B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017
Urteil vom 4. Oktober 2017 Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Ronald Flury, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______ AG, vertreten durch lic. iur. Dina Raewel, Rechtsanwältin, '_______', Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung; Verfügungen vom 22. Dezember 2016.
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 24. Dezember 2013 stellte die am 27. Mai 2013 als Trägerin einer Kin- dertagesstätte gegründete «X._______ AG» beim Bundesamt für Sozial- versicherungen (BSV) ein Gesuch um Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Datum der geplanten Betriebsaufnahme der Kinderta- gesstätte sei der 28. April 2014. Es seien 56 Betreuungsplätze geplant. B. Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 bewilligte das Amt für Jugend und Berufs- beratung der Bildungsdirektion des Kantons Zürich den Betrieb der Kinder- krippe «X.» in A. mit insgesamt 57 gewichteten Plätzen für Kinder ab drei Monaten bis fünf Jahren. C. Am 28. Januar 2015 entschied das BSV, Geschäftsfeld Familien, Genera- tionen und Gesellschaft, (nachfolgend: Vorinstanz) Folgendes: "1. Die Trägerschaft «X._______ AG» wird vom 28.04.2014 an für die Dauer von 2 Jahren für die Gründung der Kindertagesstätte «X.» als bei- tragsberechtigt im Sinne von Art. 12 der Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung anerkannt. 2. Für die Berechnung der Finanzhilfen werden 20 Plätze berücksichtigt. 3. Die abgeschlossene Jahresrechnung und die Belegungsstatistik sind mit dem beigelegten offiziellen Formular, das Sie auch auf unserer Internet- seite www.bsv.admin.ch/impulse finden, bis spätestens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres einzureichen. Bei Nichteinhaltung die- ser Frist wird die Finanzhilfe gekürzt (Art. 13 Abs. 2 und 3 der Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung). 4. [...] 5. [...] 6. Diese Verfügung wird widerrufen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Das BSV wird in diesem Fall bereits ausgerichtete Leistungen zurückfordern (Art. 30 des Subventionsgesetzes)." D. Am 27. Juli 2015 stellte die «X. AG» bei der Vorinstanz ein ergän- zendes Gesuch bzw. ein Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids vom 28. Januar 2015. Der Beginn der Beitragsberechtigung sei auf den 27. Ok- tober 2014 festzusetzen. Ab dato seien 54 Betreuungsplätze bei der Be- rechnung der Finanzhilfen zu berücksichtigen.
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017
Seite 3
E.
Am 2. November 2015 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung:
"1. Finanzhilfe für das Beitragsjahr 1:
Pauschalbeitrag für belegte Plätze Fr. 21'075.50
Pauschalbeitrag für nicht belegte Plätze Fr. 39'462.25
Total Finanzhilfe Fr. 60'537.75
Abzüglich Akontozahlung Fr. 0.00
Betrag zu Ihren Gunsten Fr. 60'537.75
2. Die Auszahlung der Finanzhilfe wird an folgende Bedingungen geknüpft:
vornehmen, wenn sich bei einer nachträglichen Erhebung zeigen
sollte, dass die der Beitragsberechnung zu Grunde liegenden Unter-
lagen oder die Berechnung unrichtig sind.
c) [...]."
F.
Mit Schreiben vom 29. August 2016 ersuchte die «X._______ AG» die Vor-
instanz insbesondere für das zweite Beitragsjahr um Gewährung finanziel-
ler Hilfe für alle 57 Betreuungsplätze. Die Finanzhilfen seien für beide Bei-
tragsjahre für alle 57 Plätze auszurichten. Am 29. November 2016 ergänzte
die «X._______ AG» diese Eingabe.
G.
G.a Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 hob die Vorinstanz die Ziff. 2
der Verfügung vom 28. Januar 2015 auf. Im Übrigen bleibe diese Verfü-
gung weiterhin bestehen (Ziff. 1 des Dispositivs). Für die Berechnung der
Finanzhilfen würden 30 Plätze berücksichtigt (Ziff. 2 des Dispositivs).
Die Vorinstanz begründet dies damit, die mit den Abrechnungsunterlagen
des zweiten Beitragsjahrs eingereichten Belegungszahlen zeigten, dass
die Belegung nach einer anfänglich schwachen Auslastung im ersten Jahr
(durchschnittliche Belegung von 4.2 Plätzen) tatsächlich deutlich gestiegen
sei und am Ende der Beitragsdauer im April 2016 bei rund 28 Plätzen im
Durchschnitt liege. Der Bedarf sei daher tatsächlich höher als in der Verfü-
gung vom 28. Januar 2015 angenommen. Er liege aufgrund der effektiven
Belegung bei maximal 30 Plätzen.
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017
Seite 4
G.b Zudem verfügte die Vorinstanz am 22. Dezember 2016 Folgendes:
"1. Finanzhilfe für das Beitragsjahr 1:
Pauschalbeitrag für belegte Plätze Fr. 21'075.50
Pauschalbeitrag für nicht belegte Plätze Fr. 64'462.25
Total Finanzhilfe Fr. 85'537.75
Abzüglich Akontozahlung Fr. 0.00
Abzüglich bereits erfolgter Zahlung Fr. 60'537.75
(Verfügung vom 02.11.2015)
Betrag zu Ihren Gunsten Fr. 25'000.00
2. Die Auszahlung der Finanzhilfe wird an folgende Bedingungen geknüpft:
nehmen, wenn sich bei einer nachträglichen Erhebung zeigen sollte,
dass die der Beitragsberechnung zu Grunde liegenden Unterlagen oder
die Berechnung unrichtig sind.
c) [...]."
Zur Begründung führte die Vorinstanz an, die Berechnungsgrundlage der
Abrechnung des ersten Beitragsjahres sei angesichts der Anpassungsver-
fügung vom 22. Dezember 2016 nicht mehr korrekt. Daher werde die Ver-
fügung vom 2. November 2015 ersetzt. Laut Angaben der «X._______ AG»
habe die Kindertagesstätte «X._______» im Beitragsjahr 1 während 3'120
Betriebsstunden geöffnet gehabt. Dies entspreche einem Vollzeitangebot.
Der Pauschalbeitrag betrage daher pro belegten Platz Fr. 5'000.– und pro
nicht belegten Platz Fr. 2'500.–. Aufgrund der Angaben ergäben sich für
das erste Beitragsjahr 4.2 belegte und 25.8 nicht belegte Plätze.
