B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 23.03.2018 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_360/2017)

Abteilung II B-6648/2015

Urteil vom 17. März 2017 Besetzung

Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiber Lukas Müller.

Parteien

A._______, vertreten durch Dr. iur. Marcel Aellen, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Fristerstreckung / Freigabe von Mitteln.

B-6648/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 27. August 2015 teilte die Eidgenössische Finanz- marktaufsicht FINMA (Vorinstanz) A._______ (Beschwerdeführer) mit, dass sie gegen ihn sowie die X._______ AG, B._______ und C._______ je ein separates Enforcementverfahren im Zusammenhang mit der Ge- schäftstätigkeit der X._______ AG eröffnet habe (act. FINMA 2 001 f.; act. 4). Dem Schreiben legte die Vorinstanz den Untersuchungsbericht in Sa- chen X._______ AG vom 24. August 2015 inkl. Beilagen bei (act. FINMA 8 001 ff.; act. 5) und erbat eine Stellungnahme bis zum 17. September 2015; über den weiteren Verfahrensverlauf werde nach Er- halt der Stellungnahme entschieden. Mit Schreiben vom 14. September 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung bis zum 22. Januar 2016; die Vorinstanz hiess das Gesuch mit Schreiben vom 18. September 2015 teilweise gut und erstreckte die Frist bis zum 30. Ok- tober 2015 (act. FINMA 2 003 ff.; act. 8 f.). A.b Mit Schreiben vom 29. September 2015 ersuchte der mittlerweile an- waltlich vertretene Beschwerdeführer um Wiedererwägung des Fristerstre- ckungsgesuchs vom 14. September 2015 und um Fristerstreckung bis zum 18. Dezember 2015 (act. FINMA 2 007 ff.; act. 3). Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 10 der mit provisorischer Verfügung vom 24. April 2015 (act. 7) bestätigten su- perprovisorischen Verfügung vom 5. März 2015 in Sachen X._______ AG betreffend vorsorgliche Massnahmen / Einsetzung einer Untersuchungs- beauftragten (FINMA-Verfahren G01056805; act. 6) bzw. eventualiter die Ausrichtung eines Kostenvorschusses an den Beschwerdeführer in Höhe von mindestens Fr. 125‘000.- für dessen Rechtsvertretung. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 wies die Vorinstanz die Gesuche des Beschwerde- führers ab (act. FINMA 2 018 f.; act. 2). B. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen das vorinstanzliche Schrei- ben vom 8. Oktober 2015 ein und stellt dabei folgende Rechtsbegehren: „1. Ziffer 1 der Verfügung der FINMA vom 8. Oktober 2015 sei aufzuhe- ben und die Frist zur Stellungnahme zum Bericht der Untersuchungs- beauftragten vom 24. August 2015 in Sachen X._______ AG sei an-

B-6648/2015 Seite 3 gemessen bis zu einem vom Bundesverwaltungsgericht zu bestim- menden Termin, aber mindestens bis zum 18. Dezember 2015 zu verlängern. 2. a) Ziffer 2 der Verfügung der FINMA vom 8. Oktober 2015 sei aufzu- heben und das Handelsregister des Kantons Schwyz sei in Bezug auf die X._______ AG anzuweisen, die gemäss Dispositivziffer 10 der superprovisorischen Verfügung der FINMA vom 5. März 2015 im Ver- fahren G01056805 vorgenommenen Eintragungen zu löschen und die Zeichnungsberechtigungen einzutragen, wie sie vor der genann- ten Verfügung bestanden haben und die Konto- und Depotsperren gemäss Dispositivziffer 11 der superprovisorischen Verfügung der FINMA vom 5. März 2015 im Verfahren G01056805 seien aufzuhe- ben. b) eventualiter: Ziffer 2 der Verfügung der FINMA vom 8. Oktober 2015 sei aufzuheben und die gemäss superprovisorischer Verfügung der FINMA vom 5. März 2015 und provisorischer Verfügung der FINMA vom 24. April 2015 im Verfahren G01056805 für die X._______ AG handelnde Untersuchungsbeauftragte sei anzuwei- sen, aus den Mitteln der X._______ AG zur Deckung der Kosten der Rechtsvertretung im Zusammenhang mit dem Enforcementverfahren G01057784 der FINMA einen Kostenvorschuss in noch zu bestim- mender Höhe zwischen CHF 75‘000 und 125‘000 freizugeben. 3. eventualiter: Ziffer 1 und 2 der Verfügung der FINMA vom 8. Oktober 2015 seien aufzuheben und die FINMA sei anzuweisen, die Rechts- begehren gemäss den Ziffern 1 und 2 umzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der FINMA.“ Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Analyse und Kommentierung des Untersuchungsberichts äusserst aufwändig und zeit- intensiv sein werde und allenfalls zusätzliche Expertisen erforderlich ma- che. Nachdem die Untersuchungsbeauftragte mehrere Monate für die Er- stellung des Untersuchungsberichts benötigt habe, stelle es einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, wenn dem Beschwerdeführer nicht dasselbe Recht zukomme. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer ei- nen Anspruch auf einen Rechtsbeistand und damit auch auf die Freigabe angemessener Mittel zur Bezahlung der damit zusammenhängenden Kos- ten. Die Höhe des Betrages rechtfertige sich durch die umfangreiche Ak- tenlage sowie die massiven Vorwürfe. C. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2015 gewährte das Bundesver- waltungsgericht in Anbetracht des Vorliegens einer „Bestätigung“ vom

