Abt ei l un g II B-78 5 1 /2 00 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 0 9 Richter Hans Urech (Vorsitz), Richterin Vera Marantelli, Richterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiberin Beatrice Brügger. A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Maturitätskommission Staatssekretariat für Bildung und Forschung Ressort allgemeine Bildung, Hallwylstrasse 4, 3003 Bern, Vorinstanz. Eidgenössische Maturitätsprüfungen. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
B- 78 51 /2 0 0 7 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 4. Sep- tember 2007 die im Rahmen der Schweizerischen Maturitätsprüfung erzielten Noten mitteilte und unter Hinweis auf die Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung vom 7. Dezember 1998 feststellte, er habe die Prüfung nicht bestanden und es könne ihm kein Maturitäts- zeugnis ausgestellt werden, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 17. Septem- ber 2007 Beschwerde erhob und die ungenügende Note im doppelt zählenden Ergänzungsfach Geografie bemängelte, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 16. November 2007 gel- tend macht, die ungenügende Geografienote (3) sei gerechtfertigt, und darauf verweist, aufgrund der übrigen Noten hätte der Beschwerdefüh- rer auch mit der Geografienote 4 die Prüfung nicht bestanden, dass sie hierzu Stellungnahmen des Examinators sowie des Examina- tors und des Experten, beide vom 31. Oktober 2007, und der Prü- fungspräsidentin Herbstsession 2007 vom 8. November 2007, in wel- cher der Bewertung des Examinators und des Experten vom 31. Okto- ber 2007 zugestimmt wird, einreichte, dass dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2008 die Vernehmlassung samt Beilagen zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stel- lungnahme gegeben wurde, dass ihm am 4. Dezember 2008 erneut die Möglichkeit einer Stellung- nahme eingeräumt wurde, dass der Beschwerdeführer innert der jeweils gesetzten Fristen und bis zum Urteilsdatum keine Stellungnahme einreichte, dass der angefochtene Entscheid vom 4. September 2007 eine Verfü- gung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellt, dass das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Schweizeri- schen Maturitätskommission betreffend das Ergebnis von Eidgenössi- schen Maturitätsprüfungen sich gemäss Art. 29 der Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung vom 7. Dezember 1998 (Maturi- Se ite 2
B- 78 51 /2 0 0 7 tätsprüfungsverordnung, SR 413.12) nach den allgemeinen Bestim- mungen der Bundesrechtspflege richtet und laut Art. 31 und 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig ist, da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer als Adressat durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG) hat, die Eingabe- frist und -form gewahrt (Art. 50 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), dass gemäss Art. 22 Abs. 1 der Maturitätsprüfungsverordnung die Prü- fung bestanden ist, wenn der Kandidat oder die Kandidatin mindestens 115 Punkte erreicht (Bst. a) oder zwischen 92 und 114.5 Punkte er- reicht, in höchstens drei Fächern ungenügend ist und die Summe der Punkte aus allen Notenabweichungen von 4 nach unten höchstens 7 Punkte beträgt (Bst. b), dass nach Art. 26 der Maturitätsprüfungsverordnung ein Recht auf zwei Versuche für jede Teil- und Gesamtprüfung besteht, wobei das Schwerpunkt- und das Ergänzungsfach ersetzt werden können (Abs. 1) und innerhalb von zwei Jahren nach einem ersten Misserfolg die Prüfungen in jenen Fächern erlassen werden, in denen mindestens die Note 5 erreicht wurde, bei Fächern mit Noten unter 4 die Prüfun- gen wiederholt werden müssen bzw. bei denen mit Note 4 oder 4,5 wiederholt werden können, dass nur das Prüfungsergebnis (d.h. die Nichterteilung eines Diploms) als Streitgegenstand aufzufassen ist, nicht aber die einzelnen Prüfungsnoten und bei letzteren nur insofern eine Anfechtung als zulässig erachtet wird, als damit gleichzeitig eine Änderung im Dispositiv bewirkt werden kann (BVGE 2007/6 E. 1.2, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2214/2006 vom 16. August 2007 E. 4.2 und B-7950/2007 vom 20. Februar 2008 E. 3.2), dass ausnahmsweise einzelne Noten ein selbständiges Anfechtungs- objekt bilden können, wenn an die Höhe der einzelnen Noten bestimm- te Rechtsfolgen geknüpft sind, z.B. die Möglichkeit, bestimmte zusätz- liche Kurse oder Weiterbildungen zu absolvieren oder besondere Qua- lifikationen zu erwerben, oder wenn die Noten sich später als Erfah- Se ite 3