G.c Schliesslich verfügte die Vorinstanz ebenfalls am 22. Dezember 2016:
"1. Finanzhilfe für das Beitragsjahr 2:
Pauschalbeitrag für belegte Plätze Fr. 114'404.50
Total Finanzhilfe Fr. 114'404.50
Abzüglich Akontozahlung (Schreiben vom 02.11.2015) Fr. 42'400.00
Abzüglich Beitragskürzung 40 % Fr. 45'761.80
Betrag zu Ihren Gunsten Fr. 26'242.70
2. Die Auszahlung der Finanzhilfe wird an folgende Bedingungen geknüpft:
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017 Seite 5 a) Dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) oder einer von ihm bestimmten Stelle ist jederzeit Einblick in die Geschäftsführung zu ge- ben. b) Das BSV kann jederzeit eine Berichtigung der Beitragsberechnung vor- nehmen, wenn sich bei einer nachträglichen Erhebung zeigen sollte, dass die der Beitragsberechnung zu Grunde liegenden Unterlagen oder die Berechnung unrichtig sind. c) [...]." Dies begründete die Vorinstanz damit, dass die Abrechnung für das zweite Beitragsjahr mit einer Verspätung von einem Monat und einer Woche ein- gereicht worden sei. Die Finanzhilfe müsse daher um zwei Fünftel gekürzt werden. Ein objektiver Grund für eine Wiederherstellung der Frist liege nicht vor. Die Finanzhilfen für das zweite Beitragsjahr müssten somit um 40 % gekürzt werden. Laut Angaben der Trägerschaft habe die Kinderta- gesstätte «X.» im zweiten Beitragsjahr während 3'132 Betriebs- stunden geöffnet gehabt. Dies entspreche einem Vollzeitangebot. Der Pau- schalbeitrag betrage daher pro belegten Platz Fr. 5'000.–. Aufgrund der Angaben ergäben sich für das zweite Beitragsjahr 22.9 belegte Plätze. H. Gegen diese drei Verfügungen vom 22. Dezember 2016 hat die «X. AG» (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 1. Februar 2017 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Anträgen erhoben: "1. Es seien die drei im Zusammenhang mit der Gesuchsnummer '', Zeichen '' erlassenen Verfügungen des Bundesamtes für Sozial- versicherungen BSV datierend je vom 22. Dezember 2016 aufzuheben und insbesondere zur Neuberechnung gemäss den nachfolgenden Anträgen bzw. Ausführungen zurückzuweisen. 2. Es sei der Beschwerdeführerin Finanzhilfe für 57 Betreuungsplätze zu ge- währen. 3. Es sei das Eröffnungsdatum der Beschwerdeführerin auf den 27. Oktober 2014 festzusetzen. 4. Es sei von einer Kürzung der Finanzhilfe für das zweite Beitragsjahr abzu- sehen. 5. Eventualiter sei für das 2. Beitragsjahr lediglich eine Kürzung um 1 Monat, d.h. 20 %, vorzunehmen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin."
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017 Seite 6 Die Erhöhung auf 30 Betreuungsplätze sei unter Missachtung der Tatsache erfolgt, dass der Kindertagesstätte im Rahmen der Bewilligung 57 Betreu- ungsplätze zugestanden worden seien. Die Berechnung für die Finanzhilfe müsse sich auf 4.2 belegte und 52.8 nicht belegte Plätze beziehen. Die bewilligten 57 Betreuungsplätze seien insbesondere bei der Beitragsbe- rechnung für das erste Beitragsjahr als massgebende Grösse zu berück- sichtigen. Der ordentliche Betreuungsbetrieb sei am 27. Oktober 2014 auf- genommen worden. Die Finanzhilfe sei ab dem genannten Datum zu ge- währen. Die Frist zur Einreichung der erforderlichen Abrechnungsunterla- gen für das zweite Beitragsjahr sei wiederherstellbar bzw. eingehalten wor- den. Deshalb sei von einer Kürzung der Finanzhilfen um 40 % für das zweite Beitragsjahr abzusehen. Eine solche sei unter diesen Umständen unzulässig. Sollte das angerufene Gericht der Auffassung sein, die Unter- lagen seien nicht fristgerecht eingereicht worden, seien die Beiträge ledig- lich um 20 % zu kürzen. Es liege eine Verspätung von nur einem Monat vor. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2017 hat das Bundesverwaltungs- gericht die nach Beschwerdeeingang eröffneten Verfahren B-724/2017, B-742/2017 und B-744/2017 unter der Verfahrensnummer B-724/2017 ver- einigt. Es hat den Parteien die Weiterführung der drei vereinigten Verfahren unter dieser Nummer mit Instruktionsverfügung vom 6. April 2017 mitge- teilt. J. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2017 stellt die Vorinstanz folgende Rechtsbegehren:
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017 Seite 7 Folglich könne auf das Anliegen, einen späteren Beitragsbeginn festzule- gen, nicht eingetreten werden. Da diese Verfügung korrekt sei, seien die Berechnungsgrundlagen für die Finanzhilfen für das Beitragsjahr 1 eben- falls richtig. Die Verfügung betreffend Abrechnung des Beitragsjahrs 1 sei somit korrekt. Die Einreichungsfrist der Abrechnung für das zweite Bei- tragsjahr sei nicht eingehalten worden. Da die Abrechnung mit Verspätung eingereicht worden sei, müsse die Finanzhilfe gekürzt werden. Ein objekti- ver Grund für eine Wiederherstellung der Frist liege nicht vor. Die Finanz- hilfen für das Beitragsjahr 2 müssten somit gekürzt werden. Hingegen könne dem Argument der Beschwerdeführerin, dass die allfällige Kürzung der Finanzhilfen lediglich 20 % betragen dürfe, gefolgt werden. Da die Ab- rechnungsunterlagen mit Poststempel vom 29. August 2016 eingereicht worden seien, sei von einer Verspätung von genau einem Monat auszuge- hen. K. Die Beschwerdeführerin repliziert am 24. August 2017, dass die Kürzung der Finanzhilfen lediglich 20 % zu betragen habe, werde lediglich für den Fall anerkannt, dass überhaupt eine Kürzung der Beiträge für das Beitrags- jahr 2 zu erfolgen habe. Die von der Vorinstanz berücksichtigten Bele- gungszahlen seien unzutreffend. Das Angebot an Betreuungsplätzen sei massgebend. Der Betriebsbeginn sei auf den 27. Oktober 2014 festzuset- zen. Die Verfügung betreffend die Anerkennung der Beitragsberechtigung und auch die Verfügung betreffend die Abrechnung des Beitragsjahres 1 seien nicht korrekt. Nachdem sie bereits am 11. Juli 2014, also innerhalb der massgebenden Frist, eine aktuelle Liste der Anmeldungen eingereicht gehabt habe, habe ihr die Vorinstanz eine Frist zur nochmaligen Einrei- chung einer Anmeldeliste bis zum 13. August 2014 gewährt gehabt. Diese Frist sei auf erneutes Fristerstreckungsgesuch vom 4. August 2014 hin um einen weiteren Monat erstreckt worden. Die Unterlagen seien unter jedem Gesichtspunkt rechtzeitig eingereicht worden, weshalb eine Kürzung der finanziellen Beiträge unzulässig sei. Die Bedingungen für eine Fristwieder- herstellung seien gegeben, wobei bestritten werde, dass eine solche über- haupt erforderlich sei. Das widersprüchliche und damit willkürliche Verhal- ten der Vorinstanz während des Gesuchsverfahrens dürfe im Interesse des Zwecks des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung keinesfalls geschützt werden. L. L.a In ihrer Duplik vom 6. September 2017 hält die Vorinstanz an ihrer Ver- nehmlassung fest.
