B-7904/2007

Abt ei l un g II B-79 0 4 /2 00 7 {T 0/ 2 } U r t e i l v o m 1 6 . J a n u a r 2 0 0 8 Einzelrichter Frank Seethaler; Gerichtsschreiber Kaspar Plüss. A._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jean Daniel Schwab, Asylstrasse 40, 8750 Glarus, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Inselgasse 1, 3003 Bern, handelnd durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG), Geschäftsstelle MEBEKO, Ressort Ausbildung, Schwarzenburgstrasse 161, 3003 Bern, Vorinstanz, Akteneinsicht in Medizinalprüfungs-Unterlagen. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

B- 79 04 /2 0 0 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin legte im Sommer 2006 die Prüfung des ersten Studienjahres des veterinärmedizinischen Studiengangs in Bern ab und wiederholte diese Prüfung im Sommer 2007. Mit Verfügung vom 3. September 2007 teilte die Vetsuisse-Fakultät der Universität Bern der Beschwerdeführerin mit, dass sie die Prüfung zum zweiten Mal nicht bestanden habe und endgültig von sämtlichen weiteren Prüfun- gen ausgeschlossen werde. Diesen Entscheid focht die Beschwerde- führerin am 1. Oktober 2007 bei der Medizinalberufekommission (ME- BEKO, Vorinstanz) an. Sie stellte u.a. den Verfahrensantrag, es sei ihr umgehend Einsicht in ihre Akten zu gewähren, wobei es ihr erlaubt sein solle, Kopien der Prüfungsunterlagen zu erstellen. Am 26. Okto- ber 2007 verfügte die Vorinstanz, die Akteneinsicht sei der Beschwer- deführerin grundsätzlich zu gewähren. Die Dauer der Einsichtnahme sei jedoch auf 2 Stunden zu beschränken und habe unter Aufsicht der Präsidentin der Prüfungskommission zu erfolgen. Der Beschwerdefüh- rerin sei es gestattet, handschriftliche Notizen für eine allfällige Be- schwerdeergänzung zu erstellen. Nicht zulässig sei dagegen die Er- stellung von Fotokopien sowie das Abschreiben per Hand oder mit technischen Mitteln. 2. Die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jean Daniel Schwab (Glarus), focht die Verfügung der Vorinstanz am 8. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie bean- tragte umfassende Einsicht in die Akten (inkl. Fragenheft, Computer- karte sowie eigene Bemerkungen im Fragenheft) sowie das Recht, Ko- pien der Prüfungsunterlagen erstellen zu dürfen. Die Beschwerdefüh- rerin begründete diesen Antrag damit, dass die Verfügung der Vorin- stanz zu einer unzulässigen Einschränkung des Akteneinsichtsrechts bzw. des rechtlichen Gehörs führen würde. Ferner stellte die Be- schwerdeführerin den Antrag, das geltend gemachte umfassende Akteneinsichtsrecht sei ihr superprovisorisch zu gewähren. Diesen An- trag begründete sie damit, dass sie möglichst rasch über das weitere Vorgehen bzw. über ihre berufliche Karriere entscheiden wolle. Ohne umgehende umfassende Akteneinsicht würde sie ein Studienjahr ver- lieren und könnte sich allenfalls nicht mehr rechtzeitig für ein anderes Studium anmelden. Dieser nicht wieder gutzumachende Nachteil kön- ne durch die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde stark redu- Se ite 2

B- 79 04 /2 0 0 7 ziert werden. Die Vorinstanz schloss in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2007 - unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung

  • auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin, der dieses Schreiben mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. De- zember 2007 zur Kenntnis gebracht wurde, liess sich innerhalb der ge- setzten Frist nicht vernehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Verwaltungsverfah- rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] sowie FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 73 f.; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 410). Für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist das Bundesver- waltungsgericht zuständig (vgl. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsge- setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die angefochtene Verfügung stellt eine selbständig eröffnete Zwi- schenverfügung dar, denn sie betrifft einzig die Frage der Aktenein- sicht, nicht aber die Hauptstreitfrage (Ausschluss aus dem Veterinär- studium). Gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG ist eine solche Zwi- schenverfügung nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gut- zumachenden Nachteil bewirken kann. Bewirkt eine Zwischenverfü- gung hingegen keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, so kann sie erst mit Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden (vgl. Art. 46 Abs. 2 VwVG). Die beschränkte Anfechtbarkeit von Zwi- schenverfügungen soll verhindern, dass die Beschwerdeinstanz Zwi- schenentscheide überprüfen muss, die durch einen günstigen Endent- scheid für die betroffene Person jeden Nachteil verlieren. Die Rechts- mittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache be- fassen müssen (vgl. BGE 116 Ib 344 E. 1c sowie VPB 64.108 E. 2.1). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Verweigerung der so- fortigen umfassenden Akteneinsicht für sie einen nicht wieder gutzu- machenden Nachteil bewirken würde, da sie ein Studienjahr verlöre bzw. sich nicht mehr rechtzeitig für ein anderes Studium anmelden könnte. Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin damit, dass sich das Verfahren unnötig in die Länge ziehen würde, wenn sie die Beschrän- kung des Akteneinsichtsrechts erst im Zusammenhang mit dem Se ite 3

B- 79 04 /2 0 0 7 Endentscheid anfechten könnte. Zwar scheint die Eidgenössische Re- kurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung (REKO MAV), die bis am 31. Dezember 2006 für Beschwerden der vorliegen- den Art zuständig war, die Anfechtbarkeit von derart begründeten Zwi- schenverfügungen bejaht zu haben (vgl. die Entscheide REKO MAV 04.051 vom 18. März 2005, E. 1.2, REKO MAW 03.030 vom 11. Juni 2004, E. 1.2, und REKO MAW 03.013 vom 29. April 2003, E. 1). Die Praxis der REKO MAV steht freilich insofern nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, als dieses in der blossen mögli- chen Verfahrensverlängerung, die sich aufgrund einer Beschränkung des Akteneinsichtsrechts ergeben kann, noch keinen unheilbaren Nachteil erblickt (Urteil des Bundesgerichts 2A.215/2005 vom 1. Sep- tember 2005 E. 1.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Frage der Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden betreffend Akteneinsicht bei Medizinalprüfungen bisher zwar noch nicht geäussert. Im Zusam- menhang mit nicht-medizinischen Prüfungen hat das Bundesverwal- tungsgericht indessen – in Anlehnung an die erwähnte höchstrichterli- che Praxis - die selbständige Anfechtbarkeit solcher Zwischenent- scheide verneint (B-1907/2007 vom 14. Mai 2007, E. 1.2 und 1.3). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Akteneinsicht nicht derart stark beschränkt wurde, dass eine Beschwerdebegründung gänzlich unmöglich wäre. Vielmehr wurde der Beschwerdeführerin eine 2-stündige Akteneinsicht gewährt, was eine materielle Stellungnahme zumindest in den Grundzügen erlaubt. Bei einer prima-facie-Beurtei- lung scheinen jedenfalls die Grundsätze, die die Reko MAV im Zusam- menhang mit der Akteneinsicht entwickelt hat und die seit dem 1. Sep- tember 2007 in Art. 56 des Medizinalberufegesetzes (MedBG, SR 811.11) konkretisiert sind, nicht offensichtlich verletzt worden zu sein. Im Übrigen bedeutet die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts auch insofern keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, als das Bun- desverwaltungsgericht in der Sache volle Kognition hat (Art. 49 VwVG), so dass eine allfällige Rüge der Gehörsverletzung auch noch im Rahmen einer Beschwerde gegen die Endverfügung umfassend überprüft werden könnte. 4.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mangels eines nicht wie- der gutzumachenden Nachteils keine selbständig anfechtbare Zwi- schenverfügung vorliegt, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteient- schädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Se ite 4

B- 79 04 /2 0 0 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). 5.Gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen. Dies gilt auch für nicht verfahrens- abschliessende Entscheide. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 150.- wird der Beschwer- deführerin zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (eingeschrieben) -die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; eingeschrieben; Vernehm- lassungsbeilagen zurück) Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber: Frank SeethalerKaspar Plüss Versand: 21. Januar 2008 Se ite 5

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, B-7904/2007
Entscheidungsdatum
16.01.2008
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026