B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t Tribunal administratif fédéral T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-7270/2024

Urteil vom 19. Juni 2025 Besetzung

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Christoph Errass, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Eva Kälin.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Landwirtschaft und Wald (lawa), Abteilung Landwirtschaft, Vorinstanz.

Gegenstand

Direktzahlungen 2023 (Kürzung).

B-7270/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 13. Juli 2023 führte die Kontrollstelle Aniterra AG auf dem landwirt- schaftlichen Betrieb von A._______ eine Kontrolle durch. In der Inspekti- onsbescheinigung vom 11. August 2023 bezeichnete sie fünf Dokumente im Zusammenhang mit der Kontrolle des ökologischen Leistungsnachwei- ses (nachfolgend auch: ÖLN) als mangelhaft. Erstens habe A._______ für das Jahr 2022 das Wiesenjournal nicht vollständig ausgefüllt (es fehle der Eintrag für die Ausbringung der Gülle) und keine Kulturblätter für Mais, Wei- zen und Rüben eingereicht. Zweitens sei die Nährstoffbilanz mangelhaft. Aus der Inspektionsbescheinigung war ersichtlich, dass diese Mängel zu einer Kürzung des Direktzahlungsbeitrags um Fr. 1'000.– führen würden (pro mangelhaftes Dokument Fr. 200.–): Kontrollpunkt Bemerkungen Kürzungsantrag ÖLN Dokumente / Aufzeichnungen: 01.07.02.02: Feldkalender oder Kul- turblätter. Wiesenkalender oder Wie- senjournal vorhanden und vollständig Wiesenjournal nicht vollständig ausgefüllt. Gülle fehlt 2022. Keine Kulturenblätter Mais, Wei- zen und Rüben 2022. CHF 800.00 ÖLN Dokumente / Aufzeichnungen: 01.07.02.03: Nährstoffbilanz vorhan- den und vollständig Die Kontrollbilanz schliesst mit 79.4 P2O5 [Bemerkung: Phos- phor] und 72.2 Nverf [Bemer- kung: verfügbarer Stickstoff] ab. CHF 200.00

A.b Mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 hielt die Dienststelle Landwirt- schaft und Wald des Kantons Luzern (Dienststelle lawa; nachfolgend: Vor- instanz) fest, dass sich der Bestand der Mastschweine von A._______ um mehr als 50 Prozent gegenüber dem Vorjahr verändert habe. Diese we- sentliche Veränderung des Tierbestandes bis zum 1. Mai des Beitragsjah- res hätte A._______ melden müssen. Die Falschdeklaration habe eine Bei- tragskürzung von Fr. 1'000.– für das Jahr 2023 zur Folge. A.c Am 12. Oktober 2023 stellte die Vorinstanz A._______ die Hauptzah- lungsrechnung und am 4. Dezember 2023 die Schlussabrechnung für die Direktzahlungsbeiträge für das Jahr 2023 aus. Beide sahen Kürzungen der Beiträge in Höhe von insgesamt Fr. 2'000.– vor. Die Kürzungen setzten sich gemäss Hauptzahlungsrechnung wie folgt zusammen: Korrekturen und Kürzungen Bundesprogramme Fr. Punkte Fr. ÖLN Dokumente / Aufzeichnungen Kürzungspunkt: Feldkalender oder Kulturblätter, Wiesenkalender oder Wiesenjournal vorhanden und vollständig; Mangel: Dokument unvollstän- dig, fehlend, falsch oder unbrauchbar -800.00

B-7270/2024 Seite 3 Kürzungspunkt: Nährstoffbilanz vorhanden und vollständig; Mangel: Dokument unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar -200.00 Tierbestände Ganzjahresbetriebe, ohne Rind- vieh, Wasserbüffel, Bisons und Equiden

Kürzungspunkt: Tiere ohne Rindvieh, Wasser- büffel, Bisons und Equiden: Deklaration des Durchschnittsbestandes ist korrekt; Mangel: Der Durchschnittsbestand ist nicht plausibel und nachvollziehbar -1'000.00 Total -2'000.00

