B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-7032/2018
Urteil vom 17. Dezember 2019 Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Katherina Kreter.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Beiträge für vorbereitende Kurse (...).
B-7032/2018 Seite 2 A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) besuchte (...) den Vorberei- tungskurs (...), an der B._______ (nachfolgend: Kursanbieterin) und schloss diesen gemäss Prüfungsverfügung vom (...) erfolgreich mit dem eidgenössischen Fachausweis ab. B. Am 23. August 2018 stellte der Beschwerdeführer beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Unterstützungsbeiträge an Absolventinnen und Absolventen vorbereitender Kurse für die eidgenössische Fachprüfung (...) in Höhe von Fr. 8'400.–. C. Mit Verfügung vom 14. November 2018 hiess die Vorinstanz das Beitrags- gesuch im Umfang von Fr. 1'470.– gut und führte aus, es seien dem Be- schwerdeführer lediglich Fr. 2'940.– der Kurskosten anzurechnen und die Hälfte davon zu erstatten. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinn- gemäss, die Verfügung sei aufzuheben und sein Gesuch unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz vollständig gutzuheissen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass zwar die C._______ (nachfolgend: Arbeitge- berin) die Kosten im Umfang der nicht von der Vorinstanz als anrechenbar anerkannten Kursgebühren für ihn vorgeschossen habe. Diesem Entge- genkommen habe jedoch die Vereinbarung zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer diese Kosten vollständig zurückzahlen müsse, was auch erfolgt sei. Daher habe er Fr. 8'400.– selbst bezahlt, die von der Vorinstanz berücksichtigt werden müssten. E. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2019 verwies die Vorinstanz auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Zahlungsbestätigungen und Rech- nungen der Kursanbieterin. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdefüh- rer nur die angerechneten Kosten in Höhe von Fr. 2'940.– entrichtet habe und der Rest von seiner Arbeitgeberin bezahlt worden sei. Angerechnet werden könnten nur Beiträge, die die Kursteilnehmer direkt und selbst an die Kursanbieterin bezahlt hätten. Sie beantragt daher die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
B-7032/2018 Seite 3 F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug ge- nommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf die Be- schwerde einzutreten ist. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation ist Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Es liegt keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist da- her zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 BBG i.V.m. Art. 31 VGG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde- schrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kos- tenvorschuss wurde fristgerecht entrichtet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Berufsbildung ist nach Art. 1 des Bundesgesetzes über die Berufsbil- dung vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) eine gemeinsame Auf- gabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt. Angestrebt wird ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung. Die Verord- nung über die Berufsbildung wurde am 19. November 2013 gestützt auf Art. 65 Abs. 1 BBG erlassen (BBV, SR 412.101). 2.2 Die Bundesversammlung beschloss am 16. Dezember 2016 eine Teil- revision des BBG (AS 2017 5143). Die Verordnung wurde am 15. Septem- ber 2017 angepasst (AS 2017 5147). Die Änderungen traten am 1. Januar 2018 in Kraft und betrafen unter anderem die Möglichkeit, Beiträge an Ab- solventinnen und Absolventen von Kursen zu leisten, die auf eidgenössi- sche Berufsprüfungen vorbereiten (Art. 56a BBG; "Subjektfinanzierung"). Zweck dieser Norm ist es, die finanzielle Belastung der Absolventinnen und Absolventen durch direkte Beitragszahlungen zu senken (Urteil des BVGer B-1862/2019 vom 18. November 2019 E. 2).
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2.3 Die Absolventen von Kursen können hierzu in der Regel nach Absol-
vieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen
höheren Fachprüfung ein Beitragsgesuch stellen (Art. 66a Abs. 1 BBV).
Dieses richtet sich nach Art. 66b BBV, der da lautet:
Art. 66b BBV
Gesuch nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der
eidgenössischen höheren Fachprüfung
Das Gesuch um Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprü-
fung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung umfasst:
gen über die von der Absolventin oder dem Absolventen zu bezahlen-
den Kursgebühren;
c. die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung
über die von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlten, anre-
chenbaren Kursgebühren;
d. die Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten
eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fach-
prüfung.
