Abt ei l un g II B-78 6 1 /2 00 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 9 Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Philippe Weissenberger, Richter Jean- Luc Baechler, Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl. G., X. AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Speck, Beschwerdeführende, gegen Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz. Effektenhändlertätigkeit / kollektive Kapitalanlagen / Konkurseröffnung bzw. Liquidation / Werbeverbot. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

B- 78 61 /2 0 0 8 Sachverhalt: A. Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK, seit dem 1. Januar 2009 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz) wurde im Juni 2008 auf die Y.AG aufmerksam und verlangte mit Schreiben vom 18. Juni 2008 Auskünfte über deren Geschäftstätigkeit, welche ihr am 10. Juli 2008 erteilt wurden. Im Zuge ihrer Ermittlungen wurde zudem die X.AG (Beschwerdeführerin) in die Unter- suchung einbezogen. Mit superprovisorischer Verfügung vom 25. August 2008 setzte die Vorinstanz A. und B. (...) als Untersuchungsbe- auftragte für die Y.AG und die Beschwerdeführerin ein und erteilte ihnen den Auftrag, die Geschäftstätigkeit und die finanzielle Lage der Gesellschaften und der damit verbundenen Personen und Gesellschaften abzuklären. Am 27. August 2008 befragten die Unter- suchungsbeauftragten C., D., G. (Beschwer- deführer) und E._______ zur Y.AG sowie zur Beschwer- deführerin. Am 1. Oktober 2008 reichten die Untersuchungsbeauftrag- ten ihren Untersuchungsbericht bei der Vorinstanz ein. Mit Stellung- nahmen vom 12. bzw. 13. Oktober 2008 äusserten sich D., E._______ und der Beschwerdeführer zum Untersuchungsbericht. D._______ teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 12. Oktober 2008 ausserdem mit, dass er seine Verwaltungsratsmandate in beiden Firmen zwischenzeitlich niedergelegt habe. Aus dem Handels- registereintrag der Beschwerdeführerin geht hervor, dass D._______ deren einziger Verwaltungsrat war. B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 schloss die Vorinstanz die Unter- suchung ab, verfügte die Liquidation der Y._______AG, die Kon- kurseröffnung über die Beschwerdeführerin und gegenüber dem Be- schwerdeführer ein Werbeverbot. Diese Massnahmen begründete sie damit, dass es sich bei der Y._______AG um eine Investment- gesellschaft mit festem Kapital (Société d'Investissement à Capital Fixe, SICAF) gemäss Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalan- lagen handle. Im April 2008 seien 75% der Aktien der Y._______AG (nominal à Fr. 0.01.–; 10'000'000 Aktien bei einem zu pari liberierten Aktienkapital von Fr. 100'000.–) für Fr. 106'000.– auf die Beschwerde- führerin übertragen worden. Am 9. Mai 2008 habe die Y._______AG Se ite 2

B- 78 61 /2 0 0 8 eine ordentliche Kapitalerhöhung um Fr. 400'000.– auf insgesamt Fr. 500'000.– vorgenommen. Es seien 40'000'000 Aktien mit einem Nennwert von Fr. 0.01.– ausgegeben worden. Diese seien allesamt von der Beschwerdeführerin gezeichnet und vom Beschwerdeführer mittels Zahlung von Fr. 400'000.– liberiert worden. In der Folge habe sich die Beschwerdeführerin fast ausschliesslich dem Verkauf dieser Aktien gewidmet. Als Verkäuferin sei formell die Y._______AG aufge- treten, wobei ihr die Beschwerdeführerin die zu verkaufenden Aktien jeweils "zur Verfügung gestellt" habe. Der Kaufpreis von EUR 0,65.– bis 1,60.– habe grundsätzlich der Beschwerdeführerin zugestanden, wobei diese aber nur 25% als Kommission einge- nommen und die restlichen 75% der Y._______AG als Darlehen zur Verfügung gestellt habe. In Deutschland sei der Vertrieb der Aktien für die Beschwerdeführerin über die Z._______GmbH erfolgt. Die Be- schwerdeführerin habe ohne Bewilligung gewerbsmässigen Effekten- handel betrieben. Die Y._______AG und die Beschwerdeführerin seien wirtschaftlich, organisatorisch und personell eng verflochten, weshalb sie aufsichtsrechtlich als Gruppe zu qualifizieren seien. Bei der Be- schwerdeführerin falle die nachträgliche Erteilung einer Effektenhänd- lerbewilligung mangels Mindestkapital und adäquater Organisation au- sser Betracht. Zudem sei sie überschuldet, weshalb nur die Konkurser- öffnung in Frage komme. Die Y._______AG müsse liquidiert werden. Da für die illegalen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin und der Y._______AG v.a. der Beschwerdeführer verantwortlich sei, werde ihm ein Werbeverbot auferlegt. Die Verfahrenskosten für die Verfügung in der Höhe von Fr. 20'000.– sowie die bisher entstandenen Kosten für die Arbeit der Untersuchungsbeauftragten in der Höhe von Fr. 64'067.30.– auferlegte die Vorinstanz der Y._______AG, der Be- schwerdeführerin sowie dem Beschwerdeführer solidarisch. C. Gegen diese Verfügung führen die Beschwerdeführerin und der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie stellen den Antrag, die Ziffern I (unterstellungspflichtige Tätigkeit in Bezug auf die Beschwerdeführe- rin), II (Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin), IV (Werbever- bot für den Beschwerdeführer) und V (Kostenauferlage) der angefoch- tenen Verfügung aufzuheben. Eventualiter beantragen sie, die Rechts- sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Be- gründung bringen sie vor, dass der Beschwerdeführer sowohl im eige- nen Namen als auch in jenem der Beschwerdeführerin Beschwerde Se ite 3

B- 78 61 /2 0 0 8 führe, weil die Beschwerdeführerin keine Organe mehr habe. Da der Beschwerdeführer bis zum Erlass der superprovisorischen Verfügung Geschäftsführer und faktisches Organ der Beschwerdeführerin gewe- sen sei, habe er ein Interesse daran, deren Konkurs abzuwenden. Ma- teriell bringen sie vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. So sei die Vorinstanz zum Schluss gekommen, der Be- schwerdeführer habe bei der Geschäftstätigkeit der Y._______AG und der Beschwerdeführerin eine zentrale Rolle gespielt und die wichtigen Entscheide für diese Gesellschaften getroffen. Dies sei nicht bewiesen. Der Beschwerdeführer habe weder die Erlöse aus den Aktienkäufen eingenommen noch habe er etwas mit dem Vertrieb in Deutschland und somit mit der Z._______GmbH zu tun gehabt. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Y.AG mehrheitlich an der Z.GmbH berechtigt sei. Die Z.GmbH wiederum werde von den Herren F. und H. beherrscht, weshalb die Gelder von den Aktienverkäufen der Y.AG mehrheitlich diesen Personen zugeflossen seien. Der Beschwerdeführer habe weder eine Zeichnungsberechtigung noch Zugang zu den Konten gehabt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Herren F. und H. bei der Y._______AG die Geschäftsführung innegehabt und die massgeblichen Entscheidungen gefällt hätten. Ohne den Sachverhalt weiter abzuklären könne dem Beschwerdeführer nicht unterstellt wer- den, die treibende Kraft hinter den Geschäftstätigkeiten der Gesell- schaften zu sein. Die Beschwerdeführerin habe nie Provisionen aus den Aktienverkäufen erhalten. Vielmehr habe die Y._______AG 25% des Kaufpreises als Provision erhalten. Zudem seien Aufwendungen der Y.AG, welche durch die Provision nicht gedeckt gewesen seien, als Darlehen mit Rangrücktritt angesehen worden. Die Be- schwerdeführerin sei nie Eigentümerin der Y.-Aktien gewesen, sondern habe diese nur treuhänderisch gehalten. Die Beschwerde- führerin habe demnach mit dem Aktienverkauf nichts zu tun gehabt. Weiter sei nicht abgeklärt worden, inwiefern die Beteiligung der Y._______AG an der V._______AG nicht werthaltig sei. Dasselbe gelte für die Beteiligung der Beschwerdeführerin an der W._______SA. Die Beschwerdeführerin habe die Liegenschaft in [...] treuhänderisch für die T._______AG ersteigert, weshalb das Gebäude nicht ihr gehöre und nicht mit der Y._______AG in Zusammenhang stehe. Schliesslich habe die Vorinstanz zu Unrecht eine Unterbilanz der Beschwerdefüh- rerin festgestellt. Dies habe nur passieren können, weil sie unzulässi- gerweise die Beteiligungen der Beschwerdeführerin als nicht werthal- tig angesehen habe. Se ite 4

B- 78 61 /2 0 0 8 Des Weitern habe die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 1. Oktober 2008 an den Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben, dass sie ge- denke, über die Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen. Der Be- schwerdeführer habe sich deshalb nicht zu diesem Ansinnen äussern können, weshalb die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Ge- hör verletzt habe. Die Behandlung der Y._______AG und der Be- schwerdeführerin als Gruppe sei nicht gerechtfertigt. Die Y._______AG und die Beschwerdeführerin seien zu keinem Zeitpunkt als Einheit auf- getreten und seien beim Aktienverkauf auch nicht gemeinsam vorge- gangen. Da die Vorinstanz in Bezug auf die Tätigkeit der Beschwerde- führerin im Zusammenhang mit der Y._______AG den Sachverhalt falsch festgestellt habe, sei offensichtlich, dass die Beschwerde- führerin nicht als Effektenhändlerin zu qualifizieren sei. Vielmehr habe die Z._______GmbH die Aktien für die Y.AG vertrieben. Die von der Vorinstanz eingesetzten Konkursliquidatoren seien befangen und keineswegs mit der Sache vertraut. Die Vorinstanz habe mit deren Einsetzung eindeutig ihr Ermessen überschritten. Da der Beschwerdeführer nie eine Tätigkeit als Effektenhändler ausge- übt und somit auch keine Werbung dafür betrieben habe, verstosse die Vorinstanz mit der Auferlegung des Werbeverbots gegen Bundesrecht. Dasselbe gelte für die solidarische Auferlegung der Kosten. D. Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2009 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung bringt sie vor, auf die Beschwerde der Be- schwerdeführerin sei deshalb nicht einzutreten, weil die angefochtene Verfügung dem ehemaligen Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, D., schon am 29. Oktober 2008 zugestellt worden sei und die Beschwerde für die Beschwerdeführerin somit verspätet erfolgt sei. Die Zustellung an ein ehemaliges Organ habe sich gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführerin nach dem Rücktritt D._______s zur Unzeit keine vertretungsbefugten Organe mehr gehabt habe. Der Beschwer- deführer als faktisches Organ müsse sich deshalb diese Zustellung entgegenhalten lassen. Es sei demnach nur auf die Begehren bezüg- lich Werbeverbot und Kostentragung einzutreten. Materiell bringt die Vorinstanz vor, dass sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin nicht verletzt habe. Se ite 5

