Abt ei l un g II B-76 4 /2 0 08 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 0 9 Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Marc Steiner, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiber Urs Küpfer X., vertreten durch Y., Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz, Schutzverweigerung gegenüber der internationalen Markenregistrierung Nr. 820 974 UNOX (fig.). Ge ge n s ta nd B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n

B- 76 4 /20 0 8 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der international registrierten Marke Nr. 820 974 "UNOX" (fig.) mit Basiseintragung in Italien. Das Zeichen sieht wie folgt aus: Für die Schweiz wurde bezüglich folgender Waren der Klasse 11 Schutz begehrt (Notification der Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle, OMPI, vom 16. Februar 2006): Klasse 11 Fours, à l'exception des fours pour expériences, fours gaz à con- vection pour restaurants, fours électriques à convection pour res- taurants, fours électriques mixtes (convection-vapeur) pour res- taurants, fours à gaz mixtes (convection-vapeur) pour restau- rants, fours électriques statiques à pizzas, fours gaz statiques à pizzas, fours électriques à convection pour pizzas, fours gaz à convection pour pizzas, grils (cuiseurs), plans et plaques de cuis- son en vitrocéramique, grille-pain, comptoirs chauffés pour ali- ments, appareils de chauffage, de production de vapeur, de cuis- son, de réfrigération, de séchage, de ventilation. B. Am 9. Januar 2007 erliess die Vorinstanz eine "Notification de refus provisoire total (sur motifs absolus)" gegen die Marke der Beschwer- deführerin, mit der Begründung, das Zeichen enthalte die gemäss UNO-Gesetz (Bundesgesetz zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen vom 15. Dezember 1961, NZSchG, SR 232.23) ge- schützte Abkürzung "UNO" und verstosse somit gegen Art. 2 lit. d des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992 (Markenschutzgesetz, MSchG, SR 232.11). C. Mit Schreiben vom 8. Juni 2007 bestritt die Beschwerdeführerin die Auffassung der Vorinstanz und machte geltend, dass durch das hinzu- gefügte "X" und die grafische Gestaltung des Zeichens genügend Dis- tanz zur Abkürzung der Vereinten Nationen geschaffen werde. Ge- Se ite 2

B- 76 4 /20 0 8 samthaft betrachtet handle es sich um eine Fantasiebezeichnung. Zu- dem verwies die Beschwerdeführerin auf Voreintragungen mit dem Be- standteil "UNO". D. Mit Schreiben vom 29. August 2007 hielt die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest. Am 29. Oktober 2007 bat die Beschwerdeführerin die Vorinstanz schriftlich, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. E. Mit Verfügung vom 10. Januar 2008 verweigerte die Vorinstanz der in- ternationalen Registrierung Nr. 820 974 "UNOX" (fig.) für alle bean- spruchten Waren der Klasse 11 den Markenschutz in der Schweiz ge- stützt auf Art. 6 ter und 6 quinquies lit. B Ziff. 2 und 3 der Pariser Überein- kunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04), sowie Art. 2 lit. d i.V.m. Art. 30 Abs. 2 lit. c MSchG. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen Fol- gendes aus: Ein geschütztes Sigel könne nur dann als Bestandteil ei- ner Marke eingetragen werden, wenn ihm eine weitere eigene Bedeu- tung – sei es als beschreibender Begriff oder generische Bezeichnung der Alltagssprache – zukomme oder wenn es als Bestandteil einer Fantasiebezeichnung nicht mehr eigenständig wahrgenommen werde. Im konkreten Fall liege insbesondere aufgrund der grafischen Ausge- staltung eine Auftrennung des Zeichens in die Bestandteile "UNO" und "X" auf der Hand; "UNO" werde als selbständiges Element wahrge- nommen und gehe wegen der Grafik nicht als Bestandteil einer Fanta- siebezeichnung im ganzen Wortkonstrukt "UNOX" unter. Die mit dem Argument der Gleichbehandlung von der Markeninhaberin angeführten Voreintragungen CH 354 399 UNOS, CH 537 133 UNOR und CH 383 832 UNOX seien unbestimmte Wortmarken, bei denen das geschützte Sigel "UNO" vom Abnehmer nicht mehr eigenständig wahrgenommen werde. Bei CH 388 365 unoX (fig.) schliesslich handle es sich um eine alte Marke, deren abweichende Beurteilung den Gleichbehandlungs- grundsatz nicht verletze. F. Dagegen erhob die Markeninhaberin mit Datum vom 6. Februar 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Ver- fügung der Vorinstanz sei aufzuheben, und die internationale Marken- registrierung Nr. 820 974 UNOX (fig.) sei unter Kosten- und Entschädi- Se ite 3

