B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-7544/2024

Urteil vom 7. Juli 2025 Besetzung

Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Silas Bänziger.

Parteien

Sirio Pharma Co., Ltd., No 83 Taishan Rd, CN- Shantou, Guangdong, vertreten durch Dr. iur. Christian Rohner, Rechtsanwalt, Swissberg AG, Rechtsanwälte, Via Serlas 20, 7500 St. Moritz, Beschwerdeführerin,

gegen

SHENZHEN SIBIONICS CO., LTD., Room 501, Building 2, Phase 3, Silver Star Intelligent Community, No. 1301-84, Guanguang Road, CN- Shenzhen, Guangdong, vertreten durch Philippe Brottes, Katzarov SA, Geneva Business Center, Avenue des Morgines 12, 1213 Petit-Lancy, Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Widerspruchsverfahren Nr. 104029, 104030, 104031, IR Nr. 1021593 SIRIO, IR Nr. 968824 SIRIO, IR Nr. 1540417 Sirio (fig.) / CH Nr. 812144 SiBio (fig.).

B-7544/2024 Seite 3 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der internationalen Marken Nr. 1'021'593 "SIRIO" (Widerspruchsmarke 1), Nr. 968'824 "SIRIO" (Wider- spruchsmarke 2) und Nr. 1'540'417 "SIRIO (fig.)" (Widerspruchsmarke 3). Bei den Widerspruchsmarken 1 und 2 handelt es sich um Wortmarken. Die Widerspruchsmarke 3 ist eine Wort-/Bildmarke ohne Farbanspruch und sieht wie folgt aus: Die Widerspruchsmarken wurden am 16. Juni 2009 (Widerspruchs- marke 1), am 24. Juni 2008 (Widerspruchsmarke 2) und am 3. April 2020 (Widerspruchsmarke 3) hinterlegt. A.b Die Widerspruchsmarken sind für folgende Waren und Dienstleistun- gen in der Schweiz eingetragen: Widerspruchsmarke 1 (IR Nr. 1'021'692 "SIRIO"): Klasse 5: Médicaments à usage humain; préparations pharmaceutiques; in- jections; médicaments en comprimés; médicaments sous forme liquide; médi- caments à base de matières premières; médicaments biochimiques; prépara- tions alimentaires (diététiques) à usage médical; substances diététiques à usage médical; compléments nutritionnels à usage médical. Klasse 10: Appareils et instruments médicaux; appareils dentaires; appareils Roentgen à usage médical; appareils de physiothérapie; appareils respira- toires; biberons; préservatifs; implants chirurgicaux (matières artificielles); ar- ticles orthopédiques; matériel de suture. Widerspruchsmarke 2 (IR Nr. 968'824 "SIRIO"): Klasse 30: Gélules nutritives à usage non médical; café; boissons à base de thé; bonbons; confiseries; riz minute; préparations à base de céréales; pro- duits de minoterie; aliments farineux; assaisonnements.

B-7544/2024 Seite 4 Widerspruchsmarke 3 (IR Nr. 968'824 "SIRIO [fig.]"): Klasse 32: Jus condensé de prune fumée sans alcool; produits à boire à base de lactosérum; bières; produits à boire sans alcool; orgeat; smoothies; bois- sons à base de plantes; pastilles pour produits à boire effervescents; boissons sans alcool; boissons pour sportifs. Klasse 40: Traitement de réactifs chimiques; services d'assemblage de maté- riaux sur commande pour des tiers; services de tri de déchets et de matériaux recyclables [transformation]; informations en matière de traitement de maté- riaux; vulcanisation [traitement de matériaux]; services de traitement d'eau; meulage; purification d'air; services de traitement de matériel médicinal; con- servation d'aliments et de boissons. Klasse 42: Services de conseillers techniques en matière de services de re- cherche liés à la nourriture et aux compléments d'apport alimentaire; services de conseillers en matière de technologies de l'information [TI]; services de conception d'emballages; recherche cosmétique; développement de prépara- tions pharmaceutiques et médicaments; recherche et développement de nou- veaux produits pour des tiers; recherche et développement scientifiques; con- trôle de qualité; réalisation d'essais de qualité; services de recherche sur les aliments. B. Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin der Schweizer Wort-/Bildmarke Nr. 812'144 "SiBio (fig.)", die wie folgt aussieht: Die Marke wurde am 26. März 2024 – soweit vorliegend relevant – für fol- gende Waren und Dienstleistungen ins schweizerische Markenregister ein- getragen: Klasse 5: Papier réactif à usage vétérinaire; préparations de vitamines; pré- parations pour le diagnostic à usage médical; alcools médicinaux; huile de foie de morue; antidiabétiques; insuline; préparations probiotiques à usage médi- cal permettant de maintenir l'équilibre naturel de la flore intestinale; complé- ments alimentaires de coenzyme Q10; bandelettes de diagnostic pour le me- surage du taux de glycémie; réactifs à usage médical; réactifs de diagnostic à

B-7544/2024 Seite 5 usage médical; huiles de poisson comestibles à usage médical; compléments nutritionnels; aliments diététiques à usage médical; pain pour diabétiques à usage médical; compléments alimentaires de glucose; substances diététiques à usage médical; compléments alimentaires de protéine; coton à usage médi- cal; rubans adhésifs à usage médical. Klasse 29: Viande cuite; viande; viande séchée effilochée; poissons non vi- vants; extraits d'algues à usage alimentaire; poisson séché; conserves de lé- gumes; conserves de fruits; conserves de viande; confitures; légumes séchés; œufs; produits laitiers; lait; milk-shakes; graisses comestibles; gelées alimen- taires autres que confiseries; fruits à coque préparés; champignons comes- tibles séchés; albumine à usage culinaire; produits à base de tofu. Klasse 30: Café; boissons à base de café; succédanés de café; cacao; bois- sons à base de thé; thé; sucre; bonbons; Nourriture sucrée [confiserie]; pâtes de fruits [confiserie]; sirop de mélasse; mélasse; miel; gâteaux; biscuits; con- fiserie; pâtisserie; aliments à base d'avoine; pain; riz instantané; fleur de farine; préparations faites de céréales; nouilles; nouilles instantanées; en-cas à base de céréales; en-cas à base de riz; riz croustillant; amidon à usage alimentaire; crèmes glacées; sel de cuisine; vinaigres; relish [condiment]; levure; essences pour l'alimentation à l'exception des essences éthériques et des huiles essen- tielles; préparations aromatiques à usage alimentaire; attendrisseurs de viande, à usage domestique; additifs de gluten à usage culinaire. Klasse 42: Services logiciels d'une plateforme en nuage pour le partage, le rapport, la maintenance, la gestion, le suivi et l'analyse de données analy- tiques; services logiciels d'une plateforme en nuage dans les domaines de la santé, du bien-être, de la gestion des maladies, des diagnostics médicaux, de la nutrition, de la forme physique et des performances sportives; services lo- giciels d'une plateforme en nuage dans le domaine médical; logiciel médical en tant que service (SaaS); mise à disposition d'une utilisation temporaire de logiciels médicaux en ligne non téléchargeables; fourniture d'utilisation tempo- raire de logiciels en ligne non téléchargeables dans les domaines de la santé, du bien-être, de la gestion des maladies, des diagnostics médicaux, de l'ali- mentation, de la bonne condition physique et de la performance sportive; logi- ciel en tant que service (SaaS) pour le partage, la création de rapports, la maintenance, la gestion, la surveillance et l'analyse de données d'analytes; logiciels-services (SaaS) dans les domaines de la santé, du bien-être, de la gestion des maladies, du diagnostic médical, de la nutrition, de la bonne con- dition physique et de la performance sportive; Fourniture d'une utilisation tem- poraire de logiciels en ligne non téléchargeables pour le partage, la création

B-7544/2024 Seite 6 de rapports, la maintenance, la gestion, la surveillance et l'analyse de données d'analytes. C. Am 14. Juni 2024 erhob die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre drei älte- ren Marken in drei separaten Verfahren Widerspruch gegen die Eintragung der Marke der Beschwerdegegnerin und beantragte deren Widerruf für alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 29, 30 und 42. D. Mit Verfügung vom 4. November 2024 vereinigte die Vorinstanz die drei Widerspruchsverfahren und wies die Widersprüche im vereinigten Verfah- ren ab. E. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin Be- schwerde gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be- antragt, in Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der Vorinstanz vom 4. November 2024 aufzuheben, die Eintragung der CH-Marke Nr. 812'144 "SiBio (fig.)" in den angefochtenen Klassen 5, 29, 30 und 42 zu widerrufen und in diesem Umfang zu löschen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. F. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 6. Februar 2025 auf die Ein- reichung einer Vernehmlassung und beantragt, unter Hinweis auf die Be- gründung im angefochtenen Entscheid, die Beschwerde sei unter Kosten- folge abzuweisen. Gleichzeitig reichte sie die Vorakten ein. G. Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2025 beantragt die Beschwerdegeg- nerin, der Widerspruch sei abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten der Beschwerdeführerin. H. Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Eingabe vom 27. Mai 2025 unter Einreichung weiterer Unterlagen auf die Einreichung einer Replik. I. Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 nahm die Beschwerdegegnerin erneut Stel- lung.