2.4 Das SBFI richtet die ersuchten Beiträge sodann aus, wenn die folgen- den Voraussetzungen erfüllt sind: Art. 66c BBV Voraussetzungen für Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung 1 Das SBFI richtet Beiträge aus, wenn: a. die Absolventin oder der Absolvent zum Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössi- schen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung den steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz hat; b. der absolvierte vorbereitende Kurs:
B-7032/2018 Seite 5 d. eine vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlten, anre- chenbaren Kursgebühren vorliegt und diese nicht bereits im Rahmen eines anderen Gesuchs oder Antrags eingereicht wurde; e. eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung absolviert wurde; f. das Gesuch innerhalb von 2 Jahren nach Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung eingereicht wird. 2 Das SBFI richtet Beiträge ausschliesslich an Absolventinnen und Absol- venten aus.
2.5 Der Beitragssatz beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren (Art. 66f Abs. 1 BBV). Die Obergrenze für anrechenbare Kursgebühren pro beitragsberechtigte Person und Abschluss liegt für eidgenössische Berufs- prüfungen bei Fr. 19'000.– (Art. 66f Abs. 2 Bst. a BBV). Anrechenbar ist nur der Anteil der Kursgebühren, der unmittelbar der Wissensvermittlung für die eidgenössische Berufsprüfung dient (Art. 66f Abs. 3 BBV). Nicht anre- chenbar sind Kursgebühren, die über Beiträge im Rahmen der Interkanto- nalen Vereinbarung vom 22. März 2012 über Beiträge an die Bildungs- gänge der höheren Fachschulen (HFSV) verbilligt wurden (Art. 66f Abs. 4 BBV). 2.6 Nach dem Grundmodell der neuen Subjektfinanzierung werden die Bundesbeiträge erst nach Absolvieren der eidgenössischen Prüfung aus- gerichtet. Es wird davon ausgegangen, dass die Vorfinanzierung von den Absolvierenden selbst oder Dritten (Arbeitgeber, Branchenverbände etc.) übernommen werden kann. Für Personen in finanziellen Schwierigkeiten wird dagegen ein zweites Modell, die Überbrückungsfinanzierung, als Här- tefallregelung bereitgestellt. In deren Rahmen kann ausnahmsweise be- reits während des Kursbesuchs finanzielle Unterstützung durch den Bund gewährt werden (vgl. Art. 66a Abs. 2 und 3 und Art. 66e BBV sowie S. 6 f. des erläuternden Berichts zur Vernehmlassungsvorlage zur Änderung der BBV vom 22. Februar 2017, < https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/docu- ments/2844/Bericht_BerufV_d.pdf >, abgerufen am 12. Dezember 2019 [nachfolgend: erläuternder Bericht]). 2.7 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz überspitzten Formalismus vor. Überspitzer Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverwei- gerung und besteht, wenn eine prozessuale Formstrenge als exzessiv er-
B-7032/2018 Seite 6 scheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blos- sen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in un- haltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 142 I 10 E. 2.4.2; 135 I 6 E. 2.1; Urteil des BGer 9C_410/2018 vom 19. Juli 2018 E. 3.2.2). Die Missachtung der Garantie eines gerechten Verfahrens durch überspitzten Formalismus liegt in der sachfremden Übersteigerung an sich berechtigter formeller Anforderungen (GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bun- desverfassung, Kommentar, 3. Aufl. 2014, Rz. 28 zu Art. 29 BV). Nicht jede prozessuale Strenge steht im Widerspruch zu Art. 29 Abs. 1 BV, da gewisse prozessuale Formen unerlässlich sind, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens und der Durchsetzung des ma- teriellen Rechts sicherzustellen (BERNHARD WALDMANN, in: Bundesverfas- sung, Basler Kommentar, 2015, Rz. 31 zu Art. 29 BV). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die gesamten Kursgebühren in Höhe von Fr. 8'400.