B- 78 61 /2 0 0 8 Vielmehr habe sie dem Beschwerdeführer den Untersuchungsbericht zugestellt und ihm die Gelegenheit gegeben, sich im eigenen Namen sowie im Namen der Beschwerdeführerin dazu zu äussern. Ferner sei sie nicht generell verpflichtet, den Beschwerdeführer zu den mögli- chen Massnahmen anzuhören. Diese ergäben sich schon aus Gesetz und Praxis. Die Y.AG und die Beschwerdeführerin seien als Gruppe zu qualifizieren. So sei der Beschwerdeführer der Geschäfts- führer der Beschwerdeführerin gewesen. D. sei sowohl Ver- waltungsrat der Beschwerdeführerin als auch der Y._______AG gewesen. Ferner sei die Tochter des Beschwerdeführers Verwaltungs- rätin der Y._______AG gewesen. Zudem habe sich die Beschwerde- führerin als Effektenhändlerin betätigt, indem sie die zuvor übernom- menen 75% der Gründeraktien der Y.AG dieser zwecks Verkauf zur Verfügung gestellt habe. Ferner habe sie insgesamt 40'000'000 Aktien anlässlich der Kapitalerhöhung gezeichnet. Da die Y.AG und die Beschwerdeführerin als Gruppe anzusehen seien, spiele es keine Rolle, welche dieser Aktien an die Anleger verkauft worden seien. Weiter stimme das Vorbringen, wonach je 20'000'000 Aktien an Herrn F. und Herrn H. verkauft worden seien nicht, zumal die entsprechenden Zertifikate wegen un- gültiger Unterzeichnung wertlos seien. Ebenso unerheblich sei, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Y._______AG keine Geld- flüsse festgestellt worden seien. Die Aktien seien innerhalb der Grup- pe verschoben und anschliessend öffentlich vertrieben worden. Dies stelle eine bewilligungspflichtige Emmissionstätigkeit auf dem Primär- markt dar. In diesem Zusammenhang sei unbedeutend, in welchem Verhältnis die Z._______GmbH zur Beschwerdeführerin gestanden sei. Die Z._______GmbH habe Aktien der Y._______AG vertrieben. Dabei handle es sich um öffentliche Werbung. Die Beschwerdeführerin müsse sich dies anrechnen lassen, da sie mit der Y._______AG als Gruppe behandelt werde. Die Beschwerdeführerin sei überschuldet, was sich daran zeige, dass sie lediglich Barmittel im Umfang von Fr. 870.– und eine Liegenschaft zu einem Verkehrswert von Fr. 1'050'000.– besitze, diesen Werten jedoch Verbindlichkeiten in der Höhe von Fr. 1'170'000.– gegenüberstünden. Die Beteiligungen an der W._______SA und der V._______AG seien nicht werthaltig und auch nirgends bilanziert oder belegt. Dass ein Kredit von Fr. 100'000.– ge- tilgt worden sei, hätten die Beschwerdeführer nicht mit Bankauszügen belegt, weshalb diese Behauptung nicht massgeblich sei. Das Werbeverbot betreffend, sei dieses verhältnismässig und nicht Se ite 6

B- 78 61 /2 0 0 8 weiter zu prüfen, da es der Beschwerdeführer unterlassen habe, die Verfügung in Bezug auf die Y._______AG anzufechten. Da es sich bei der Y._______AG um eine SICAF ohne Bewilligung handle, sei das Werbeverbot eine logische Reflexwirkung. Auch für die illegalen Tätig- keiten der Beschwerdeführerin sei hauptsächlich der Beschwerde- führer verantwortlich gewesen. Es sei daher widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer seine zentrale Rolle bestreite, gleichzeitig aber versuche, seine Beschwerdelegitimation für die Beschwerdeführerin zu begründen. E. In ihrer Replik vom 2. April 2009 stellen die Beschwerdeführenden neu den Subeventualantrag, dass bei Abweisung der übrigen Anträge die Einsetzung der Konkursliquidatoren aufzuheben sei. Vorsorglich bean- tragen sie, dass die derzeitigen Bewohner der Liegenschaft in [...] nicht ausgewiesen werden dürfen und dass die U.Bank dem Beschwerdeführer die Zinsausstände mitzuteilen und diesbezügliche Zahlungen anzunehmen habe. Der Beschwerdeführer sei zur Be- schwerdeführung im Namen der Beschwerdeführerin legitimiert. Er sei faktisches Organ der Beschwerdeführerin gewesen. Zudem hätte die Vorinstanz die Verfügung nicht an D. eröffnen dürfen, welcher zum Eröffnungszeitpunkt schon als Verwaltungsrat zurückgetreten sei. Ferner habe die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 1. Oktober 2008 aufgefordert, sich in seinem eigenen Namen sowie im Namen der Y._______AG und der Beschwerdeführerin zur Frage einer allfälligen Unterstellungspflicht zu äussern. In diesem Zusammenhang halte der Beschwerdeführer daran fest, dass ihm die Vorinstanz hätte mitteilen müssen, welche Massnahmen sie ins Auge fasse, was nicht ge- schehen sei. Das Darlehen bei der U.Bank sei durch eine Bankgarantie getilgt worden. Der Beschwerdeführer habe dies aber nicht belegen können, da ihm die Bank seit der superprovisorischen Verfügung keine Auskunft mehr gebe. Die Vorinstanz habe es weiter unterlassen, in Bezug auf die Beteiligungen der Beschwerdeführerin ein Gutachten einzuholen. Zudem sei der Wert der Liegenschaft nicht richtig berechnet worden, denn eine konkursamtliche Schatzung habe einen Wert von Fr. 1'150'000.– ergeben. Weiter sei befremdlich, dass die Konkursliquidatoren abwechslungs- weise auf Briefpapier [Angabe der Briefköpfe] unter Nennung von RA I. schrieben. Die Konkursliquidatoren seien mit dem Fall nicht vertraut und verfolgten überdies eine eigene Forderung im Se ite 7

B- 78 61 /2 0 0 8 Verfahren. Insgesamt könnte das Verfahren auch vergleichsweise er- ledigt werden. Die Beschwerdeführerin habe weder Aktien der Y._______AG verkauft noch entsprechende Zahlungen entgegen genommen. Sie habe lediglich treuhänderisch Aktien der Y._______AG gehalten, Aktienzertifikate gedruckt und im Namen der Y._______AG an die Käufer versandt. Hinsichtlich des Werbeverbots sei festzuhalten, dass dieses den Be- schwerdeführer zwar nicht belaste, jedoch nicht gerechtfertigt sei, weil der Beschwerdeführerin keine Gruppenstellung zukomme und der Be- schwerdeführer nicht Organ der Y._______AG gewesen sei. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2009 wies das Bundesverwaltungs- gericht das Begehren, wonach die Ausweisung der aktuellen Benutzer aus der Liegenschaft in [...] zu untersagen sei, ab und schrieb das Begehren, wonach die U.Bank dem Beschwerdeführer die Zinsausstände bekanntzugeben und entsprechende Zahlungen anzu- nehmen habe, als gegenstandslos geworden ab. G. In ihrer Duplik vom 8. Mai 2009 bringt die Vorinstanz vor, dass die Be- schwerde hinsichtlich der Beschwerdeführerin verspätet eingegangen sei. Es stimme zwar, dass D. zum Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Verfügung nicht mehr Verwaltungsrat der Be- schwerdeführerin gewesen sei. Da diese jedoch keine Organe mehr gehabt habe, spreche nichts dagegen, die Verfügung dem ehemaligen Verwaltungsrat zuzustellen. Ansonsten hält die Vorinstanz an ihren in der Vernehmlassung vom 9. Februar 2009 gemachten Ausführungen weitgehend fest. Die Gruppentätigkeit der Y._______AG mit der Be- schwerdeführerin sei klar belegt. Die Y._______AG sei vom Sitz der Beschwerdeführerin aus faktisch geführt worden. In Bezug auf den Ef- fektenhandel gäben die Beschwerdeführer selber zu, eng mit der Y._______AG zusammengearbeitet zu haben. Weiter sei der Wert der Liegenschaft in [...] mit Fr. 1'050'000.– korrekt beziffert worden. Auch wenn die konkursamtliche Schatzung einen Wert von Fr. 1'150'000.– ergeben habe, so habe die Beschwerdeführerin die Liegenschaft doch für Fr. 100'000.– weniger ersteigert. Innerhalb eines Jahres werde der Wert daher gleich geblieben sein. Die angeblich in der Zwischenzeit getilgte Forderung der U._______Bank habe zum Zeitpunkt der super- provisorischen Verfügung noch bestanden. Auch wenn sich die Se ite 8

B- 78 61 /2 0 0 8 U.Bank nach der Konkurseröffnung mittels Bankgarantie der S. in der Zwischenzeit befriedigt habe, ändere dies nichts an der Sache: Derselbe Betrag sei jetzt einfach der S._______ geschuldet. Der Beschwerdeführer sei intensiv in die Geschäftstätig- keit der Y._______AG und der Beschwerdeführerin involviert gewesen, weshalb sich das Werbeverbot rechtfertige. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2009 trat das Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG, SR 956.1; vgl. AS 2008 5205) in Kraft, welches Änderungen des Ban- kengesetzes vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0), des Kollektiv- anlagengesetzes vom 23. Juni 2006 (KAG, SR 951.31) sowie verschie- dener weiterer finanzmarktrechtlicher Erlasse zur Folge hatte. Zudem trat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) an die Stelle der Eidgenössischen Bankenkommission EBK (vgl. Art. 58 Abs. 1 FIN- MAG). 1.1Ändert das anwendbare Recht während eines hängigen Be- schwerdeverfahrens, so sind bei Fehlen ausdrücklicher Übergangsbe- stimmungen – wie vorliegend – die von der Rechtsprechung entwickel- ten Prinzipien heranzuziehen (vgl. BGE 107 Ib 133 E. 2b). Nach einer erfolgten Rechtsänderung sind in materieller Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ord- nenden Tatbestandes Geltung haben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gelangen jedoch die neuen Regeln grundsätzlich sofort zur Anwen- dung. Insoweit ist in Beschwerdeverfahren, welche im Zeitpunkt der Rechtsänderung bereits hängig sind, regelmässig auf das alte Recht abzustellen (vgl. BGE 126 III 431 E. 2a f., BGE 119 Ib 103 E. 5; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 24 Rz. 21, MICHAEL DAUM, in: Christoph Auer/Markus Müller/ Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren, Zürich 2008, N 11 zu Art. 7). 1.2Bezüglich der Prozessvoraussetzungen ist somit jenes Recht massgebend, welches im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in Kraft war. Dasselbe gilt für die materiellrechtliche Frage, ob die Vorinstanz zu Recht eine Verletzung finanzmarktaufsichtsrechtlicher Normen fest- gestellt hat. Die per 1. Januar 2009 geänderten Erlasse finden darauf ebensowenig Anwendung wie das FINMAG; vielmehr sind die Normen in der bis Ende 2008 gültigen Fassung anwendbar (in der Folge wird Se ite 9

B- 78 61 /2 0 0 8 mit Bezug auf das BankG die zugehörige Fundstelle in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts [AS] zitiert, sofern die Bestimmungen per 1. Januar 2009 geändert wurden, ansonsten die [unveränderte] Fassung der Systematischen Sammlung des Bundesrechts [SR]). 2. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz stellt eine Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Verfü- gungen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterlie- gen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 und Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 23 bis Abs. 1 BankG [AS 1971 815]). Da- runter fällt die angefochtene, von der Eidgenössischen Bankenkom- mission EBK als Vorgängerorganisation der FINMA erlassene Verfü- gung (Art. 24 Abs. 1 BankG [AS 2006 2287]). Das Bundesverwaltungs- gericht ist somit zur Behandlung der Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt. 2.1Es stellt sich vorab die Frage, ob sich der Beschwerdeführer die Eröffnung der Verfügung an den ehemaligen Verwaltungsrat der Be- schwerdeführerin im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 VwVG entgegenhal- ten lassen muss. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Organe einer durch die Vorinstanz in Liquidation oder Konkurs versetzten Gesellschaft trotz Entzugs oder Dahinfallens der Vertretungsbefugnis berechtigt, die entsprechende Verfügung in deren Namen anzufechten (BGE 132 II 382 E. 1.1 e contrario; BGE 131 II 306 E. 1.2, mit weiteren Hinweisen). Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn sie vor Erlass der Verfügung auf ei- genes Begehren zurückgetreten sind (Entscheid des Bundesverwal- tungsgerichts B-6837/2007 vom 17. September 2008 E. 1.1). Die angefochtene Verfügung wurde D._______ am 31. Oktober 2008 eröffnet, folglich nachdem er am 12. Oktober 2008 seinen Rücktritt erklärt hatte. Wie aus den Vorakten und den Rechtsschriften her- vorgeht, hat die Vorinstanz den Rücktritt D._______s vor der Eröffnung der angefochtenen Verfügung zur Kenntnis genommen. Unter diesen Umständen kann folglich nicht von einer rechtsgültigen Eröffnung an die Beschwerdeführerin gesprochen werden. Dies ist selbst dann nicht der Fall, wenn der Rücktritt D.s zur Unzeit erfolgt sein sollte. D. war zum Eröffnungszeitpunkt nicht mehr Verwaltungsrat Se it e 10