B-6648/2015 Seite 4 15. Oktober 2015 (act. 10; act. X._______ 11) der X._______ AG zwecks Sachverhaltsklärung sowie einer allfälligen Konstituierung als Gegenpartei das rechtliche Gehör hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf Ausbezahlung eines Kostenvorschusses. Diese reichte am 4. November 2015 ihre Stellungnahme ein und beantragte dabei die Gutheissung aller Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sowie die Einräumung einer Par- teistellung in vorliegendem Verfahren. Mit Zwischenentscheid vom 10. Mai 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsbegehren der X._______ AG aus dem Recht sowie den Antrag um Einräumung einer Parteistellung ab, nahm jedoch die gemachten Ausführungen inkl. der in diesem Zusammenhang beigelegten Beweismittel als Auskunft einer Dritt- person im Sinne von Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) zu den Akten. D. Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2015 beantragt die Vorinstanz, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers auf dessen Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese eventualiter abzuweisen. Die Vorinstanz weist dabei darauf hin, dass gemäss ihrer Erfahrung ein Zeitumfang von mehr als zwei Monaten bzw. rund 45 Arbeitstagen ausreichend sei, um auch ei- nen komplexeren Untersuchungsbericht zu studieren und die erforderli- chen Schlüsse daraus schriftlich darzulegen, zumal es nicht darum gehe, ein „Gegengutachten“ zu erstellen. Im Übrigen stelle der Entscheid bzgl. Nichtgewährung einer weiteren Fristerstreckung zwar eine verfahrenslei- tende Zwischenverfügung dar, indessen seien die Anfechtungsvorausset- zungen im Sinne von Art. 46 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Ferner sei der Be- schwerdeführer mangels Parteistellung nicht legitimiert, Anträge bezüglich des Verfahrens G01056805 gegen die X._______ AG zu stellen. Schliess- lich hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer versuche, auf dem Umweg des Verwaltungsverfahrens zivilrechtliche Forderungen gegenüber der X._______ AG durchzusetzen; einem Mangel an den erforderlichen fi- nanziellen Mitteln zur Rechtsverteidigung sei via des Instituts der unent- geltlichen Prozessführung zu entgegen. E. Mit Replik vom 12. November 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen und Rechtsbegehren fest. Letztere führte er dabei unter Be- zugnahme auf die Vernehmlassung der Vorinstanz sprachlich detaillierter aus. Zudem hält er im Rahmen seiner Replik ergänzend insbesondere fest,

B-6648/2015 Seite 5 dass seine gegenüber der X._______ AG geltend gemachten Ansprüche von selbiger nicht bestritten würden. F. Im Rahmen ihrer Duplik vom 11. Dezember 2015 verzichtete die Vorinstanz auf eine weitergehende Stellungnahme und hält dabei an ihren Ausführun- gen und Anträgen fest. G. Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 orientierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass sein Rechtsbegehren um Aufhebung des Ablehnungsentscheides hinsichtlich Wiedererwägung des Fristerstreckungsgesuchs vom 13. September 2015 sowie „angemesse- ner“ Fristerstreckung bis mindestens 18. Dezember 2015 (Rechtsbegeh- ren 1) gegenstandslos geworden sei. Dass dieser Umstand ohne sein Zu- tun eingetreten sei, sei bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. An den weiteren Rechtsbegehren hält der Beschwerdeführer ausdrücklich fest. H. Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 bringt der Beschwerdeführer dem Bun- desverwaltungsgericht zur Kenntnis, dass der Rechtsbeistand des Be- schwerdeführers auch B._______ vertrete und dass die Vorinstanz Letzte- rem betreffend den Vorwurf einer angeblichen Marktmanipulation für des- sen Rechtsvertretung einen Kostenvorschuss von Fr. 75‘000 zugestanden habe. Da der Beschwerdeführer und B._______ für die X._______ AG ge- arbeitet haben und es um die gleichen Sachverhalte gehe, behandle die Vorinstanz den Beschwerdeführer unzulässigerweise anders. Die Vor- instanz habe damit das Gleichbehandlungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt. I. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2016 forderte das Bundesverwaltungs- gericht die Vorinstanz auf, zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2016 Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz teilte mit Schreiben vom 25. Juli 2016 mit, dass die X._______ AG für ihre Rechtsvertretung bereits Kostenvorschüsse erhalten habe. Ein Enforcementverfahren gegen die X._______ AG sei eröffnet worden, da bei ihr der dringende Verdacht einer unterstellungspflichtigen Tätigkeit nach Börsengesetz bestehe und da ge- wichtige Anzeichen für Verstösse gegen Marktverhaltensregeln vorliegen.

