediglich eine Richtzeit von 15 Minuten angegeben worden, was im Vergleich zu der gesamten Prüfungszeit von vier Stunden nicht als erheblich erscheint. Andererseits war vorgesehen gewesen, dass der Note für diese Aufgabe das gleiche Gewicht zukommen sollte wie den Noten der übrigen vier Aufgaben. Der objektiv gerechtfertigte zeitliche Aufwand lag daher we- sentlich höher bzw. bei bis zu 20% der gesamten Prüfungszeit. Wird diese Aufgabe nun nachträglich annulliert, führt dies zu einer Be- nachteiligung derjenigen Kandidaten, welche – wie der Beschwerdeführer – für die Lösung der Aufgabe viel Zeit verwendet haben, im Verhältnis zu jenen Kandidaten, die wenig Zeit für die Aufgabe aufgewendet haben und die restliche Prüfungszeit in die übrigen Aufgaben investieren konnten. Es wurde des Weiteren dem Umstand zu wenig Beachtung geschenkt, dass die Aufgabe offenbar von einigen Kandidaten – insbesondere dem Be- schwerdeführer – zumindest teilweise korrekt gelöst werden konnte. Die Nichtberücksichtigung wirkt sich somit auch negativ auf das Resultat der- jenigen Kandidaten aus, welche die Aufgabe soweit korrekt gelöst haben, dass sie damit eine Note über dem Durchschnitt ihrer Noten für die übri- gen Aufgaben erzielt haben, während sie bei jenen Kandidaten, die sie gar nicht oder schlechter gelöst haben, zu einem besseren Resultat führt. Die Vorinstanz hat damit sachlich Ungleiches gleich behandelt. 9.6. Auf welche Weise die Vorinstanz die versehentlich unterlassene Ab- gabe des Lohnausweisformulars nachträglich hätte korrigieren können, ohne die einen oder die anderen Prüfungskandidaten zu benachteiligen, bzw. ob es überhaupt eine einheitliche Lösung gibt, welche diese Voraus- setzung erfüllt, kann offen gelassen werden. Relevant für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist einzig, dass der Beschwerdeführer jedenfalls Anspruch darauf hat, dass die Vorin- stanz den ihr unterlaufenen Fehler nicht in einer Art und Weise korrigiert, die ihn schlechter stellt als der Fehler an sich oder eine Ungleichbehand- lung gegenüber seinen Mitkandidaten zu seinen Ungunsten bewirkt.
B-8265/2010 Seite 27 9.7. Nach dem Gesagten bewirkte die nachträgliche Annullation der Auf- gabe aber sowohl eine Verschlechterung der Gesamtnote des Beschwer- deführers wie auch eine Rechtsungleichheit zu seinen Ungunsten, wes- halb sie unzulässig war. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich insofern als begründet. 9.8. In ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2012 führte die Vorinstanz ausdrücklich aus, dass der Beschwerdeführer im Themenkreis D insge- samt eine genügende Note erhalten hätte, wenn die in Frage stehende Aufgabe 1 nicht von der Bewertung ausgeschlossen worden wäre. Das Staatsexamen des Beschwerdeführers ist somit im Themenkreis D als bestanden zu bewerten. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, welche sich auf den schriftlichen Prüfungsteil oder die mündliche Prüfung dieses Themenkrei- ses beziehen, muss deshalb nicht weiter eingegangen werden. 10. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit der Beschwerdeführer die Bewertung der schriftlichen Hauptaufgabe des Themenkreises C rügt. In Bezug auf die mündliche Prüfung des Themen- kreises C und auf die Bewertung der schriftlichen Prüfung des Themen- kreises D erweist sich die Beschwerde demgegenüber als begründet. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie dem Beschwerdeführer Gelegen- heit gebe, die mündliche Prüfung im Themenkreis C, Landmanagement, kostenlos und unter korrekten Prüfungsbedingungen erneut abzulegen, und anschliessend erneut über Bestehen oder Nichtbestehen des Staatsexamens für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer entscheide. Dabei wird sie davon auszugehen haben, dass der Beschwerdeführer an- lässlich der Prüfung im Jahr 2010 im Themenkreis D bereits eine genü- gende Note erzielt hat. 11. Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstan- zen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Das für die Kostenverlegung mass- gebende Ausmass des Unterliegens hängt von den im konkreten Fall in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren ab. Der Beschwerdeführer, welcher beantragt hat, die Prüfung in beiden Themenkreisen als bestan- den zu bewerten, ist beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens teilweise
B-8265/2010 Seite 28 unterlegen. Somit sind ihm reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- aufzuerlegen. Diese sind mit dem von ihm geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 1'000.- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 700.- ist ihm zurückzuerstatten. 12. Die Beschwerdeinstanz kann der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten. Ihm ist daher eine entsprechend reduzier- te Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist auf der Basis der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichten Kostennote festzu- setzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers begründet in drei Teilkostennoten eine Parteientschädigung von ins- gesamt Fr. 8'466.55, basierend auf einem Aufwand von 38 Stunden zu Fr. 200.–. Entschädigungspflichtig ist indessen nur der notwendige Auf- wand (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der geltend gemachte Aufwand von 38 Stunden erscheint für einen Fall wie den vorliegenden als zu hoch, auch wenn der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren als erste Rechtsmittelinstanz tätig war, sowie die mangelhafte Kooperation und Begründung durch die Vorinstanz einen gegenüber an- deren Prüfungsfällen klar überdurchschnittlichen Aufwand rechtfertigen. Ausgehend von einem angemessenen Aufwand von höchstens Fr. 6'400.- ist dem Beschwerdeführer daher eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'500.– (inkl. MWST und Auslagen) zuzusprechen. 13. Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiterge- zogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Vorin- stanz vom 11. Oktober 2010 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Themenkreis D eine genügende Gesamt-
B-8265/2010 Seite 29 note erzielt hat. Die Streitsache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Weisung, dem Beschwerdeführer kostenlos die Möglichkeit zu geben, die mündliche Prüfung im Themenkreis C erneut abzulegen, und anschliessend erneut über das Bestehen oder Nichtbestehen des Staatsexamens für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer zu ent- scheiden. 2. Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 700.- wird dem Beschwer- deführer zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'500.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungs- formular; Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 2505-01-05; Einschreiben; Vorakten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Versand: 25. Oktober 2012