B- 78 51 /2 0 0 7 rungsnoten in weiteren Prüfungen auswirken (Urteil des Bundesge- richts 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 5.2.2; BVGE 2007/6 E. 1.2, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2214/2006 vom 16. August 2007 E. 4.2 und B-7950/2007 vom 20. Februar 2008 E. 3.2), dass der Beschwerdeführer vier ungenügende Noten (2.5, 3.5, 3 und 3) erhielt und die Gesamtpunktezahl von 88,5 erreichte, dass er somit selbst bei einer genügenden Note 4 (= 90,5 Punkte) oder 4,5 (= 91,5 Punkte) im Fach Geografie (anstelle der Note 3) die Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 1 der Maturitätsprüfungsverordnung für das Bestehen der Prüfung nicht erfüllen würde, dass er nur mit der Note 5 eine Punktesumme von 92 erreichen würde, dass auch in diesem Fall aufgrund der übrigen ungenügenden Noten die Summe der Notenabweichungen von 4 nach unten 7,5 betragen würde, Art. 22 Abs. 1 der Maturitätsprüfungsverordnung aber für das Bestehen der Prüfung eine solche von höchstens 7 Punkten voraus- setzt, dass deshalb die Prüfung als nicht bestanden gilt und die Beschwerde in dem Punkt abzuweisen ist, dass eine bessere Note unter Umständen Auswirkungen bei einer Wiederholung der Prüfung haben könnte und deshalb die Bewertung im Fach Geografie trotzdem zu überprüfen ist, dass es sich um eine mündliche Prüfung handelte, dass der Beschwerdeführer vorbringt, er habe über die Themen, zu denen er befragt worden sei, ziemlich detailliert und sachlich berichtet, und sein Geografielehrer, der anwesend gewesen sei, habe die schlechte Bewertung der Prüfung nicht erklären können, dass gemäss der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16. November 2007 der Geografielehrer des Beschwerdeführers am Prüfungsort an- wesend war, nicht aber die Prüfung besuchte, da Lehrer von Privat- schulen die Prüfungen der Kandidaten, die sich an ihrer Schule vorbe- reitet hätten, nicht besuchen dürften und Kandidaten oft den Prüfungs- verlauf den Betreuern schildern würden und die zitierte Aussage des Se ite 4
B- 78 51 /2 0 0 7 Geografielehrers sich auf diese subjektive Schilderung beziehen könn- te, dass in der gemeinsamen Stellungnahme des Examinators und des Experten vom 31. Oktober 2007 die Nichtanwesenheit des Geografie- lehrers des Beschwerdeführers an der Prüfung bestätigt und dem vom Beschwerdeführer nicht widersprochen wird, dass in der Stellungnahme ausgeführt wird:
B- 78 51 /2 0 0 7 leuchtend ist (BVGE 2007/6 E. 3, Urteil des Bundesverwaltungsge- richts B-1914/2007, beide mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführer sich bei der Begründung der Beschwerde lediglich auf die Selbstbeurteilung seiner eigenen Leistungen bzw. die Wiedergabe der Reaktion eines an der Prüfung nicht anwesenden Dritten, des Geografielehrers, stützt, dass die ausführliche Stellungnahme des Experten und des Examina- tors vom 31. Oktober 2007 vollständig, nachvollziehbar und einleuch- tend erscheint, und auch nicht auf eine Überschreiten des Ermessens geschlossen werden kann, dass somit kein Grund besteht, von der Meinung des Experten und des Examinators abzuweichen, dass die Beschwerde demnach vollumfänglich abzuweisen ist, dass unter diesen Umständen die Verfahrenskosten dem Beschwerde- führer auferlegt (Art. 64 Abs. 1 VwVG) und in Anwendung von Art. 1 i.V.m Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 500.- festgesetzt und mit dem vom Be- schwerdeführer am 11. Oktober 2007 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden, dass dieses Urteil nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten wer- den (Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]) kann und somit endgültig ist. Se ite 6
B- 78 51 /2 0 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Einschreiben) -die Vorinstanz (Ref-Nr. 227.3; Einschreiben; Beilage: Vorakten zu- rück) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Hans UrechBeatrice Brügger Versand: 15. Januar 2009 Se ite 7