B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-7202/2014
Urteil vom 1. September 2016
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz), Richterin Maria Amgwerd, Richter Francesco Brentani, Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
Parteien
Promaudio Sàrl, Mont d'Or 55, 1007 Lausanne, vertreten durch Colette Lasserre Rouiller, MCE Avocats, Grand-Chêne 1-3, Case postale 6868, 1002 Lausanne, Beschwerdeführerin,
gegen
Gruner + Jahr GmbH & Co KG, Am Baumwall 11, DE-20459 Hamburg, vertreten durch Dr. Barbara K. Müller, Rechtsanwältin, Wild Schnyder AG, Forchstrasse 30, Postfach 1067, 8032 Zürich, Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Widerspruchsverfahren Nr. 12776, CH 437'785 GEO / CH 634'441 Geo influence.
B-7202/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Schweizer Marke CH Nr. 634'441 "Geo influence", welche am 26. September 2012 für folgende Waren und Dienstleistungen auf Swissreg publiziert wurde: Klasse 9: Appareils pour l'enregistrement, la transmission et la reproduction du son et d'images figées ou vidéo; équipements pour le traitement de l'information, ordinateurs et périphériques d'ordinateurs compris dans cette classe, équipements constitués de combinaisons d'appareils audio et d'appareils informatiques ainsi que d'écrans et d'appareils informatiques, lesdits équipements combinés étant destinés à la diffusion de messages, d'informations, et de contenus d'agréments (musique).
Klasse 35: Publicité; publicité par le moyen d'annonces audio de toutes sortes et dans tous lieux; gestion de fichiers informatiques, en particulier de fichiers com- portant sous une forme digitale des messages et/ou de la musique et/ou des in- formations, recherche d'annonceurs pour le compte de détenteurs d'espaces pu- blicitaire et acquisition d'espaces publicitaires pour le compte d'annonceurs.
Klasse 37: Installation et entretien d'équipements audio et d'équipements informa- tiques destinés à la diffusion de messages, de musique et d'informations; mainte- nance et dépannage desdits équipements tant sur site qu'à distance; location des équipements précités. Klasse 38: Télécommunication; services techniques de télécommunication relatifs à la diffusion à distance de contenus audio et/ou vidéo, notamment de messages, de musique et d'informations. Klasse 41: Divertissements audiovisuels (images, vidéo, musique), services de conception et de réalisation de contenus visuels ou sonores (établissement de successions de contenus visuels ou musicaux en vue de leur diffusion), services d'information, de conseil et de consultant dans les domaines précités.
Klasse 42: Programmation pour ordinateurs, location et mise à jour de logiciels informatiques, concession de licences de droits de propriété intellectuelle; gestion centralisée de la déclaration de redevances de droits d'auteur en vue de leur per- ception (service juridique).
B-7202/2014 Seite 3 B. Gegen diese Eintragung erhob die Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz am 21. Dezember 2012 Widerspruch und beantragte deren vollständigen Widerruf. Sie stützte sich dabei auf ihre Schweizer Marke CH 437'785 GEO, die am 12. März 1997 registriert wurde und für folgende Waren und Dienstleistungen geschützt ist: Klasse 9: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, einschliesslich von Datenverarbeitungsgeräten und Computern als Be- standteile von Datennetzen und zur Teilnahme an der Kommunikation in Daten- netzen. Klasse 16: Periodische und nichtperiodische Druckereierzeugnisse sowie Fotogra- fien einschliesslich von Druckereierzeugnissen, von Teilen von Druckereierzeug- nissen und von Fotografien, die auf Datenträgern gespeichert sind und/oder über Datennetze übermittelt werden. Klasse 38: Telekommunikation, einschliesslich der Telekommunikation in Daten- netzen.
Klasse 41: Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung sowie sportliche und kulturelle Aktivitäten, einschliesslich solcher Dienstleistungen mit Hilfe von Datenträgern oder Datennetzen; Dienstleistungen eines Verlages, einschliesslich von Verlags- dienstleistungen mit Hilfe von Datenträgern oder Datennetzen. Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, einschliesslich von Programmen im Zusammenhang mit Datenträgern oder Datennetzen. C. Mit Verfügung vom 7. November 2014 hiess die Vorinstanz den Wider- spruch teilweise gut, soweit sie zwischen den Zeichen das Bestehen einer Verwechslungsgefahr bejahte, und widerrief die Eintragung der Marke der Beschwerdeführerin hinsichtlich sämtlicher Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37, 38 und 41 sowie für "gestion de fichiers informatiques, en particulier de fichiers comportant sous une forme digitale des messages et/ou de la musique et/ou des informations" (Klasse 35) und "programma- tion pour ordinateurs, location et mise à jour de logiciels informatiques" (Klasse 42).
