Abt ei l un g II B-77 3 4 /2 00 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 0 9 Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Anita Kummer. K._______AG, L._______AG, M.Ltd., N.AG, beschwerdeführende Gesellschaften, X., Beschwerdeführerin, Z., Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Titus J. Pachmann (Zürich) gegen Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA, Schwanengasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz Entgegenahme von Publikumseinlagen/Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen/Konkurseröffnung/ Werbeverbot. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Ge ge n s ta nd Pa r te ie n
B- 77 34 /2 0 0 8 Sachverhalt: A. Mit superprovisorischen Verfügungen vom 18. August 2008 bzw. 3. September 2008 setzte die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) A._______ und B._______, als Untersuchungsbeauftragte in Bezug auf die K.AG, die L.AG in Liquidation, die M.Ltd. und die N.AG (nachfolgend: beschwerdefüh- rende Gesellschaften) ein mit dem Auftrag, die Geschäftstätigkeit und die finanzielle Lage der Gesellschaften und deren Geschäftsbeziehun- gen zueinander sowie zu anderen Personen und Gesellschaften abzu- klären. Anlass dazu gab der begründete Verdacht, dass die Gesell- schaften bewilligungspflichtige Tätigkeiten im Banken- sowie im Kollek- tivanlagenbereich ausübten, ohne über die erforderlichen Bewilligun- gen zu verfügen. Die EBK lud die beschwerdeführenden Gesellschaften ein, zu den su- perprovisorisch verfügten Massnahmen und zum Bericht der Untersu- chungsbeauftragten vom 1. Oktober 2008 Stellung zu nehmen. Am 9. Oktober 2008 reichte der Rechtsvertreter aller Beschwerdeführen- den eine Stellungnahme zum Untersuchungsbericht und am 23. Okto- ber 2008 eine Ergänzung dazu ein. B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 eröffnete die EBK über die be- schwerdeführenden Gesellschaften den bankenrechtlichen Konkurs. Sie stellte u. a. fest, dass die beschwerdeführenden Gesellschaften gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen bzw. ohne Bewilligung eine Vertriebstätigkeit ausgeübt und damit gegen das Ban- kengesetz bzw. das Kollektivanlagengesetz verstossen hätten. Gegen X. (Beschwerdeführerin) und Y. (Beschwerdeführer) verfügte sie ein Verbot, Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegen- zunehmen bzw. zu solchen Zwecken zu werben und drohte Massnah- men im Zuwiderhandlungsfall an. Die Ziffern 12-14, 16 und 17 des Dispositivs der Verfügung lauten folgender- massen: "12.Y. [...] sowie X. [...] wird generell verboten, unter jegli- cher Bezeichnung selbst oder über Dritte Publikumseinlagen gewerbsmä- ssig entgegenzunehmen oder eine Tätigkeit, die nach Kollektivanlagenge- setz bewilligungspflichtig ist, auszuüben sowie hierfür in Inseraten, Pros- pekten, Rundschreiben, elektronischen Medien Werbung zu betreiben. Se ite 2
B- 77 34 /2 0 0 8 13.Für den Fall, dass Y._______ oder X._______ , dem Verbot in Ziffer 12 des Dispositivs zuwiderhandeln sollten, werden sie auf Artikel 50 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz, BankG, SR 952.0), auf Artikel 149 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (Kollektivanlagengesetz, KAG, SR 951.31) und Artikel 292 des Schweize- rischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0) sowie die darin enthaltenen Strafandrohungen (Ord- nungsbusse bis zu CHF 5'000, Busse bis zu CHF 100'000, Busse) hinge- wiesen. Darüber hinaus werden Y._______ und X._______ auf Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe f des Bankengesetzes, welcher eine Geldstrafe vorsieht, so- wie auf Artikel 148 Absatz 1 Buchstaben a und b des Kollektivanlagenge- setzes, welcher eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafen vorsieht, hingewiesen. 14.Das Sekretariat der EBK wird ermächtigt, die Ziffern 12 und 13 des Dis- positivs nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten von Y.-_______ und X._______ im Schweizerischen Handelsblatt und in anderen geeigneten Zeitschriften sowie in elektronischen Medien (insbesondere auf der Inter- netseite der EBK) zu veröffentlichen, soweit Y._______ und X._______ dem Verbot in Ziffer 12 des Dispositivs bis dahin oder später zuwiderhan- deln sollten. 16.Die Kosten der mit superprovisorischen Verfügungen vom 18. August 2008 und 3. September 2008 eingesetzten Untersuchungsbeauftragten A._______ und B._______ im Umfang von CHF 62'669.60 (inkl. MWST) werden solidarisch der K._______AG, der L.AG in Liquidation, der M.Ltd. und der N.AG, Y. und X. auferlegt. [...]. 17.Die Verfahrenskosten von CHF 30'000.00 werden solidarisch der K.AG, der L.AG in Liquidation, der M.Ltd. und der N.AG, Y. und X. auferlegt. [...]." C. Alle sechs Beschwerdeführenden haben am 1. Dezember 2008 Be- schwerden beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und deren Gut- heissung beantragt, mit folgenden Rechtsbegehren: -"Es seien die entstandenen Kosten der eingesetzten Untersuchungsbeauf- tragten gemäss Ziffer 16 des Dispositivs der Verfügung der Eidg. Banken- kommission EBK vom 29. Oktober 2008 auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen und sie seien angemessen zu reduzieren. -Eventualiter sei die Sache zur Überprüfung der Angemessenheit der durch die Untersuchungsbeauftragte entstandenen Kosten an die Eidg. Banken- kommission zurückzuweisen. -Es sei die solidarische Kostenauferlegung zulasten Y. und X. gemäss Ziffer 16 des Dispositivs der Verfügung der Eidg. Ban- kenkommission EBK vom 29. Oktober 2008 aufzuheben. -Es seien die Verfahrenskosten gemäss Ziffer 17 des Dispositivs der Verfü- gung der Eidg. Bankenkommission vom 29. Oktober 2008 auf ihre Ange- messenheit hin zu prüfen und auf ein angemessenes Mass zu reduzieren, höchstens aber auf CHF 15'000.00 festzusetzen. -Es sei die solidarische Kostenauferlegung zulasten X. gemäss Zif- fer 17 des Dispositivs der Verfügung der Eidg. Bankenkommission EBK vom 29. Oktober 2008 aufzuheben. Se ite 3
