B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-7663/2016
Urteil vom 21. Dezember 2017 Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Marc Steiner, Richterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiberin Agnieszka Taberska.
Parteien
Lidl Stiftung + Co. KG, Stiftsbergstrasse 1, DE-74172 Neckarsulm, vertreten durch lic. iur. Andreas Thierstein, Rechtsanwalt, Schmauder & Partner AG, Zwängiweg 7, 8038 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern Vorinstanz.
Gegenstand
Markeneintragungsgesuch Nr. 64701/2015 Super Wochenende (fig.).
B-7663/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Gesuch vom 23. November 2015 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz, das Zeichen CH 64701/2015 Super Wochenende (fig.) zum Markenschutz zuzulassen. Das Zeichen hat folgendes Aussehen
und beansprucht neben Einzelhandels- und weiterer Dienstleistungen in Klasse 35 Schutz für folgende Waren: 16 Drucksachen, Werbepublikationen. B. Die Vorinstanz beanstandete das Markeneintragungsgesuch mit Schreiben vom 3. Februar 2016 wegen formeller Mängel und wies es ferner aufgrund materieller Ausschlussgründe für die in Klasse 16 beanspruchten Waren zurück, da das hinterlegte Zeichen mit Blick auf deren thematischen Inhalt beschreibend sei und zum Gemeingut gehöre. Nachdem die Beschwerde- führerin die gerügten formellen Mängel mit Eingabe vom 21. März 2016 bereinigt und die Ausführungen der Vorinstanz betreffend den Gemein- gutcharakter ihres Zeichens bestritten hatte, bestätigte die Vorinstanz am 17. Juni 2016 einerseits das bereinigte Waren- und Dienstleistungsver- zeichnis, hielt andererseits aber an der Schutzverweigerung für die in Klasse 16 beanspruchten Waren fest. Sie stellte sich auf den Standpunkt, der Sinngehalt des Zeichens sei eindeutig, dessen beschreibender Cha- rakter liege auf der Hand. Mit Stellungnahme vom 12. August 2016 bestritt die Beschwerdeführerin weiterhin, dass ihr Zeichen eine beschreibende Angabe in Bezug auf den thematischen Inhalt der beanspruchten Waren bilde. Sie brachte vor, das Zeichen sei mehrdeutig, zudem verleihe die un- gewöhnliche grafische Darstellung diesem eine genügende Kennzeich- nungskraft. C. Mit Verfügung vom 10. November 2016 liess die Vorinstanz das hinterlegte Zeichen für die in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen zum Marken- schutz zu, wies es hingegen für die beanstandeten Waren in Klasse 16
B-7663/2016 Seite 3 definitiv zurück. Sie begründete den Schutzausschluss dahingehend, das Zeichen werde von den Verkehrskreisen ohne Weiteres im Sinne von "her- vorragendes Wochenende" verstanden und sei hinsichtlich des themati- schen Inhalts der beanspruchten Waren beschreibend. Zu denken sei etwa an Ausflugsvorschläge oder Wettervorhersagen für ein Wochenende. Fer- ner sei die Kombination des anpreisenden "super" mit einem Wochentag zur Bezeichnung von Sonderaktionen an dem betreffenden Tag üblich. Das Zeichen gehöre infolge des beschreibenden Charakters zum Gemeingut und ziehe auch aus der banalen grafischen Gestaltung keine Unterschei- dungskraft. D. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2016 Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, a) die Verfügung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigen- tum vom 10. November 2016 [sei] in Bezug auf die betroffenen Wa- ren der Klasse 16 gemäss Ziff. 1 des Dispositivs aufzuheben, die definitive teilweise Zurückweisung zurückzunehmen und die Marke in der Schweiz für sämtliche beanspruchten Waren einzutragen; b) die erforderlichen Gebühren seien der Beschwerdeführerin in Rechnung zu stellen; c) im Falle des Obsiegens sei der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu erstatten und eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Sie bestritt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach das Zeichen von den Abnehmern ohne Gedankenaufwand im Sinne von "hervorragendes Wo- chenende" verstanden werde und in Bezug auf die beanspruchten Waren beschreibend sei, indem es auf deren thematischen Inhalt verweise. Sie stellte sich auf den Standpunkt, das Element "super" werde aufgrund sei- ner Positionierung oberhalb des Elements "Wochenende" nicht als Adjek- tiv, sondern als eigenständiger Begriff aufgefasst, die Wortkombination folglich als "Super! [Es ist] Wochenende!" verstanden. Doch selbst bei ei- nem Verständnis des Zeichens als "hervorragendes Wochenende" wäre dieses für die beanspruchten Waren nicht direkt beschreibend, handle es sich dabei doch um eine mehrdeutige Aussage. So sei unklar, worin das Thema eines hervorragenden Wochenendes bestehe. Das Zeichen stelle