B-7544/2024 Seite 7 J. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchsverfahren zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung befugt (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren [VwVG, SR 172.021]), sie hat den eingeforderten Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2025) bestehen sodann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel, dass Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Rohner für das vorliegende Rechtsmittelverfahren zur Vertretung der Beschwerdeführerin berechtigt ist. Der ausdrückliche Wille der Be- schwerdeführerin geht aus den nachträglich eingereichten Vollmachten zweifelsfrei hervor (Beilagen zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2025). Da das VwVG nicht ausdrücklich vorschreibt, dass eine schriftliche Vollmacht vorzulegen ist (vgl. statt vieler: BGE 99 V 177 E. 3; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxis- kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Art. 11 N 21 m.w.H.), sind die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Mängel (vgl. auch Ein- gabe der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2025) unbeachtlich. Nach dem Gesagten kann nicht zweifelhaft sein, dass Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Rohner als bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin zu betrachten ist. 1.3 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

B-7544/2024 Seite 8 2. Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Widerspruchsmarke 3 in der Schweiz für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 10 30, 32, 40 und 42 Schutz geniessen würde (vgl. angefoch- tene Verfügung, S. 3 und 6 ff.). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht in ihrer Beschwerdeantwort (vgl. Beschwerdeantwort vom 9. April 2025, S. 3) vorbringt, geniesst die Wider- spruchsmarke 3 in der Schweiz nur für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 32, 40 und 42 Schutz. Im Rahmen der Ausdehnung des Schutz- bereichs der internationalen Registrierung Nr. 1'540'417 der Marke "SIRIO (fig.)" auf die Schweiz erfolgte eine "Limitation de la liste des produits et services" auf die Klassen 32, 40 und 42 (vgl. internationale Registrierung im Register der Organisation Mondiale de la Propriété Intelectuelle [OMPI], Code 851). Darauf hat die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Wider- spruchsschrift hingewiesen (Widerspruchsschrift vom 14. Juni 2024 im Wi- derspruchsverfahren Nr. 104'031, S. 3). Sofern sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf Waren der Widerspruchsmarke 3 in den Klassen 5, 10 und 30 bezog, ist dies im vorliegenden Verfahren deshalb unbeachtlich. 3. 3.1 Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist der Sachverhalt zu Grunde zu legen, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklich hat und bewiesen ist (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 12 und Art. 49 VwVG; Urteil des BVGer B-55/2010 vom 23. April 2010 E. 4.1 "G [fig.]"). 3.2 Sowohl die Vorinstanz wie auch die Beschwerdeführerin gingen im Wi- derspruchsverfahren davon aus, dass es sich bei der internationalen Re- gistrierung Nr. 968'824 "SIRIO" um eine Wort-/Bildmarke handelt mit fol- gender Darstellung: Dies geht auch aus dem Auszug des Markenregisters der OMPI vom 14. Januar 2025 hervor (vgl. Beilage 1 der Vorakten im Widerspruchsver- fahren Nr. 104'030). Aus dem aktuellen Eintrag der internationalen Regist- rierung Nr. 968'824 im Register der OMPI geht indessen hervor, dass es sich bei der Marke Nr. 968'824 "SIRIO" um eine Wortmarke handelt und

B-7544/2024 Seite 9 keine besondere grafische Gestaltung geschützt ist (Eintrag zur internatio- nalen Registrierung Nr. 968'824 "SIRIO" im Register der OMPI, abrufbar unter <https://www3.wipo.int/madrid/monitor/fr/show- Data.jsp?ID=ROM.968824>, zuletzt abgerufen am 04.07.2025). Worauf diese Änderung zurückzuführen ist, geht aus dem Eintrag nicht hervor. 3.3 Zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils ist die internationale Registrie- rung Nr. 968'824 im Register der OMPI als Wortmarke hinterlegt. Hierauf ist auch für das vorliegende Verfahren abzustellen. Im Übrigen erweist sich die ursprüngliche Gestaltung der Marke als derart banal, dass keine Unter- schiede im Schutzbereich zu einer reinen Wortmarke bestanden hätten. 4. 4.1 Der Inhaber oder die Inhaberin einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jüngere Marke erheben, wenn diese seiner oder ihrer Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen re- gistriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben [Markenschutz- gesetz, MSchG, SR 232.11]). 4.2 Die Verwechslungsgefahr beurteilt sich nach der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen, für die die Marken hinterlegt sind, der Zei- chenähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller"; 126 III 315 E. 6b f. "Rivella/ Apiella [fig.]"), wobei zwischen diesen drei Elementen Wechselwirkungen bestehen. An die Verschiedenheit der Zeichen sind umso höhere Anforde- rungen zu stellen, je ähnlicher sich die Produkte und Dienstleistungen sind, und umgekehrt (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller"; 128 III 96 E. 2a "Or- fina"; Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.2 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-1342/2018 vom 30. September 2020 E. 5.2 "Apple/Apple Boutique"). Dabei ist die Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrs- kreise zu berücksichtigen (BGE 122 III 382 E. 3a "Kamillosan/Kamillan, Ka- millon"; 121 III 377 E. 2a "Boss/Boks"). Eine unmittelbare Verwechslungs- gefahr liegt vor, wenn eines der zu vergleichenden Zeichen für das andere gehalten wird, eine mittelbare, wenn die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar auseinanderhalten können, dahinter aber wirtschaftliche Zu- sammenhänge der Markeninhaberinnen und -inhaber vermuten, die in Wirklichkeit nicht bestehen (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.2 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.2

B-7544/2024 Seite 10 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-938/2021 vom 21. August 2023 E. 2.3 m.w.H. "Volkswagen/VolksWerkstatt"; B-3417/2020 vom 27. Oktober 2022 E. 3.4.2 "HOTEL TONIGHT [fig.]/VERYCHIC Tonight [fig.]"). 4.3 Für gleichartige Waren und Dienstleistungen sprechen eine einheitliche Wertschöpfungskette, der gleiche Verwendungszweck, ein ähnliches fabri- kationsspezifisches Know-how, die marktübliche Verknüpfung oder enge Zusammengehörigkeit der Produkte mit gleichen Abnehmerkreisen und Vertriebsstätten (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.3 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.3 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-4025/2022, B-4064/2022 vom 22. Februar 2024 E. 3.2 "vita [fig.]/Vita [fig.], Vita [fig.]"; B-5404/2021 vom 16. August 2022 E. 2.2 "VIFOR/VITOP"). Gleichartig bedeutet nicht von ähnlicher in- nerer Beschaffenheit, sondern von ähnlicher Erwartung im Verkehr, was Angebot und Vertrieb der Waren und Leistungen betrifft (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.3 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.3 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-99/2023 vom 29. November 2023 E. 5.2 "S6/ES6"; B-380/2020 vom 16. Februar 2022 E. 2.2 "somfy [fig.]/COMFY"). Die Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen beurteilt sich anhand der Registereinträge, soweit keine Einrede des Nichtgebrauchs entgegensteht (Urteile des BVGer B- 6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.3 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.3 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-938/2021 vom 21. August 2023 E. 2.3 "Volkswagen/VolksWerkstatt"). 4.4 Die Zeichenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den die Marken in der Erinnerung der Adressatinnen und Adressaten hinterlas- sen (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller"). Für die Ähnlichkeit von Wort- marken sind der Wortklang, das Schriftbild und gegebenenfalls der Sinn- gehalt massgebend (BGE 127 III 160 E. 2b/cc "Securitas"). Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die Silbenzahl, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt, während das Schriftbild durch die Wortlänge und durch die Eigenheiten der verwendeten Buchstaben ge- kennzeichnet wird (BGE 122 III 382 E. 5a "Kamillosan/Kamillan, Kamillon"; Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.4 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.4 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-3792/2022 vom 28. Februar 2024 E. 2.3 "WEST/ZEST"). Zei- chen sind sich in der Regel bereits dann ähnlich, wenn sie nur in einem der aufgezählten Aspekte übereinstimmen (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.4 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.4 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]").

B-7544/2024 Seite 11 4.5 Bei kombinierten Wort-/Bildmarken sind die einzelnen Bestandteile nach ihrer Kennzeichnungskraft zu gewichten. Entscheidend für den Ge- samteindruck sind die prägenden Wort- oder Bildelemente, während kenn- zeichnungsschwache Wort- und Bildelemente diesen weniger beeinflus- sen. Enthält eine Marke sowohl charakteristische Wort- wie auch Bildele- mente, können diese den massgeblichen Erinnerungseindruck gleicher- massen prägen (Urteile des BVGer B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.5 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-4408/2022 vom 29. Januar 2024 E. 5.1.2 "LONGINES [fig.]/LOSENGS [fig.]"; B-2495/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.2 "Pallas Kliniken Exzellente Medizin Menschliche Behandlung [fig.]/PK Plaza Kliniken [fig.]"). 4.6 Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt auch vom Schutzumfang der Widerspruchsmarke ab (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.6 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.6 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-1269/2020 vom 25. Mai 2021 E. 2.5 "QUANTEX/Quantedge [fig.]"; B-7017/2008 vom 11. Februar 2010 E. 2.4 "PLUS/PLUSPLUS [fig.]"). Der geschützte Ähnlichkeitsbereich ist für schwache Marken kleiner als jener für starke Marken (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan/Kamillan, Kamillon"). Schwach sind Marken, deren prä- gende Elemente beschreibenden Charakter haben (Urteile des BVGer B- 6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.6 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.6 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-371/2023 vom 29. November 2023 E. 5.4 "S8/ES8"; B-7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 5 "AROMATA/AROMATHERA"). Stark sind hingegen Marken, die das Ergebnis einer schöpferischen Leistung oder langer Aufbauarbeit sind (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan/Kamillan, Kamillon"; Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.6 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.6 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-371/2023 vom 29. November 2023 E. 5.4 "S8/ES8"; EUGEN MARBACH, in: von Bü- ren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbs- recht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. 2009, N. 979). 4.7 Gemeinfreie Elemente sind im Zeichenvergleich nicht auszuklammern, auch wenn ihnen wenig Gewicht zukommt. Selbst gemeinfreie Bestand- teile können den Gesamteindruck von Marken mit beeinflussen und in Ver- bindung mit anderen Zeichenelementen markenrechtlichen Schutz genies- sen (Urteil des BGer 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.1 "Yello/Yello Access AG"; Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.7 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.7 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-1105/2021 vom 15. August 2022 E. 5.1.1