A.d A._______ erhob am 31. Januar 2024 Einsprache gegen die Schluss- abrechnung vom 4. Dezember 2023. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Schreiben vom 12. Februar 2024 ab. Darauf verlangte A._______ am 11. März und 17. Mai 2024 einen beschwerdefähigen Entscheid. Mit Ent- scheid vom 17. Oktober 2024 wies die Vorinstanz die Einsprache von 31. Januar 2024 ab und hielt an der Abrechnung vom 4. Dezember 2023 mit den Kürzungen im Umfang von Fr. 2'000.– fest. Sie auferlegte A._______ Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 461.–. B. Dagegen erhob A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 15. November 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be- antragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz vom 17. Oktober 2024 und verlangt unter Kosten- und Entschädigungsfolge eine Nachzahlung der Direktzahlungen. Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz mache willkürliche Vorschriften. Auch die Kontrollen seien will- kürlich. Die Bauern würden genötigt und gedemütigt durch falsche Normen und Forderungen. Wenn sie etwas beanstandeten, würden sie erpresst, bedroht und diskriminiert. Die Kontrollstelle habe die Nährstoffbilanz so manipuliert, dass sie nicht mehr mit den Tatsachen auf dem Betrieb über- einstimme. C. Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2025 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid vom 17. Oktober 2024. D. Am 28. Januar 2025 reichte die Vorinstanz auf Ersuchen des Bundesver- waltungsgerichts weitere, bisher fehlende Vorakten ein. E. Das Bundesamt für Landwirtschaft (nachfolgend: BLW) reichte am

B-7270/2024 Seite 4 28. März 2025 auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts einen Fach- bericht ein. Danach erfolgte die Kürzung der Direktzahlungen für das Jahr 2023 wegen der fehlerhaften Nährstoffbilanz, des unvollständigen Wiesenjournals, der fehlenden Kulturblätter sowie der Nichtmeldung der wesentlichen Veränderung des Tierbestandes zu Recht. Nach Ansicht des BLW wären die Direktzahlungen sogar um Fr. 2'019.– zu kürzen gewesen. F. Mit Schreiben vom 10. April 2025 nahm der Beschwerdeführer abschlies- send Stellung zum Beschwerdeverfahren. Er kritisiert das Direktzahlungs- system. Seiner Auffassung nach könnten sich Verwaltung, Kontrollstellen und einzelne Bauern auf Kosten des Staates bereichern. Das Abmelden von Tierkategorien auf einen Stichtag mache keinen Sinn. Denn nach dem Stichtag könne die Tierhaltung wieder aufgenommen werden und so stimme die Anzahl Tiere wieder mit den gemachten Angaben überein. Wenn er die Tierhaltung nicht mehr aufnehme, aber die Werte in der Nähr- stoffbilanz eintragen müsse, als ob er die Tiere gehalten habe, sei das falsch. G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 17. Oktober 2024 ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (§ 143 Abs. 1 Bst. c i.V.m. § 148 f. des Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern [VRG LU, SRL Nr. 40]), der in Anwendung von öffent- lichem Recht des Bundes, namentlich dem Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) und seinen Ausführungsbestimmungen, erging. Er stellt daher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Ver- waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht, das gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist gemäss Art. 33 Bst. i VGG und Art. 166 Abs. 2 LwG für die Behandlung der

B-7270/2024 Seite 5 vorliegenden Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG greift. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, wes- halb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kosten- vorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Mit der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Die Rüge der Unangemessenheit für die Überprüfung von Bun- desrecht ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwer- deinstanz verfügt hat (Art. 49 Bst. c VwVG). Dies ist vorliegend (trotz des "mehrstufigen" Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens) nicht der Fall (Urteil des BVGer B-612/2024 vom 21. Januar 2025 E. 3.1 m.H.). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich praxisgemäss eine ge- wisse Zurückhaltung, wenn die Natur der Streitsache dies sachlich recht- fertigt beziehungsweise gebietet. Das Gericht soll nicht aus eigenem Gut- dünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung der Vor- instanz abweichen, die wie das lawa über besondere Fachkompetenz ver- fügt. Dies gilt jedenfalls soweit, als die mit besonderer Fachkompetenz aus- gestattete Instanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ge- prüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durch- geführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; Urteile des BGer 2C_698/2021 vom 5. März 2024 E. 11.5; 1C_583/2021 vom 31. August 2023 E. 2.6; Urteil B-3666/2022 vom 22. April 2025 E. 2.1, je m.w.H.). 2.3 Instanzen mit besonderer Fachkompetenz sind ebenfalls Fachbehör- den wie das BLW, welches die Direktzahlungsverordnung vollzieht, soweit nicht die Kantone damit beauftragt sind, und den Vollzug in den Kantonen beaufsichtigt (Art. 112 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 [DZV, SR 910.13]). Das BLW hat im vorliegenden Verfahren am 28. März 2025 einen Fachbericht eingereicht. Amtsberichte und