B-6648/2015 Seite 6 Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 i.S. X._______ AG und B._______ habe die Vorinstanz die Liquidation der Gesellschaft angeordnet und damit die Frage der Unterstellungspflicht abgeschlossen. Eine allfällige Einzie- hung von Gewinnen nach Art. 35 FINMAG bei der X._______ AG, nament- lich die Einziehung unrechtmässig generierter Handelsgewinne, sei jedoch nicht ausgeschlossen. B._______ sei einziger Verwaltungsrat sowie Allein- aktionär der X._______ AG. Entsprechend hätte eine Einziehung unrecht- mässiger Handelsgewinne Auswirkungen auf die Vermögenslage von B.. Des Weiteren sei das Individualverfahren gegen ihn, mit wel- chem der Vorwurf der Marktmanipulation untersucht wird und in dessen Rahmen ihm ein Kostenvorschuss gewährt wurde, in Bezug auf eine allfäl- lige Einziehung bei der X. AG von Relevanz. Der Beschwerdefüh- rer sei hingegen lediglich ein ehemaliger Arbeitnehmer und kein Alleinei- gentümer der X._______ AG. Unter diesen Umständen würde es sich bei der Bezahlung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers um freiwillige Zahlungen ohne gesetzliche oder vertragliche Grundlage handeln. Es bleibe dem Beschwerdeführer aber unbenommen, die Bezahlung der Kos- ten für die Rechtsvertretung nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend die Verfügung vom 17. Dezember 2015 i.S. X._______ AG, bei- spielsweise im Rahmen des Liquidationsverfahrens, geltend zu machen. J. Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Bun- desverwaltungsgericht mit, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2017 in der Sache G01057784 einen weiteren provisorischen Sachverhalt betreffend seine Tätigkeit bei der X._______ AG zur Stellung- nahme unterbreitet habe. Das Honorar seines Anwalts sei inzwischen auf Fr. 70‘000 (inkl. MWST) aufgelaufen. Im Rahmen seiner Möglichkeiten habe der Beschwerdeführer davon rund Fr. 20‘000 bezahlt. Angesichts des seit der Einreichung der Beschwerde vom 16. Oktober 2015 aufgelaufenen Aufwands beantragt der Beschwerdeführer eine Freigabe von Mitteln der Gesellschaft am oberen Ende der in der Beschwerde beantragten Spanne von Fr. 75‘000 bis Fr. 125‘000. Der Rechtsbeistand habe der Vorinstanz mitgeteilt, dass er sich ohne die Freigabe von Mitteln, die Gegenstand des Geschäfts B-6648/2015 sei, angesichts des aufgelaufenen Honorars zur- zeit ausserstande sehe, eine weitere umfangreiche Rechtsschrift zu erstel- len. Der Beschwerdeführer habe deshalb die Vorinstanz ersucht, die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum weiteren provisorischen Sach- verhalt bis zu einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die Freigabe von Mitteln zu sistieren; zuletzt mit Schreiben vom 24. Februar

B-6648/2015 Seite 7 2017. Um parallel sicherzustellen, dass die Vorinstanz keine weiteren Be- weismassnahmen anordnet und nicht in der Sache selbst entscheidet, ohne dass die rechtliche Verbeiständung des Beschwerdeführers gewähr- leistet bleibe, beantragt er deshalb beim Bundesverwaltungsgericht ge- stützt auf Art. 56 VwVG als vorsorgliche Massnahme, dass der Vorinstanz umgehend zu untersagen sei, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfah- rens B-6648/2015 im Verfahren G01057784 weitere Beweismassnahmen anzuordnen, dem Beschwerdeführer weitere Fristen anzusetzen, Verfü- gungen zu erlassen und einen Endentscheid zu fällen. K. Mit Schreiben vom 14. März 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Bun- desverwaltungsgericht mit, dass ihm die Vorinstanz für die Stellungnahme zum provisorischen Sachverhalt vom 2. Februar 2017 eine Fristverlänge- rung bis zum 7. April 2017 gewährt hat.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) be- urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Darunter fällt grundsätzlich auch die von der Vorinstanz erlassene Verfügung (vgl. Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eid- genössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 [Finanzmarktauf- sichtsgesetz, FINMAG, SR 956.1]). Da kein Ausschlussgrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht somit – mit den in den nachfolgenden Erwägungen erwähnten Ausnahmen – für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Sinne der Art. 31 und 33 Bst. e VGG zu- ständig. 1.2 Zunächst ist zu prüfen, ob es sich beim vorinstanzlichen Schreiben vom 8. Oktober 2015 um ein zulässiges Beschwerdeobjekt respektive um eine Verfügung nach Art. 5 VwVG handelt. Als Verfügung gilt die Anordnung einer Behörde, mit der im Einzelfall ein Rechtsverhältnis in einseitiger und verbindlicher Weise gestützt auf öffent- liches Recht geregelt wird (vgl. Art. 5 VwVG). Die ausdrückliche Bezeich-