– selbst bezahlt. Indem die Vorinstanz einzig darauf abstelle, dass seine Arbeitgeberin ihm die über den Betrag von Fr. 2'940.– hinausgehenden Mittel vorgeschossen habe, obwohl er ihr diese später vereinbarungsgemäss zurückbezahlte, verletze sie – so argumentiert er sinngemäss – das Verbot des überspitzten Formalismus. Mit seinem Gesuch reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz einerseits das von der Kursanbieterin im Sinne von Art. 66i Abs. 1 BBV nach Vorlage ausgestellte Formular "Zahlungsbestätigung für vorbereitende Kurse auf eidg. Prüfungen" ein. Gemäss diesem seien ihm Fr. 2'940.– der Kursge- bühren anzurechnen. Dazu reichte er ein formloses Schreiben der Kursan- bieterin, gemäss dem der Restbetrag in Höhe von Fr. 5'460.– von der Arbeitgeberin bezahlt wurde, und ein Schreiben der Arbeitgeberin vom 20. August 2018 ein. In dem Schreiben bestätigt die Arbeitgeberin, die Kursgebühren in Höhe von Fr. 5'460.– im Sinne einer Vorfinanzierung zu- nächst vorgeschossen und die Rückzahlung durch den Beschwerdeführer im Februar 2018 erhalten zu haben. 3.2 Die Vorinstanz führt dagegen aus, sie prüfe für die Bemessung der Beiträge die Rechnungen (Art. 66b Bst. b BBV) als auch die Zahlungsbe- stätigungen (Art. 66b Bst. c BBV), so auch im vorliegenden Fall. Deren Evaluation habe ergeben, dass der Kursteilnehmer Adressat der Rechnun- gen im Umfang von Fr. 2'940.– sei und nur dieser Betrag von ihm selbst und direkt an die Kursanbieterin gezahlt wurde; die von der Kursanbieterin
B-7032/2018 Seite 7 ausgestellte Zahlungsbestätigung laute entsprechend. Jene Beiträge, die Arbeitgeber direkt an Kursanbieter bezahlten oder vorschössen, dürften in Einklang mit der Gesetzgebung für die Beitragsbemessung nicht berück- sichtigt werden. Die dem Gesuch beigefügte privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Arbeitgeberin sowie die Rück- zahlungsbestätigung, gemäss der er den für die Kurse vorgeschossenen Betrag zurückzahlte, vermöge dies nicht zu ändern. Die von der Arbeit- geberin direkt an die Kursanbieterin entrichteten Kursgebühren seien da- her unbeachtlich. Sie verweist in diesem Zusammenhang auch auf ihr Informationsblatt "Fi- nanzierung von vorbereitenden Kursen auf eidgenössische Prüfungen: (Vor-)Finanzierung von Kursgebühren durch Dritte" (abrufbar unter: < https://www.sbfi.admin.ch/dam/sbfi/de/dokumente/2017/07/info-drittfi- nanzierung.pdf.download.pdf/informationsblatt_drittfinanzierung_d.pdf >, abgerufen am 12. Dezember 2019). In dem Merkblatt heisst es (mit Her- vorhebungen): "[...] Kursgebühren, die von Dritten übernommen und direkt an den Kursanbieter gezahlt werden, sind von der Finanzierung des Bun- des ausgenommen. In diesem Fall senkt sich der Subventionsanspruch um den vom Dritten an den Kursanbieter geleisteten Betrag [...]". Hingegen heisst es weiterhin: "[...] Eine direkte Unterstützung von Dritten an den Ab- solvierenden hat keinen Einfluss auf den Subventionsanspruch. Der Sub- ventionsanspruch senkt sich nicht um den vom Dritten an den Absolvieren- den geleisteten Betrag [...].". 4. Vorliegend strittig ist, ob die Vorinstanz das Gesuch um Beiträge zurecht nicht vollständig gutgeheissen hat, indem sie grundsätzlich lediglich Kurs- gebühren als anrechenbar anerkennen will, die direkt von Kursteilnehmern an die Kursanbieter gezahlt wurden. Die Voraussetzungen für ein vollstän- diges Gesuch und die übrigen Voraussetzungen sind im Weiteren unstrittig. Es ist sowohl formelle als auch materielle Voraussetzung für die Auszah- lung von Beiträgen, dass der Vorinstanz eine "vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren" vorliegt (Art. 66b Bst. c sowie Art. 66c Abs. 1 Bst. d BBV). Nachfolgend ist durch Auslegung zu bestimmen, ob die Vorinstanz dieses Erfordernis kor- rekt interpretiert und angewandt hat.