B-7663/2016 Seite 4 höchstens eine indirekte Anspielung dar, die nur mit einiger Gedankenar- beit erfasst werde. Ferner hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Auffassung fest, wonach die ungewöhnliche grafische Ausgestaltung dem Zeichen Kennzeichnungskraft verleihe. Im Ergebnis gehöre es nicht zum Gemein- gut und sei vollumfänglich zum Markenschutz zuzulassen. E. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2017 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, wobei sie an ihrer bisherigen Be- urteilung der Schutzfähigkeit des hinterlegten Zeichens festhielt. Die Argu- mentation, wonach es unklar sei, was ein Wochenende zu einem hervor- ragenden mache, sei insofern hinfällig, als bei allgemeinen Qualitätshin- weisen wie "super" oder "toll" nie offensichtlich sei, worin das Qualitäts- merkmal begründet liege. Klar sei jedoch, dass dem Leser etwas angeprie- sen werde, das ihm ein "super Wochenende" verschaffen soll. Die grafi- sche Gestaltung des Zeichens wertete die Vorinstanz weiterhin als banal und nicht geeignet, dem Zeichen Unterscheidungskraft zu verleihen. F. Mit Replik vom 13. März 2017 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre bis- herigen Ausführungen und bestritt diejenigen der Vorinstanz. Diese ver- zichtete auf das Einreichen einer Duplik. G. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Als Markenanmelderin hat die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher ihrer Marke der Schutz teilweise verweigert wurde, besonders berührt und beschwert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht erhoben (Art. 50
B-7663/2016 Seite 5 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG, SR 232.11) sind Zeichen, die zum Gemeingut gehören, vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht im Verkehr als Marke für bestimmte Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben. Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, die für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind, ande- rerseits Zeichen, welchen die für die Individualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Ei- gentum [RKGE] vom 17. Februar 2003, in: sic! 2003 S. 495 E. 2 "Royal Comfort"; CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, 2002, Art. 2 N 34 ff.; EUGEN MARBACH, in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wett- bewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. A. 2009, Rz. 116 ff.). 2.2 Die Unterscheidungskraft beurteilt sich aus Sicht der Abnehmer; neben Endabnehmern zählen zu diesen auch Marktteilnehmer vorgelagerter Stu- fen (Urteile des BGer 4A_528/2013 vom 21. März 2014 E. 5.1 "ePostSel- ect"; 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.3 "Wilson"). Die Freihaltebedürf- tigkeit beurteilt sich aus der Sicht der aktuellen und potentiellen Konkurren- ten des Markenanmelders, die mindestens ein virtuelles Interesse daran haben, das Zeichen ebenfalls für entsprechende Waren oder Dienstleis- tungen zu verwenden (Urteile des BVGer B-3549/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 4 "Palace (fig.)"; B-4763/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 2.2 "Be- tonhülse"; MARBACH, a.a.O., Rz. 258; WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 44). 2.3 Die Unterscheidungskraft fehlt Sachbezeichnungen sowie Zeichen, die beschreibend sind. Beschreibende Zeichen sind Angaben, die sich in ei- nem direkten Bezug zum gekennzeichneten Gegenstand erschöpfen, also von den massgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar und ausschliesslich als Aussage über bestimmte Eigenschaften der zu kennzeichnenden Wa- ren oder Dienstleistungen verstanden werden. Hierunter fallen namentlich Wörter, die geeignet sind im Verkehr als Hinweis auf Art, Zusammenset- zung, Qualität, Quantität, Bestimmung, Verwendungszweck, Wert, Wir-
