B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-7106/2023

Urteil vom 16. Juli 2024

Besetzung

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Francesco Brentani, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiber Roger Mallepell.

Parteien

A.______AG, vertreten durch Damian Müller, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB, Vergabestelle,

Samariter Schweiz, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Astrid Waser und/oder Sandro Travaglini, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Öffentliches Beschaffungswesen; Zuschlag betreffend das Projekt "2022/KEK/043 Kurse Betriebliche Erste Hilfe für SBB"; SIMAP-Projekt-ID: 260368 SIMAP-Meldungsnummer: 1380767.

B-7106/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 4. Juli 2023 schrieben die Schweizerischen Bundesbahnen SBB (nachfolgend: Vergabestelle) auf der Internetplattform SIMAP das Projekt "2022/KEK/043 Kurse Betriebliche Erste Hilfe für SBB" als Dienstleistungs- auftrag im offenen Verfahren aus. Die Vergabestelle schrieb den Auftrag unter der CPV (Common Procurement Vocabulary)-Referenznummer "80562000-Ausbildung in erster Hilfe" und als vom Staatsvertragsbereich erfasst aus (Ausschreibung Ziffer 1.9 und Ziffer 2.5). Die Ausschreibung dient "der Auftragsvergabe für die Beschaffung von Kursen im Geltungsbe- reich der SBB Weisung K 162.4 «Organisation der betrieblichen Ersten Hilfe bei medizinischen Notfällen»" (Ausschreibung Ziffer 2.6). Sie sah den Abschluss eines fünfjährigen Vertrages mit Beginn ab 1. Januar 2024 und der Option auf eine zweimalige Verlängerung um je ein Jahr vor (Aus- schreibung Ziffer 2.8). A.b Mit SIMAP-Publikation vom 15. August 2023 (Meldungsnummer 1356617) berichtigte die Vergabestelle die Ausschreibung insofern, als sie auf ein aktualisiertes Preisblatt ("Version 2") verwies und den Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote sowie das Datum der Offertöffnung auf den 11. und 19. September 2023 verlegte. A.c Innert der angesetzten Frist gingen vier Angebote ein. A.d Nach Durchführung von zwei Bereinigungsgesprächen erteilte die Vergabestelle den Zuschlag am 29. November 2023 Samariter Schweiz (nachfolgend: Zuschlagsempfängerin oder Beschwerdegegnerin) zu ei- nem Gesamtpreis von Fr. 952'290.– (exkl. MWSt.). Gleichzeitig erhielt die zweitplatzierte A.______AG "den Zuschlag auf die Option zur Leistungser- bringung" zu einem Gesamtpreis von Fr. 924’550.– (exkl. MWSt.). Am 30. November 2023 publizierte die Vergabestelle die Zuschlagsverfügung auf der Internetplattform SIMAP (Meldungsnummer 1380767). A.e Die Vergabestelle begründete den Zuschlag an die Zuschlagsempfän- gerin damit, dass deren Angebot insgesamt das vorteilhafteste gewesen sei und am meisten Punkte erhalten habe. Ausschlaggebend sei in erster Linie das Zuschlagskriterium "Qualität der Leistung" sowie in zweiter Linie das Zuschlagskriterium "Preis" gewesen (Ziffer 3.3 der SIMAP-Zuschlags- verfügung).

B-7106/2023 Seite 3 A.f Am 12. Dezember 2023 führte die Vergabestelle mit der zweitplatzier- ten A.______AG ein mündliches Debriefing durch und erläuterte dieser die Punktevergabe und ihre Platzierung summarisch. B. B.a Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 erhob die A.______AG (im Fol- genden: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Zuschlagsverfü- gung. Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Zuschlagsverfügung vom 30. November 2023 (...) sei aufzuheben. 2. Der Zuschlag sei der Beschwerdeführerin zu erteilen. Eventualiter sei die Sache mit verbindlichen Anweisungen zur Neudurchfüh- rung der Evaluation an die [Vergabestelle] zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung fest- zustellen." Weiter stellte die Beschwerdeführerin prozessuale Anträge auf – zunächst superprovisorische – Erteilung der aufschiebenden Wirkung, auf Einsicht- nahme in die Akten des Vergabeverfahrens sowie auf Einräumung der Ge- legenheit zu ergänzenden Stellungnahmen. Zudem solle der Zuschlags- empfängerin keine Akteneinsicht in als vertraulich bezeichnete Beschwer- debeilagen sowie in die Vergabeakten mit Angaben aus dem Angebot der Beschwerdeführerin gewährt werden. Eventualiter sei der Zuschlagsemp- fängerin nur Einsicht in geschäftsgeheimnisbereinigte Auszüge aus diesen Dokumenten zu gewähren. B.b Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel- tend, dass die Zuschlagsempfängerin ein gemeinnützig tätiger und steuer- befreiter Verein sei, der gegenüber den übrigen Offerenten über einen kla- ren Wettbewerbsvorteil verfüge. Der Zuschlag habe bereits aufgrund einer Verletzung des Grundsatzes der Wettbewerbsneutralität nicht der Zu- schlagsempfängerin erteilt werden dürfen. Jedenfalls habe es die Verga- bestelle unzulässigerweise unterlassen, für die steuerbefreite Zuschlags- empfängerin einen anderen Bewertungsmassstab anzusetzen und insbe- sondere das Zuschlagskriterium des Preises ihr gegenüber anders zu ge- wichten. Weiter verletze die Vergabestelle den Grundsatz eines fairen und unpartei- ischen Ausschreibungsverfahrens, da ein Wechsel auf die Beschwerde- führerin im Sinne des ihr erteilten "Zuschlags auf die Option zur Leistungs- erbringung" faktisch ausgeschlossen sei.