B-7032/2018 Seite 8 4.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalische Auslegung). Ist der Text nicht ganz klar und sind ver- schiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden unter Hinzuziehung aller Auslegungsele- mente (sog. «Methodenpluralismus»; BGE 136 II 149 E. 3, Urteil des BGer 1C_156/2011 vom 15. Juli 2011 E. 3.5.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-3479/2012 vom 8. Januar 2013 E. 3.3; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 217). Zu be- rücksichtigen sind namentlich die Entstehungsgeschichte der Norm (histo- rische Auslegung), der Zusammenhang, in dem sie mit anderen Gesetzes- bestimmungen steht (sog. systematische Auslegung) sowie ihr Sinn und Zweck (teleologische Auslegung). Von einem klaren Wortlaut darf abgewi- chen werden, wenn sich im Lichte der übrigen Auslegungselemente triftige Gründe für die Annahme ergeben, dass er nicht den wahren Sinn der Re- gelung wiedergibt (BGE 131 II 562 E. 3.5, 125 III 57 E. 2b; BVGE 2007/41 E. 4.2). Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht (BGE 137 III 217 E. 2.4.1, mit zahlreichen Hinweisen; BVGE 2007/24 E. 2.3; Urteil des BVGer A-3479/2012 vom 8. Januar 2013 E. 3.3). 4.2 Aus dem Wortlaut lässt sich für die vorliegende Frage ableiten, dass eine Beitragsvoraussetzung ist, dass eine vom Anbieter des vorbereiten- den Kurses ausgestellte Bestätigung vorliegt, die die vom Absolvierenden bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren nennt. Dabei wird nicht explizit ausgeschlossen, dass diese Zahlungen von Dritten für den Kursabsolven- ten zunächst vorgeschossen werden können. Auch wird nicht festgelegt, dass die Zahlungen direkt zwischen Kursteilnehmer und Kursanbieter zu erfolgen haben. Von der Absolventin oder dem Absolventen "bezahlt" sind auch Gebühren, die von dieser oder diesem erst nachträglich getragen werden. 4.3 In der Botschaft des Bundesrates zur Förderung von Bildung, For- schung und Innovation in den Jahren 2017-2020 wurde ausgeführt, dass mit der Ergänzung des Gesetzes der Grundsatz der subjektorientierten Unterstützung verankert werden soll (BBl 2016 3236). Die höhere Berufs- bildung müsse gestärkt werden, um einem künftigen Fachkräftemangel entgegenzuwirken (BBl 2016 3137). Insbesondere im Vergleich mit Studie- renden im Hochschulbereich seien Absolvierende der höheren Berufsbil- dung mit teilweise markant höheren Studien- und Kursgebühren konfron- tiert, die in der Regel von ihnen selbst getragen werden müssen (BBl 2016
B-7032/2018 Seite 9 3137 f.), daher bestehe Handlungsbedarf. Adressaten der direkten Finan- zierung durch den Bund sind daher Absolvierende vorbereitender Kurse auf eidgenössische höhere Fach- bzw. Berufsprüfungen (erläuternder Bericht, S. 3 f.). Ziel der Finanzierung ist, sie zu entlasten (erläuternder Be- richt, S. 5). Dabei soll die überwiegende Mehrheit der Kursabsolventen die Beiträge aber erst nach Ablegung der eidgenössischen Prüfung erhalten. Insbesondere Arbeitgeber bleiben in der Pflicht, die Finanzierung wenigs- tens zu überbrücken (erläuternder Bericht, S. 6; vgl. oben E. 2.6). Entspre- chend sieht das Grundmodell vor, dass bis zum Erhalt der Bundesbeiträge entweder die Absolvierenden selbst oder Dritte wie z.B. Arbeitgeber die Kosten (vor-)finanzieren (erläuternder Bericht, S. 7; vgl. oben E. 2.6). Aus den Materialien und dem erläuternden Bericht ergibt sich, dass Absol- vierende von vorbereitenden Kursen, die die Kursgebühren selbst zu tra- gen haben, finanziell gefördert werden sollen, um die Berufsbildung zu stärken. Die Absolventen sollen finanziell entlastet werden, unabhängig da- von, ob ihnen die Kursgebühren vom Arbeitgeber vorfinanziert worden sind. Massgeblich für die Auszahlung von Beiträgen muss demnach die nachgewiesene tatsächliche und dauerhafte Vermögensminderung des Kursteilnehmers sein. Es wird nicht ausgeschlossen, dass Dritte die Kurs- kosten für den Absolvierenden vorschiessen und dieser die Kosten in der Folge zurückzahlt. 4.4 Ein solcher Ausschluss ist auch mit Blick auf die Systematik des Ge- setzes nicht zu erblicken. Denn die Förderung durch den Bund hat zum Ziel, die höhere Berufsbildung in der Schweiz dauerhaft zu fördern und zu stärken. In diesem Zusammenhang ist keine Einschränkung ersichtlich, wie sie von der Vorinstanz vorgenommen wird. 4.5 Insgesamt ergibt die Auslegung, dass als Nachweis der "bezahlten, an- rechenbaren Kursgebühren", der massgeblich für die Ausrichtung von Bei- trägen ist, eine tatsächliche kausale Vermögensminderung beim Kursteil- nehmer belegt werden muss. Die Auslegung der Vorinstanz, dass nur di- rekt von Kursteilnehmern bezahlte Kosten beitragsberechtigt seien, würde dazu führen, dass Kursteilnehmer, die basierend auf privatrechtlichen Ver- einbarungen mit Dritten die Kurskosten nicht direkt selbst an den Kursan- bieter gezahlt haben – und daher keine auf ihren Namen ausgestellte Zah- lungsbestätigung vom Kursanbieter erhalten – keine Beiträge erhielten. Damit wäre nicht die Entreicherung des Absolvierenden für die Auszahlung von Beiträgen massgeblich, sondern lediglich der direkte Geldfluss vom