B-7663/2016 Seite 6 kungsweise, Inhalt, Form, Verpackung oder Ausstattung der beanspruch- ten Ware oder Dienstleistung aufgefasst zu werden (BGE 128 III 447 E. 1.5 "Première"; MATTHIAS STÄDELI/SIMONE BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, in: Lucas David/Markus Frick [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Wappenschutzgesetz, 3. A. 2016, Art. 2 N. 84; MARBACH, a.a.O., Rz. 247, 313 f.; WILLI, a.a.O., Art. 2 N. 45). Der Umstand, dass die Marke Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Waren oder Dienstleis- tungen hindeuten, macht ein Zeichen noch nicht zum Gemeingut. Der ge- dankliche Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen muss viel- mehr derart sein, dass der beschreibende Charakter der Marke für einen erheblichen Teil der schweizerischen Markenadressaten ohne besondere Denkarbeit oder besonderen Aufwand an Fantasie zu erkennen ist (BGE 128 III 447 E. 1.5 "Première"; 127 III 160 E. 2b/aa "Securitas"; Urteil des BVGer B-4697/2014 vom 16. Dezember 2016 E. 4.2 "Apotheken Cockpit"). Zum Gemeingut zählen ferner Zeichen, die sich in allgemeinen Qualitäts- hinweisen oder reklamehaften Anpreisungen erschöpfen (BGE 128 III 447 E. 1.6 "Premiere"; 129 III 225 E. 5.2 "Masterpiece"; 103 II 339 E. 4 "More"; Urteil des BVGer B-2999/2011 vom 22. Februar 2013 E. 3.1 "Die Post"). 2.4 Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern zusammen- gesetzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen Bestandteile zu er- mitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer Verbindung im Gesamtein- druck ein die Ware oder Dienstleistung beschreibender, unmittelbar ver- ständlicher Sinn ergibt (RKGE vom 17. Februar 2003, in: sic! 2003 S. 495 E. 2 "Royal Comfort"; Urteile des BVGer B-804/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 2 "Delight Aromas (fig.)"; B‑5518/2007 vom 18. April 2008 E. 4.2 "Peach Mallow"). Die Mehrdeutigkeit eines Zeichens kann zur Schutzfähig- keit einer Marke führen, wenn nicht auszumachen ist, welche von mehre- ren Bedeutungen im Zusammenhang mit den gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen überwiegt und dies zu einer Unbestimmtheit des Aus- sagegehalts führt. Dominiert ein beschreibender Sinngehalt im Zusam- menhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, vermag die Möglichkeit weiterer, weniger naheliegender Deutungen den Gemein- gutcharakter jedoch nicht aufzuheben (Urteile des BVGer B-2999/2011 E. 3.3 "Die Post"; B-6246/2010 vom 28. Juli 2011 E. 4.5 "JumboLine"; B-4710/2014 vom 15. März 2016 E. 3.2 "SHMESSE (fig.)"). 2.5 Bei Waren wie Medien und Druckerzeugnissen, die ihres thematischen Inhalts und nicht ihrer äusseren Merkmale wegen nachgefragt werden, werden Titel und Überschriften nicht ohne weiteres als Kennzeichen einer
B-7663/2016 Seite 7 betrieblichen Herkunft verstanden. Da nahezu alle Begriffe einen mögli- chen Inhalt beschreiben können, sind jedoch keine übertrieben hohen An- forderungen an die Unterscheidungskraft von Marken für inhaltsbezogene Waren zu stellen (Urteile des BVGer B-3528/2012 vom 17. Dezember 2013 E. 5.2.3 "Venus (fig.)"; B-2642/2008 vom 30. September 2009 E. 5.3 "Park Avenue"; B-1759/2007 vom 28. Februar 2008 E. 3.4 "Pirates of the Car- ribean"). Die Unterscheidungskraft wird folglich nicht mit jedem denkbaren thematischen Bezug beseitigt, der sich zwischen Marke und Ware herstel- len lässt, vielmehr muss dieser hinreichend bestimmt und ohne besondere Denkarbeit oder Aufwand an Fantasie erkennbar sein (Urteil des BVGer B-3815/2014 vom 18. Februar 2016 E. 4.3.1 "Rapunzel" m.w.H.). Erschöpft sich der Sinngehalt des Zeichens in der unmittelbaren Beschreibung eines möglichen Inhalts, ohne dass dieses weitere Elemente enthält, die ihm kon- krete Unterscheidungskraft verleihen, gehört es zum Gemeingut (Urteile des BVGer B-3528/2012 E. 5.2.3 "Venus (fig.)"; B-3331/2010 vom 3. No- vember 2010 E. 6.3.2 "Paradies"). 