B-7544/2024 Seite 12 "Kris [fig.]/KISS"). Stimmen zwei Marken ausschliesslich in gemeinfreien Elementen überein, begründet dies keine rechtlich relevante Verwechs- lungsgefahr, es sei denn die Widerspruchsmarke habe aufgrund der Dauer ihres Gebrauchs, der Intensität der Werbung oder ihres Erfolgs eine er- höhte Verkehrsbekanntheit erlangt, an welcher auch die gemeinfreien Be- standteile teilnehmen (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 2.7 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 2.7 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-3417/2020 vom 27. Oktober 2022 E. 3.4.2 "HOTEL TONIGHT [fig.]/VERYCHIC Tonight [fig.]; B-5061/2019 vom 10. Mai 2022 E. 2.5 "POPPIT'S/POPCHIPS"; B-6173/2018 vom 30. April 2019 E. 6.1 "WORLD ECONOMIC FORUM [fig.]/ZURICH ECO- NOMIC FORM [fig.]"; B-2711/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 7.1 "The Body Shop, The Body Shop [fig.]/TheFaceShop [fig.]"). 5. 5.1 Anhand der tatsächlichen Abnehmergruppen sind vorab die massge- blichen Verkehrskreise zu bestimmen, ohne die Abgrenzung relevanter Sprach- und Fachkenntnisse vorwegzunehmen (vgl. Urteile des BGer 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.1 "FACTFULNESS"; 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.3 und 3.3.3 "WILSON"). Sind sowohl Fachkreise als auch Endkonsumentinnen und -konsumenten Abnehmerinnen und Abneh- mer der betroffenen Dienstleistungen, ist ein Zeichen bereits dann zurück- zuweisen, wenn der Schutzausschlussgrund nur aus Sicht einer der be- troffenen Verkehrskreise gegeben ist (Urteile des BGer 4A_500/2022 vom 28. März 2023 E. 4 "AI Brain"; 4A_65/2022 vom 6. Mai 2022 E. 4.3 "Fact- fulness"; Urteil des BVGer B-5271/2023 vom 18. Juni 2024 "Constructor" E. 4.5). Abzustellen ist dabei auf das Waren- und Dienstleistungsverzeich- nis der älteren Marke (Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 3.1 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-6734/2023 vom 3. Juni 2024 E. 4 "BURGER KING/Burek BK King [fig.]"; B-4408/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.2 "LONGINES [fig.]/LOSENGS [fig.]"; B-99/2023 vom 29. November 2023 E. 6.1 "S6/ES6"). 5.2 5.2.1 5.2.1.1 Die Waren der Widerspruchsmarke 1 in Klasse 5 "Médicaments à usage humain; préparations pharmaceutiques; injections; médicaments en comprimés; médicaments sous forme liquide; médicaments à base de

B-7544/2024 Seite 13 matières premières; médicaments biochimiques; préparations alimentaires (diététiques) à usage médical; substances diététiques à usage médical; compléments nutritionnels à usage médical" dienen medizinischen Zwecken. Diese Waren richten sich einerseits an medizinische Fachkreise wie Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker, anderer- seits an das breite Publikum und werden mit einer grösseren Aufmerksam- keit nachgefragt als Produkte des täglichen Bedarfs. Entsprechend ist von einer erhöhten Aufmerksamkeit der Verkehrskreise auszugehen (vgl. Ur- teile des BVGer B-141/2024 vom 18. Februar 2025 E. 4 "DAOSIN/DAO- gest [fig.]"; B-4714/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 5 "Dolocyl/Dolocan"; B- 4511/2012 vom 8. August 2014 E. 4 "Drossara/Drosiola"; B-1760/2012 vom 11. März 2013 E. 4 "Zurcal/Zorcala"). 5.2.1.2 Bei den Waren der Widerspruchsmarke 1 in Klasse 10 "Appareils et instruments médicaux; appareils dentaires; appareils Roentgen à usage médical; appareils de physiothérapie; appareils respiratoires; implants chi- rurgicaux (matières artificielles); articles orthopédiques; matériel de suture" handelt es sich um ärztliche Instrumente, Apparate und Utensilien, welche im Gesundheitswesen Anwendung finden. Diese werden vorwiegend von Fachkreisen aus dem Gesundheitswesen sowie gut informierten fachkun- digen Laien nachgefragt, welche eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legen (vgl. Urteil des BVGer B-1084/2020 vom 23. März 2021 E. 3 "INVI- SALIGN/SWISS INSIDE SUISSEALIGN"). 5.2.1.3 Die Waren der Widerspruchsmarke 1 in Klasse 10 "biberons; préservatifs" richten sich dagegen vorwiegend an Endabnehmerinnen und -abnehmer aber auch Fachkreise und Zwischenhändler. Diese Waren wer- den mit einer durchschnittlichen bis leicht erhöhten Aufmerksamkeit erwor- ben. 5.2.2 Die Waren "Gélules nutritives à usage non médical; café; boissons à base de thé; bonbons; confiseries; riz minute; préparations à base de céréales; produits de minoterie; aliments farineux; assaisonnements" der Widerspruchsmarke 2 in Klasse 30 sind Lebensmittel, welche regelmässig konsumiert werden. Diese richten sich in erster Linie an Endabnehmerin- nen und -abnehmer der gesamten Bevölkerung. Darüber hinaus werden sie aber auch von Fachleuten sowie von Gross- und Zwischenhändlern aus dem Bereich des Verkaufs und der Gastronomie nachgefragt (vgl. Urteile des BVGer B-1493/2023 vom 18. September 2024 E. 4. "MADE WITH RUBY COCOA BEANS (fig.)"; B-4260/2020 vom 2. März 2021 E. 3 "100% pure cacao fruit wholefruit [fig.]"; B-7562/2016 vom 4. Dezember 2018

B-7544/2024 Seite 14 E. 4.2 "Merci/Merci [fig.]"; B-5996/2013 vom 9. Juni 2015 E. 4 "Froschkö- nig"). Als Massenartikel des täglichen Bedarfs werden diese mit einer ge- ringen Aufmerksamkeit erworben. 5.2.3 5.2.3.1 Gleiches gilt auch für die Getränke und Brausetabletten der Widers- pruchsmarke 3 in Klasse 32 "Jus condensé de prune fumée sans alcool; produits à boire à base de lactosérum; bières; produits à boire sans alcool; orgeat; smoothies; boissons à base de plantes; pastilles pour produits à boire effervescents; boissons sans alcool; boissons pour sportifs". 5.2.3.2 Bei "Traitement de réactifs chimiques; services d'assemblage de matériaux sur commande pour des tiers; services de tri de déchets et de matériaux recyclables (transformation); informations en matière de traite- ment de matériaux; vulcanisation (traitement de matériaux); services de traitement d'eau; meulage; purification d'air; services de traitement de ma- tériel médicinal; conservation d'aliments et de boissons" in Klasse 40 und "Services de conseillers techniques en matière de services de recherche liés à la nourriture et aux compléments d'apport alimentaire; services de conseillers en matière de technologies de l'information (TI); services de conception d'emballages; recherche cosmétique; développement de pré- parations pharmaceutiques et médicaments; recherche et développement de nouveaux produits pour des tiers; recherche et développement scienti- fiques; contrôle de qualité; réalisation d'essais de qualité; services de re- cherche sur les aliments" in Klasse 42, alles eingetragen für die Widers- pruchsmarke 3, handelt es sich um verschiedene, teils sehr spezialisierte, Dienstleistungen, welche sich an Fachkreise der entsprechenden Branche richten. Endabnehmerinnen und -abnehmer werden diese kaum je selbst nachfragen. Entsprechend ist von einer erhöhten Aufmerksamkeit der Ab- nehmerinnen und Abnehmer auszugehen (vgl. Urteile des BVGer B-6194/2024 vom 17. April 2025 E. 3.2.3 "ONe [fig.]/one [fig.]"; B-1014/2024 vom 8. August 2024 E. 3 "MAX"). 5.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Waren der Widerspruchsmarken sowohl an Endabnehmerinnen und -abnehmer als auch an Fachkreise richten. Vereinzelt werden mit den Waren jedoch auch ausschliesslich Fachkreise angesprochen. Dabei werden die Waren mit unterschiedlich hoher Aufmerksamkeit nachgefragt.

B-7544/2024 Seite 15 6. 6.1 Die Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG setzt zunächst voraus, dass die Marken für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind (1. Satz, 2. Teil). 6.2 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass vorliegend eine weitge- hende Gleichheit der Waren und Dienstleistungen bestehe. Die Vorinstanz habe dies in der angefochtenen Verfügung umfassend analysiert; dem Er- gebnis könne grundsätzlich zugestimmt werden. 6.3 Die Beschwerdegegnerin macht zur Vergleichbarkeit der Waren und Dienstleistungen – mit Ausnahme des in E. 2 hiervor thematisierten Ein- wands – keine Ausführungen. 6.4 6.4.1 Bei den Waren der angefochtenen Marke in Klasse 5 "compléments alimentaires de coenzyme Q10; huiles de poisson comestibles à usage médical; compléments nutritionnels; aliments diététiques à usage médical; pain pour diabétiques à usage médical; compléments alimentaires de glu- cose; substances diététiques à usage médical; compléments alimentaires de protéine" handelt es sich um Nahrungsergänzungs- beziehungsweise Nahrungsmittel, welche medizinischen Zwecken dienen. Gleiches gilt für die Waren der Widerspruchsmarke 1 in Klasse 5 "préparations alimentaires (diététiques) à usage médical; substances diététiques à usage médical; compléments nutritionnels à usage médical". Zwischen diesen Waren be- steht weitgehend Gleichheit oder zumindest hochgradige Gleichartigkeit, da zur Herstellung ähnliches fabrikationsspezifisches Know-How benötigt wird, die Abnehmer- und Vertriebskreise ähnlich oder gleich sind und damit aus Sicht der Abnehmerinnen und Abnehmer ein relevanter Zusammen- hang zwischen den Waren besteht. Die restlichen Waren der angefoch- tenen Marke in Klasse 5 "Papier réactif à usage vétérinaire; préparations de vitamines; préparations pour le diagnostic à usage médical; alcools mé- dicinaux; huile de foie de morue; antidiabétiques; insuline; préparations probiotiques à usage médical permettant de maintenir l'équilibre naturel de la flore intestinale; bandelettes de diagnostic pour le mesurage du taux de glycémie; réactifs à usage médical; réactifs de diagnostic à usage médical; coton à usage médical; rubans adhésifs à usage médical" stellen Medizi- nalprodukte dar, wobei es sich bei den meisten um Arzneimittel handelt. Die Widerspruchsmarke 1 geniesst ebenfalls Schutz für die nachfolgenden

