B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-672/2014
Urteil vom 3. März 2015 Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiber Alexander Schaer.
Parteien
A._______, vertreten durch Dr. iur. Werner Ritter, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld, Vorinstanz,
Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld, Erstinstanz.
Gegenstand
Feuerbrandbekämpfung – Kostenentscheid.
B-672/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Entscheid vom 2. Februar 2011 ordnete der Pflanzenschutzdienst des Bildungs- und Beratungszentrums Arenenberg BBZ (nachfolgend: Pflanzenschutzdienst) an, dass bis zum 5. März 2011 vier grosse Birn- bäume auf dem Grundstück von A._______ (Beschwerdeführer) in der Ge- meinde B._______ wegen Feuerbrandbefalls zu roden und vorschriftsge- mäss zu vernichten seien. Für den Unterlassungsfall drohte der Pflanzen- schutzdienst eine Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten des Beschwer- deführers an. In der Folge beschritt der Beschwerdeführer den Rechtsweg gegen diesen Entscheid. A.b Mit Datum vom 10. März 2011 ordnete der Pflanzenschutzdienst die Rodung und vorschriftsgemässe Entsorgung der vier Birnbäume mittels Er- satzvornahme an und auferlegte die dannzumal anfallenden Kosten dem Beschwerdeführer. Auch gegen diese Verfügung beschritt der Beschwer- deführer den Rechtsweg. A.c Mit Beschwerde vom 6. April 2011 gelangte der Beschwerdeführer in den obgenannten Rechtssachen an das Bundesverwaltungsgericht. Mittels Schreiben vom 18. Mai 2011 orientierte der Pflanzenschutzdienst das Bun- desverwaltungsgericht während des hängigen Verfahrens darüber, dass die vier Birnbäume gleichentags gefällt worden seien. Das Bundesverwal- tungsgericht schrieb daraufhin das Beschwerdeverfahren mit Entscheid B- 2073/2011 vom 17. November 2011 infolge Untergangs der dem Rechts- streit zugrunde liegenden Sache und dem so entfallenen Rechtsschutzin- teresse des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden ab. Die ge- gen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_11/2012 vom 25. April 2012 ab, soweit es darauf eintrat. B. B.a Mit Entscheid vom 8. Juni 2012 richtete das Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau (Erstinstanz) dem Beschwerdeführer eine Entschädi- gung in der Höhe von Fr. 1'200.- für die vier gerodeten Birnbäume aus (Dispositiv-Ziff. 1) und auferlegte ihm gleichzeitig die Kosten der Ersatzvor- nahme in der Höhe von Fr. 5'282.30 (Dispositiv-Ziff. 2). In der Folge ver- rechnete die Erstinstanz die beiden Beträge und verpflichtete den Be-
B-672/2014 Seite 3 schwerdeführer, den Betrag von Fr. 4'082.30 innerhalb von 30 Tagen zu- handen der kantonalen Finanzverwaltung zu überweisen (Dispositiv- Ziff. 3). B.b Mit Schreiben vom 3. Juli 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Erstinstanz Rekurs an das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau (Vorinstanz). Dieses wies den Re- kurs mit Entscheid vom 4. Februar 2013 ab und auferlegte dem seit dem 13. August 2012 anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Verfah- rensgebühr von Fr. 500.-. B.c Mit Beschwerde vom 25. Februar 2013 wandte sich der Beschwerde- führer – wie von der Rechtsmittelbelehrung im vorinstanzlichen Entscheid vorgezeichnet – an das kantonale Verwaltungsgericht. Er beantragte dabei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Thurgau die Aufhebung des Rekursentscheids vom 4. Februar 2013 sowie die Ab- schreibung der ihm auferlegten Rechnungen. Zudem seien dem Be- schwerdeführer im Anschluss an eine vorzunehmende neutrale Schätzung die widerrechtlich entsorgten Stamm- und Astholzpartien der Bäume zu entschädigen und für abgeführtes Brennholz eine Entschädigung von min- destens Fr. 3'000.- auszurichten. B.d Das kantonale Verwaltungsgericht führte einen vollständigen, doppel- ten Schriftenwechsel durch und trat am 13. November 2013 mangels sach- licher Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein. In der Folge überwies das Verwaltungsgericht das Verfahrensdossier mit Schreiben vom 6. Feb- ruar 2014 zur materiellen Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht. C. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2014 informierte das Bundesverwal- tungsgericht die Prozessparteien dahingehend, dass aus seiner Sicht alle entscheidwesentlichen Akten vorliegen würden und es ihm angebracht er- scheine, auf die erneute Durchführung eines vollständigen Schriftenwech- sels zu verzichten sowie sein Urteil anhand der ihm vorliegenden, vom Ver- waltungsgericht überwiesenen, Akten zu fällen. Im Rahmen des daraufhin gewährten rechtlichen Gehörs erklärten sich alle Parteien mit dieser Vor- gehensweise ausdrücklich für einverstanden.