B- 77 34 /2 0 0 8 -Es seien die Ziffern 12 und 14 des Dispositivs der Verfügung der Eidg. Bankenkommission EBK vom 29. Oktober 2008 (Werbeverbot) zulasten von X._______ aufzuheben. -[...]." D. Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2009 beantragt die Eidgenössi- sche Finanzmarktaufsicht (FINMA), es sei auf die Beschwerden der beschwerdeführenden Gesellschaften vom 1. Dezember 2008 nicht einzutreten, da diese die Kostenvorschüsse nicht geleistet hätten. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers seien vollumfänglich abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2009 trat das Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG, SR 956.1) vollständig in Kraft (AS 2008 5205). Damit einher gingen Änderungen des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0), des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 (KAG, SR 951.31) sowie verschiedener weiterer finanzmarktrechtlicher Erlas- se (u.a. Verordnungen des Bundesrats; Verordnungen der EBK). Insbe- sondere trat die FINMA an die Stelle der EBK (Art. 58 Abs. 1 FINMAG). Die FINMA übernahm am 1. Januar 2009 alle Verfahren der EBK, die bei Inkrafttreten des FINMAG hängig waren (Art. 58 Abs. 1 FINMAG). Die FINMA ist damit in die Rechtsstellung der EBK als ur- sprüngliche Vorinstanz getreten. Nachfolgend wird für die EBK und die FINMA unterschiedslos der Ausdruck "Vorinstanz" verwendet. 1.1Ändert das anwendbare Recht während eines hängigen Be- schwerdeverfahrens, so sind bei Fehlen ausdrücklicher Übergangsbe- stimmungen die von der Rechtsprechung entwickelten diesbezüglichen Prinzipien heranzuziehen (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 24 Rz. 21). Die Beurtei- lung der Frage, welches Recht bei einer derartigen Änderung Anwend- barkeit findet, richtet sich nach dem Grundsatz, dass diejenigen mate- riellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des recht- lich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel- tung haben. Neue verfahrensrechtliche Regeln gelangen aber grund- sätzlich sofort zur Anwendung (BGE 126 III 431 E. 2a und 2b; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 29 Rz. 79). Etwas anderes gilt, Se ite 4
B- 77 34 /2 0 0 8 wenn eine davon abweichende übergangsrechtliche Regelung besteht (BGE 107 Ib 133 E. 2b), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. 1.2Bezüglich der Prozessvoraussetzungen ist somit jenes Recht massgebend, welches im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im De- zember 2008 in Kraft war. Auch für die Beurteilung der materiellrechtli- chen Fragen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Recht eine Verletzung finanzmarktaufsichtsrechtlicher Normen vorgeworfen hat und ob sie diesfalls die richtigen Konsequenzen daraus gezogen hat, sind das BankG und das KAG bzw. die entsprechenden Verord- nungen in der bis Ende 2008 gültigen Fassung anwendbar (in der Fol- ge wird die zugehörige Fundstelle in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts [AS] zitiert, sofern die Bestimmungen per 1. Januar 2009 geändert wurden, ansonsten die [unveränderte] Fassung der Systematischen Sammlung des Bundesrechts [SR]). 1.3Die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2008 stellt eine Verfü- gung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwal- tungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügun- gen gemäss Art. 5 VwVG, die u. a. von den eidgenössischen Kommis- sionen erlassen werden (vgl. Art. 33 Bst. f VGG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 [AS 1997 82] und Art. 23 bis Abs. 1 BankG [AS 1971 815] sowie Art. 132 Abs. 1, Art. 135 Abs. 1 und Art. 141 Abs. 1 KAG [AS 2006 5416 ff.]). Darunter fällt die vorliegende, von der Vorinstanz, erlassene Verfügung (Art. 24 Abs. 1 BankG [AS 2006 2287] sowie Art. 141 Abs. 2 KAG [AS 2006 5418]). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Streitsache zuständig, zumal eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt. 1.4Die sechs Beschwerdeführenden wurden vom Bundesverwaltungs- gericht mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 aufgefordert, bis zum 12. Januar 2009 je einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Das wurde mit der Androhung ver- bunden, widrigenfalls werde auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer haben ihre Kostenvorschüsse fristgerecht am 6. Januar 2009 zu Gunsten der Gerichtskasse überwiesen. Demge- genüber haben die vier beschwerdeführenden Gesellschaften innert der Se ite 5
B- 77 34 /2 0 0 8 gesetzten Frist die Kostenvorschüsse nicht geleistet, weshalb andro- hungsgemäss auf deren Beschwerden nicht einzutreten ist. 1.5Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde an das Bundes- verwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teil- genommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer haben vor der Vor- instanz am Verwaltungsverfahren teilgenommen und sind Adressaten der angefochtenen Verfügung. Sie sind nur durch die jeweils sie selbst betreffenden Ziffern des Dispositivs der angefochtenen Verfügung be- sonders berührt und haben daher auch nur in diesem Umfang ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Durch die Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten sowie die solida- rische Auferlegung der Untersuchungs- und Verfahrenskosten an alle Beschwerdeführenden (Ziff. 16 und 17 des Dispositivs der angefochte- nen Verfügung) sind die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Von den unmittelbaren Adressaten ficht nur die Beschwerdeführerin die Ziff. 12 bis 14 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung an. Deshalb ist nachfolgend nur zu prüfen, ob sie ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Aufhebung hat. Bei den die Beschwerdeführerin betreffenden Anordnungen in den Ziff. 12 bis 14 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung handelt es sich weitgehend um Reflexwirkungen der unangefochten gebliebenen Massnahmen gegenüber den in Konkurs gesetzten beschwerdeführen- den Gesellschaften selber bzw. um Wiederholungen des generell gel- tenden Verbots, ohne Bewilligung der Vorinstanz gewerbsmässig Pub- likumseinlagen entgegenzunehmen oder in Inseraten, Prospekten, Rundschreiben, elektronischen und anderen Medien dafür zu werben (Urteil des Bundesgerichts 2A.712/2006 vom 29. Juni 2007 E. 2.1.2). Ob die Beschwerdeführerin in Bezug auf diese Verbote ein schutzwür- diges Interesse an einer Anfechtung hat, erscheint fraglich, kann aber offen gelassen werden. Gemäss Ziff. 13 und 14 des Dispositivs wird der Beschwerdeführerin im Falle einer Zuwiderhandlung gegen dessen Ziff. 12 eine Busse (Art. 50 BankG [AS 1974 1928], Art. 149 Abs. 4 Se ite 6