B- 78 61 /2 0 0 8 und fällt daher als Beschwerdeberechtigter bzw. Vertretungsbefugter in Bezug auf die Beschwerdeführerin ausser Betracht (JÜRG STADELWIESER, Die Eröffnung von Verfügungen, Diss., St. Gallen 1994, S. 35). Dies im Gegensatz zu dem von der Vorinstanz zitierten Urteil des Bundesver- waltungsgerichts B-701/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 1.3, wonach die angefochtene Verfügung einer zum Zustellungszeitpunkt nicht zu- rückgetretenen Verwaltungsrätin zugestellt, von dieser aber nicht ab- geholt wurde. Wenn der Geschäftsführer in einem solchen Fall Be- schwerde als faktisches Organ führen will, muss er sich den Zu- stellungszeitpunkt bzw. die Zustellungsfiktion an die Verwaltungsrätin entgegenhalten lassen. Im vorliegenden Fall war D._______ zum Zu- stellungszeitpunkt jedoch nicht mehr Verwaltungsrat, weshalb die Ver- fügungseröffnung vom 31. Oktober 2008 an diesen dem Beschwerde- führer nicht zugerechnet werden kann. Dem Beschwerdeführer wurde die Verfügung gemäss Vorakten am 7. November 2008 eröffnet. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2008 ist die Beschwerde demnach sowohl für den Beschwerdeführer als auch für die Beschwerdeführerin gemäss Art. 22 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG rechtzeitig eingereicht worden. 2.2Vorliegend führt der Beschwerdeführer sowohl im Namen der Be- schwerdeführerin als auch im eigenen Namen Beschwerde. Er begrün- det seine Beschwerde im Namen der Beschwerdeführerin damit, dass der einzige Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2008 zurückgetreten sei. Es rechtfertige sich deshalb, ihn als fakti- sches Organ und Beteiligten an der Beschwerdeführerin zur Be- schwerde zuzulassen. Als Beleg für seine Beteiligung an der Be- schwerdeführerin legt er ein Aktienzertifikat vor, welches den recht- mässigen Inhaber als Beteiligten im Umfang von 200 Aktien der Be- schwerdeführerin à je Fr. 10'000.– bezeichnet. Es handelt sich hierbei gemäss Handelsregisterauszug um die Aktien über das gesamte Akti- enkapital der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 2'000'000.–. In seiner Replik vom 2. April 2009 präzisiert der Beschwerdeführer, dass die Aktien der Beschwerdeführerin von der R._______ in [...] gehalten würden, und er zu 50% an letzterer beteiligt sei. Die Vorinstanz stellt diese Vorbringen nicht in Abrede, sondern scheint davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als faktisches Organ im Namen der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Se it e 11

B- 78 61 /2 0 0 8 2.2.1Grundsätzlich sind Allein- oder Mehrheitsaktionäre sowie wirt- schaftlich Berechtigte nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht beschwerdelegitimiert, sofern sie über die beherrschte Firma eine ge- richtliche Beurteilung verlangen können (vgl. unveröffentlichter Ent- scheid des Bundesgerichts 2A.575/2004 vom 13. April 2005 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Denn im Unterschied zu Kleinaktionären haben sie die Möglichkeit, die Gesellschaft zur Beschwerdeführung zu bewegen und im Rahmen des so eingeleiteten Verfahrens ihre Argumente einflies- sen zu lassen (vgl. BGE 116 Ib 331 E. 1c). Vorliegend ist die Sachlage jedoch dergestalt, dass die Beschwerdeführerin keine vertretungsbe- fugten Organe mehr hat, weshalb dem Beschwerdeführer der Ge- richtszugang über die Beschwerdeführerin gemäss soeben zitierter Rechtsprechung verschlossen wäre. Es stellt sich daher die Frage, ob er ausnahmsweise als an der Beschwerdeführerin Beteiligter und als deren faktisches Organ zur Beschwerde in deren Namen legitimiert ist. 2.2.2Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sich bis heute nicht abschliessend zu dieser Konstellation geäussert. In einem Urteil kam das Bundesgericht in einem obiter dictum zwar zum Schluss, dass ein Alleinaktionär unter bestimmten Umständen beschwerdelegitimiert sei (vgl. BGE 110 Ib 105 E. 1d). Diese Rechtsprechung wurde in nachfol- genden Entscheiden hingegen relativiert (vgl. insbesondere BGE 116 Ib 331 E. 1c) und die Rechtsfrage später explizit offen gelassen (vgl. unveröffentlichte Entscheide des Bundesgerichts 2A.332/2006 vom 6. März 2007 E. 2.3.2 sowie 2A.575/2004 vom 13. April 2005 E. 1.2.2). Immerhin verwies das Bundesgericht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), welches einem ehemaligen Bankpräsidenten und Mehrheitsaktionär im Rahmen des Anspruchs auf einen effektiven Gerichtszugang gemäss Art. 6 Abs. 1 der Konven- tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) die Beschwerdelegitimation zu- sprach (EGMR-Urteil vom 21. Oktober 2003, Credit and Industrial Bank gegen Tschechien [29010/95], Rz. 48-52 und 64-73). 2.2.3Unbestritten ist, dass es sich bei einer Auseinandersetzung um die Liquidation bzw. den Konkurs einer juristischen Person um eine zi- vilrechtliche Streitigkeit i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EMRK handelt (unveröffent- lichter Entscheid des Bundesgerichts 2A.575/2004 vom 13. April 2005 E. 2.1). Gemäss Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK muss bei zivilrechtlichen Streitigkeiten das Recht auf einen effektiven Zugang zu einem Gericht gewährt werden. Dabei kann der Gerichtszugang durchaus durch Se it e 12

B- 78 61 /2 0 0 8 nationale Rechtsnormen wie beispielsweise Vorgaben bezüglich Kostenvorschüssen oder Beschwerdefristen beschränkt werden. Je- doch dürfen die Beschränkungen nicht so weit gehen, dass die Ga- rantie in ihrem Wesensgehalt angetastet wird (JENS MEYER-LADEWIG, EMRK-Handkommentar, Baden-Baden 2003, N 21 zu Art. 6). Die Ga- rantie auf einen effektiven Gerichtszugang wurde in Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter dem Titel der Rechtsweggarantie übernommen (ANDREAS KLEY, in: Ehrenzeller/Mastronardi/ Schweizer/ Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Komm., 2. Aufl., St. Gallen 2008, N 4 zu Art. 29a). Demnach hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde, sofern die richterliche Beurteilung nicht im Ausnahmefall gesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. dazu: ANDREAS KLEY, in: Ehrenzeller/ Mastronardi/Schweizer/Vallender, a.a.O., N 16 ff. zu Art. 29a). 2.2.4Vorliegend besteht keine Gesetzesnorm, welche eine gerichtli- che Beurteilung einer aufsichtsrechtlichen Konkurseröffnung aus- schliessen würde. Vielmehr ist – wie in E. 2 erwähnt – die Beurteilung entsprechender Verfügungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen. Im konkreten Fall ist der Beschwerdeführer durch die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin mehr als jedermann betroffen: Als (behaupteter) indirekter Aktionär bzw. wirtschaftlich Be- rechtigter hat er erhebliche wirtschaftliche Interessen am Schicksal der Beschwerdeführerin (vgl. hierzu: EGMR-Urteil vom 21. Oktober 2003, a.a.O., Rz. 51). Dass der Beschwerdeführer an der Beschwerdeführe- rin wirtschaftlich berechtigt war, ergibt sich ferner auch aus den Vorak- ten: Gemäss Formular "A" war der Beschwerdeführer der einzige wirt- schaftlich Berechtigte an den Konten der Beschwerdeführerin bei der [...] (Vorakten, p. 321). Als ehemaliges faktisches Organ und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin machte ihn die Vorinstanz zu- dem für die Geschäftstätigkeit und die strategischen Entscheide der Beschwerdeführerin verantwortlich, auferlegte ihm Verfahrenskosten und sprach ein Werbeverbot aus. Wäre es dem Beschwerdeführer auf- grund der Organlosigkeit der Beschwerdeführerin verwehrt, auch in deren Namen Beschwerde zu führen und seine Argumente vorzutra- gen, käme dies einer Verweigerung des effektiven Gerichtszugangs i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. einer Verletzung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV gleich. Unter diesen aussergewöhnlichen Um- ständen ist der Beschwerdeführer daher sowohl zur Beschwerde im ei- genen Namen bezüglich die ihn betreffenden Dispositiv-Ziffern IV Se it e 13

B- 78 61 /2 0 0 8 (Werbeverbot) und V (Verfahrenskosten) als auch im Namen der Be- schwerdeführerin legitimiert (zur Beschwerde im eigenen Namen: vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-6837/2007 vom 17. Sep- tember 2008 E. 1.2). 2.3Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin waren im vor- instanzlichen Verfahren Partei, sind Adressaten der angefochtenen Verfügung und haben somit grundsätzlich ein schutzwürdiges Interes- se an deren Änderung oder Aufhebung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die weiteren Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 sowie 52 Abs. 1 VwVG), und die übrigen Sachur- teilsvoraussetzungen liegen vor, weshalb auf die Beschwerde einzutre- ten ist. 3. Die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde über das Banken-, Börsen- und Effektenhandelswesen trifft die zum Vollzug der Banken- und Börsen- gesetzgebung bzw. von deren Ausführungsvorschriften notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reg- lementarischen Vorschriften (vgl. Art. 23 bis Abs. 1 BankG [AS 1971 815] sowie Art. 35 Abs. 1 BEHG [AS 1997 78]). Erhält sie von Verstössen gegen die Gesetze oder von sonstigen Miss- ständen Kenntnis, sorgt sie für deren Beseitigung und die Wiederher- stellung des ordnungsgemässen Zustands (vgl. Art. 23 ter Abs. 1 BankG [AS 1997 82], Art. 35 Abs. 3 BEHG [AS 1997 78]). Da die Aufsichtsbe- hörde allgemein über die Einhaltung der "gesetzlichen Vorschriften" zu wachen hat, ist ihre Aufsicht nicht auf die ihr bereits unterstellten Be- triebe (insbesondere Banken und diesen gleichgestellte Unternehmen bzw. Börsen und Effektenhändler) beschränkt. Zu ihrem Aufgabenbe- reich gehört ebenso die Abklärung der in Frage stehenden banken- bzw. börsenrechtlichen Bewilligungspflicht einer Gesellschaft oder Per- son (vgl. Art. 1 und 3 ff. BankG sowie Art. 3 und 10 BEHG). Praxisge- mäss kann sie daher die in den Gesetzen vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten bzw. Personen einsetzen, deren Unterstellungs- oder Bewilligungspflicht umstritten ist (vgl. BGE 132 II 382 E. 4.1). Lie- gen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine bewilli- gungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt werden könnte, ist die Vor- instanz von Gesetzes wegen verpflichtet, die zur Abklärung erforderli- chen Informationen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu tref- fen. Erweist sich, dass die in Frage stehende natürliche oder juristi- Se it e 14