B-7544/2024 Seite 16 Kategorien von Arzneimitteln "Médicaments à usage humain; préparations pharmaceutiques; injections; médicaments en comprimés; médicaments sous forme liquide; médicaments à base de matières premières; médica- ments biochimiques". Die Arzneimittel der angefochtenen Marke können allesamt unter diese Waren subsumiert werden. Es besteht zwischen ihnen Gleichheit. Die übrigen Medizinalprodukten werden sodann regelmässig gemeinsam mit Arzneimitteln angeboten oder verwendet, beispielsweise in Spitälern, Arztpraxen oder auch zur selbständigen Anwendung zu Hause. Daneben ist es aus Sicht der Abnehmerinnen und Abnehmer nicht unüb- lich, dass Pharmafirmen neben Arzneimitteln auch weitere Medizinalpro- dukte, wie beispielsweise Klebebänder für medizinische Zwecke oder Prä- parate für medizinische Diagnosezwecke, herstellen und verkaufen. Aus Sicht der Abnehmerinnen und Abnehmer besteht damit ein relevanter Zu- sammenhang zwischen diesen Waren, womit hier zumindest von entfernter Gleichartigkeit auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2024 E. 6.3 m.w.H. "Cannamed/Swiss Cannamed [fig.]"). 6.4.2 Zu den "confiseries" der Widerspruchsmarke 2 in Klasse 30 gehören auch die "confitures" der angefochtenen Marke in Klasse 29. Es ist deshalb von Warenidentität auszugehen. Die Lebensmittel der angefochtenen Marke in Klasse 29 "Viande cuite; viande; viande séchée effilochée; pois- sons non vivants; extraits d'algues à usage alimentaire; poisson séché; conserves de légumes; conserves de fruits; conserves de viande; légumes séchés; œufs; graisses comestibles; gelées alimentaires autres que confi- series; fruits à coque préparés; champignons comestibles séchés; albu- mine à usage culinaire; produits à base de tofu" sind indessen nicht grundsätzlich gleichartig wie die von der Widerspruchsmarke 2 in Klasse 30 geschützten "Gélules nutritives à usage non médical; café; boissons à base de thé; bonbons; confiseries; riz minute; préparations à base de cé- réales; produits de minoterie; aliments farineux; assaisonnements". Entge- gen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Widerspruchsschrift vom 14. Juni 2024 im Widerspruchsverfahren Nr. 104'030, S. 4) besteht keine grundsätzliche Gleichartigkeit von Lebensmitteln aller Art (vgl. Urteile des BVGer B-6222/2019 vom 17. Juni 2020 E. 7.4 "CRUNCH/TIFFANY CRUNCH N CREAM; B-2165/2018 vom 26. Juni 2019 E. 6.2 "Hero [fig.]/Heera [fig.]"; B-7562/2016 vom 4. Dezember 2018 E. 6.3 m.w.H. "MERCI/Merci"). Die Vertriebsstätten von Lebensmitteln werden zwar in der Regel die gleichen sein und auch der Verwendungszweck ist zumindest ähnlich, da alle letztendlich der Konsumation dienen. Dennoch handelt es sich um Lebensmittel, welche unterschiedliches fabrikationsspezifisches Know-how in der Herstellung benötigen und ausserdem aus Sicht der

B-7544/2024 Seite 17 Abnehmerinnen und Abnehmer nicht direkt austauschbar sind. Die Berüh- rungspunkte zwischen den genannten Waren sind somit zu abstrakt, um eine Gleichartigkeit zu begründen. 6.4.3 Anders sieht dies bei den Waren der angefochtenen Marke "produits laitiers; lait; milk-shakes" in Klasse 29 aus. Diese sind zumindest gleichar- tig zu den Waren der Widerspruchsmarke 3 in Klasse 32 "produits à boire à base de lactosérum; produits à boire sans alcool; boissons sans alcool; boissions pour sportifs". Gerade Sportgetränke, welche der Regeneration dienen, werden regelmässig auch aus Milch hergestellt. Zwischen den Milchprodukten der angefochtenen Marke und den Sportgetränken können Überschneidungen und damit Gleichartigkeit bestehen. "Lactosérum" be- ziehungsweise Molke ist sodann ein Nebenprodukt aus der Käseherstel- lung und gilt ebenfalls als Milchprodukt. Zwischen "produits à boire à base de lactosérum" und "produits laitiers" besteht damit im überschneidenden Bereich Gleichheit. Daneben sind auch Milchgetränke in der Regel alko- holfrei, weshalb die Waren der angefochtenen Marke auch unter "produits à boire sans alcool; boissons sans alcool" auftreten können. Damit besteht zwischen den genannten Waren Gleichartigkeit beziehungsweile teilweise Gleichheit. 6.4.4 "Café; boissons à base de café; succédanés de café; cacao; bois- sons à base de thé; thé" der angefochtenen Marke stimmen im Wesentli- chen mit "café; boissons à base de thé" der Widerspruchsmarke 2 je in Klasse 30 überein und sind damit gleich oder zumindest gleichartig. "Su- cre; bonbons; Nourriture sucrée [confiserie]; pâtes de fruits [confiserie]; si- rop de mélasse; mélasse; miel; gâteaux; biscuits; confiserie; pâtisserie; crémes glacées" der angefochtenen Marke in Klasse 30 sind weiter alles verschiedene Süssigkeiten beziehungsweise Süsswaren und fallen dem- nach unter die "confiseries" der Widerspruchsmarke 2 in Klasse 30, wes- halb auch hier Gleichheit der Waren besteht. Die "aliments à base d'avoine; pain; riz instantané; préparations faites de céréales; nouilles; nouilles in- stantanées; en-cas à base de céréales; en-cas à base de riz; riz crou- stillant" der angefochtenen Marke werden alle aus verschiedenen Getrei- desorten hergestellt und können unter dem Oberbegriff "préparations à base de céréales" zusammengefasst werden. Als solche sind die genann- ten Waren gleich oder zumindest gleichartig zu den Waren der Wider- spruchsmarke 2 in Klasse 30 "riz minute; préparations à base de céréales". "Sel de cuisine; vinaigres; relish (condiment); essences pour l'alimentation à l'exception des essences éthériques et des huiles essentielles; prépara- tions aromatiques à usage alimentaire; attendrisseurs de viande, à usage

B-7544/2024 Seite 18 domestique; additifs de gluten à usage culinaire" der angefochtenen Marke dienen alle dazu, Speisen zu verfeinern oder ihnen einen besonderen Geschmack zu verleihen. Es handelt sich um Würzmittel im weitesten Sinne. Sie fallen damit unter "assaisonnements" der Widerspruchsmarke 2 in Klasse 30, weshalb von Gleichheit der Waren auszugehen ist. Die Waren "Fleur de farine; amidon à usage alimentaire" der angefochtenen Marke werden beide nicht direkt konsumiert, sondern zu Lebensmitteln oder Spei- sen verarbeitet. Als solches kommen sie zwar in einer Vielzahl der Waren der Widerspruchsmarke 2 vor, dienen aber einem unterschiedlichen Ver- wendungszweck, als sie selbst nicht direkt konsumiert werden. Aus Sicht der Abnehmerinnen und Abnehmer sind die Waren nicht austauschbar. Der reine Umstand, dass eine Ware in der Produktion der anderen verwendet wird, begründet keine Gleichartigkeit. Entsprechend ist keine Gleichartig- keit zwischen diesen Waren gegeben. 6.4.5 Die diversen Dienstleistungen der angefochtenen Marke in Klasse 42 betreffen das Zurverfügungstellen von Software über Cloud-Plattformen oder SaaS (Software as a Service). Die Software dient dabei entweder der gemeinsamen Nutzung, Berichterstellung, Wartung, Verwaltung, Überwa- chung und Analyse von Analysedaten oder wird in den Bereichen Gesund- heit, Wellness, Krankheitsmanagement, medizinische Diagnostik, Ernäh- rung, Fitness und sportliche Leistungsfähigkeit angewendet. Die Wider- spruchsmarke 3 ist dagegen für diverse technologische Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie geschützt. Aus der Wareneintra- gung ist ersichtlich, dass die Dienstleistungen dabei der Beratung, For- schung, Entwicklung und Qualitätskontrolle dienen. Auch wenn der Vo- rinstanz zuzustimmen ist, dass die Eintragung der Widerspruchsmarke 3 in Klasse 42 sehr breit gefasst ist und auch Beratungen im Bereich von Software umfassen kann, besteht zwischen den Waren keine Gleichartig- keit. Aus Sicht der Abnehmerinnen und Abnehmer sind Software-Plattfor- men zur Nutzung und Beratungsdienstleistungen nicht substituierbar. Wäh- rend Software ein Endprodukt darstellt, welches als Dienstleistung ange- boten und entsprechend genutzt wird, richten sich insbesondere die ge- nannten Beratungs-, Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen an Personen und Unternehmen, die selbst mit Waren und/oder Dienstleistun- gen am Markt auftreten. Die Dienstleistungen der Kollisionsmarken richten sich damit an unterschiedliche Marktstufen und es besteht keine marktüb- liche Verknüpfung oder enge Zusammengehörigkeit der Produkte. Zudem sind die Dienstleistungen aus Sicht der Abnehmerinnen und Abnehmerin auch nicht austauschbar. Wohl wird in einem gewissen Teilbereich zumin- dest ähnliches Know-how benötigt, dies reicht indessen nicht aus, um von