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017 Seite 8 L.b Diese Eingabe ist der Beschwerdeführerin am 12. September 2017 zur Kenntnis gebracht worden. M. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und entsprechend auf die Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Am- tes wegen und mit freier Kognition (vgl. Urteil des BVGer B-6177/2008 vom 25. November 2008 bzw. BVGE 2008/61, nicht publizierte E. 2.1, mit Hin- weis). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die drei angefochtenen Entscheide der Vorinstanz vom 22. Dezember 2016 stellen je für sich eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Die Beschwerde ist unter anderem zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 33 Bst. d VGG). Zu diesen gehört insbesondere die Vorinstanz, die für den Entscheid über Gesuche für Finanzhilfen für familienergänzende Kinder- betreuung zuständig ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung [SR 861]; nachfolgend: Bundesgesetz). Damit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der vorliegenden Be- schwerde gegen die drei Verfügungen vom 22. Dezember 2016 zuständig.
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017 Seite 9 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist als Adressatin der drei angefochtenen Verfügungen besonders be- rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Auf- hebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG). Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind ge- wahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvo- raussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG). Demnach ist auf die Be- schwerde einzutreten. 2. 2.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und damit Streitgegenstand bildet das durch Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit es ange- fochten wird. Der Streitgegenstand wird durch den Verfügungsgegenstand (Anfechtungsgegenstand) und die Beschwerdeanträge bestimmt. Der An- fechtungsgegenstand bildet den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 686 ff. mit Hinweisen). Fragen, welche die Vorinstanz nicht beurteilt hat und die sie nicht beurteilen musste, hat das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz man- gels funktioneller Zuständigkeit nicht zu entscheiden (Urteil des BVGer B-5002/2013 vom 28. Juni 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. das Urteil des BGer 2C_687/2007 vom 8. April 2008 E. 1.2.1). 2.2 Mit der Verfügung vom 22. Dezember 2016, welche die Anzahl bei- tragsberechtigter Plätze betrifft, änderte die Vorinstanz ausdrücklich einzig Ziff. 2 der Verfügung vom 28. Januar 2015 ab. Der Beitragsbeginn (28. April 2014) wurde hingegen in deren Ziff. 1 geregelt. Diese Ziffer ist in Rechts- kraft erwachsen und von der Vorinstanz am 22. Dezember 2016 nicht wi- derrufen worden. Demnach ist der Beitragsbeginn nicht Anfechtungsge- genstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Auf das Begehren der Beschwerdeführerin, als Eröffnungsdatum sei der 27. Oktober 2014 fest- zusetzen, ist daher nicht einzutreten.
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017 Seite 10 3. 3.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann grund- sätzlich gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht – einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens –, be- ruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 3.2 Die drei angefochtenen Verfügungen sind darum mit voller Kognition zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich jedoch insoweit Zurückhaltung, als schon das Gesetz dem Bundesrat als Verordnungsge- ber sowie der Vorinstanz als sachverständiger Behörde wegen der be- schränkten Geldmittel für Finanzhilfen ("Rahmen der bewilligten Kredite", vgl. Art. 1 und Art. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes) und der teilweise offenen Aufgabe, dafür einheitliche Kriterien zu finden, einen Beurteilungsspiel- raum für ihre Entscheidung im Einzelfall einräumt (vgl. Art. 7 und 9 des Bundesgesetzes; BGE 104 Ib 412 E. 6b; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 1. Aufl. 2008 [nachfolgend: Kommentar VwVG], Rz. 10 zu Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz mit den drei angefochte- nen Verfügungen das Gesuch der Beschwerdeführerin um eine Finanzhilfe für 57 Betreuungsplätze ab dem Beitragsbeginn am 28. April 2014 zu Recht abgewiesen hat. 4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes richtet der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Schaffung familienergänzender Be- treuungsplätze für Kinder aus, damit die Eltern Familie und Arbeit oder Aus- bildung besser vereinbaren können. Die Finanzhilfen können gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes unter anderem an Kindertages- stätten ausgerichtet werden. Die Finanzhilfen werden in erster Linie für neue Institutionen gewährt (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes). Als Kinder- tagesstätten gelten Institutionen, welche Kinder im Vorschulalter betreuen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 9. Dezember 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung, SR 861.1; im Folgenden: Verord- nung). 4.3 Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes wird für die Gewährung von Fi- nanzhilfen an Kindertagesstätten vorausgesetzt, dass diese von natürli-
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017 Seite 11 chen Personen, Kantonen, Gemeinden oder weiteren juristischen Perso- nen geführt werden (Bst. a), dass die Finanzierung der Kindertagesstätten langfristig, mindestens aber für sechs Jahre, gesichert erscheint (Bst. b) und sie den kantonalen Qualitätsanforderungen genügen (Bst. c). 4.4 Bei der Regelung gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes handelt es sich um eine sogenannte Kann-Vorschrift. Die Zusprechung allfälliger Unterstützungsleistungen liegt damit im alleinigen Ermessen der Vor- instanz, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Finanzhilfe ge- geben sind. Der Vorinstanz wird dadurch ein Spielraum für den Entscheid im Einzelfall eingeräumt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in ihrer Ent- scheidung völlig frei ist. Sie hat innerhalb ihres Entscheidungsspielraums die zweckmässigste Lösung zu treffen. Hierbei ist sie an die Verfassung gebunden und hat insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot und das Ver- hältnismässigkeitsprinzip zu befolgen. Die öffentlichen Interessen sind zu wahren und der Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten. Der durch die Vorinstanz getroffene Entscheid darf schliesslich nicht will- kürlich sein (Urteil des BVGer B-2376/2014 vom 16. Juni 2015 E. 3.3; HÄ- FELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 409). 5. 5.1 Finanzhilfen können Kindertagesstätten erhalten, die über mindestens 10 Plätze verfügen und während mindestens 25 Stunden pro Woche und 45 Wochen pro Jahr geöffnet sind (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung). Die Fi- nanzhilfen werden während höchstens drei Jahren ausgerichtet (Art. 5 Abs. 4 des Bundesgesetzes). 5.2 Das Bundesgesetz stellt ein Impulsprogramm zur Schaffung von Kin- derbetreuungsplätzen dar. Ziel ist es, berufstätige Eltern bei der Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen. Das Programm soll einen Anstoss bei der Fi- nanzierung geben: Projekte, die in einer Anfangsphase mit finanziellen Schwierigkeiten kämpfen oder ohne finanzielle Unterstützung gar nicht zu- stande kämen, sollen vom Bund unterstützt werden (BBl 2002 4219, Ziff. 2.5.1). 5.3 Gemäss Art. 4 der Verordnung werden Finanzhilfen an Kindertages- stätten als Pauschalbeiträge ausgerichtet (Abs. 1, Satz 1). Dabei wird für belegte Plätze während zwei Jahren der volle Pauschalbeitrag und für nicht belegte Plätze während des ersten Beitragsjahres 50 % des Pauschalbei-
