Abt ei l un g II B-68 3 7 /2 00 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 8 Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Stephan Breitenmoser; Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl. W.GmbH, handelnd durch M., Beschwerdeführerin, M._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Bankenkommission (EBK), Vorinstanz, unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen/Konkurseröffnung/Werbeverbot. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
B- 68 37 /2 0 0 7 Sachverhalt: A. Im Frühling des Jahres 2007 stellte die Eidgenössische Bankenkom- mission (EBK, Vorinstanz) fest, dass die G._______AG, die W._______AG sowie die B._______AG über Internet diverse Anleihensobligationen anboten. Mit Schreiben vom 13. März 2007 stellte die Vorinstanz den Genannten sowie der W.GmbH (Beschwerdeführerin), der R.GmbH, der I.GmbH, der T.AG und der C.AG Fragebogen zu, um die Art der Geschäfte dieser Gesellschaften zu ermitteln. Die Befragung ergab, dass D. alleiniger Verwaltungsrat bzw. allein- zeichnungsberechtigter Geschäftsführer aller genannten juristischen Personen war. Lediglich bei der Beschwerdeführerin war M. (Beschwerdeführer) als alleinzeichnungsberechtigter Geschäftsführer eingetragen. Gestützt auf die erhobenen Informationen setzte die Vorinstanz aufgrund des Verdachts auf unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen mit superprovisorischer Verfügung vom 11. Juni 2007 die Rechtsanwälte H. und S. als Un- tersuchungsbeauftragte ein. Schliesslich wurden alle juristischen Per- sonen eingeladen, bis am 29. Juni 2007 zu den vorsorglich verfügten Massnahmen Stellung zu nehmen. B. Am 11. Juni 2007 begaben sich die Untersuchungsbeauftragten in die Räumlichkeiten der juristischen Personen in Brunnen. Dort trafen sie auf den Beschwerdeführer, dem sie die superprovisorische Verfügung selben Datums eröffneten und übergaben. Ferner führten sie mit ihm ein Gespräch über die juristischen Personen und hielten seine Antwor- ten in protokollarischer Form fest. Der Beschwerdeführer fügte einige handschriftliche Korrekturen an, weigerte sich anschliessend aber, das Protokoll zu unterzeichnen. Am 9. Juli 2007 nahm Rechtsanwalt Dr. Silvan Hürlimann namens sämtlicher von der superprovisorischen Verfügung betroffenen Gesellschaften Stellung. Er beantragte, die ver- fügten Massnahmen seien aufzuheben. Der Bericht der Untersu- chungsbeauftragten vom 17. Juli 2007 wurde am 19. Juli 2007 D. wie auch der G._______AG, der B._______AG, der W._______AG, der R._______GmbH, der I._______GmbH, der T.AG sowie neu der C.AG zugestellt. Rechtsanwalt P. übergab den Untersuchungsbericht am 20. Juli 2007 ohne Beilagen an W., "Betriebsleiter" und mutmasslicher Se ite 2
B- 68 37 /2 0 0 7 Alleinaktionär der B.AG, und dem Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 26. Juli 2007 gab der Beschwerdeführer seinen Rück- tritt als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin per Ende August 2007 bekannt. Mit Schreiben vom selben Tag an die Vorinstanz nahm der Beschwerdeführer einige Richtigstellungen am Un- tersuchungsbericht, der Stellungnahme von Rechtsanwalt P. vom 9. Juli 2007 sowie an dem von ihm zuvor nicht unterzeichneten Gesprächsprotokoll vom 11. Juni 2007 vor und informierte gleichzeitig, dass er erst im Nachgang vom Untersuchungsbericht und der Stellungnahme zur superprovisorischen Verfügung Kenntnis erhalten habe und Akteneinsicht begehre. Im darauffolgenden Mailwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz vom 29. bzw. 30. Juli 2007 führte der Beschwerdeführer aus, dass er Rechtsanwalt P._______ nicht mit der Interessenwahrung der Beschwerdeführerin betraut habe, ohne jedoch konkrete Anträge zu stellen. Die Vorinstanz stellte in der Folge den Bericht mit Beilagen am 30. Juli 2007 W._______ und dem Beschwerdeführer zu. Zusätzlich setzte sie sämtlichen Adressaten eine Frist zur Stellungnahme bis am 9. August 2007 an. Dem Beschwerdeführer wurde ebenfalls eine Frist bis zum 9. August 2007 zur Stellungnahme für seine eigene Person angesetzt. C. Mit Schreiben vom 9. August 2007 nahm der Beschwerdeführer Stel- lung zum Untersuchungsbericht. Vorerst hielt er fest, dass er zwar in der Zwischenzeit in den Untersuchungsbericht samt Beilagen habe Einsicht nehmen können, jedoch immer noch nicht in die Beilagen zur Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. Hürlimann vom 9. Juli 2007. Wei- ter wies er darauf hin, dass ihn die Organe der anderen Gesellschaf- ten von der Mitarbeit an der Untersuchung ausschlössen und auch die Beschwerdeführerin ohne seine Mithilfe vertreten wollten. D. Mit Verfügung vom 30. August 2007 schloss die Vorinstanz die Unter- suchung ab und auferlegte darin u.a. dem Beschwerdeführer ein Wer- beverbot (Ziff. 11). Gestützt darauf wurde ihm untersagt, "unter jegli- cher Bezeichnung selbst oder über Dritte Publikumseinlagen gewerbs- mässig entgegenzunehmen". Weiter wurde ihm verboten, "selbst oder über Dritte für die Entgegennahme von Publikumseinlagen in Insera- ten, Prospekten, Rundschreiben, elektronischen oder anderen Medien Werbung zu betreiben". Verbunden mit dem Werbeverbot wurde der Beschwerdeführer auf die Strafandrohung gemäss Art. 50 des Bun- Se ite 3
