B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-8062/2024
Urteil vom 28. Oktober 2025 Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Christoph Errass, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Eva Kälin.
Parteien
A._______ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Gesundheit, Vorinstanz.
Gegenstand
Abweisung betreffend Gesuch um Zulassung ZN für das Biozidprodukt X._______, CPID: [.......], Verfügung vom 27. November 2024.
B-8062/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte am 19. Ap- ril 2024 beim Bundesamt für Gesundheit (BAG), Anmeldestelle Chemika- lien (nachfolgend: Vorinstanz), ein Gesuch um Zulassung ZN für das Bio- zidprodukt «X.» (Ursprüngliche Bezeichnung «Y.») ein. Das Biozidprodukt enthält unter anderem den Wirkstoff Cypermethrin (CAS-Nr. 52315-07-8) in einer Konzentration von 2,4g/100 g. Es ist ein zur Verdünnung vorgesehenes, flüssiges Insektizid (Flüssigkonzentrat), wel- ches gemäss den erstmals eingereichten Unterlagen durch Sprühen in Haushalt, Gewerbe, Urlaub, Boot, Gastronomie sowie auf Reisen auf Klei- dern und Koffern angewendet werden sollte. Die Gesuchstellerin ist bereits Inhaberin der Zulassung ZN für das Biozidprodukt «Z.» ([...]), 500 ml Gebrauchslösung. Dieses Produkt enthält ebenfalls den Wirkstoff Cypermethrin, allerdings in der geringeren Konzentration von 0,[..] g/100 g. A.b Der Wirkstoff Cypermethrin ist ein synthetisches Insektizid. Er gehört zur Gruppe der Pyrethroide und wird in Biozidprodukten und Pflanzen- schutzmitteln verwendet. Cypermethrin wurde in den letzten Jahren häufig in ökotoxikologisch bedenklichen Konzentrationen in schweizerischen Fliessgewässern gemessen. B. Auf Aufforderung der Vorinstanz ergänzte die Gesuchstellerin ihr Gesuch um Zulassung ZN am 22. April, 30. Mai und 24. Juli 2024 und erteilte zu- sätzliche Auskünfte. In diesem Zusammenhang übermittelte sie eine ange- passte Etikette, wonach mit dem Produkt X. lediglich noch Zelt- plachen, Moskitonetze, Kleider und Koffer eingesprüht werden können. C. Mit Verfügung vom 27. November 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin um Zulassung ZN vom 19. April 2024 ab (Dispositiv- Ziff. 1.1) und verfügte, dass das Biozidprodukt X._______ nicht in Verkehr gebracht werden darf (Dispositiv-Ziff. 1.2). Sie auferlegte der Gesuchstel- lerin eine Gebühr für das Ausstellen der Verfügung in Höhe von Fr. 350.– (Dispositiv-Ziff. 1.3). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Biozidprodukt X._______ enthalte den Wirkstoff Cypermethrin. Dieser werde häufig in Fliessgewässern in ökotoxikologisch bedenklichen Konzentrationen
B-8062/2024 Seite 3 festgestellt. Deshalb habe die Vorinstanz im Jahr 2023 gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP, SR 813.12) unter Einbezug der Beurteilungsstellen alle damaligen Zulas- sungen der cypermethrinhaltigen Produkte überprüft und nach dem neues- ten Stand der Technik das Risiko exemplarisch für verschiedene relevante Verwendungsarten und -orte berechnet (Art. 13 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. c bis und d VBP). Die Überprüfung habe ergeben, dass lediglich Anwen- dungen, bei welchen der Wirkstoff nicht in Oberflächengewässer gelangen könne, sicher seien. Insbesondere seien flüssige Produkte, die vor der An- wendung verdünnt würden (Flüssigkonzentrate), nicht mehr für die breite Öffentlichkeit zugelassen. Das Biozidprodukt X.________ mit dem Wirk- stoff Cypermethrin sei gemäss den eingereichten Unterlagen ein zur Ver- dünnung vorgesehenes, flüssiges Insektizid (Konzentrat), das vom Tropen- institut an Tropenreisende abgegeben werden soll und für die Behandlung von Kleidern, Koffern, Zelten und Moskitonetzen vorgesehen sei. Das Kon- zentrat könne über die Kleiderwäsche in die Kanalisation/Kläranlage und damit in die Oberflächengewässer gelangen. Ebenfalls bestehe beim Ver- dünnen oder Entsorgen des Konzentrats ein erhebliches Risiko, dass das Biozidprodukt in die Gewässer gelange (z.B. durch Verschütten). Nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik und bei der vorgese- henen Verwendung von X._______ könnten von ihm direkt und durch seine Rückstände ausgehende unannehmbare Wirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt nicht ausgeschlossen werden. Vorliegend sei somit die Vorausset- zung nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VBP nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Zulassung ZN abgewiesen werde. D. Dagegen erhob die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie verlangt, die Verfügung der Vorinstanz vom 27. November 2024 sei aufzu- heben und die Zulassung für X._______ sei zu erteilen. Sie begründet ihre Beschwerde damit, dass die festgestellten bedenkli- chen Konzentrationen von Cypermethrin in Fliessgewässern hauptsächlich auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und nicht auf die Verwendung von X._______ zurückzuführen seien. Weiter be- mängelt sie, dass die Vorinstanz Tropenreisende aIs breite Öffentlichkeit qualifiziere. Das Produkt sei nicht frei zugänglich, sondern werde aus- schliesslich durch die Tropeninstitute nach Beratung durch Fachpersonen mit speziellem Hinweis auf die besondere Umweltgefährdung und nach