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017 Seite 12 trags ausgerichtet (Abs. 3). Der Pauschalbeitrag für ein Vollzeitangebot be- trägt pro Platz und Jahr Fr. 5'000.– (Ziff. 1.1 des Anhangs 1 der Verordnung in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 der Verordnung). 5.4 Gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung werden die Finanzhilfen jährlich ausgerichtet. Das Bundesamt legt den Betrag der Finanzhilfe bei Kinderta- gesstätten aufgrund der jährlichen Belegungsstatistik und der abgeschlos- senen Jahresrechnung fest (Art. 13 Abs. 2 Bst. a der Verordnung). 5.5 5.5.1 Die Beschwerdeführerin schreibt in ihrer Beschwerde, zwar sei die massgebende Platzzahl mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 auf 30 Be- treuungsplätze erhöht worden. Dies sei allerdings unter Missachtung der Tatsache geschehen, dass für das entsprechende Jahr nicht nur 4.2 Plätze belegt, sondern der Kindertagesstätte im Rahmen der Bewilligung 57 Be- treuungsplätze zugestanden worden seien. Dem entsprächen auch die Inf- rastruktur und der Personalbestand sowie die damit verbundenen Kosten. Es sei daher insgesamt von 57 bewilligten Betreuungsplätzen auszugehen (S. 4). Die berechneten Finanzhilfen seien daher entsprechend zu korrigie- ren. Die Berechnung für die Finanzhilfe müsste sich auf 4.2 belegte und 52.8 nicht belegte Plätze beziehen. Der Bedarf an Betreuungsplätzen sei mehr als ausgewiesen. Bereits zum Zeitpunkt der Gesuchstellung bzw. der Eröffnung der «X._______» hätten bei den bestehenden beiden Betreu- ungsstätten Wartelisten bestanden. Ausserdem sei nach Eröffnung der Be- schwerdeführerin eine weitere Kinderkrippe eröffnet worden. Die bewillig- ten 57 Betreuungsplätze seien als massgebende Grösse insbesondere für die Beitragsberechnung für das erste Beitragsjahr zu berücksichtigen. Dies gelte umso mehr, als die Vorinstanz selber festgestellt habe, dass sich die Nachfrage nach Betreuungsplätzen grundsätzlich schneller entwickelt habe, als sie selber festgestellt habe, und ihre Betreuungsplätze im jetzi- gen Zeitpunkt über 70 % ausgelastet seien. Zudem seien für die nächsten Monate bereits Betreuungsverträge ausgestellt worden, welche den Bedarf an Betreuungsplätzen sowie eine 80%ige Auslastung bis Ende Mai 2017 auswiesen und garantierten (S. 5). 5.5.2 In ihrer Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, dass die von der Vorinstanz berücksichtigten Belegungszahlen unzutreffend seien. Sie habe selber anerkannt, dass sich die effektive Belegung der Plätze rasant nach oben entwickelt habe. Deshalb habe die entsprechende Verfügung ange- passt werden müssen (S. 2). In Art. 6 des Bundesgesetzes sei eindeutig festgehalten, dass im Rahmen des Gesuchsverfahrens die angebotenen –
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017 Seite 13 und nicht die belegten – Plätze massgebend seien (S. 2-3). Das Argument der Vorinstanz, wonach für die Frage des Bedarfs einzig auf die effektiven Belegungszahlen abzustellen sei, widerspreche insbesondere Art. 6 des Bundesgesetzes (S. 3). Sie habe in ihrer Beschwerde sehr wohl moniert, die betreffende Verfügung bzw. die entsprechende Berechnungsgrundlage sei nicht korrekt (S. 4). Eine explizite Erwähnung sei deshalb keinesfalls erforderlich und das entsprechende Vorbringen daher schikanös und will- kürlich (S. 4-5). Dass die der Abrechnung der Finanzhilfen für das Beitrags- jahr 2 zugrunde liegenden Berechnungsgrundlagen hinsichtlich beitrags- berechtigter Plätze korrekt seien, werde bestritten (S. 5). Das Verhalten der Vorinstanz sei rechtsmissbräuchlich und willkürlich: Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz zunächst die aufgrund unverschuldeter baulicher Probleme entstandenen Verzögerungen, die auch Auswirkungen auf die massge- bende Belegung der Plätze gezeigt hätten, anerkenne, in diesem Zusam- menhang Verständnis zeige und Fristerstreckungen gewähre, um dann in absolut formalistischer Art und Weise auf unkorrekten Daten zu beharren und so die ersuchte Finanzhilfe zu verweigern (S. 6). 5.6 Die Vorinstanz ist in ihrer Vernehmlassung der Ansicht, für die Frage des Bedarfs sei einzig auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten effektiven Belegungszahlen abzustellen. Die Verfügung vom 22. Dezem- ber 2016 bezüglich der Anzahl beitragsberechtigter Plätze sei korrekt. Die Berechnungsgrundlagen für die Finanzhilfen für das Beitragsjahr 1 seien ebenfalls richtig. Die Verfügung betreffend Abrechnung des Beitragsjahrs 1 sei somit korrekt. Die der Abrechnung der Finanzhilfen für das Beitrags- jahr 2 zugrunde liegenden Berechnungsgrundlagen seien korrekt, was die Anzahl beitragsberechtigter Plätze angehe (S. 2). 5.7 Umstritten ist im vorliegenden Fall zunächst, ob auf die Anzahl der vom Amt für Jugend und Berufsberatung der Bildungsdirektion des Kantons Zü- rich am 26. Mai 2014 bewilligten 57 Betreuungsplätze abzustellen ist. 5.7.1 Die Beschwerdeführerin geht fehl in der Annahme, die kantonale Be- triebsbewilligung ersetze den von ihr zu erbringenden Bedarfsnachweis. Das Gesuch um Finanzhilfe ist einzig nach Massgabe des Bundesrechts zu prüfen. Die Anhörung der kantonalen Bewilligungsbehörde hat nur den Zweck, die für die Gewährung des finanziellen Beitrags zuständige Bun- desbehörde davon in Kenntnis zu setzen, wie erstere das Vorhaben grund- sätzlich einschätzt (Urteil des BVGer C-2554/2010 vom 18. April 2012 E. 3.4.1). Für den Nachweis des Bedarfs sind die Anzahl der angemeldeten Kinder, das Platzangebot, die Anzahl des Personals sowie sonstige soziale
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017 Seite 14 Umstände nicht massgebend (Urteil C-2554/2010 E. 3.4.1; vgl. Urteil des BVGer C-6288/2008 vom 15. Juni 2009 E. 5). 5.7.2 Art. 6 des Bundesgesetzes enthält keine Aussage dazu, welche Art von Plätzen Grundlage für die Beitragsberechnung sind. Aus Art. 4 der Ver- ordnung (E. 5.3 hiervor) geht hingegen ausdrücklich hervor, dass im ersten Beitragsjahr sowohl die belegten als auch die nicht belegten Plätze und im zweiten Beitragsjahr nur noch die belegten Plätze ausschlaggebend sind. Gemäss Anhang 1 Ziff. 2 der Verordnung lautet die Berechnungsformel für den Pauschalbeitrag in den ersten beiden Beitragsjahren wie folgt: Pauschalbeitrag im Jahr 1=(a+b)/2×t ×5000 Fr. Pauschalbeitrag im Jahr 2 = b × t × 5000 Fr. Legende: a = Anzahl geschaffene Plätze b = im Beitragsjahr durchschnittlich tatsächlich belegte Plätze = «Anzahl be- legte Stunden» geteilt durch «Anzahl Betriebsstunden pro Jahr» ≤ a t = Zeitfaktor = «Anzahl Betriebsstunden pro Jahr» geteilt durch «2025 Stun- den» (Vollzeitangebot) ≤ 1 Demnach interpretiert der Verordnungsgeber die "Anzahl geschaffene Plätze" als Summe der nicht belegten Plätze und der belegten Plätze im Sinne von Art. 4 der Verordnung. Indessen kann aus Ziff. 2 des Anhangs 1 der Verordnung nicht direkt abgeleitet werden, was der Verordnungsgeber unter "nicht belegten Plätzen" versteht. 5.7.3 Das Beitragsgesuch muss allerdings gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a der Verordnung insbesondere Informationen über den Bedarf enthalten. Der Bedarfsnachweis ist unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung ei- nes Betriebsbeitrags aufgrund des Bundesgesetzes (Urteil C-2554/2010 E. 3.4.1). 5.7.4 Die Beschwerdeführerin macht nicht etwa geltend, die im ersten Be- triebsjahr als subventionsberechtigt anerkannten 30 Plätze seien tatsäch- lich belegt. Vielmehr beantragt sie neben der Finanzhilfe für die 4.2 beleg- ten Betreuungsplätze rückwirkend für das erste Betriebsjahr die Anerken- nung von 52.8 anstelle von 25.8 nicht belegten Plätzen. Damit hat sie den Bedarfsnachweis für 57 Betreuungsplätze anstelle der anerkannten 30 Plätze nicht erbracht.