B-7202/2014 Seite 4 D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be- antragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuem Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin. Dabei machte sie erstmals den Nichtgebrauch der Waren der Klas- sen 9 und 38 durch die Beschwerdegegnerin geltend. Sie bestritt, dass zwischen den Marken Waren- und Dienstleistungsgleichartigkeit bzw. -gleichheit sowie Zeichenähnlichkeit und eine Verwechslungsgefahr bestehe. E. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 wurde ein Antrag der Beschwerde- führerin, das Beschwerdeverfahren auf Französisch zu führen, abgewie- sen, dem die Beschwerdegegnerin sich widersetzt hatte. F. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2015 beantragt die Beschwerde- gegnerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde zu Lasten der Be- schwerdeführerin im Sinne der angefochtenen Verfügung. G. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2015 beantragt die Vorinstanz die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde zu Lasten der Beschwerdeführerin. H. Mit Replik vom 17. August 2015 und Duplik vom 15. Oktober 2015 hielten die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin an ihren jeweiligen Anträgen fest, während die Vorinstanz mit Eingabe vom 18. September 2015 auf die Einreichung einer Duplik verzichtete, jedoch an ihrem gestell- ten Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde festhielt. Am 26. Oktober 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine unaufgeforderte Stellungnahme ein, die der Beschwerdegegnerin und Vorinstanz zur Kenntnis gebracht wurde. I. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Parteien stillschweigend verzichtet.
B-7202/2014 Seite 5 J. Auf weitere Vorbringen der Parteien ist, soweit erforderlich, in den folgen- den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge- gen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der ange- fochtenen Verfügung durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), die Vertreterin der Beschwer- deführerin hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 48 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] i.V.m. Art. 29 und 35 VwVG). Die Vorinstanz habe sich nicht mit ihrem Einwand auseinandergesetzt, das Zeichen GEO sei Gemeingut und deshalb nicht schutzfähig. 2.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstel- lung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 4A.15/2006 vom 13. Dezember 2006 E. 4.1, mit Verweis auf BGE 124 I 241 E. 2 und BGE 124 I 49 E 3a). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind allerdings nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den
B-7202/2014 Seite 6 Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter ziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten las- sen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 130 II 530 E. 4.3, BGE 129 I 232 E. 3.2, BGE 126 I 97 E. 2b). 2.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz mit dem Argument, die Widerspruchsmarke sei nicht unterscheidungskräf- tig oder freihaltebedürftig, vorliegend auseinandergesetzt, indem sie in der angefochtenen Verfügung (vgl. Bst. D) eine durchschnittliche Kennzeich- nungskraft und einen normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke feststellte. Denn die Widerspruchsgründe sind auf die relativen Aus- schlussgründe von Art. 3 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes vom 28. Au- gust 1992 (MSchG, SR 232.11) beschränkt. Das Widerspruchsverfahren ist kein Einspruchsverfahren, in dem ein Eintragungsentscheid der Vo- rinstanz betreffend eine involvierte Marke infrage gestellt werden könnte (Art. 31 MSchG). Weder der Widersprechende noch der Widerspruchsgeg- ner können daher absolute Ausschlussgründe geltend machen, soweit sich diese gegen den Bestand der angefochtenen Marke oder Widerspruchs- marke richten. Ein beschreibender Charakter der Widerspruchsmarke wirkt sich aber schwächend auf deren Kennzeichnungskraft aus und kann des- halb auch für die Beurteilung von relativen Ausschlussgründen von Bedeu- tung sein (CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz. Das schweizerische Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, 2002, Art. 31 N. 13). Die Vorinstanz hatte sich folglich nicht weitergehend mit dem Argument der Beschwerdeführerin zu befassen. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geht fehl. 3. 3.1 Eine Widerspruchsmarke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie bean- sprucht wird (Art. 11 Abs. 1 MSchG). Hat der Inhaber sie während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gebraucht, kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, sofern keine wichtigen Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen (Art. 12 Abs. 1 MSchG). Der fehlende Ge- brauch einer Marke wird allerdings nicht von Amtes wegen berücksichtigt (Urteile des BVGer B-246/2008 vom 26. September 2008 E. 2 "Red Bull/