B- 68 37 /2 0 0 7 desgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (BankG, SR 952.0) hingewiesen (Ziff. 12), sowie darauf, dass bei Wi- derhandlung gegen das Verbot die Ziff. 11 und 12 der Verfügung auf Kosten des Beschwerdeführers u.a. im Schweizerischen Handelsamts- blatt veröffentlicht werden könnten (Ziff. 13). Schliesslich wurden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 40'000.– allen Gesellschaften sowie D., W. und dem Beschwerdeführer solidarisch auferlegt (Ziff. 14). E. Gegen diese Verfügung erhoben der Beschwerdeführer und die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Oktober 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Ziff. 11, 12 und 13 der angefochtenen Verfügung seien in Bezug auf die Person des Be- schwerdeführers aufzuheben. Zudem sei Ziff. 14 der Verfügung bezüg- lich der dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten aufzuhe- ben und diesem die Verfahrenskosten zu erlassen. Eventualiter sei sein Kostenanteil unter Ausschluss der solidarischen Haftung zu redu- zieren. Zur Begründung bringt er vor, dass ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör nicht umfassend gewährt habe. So sei er als damali- ger Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht in die Befragungen der Vorinstanz im Frühling 2007 einbezogen worden. Der Fragebogen der Vorinstanz, den die anderen Gesellschaften erhalten hätten, sei weder ihm noch der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Zudem habe er keine Einsicht in die Akten nehmen können, obwohl er die Vor- instanz wiederholt darum ersucht habe. Des Weiteren sei das ihm auf- erlegte Werbeverbot unverhältnismässig. Er habe zu keinem Zeitpunkt Geldanlagegeschäfte getätigt. Auch sei er bei keiner der Gesellschaf- ten, die Einlagen entgegengenommen und angelegt haben, Verant- wortlicher oder wirtschaftlich beteiligt bzw. berechtigt gewesen. Ferner sei das Werbeverbot nicht hinreichend bestimmt. So gelte es zeitlich unbefristet; ausserdem sei unklar, ob Werbung für Unternehmen, die dem Bankgesetz unterstünden, auch verboten sei. Weiter gehe nicht aus dem Verbot hervor, ob die telefonische Werbung oder der Auftritt als Coach, Vertriebsberater oder Verkaufssupporter an Aus- und Wei- terbildungsveranstaltungen für Publikumseinlagen ebenfalls verboten seien. Schliesslich sei die den Beschwerdeführer betreffende Kosten- auflage zu beanstanden. Obwohl der Beschwerdeführer die von der angefochtenen Verfügung betroffenen Gesellschaften lediglich in tech- nischer Hinsicht unterstützt habe, würden ihm dieselben Kosten aufer- legt wie jenen Gesellschaften und Personen, die die unterstellungs- Se ite 4
B- 68 37 /2 0 0 7 pflichtigen Anlagegeschäfte getätigt hätten, was gegen das Verhältnis- mässigkeitsprinzip, das Verursacherprinzip und das Gebot der Gleich- behandlung verstosse. F. In ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2007 beantragt die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung macht sie geltend, dass der Be- schwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der Beschwerdeführe- rin für diese nicht mehr Beschwerde erheben könne. Zu den persönli- chen Vorbringen des Beschwerdeführers könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung zugestell- te Fragebogen mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebe- ner Adresse nicht ermittelt werden" zurückgeschickt worden sei. Zu- dem habe der Beschwerdeführer in keinem seiner Schreiben an die Vorinstanz Einsicht in die Fragebögen bzw. Akteneinsicht in die ge- samten Verfahrensakten verlangt. Der Beschwerdeführer sei ausführ- lich zu der superprovisorischen Verfügung befragt worden. Er hätte au- sserdem jederzeit in seinem eigenen Namen oder im Namen der Be- schwerdeführerin mit einer Vernehmlassung an die Vorinstanz gelan- gen können. Bezüglich Werbeverbot könne festgehalten werden, dass die Gesellschaften von der Vorinstanz als Gruppe behandelt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei Bestandteil dieser Gruppe und habe dadurch gegen die Bankengesetzgebung verstossen, weshalb ein Werbeverbot gerechtfertigt sei. Was die Beteiligung des Beschwer- deführers an den Gesellschaften betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass er selbst gesagt habe, er sei daran beteiligt. Weiter habe er an- gegeben, für seine Arbeit keine Entschädigung bezogen zu haben. Dies sei ein Indiz dafür, dass er – wenn nicht formell, so doch mindes- tens faktisch – Miteigentümer der Gesellschaften gewesen sei. Für diese Annahme spreche auch, dass die dem Beschwerdeführer gehö- rende A._______GmbH in den Prospekten als "Zahlstelle Deutsch- land" und als Adressatin der von den Anlegern ausgefüllten Zeich- nungsscheinen aufgeführt worden sei. Unter diesen Umständen sei auch die solidarische Kostenauflage verhältnismässig. G. Am 28. Januar 2008 nahm der Beschwerdeführer für sich selbst und die Beschwerdeführerin am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts Ein- sicht in die gesamten Verfahrensakten und liess sich von gewissen Do- kumenten Kopien anfertigen. Se ite 5
B- 68 37 /2 0 0 7 H. In seiner Replik vom 3. März 2008 hält der Beschwerdeführer weitge- hend an seinen in der Beschwerde gemachten Ausführungen fest. Er bekräftigt, dass er ausdrücklich auch im Namen der Beschwerdefüh- rerin Beschwerde führe, da es nicht ihm zuzuschreiben sei, dass er sein Mandat als Geschäftsführer habe niederlegen müssen. Weiter macht er umfangreiche Ausführungen zu den Beteiligungsverhältnis- sen an den Gesellschaften der G._______Gruppe und hält fest, dass er – abgesehen von einer einzigen Aktie – zu keinem Zeitpunkt an irgendeiner der Gesellschaften beteiligt gewesen sei. I. In ihrer Duplik vom 19. Juni 2008 beantragt die Vorinstanz erneut, dass auf die Rechtsbegehren, welche im Namen der Beschwerdefüh- rerin gestellt worden seien, nicht einzutreten sei. Ansonsten hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer an der G._______Gruppe sowohl in organisatorischer als auch in finanzieller bzw. unternehmerischer Hinsicht beteiligt gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz stellt eine Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Ge- mäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) unterliegen Verfügungen der Eidge- nössischen Bankenkommission der Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht. 1.1Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde an das Bundes- verwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer war Partei im vorinstanzlichen Verfahren und ist Adressat der angefochtenen Verfügung. Vorliegend fällt jedoch auf, dass der Beschwerdeführer in seinem eigenen wie auch im Namen der Beschwerdeführerin Beschwerde führt. In seiner Replik vom 3. März 2008 hält er erneut daran fest, auch im Namen der Se ite 6
B- 68 37 /2 0 0 7 Beschwerdeführerin Beschwerde führen zu wollen. Zur Begründung führt er an, er sei aufgrund interner Querelen zum Rücktritt als Ge- schäftsführer gezwungen worden. Dem Beschwerdeführer kann in diesem Punkt nicht gefolgt werden: Was auch immer der Grund für seinen Rücktritt als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin per Ende August 2007 gewesen sein mag, än- dert nichts an der Tatsache, dass die Legitimation zur Beschwerdefüh- rung im Namen einer Gesellschaft nur dann besteht, wenn der Be- schwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerde noch Organstellung in- nehatte (BGE 132 II 382 E. 1.1 e contrario, BGE 131 II 306 E. 1.2.1, mit Hinweisen). Dies war vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall, weshalb auf seine Beschwerde im Namen der Beschwerdeführe- rin sowie auf allfällige Begehren, welche sich gegen Anordnungen der Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin richten, nicht einzutreten ist und entsprechende Ausführungen unbeachtlich sind. 1.2Der Beschwerdeführer ist unmittelbar Adressat der Ziff. 11 bis 14 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Bei den ihn betreffen- den Anordnungen handelt es sich indessen weitgehend um Reflexwir- kungen der unangefochten gebliebenen Massnahmen gegenüber der in Konkurs gesetzten Beschwerdeführerin selber bzw. um Wiederho- lungen des generell geltenden Verbots, ohne Bewilligung der EBK ge- werbsmässig Publikumseinlagen entgegen zu nehmen oder in Insera- ten, Prospekten, Rundschreiben, elektronischen und anderen Medien dafür zu werben (Urteil des Bundesgerichts 2A.712/2006 vom 29. Juni 2007 E. 2.1.2). Ob der Beschwerdeführer ausschliesslich in Bezug auf diese Verbote ein schutzwürdiges Interesse hat, erscheint fraglich, kann aber offen gelassen werden. Gemäss Ziff. 12 und 13 des Dispo- sitivs werden dem Beschwerdeführer im Falle einer Widerhandlung ge- gen dessen Ziff. 11 eine Busse bis zu Fr. 5'000.