B-672/2014 Seite 4 D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2014 orientierte das Bundesver- waltungsgericht die Prozessparteien dahingehend, dass sich aus seiner Sicht im vorliegenden Verfahren die Frage einer allfälligen (Teil)nichtigkeit des Entscheids vom 8. Juni 2012 infolge eines schwerwiegenden Zustän- digkeitsfehlers stelle. Da dieser Aspekt in vorliegendem Verfahren bislang nicht thematisiert wurde, räumte das Bundesverwaltungsgericht den Par- teien hinsichtlich dieses Aspekts das rechtliche Gehör ein. D.b Mit Stellungnahme vom 16. Mai 2014 hält die Vorinstanz fest, dass ihrer Ansicht nach nicht von einer (Teil)nichtigkeit des Entscheids vom 8. Juni 2012 auszugehen sei. So seien Kostenverfügungen praxisgemäss nie vom Pflanzenschutzdienst sondern von der Erstinstanz erlassen wor- den, was sinnvoll erscheine. Es mache keinen Sinn, den Entscheid aus rein formalistischen Überlegungen für (teil)nichtig zu erklären. Dies insbe- sondere auch, da der Entscheid nicht anders ausgefallen wäre, wäre er durch den Pflanzenschutzdienst und nicht durch die Erstinstanz erfolgt. Nicht zuletzt auch aus Gründen der Prozessökonomie sei es sinnwidrig und unverständlich, wenn das Bundesverwaltungsgericht eine Rückwei- sung verfügen würde, hätte es doch in ein paar Monaten dieselbe Sachlage erneut zu beurteilen. Schliesslich sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bislang im ganzen Verfahren nie eine (Teil)nichtigkeit geltend gemacht habe. D.c Mit Stellungnahme vom 23. Mai 2014 geht auch die Erstinstanz davon aus, dass keine (Teil)nichtigkeit vorliege. So sei für die Abwicklung der fi- nanziellen Aspekte die Erstinstanz und nicht der Pflanzenschutzdienst zu- ständig. Im Übrigen wäre der Entscheid auch nicht anders ausgefallen, hätte er vom Pflanzenschutzdienst getroffen werden müssen. So werde denn auch die Erstinstanz, sollte das Bundesverwaltungsgericht eine Rückweisung verfügen, den Pflanzenschutzdienst anweisen, die gleichen Überlegungen anzustellen und einen gleichlautenden Entscheid zu fällen. Das Bundesverwaltungsgericht hätte sich in Folge dessen zeitnah wieder mit derselben Sachlage zu befassen. D.d Mit Stellungnahme vom 6. Juni 2014 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Erklärung der Teilnichtigkeit des Entscheids vom 8. Juni 2012 wegen eines schwerwiegenden Zuständigkeitsfehlers.
B-672/2014 Seite 5 E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2014 orientiere das Bundes- verwaltungsgericht die Prozessparteien dahingehend, dass im Hinblick auf die Frage einer allfälligen (Teil)nichtigkeit des Entscheids vom 8. Juni 2012 infolge eines schwerwiegenden Zuständigkeitsfehlers die Stellungnahmen der Vor- bzw. Erstinstanz die geltende Sach- und Rechtslage nur unzu- reichend darzustellen vermögen. Das Gericht forderte daher die Vor- und Erstinstanz sowie den Pflanzenschutzdienst im Besonderen auch dazu auf, die organisatorische und rechtliche Eingliederung des BBZ in die Erst- instanz im Detail darzustellen. E.b Die Vorinstanz nahm mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 Stellung zu den Fragen des Bundesverwaltungsgerichts. Dabei hielt sie fest, dass das BBZ seit dem 1. Januar 2011 ein organisatorisch der Erstinstanz unterstell- ter Betrieb sei, wodurch Letztere weisungsbefugt sei und in übergeordne- ten Fragen wie insbesondere auch dem Vollzug ökologischer und agrarpo- litischer Massnahmen das jeweilige Vorgehen bestimme. Ferner weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Führung des Pflanzenschutzfonds nicht zum fachtechnischen Vollzug gehöre und daher in die Kompetenz der Erst- instanz falle. E.c Die Erstinstanz schloss sich mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 der Stellungnahme der Vorinstanz an; der Pflanzenschutzdienst liess sich nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid vom 4. Februar 2013 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver- fahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Gemäss Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Das Bundesverwal- tungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zu-
B-672/2014 Seite 6 ständig (vgl. Art. 149 ff. LwG, Art. 31 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32], TVR 2011 Nr. 10). 1.2 Als Adressat des Entscheids ist der Beschwerdeführer beschwerdele- gitimiert im Sinne von Art. 48 VwVG. Die Eingabefrist sowie die Anforde- rungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde geleistet (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Rahmen des Streitgegenstandes we- der an die Begründung der angefochtenen Verfügung noch an die von den Parteien vorgetragene Rechtsauffassung gebunden und wendet das Recht von Amtes wegen an (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Einleitend stellt sich in vorliegendem Fall die Frage, ob bzw. in welchem Umfang die Erstinstanz zuständig für den Erlass des Entscheids vom 8. Juni 2012 gewesen ist und in Folge dessen auch die Frage nach einer allfälligen (Teil)nichtigkeit von selbigem. Ist doch die (Teil)nichtigkeit eines Entscheids jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (vgl. statt vieler BGE 132 II 342 E. 2.1 m.w.H.), d.h. auch dann, wenn der Beschwerdeführende – wie in vorliegendem Fall – im Verlauf des Verfahrens die Zuständigkeit der verfügenden Behörde nie in Frage gestellt hat. Sollte eine Nichtigkeit gegeben sein, hätte der Entscheid vom 8. Juni 2012 nicht Anfechtungsobjekt einer Beschwerde sein können und die Vorinstanz hätte somit auf den Rekurs im Umfang der Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids nicht eintreten dürfen (vgl. statt vieler BGE 132 II 342 E. 2.3 m.w.H.). 3.2 Gemäss §§ 26 und 28 der kantonalen Verordnung des Regierungsrates zum Landwirtschaftsgesetz vom 10. April 2001 (VO LwG TG; RB 910.11) entscheidet die Erstinstanz über die Vergütung von Schäden durch Scha- dorganismen (insbesondere Engerlinge und Feuerbrand) an Kulturen auf landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutztem Boden sowie Zahlungen an Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen. Es ist somit festzustellen, dass Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids vom 8. Juni 2012 hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit nicht zu beanstanden ist.