B-7270/2024 Seite 6 Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes überprüft das Bundesverwal- tungsgericht nur dann inhaltlich und weicht nur dann davon ab, wenn stich- haltige Gründe, etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, da- für vorliegen (Urteile des BVGer B-3666/2022 E. 2.2; B-3184/2023 vom 9. Juli 2024 E. 2.1, je m.w.H.). 3. 3.1 Soweit der Gesetzgeber keine abweichenden Übergangsregelungen getroffen hat, finden diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei Erfüllung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 139 II 263 E. 6; Urteil des BGer 2C_833/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.1; Urteil B-3666/2022 E. 3; je m.w.H.). 3.2 Eine vom erwähnten Grundsatz abweichende übergangsrechtliche Re- gelung liegt – soweit vorliegend interessierend – nicht vor. Zur Beurteilung der streitgegenständlichen Frage, ob die Kürzung der Direktzahlungen 2023 im Betrag von Fr. 2'000.– zu Recht erfolgte, sind somit die im Jahr 2023 geltenden Rechtssätze anwendbar. Somit finden die Bestim- mungen des LwG mit Stand am 1. Juli 2023 (AS 2023 259) und der DZV mit Stand am 14. März 2023 (AS 2023 126) Anwendung. 4. 4.1 Grundlage für die Ausrichtung von Direktzahlungen bilden Art. 104 Abs. 3 Bst. a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), die Art. 70 ff. LwG sowie die gestützt darauf erlassene Direktzahlungsverord- nung. Gemäss Art. 70 Abs. 1 LwG richtet der Bund Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen Direktzahlungen aus. Als eine der Vo- raussetzungen für die Ausrichtung von Direktzahlungen müssen die Be- wirtschafter und Bewirtschafterinnen die für die landwirtschaftliche Produk- tion massgeblichen Bestimmungen einhalten (Art. 70a LwG). Insbeson- dere müssen sie den ÖLN erbringen (Art. 70a Abs. 1 Bst. b LwG). Der ÖLN ist eine entscheidende Grundvoraussetzung dafür, dass überhaupt Direkt- zahlungen vergeben werden können (Urteil B-3666/2022 E. 10.5.3; vgl. Art. 11 DZV). 4.2 Direktzahlungen werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet (Art. 98 Abs. 1 DZV). Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, haben gegenüber den Voll- zugsbehörden nachzuweisen, dass sie die Anforderungen der

B-7270/2024 Seite 7 betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben (Art. 101 DZV). Die Gesuche sind im Regelfall zwischen dem 15. Januar und dem 15. März bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen (Art. 99 Abs. 2 DZV). 4.3 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Ge- suchsteller das LwG, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt da- rauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchstel- ler die Bestimmungen verletzt hat (Art. 170 Abs. 2 LwG). Die Kantone kür- zen oder verweigern die Beiträge nach dem Anhang 8 der DZV (Art. 170 Abs. 3 LwG i.V.m. Art. 105 Abs. 1 DZV). 5. 5.1 Im angefochtenen Entscheid vom 17. Oktober 2024 wies die Vor- instanz die Einsprache des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2024 ab. Sie hielt an der Kürzung der Direktzahlungen für das Jahr 2023 in Höhe von 2'000.– fest. Die Vorinstanz begründete die Kürzung wie folgt:

  • Erstens um insgesamt Fr. 800.–, weil der Beschwerdeführer für das Jahr 2022 das Wiesenjournal nicht vollständig ausgefüllt (Eintrag Gülle fehlte) und keine Kulturblätter zu Mais, Weizen und Rüben eingereicht habe (vgl. E. 6 hiernach),
  • zweitens um Fr. 200.–, weil der Beschwerdeführer eine fehlerhafte Nährstoffbilanz eingereicht habe (vgl. E. 7 hiernach),
  • drittens um insgesamt Fr. 1'000.–, weil die Deklaration des Tierbestan- des nicht plausibel und nicht nachvollziehbar sei (vgl. E. 8 hiernach). 5.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese Kürzungen rechtmässig erfolgten.