B-7202/2014 Seite 7 Dancing Bull"; B-5325/2007 vom 12. November 2007 E. 4 "Adwista/Ad- vista [fig.]"; CHRISTOPH WILLI, a.a.O., Art. 32 N. 2). Widersprechende haben den Gebrauch der Widerspruchsmarke vielmehr glaubhaft zu machen, falls die Gegenseite den Nichtgebrauch der älteren Marke behauptet (Art. 32 MSchG). Die Nichtgebrauchseinrede muss formell in der ersten Stellungnahme der Widerspruchsgegnerin an die Vorinstanz geltend ge- macht werden (Art. 22 Abs. 3 der Markenschutzverordnung vom 23. De- zember 1992 [MSchV, SR 232.111]; Urteil des BVGer B-40/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.2 "Egatrol/Egatrol"; vgl. LUCAS DAVID, Marken- schutzgesetz. Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl. 1999, Art. 32 N. 6). 3.2 Die Beschwerdeführerin erhob den Einwand des Nichtgebrauchs der Widerspruchsmarke für die Waren respektive Dienstleistungen der Klassen 9 und 38 erstmals in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festgehalten hat, ist die Einrede des Nichtgebrauchs der Widerspruchsmarke durch die Be- schwerdeführerin damit verspätet erfolgt. Weder in der Stellungnahme vom 25. Juni 2013 noch in der Duplik vom 25. August 2014 hat die Beschwer- deführerin den Einwand erhoben, weshalb vorliegend nicht mehr auf ihn einzutreten ist. 4. 4.1 Der Inhaber einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jüngere Markeneintragung erheben, wenn diese seiner Marke ähnlich und für glei- che oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 31 Abs. 1 MSchG). An die Unterschiedlichkeit der Waren und Dienst- leistungen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher sich die Zeichen sind, und umgekehrt (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller"; 128 III 96 E. 2.c "Orfina"; DAVID, a.a.O., Art. 3 N. 8). Dabei sind die Auf- merksamkeit der massgebenden Verkehrskreise und die Kennzeichnungs- kraft der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen (BGE 121 III 377 E. 2.a "Boss/ Boks"; Urteil des BVGer B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.1 mit Hinweisen "Gallo/Gallay [fig.]"; WILLI, a.a.O., Art. 3 N. 17 ff.). 4.2 Die Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen beurteilt sich an- hand der Einträge im Markenregister (Urteil des BVGer B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.2 "Gallo/Gallay [fig.]"), soweit aufgrund einer Nicht- gebrauchseinrede keine Einschränkung gegeben ist (Urteil des BVGer B-5179/2012 vom 20. Mai 2014 E. 3.2 "Tivo/Tivù Sat HD [fig.]"; GALLUS
B-7202/2014 Seite 8 JOLLER, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Markenschutzgesetz (MSchG) [nachfolgend: MSchG], Art. 3 N. 235; WILLI, a.a.O., Art. 3 N. 37). Gleichartigkeit liegt vor, wenn die massgeblichen Ab- nehmerkreise auf den Gedanken kommen können, die unter Verwendung ähnlicher Marken angebotenen Waren oder Dienstleistungen würden an- gesichts ihrer üblichen Herstellungs- und Vertriebsstätten aus demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter Kontrolle eines ge- meinsamen Markeninhabers hergestellt (Urteile des BVGer B-5073/2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.5 "Lido Champs-Elysées Paris [fig.]/Lido Exclu- sive Escort [fig.]" und B-4159/2009 vom 25. November 2009 E. 3.1 "Efe [fig.]/Eve"; DAVID, a.a.O., Art. 3 N. 35). Für die Annahme gleichartiger Waren und Dienstleistungen sprechen eine einheitliche Wertschöpfungs- kette, der gleiche Verwendungszweck, ein ähnliches fabrikationsspezifi- sches Know-how, die marktübliche Verknüpfung oder enge Zusammenge- hörigkeit der Produkte mit gleichen Abnehmerkreisen und Vertriebsstätten (Urteile des BVGer B-2269/2011 vom 9. März 2012 E. 6.5.1 "Bonewelding [fig.]"; B-758/2007 vom 26. Juli 2007 E. 5.1 "G-mode/Gmode"; JOLLER, MSchG, Art. 3 N. 300). Die Zugehörigkeit zum gleichen Oberbegriff der Nizza-Klassifikation bildet ein Indiz für Gleichartigkeit (Urteil des BVGer B-5073/2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.6 "Lido Champs-Elysées Paris [fig.]/Lido Exclusive Escort [fig.]"; JOLLER, MSchG, Art. 3 N. 242). Gleichartigkeit kann nicht nur zwischen Waren oder Dienstleistungen je un- tereinander bestehen, sondern auch zwischen diesen beiden Kategorien von Produkten (Urteile des BVGer B-5179/2012 vom 20. Mai 2014 E. 3.2 "Tivo/Tivù Sat HD [fig.]; B-2269/2011 vom 9. März 2012 E. 6.5.1 "Bone- welding"; MARBACH, Markenrecht, in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizeri- sches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, 2. Aufl. 2009, N. 853 ff.; WILLI, a.a.O., Art. 3 N. 35). 4.3 Die Zeichenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamteindruck der Marken (BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller"; DAVID, a.a.O., Art. 3 N. 11) sowie, weil zwei Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrgenommen werden, nach dem Erinnerungsbild der Abnehmer (BGE 121 III 377 E. 2.a "Boss/ Boks"; 119 II 473 E. 2.d "Radion/Radomat"; MARBACH, a.a.O., N. 867; DA- VID, a.a.O., Art. 3 N. 15). Dabei kommt dem Zeichenanfang in der Regel eine höhere Bedeutung zu, da er besser im Gedächtnis haften bleibt (Ur- teile des BVGer B-3325/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 4.5 "Bally/Tally"; B-6012/2008 vom 25. November 2009 E. 4.9 "Stenflex/Star Flex [fig.]"). Für die Ähnlichkeit verbaler Zeichen sind der Wortklang, das Schriftbild und gegebenenfalls der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III 160 E. 2.b/cc