B- 76 4 /20 0 8 gungsfolge zu Lasten der Vorinstanz zum Schutz in der Schweiz zuzu- lassen. Zur Begründung führt sie unter anderem Folgendes aus: Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt sowie Bundes- und Staatsvertragsrecht falsch angewendet. Für die Zulässigkeit der Verwendung des geschützten Zeichens "UNO" sei entscheidend, ob dessen Gesamteindruck beim Publikum eine Verbindung zur betreffen- den Organisation hervorrufen könne. Sobald im Einzelfall, z.B. auf- grund einer Doppelbedeutung oder einer sehr spezifischen grafischen Gestaltung, ein falscher Rückschluss auf eine internationale Organisa- tion ausgeschlossen werden könne, genügten selbst geringfügige Zu- sätze. Der Schutzbereich der Kennzeichen internationaler Organisatio- nen sei demnach eng auszulegen. Die Marke "UNOX" (fig.) trage zwar den Bestandteil "UNO" in sich, las- se deswegen jedoch keineswegs auf die Vereinten Nationen schlies- sen, insbesondere weil "UNO" in der schweizerischen Landessprache Italienisch auch "eins" bedeute. Ausserdem werde durch das hinzuge- fügte "X" und die grafische Gestaltung des Zeichens genügend Dis- tanz zum Sigel der Vereinten Nationen geschaffen. Vom Klang her un- terscheide sich das Zeichen "UNOX" durch den prägnanten Zusatz "X" besonders deutlich. Grafisch sei das "X" von der Buchstabenfolge "UNO" etwas abgehoben, aber räumlich schliesse es unmittelbar an den Buchstaben "O" an, was den Eindruck der Marke als Fantasiewort begünstige, zumal auch eine Verbindung der Vereinten Nationen mit dem Buchstaben "X" keinen Sinn ergäbe. Gesamthaft betrachtet sei die Marke "UNOX" demnach eine Fantasiebezeichnung. Allenfalls könne man die Marke einerseits als Kombination aus dem italienischen Wort für die Zahl eins (uno) und dem lateinischen Begriff für Nacht (nox) verstehen oder andererseits als Kombination aus dem italienischen Wort für die Zahl eins (uno) und der gemeinhin üblichen Bezeichnung für rostfreien Stahl (INOX). Diese letztere Kombination würde auf die Qualität und Bauweise der Produkte der Beschwerde- führerin anspielen (im Sinne von "einzigartiger" oder "erster Qualität" von INOX-Fabrikaten) und wäre als Bedeutung ungleich präsenter als eine Verbindung der Marke zu den Vereinten Nationen. Auch vom Sinngehalt her bestehe demnach keinerlei Anlass, auf die Vereinten Nationen zu schliessen. Dies gelte insbesondere für ein Publikum, das sich für die Waren der vorliegenden Marke in Klasse 11, d.h. Backöfen für Gastrobetriebe und verwandte Produkte, interessiere. Se ite 4