B- 78 61 /2 0 0 8 sche Person unbewilligt als Bank, Börse oder Effektenhändler unter- stellungspflichtige Aktivitäten ausgeübt hat und ihre Tätigkeit nicht be- willigungsfähig ist, so können diese Anordnungen bis zum Verbot der betreffenden Tätigkeit bzw. zur Liquidation und – bei Überschuldung – zur Konkurseröffnung reichen (vgl. BGE 132 II 382 E. 4.2). 4. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe ihnen das rechtliche Gehör verweigert, indem sie sie nicht vorgängig darüber in- formiert habe, welche Massnahmen sie hinsichtlich der Beschwerde- führerin zu ergreifen gedenke. Sie hätten sich aus diesem Grund nicht vorgängig dazu äussern können. 4.1Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtli- ches Gehör. Dieser Globalanspruch wird von den Art. 26 bis 35 VwVG konkretisiert. Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG das Recht der Parteien, vor Erlass einer Verfügung an- gehört zu werden. Dieser Anspruch steht den Betroffenen primär in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger, VwVG, Komm., Bern 2009, N 18 zu Art. 30). Dabei ist den Parteien aber eine gewisse Freiheit zu belassen, mit welchen Sachvorbringen sie ihren Anliegen Geltung verschaffen wollen (zur deckungsgleichen Anwen- dung von Art. 6 Abs. 1 EMRK, vgl. nicht veröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts 1P.784/2005vom 28. Dezember 2005). Jedenfalls sind die Parteien zu sämtlichen bestrittenen Tatsachen anzuhören (MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss., Bern 2000, S. 268). Nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis haben die Par- teien hingegen grundsätzlich keinen Anspruch darauf, auch zu Fragen der Rechtsanwendung vorgängig angehört zu werden (BGE 114 Ia 97 E. 2.a). Nebst der Frage der Rechtsanwendung ist vom Anhörungs- anspruch auch die Frage der Beweiswürdigung ausgenommen (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger, a.a.O., N 19 zu Art. 30). Eine vorgängige Orientierung und Äusserung in Bezug auf die rechtliche Würdigung ist allerdings dann geboten, wenn diese für die Parteien völlig überraschend ist (PATRICK SUTTER, in: Auer/ Müller/Schindler, a.a.O., N 1 zu Art. 30). Zu denken wäre etwa an Konstellationen, in denen ein Entscheid auf eine Rechtsnorm gestützt werden soll, welche im bisherigen Verfahren nicht herangezogen worden ist (vgl. BGE 128 V 272 E. 5b/bb), oder wenn sich die Rechts- Se it e 15

B- 78 61 /2 0 0 8 lage im Verlauf des Verfahrens geändert hat (vgl. BGE 129 II 497 E. 2.2). 4.2Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das Recht des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführerin auf vorgängige Äusserung verletzt haben soll. Der Untersuchungsbericht vom 1. Okto- ber 2008 wurde dem Beschwerdeführer im Anhang zum Schreiben der Vorinstanz vom selben Tag zugestellt. Im Schreiben wurde dem Be- schwerdeführer Gelegenheit gegeben, bis am 13. Oktober 2008 im ei- genen Namen sowie namens der Beschwerdeführerin und der Y._______AG zum Untersuchungsbericht Stellung zu nehmen. Im letzten Abschnitt des Briefs führte die Vorinstanz aus, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere zu einer allfälligen Unterstellungs- pflicht der Y._______AG und der Beschwerdeführerin sowie zu etwaigen Massnahmen gegenüber diesen Gesellschaften und den ver- antwortlichen Personen äussern könne. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, zum Unter- suchungsbericht Stellung zu nehmen und damit sein Anhörungsrecht wahrte, kann der letzte Absatz nicht anders verstanden werden, als dass ihn die Vorinstanz mit dem Ausdruck "Massnahme" auf ihre aufsichtsrechtlichen Möglichkeiten – wozu u.a. die Konkurseröffnung gehört – aufmerksam machen wollte. Die Vorinstanz war daher nicht gehalten, in Bezug auf die Rechtsfolge konkreter zu werden. Nachdem aus dem Untersuchungsbericht hervorgeht, dass die Beschwerde- führerin nach Ansicht der Untersuchungsbeauftragten überschuldet ist (vgl. Punkt 7.2), ist die Konkurseröffnung nicht eine Rechtsfolge, die völlig überraschend wäre und mit der unter keinen Umständen hätte gerechnet werden müssen. Das Vorbringen, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt wor- den, erweist sich somit als unbegründet. 5. Die Beschwerdeführer bestreiten, dass die Beschwerdeführerin und die Y._______AG in einer Gruppenstruktur tätig gewesen seien. Die beiden Gesellschaften seien zu keinem Zeitpunkt als Einheit aufge- treten und seien beim Aktienverkauf auch nicht gemeinsam vorge- gangen. Die Vorinstanz bringt vor, eine Gruppenstruktur bestehe deshalb, weil die Gesellschaften in personeller und organisatorischer Hinsicht eng Se it e 16

B- 78 61 /2 0 0 8 verflochten gewesen seien. D._______ sei Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin und der Y._______AG gewesen. Die Tochter des Beschwerdeführers sei Verwaltungsrätin der Y._______AG gewesen und beide Firmen hätten ihre Büros an derselben Adresse gehabt. Die Beschwerdeführerin habe Aktienzertifikate für die Y._______AG ausgestellt und anlässlich der Kapitalerhöhung sämtliche Aktien der Y._______AG gezeichnet. 5.1Gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen und der vorinstanzli- chen Praxis sind verschiedene natürliche und juristische Personen be- züglich Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit dann als Ge- samtheit zu betrachten, wenn eine derart enge wirtschaftliche Verflech- tung besteht, dass die Gruppe als eine wirtschaftliche Einheit behandelt werden muss. Das Bundesgericht hat diese Praxis bisher im Zusam- menhang mit der unerlaubten Entgegennahme von Publikumseinlagen nach BankG bestätigt (vgl. unveröffentlichte Entscheide des Bundesge- richts 2A.332/2006 vom 6. März 2007 E. 5.2.4 sowie 2A.442/1999 vom 21. Februar 2000 E. 3b/dd). Diese Grundsätze kommen gemäss bun- desverwaltungs- und bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Bezug auf die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit als Effektenhändler analog zur Anwendung (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts B-6715/2007 E. 4.2, B-6608/2007 E. 3.2 und B-6501/2007 E. 4.2, je vom 3. September 2008, bestätigt im unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts 2C.749/2008 vom 16. Juni 2009). 5.1.1Von einer Gruppe ist demnach auszugehen, wenn die finanziellen und personellen Verflechtungen zwischen zwei oder mehreren Gesell- schaften oder natürlichen Personen derart intensiv sind, dass nur eine gesamthafte Betrachtungsweise den faktischen Gegebenheiten gerecht wird und Gesetzesumgehungen verhindern kann. Dies kann bei einem einheitlichen Auftritt gegen Aussen gegeben sein (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2A.442/1999 vom 21. Februar 2000 E. 2e sowie E. 3b/dd), wobei aber auch intensive interne personelle, wirtschaftliche und organisatorische Verflechtungen den Gruppenbegriff erfüllen kön- nen (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts B-1645/2007 vom 17. Januar 2008 E. 5.4 sowie B-2474/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 3.2). Selbst bei einer sauberen wirtschaftlichen und organisatori- schen Trennung der verschiedenen Gesellschaften kann eine Grup- penstruktur bestehen, sofern die verschiedenen Akteure im Hinblick auf die bewilligungspflichtige Tätigkeit koordiniert und arbeitsteilig zusam- Se it e 17

B- 78 61 /2 0 0 8 menwirken (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-6715/2007 vom 3. September 2008 E. 4.2.2). 5.1.2Die Applikation des Gruppenbegriffs auf verschiedene Unterneh- men hat zur Folge, dass die aufsichtsrechtlichen Konsequenzen alle Mitglieder treffen, selbst wenn in Bezug auf einzelne davon – isoliert be- trachtet – nicht alle Tatbestandselemente erfüllt sind oder sie selbst überhaupt keine finanzmarktrechtlich relevanten Tätigkeiten ausgeübt haben (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts B-6715/2007 vom 3. September 2008 E. 6.2 sowie B-2474/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 3.2). 5.2Im konkreten Fall fällt auf, dass die Y.AG und die Be- schwerdeführerin sowohl in formeller als auch in faktischer Hinsicht von weitgehend denselben Personen geleitet wurden. So war D. gleichzeitig bei der Y._______AG und der Beschwerdeführerin Verwal- tungsrat. Der Beschwerdeführer wiederum war gemäss eigenen Anga- ben Geschäftsführer und massgeblich Beteiligter an der Beschwerde- führerin. Gleichzeitig war er Berater der Y._______AG und führte auch deren Buchhaltung. In seiner Funktion als Berater führte er über die Be- schwerdeführerin gemäss unwidersprochen gebliebener Aussage seiner Tochter die Kapitalerhöhung für die Y._______AG durch (Befragungs- protokoll Y._______AG, S. 4). Danach war er für den Ausdruck und den Versand der Aktienzertifikate für die Y.AG zuständig. E. war ihrerseits Verwaltungsrätin der Y.AG. Die Ehe- frau des Beschwerdeführers, K., war für das Sekretariat in [...] zuständig. Die Y._______AG und die Beschwerdeführerin wurden ge- mäss übereinstimmenden Aussagen von denselben Büroräumlichkeiten in [...] aus geführt und hatten laut Swisscom Directories dieselben Tele- fonanschlüsse (Befragungsprotokoll Y._______AG, S. 4; Befragungspro- tokoll X.AG, S. 3); Zugang zu diesen Räumlichkeiten hatte aus- schliesslich die Familie G. (Befragungsprotokoll Y._______AG, S. 4; Befragungsprotokoll X._______AG, S. 3). Somit ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und die Y._______AG personell eng ver- flochten waren. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Y.AG teilweise von [...] aus verwaltet worden sein sollte und die Geschäfts- idee für die Y.AG von den Herren F. und H. stammte. Denn auch wenn bei den einzelnen Gesellschaften noch wei- tere Personen Führungsfunktionen innegehabt haben sollten, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die in der Schweiz entfaltete Ge- Se it e 18