B-7202/2014 Seite 9 "Securitas"; MARBACH, a.a.O., N 872 ff.). Eine Ähnlichkeit im Wortklang oder Schriftbild allein genügt in der Regel (RKGE in sic! 2006 S. 761 E. 4 "McDonald's/McLake"; WILLI, a.a.O., Art. 3 N. 69). Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die Silbenzahl, die Aussprachekadenz und die Aufei- nanderfolge der Vokale bestimmt, das Schriftbild durch die Anordnung und optische Wirkung der Buchstaben sowie die Wortlänge (BGE 122 III 382 E. 5.a "Kamillon/Kamillosan"; 119 II 473 E. 2.c "Radion/Radomat"). Ent- scheidend für den gleichen Sinngehalt können neben der eigentlichen Wortbedeutung auch Gedankenverbindungen sein, die das Zeichen unwei- gerlich hervorruft (BGE 121 III 377 E. 2.b "Boss/Boks"). 4.4 Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen und der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen Fehlzu- rechnungen zu befürchten sind, so dass die mit dem jüngeren Zeichen ver- sehenen Waren und Dienstleistungen dem falschen Markeninhaber zuge- rechnet werden. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn eines der zu vergleichenden Zeichen für das andere gehalten wird; eine mittelbare, wenn die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar aus- einanderhalten, dahinter aber wirtschaftliche Zusammenhänge der Mar- keninhaber vermuten, die in Wirklichkeit nicht bestehen (Urteile des BVGer B-5692/2012 vom 17. März 2014 E. 3.4 "Yello/Yellow Lounge"; B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.5 "Gallo/Gallay [fig.]"; JOLLER, MSchG, Art. 3 N. 22 f.). 4.5 Starke Marken sind das Ergebnis einer schöpferischen Leistung oder langen Aufbauarbeit und verdienen deshalb einen weiten Ähnlichkeitsbe- reich (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan"). Als stark gelten alle Marken, die aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts auffallen oder wegen ihres inten- siven Gebrauchs überdurchschnittlich bekannt sind (MARBACH, a.a.O., N. 979 mit Hinweisen). Hohe Kennzeichnungskraft, insbesondere eine hohe Bekanntheit als Kennzeichen, erhöht die Wahrscheinlichkeit von Nachahmungshandlungen und das Rechtsschutzbedürfnis des Inhabers. Sie führt aus normativen Gründen grundsätzlich unabhängig von ihrer kon- kreten Gebrauchsweise als Marke oder der Ursache, Entstehungsdauer, geleisteten Ausgaben oder für die Bekanntheit verantwortlichen Personen zu einem erweiterten Schutzumfang (GALLUS JOLLER, Verwechslungsge- fahr im Kennzeichenrecht. Eine rechtsvergleichende Untersuchung der An- forderungen an die Unterscheidbarkeit von Kennzeichen im Marken-, Fir- men-, Lauterkeits- und Namensrecht, Schriften zum Medien- und Immate- rialgüterrecht [SMI] Bd. 53, Bern 2000, S. 204; BGE 128 III 441 E. 3.1 "Appenzeller", BGE 128 III 96 E. 2.a "Orfina"). Es ist dem Markeninhaber
B-7202/2014 Seite 10 überlassen, wie und durch wen er die Marke bekannt machen lässt. Mar- kenbekanntheit setzt keine Prominenz des Inhabers, sondern, wie die Ver- kehrsdurchsetzung nach Art. 2 Bst. a MSchG, ein von der einzelnen Ge- brauchssituation gelöstes, abstrahiertes Wiedererkennen des hinterlegten Zeichens als Marke bei den Verkehrskreisen voraus. Dieses lässt sich zwar in vielen Fällen nur durch Verkaufsstatistiken, Werbeaufwand oder eine be- stimmte tatsächliche Gebrauchsweise glaubhaft dartun, bedarf aber über diesen tatbestandsmässigen Erfolg des Wiedererkennens hinaus keines ergänzenden Nachweises besonderer Verdienste oder persönlicher Ge- brauchshandlungen des Inhabers (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-8240/2010 vom 27. Februar 2012, E. 2.5 "Aus der Region. Für die Re- gion"). Wer sich auf die Bekanntheit einer Marke beruft, muss diese daher glaubhaft machen und seine Legitimation, sich auf die Bekanntheit zu be- rufen, dartun (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7397/2006 vom 4. Juni 2007 E. 12 "Gitarrenkopf [3D]"). 4.6 Für schwächere Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheide- nere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen (BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan"). Schwach sind insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an das Gemeingut anlehnen (Ur- teile des BVGer B-5440/2008 vom 24. Juli 2009 E. 6.2 "Jump (fig.)/Jump- man", B-5477/2007 vom 28. Februar 2008 E. 6 "Regulat/H 2 O 3 pH - Regulat [fig.]"). Dazu gehören Sachbezeichnungen sowie Hinweise auf Eigenschaf- ten wie die Bestimmung, den Verwendungszweck oder die Wirkungsweise der Waren oder Dienstleistungen, sofern sie von den Verkehrskreisen ohne besondere Denkarbeit oder Fantasieaufwand verstanden werden und sich nicht in blossen Anspielungen erschöpfen (BGE 135 III 359 E. 2.5.5 "akus- tische Marke"; Urteil des BVGer B-283/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 4.1 "Noblewood"). Ihr Schutzumfang ist in der Regel schon einge- schränkt, wenn sie nur einen Teil der vom Oberbegriff umfassten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für den sie eingetragen sind (Urteil des BVGer B-953/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 2.4 "Cizello/Scielo" m.w.H.). 4.7 Der Schutzumfang einer Marke ist durch die Sphäre des Gemeinguts begrenzt (Urteil des BVGer B-5871/2011 vom 4. März 2013 E. 4.2 "Gadovist/Gadogita"). Diese Grenze kann indessen erst bei vollkommen im Gemeingut stehenden und rein beschreibenden Begriffen und nicht be- reits bei jedem teilweise beschreibenden Sinngehalt erreicht sein, welcher die Unterscheidungskraft der Marke nur schwächt oder etwas beeinträch- tigt. Unterscheidungsschwache Elemente einer Marke würden andernfalls