B-672/2014 Seite 7 3.3 Weniger eindeutig ist die Rechtslage bei der Frage der Zuständigkeit für die Kostenregelung gemäss Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids vom 8. Juni 2012. 3.3.1 Gemäss § 86 Abs. 2 i.V.m. § 84 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 (VRG; RB 170.1) i.V.m. Art. 169 Abs. 1 lit. f LwG obliegt der Vollzug eines Entscheids mittels Er- satzvornahme derjenigen Behörde, die erstinstanzlich befunden hat (vgl. URS HAUBENSAK ET AL., Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege des Kantons Thurgau, Frauenfeld 1984, S. 169; vgl. dazu auch BGE 100 Ia 348 E. 2). Folgerichtig hat denn auch im vorliegenden Fall der Pflanzenschutzdienst als unbestritten zuständige Behörde (vgl. § 15 Abs. 1 VO LwG TG i.V.m. Art. 150 LwG i.V.m. § 84 Abs. 1 und § 86 Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 169 Abs. 1 lit. f LwG) sowohl die Rodung und vor- schriftsgemässe Vernichtung der vier Birnbäume des Beschwerdeführers (Entscheid vom 2. Februar 2011) als auch die anschliessende Ersatzvor- nahme (Entscheid vom 10. März 2011) angeordnet. 3.3.2 Im Gegensatz zur zuvor aufgezeigten Kompetenzregelung hinsicht- lich der Vergütung von Schäden durch Schadorganismen bzw. Zahlungen an Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen (vgl. E. 3.2) lässt sich keiner Norm explizit entnehmen, ob der Pflanzenschutzdienst oder die Erstin- stanz zuständig für den Erlass der Verfügung hinsichtlich der Kostenaufer- legung einer Ersatzvornahme im Zusammenhang mit Feuerbrandrodun- gen ist. Es stellt sich daher die Frage, ob vor dem Hintergrund der Ausfüh- rungen in E. 3.3.1 nicht der Pflanzenschutzdienst als die für die Kostenre- gelung zuständige Behörde anzusehen ist. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass – wie bereits ausgeführt – die Erstinstanz gemäss klarem Wortlaut zuständig für die Vergütung von Schäden sowie Zahlungen an Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen im Sinne der §§ 26-28 VO LwG TG und damit das Pflanzenschutzfonds-Management (vgl. § 19 VO LwG TG) ist. Letzteres legt die Zuständigkeit der Erstinstanz für die vorliegend in Frage stehende Kostenregelung nahe, ist doch festzu- stellen, dass der dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 4'082.30 gemäss Einzahlungsschein vollumfänglich dem Pflanzen- schutzfonds zukommen soll. Auch lässt sich aus dem Gesagten ableiten, dass die Regelung finanzieller Aspekte im Bereich des Pflanzenschutzes vom kantonalen Gesetzgeber nicht als Teil des fachtechnischen, sondern als Teil des allgemeinen Vollzugs eingestuft wurde, wodurch gemäss § 3 VO LwG TG die Erstinstanz als die für die Kostenregelung zuständige Be- hörde anzusehen ist. Dispositiv-Ziff. 2 und in der Folge auch Dispositiv-
B-672/2014 Seite 8 Ziff. 3 des Entscheids vom 8. Juni 2012 sind daher hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit ebenfalls nicht zu beanstanden, wobei eine unmissver- ständlichere rechtliche Regelung dieses Aspekts begrüssenswert er- scheint. 4. Im Rahmen seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer zusammenge- fasst neben dem Vollzug der Ersatzvornahme an sich die konkrete Vorge- hensweise bei der Ersatzvornahme (Häckseln und Abtransport statt Ver- brennung vor Ort sowie Entsorgung von Amtes wegen), die Wahl der mit dem Vollzug der Ersatzvornahme beauftragten Dritten und deren in Rech- nung gestellten Kosten sowie die Höhe der angerechneten Entschädigung für das im Rahmen der Verwertung angefallene Holz bzw. Hackgut. Alle diese Punkte betreffen letzten Endes die Frage der "Kosten" der Ersatz- vornahme und damit Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids der Erstinstanz vom 8. Juni 2012. 