B-7106/2023 Seite 4 Zudem habe die Vergabestelle nachträglich ein zusätzliches Zuschlagskri- terium (Kriterium der Vollzeitäquivalente [FTE]) eingeführt und die verga- berechtlichen Verfahrensgrundsätze auch dadurch verletzt, indem sie ei- nen der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Mangel doppelt in Abzug ge- bracht habe. Schliesslich erfülle die Zuschlagsempfängerin die Eignungskriterien nicht, da sie nicht über die zur Erfüllung des Dienstleistungsauftrags benötigten qualifizierten Ausbildenden verfüge. Das Angebot der Zuschlagsempfän- gerin hätte laut der Beschwerdeführerin somit ausgeschlossen und der Zu- schlag der zweitplatzierten Beschwerdeführerin erteilt werden müssen. B.c Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2023 auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 3’500.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leis- ten. Weiter ordnete es an, dass bis zum Entscheid des Bundesverwal- tungsgerichts über den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. bis zum Urteil in der Hauptsache alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren könnten, namentlich der Vertragsabschluss mit der Zuschlagsempfängerin, zu unterbleiben hätten. Zudem wurde die Vergabestelle ersucht, eine Ver- nehmlassung zur Hauptsache und den prozessualen Anträgen sowie die vollständigen Akten betreffend das vorliegende Vergabeverfahren einzu- reichen. Die Zuschlagsempfängerin erhielt die Gelegenheit, sich als Be- schwerdegegnerin am Verfahren zu beteiligen. B.d Die Vergabestelle reichte mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2024 die Vorakten mit weiteren Beilagen ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung sei ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen. Der Beschwerde sei die superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen. B.e Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2024 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne. Weiter beantragte die Beschwer- degegnerin auch die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und den Entzug der superproviso- risch gewährten aufschiebenden Wirkung.

B-7106/2023 Seite 5 B.f Die Vergabestelle wie die Beschwerdegegnerin wiesen zur Begrün- dung ihrer – die aufschiebende Wirkung betreffenden – Verfahrensanträge darauf hin, dass die vorliegend zu beschaffende Dienstleistung richtig als ausserhalb des Staatsvertragsbereichs liegend zu bewerten sei. Denn diese Dienstleistung ("Ausbildung in Erster Hilfe") sei weder in Anhang 3 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Be- schaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) noch in der Positivliste in Annex 5 des revidierten WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungs- wesen vom 15. April 1994, Fassung gemäss Ziffer 1 des Protokolls vom 30. März 2012 (Government Procurement Agreement [GPA 2012, SR 0.632.231.422]) aufgeführt. Die Vergabestelle räumte ein, dass sie die Ausschreibung in den SIMAP-Publikationen fälschlicherweise dem Staats- vertragsbereich zugeordnet habe. Weiter betonten die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführerin ausserhalb des Staatsvertragsbereichs aufgrund der Regelung von Art. 52 Abs. 2 BöB nur noch der Sekundärrechtsschutz zur Verfügung stehe. Im Übrigen seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin auch in materieller Hinsicht unbegründet. B.g Am 15. Februar 2024 reichte die Vergabestelle dem Bundesverwal- tungsgericht verschiedene nachgeforderte weitere Akten ein. B.h Darauf nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Februar 2024 Stellung zur Frage, ob der ausgeschriebene Auftrag in den Staats- vertragsbereich fällt. Sie machte geltend, die fragliche Dienstleistung sei als Beratungsleistung zu qualifizieren. Damit sei sie in der Positivliste zum GPA 2012 bzw. in Anhang 3 Ziffer 1 BöB (Ziffer 18; "Unternehmensbera- tung und verbundene Dienstleistungen") enthalten und unterstehe dem Staatsvertragsbereich. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei aufrechtzuerhalten. Der Vergabestelle sowie der Beschwerdegegnerin seien der Abschluss und Vollzug des Vertrags zu untersagen. B.i Anschliessend nahm die Beschwerdeführerin am 14. März 2024 auch in der Hauptsache Stellung und hielt an den in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 16. Februar 2024 gestellten Rechtsbegehren fest. B.j Die Vergabestelle und die Beschwerdegegnerin duplizierten je mit Ein- gabe vom 17. April 2024. Beide bekräftigen ihre bisherigen Rechtsbegeh- ren und deren Begründung.