B- 78 61 /2 0 0 8 schäftstätigkeit der beiden Gesellschaften durch dieselben Personen zu verantworten ist. 5.3Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerde- führer mit der Y.AG in finanzieller Hinsicht eng verflochten wa- ren. So war die Beschwerdeführerin Eigentümerin von 75% der Grün- dungsaktien der Y.AG (vgl. Aktienkaufverträge mit den Herren F., H. und C._______ vom 18. April 2008, Beilage zum Untersuchungsbericht 12.01 ff.). Weiter hat der Beschwerdeführer für die Beschwerdeführerin den Betrag in der Höhe von Fr. 400'000.– für die Kapitalerhöhung der Y._______AG einbezahlt (vgl. Vorakten, S. 39 f., E-Mail vom 29. September 2008, Beilage zum Untersuchungs- bericht 3.04; Befragungsprotokoll Y._______AG, S. 5). Die Y._______AG gewährte der Beschwerdeführerin am 18. April 2008 ein Darlehen in der Höhe von Eur. 50'000.– (Befragungsprotokoll Y._______AG, S. 6; Belas- tungsanzeige der Q._______Bank vom 23. April 2008). Schliesslich hat der Beschwerdeführer von der Y._______AG Bezahlungen für seine Be- ratertätigkeit entgegen genommen (Befragungsprotokoll Y._______AG, S. 4). 5.4Die beiden Gesellschaften waren somit personell und finanziell der- massen eng verknüpft, dass die eine Gesellschaft ohne die andere kaum ihrer Tätigkeit hätte nachgehen können. Die Gesellschaften nah- men füreinander Handlungen vor, welche die Grenzen zwischen den beiden juristischen Personen verwischten. Unter den gegebenen Um- ständen war der Entscheid der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin und die Y._______AG als Gruppe anzusehen, rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. 6. Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin, als Emmissionshaus tätig gewesen zu sein. 6.1Die Aktivität als Emissionshaus fällt unter den Oberbegriff der Tätig- keit als Effektenhändler i.S.v. Art. 2 Bst. d BEHG. Demnach sind Effek- tenhändler natürliche oder juristische Personen, die gewerbsmässig für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder auf Rechnung Dritter Effekten auf dem Sekundärmarkt kaufen und verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten oder selbst Derivate schaffen und öf- fentlich anbieten. Der Begriff des Effektenhändlers wird in der Börsen- verordnung in verschiedene Händlerkategorien unterteilt, wozu u.a. Emissionshäuser gehören (Art. 3 BEHV). Se it e 19

B- 78 61 /2 0 0 8 6.1.1Eine Gesellschaft gilt als Emissionshaus, wenn sie gewerbsmä- ssig handelt, hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist und von Dritten emittierte Effekten öffentlich auf dem Primärmarkt anbietet, die sie fest oder in Kommission übernommen hat (vgl. Art. 2 Bst. d BEHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 BEHV). Vom Terminus Emissionshaus nicht erfasst sind die Emittenten selbst, die lediglich der Prospektpflicht nach Obligationenrecht unterstehen (vgl. DIETER ZOBL/STEFAN KRAMER, Schweizerisches Kapitalmarktrecht, Zürich/Basel/Genf 2004, N 1072). Als Emissionshaus sind hingegen Underwriter anzusehen. Diese ver- pflichten sich gegenüber dem Emittenten, die im Rahmen der Emission nicht verkauften Titel im Falle eines Platzierungsmisserfolges fest zu übernehmen. Sie tragen somit das Platzierungsrisiko (vgl. MAX BOEMLE/ MAX GSELL/JEAN-PIERRE JETZER/PAUL NYFFELER/ CHRISTIAN THALMANN, Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon der Schweiz, Zürich 2002, S. 1051 f.). 6.1.2Nicht im BEHG geregelt ist der Begriff des Primärmarkts. Indirekt erfolgt über das Bewilligungserfordernis der auf diesem Markt auftreten- den Akteure gleichwohl eine partielle Regulierung (vgl. ROLF WATTER, Basler Kommentar zum Börsen- und Effektenhandelsgesetz, Basel 2007, N 41 zu Art. 1). Primärmarkt ist der Emissionsmarkt, d.h. das An- bieten und Platzieren von neu emittierten Effekten. Dies im Unterschied zum Sekundärmarkt, wo der Emittent typischerweise nicht mehr invol- viert ist und die verschiedenen Anleger untereinander (bereits emittier- te) Effekten handeln. 6.1.3Öffentlich ist ein Anbieten von Effekten, wenn das Angebot sich an unbestimmt viele potentielle Kunden richtet, es etwa durch Inserate, Prospekte, Rundschreiben oder elektronische Medien (z.B. online über Websites, sämtliche Formen von E-Commerce oder Kontakte via E- Mail) verbreitet wird (vgl. BGE 132 II 382 E. 6.3.1, BGE 131 II 306 E. 3.2.1) oder auch, wenn es mittels Pressekonferenzen, Telefonmarke- ting („cold calling“), Präsentationen („road shows“), Finanzmessen oder Hausbesuchen erfolgt. Ob das Angebot wahrgenommen wird, d.h. ob eine Platzierung tatsächlich erfolgt, ist nicht massgebend. Nicht als öf- fentlich gilt das Angebot gemäss Art. 3 Abs. 7 BEHV, wenn es sich aus- schliesslich an die in Art. 3 Abs. 6 BEHV genannten Personengruppen richtet. 6.1.4Gewerbsmässigkeit liegt vor, wenn das Emissionsgeschäft eine selbständige und unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die dar- auf ausgerichtet ist, regelmässig Einkünfte zu erzielen (vgl. EBK-RS Se it e 20

B- 78 61 /2 0 0 8 98/2 N 12 mit Verweis auf Art. 52 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 [HRegV, SR 221.411]). Die Anzahl der Kunden ist nicht relevant: Werden Effekten auf dem Primärmarkt öffentlich angebo- ten, was bei Emissionshäusern definitionsgemäss immer der Fall ist, ist die Kundenanzahl kein zusätzliches Erfordernis für die Annahme der Gewerbsmässigkeit (vgl. Art. 4 BEHV; MATTHIAS KUSTER, Zum Begriff der Öffentlichkeit und Gewerbsmässigkeit im Kapitalmarktrecht, SZW 1997 S. 13 f.). 6.1.5Die Hauptsächlichkeit besteht darin, dass die Tätigkeit im Finanz- bereich gegenüber allfälligen anderen Aktivitäten industrieller und ge- werblicher Natur deutlich überwiegt, was aufgrund der Würdigung sämt- licher Umstände zu ermitteln ist (vgl. PHILIPPE A. HUBER, Basler Kommen- tar zum Börsen- und Effektenhandelsgesetz, Basel 2007, N 27 zu Art. 2 Bst. d). Das Erfordernis der hauptsächlichen Tätigkeit soll im Wesentli- chen vermeiden, dass Industrie- oder Gewerbeunternehmen aufgrund der Tätigkeit ihrer Finanzabteilungen unter das BEHG fallen. Der Begriff ist konsolidiert zu betrachten: Konzerngesellschaften, die Tresorerieauf- gaben von Industrie- und Handelskonzernen oder -gruppen wahrneh- men, sind dem BEHG nicht unterstellt, wenn ihre Finanztätigkeit eng mit den Handelsgeschäften des Konzerns oder der Gruppe verbunden sind (zum Ganzen EBK-RS 98/2 N 8 und 9). 6.2In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimm- te starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschrei- ben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. CHRISTOPH AUER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, a.a.O., N 17 zu Art. 12; BGE 130 II 482 E. 3.2). Der Grundsatz der frei- en Beweiswürdigung verlangt, dass sich die urteilende Instanz sorgfäl- tig, gewissenhaft und unvoreingenommen ihre Meinung darüber bildet, ob der zu beweisende Sachumstand als wahr zu gelten hat oder nicht. Veranschlagt wird dabei das beigebrachte Beweismaterial wie auch das Beweisverhalten der Parteien. Als bewiesen gilt eine Tatsache, wenn der Richter gestützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Eine über- wiegende Wahrscheinlichkeit wird als ausreichend betrachtet, falls ein strikter Beweis der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zu- Se it e 21

B- 78 61 /2 0 0 8 mutbar ist und insofern eine Beweisnot besteht (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2). Der Beweis gilt als erbracht, wenn für die Richtigkeit einer Sach- behauptung derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht in Betracht fallen (vgl. BGE 132 II 715 E. 3.1). 6.3Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei nicht als Effektenhändle- rin tätig gewesen. Sie habe mit dem Angebot der Aktien an Dritte, der Akquisition von Aktienkäufern, dem Abschluss der Aktienkaufverträge sowie der Vereinnahmung der Kaufpreise nichts zu tun gehabt. Vielmehr seien die Aktien der Y._______AG von der Z.GmbH Dritten an- geboten worden. Die Aktienkaufverträge seien zwischen der Y.AG und dem jeweiligen Käufer geschlossen worden. Die Be- schwerdeführerin falle somit nicht unter den Begriff des Emmis- sionshauses gemäss Art. 3 Abs. 2 BEHV. Weiter bringt sie vor, dass sie zwar Eigentümerin von 75% der 10'000'000 Gründungsaktien der Y.AG gewesen sei, nicht aber der 40'000'000 Neuaktien, wel- che nach der Kapitalerhöhung der Y.AG ausgegeben worden seien. Diese habe sie treuhänderisch für die Herren F. und H. der Z.GmbH gehalten. Da sie 7'500'000 Grün- dungsaktien den Herren F., H. und C. abge- kauft habe, sei ein späterer Verkauf an Dritte durch die Y._______AG aufsichtsrechtlich nicht relevant. Wie aus den Verkaufszahlen ersichtlich sei, hätten alle Aktien aus dem Bestand der Gründungsaktien an die Käufer geliefert werden können, weshalb nicht massgeblich sei, was mit den Neuaktien geschehen sei. Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin und die Y.AG hätten die Y.-Aktien innerhalb der Gruppe verschoben und öf- fentlich vertrieben. Dies stelle eine bewilligungspflichtige Emmissionstä- tigkeit auf dem Primärmarkt dar. Die Geschäftstätigkeit der Z._______GmbH müsse sich die Beschwerdeführerin anrechnen las- sen, da sie zusammen mit der Y._______AG als Gruppe behandelt wer- de. Zudem habe die Beschwerdeführerin 75% der Gründungsaktien so- wie fast sämtliche Neuaktien zu Eigentum übernommen, um diese der Y._______AG später zwecks Verkauf an Dritte zur Verfügung zu stellen. Ob Gründungs- oder Neuaktien an Dritte verkauft worden seien, sei nicht massgeblich, da die Verkäufe ohnehin auf dem Primärmarkt statt- gefunden hätten. Se it e 22

B- 78 61 /2 0 0 8 6.3.1Es ist vorerst zu klären, wie sich die Eigentumsverhältnisse an den Y.-Aktien gestalteten. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe die Neuaktien treu- händerisch für Dritte erworben, ist dies weder nachvollziehbar noch be- legt. Massgeblich für die Definition einer aufsichtsrechtlich nicht relevan- ten treuhänderischen Tätigkeit wäre nämlich, dass der Vermögensver- walter bzw. der Anlageberater die ihm anvertrauten Werte allein auf- grund von Vollmachten betreut oder allenfalls umschichtet und durch Zukäufe ergänzt. Dies hätte u.a. zur Folge, dass er für die Kunden indi- viduelle Konten und Portfolios einrichtet, welche er in deren Namen führt (vgl. EBK-RS 98/2 N 52). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weder bestehen Vollmachten mit Treugebern noch ist ersichtlich, dass die Be- schwerdeführerin Konten für Dritte führte. Durch die Zeichnung des Neuaktienpakets verlieh sie vielmehr unmissverständlich ihrem Willen Ausdruck, diese Aktien zu Eigentum übernehmen zu wollen. Dies be- deutet, dass sich die Beschwerdeführerin das Eigentum an den Aktien selbst dann anrechnen lassen muss, wenn sie die Aktien zwecks späte- rer Übertragung an Dritte gekauft hat. In diesem Zusammenhang gelingt es der Beschwerdeführerin ferner auch nicht, den späteren Verkauf der Neuaktien an die Herren F. und H._______ zu belegen: Nebst der Tatsache, dass die letztgenannten ausführen, die ihnen übergebe- nen Zertifikate seien ungültig gewesen, reichte die Beschwerdeführerin weder Aktienkaufverträge noch ein Aktionärsbuch ein, aus welchen her- vorgehen würde, an wen die Aktien verkauft worden sein sollen. Zudem sind den Bankauszügen der Beschwerdeführerin keine Zahlungen der Herren F._______ und H._______ (oder einer ihrer Firmen wie bspw. der Z._______GmbH oder der Y._______AG Deutschland) in entspre- chender Höhe zu entnehmen. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers muss er sich diese Umstände entgegenhalten las- sen: Auch wenn er formell nicht Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin war, so betätigte er sich – wie oben ausgeführt – doch als deren fakti- sches Organ. Da er gemäss eigenen Aussagen in dieser Funktion fast alle Aktienzertifikate ausstellte, konnte nur er den Überblick über die Ak- tionärsstruktur haben und wäre deshalb auch gehalten gewesen, die einzelnen Aktionäre mit der Zahl der gekauften Aktien zu verzeichnen. Eine Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Beschwerdeführerin von ins- gesamt 50'000'000 von der Y._______AG ausgegebenen Aktien (10'000'000 Gründungsaktien und 40'000'000 Neuaktien nach Kapitaler- Se it e 23