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017 Seite 15 Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nur 30 Betreuungsplätze als subventionsberechtigt anerkannt hat. 5.8 5.8.1 Aus dem "Formular für die Abrechnung der Finanzhilfen für Kinderta- gesstätten" vom 22. September 2015 ergeben sich 13'151 effektiv geleis- tete Betreuungsstunden während des (ersten) Beitragsjahres bei 3'120 Be- triebsstunden im gleichen Zeitraum (S. 2). Daraus folgt eine durchschnittli- che Anzahl von belegten Betreuungsplätzen in diesem ersten Jahr in Höhe von rund 4.2 (13'151 : 3'120). Diese Zahl ist in casu unbestritten. Gemäss der Beilage II desselben Formulars ("Informationen für die Evaluation") wurden während des ersten Beitragsjahrs insgesamt 28 Kinder betreut. Auch dies ist unstrittig. Die Vorinstanz rundete die Zahl der betreuten Kinder auf 30 auf und ge- stand der Beschwerdeführerin gestützt darauf 25.8 nicht belegte Betreu- ungsplätze zu (30 - 4.2). 5.8.2 Damit ergibt sich für das erste Beitragsjahr ein Pauschalbeitrag für belegte Plätze von Fr. 21'000.– (4.2 x Fr. 5'000.–) und ein Pauschalbeitrag für nicht belegte Plätze von Fr. 64'500.– (25.8 x Fr. 2'500.–), mithin ein Total der Finanzhilfe von Fr. 85'500.–. 5.9 5.9.1 Aus dem "Formular für die Abrechnung der Finanzhilfen für Kinderta- gesstätten" vom 14. September 2016 ergeben sich 71'663 effektiv geleis- tete Betreuungsstunden während des (zweiten) Beitragsjahres bei – von der Vorinstanz hinaufkorrigierten – 3'132 Betriebsstunden im gleichen Zeit- raum (S. 2). Daraus folge eine durchschnittliche Anzahl von belegten Be- treuungsplätzen in diesem zweiten Jahr in Höhe von rund 22.9 (71'663 : 3'132 = 22.8809). Diese Zahl ist unstrittig. Gemäss der Beilage II desselben Formulars ("Informationen für die Evaluation") wurden während des zwei- ten Beitragsjahrs insgesamt 57 Kinder betreut. Auch dies ist unbestritten. 5.9.2 Als Pauschalbeitrag für belegte Plätze ergibt sich im zweiten Bei- tragsjahr folglich wie von der Vorinstanz festgestellt ein Betrag von Fr. 114'404.50 (22.8809 x Fr. 5'000.–). Für das zweite Beitragsjahr besteht aufgrund von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung kein Anspruch auf einen Pau- schalbeitrag für nicht belegte Plätze mehr.
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017 Seite 16 6. 6.1 Weiter ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin ihre Abrechnungsun- terlagen für das zweite Beitragsjahr fristgerecht einreichte. 6.2 Gemäss Art. 13 Abs. 3 der Verordnung sind dem Bundesamt die ent- sprechenden Unterlagen innert drei Monaten nach Ablauf des Beitragsjah- res einzureichen. 6.3 Im vorliegenden Fall ist der Beitragsbeginn rechtskräftig auf den 28. April 2014 festgelegt worden (E. 2.2 vorstehend). Folglich ist der letzte Tag des Beitragsjahres jeweils der 27. April. Die Abrechnungsunterlagen für das zweite Beitragsjahr hätten damit – wie die Vorinstanz in ihrer Ver- nehmlassung (S. 3) zu Recht feststellt – unter Berücksichtigung der von Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vorgesehenen Frist von drei Monaten spä- testens bis am 27. Juli 2016 eingereicht werden müssen. 6.4 Am 4. Juli 2016 erinnerte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin schriftlich daran, dass die Frist für die Einreichung der Abrechnungsunter- lagen am 27. Juli 2016 ablaufe. Bei Nichteinhaltung der Frist sähe sie sich gezwungen, die Finanzhilfe entsprechend zu kürzen. In begründeten Aus- nahmefällen könne ihr vor Ablauf der Einreichungsfrist ein schriftliches Ge- such um Fristerstreckung eingereicht werden (Vernehmlassungsbeilage C19). 6.5 Trotz dieser ausdrücklichen Erinnerung reichte die Beschwerdeführerin ihre Abrechnungsunterlagen für das zweite Beitragsjahr unstrittig erst nach dem 27. Juli 2016 ein, und zwar ohne vor diesem Datum ein Fristerstre- ckungsgesuch einzureichen. Die Beschwerdeführerin hat somit die in Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vorgesehene Frist nicht eingehalten. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin ist indessen der Ansicht, fristgerecht ein Frist- erstreckungsgesuch eingereicht zu haben. Zudem geht sie davon aus, dass die Vorinstanz diesem Ersuchen entsprochen habe. 7.2 Laut Art. 13 Abs. 3 der Verordnung kann bei Vorliegen zureichender Gründe die Frist vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin um maximal einen Monat erstreckt werden. 7.3 Da vorliegend die Frist am 27. Juli 2016 ablief und die Beschwerdefüh- rerin vor Ablauf dieser Frist kein Fristerstreckungsgesuch einreichte, war
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017 Seite 17 es der Vorinstanz zum Vornherein unmöglich, die Frist für die Einreichung der Abrechnungsunterlagen zu erstrecken. Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin darauf mehrmals hin. So schrieb sie ihr mit E-Mail vom 5. August 2016 (Vernehmlassungsbeilage C10), dass sie ihr Gesuch um Fristerstreckung für die Einreichung der Ab- rechnungsunterlagen des zweiten Beitragsjahres nach Ablauf der Einrei- chungsfrist gestellt habe. Mit E-Mail vom 10. August 2016 (Vernehmlas- sungsbeilage C12) antwortete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin, dass als Eingabefrist für die Abrechnung des zweiten Beitragsjahres nach wie vor der 27. Juli 2016 gelte. Schliesslich erklärte die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin mit E-Mail vom 15. August 2016 (Vernehmlassungsbei- lage C14), dass sie das Gesuch um Fristerstreckung für die Einreichung der Abrechnungsunterlagen des zweiten Beitragsjahres nach Ablauf der Einreichungsfrist gestellt habe und organisatorische Gründe geltend ma- che. Gesuche um Fristerstreckung müssten vor Ablauf der Einreichungs- frist gestellt werden und es müssten triftige Gründe vorliegen. Die Be- schwerdeführerin kann sich damit nicht darauf berufen, dass ihr die Vor- instanz die am 27. Juli 2016 abgelaufene Frist erstreckte. 8. 