B- 77 34 /2 0 0 8 KAG), eine Strafe (Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) sowie die sofortige Veröf- fentlichung der Ziff. 12 und 13 des Dispositivs angedroht. Darüberhin- aus wird sie auf Art. 46 Abs. 1 Bst. f BankG (AS 1995 251) und auf Art. 148 Abs. 1 Bst. a und b KAG (Geld- bzw. Freiheitsstrafe) hingewie- sen. Die angefochtene Androhung hat somit den Charakter einer Ver- warnung, die der Beschwerdeführerin nahelegt, in Zukunft ein be- stimmtes Verhalten zu unterlassen. Sie ist zudem mit zwingenden Fol- gen bei einer erneuten Zuwiderhandlung verknüpft und belastet die Beschwerdeführerin insoweit stärker als das für sie von Gesetzes we- gen geltende Verbot. Obwohl die angedrohten Massnahmen noch kei- ner eigentlichen Sanktion gleichkommen, bewirken sie aufgrund des vorstehend Ausgeführten gleichwohl einen Eingriff in die rechtlich ge- schützten Interessen der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 103 Ia 426 E. 1b zur Verwarnung oder Ermahnung eines Rechtsanwalts; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2281/2008 vom 10. Juli 2008 E. 1 und B-6837/2007 vom 17. September 2008 E. 1.2). Damit sind die Be- schwerdevoraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 VwVG erfüllt. 1.6Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Be- schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Es liegen rechtsgültige Vollmachten des Rechtsvertreters für die Vertre- tung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers vor (Voll- machten vom 3. September 2008 und 12. September 2008). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben (vgl. Art. 47 ff. VwVG). 1.7Auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin und des Beschwer- deführers vom 1. Dezember 2008 ist demnach einzutreten. Infolge Nichtbezahlung der Kostenvorschüsse ist demgegenüber auf die Be- schwerden der beschwerdeführenden Gesellschaften nicht einzutreten. 2. Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Ent- scheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Angefochten und damit Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind lediglich die Höhe und die solidarische Auferlegung der Untersu- chungs- und Verfahrenskosten sowie das Werbeverbot und die ange- drohten Massnahmen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Unter- Se ite 7
B- 77 34 /2 0 0 8 stellungspflicht der Gruppe und die Konkurseröffnung über die betref- fenden Gesellschaften werden nicht angefochten bzw. beanstandet. 3. Die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde über das Bankenwesen und die kollektiven Kapitalanlagen erlässt die zum Vollzug des Banken- und Kol- lektivanlagengesetzes bzw. von deren Ausführungsvorschriften notwen- digen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und gemäss Kollektivanlagengesetz auch die vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften (vgl. Art. 23 bis Abs. 1 BankG [AS 1971 815] sowie Art. 132 Abs. 1 und 2 KAG). Erhält sie von Verstössen gegen die Gesetze oder von sonstigen Missständen Kenntnis, sorgt sie für deren Beseitigung und die Wiederherstellung des ordnungsge- mässen resp. rechtmässigen Zustands (vgl. Art. 23 ter Abs. 1 BankG [AS 1997 82], Art. 133 Abs. 1 KAG). Im Rahmen ihrer Verfügungskompetenz wählt die Vorinstanz jene Massnahme, die sie für angemessen erachtet, um den Zweck der Gesetze zu erreichen. Der Schutz der Ein- und Anle- ger sowie das Vertrauen, welches das Publikum in das Finanzsystem setzt, bilden dabei die Hauptkriterien. In der Wahl der geeigneten Mass- nahmen muss die Vorinstanz das Verhältnismässigkeitsprinzip beachten und jene Massnahmen wählen, die am wenigsten in die Rechte der Be- troffenen eingreifen, ihren Zweck jedoch trotzdem erreichen (BGE 116 Ib 193 E. 2d). Da die Aufsichtsbehörde allgemein über die Einhaltung der „gesetzli- chen Vorschriften“ zu wachen hat, ist ihre Aufsicht nicht auf die ihr be- reits unterstellten Betriebe (insbesondere Banken und diesen gleichge- stellte Unternehmen bzw. kollektiven Kapitalanlagen) beschränkt. Zu ih- rem Aufgabenbereich gehört ebenso die Abklärung der in Frage stehen- den banken- bzw. finanzmarktrechtlichen Bewilligungs- und Genehmi- gungspflichten einer Gesellschaft oder Person (vgl. Art. 1 und Art. 3 ff. BankG sowie Art. 13 und Art. 15 KAG). Praxisgemäss kann sie daher die in den Gesetzen vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten bzw. Personen einsetzen, deren Unterstellungs- oder Bewilligungspflicht umstritten ist (BGE 132 II 382 E. 4.1). Liegen hinreichend konkrete An- haltspunkte dafür vor, dass eine bewilligungspflichtige Geschäftstätig- keit ausgeübt werden könnte, ist die Vorinstanz von Gesetzes wegen befugt und verpflichtet, die zur Abklärung erforderlichen Informationen einzuholen und die nötigen Anordnungen zu treffen. Erweist sich, dass die in Frage stehende natürliche oder juristische Person unbewilligt als Bank, Börse, Effektenhändler oder Verwalter einer kollektiven Kapitalan- Se ite 8
B- 77 34 /2 0 0 8 lage unterstellungspflichtige Aktivitäten ausgeübt hat und ihre Tätigkeit nicht bewilligungsfähig ist, so können diese Anordnungen bis zum Ver- bot der betreffenden Tätigkeit bzw. zur Liquidation und – bei Überschul- dung – zur Konkurseröffnung reichen (BGE 132 II 382 E. 4.2). 4. Die Beschwerdeführerin stellt das Rechtsbegehren, das von der Vorin- stanz gegen sie ausgesprochene Verbot, Publikumseinlagen gewerbs- mässig entgegenzunehmen bzw. zu solchen Zwecken zu werben, sei aufzuheben. Sie macht geltend, im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe sei ihre Rolle untergeordnet gewesen. Sie habe keine Aktien der Ge- sellschaften besessen und von diesen auch keine geldwerten Zuwen- dungen erhalten. In einer der vier Gesellschaften habe sie zwar in der Geschäftsleitung mitgewirkt, aber keine selbständige Entscheidungen getroffen. Die Vorinstanz habe sie aufgrund der falschen Darstellung der Verhältnisse durch die Untersuchungsbeauftragten mit einem un- verhältnismässigen und unzumutbaren Werbeverbot belastet. Die Vorinstanz führt aus, dass die Auferlegung eines Werbeverbots angesichts der gewichtigen Interessen des Anleger- und Gläubiger- schutzes angemessen und gerechtfertigt sei. Die Beschwerdeführerin sei Geschäftsführerin der N._______AG und bezüglich der Konten der L._______AG in Liquidation einzelzeichnungsberechtigt und wirt- schaftlich Berechtigte gewesen. Zudem habe die Beschwerdeführerin in einer von der Gruppe bezahlten Wohnung gewohnt. Der monatliche Mietzins für diese Wohnung habe rund Fr. 8'100.