5. Insoweit der Beschwerdeführer vorfrageweise rügt, dass der Vollzug der Ersatzvornahme an sich unzulässig gewesen sei, ist seiner Beschwerde kein Erfolg beschieden. Gemäss § 83 Abs. 1 VRG sind Entscheide vollziehbar, sobald kein orden- tliches Rechtsmittel mehr zulässig ist oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. dazu auch ULRICH HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, S. 264, Rz. 1147). Mit Entscheid vom 29. März 2011 wies der Regierungsrat des Kantons Thurgau die gegen die Ersatzvornahmeverfügung vom 10. März 2011 gerichtete Beschwerde ab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung. Mit Zwischenverfü- gung vom 15. April 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung ab. Damit lag zum Zeitpunkt des Vollzugs der Ersatzvornahme am 18. Mai 2011 eine vollstreckbare Verfügung vor und deren Vollzug war so- mit zulässig. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann den zuständigen Be- hörden deren Vorgehensweise nicht zum Nachteil ausgelegt werden. So- fern die Voraussetzungen von § 83 VRG erfüllt sind, kann jederzeit voll- streckt werden; die Vollstreckung ist an keine Fristen gebunden (vgl. HAU-
B-672/2014 Seite 9 BENSAK ET AL., a.a.O., S. 169). Es musste somit nach der Zwischenverfü- gung vom 15. April 2011 seitens des Beschwerdeführers von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit hinsichtlich einer zeitnah erfolgenden Rodung ausgegangen werden (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungs- gerichts im Verfahren B-2073/2011 vom 15. April 2011 E. 4.6). Bekannter- massen musste ein erster Rodungsversuch am 18. April 2011 abgebro- chen werden. Infolge der besonderen Umstände im Zusammenhang mit dem medial begleiteten erfolglosen Rodungsversuch (vgl. dazu illustrativ insbesondere auch [...]) ist es nachvollziehbar, dass die zuständigen Be- hörden für den ohne weiteres absehbaren zweiten Versuch mehr Pla- nungszeit in Anspruch nahmen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass es die anwaltliche Sorgfaltspflicht aufgrund der Umstände und insbesondere auch der zeitlichen Dringlichkeit nahe gelegt hätte, entweder beim Bundes- gericht gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2011 umgehend Beschwerde einzulegen oder dann nach dem in vorliegendem Verfahren geltend gemachten Ende der Blüte beim Bundesverwaltungsgericht infolge der vermeintlich veränderten Ausgangs- lage ein neues Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einzureichen (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG). Nachdem Ersteres erst am 18. Mai 2011, dem Tag der Rodung, sowie Letzteres gar nicht erfolgt ist, kann vorliegend insbesondere auch vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses an einer möglichst effizienten Bekämpfung des Feuerbrandes (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren B- 2073/2011 vom 15. April 2011 E. 4.4) nicht von einer unzulässigen Ersatz- vornahme gesprochen werden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass es beim Vollzug der Ersatzvornahme nicht mehr um die Bekämpfung des Feuerbrandes sowie bloss noch um eine reine Machtdemonstration der zuständigen Behörden gegangen sei, er hinsichtlich dieser Rügen auf den Weg des kantonalen Aufsichtsverfah- rens zu verweisen ist. 6. Im Rahmen seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm die Erstinstanz einen unverhältnismässig hohen Aufwand verrechnet habe.
B-672/2014 Seite 10 6.1 Auch wenn wie im vorliegenden Fall die Ersatzvornahme an sich zuläs- sig ist, so haben die im Rahmen der Ersatzvornahme getroffenen Mass- nahmen dennoch auch alle für sich dem Grundsatz der Verhältnismässig- keit zu entsprechen. Im Zusammenhang mit der Kostenauferlegung bedeu- tet dies, dass die von Ersatzvornahmen Betroffenen nicht notwendige bzw. unzweckmässige Massnahmen nicht zu entschädigen haben, unverhält- nismässiger bzw. unangemessener Aufwand der Behörden demzufolge nicht zu entschädigen ist (vgl. RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, S. 1057, Rz. 3124, CHRISTINE ACKERMANN SCHWENDENER, Die klassische Ersatzvornahme als Vollstreckungsmittel des Verwaltungsrechts, Diss. Zürich 2000, S. 94 f.). Entscheidend für die diesbezügliche Bewertung der getroffenen Massnah- men ist der Planungszeitpunkt. Wurde in diesem Zeitpunkt die gebotene Sorgfalt beachtet, ist es grundsätzlich irrelevant, wenn sich bei der ex post- Betrachtung ergibt, dass gewisse Massnahmen im Nachhinein hätten billi- ger erbracht werden bzw. – wie z.B. hinsichtlich eines allfälligen Sicher- heitsdispositivs (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 86 Abs. 2 VRG) – allenfalls auch hätten ganz oder teilweise unterbleiben können (vgl. ACKER- MANN SCHWENDENER, a.a.O., S. 95). Aus der Kostenberechnung zu strei- chen sind daher grundsätzlich nur offensichtlich unnötige und leichtfertig gemachte Aufwendungen (vgl. BGE 102 Ib 203 E. 6). 