6.1 Zunächst kürzte die Vorinstanz die Beiträge um insgesamt Fr. 800.–. Denn der Beschwerdeführer habe das Wiesenjournal nicht vollständig aus- gefüllt (der Eintrag Gülle 2022 habe gefehlt) und keine Kulturblätter zu Mais, Weizen und Rüben eingereicht. 6.2 Die Gesuchsteller müssen im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um Direktzahlungsbeiträge je nach Beitragsart verschiedene Dokumente

B-7270/2024 Seite 8 vorlegen. Reichen sie unvollständige, fehlende, unbrauchbare oder ungül- tige Dokumente ein, können die Kantone und Kontrollstellen ihnen grund- sätzlich Fristen zur Nachreichung setzen (Anhang 8 Ziff. 1.3 DZV). Für be- stimmte Dokumente, wie das Wiesenjournal sowie die Kulturblätter, ist eine solche Nachfristsetzung gemäss Anhang 8 Ziff. 1.3 Bst. b DZV allerdings nicht möglich. Sind das Wiesenjournal oder die Kulturblätter unvollständig, falsch oder unbrauchbar oder fehlen diese, führt dieser Mangel, wie auch das BLW in seinem Fachbericht festhält, unmittelbar zu einer Beitragskür- zung in der Höhe von Fr. 200.– pro Dokument (Anhang 8 Ziff. 2.2.3 Bst. c DZV). 6.3 Im vorliegenden Fall stellte die Kontrollstelle Aniterra AG bei der Kon- trolle des Betriebs des Beschwerdeführers am 13. Juli 2023 fest, dass das Wiesenjournal nicht vollständig ausgefüllt war, da der Eintrag für die Aus- bringung der Gülle für das Jahr 2022 fehlte. Ebenfalls seien keine Kultur- blätter für Mais, Weizen und Rüben vorhanden gewesen (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). 6.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass diese vier Dokumente bei der Kontrolle vom 13. Juli 2023 fehlten. Er brachte im vorinstanzlichen Ver- fahren lediglich vor, dass die wenigen fehlenden Aufzeichnungen problem- los nachgereicht werden könnten. Anhang 8 Ziff. 1.3 Bst. b DZV schliesst allerdings, wie zuvor ausgeführt, ausdrücklich aus, dass das Wiesenjournal sowie die Kulturblätter nachgereicht werden können. Gemäss der Fachbe- hörde BLW sind bei diesen Dokumenten die Rechtzeitigkeit und Regelmäs- sigkeit der Einträge von zentraler Bedeutung. Sie sollen die tatsächlichen Verhältnisse auf dem Betrieb im Moment der Kontrolle wiedergeben. Wäre eine Nachreichung möglich, könnten fehlende oder verspätet vorgenom- mene Aufzeichnungen nachträglich korrigiert werden. Dies hätte zur Folge, dass nicht überprüft werden könnte, ob die Aufzeichnungen ordentlich ge- tätigt worden seien und die tatsächlichen Verhältnisse auf dem Betrieb ab- bildeten. Deshalb untersage Anhang 8 Ziff. 1.3 Bst. b DZV die Nachrei- chung der entsprechenden Dokumente ausdrücklich. 6.5 Wie zuvor erwähnt, werden die Beiträge gemäss Anhang 8 Ziff. 2.2.3 Bst. c DZV um je Fr. 200.– pro mangelhaftes Dokument gekürzt, wenn das Wiesenjournal oder die Kulturblätter unvollständig oder nicht vorhanden sind. Im vorliegenden Fall ist das Wiesenjournal unvollständig und fehlen die genannten Kulturblätter, weshalb die Vorinstanz die Direktzahlungsbei- träge für das Jahr 2023 zu Recht gestützt auf Anhang 8 Ziff. 2.2.3 Bst. c DZV um Fr. 800.– kürzte.