– (Art. 50 BankG) so- wie die sofortige Veröffentlichung von Ziff. 11 des Dispositivs ange- droht. Die angefochtene Androhung hat somit den Charakter einer Ver- warnung, die dem Beschwerdeführer nahelegt, in Zukunft ein be- stimmtes Verhalten zu unterlassen. Sie ist zudem mit zwingenden Fol- gen bei einer erneuten Widerhandlung verknüpft und belastet den Be- schwerdeführer damit stärker als das für ihn von Gesetzes wegen gel- tende Verbot. Obwohl die angedrohten Massnahmen noch keiner ei- gentlichen Sanktion gleichkommen, bewirken sie aufgrund des vorste- hend Ausgeführten gleichwohl einen Eingriff in die rechtlich geschütz- Se ite 7
B- 68 37 /2 0 0 7 ten Interessen des Beschwerdeführers (vgl. BGE 103 Ia 426 E. 1b zur Verwarnung oder Ermahnung eines Rechtsanwalts). 1.3Die Eingabefrist sowie die weiteren Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 sowie 52 Abs. 1 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Auf die Beschwerde ist deshalb – soweit sie den Beschwerdeführer betrifft – einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, sein Anspruch auf vorgängige Äusserung, seine Mitwirkungsrechte am Beweisverfahren und sein An- spruch auf Akteneinsicht seien durch die Vorinstanz verletzt worden. Er habe dadurch seinen Standpunkt nicht einbringen können und sei – obwohl lediglich für die Informatik und nicht für die Anlagegeschäfte verantwortlich – gleich behandelt worden wie D._______ und W._______. 2.1Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ist in generali- sierter Form in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) niederge- legt und wird in Bezug auf das Verwaltungsverfahren in Art. 26 bis 33b VwVG konkretisiert. Generell handelt es sich dabei um die Möglichkeit einer Verfahrenspartei, in einem sie betreffenden Gerichts- oder Ver- waltungsverfahren mitwirken zu können. Dieser Anspruch dient einer- seits der Sachverhaltsaufklärung, ist andererseits aber auch als per- sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass einer Verfügung bzw. eines Entscheids zu verstehen (GEROLD STEINMANN, in: BERNHARD EHRENZELLER/PHILIPPE MASTRONARDI/RAINER J. SCHWEIZER/ KLAUS A. VALLENDER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2008 et al., N. 23 ff. zu Art. 29). Der Anspruch auf rechtliches Gehör setzt sich aus mehreren Teilgehalten zusammen. Gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre handelt es sich dabei um den Anspruch auf vorgängige Orientierung und Äusserung, den An- spruch auf Akteneinsicht, den Anspruch auf Mitwirkung am Beweisver- fahren sowie den Anspruch auf Prüfung und auf einen begründeten Entscheid (BGE 112 Ia 107 E. 2b; JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 520 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör ist formeller Natur; eine Verletzung führt unabhängig davon zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ob dieser in materiellrecht- licher Hinsicht richtig gewesen wäre oder ob die Gewährung des recht- Se ite 8
B- 68 37 /2 0 0 7 lichen Gehörs etwas am Ausgang des Verfahrens geändert hätte (Ent- scheid des Bundesverwaltungsgerichts B-2782/2007 E. 3.2). Wog eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht allzu schwer und wurde der Partei erst im Rechtsmittelverfahren umfassende Aktenein- sicht gewährt, so gilt die begangene Verletzung als geheilt, sofern der urteilenden Rechtsmittelbehörde mindestens dieselbe Kognition zu- kommt wie der Vorinstanz (STEINMANN, a.a.O., N. 32 zu Art. 29). 2.2Vorliegend moniert der Beschwerdeführer, er habe den Fragebo- gen der Vorinstanz über die Art der Geschäftstätigkeit der Beschwer- deführerin bzw. deren Organe nicht erhalten. Die Vorinstanz hat rechtsgenüglich belegt, dass sie den zur Debatte stehenden Fragebogen dem Beschwerdeführer eingeschrieben an die gemäss Handelsregister korrekte Adresse zugestellt hat. Der Be- schwerdeführer hat den Fragebogen jedoch nicht innerhalb der Ab- holfrist entgegen genommen. Eine eingeschriebene Sendung gilt ge- mäss Praxis und herrschender Lehre am letzten Tag der Abholfrist als zugestellt, sofern der Adressat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine offizielle Sendung erwarten musste (BGE 134 V 49 E. 4, mit Hin- weisen; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 44 Rz. 5 und 11). Bei der Beschwerdeführerin handel- te es sich um eine in das Handelsregister eingetragene Unternehmung mit einer festen Adresse. Eingeschriebene Sendungen und Pakete usw. sind in diesem Zusammenhang nicht aussergewöhnlich. Unter diesen Umständen konnte vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er die nötigen Vorkehren zur Abholung von Postsendungen trifft, wenn er – wie er vorbringt – auslandabwesend war. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers stösst demnach ins Leere. Insbesondere war die Vorinstanz nicht gehalten, die Zustellung zu wiederholen. 2.3Eine Analyse des von der Vorinstanz an die Firmen der W._______Gruppe verschickten Standardfragebogens ergibt, dass damit die Art der Geschäftstätigkeit der jeweiligen Firma ermittelt werden soll. Insbesondere werden Fragen bezüglich allfälliger Entge- gennahmen von Publikumseinlagen bzw. Emission von Anleihenspa- pieren gestellt. Weiter werden die Angaben zum Sitz und den Beteilig- Se ite 9
B- 68 37 /2 0 0 7 ten der Gesellschaft verifiziert. Dabei ist festzuhalten, dass es sich beim Fragebogen um eine reine Selbstdeklaration handelt. 2.3.1Aus dem anlässlich der Befragung des Beschwerdeführers er- stellten Protokoll vom 11. Juni 2007 geht hervor, dass eben diese Fra- gen über die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin an den Be- schwerdeführer gerichtet wurden. Ferner ist daraus zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin als rein techni- sche Supportfirma der G._______ AG, der W._______ AG und indirekt der B._______AG bezeichnete. Der Beschwerdeführer äusserte sich zu den anderen Gesellschaften der W.Gruppe und gab u.a. Erklärungen zu den von diesen Gesellschaften emittierten An- leihensobligationen, der Anwerbung von Anlegern in Deutschland so- wie der Anlage der eingenommenen Gelder und der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaften ab. Weiter machte er Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen an den Gesellschaften der W.Gruppe. Der Beschwerdeführer kann demnach nicht geltend machen, er habe sich zu den Tätigkeiten der Be- schwerdeführerin oder zu den anderen Gesellschaften der W.Gruppe nicht äussern können. Ebensowenig kann er mit dem Vorbringen gehört werden, wonach er sich nicht genügend zu seiner Rolle habe äussern können. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer durch die Befragung vielmehr nochmals die Möglichkeit zur Äusserung gegeben, welche er aufgrund des nicht abgeholten Fragebogens verpasst hatte. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer expli- zit zu den Aussagen von D. und W. hätte Stellung beziehen sollen: Die anlässlich der Befragung vom 11. Juni 2007 gemachten Aussagen des Beschwerdeführers deckten sich weit- gehend mit jenen von D. und W.________. Ausserdem war die Aktenlage in Bezug auf die Organstellung der Beteiligten klar. Der Beschwerdeführer konnte seine späteren Vorbringen nicht belegen, weshalb die Vorinstanz ohnehin auf Indizien abstellen musste. Wenn die Vorinstanz im konkreten Fall auf eine weitere Anhörung verzichtet hat, ist dies nachvollziehbar und hält den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 29 VwVG stand. 2.3.2Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in Form einer vorgängigen Anhörung demnach umfassend gewährt. In- dem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die superprovisorische Se it e 10
B- 68 37 /2 0 0 7 Verfügung persönlich eröffnet und mündlich erläutert hat, ist sie auch ihrer Orientierungspflicht zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens nachge- kommen. 2.4Mit Bezug auf das Akteneinsichtsrecht führt der Beschwerdeführer aus, dass ihm die Vorinstanz nie Zugang zu den vollständigen Verfah- rensakten gewährt habe, obwohl er mehrfach darum nachgesucht habe. Vorliegend fällt auf, dass der Beschwerdeführer nicht vorbringt, in wel- che Verfahrensakten er keine Einsicht erhalten habe. Vielmehr beruft er sich generell darauf, er habe die Verfahrensakten nicht gesehen, obwohl er die Vorinstanz darum gebeten habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers treffen in dieser Absolutheit nicht zu. So hat er von der Vorinstanz die Beilagen zum Untersuchungsbericht wie auch zu den Schreiben der Vorinstanz erhalten. Gemäss Schreiben des Be- schwerdeführers vom 26. Juli 2007 an die Vorinstanz hat er lediglich die Beilagen zur Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. Hürlimann nicht erhalten. In diesem Schreiben rügt er zwar, dass er keine umfassende Akteneinsicht geniesse, ohne jedoch bei der Vorinstanz den Antrag zu stellen, in die Verfahrensakten Einsicht nehmen zu können. Der Be- schwerdeführer hätte ein Gesuch um Einsichtnahme stellen müssen, ansonsten