B- 78 61 /2 0 0 8 höhung) mindestens deren 47'500'000 (7'500'000 Gründungsaktien und 40'000'000 Neuaktien) zu Eigentum hielt. 6.3.2Es stellt sich weiter die Frage, ob die Aktien der Y.AG von der Gruppe, welcher die Beschwerdeführerin angehörte, auf dem Pri- märmarkt angeboten worden sind oder nicht. Wie der Beschwerdeführer an sich korrekt vorbringt, hätten die erfolgten Verkäufe mit Aktien aus dem Paket der Gründungsaktien gedeckt wer- den können. Denn belegt ist, dass die Y.AG aus Aktienverkäu- fen ca. 1,4 Mio. Franken einnahm (Vorakten, p. 26 ff., 102-188, 408). Bei einem angenommenen Verkaufspreis von Eur. 0,80.– pro Aktie (ent- sprechend ca. Fr. 1,30.– zum Interbank-Wechselkurs in der ersten Hälf- te des Jahres 2008 [1 Eur. = 1,62 Fr.; vgl. www.oanda.com > FX History]) wären demnach ca. 1'077'000 Aktien verkauft worden. Neuakti- en hätten bei diesen Zahlen folglich nicht verkauft werden müssen. Doch selbst wenn ausschliesslich Gründungsaktien verkauft worden wären, ist dieses Vorbringen unbehelflich, denn als relevanter Zeitpunkt des Effektenhandels gilt gemäss konstanter bundesverwaltungsgerichtli- cher Rechtsprechung das erstmalige Angebot an die Öffentlichkeit auf dem Primärmarkt. Vorgängigen Erwerbsgeschäften zwischen eng ver- bundenen Personen und Gesellschaften kommt hingegen keine reale, wirtschaftliche Bedeutung zu (Entscheide des Bundesver- waltungsgerichts B-8227/2007 vom 20. März 2009 E. 4.7 sowie B-6715/2007 E. 6.2, B-6608/2007 E. 5.1, B-6501/2007 E. 6.1.3, jeweils vom 3. September 2008). Da die Beschwerdeführerin die Gründungsak- tien direkt von den Herren F., H. und C._______ kauf- te, sind diese nach der soeben erwähnten Praxis zum Zeitpunkt des Verkaufs an Dritte noch nie auf dem Primärmarkt gehandelt worden. Vielmehr handelte es sich bei diesen Aktienkäufen durch die Beschwer- deführerin um Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf das später er- folgende öffentliche Angebot an gutgläubige, mit den Gesellschaften nicht verbundene Dritte. Dies zeigt sich u.a. auch daran, dass die von der Beschwerdeführerin an die Herren F., H. und C._______ bezahlten Preise für die Aktien keineswegs den später von Drittpersonen verlangten erheblich höheren Preisen entsprechen: Für die 7'500'000 übernommenen Aktien zahlte die Beschwerdeführerin ins- gesamt Fr. 106'000.–, folglich Fr. 0,014.– pro Aktie (vgl. Aktienkaufver- träge, Beilagen 12.01 ff. zum Untersuchungsbericht). Die Aktien wurden später zu ca. Eur. 0,80.– an die von den Gesellschaften unabhängigen Anleger verkauft (vgl. Order [Kaufvertrag] vom 4. März 2008, Beilage Se it e 24

B- 78 61 /2 0 0 8 25.01 zum Untersuchungsbericht). Da somit weder die Gründungs- aktien noch die Neuaktien vor dem Verkauf an Dritte je auf dem Primär- markt gehandelt worden sind, ist für dieses Verfahren unwesentlich, von welchem Aktienpaket Aktien verkauft worden sind. Vielmehr ist erstellt, dass jeglicher Aktienverkauf durch die Y.AG an Dritte auf dem Primärmarkt erfolgte. 6.3.3Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe keine Werbung für den Verkauf von Y.-Aktien betrieben, kann ihr nicht gefolgt werden. Aus den Vorakten ergibt sich, dass die Y._______AG die Aktienkaufver- träge selbst mit den Aktionären abgeschlossen hat und diese den Kauf- preis jeweils auf Konten der Y._______AG überwiesen haben (vgl. Order [Kaufvertrag] vom 4. März 2008, Beilage 25.01 zum Untersuchungsbe- richt sowie Gutschriftenanzeigen der Q._______Bank, p. 102-137 Vor- akten). Ebenso ist als erstellt zu erachten, dass es die Y._______AG war, die Werbung für den Aktienkauf betrieben hat. So schrieb sie au- ssenstehende Dritte an (Brief vom 30. Juni 2008, Beilage 41 zum Unter- suchungsbericht), warb über ihre Internetplattform für den Verkauf von Aktien (Vorakten, p. 230-241) und vertrieb einen "Newsticker", welcher auf die Möglichkeit hinwies, dass potenzielle Anleger "mit wenigen Mausklicks" Aktionär werden könnten (Vorakten, p. 228 ff.). Daraus er- gibt sich, dass die Beschwerdeführerin, welche zweifelsfrei Eigentüme- rin der Aktien war, diese der Y._______AG zwecks Vertragsabschluss vorgängig ausleihen musste. Aufgrund des gruppenmässigen Vorge- hens der Beschwerdeführerin und der Y._______AG muss sich die Be- schwerdeführerin die Werbung, welche die Y._______AG für den Aktien- kauf auf ihrer Internetseite und in Prospekten betrieb, sowie die darauf folgenden Aktienverkäufe als eigene Tätigkeit anrechnen lassen. Indem die Beschwerdeführerin über die Y._______AG für den Aktienverkauf Werbung betrieb, erfüllte sie das Erfordernis der Öffentlichkeit. Insbe- sondere die Werbung per Internetauftritt und "Newsticker" richtete sich an eine unbestimmte Vielzahl von Personen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Mehrzahl der verkauf- ten Aktien durch die Z._______GmbH vermittelt und zahlreiche Kunden- kontakte durch diese hergestellt wurden. Die Z.GmbH betätigte sich als Vermittlerin, was bedeutet, dass sie ausschliesslich Werbung für Aktienkäufe betrieb. Sie wurde demnach in Bezug auf die Y.- Aktien nicht als Emmissionshaus i.S.v. Art. 3 Abs. 2 BEHV tätig, da sie Se it e 25

B- 78 61 /2 0 0 8 diese weder fest noch in Kommission übernahm. Soweit die Beschwer- deführerin aber geltend macht, die Tätigkeit der Z._______GmbH sei ihr nicht zuzurechnen, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Ge- mäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist der Tatbe- stand der öffentlichen Werbung nämlich schon dadurch erfüllt, dass überhaupt ein Dritter als Vermittler eingesetzt wird (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-1645/2007 vom 17. Januar 2008 E. 4.1.4). Da die von der Z.GmbH an das Publikum vermittelten Aktien bis zum jeweiligen Verkauf im Eigentum der Beschwerdeführerin standen, muss diese sich deren Werbetätigkeit in der Öffentlichkeit folg- lich ohne Weiteres zurechnen lassen. Denn ursprünglich war es die Be- schwerdeführerin, die die Y.-Aktien an das Publikum bringen wollte. Dabei ist unmassgeblich, wenn die Dienstleistungen der Z._______GmbH von Konten der Y._______AG beglichen wurden und nicht von jenen der Beschwerdeführerin. Da die Beschwerdeführerin derselben Gruppe angehörte wie die Y._______AG, muss sie sich auch deren Handlungen entgegenhalten lassen. 6.3.4Ebensowenig kann der Darstellung der Beschwerdeführerin ge- folgt werden, wonach zwischen ihr und der Y._______AG keine Geld- flüsse stattgefunden hätten, und sie folglich mit gewerbsmässigen Akti- enverkäufen nichts zu tun gehabt haben könne. Die angefochtene Verfügung und der Untersuchungsbericht beschrän- ken sich in diesem Zusammenhang auf den Hinweis, dass die Be- schwerdeführerin für die im Namen der Y._______AG erfolgten Aktien- verkäufe 25% Kommission beziehe und der Y._______AG die restlichen 75% der Kaufpreise als Darlehen mit Rangrücktritt gewähre, ohne dass diese Vorgehensweise durch die Vorakten belegt wäre. Das beschwer- deführerische Vorbringen, wonach abgesehen von einem Darlehen über Eur. 50'000.– keine Überweisungen von der Y._______AG an sie vorge- nommen worden sind, trifft zu. Jedenfalls ergibt sich aus den Vorakten nichts anderes (Belastungsanzeige, p. 152). Dies erklärt sich damit, dass – wie die Beschwerdeführerin glaubhaft vorbringt – die Y._______AG (und nicht die Beschwerdeführerin) 25% Kommission auf die Aktienverkäufe einnahm und auch die restlichen 75% der Einnah- men für sich behielt. Dieser Sachverhalt ist im Gegensatz zu den Aus- führungen auf S. 11 des Untersuchungsberichts und Rz. 25 der ange- fochtenen Verfügung auch den Antworten des Beschwerdeführers an- lässlich einer (telefonischen) Nachbefragung vom 29. September 2008 durch die Untersuchungsbeauftragten zu entnehmen (Beilage 03.04 Se it e 26