8.1 8.1.1 Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde sodann dar, falls das angerufene Gericht der Auffassung sein sollte, die Unterlagen seien nicht fristgerecht eingereicht worden, sei die Frist wiederherzustellen (S. 11). Sie sei aufgrund der massiven internen Probleme nicht in der Lage gewesen, für eine rechtzeitige Bereitstellung der Unterlagen besorgt zu sein. Zudem sei der für die Bereitstellung der finanztechnischen Unterla- gen verantwortliche Treuhänder nicht in der Lage gewesen, die erforderli- chen Unterlagen rechtzeitig bereitzustellen. Dieses Versäumnis könne ihr nicht angelastet werden. Aus diesem Grund gelte die Nichteinhaltung der Einreichungsfrist seitens der Beschwerdeführerin als unverschuldet, wes- halb die Frist wiederherzustellen und die Einreichung der Unterlagen als fristgerecht zu qualifizieren sei. Sie habe die Vorinstanz nach Wegfall des Hindernisses, anfangs August [2016], über den Grund für die Versäumnis informiert und die versäumte Nachreichung der Unterlagen innert 30 Ta- gen, nämlich am 25. August 2016, nachgeholt, so dass die Frist als wie- derhergestellt gelte (S. 12). Die Frist zur Einreichung der erforderlichen Ab- rechnungsunterlagen für das zweite Beitragsjahr sei wiederherstellbar (S. 13).
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017 Seite 18 8.1.2 In ihrer Replik insistiert die Beschwerdeführerin, dass die Bedingun- gen für eine Wiederherstellung der Frist gegeben seien. Die Vorinstanz handle bezüglich deren Verneinung rechtsmissbräuchlich und daher will- kürlich. Es seien gerade keine organisatorischen Unzulänglichkeiten, das heisse in ihrer Handlungs- bzw. Entscheidkompetenz liegende Umstände vorgelegen (S. 6). Vielmehr habe die Gefahr bestanden, dass überhaupt keine Organisation in der Kindertagesstätte mehr vorhanden gewesen wäre, so dass der Krippenbetrieb hätte eingestellt werden müssen (S. 6- 7). Sie hätte mit weit Gewichtigerem als lediglich organisatorischen 'Unzu- länglichkeiten' zu kämpfen gehabt. Das Vorbringen der Vorinstanz sei un- zutreffend. Deren Argumentation sei angesichts der massiven Probleme der Beschwerdeführerin und ihres Kampfs um die Aufrechterhaltung des Krippenbetriebes reiner Hohn, damit stossend und willkürlich (S. 7). Das behauptete Versäumnis gründe nicht auf einer vorwerfbaren Nachlässig- keit. Wenn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sogar eine schwere Erkrankung als Fristwiederherstellungsgrund anerkannt werde, habe dies auf jeden Fall auch für die Gefahr des Auseinanderbrechens des fraglichen Betriebes zu gelten. Dies gelte umso mehr, als er Grundlage der vorliegend zu beurteilenden Gesuche sei und die Gewährung der ersuch- ten Finanzhilfe letztlich der dringend benötigten Gesetzesumsetzung bzw. der Erforderlichkeit der Betreuungssituation der Kinder diene. Die Frist zur Einreichung der Abrechnungsunterlagen wäre ohne Zweifel wiederherzu- stellen (S. 8). 8.1.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, dass eine Wieder- herstellung der Frist an Bedingungen geknüpft sei, welche im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. Sogar wenn der Argumentation der Beschwerdefüh- rerin gefolgt werden könnte, sei die Trägerschaft nicht daran gehindert ge- wesen, die Abrechnungsunterlagen rechtzeitig einzureichen. Die schriftli- che Abmahnung einer Mitarbeiterin sei am 19. Juli 2016 erfolgt. Die Frist zur Einreichung der Abrechnungsunterlagen des zweiten Beitragsjahres sei erst am 27. Juli 2016 abgelaufen. Somit seien der Trägerschaft nach erfolgter Abmahnung noch acht Tage Zeit geblieben, die Abrechnungsun- terlagen fristgerecht einzureichen oder eine Fristverlängerung beim BSV zu beantragen. Die erste Kontaktaufnahme der Trägerschaft mit dem BSV sei jedoch erst mit E-Mail vom 4. August 2016, das heisse acht Tage nach Ablauf der Frist erfolgt. Ein objektiver Grund für eine Wiederherstellung der Frist liege daher nicht vor (S. 3).
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017 Seite 19 8.2 8.2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ist eine Frist wiederherzustellen, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise von ihrer Einhal- tung abgehalten worden sind (materielle Voraussetzung) und binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe des Grundes für das Versäumnis um Wiederherstellung ersuchen sowie die versäumte Rechtshandlung nachholen (formelle Voraussetzungen; Urteil des BVGer B-65/2012 vom 11. April 2012 E. 2.1; siehe STEFAN VOGEL, in: Kommentar VwVG, Rz. 6 und 18 zu Art. 24 VwVG). Wiederhergestellt werden kann nur eine Frist, welche abgelaufen ist. 8.2.2 8.2.2.1 Bei der Beurteilung der Frage, ob die materielle Voraussetzung von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt ist, wird dem Gericht ein gewisser Ermessens- spielraum eingeräumt. Grundsätzlich für eine strenge Praxis betreffend die Wiederherstellung von Fristen sprechen das Rechtssicherheitsinteresse, die Verfahrensdisziplin sowie das Interesse an einem geordneten Verfah- rensgang (Urteil des BGer 2F_10/2014 vom 27. Juni 2014 E. 2.2 mit Hin- weisen; Urteil des BVGer B-65/2012 vom 11. April 2012 E. 3 mit Hinweisen; siehe auch AMSTUTZ/ARNOLD, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Rz. 7 zu Art. 50, sowie MARTIN RÖHL, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, Rz. 45 zu § 12 VRG). 8.2.2.2 Als erheblich sind nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (Urteil des BVGer C-6945/2013 vom 17. März 2014 E. 2.1; VPB 70.72 E. 3 mit Hinweisen). Auf Wiederherstellung der Frist ist nur zu erkennen, wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, also auf die objektive oder subjektive Un- möglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist (Urteil des BGer 8C_50/2007 vom 4. September 2007 E. 5 mit Hinweisen; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.142). Die Praxis zur Fristwiederherstellung ist sehr restriktiv, darf doch im Interesse der Rechtssicherheit und eines ge- ordneten Verfahrens ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Hat eine beigezogene Hilfsperson wie beispielsweise eine Vertre- terin die Verspätung verschuldet, muss sich dies der Vertretene anrechnen lassen (Urteil C-6945/2013 E. 2.1).