– betragen. 4.1Das Verbot für Personen, welche nicht der Bankengesetzgebung unterstehen, Publikumseinlagen entgegenzunehmen, ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2 BankG. Gestützt darauf besteht mit Art. 3 Abs. 1 der Ban- kenverordnung vom 17. Mai 1972 (BankV, SR 952.02) eine Norm, wel- che das Werben für unerlaubte Publikumseinlagen verbietet. 4.2Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine be- hördliche Massnahme für das Erreichen eines im übergeordneten öf- fentlichen (oder privaten) Interesse liegenden Ziels geeignet, erforder- lich und für den Betroffenen zumutbar ist. Zulässigkeitsvoraussetzung bildet mithin eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (Urteil des Bun- desgerichts 2P.274/2004 vom 13. April 2005 E. 4.1). 4.3In der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2008 sowie in der Vernehmlassung vom 26. Februar 2009 hält die Vorinstanz bezüg- Se ite 9
B- 77 34 /2 0 0 8 lich der Beschwerdeführerin u. a. fest, dass sie am Sitz der beschwer- deführenden Gesellschaften wohnhaft und Lebenspartnerin des Be- schwerdeführers sei. Gemäss Tagesregisterauszug vom 17. Septem- ber 2008 sei die Beschwerdeführerin als alleinige Geschäftsführerin der N._______AG mit Kollektivunterschrift zu zweien ausgeschieden und am 23. September 2008 im Handelsregister gelöscht worden. Um- stritten sei, ob die Beschwerdeführerin Alleinaktionärin der K._______AG sei. In der schriftlichen Befragung führe der Beschwer- deführer aus, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Funktion bei der L._______AG gehabt habe. In den Akten befände sich aber ein (zwar nicht unterzeichneter) Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführe- rin und der L._______AG und ein Einreisebewilligungsgesuch an das Migrationsamt des Kantons Zürich, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2006 bei der L._______AG als kaufmännische Ange- stellte arbeite. Aktenkundig sei zudem, dass sie bei den Konten lau- tend auf die L._______AG einzelzeichnungsberechtigt resp. wirtschaft- lich Berechtigte sei. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdefüh- rer stünden als treibende Kräfte hinter allen vier beschwerdeführenden Gesellschaften und zwischen den involvierten Gesellschaften und den Beschwerdeführenden bestünden vielfältige Verbindungen. Aus diesen Erwägungen der Vorinstanz geht überzeugend hervor und ist aktenmässig belegt, dass die Rolle der Beschwerdeführerin in der Gruppe nicht untergeordnet war. Sie war Geschäftsführerin der N._______AG, erhielt von der Gruppe geldwerte Vorteile in der Höhe des Mietzins von Fr. 8100.– pro Monat und war nachgewiesener- massen wirtschaftlich Berechtigte von Konten lautend auf die L._______AG. Ob die Beschwerdeführerin Alleinaktionärin der K._______AG war, kann offen gelassen werden, da die Vorinstanz be- reits aus den erwähnten, zweifelsfrei erstellten Tatsachen ohne Bun- desrecht zu verletzen auf ihre tragende Rolle im Rahmen der wirt- schaftlichen Tätigkeit der Gruppe schliessen durfte. 4.4Das Verbot, Publikumseinlagen entgegenzunehmen, sowie das Werbeverbot sind ohne weiteres verhältnismässig, weil sie sich auch ohne entsprechende Individualverfügung bereits aus dem Gesetz bzw. aus der darauf basierenden Verordnung ergeben. Die Anforderungen an den Anlass, der die verfügungsmässige Feststellung solcher Verbo- te rechtfertigen kann, sind deshalb gering. Aus den nachfolgenden Er- wägungen ergibt sich, dass auch die Verknüpfung des Werbeverbots mit den Androhungen von Art. 50 BankG (AS 1974 1928), Art. 149 Se it e 10
B- 77 34 /2 0 0 8 Abs. 4 KAG, Art. 292 StGB, Art. 46 Abs. 1 Bst. f BankG (AS 1995 251) und Art. 148 Abs. 1 Bst. a und b KAG sowie die Androhung der Ver- öffentlichung der Ziff. 12 und 13 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung im Falle einer erneuten Zuwiderhandlung verhältnismässig sind. Dass die Gruppe unerlaubterweise Publikumseinlagen entgegen ge- nommen und damit gegen das Bankengesetz verstossen hat, wurde mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 festgestellt und wird von der Be- schwerdeführerin nicht bestritten. Als Geschäftsführerin der N._______AG war die Beschwerdeführerin für deren Handeln und für die Entgegennahme von Publikumseinlagen durch die Gruppe mitver- antwortlich. Auch wenn sie nicht persönlich Publikumseinlagen ent- gegengenommen bzw. angeworben hat, so hat sie doch als verant- wortliches Organ über die Gesellschaft daran mitgewirkt. Die Verfü- gung der Vorinstanz dient dazu, die Beschwerdeführerin von neuen, ähnlichen Zuwiderhandlungen abzuhalten. Erst die erneute Zuwider- handlung hätte die angedrohten Massnahmen zur Folge. Angesichts der gewichtigen Interessen am Anleger- und Gläubigerschutz erschei- nen die angedrohten Massnahmen insgesamt als angemessen. 4.5Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, dass das ge- gen sie verfügte Werbeverbot gegen das Rechtsgleichheitsgebot und das Verbot der willkürlichen Rechtsanwendung verstosse. Dies weil Björn Saul innerhalb der Gruppe eine tragende Rolle gespielt habe, gegen ihn aber kein Werbeverbot ausgesprochen worden sei. Die Vor- instanz führt dazu aus, dass die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu Björn Saul in einer von der Gruppe bezahlten Wohnung gewohnt habe. Ausserdem bestünde kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Die Vorinstanz hat gegen die Beschwerdeführerin zu Recht ein Werbe- verbot ausgesprochen und ihr bei Widersetzlichkeit angemessene Massnahmen angedroht. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Vorinstanz gegen Björn Saul oder gegen eine andere beteiligte Person ebenfalls ein Werbeverbot hätte aussprechen und Massnahmen für den Fall der Zuwiderhandlung hätte androhen müssen, vermag die Be- schwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es liegt kein Sachverhalt vor, der einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht vermitteln würde (BGE 123 II 248 E. 3c). Eine rechtswidrige Praxis der Vorinstanz ist zur Zeit nicht ersichtlich, gleichwohl wird die Se it e 11