B-7270/2024 Seite 9 7. 7.1 Als nächstes kürzte die Vorinstanz die Beiträge für das Jahr 2023 um Fr. 200.–, weil der Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle vom 13. Juli 2023 eine fehlerhafte Nährstoffbilanz eingereicht habe. 7.2 Aus den Akten sowie den Ausführungen der Vorinstanz ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an der Kontrolle vom 13. Juli 2023 keine ÖLN- Bilanz für das Jahr 2022 vorlegte. Er reichte innerhalb der vom Kontrolleur gesetzten Nachfrist eine am 18. Juli 2023 von der Landi Sursee erstellte ÖLN-Bilanz nach, die er am 20. Juli 2023 unterschrieben hatte. Die Kon- trollstelle Qualinova AG erachtete die eingereichte Nährstoffbilanz aller- dings als «nachweislich fehlerhaft und unglaubwürdig.» Sie erstellte des- halb am 2. August 2023 eine Kontrollbilanz, in welcher sie einige Änderun- gen gegenüber der eingereichten Bilanz vornahm. Darauf bezeichnete die Kontrollstelle Aniterra AG in ihrer Inspektionsbescheinigung vom 11. Au- gust 2023 die eingereichte Nährstoffbilanz als mangelhaft, was zu einer Kürzung von Fr. 200.– führen werde (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). 7.3 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Kontrollstelle habe die von ihm eingereichte Bilanz so manipuliert, dass diese nicht mehr mit den Tatsachen auf dem Betrieb übereinstimme. 7.4 Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, in der vom Beschwerdeführer nachgereichten ÖLN-Bilanz für das Jahr 2022 übersteige der mit dem Mist weggeführte Phosphor den auf dem Betrieb angefallenen Phosphor im Mist. Daher habe die ÖLN-Bilanz nachgerechnet werden müssen. Der Be- schwerdeführer habe die ÖLN-Bilanz nicht bei der Kontrolle, sondern erst innerhalb der vom Kontrolleur gesetzten Nachfrist eingereicht. Gemäss An- hang 8 Ziff. 2.2.3 Bst. b DZV führe eine unvollständige, fehlerhafte oder unbrauchbare Nährstoffbilanz zu einer Kürzung von 110 Punkten, wenn der Mangel nach der Nachfrist immer noch bestehe. Aufgrund der Verhält- nismässigkeit und weil die Bilanz nach der Korrektur ausgeglichen worden sei, sei sie lediglich als fehlerhaft eingestuft worden. Dies führe gemäss Anhang 8 Ziff. 2.2.3 Bst. b DZV zu einer Kürzung in Höhe von Fr. 200.–. 7.5 Im Zusammenhang mit dem ÖLN (vgl. Art. 70a Abs. 1 Bst. b LwG; E. 4.1 hiervor) müssen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von land- wirtschaftlichen Betrieben unter anderem eine ausgeglichene Düngerbi- lanz aufweisen. Sie müssen anhand einer Nährstoffbilanz zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor oder Stickstoff ausgebracht wird. Die Anfor- derungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz sind in Anhang 1 Ziff. 2.1

B-7270/2024 Seite 10 DZV festgelegt (Art. 13 Abs. 1 DZV, vgl. auch Anhang 1 Ziff. 1.1 Bst. d DZV). Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suisse-Bilanz» nach der Weg- leitung Suisse-Bilanz des BLW (Anhang 1 Ziff. 2.1.1 DZV). 7.6 Gemäss Anhang 1 Ziff. 2.1.8 DZV ist der Übertrag von Nährstoffen auf die Nährstoffbilanz des Folgejahres grundsätzlich nicht möglich. Nach Ziff. 3.6 der Wegleitung Suisse-Bilanz darf die Summe aus dem Nährstoff- anfall auf dem Betrieb während des Bilanzjahrs und der vom Betrieb zu- und weggeführten Nährstoffe während des Bilanzjahrs nicht negativ sein. Ist sie dennoch negativ, muss sie gleich null gesetzt werden. 7.7 Das BLW führt in seinem Fachbericht vom 28. März 2025 aus, der Me- thode von Suisse-Bilanz liege der Gedanke zugrunde, dass sämtliche im Bilanzjahr auf einem Betrieb anfallenden Nährstoffe, welche nicht wegge- führt werden, als Düngemittel verwendet werden. Deshalb sei keine An- gabe von allfälligen Nährstofflagerbeständen vorgesehen. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer im Bilanzjahr 2022 zu viel weggeführte Nährstoffe bereits im Bilanzjahr 2021 als Nährstoffe berücksichtigt. In der vom Beschwerdeführer eingereichten und vorliegend strittigen Nährstoffbi- lanz für das Jahr 2022 habe die Nährstoffwegfuhr den Nährstoffanfall über- stiegen. Der sich daraus ergebende negative Wert hätte nach Auffassung des BLW gemäss Ziff. 3.6 der Wegleitung Suisse-Bilanz auf null korrigiert werden müssen. Da auf der eingereichten Nährstoffbilanz diese Korrektur nicht vorgenommen worden sei, habe sie die Vorgaben von Anhang 1 Ziff. 2.1.8 DZV sowie Ziff. 3.6 der Wegleitung Suisse-Bilanz nicht eingehal- ten und sei im Ergebnis fehlerhaft gewesen. Deshalb habe die Kontroll- stelle eine Korrektur der Bilanz vornehmen müssen, womit die Beitragskür- zung in der Höhe von Fr. 200.– gerechtfertigt sei. 7.8 Der Beschwerdeführer bringt gegen diese nachvollziehbaren Ausfüh- rungen der Fachbehörde keine substantiierten Einwände vor. Demnach ist gemäss den Angaben der Vorinstanz und des BLW davon auszugehen, dass die von ihm eingereichte Nährstoffbilanz vom 20. Juli 2023 nicht den rechtlichen Vorgaben von Anhang 1 Ziff. 2.1.8 DZV sowie Ziff. 3.6 der Weg- leitung Suisse-Bilanz entsprach und damit fehlerhaft war. 7.9 Gemäss Anhang 8 Ziff. 2.2.3 Bst. b DZV führt eine unvollständige, feh- lende, falsche oder unbrauchbare Nährstoffbilanz, inkl. notwendige Be- lege, zu einer Kürzung von Fr. 200.–. Die von der Vorinstanz vorgenom- mene Kürzung um Fr. 200.– ist deshalb nicht zu beanstanden.