B-8062/2024 Seite 4 Lesebestätigung des Beipackzettels abgegeben. Damit sei sichergestellt, dass das Produkt nicht wahllos in die Umwelt gelange, sondern verantwor- tungsbewusst eingesetzt werde. Da das Produkt in den Tropen eingesetzt werde, könne es nicht in Schweizer Oberflächengewässer eintreten. Es werde auch nicht auf Bodenflächen oder die Haut angebracht, sondern auf Zeltplachen, Schlafsäcken und evtl. auf Kleidern. Selbst wenn die Kleider in der Schweiz gewaschen würden, gerate der Wirkstoff (wenn er nicht schon durch UV abgebaut sei) mit Waschmittel maskiert ins Abwasser und werde in alkalischem Milieu schneller abgebaut. E. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2025 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. F. F.a Das Bundesamt für Umwelt BAFU reichte am 2. April 2025 aufforde- rungsgemäss einen Fachbericht (nachfolgend: Fachbericht BAFU) ein. Ge- mäss der Fachbehörde ist die angefochtene Verfügung aus umweltfachli- cher Sicht nicht zu beanstanden. Cypermethrin sei ein hochtoxisches In- sektizid und die ökotoxikologischen Grenzwerte nach Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 3 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) würden in den Schweizer Gewässern häufig und an verschie- denen Orten überschritten. Aus Gewässerschutzgründen sei die Nicht-Zu- lassung des Produkts X._______ erforderlich. F.b Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV nahm mit Fachbericht vom 8. April 2025 im Zusammenhang mit der Ge- nehmigung von Cypermethrin als Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln Stel- lung. G. Am 5. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine abschliessende Stel- lungnahme ein. H. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die einge- reichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
B-8062/2024 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt (Art. 31 VGG). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören auch jene der Vorinstanz BAG bzw. der Anmeldestelle Chemikalien in Anwen- dung des Chemikaliengesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen, zumal es sich dabei um Behörden der Bundesverwaltung handelt (Art. 33 Bst. d VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun- desverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der Beschwerde vom 20. Dezember 2024 zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde frist- und form- gerecht erhoben (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Mit der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) – einschliesslich Überschrei- tung oder Missbrauch des Ermessens – sowie die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) gerügt werden. Zudem prüft das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). 2.2 Es auferlegt sich allerdings praxisgemäss dann eine gewisse Zurück- haltung, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung spezialisierte technische oder wissenschaftliche Kenntnisse erfordert. Verfügt die Vorinstanz – wie vorliegend die Dienststelle Chemikalien des BAG – über besonderes Fach- wissen, setzt die Beschwerdeinstanz ihr eigenes Ermessen praxisgemäss nicht «ohne Not» an die Stelle der Vorinstanz (BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3; Urteile des BVGer A-1182/2017 vom 25. März 2019 E. 2;
B-8062/2024 Seite 6 C-602/2009 vom 7. Februar 2012 E. 1.3.2; OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTET- TER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 49 N 22 und 45 ff.). Die Beschwerdeinstanz hat vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ge- prüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durch- geführt hat. Die Wahl unter mehreren sachgerechten Lösungen wird jedoch in derartigen Konstellationen weitgehend der verfügenden Behörde über- lassen (BGE 145 I 52 E. 3.6; 142 II 451 E. 4.5.1; 136 I 229 E. 5.4.1; BVGE 2014/3 E. 1.4.1; 2010/25 E. 2.4.1; ZIBUNG/HOFSTETTER, a.a.O., Art. 49 N 45 ff.). 2.3 Eine Instanz mit besonderer Fachkompetenz ist auch das BAFU, wel- ches als Umweltschutzfachinstanz des Bundes (Art. 42 Abs. 2 Umwelt- schutzgesetz vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01]) über besondere Sachkunde verfügt (BGE 145 II 70 E. 5.5). Es ist unter anderem bei der Zulassung von Biozidprodukten als Beurteilungsstelle für die Belange des Umweltschutzes und des mittelbaren Schutzes des Menschen (Art. 52 Bst. b VBP) zuständig und wirkt beim Vollzug des GSchG mit (Art. 48 Abs. 1 GSchG). Das BAFU hat im vorliegenden Verfahren am 2. April 2025 einen Fachbericht zu den Umweltrisiken von Cypermethrin und der in Frage stehenden Zulassung ZN eingereicht. Zudem sind seine Beurteilun- gen nach eigener Aussage auch in die ablehnende Verfügung vom 27. No- vember 2024 sowie die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 20. Feb- ruar 2025 eingeflossen. Auch das BLV ist eine solche Fachbehörde in Be- zug auf die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln (Art. 71 Abs. 1 Pflanzen- schutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 [PSMV, SR 916.161]). Es hat am 8. April 2025 einen Fachbericht zu Fragen im Zusammenhang mit der Genehmigung von Cypermethrin als Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln ein- gereicht. 2.4 Amtsberichte und Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes über- prüft das Bundesverwaltungsgericht nur dann inhaltlich und weicht bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen nur dann davon ab, wenn stichhaltige Gründe, etwa offensichtliche Mängel oder innere Wi- dersprüche, dafür vorliegen (Urteile des BVGer B-3666/2022 vom 22. April 2025 E. 2.2; B-612/2024 vom 21. Januar 2025 E. 3.3; B-3184/2023 vom 9. Juli 2024 E. 2.1, je m.w.H.). Hingegen obliegt die Beantwortung von Rechtsfragen zwingend dem Gericht (BGE 132 II 257 E. 4.4.1; 130 I 337 E. 5.4.1; KRAUSKOPF/WYSSLING, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 12 N 150; je m.w.H.).