B- 77 34 /2 0 0 8 Vorinstanz künftig verstärkt ihr Augenmerk auf den Aspekt gleichmä- ssiger Massnahmen zu richten haben. 5. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer beantragen über- einstimmend, es seien die Kosten der Untersuchungsbeauftragten an- gemessen zu reduzieren. Zur Begründung bringen sie vor, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu den Untersuchungs- kosten nicht Stellung nehme, und sie die Rechnungen der Untersu- chungsbeauftragten nicht geprüft habe. Damit werde den betroffenen Personen der Anspruch auf Überprüfung der Kostenrechnung der Un- tersuchungsbeauftragten durch eine staatliche Instanz sowie darüber informiert zu werden, verwehrt. Das Begehren um Reduktion der Un- tersuchungskosten begründen sie damit, dass die Untersuchungsbe- auftragten gemäss Art. 398 Abs. 3 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) zur persönlichen Geschäftsbesorgung verpflichtet gewesen seien. Eine Substitutionsermächtigung sei weder dem Gesetz noch den superprovisorischen Verfügungen zu entneh- men, weshalb eine persönliche Leistungserbringung des über beson- dere Spezialkenntnisse verfügenden Untersuchungsbeauftragten hätte erfolgen müssen. Durch die Einsetzung von C., welcher nicht direkt als Untersuchungsbeauftragter beauftragt gewesen sei, seien Kosten von Fr. 13'276.60 entstanden. Diese zum Teil ungerechtfertig- ten Zusatzkosten (Einarbeitung von C. in das Dossier, Teil- nahme an Besprechungen, an welchen auch die offiziellen Untersu- chungsbeauftragten vertreten waren) seien um 75% zu reduzieren. Festzuhalten sei zudem, dass C._______ denselben Stundenansatz beansprucht habe wie der offiziell eingesetzte Untersuchungsbeauf- tragte B._______. Die Vorinstanz macht geltend, dass die Kosten der Untersuchungsbe- auftragten insgesamt Fr. 62'669.60 betragen würden. Detaillierte An- gaben zur Tätigkeit der Untersuchungsbeauftragten, insbesondere eine genaue Beschreibung der ausgeführten Arbeiten, der dafür benö- tigten Zeit und des Stundenansatzes könnten den Rechnungen der Untersuchungsbeauftragten vom 3. Oktober 2008 und 20. Oktober 2008 entnommen werden. Sie habe die Rechnungen geprüft und ge- nehmigt. Die Analyse der beiden Rechnungen habe ergeben, dass die angefallenen Kosten im Verhältnis zum getätigten Aufwand stünden und sich in einem angemessenen Rahmen bewegten, u. a. auch hin- sichtlich der Anzahl involvierter Mitarbeiter. Die mit superprovisori- Se it e 12
B- 77 34 /2 0 0 8 scher Verfügung vom 18. August 2008 bzw. 3. September 2008 einge- setzten Untersuchungsbeauftragten seien gestützt auf die Mandatsbe- stätigung der EBK vom 18. August 2008 befugt gewesen, im Rahmen ihrer Tätigkeit auch weitere in ihrer Kanzlei tätige Personen einzuset- zen, namentlich Rechtsanwälte mit einem niedrigeren Stundenansatz von Fr. 280.–. Dementsprechend seien die Aufwendungen von C._______ zu entschädigen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass der Mandatsleiter B._______ im Sinne eines Entgegenkommens nur den Stundenansatz eines Rechtsanwalts verrechnet habe. Die beantragte Reduktion der Kosten für die Tätigkeit von C._______ um 75% sei ab- zuweisen. 5.1Vorliegend bestreiten die Beschwerdeführerin und der Beschwerde- führer weder die Einsetzung und Wahl der Untersuchungsbeauftragten noch die verrechneten Honoraransätze an sich (vgl. BGE 132 II 382 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen). Sie beanstanden aber den Ge- samtaufwand, den die Untersuchungsbeaufragten in Rechnung gestellt haben. Da die angefochtene Verfügung bezüglich der verrechneten Un- tersuchungskosten im Rahmen der Beschwerden gegen den Endent- scheid nachträglich in Frage gestellt werden kann, ist auf dieses Begeh- ren einzutreten (vgl. Urteil 2A.65/2002 vom 22. Mai 2002 E. 1 und E. 2.2.2). 5.2Nach Art. 23 quater BankG (AS 1971 816) bzw. Art. 137 KAG kann die Vorinstanz eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftra- gen, den aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder an- geordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen. Die Bericht- erstattung des Untersuchungsbeauftragten hat keinen zwingenden Cha- rakter; hoheitlich entscheidende Behörde ist und bleibt die Vorinstanz. Die abschliessende Würdigung bzw. Bewertung des von den Untersu- chungsbeauftragten zusammengetragenen Materials obliegt der Auf- sichtsbehörde (BGE 130 II 351 E. 3.3.2). Die Beauftragten werden im Einzelfall aus einer Kandidaten-Liste ausgewählt. Massgebend für die Erteilung eines Mandats sind die für den konkreten Auftrag erforderli- chen Spezialkenntnisse, die Verfügbarkeit, allfällige Interessenkonflikte, die Kostenstruktur und das Fachwissen. Die Vorinstanz umschreibt in der Einzelverfügung die individuell-konkreten Aufgaben, welche die Un- tersuchungsbeauftragten im Rahmen ihres Mandats zu erfüllen haben. Sie legt fest, in welchem Umfang sie an Stelle der Organe des betroffe- nen Institutes resp. der betroffenen kollektiven Kapitalanlage handeln dürfen. Diese haben den Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Se it e 13
B- 77 34 /2 0 0 8 Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Unterlagen offen zu legen und Auskünfte zu erteilen, welche sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benöti- gen. Die Kosten für die Dienstleistungen des Untersuchungsbeauftrag- ten gehen zu Lasten des betroffenen Institutes resp. der betroffenen kol- lektiven Kapitalanlage, welche auf Anordnung der Vorinstanz einen Kostenvorschuss zu leisten hat. Die Honorarstruktur der Untersu- chungsbeauftragten richtet sich grundsätzlich nach deren Fachkompe- tenz und wird für den jeweiligen Auftrag individuell ausgehandelt und festgelegt. Die Untersuchungsbeauftragten haben gegenüber der Vorin- stanz in Bezug auf die Kosten eine Informationspflicht sowie eine regel- mässige Berichterstattungspflicht. Während des Mandats werden perio- dische Abrechnungen verlangt. Die effektiven Kosten sind von der Vor- instanz zu genehmigen. Sie prüft, ob der betreffende Aufwand im Lichte der Komplexität des Falls, des Umfangs der zu sichtenden Akten und der praktischen Schwierigkeiten bei der Beweiserhebung vertretbar ist (THOMAS POLEDNA/LORENZO MARAZZOTTA, in: Rolf Watter/Nedim Peter Vogt/Thomas Bauer/Christoph Winzeler, Basler Kommentar zum Ban- kengesetz, Basel/Genf/München 2005, zu Art. 23 quater ; DIETER ZOBL, in: Daniel Bodmer/Beat Kleiner/Benno Lutz, Kommentar zum schweizeri- schen Bankengesetz, Zürich 2006 [17. Lieferung], zu Art. 23 quater ; Bot- schaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Banken und Spar- kassen vom 20. November 2002, BBl 2002 8074 f.). 