2.6 Ob ein Zeichen zum Gemeingut gehört, beurteilt sich nach seinem Ge- samteindruck, der bei Wortbildmarken aus der Kombination der Wort- und Bildbestandteile resultiert. Einer im Gemeingut stehenden Bezeichnung kann durch eine besondere grafische Gestaltung Unterscheidungskraft verliehen werden, wobei die Bezeichnung nur in der konkreten Ausgestal- tung geschützt ist. Je beschreibender die Wortelemente sind, desto höhere Anforderungen werden an die Unterscheidungskraft der Bildelemente ge- stellt (Urteile des BVGer B-5296/2012 E. 4.4.1 "toppharm Apotheken (fig.)"; B-1643/2007 vom 13. September 2007 E. 6 "Basilea Pharmaceutica (fig.)"). 2.7 Mit der zusätzlichen Prüfung eines Freihaltebedürfnisses an Marken, die sich in einem Sinnbezug auf den Inhalt, die Form oder Gestalt der ge- kennzeichneten Waren oder Dienstleistungen erschöpfen, wird der Ver- breitung und Häufigkeit des Motivs oder Themas am Markt und damit dem konkreten Verwendungsinteresse der Mitanbieter Rechnung getragen (Ur- teile des BVGer B-1759/2007 E. 4 "Pirates of the Caribbean"; B-5996/2013 vom 9. Juni 2015 E. 5.3 "Froschkönig"). Bei Wortmarken für inhaltsbezogene Waren oder Dienstleistungen ist besonders das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses der Konkurrenten am Thema zu prüfen, das die Marke beschreibt. Ein solches ist insbesondere anzunehmen, wenn aktuell mit entsprechenden Publikationen zu rechnen ist und das Thema einen von den involvierten Personen unabhängigen Gegenstand der Kultur oder Wissenschaft betrifft (Urteile des BVGer B-1759/2007 E. 4
B-7663/2016 Seite 8 "Pirates of the Caribbean"; B-3815/2014 vom 18. Februar 2016 E. 4.4 "Ra- punzel"). Von einem absoluten Freihaltebedürfnis, das eine Durchsetzung als Marke in jedem Fall ausschliesst, ist jedoch nur dann auszugehen, wenn der Verkehr auf die Verwendung des Zeichens angewiesen ist, wobei diese Bedingung nicht allgemein, sondern im Hinblick auf die beanspruch- ten Waren oder Dienstleistungen zu prüfen ist (BGE 134 III 324 E. 2.3.3 "M/M-Joy"). Eine Verkehrsdurchsetzung kann für ein banal erscheinendes Zeichen nicht von vornherein ausgeschlossen werden, falls dieses in ei- nem konkreten Zusammenhang im geschäftlichen Verkehr nicht erforder- lich ist, da es nicht allgemein gebräuchlich ist und durch zahlreiche gleich- wertige Zeichen ersetzt werden kann (BGE 131 III 121 E. 4.4 "Smarties"). 3. 3.1 Die Eintragung des Zeichens "Super Wochenende (fig.)" ist für die Wa- ren Drucksachen und Werbepublikationen in Klasse 16 strittig, während sie für die beanspruchten Dienstleistungen in Klasse 35 unbestritten geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist. 3.2 Vorab sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen, wobei diejenigen Waren und Dienstleistungen, die an Fachleute und Endkonsu- menten zugleich vertrieben werden, aus der Sicht der weniger markterfah- renen und grösseren Gruppe der Letztabnehmer zu beurteilen ist (Urteile des BVGer B-2609/2012 vom 28. August 2013 E. 4.1 "Schweizer Fernse- hen"; B‑3541/2011 vom 17. Februar 2012 E. 4.2 "Luminous"). 3.3 Als "Drucksachen" wurde im früheren Postwesen der Versand gedruck- ter Mitteilungen bezeichnet. Heute sind darunter nach den Ausführungen der Vorinstanz Druckereierzeugnisse zu verstehen, mithin handelt es sich um gedruckte Produkte wie Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, Kataloge, Poster sowie Plakate (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch, 9. A. 2011). Drucksachen und Werbepublikationen richten sich neben Zwischenhänd- lern und Fachleuten aus der Medien- und Werbebranche, die über beson- dere Marktkenntnisse verfügen, an Letztabnehmer aus allen Bevölke- rungsschichten und Altersgruppen mit Ausnahme von Kleinkindern. Als re- gelmässig und in grosser Häufigkeit nachgefragte bzw. im Fall von Wer- bung nicht bewusst konsumierte, doch alltäglich wahrgenommene Waren werden sie mit einer gewöhnlichen bis flüchtigen Aufmerksamkeit geprüft.