B-6648/2015 Seite 8 nung als Verfügung ist dabei nicht erforderlich (Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts B-5877/2011 vom 16. Februar 2012 E. 1.1). Das Schreiben vom 8. Oktober 2015 ist weder als Verfügung bezeichnet noch enthält es eine Rechtsmittelbelehrung. Entsprechend liegt zumindest diesbezüglich eine mangelhafte Eröffnung vor. Dabei ist zu beachten, dass allerdings nur besonders schwerwiegende und offensichtliche Eröffnungsfehler die Nich- tigkeit der Verfügung bewirken (BGE 132 II 342 E. 2.1 S. 346). Aus Art. 38 VwVG folgt, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung einer Verfü- gung kein Nachteil erwachsen darf. Aus diesem Grundsatz folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_657/2014 vom 12. November 2014 [Nichtigkeit einer finanzaufsichtsrechtlichen Verfügung verneint]; BGE 122 V 189 E. 2 S. 194; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, S. 199 Rz. 842). Trotz der erwähnten Mängel weist das Schreiben die Definitionsmerkmale einer Verfügung auf. So bezieht sich die Vorinstanz darin auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Sep- tember 2015 und weist dessen Antrag auf das wiedererwägungsweise ge- stellte Gesuch um Fristerstreckung ab und gewährt auch keine Freigabe der Mittel der Gesellschaft zu Gunsten des Beschwerdeführers für dessen angemessene rechtliche Vertretung. Die Vorinstanz nimmt demzufolge mit diesem Schreiben verbindliche Anordnungen vor. Somit ist mit Bezug auf das Schreiben der Vorinstanz vom 8. Oktober 2015 von einer Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG auszugehen. 1.3 Im vorliegenden Fall beurteilt das Bundesverwaltungsgericht indes nur Fragen, über welche die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfü- gung entschieden hat (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 463 f.; ANDRÉ MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, S. 27, Rz. 2.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, Rz. 1139 ff.; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., S. 316 Rz. 1279 f.). Im Rahmen des ersten Rechtsbegehrens seines Schreibens vom 29. September 2015 hat der Beschwerdeführer in der Hauptsache le- diglich beantragt, die ordentlichen Organe der X._______ AG wieder als vertretungsberechtigt im Handelsregister einzutragen und die Untersu- chungsbeauftragte zu löschen. Eine Aufhebung der Sperrung sämtlicher Kontoverbindungen und Depots, die auf die X._______ AG lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt ist, wurde indessen nicht beantragt. Die Frage einer Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 11 der mit provisorischer Verfügung vom 24. April 2015 bestätigten superprovisorischen Verfügung vom 5. März 2015 bildete daher keinen Bestandteil der vorinstanzlichen

B-6648/2015 Seite 9 Verfügung und kann daher auch nicht Bestandteil dieses Beschwerdever- fahrens sein (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 463 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., Rz. 1179; MOSER ET AL., a.a.O., S. 30, Rz. 2.8). Deshalb ist einleitend festzustellen, dass – unabhängig von den nachfolgenden Aus- führungen in E. 1.4 – auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seines Rechtsbegehrens 2a die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 11 der mit provisorischer Verfügung vom 24. April 2015 bestätigten superprovisorischen Verfügung vom 5. März 2015 in Sachen X._______ AG beantragt. 1.4 Insoweit der Beschwerdeführer im Rahmen seines Rechtsbegeh- rens 2a die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 10 (bzw. damit zusammenhän- gend auch der Dispositiv-Ziff. 4 und 9a [vgl. S. 19 der Beschwerdeschrift]) der mit provisorischer Verfügung vom 24. April 2015 bestätigten superpro- visorischen Verfügung vom 5. März 2015 beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Frage aufdrängt, ob die Vorinstanz richtigerweise das Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat, oder ob sie nicht vielmehr gar nicht erst darauf hätte eintreten dürfen. Wie es sich diesbezüglich verhält kann indessen offen gelassen werden, da auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. So ist festzustellen, dass mit dem Erlass der provisorischen Verfügung vom 24. April 2015 die superprovisorische Verfügung vom 5. März 2015 gegenstandslos geworden ist und mit dem Erlass der verfahrensabschliessenden Verfügung der Vorinstanz vom 17. Dezember 2015 in Sachen X._______ AG / B._______ betreffend un- erlaubte Tätigkeit als Effektenhändler / Liquidation / Unterlassungsanwei- sung / Publikation auch die provisorische Verfügung vom 24. April 2015 gegenstandslos geworden ist. Die Frage der Recht- und Verhältnismässig- keit der von der Vorinstanz gegenüber der X._______ AG verfügten Mass- nahmen wird im Rahmen des Hauptverfahrens zu prüfen sein. Diesbezüg- lich ist anzumerken, dass (auch) der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Dezember 2015 angefochten hat (Verfahren B-222/2016) und das Bundesverwaltungsgericht daher – die entspre- chende Beschwerdelegitimation vorausgesetzt – die Vorbringen des Be- schwerdeführers im Rahmen jenes Verfahrens zu beurteilen haben wird. 1.5 Nicht mehr zu prüfen sind ferner die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers im Zusammenhang mit dessen Rechtsbegehren 1, womit der Be- schwerdeführer eine angemessene Fristverlängerung verlangte (vgl. aber hierzu unten E. 3.1 bis E. 3.5 die Verfahrenskosten betreffend). Diese Vor- bringen wurden inzwischen gegenstandslos.