B-7106/2023 Seite 6 Mit Bezug auf die Frage, ob die ausgeschriebene Dienstleistung in den Staatsvertragsbereich fällt, führten sie übereinstimmend aus, dass es in der vorliegenden Ausschreibung und den dazugehörigen Ausschreibungs- unterlagen ausschliesslich um Kurse im Bereich betriebliche erste Hilfe und damit um Bildungsdienstleistungen gehe. Diese fielen nicht in den Staats- vertragsbereich, womit die Gewährung der aufschiebenden Wirkung aus- geschlossen sei. Die Beschwerde sei unter den gegebenen Umständen von Gesetzes wegen auf die Frage der Rechtmässigkeit des Zuschlags beschränkt. B.k Mit Zwischenentscheid vom 6. Mai 2024 wies das Bundesverwaltungs- gericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschieben- den Wirkung ab. Gleichzeitig hob es das am 22. Dezember 2023 superpro- visorisch angeordnete Verbot, die angefochtene Zuschlagsverfügung zu vollziehen (B.c), in Gutheissung der entsprechenden Anträge der Vergabe- stelle und der Beschwerdegegnerin wieder auf. Zudem erhielt die Be- schwerdeführerin Gelegenheit, eine abschliessende Stellungnahme einzu- reichen. B.l Das Bundesverwaltungsgericht begründete den Zwischenentscheid vom 6. Mai 2024 zusammenfassend damit, dass die Vergabestelle in der hier strittigen Ausschreibung gemäss den vorliegenden Akten ausschliess- lich Standardkurse im Bereich der betrieblichen ersten Hilfe und damit Bil- dungsdienstleistungen ausgeschrieben habe. Die gegenteilige Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die aus- geschriebene Dienstleistung eine dem Staatsvertragsbereich unterste- hende Beratungsleistung darstellen soll, wies das Bundesverwaltungsge- richt als unzutreffend zurück. Die ausgeschriebene Dienstleistung könne inhaltlich der prov. CPC-Subklasse 92900 («other educational services») zugeordnet werden. Weder die prov. CPC-Subklasse 92900 noch die hö- herrangige Klasse (9290), Gruppe (929) oder Division (92 «Education ser- vices») würden in Anhang 3 Ziff. 1 BöB bzw. in der Positivliste in Annex 5 GPA 2012 aufgeführt. Die vorliegend ausgeschriebene Dienstleistung liege deshalb entgegen der Beschwerdeführerin ausserhalb des Staatsvertrags- bereichs. Bereits aus diesem Grund bestehe gemäss Art. 54 Abs. 1 und 2 BöB für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung kein Raum.

B-7106/2023 Seite 7 B.m Darauf stellte sich die Beschwerdeführerin mit abschliessender Stel- lungnahme vom 27. Mai 2024 unverändert auf den Standpunkt, dass die Beschwerde in der Hauptsache begründet sei. Sie verwies auf ihre bishe- rigen Argumente, ergänzte diese teilweise und hielt an den bisherigen Rechtsbegehren ausdrücklich fest. B.n Am 3. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss eine ungeschwärzte Version ihrer Kostennote ein. Die Beschwerdegegne- rin reichte am 5. Juni 2024 ihrerseits eine Kostennote ein. B.o Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Ak- ten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind bzw. ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (Urteile des BVGer B-1112/2022 vom 27. September 2022 E. 2.1 "Steuerung Verkehrsmanagement der Natio- nalstrassen" und B-3797/2015 vom 13. April 2016, auszugsweise publiziert als BVGE 2017/IV/4, E. 1.1 "Publicom"). 1.2 Beim Bundesverwaltungsgericht können Verfügungen der dem BöB (zitiert unter B.f) unterstellten Auftraggeberinnen angefochten werden, wenn sie Dienstleistungen betreffen, deren Wert den für das Einladungs- verfahren massgebenden Schwellenwert erreicht und es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags gemäss Anhang 5 Ziffer 1 Bst. c und d BöB handelt (Art. 4 BöB i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB und Art. 52 Abs. 5 BöB). Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die in Art. 53 Abs. 1 BöB aufgelisteten Verfügungen, insbesondere der Zuschlag (Art. 53 Abs. 1 Bst. e BöB). 1.3 Das BöB findet gemäss Art. 1 BöB Anwendung auf die Vergabe öffent- licher Aufträge durch dem BöB unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs. Keine Anwendung findet es, sofern eine Ausnahme gemäss Art. 10 BöB vorliegt.