B-8062/2024 Seite 7 3. Die Beschwerdeführerin bringt gegen die angefochtene Verfügung vor, X._______ werde in den Tropen verwendet und könne deshalb nicht in Schweizer Oberflächengewässer eintreten. Selbst wenn die Kleider nach der Reise in der Schweiz gewaschen würden, werde der Wirkstoff Cyper- methrin – sofern er nicht bereits durch die UV-Strahlung in den Tropen ab- gebaut worden sei – unter Waschmittelbedingungen in alkalischem Milieu schneller abgebaut und gerate «nicht nennenswert» in die Schweizer Klär- anlagen. Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz Tropenreisende aIs breite Öffentlichkeit qualifiziere. Das Biozidprodukt solle ausschliesslich durch Tropeninstitute nach entspre- chender Beratung durch Fachpersonen an Tropenreisende abgegeben werden. Damit und mit der zusätzlichen Information auf der Etikette und im Beipackzettel sei sichergestellt, dass es nicht wahllos in die Umwelt ge- lange. Darüber hinaus sei X._______ lediglich eine neue Lieferform des bereits bewilligten Produkts Z._______ mit reduziertem Volumen. Schliess- lich seien die festgestellten bedenklichen Konzentrationen von Cyperme- thrin in Fliessgewässern hauptsächlich auf die Anwendung von Pflanzen- schutzmitteln in der Landwirtschaft und nicht auf die Verwendung von X._______ zurückzuführen. 4. 4.1 Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor ge- fährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG, SR 813.1) soll das Leben und die Gesundheit des Menschen vor direkten bzw. unmittelbaren (d.h. nicht über ein Medium) schädlichen Einwirkungen durch Stoffe und Zubereitungen schützen. Das USG enthält Vorschriften über den Schutz vor mittelbar auf die Umwelt wirkenden Gefahren (vgl. Botschaft vom 24. November 1999 zum ChemG, BBl 2000 687, 689, Art. 1 Abs. 1 USG). Gemäss Art. 26 Abs. 1 USG dürfen Stoffe nicht für Verwen- dungen in Verkehr gebracht werden, bei denen sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle bei vorschriftsgemässem Umgang die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können. 4.2 Die u.a. gestützt auf das ChemG und das USG erlassene Biozidpro- dukteverordnung regelt das Inverkehrbringen von Biozidprodukten und be- handelten Waren sowie besondere Aspekte des Umgangs mit diesen (Art. 1 VBP). Als Biozidprodukte gelten in erster Linie Wirkstoffe und Zube- reitungen, die nicht Pflanzenschutzmittel sind und die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Weg Schadorganismen abzuschre- cken, unschädlich zu machen, zu zerstören oder in anderer Weise zu
B-8062/2024 Seite 8 bekämpfen oder Schädigungen durch Schadorganismen zu verhindern (Art. 4 Abs. 1 Bst. d ChemG und Art. 2 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 1a Abs. 3 Bst. a VBP; vgl. ausführlicher Urteil des BVGer B-2246/2022 vom 3. August 2023 E. 4.2). 4.3 Biozidprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie von der Anmeldestelle zugelassen und nach den Bestimmungen der VBP ge- kennzeichnet sind (Art. 6 Bst. b ChemG, Art. 3 Abs. 1 und 2 VBP). Sie wer- den zugelassen, wenn sie bei der vorgesehenen Verwendung hinreichend wirksam sind (Art. 10 Abs. 2 Bst. a ChemG) und keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder von Nutz- und Haustieren haben (Art. 10 Abs. 2 Bst. b ChemG; s.a. Art. 29 Abs. 1 i.f. USG). Die VBP regelt die verschiedenen Zulassungsarten und -verfahren (Art. 10 Abs. 4 ChemG; Art. 7 VBP; vgl. ausführlich zum Zulassungsverfah- ren Urteil B-2246/2022 E. 4.5 ff.). 4.4 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin – wie erwähnt – um eine Zulas- sung ZN ersucht. Diese gilt für Biozidprodukte, die mindestens einen Wirk- stoff enthalten, der in der Liste der notifizierten Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 (Delegierte Verordnung [EU] Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. Au- gust 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäss der Verordnung [EU] Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1, zuletzt geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2022/825, ABl. L 147 vom 30.5.2022, S. 3) aufgeführt ist und über dessen Aufnahme in die Liste nach Anhang 1 oder 2 VBP noch nicht entschieden ist, und deren andere Wirkstoffe in einer dieser Listen aufgeführt sind (Art. 7 Abs. 1 Bst. c VBP, vgl. auch Art. 14 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Anhang 8 VBP). 4.5 Gemäss Art. 13 VBP wird ein Biozidprodukt im Sinne der Zulassung ZN zugelassen, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik und bei bestimmungsgemässer Ver- wendung vom Produkt und seinen Rückständen keine unannehmbaren Wirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt zu erwarten sind (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VBP). Holzschutzmittel oder Desinfektionsmittel müssen zudem hin- reichend wirksam sein (Art. 13 Abs. 1 Bst. b VBP). Für das Inverkehrbrin- gen zur Verwendung durch die breite Öffentlichkeit wird ausserdem voraus- gesetzt, dass das Biozidprodukt keine Eigenschaften nach Art. 11d VBP aufweist (Art. 13 Abs. 2 VBP).
B-8062/2024 Seite 9 4.6 Mit dem Zulassungsgesuch ZN sind die in Anhang 8 VBP erwähnten Unterlagen einzureichen. Diese müssen insbesondere Angaben zu physi- kalisch-chemischen Eigenschaften, zur Toxikologie und zur Öko-Toxikolo- gie enthalten (Anhang 8 Ziff. 1.1 Bst. f VBP). Die Beurteilungsstellen neh- men bei einer Zulassung ZN nur eine summarische Prüfung vor. Eine ver- tiefte Risikobeurteilung erfolgt im Verfahren zur Aufnahme in die Wirkstoff- listen (BEATRICE WAGNER PFEIFER, Umweltrecht – Besondere Regelungs- bereiche, 2. Aufl. 2021, N 176, vgl. ausführlich dazu Urteil B-2246/2022 E. 4.12). 4.7 Die Beurteilungsstellen bewerten die Unterlagen für Zulassungen ZN unter dem Gesichtspunkt, ob der Wirkstoff für die beantragte Verwendung und Produktart geeignet ist. Bei erhöhtem Risiko oder in anderen begrün- deten Fällen wird eine Bewertung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt (Art. 17 Abs. 1 Bst. c bis und d VBP). Die Zulassung ZN verliert ihre Geltung sechs Monate, nachdem über die Aufnahme des letzten notifizierten Stoffs in eine der Wirkstofflisten entschieden wurde, es sei denn, es wird frühzeitig ein Gesuch um eine andere Zulassungsart ein- gereicht (vgl. Art. 22 Abs. 2 VBP). Falls die europäischen Behörden den notifizierten Wirkstoff nicht genehmigen, widerruft die Anmeldestelle die Zulassung ZN (Art. 8 Abs. 1 Bst. c VBP; WAGNER PFEIFER, a.a.O., N 176; Urteil B-2246/2022 E. 4.13). 4.8 Ein Gesuch um Zulassung eines Biozidprodukts muss bei der Anmel- destelle eingereicht werden (Art. 14 Abs. 1 VBP). Diese holt unter anderem die Bewertungen und Stellungnahmen der zuständigen Beurteilungsstellen ein und entscheidet im Einvernehmen mit diesen (Art. 53 Abs. 1 VBP). Be- urteilungsstellen für Biozidprodukte sind gemäss Art. 52 VBP das BAG für die Belange des Schutzes des Lebens und der Gesundheit des Menschen (Bst. a), das BAFU für die Belange des Umweltschutzes und des mittelba- ren Schutzes des Menschen (Bst. b), das SECO für die Belange des Ar- beitnehmerschutzes (Bst. c), das BLW für die agronomischen Belange (Bst. d) und das BLV für die Belange der Lebensmittelsicherheit und der Tiergesundheit (Bst. e).