B-7270/2024 Seite 11 8. 8.1 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Kürzung der Direktzahlungsbeiträge um insgesamt Fr.1’000.– aufgrund einer nicht plausiblen und nicht nach- vollziehbaren Deklaration des Tierbestandes rechtmässig erfolgte. 8.2 Die Art. 35 ff. DZV regeln, welche Flächen und Tierbestände einen Be- trieb zu Direktzahlungsbeiträgen berechtigen. Art. 36 ff. DZV regeln, wie die massgebenden Tierbestände zu bestimmen sind. Gemäss Art. 36 Abs. 1 DZV ist für die Bestimmung des Bestands an Nutztieren auf Betrie- ben grundsätzlich die Bemessungsperiode vom 1. Januar bis zum 31. De- zember des Vorjahres massgebend. Gemäss Art. 37 Abs. 2 DZV ist für die Bestimmung des Bestands an Schweinen (welche zu den «übrigen Nutz- tieren» gehören [Art. 37 Abs. 1 e contrario]) grundsätzlich die Anzahl der in der Bemessungsperiode durchschnittlich gehaltenen Nutztiere massge- bend. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss den Bestand bei der Einreichung des Gesuchs um Direktzahlungen angeben (Art. 36 Abs. 4 DZV). 8.3 Verändert der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin jedoch den Be- stand bis zum 1. Mai des Beitragsjahres wesentlich, so wird dieser auf den im Beitragsjahr effektiv gehaltenen Bestand erhöht oder reduziert. Eine we- sentliche Veränderung liegt vor, wenn der Bestand innerhalb einer Katego- rie von Nutztieren neu aufgenommen, aufgegeben oder um mehr als 50 Prozent erhöht oder reduziert wird (Art. 37 Abs. 4 DZV). Nachträgliche Veränderungen der Tierbestände sind bis zum 1. Mai zu melden (Art. 100 Abs. 2 DZV). Wird der deklarierte Durchschnittstierbestand nicht auf dem Betrieb gehalten oder ist die Deklaration der Durchschnittsbestände nicht korrekt, plausibel oder nachvollziehbar, so hat dieser Mangel gemäss An- hang 8 Ziff. 2.1.8 Bst. a DZV die Korrektur auf den tatsächlichen Bestand und zusätzlich eine Kürzung von Fr. 100.– je betroffene Grossvieheinheit (nachfolgend: GVE) zur Folge. 8.4 Der Beschwerdeführer hielt gemäss seinem Betriebsspiegel für das Jahr 2022 vom 14. März 2023 während des Jahres 2022 auf seinem Be- trieb durchschnittlich insgesamt 10.19 GVE Schweine (bestehend aus 40 [bzw. 2.4 GVE] abgesetzten Ferkeln, 5 [bzw. 0.85 GVE] Mastschweinen und Remonten bis 6 Monate alt, 6 [bzw. 3.3 GVE] säugenden Zuchtsauen sowie 14 [bzw. 3.64 GVE] nicht säugenden Zuchtsauen über 6 Monate alt). Der Beschwerdeführer deklarierte anlässlich der Betriebsdatenerhebung mit Stand 31. Januar 2023 in www.agate.ch / Betriebsdatenblatt im Zusam- menhang mit seinem Direktzahlungsgesuch für das Jahr 2023 ebenfalls