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017 Seite 20 8.2.2.3 War die gesuchstellende Person beziehungsweise ihre Vertretung aber wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor (Urteil 8C_50/2007 E. 5 mit Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.142). Objektive Entschuldigungsgründe sind etwa Naturkatastrophen, plötzliche schwere Erkrankungen oder der Todesfall eines Verfahrensbetei- ligten, nicht aber organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferien oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (vgl. Urteil 8C_50/2007 E. 5 mit Hinweisen; Urteil C-6945/2013 E. 2.1 mit Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.142). Die Verhinderung muss derart unvorhergesehen auftreten, dass es nicht mehr möglich ist, die Vor- nahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken (Ur- teil C-6945/2013 E. 2.1; VPB 70.72 E. 4). Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrach- tet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch persönliche Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Danach bleibt der Handlungspflichtige einzig aufgrund eines Irrtums oder mangelnder Kenntnisse untätig. Ein subjektiver Grund kann etwa durch das fehlerhafte Verhalten einer Behörde bewirkt werden, wobei insbeson- dere eine unklare oder falsche Auskunft und Belehrung als Ursache in Frage kommt (Urteil 8C_50/2007 E. 5 mit Hinweisen; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.142). Vorausgesetzt ist demnach sowohl bei objektiven als auch bei subjektiven Gründen ein fehlendes Ver- schulden (STEFAN VOGEL, a.a.O., Rz. 10 ff. zu Art. 24 VwVG; zum Ganzen Urteil des BVGer B-5214/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 2.1). 8.2.2.4 Das Hindernis hört auf, ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG zu sein, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertra- gen. Eine Wiederherstellung wurde zugelassen etwa bei einem an einer schweren Lungenentzündung erkrankten und hospitalisierten Person oder bei einer Person, die wegen schwerer nachoperativer Blutungen massive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und da- her während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig war, selber Be- schwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konnte, dass sie jeman- den mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen. Nicht gewährt wurde die Wiederherstellung dagegen in Fällen eines immobilisierten rechten Ar- mes und einer schweren Grippe, wo keine objektiv belegten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Rechtsuchende nicht im Stande gewesen wäre,
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017 Seite 21 trotz der Behinderung fristgerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Ver- treter mit der Interessenwahrung zu betrauen (vgl. Urteil des BGer 9C_1060/2010 E. 2 sowie BGE 119 II 86 E. 2b, je mit Hinweisen; Urteil C-6945/2013 E. 2.1). 8.2.2.5 Die Wiederherstellung gemäss Art. 50 des Bundesgerichtsgeset- zes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist nach der bundesgerichtli- chen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren (vgl. Urteil des BGer 1C_294/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen CHRISTINA KISS, in: Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öf- fentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 1833). 8.2.3 Der Anspruch auf Wiederherstellung entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz (BGE 125 V 262 E. 5d; Urteil des BGer 1C_396/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2 mit Hinweisen; MARTIN RÖHL, a.a.O., Rz. 41 zu § 12 VRG mit Hinweisen) und ist Ausfluss des Rechts auf ein faires Ver- fahren, des Verhältnismässigkeitsprinzips und insbesondere des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Urteil 8C_50/2007 E. 4.2; STEFAN VOGEL, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 24 VwVG; zum Ganzen Urteil B-5214/2014 E. 2.1). 8.3 Im vorliegenden Fall bat die Beschwerdeführerin bereits im August 2016 zweimal um Wiederherstellung der Frist für die Einreichung der Ab- rechnungsunterlagen für das zweite Beitragsjahr. 8.3.1 Zunächst teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit E-Mail vom 4. August 2016 (Vernehmlassungsbeilage C9) mit, erst heute [4. Au- gust 2016] das Erinnerungsschreiben vom 4. Juli 2016 (E. 6.4 vorstehend) gelesen zu haben. Durch den Wechsel der Ki[nder]Ta[gesstätten]-Leitung im Mai 2016 und die daraus entstandene Unruhe im Team sei sie gezwun- gen gewesen, prioritätenorientiert zu arbeiten. Sie stelle hiermit das Ge- such um Fristerstreckung für die Einreichung der Abrechnungsunterlagen des zweiten Beitragsjahres. 8.3.2 Am 22. August 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz erneut schriftlich darum, die Fristerstreckung wiederherzustellen. Existen- zielle Betriebsprobleme hätten die Einreichung der Abrechnung verhindert (Vernehmlassungsbeilage C20). 8.4 Die Beschwerdeführerin begründete die Verpassung der Frist damit zu- nächst nur mit ihrer Prioritätensetzung im Rahmen des im Mai 2016 erfolg-
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017 Seite 22 ten Wechsels der Kindertagesstätte und erst später mit einer Situation ei- ner drohenden Schliessung des Krippenbetriebs. Folgt man den Ausfüh- rungen der Beschwerdeführerin, war sie während des Fristenlaufs jeden- falls situativ bedingt überfordert gewesen, allen ihren betrieblichen Aufga- ben nachzukommen. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der dargelegten Situation (Aufbau und Betrieb einer Kindertages- stätte sowie den damit verbundenen geschilderten Schwierigkeiten mit Personal) in der Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigt und allenfalls auch überfordert war. Dass diese Beeinträchtigung so intensiv gewesen wäre, dass die Be- schwerdeführerin überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, im eigenen Verwaltungsverfahren die damit verbundenen Pflichten wahrzunehmen, ist jedoch nicht ersichtlich. Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im entsprechenden Zeitraum zumindest weitgehend vollständig in ihrer Hand- lungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, ohne dass sie beispielsweise die Pflichtwahrnehmung hätte delegieren können, finden sich nicht. Sie wurde vielmehr bereits in den Jahren 2015 und 2016 von ihrer jetzigen Rechtsvertreterin im Verwaltungsverfahren unterstützt. Demnach erweist sich die fehlende fristgerechte Einreichung der Abrechnungsunterlagen für das zweite Beitragsjahr als eine organisatorische Unzulänglichkeit, die nicht als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG gelten kann. Im Übrigen würde es an diesem Ergebnis nichts ändern, wenn die Beschwer- deführerin vor Ablauf der fraglichen Frist bereits eine Rechtsvertretung ge- habt hätte, da deren Verhalten der Beschwerdeführerin als Hilfsperson an- zurechnen wäre. Entsprechendes wird indessen nicht vorgebracht. 8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht im Sinne der Rechtsprechung unverschuldet davon abgehalten wurde, die Ab- rechnungsunterlagen für das zweite Beitragsjahr rechtzeitig einzureichen. Die Frist für die Einreichung dieser Unterlagen kann deshalb nicht wieder- hergestellt werden. Dem entsprechenden Gesuch kann demnach keine Folge geleistet werden. 9. 9.1 Wird die ordentliche oder erstreckte Frist ohne triftigen Grund nicht ein- gehalten, wird die auszurichtende Finanzhilfe bei einer Verspätung bis zu einem Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen wei- teren Fünftel gekürzt (Art. 13 Abs. 3 der Verordnung).