5.1 Im Zusammenhang mit der Zulassung von Biozidprodukten sind auch Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) und der GSchV relevant.
B-8062/2024 Seite 10 5.2 Art. 76 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ver- pflichtet den Bund, «im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälte- rische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Ab- wehr schädigender Einwirkungen des Wassers» zu sorgen (Abs. 1), Grundsätze über die Erhaltung und die Erschliessung der Wasservorkom- men und über andere Eingriffe in den Wasserkreislauf (Abs. 2) sowie Vor- schriften u.a. über den Gewässerschutz und die Sicherung angemessener Restwassermengen (Abs. 3) festzulegen. 5.3 Gestützt auf Art. 76 Abs. 2 und 3 BV erliess der Bund das GSchG. Die- ses bezweckt, die schweizerischen Gewässer vor nachteiligen Einwirkun- gen zu schützen (Art. 1 GSchG). Damit gemeint sind durch den Menschen beeinflusste Eingriffe bezüglich der Wasserqualität, -menge oder andere nachteilige Eingriffe (z.B. Wassertemperatur; KLAUS A. VALLENDER, in: Het- tich/Jansen/Norer (Hrsg.), Kommentar zum GSchG und zum Wasserbau- gesetz [WBG], 2016, Art. 1 N 20.). Aus den für die Trinkwassergewinnung genutzten und dafür vorgesehenen Gewässern soll ohne aufwendige Auf- bereitung einwandfreies Trinkwasser gewonnen werden können und die standorttypischen Wasserlebewesen sollen nicht beeinträchtigt werden. Entsprechend muss die Wasserqualität aller Gewässer möglichst naturnah sein (Erläuternder Bericht des BAFU vom 13. Februar 2020 zur Verord- nung des UVEK über die Änderung von Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 3 GSchV, S. 3 [nachfolgend: Erläuternder Bericht BAFU]). 5.4 Nach Art. 3 GSchG (allgemeine Sorgfaltspflicht) ist jedermann ver- pflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. Ergänzend dazu verbietet Art. 6 GSchG (allgemeines Verunreinigungsverbot) generell, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Abs. 1) und solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Abs. 2; vgl. zum Ganzen auch E. 5.9 hiernach). 5.5 Gemäss Art. 9 Abs. 3 GSchG muss eine Zulassung für Pflanzenschutz- mittel und Biozidprodukte (Pestizide) überprüft werden, wenn entweder in Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen oder dafür vorgesehen sind, der Grenzwert von 0,1 μg/l für Pestizide oder für deren Abbaupro- dukte wiederholt und verbreitet überschritten wird (Bst. a) oder in Oberflä- chengewässern die ökotoxikologisch begründeten Grenzwerte in An- hang 2 GSchV für Pestizide wiederholt und verbreitet überschritten werden
B-8062/2024 Seite 11 (Bst. b; vgl. Art. 48a GSchV sowie Art. 23 VBP). Wird ein neuer Zulas- sungsentscheid erlassen, so muss dieser sicherstellen, dass die Grenz- werte eingehalten werden (Art. 9 Abs. 4 GSchG). Ist es nicht möglich, durch Anwendungsauflagen zu erreichen, dass die Grenzwerte eingehal- ten werden, so muss den entsprechenden Pestiziden die Zulassung bzw. bei Pflanzenschutzmitteln dem Wirkstoff die Genehmigung entzogen wer- den (Art. 9 Abs. 5 GSchG). 5.6 Anhang 2 GSchV legt abweichend vom allgemeinen Grenzwert von 0,1 μg/l (Art. 9 Abs. 3 Bst. a GSchG) für besonders risikoreiche organische Pestizide (Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel) tiefere, ökotoxikolo- gisch begründete maximal zulässige Konzentrationen an die Wasserquali- tät fest (sog. numerische Anforderungen [nachfolgend auch: ökotoxikologi- sche Grenzwerte]; Erläuternder Bericht BAFU, S. 4). 5.7 Für den Wirkstoff Cypermethrin beträgt der Grenzwert für kurzzeitige Belastungen (akute Toxizität) 0,00044 μg/l und für andauernde Belastun- gen (chronische Toxizität) 0,00003 μg/l (Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 3 Nr. 4 GSchV). Der Grenzwert für kurzzeitige Belastungen (akute Toxizität) ist je- derzeit einzuhalten. Der Grenzwert für andauernde Belastungen (chroni- sche Toxizität) darf gemittelt über einen Zeitraum von zwei Wochen nicht überschritten werden (FN 2 zu Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 3 GSchV; Erläutern- der Bericht BAFU, S. 8). Wird der ökotoxikologische Grenzwert in den Ge- wässern überschritten, beeinträchtigt der Schadstoff gemäss dem Fachbe- richt BAFU die Wasserlebewesen im jeweiligen Gewässer. 5.8 Auch die VBP verweist auf die gewässerschutzrechtlichen Grenzwerte: Gemäss Art. 25a ChemG i.V.m. Art. 2a Abs. 1 VBP stellen Einträge von Wirkstoffen der in Frage stehenden Produktart 18 (Art. 2 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Anhang 10 Hauptgruppe 3 Produktart 18) in Trinkwasser, Oberflä- chengewässer und Grundwasser ein potenzielles massgebliches Risiko für Mensch, Tier und Natur dar. Gemäss Art. 25a Abs. 2 ChemG i.V.m. Art. 2a Abs. 2 VBP ist das Ziel zur Verminderung der nicht annehmbaren Risiken, dass die in Gewässern gemessenen Konzentrationen der Wirkstoffe den Grenzwert von 0,1 μg/l, die ökotoxikologischen Grenzwerte nach Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 3 GSchV, oder wenn der Wirkstoff nicht in Anhang 2 GschV aufgeführt ist, die bei der Genehmigung festgelegte Konzentration, unter- halb der kein Effekt auf Gewässerorganismen erwartet wird, nicht über- schreiten.