B-7270/2024 Seite 12 einen durchschnittlichen Schweinebestand im Umfang von 10.19 GVE. Dieser setzte sich gleich zusammen wie im Vorjahr. Gleichzeitig deklarierte der Beschwerdeführer jedoch auch, dass er am 1. Januar 2023 lediglich 2 säugende Zuchtsauen hielt: Bezeichnung GVE 1. Jan Durchs Stk. (...) (...) (...) (...) Weide- beitrag (...) Nicht säugende Zuchtsauen über 6 Monate alt 3.6400 14.0000 (...) (...) Säugende Zuchtsauen 3.3000 2 6.0000 (...) Abgesetzte Ferkel 2.4000 40.0000 (...) Mastschweine und Remonten bis 6 Monate alt 0.8500 5.0000 (...) (...) Saugferkel (im Faktor des weiblichen Tieres einge- rechnet) 0.0000 60.0000 Konsumeier produzierende Hennen 0.1000 10 10.0000 Total andere GVE 10.2900 12 135.0000 (Auszug aus www.agate.ch / Betriebsdatenblatt 2023, Stand 31. Januar 2023, vom 26.02.2023, Vorakte Nr. 3) 8.5 Gemäss dem in der Import/Export-Bilanz («Impex») vom 18. Juli 2023 enthaltenen Tierinventar bestand der Schweinebestand des Beschwerde- führers in den letzten Monaten des Jahres 2022 insgesamt noch aus 25 Ferkeln. Zwischen dem 4. Oktober und dem 15. Dezember führte er ins- gesamt 23 Schweine weg. Gemäss dieser Impex kaufte der Beschwerde- führer im Jahr 2023 keine Schweine mehr zu, führte 2 Schweine am 20. April 2023 weg und hielt darauf am 1. Juli 2023 keine Schweine mehr. 8.6 Wie auch die Fachbehörde BLW in nachvollziehbarer Weise ausführt, ist aufgrund dieser Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er am Stichtag des 1. Mai 2023 keine Schweine mehr hielt. Der Be- schwerdeführer bestreitet dies nicht. Somit hat er im Vergleich zum Vorjahr seinen Schweinebestand von 10.19 GVE auf 0 GVE und damit um mehr als 50 Prozent reduziert bzw. seinen Bestand ganz aufgegeben. Es liegt folglich eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 37 Abs. 4 DZV vor. Der Beschwerdeführer hätte deshalb gemäss Art. 37 Abs. 4 DZV i.V.m. Art. 100 Abs. 2 DZV den effektiv gehaltenen Bestand spätestens bis zum

  1. Mai 2023 nachmelden müssen (vgl. E. 8.3 hiervor). In den vorliegenden Verfahrensakten befindet sich keine Nachmeldung des Tierbestandes und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass er die Änderung ge- meldet hätte. 8.7 Im vorliegenden Fall war die Deklaration des Beschwerdeführers sei- ner Durchschnittsbestände von Schweinen für das Jahr 2023 (vgl. E. 8.4) daher nicht korrekt, plausibel und nachvollziehbar. Dieser Mangel hat ge- mäss Anhang 8 Ziff. 2.1.8 Bst. a DZV eine Kürzung um Fr. 100.– pro be- troffene GVE zur Folge. Wie auch das BLW ausführt, war die von der Vor- instanz im Schreiben vom 2. Oktober 2023 ausgerechnete Kürzung in der