B-7106/2023 Seite 8 1.4 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die am 30. November 2023 publizierte Zuschlagsverfügung angefochten, weshalb ein zulässiges An- fechtungsobjekt vorliegt (Art. 53 Abs. 1 Bst. e BöB i.V.m. Art. 5 des Verwal- tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] und Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.5 Frist und Form der Beschwerde sind gewahrt (Art. 56 Abs. 1 und 2 BöB, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.6 Die Vergabestelle untersteht dem BöB, da sie Eisenbahnen bereitstellt und betreibt (Art. 4 Abs. 2 Bst. f BöB). Eine relevante Befreiung von der Unterstellung besteht nicht (Art. 7 BöB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Anhang 1 Ziffer 2 der Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Be- schaffungswesen, VöB, SR 172.056.11). Im Übrigen genügt für die Unter- stellung der Vergabestelle unter das BöB, dass die nachgefragten Leistun- gen dem Bahnbetrieb zumindest funktionell dienen (Urteile des BVGer B-6973/2023 vom 14. Mai 2024 E. 2.2 "KundenFrequenzMessSystem" und B-5897/2022 vom 5. April 2023 E. 2.1.1 "Baggerleistungen"). Auch dies ist vorliegend unbestrittenermassen der Fall. 1.7 Die Vergabestelle gibt in Ziffer 1.8 der Ausschreibung vom 4. Juli 2023 an, dass es sich bei der hier ausgeschriebenen Auftragsart um einen "Dienstleistungsauftrag" handelt. Wie das Bundesverwaltungsgericht be- reits im Zwischenentscheid vom 6. Mai 2024 (B.k f.) dargelegt hat, schrieb die Vergabestelle vorliegend Standardkurse im Bereich der betrieblichen ersten Hilfe und damit Bildungsdienstleistungen aus. Die Einstufung als Dienstleistung ist somit korrekt. 1.8 Gegen Verfügungen im Dienstleistungsbereich ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wie erwähnt, ab dem für das Einladungs- verfahren massgebenden Schwellenwert zulässig (Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB). Dieser beträgt für alle Auftraggeberinnen Fr. 150'000.– (Ziffer 2 An- hang 4 BöB). Die Beschwerdegegnerin hat den Zuschlag zum Preis von Fr. 952’290.– (exkl. Mehrwertsteuer) erhalten. Der für Dienstleistungen re- levante Schwellenwert wird somit deutlich überschritten.

B-7106/2023 Seite 9 1.9 Eine Ausnahme vom Geltungsbereich im Sinne von Art. 10 BöB liegt nicht vor. Auch handelt es sich vorliegend nicht um die Vergabe eines öf- fentlichen Auftrags nach Anhang 5 Ziffer 1 Bst. c und d BöB, bei welcher kein Rechtsschutz besteht (Art. 52 Abs. 5 BöB). 1.10 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vor- liegenden Streitsache zuständig (Art. 52 Abs. 1 Bst. a BöB; vgl. Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG). 1.11 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das BöB und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 55 BöB und Art. 37 VGG; Urteil des BVGer B-5897/2022 vom 5. April 2023 E. 1 "Baggerleistungen", m.H.). 1.12 Die Beschwerdelegitimation ist grundsätzlich nach dem allgemeinen Verfahrensrecht des Bundes zu beurteilen. Das BöB enthält diesbezüglich nur in Bezug auf den freihändig erteilten Zuschlag besondere Regelungen (vgl. Art. 56 Abs. 4 BöB sowie BGE 141 II 14 E. 2.3 "Monte Ceneri", m.H.; Urteil des BVGer B-5124/2021 vom 7. Juli 2022 E. 4.1 "zweite Gotthard- röhre"). Zur Beschwerde berechtigt ist demnach, wer vor der Vergabestelle am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme er- halten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 1.13 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vergabestelle teil- genommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Auch ist sie als Offerentin, wel- che den angestrebten Zuschlag nicht erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG). 1.14 Gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht im Zwischenentscheid vom 6. Mai 2024 vorgenommenen Beurteilung steht jedoch fest, dass das vorliegende Beschaffungsobjekt entgegen der Auffassung der Beschwer- deführerin ausschliesslich aus Bildungsdienstleistungen besteht und die hier strittige Ausschreibung somit ausserhalb des Staatvertragsbereichs liegt (B.k f.).

B-7106/2023 Seite 10 1.15 In dieser Konstellation gilt es gemäss Art. 52 Abs. 2 BöB zu beachten, dass mit einer Beschwerde – abgesehen von einer hier nicht gegebenen Ausnahme (Verfügungen nach Art. 53 Abs. 1 Bst. i BöB [Verhängung einer Sanktion]) – nur die Feststellung beantragt werden kann, dass eine Verfü- gung Bundesrecht verletzt. Dabei entscheidet die Beschwerdeinstanz gleichzeitig über ein allfälliges Schadenersatzbegehren (Art. 58 Abs. 3 BöB). Wird ein Schadenersatzbegehren gestellt, ist der maximal mögliche Zuspruch von Schadenersatz von Gesetzes wegen auf die erforderlichen Aufwendungen beschränkt, welche der Anbieterin im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einreichung ihres Angebots erwachsen sind (Art. 58 Abs. 4 BöB). 1.16 Vorliegend tritt an die Stelle des Primärrechtsschutzes auf Aufhebung und Änderung der angefochtenen Verfügung somit der Sekundärrechts- schutz, nämlich die gerichtliche Feststellung der Rechtsverletzung zusam- men mit einem gleichzeitigen Entscheid über ein allfälliges Schadenersatz- begehren. Anträge, die eine Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung zum Ziel haben, sind bei einem Vergabeverfahren ausserhalb des Staatsvertragsbereichs wie dem vorliegenden unzulässig (Urteile des BVGer B-147/2023 vom 17. Juli 2023 E. 1.3.1 "Sicherheits- und Krisenma- nagementkurse" und B-3709/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2 "Übersetzungs- dienstleistungen", je m.H.). 1.17 Die Beschwerdeführerin hält ihre beiden Hauptbegehren, welche for- dern, dass die angefochtene Zuschlagsverfügung aufgehoben und der Zu- schlag statt der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin erteilt wird, im Widerspruch zur vorstehend beschriebenen Rechtslage aufrecht (Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2). Auch der Eventualantrag der Beschwer- deführerin, wonach die Sache mit verbindlichen Anweisungen zur Neu- durchführung der Evaluation an die Vergabestelle zurückzuweisen sei (B.a), zielt in unzulässiger Weise auf eine Änderung der angefochtenen Zuschlagsverfügung. Auf diese Rechtsbegehren kann deshalb nicht einge- treten werden.