die Vorinstanz nicht verpflichtet war, ihn von sich aus einzu- laden (STEINMANN, a.a.O, N 28 zu Art. 29). Die Vorinstanz musste die Feststellung des Beschwerdeführers, wonach er vorläufig nicht umfas- sende Akteneinsicht geniesse, nicht als solchen Antrag verstehen. Vielmehr brachte er in erwähntem Schreiben vor, er werde Rechtsan- walt Dr. Hürlimann um die Beilagen bitten. Die Vorinstanz hat demnach das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers nicht verletzt. Indem der Beschwerdeführer am 28. Januar 2008 am Sitz des Bun- desverwaltungsgerichts, welchem gemäss Art. 49 VwVG volle Kogniti- on zukommt, in die gesamten Verfahrensakten Einsicht nehmen, von den Akten Kopien anfertigen und sich anschliessend dazu äussern konnte, wäre zudem eine allfällige Verletzung seines Akteneinsichts- rechts durch die Vorinstanz ohnehin geheilt (vgl. E. 2.1). 3. Des Weiteren stellt der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren, das von der Vorinstanz gegen ihn ausgesprochene Verbot, Publikumseinla- Se it e 11
B- 68 37 /2 0 0 7 gen gewerbsmässig entgegen zu nehmen bzw. zu solchen Zwecken zu werben, sei aufzuheben. Das Verbot für Personen, welche nicht der Bankengesetzgebung un- terstehen, Publikumseinlagen entgegenzunehmen, ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2 BankG. Gestützt darauf besteht mit Art. 3 Abs. 1 der Ban- kenverordnung vom 17. Mai 1972 (BankV, SR 952.02) eine Norm, wel- che das Werben für unerlaubte Publikumseinlagen verbietet. 3.1Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er für die Entgegennahme von Publikumseinlagen durch die Gesellschaften der W._______ Grup- pe mitverantwortlich gewesen sei, da er lediglich Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und in dieser Funktion ausschliesslich für die In- formatik und andere Administrativaufgaben gewisser Gesellschaften der W._______ Gruppe verantwortlich gewesen sei. Mit den Anlage- geschäften an sich habe er nichts zu tun gehabt und er sei auch nicht an den Gesellschaften der W._______ Gruppe beteiligt gewesen. 3.1.1Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, nicht in die Entgegen- nahme von bzw. die Werbung für Publikumseinlagen involviert gewe- sen zu sein, verkennt er, dass er der W._______ Gruppe sein in Han- nover angesiedeltes Unternehmen A.GmbH als "Zahlstelle Deutschland", mithin als Annahmestelle für die Einlagen und die Zeichnungsscheine, zur Verfügung stellte. Später wurde offenbar die W. Deutschland GmbH zu diesem Zweck gegründet, wobei sich aber auch diese Gesellschaft vorerst in den Räumlichkeiten der A.GmbH einmietete und der Beschwerdeführer Vollmachten über deren Konten hatte. Die W. Deutschland GmbH bezog erst dann neue Räumlichkeiten, als die anderen Verantwortlichen der W._______ Gruppe mit dem Beschwerdeführer im Streit lagen. Hinzu kommt, dass ein grosser Teil der Abrechnungen der W._______ Grup- pe über die Server der A._______GmbH abgewickelt wurden. Die rest- lichen wurden mit Hilfe der Server der Beschwerdeführerin getätigt. Sowohl für die Wartung der Server als auch für die Erstellung der Ab- rechnungen war niemand anderes als der Beschwerdeführer zuständig (siehe Aufgabenmatrix). Es kann demnach keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer mit der Entgegennahme von Publi- kumseinlagen nichts zu tun hatte. Vielmehr hat er – wenn auch nicht als Organ der emittierenden Gesellschaften, so doch als in organisato- rischer und logistischer Hinsicht zentrale Person – aktiv an der Entge- gennahme von Publikumseinlagen mitgewirkt, und zu diesem Zweck Se it e 12
B- 68 37 /2 0 0 7 gar die A._______ GmbH bzw. deren Räume zur Verfügung gestellt. Schliesslich kann im konkreten Fall dahingestellt bleiben, ob der Be- schwerdeführer finanziell an den Gesellschaften der W._______ Grup- pe beteiligt gewesen ist oder nicht. Indem er an der Entgegennahme der Publikumseinlagen beteiligt war, hat er unabhängig von den Betei- ligungsverhältnissen an den emittierenden Gesellschaften gegen Art. 1 Abs. 2 BankG verstossen. 3.1.2Klarerweise war der Beschwerdeführer auch an der Werbung für Publikumseinlagen beteiligt. So hat er gemäss Aufgabenmatrix die Homepages der Gesellschaften der W._______ Gruppe inhaltlich er- stellt sowie das Forum und den Blog betrieben (vgl. Aufgabenmatrix, Auszüge Internetauftritt). Er war sich demnach des Inhalts der Ange- bote durchaus bewusst. Zudem ergibt sich aus der Aufgabenmatrix, dass der Beschwerdeführer in der Schulung von Vermittlern und der Vertriebsaufbauplanung tätig oder zumindest für diese Aufgaben vor- gesehen war. Dadurch war er aktiv an der Werbung für die illegalen Publikumseinlagen beteiligt, womit er gegen das Werbeverbot gemäss Art. 3 Abs. 1 BankV verstossen hat. 3.2Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die von der Vor- instanz angeordneten Massnahmen unverhältnismässig und nicht hin- reichend bestimmt seien. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördli- che Massnahme für das Erreichen eines im übergeordneten öffentli- chen (oder privaten) Interesse liegenden Ziels geeignet, erforderlich und für den Betroffenen zumutbar ist. Zulässigkeitsvoraussetzung bil- det mithin eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation (Urteil des Bundes- gerichts 2P.274/2004 vom 13. April 2005 E. 4.1 ). 3.2.1Das Verbot, Publikumseinlagen entgegenzunehmen, sowie das Werbeverbot sind an sich verhältnismässig, weil sie sich auch ohne entsprechende Individualverfügung bereits aus dem Gesetz bzw. aus der darauf basierenden Verordnung ergeben. Die Anforderungen an den Anlass, der die verfügungsmässige Feststellung solcher Verbote rechtfertigen kann, sind deshalb gering. Dass die W._______ Gruppe unerlaubterweise Publikumseinlagen entgegen genommen hat und der Beschwerdeführer massgeblich an der Logistik sowie der Werbung da- für beteiligt war, ist in sachverhaltlicher Hinsicht genügend, um ein Werbeverbot auszusprechen. Se it e 13
B- 68 37 /2 0 0 7 3.2.2Auch die Verknüpfung des Werbeverbots mit der Strafandrohung von Art. 50 BankG und Art. 46 Abs. 1 Bst. f BankG sowie die Andro- hung der Veröffentlichung der Ziff. 11 und 12 des Dispositivs der ange- fochtenen Verfügung im Falle einer Widerhandlung sind verhältnismä- ssig. Der Beschwerdeführer hat sich für die Entgegennahme von Publi- kumseinlagen durch die W._______ Gruppe durch logistische Unterstützung und Werbung mitverantwortlich gemacht. Auch wenn noch nicht rechtskräftig festgestellt wurde, dass die A.GmbH illegalerweise Publikumseinlagen entgegengenommen hat, so hat sich der Beschwerdeführer schon dadurch zumindest in einem banken- rechtlichen Grenzbereich bewegt. Deshalb besteht eine massgeblich gesteigerte Gefahr, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit in an- derer Form und möglicherweise im Namen einer anderen Gesellschaft weiterführen könnte. Sodann hat das Werbeverbot lediglich eine Warn- funktion, die Entgegennahme von Publikumseinlagen bzw. die Wer- bung dafür künftig zu unterlassen; erst die erneute Widerhandlung hät- te die angedrohten Massnahmen zur Folge. Verstösst der Beschwer- deführer nicht gegen die ihm auferlegten Verbote, hat er keine Konse- quenzen zu befürchten. Weder wird der Ruf des Beschwerdeführers als vertrauenswürdiger Geschäftsmann tangiert oder zerstört noch wird ihm sein berufliches Fortkommen übermässig erschwert. Auch hat die Vorinstanz, soweit aus den Akten ersichtlich, bisher gegen den Be- schwerdeführer kein Verwaltungsstrafverfahren eröffnet. Angesichts der gewichtigen Interessen am Anleger- und Gläubigerschutz erschei- nen die angedrohten Massnahmen insgesamt als angemessen. 3.2.3Soweit der Beschwerdeführer die gegen ihn ausgesprochenen Verbote inhaltlich und zeitlich konkretisiert haben will, kann auf den Gesetzes- und Verordnungstext verwiesen werden, da die Verbote nicht weiter gehen. Sollte der Beschwerdeführer bei einer bestimmten Tätigkeit Zweifel haben, ob sie vom jeweiligen Verbot umfasst ist oder nicht, kann er sich bei der Vorinstanz jederzeit um eine Bewilligung für die entsprechende Tätigkeit bemühen. 4. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, die ihm solidarisch mit den liquidierten Gesellschaften sowie D. und W.________ auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 40'000.– seien ihm zu erlassen bzw. zu ermässigen und insbesondere nicht solidarisch aufzuerlegen. Se it e 14
B- 68 37 /2 0 0 7 4.1Verfahrenskosten werden bei Erlass einer Verfügung durch die Vorinstanz gemäss Art. 11 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. h der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Erhebung von Abgaben und Gebüh- ren durch die Eidgenössische Bankenkommission (EBK-GebV, SR 611.014) jenen Parteien auferlegt, gegen welche aufgrund eines Verfahrens nach der Bankengesetzgebung eine Verfügung erlassen wurde. Nach Art. 7 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kos- ten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0), welche laut Art. 11 EBK-GebV auch auf Verfahren nach der Bankenge- setzgebung anwendbar ist, auferlegt die Behörde die Verfahrenskosten den verschiedenen Parteien in der Regel solidarisch. Eine Abweichung vom Prinzip der Solidarhaftung unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens kommt nur dann in Frage, wenn gewisse Parteien mass- geblich mehr zum Verfahrens- und Parteiaufwand beigetragen haben als andere (THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, a.a.O., N. 2 zu Art. 106). 