B-7544/2024 Seite 19 Gleichartigkeit auszugehen. Nach dem Gesagten besteht zwischen den technologischen Dienstleistungen der Kollisionsmarken keine Gleichartig- keit. 6.4.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Waren der angefochtenen Marke "Viande cuite; viande; viande séchée effilochée; poissons non vivants; extraits d'algues à usage alimentaire; poisson séché; conserves de légumes; conserves de fruits; conserves de viande; légumes séchés; œufs; graisses comestibles; gelées alimentaires autres que confi- series; fruits à coque préparés; champignons comestibles séchés; albu- mine à usage culinaire; produits à base de tofu" in der Klasse 29, "Fleur de farine; amidon à usage alimentaire" in der Klasse 30 und die gesamten Dienstleistungen in der Klasse 42 nicht gleich oder gleichartig zu den Wa- ren und Dienstleistungen der drei Widerspruchsmarken sind. Eine Ver- wechslungsgefahr fällt hier ausser Betracht. In Bezug auf die übrigen Wa- ren ist indessen die Gleichheit beziehungsweise entfernte bis nahe Gleich- artigkeit zu bejahen. 7. 7.1 Die Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG setzt weiter voraus, dass die Zeichen ähnlich sind (1. Satz, 1. Teil). 7.2 7.2.1 Zur Zeichenähnlichkeit führt die Vorinstanz aus, die zwei Wider- spruchsmarken 2 und 3 hätten eine minimale Schriftgestaltung, die keinen Einfluss auf die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken habe. Gleich verhalte es sich mit dem leicht gebogenen Überstrich der Wider- spruchsmarke 3. Die figurativen Elemente der angefochtenen Marke be- schränkten sich ebenfalls auf einen minimal gestalteten Schriftzug sowie die Grossschreibung des Buchstabens B. Diese Bildbestandsteile seien als rein untergeordnetes figuratives Beiwerk zu qualifizieren, die im nachfol- genden Zeichenvergleich vernachlässigt werden könnten. 7.2.2 Ferner weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Konfliktzeichen je fünf Buchstaben aufwiesen, wobei sich die Unterschiede auf die an dritter Stelle stehenden Buchstaben R und B beschränkten. Dabei gelte aller- dings zu beachten, dass R und B über ein äusserst ähnliches Schriftbild verfügen würden. Des Weiteren sei der Umstand, dass die Widerspruchs- marke ausschliesslich in Grossbuchstaben, die angefochtene Marke hin- gegen in Gross- und Kleinbuchstaben gehalten sei, grundsätzlich

B-7544/2024 Seite 20 unbeachtlich, da zumindest reine Wortmarken unabhängig von ihrer kon- kreten grafischen Gestaltung geschützt seien und daher beim Vergleich des Schriftbilds nicht auf eine typografische Darstellung abzustellen sei. Die im Konflikt stehenden Zeichen seien somit vom Schriftbild her als klar ähnlich zu qualifizieren. 7.2.3 Die sich gegenüberstehenden Marken wiesen je zwei Silben auf (si- rio/si-bio). Bedingt durch die identische erste Silbe, die identische Vokal- folge und die gleiche Aussprachekadenz, seien die Zeichen vom Klang her ähnlich. 7.2.4 Des Weiteren führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, dass beiden Zeichen als Ganzes keine Bedeutung zukomme. Das Element "bio" heisse auf Deutsch "biologisch, Biologie". Auf Französisch bedeute die Kurzform "bio" "Biographie; biologique; l'ensemble des produ- its biologiques". "Si" sei unter anderem ein französisches Wort, dem ver- schiedenen Bedeutungen zukommen würden. Als Adverb bedeute es "so". Die angefochtene Marke könne somit von französischsprachigen Abneh- merinnen und Abnehmern im Sinne von "so biologisch" verstanden wer- den. Im Gegensatz zur angefochtenen Marke dränge sich bei der älteren Marke keine Aufteilung in mehrere Bestandteile auf. Diese werde somit als ganzes Wort ohne Bedeutungsgehalt wahrgenommen. Aufgrund der Be- deutung "biologisch", die sich in der Widerspruchsmarke nicht wiederfinde, verfügten die Konfliktzeichen somit über Unterschiede im Sinngehalt. 7.2.5 Zusammenfassend kommt die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Zeichenähnlichkeit zu bejahen sei. 7.3 7.3.1 Die Beschwerdeführerin stützt die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Widerspruchsmarken 2 und 3 sowie die angefochtene Marke eine nur leichte grafische Gestaltung aufweisen würden und die Bildbestandteile als untergeordnetes figuratives Beiwerk zu qualifizieren seien, das im nachfol- genden Zeichenvergleich vernachlässigt werden könne. Die Beschwerde- führerin zieht daraus den Schluss, dass sich faktisch im vorliegenden Ver- fahren zwei Wortmarken (zumindest "Quasi-Wortmarken") gegenüberstün- den. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die sich gegenüberstehenden Marken- zeichen wiesen je fünf Buchstaben auf. Die ersten und die letzten zwei Buchstaben seien identisch: "SI" und "IO". Bedingt durch die identische

B-7544/2024 Seite 21 erste Silbe und die identische Endung, also die vollständige Übereinstim- mung in vier von fünf Buchstaben, seien die Zeichen vom Schriftbild und vom Klang her sehr ähnlich. Alle drei Vokale und deren Reihenfolge seien identisch: "I"-"I"-"O". 7.3.3 Die Unterschiede in den Markenzeichen beschränkten sich nach An- sicht der Beschwerdeführerin somit nur auf die an dritter Stelle stehenden Buchstaben "R" respektive "B". Dabei sei zu beachten, dass diese beiden Buchstaben eher stumm seien. Zusammen mit dem nachfolgenden identi- schen Vokal "I" bildeten sich hier die Silben "RI" respektive "BI". Aus mar- kenrechtlicher Sicht gelte es speziell zu beachten, dass die Buchstaben "R" und "B" über ein äusserst ähnliches Schriftbild verfügten: Die beiden Buchstaben seien in ihrer Grundstruktur stark verwandt, da das "R" im Prin- zip ein abgeschnittenes "B" sei. Der Buchstabe "R" sei im Buchstaben "B" fast vollständig enthalten. 7.3.4 Die Beschwerdeführerin schliesst daraus, dass die vorliegend im Konflikt stehenden Zeichen "SIRIO" und "SIBIO" vom Schriftbild her sehr ähnlich seien. 7.3.5 Die beiden Markenzeichen wiesen auch einen sehr ähnlichen Klang auf, dies auf Grund der identischen ersten Silbe "SI-", der identischen Vo- kalfolge "I"-"I"-"O", der identischen Endung auf "-IO" sowie der gleichen Aussprachekadenz und den stummen Konsonanten "R" respektive "B". 7.3.6 Der Auffassung der Vorinstanz, wonach beiden Zeichen als Ganzes keine Bedeutung zukomme, könne gefolgt werden. Widersprüchlich sei je- doch, dass die Vorinstanz im Folgenden das angefochtene Markenzeichen "SIBIO" ("SiBio") bei französischsprachigen Abnehmerinnen und Abneh- mern im Sinne von "so biologisch" verstanden haben möchte. Würde man das angefochtene Markenzeichen in der Schweiz tatsächlich im Sinne von "so biologisch" verstehen, dann hätte die Vorinstanz diese Marke gar nicht für Waren oder Dienstleistungen eintragen dürfen, bei denen "biologisch zu sein" eine relevante Qualität sein könnte (wie bei Waren der Klassen 29 und 30). Korrekt sei hier deshalb einzig die Feststellung der Vorinstanz, dass beide Markenzeichen "SIRIO" und "SIBIO" in der Schweiz grundsätz- lich keine konkrete Bedeutung hätten. Dies unterstreiche auch der nachfol- gende Umstand, dass es sich bei beiden Zeichen um Namen handle. 7.3.7 Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass das Zeichen "SIBIO" eine Abkürzung der Firmen- respektive Dachmarke "SIBIONICS" sein

B-7544/2024 Seite 22 dürfte. Sollte dieser Bezug zur Markeninhaberin respektive zur Dachmarke für die relevanten Verkehrskreise in der Schweiz nicht direkt ersichtlich oder bekannt sein, dann liege beim angefochtenen Zeichen "SIBIO" für die angefochtenen Waren und Dienstleistungen die Vermutung nahe, dass es sich um einen Namen handle. Bei "Sibio" handle es sich tatsächlich um einen Namen italienischen Ursprungs. Gerade im Bereich von Pharma-Un- ternehmen, aber auch im Bereich von Lebensmittel-Herstellern sei die Ver- wendung von Familiennamen bekannt und geradezu üblich. Entsprechend naheliegend sei das Vorliegen eines Familiennamens auch beim angefoch- tenen Zeichen "SIBIO". In diesem Zusammenhang hält die Beschwerde- führerin fest, dass es sich auch beim Zeichen "Sirio" um einen italienischen Namen handle. Die Tatsache, dass es sich bei beiden Zeichen um Namen handle, verstärke die Gefahr von Verwechslungen. 7.4 7.4.1 Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, im vorlie- genden Fall handle es sich nicht ausschliesslich um Wortmarken. Vielmehr seien die Widerspruchsmarke 3 und die angefochtene Marke Wort-/Bild- marken. Die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit erfolge zwischen den Mar- ken, wie sie im Register eingetragen seien. 7.4.2 Bei der angefochtenen Marke "SiBio (fig.)" sei klar ersichtlich, dass das Zeichen zwei Grossbuchstaben enthalte, nämlich "S" und "B", während die übrigen Kleinbuchstaben seien. Die Marke sei daher visuell in zwei Teile aufgeteilt: Si und Bio. Die Widerspruchsmarken bestünden hingegen aus einer Folge von fünf nicht trennbaren Buchstaben, die einen unteilba- ren Block bilden und sich visuell von der angegriffenen Marke unterschei- den würden. Vergleiche man die Zeichen "SIRIO (fig.)" (Widerspruchs- marke 3) und "SiBio (fig.)", so verstärkten sich die visuellen Unterschiede noch, sodass die Konsumentinnen und Konsumenten keinesfalls auf die Idee kommen könnten, die beiden Marken würden von demselben Unter- nehmen oder verbundenen Unternehmen stammen. Entgegen der Be- hauptung der Beschwerdeführerin sei die graphische Darstellung der Kol- lisionsmarken in keiner Weise ähnlich. 7.4.3 In akustischer Hinsicht werde das angefochtene Zeichen "SiBio (fig.)" in zwei Silben ausgesprochen: Si-Bio. Der zentrale Buchstabe sei daher das B. Die Marken der Beschwerdeführerin bestünden hingegen aus ei- nem einzigen Begriff, dessen Aussprache je nach Betonung variiere, wobei jedoch in allen Fällen der zentrale Buchstabe ein R sei. Selbst wenn die