B-7202/2014 Seite 11 weggestrichen, der Zeichenvergleich würde sich sonst in einer mosaikartig auf einzelne Bausteine reduzierte Betrachtung verlieren und die Wechsel- wirkungen der Markenbestandteile im integrierten Wahrnehmungsver- ständnis der Verkehrskreise wie auch den massgeblichen Gesamteindruck der Marke ausser Acht lassen (BGE 78 II 379 E. 4 "Alucol/Aludrox"; 70 II 188 E. 3 "Figor/Cadifor"; Urteil des BVGer B-5179/2012 vom 20. Mai 2014 E. 6.3 "Tivo/Tivù Sat HD [fig.]"). 4.8 Waren oder Dienstleistungen können ihren wirtschaftlichen Wert haupt- sächlich in ihrem immateriellen Inhalt anstatt in ihren physischen Bauteilen haben, wenn sie um deretwillen nachgefragt werden. Zum Beispiel werden bespielte DVD's vor allem wegen der darauf gespeicherten Werke, und we- niger wegen ihren äusseren Komponenten (Cover, Inlay oder Scheibe) ge- kauft. Liegt die Aufmerksamkeit der Abnehmerkreise solcherart auf dem geistigen Inhalt, kann es für sie naheliegen, auch den Sinngehalt des Kenn- zeichens als inhaltlichen beziehungsweise thematischen Hinweis anstatt als Hinweis auf physische, äussere Merkmale zu verstehen. In solchen Fäl- len ist ein beschreibender Sinngehalt der Marke auch in Bezug auf den Inhalt und gegebenenfalls auf ein aktuelles Freihaltebedürfnis des Marktes zu prüfen (Urteile des BVGer B-1759/2007 vom 26. Februar 2008 E. 3 "Pirates of the Caribbean" und B-3815/2014 vom 18. Februar 2016 E. 4.2 und 4.3 "Rapunzel"). Die Rechtsprechung pflegt Marken für Zeitschriften, Datenträger und an- dere Medien eher streng zu beurteilen. Sie verneint deren Unterschei- dungskraft nicht nur bei einem unmittelbaren Hinweis auf eine bekannte Geschichte oder das darin behandelte Thema (z.B. BGE 87 I 395, 396 "La Cardiologia nel Mondo"; HGer BE in sic! 1998, 82, 88 "Stadtanzeiger Bern"; Urteile des BVGer B-8005/2010 vom 22. März 2011 "Cleantech Switzer- land" und B-3815/2014 vom 18. Februar 2016 "Rapunzel"). Eine Registrie- rung wird auch dann verweigert, wenn das Wort ein behandeltes Thema ohne gedanklichen Aufwand, wiewohl indirekt über einen mehrdeutigen Sinngehalt nahelegt (Urteile des BVGer B-3331/2010 vom 3. November 2010 "Paradies" und B-3528/2012 vom 17. Dezember 2013 "Venus [fig.]"). Erst ein im Vergleich zu einem möglicherweise damit bezeichneten Inhalt thematisch fernliegender Wortsinn wurde bisher als abstrakt genug ange- sehen, um für inhaltsbezogene Waren unterscheidungskräftig zu wirken (Urteile des BVGer B-2642/2008 vom 30. September 2009 "Park Avenue", B-6422/2007 vom 20. Mai 2009 "Tintenklecks [fig.]" sowie B-5996/2013 vom 9. Juni 2015 "Froschkönig").
B-7202/2014 Seite 12 5. Vorab sind die massgeblichen Verkehrskreise für die hier interessierenden Waren und Dienstleistungen zu bestimmen, für welche die Marken einge- tragen sind. Dabei bildet das Warenverzeichnis der älteren Marke den Aus- gangspunkt (vgl. JOLLER, MSchG, Art. 3 N. 49). Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Widerspruch auf folgende Waren und Dienstleistungen, welche von der Widerspruchsmarke beansprucht wer- den. Klasse 9: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, einschliesslich von Datenverarbeitungsgeräten und Computern als Be- standteile von Datennetzen und zur Teilnahme an der Kommunikation in Daten- netzen. Klasse 16: Periodische und nichtperiodische Druckereierzeugnisse sowie Fotogra- fien einschliesslich von Druckereierzeugnissen, von Teilen von Druckereierzeug- nissen und von Fotografien, die auf Datenträgern gespeichert sind und/oder über Datennetze übermittelt werden. Klasse 38: Telekommunikation, einschliesslich der Telekommunikation in Daten- netzen.
Klasse 41: Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung sowie sportliche und kulturelle Aktivitäten, einschliesslich solcher Dienstleistungen mit Hilfe von Datenträgern o- der Datennetzen; Dienstleistungen eines Verlages, einschliesslich von Verlags- dienstleistungen mit Hilfe von Datenträgern oder Datennetzen. Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, einschliesslich von Programmen im Zusammenhang mit Datenträgern oder Datennetzen. Ein Teil ist an eine mediengewöhnte und -konsumierende Letztabnehmer- schaft gerichtet, wird aber auch von Fach- und Berufskreisen zu geschäft- lichen Zwecken erworben (vgl. Urteile des BVGer B-3663/2011 vom 17. April 2013 E. 4.1.1 "Intel Inside und Intel Inside [fig.]/Galdat Inside" und B-5692/2012 vom 17. März 2014 E. 4 "Yello/Yellow Lounge"). Hierzu zäh- len Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Magnetaufzeichnungsträger und Schallplatten. Daneben werden ein- zelne Dienstleistungen eher von Fachleuten erworben und deshalb mit er- höhten Marktkenntnissen und besonderer Aufmerksamkeit nachgefragt.