5.3Die Kosten für die Untersuchungsbeauftragten belaufen sich auf Fr. 62'669.60 und wurden von der Vorinstanz in Ziff. 16 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sinngemäss genehmigt und den Verfah- rensbeteiligten auferlegt. Ob die Vorinstanz, indem sie zu den Kosten der Untersuchungsbeauftragten in der angefochtenen Verfügung nicht Stellung genommen hat, den Anspruch auf rechtliches Gehör der Be- schwerdeführerin und des Beschwerdeführers verletzt hat, kann hier offengelassen werden, da das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung der sich stellenden Rechtsfragen ausnahmsweise die gleiche Kog- nition wie die Vorinstanz hat (Art. 49 VwVG) und daher eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör seitens der Vorinstanz mit den nachfolgenden Erwägungen als geheilt zu gelten hätte (BGE 129 I 129 E. 2.2.3). 5.4Die Untersuchungskosten fallen im Rahmen von direkten Aufsichts- handlungen an und werden somit gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommission (EBK- Se it e 14
B- 77 34 /2 0 0 8 GebV, AS 2003 3703) erhoben. Gemäss Art. 13 Abs. 4 EBK-GebV (AS 2003 3703) richten sich diese Gebühren nach Art. 14 Abs. 1 EBK-GebV (AS 2003 3703). Danach beträgt der Stundenansatz je nach Qualifika- tion des ausführenden Personals zwischen Fr. 100.– und Fr. 400.–. 5.5Die Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten ist ein öffentlich- rechtlicher Auftrag zwischen der Vorinstanz und dem Untersuchungsbe- auftragten (DIETER ZOBL, a.a.O., N. 10 zu Art. 23 quater ). Die Bestimmungen des im OR geregelten Auftragsrechts kommen analog zur Anwendung (FRANZ HASENBÖHLER [Hrsg.] et al., Recht der kollektiven Kapitalanlagen, Zürich/Basel/Genf 2007, § 20 Rz. 906). Gemäss Art. 394 Abs. 1 OR ist der Beauftragte durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet, die ihm übertragenen Geschäfte im Interesse des Auftraggebers vertragsge- mäss zu besorgen. Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausge- nommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsge- mäss als zulässig betrachtet wird (Art. 398 Abs. 3 OR). Die Substitution ist zu unterscheiden von der Zuziehung von Hilfspersonen. Bei der Sub- stitution überträgt der Beauftragte das Geschäft ganz oder teilweise einem Dritten und wird selbst insoweit nicht mehr tätig. Dagegen zieht er die Hilfsperson in der Regel nur für einzelne Tätigkeiten heran. Diese wirkt unter Leitung und Aufsicht, als verlängerter Arm des Beauftragten, der nach Art. 101 OR für sie einzustehen hat (THEO GUHL, Das Schwei- zerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2005, § 49 Rz. 15 ff.). 5.6In der Mandatsbestätigung sind die zu verrechnenden Stunden- ansätze im Einzelnen festgelegt. Demnach sind für Mandatsleiter Fr. 320.–/Stunde und für Rechtsanwälte Fr. 280.–/Stunde zu verrech- nen. Den Rechnungen der Untersuchungsbeauftragten vom 3. Oktober 2008 bzw. 20. Oktober 2008 und den dazugehörigen Faktura-Detailkopi- en können die detaillierten Angaben zur Tätigkeit der Untersuchungsbe- auftragten und deren Mitarbeitern entnommen werden. Es ist im Einzel- nen aufgeführt, welche Arbeiten ausgeführt, welche Zeit dafür aufge- wendet und welche Person die jeweiligen Arbeiten erledigt haben. Aus den Faktura-Detailkopien geht ausserdem hervor, dass C._______ an einigen Befragungen teilgenommen hat, an welchen auch der Untersu- chungsbeauftragte B._______ anwesend war (z. B. Befragung von D._______ vom 5. September 2008). Zudem haben Besprechungen zwischen B._______ und C._______ über das weitere Vorgehen statt- gefunden (z. B. Besprechung vom 4. September 2008). Der zeitliche Aufwand für diese Befragungen und gemeinsamen Besprechungen sind Se it e 15
B- 77 34 /2 0 0 8 teilweise sowohl von B._______ als auch von C._______ verrechnet worden. Bei den Untersuchungsmassnahmen vor Ort am 21. August 2008 sind die Untersuchungsbeauftragten A._______ und B._______ sowie die Hilfsperson C._______ dabei gewesen. Alle drei Beteiligten haben ihren Aufwand verrechnet. Der Untersuchungsbeauftragte A._______ hat ein Stundenansatz von Fr. 320.–, der Untersuchungsbe- auftragte B._______ und der Rechtsanwalt C._______ je ein Stunden- ansatz von Fr. 280.– ver- rechnet. Gemäss der Mandatsbestätigung vom 18. August 2008 sind die Unter- suchungsbeauftragten befugt, im Rahmen ihrer Tätigkeit weitere Perso- nen einzusetzen. Die Untersuchungsbeauftragten haben die von ihnen eingesetzte Hilfsperson zu begleiten, zu instruieren und die ihr übertra- genen Arbeiten zu kontrollieren. C._______ hat entsprechend dieser Befugnis als Hilfsperson der Auftragnehmer im Rahmen des Mandats einzelne Arbeiten ausführen dürfen, ohne selber als Untersuchungsbe- auftragter eingesetzt worden zu sein. Die Befugnis zur Einsetzung einer Hilfsperson beinhaltet auch, dass die von ihr verursachten Kosten ver- rechnet werden dürfen, sofern es sich um Arbeiten handelt, welche sonst die Untersuchungsbeauftragten selber hätten ausführen müssen. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin und vom Beschwerdeführer beanstandeten Kosten von C._______ (Ein- arbeitung ins Dossier, Teilnahme an Besprechungen, Befragungen und Untersuchungen, an welchen auch die offiziellen Untersuchungsbeauf- tragten teilgenommen haben) zu Recht als Untersuchungskosten ver- rechnet worden sind. An einigen wenigen Befragungen haben sowohl B._______ als auch C._______ teilgenommen. Sie haben ihren Aufwand je mit einem Stun- denansatz von Fr. 280.–/Stunde verrechnet. Bei diesen Befragungen ist A._______ als zweiter Untersuchungsbeauftragter nicht anwesend ge- wesen. Dementsprechend ist nie der maximale Aufwand von zwei Un- tersuchungsbeauftragten von je Fr. Fr. 320.–/Stunde verrechnet worden, was im Rahmen des Mandats und des Erforderlichen grundsätzlich zu- lässig gewesen wäre. Dabei liegt es im Ermessen der Untersuchungs- beauftragten, das Mandat möglichst sinnvoll und kostengünstig auszu- gestalten. Indem B._______ einzelne Befragungen zusammen mit C._______ durchführte, ist er seinen Pflichten aus dem Auftrag nachge- kommen und hat sichergestellt, selber über die Arbeiten seiner Hilfsper- son C._______ im Bild zu sein. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, Se it e 16