B-7544/2024 Seite 23 Marke "SIRIO" in zwei Silben wie "SiBio (fig.)" ausgesprochen werden würde, wäre angesichts der Aussprache der Buchstaben R und B der Un- terschied deutlich zu hören, der unabhängig von der in der Schweiz ver- wendeten Amtssprache besonders gut erkennbar und markant sei. Die Be- schwerdeführerin gehe sodann fälschlicherweise davon aus, dass es sich bei R und B um stumme Konsonanten handle. Im französischen seien nur Konsonanten am Ende eines Wortes stumm. Dies sei hier klar nicht der Fall. 7.4.4 Im Übrigen seien kurze Wörter/Zeichen in der Regel akustisch und visuell auffällig und liessen sich leichter einprägen. Daher würden die be- stehenden Unterschiede zwischen den Kollisionsmarken nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ausreichen, um eine Ähnlichkeit der Zeichen auszu- schliessen. 7.4.5 Die Beschwerdegegnerin stellt sich ferner auf den Standpunkt, das Argument der Beschwerdeführerin, wonach in semantischer Hinsicht die Kollisionsmarken keine Bedeutung hätten, ihre Ähnlichkeit jedoch dadurch verstärkt werde, weil SIRIO und SIBIO Familiennamen seien und weltweit, insbesondere in Italien, vorkämen, sei nicht stichhaltig, gar kontraproduktiv. Das vorliegende Verfahren finde ich der Schweiz statt. Im Schweizer Tele- fonbuch habe die Beschwerdegegnerin nur zwei Personen mit dem Nach- namen SIBIO gefunden. Demgegenüber gäbe es eine grössere Anzahl von Personen mit dem Namen SIRIO. Daraus schliesst die Beschwerdegegne- rin, dass der begriffliche Unterschied zwischen den Marken noch deutlicher werde. Die Verbraucherinnen und Verbraucher würden daher davon aus- gehen, dass Sirio ein Familienname sei, im Gegensatz zu Sibio, das kei- nesfalls als Familienname wahrgenommen werde, sondern vielmehr von den Abnehmerinnen und Abnehmer der Waren und Dienstleistungen als Übersetzung von "So Bio(logisch)" oder als Abkürzung für "Biologie auf Si- liziumbasis" verstanden werde. Aus den genannten Gründen, könne die Beschwerdeführerin nicht geltend machen, dass die sich gegenüberste- henden Zeichen ähnlich seien. 7.5 7.5.1 Die Widerspruchsmarken 1 und 2 sind identische Wortmarken "SIRIO". Die Widerspruchsmarke 3 ist eine Wort-/Bildmarke und lautet "SIRIO (fig.)". Sie verfügt über keinen Farbanspruch und ist in einer ge- wöhnlichen Schriftart in Grossbuchstaben gestaltet. Als einziges figuratives Element weist sie einen leicht nach unten gebogenen Strich auf, der sich

B-7544/2024 Seite 24 als Dach vom Ende des ersten Buchstabens bis zum Anfang des letzten Buchstabens zieht. Die minimale Schriftgestaltung und das figurative Ele- ment haben keinen Einfluss auf die Kennzeichnungskraft der Wider- spruchsmarke 3 und prägen den Gesamteindruck der Marke nicht. 7.5.2 Die angefochtene Marke ist ebenfalls eine Wort-/Bildmarke und lautet "SiBio (fig.)". Die Gestaltung der angefochtenen Marke beschränkt sich auf einen minimal gestalteten Schriftzug sowie die Grossschreibung der Buch- staben "S" und "B". Die Beschwerdegegnerin kann sich auf die unter- schiedliche Grossschreibung jedoch nicht berufen, soweit das Zeichen mit den Wortmarken der Widerspruchsmarken 1 und 2 zu vergleichen ist, da reine Wortmarken unabhängig von ihrer konkreten grafischen Gestaltung geschützt sind (vgl. Urteile des BVGer B-4246/2022 vom 5. Juli 2023 E. 5.5 "You See Augenlaser/EYE SEE YOU AUGENLASER [fig.]"; B-6099/2013 vom 28. Mai 2015 E. 5.1 "CARPE DIEM/carpe noctem"; B-317/2010 vom 13. September 2010 E. 6.3 "Lifetex/LIFETEA"; B-758/2007 vom 26. Juli 2007 E. 7 "G-mode/GMODE"). 7.5.3 Die Kollisionsmarken weisen alle je fünf Buchstaben auf, wobei vier der fünf Buchstaben übereinstimmen. Die Unterschiede beschränken sich auf den mittleren Buchstaben der Marken. Währenddem der dritte Buch- stabe der Widerspruchsmarken ein "R" ist, enthält die angefochtene Marke ein "B". Der Anfang "SI-" und die Endung "-IO" sind dagegen identisch, womit auch die Vokalfolge "I-I-O" gleich lautet. Das Schriftbild der Buchsta- ben "R" und "B" ist sodann sehr ähnlich, da beide den Buchstaben "P" be- inhalten und sich lediglich der untere Teil des Buchstabens unterscheidet. Das Schriftbild der Kollisionsmarken ist damit insgesamt als sehr ähnlich zu qualifizieren. 7.5.4 In klanglicher Hinsicht weisen die Kollisionsmarken je zwei Silben auf, nämlich "Si-rio" beziehungsweise "Si-bio". Möglich ist auch eine Aus- sprache in drei Silben als "Si-ri-o" beziehungsweise "Si-bi-o". Als unzutref- fend erweist sich die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass es sich bei "R" und "B" um stumme Konsonanten handelt. Aufgrund der identischen Anfangssilbe, der identischen Endung und der gleichen Aussprachekadenz sind sich die Kollisionsmarken damit auch in klanglicher Hinsicht ähnlich. 7.5.5 "SIRIO" ist das italienische Wort für "Sirius", den hellsten Stern am Nachthimmel (Langenscheidt, Italienisch-Deutsch Übersetzung von "Sirio", abrufbar unter https://de.langenscheidt.com/italienisch-deutsch/sirio, zuletzt abgerufen am 04.07.2025). Daneben handelt es sich bei "Sirio"

B-7544/2024 Seite 25 auch um einen Vor- und/oder Nachnamen, der in der Schweiz jedoch kaum Verwendung findet. Auch eine sinnvolle Aufteilung in einzelne Wortbe- standteile, welche selbst einen Sinngehalt besitzen, ergibt sich nicht. Den Widerspruchsmarken kommt damit in Bezug auf die eingetragenen Waren und Dienstleistungen kein erkennbarer Sinngehalt zu. Bei Sibio handelt es sich ebenfalls um einen vereinzelt vorkommenden Nachnamen, aufgrund der geringen Bekanntheit und Verbreitung ist indes nicht davon auszuge- hen, dass die relevanten Verkehrskreise dies erkennen werden. Auch den Bezug zur Dachmarke "SIBIONICS" ist für die Abnehmerinnen und Abneh- mer nicht direkt ersichtlich. Die Marke "SiBio (fig.)" kann indessen in die beiden Wortteile "Si" und "Bio" aufgeteilt werden. "Bio" ist im Deutschen die Kurzform für "biologisch" oder "Biologie" (Duden, Einträge zu "bio" und "Bio", abrufbar unter https://www.duden.de/rechtschreibung/bio und https://www.duden.de/rechtschreibung/Bio_Biologie, beide zuletzt ab- gerufen am 04.07.2025). Im Französischen ist es die Kurzform für "biolo- gique" oder "Biographie" (Le Petit Robert, Eintrag zu "bio", abrufbar unter https://petitrobert.lerobert.com/robert.asp, zuletzt abgerufen am 04.07.2025), was auf Deutsch "biologisch" oder "Biografie" bedeutet. Bei "Si" handelt es sich sodann um ein französisches Adverb, das mit "doch" oder "so" übersetzt wird (Langenscheidt, Französisch-Deutsch Überset- zung von "si", abrufbar unter <https://de.langenscheidt.com/franzoesisch- deutsch/si>, zuletzt abgerufen am 04.07.2025). Die Vorinstanz hält nach dem Gesagten zutreffend fest, dass die angefochtene Marke von den Ab- nehmerinnen und Abnehmern auch im Sinne von "so biologisch" verstan- den werden könne. In Bezug auf den Sinngehalt besteht nach dem Gesag- ten ein Unterschied zwischen den Kollisionsmarken. 7.5.6 Aufgrund der weitgehenden Ähnlichkeit in Bezug auf das Schrift- und Klangbild besteht zwischen den Kollisionsmarken Zeichenähnlichkeit. Hie- ran vermag die Abweichung im Sinngehalt der Markenzeichen nichts zu ändern.