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017 Seite 23 9.1.1 Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Beschwerde der Ansicht, falls das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung sein sollte, die Unterlagen seien nicht fristgerecht eingereicht worden, sei von einer Kürzung der Beiträge um lediglich einen Monat, das heisse 20 %, auszugehen (S. 13). Es liege eine Verspätung von bloss einem Monat vor. Es dürfe nur eine Kürzung um 20 % erfolgen (S. 14). 9.1.2 In ihrer Replik äussert die Beschwerdeführerin, dass die Ausführun- gen, wonach die Kürzung der Finanzhilfen lediglich 20 % zu betragen habe, lediglich für den Fall anerkannt würden, dass überhaupt eine Kürzung der Beiträge für das Beitragsjahr 2 zu erfolgen habe (S. 2). 9.1.3 Die Vorinstanz schreibt in ihrer Vernehmlassung, da die Abrechnung mit Verspätung eingereicht worden sei, müssten die Finanzhilfen für das Beitragsjahr 2 gekürzt werden. Dem Argument der Beschwerdeführerin, dass die allfällige Kürzung der Finanzhilfen lediglich 20 % betragen dürfe, könne gefolgt werden. Die Abrechnungsunterlagen seien mit einer Ver- spätung von einem Monat und zwei Tagen (am 29. August 2016 statt am 27. Juli 2016) eingereicht worden (S. 3). Da der 27. August 2016 – der letzte Tag, an dem die Kürzung nur 20 % betragen hätte – auf einen Sams- tag gefallen sei, sei der nächstfolgende Werktag und damit der 29. August 2016 als letzter Tag für eine Kürzung von 20 % massgebend (S. 3-4). Da die Abrechnungsunterlagen mit Poststempel vom 29. August 2016 einge- reicht worden seien, sei somit von einer Verspätung von genau einem Mo- nat auszugehen. Die Kürzung der Finanzhilfen könne daher auf 20 % re- duziert werden (S. 4). 9.1.4 Die Beschwerdeführerin verpasste im vorliegenden Fall die Frist zur Einreichung der Abrechnungsunterlagen für das zweite Beitragsjahr ein- deutig (E. 6.5 hiervor). Dabei ist das von der Beschwerdeführerin für das zweite Beitragsjahr eingereichte Formular A für die Abrechnung der Finanz- hilfen für Kindertagesstätten (im Folgenden: Formular A) auf den 25. Au- gust 2016 datiert und bei der Vorinstanz am 30. August 2016 eingegangen. Es enthält auf S. 2 die handschriftlichen Bemerkungen "Die übrigen Unter- lagen werden bis 15.9.2016 eingereicht!" und "Das vollständige Formular wird unterzeichnet bis 15.9.16 eingereicht!". Am 14. September 2016 (Ein- gang: 15. September 2016) reichte die Beschwerdeführerin dann das voll- ständige ausgefüllte Formular A für das zweite Beitragsjahr ein.
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017 Seite 24 9.1.5 Das am 30. August 2016 eingegangene Formular A war am 29. Au- gust 2016 der schweizerischen Post übergeben worden (Vernehmlas- sungsbeilage C3). Die Frist für die Einreichung war am 27. Juli 2016 abge- laufen (E. 6.3 vorstehend). Das Formular wurde damit von der Beschwer- deführerin, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, unter Berücksichtigung der Gegebenheit, dass der 27. August 2016 auf einen Samstag fiel, um genau einen Monat zu spät eingereicht. Entsprechend ist die der Be- schwerdeführerin auszurichtende Finanzhilfe – entsprechend den diesbe- züglich übereinstimmenden Rechtsbegehren der Parteien im vorliegenden Verfahren – lediglich um einen Fünftel zu kürzen. 10. Somit erweist sich die vorliegende Beschwerde in Bezug auf die Kürzung der Beiträge um nur 20 % als begründet, weshalb sie in diesem Punkt gut- zuheissen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 11. 11.1 Die Verfahrenskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Entsprechend dem Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin teilweise, jedoch bloss in einem der drei beanstandeten Punkte. Deshalb sind ihr um einen Drittel reduzierte Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'333.35 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.– entnommen. Der die Verfahrenskosten übersteigende Betrag von Fr. 1'166.65 ist der Be- schwerdeführerin aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Der Vorin- stanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 11.2 Als teilweise obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine gekürzte Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Partei, welche Parteientschädigung bean- sprucht, hat der Beschwerdeinstanz vor dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen, andernfalls die Beschwerdeinstanz die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen festsetzt (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [Kostenverordnung, SR 172.041.0]).
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017 Seite 25 Vorliegend hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin keine Kosten- note eingereicht. Es ist ermessensweise von Kosten von insgesamt rund Fr. 3'600.– auszugehen. Diese sind der Vorinstanz im Umfang ihres Unter- liegens, also zu einem Drittel, aufzuerlegen (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG). Demgemäss ist die Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdeführe- rin ermessensweise auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Die restlichen Kosten sind von der im Übrigen unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen. 12. Gemäss Art. 83 Bst. k BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht ge- gen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, ausgeschlossen. Die vorliegend in Frage stehenden Finanzhilfen für schul- ergänzende Betreuung stellen keine Anspruchs-, sondern eine Ermes- senssubvention dar (vgl. E. 4.4 hiervor), weshalb das vorliegende Urteil nicht beim Bundesgericht angefochten werden kann und somit endgültig ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit auf sie einzutreten ist – teilweise gutgeheis- sen. Ziff. 1 Zeile 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamts für So- zialversicherungen vom 22. Dezember 2016 betreffend Finanzhilfe für das Beitragsjahr 2 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, eine Bei- tragskürzung von 20 % vorzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'333.35 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Rest- betrag von Fr. 1'166.65 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren vor Bundes- verwaltungsgericht eine gekürzte Parteientschädigung von Fr. 1'200.– zu- lasten der Vorinstanz zugesprochen. Dieser Betrag ist der Beschwerdefüh- rerin zu überweisen.
B-724/2017, B-742/2017, B-744/2017 Seite 26 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungs- formular; Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Andrea Giorgia Röllin
Versand: 4. Oktober 2017