B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid angefochten beim BGer

Abteilung II B-7187/2023

Urteil vom 14. Mai 2024 Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiberin Fabienne Thoma-Hasler.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

ETH-Beschwerdekommission, Vorinstanz,

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich), Erstinstanz.

Gegenstand

Nichteintretensentscheid betr. Ausschluss aus dem Bachelor-Studiengang Humanmedizin.

B-7187/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 21. September 2023 schloss die Erstinstanz die Be- schwerdeführerin aus dem Bachelor-Studiengang Humanmedizin aus. B. B.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Rechtsmit- teleingabe vom 23. Oktober 2023 bei der Vorinstanz Beschwerde. B.b Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2023 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.– zu leisten. B.c Die Zwischenverfügung betreffend Kostenvorschuss konnte der Be- schwerdeführerin nicht zugestellt werden. Nach Ablauf der Abholfrist sandte die Post die Kostenvorschussverfügung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an die Vorinstanz zurück (Posteingang bei der Vorinstanz am 9. November 2023). B.d Mit Schreiben vom 9. November 2023 teilte die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin mit, die Kostenvorschussverfügung vom 25. Oktober 2023 gelte als am 3. November 2023 fiktiv zugestellt. Die Frist zur Bezah- lung des Kostenvorschusses laufe demnach am 13. November 2023 ab. B.e Am 17. sowie abermals am 20. November 2023 überwies die Be- schwerdeführerin den Kostenvorschuss und stellte gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. B.f Mit Entscheid vom 23. November 2023 trat die Vorinstanz weder auf die Beschwerde noch auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be- antragte die Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids. Zu- dem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten hiess der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 23. Januar 2024 das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gut.

B-7187/2023 Seite 3 E. In ihrer Eingabe vom 30. Januar 2024 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. Darüber hinaus verzichtete sie auf eine Stellung- nahme. Gleichzeitig reichte sie eine Verfügung vom 30. Januar 2024 ein. Aus die- ser geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 29. November/1. De- zember 2023 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids respektive um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses eingereicht hatte. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 sistierte die Vorinstanz das diesbezügliche Verfahren vor- läufig. F. Die Erstinstanz reichte am 21. Februar 2024 eine Vernehmlassung ein und führte aus, sie könne zur Frage des Nichteintretens keine Stellung nehmen, da der Kostenvorschuss nicht die Ausschlussverfügung vom 21. Septem- ber 2023 betreffe. G. Am 7. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eid- genössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Ge- setz, SR 414.110] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. f VGG). Die Beschwer- deführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hat die Beschwerde frist- und form- gerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das ETH-Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 Abs. 1 ETH-Ge- setz).

B-7187/2023 Seite 4 2. 2.1 Die Vorinstanz begründet den angefochtenen Nichteintretensentscheid damit, dass die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses am 13. No- vember 2023 abgelaufen sei und die Beschwerdeführerin den Kostenvor- schuss somit verspätet einbezahlt habe. Daran ändere auch das am 17. November 2023 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nichts. Da die Beschwerdeführerin vorschusspflichtig sei, hätte sie das ent- sprechende Gesuch innert Frist stellen müssen. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, weder in den offiziellen Dokumenten der ETH noch auf Nachfrage bei der Administration des Stu- diengangs habe sie Informationen zu einer 10-tägigen Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses erhalten. Es werde lediglich die 30-tägige Frist erwähnt, von der sie als Laie ausgegangen sei. Sie sei nicht zu Hause ge- wesen, als ihr die Rechnung zugestellt wurde, sondern habe sich bei ihrer Mutter in B._______ aufgehalten. In B._______ sei auch ihr eigentlicher Wohnsitz. Sie habe nicht damit gerechnet, dass ihr eine Rechnung ge- schickt werde, die sie innerhalb kürzester Zeit hätte bezahlen sollen. Nach- dem sie am 17. November 2023 Kenntnis von der Rechnung erhalten habe, habe sie umgehend ihre Mutter um finanzielle Hilfe gebeten und den Vorschuss überwiesen. Gleichzeitig habe sie die Vorinstanz um unentgelt- liche Prozessführung ersucht. Diesen Antrag habe sie innerhalb der 30- tägigen Rechtsmittelfrist gestellt. Es sei nicht fair, auf das nachträglich ein- gereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten, da ihr nicht bewusst gewesen sei, dass das Gesuch ebenfalls einer Frist unter- liege. 2.3 In ihrer Stellungnahme vom 7. März 2024 ergänzt die Beschwerdefüh- rerin, die Vorinstanz habe ihr am 30. Januar 2024 für das Wiedererwä- gungs- und Fristwiederherstellungsverfahren (vgl. Sachverhalt E.) die un- entgeltliche Rechtspflege gewährt. Dies beweise, dass sie einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe und dass der in Rechnung gestellte Kostenvorschuss rückgängig gemacht werden müsse. Ohnehin sei es un- fair, von einer mittellosen Studentin einen Kostenvorschuss zu verlangen und danach ohne Mahnung nicht auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vor- instanz auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin und deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht nicht eingetreten ist. Hierfür ist