B- 76 4 /20 0 8 Gemäss einem Entscheid der Rekurskommission für geistiges Eigen- tum (RKGE) seien das Wissen und die Vorstellung des adressierten Publikums bei der Beurteilung der Frage, ob der Eindruck einer Verbin- dung zu einem durch das UNO-Gesetz geschützten Zeichen entstehe, massgeblich. Auch wenn der Bestandteil "UNO" als solcher erkennbar sei, sei damit noch keine Verwechslungsgefahr zum Sigel der Verein- ten Nationen gegeben, denn in einem solchen Fall sei stets zu prüfen, ob aufgrund des Gesamteindruckes die Gefahr einer Verwechslung be- stehe. Des Weiteren verletze die angefochtene Verfügung das verfassungs- mässige Gleichbehandlungsgebot. Das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) verkenne, dass die Voreintragung CH 354 399 UNOS aus dem Jahr 1987 eine noch ältere und die Voreintragung CH 383 832 UNOX aus dem Jahr 1991 eine gleich alte Marke wie die Voreintragung CH 388 365 unoX (fig.) sei. Bei den Voreintragungen handle es sich eben- falls nicht um Marken mit eigener Bedeutung (generische Bezeichnung der Alltagssprache oder beschreibender Begriff). G. In ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2008 beantragte die Vorinstanz die Sistierung dieses Verfahrens bis zum Vorliegen des höchstrichterli- chen Entscheides in der Angelegenheit 4A_79/2008 – VERBAND SCHWEIZERISCHER AUFZUGSUNTERNEHMEN (fig.). H. Am 21. April 2008 nahm die Beschwerdeführerin zum Sistierungsge- such der Vorinstanz Stellung und beantragte dessen Abweisung. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2008 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch der Vorinstanz um Sistierung des Verfahrens ab und setzte ihr eine neue Frist zur Stellungnahme an. J. Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 13. Juni 2008 die Ab- weisung der Beschwerde. Dabei bringt sie – ergänzend zur angefoch- tenen Verfügung – insbesondere Folgendes vor: Anders als bei der Prüfung der Unterscheidungskraft eines Zeichens gemäss Art. 2 lit. a MSchG, bei der auf den Gesamteindruck abgestellt werde, sei bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr eines Zeichens mit dem charak- teristischen Bestandteil eines ausländischen Wappens bzw. einer aus- Se ite 5

B- 76 4 /20 0 8 ländischen Flagge nur das fragliche Zeichenelement massgebend. Dies müsse in Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers eben- so im Anwendungsbereich des UNO-Gesetzes gelten. Die übrigen Tei- le des hinterlegten Zeichens seien daher für die Beurteilung der Ver- wechslungsgefahr im Sinne von Art. 1, 2 und 3 i.V.m. Art. 6 des UNO- Gesetzes nicht zu berücksichtigen. Sobald ein Zeichen auf ein ge- schütztes Emblem hinweise, sei eine Eintragung als Marke unzulässig. Dabei sei die Verwechselbarkeit im Allgemeinen zu prüfen. Unerheb- lich sei, ob der betreffende Bestandteil neben den anderen Zeichen- elementen grössere oder geringere Bedeutung habe. Es genüge, dass er tatsächlich und erkennbar vorhanden sei. Die strittige Marke weise das geschützte Zeichen "UNO" auf, welches aufgrund der spezifischen Gestaltung eigenständig erkennbar sei. Das Institut gehe im vorliegenden Fall nicht von einer Nachahmung des ge- schützten Zeichens aus, sondern von der Tatsache, dass dieses per se übernommen worden sei. Daher seien die übrigen Teile des hinter- legten Zeichens (der anderweitig ausgestaltete Buchstabe "X" sowie die etikettenhafte Grafik) für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 1, 2 und 3 i.V.m. Art. 6 UNO-Gesetz nicht zu berück- sichtigen. Das UNO-Gesetz sei schon verletzt, wenn das strittige Zei- chen ein geschütztes Sigel beinhalte, unabhängig davon, ob im kon- kreten Fall eine Verwechslungsgefahr vorliege. Nicht massgebend sei dabei auch, wie das Zeichen vom Durchschnittskonsumenten im Zu- sammenhang mit den konkret beanspruchten Waren der Klasse 11 verstanden werde, da es nicht die Irreführung der Abnehmerkreise zu vermeiden, sondern den absoluten Schutz des Zeichens zu gewähr- leisten gelte. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sinngehalte lägen nicht ohne Weiteres auf der Hand und seien aufgrund der vorhande- nen Mutationen mit Gedankenaufwand verbunden. Dem Zeichen "UNOX" (fig.) liege somit keine offensichtlich klare Bedeutung zugrun- de, die gegenüber der geschützten Abkürzung im Vordergrund stünde. CH 354 399 UNOS sei aus dem Markenregister gelöscht worden. Die Eintragungen CH 388 365 unoX (fig.) und CH 340 607 Uno-45 (fig.) würden heute nicht mehr zum Markenschutz zugelassen. Da sie je- doch alte Marken seien (Hinterlegungsdatum 4. Februar 1991 bzw. 19. April 1985), werde der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Se ite 6