B-7202/2014 Seite 13 Hierzu zählen Telekommunikation, Erziehung, Ausbildung sowie Dienst- leistungen eines Verlages sowie das Erstellen von Programmen für die Da- tenverarbeitung. 6. Als Nächstes ist zu ermitteln, ob die beanspruchten Waren und Dienstleis- tungen der sich gegenüberstehenden Zeichen aus Sicht der angesproche- nen Abnehmerkreise gleichartig sind. 6.1 Die Vorinstanz ging von einer offensichtlichen Gleichheit bzw. Gleich- artigkeit bezüglich der Waren der Klasse 9 aus. Ferner erachtete sie die Dienstleistungen der Klassen 38 und 41, welche beide Marken beanspru- chen, als gleich bzw. gleichartig. Die Dienstleistungen "Programmation pour ordinateurs, location et mise à jour de logiciels informatiques" der Klasse 42 der angefochtenen Marke sei mit dem "Erstellen von Program- men für die Datenverarbeitung, einschliesslich von Programmen im Zu- sammenhang mit Datenträgern oder Datennetzen" der Klasse 42 der Wi- derspruchsmarke gleichartig. Die angefochtenen Dienstleistungen der Klasse 37 "Installation et entretien d'équipements audio et d'équipements informatiques destinés à la diffusion de messages, de musique et d'infor- mations; maintenance et dépannage desdits équipements tant sur site qu'à distance; location des équipements précités" seien als gleichartig zu den Waren der Widerspruchsmarke in Klasse 9 zu erachten, da ein sinnvolles Leistungspaket vorliege (sog. "service après vente"). Dienstleistungs- gleichartigkeit bestehe auch zwischen der unter der angefochtenen Marke in Klasse 35 beanspruchten "gestion de fichiers informatiques, en particu- lier de fichiers comportant sous une forme digitale des messages et/ou de la musique" und dem von der Widerspruchsmarke beanspruchten "Erstel- len von Programmen für die Datenverarbeitung, einschliesslich von Pro- grammen im Zusammenhang mit Datenträgern oder Datennetzen" in Klasse 42. 6.2 Weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdegegnerin bean- standen diese Beurteilung durch die Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin macht lediglich die Einrede des Nichtgebrauchs gemäss Art. 12 Abs. 1 MSchG für die Produkte der Klassen 9 und 38 durch die Beschwer- degegnerin geltend und bestreitet gestützt darauf die Gleichheit oder Gleichartigkeit zwischen den Waren/Dienstleistungen der Klassen 9 und 38 je untereinander sowie der Dienstleistungen der Klasse 37 und den Waren der Klasse 9. Diese Einrede ist jedoch verspätet (vgl. E. 3.2). Für das Gericht besteht kein Anlass von der Beurteilung der Gleichheit und
B-7202/2014 Seite 14 Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen beider Marken durch die Vorinstanz abzuweichen. 7. Für die Überprüfung der Zeichen auf ihre Ähnlichkeit stehen sich vorlie- gend die Wortmarken "Geo influence" und "GEO" gegenüber. Gemäss ständiger Rechtsprechung führt die unveränderte Übernahme einer älteren Marke in eine jüngere Marke in der Regel zur Verwechslungsgefahr, wenn die ältere Marke nicht wesentlich verändert wird (Urteile des Bundesver- waltungsgerichts B-4772/2012 vom 12. August 2013 E. 5.2 "Mc [fig.]/ MC2 [fig.]" und B-3118/2007 vom 1. November 2007 E. 2 und 6.1 "Swing/Swing Relaxx, Swing & Relaxx [fig.]"; RKGE in sic! 2006 S. 269 E. 6 "Michel [fig.]/Michel Compte Waters"; sic! 2005 S. 757 E. 6 "Boss/Airboss"; sic! 2005 S. 571 E. 6 "CJ Cavalli Jeans [fig.]/Rocco Cavalli [fig.]"; sic! 2003 S. 907 E. 5 Kiss/Soft-Kiss; sic! 2003 S. 904 E. 7 "7seven [fig.]/Seven Pic- tures [fig.]"; sic! 2001 S. 813 E. 7 "Viva/CoopViva [fig.]"). 8. Umstritten ist insbesondere die Kennzeichnungskraft der Widerspruchs- marke und die damit einhergehenden Folgen für die Bejahung bzw. Ver- neinung der Verwechslungsgefahr. 8.1 Betreffend die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke argumen- tiert die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Marke GEO habe vorliegend in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreiben- den Charakter, da bei Zeitschriften, Datenträgern, Medienerzeugnissen so- wie Produkten aus dem Bereich Elektronik, Datenspeicherung und IT eine Registrierung bereits dann verweigert werden könne, wenn das Wort ein behandeltes Thema ohne gedanklichen Aufwand nahelege. Die Wider- spruchsmarke sei damit kennzeichnungsschwach. Das Präfix "geo-" be- deute Erde. GEO sei ebenfalls Synonym für Geographie oder Geologie. Die Reportagen des Magazins GEO hätten denn auch Themen betreffend den Planeten Erde zum Gegenstand. 8.2 Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, das Kennzeichen GEO habe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38, 41 und 42 keinerlei beschreibenden Charakter. In Alleinstellung möge es zwar eine allgemeine Anspielung darstellen, wirke jedoch keines- wegs beschreibend. Blosse Gedankenverbindungen oder Anspielungen, die nur entfernt auf die Ware oder Dienstleistung hindeuteten, genügten nicht. Der gedankliche Zusammenhang müsse vielmehr derart sein, dass