B- 78 61 /2 0 0 8 zum Untersuchungsbericht). Demnach erhielt die Y._______AG 25% der Kaufpreise als Kommission. Zudem gewährte die Beschwerdeführerin die die 25% Kommission übersteigenden Beträge der Y.AG als Darlehen. Doch trotz dieses von den Darstellungen in der angefochtenen Verfü- gung abweichenden Sachverhalts kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie in E. 6.3.1 ausgeführt, standen die Y.-Aktien bis zu deren Verkauf im ausschliesslichen Eigen- tum der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hatte aufgrund der gewährten Darlehen Forderungen gegenüber der Y._______AG. Auch wenn die Y._______AG der Beschwerdeführerin (abgesehen von einem Darlehen über Eur. 50'000.–) kein Geld überwies, so floss indi- rekt trotzdem ein Teil des durch die Verkäufe der Aktien erzielten Gel- des zurück: So übernahm die Y._______AG 50'000 Aktien der V._______AG, welche im Eigentum der Beschwerdeführerin standen. Für diesen Kauf überwies sie Fr. 330'000.– an den Beschwerdeführer. Gleichentags überwies sie zudem Fr. 70'000.– an den Beschwerdefüh- rer (Schreiben Beschwerdeführer an die Q._______Bank, Beilage 20 zum Untersuchungsbericht; Kontoauszug, Beilage 21 zum Untersu- chungsbericht). Es handelt sich hierbei somit um einen Gesamtbetrag von Fr. 400'000.–, welcher dem selbentags vom Beschwerdeführer für die Beschwerdeführerin an die Y._______AG einbezahlten Betrag für die Kapitalerhöhung der Y._______AG entspricht. In diesem Zusam- menhang kann als erstellt erachtet werden, dass der Beschwerdeführer die Zahlungen der Y._______AG, welche rechtlich der Beschwerdefüh- rerin zugestanden hätten, mit dem von ihm geleisteten Betrag für die Kapitalerhöhung verrechnete. Ferner löste die Y._______AG verschiede- ne Überweisungen an weitere Gesellschaften, an welchen der Be- schwerdeführer wirtschaftlich berechtigt war, aus (Rechnung der O._______AG über Fr. 26'800.– an die Y._______AG mit Vermerk einer Akontozahlung, Beilage 59 zum Untersuchungsbericht; Überweisung der Y._______AG an die P._______AG über Fr. 55'000.–, Beilage 51 zum Untersuchungsbericht; Formular "A", [...], bzgl. wirtschaftliche Be- rechtigung des Beschwerdeführers am Konto der P._______AG). Schliesslich bezog der Beschwerdeführer von der Y._______AG monat- lich Fr. 5'500.– aus Beratungsvertrag plus Spesenvergütungen sowie Sitzungsgelder (Vorakten, p. 403). Daraus erhellt, dass die Y._______AG zwar kaum direkte Überweisun- gen an die Beschwerdeführerin veranlasste, jedoch zahlreiche an den Se it e 27

B- 78 61 /2 0 0 8 Beschwerdeführer bzw. an Gesellschaften, an welchen der Beschwer- deführer wirtschaftlich berechtigt war. Da der Beschwerdeführer auch an der Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigt war, ist vorliegend nicht wesentlich, dass Überweisungen, welche rechtlich gesehen der Beschwerdeführerin zugestanden hätten, direkt an ihn gingen. Vielmehr belegen diese Überweisungen, dass dem Beschwerdeführer – bzw. indi- rekt der Beschwerdeführerin – für die Aktien, welche im Eigentum der Beschwerdeführerin standen, durchaus grössere Beträge zuflossen, welche von der Y._______AG ohne die Aktienverkäufe nicht hätten reali- siert werden können. Die Gewerbsmässigkeit des Vorgehens ist somit erstellt. 6.3.5Schliesslich kann auch als erstellt betrachtet werden, dass der Aktienverkauf durch die Beschwerdeführerin bzw. der mit ihr zusam- menarbeitenden Y._______AG das Hauptgeschäft der Beschwerdefüh- rerin bildete. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, dass sie über den Aktienverkauf – sei es direkt oder indirekt für die Y._______AG – regel- mässige Einkünfte erzielen wollte. Vielmehr bestätigte der Beschwerde- führer anlässlich der Befragung vom 28. August 2008, dass die Y._______AG ihr Geld mit dem Verkauf der eigenen Aktien verdiene (Befragungsprotokoll Y._______AG, S. 3). Ebenso führte er aus, dass die Kapitalerhöhung von Fr. 400'000.– stattgefunden habe, um mittels der dadurch herausgegebenen Aktien Kapital zu beschaffen (Befra- gungsprotokoll Y._______AG, S. 7). In Bezug auf die Beschwerdeführe- rin sagte der Beschwerdeführer aus, dass diese keine operative Tätig- keit ausübe und insoweit auch kein Geld verdiene (Befragungsprotokoll X._______AG, S. 2). Da keine Geldflüsse zwischen der Y._______AG und der Beschwerdeführerin hätten festgestellt werden können, beweise dies, dass die Beschwerdeführerin mit den Aktienverkäufen nichts zu tun gehabt habe. Wie in E. 6.3.4 dargelegt, überwies die Y._______AG der Beschwerde- führerin auf indirekte Art und Weise sehr wohl Geld für die von ihr ge- haltenen Aktien. Abgesehen davon wäre nicht ersichtlich, dass die Be- schwerdeführerin irgendeiner anderen Tätigkeit nachging. Somit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Kriterium der Haupt- sächlichkeit als erfüllt ansah. Se it e 28

B- 78 61 /2 0 0 8 6.4Angesichts des oben Ausgeführten ist erstellt, dass die Beschwer- deführerin ohne Bewilligung als Emmissionshaus i.S.v. Art. 2 Bst. d BEHG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 BEHV tätig war. Die entsprechende Feststel- lung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 7. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, der Konkurs über sie sei auf- zuheben. Es sei nicht belegt, dass sie überschuldet sei. Die Konkursli- quidatoren hätten den Verkehrswert der Liegenschaft in [...] mit Fr. 1'050'000.– unzulässigerweise zu tief veranschlagt. Ebenso hätten sie die Beteiligung der Beschwerdeführerin an der V._______AG und der W._______SA faktenwidrig und ohne ein Gutachten einzuholen als Nonvaleur bilanziert. Ferner sei auch der Kredit der U._______Bank in der Höhe von Fr. 100'000.– getilgt worden. Schliesslich sei die Möglich- keit einer Rangrücktrittserklärung nicht geprüft worden. Die Vorinstanz führt aus, der Konkurs sei die einzig mögliche Rechtsfol- ge für die Beschwerdeführerin gewesen. Es sei nicht ersichtlich, inwie- fern die Liegenschaft in [...] einen höheren Verkehrswert haben sollte. Zudem habe sich der Beschwerdeführer geweigert, den Konkurs- liquidatoren die von ihnen verlangten Informationen über die V._______AG zu geben. Die V._______AG sei in einer finanziellen Lage, welche die Werthaltigkeit der Beteiligungen ausschliesse. Dass der Kredit bei der U.Bank getilgt worden sei, stimme so nicht. Vielmehr habe sich die Bank bei der S. befriedigt. Die Schuld sei demnach nur umgelagert worden. Unter diesen Umständen habe auch die Möglichkeit einer Rangrücktrittserklärung nicht geprüft werden müssen. 7.1Bei grober Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen entzieht die Vorinstanz in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde über den Finanz- markt einem Effektenhändler die Bewilligung. Der Bewilligungsentzug bewirkt bei juristischen Personen die Auflösung (vgl. Art. 36 Abs. 1 und 2 Satz 1 BEHG [AS 1997 79]). Diese Folge gilt – wie hier – analog, wenn jemand eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, ohne über eine Bewilligung zu verfügen. Demzufolge wird ein unbewilligt tätiges Emissionshaus aufgelöst bzw. liquidiert, wobei die Vorinstanz den Liqui- dator bezeichnet und überwacht (vgl. Art. 36 Abs. 2 Satz 2 BEHG [AS 1997 79]). Erweist sich die Gesellschaft als überschuldet oder dau- ernd zahlungsunfähig, ist analog den Art. 33 ff. BankG (AS 2004 2771) Se it e 29

B- 78 61 /2 0 0 8 der Bankenkonkurs durchzuführen; das allgemeine Schuldbetreibungs- und Konkursrecht kommt bloss in entsprechend modifiziertem Umfang zur Anwendung (vgl. BGE 131 II 306 E. 4.3.1). Die Bestimmungen über die Bankeninsolvenz gelten dabei gemäss Art. 36a BEHG [AS 2004 2775] sinngemäss auch für die unbewilligt tätigen Effektenhändler (Ver- weis auf die Art. 25-39 BankG [AS 2004 2768 ff.]). Im Wesentlichen geht es dabei darum, die Aktiven festzustellen, zusammenzuführen, zu ver- werten sowie die Schulden zu liquidieren. Wie bei jeder von einer staatlichen Behörde erlassenen Massnahme hat sich auch die Vorinstanz bei der Wahl der geeigneten Mittel zur Durch- setzung ihrer Aufsichtsaufgabe am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren. Ein Unternehmen, das unbewilligt einer aufsichts- und be- willigungspflichtigen Tätigkeit am Finanzmarkt nachgeht, ist in analoger Anwendung der Art. 33 ff. BankG zu liquidieren, soweit dies verhältnis- mässig erscheint (vgl. BGE 132 II 382 E. 7.2). Die Sanierungsfähigkeit der betroffenen Unternehmung muss dabei in der Regel nicht mehr ge- sondert geprüft werden, wenn eine Fortführung der Geschäftstätigkeit als bewilligter Betrieb bzw. eine nachträgliche Bewilligungserteilung ausgeschlossen ist (vgl. BGE 131 II 306 E. 4.1.3; siehe auch BBl 2002 8085). 7.2Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zum Zeit- punkt der Konkurseröffnung lediglich über Fr. 870.– in bar verfügte (Fr. 151.– auf den Konti der [...]; Fr. 719.– auf dem Konto der U._______Bank; Vorakten p. 394). Bestritten sind hingegen insbesonde- re der Verkehrswert der Liegenschaft in [...] und die Werthaltigkeit der Beteiligungen an der V._______AG und der W._______SA. 7.2.1Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach der Wert der Liegenschaft vom Konkursamt des Kantons [...] auf Fr. 1'150'000.– (Be- schwerdebeilage 11) geschätzt worden sei, stimmt zwar, vermag aber an der Ausgangslage nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin hat für die Liegenschaft anlässlich der Steigerung vom 22. Oktober 2007 ledig- lich Fr. 1'050'000.– bezahlt. Dabei handelte es sich zum Zeitpunkt der Steigerung offensichtlich um den Verkehrswert der Liegenschaft, zumal kein anderer Steigerer bereit war, mehr dafür zu bieten. Hinzu kommt, dass die Liegenschaft zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die Be- schwerdeführerin lediglich ca. elf Monate in deren Eigentum war. Die Beschwerdeführenden bringen in diesem Zusammenhang nicht vor, in- wiefern und weshalb sich der Wert der Liegenschaft in dieser relativ kur- Se it e 30

B- 78 61 /2 0 0 8 zen Zeitspanne erhöht haben sollte. So machen sie weder geltend, an der Liegenschaft seien wertsteigernde Renovationen oder Änderungen vorgenommen worden, noch legen sie dar, die Immobilienpreise in der Gegend hätten sich seit dem Kauf generell erhöht. Dass die Vorinstanz die Bewertung der Liegenschaft durch die Kon- kursliquidatoren zum Steigerungspreis übernommen hat, ist deshalb nicht zu beanstanden. 7.2.2Dasselbe gilt für die Bewertung der Beteiligungen der Beschwer- deführerin an der V._______AG und der W.SA. Es handelt sich hierbei um Gesellschaften, welche sich gemäss Handelsregisterauszug im Einflussbereich der Familie G. befinden. Verwaltungsrätin der V.AG ist die Ehefrau des Beschwerdeführers, K.. Die V._______AG wurde in den vergangenen Jahren insgesamt fünf mal von Amtes wegen aufgelöst, da sie laut Handelsregisterauszug den ge- setzmässigen Zustand nicht mehr erfüllte. Der gesetzmässige Zustand wurde dann jeweils wieder hergestellt. Als Verwaltungsrätin der W.SA ist im Handelsregister die Tochter des Beschwerdefüh- rers, E., eingetragen. Es ist völlig unklar, welchen Aktivitäten die beiden Gesellschaften auf dem Markt nachgehen. Der Beschwerde- führer macht hierzu auch keine Ausführungen. Weiter bringt der Be- schwerdeführer nicht vor, inwiefern die Aktien dieser Gesellschaften werthaltig sein sollten und belegt nicht, dass diese über liquide Mittel oder sonstige Werte verfügen. Hinzu kommt, dass er den damaligen Un- tersuchungsbeauftragten mehrere Male versprochen hat, über die Tätig- keiten und die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaften Aufschluss zu geben, diesbezügliche Informationen und Dokumente aber schuldig blieb. Wenn die Konkursliquidatoren und die Vorinstanz deshalb zum Schluss kamen, dass die Beteiligungen an diesen Gesellschaften wert- los und deshalb nur pro Memoria in die Konkursbilanz aufzunehmen sind, so ist dies nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen ein Gutachten über den Wert der Beteiligungen anfertigen zu lassen, hätte bei liquiden Mitteln der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 870.– einen unverhältnismässigen und nicht zu rechtfertigenden Aufwand dargestellt. 7.2.3Hinsichtlich des angeblich getilgten Kredits der U._______Bank in der Höhe von Fr. 100'000.– kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Abgesehen davon, dass der Kredit zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung Bestand hatte, fand auch durch die Se it e 31