B-7270/2024 Seite 13 Höhe von Fr. 1’019.– (100 x 10.19 GVE Schweine) somit korrekt. Die Vor- instanz führte im Schreiben vom 2. Oktober 2023 jedoch aus, dass für Kür- zungen ein Maximalbetrag von Fr. 1'000.– gelte. Wie auch das BLW in sei- nem Fachbericht bemerkt, lässt sich ein solcher Höchstbetrag weder dem LwG noch der DZV entnehmen. Gemäss Fachbehörde hätten die Direkt- zahlungen deshalb korrekterweise um Fr. 1'019.– statt nur um Fr. 1'000.– gekürzt werden müssen. Im vorliegenden Fall würde es sich allerdings nur um eine geringfügige Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids handeln, wenn die von der Vorinstanz verfügte Kürzung der Direktzahlungen für das Jahr 2023 um Fr. 19.– erhöht würde. Bereits aus diesem Grund ist deshalb davon abzusehen, die angefochtene Verfügung in diesem Punkt zu Un- gunsten des Beschwerdeführers zu ändern (sog. reformatio in peius, vgl. Art. 62 Abs. 2 und 3 VwVG; vgl. Urteile des BVGer B-4043/2021 vom 30. Januar 2024 E. 4.2; B-5371/2020 vom 22. September 2022 E. 6.3.3; A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 1.8, je m.w.H.). 8.8 Der Beschwerdeführer bestreitet den zuvor festgestellten Sachverhalt nicht und insbesondere auch nicht, dass er am 1. Mai 2023 keine Schweine mehr hielt. Er macht lediglich pauschal geltend, das Abmelden von Tierka- tegorien auf einen Stichtag mache keinen Sinn und sei willkürlich. Denn nach dem Stichtag könnte die Tierhaltung wieder aufgenommen werden und so würde die Anzahl Tiere wieder mit den gemachten Angaben über- einstimmen. 8.9 Dieses Argument vermag die Kürzung der Direktzahlungen durch die Vorinstanz nicht zu entkräften. Wie soeben ausgeführt, entspricht die Kür- zung den Vorgaben der DZV. Diese sieht vor, dass im Regelfall der durch- schnittliche Schweinebestand des Vorjahres zur Bemessung der Direkt- zahlungsbeiträge massgeblich ist (Art. 36 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Abs. 2 DZV). Verändern die Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen ihren Bestand bis zum 1. Mai allerdings wesentlich, so wird nicht mehr auf den Durchschnitts- bestand, sondern auf den effektiven Bestand abgestellt und ist diese Än- derung zu melden (Art. 37 Abs. 4 DZV, Art. 100 Abs. 2 DZV). Diese Rege- lungen ermöglicht einerseits den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen, dass sie ihren Bestand bis zu einem gewissen Grad gegenüber dem durch- schnittlichen Vorjahresbestand verändern können, ohne jede Veränderung melden zu müssen. Andererseits soll sichergestellt werden, dass – vorbe- hältlich unwesentlicher Änderungen – grundsätzlich nur für tatsächlich ge- haltene Tierbestände auch Beiträge ausgerichtet werden. Nimmt der Be- schwerdeführer die Schweinehaltung nach dem 1. Mai wieder auf, so kann er die Tiere wieder anmelden und wird dies nach der Systematik der DZV

B-7270/2024 Seite 14 im Folgejahr berücksichtigt. Dass die DZV einem gewissen Schematismus folgt, ist nicht zu beanstanden (vgl. BGE 136 I 1 E. 4.3.1; Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts B-5152/2022 vom 26. Mai 2025 E. 13.7). Im Übri- gen macht der Beschwerdeführer nicht geltend und es ist auch nicht er- kennbar, dass die DZV in diesem Punkt gegen höherrangiges Recht verstösst. 8.10 Die Vorinstanz kürzte die Direktzahlungsbeiträge für das Jahr 2023 somit zu Recht um Fr. 1'000.–, weil die Deklaration des Durchschnittsbe- standes nicht plausibel und nicht nachvollziehbar war. Die Kürzung war weder grob unrichtig noch offensichtlich unhaltbar und damit auch nicht willkürlich (vgl. BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 144 I 113 E. 7.1, je m.w.H.). 9. Nach dem Gesagten erweisen sich die Kürzungen der Direktzahlungen für das Jahr 2023 durch die Vorinstanz somit als korrekt. Anders als der Be- schwerdeführer geltend macht, war das Vorgehen der Vorinstanz und der Kontrollstellen deshalb auch nicht willkürlich. Die Vorinstanz hielt damit im angefochtenen Entscheid vom 17. Oktober 2024 zu Recht an der Abrech- nung vom 4. Dezember 2023 mit den Kürzungen im Umfang von insge- samt Fr. 2'000.– fest. Im Ergebnis ist die Beschwerde vom 15. November 2024 abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 1'000.– festgelegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 10.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist auch keine Parteientschä- digung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Vor- instanzen sind in der Regel nicht entschädigungsberechtigt (Art. 63 Abs. 2 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE).

B-7270/2024 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Bundes- amt für Landwirtschaft BLW sowie das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Kathrin Dietrich Eva Kälin

B-7270/2024 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 23. Juni 2025

B-7270/2024 Seite 17 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)

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19.06.2025
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25.03.2026