B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-7602/2016
Urteil vom 28. Februar 2017 Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
A., Inhaber des Einzelunternehmens A., vertreten durch Dr. Urs Zinsli, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB, Vorinstanz.
Gegenstand
Kostenentscheid nach Rückweisung durch das Bundesgericht.
B-7602/2016 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 3. November 2015 A._______ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) und dem Einzelunternehmen A._______ die Zu- lassung als Revisionsexperten für die Dauer von zwei Jahren unter Lö- schung der entsprechenden Einträge im Revisorenregister entzogen und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 3'750.–auferlegt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 4. Dezember 2015 dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil B-7872/2015 vom 21. April 2016 abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 5‘000.– auferlegt hat, dass das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer dagegen geführte Be- schwerde mit Urteil 2C_487/2016 vom 23. November 2016 gutgeheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2016 aufgehoben und dem Beschwerdeführer persönlich wie auch als Inhaber des Einzelun- ternehmens A._______ einen schriftlichen Verweis erteilt hat, dass das Bundesgericht die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht an die- ses zurückgewiesen hat, dass daher über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren B-7872/2015 neu zu befinden ist, dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des bundesge- richtlichen Verfahrens im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit sei- nem Subeventualbegehren betreffend Erteilung eines Verweises durch- dringt, jedoch nicht mit seinem Hauptantrag, weshalb er teilweise obsiegt, dass der teilweise obsiegende Beschwerdeführer ermässigte Verfahrens- kosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und diese auf Fr. 2‘500.– festgesetzt werden, dass dieser Betrag dem am 15. Dezember 2015 im Verfahren B-7872/2015 geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen und dem Beschwerdeführer der Restbetrag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist,
B-7602/2016 Seite 3 dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bun- desbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass dem teilweise obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerde- führer eine reduzierte Parteientschädigung für die ihm erwachsenen not- wendigen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote einge- reicht hat, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten und des geschätzten Aufwands durch das Bundesverwaltungsgericht festzusetzen ist (Art. 14 VGKE), dass die reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 1‘400.– (darin enthalten ist der Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen und der Vorinstanz in ihrer Funktion als verfügende Behörde aufzuerlegen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG), dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 6 Bst. b VGKE) und von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE).
B-7602/2016 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. In Nachachtung des Urteils 2C_487/2016 des Bundesgerichts vom 23. No- vember 2016 werden dem Beschwerdeführer für das Verfahren B-7872/2015 vor Bundesverwaltungsgericht Verfahrenskosten von Fr. 2‘500.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem im Verfahren B-7872/2015 geleisteten Kostenvor- schuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2‘500.– wird dem Beschwer- deführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Ge- richtskasse zurückerstattet. 2. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz für das Verfahren B-7872/2015 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘400.– zuge- sprochen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu überweisen. 3. Für das vorliegende Verfahren B-7602/2016 werden keine Verfahrenskos- ten auferlegt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Astrid Hirzel
B-7602/2016 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 28. Februar 2017