B-7663/2016 Seite 9 4. 4.1 4.1.1 Nach Auffassung der Vorinstanz ist das hinterlegte Zeichen für die in Klasse 16 beanspruchten Drucksachen und Werbepublikationen nicht schutzfähig, da es deren thematischen Inhalt beschreibe und folglich zum Gemeingut gehöre. Der Sinngehalt der Wortkombination "super Wochen- ende" sei eindeutig. Unabhängig von Gestaltung, Schreibweise und Plat- zierung der Wortelemente werde es als Kombination von Adjektiv ("super") und Substantiv ("Wochenende") aufgefasst und im Sinne von "grossartiges Wochenende" verstanden. Da "super" keine Interjektion wie "oh" oder "ach" sei, falle die von der Beschwerdeführerin nahegelegte Leseart im Sinne des Ausrufs "Super! [Es ist] Wochenende!" ausser Betracht. Der Ab- nehmer erkenne ohne Gedankenaufwand, dass die beanspruchten Waren ein grossartiges Wochenende thematisierten; zu denken sei etwa an Wer- bebroschüren zu einem Ferienwochenende oder an Wettervorhersagen, Ausflugs- und Ausgehvorschläge für das Wochenende auf Flyern oder in Zeitschriften. Dass qualitative Hinweise und reklamehafte Anpreisungen wie "super" immer allgemein blieben und nicht eindeutig sei, was ein Wo- chenende zu einem grossartigen mache, ändere nichts am beschreiben- den Charakter des Zeichens. Es sei klar, dass dem Leser etwas – eine Aktivität, Unterhaltung oder Destination – angepriesen werde, das ihm ein super Wochenende verschaffen soll. Zudem sei die Kombination des Wor- tes "super" mit einem Wochentag in der Werbung geläufig, um auf Sonder- angebote an dem betreffenden Tag hinzuweisen, womit das Zeichen auch hinsichtlich des Inhalts von Werbepublikationen beschreibend sei. Die gra- fische Ausgestaltung des Zeichens mit der gewöhnlichen Schriftart, einem bloss minimalen 3D-Effekt und der etikettenhaften Umrahmung innerhalb eines Rechtecks sei banal, vermöge den Gesamteindruck nicht wesentlich zu beeinflussen und verleihe dem Zeichen keine Unterscheidungskraft. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet den klaren Sinngehalt des Zei- chens sowie dessen Zugehörigkeit zum Gemeingut. Sie ist der Meinung, es handle sich bei den Wortelementen nicht um eine Kombination des Ad- jektivs "super" mit dem Substantiv "Wochenende", vielmehr werde das Zei- chen aufgrund der Platzierung der Begriffe auf zwei Zeilen sowie deren unterschiedlicher Schriftgrösse im Sinne des Ausrufs "Super! [Es ist] Wo- chenende!" verstanden, das Element "super" mithin als eigenständiger Be- griff aufgefasst. Diese Wortkombination sei ungewöhnlich. Im Übrigen wäre auch der Ausdruck "super bzw. grossartiges Wochenende" mehrdeutig und
B-7663/2016 Seite 10 in Bezug auf die beanspruchten Waren nicht beschreibend, da es unklar sei, was das Thema eines super Wochenendes bilde. Für Gedankenarbeit bliebe genug Raum. Somit stellten die Wortelemente keine rein beschrei- bende Angabe des thematischen Inhalts der beanspruchten Waren dar. Al- lenfalls lasse sich darin eine indirekte Anspielung erblicken, was das Zei- chen aber noch nicht gemeinfrei mache. Die grafische Ausgestaltung mit den übereinander platzierten, weiss gefärbten Wortelementen in unter- schiedlicher Schriftgrösse vor einem schwarzen Hintergrund sei durchaus ungewöhnlich, beeinflusse den Gesamteindruck entscheidend und bleibe den Abnehmern in Erinnerung. Dazu trage auch der auffallende 3D-Effekt bei. Die einprägsamen Gestaltungselemente verliehen dem Zeichen die notwendige Kennzeichnungskraft. Folglich sei es zum Markenschutz zuzu- lassen. 