B- 77 34 /2 0 0 8 dass B._______ damit einen unnötigen, übermässigen Aufwand verur- sacht hätte. Entsprechendes gilt auch für die verrechneten Kosten für die Bespre- chungen zwischen B._______ und C._______ über das weitere Vorge- hen, die Untersuchung vor Ort und die Einarbeitung ins Dossier. Die Un- tersuchungsbeauftragten haben die wesentlichen Massnahmen zwar selber zu treffen. Sie können aber eine Hilfsperson für die Erledigung ih- rer Aufgaben und die selbständige Durchführung von Besprechungen und Befragungen beiziehen. Die Hilfsperson hat, wie die Untersu- chungsbeauftragten, auf dem laufenden Stand der Untersuchungen zu sein. Das setzt einen entsprechenden Informationsaustausch und ein Minimum an gemeinsam erledigter Aufgaben voraus. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Untersuchungskosten tiefer ausgefallen wären, wenn die direkt eingesetzten Untersuchungsbeauf- tragten alle Arbeiten, Besprechungen, Befragungen und Untersuchun- gen selber ausgeführt und der Koordinationsaufwand mit der Hilfsper- son dahingefallen wäre. Es fehlen auch Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeiten, die im Rahmen der Untersuchung von mehreren Personen er- ledigt wurden, nicht erforderlich gewesen wären bzw. einen übermässi- gen Aufwand ergeben hätten. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen nicht überschritten, als sie die Rechnungen der Untersuchungsbeauftragten genehmigt hat. Die Beschwerden erweisen sich somit insoweit als unbe- gründet. 6. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer machen bezüglich der Verfahrenskosten übereinstimmend geltend, dass bei einer Gruppe nicht jeder einzelnen Partei der zulässige Höchstbetrag von Fr. 30'000.– Verfahrenskosten auferlegt werden dürfe, sondern die Gruppe als eine Partei zu betrachten sei. Zudem handle es sich vorlie- gend vermutungsweise nicht um ein ausserordentlich aufwändiges und komplexes Verfahren, weshalb auch der für eine Partei zulässige Höchstbetrag von Fr. 30'000.– nicht angemessen sei. Im Weiteren hät- te die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 Bst. h EBK- GebV (AS 2006 5346) das Kostendeckungs- und insbesondere das Äquivalenzprinzip berücksichtigen und die Höhe der Verfahrenskosten im Einzelfall festlegen müssen. Sie habe somit von ihrem Ermessens- spielraum keinen Gebrauch gemacht und dadurch Unterscheidungen Se it e 17
B- 77 34 /2 0 0 8 unterlassen. Die Vorinstanz habe damit willkürlich Bundesrecht ver- letzt, mindestens aber eine unangemessene Entscheidung getroffen. Die Vorinstanz macht geltend, dass bei Vorliegen einer Gruppentätig- keit als Maximalbetrag für die ganze Gruppe Verfahrenskosten in der Höhe des zulässigen Höchstbetrags von Fr. 30'000.– multipliziert mit der Anzahl Parteien auferlegt werden können. Zudem handle es sich beim vorliegenden Verfahren um ein komplexes und aufwändiges Ver- fahren, was insbesondere auf die dürftige Aktenlage, die fehlende Mit- wirkung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers beim Auffinden sachdienlicher Unterlagen und bei der Gewährung des Zu- gangs zu Daten auf die EDV und zu den Online-Brokerverbindungen sowie vagen und widersprüchlichen Aussagen anlässlich der Befra- gungen zurückzuführen sei. Aufgrund dessen seien Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 30'000.– für sämtliche involvierten Gesellschaften und Personen angemessen und nicht zu beanstanden. 6.1Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigen darf. Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisie- rung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 132 II 47 E. 4; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2006, Rz. 2637 ff.). 6.2Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. h EBK-GebV (AS 2006 5346) kann die Vorinstanz für ihre Verfügungen bis zu Fr. 30'000.– pro Partei erheben, wenn sie Entscheide über die Zwangsunterstellung unter das Banken- gesetz bzw. das Kollektivanlagegesetz fällt. Die in Ziff. 17 des Disposi- tivs von der Vorinstanz verfügten Verfahrenskosten von Fr. 30'000.– be- ruhen somit auf einer gesetzlichen Grundlage. Die Bestimmung der Höhe der Verfahrenskosten im Einzelfall liegt im pflichtgemässen Er- messen der Vorinstanz. Die von der Vorinstanz erhobenen Verfah- renskosten haben in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand zu stehen. Im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz zwei superprovisorische Verfügungen erlassen, die Untersuchungsbeauftragten begleitet, den eingereichten Untersuchungsbericht und die dazugehörigen Akten über- prüft und gewürdigt und eine Endverfügung erlassen. Se it e 18
B- 77 34 /2 0 0 8 Aufgrund der Anzahl der Verfahrensbeteiligten (vier Gesellschaften und zwei Einzelpersonen) ist automatisch eine Sachverhaltskomplexität ent- standen. Die Vorinstanz hatte die unterschiedlichen Rollen der einzel- nen Gesellschaften und Einzelpersonen abzuklären, die zahlreichen Akten zu studieren und diese zu würdigen. Entsprechend ist auch die angefochtene Verfügung detailliert und eher umfangreich ausgefallen. Die Einsetzung und Begleitung der Untersuchungsbeauftragten in ei- nem grösseren Verfahren, das Studium der Akten und der Erlass einer mittelschweren Verfügung, rechtfertigen es, Fr. 30'000.– Verfahrens- kosten aufzuerlegen. Angesichts des getätigten Aufwands und der Kom- plexität des Verfahrens sowie im Verhältnis zur Höhe der Untersu- chungskosten erscheinen die erhobenen Verfahrenskosten als ange- messen. Die Vorinstanz hat weder das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeschöpft noch Bundesrecht verletzt. 7. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer machen überein- stimmend geltend, dass die Vorinstanz durch die Anwendung von Art. 7 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Ent- schädigungen im Verwaltungsverfahren (VwV, SR 172.041.0) und die solidarische Mitauferlegung der Untersuchungskosten an natürliche Personen Bundesrecht verletzt habe. Die Auferlegung der Untersu- chungskosten richte sich nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 i.V.m Art. 14 EBK-GebV (AS 2003 3703), weshalb für die Untersuchungs- kosten Art. 11 EBK-GebV (AS 1997 41) nicht anwendbar sei. Sodann sei in Art. 14 EBK-GebV (AS 2003 3703) klar geregelt, an welchen Richtlinien sich die Untersuchungskosten zu bemessen hätten. Dem- nach bestehe für die Anwendung von Art. 7 VwV kein Raum. Ausser- dem müsse die Anwendung von Art. 7 VwV i.V.m Art. 11 Abs. 1 EBK- GebV (AS 1997 41) untersagt werden, weil das formelle Gesetz den Regierungsverordnungen vorgehe. Art. 23 quater Abs. 4 BankG (AS 2004 2767) bzw. Art. 137 Abs. 4 KAG besage, dass die Untersuchungs- kosten die Bank bzw. der Bewilligungsträger trage. Deswegen seien die Untersuchungskosten von den vier beschwerdeführenden Gesell- schaften und nicht auch von der Beschwerdeführerin und dem Be- schwerdeführer zu tragen. Ausserdem wehrt sich die Beschwerdefüh- rerin gegen die solidarische Auferlegung der Verfahrens- und Untersu- chungskosten, da ihre Rolle im Rahmen der Tätigkeiten der Gruppe untergeordnet gewesen sei. Eine solidarische Auferlegung der Kosten sei unverhältnismässig. Se it e 19