6.2 Wie den Akten entnommen werden kann, wurden der Erstinstanz drei Rechnungen ausgestellt, welche zusammen die mit Entscheid vom 8. Juni 2012 auferlegten Gesamtkosten von Fr. 5'282.30 ergeben: Rechnung 1 vom 30. April 2011 mit einem Gesamtbetrag von Fr. 1'080.-, Rechnung 2 vom 15. Juni 2011 mit einem Gesamtbetrag von Fr. 2'597.40 sowie Rech- nung 3 vom 24. Juni 2011 mit einem Gesamtbetrag von Fr. 1'604.90. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Rechnung 2 zugunsten des Beschwerdefüh- rers eine Gutschrift für das Holz bzw. Hackgut in der Höhe von Fr. 450.- umfasst. Letzten Endes beträgt demzufolge der jeweils in Rechnung ge- stellte Aufwand exkl. MwSt. Fr. 1'000.- (Rechnung 1), Fr. 2'855.- (Rech- nung 2) sowie Fr. 1'486.- (Rechnung 3). 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Häckseln der Äste mit anschliessender Abführung des Hackguts wie auch die Entsorgung der Stämme und dickeren Astpartien weder notwendig noch zweckmässig ge- wesen sei, sondern vielmehr ein übermässiger Aufwand zu seinen Lasten darstelle. Es wäre sachgerechter, billiger und sicherer gewesen, das dünne
B-672/2014 Seite 11 Astholz vor Ort zu verbrennen und die Stämme sowie Astpartien mit mehr als 10 cm Durchmesser dem Eigentümer als Brennholz zu überlassen. 6.3.2 Die Erstinstanz hält in ihren Eingaben fest, dass bei der Rodung so- wohl die von der Feuerbrandgruppe ACW bzgl. Häckseln aufgestellten Richtlinien (vgl. Merkblatt Nr. 702, "Entsorgung von feuerbrandbefallenem Pflanzenmaterial", Forschungsanstalt Agroscope Changins-Wädenswil ACW, 2007) als auch die allgemeinen Hygienemassnahmen bei Feuer- brand (vgl. Merkblatt Nr. 705, "Hygienemassnahmen bei Feuerbrand", For- schungsanstalt Agroscope Changins-Wädenswil ACW, 2009) eingehalten worden seien. Namentlich sei das Häckseln durchaus erlaubt, in Einzelfäl- len werde es sogar empfohlen. Auch weist die Erstinstanz darauf hin, dass das Merkblatt Nr. 705 ausdrücklich gestattet, bei Temperaturen unter 10°C Hygienemassnahmen auf ein Minimum zu reduzieren. 6.3.3 6.3.3.1 Hinsichtlich der Lösung der Verbrennung vor Ort ist dem Beschwer- deführer insoweit beizupflichten, als dass diese von der Feuerbrandgruppe ACW im Merkblatt Nr. 702 in der Tat als sicherste und demgemäss grund- sätzlich zu bevorzugende Entsorgungsart angesehen wird. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird jedoch die in vorliegendem Fall ange- wandte Methode des Häckselns mit anschliessender Abführung des Hack- guts nicht als unzweckmässig oder gar "verboten" angesehen. Vielmehr erachtet die Feuerbrandgruppe ACW das Häckseln trotz höherem Aufwand und Verschleppungsrisiko gar in den Fällen als angebracht, in denen für die Verbrennung ausserhalb des Wohngebietes kein geeigneter Platz zur Verfügung stehe. Die Feuerbrandgruppe ACW stellt im Merkblatt Nr. 702 das im Einzelfall zu wählende Vorgehen denn auch explizit in das Ermes- sen der verantwortlichen Behörde. Im Zusammenhang mit der Entsorgung der Stämme und dickeren Astpar- tien ist festzuhalten, dass das Merkblatt Nr. 702 vorsieht, dass nicht befal- lenes Stamm- und Astholz über 10 cm Durchmesser trocken gelagert und als Brennholz verwendet werden kann, sofern dieses anschliessend nicht in oder in unmittelbarer Nähe von einer Obstanlage bzw. einem Obstgarten gelagert wird. Es liegt auch hier im Ermessen der verantwortlichen Behörde zu entscheiden, ob sie dem Betroffenen das angefallene Holz überlassen oder dieses mit allfälliger anschliessender Entschädigung des Betroffenen zur Verwertung abführen will.