B-8062/2024 Seite 12 5.9 Selbst wenn ein Gewässer die Anforderungen von Anhang 2 GSchV an die Wasserqualität erfüllt, gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zudem die allgemeine gewässerschutzrechtliche Sorgfaltspflicht (Art. 3 GSchG) und das allgemeine Verunreinigungsverbot (Art. 6 GSchG). Art. 3 GSchG fordert, dass auch in diesem Fall weiterhin alles Zumutbare unternommen werden muss, um eine Gewässerverschmutzung zu verhin- dern (Art. 1 Abs. 2 USG; Urteile des BGer 1C_390/2008 vom 15. Juni 2009 E. 2.1; 1C_43/2007 vom 9. April 2008, E. 2.2, je m.w.H.; Erläuternder Be- richt BAFU, S. 3). Im Sinne des Verunreinigungsverbots soll selbst bei ein- gehaltener Wasserqualität grundsätzlich verhindert werden, dass Schad- stoffe ins Wasser gelangen und dieses verunreinigen (Urteil 1C_43/2007, E. 2.3, 3.6; PETER HETTICH/TOBIAS TSCHUMI, in: Kommentar zum GSchG und WBG, Art. 6 GSchG N 8). 6. 6.1 Wie bereits ausgeführt, wird ein Biozidprodukt im Sinne der Zulas- sung ZN insbesondere dann zugelassen, wenn die Gesuchstellerin nach- weist, dass nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik und bei bestimmungsgemässer Verwendung von ihm und seinen Rückständen keine unannehmbaren Wirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt zu erwar- ten sind (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VBP). 6.2 Die Vorinstanz wies das in Frage stehende Zulassungsgesuch der Be- schwerdeführerin vom 19. April 2024 mit Verfügung vom 27. November 2024 ab, da sie diese Voraussetzung als nicht erfüllt erachtete. Nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik und bei der vorgesehenen Verwendung des Produkts X._______ könnten von ihm direkt und durch seine Rückstände ausgehende unannehmbare Wirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt nicht ausgeschlossen werden. 6.3 Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung dieser Verfügung der Vorinstanz und die Erteilung der Zulassung ZN für das Produkt X.. Sie trägt die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für eine Zulas- sung des Biozidprodukts erfüllt sind (Art. 8 ZGB). Sie muss insbesondere nachweisen, dass keine unannehmbaren Wirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt zu erwarten sind (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VBP; zum Ganzen Urteil B- 2246/2022 E. 5.2 m.w.H.). 6.4 Das in Frage stehende Produkt X. enthält den Wirkstoff Cy- permethrin in einer Konzentration von 2,4g/100 g. Es ist ein zur Verdün- nung vorgesehenes, flüssiges Insektizid (Konzentrat). Cypermethrin ist
B-8062/2024 Seite 13 gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2025 ein synthetisches Pyrethroid und ein hochwirksamer in- sektizider Wirkstoff. Er führt als schnell wirkendes Kontaktgift bei Insekten zu unkontrollierten Nervenimpulsen und schliesslich zum Tod. Nach den Ausführungen der Vorinstanz ist Cypermethrin so giftig, dass schon kleinste Mengen in der Umwelt, insbesondere in den Oberflächengewäs- sern, zu einer Bedrohung für die Wasserlebewesen werden könnten. So reichten bereits ein paar Milliliter eines Produkts mit Cypermethrin, um die Hälfte der Bachflohkrebse auf 1–2 km Länge eines Baches abzutöten. Die Vorinstanz belegt diese Aussagen mit dem als Beilage 6 eingereichten Ar- tikel (PAUL SICHER, Vorsicht bei Insektiziden in Privatgärten – sehr giftig in Kleinstmengen, Aqua and Gas vom 6. Mai 2022). Gemäss dem Fachbe- richt BAFU vom 2. April 2025 stellt die Vorinstanz korrekt dar, dass Cyper- methrin ein hochtoxisches Insektizid ist. Dies bestätigen auch die von ihr als Beilagen 9 und 10 zur Vernehmlassung eingereichten Artikel (RÖSCH et. al., Geringe Konzentrationen mit grosser Wirkung, Aqua and Gas Nr. 11/2019, S. 54; DAOUK et. al, Insektizide in Schweizer Fliessgewässern, Aqua and Gas, Nr. 4/2022, S. 1). 6.5 Da es sich um ein Pestizid mit hohem Risiko handelt, legt Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 3 Nr. 4 GSchV für den Wirkstoff Cypermethrin spezifische, ökotoxikologisch begründete Grenzwerte fest. Wie bereits erwähnt, beträgt der Wert für kurzzeitige Belastungen (akute Toxizität) 0,00044 μg/l und der Wert für andauernde Belastungen (chronische Toxizität) 0,00003 μg/l (vgl. E. 5.7 hiervor; Erläuternder Bericht BAFU, S. 4). Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die Grenzwerte für Cypermethrin zu den tiefsten festgelegten Grenzwerten in der GSchV gehören. Damit ist der Wirkstoff nach den Aussagen der Vorinstanz eines der giftigsten zugelassenen Pes- tizide. 6.6 Die Vorinstanz reichte als Beilage 8 zur Vernehmlassung eine Zusam- menstellung des BAFU der im Rahmen des NAWA (Nationale Beobach- tung Oberflächengewässerqualität)-TREND-Programms gemessenen Ge- wässerbelastung der Mikroverunreinigungen der Jahre 2018 bis 2022 ein. Daraus wird ersichtlich, dass der andauernde ökotoxikologische Grenzwert von 0,00003 μg/l von Cypermethrin in den Schweizer Gewässern pro Jahr häufig und an bis zu 15 von insgesamt 26 Standorten überschritten wurde (vgl. hierzu auch RÖSCH et. al., a.a.O.; DAOUK et. al, a.a.O.). Aus der Ta- belle für das Jahr 2022 geht hervor, dass Cypermethrin von den untersuch- ten Pestiziden dasjenige ist, für welches am meisten Überschreitungen an den meisten Standorten nachgewiesen wurden. Das BAFU führt in seinem