B-7106/2023 Seite 11 2. Die Beschwerdeführerin stellt weiter den Subeventualantrag, es sei die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zuschlagsverfügung festzustellen. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob auf diesen Antrag einzutreten ist. Die Zusprechung von Schadenersatz beantragt die Beschwerdeführerin nicht. 2.1 Auch wenn eine Beschwerdeführerin im Sekundärrechtsschutzverfah- ren nur mehr eine Feststellung der Rechtswidrigkeit und Schadenersatz verlangen kann, hat sie nach der Praxis des Bundesgerichts und des Bun- desverwaltungsgerichts zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation zu- nächst in gleicher Weise wie im Primärrechtsschutzverfahren darzutun, dass sie eine reelle Chance gehabt hätte, den Zuschlag selber zu erhalten, wenn die aufschiebende Wirkung gewährt worden wäre oder überhaupt hätte gewährt werden können. Diese Frage ist aufgrund der von der Be- schwerdeführerin gestellten Anträge und vorgebrachten Rügen zu beant- worten (BGE 141 II 14 E. 4 f. "Monte Ceneri"; Urteil des BVGer B-147/2023 vom 17. Juli 2023 E. 1.3.2 "Sicherheits- und Krisenmanagementkurse", m.w.H.). 2.2 Die Beschwerdeführerin schloss das Vergabeverfahren mit dem tiefs- ten Gesamtpreis auf dem zweiten Rang ab. Sie begründet mit verschiede- nen Argumenten und ausführlich (B.b), weshalb das Angebot der Zu- schlagsempfängerin nach ihrem Dafürhalten hätte ausgeschlossen und der Zuschlag rechtmässigerweise ihr als zweitplatzierter Offerentin mit dem preislich attraktivsten Angebot hätte erteilt werden müssen. Die Legitimati- onsvoraussetzung einer insgesamt genügend dargelegten reellen Chance auf den Zuschlag wäre unter diesen Umständen ohne Weiteres zu beja- hen. 2.3 Allerdings sind nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht Be- gehren auf eine behördliche oder gerichtliche Feststellung nur zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht. Der Wort- laut von Art. 25 Abs. 2 VwVG bringt dies unmissverständlich wie folgt zum Ausdruck: " 2 Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist."

B-7106/2023 Seite 12 2.4 Das schutzwürdige Interesse gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG wird im Sinne der Einheit des Prozesses gleich ausgelegt wie dasjenige zur Be- schwerdelegitimation gemäss Art. 48 VwVG. Es ist gegeben, wenn ein rechtliches oder tatsächliches Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht. Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach darin, dass durch den Erlass der beantragten Feststellungsverfügung ein Nachteil abgewendet werden kann und der Erlass einer Feststellungsverfügung umgekehrt mit Vorteilen verbunden ist. Die gesuchstellende Person muss nachweislich Dispositio- nen nicht treffen können oder solche ungerechtfertigterweise unterlassen, sofern die feststellende Verfügung nicht ergeht. Abstrakte, theoretische Rechtsfragen können nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein, sondern nur konkrete Rechte oder Pflichten. Der praktische Nutzen der be- antragten Feststellung ist nachzuweisen (Urteil des BGer 2C_182/2023 vom 6. Februar 2024 E. 1.2; BGE 137 II 199 E. 6.5; BGE 126 II 300 E. 2c; HÄNER, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 25 N. 16, m.w.H.). 2.5 Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihren Rechtsschriften nicht dazu, worin sie ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse an der subeven- tualiter beantragten Feststellung erblickt. Sie macht diesbezüglich auch in ihrer abschliessenden Stellungnahme (B.m) keinerlei Angaben und reicht auch keine Belege ein. Auch Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerde- führerin Vorkehrungen ins Auge gefasst hat, welche von einer Gutheissung des Subeventualantrags abhängen könnten, bestehen nicht. Unter diesen Umständen ist unklar, ob und gegebenenfalls welchen konkreten Vorteil sich die Beschwerdeführerin von einer Gutheissung des Feststellungsbe- gehrens verspricht bzw. welchen konkreten Nachteil sie durch den Erlass der beantragten Feststellung allenfalls abwenden will. 2.6 Das Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend nicht gehalten, Mutmas- sungen darüber anzustellen, worin die beweisbelastete und anwaltlich ver- tretene Beschwerdeführerin den konkreten praktischen Nutzen der bean- tragten Feststellung mutmasslich erblickt. Das generelle Anliegen einer un- berücksichtigt gebliebenen Offerentin wie der Beschwerdeführerin, dass die Rechtsmittelinstanz ein Vergabeverfahren ausserhalb des Staatsver- tragsbereichs selbst ohne Angabe eines nachvollziehbaren Beweggrundes materiell überprüft, stellt für sich jedenfalls kein schutzwürdiges Interesse im Sinne der vorstehend genannten Anforderungen dar.

