B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-6573/2013

U r t e i l v o m 15. Juli 2 0 1 4 Besetzung

Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Philippe Weissenberger, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiberin Fanny Huber.

Parteien

Dr. A._______, vertreten durch Oliver Köhli, Ammann Rechtsanwälte AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Medizinalberufekommission MEBEKO, Ressort Ausbildung, Bundesamt für Gesundheit BAG, Vorinstanz.

Gegenstand

Widerruf einer medizinischen Diplomanerkennung.

B-6573/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 9. Mai 2012 stellte A._______ (Beschwerdeführerin) bei der Medizin- alberufekommission MEBEKO (Vorinstanz) einen Antrag auf Anerken- nung ihres französischen Arztdiplomes sowie ihres Weiterbildungstitels in orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Hierzu legte sie eine von der französischen Botschaft in der Schweiz ori- ginalbeglaubigte Kopie ihres Arztdiplomes "Certificat de synthèse clinique et thérapeutique" sowie ihres Weiterbildungstitels "Diplôme d'études spécialisées complémentaires", ausgestellt am 2. September 1990 und am 30. September 1994 durch die Universität W._______ in X._______, vor. Mit Verfügungen vom 13. und 14. Juni 2012 anerkannte die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Diplome. Gleich- zeitig erfolgten die entsprechenden Einträge im Medizinalberuferegister. Kurz darauf wurde bei der Vorinstanz der Verdacht geäussert, dass die Beschwerdeführerin keine Ärztin sei, worauf die Vorinstanz am 9. Juli 2013 die französische Ärztekammer um Überprüfung der Echtheit der Diplome der Beschwerdeführerin ersuchte. B. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2013 widerrief die Vorinstanz ihre Aner- kennungsverfügungen vom 13. und 14. Juni 2012 und ordnete die sofor- tige Rückgabe der Anerkennungs- und Begleitschreiben sowie der Plas- tikkarte (Ausweis) im Original an. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Entfernung der die Beschwerdeführerin betreffenden Angaben aus dem Medizinalberuferegister an. Zur Begründung führte sie aus, ihre Nachfor- schungen bei den zuständigen französischen Behörden (Conseil national de l'ordre des Médecins und Ministère de l'enseignement supérieur et de la recherche) hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Juni 1988 vom Medizinstudium ausgeschlossen worden sei und es sich bei den von ihr vorgelegten Arztdiplomen um Fälschungen handle. Daher seien die Voraussetzungen für die Diplomanerkennung gemäss Art. 15 Abs. 1 und 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz [MedBG, SR 811.11]) nicht erfüllt und die erfolgten Anerkennungen zu widerrufen. Schliesslich ordnete die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Be- schwerde und die sofortige Wirksamkeit der Verfügung an, mit der Be-

B-6573/2013 Seite 3 gründung, das Register diene zur Information und zum Schutz der Patien- ten. Am (...) 2013 erhob die Vorinstanz bei der Staatsanwaltschaft V._______ Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen Urkundenfälschung (Art. 251 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]), Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB), Er- schleichung einer Falschbeurkundung (Art. 253 StGB) und missbräuchli- cher Verwendung ärztlicher Diplome und Weiterbildungstitel (Art. 58 MedBG). Das Strafverfahren ist derzeit hängig. Am 4. November 2013 reichte die damalige Arbeitgeberin der Beschwer- deführerin (C.) dem Bundesamt D. ein eidgenössisches Arztdiplom sowie einen Facharzttitel der FMH "Ärztin mit Fachtitel Otho- pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Fä- higkeitsausweis in Sportmedizin (SGSM)" – beide auf den Namen der Beschwerdeführerin ausgestellt – zur Überprüfung auf Echtheit ein. Das Bundesamt D._______ stellte fest, dass beide Diplome gefälscht waren und es sich dabei um dieselben Dokumente handelte, welche die Be- schwerdeführerin schon dem Bundesamt D._______ vorgelegt hatte, als sie für dieses von Juli 2009 bis Ende 2011 in verschiedenen Funktionen tätig gewesen war. Das Arbeitsverhältnis wurde damals beendet, nach- dem ans Licht gekommen war, dass ihre Diplome Fälschungen darstell- ten. Das Bundesamt D._______ hatte in dieser Angelegenheit am (...) 2011 Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin erstattet, die am (...) 2011 wegen mehrfach begangener Fälschung von Ausweisen zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 210.– und einer Busse von Fr. 2'100.– mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt wurde. Am (...) 2013 reichte das Bundesamt D._______ aufgrund der von der C._______ erhaltenen, möglicherweise gefälschten, Diplome der Be- schwerdeführerin erneut Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft V._______ wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) und missbräuchlicher Verwendung ärztlicher Diplome und Weiterbildungstitel (Art. 58 MedBG) ein. Auch dieses Straf- verfahren ist derzeit hängig. C. Gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2013, mit welcher die Vorinstanz die Diplomanerkennung widerrufen hatte, erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Poledna, am 25. November 2013 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Anträge:

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  1. Die Verfügung des BAG vom 29. Oktober 2013 sei vollumfänglich aufzuheben; 2a. Eventualiter sei die Verfügung des BAG vom 29. Oktober 2013 in Bezug auf den Wi- derruf der Anerkennung des französischen Arztdiploms aufzuheben; 2b. Eventualiter sei die Verfügung des BAG vom 29. Oktober 2013 in Bezug auf den Wi- derruf der Anerkennung des französischen Spezialarzttitels in orthopädischer Chirur- gie und Traumatologie aufzuheben;
  2. Es sei vorab superprovisorisch und hernach für die Verfahrensdauer der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und der Vorinstanz zu un- tersagen, Vollziehungsvorkehren zu treffen;
  3. Eventualiter sei vorab superprovisorisch und hernach für die Verfahrensdauer der vor- liegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Löschung des Eintrags im MedReg sowie der GLN-Nummer wiederherzustellen und der Vorinstanz Vollziehungsvorkehrungen zu untersagen;

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin zzgl. MwSt.

In materieller Hinsicht bringt sie unter Vorbehalt einer in Aussicht gestell- ten Beschwerdeergänzung vor, aus der von der Vorinstanz geführten elektronischen Korrespondenz mit den französischen Behörden könne nicht geschlossen werden, dass ihre Diplome Fälschungen darstellten. Zur Untermauerung ihres Standpunktes reicht sie u.a. ein Schreiben von B., Directrice Générale de l'enseignement et de la Santé vom 30. Januar 2012 ein, welches bestätige, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1990 ihr Arztdiplom und vier Jahre später ihr Zusatzdiplom in chirurgi- scher Orthopädie und Traumatologie an der Universität X. er- langt habe. Weiter legt die Beschwerdeführerin ein undatiertes Schreiben der Vormundschaftsbehörde Association Départementale d'Entraide des Personnes Accueillies en Protection d'Enfance (ADEPAPE) Y._______ ins Recht, wonach die Beschwerdeführerin ab ih- rem vierten Lebensjahr unter Vormundschaft gestanden habe. Die Be- schwerdeführerin führt aus, die Vormundschaftbehörde habe sie seit ihrer jüngsten Kindheit bis zum Abschluss ihres Medizinstudiums unterstützt. Sie habe aus familiären und sozialen Gründen, jedoch auch aufgrund ih- rer sportlichen und musikalischen Begabung, einen auf ihre Bedürfnisse abgestimmten Lehrplan befolgen können, was entsprechende Wechsel der universitären Institutionen mit sich gebracht hätte. Da sie, die Be- schwerdeführerin, davon ausgehe, dass daher die Akten irgendwo nicht nachgeführt worden seien, habe sich die ADEPAPE dazu bereit erklärt, Nachforschungen vorzunehmen. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2013 weist das Bundesver-

B-6573/2013 Seite 5 waltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. E. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 teilt die Beschwerdeführerin mit, nicht mehr anwaltlich vertreten zu sein, hält indessen an den gestellten Beschwerdeanträgen fest und ergänzt ihre Beschwerde. Rechtsanwalt Tomas Poledna bestätigt mit Schreiben vom 4. Dezember 2013, dass das Mandat am 28. November 2013 beendet worden ist. F. Mit undatierter Eingabe (Poststempel 3. Januar 2014) reichte die Be- schwerdeführerin u.a. ein Schreiben des Ministère de l'éducation nationa- le vom 30. November 2013 ein, dem zu entnehmen ist, dass es der Be- schwerdeführerin nach einer familiären und sozialen Krise gelungen sei, ihr Studium an der Universität Z._______ fortzusetzen und dieses 1990 erfolgreich abzuschliessen. Sie sei nicht vom Medizinstudium ausge- schlossen, sondern aufgrund ihrer schwierigen Lebensumstände ein drit- tes Mal zur Prüfung zugelassen worden. Weiter legte sie ein Schreiben des Ministère de l'enseignement supérieur et de la recherche vom 29. November 2013 – versehen mit der Unterschrift von E._______ – ins Recht, aus welchem hervorgeht, dass die Kodifizierung der Diplome in Frankreich erst ab 1994 vereinheitlicht worden sei, weshalb die vor 1994 ausgestellten Diplome der verschiedenen Universitäten unterschiedlich erfasst worden seien. Damals habe die Universität X._______ in einigen Fällen auch Diplome für Studienabschlüsse ausgestellt, die vor 1994 an anderen Universitäten erlangt worden seien. Die von B._______ am 30. Januar 2012 ausgestellte Bestätigung sei deshalb durchaus richtig (vgl. oben Bst. C). G. Innert erstreckter Frist reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung vom 19. Februar 2014 ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zu- dem stellt sie den Antrag, die Beschwerdeführerin sei unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung i.S.v. Art. 292 StBG im Zuwiderhandlungsfall zu verpflichten, die ihr von der Vorinstanz am 13. und 14. Juni 2012 zugestellten Anerkennungs- und Bestätigungsschreiben sowie die Plastikkarte der Vorinstanz unverzüglich auszuhändigen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, es sei insbesondere gestützt auf die Auskünfte des Ministère de l'enseignement