B-8062/2024 Seite 14 Fachbericht aus, dass nach seinen neuesten Auswertungen der ökotoxiko- logische Grenzwert von Cypermethrin auch im Jahr 2023 häufig und in mehreren Oberflächengewässern überschritten wurde. 6.7 Aufgrund dieser Grenzwertüberschreitungen war die Vorinstanz ver- pflichtet, Massnahmen zu ergreifen: Wie in E. 5.8 hiervor ausgeführt, stel- len Einträge von Cypermethrin in Trinkwasser, Oberflächengewässer und Grundwasser gemäss Art. 25a Abs. 1 ChemG i.V.m. Art. 2a Abs. 1 VBP ein potenzielles massgebliches Risiko für Mensch, Tier und Natur dar. Als Ziel zur Verminderung der nicht annehmbaren Risiken durch Einträge des Wirk- stoffs Cypermethrin schreiben Art. 25a Abs. 2 ChemG i.V.m. Art. 2a Abs. 2 VBP den Behörden vor, dass die in Gewässern gemessenen Konzentrati- onen die Grenzwerte gemäss Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 3 GSchV nicht über- schreiten (vgl. auch Art. 9 Abs. 3–5 GSchG sowie Art. 23 VBP; E. 5.5 hier- vor). 6.8 Die Vorinstanz legt dar, dass sie aufgrund der Grenzwertüberschreitun- gen im Jahr 2023 eine Überprüfung aller cypermethrinhaltigen Biozidpro- dukte durchgeführt habe. Dazu habe das BAFU für verschiedene Verwen- dungen den Eintrag in Oberflächengewässer mit den standardisierten Mo- dellrechnungen der Europäischen Chemikalienkommission (ECHA) abge- schätzt. Die Überprüfung habe aufgezeigt, dass die Mehrheit der Verwen- dungen durch Sprühen, Streichen oder Vernebelung von cypermethrinhal- tigen Biozidprodukten der Produktart 18 in unannehmbare Risiken für Oberflächengewässer resultiere. Dies bestätige die umfassende Umweltri- sikobewertung von Produkten mit Cypermethrin, die im europäisch harmo- nisierten Verfahren beurteilt worden seien. So führe bereits die Verwen- dung von Insektensprays im Innenbereich zu unannehmbaren Risiken, da Cypermethrin danach über die Nassreinigung in die Kanalisation und so indirekt in Oberflächengewässer gelangen könne. Akzeptabel für die Um- welt seien lediglich Verwendungen, bei denen sichergestellt werden könne, dass der Wirkstoff nicht in Oberflächenwasser gelangen könne. Als Folge der Überprüfung habe die Vorinstanz für alle cypermethrinhaltigen Biozid- produkte Auflagen verfügt, welche einen Eintrag in Oberflächengewässer verhindern sollen. Zudem seien Flüssigkonzentrate, die vor der Anwen- dung verdünnt werden müssen, generell nicht mehr für die breite Öffent- lichkeit (d.h. durch Private bzw. nichtberufliche Verwender) zugelassen. Bei hochkonzentrierten Flüssigkonzentraten bestünden zusätzlich zu den zu- gelassenen, bereits riskanten Verwendungen von Gebrauchslösungen weitere Risiken beim Verdünnungsschritt oder der Entsorgung durch Pri- vate. So könne Cypermethrin zum Beispiel in die Kanalisation und danach
B-8062/2024 Seite 15 ins Oberflächengewässer gelangen, wenn es beim Verdünnen verschüttet und danach nass gereinigt oder wenn die Flasche nach der Verdünnung im Waschbecken ausgespült werde. Im Oberflächengewässer könne der toxische Wirkstoff die Wasserlebewesen schon in sehr tiefen Konzentrati- onen schädigen (vgl. E. 6.4 f. hiervor). 6.9 Laut der Vorinstanz ist die Beschränkung auf gebrauchsfertige und mit spezifischen Hinweisen versehene Produkte für private Verwenderinnen eine dringend erforderliche Massnahme, um die Einträge von Cypermeth- rin in Oberflächengewässer zu verhindern. Auch nach der überzeugenden Einschätzung des BAFU in seinem Fachbericht ist aufgrund der vielen und weit verbreiteten Überschreitungen der Grenzwerte (vgl. E. 6.6 hiervor) zu erwarten, dass der Wirkstoff Cypermethrin die Wasserlebewesen in der Schweiz negativ beeinträchtigt und die Vorgaben des Gewässerschutz- rechts nur eingehalten werden können, wenn für cypermethrinhaltige Pro- dukte Massnahmen ergriffen werden, die den Eintrag in Gewässer verhin- dern oder zumindest vermindern. Die Vorinstanz und das BAFU erachten für das Produkt X._______ eine blosse Verminderung der Einträge durch Auflagen aus Gewässerschutzgründen als unzureichend und die Nichtzu- lassung des Produkts als erforderlich. 6.10 Angesichts der nachgewiesenen hohen Toxizität von Cypermethrin für Wasserlebwesen, der häufigen und vielen Grenzwertüberschreitungen in schweizerischen Gewässern (E. 6.4 ff.) sowie der Tatsache, dass es sich beim Produkt X._______ um ein zur Verdünnung vorgesehenes, hochkon- zentriertes Flüssigkonzentrat zur privaten Verwendung handelt, ist dieser Schluss nachvollziehbar begründet. Beim Biozidprodukt X._______ han- delt es sich gemäss den Beilagen und Angaben der Beschwerdeführerin um ein Flüssigkonzentrat mit einer Konzentration von 2,4 % Cypermethrin in einer Phiole, welches durch private Verwenderinnen (Tropenreisende) vor der Anwendung zuerst in eine Sprühflasche umgefüllt und mit Wasser verdünnt werden muss. Die verdünnte Lösung soll gemäss Beipackzettel auf kleinen Flächen oder in Rissen und Spalten im Aussenbereich ange- wendet werden, wo sich Schädlinge aufhalten. Ebenfalls sollen mit der Handsprühflasche Zeltplachen, Moskitonetze, Kleider, Koffer und nach den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch Schlafsäcke eingesprüht werden, um Insekten zu bekämpfen. Wie auch die Vorinstanz überzeugend darlegt, besteht insbesondere beim Verdünnungsschritt oder bei der Entsorgung des Flüssigkonzentrats durch die privaten Verwende- rinnen das Risiko, dass das Konzentrat durch Verschütten oder durch Aus- spülen der Behälter in die Kanalisation und somit indirekt in die