B- 77 34 /2 0 0 8 Die Vorinstanz führt betreffend die solidarische Kostenauferlegung der Untersuchungs- und der Verfahrenskosten aus, dass die Kosten grund- sätzlich nach Art. 7 VwV von mehreren Parteien zu gleichen Teilen zu tragen seien und sie dafür solidarisch hafteten. Aufgrund der ausge- sprochenen Werbeverbote gegen die Beschwerdeführerin und den Be- schwerdeführer und der Mitverursachung der Untersuchungskosten sei die solidarische Mithaftung sowohl von der Beschwerdeführerin als auch vom Beschwerdeführer gerechtfertigt. 7.1Verfahrenskosten werden bei Erlass einer Verfügung durch die Vorinstanz gemäss Art. 11 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. h EBK-GebV (AS 1997 41 und AS 2006 5346) jenen Parteien auferlegt, gegen die auf- grund eines Verfahrens nach der Bankengesetzgebung eine Verfügung erlassen wurde. Die Untersuchungskosten fallen im Rahmen von direk- ten Aufsichtshandlungen an und werden somit gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst. a EBK-GebV i.V.m. Art. 14 EBK-GebV (AS 2003 3703) er- hoben. Praxisgemäss werden die Verfahrenskosten, zu denen auch die Untersuchungskosten zählen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6715/2007 vom 3. September 2008 E. 8.3 und 8.4; Zwischenverfü- gung des Bundesverwaltungsgerichts B-7765/2008 vom 22. Januar 2009 E. 4.3.1), nach Art. 7 VwV, welcher laut Art. 11 EBK-GebV (AS 1997 41) auch auf Verfahren nach der Bankengesetzgebung anwend- bar ist, den verschiedenen Parteien in der Regel solidarisch auferlegt. Zu den erwähnten Parteien gehören praxisgemäss die beteiligten Ge- sellschaften bzw. die für diese verantwortlichen natürlichen Personen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.721/2006 vom 19. März 2007 E. 2.2). 7.2Im vorliegenden Fall ist nicht einzusehen, dass und inwiefern die Auferlegung der Untersuchungskosten gegen die einschlägigen Geset- zesbestimmungen verstossen sollte. Art. 23 quater Abs. 4 BankG (AS 2004 2767) bzw. 137 Abs. 4 KAG besagen zwar, dass die Untersu- chungskosten die Bank bzw. der Bewilligungsträger trage. Dies schliesst praxisgemäss aber nicht aus, dass auch natürlichen Perso- nen in erster Linie aufgrund ihrer formellen oder faktischen Organstel- lung bzw. Verantwortlichkeit Untersuchungskosten auferlegt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.721/2006 vom 19. März 2007 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6608/2007 vom 3. September 2008 E. 8.5). Se it e 20
B- 77 34 /2 0 0 8 Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Vorinstanz die Untersu- chungs- und Verfahrenskosten allen Beschwerdeführenden solidarisch auferlegt hat und die Beschwerdeführerin für diese solidarisch mitzu- haften hat. Eine Abweichung vom Prinzip der Solidarhaftung unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens kommt nur dann in Frage, wenn gewisse Parteien massgeblich mehr zum Verfahrens- und Partei- aufwand beigetragen haben als andere (THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 2 zu Art. 106). Im vorliegenden Verfahren wird festgestellt, dass die Rolle der Beschwer- deführerin in der Gruppe tragend war, gegen sie zu Recht ein Werbe- verbot ausgesprochen wurde und die angedrohten Massnahmen im Zuwiderhandlungsfall verhältnismässig sind (vgl. oben E. 4.3 und 4.4). Die Untersuchungsbeauftragten hatten die Rolle der Beschwerdefüh- rerin innerhalb der Gruppe und ihre Beziehung zu den einzelnen Ge- sellschaften abzuklären; die Vorinstanz den Untersuchungsbericht be- züglich der Beschwerdeführerin zu würdigen. Die Beschwerdeführerin hat demnach durch ihre Tätigkeit im Rahmen der Gruppe die entstan- denen Kosten mitverursacht. Der von ihr verursachte Untersuchungs- und Verfahrensaufwand war nicht erheblich geringer, als derjenige der beschwerdeführenden Gesellschaften bzw. des Beschwerdeführers. Inwiefern im vorliegenden Fall eine Ausnahme vorliegen könnte, die es erlauben würde, von der Regel der solidarischen Kostenverteilung (BGE 130 II 351 E. 4.1.4) abzuweichen, ist nicht ersichtlich. Demnach hat die Beschwerdeführerin die Untersuchungs- und Verfahrenskosten solidarisch mitzutragen. 8. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden der Beschwerde- führerin und des Beschwerdeführers als unbegründet und sind vollum- fänglich abzuweisen. Auf die Beschwerden der beschwerdeführenden Gesellschaften ist infolge Nichtbezahlung der Kostenvorschüsse nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Verfahrens- Se it e 21
B- 77 34 /2 0 0 8 kosten werden auf insgesamt Fr. 2'000.– festgelegt, der Beschwerde- führerin und dem Beschwerdeführer zu gleichen Teilen auferlegt und mit den am 6. Januar 2009 einbezahlten Kostenvorschüssen von je Fr. 1'000.– verrechnet. Se it e 22
B- 77 34 /2 0 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin und des Beschwerdefüh- rers werden abgewiesen. Auf die Beschwerden der beschwerdeführen- den Gesellschaften wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer zu gleichen Teilen auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 1'000.– verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde); -die Vorinstanz (Ref-Nr. 2008-10-22/160; Gerichtsurkunde). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Philippe WeissenbergerAnita Kummer Se it e 23
B- 77 34 /2 0 0 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu- legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 31. März 2009 Se it e 24