B-7544/2024 Seite 26 8. 8.1 Die Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke und der angefochtenen Marke im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG ist zuletzt vor dem Hintergrund der gesamten Umstände zu beurteilen (2. Satz). 8.2 8.2.1 Gemäss Vorinstanz kommt den Widerspruchsmarken "SIRIO" als Fantasiezeichen keine Bedeutung in Verbindung mit den strittigen Waren und Dienstleistungen zu. Entsprechend würden die Widerspruchsmarken über durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügen. 8.2.2 Zu beachten gelte es hingegen, dass der Schutzumfang jeder Marke durch die Sphäre des Gemeinguts begrenzt werde. Was markenrechtlich gemeinfrei sei, stehe definitionsgemäss dem allgemeinen Verkehr zur freien Verwendung zu. Hieraus ergebe sich eine Beschränkung des Schutzumfangs von Marken, welche einem im Gemeingut stehenden Wort ähnlich seien. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, das Element "bio" des angefochtenen Zeichens sei für die von der angefochtenen Marke beanspruchten Waren in den Klassen 5, 29 und 30 gemeinfrei. Als Kurz- form des Begriffs "biologisch" beziehungsweise "Biologie" beschreibe das Zeichen direkt eine Eigenschaft beziehungsweise Qualität der verschiede- nen Lebensmittel sowie der Diabetika und der Nahrungsergänzungsmittel. Aber auch hinsichtlich der Reagenzien und Diagnostika gehöre dieses Zei- chen zum Gemeingut, da auch diese über eine biologische Beschaffenheit verfügen könnten. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarken könne sich somit nicht auf das Element "bio" erstrecken. 8.2.3 Die Vorinstanz führt ferner aus, dass aufgrund des Elements "bio" die sich gegenüberstehenden Zeichen klare Unterschiede im Sinngehalt auf- wiesen. Da sich der Schutz der Widerspruchsmarke nicht auf das Element "bio" erstrecken könne, beschränke sich die Übereinstimmung somit auf die den beiden Zeichen gemeinsamen Anfangsbuchstaben "Si". Diese identische Anfangssilbe vermöge hingegen keine markenrechtlich rele- vante Ähnlichkeit zu bewirken, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Lebensmittel mit reduzierter Aufmerksamkeit erworben werden würden. Unter Berücksichtigung des engen Schutzumfanges der Wider- spruchsmarken halte das angefochtene Zeichen trotz teilweiser

B-7544/2024 Seite 27 Warenidentität in Bezug auf die streitgegenständlichen Waren der Klassen 5, 29 und 30 den geforderten Zeichenabstand ein. 8.3 8.3.1 Die Beschwerdeführerin stützt die Ansicht der Vorinstanz, wonach es sich bei "SIRIO" um ein Fantasiezeichen handle, dem in Verbindung mit den strittigen Waren und Dienstleistungen keine Bedeutung zukomme und daher bei den Widerspruchsmarken "SIRIO" zumindest von einer normalen originären Kennzeichnungskraft auszugehen sei. 8.3.2 Sie führt weiter aus, das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr sei in der Rechtsprechung bei Pharmazeutika jedoch selbst dann bejaht worden, wenn die Marken sich entweder nur in ihrer End- oder Mittelsilbe voneinan- der unterscheiden würden. Verneint worden sei die Verwechslungsgefahr hingegen bei Differenzen am besonders prägenden Wortanfang. Doch im vorliegenden Fall sei sowohl der Zeichenanfang als auch die Zeichenen- dung identisch. 8.3.3 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die Unterstellung der Vo- rinstanz, dass die Widerspruchsmarken "SIRIO" aus einem gemeinfreien Zeichenelement bestehen würden, sei falsch. Die Vorinstanz verkenne zum einen, dass unter den Grundsätzen der Kennzeichnungskraft die Wi- derspruchsmarken geprüft würden. Zum anderen sei in der angefochtenen Verfügung auch der Grundsatz falsch angewendet worden, wonach – nach Ansicht der Vorinstanz – eine Beschränkung des Schutzumfangs von Mar- ken vorliege, welche einem im Gemeingut stehenden Wort ähnlich seien. Dieser Grundsatz sei nicht auf die Widerspruchsmarken "SIRIO" anwend- bar, welche sich gegen die sehr ähnliche, verwechselbare Marke "SIBIO" zur Wehr setzen würden. Der Schutzumfang der Widerspruchsmarken "SIRIO" sei im vorliegenden Konflikt nicht einzuschränken. 8.3.4 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin dürften nicht unterscheidungs- kräftige Elemente selbst bei Widerspruchsmarken nicht völlig ausser Acht gelassen werden. Dies würde zu einer mosaikartigen, auf einzelne Be- standteile reduzierten Betrachtung führen und die Wechselwirkungen der Markenbestandteile in der intergierten Wahrnehmung des Publikums sowie den massgeblichen Gesamteindruck der Marke vernachlässigen. Umso weniger dürften nicht unterscheidungskräftige Elemente bei den angefoch- tenen Marken einfach ausser Acht gelassen werden, wie es die Vorinstanz

B-7544/2024 Seite 28 in der angefochtenen Verfügung gemacht habe, dies mit dem einzigen Ar- gument des angeblich prägenden Sinngehalts der Marke "SIBIO". 8.3.5 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die Bezeichnung "Bio" bezie- hungsweise "bio" in einem Markenzeichen sei gerade nicht kennzeich- nungskräftig und verweise lediglich auf eine mögliche Qualität der bean- spruchten Waren oder allenfalls auch Dienstleistungen. Das Markenele- ment "bio" präge deshalb nicht den Sinngehalt der Marke, sondern um- schreibe die darunter angebotenen Produkte. Die Argumentation der Vo- rinstanz sei auch widersprüchlich: Auf der einen Seite werde der direkt be- schreibende Charakter des Elements "bio" hervorgehoben; auf der ande- ren Seite solle die angefochtene Marke durch dieses beschreibende Ele- ment einen eigenen starken Schutz erhalten, welchen es nicht oder kaum mehr angreifbar mache. Diese Einschätzung der Qualitätsangabe "bio" im Sinne von "biologisch" sei falsch. 8.3.6 Schliesslich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass auch wenn die angefochtene Marke "SIBIO" das Element "BIO" enthalte, gegen- über dem älteren kennzeichnungskräftigen Markenzeichen "SIRIO" trotz- dem von einer Verwechslungsgefahr zumindest auf den beiden Ebenen des Schriftbilds und des Klangs auszugehen sei. Selbst auf der Ebene des Sinngehalts sei mit Blick auf das Vorliegen von italienischen Namen von einer ausreichenden Ähnlichkeit auszugehen, welche zu einer Verwechs- lungsgefahr führen könne. 8.4 8.4.1 Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, in Bezug auf die Verwechs- lungsgefahr sei der Argumentation der Vorinstanz zu folgen. Diese habe zu Recht festgestellt, dass der Schutzumfang jeder Marke durch die Sphäre des Gemeingutes beschränkt sei. Es sei zutreffend, dass der Bestandteil "bio" der angefochtenen Marke für die Waren der Klassen 5, 29 und 30 gemeinfrei sei. Als Abkürzung für "biologisch" beziehungsweise "Biologie" beschreibe das Zeichen unmittelbar eine Eigenschaft oder Beschaffenheit der bezeichneten Waren. Da die Beschwerdeführerin nicht geltend mache, dass die Widerspruchsmarke eine bekannte Marke sei, sei ihre Unterschei- dungskraft als durchschnittlich anzusehen. 8.4.2 Ihrer Ansicht nach bestehe die angefochtene Marke "SiBio (fig.)" aus dem Suffix "-BIO", dem der kurze Begriff "SI" vorangestellt sei, wobei die Marke in stilisierter Form dargestellt sei, während die Widerspruchsmarken

B-7544/2024 Seite 29 "SIRIO" beziehungsweise "SIRIO (fig.)" Fantasiezeichen mit durchschnitt- licher Unterscheidungskraft seien, wie dies im Übrigen auch die Vorinstanz festgestellt habe. 8.4.3 Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin ist die Be- schwerdegegnerin der Ansicht, dass die angefochtenen Marke "SiBio (fig.)" eine stilisierte Marke sei, deren Gestaltung einen kreativen Aufwand erfor- derte, wodurch ihre Unterscheidungskraft verstärkt werde. Eine vage Ver- wechslungsgefahr reiche nicht aus. Es müsse wahrscheinlich sein, dass die Durchschnittsverbraucherin oder der Durchschnittsverbraucher die Marken verwechsle. 8.4.4 Da keine Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Marken bestehe, sei die Abweisung des Widerspruchs durch die Vorinstanz ge- rechtfertigt. 8.5 8.5.1 Bei dem von den Widerspruchsmarken verwendeten Zeichen "SIRIO" handelt es sich um ein Fantasiezeichen, welchem in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen keine sinngebende Bedeutung zukommt (vgl. E. 7.5.5 hiervor). Als solches kommt den Widerspruchsmarken – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – eine normale Kennzeichnungskraft und da- mit auch ein gewöhnlicher Schutzumfang zu. 8.5.2 Die Widerspruchsmarken "SIRIO", "SIRIO" und "SIRIO (fig.)" enthal- ten – wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält – das gemeinfreie Ele- ment "bio" nicht. Es stellt sich damit gar nicht die Frage, ob sich der Schutz- umfang der Widerspruchsmarken auf dieses Element beziehen könne. Die Vorinstanz vermischt in ihren Ausführungen, wonach sich der Schutzum- fang der Widerspruchsmarken nicht auf das gemeinfreie Element "bio" er- strecken könne und ihr deshalb in Bezug auf die Waren der Klassen 5, 29 und 30 nur ein enger Schutzumfang zukomme, den Schutzbereich der Wi- derspruchsmarken mit jenem der angefochtenen Marke "SiBio (fig.)". Zu- treffend wäre, dass sich der Schutzbereich der angefochtenen Marke in Bezug auf die Waren der Klassen 5, 29 und 30 nicht auf das gemeinfreie Element "bio" beziehen könne. Entsprechend ist wie vorstehend dargelegt von einem gewöhnlichen Schutzbereich der Widerspruchsmarken auszu- gehen. 8.5.3 Wie bereits dargelegt, verfügen die Kollisionsmarken – zumindest die Widerspruchsmarken 1 und 2 – insbesondere in Bezug auf das Klang- und