B-7032/2018 Seite 10 Kursteilnehmer zum Kursanbieter. Wie ausgeführt kann es aber keinen Un- terschied machen, wer letztlich die Transaktion getätigt hat, solange der Kursteilnehmer die Kosten tatsächlich selbst trug und sich sein Vermögen kausal vermindert hat. Das blosse Abstellen auf den nachgewiesenen di- rekten Geldfluss widerspricht dagegen dem Grundmodell der Subjektfinan- zierung, nämlich die Berufsbildung zu fördern und Kursteilnehmer finanziell zu entlasten. 4.6 Eine gewisse Schematisierung ist in Verfahren wie dem vorliegenden zwar zulässig. Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.3.2; Urteil des BVGer B-337/2019 vom 7. Mai 2019 E. 3.3; vgl. oben E. 2.7) ergibt sich allerdings, dass besonde- ren Konstellationen durch eine einzelfallweise Berücksichtigung der Um- stände zu begegnen ist (vgl. Urteil des BGer 5A_932/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.3.2). Im vorliegenden Fall liegen insofern besondere Umstände vor, als es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, eine auf seinen Namen lautende Kursrechnung oder Zahlungsbestätigung über den Gesamtbetrag einzu- reichen, da die Arbeitgeberin die Kursgebühren (vor)finanziert hat und die Zahlungsbestätigung nur den vom ihm direkt bezahlten Teilbetrag aus- weist. Die aktenkundigen Rechnungen der Kursanbieterin indizieren, dass es sich bei dem von der Arbeitgeberin vorfinanzierten Betrag von Fr. 5'460.– um anrechenbare Kursgebühren im Sinne des offiziellen For- mulars (d.h. ohne Anteil Spesen oder Gebühren, die nicht unmittelbar der Wissensvermittlung dienen) handelt. Die Belege für die Zahlung des ge- samten Betrages hat der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der bereits als Schreiben der Arbeitgeberin vom 20. August 2018 eingereichte Nachweis der Arbeitgeberin über die Zahlung der Kursgebühren durch den Kursteil- nehmer nicht für die vollständige Anrechnung der Kurskosten genügen soll. Wenn ein Kursteilnehmer eine (Rück-)Zahlungsbestätigung von Dritten einreicht, kann es auch nicht darauf angekommen, ob diese sich in Form eines speziellen Formulars präsentiert, solange der Nachweis geeignet ist, die Vermögensminderung in Bezug auf die Kurskosten zu belegen. Umso mehr muss dies gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine formlose Be- stätigung eines Dritten ergänzend zum offiziellen Formular mit allen nöti- gen Informationen eingereicht wurde. Indem die Vorinstanz grundsätzlich auf die direkte Zahlung der Kursgebühren abstellen will, handelt sie über- spitzt formalistisch.
B-7032/2018 Seite 11 4.7 Der Beschwerdeführer hat im Ergebnis genüglich dargetan, dass er die gesamten Kurskosten in Höhe von Fr. 8'400.– getragen hat und diese ihm somit für sein Gesuch anzurechnen sind. Das Schreiben der Arbeitgeberin muss in diesem Zusammenhang als Zahlungsbestätigung zugunsten des Beschwerdeführers anerkannt werden, sodass die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgen erfüllt sind. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als obsie- gend, sodass ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.– ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurück zu erstatten ist. Ge- mäss Art. 63 Abs. 2 VwVG hat die Vorinstanz keine Verfahrenskosten zu tragen. 6. Der Beschwerdeführer war nicht anwaltlich vertreten und es sind ihm keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 4 Abs. 4 VGKE). Ihm ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.
B-7032/2018 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Vorinstanz angewie- sen, dem Beschwerdeführer Beiträge nach Absolvieren der eidgenössi- schen Berufsprüfung für absolvierte vorbereitende Kurse in Höhe von Fr. 4'200.– auszuzahlen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 300.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Katherina Kreter
B-7032/2018 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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