B-8062/2024 Seite 16 Oberflächengewässer gelangen kann. Ebenfalls könnte der Wirkstoff Cy- permethrin auch von der eingesprühten Kleidung über die Kleiderwäsche in die Kläranlage und von dort aus in die Gewässer gelangen. 6.11 Da der Wirkstoff Cypermethrin bereits in kleinen Mengen hochtoxisch für Wasserlebewesen ist, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf dieser Grundlage zur Erkenntnis gelangt ist, dass bei einer bestim- mungsgemässen Verwendung des Biozidprodukts X._______ Einträge von Cypermethrin in die Oberflächengewässer zu erwarten sind oder zu- mindest nicht ausgeschlossen werden können. Damit sind die Vorausset- zungen von Art. 13 Abs. 1 Bst. a VBP, nämlich, dass nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik und bei bestimmungsgemässer Ver- wendung vom Produkt und seinen Rückständen keine unannehmbaren Wirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt zu erwarten sind, nicht erfüllt. Ebenfalls weist die Vorinstanz nach, dass die Nichtzulassung des Produkts X._______ ihrer Zulassungspraxis entspricht. Danach ist die nichtberufli- che Verwendung von zur Verdünnung vorgesehenen Flüssigkonzentraten nicht mehr zugelassen, weil bei dieser erhöhte Risiken von Wassereinträ- gen bestehen. Zusammenfassend wies die Vorinstanz das Gesuch der Be- schwerdeführerin damit zu Recht ab. 7. 7.1 An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die Vorbringen der Be- schwerdeführerin nichts zu ändern. Zunächst wendet sie ein, X._______ werde in den Tropen verwendet. Selbst wenn die Kleider nach der Reise in der Schweiz gewaschen würden, werde der Wirkstoff Cypermethrin – so- fern er nicht bereits durch die UV-Strahlung in den Tropen abgebaut wor- den sei – unter Waschmittelbedingungen in alkalischem Milieu schneller abgebaut. 7.2 Dieser Einwand überzeugt nicht. Da X._______ ein zur Verdünnung vorgesehenes Flüssigkonzentrat für private Verwenderinnen ist, besteht, wie zuvor ausgeführt, bereits aus anderen Gründen als durch die Kleider- wäsche ein erhöhtes Risiko von Wassereinträgen (vgl. E. 6.8 ff. hiervor). Darüber hinaus ist nach den einleuchtenden Ausführungen der Vorinstanz und der Fachbehörde BAFU für die Beurteilung der Abbaurate eines Wirk- stoffs in der Umwelt nicht auf die alkalische Hydrolyse – also den Abbau im Wasser bei hohem pH-Wert – sondern auf Studien zur Abbaugeschwindig- keit im Wasser-Sediment-System abzustellen. Aufgrund seiner chemi- schen Eigenschaften adsorbiere Cypermethrin an Partikel und werde vom Wasser ins Sediment transportiert. Im Sediment sei Cypermethrin nicht gut
B-8062/2024 Seite 17 abbaubar. Insgesamt werde unter umweltrelevanten Bedingungen von ei- ner Halbwertszeit von ca. 17 Tagen ausgegangen; das heisse, dass nach 17 Tagen die Hälfte vom Cypermethrin abgebaut worden sei und sich die andere Hälfte noch in der Umwelt befinde. Gemäss BAFU ist der Einwand der Beschwerdeführerin nicht stichhaltig. Durch die Kleiderwäsche nach der Verwendung des in Frage stehenden Insektenschutzmittels sei ein nicht nur unerheblicher Eintrag von dem sich nur sehr langsam abbauen- den Cypermethrin in die Umwelt zu erwarten. Denn die behandelte Klei- dung würde sich beim Waschen nur während 1-2 Stunden «unter Wasch- mittelbedingungen» befinden. Danach gelange das Cypermethrin in die Kläranlage und anschliessend in die Gewässer. Aus der von der Beschwer- deführerin eingereichten Datenquelle werde ersichtlich, dass die Hydrolyse unter Umweltbedingungen (pH 7) sehr langsam erfolge (DT50 = 85,3 Tage). 7.3 Gegen diese überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz und der Fachbehörde BAFU bringt die Beschwerdeführerin in ihrer abschliessen- den Stellungnahme vom 5. Mai 2025 lediglich vor, gemäss dem ECHA- Dossier der EU und dem National Pesticide Information Center (NPIC), USA, finde der Abbau von Cypermethrin durch die Einwirkung von Wasser, Sauerstoff und UV-Licht statt. Unter der intensiven Sonnenbestrahlung in den Tropen dürfe man davon ausgehen, dass Cypermethrin stark zersetzt werde, so dass es nach der Rückkehr nicht mehr in der ursprünglichen Menge vorliege und damit durch das Waschen von Kleidern «nicht nen- nenswert» in die Schweizer Kläranlagen gelange. Da der toxische Wirkstoff die Wasserlebewesen schon in sehr tiefen Konzentrationen schädigen kann E. 6.4 ff.), vermag dieser Einwand die Einschätzung der Vorinstanz und des BAFU nicht zu entkräften. 8. 8.1 Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz Tropen- reisende aIs breite Öffentlichkeit qualifiziert. Tropenreisende verfügten über eine gewisse Bildung. Das Produkt solle nicht in Selbstbedienung zu- gänglich sein, sondern ausschliesslich durch die Tropeninstitute nach einer Beratung durch Fachpersonen abgegeben werden. Damit und mit der zu- sätzlichen Information auf der Etikette und im Beipackzettel sei sicherge- stellt, dass das Produkt nicht wahllos in die Umwelt gelange, sondern ver- antwortungsbewusst eingesetzt werde. Da das Produkt in den Tropen ein- gesetzt werde, könne es nicht in Schweizer Oberflächengewässer eintre- ten.