B-6648/2015 Seite 10 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt, wie bereits erwähnt, Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, wozu grundsätzlich auch selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen der Vorinstanz gehö- ren (vgl. Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 VwVG; Art. 31 ff. VGG). Das Schreiben vom 8. Oktober 2015 stellt eine selbstständig eröffnete Zwi- schenverfügung dar. Die angefochtene Verfügung ist im Kontext eines En- forcementverfahrens der Vorinstanz zu sehen. Gegenstand dieses Verfah- rens ist die Frage, ob die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers eine Markt- manipulation begangen und eine nach den Finanzmarktaufsichtsgesetzen unterstellungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat. Gegenstand der angefoch- tenen, selbstständig eröffneten Zwischenverfügung ist vorab die Freigabe von Mitteln der Gesellschaft zugunsten des Beschwerdeführers zur Bezah- lung seines Rechtsbeistandes und allfälliger weiterer Experten. 1.7 Gegen eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung ist gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG die Beschwerde nur dann zulässig, wenn diese ent- weder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b); vgl. KIE- NER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., S. 311 ff. Rz. 1260 ff. Die Voraussetzung von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG ist nicht gegeben. Da es bei der angefochtenen Zwischenverfügung um die Freigabe von Mitteln der X._______ AG zugunsten des Beschwerdeführers zur Bezahlung sei- nes Rechtsbeistandes und allfälliger weiterer Experten geht, würde eine allfällige Gutheissung der vorliegenden Beschwerde das gegen den Be- schwerdeführer laufende Enforcementverfahren weder beenden noch die- sem einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen (analog BGE 133 V 645 E. 1 S. 646 f.). Die Be- schwerde gegen die angefochtene Zwischenverfügung ist daher nur zuläs- sig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG bewirken kann. Diese Frage ist im Folgenden zu prüfen. 1.7.1 Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG ist auszugehen, wenn dieser auch durch den das Verfahren abschliessenden Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann. Dieser Nachteil muss nicht zwingend rechtlicher

B-6648/2015 Seite 11 Natur sein, es genügt ein tatsächlicher, namentlich auch bloss wirtschaftli- cher Nachteil, sofern es der beschwerdeführenden Partei nicht einzig da- rum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhin- dern (vgl. MOSER ET AL., a.a.O., S. 45 ff., Rz. 2.45 ff.; KIENER/RÜT- SCHE/KUHN, a.a.O., S. 312 Rz. 1262; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Wald- mann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., 2016, Art. 46 N. 6 f.). 1.7.2 Hinsichtlich des Rechtsbegehrens 2b bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Weigerung der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer aus den Mitteln der X._______ AG angemessene Mittel zur Bezahlung der Kosten des Rechtsbeistandes und allfälliger weiterer Experten freizugeben, seinen Anspruch auf Rechtsbeistand und Verteidigung im Sinne von Art. 11 VwVG einschränke und so einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirke. 1.7.3 Diese Ansicht des Beschwerdeführers ist unzutreffend. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass von einer Einschränkung oder gar Verletzung von Art. 11 VwVG offensichtlich nicht gesprochen werden kann. Diese Be- stimmung gewährleistet lediglich das Recht, sich (jederzeit und auf jeder Stufe des Verfahrens) durch einen Dritten vertreten bzw. begleiten und un- terstützen zu lassen (vgl. MARANTELLI/HUBER, in: Bernhard Waldmann/Phi- lippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Art. 11 N. 2; RES NYFFENEGGER, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], VwVG-Kommentar, Art. 11 N. 2). Eine solche Rechtsvertretung hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall bestellt. Es sind aus den Akten keinerlei Anzeichen er- sichtlich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer dieses Recht zu ir- gendeinem Zeitpunkt abgesprochen oder den Kontakt mit dem Rechtsver- treter des Beschwerdeführers verweigert hat. Ganz im Gegenteil ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer in ihrem Schrei- ben vom 18. September 2015 ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewie- sen hat, einen Rechtsvertreter zu bestellen und exakt aus diesem Grund das Fristerstreckungsgesuch vom 13. September 2015 teilweise gutge- heissen hat. 1.7.4 In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass in der aufsichtsrechtlichen Praxis anerkannt ist, dass eine Unterneh- mung im sie betreffenden Unterstellungsverfahren grundsätzlich einen An- spruch auf Freigabe angemessener finanzieller Mittel für ihre Rechtsver- tretung hat (vgl. dazu zusammenfassend die Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts B-7095/2013 vom 6. August 2014 E. 2.2.1 m.w.H. bzw. des

B-6648/2015 Seite 12 Bundesgerichts 2A.179/2001 vom 31. Mai 2001 E. 3b/aa m.w.H.). Der Be- schwerdeführer ersucht im vorliegenden Fall, dass Mittel von der X._______ AG freigegeben werden, damit diese Gelder zur Bezahlung sei- ner Prozessführung verwendet werden können. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass dieses Institut lediglich ge- währleisten soll, dass die betroffene Unternehmung ihre Rechte überhaupt wahrnehmen kann, nachdem ihre Vermögenswerte gesperrt worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.179/2001 vom 31. Mai 2001 E. 3b/aa). Es dient nicht dazu, natürlichen Personen, die beispielsweise aufgrund ih- rer Organstellung oder aufgrund ihres Angestelltenverhältnisses vom je- weiligen Enforcementverfahren betroffen sind, finanzielle Mittel zukommen zu lassen. 1.7.5 Ob für die Prozessführung Mittel der X._______ AG freizugeben sind, ist eine Frage, über welche die Vorinstanz auf entsprechendes Gesuch der bisherigen Organe der Gesellschaft zu entscheiden hat. Die Vorinstanz hat bei ihrem Entscheid eine Abwägung zwischen den Interessen der Be- schwerdeführerin an der Prozessführung einerseits und den Interessen der Gläubiger andererseits vorzunehmen und zu prüfen, ob ihr Parteiantrag im Zeitpunkt seiner Einreichung als aussichtslos erschien oder ob zumindest minimale Erfolgschancen bestanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.179/2001 vom 31. Mai 2001 E. 3b/aa, mit Hinweisen; Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts B-1607/2010 vom 21. Juni 2010; Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts B-7095/2013 E. 2.2.1). Als aussichtslos sind dabei Prozessbegehren zu bewerten, bei denen die Gewinnaussichten beträcht- lich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichts- los, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung ebenfalls zu einem Prozess entschliessen würde. Ist dies der Fall, kann die betroffene Unternehmung im Enforcementverfahren zur Durchsetzung ihrer Rechte in angemessener Weise auf ihre vorsorglich durch die zuständige Behörde beschlagnahmten Mittel zurückgreifen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.179/2001 vom 31. Mai 2001 E. 3b/aa, m.w.H.). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Vorinstanz in Unterstellungsverfahren einen Teil der gesperrten Mittel für die Prozessführung der untersuchten