B-672/2014 Seite 12 6.3.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochte- nen Verfügungen und Entscheide grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition, d.h. auch auf eine allfällig unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des Sachverhalts hin, ebenso auf Angemessenheit (vgl. Art. 49 VwVG). Wie das Bundesgericht auferlegt es sich jedoch bei der Überprü- fung von Bewertungen eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Ermes- sensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch stehende, spezialisierte technische oder wis- senschaftliche Kenntnisse erfordert (vgl. BVGE 2007/27 E. 3.1 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht untersucht in diesen Fällen lediglich, ob sich die entscheidende Behörde von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und weicht nicht ohne Not von deren Auffassung ab. Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist allerdings, dass es im konkreten Fall keine An- haltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach- verhaltes gibt und davon ausgegangen werden kann, dass die entschei- dende Behörde die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenom- men hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2016/2006 vom 2. Juli 2008 E. 13.1 m.w.H.). 6.3.3.3 Vorliegend ist festzustellen, dass die zuständigen Behörden im Rahmen des ihnen nicht zuletzt auch von den beiden Merkblättern Nr. 702 und 705 eingeräumten Ermessens gehandelt haben und die dabei getroffe- nen Massnahmen weder als nicht notwendig noch als unzweckmässig be- zeichnet werden können. Wenngleich die Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich kosten- und sicherheitstechnischer Aspekte grundsätzlich zu berücksichtigen ist, so ist doch festzustellen, dass die Argumente des Beschwerdeführers nicht ausreichen, um in vorliegendem Fall eine Unangemessenheit der von den zuständigen Behörden gewählten Vorgehensweise darzulegen. Das von den zuständigen Behörden gewählte Vorgehen erscheint vielmehr – nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Besonderheiten dieses Falles – als durch- aus nachvollziehbar. Auch ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die vorliegend gewählte Vorgehensweise nicht untersagt ist und auch sonst keinerlei Verstösse gegen konkrete, in den Merkblättern aufgeführte und nicht dem Ermessen der zuständigen Behörden anheimgestellte, Vorga- ben ersichtlich sind. Mangels Pflicht zur Einholung einer Offerte (vgl. ACKERMANN SCHWENDENER, a.a.O., S. 95, HAUBENSAK ET AL., a.a.O., S. 172) bzw. mangels entsprechender rechtlicher Vorgaben waren die zu-
B-672/2014 Seite 13 ständigen Behörden namentlich nicht verpflichtet, die günstigste oder si- cherste Vorgehensweise zu wählen. Verlangt wird in Fällen wie dem vor- liegenden vielmehr eine den konkreten Umständen des Einzelfalls ange- messene Vorgehensweise. Im Hinblick auf den letzten Endes für den Einsatz vom 18. Mai 2011 in Rechnung gestellten Gesamtaufwand (Rechnung 2 und 3, exkl. MwSt.) von Fr. 4'341.- erscheint es im Übrigen zweifelhaft, dass die vom Beschwerde- führer vorgeschlagene Alternative der Verbrennung eine so grosse Kosten- ersparnis mit sich gebracht hätte, dass das vorliegend gewählte Vorgehen als unangemessen taxiert werden müsste. Auch erscheint es vor dem Hin- tergrund des grossen öffentlichen Interesses an einer möglichst effizienten Bekämpfung des Feuerbrandes, dem Umstand, dass befallenes Schnittgut weiterhin eine Infektionsquelle darstellt und den besonderen Begleitum- ständen des vorliegenden Falles nachvollziehbar, dass die zuständigen Behörden im Hinblick auf die Minimierung der Infektionsgefahr das ihrer Ansicht nach nicht mehr nutzbare Holz nicht einfach wie vom Beschwerde- führer vorgebracht auf der Wiese liegen gelassen, sondern dieses zur Ent- sorgung abgeführt haben. Gilt es doch in diesem Zusammenhang insbe- sondere auch zu berücksichtigen, dass das Merkblatt Nr. 702 eine ra- schestmögliche Entsorgung des befallenen Schnittguts explizit vorschreibt. Dafür, dass sich die zuständigen Behörden bei ihrer Entscheidfindung von sachfremden Motiven haben leiten lassen, sind keine substantiierten Gründe dargelegt worden. 6.4 Nicht zu beanstanden ist ferner entgegen der Ansicht des Beschwer- deführers auch die Übertragung der Arbeit an "Spezialunternehmen". Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, mit der Ausführung der Ersatzvornahme Private zu beauftragen, sofern diese Gewähr für eine ein- wandfreie Durchführung bieten und sie den Auftrag zu angemessenen Kosten ausführen (vgl. § 86 Abs. 2 VRG, HAUBENSAK ET AL., a.a.O., S. 171 f.). Vorliegend besteht kein Anlass, an der Kompetenz der beauf- tragten Spezialisten zu zweifeln, was im Übrigen auch der Beschwerdefüh- rer nicht explizit tut. Auch erscheint es nach allgemeiner Lebenserfahrung nachvollziehbar, dass der Beizug spezialisierter Forstunternehmen im Hin- blick auf Effizienz und Kosten Vorteile gegenüber der Auftragsausführung mittels gemeinde- oder kantonseigenem Werkhofpersonal aufweist. Hin- sichtlich der Kritik des Beschwerdeführers, dass keine Konkurrenzofferte eingeholt und in Rechnung gestellte, überhöhte Preise einfach akzeptiert worden seien, ist nochmals festzuhalten, dass aufgrund der zeitlichen