B-8062/2024 Seite 18 8.2 Auch dieses Argument vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz präzisiert in ihrer Vernehmlassung und belegt anhand der eingereichten Beilage 12, dass sie mit «Verwendung durch die breite Öffentlichkeit» die nichtberufliche bzw. private Verwendung meint und diese aufgrund des er- höhten Risikos von Wassereinträgen generell für Flüssigkonzentrate mit dem Wirkstoff Cypermethrin nicht mehr zulässt (E. 6.8 hiervor). Würde X._______ für Tropenreisende zugelassen, so kann nach der nachvollzieh- baren Auffassung der Vorinstanz dennoch ein unprofessionell durchgeführ- ter Verdünnungsschritt, das Entsorgen der Flaschen oder auch das Wa- schen eingesprühter Kleidung in der Schweiz erfolgen. Nach der überzeu- genden Einschätzung der Vorinstanz stellt nur die fachgerechte berufliche Anwendung sicher, dass das Produkt weder verschüttet wird noch Fla- schen ausgespült werden oder Reste von Cypermethrin durch das Wa- schen der Kleider oder Schlafsäcke im Anschluss an die Tropenreise in die Kanalisation geraten. Dass die Zulassungspraxis einem gewissen Sche- matismus folgt, ist nicht zu beanstanden (vgl. BGE 136 I 1 E. 4.3.1). 9. Darüber hinaus bringt die Beschwerdeführerin vor, das Konzentrat in einer 25 ml-Phiole mit einem Cypermethringehalt von 2,4 % enthalte dieselbe Menge Cypermethrin wie das fertig angemischte Produkt Z._______ in ei- ner 500 ml-Sprühflasche mit einem Cypermethringehalt von 0,[...] %. Es sei lediglich eine neue Lieferform dieses bereits bewilligten Produkts mit reduziertem Volumen, da es viel weniger Platz im Reisegepäck beanspru- che. Auch daraus vermag die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Zu- lassung abzuleiten. Sie führt selber aus, dass das Konzentrat [...]-mal kon- zentrierter (und damit [...]-mal toxischer) ist als das bereits zugelassene Sprayprodukt. Damit können bereits kleinere Mengen Wasserlebewesen gefährden als beim angemischten Produkt. Ausserdem ist auch dieses Produkt unbestrittenermassen seit 2024 nicht mehr für eine Verwendung auf Alltagskleidung zugelassen. 10. 10.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die meisten Cy- permethrineinträge in Gewässer seien auf in der Landwirtschaft verwen- dete Pestizide und nicht auf Biozide zurückzuführen. Die Menge an Cyper- methrin, die durch Gemüsebau in die Umwelt gelange, sei 10'000-mal grösser als die Menge, die jemals durch X._______ erreicht werden könne. Seitens der Behörden wäre es deshalb effizienter, eine Verwendungsbe- schränkung im Agrarbereich durchzusetzen. Zum Beispiel könne jeder- mann das Produkt W._______ mit einem Wirkstoffgehalt von 10 g/l in der
B-8062/2024 Seite 19 LANDI kaufen. Nach den Berechnungen der Beschwerdeführerin könnten maximal 50 g Cypermethrin durch das Produkt X._______ in die Umwelt gelangen – gegenüber 500 kg, die im Jahr 2023 in den Pflanzenschutzmit- teln der Landwirtschaft und des Gartenbaus direkt auf Felder und Gärten zum Einsatz gekommen seien. Es sei der Beschwerdeführerin nicht be- kannt, dass hier konkrete Massnahmen getroffen worden seien, um den Verbrauch wirksam zu kontrollieren. 10.2 Auch dieses Argument vermag die Einschätzung der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen. Zwar stimmt das BAFU in seinem Fachbericht der Aus- sage der Beschwerdeführerin insoweit zu, als die Verwendung von Cyper- methrin in Pflanzenschutzmitteln zu erheblichen Gewässerbelastungen ge- führt hat und immer noch führt. Allerdings besteht insbesondere bei dem in Frage stehenden Flüssigkonzentrat der Beschwerdeführerin mit einer Kon- zentration von 2,4 g/100 g ein erhöhtes Risiko von Wassereinträgen und ist der Wirkstoff Cypermethrin, wie in E. 6.4 f. ausgeführt, bereits in kleinen Mengen hochtoxisch für Wasserlebewesen. Darüber hinaus basiert die An- nahme der Beschwerdeführerin, dass für Pflanzenschutzmittel keine Massnahmen getroffen worden sind, auf einem Irrtum. Die Behörden zei- gen in ihren Fachberichten auf, dass im Bereich der Pflanzenschutzmittel zeitgleich wie bei den Biozidprodukten verschiedene Massnahmen zur Ver- ringerung des Einsatzes von Cypermethrin ergriffen wurden. Insbesondere hat das BLV auch die Bewilligung für die sechs für die nichtberufliche Ver- wendung zugelassenen Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff am 15. Oktober 2024 widerrufen (mit einer Ausverkaufsfrist für Lagervorräte bis zum 31. Oktober 2025 und einer Aufbrauchfrist bis zum 31. Oktober 2026). 11. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Zulassungsgesuch für das Pro- dukt X._______ vom 19. April 2024 damit zu Recht abgewiesen und das Produkt nicht zugelassen. Die Beschwerde vom 20. Dezember 2024 ist deshalb ebenfalls abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 2'000.– festgelegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss
B-8062/2024 Seite 20 in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 12.2 Eine Parteientschädigung ist weder der unterliegenden Beschwerde- führerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE) noch der obsiegenden Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE) zuzusprechen.
B-8062/2024 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundes- amt für Umwelt BAFU und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Eva Kälin
B-8062/2024 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 4. November 2025
B-8062/2024 Seite 23 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Umwelt BAFU (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV (Gerichtsurkunde)