4.2Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe die W._______ Gruppe lediglich in technischer Hinsicht unterstützt und sich nicht an den unterstellungspflichtigen Anlagegeschäften beteiligt, weshalb die Solidarhaftung gegen das Verursacher-, das Gleichbehandlungs- und das Verhältnismässigkeitsprinzip verstosse, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie ausgeführt, war der Beschwerdeführer massgeblich am logistischen Aufbau des als illegal befundenen Geschäfts mit Publikumseinlagen beteiligt. Auch wenn er nicht persönlich Publikumseinlagen entgegengenommen bzw. angeworben hat, so hat er doch über die A.GmbH direkt bzw. später indirekt daran mitgewirkt. Dasselbe gilt für das Gewähren von Informatikdienstleistungen, welche allein zum Zweck der Entgegennahme von Publikumseinlagen erbracht wurden. Durch die Schulung von Verkaufspersonal und den Aufbau der Internetpräsenz war er zudem auch direkt an den Werbebemühungen der W. Gruppe beteiligt. Insofern kann der Beschwerdeführer nicht geltend machen, weniger Verfahrensaufwand verursacht zu haben, als die anderen Beteiligten. Ebenso ist bei der Kostenauflage die kooperative Haltung des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen. Vielmehr ist er von Gesetzes wegen verpflichtet, den Behörden bei der Sachverhaltsermittlung behilflich zu sein, andernfalls Sanktionen gegen ihn ausgesprochen werden könnten. Insgesamt hat die Vorinstanz demnach ihr Ermessen nicht miss- Se it e 15
B- 68 37 /2 0 0 7 braucht, wenn sie den Beschwerdeführer solidarisch für die Ver- fahrenskosten haften lässt. Weder Verletzungen des Gleich- behandlungsgebots noch des Verhältnismässigkeitsprinzips sind er- sichtlich, waren doch die Untersuchungen (auch der Server der W._______ Gruppe) eher umfangreich, was nicht zuletzt auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. 5. Unter diesen Umständen sind die Beschwerden vollumfänglich abzu- weisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen und es steht ihm im Rahmen von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Par- teientschädigung zu. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.- für die Beschwerdeführerin und Fr. 2'000.- für den Beschwerdeführer, so- mit gesamthaft auf Fr. 3'000.-, festgelegt. Die Verfahrenskosten werden mit den am 23. Oktober 2007 eingezahlten Kostenvorschüssen für die Beschwerdeführerin sowie für den Beschwerdeführer in der Höhe von jeweils Fr. 2'000.- verrechnet. Der Beschwerdeführerin werden Fr. 1'000.- von der Gerichtskasse zurückerstattet. Aufgrund der vom Beschwerdeführer am 28. Januar 2008 vorgenommenen Akteneinsicht am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts und der danach durch die Kanzlei der Abteilung II erstellten Kopien von Aktenstücken werden ihm im Rahmen von Art. 2 und Art. 4 Abs. 1 Bst. a und i des Regle- ments vom 11. Dezember 2006 über die Verwaltungsgebühren des Bundesverwaltungsgerichts (GebR-BVGer, SR 173.320.3) Fr. 130.- Verwaltungsgebühren auferlegt, welche sich aus Fr. 100.- für die halb- tägige Benutzung eines Sitzungszimmers (Art. 4 Abs. 1 Bst. i GebR- BVGer) und aus Fr. 30.- für die Erstellung von Kopien durch die Kanz- lei (Art. 4 Abs. 1 Bst. a GebR-BVGer) zusammensetzen. Dieser Betrag wird den Verfahrenskosten des Beschwerdeführers zugeschlagen und ist nicht separat zu zahlen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden, soweit auf sie eingetreten wird, abgewie- sen. Se it e 16
B- 68 37 /2 0 0 7 2. Die Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 3'000.- werden den Be- schwerdeführern auferlegt, wovon die Beschwerdeführerin einen Anteil von Fr. 1'000.- und der Beschwerdeführer einen Anteil von Fr. 2'000.- zu tragen haben. Die Verwaltungsgebühren von Fr. 130.- sind in den dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten eingeschlossen. Die Verfahrenskosten werden mit den am 23. Oktober 2007 geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von je Fr. 2'000.- verrechnet. Der Be- schwerdeführerin werden nach Eintritt der Rechtskraft Fr. 1'000.- aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular) -die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Ronald FluryKaspar Luginbühl Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Se it e 17
B- 68 37 /2 0 0 7 Versand: 19. September 2008 Se it e 18