B-7106/2023 Seite 13 2.7 Somit ist der Nachweis eines schutzwürdigen Interesses der Be- schwerdeführerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefoch- tenen Zuschlagsverfügung vorliegend nicht erbracht. 2.8 Wie die folgenden Erwägungen zeigen, ergibt sich ein solcher Nach- weis auch nicht aus der mit der Totalrevision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (AS 1996 508; im Folgenden: aBöB) neu eingeführten Regelung von Art. 58 Abs. 3 BöB. Danach entscheidet die Beschwerdeinstanz, wie erwähnt (E. 1.15), gleichzeitig mit der Feststellung der Rechtsverletzung über ein allfälliges Schadenersatzbegehren. 2.8.1 Unter dem aBöB waren Schadenersatzbegehren im Rahmen des Se- kundärrechtsschutzes in einem separaten Verfahren nach Massgabe des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 zu verfolgen (Botschaft vom 15. Februar 2017 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öf- fentliche Beschaffungswesen, BBl 2017 1851, 1985 [nachfolgend: Bot- schaft]). Bei jenem zweistufigen Verfahren hatte das Bundesverwaltungs- gericht in einem ersten Schritt im Beschwerdeverfahren nach Art. 32 Abs. 2 aBöB lediglich festzustellen, ob der angefochtene Zuschlagsentscheid rechtswidrig war. Erst nach dieser Feststellung war das Schadenersatzver- fahren einzuleiten (Art. 35 aBöB). Zuständig für den Erlass von Verfügun- gen über Schadenersatzbegehren war gemäss Art. 32 der Verordnung vom 24. Oktober 2012 über die Organisation des öffentlichen Beschaf- fungswesens der Bundesverwaltung (aOrg-VöB, SR 172.056.15, in Kraft bis 30. Juni 2024 [vgl. nachfolgend E. 2.8.3.1]) das Eidgenössische Fi- nanzdepartement (EFD) und in einigen Fällen die Eidgenössische Zollver- waltung (EZV). Die vorausgegangene Feststellung der Beschwerdeinstanz über die Rechtswidrigkeit war für den vergaberechtlichen Verantwortlich- keitsprozess nach Art. 35 aBöB verbindlich (Urteil des BVGer B-147/2023 vom 17. Juli 2023 E. 1.3.1 "Sicherheits- und Krisenmanagementkurse"; PE- TER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öf- fentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1414). 2.8.2 Nach aktuellem Recht hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 58 Abs. 3 BöB neu die Möglichkeit, direkt vor der Beschwerdeinstanz Schadenersatz geltend zu machen (Botschaft, a.a.O., BBl 2017 1851, 1985; MICHA BÜHLER, in: Hans Rudolf Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 58 N 3, 26 ff.). Im vorlie- genden Fall stellt die Beschwerdeführerin jedoch, wie erwähnt, weder ein