B-7202/2014 Seite 15 der beschreibende Charakter des Kennzeichens ohne Fantasieaufwand zu erkennen sei. Bei "Geo" handle es sich um das Präfix für Erde, nicht die Abkürzung für Geographie oder Geologie. Die Vorinstanz sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke zumindest von einer durch- schnittlichen originären Kennzeichnungskraft auszugehen sei. Selbst wenn von einer Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke auszugehen wäre, würde diese Schwäche durch die enorme Bekanntheit der Marke GEO kompensiert. Zur Glaubhaftmachung der Bekanntheit der Wider- spruchsmarke führt die Beschwerdegegnerin aus, sie verfüge über eine grosse Familie verschiedener Marken mit dem Stammbestandteil GEO. Das Vorliegen einer Markenfamilie verstärke gemäss Rechtsprechung die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke. Weitere Marken derselben Familie seien namentlich: GEO SAISON, GEO SAISON Extra, GEO WIS- SEN, GEO special, GEO EPOCHE, GEO EPOCHE PANORAMA, GEO- kompakt, GEOthema, GEO mini, GEOlino, GEOlino extra, GEO & more (fig.), GEO TV, GEO TELEVISION, GEO ADVENTURER, GEO CRUISES, GEO thema, GEO Magazin, GEO Film, GEO Leserreisen, GEO audio und GEO.DE. 1976 sei das Magazin GEO als eines der aufwendigsten Printprodukte der Nachkriegszeit gegründet worden. GEO berichte umfassend, anschaulich und profund von den grossen Zielen, Umwälzungen und Leidenschaften auf dem Planeten Erde. Das GEO Magazin erscheine auch in einer fran- zösischen und in einer italienischen Edition. Die verkaufte Auflage der Zeit- schrift sei äusserst hoch. Von 1979 bis 2008 habe die verkaufte Auflage der Zeitschrift GEO mehr als 400'000 Exemplare pro Ausgabe in Deutsch- land betragen. Zur Zeit betrage sie noch immer mehr als 300'000 verkaufte Exemplare pro Ausgabe. Aufgrund ihrer hohen verkauften Auflage sei die Zeitschrift GEO bereits seit langer Zeit Marktführer in Deutschland im Be- reich der Wissensmagazine. Dieser langjährige und umfangreiche Vertrieb der Zeitschrift GEO habe auch zu einer ausserordentlich hohen Bekannt- heit geführt. Sie gebe ausserdem zahlreiche weitere Zeitschriften heraus, für welche ebenfalls Marken mit dem Bestandteil GEO verwendet würden (sog. Line Extensions). Unter der Marke GEO und GEOlino seien zahlreiche Bücher und (Audio-) CDs und unter den Marken GEO, GEO special, GEO EPOCHE, GEO WIS- SEN, Geo kompakt und GEOlino extra seien eine Vielzahl von DVD's her- ausgegeben worden. Weiter unter den GEO-Marken auf den Markt ge- bracht worden seien Computer-/Videospiele und Apps für Mobiltelefone.
B-7202/2014 Seite 16 Darüber hinaus werde die Marke GEO auch im Bereich des Fernsehens verwendet und seit 1996 werde unter der Domain www.geo.de ein redak- tioneller Online-Auftritt betrieben. Die Marke GEO sei sodann auf den wich- tigsten, weltweit erfolgreichen Social Network-Plattformen präsent wie Fa- cebook, Twitter, Google+, XING und youtube.com. Bezüglich der Waren- und Dienstleistungsgleichartigkeit sei der Vorinstanz zuzustimmen. Die beiden streitverfangenen Zeichen seien sich zu ähnlich und eine Ver- wechslungsgefahr liege auch vor. 8.3 Das Wort "Geo-"/"geo-" stammt als Präfix aus dem Altgriechischen und dient heute in Zusammensetzungen mit der Bedeutung "erd-", "Erd-" bzw. "Land-" als Bestimmungswort (z.B.: "geografisch" oder "Geografie"; www.duden.de, besucht am 13. Juli 2016). Entsprechend sind zahlreiche Wortverbindungen mit Geo- wie "Geobotanik", "Geochemie", "Geodäsie", "Geodät", "Geograf", "Geografie", "Geologie", "Geometrie", "Geophysik" sowie "Geopolitik" in Verwendung. "Géo" bezeichnet in der französischen Sprache – wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht – auch Ge- ographie (vgl. Langenscheidt e-Handwörterbuch Französisch – Deutsch, 4.0). "Geo-"/"geo-" ist das Präfix für Erde auch in der italienischen, franzö- sischen und englischen Sprache (vgl. Langenscheidt's e-Handwörterbu- cher Italienisch – Deutsch, 4.0, Französisch – Deutsch, 4.0, sowie Englisch – Deutsch, 4.0). Ein reduzierter oder sogar gänzlich fehlender Schutzumfang bzw. das von der Beschwerdeführerin behauptete Freihaltebedürfnis ergibt sich aus die- sem alltagssprachlichen Wortsinn des Bestandteils "Geo" allerdings nicht automatisch oder aufgrund seiner Verwendung als Bestandteil von Wis- senschaftsbezeichnungen, sondern erst, wenn und soweit die Marke da- durch für die eingetragenen Ware oder Dienstleistungen beschreibend wirkt. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den eingetragenen Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke nicht systematisch auseinander, sondern verweist vor allem auf jene ausgewählten wie Magnetaufzeich- nungsträger, Schallplatten (Kl. 9), periodische und nichtperiodische Dru- ckereierzeugnisse sowie Fotografien einschliesslich von Druckereierzeug- nissen, von Teilen von Druckereierzeugnissen und von Fotografien, die auf Datenträgern gespeichert sind und/oder über Datennetze übermittelt wer- den (Kl. 16), Erziehung, Ausbildung oder Unterhaltung (Kl. 41), die vor al- lem ihres thematischen Inhalts wegen nachgefragt werden und für welche "Geo" darum als − allerdings verhältnismässig unbestimmte − Inhaltsan- gabe infrage kommt.