B- 76 4 /20 0 8 K. Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid erheblich sind, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. L. Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt (Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005, Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwer- den gegen Verfügungen des IGE in Markensachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 lit. e VGG). Als Adressatin ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021). Frist und Form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 46 ff. VwVG) sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. 2.1Italien und die Schweiz haben sowohl das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, revidiert in Stock- holm am 14. Juli 1967 (MMA, SR 0.232.112.3), als auch das zugehöri- ge Protokoll vom 27. Juni 1989 (MMP, SR 0.232.112.4) ratifiziert. Ge- mäss Art. 9 sexies Abs. 1 lit. a MMP findet in den Beziehungen zwischen Staaten, die Vertragsparteien sowohl des MMP als auch des MMA (Stockholmer Fassung) sind, nur das MMP Anwendung. 2.2Das IGE kann innerhalb von 18 Monaten ab Mitteilung einer inter- nationalen Markenregistrierung erklären, es verweigere dieser Marke den Schutz in der Schweiz (Art. 5 Abs. 2 lit. b MMP sowie entspre- chende Erklärung der Schweiz; vgl. BGE 130 III 374 f. E. 1.2 mit Hin- weisen). Es muss dafür mindestens einen der in der PVÜ erwähnten Gründe angeben (Art. 5 Abs. 1 MMP). Mit der Bekanntgabe der Regist- rierung der Marke IR 820 974 UNOX (fig.) durch die OMPI am 16. Feb- Se ite 7

B- 76 4 /20 0 8 ruar 2006 und der "Notification de refus provisoire total" des IGE vom 9. Januar 2007 wurde die genannte Frist eingehalten. 2.3Als Zurückweisungsgrund kann das IGE unter anderem geltend machen, die Marke verstosse gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung, wobei eine Marke nicht schon deshalb als gegen die öffentliche Ordnung verstossend angesehen werden kann, weil sie einer Vorschrift des Markenrechts nicht entspricht, es sei denn, dass diese Bestimmung selbst die öffentliche Ordnung betrifft (Art. 6 quinquies lit. B Ziff. 3 PVÜ). Nach Art. 2 lit. d MSchG sind Zeichen, die gegen die öffentliche Ord- nung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen, vom Marken- schutz ausgeschlossen. Eine Verletzung geltenden Rechts kann ge- genüber einer international registrierten Marke nur dann als Schutz- verweigerungsgrund angeführt werden, wenn gleichzeitig ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten vorliegt (Art. 6 quinquies lit. B Ziff. 3 PVÜ; RKGE in sic! 1999, 37 f. E. 2 Cercle+). 2.4Gemäss Art. 6 ter PVÜ ist die Schweiz verpflichtet, die Eintragung der Wappen, Flaggen und anderen Kennzeichen, Sigel oder Bezeich- nungen der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen, de- nen mindestens ein Verbandsland angehört, sowie jeder Nachahmung im heraldischen Sinn als Fabrik- oder Handelsmarken oder als Be- standteile solcher zurückzuweisen und den Gebrauch dieser Zeichen zu verbieten, sofern ihn die zuständigen Stellen nicht erlaubt haben (Abs. 1 lit. a i.V.m. lit. b). Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Benut- zung oder Eintragung nicht geeignet ist, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zwischen der betreffenden Organisation und den Wappen, Flaggen, Kennzeichen, Sigeln oder Bezeichnungen hervorzu- rufen oder wenn die Benutzung oder Eintragung offensichtlich nicht geeignet ist, das Publikum über das Bestehen einer Verbindung zwi- schen dem Benutzer und der Organisation irrezuführen (Art. 6 ter Abs. 1 lit. c PVÜ). Innerstaatlich hat die Schweiz diese Vorgabe mit dem NZSchG imple- mentiert (vgl. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes zum Schutz von Namen und Zei- chen der Organisation der Vereinigten Nationen und anderer zwi- schenstaatlicher Organisationen vom 5. Juni 1961, BBl 1961 I 1331 f.). Gegenüber der OMPI berief sich die Vorinstanz denn auch auf Art. 1 und 2 NZSchG. Nach Art. 1 Abs. 1 NZSchG ist es untersagt, ohne aus- Se ite 8