B-7187/2023 Seite 5 zunächst zu prüfen, wann die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvor- schusses der Beschwerdeführerin formgerecht zugestellt worden ist. 3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen Parteien in den auf die Einleitung eines Verfahrens beziehungsweise der Vornahme kon- kreter verfahrensmässiger Anordnungen folgenden Wochen mit der Zustel- lung von behördlichen Akten rechnen und sind daher verpflichtet, alles vor- zukehren, um die Entgegennahme behördlicher Sendungen sicherzustel- len (BGE 141 II 429 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 2P.155/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2.2 m.H.). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsver- such als erfolgt (Art. 20 Abs. 2 bis VwVG). 3.3 Die Vorinstanz versandte die Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2023 gleichentags an die Beschwerdeführerin. Am 27. Oktober 2023 wurde die Verfügung von der Post zur Abholung gemeldet (Einschreiben [...]). Die Beschwerdeführerin leistete der Abholungseinladung keine Folge, woraufhin die Post am 4. November 2023 die Sendung mit dem Ver- merk "Nicht abgeholt" an die Vorinstanz retournierte. Da der erste erfolg- lose Zustellversuch gemäss Sendungsverlauf am 27. Oktober 2023 er- folgte, galt die Zwischenverfügung gemäss Zustellfiktion am 3. November 2023 als rechtsgültig zugestellt. Die 10-tägige Frist zur Bezahlung des Kos- tenvorschusses ist somit am 13. November 2023 abgelaufen. 4. 4.1 Der Sachverhalt ist wie eben dargelegt erstellt und wird von der Be- schwerdeführerin auch nicht bestritten. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Erhebung des Kostenvorschusses Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG) respektive unangemessen gehandelt (Art. 49 Bst. c VwVG) hat. 4.2 Aufgrund ihrer Rechtsmitteleingabe bei der Vorinstanz musste die Be- schwerdeführerin mit der Zustellung von behördlichen Akten rechnen (vgl. E. 3.2). Ihre Ausführungen, wonach sie nicht mit einer Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses gerechnet habe, zielen deshalb ins Leere. Die Einholung eines Vorschusses nach Eingang einer Beschwerde bildet die Regel, sofern das Verfahren wie vorliegend kostenpflichtig ist. Bei der Erhebung eines Kostenvorschusses i.S.v. Art. 64 Abs. 4 VwVG handelt es sich um eine behördlich angesetzte respektive richterliche Frist. Deren Festsetzung liegt grundsätzlich im Ermessen der verfügenden Behörde.

B-7187/2023 Seite 6 Die Vorinstanz war berechtigt, einen Vorschuss einzuverlangen. Auch be- tragsmässig liegt der verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.– unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen zur Festsetzung der Verfahrenskosten (Art. 37a Abs. 5 ETH-Gesetz i.V.m. Art. 22 der Verordnung über die ETH-Beschwerdekommission vom 1. Ok- tober 2021 [VETHBK, SR 414.110.21] und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. Sep- tember 1969 [SR 172.041.0]) im zulässigen Bereich. Die Vor- instanz hat ihr Ermessen somit innerhalb des rechtlich vorgesehenen Rah- mens ausgeübt. Zudem hat sie die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. November 2023 kulanterweise zusätzlich auf normalem Postweg über den Ablauf der Kostenvorschussfrist am 13. November 2023 informiert, so- dass die Beschwerdeführerin trotz Nichtabholens der eingeschriebenen Sendung vom Inhalt der Verfügung Kenntnis hätte erlangen können. 5. 5.1 Abschliessend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das nach Ablauf der Kostenvorschussfrist gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hätte eintreten müssen. 5.2 Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind zwar grundsätzlich an keine Frist gebunden, allerdings muss der entsprechende Antrag innerhalb der für die Leistung des Kostenvorschusses gesetzten Frist gestellt wer- den, um die angedrohte Säumnisfolge abzuwenden (Urteil des BGer 4A_67/2010 vom 23. April 2010 E. 2.4). Die entsprechende bundesgericht- liche Rechtsprechung gilt für das Verwaltungsverfahren analog. Folglich ist es nicht von Relevanz, dass die 30-tägige Rechtsmittelfrist zur Anfechtung der Kostenvorschussverfügung noch nicht abgelaufen war, als die Be- schwerdeführerin am 17. November 2023 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat. Um die angedrohte Folge des Nichteintretens auf die Beschwerde zu verhindern, hätte die Beschwerdeführerin das Gesuch bis zum 13. November 2023 stellen müssen. Aufgrund der verspäteten Ein- gabe ist die Vorinstanz auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu Recht nicht eingetreten. 6. Zusammenfassend wurde die Kostenvorschussverfügung der Beschwer- deführerin am 3. November 2023 zugestellt. Die 10-tägige Frist zur Bezah- lung des Kostenvorschusses ist somit am 13. November 2023 abgelaufen. Die Überweisungen des Kostenvorschusses am 17. und 20. November 2023 sind somit verspätet erfolgt und auch das Gesuch um unentgeltliche

B-7187/2023 Seite 7 Prozessführung wurde zu spät gestellt. Folglich ist die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen den Ausschluss aus dem Studiengang zu Recht nicht eingetreten. 7. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü- gung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Als unterliegende Partei hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr die unent- geltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

B-7187/2023 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die Erst- instanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Fabienne Thoma-Hasler

B-7187/2023 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 16. Mai 2024

B-7187/2023 Seite 10 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)

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CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
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Entscheidungsdatum
14.05.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026