B-672/2014 Seite 14 Dringlichkeit eine Behörde bei Ersatzvornahmen nicht verpflichtet ist, zu- erst Offerten einzuholen (vgl. ACKERMANN SCHWENDENER, a.a.O., S. 95, HAUBENSAK ET AL., a.a.O., S. 172). Es kann daher in solchen Fällen nicht ausgeschlossen werden, dass es allenfalls Anbieter geben würde, welche die Leistungen möglicherweise noch kostengünstiger erbringen, doch ist dieser Umstand systembedingt nicht zu vermeiden. Entscheidend ist in Fäl- len wie dem vorliegenden einzig, dass die Kosten im konkreten Fall in An- betracht aller Umstände als angemessen erscheinen müssen. Diesbezüg- lich ist im Hinblick auf den vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der damit in Zusammenhang stehenden Besonderheiten festzuhalten, dass die in Rechnung gestellten Leistungen nachvollziehbar begründet worden sind und die Ansätze insbesondere auch im Hinblick auf den Koordinations-, Personal- und Technikbedarf nicht als unverhältnismässig hoch erschei- nen. Es ist daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kein unver- hältnismässiger bzw. unangemessener Aufwand in Rechnung gestellt wor- den ist. 7. 7.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass ihm für das abgeführte Holz bzw. Hackgut eine zu geringe Entschädigung ausbezahlt worden sei. Bei einem Holzanfall von 40 Ster à Fr. 75.- für grünes Brennholz (ab La- gerplatz) sei vielmehr von einem Wert von Fr. 3'000.- auszugehen. 7.2 Die Erstinstanz führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Holzqua- lität vor Ort durch Forstleute und das BBZ überprüft worden sei. Dabei habe sich gezeigt, dass nur zwei Baumstämme nutzbar gewesen seien. Diese habe man denn auch dem Beschwerdeführer überlassen. Die beiden an- deren Baumstämme jedoch hätten starken Drehwuchs aufgewiesen und seien teilweise morsch gewesen. Die vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Holzmenge sei in diesem Zusammenhang zu hoch angesetzt. So seien letzten Endes zwei Bäume ganz sowie von zwei Bäumen das Astholz gehäckselt worden, was einer Holzmenge von 50 m 3 und nicht wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht 100 m 3 entspreche. Dies stimme auch mit der Anzahl und Ladekapaziät der abgeführten Mulden sowie den ent- sprechenden Rechnungsangaben überein. Bezüglich der Entschädigungs- höhe sei schliesslich insbesondere auch die minderwertige Qualität der Schnitzel zu berücksichtigen. So habe es sich vorliegend nicht um Ener- gieholz aus dem Wald gehandelt, sondern um Mischschnitzel von Astholz (50%) und Stammholz (50%) von teilweise morschen Bäumen mit einem sehr hohen Laub- und dementsprechend auch Wasseranteil. Nachdem für
B-672/2014 Seite 15 Hackschnitzel von guter Qualität (geliefert) von einem Kubikmeterpreis von Fr. 16.- bis Fr. 20.- auszugehen sei, erachte man einen Preis von Fr. 11.- (ab Abgangsort) für normale (nicht minderwertige) Qualität als realistisch. 7.3 Einleitend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinen Ein- gaben keine überzeugenden Argumente bzw. Beweise darlegt, die an der Korrektheit der Angaben hinsichtlich der Menge des abgeführten sowie in der Rechnung vom 15. Juni 2011 angerechneten Holzes bzw. Hackguts zweifeln lassen. Dabei ist vor allem auch festzuhalten, dass ein Beschwer- deführender mit einer alleinigen Berufung auf Hörensagen, wenngleich dies Verwandte betrifft, seiner aus Art. 8 ZGB fliessenden Substantiie- rungspflicht nicht gerecht wird. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, gehen doch alle vorgelegten Beweismittel einheitlich von einer abgeführten Gesamtmenge an Hackgut von 50 m 3 aus. Rein der Vollständigkeit halber ist zudem anzumerken, dass der Verzicht auf das Wiegen nicht zu bean- standen ist, nachdem vorliegend – wie noch aufzuzeigen sein wird – usanz- gemäss durchgehend nach Volumen und nicht nach Gewicht abgerechnet worden ist. Nicht zu beanstanden sind ferner auch die Feststellungen der zuständigen Behörden hinsichtlich der Holzqualität. So kann nach allgemeiner Le- benserfahrung davon ausgegangen werden, dass die zuständigen Fach- behörden und Vollzugsorgane aufgrund ihrer Kenntnis und Praxis in der Lage sind, die Holzqualität vor Ort zu bestimmen. Die vom Beschwerde- führer in dessen Eingaben vorgebrachten Einwände vermögen, zumal sie sich zumeist in einer pauschalen Bestreitung der Feststellungen der zu- ständigen Fachbehörden und Vollzugsorgane erschöpfen, keine ausrei- chenden Zweifel an den diesbezüglichen Feststellungen zu wecken. Festzustellen ist im Übrigen, dass der vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Holzwert bereits ganz grundsätzlich als zu hoch angesetzt er- scheint. Zutreffend ist, dass Waldwirtschaft Schweiz WVS für den Beginn der Holzmarktkampagne 2012/2013 als Richtpreis (franko Silo und ohne MwSt.) für Energieholz in Energieholz-Hackschnitzel einen Richtwert für frisches Laubholz von Fr. 40.- bis Fr. 46.- pro m 3 geschüttete Schnitzel (Schüttraummeter, SRm) vorsah. Der durchschnittliche Rohholz-Produz- entenpreis für Energieholz-Holzschnitzel (Laubholz) aus dem Mittelland in der Periode Mai-August 2011 betrug gemäss den Angaben des Bundes- amts für Statistik BFS Fr. 40.68 pro SRm (vgl. www.bfs.admin.ch > Themen
05 – Preise > Produzenten- und Importpreise > Detaillierte Daten > Pro-