B-7202/2014 Seite 17 Wie es sich mit der Bestimmtheit der Widerspruchsmarke für diese Waren verhält, braucht indessen nicht näher erörtert zu werden, da die Wider- spruchsmarke sich dafür auf ihre glaubhaft nachgewiesene und zudem ge- richtsnotorische Bekanntheit und durch jahrelange (seit 1976), intensive Verbreitung erworbene Verkehrsgeltung berufen kann (vgl. E. 8.2 hiervor). Auch für diese Waren kann sich die Widerspruchsmarke deshalb auf eine zumindest normale Kennzeichnungskraft berufen, während sie für die üb- rigen Waren und Dienstleistungen schon ausgangsgemäss nicht beschrei- bend wirkt. 9. Schliesslich ist in einer Gesamtbetrachtung aller Vorbringen das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zu prüfen. Die sich gegenüberstehenden Wa- ren und Dienstleistungen sind identisch bis zumindest entfernt gleichartig und die Zeichen ähneln sich aufgrund der vollständigen Übernahme des Zeichens GEO stark. Der massgebliche Aufmerksamkeitsgrad ist eher leicht reduziert, da es bei an Fachleute und Endkonsumenten zugleich ver- triebenen Waren und Dienstleistungen (vgl. E. 5 hiervor) vor allem auf die Sicht der am wenigsten markterfahrenen Gruppe der Letztabnehmer an- kommt (MARBACH, a.a.O., N. 266). Aus diesen Gründen ist zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr ein eher strenger Massstab anzuwenden. Während eine direkte Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen eher unwahrscheinlich erscheint, da der dreisilbige Zusatz "influence" in der jün- geren Marke signifikant wirkt und auch bei einer leicht verminderten Auf- merksamkeit der Verkehrskreise ins Gewicht fällt, ist es doch naheliegend, dass die Marken zwar als zwei verschiedene Zeichen angesehen werden, aber im Sinne einer indirekten Verwechslungsgefahr denselben Herstellern zugeordnet werden, stehen sich doch Marken mit demselben Stammele- ment GEO gegenüber. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin be- reits eine Serie von Marken mit diesem Element hat (vgl. E. 8.2 hiervor), tatsächlich verwendet und dies den massgebenden Verkehrskreisen be- kannt sein dürfte. Die Verkehrskreise werden die angefochtene Marke so- mit wahrscheinlich als Teil der Markenserie der Beschwerdegegnerin auf- fassen (Urteil des BVGer B-6137/2013 vom 18. Juni 2015 E. 7 "Terra/Vetia Terra"). Bei der Annahme einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchs- marke und in Kombination des strengen anzuwendenden Massstabs führt die vollständige Übernahme der Widerspruchsmarke daher für die mass- geblichen Verkehrskreise zu einer mittelbaren Verwechslungsgefahr.
B-7202/2014 Seite 18 Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 64 Abs. 1 VwVG). 10.1 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsa- che, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzu- legen (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei im Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse der Widersprechenden an der Löschung beziehungsweise jenes der Wi- derspruchsgegnerin am Bestand der angefochtenen Marke zu veranschla- gen ist. Bei eher unbedeutenden Zeichen wird praxisgemäss ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– angenommen (BGE 133 III 492 E. 3.3 "Turbinenfuss"). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegen- den Verfahren auszugehen, da keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke sprechen. Im Ergebnis rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 4'000.– festzulegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Parteient- schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere not- wendige Auslagen der Partei und ist anhand der eingereichten Kostennote oder, wird keine Kostennote eingereicht, aufgrund der Akten festzulegen (Art. 8 i.V.m. Art. 14 VGKE). Die Beschwerdegegnerin hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'060.– (exkl. MWST) im Zusammenhang mit der Be- schwerdeantwort eingereicht. Anhand des aktenkundigen Aufwands er- scheint diese Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdegegnerin angemessen. 10.3 Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es wird daher mit Eröffnung rechtskräftig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 3'060.– (exkl. MWST) zulasten der Beschwerdefüh- rerin zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) – die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 12776; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Karin Behnke
Versand: 6. September 2016