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Abteilung II

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Geschäfts-Nr. B-6711/2025

Zwischenverfügung vom 12. November 2025

Besetzung

Instruktionsrichter Marc Steiner, Gerichtsschreiberin Iryna Sauca.

In der Beschwerdesache

Parteien

X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Sekretariat der Geschäftsprüfungskommissionen GPK, Parlamentsdienste, Parlamentsgebäude, 3003 Bern,

Gegenstand

Mitteilung des Sekretariats der Geschäftsprüfungs- kommissionen vom 1. September 2025 / unentgeltliche Rechtspflege,

B-6711/2025 Seite 2 wird festgestellt und in Erwägung gezogen, dass X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. September 2025 Beschwerde gegen die Mitteilung des Sekretariats der Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) vom 1. September 2025 erhebt, mit welcher ihm mitgeteilt worden ist, dass die GPK in dieser Sache nicht tätig werden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 8. Septem- ber 2025 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– erhoben und eine Beschwerdeergänzung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 29. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) angeordnet hat, dass der Beschwerdeführer am 9. September 2025 nicht nur seine Be- schwerde ergänzt hat, sondern auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, dass mit Verfügung vom 12. September 2025 betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einerseits ausgeführt wurde, dass entspre- chend der Erklärung der Stadt Y._______, wonach sie für den Lebensun- terhalt des Beschwerdeführers vollumfänglich aufkomme, von der Bedürf- tigkeit des Beschwerdeführers prima facie auszugehen ist, dass mit derselben Verfügung andererseits festgehalten worden ist, dass die Beschwerde prima facie mangels Vorinstanzqualität der GPK im Sinne von Art. 33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) aussichtslos erscheint, wobei zugleich die Korrespondenz zwischen Beschwerdeführer und GPK eingeholt wurde, dass das Sekretariat der GPK mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 nicht nur die Korrespondenz eingereicht hat, sondern sich unaufgefordert auch im Ergebnis dahingehend äussert, dass die Beschwerde seiner Ansicht nach aussichtslos erscheint, dass dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu dieser Eingabe zu äussern, dass der Beschwerdeführer die hierzu angesetzte Frist vom 28. Okto- ber 2025 ungenutzt hat verstreichen lassen,

B-6711/2025 Seite 3 dass demnach mit vorliegender Verfügung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen ist, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege als Grundrecht in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankert ist, dass der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nach Einreichen der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien kann, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass im vorliegenden Fall aufgrund entsprechender Bescheinigung der So- zialen Dienste der Stadt Y._______ vom 10. Juli 2025, wonach der Be- schwerdeführer für den Lebensunterhalt vollumfänglich unterstützt wird, die Bedürftigkeit als eine der zwei Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege offensichtlich erfüllt ist, dass Prozessbegehren dann als aussichtslos anzusehen sind, wenn die Erfolgsaussichten beträchtlich geringer sind als die Gefahr des Unterlie- gens, während ein Begehren als nicht aussichtslos gilt, wenn sich Gewinn- aussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur weniger geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1), dass dabei massgebend ist, ob sich eine über die nötigen finanziellen Mittel verfügende Partei bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess ent- schliessen würde (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2), dass die Aussichtslosigkeit in aller Regel vorab zu beurteilen ist und der Entscheid somit gestützt auf eine prima facie-Beurteilung der Prozessaus- sichten aufgrund der Beschwerdeeingabe und der bis dahin vorliegenden Akten beziehungsweise Vorakten erfolgt (vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1 mit Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER/MARTIN KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage, Ba- sel 2022, Rz. 4.114 ff.), dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2025 mit einem Ersuchen «um parlamentarische Aufsicht und Überprüfung des Bundesge- richts wegen systematischer Grundrechtsverletzung und institutioneller Willkür durch Bundesrichter Z._______ und weitere» unter Beilage mehre- rer Entscheide des Bundesgerichts an die «Verwaltungskontrolldelegation (VKD)» gewandt hat,

B-6711/2025 Seite 4 dass er in diesem Zusammenhang namentlich verlangt hat, es sei aufgrund des Mangels «verfahrensökonomische Priorität vor materieller Prüfung» mit Blick auf die Funktionsfähigkeit des Bundesgerichts zu prüfen, ob Strukturmängel im Geschäftsverteilungsplan oder in der Arbeitsweise des Bundesgerichts bestehen, die eine solche Serienentscheidung überhaupt ermöglichen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2025 ausserdem un- ter Beilage eines weiteren Bundesgerichtsurteils eine an die «Parlamenta- rische Gerichtskommission (GPK)» gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Bundesrichter Z._______ erhob, dass er dabei geltend machte, dass alle Urteile in einem identischen for- malen Stil verfasst seien, womit insbesondere unter Verletzung des recht- lichen Gehörs ohne erkennbare Prüfung zu seinen Ungunsten entschieden worden sei, dass er sich unter anderem daran stört, dass ihm mit dem Urteil [...] mitge- teilt worden ist, dass sich das Bundesgericht vorbehalte, inskünftig ähnli- che Eingaben in der fraglichen Angelegenheit «formlos abzulegen», dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren insbesondere den Antrag stellt, es sei festzustellen, dass das Schreiben des GPK-Sekretariats vom