B- 76 4 /20 0 8 drückliche Ermächtigung des Generalsekretärs der Organisation der Vereinten Nationen folgende, der Schweiz mitgeteilte Kennzeichen die- ser Organisation zu benützen: ihren Namen in irgendwelcher Sprache (lit. a), ihre Sigel in den schweizerischen Amtssprachen oder in engli- scher Sprache (lit. b) sowie ihre Wappen, Flaggen und anderen Zei- chen (lit. c). Gemäss Art. 1 Abs. 2 NZSchG erstreckt sich dieses Verbot auch auf Nachahmungen der betreffenden Zeichen. Art. 2 NZSchG dehnt es auf Kennzeichen von Spezialorganisationen der Vereinten Nationen sowie angeschlossener zwischenstaatlicher Organisationen aus. Nach Art. 6 Abs. 2 NZSchG sind Fabrik- und Handelsmarken so- wie gewerbliche Muster und Modelle, die gegen dieses Gesetz versto- ssen, von der Hinterlegung ausgeschlossen. Der Schutz des NZSchG geht weiter als derjenige nach Art. 6 ter PVÜ. So untersagt das NZSchG die Verwendung der geschützten Kennzei- chen auch in Dienstleistungsmarken und Geschäftsfirmen, und es setzt keine Verwechslungsgefahr voraus (LUCAS DAVID, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz, Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl., Basel 1999, Art. 2 N. 83; CHRISTOPH WILLI, MSchG, Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Mar- kenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2 N. 275; BGE 105 II 139 f. E. 2c BIS Services et Travail Temporaire SA, als Firma für unzulässig erkannt; Botschaft, 1333). Mit ihrer Zustimmung zur Aufnahme des europäischen Sitzes der Ver- einten Nationen hatte sich die Schweiz stillschweigend bereit erklärt, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um dieser Organisation eine ungestörte Tätigkeit auf ihrem Staatsgebiet zu ermöglichen. Dazu zählte nach Auffassung des Bundesrates auch die Pflicht, den Namen und das Zeichen der Vereinten Nationen ausdrücklich gegen die Be- nützung durch nicht ermächtigte Dritte zu schützen (Botschaft, 1331). Das NZSchG dient demnach insbesondere dem Schutz der Aktivitäten der Vereinten Nationen, nicht zuletzt aber auch der Aufrechterhaltung reibungsloser diplomatischer Beziehungen zwischen dieser Organisa- tion und der Schweiz. Insofern umfasst es Bestimmungen, welche dem Bereich der öffentlichen Ordnung zuzurechnen sind. Folglich kommt eine Verletzung der Verbotsnormen dieses Gesetzes einem Verstoss gegen die öffentliche Ordnung gleich (vgl. WILLI, Art. 2 N. 260). Se ite 9

B- 76 4 /20 0 8 Die geschützten Zeichen der zwischenstaatlichen Organisationen wer- den im Bundesblatt veröffentlicht (Art. 4 Abs. 1 NZSchG); der Schutz tritt am Tag der Veröffentlichung ein (Art. 4 Abs. 2 NZSchG). Das im vorliegenden Fall zur Diskussion stehende Zeichen "UNO" der Organi- sation der Vereinten Nationen ist seit dem 1. Juni 1962 in der Schweiz geschützt (BBl 1962 I 1046 f.). 3. 3.1Das international registrierte Zeichen "UNOX" (fig.) der Beschwer- deführerin ist eine kombinierte Wort-/Bildmarke, die aus einem ellip- senförmigen, schwarz-weissen Etikett mit dem Wortelement "UNOX" besteht. Die Schrift der Buchstabenfolge "UNO" unterscheidet sich von derjenigen des direkt daran anschliessenden Buchstabens "X" inso- fern, als erstere ganz in weiss gehalten, letztere lediglich weiss umran- det ist, wobei alle Schriftzeichen die gleiche Grösse aufweisen und auf der schwarzen Grundfläche innerhalb der Ellipse positioniert sind. 3.2Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, "UNO" werde als selbständi- ges Element wahrgenommen und gehe wegen der Grafik nicht als Be- standteil einer Fantasiebezeichnung im Wortkonstrukt "UNOX" unter. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Marke "UNOX" hingegen – gesamthaft betrachtet – eine Fantasiebezeichnung. 3.3Ob eine Marke ein geschütztes Sigel einer internationalen Organi- sation im Sinne des NZSchG enthält, ist aufgrund ihres Gesamtein- drucks zu beurteilen. Dies gilt generell, wenn die fragliche Buchsta- benfolge innerhalb eines längeren Zeichens erscheint oder wenn ihr (auch) eine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. RKGE in sic! 2007, 183 f. E. 5 EPA European Packaging Alliance (fig.)). Anders prä- sentiert sich die Situation in der Regel bei figürlichen Zeichen, bei- spielsweise bei Wappen, denn diese springen auch als Bestandteile von Marken sofort ins Auge. Sie sind für sich allein, ohne Rücksicht auf die übrigen Elemente der Marke und die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen, zu betrachten (vgl. BGE 134 III 411 ff. E. 5.2 f. VSA Verband Schweizerischer Aufzugsunternehmen / Rotkreuzzei- chen sowie das Urteil des Bundesgerichts 4A_101/2007 vom 28. Au- gust 2007 E. 3 f. Doppeladlerwappen / Staatswappen Albaniens). 3.4Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die Wort-/ Bildmarke "UNOX" als Fantasiebezeichung wahrgenommen wird. Ne- ben Fachkreisen, welche Backöfen für Gastrobetriebe und verwandte Se it e 10