B- 78 61 /2 0 0 8 Inanspruchnahme der Bankgarantie der S._______ durch die U.Bank lediglich eine Umschuldung statt. Dies bedeutet, dass die Konkursmasse der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 100'000.– anstelle der U.Bank jetzt der S. schuldet und die Schulden demnach gleich hoch geblieben sind. 7.3Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Konkurseröffnung sei deshalb nicht verhältnismässig, weil die Angelegenheit vergleichsweise hätte erledigt werden können, indem der Beschwerdeführerin zur De- ckung der Kosten ein Darlehen der T.AG mit allfälligem Ran- grücktritt zu gewähren gewesen wäre, verkennen sie, dass gemäss Art. 25 und 33 BankG i.V.m. Art. 36a BEHG und Art. 2 der Verordnung zum Konkurs von Banken und Effektenhändlern vom 30. Juni 2005 (BKV, SR 952.812.32) der Konkurs über eine Gesellschaft zwingend an- zuordnen ist, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht gegeben sind und keine Aussicht auf eine Sanierung besteht. Das Ziel einer Sa- nierung bestünde darin, dass die Gesellschaft die bewilligungspflichtige Tätigkeit weiterführen könnte. Wie oben aufgezeigt wurde, übte die Be- schwerdeführerin keine Tätigkeit aus, welche nachträglich bewilligt wer- den kann. Neben dem Verkauf von Aktien der Y.AG sind auch keine andere (allenfalls bewilligungsfähige) Tätigkeiten ersichtlich. Unter diesen Umständen muss nicht gesondert darüber befunden werden, ob überhaupt Aussicht auf eine Sanierung besteht, denn selbst wenn die Beschwerdeführerin mittels Darlehen ihre Schulden tilgen könnte und über Liquidität verfügte, könnte sie ihre angestammte Tätigkeit nicht wieder aufnehmen, da diese nicht bewilligungsfähig ist (BBl 2002 8085; BGE 131 II 306 E. 4.1.3) Die Konkurseröffnung über die Beschwerde- führerin erweist sich somit als rechtens, weshalb das Begehren, die Er- öffnung des Konkurses über die Beschwerdeführerin aufzuheben, abzu- weisen ist. 8. Weiter beantragen die Beschwerdeführenden, die Einsetzung der RA A. und B. als Konkursliquidatoren sei aufzuheben. Die Konkursliquidatoren seien mit der Sache nicht vertraut und verfolg- ten zudem eine eigene Forderung im Verfahren. Ausserdem sei nicht klar, ob die Konkursliquidatoren persönlich, die Anwaltskanzlei [...], die [...] oder allenfalls RA I. das Konkursverfahren durchführten. 8.1Inwiefern es sich rechtfertigen würde, die Einsetzung der Konkursli- quidatoren aufzuheben, ist nicht ersichtlich. Wie in den vorgehenden Er- Se it e 32

B- 78 61 /2 0 0 8 wägungen festgestellt, sind die Arbeit sowie die Bewertungen und Schlussfolgerungen der Konkursliquidatoren, auf welche sich die ange- fochtene Verfügung weitgehend stützt, nachvollziehbar und vollständig. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Konkursliquidatoren eine Pflichtver- letzung irgendwelcher Art begangen hätten. Dass die Konkursliquidato- ren ihre Arbeit der zu liquidierenden Gesellschaft in Rechnung zu stel- len haben, ergibt sich schon aus Art. 13 Abs. 1 Bst. a der [damals gel- tenden] Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Erhebung von Ab- gaben und Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommission (EBK-GebV; SR 611.014) und muss nicht weiter erörtert werden. 8.2Soweit unklar sein soll, wer als Konkursliquidator eingesetzt worden ist, kann auf die angefochtene Verfügung und den Handelsregisterein- trag der Beschwerdeführerin verwiesen werden. Die Konkursliquidato- ren haben sich – wenn auch, wie in solchen Verfahren durchaus üblich, auf dem Briefpapier ihrer Kanzlei – immer als solche zu erkennen gege- ben und die Angestellte der Konkursliquidatoren, RA I._______, hat nie an ihrer Stelle Handlungen für die Beschwerdeführerin vorgenommen. Auf dieses an Mutwilligkeit grenzende Vorbringen ist somit nicht weiter einzugehen. Wie ausgeführt, ist nicht ersichtlich, weshalb den Konkursliquidatoren das Mandat entzogen werden sollte, womit dieses Begehren abzuwei- sen ist. 9. Der Beschwerdeführer beantragt, das gegen ihn ausgesprochene Wer- beverbot sei aufzuheben. Zwar werde er dadurch nicht belastet, jedoch gehe es nicht an, ihm ein Verbot für Handlungen aufzuerlegen, die er nicht begangen habe. 9.1Gemäss konstanter Rechtsprechung überprüft das Bundesverwal- tungsgericht, ob die Auferlegung eines Tätigkeits- und Werbeverbots im Einzelfall gerechtfertigt und verhältnismässig war (Entscheid des Bun- desverwaltungsgerichts B-6837/2007 vom 17. September 2008 E. 1.2). Vorliegend wurde gegen den Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 35 Abs. 1 und 3 BEHG sowie Art. 133 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG, SR 951.31) das Verbot ausgesprochen, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte eine bewilligungspflichtige Effektenhändlertätigkeit oder eine Tä- tigkeit, die nach KAG bewilligungspflichtig ist, auszuüben oder dafür Se it e 33

B- 78 61 /2 0 0 8 Werbung zu betreiben. Für die Widerhandlung gegen das Verbot wurden ihm Konsequenzen gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetz- buches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) sowie nach Art. 40 Bst. b BEHG und Art. 148 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Art. 149 Abs. 4 KAG angedroht. 9.2Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern und weshalb das Werbe- verbot gegen den Beschwerdeführer aufgehoben werden sollte. Im Ge- gensatz zu seinen Vorbringen war der Beschwerdeführer stark in den Verkauf der Y.-Aktien involviert. Über die Beschwerdeführerin hat er nicht nur die Kapitalerhöhung für die Y.AG vorbereitet und durchgeführt, sondern die neu herausgegebenen Aktien auch ge- zeichnet und zu Eigentum übernommen. Nach erfolgtem Verkauf hat er die Aktienzertifikate ausgestellt und unterzeichnet. Überdies bezog er von der Y.AG regelmässig Geld, welches aus Aktienverkäufen stammte. Diese Zahlungen erfolgten ausschliesslich für Tätigkeiten, wel- che im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Y.-Aktien standen (vgl. auch die Ausführungen in E. 2.2 ff. und 6.3 ff.). Die Befürchtungen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könnte aufgrund der an den Tag gelegten entschlossenen Vorgehensweise in Zukunft wieder auf ähnli- che Art und Weise tätig werden, sind gerechtfertigt. Da der Beschwer- deführer keinerlei Konsequenzen zu befürchten hat, wenn er sich in Zu- kunft gesetzeskonform verhält, sind die Anforderungen an die Erteilung eines derartigen Verbots nicht hoch. Unter den gegebenen Umständen ist die Erteilung des Verbots daher ohne Weiteres verhältnismässig. 10. Schliesslich beantragen die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei in Bezug auf die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 20'000.– sowie die Kosten für die Untersuchung in der Höhe von Fr. 64'067.30.– aufzuheben. Zur Begründung bringen sie vor, sie hätten keine aufsichtsrechtlich relevanten Tätigkeiten ausgeübt, weshalb sie auch nicht zu den Verfahrens- und Untersuchungskosten verurteilt wer- den könnten. Zudem sei erstaunlich, dass die Herren F. und H. nicht kostentragungspflichtig geworden seien. 10.1Die Beschwerdeführer rügen nicht, die ihnen auferlegten Kosten für die Untersuchung bzw. die superprovisorische Verfügung sowie für die angefochtene Verfügung seien zu hoch. Sie bestreiten auch nicht, dass sie die Untersuchungs- und Verfahrenskosten zu tragen haben, wenn sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweisen sollte. Se it e 34

B- 78 61 /2 0 0 8 Soweit sie vorbringen, den Herren F._______ und H._______ hätten auch Kosten auferlegt werden müssen, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese Personen bzw. die Z._______GmbH nicht Subjekte dieses Verfahrens sind, weshalb auf entsprechende Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. 10.2Wie ausgeführt, ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstan- den. Die Vorinstanz hat weder durch die solidarische Auferlegung der Kosten an die Beschwerdeführenden, noch durch die Festsetzung der Höhe (Fr. 20'000.– Verfahrenskosten, Fr. 64'067.30.– Untersuchungs- kosten) Bundesrecht verletzt. Vielmehr hat sie bei der Festlegung der Kosten das ihr zustehende Ermessen im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 11 EBK-GebV i.V.m. Art. 7 der Ver- ordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (SR 172.041.0) korrekt ausgeübt. 11. Die Beschwerde erweist sich demnach in allen Teilen als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. 12. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden nach Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen und es wird ihnen gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädi- gung ausgerichtet. Die Verfahrenskosten werden im Rahmen von Art. 4 VGKE und unter Berücksichtigung der durch die Beschwerdeführenden veranlassten Zwischenverfügung vom 8. Mai 2009 auf Fr. 4'000.– für die Beschwerdeführerin und Fr. 4'000.– für den Beschwerdeführer, somit gesamthaft auf Fr. 8'000.–, festgelegt. Die Verfahrenskosten werden mit den am 30. Dezember 2008 bzw. am 9. Januar 2009 geleisteten Kosten- vorschüssen in der Höhe von je Fr. 3'000.– (insgesamt Fr. 6'000.–) ver- rechnet. Den die Kostenvorschüsse übersteigenden Betrag von Fr. 2'000.– haben die Beschwerdeführer binnen 30 Tagen nach dem Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils unter solidarischer Haft- barkeit der Gerichtskasse zu überweisen. Einzahlungsscheine werden mit separater Post zugestellt. Se it e 35

B- 78 61 /2 0 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 8'000.– werden den Be- schwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit im Umfang von je Fr. 4'000.– auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvor- schüssen von je Fr. 3'000.– verrechnet. Der Restbetrag von insgesamt Fr. 2'000.– haben die Beschwerdeführenden innert 30 Tagen nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichts- kasse zu überweisen. Die Zustellung der Einzahlungsscheine erfolgt mit separater Post. 3. Parteientschädigung wird keine ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Ronald FluryKaspar Luginbühl Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Se it e 36

B- 78 61 /2 0 0 8 Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu- legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 5. Oktober 2009 Se it e 37

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