  1. September 2025 eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt, was seiner Ansicht nach insbesondere eine Gehörsverletzung durch Begrün- dungsmangel zur Folge hat, dass die Geschäftsprüfungskommissionen von National- und Ständerat gemäss Artikel 169 BV und Artikel 26 des Parlamentsgesetzes vom
  2. Dezember 2002 (ParlG; SR 171.10) im Auftrag der eidgenössischen Räte die Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte und der anderen Träger von Aufgaben des Bundes ausüben, dass sich damit prima facie namentlich die Frage stellt, ob die GPK eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG sind, dass das Rechtsschutzsystem prima facie namentlich darauf ausgerichtet ist, der Bedeutung der Gewalten und der Aufsichtshierarchie Rechnung zu tragen, weshalb beispielsweise das Bundesgericht nie Vorinstanz des Bun- desverwaltungsgerichts ist,

B-6711/2025 Seite 5 dass mit Blick auf das Parlament als «oberste Gewalt im Bunde» (KURT EICHENBERGER, Die oberste Gewalt im Bunde: über die verfassungsrecht- liche Verteilung und die tatsächliche Ausübung der Rechtssetzungs- und Regierungsfunktionen im schweizerischen Bundesstaat, Diss. Zürich 1949) die Vorinstanzqualität der Organe der Bundesversammlung in Bezug auf Personalsachen gemäss Art. 33 Bst. a BGG prima facie als Ausnahme zur Regel anzusehen ist, wonach die Organe der Bundesversammlung grundsätzlich nicht als Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts in Frage kommen (vgl. dazu etwa den Begriff «ausnahmsweise» in der Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202 ff., insb. S. 4389 zu Art. 29 des Entwurfs VGG, der dem geltenden Art. 33 VGG entspricht), dass darin prima facie eine systemimmanente Ausnahme zur Rechtsweg- garantie im Sinne von Art. 29a BV zu sehen ist, dass damit nicht mehr weiter darauf einzugehen ist, dass die Überprüfung einzelner Urteile des Bundesgerichts im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht ausgeschlossen ist (Art. 26 Abs. 4 Satz 2 ParlG), dass das Sekretariat der GPK in ihrem Brief an den Beschwerdeführer vom

  1. September 2025 unter Bezugnahme auf die parlamentarische Initia- tive 25.401 ausserdem zutreffend darauf hingewiesen hat, dass es nach geltendem Recht kein Disziplinarregime für Mitglieder des Bundesgerichts gibt, dass der Beschwerdeführer in der Sache vor allem davon ausgeht, dass das von ihm beschriebene Problem nicht auf das von ihm erlittene Unrecht beschränkt ist, sondern auf systemische Mängel hinweist (vgl. zu dieser Unterscheidung mutatis mutandis das Urteil des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 2.3 in Bezug auf die Aufsicht über das Bun- desverwaltungsgericht), dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten prima facie einerseits mangels Vorinstanzqualität der GPK mit der in der Beschwerde formulier- ten Annahme fehlgeht, dass das Sekretariat der GPK eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu erlassen habe, um ihm mitzuteilen, dass sie nicht tätig wird, was er jedoch mit Beschwerdeergänzung vom 9. Septem- ber 2025 wohl selbst anerkennt, dass das ausserdem prima facie offensichtlich zur Folge hat, dass er vor Bundesverwaltungsgericht nicht die Rüge erheben kann, die GPK hätten

B-6711/2025 Seite 6 zu Unrecht systemische Mängel verneint, was dazu führen müsse, dass die Sache aufsichtsrechtlich an die Hand zu nehmen sei, dass damit die Beschwerde im Sinne der Rechtsprechung zur unentgeltli- chen Rechtspflege als aussichtslos zu beurteilen ist, weshalb das entspre- chende Gesuch trotz Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass demnach ein Kostenvorschuss zu erheben ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass indessen den Anträgen des Beschwerdeführers entsprechend nicht der ursprünglich vorgesehene Kostenvorschuss von Fr. 600.–, sondern ein moderaterer Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 300.– festzusetzen ist.

B-6711/2025 Seite 7 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– bis zum 15. Dezember 2025 zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schwei- zerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. 4. Diese Verfügung geht an den Beschwerdeführer und das Sekretariat der GPK. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Marc Steiner Iryna Sauca

B-6711/2025 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 14. November 2025

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Entscheidungsdatum
12.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026