B-6648/2015 Seite 13 Gesellschaft freizugeben hat, ist zu berücksichtigen, dass durch die Sper- rung der Vermögenswerte auf Konten und Depots unnötige Ausgaben ver- hindert und eine damit verbundene ungerechtfertigte Vermögensverminde- rung im Interesse der Gläubiger vermieden werden soll. Der Umfang der anwaltlichen Bemühungen steht deshalb nicht im freien Ermessen der ehe- maligen Organe der Beschwerdeführerin. Vielmehr sind auf jeden Fall nur insoweit Mittel freizugeben, als die Bemühungen als objektiv erforderlich erscheinen. Der Vorinstanz steht bezüglich der Frage, welcher Aufwand objektiv erforderlich, d.h. für eine effiziente, aber nicht übertrieben auf- wendige Vertretung angemessen ist, ein gewisser Ermessenspielraum zu (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-872/2011 vom 16. Mai 2011). 1.7.6 Der Beschwerdeführer rügt, dass er keine flüssige Mittel aus dem Vermögen der X._______ AG zur Prozessfinanzierung freigegeben erhält, obschon B._______ solche Mittel erhalten habe. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm gegenüber von der Vorinstanz die gleichen Vorwürfe erhoben werden wie gegen B.. Entsprechend stelle es eine unzu- lässige Ungleichbehandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV dar, wenn B. Geld von der X._______ AG erhalte, nicht aber der Beschwer- deführer. 1.7.7 Die Vorinstanz hat dem Alleinaktionär und einzigen Verwaltungsrat der X._______ AG, B., Mittel freigegeben, nicht jedoch dem Be- schwerdeführer. Zur Begründung bringt die Vorinstanz vor, dass B. letztlich mittels seiner Aktien der Berechtigte an den Vermö- genswerten der Gesellschaft sei und ihm ein Liquidationserlös im Falle der Liquidation der X._______ AG ausbezahlt würde. Das gegen B._______ geführte Verfahren betreffend Marktmanipulation sei für die X._______ AG relevant. Es sei entsprechend verhältnismässig, B._______ im Grundsatz ebenfalls Kostenvorschüsse für seine Rechtsvertretung im Individualver- fahren betreffend Marktmanipulation aus dem Vermögen der X._______ AG zu gewähren. Die Vorinstanz unterscheidet die Situation des Beschwerdeführers im Ver- gleich zu B._______ insofern, da Ersterer lediglich ein ehemaliger Arbeit- nehmer und nicht auch noch (wie B.) Alleinaktionär der X. AG ist. Das Einverständnis von B._______ oder von der X._______ AG – etwa mittels Generalversammlungsbeschluss der X._______ AG –, dass die Gesellschaft Kostenvorschüsse leisten wolle, ändere im Übrigen nichts