4.2 4.2.1 Das Zeichen besteht aus den Wortbestandteilen "super" und "Wo- chenende" in grafischer Gestaltung. Der Begriff "super" ist ein Adjektiv mit der Bedeutung "sehr gut, grossartig, hervorragend". Als Präfix wirkt "super" in Verbindung mit Substantiven und Adjektiven emotional verstärkend (https://www.duden.de/suchen/dudenonline/super, abgerufen am 8. De- zember 2017). Aus markenrechtlicher Sicht gehört der Ausdruck, wie "prima", "gut", "fein", "top" oder "extra", als reklamehafte Anpreisung bzw. Qualitätsangabe zum Gemeingut (BGE 95 II 461 E. 2.2 "Parisienne"; 100 Ib 250 E. 1 "Sibel"; Urteile des BVGer vom 26. Februar 2010 B-6747/2009 E. 5.2 "Wow"; B-5296/2012 E. 4.3.2 "toppharm Apotheken (fig.)"). Das Substantiv "Wochenende" bezeichnet die arbeitsfreie Zeitspanne zwischen Freitagabend und Sonntag und bedarf keiner näheren Erläuterung (https://www.duden.de/rechtschreibung/Wochenende). 4.2.2 Das Adjektiv "super", das gewöhnlich als positive Verstärkung in Kombination mit einem Substantiv oder einem anderen Adjektiv eingesetzt wird, ist im hinterlegten Zeichen nicht durch ein Komma, Ausrufezeichen oder zusätzliches Wort von dem zweiten Wortbestandteil "Wochenende" abgetrennt. Es erweckt dadurch nicht den Eindruck eines eigenständigen Begriffs, weshalb das Zeichen nicht, wie von der Beschwerdeführerin be- hauptet, im Sinne des Ausrufs "Super! [Es ist] Wochenende!" verstanden wird. Eine solche Leseart wird auch nicht dadurch nahegelegt, dass die Wortelemente untereinander stehen. Die Positionierung von Wortbestand- teilen auf zwei Zeilen ist ein vergleichsweise banales und verbreitetes Ge- staltungsmittel, das mangels weiterer Abtrennungen keine gedankliche
B-7663/2016 Seite 11 Loslösung der Wortelemente bewirkt. Vielmehr werden die Abnehmer von einem sprachlich korrekt gebildeten Zeichenaufbau ausgehen und die Kombination eines Adjektivs ("super") mit einem Substantiv ("Wochen- ende") annehmen. Der sich unmittelbar aufdrängende Sinngehalt der Wort- kombination ist der eines tollen, hervorragenden, grossartigen Wochenen- des. Vorliegend ist das Zeichen zu den beanspruchten Drucksachen und Werbepublikationen in Beziehung zu setzen, die nicht ihrer äusseren Merk- male, sondern ihres Inhalts wegen nachgefragt werden (vgl. E. 2.5 vorste- hend; Urteil des BVGer B-1759/2007 E. 5 "Pirates of the Caribbean"). Die Abnehmer werden ohne Weiteres davon ausgehen, die Waren thematisier- ten ein grossartiges Wochenende. Zu denken ist an Vorschläge für kultu- relle, sportliche oder gesellschaftliche Anlässe am Wochenende, mit denen sich die freie Zeit angenehm gestalten lässt, oder an eine Auswahl von Ausflugsdestinationen, die sich über das Wochenende bereisen lassen. Zwar ist der Beschwerdeführerin darin recht zu geben, dass die Ansichten über ein "super Wochenende" auseinandergehen können. Dennoch lässt sich nicht von einer eigentlichen Mehrdeutigkeit sprechen, da die Wortkom- bination sofort eine spezifische Assoziation hervorruft, nämlich diejenige eines angenehm verbrachten Wochenendes, und die Verkehrskreise bei entsprechend gekennzeichneten Drucksachen und Werbepublikationen konkret auf das Wochenende zugeschnittene Inhalte erwarten werden. Eine der Ansicht der Beschwerdeführerin folgende Leseweise des Zei- chens im Sinne des Ausrufs "super, (endlich ist es) Wochenende!" würde am klaren Sinngehalt des Zeichens im Zusammenhang mit den bean- spruchten Waren im Übrigen nichts ändern, da auch in diesem Fall davon ausgegangen würde, die Drucksachen und Werbepublikationen themati- sierten angenehme Aspekte des - während einer langen Arbeitswoche be- reits ungeduldig erwarteten - Wochenendes. Dem Zeichen erschliesst sich somit auf Anhieb ein klarer, sofort erkennbarer Sinngehalt, der nicht durch weitere mögliche Deutungen aufgehoben wird. 4.2.3 Ferner ist die Kombination eines Wochentags mit dem Adjektiv "su- per" eine branchenübergreifend geläufige Werbemassnahme, um auf be- sonders vorteilhafte oder preisgünstige Angebote an dem betreffenden Tag hinzuweisen (etwa "Super-Samstag" bei Lidl, "Super Deal ab Donnerstag" bei Aldi Schweiz, "Super Montag" bei Maxwell-Scott, "Super Montag" bei TopCC sowie weitere, von der Vorinstanz eingereichte Ausdrucke mit Be- treff "Super Wochen", "Super Friday" usw.; vgl. https://www.lidl.ch/de/Ak- tion-35.htm?id=371; https://www.aldi-suisse.ch/de/angebote/super-deal- ab-do-0712-sa-0912/; https://www.maxwellscottbags.ch/geschenke-aus-