B-7544/2024 Seite 30 Schriftbild über eine hohe Zeichenähnlichkeit. Der Unterschied im dritten Buchstaben kann – auch aufgrund der optischen Ähnlichkeit der Buchsta- ben "B" und "R" – keinen relevanten Unterschied zwischen den Marken erwirken. Einzig in Bezug auf den Sinngehalt der Marken besteht eine Ab- weichung. Die mögliche Bedeutung der angefochtenen Marke "SiBio (fig.)" als "so biologisch" hinterlässt bei den Abnehmerinnen und Abnehmern aber keinen bleibenden Eindruck. Dies insbesondere auch, da es sich beim Element "bio" in Bezug auf die Waren der Klassen 5 (teilweise), 29 und 30 um ein gemeinfreies Element handelt, welchem eine rein beschreibende Funktion zukommt. 8.5.4 Indem die Vorinstanz bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr das gemeinfreie Element "bio" der angefochtenen Marke einfach ausser Acht lässt (vgl. E. D/8. der angefochtenen Verfügung), verkennt sie den Grundsatz, dass auch gemeinfreie Elemente beim Zeichenvergleich nicht ausgeklammert werden dürfen und insbesondere keine Konstellation vor- liegt, in welcher zwei Kollisionsmarken einzig in gemeinfreien Elementen übereinstimmen. Die Beschwerdeführerin hält zu Recht fest, dass dies zu einer mosaikartigen, auf einzelne Bestandteile reduzierten Betrachtung führen würde und die Wechselwirkungen der Markenbestandteile in der in- tergierten Wahrnehmung des Publikums sowie den massgeblichen Ge- samteindruck der Marke vernachlässigen würde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände, reicht die Unterscheidung im dritten Buchstaben der Marken und dem Sinngehalt nicht aus, um trotz der bestehenden Waren- gleichartigkeit beziehungsweise teilweisen Warenidentität und der Ähnlich- keit der Zeichen, von einem genügenden Abstand zu den Widerspruchs- marken auszugehen. Im Erinnerungsbild der Abnehmerinnen und Abneh- mer bleiben – unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und trotz der teilweise bestehenden erhöhten Aufmerksamkeit – nahezu identische Marken haften, welche mit "Si-" beginnen, mit "-io" enden und in der Mitte einen Konsonanten (R und B) aufweisen, wobei die Wortmarken unter den Widerspruchsmarken jede Gross-/Kleinschreibung umfassen, so dass nicht auf allfällige Unterschiede in der Aussprache (Betonung) einzugehen ist. Sowohl in optischer als auch in klanglicher Hinsicht, besteht die Gefahr

B-7544/2024 Seite 31 der Verwechslung der Kollisionsmarken. Zwischen den Kollisionsmarken besteht nach dem Gesagten unmittelbare Verwechslungsgefahr. 8.6 8.6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Ver- wechslungsgefahr in Bezug auf folgende Waren zu Unrecht verneint hat: Klasse 5: Papier réactif à usage vétérinaire; préparations de vitamines; pré- parations pour le diagnostic à usage médical; alcools médicinaux; huile de foie de morue; antidiabétiques; insuline; préparations probiotiques à usage médi- cal permettant de maintenir l'équilibre naturel de la flore intestinale; complé- ments alimentaires de coenzyme Q10; bandelettes de diagnostic pour le me- surage du taux de glycémie; réactifs à usage médical; réactifs de diagnostic à usage médical; huiles de poisson comestibles à usage médical; compléments nutritionnels; aliments diététiques à usage médical; pain pour diabétiques à usage médical; compléments alimentaires de glucose; substances diététiques à usage médical; compléments alimentaires de protéine; coton à usage médi- cal; rubans adhésifs à usage médical. Klasse 29: Confitures; produits laitiers; lait; milk-shakes. Klasse 30: Café; boissons à base de café; succédanés de café; cacao; bois- sons à base de thé; thé; sucre; bonbons; Nourriture sucrée [confiserie]; pâtes de fruits [confiserie]; sirop de mélasse; mélasse; miel; gâteaux; biscuits; con- fiserie; pâtisserie; aliments à base d'avoine; pain; riz instantané; préparations faites de céréales; nouilles; nouilles instantanées; en-cas à base de céréales; en-cas à base de riz; riz croustillant; crèmes glacées; sel de cuisine; vinaigres; relish [condiment]; levure; essences pour l'alimentation à l'exception des es- sences éthériques et des huiles essentielles; préparations aromatiques à usage alimentaire; attendrisseurs de viande, à usage domestique; additifs de gluten à usage culinaire. 8.6.2 Die übrigen hier interessierenden Waren und Dienstleistungen in den Klassen 29, 30 und 42 wurden mangels Gleichheit beziehungsweise ent- fernter bis naher Gleichartigkeit (vgl. E. 6.4.6 hiervor) zu Recht eingetra- gen. 8.6.3 Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid teilweise aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die

B-7544/2024 Seite 32 Eintragung der angefochtenen Marke Nr. 812'144 "SiBio (fig.)" für die ge- nannten Waren der Klassen 5, 29 und 30 (vgl. E. 8.6.1 hiervor) zu löschen. 9. 9.1 9.1.1 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeitsgrad der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien fest- zulegen (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsge- richt ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungs- werten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zei- chen grundsätzlich von einem Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– auszugehen ist (BGE 133 III 492 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"; Urteil des BGer 4A_161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 2 "We make ideas work"). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Verfahrenskos- ten insgesamt auf Fr. 4'500.– festzusetzen. 9.1.2 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin obsiegt vorlie- gend rund zur Hälfte. Gleiches gilt für die Beschwerdegegnerin. Es recht- fertigt sich deshalb eine je hälftige Auferlegung der Verfahrenskosten. Ent- sprechend sind der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 2'250.– aufzuerlegen und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 2'250.– ist ihr zurückzu- erstatten. Die Beschwerdegegnerin trägt die andere Hälfte der Verfahrens- kosten von Fr. 2'250.–. 9.2 Aufgrund des je hälftigen Obsiegens der Parteien sind die Parteient- schädigungen unter gegenseitiger Verrechnung der Ansprüche wettzu- schlagen. Entsprechend sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

B-7544/2024 Seite 33 9.3 9.3.1 Mit diesem Verfahrensausgang vor Bundesverwaltungsgericht gilt die Beschwerdeführerin auch für das vorinstanzliche Verfahren als teilweise obsiegend, weshalb die Kosten neu zu verlegen sind. 9.3.2 Die Widerspruchsgebühr verbleibt bei der Vorinstanz (Art. 31 MSchG i.V.m. Art. 1 ff. der Verordnung des IGE über Gebühren vom 14. Juni 2016 [GebV-IGE, SR 232.148] und Anhang zu Art. 3 Abs. 1 GebV-IGE; Urteil des BVGer B-4669/2019 vom 25. November 2021 E. 8.8). Angesichts des Ver- fahrensausgangs vor Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdegeg- nerin der vorleistungspflichtigen Beschwerdeführerin aufgrund des hälfti- gen Obsiegens die Hälfte der Widerspruchsgebühr von Fr. 2'400.–, das heisst Fr. 1'200.–, zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin hat sich am vo- rinstanzlichen Verfahren sodann nicht beteiligt. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren drei Widerspruchs- schriften in drei Verfahren eingereicht. Pro Schriftenwechsel wird gemäss Richtlinien des IGE in Markensachen grundsätzlich Fr. 1'200.– an Partei- entschädigung zugesprochen (vgl. Richtlinien des IGE in Markensachen vom 1. Januar 2024, S. 50). Eine volle Parteientschädigung entspreche nach den Richtlinien demnach Fr. 3'600.–. Indessen war der Aufwand der Beschwerdeführerin aufgrund der weitgehenden Übereinstimmungen der drei Verfahren beschränkt. Entsprechend ihrem hälftigen Obsiegen und dem notwendigen Aufwand für die drei Verfahren, ist ihr für das vorinstanz- liche Verfahren zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 1'100.– zuzusprechen. 10. Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Das Urteil erwächst mit Eröff- nung in Rechtskraft.

B-7544/2024 Seite 34 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. 1.1 Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 2 des Entscheids des Eidgenössischen Instituts für Geisti- ges Eigentum vom 4. November 2024 wird teilweise aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die Eintragung der Marke Nr. 812'144 "SiBio (fig.)" für folgende Waren und Dienstleistungen zu löschen: Klasse 5: Papier réactif à usage vétérinaire; préparations de vitamines; pré- parations pour le diagnostic à usage médical; alcools médicinaux; huile de foie de morue; antidiabétiques; insuline; préparations probiotiques à usage médi- cal permettant de maintenir l'équilibre naturel de la flore intestinale; complé- ments alimentaires de coenzyme Q10; bandelettes de diagnostic pour le me- surage du taux de glycémie; réactifs à usage médical; réactifs de diagnostic à usage médical; huiles de poisson comestibles à usage médical; compléments nutritionnels; aliments diététiques à usage médical; pain pour diabétiques à usage médical; compléments alimentaires de glucose; substances diététiques à usage médical; compléments alimentaires de protéine; coton à usage médi- cal; rubans adhésifs à usage médical. Klasse 29: Confitures; produits laitiers; lait; milk-shakes. Klasse 30: Café; boissons à base de café; succédanés de café; cacao; bois- sons à base de thé; thé; sucre; bonbons; Nourriture sucrée [confiserie]; pâtes de fruits [confiserie]; sirop de mélasse; mélasse; miel; gâteaux; biscuits; con- fiserie; pâtisserie; aliments à base d'avoine; pain; riz instantané; préparations faites de céréales; nouilles; nouilles instantanées; en-cas à base de céréales; en-cas à base de riz; riz croustillant; crèmes glacées; sel de cuisine; vinaigres; relish [condiment]; levure; essences pour l'alimentation à l'exception des es- sences éthériques et des huiles essentielles; préparations aromatiques à usage alimentaire; attendrisseurs de viande, à usage domestique; additifs de gluten à usage culinaire. 1.2 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Hälfte der Wider- spruchsgebühr (Fr. 1'200.–) der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 1.3 Dispositivziffer 4 des Entscheids des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 4. November 2024 wird aufgehoben und die Be- schwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

B-7544/2024 Seite 35 vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'100.– zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. 2.1 Die Verfahrenskosten in der Gesamthöhe von Fr. 4'500.– werden im Umfang von Fr. 2'250.– der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 2'250.– der Beschwerdegegnerin auferlegt. 2.2 Der Verfahrenskostenanteil der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 2'250.– wird dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'500.– entnommen und der Restbetrag von Fr. 2'250.– wird ihr aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 2.3 Der Verfahrenskostenanteil der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 2'250.– ist von dieser innert 30 Tagen ab Eröffnung dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Silas Bänziger

Versand: 11. Juli 2025

B-7544/2024 Seite 36 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungsformular; Beschwerdebeilagen zurück; Doppel der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2025) – die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilagen: Rechnung; Verfahrensbeilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück; Doppel der Eingabe der Beschwerdegeg- nerin vom 18. Juni 2025)

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Entscheidungsdatum
07.07.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026