B-7106/2023 Seite 14 Schadenersatzbegehren noch macht sie geltend, dass sie beabsichtige, eines zu stellen. 2.8.3 Aus Art. 58 Abs. 3 BöB kann auch nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführerin selbst dann ein schutzwürdiges Feststellungsinte- resse gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG zuerkannt werden muss, wenn sie – wie vorliegend – weder Schadenersatz erlangen will noch anderweitig aufzeigt, worin der praktische Nutzen von einer beantragten Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Zuschlagsverfügung bestehen soll. 2.8.3.1 Ein entsprechendes Verständnis würde bedeuten, dass Art. 58 Abs. 3 BöB die allgemeine Regel von Art. 25 Abs. 2 VwVG derogiert und bei einem Feststellungsbegehren für die Bejahung der Legitimation keinen praktischen Nutzen verlangt. Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber dies mit dem Erlass von Art. 58 Abs. 3 BöB angestrebt hat, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil fällt auf, dass der Schweizerische Bundesrat Art. 32 aOrg- VöB (E. 2.8.1) mit Wirkung per 1. Juli 2024 aufgehoben hat, um der neuen Rechtslage nach der Totalrevision des aBöB nachzukommen (vgl. Art. 32 und Art. 45 der [revidierten] Org-VöB). Die frühere Möglichkeit zur getrenn- ten Geltendmachung des vergaberechtlichen Schadenersatzanspruchs beim EFD oder der EZV ist unter dem aktuellen Recht somit seit dem 1. Juli 2024 nicht mehr vorgesehen. 2.8.3.2 Der Verordnungsgeber begründet diese Anpassung damit, dass die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach revidiertem Recht und herrschender Meinung ausschliesslich durch die Beschwerdeinstanz nach Massgabe von Art. 58 Abs. 3 BöB erfolge (Erläuterungen zur Org- VöB vom 1. Mai 2024, S. 23). Damit übereinstimmend wies auch bereits die Botschaft zur Totalrevision des aBöB darauf hin, dass durch die neue Regelung von Art. 58 Abs. 3 BöB Doppelspurigkeiten und unnötige Trans- aktionskosten vermieden würden (Botschaft, a.a.O., BBl 2017 1851, 1985). 2.8.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung. Es geht mit dem Verordnungsgeber davon aus, dass eine in einem Vergabeverfah- ren unberücksichtigt gebliebene Offerentin den vergaberechtlichen Scha- denersatzanspruch im Nichtstaatsvertragsbereich unter dem neuen Recht nicht nur direkt im Beschwerdeverfahren selbst geltend machen kann, son- dern Schadenersatz auch bei dieser Gelegenheit geltend machen muss, um den Anspruch nicht zu verwirken (so ausdrücklich: BÜHLER, a.a.O., Art. 58 N 31; vgl. ähnlich auch HANS RUDOLF TRÜEB, NATHALIE CLAUSEN, BöB-Kommentar, in: Oesch, Weber, Zäch [Hrsg.], Wettbewerbsrecht II,

B-7106/2023 Seite 15 2021, Art. 58 N 20, wonach ein Beschwerdeführer bei Beschwerden im Nichtstaatsvertragsbereich von Gesetzes wegen gehalten sei, die Feststel- lung der Widerrechtlichkeit und Schadenersatz zu beantragen; a.M. MAR- TIN BEYELER, in: Baurecht [BR] 2022, S. 194 und Vergaberechtliche Ent- scheide 2020/2021, S. 308.). 2.8.3.4 Ein konkretes praktisches Interesse der Beschwerdeführerin an der von ihr beantragten Feststellung ergibt sich somit auch nicht aus Art. 58 Abs. 3 BöB. Ein anderes konkretes praktisches Interesse wird von ihr ebenfalls nicht geltend gemacht. 2.9 Die Beschwerdeführerin vermag im Ergebnis daher nicht nachzuwei- sen, dass sie ein schutzwürdiges Interesse an der subeventualiter bean- tragten Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung hat. Auf den Subeventualantrag kann daher ebenfalls nicht eingetreten werden. 3. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4. 4.1 Weil die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren unterliegt, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zu berück- sichtigen ist, dass die Vergabestelle die Ausschreibung in den SIMAP-Pub- likationen fälschlicherweise dem Staatsvertragsbereich zugeordnet und die Beschwerdeführerin erst mit ihrer Vernehmlassung auf den Umstand des tatsächlich nur gegebenen Sekundärrechtsschutz hingewiesen hat. Es rechtfertigt sich daher, dass die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Verfahrenskosten leicht reduziert werden. 4.2 Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermö- gensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streit- wertes fest. Im vorliegenden Fall wird die (leicht reduzierte) Gerichtsgebühr unter Mitberücksichtigung des Aufwandes für den Zwischenentscheid vom 6. Mai 2024 und der unnötigen materiellrechtlichen Prüfung infolge des for- mellen Verfahrensausgangs (Nichteintreten) auf Fr. 3'000.– festgelegt.

B-7106/2023 Seite 16 5. 5.1 Der Beschwerdeführerin ist als unterliegender Partei keine Parteient- schädigung zuzusprechen. 5.2 Auch der Vergabestelle steht keine Parteientschädigung zu: Sie ist in Bezug auf die Frage einer allfälligen Parteientschädigung im Beschwerde- verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Bundesbehörde im Sinne von Art. 7 Abs. 3 VGKE zu betrachten. Somit wird ihr auch bei Obsiegen keine Parteientschädigung zugesprochen (Urteil des BVGer B-147/2023 vom 17. Juli 2023 E. 4 "Sicherheits- und Krisenmanagementkurse", m.H.). 5.3 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine Parteient- schädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V. m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). 5.3.1 Wird dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote ein- gereicht, setzt es die Parteientschädigung auf Grund der Kostennote und ansonsten auf Grund der Akten fest (Art. 14 VGKE). In Beschaffungssa- chen ist nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts von einem Re- gelstundensatz von Fr. 350.– auszugehen, wobei für besonders komplexe Verfahren der Maximalstundensatz von Fr. 400.– zur Anwendung gebracht werden kann (Art. 10 Abs. 2 VGKE; Urteil des BVGer B-4117/2023 vom 3. April 2024 E. 10.3 "LSVA III – Erfassungssystem Strasse [ESTR]”, m.H.). 5.3.2 Da es sich vorliegend nicht um ein besonders komplexes Verfahren handelt, ist vom Regelstundensatz von Fr. 350.– auszugehen. Die Mehr- wertsteuer ist darin nicht enthalten (Art. 10 Abs. 2 VGKE). 5.3.3 Die Entschädigung wird der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Einer unterliegenden Gegenpartei kann die Entschädigung je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich diese – wie die Beschwer- deführerin – mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat (Art. 64 Abs. 3 VwVG). 5.3.4 Die Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin reichten eine Kosten- note für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für die Zeitperi- ode vom 5. Januar 2024 bis 3. Juni 2024 ein. Sie machen darin eine Par- teientschädigung von insgesamt Fr. (...).– (zuzüglich MWST) bei einem Zeitaufwand von (...) Stunden geltend.