B-6648/2015 Seite 14 daran, dass der Untersuchungsbeauftragte alleine über die Vermögens- werte der Gesellschaft verfügen könne. Den bisherigen Organen der X._______ AG sei es untersagt, ohne Zustimmung der Untersuchungsbe- auftragten für die Gesellschaft weitere Rechtshandlungen auszuüben. Die Generalversammlung sei ebenfalls nicht befugt, dem Untersuchungsbe- auftragten verbindliche Weisungen zu erteilen. Andernfalls würde der durch die Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten bezweckte Vermö- gensschutz zugunsten der Gläubiger umgangen. Schliesslich habe die X._______ AG auch keine Pflicht, dem Beschwerdeführer in seiner Eigen- schaft als ehemaligen Arbeitnehmer Kostenvorschüsse für dessen Rechts- vertreter zu bezahlen. Da keine Pflicht zur Bezahlung von Kostenvorschüs- sen durch die X._______ AG bestehe, sei auch nicht relevant, ob die finan- ziellen Verhältnisse der Gesellschaft die Ausführung einer solchen Trans- aktion im aktuellen Zeitpunkt zuliessen. 1.7.8 Der Beschwerdeführer übersieht, dass die betroffene Unternehmung nicht einfach über einen voraussetzungslosen Anspruch auf Freigabe von Mitteln in frei wählbarer Höhe verfügt. Daran ändert auch ein Beschluss der Generalversammlung oder eine „Bestätigung“ vom ehemals zeich- nungsberechtigten Mitglied des Verwaltungsrats der Gesellschaft, diese Mittel an den Beschwerdeführer freizugeben, nichts. An dieser Stelle ist im Übrigen auch darauf hinzuweisen, dass entgegen der scheinbaren Ansicht des Beschwerdeführers, die Vorinstanz B._______ keine Vorzugsbehandlung zukommen liess. So wurde, wie dem entsprechenden Schreiben der Vorinstanz vom 8. Oktober 2015 (act. 11; act. X._______ 3) klar entnommen werden kann, der Betrag von Fr. 200‘000.- dem betreffenden Rechtsvertreter alleine für die Wahrung der Interessen der X._______ AG ausbezahlt. 1.7.9 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag der Umstand, dass ihm gegenüber der X._______ AG finanzielle Ansprüche (i.c. Bonus- zahlungen aus dem Jahr 2014) zustehen, nichts am zuvor Ausgeführten zu ändern. Ziel der Sperrung von Vermögenswerten ist es, unnötige Ausga- ben zu verhindern und eine damit verbundene Vermögensverminderung zu vermeiden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7095/2013 vom 6. August 2014 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 2A.179/2001 vom 31. Mai 2001 E. 3b/aa). Ob die diesbezüglichen Massnahmen der Vorinstanz recht- und verhältnismässig gewesen sind, wird das Bundes- verwaltungsgericht, wie bereits ausgeführt, im Rahmen des Hauptverfah- rens zu prüfen haben.

B-6648/2015 Seite 15 1.7.10 Alleine aufgrund des Umstandes, dass die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer keine Mittel der X._______ AG freigibt, entsteht ihm kein nicht wieder gutzumachender Nachteil, nachdem weder den Eingaben des Beschwerdeführers noch den dem Gericht vorliegenden Akten Angaben zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers zu entnehmen sind (vgl. MARTIN KAYSER, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], VwVG-Kommentar, Art. 46 N. 14, BGE 137 III 324 E. 1.1 m.w.H.). Grundsätzlich hat jede Partei selber für die erforderlichen Mittel aufzukommen sowie das Kosten- und Entschädigungsrisiko zu tragen. Sollte es nun so sein, dass sich der Be- schwerdeführer aufgrund der blockierten Bonuszahlungen in einer finanzi- ellen Notlage befindet, so stünde ihm die Möglichkeit offen, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege oder unentgeltlichen Rechtsbeistand zu stel- len (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 131 I 350 E. 3.1 S. 355; KIENER/RÜT- SCHE/KUHN, a.a.O., S. 67 f. Rz. 247 ff.). Entsprechend ist auch kein nach Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zulässiger Beschwerdegrund gegeben. Vorlie- gend ist somit festzustellen, dass diese Voraussetzung hinsichtlich des Rechtsbegehrens 2b nicht gegeben ist. Soweit der Beschwerdeführer zivil- rechtliche Forderungen gegen die X._______ AG behauptet, muss er diese gegen die Gesellschaft auf dem zivilen Rechtsweg geltend machen. 1.7.11 Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die X._______ AG nicht berechtigt gewesen ist, verpflichtende Erklärungen wie die „Bestätigung“ vom 15. Oktober 2015 auszufertigen. Die General- versammlung kann ebenfalls dem zwangsweise eingesetzten Untersu- chungsbeauftragten keine verbindlichen Weisungen erteilen. So hat die Vorinstanz im Rahmen der mit provisorischer Verfügung vom 24. April 2015 bestätigten superprovisorischen Verfügung vom 5. März 2015 alleine die Untersuchungsbeauftragte dazu ermächtigt, über die Vermögenswerte der X._______ AG zu verfügen sowie alleine und umfassend für die Gesell- schaft zu handeln; den Organen der X._______ AG wurde hingegen unter- sagt, ohne Zustimmung der Untersuchungsbeauftragten weitere Rechts- handlungen für die X._______ AG auszuüben. Im Übrigen kann darauf hin- gewiesen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B- 2147/2015 vom 8. Mai 2015 auf die von der X._______ AG gegen die su- perprovisorische Verfügung vom 5. März 2015 eingereichte Beschwerde nicht eingetreten ist; das Gesuch um Wiederherstellung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde gegen die provisorische Verfügung vom 24. April 2015 seitens der X._______ AG hat das Bundesverwaltungsge- richt am 26. Juni 2015 abgewiesen (Verfahren B-3396/2015).