B-672/2014 Seite 16 duzentenpreise in der Land- und Holzwirtschaft). Bei diesen Preisen han- delt es sich indessen um diejenigen Preise, zu denen Energieholzhersteller Energieholzhackschnitzel an Abnehmer verkauften, so dass diese Ansätze bereits ganz grundsätzlich nicht so ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Es ist denn auch festzustellen, dass der von der Erstinstanz im Rahmen ihrer Duplik eingereichte Abrechnungsbe- leg für Laubholz-Hackschnitzel (geliefert) von einem ungleich tieferen Ku- bikmeteransatz von Fr. 18.- ausgeht. Da nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass beinahe drei Jahre nach dem Häckseln das dabei entstandene Hack- gut nicht mehr existiert, kann dessen genauer Wert zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr exakt bestimmt werden. Der Verfahrensantrag des Beschwer- deführers auf neutrale Schätzung des Hackguts ist denn auch in antizipier- ter Beweiswürdigung abzuweisen. Entscheidend in Fällen wie dem vorlie- genden ist, ob die angerechnete Entschädigung im konkreten Fall in Anbe- tracht aller Umstände als angemessen erscheint. Qualitativ gute Holz- schnitzel zeichnen sich unter anderem durch einen geringen Feinanteil, wenig Blattanteil und wenig bis keine Überlängen aus (vgl. HOLZENERGIE SCHWEIZ, Bulletin Nr. 55 – Qualität von Holzbrennstoffen, Oktober 2014). Zudem ist der Heizwert pro SRm hauptsächlich vom Wassergehalt und vom Anteil Laub- und Nadelholz abhängig (vgl. HOLZENERGIE SCHWEIZ, Bulletin Nr. 55 – Qualität von Holzbrennstoffen, Oktober 2014). Vorliegend sind unbestrittenermassen zwei Bäume ganz sowie von zwei Bäumen das Astholz gehäckselt worden. Das vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eingaben eingereichte Bildmaterial lässt dabei die Einschätzung der zu- ständigen Behörden hinsichtlich der Zusammensetzung der Mischschnitzel und namentlich auch dem Verhältnis Astholz ./. Stammholz als nachvoll- ziehbar erscheinen: Bei den Hackschnitzeln handelte es sich um frische Mischschnitzel von Astholz und – gemäss den Feststellungen der zustän- digen Behörden – teilweise morschem Stammholz mit einem sehr hohen Ast-, Laub- und demzufolge auch Wasseranteil. Vor dem Hintergrund der zuvor aufgezeigten Kriterien ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die zuständigen Behörden von Hackschnitzeln "minderwertiger Qualität" spre- chen. Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass sich im vorliegenden Fall der Preis ab Abgangsort berechnet. Unter Berücksichtigung aller Um- stände erscheint daher die angerechnete Entschädigung von Fr. 450.- für 50 m 3 Holzschnitzel (Fr. 9.-/m 3 ) nicht unverhältnismässig tief.
B-672/2014 Seite 17 8. Wenngleich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinen Rechts- schriften hinsichtlich dieser beiden Punkte keine substantiierten Rügen vorbringt, so sei abschliessend dennoch der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass auch die Entschädigungszahlung bzw. Verrechnung ge- mäss der Dispositiv-Ziff. 1 und 3 des Entscheids der Erstinstanz vom 8. Juni 2012 nicht zu beanstanden sind. So entspricht die zugesprochene Pauschalentschädigung von Fr. 300.- pro gefälltem Baum dem im vorlie- genden Fall anwendbaren Maximalansatz (Rodeentschädigung für grosse Hochstamm-Feldobstbäume ohne Ernteverlust) gemäss dem kantonalen Merkblatt "Entschädigungs- und Vergütungsansätze für Feuerbrand-Be- kämpfungsmassnahmen ab 2010" vom 1. April 2010 und die Vorausset- zungen der Verrechnung (vgl. HÄFELIN ET AL., a.a.O., S. 183 f., Rz. 801 f.) sind gegeben. Im Zusammenhang mit der Rodeentschädigung sei an dieser Stelle schliesslich auch darauf hingewiesen, dass für das Bundesverwaltungsge- richt kein Anlass besteht, Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der Erstinstanz vom 8. Juni 2012 zuungunsten des Beschwerdeführers abzuändern, was die Erstinstanz in ihrer Duplik (S. 2 f.) sinngemäss als Möglichkeit zur Dis- kussion stellt. So kann ein angefochtener Entscheid nur zuungunsten einer Partei abgeändert werden, soweit dieser Bundesrecht verletzt oder auf ei- ner unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts beruht, nicht jedoch wegen Unangemessenheit (vgl. Art. 62 Abs. 2 VwVG). In die- sem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Erstinstanz im Zeitpunkt des Entscheids alle relevanten Sachverhaltselemente bekannt waren (na- mentlich auch das Verhalten des Beschwerdeführers) und sie trotz deren Kenntnis keine Kürzung vornahm sondern die vorgesehene Maximalent- schädigung ausrichtete. Vor diesem Hintergrund besteht für das Bundes- verwaltungsgericht weder Anlass noch Raum für eine "reformatio in peius". 9. Zusammengefasst ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer weder ein unverhältnismässig hoher Aufwand verrechnet noch für das abgeführte Hackgut eine zu geringe Entschädigung angerechnet worden ist. Nachdem der Vollzug der Ersatzvornahme an sich sowie der Entscheid der Erstin- stanz vom 8. Juni 2012 nicht zu beanstanden sind, hat die Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
B-672/2014 Seite 18 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass der Beschwerdefüh- rer als vollständig unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 172.320.2]). Diese werden gestützt auf Art. 4 VGKE auf Fr. 700.- festgelegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem ge- leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
B-672/2014 Seite 19 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (zur Kenntnis per A-Post) – das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (zur Kenntnis per A-Post) – das Bildungs- und Beratungszentrum Arenenberg BBZ, Pflanzenschutzdienst (zur Kenntnis per A-Post) – das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (zur Kenntnis per A-Post)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Alexander Schaer
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde- führer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 5. März 2015