B-7106/2023 Seite 17 5.3.5 Bis zum Zeitpunkt, in dem die Vergabestelle die fehlerhafte Zuord- nung der vorliegenden Vergabe zum Staatsvertragsbereich gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht eingeräumt hat (18. Januar 2024, B.d ff.), beansprucht die Beschwerdegegnerin laut der vorliegenden Kostennote ei- nen Honoraranteil von Fr. (...).–. Sie begründet diesen mit einem bis dahin aufgelaufenen Zeitaufwand von (...) Stunden ([...] Stunden zu Fr. 400.– pro Stunde, [...] Stunden zu Fr. 350.– pro Stunde). 5.3.6 Die Beschwerdegegnerin hat in dieser frühen Phase des Beschwer- deverfahrens zunächst von sich aus abgeklärt, ob der vorliegende Aus- schreibungsgegenstand tatsächlich wie in der SIMAP-Publikation vermerkt vom Staatvertragsbereich erfasst wird. Anschliessend brachte sie ihr Er- gebnis mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2024 unabhängig von der gleichzeitigen Mitteilung der Vergabestelle ins Beschwerdeverfahren ein. Die entsprechenden Aufwände der Beschwerdegegnerin sind nicht durch das prozessuale Vorgehen der Beschwerdeführerin verursacht, sondern allein auf den (damals noch nicht transparent gemachten) Fehler der Vergabestelle zurückzuführen. Sie können der Beschwerdeführerin daher nicht angelastet werden. Stattdessen sind sie von der Vergabestelle zu ent- schädigen (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht geht diesbezüglich unter Berücksichtigung der Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2024 von einem notwendigen Zeitaufwand der Beschwerdegegnerin von 12 Stunden à Fr. 350.– aus. 5.3.7 Demnach hat die Vergabestelle die Beschwerdegegnerin mit Fr. 4’200.– (zuzüglich MWST) zu entschädigen. 5.3.8 Die übrigen notwendigen Kosten der Beschwerdegegnerin hat die unterlegene Beschwerdeführerin durch ihr Prozessverhalten verursacht und mithin zu entschädigen. Bei der Beurteilung, ob es sich bei geltend gemachtem Aufwand um notwendige Kosten handelt, steht dem Bundes- verwaltungsgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Zu einer Her- absetzung der anbegehrten Parteientschädigung haben beispielsweise Wiederholungen in Rechtsschriften sowie der nicht sachlich begründete Beizug mehrerer Rechtsvertreter geführt (Urteil des BVGer B-4117/2023 vom 3. April 2024 E. 10.3 "LSVA III – Erfassungssystem Strasse [ESTR]”, m.H.).

B-7106/2023 Seite 18 5.3.9 Die Rechtsanwältin und der Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin machen ihre Bemühungen in der vorliegenden Kostennote je geltend. Sie haben sich in zwei sorgfältig verfassten und konzisen Rechtsschriften ge- gen die ausführliche und für die Beschwerdegegnerin potentiell nachteilige Argumentation der Beschwerdeführerin verteidigt (Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2024, Duplik vom 17. April 2024, zusammen 41 Seiten). Dennoch erscheint der Aufwand, welchen sie mit über (...) Stunden (nach Abzug des oben erwähnten Anteils der Vergabestelle von 12 Stunden) ver- anschlagen, insgesamt hoch und nur teilweise notwendig. Der Sache an- gemessen ist nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ein zeitlicher Aufwand, auch im Vergleich zu ähnlichen Fällen, von 60 Stunden zum Stundensatz von Fr. 350.–. 5.3.10 Somit hat die Beschwerdegegnerin zusätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 21’000.– (zuzüglich MWST) zulas- ten der Beschwerdeführerin.

B-7106/2023 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– aufer- legt. Dieser Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Die Vergabestelle hat der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 4’200.– (zuzüglich MWST) zu bezahlen. 4. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 21'000.– (zu- züglich MWST) zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vergabestelle und an die Beschwerdegegnerin.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Roger Mallepell

B-7106/2023 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), sofern sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Anhang 4 Ziffer 2 BöB erreicht (Art. 83 Bst. f BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 19. Juli 2024

B-7106/2023 Seite 21 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 260368; Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

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Entscheidungsdatum
16.07.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026