B-6648/2015 Seite 16 1.8 Aus den voranstehenden Erwägungen ergibt sich, dass kein nicht wie- der gutzumachender Nachteil droht und dass durch die Gutheissung der Beschwerde kein sofortiger Endentscheid im Untersuchungsverfahren her- beigeführt werden kann. Damit sind die Voraussetzungen für die Anfech- tung einer selbstständig eröffneten Zwischenverfügung nicht gegeben (Art. 46 Abs. 1 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutre- ten. 2. Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, dass der Vorinstanz umgehend vorsorg- lich zu untersagen sei, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens B--648/2015 im Verfahren G01057784 weitere Beweismassnahmen anzu- ordnen, dem Beschwerdeführer weitere Fristen anzusetzen, Verfügungen zu erlassen und einen Endentscheid zu fällen. Mit dem vorliegenden Urteil wird über die Freigabe von Mitteln der Gesell- schaft entschieden. Somit wird das Schreiben vom 28. Februar 2017 ge- genstandslos und es erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. 3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass der Beschwer- deführer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]). Nach Art. 5 VGKE sind die Kosten bei gegenstandslosem Verfahren in der Regel derjenigen Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Wenn es ohne Zutun der Parteien ge- genstandslos geworden ist, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 VGKE). Gemäss Art. 6 VGKE können die Verfahrenskosten einer Partei ganz oder teilweise erlas- sen werden, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Ge- richt durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird (Bst. a) bzw. wenn andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismäs- sig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Bst. b). 3.2 Der Beschwerdeführer teilt mit Schreiben vom 25. Februar 2016 mit, dass die Gegenstandslosigkeit des Rechtsbegehren 1 ohne Zutun des Be- schwerdeführers eingetreten sei, was bei der Verlegung der Kosten zu be-

B-6648/2015

Seite 17

rücksichtigen sei. Diesfalls ist eine summarische Untersuchung der Sach-

lage vorzunehmen und entsprechend zu begründen (BGE 129 V 113 E. 3.1

  1. 115 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010
  2. 4.2.1 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1675/2008 vom

14. Oktober 2008). Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen in sei-

ner Eingabe vom 25. September 2015 gegenüber der Vorinstanz vor, dass

er mehr Zeit für die Analyse des Untersuchungsberichts benötige und dass

er dementsprechend wiedererwägungsweise um eine Fristverlängerung im

Sinne des Art. 22 Abs. 2 VwVG ersuche. Die Vorinstanz hat in der ange-

fochtenen Verfügung erwogen, dass der Beschwerdeführer keine neuen

Elemente vorbringe, welche eine andere Beurteilung des wiedererwä-

gungsweise gestellten Gesuches um Fristerstreckung rechtfertigen liesse

und im Übrigen habe die Vorinstanz schon eine teilweise Fristerstreckung

gewährt. In der Beschwerdeschrift vom 16. Oktober 2015 wiederholte der

Beschwerdeführer sinngemäss die Vorbringen, die er schon vor der ersten

Instanz zur Begründung der Wiedererwägung des Fristverlängerungsge-

suches vorgebracht hatte und weist – wie schon gegenüber der Vorinstanz

– darauf hin, dass der Untersuchungsbeauftragte mehr Zeit für die Erstel-

lung des Untersuchungsberichts hatte als der Beschwerdeführer für seine

Stellungnahme hierauf; dies widerspreche rechtsstaatlichen Prinzipien

nach Art. 29 BV.

3.3 Nach der zu Art. 4 aBV entwickelten bundesgerichtlichen Praxis, die im

Rahmen von Art. 29 BV weiter gilt (BGE 127 I 133 E. 6 S. 137), ist eine Ver-

waltungsbehörde von Verfassungs wegen verpflichtet, auf ein neues Ge-

such einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid we-

sentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsa-

chen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht

bekannt waren, die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder

tatsächlich unmöglich war oder wenn hierfür keine Veranlassung bestand

(BGE 136 II 177 E. 2.1 und E. 2.2.1 S. 181; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6). Die

Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwach-

sen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu

dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu

stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen

(BGE 136 II 177 E. 2.1 und E. 2.2.1 S. 181; BGE 120 Ib 42 E. 2b S. 47).

Entsprechend ergibt eine summarische Prüfung, dass auf das wiedererwä-

gungsweise gestellte Gesuch auf Fristverlängerung mangels behaupteten

neuer Sachumstände nicht einzutreten gewesen wäre.

B-6648/2015 Seite 18 3.4 Vorliegend rechtfertigt es sich immerhin aufgrund der Synergieeffekte, die zwischen dem vorliegenden Verfahren sowie dem Beschwerdeverfah- ren B-6648/2015 entstanden sind, antragsgemäss eine teilweise Reduk- tion der Verfahrenskosten vorzunehmen. Die Verfahrenskosten sind daher auf Fr. 1‘000.- festzulegen. Diese Summe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1‘500.- entnommen und dem Beschwerdeführer die Restanz von Fr. 500.- zurückerstattet. 3.5 Im Fall der Gegenstandslosigkeit folgt die Zusprache der Parteient- schädigung den gleichen Regeln, wie sie für die Verfahrenskosten gelten (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Auf die Beschwerde ist, wie bereits erwähnt, nicht einzutreten und auf das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch auf Fristerstreckung wäre – bei der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrun- des – nicht einzutreten gewesen, da kein Rechtfertigungsgrund für eine Neubeurteilung des wiedererwägungsweise gestellten Fristerstreckungs- gesuches vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde (vgl. vorne E. 3.2 f.). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer demzu- folge keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Diese Summe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1‘500.- entnom- men und dem Beschwerdeführer die Restanz von Fr. 500.- zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

B-6648/2015 Seite 19 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. G01057784; Gerichtsurkunde; Beilagen: Kopien der Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2017 und vom 14. März 2017)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Lukas Müller

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 20. März 2017

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17.03.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026