B-7663/2016 Seite 12 leder/super-montag-lederwaren.html; http://www.gastrofacts.ch/facts_wis- sen_liste.php?t=G%C3%BCnstiger+einkaufen+am+%E2%80%9ESu- per+Montag%E2%80%9C&read_article=3673, alle abgerufen am 8. De- zember 2017). Die Wortkombination "Super Wochenende" weist im Zu- sammenhang mit den beanspruchten Werbepublikationen klar erkennbar darauf hin, dass bestimmte, am Samstag und allenfalls am Sonntag gel- tende Sonderangebote angepriesen werden. Das Zeichen ist damit für Drucksachen und Werbepublikationen direkt beschreibend, indem es auf deren thematischen Inhalt verweist. 4.2.4 Mangels Unterscheidungskraft der Wortelemente könnte lediglich die grafische Gestaltung dem Zeichen Schutzfähigkeit verleihen. Die Wortele- mente sind übereinander positioniert, wobei für den Bestandteil "super" eine grössere Schriftart gewählt wurde. Dadurch weist es dieselbe Länge auf wie das darunter platzierte Element "Wochenende". Beide Elemente werden in weiss gefärbten Grossbuchstaben dargestellt. Deren Ränder sind stellenweise dezent nachgezogen, wodurch ein leichter dreidimensio- naler Effekt erzielt wird. Da die Buchstaben jedoch nicht von einer seitwärts versetzten Perspektive dargestellt sind, bleibt der räumliche Effekt bloss angedeutet. Die Wortbestandteile werden eng von einem dunkel eingefärb- ten Rechteck umrahmt. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt wer- den, wenn sie die Grafik als ungewöhnlich betrachtet, vielmehr sind die gewählten Gestaltungsmerkmale banal. So wurde denn schon mehrmals festgestellt, dass eine etikettenhafte Umrahmung übereinander positionier- ter Wortbestandteile vor einem dunklen gefärbten Hintergrund einem Zei- chen keinen unterscheidungskräftigen Charakter zu verleihen vermag (vgl. RKGE vom 16. Juni 2004, in: sic! 2004 S. 926 E. 6 "Rhein Strom (fig.)/Solar Strom (fig.)"; Urteile des BVGer B-1643/2007 vom 13. September 2007 E. 7 "Basilea Pharmaceutica (fig.)"; B-5296/2012 E. 4.4.2 "toppharm Apotheken (fig.)"). 4.3 Im Ergebnis gehört das Zeichen für die in Klasse 16 beanspruchten Waren zum Gemeingut, weshalb ihm die Vorinstanz den Markenschutz ge- stützt auf Art. 2 Bst. a MSchG zurecht versagt hat. Ein allfälliges Freihalte- bedürfnis braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden, wäre aber angesichts begrifflicher und gestalterischer Alternativen wohl eher zu verneinen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist ab- zuweisen.
B-7663/2016 Seite 13 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG). Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Bei Streitigkeiten betreffend Markeneintragungen sind Vermögensinteressen betroffen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folg- lich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwerts hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.− und Fr. 100'000.− ange- nommen wird (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch für das vorliegende Verfahren auszugehen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind total mit Fr. 3'000.− zu beziffern und werden dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Verfügung der Vorinstanz vom 10. November 2016 bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
B-7663/2016 Seite 14 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 64701/2015; Gerichtsurkunde) – das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Agnieszka Taberska
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 29. Dezember 2017