B- 76 4 /20 0 8 Produkte vertreiben oder verwenden, werden darin auch Durch- schnittsbetrachter keinen Hinweis auf die Vereinten Nationen sehen. Sie werden im Zeichen der Beschwerdeführerin kein UNO-Sigel erken- nen, jedenfalls nicht auf den ersten Blick und ohne besonderen Fanta- sieaufwand. Vielmehr werden sie "UNOX" als ein Wort lesen, denn das "X" schliesst ohne Zwischenraum an die Buchstabenfolge "UNO" an und weist die selbe Schriftgrösse auf. Das Wort "UNOX" lässt sich leicht in einem Zug aussprechen. Klanglich und inhaltlich erinnert es an "INOX", eine gebräuchliche Bezeichnung für rostfreien Stahl. Dieser Sinngehalt ist mit Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 11 auch besonders naheliegend. Demgegenüber würde eine Verbindung des UNO-Sigels mit dem Buchstaben "X" schon per se, erst recht aber auf einer schwarz-weis- sen, ellipsenförmigen Grundfläche, keine sinnhaftigen Assoziationen mit den Vereinten Nationen wecken. Dies gilt umso mehr, als die inter- national registrierte Marke der Beschwerdeführerin Öfen für Gastrobe- triebe sowie verwandte Produkte kennzeichnet. Auch deshalb wird die in ihr enthaltene Buchstabenfolge "UNO" nicht separat wahrgenom- men und als UNO-Sigel betrachtet. 3.5Wird die Buchstabenfolge "UNO" in der Marke "UNOX" aber nicht als Sigel der Vereinten Nationen (oder als Nachahmung desselben) wahrgenommen, so unterliegt das Kennzeichen der Beschwerdeführe- rin auch nicht den Regeln des NZSchG. Ebensowenig verstösst es ge- gen die einschlägigen zwischenstaatlichen Übereinkommen. Auch sonst kommt kein absoluter Ausschlussgrund im Sinne von Art. 2 lit. d MSchG zum Tragen. 4. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Ver- fügung vom 10. Januar 2008 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuwei- sen, der IR-Marke Nr. 820 974 UNOX (fig.) den Schutz für das Gebiet der Schweiz für die beanspruchten Produkte vollumfänglich zu gewäh- ren. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten, und es ist ihr eine angemesse- ne Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 ff. des Reglements über Se it e 11

B- 76 4 /20 0 8 die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008, VGKE, SR 173.320.2). Fehlt eine unterliegende Gegenpartei, so ist die Parteientschädigung derjenigen Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in de- ren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über Statut und Auf- gaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG, SR 172.010.31) ist das IGE eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bun- des mit eigener Rechtspersönlichkeit. Gestützt auf seine Kompetenz zum Vollzug der Markenschutzgesetzgebung (Art. 2 Abs. 1 lit. a und b IGEG) hat es die angefochtene Verfügung in eigenem Namen erlas- sen. Die Parteikosten der Beschwerdeführerin sind demnach der Vor- instanz aufzuerlegen. Sie sind aufgrund der eingereichten Kostennote festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Se it e 12

B- 76 4 /20 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Januar 2008 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewie- sen, der Marke IR 820 974 UNOX (fig.) den Schutz für das Gebiet der Schweiz für alle beanspruchten Waren der Klasse 11 vollumfänglich zu gewähren. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 3'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- (inkl. MWST) zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstat- tungsformular) -die Vorinstanz (Ref-Nr. 820 974 UNOX (fig.); Gerichtsurkunde) -das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkun- de) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Hans UrechUrs Küpfer Se it e 13

B- 76 4 /20 0 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Die Rechtsschrift ist einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hält, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 22. April 2009 Se it e 14

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09.04.2009
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25.03.2026