B-6573/2013 Seite 6 supérieur et de la recherche im Schreiben vom 18. Oktober 2013 belegt, dass das Arztdiplom sowie der Weiterbildungstitel der Beschwerdeführe- rin Fälschungen darstellten. Die Beschwerdeführerin habe denn auch bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Dokumente beigebracht, welche in überzeugender Weise darauf schliessen lassen würden, dass die Be- schwerdeführerin über eine Aus- bzw. Weiterbildung als Ärztin verfügt. Die Voraussetzungen zur Anerkennung eines ausländischen Diploms bzw. eines ausländischen Weiterbildungstitels gemäss Art. 15 Abs. 1 und 21 Abs. 1 MedBG seien im Fall von gefälschten Dokumenten offensicht- lich nicht erfüllt. In Bezug auf die Rückgabe der ausgestellten Anerken- nungsverfügungen sowie ihres Ausweises hält sie fest, diese Massnahme sei im Interesse des Gesundheits- und Patientenschutzes zweifellos ver- hältnismässig und notwendig. Aufgrund der erfolgten Verurteilung der Be- schwerdeführerin wegen Fälschung von Ausweisen (vgl. oben Bst. B) sei die Gefahr, dass die Dokumente im Geschäftsverkehr missbräuchlich verwendet würden, durchaus konkret. Im Übrigen verweist sie auf die weiteren noch hängigen Strafverfahren (vgl. oben Bst. B) und erwähnt ein an Bundesrat Alain Berset gerichtetes Schreiben des französischen Ministère de l'éducation nationale vom 3. Dezember 2013, welches am 9. Dezember 2013 beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) einging und in welchem bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin ihr Arztdiplom im Jahr 1990 und ihr Zusatzdiplom im Jahr 1994 erhalten ha- be. Das Schreiben sei durch seinen ungewöhnlichen Tonfall und Inhalt aufgefallen und trage u.a. die Unterschrift von E.. H. Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 reichte die Vorinstanz ein Schreiben der französischen Botschaft vom 20. Februar 2014 ein, wonach die auf den angeblich durch die französische Botschaft beglaubigten Kopien der Arztdiplome figurierenden Stempel und Unterschriften nicht echt seien. F., dessen Unterschrift verwendet worden sei, sei der französi- schen Botschaft unbekannt. I. Mit Eingabe vom 17. März 2014 reichte die Vorinstanz eine elektronische Nachricht der französischen Botschaft vom 11. März 2014 ein, in welcher diese nach Rücksprache mit dem Ministère de l'enseignement supérieur et de la recherche festhält, dass es sich bei den von der Beschwerdefüh- rerin eingereichten Schreiben vom 29. und 30. November 2013 des Ministère de l'enseignement supérieur et de la recherche und des Ministère de l'éducation nationale um gefälschte Dokumente handle.

B-6573/2013 Seite 7 Ebenso habe die französische Botschaft bestätigt, dass das Schreiben der Vormundschaftsbehörde ADEPAPE Y._______, welches die Be- schwerdeführerin als Beilage zur Beschwerde eingereicht hatte, auch ge- fälscht worden sei. Die aufgeführten Dokumente seien folglich nicht als Beweismittel zuzulassen. J. Mit Eingabe vom 19. Mai 2014 beantragte die Beschwerdeführerin, nun- mehr vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Köhli, die Sistierung des Ver- fahrens vor Bundesverwaltungsgericht, bis im Rahmen eines strafrechtli- chen Verfahrens rechtskräftig entschieden worden sei, ob die von der Be- schwerdeführerin im Rahmen des Anerkennungsverfahrens vorgelegten, massgeblichen Dokumente (französisches Arztdiplom und französischer Spezialarzttitel in orthopädischer Chirurgie und Traumatologie) Fälschun- gen seien oder nicht. Sie hält zudem an den bisherigen Anträgen 1, 2a und 2b fest. K. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2014 beantragte die Vorinstanz das Sis- tierungsgesuch der Beschwerdeführerin sei abzuweisen. L. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2014 wies das Bundesverwaltungs- gericht das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2014 ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu denen auch das BAG zählt (Art. 33 Bst. d VGG). Der Entscheid der Vorinstanz vom 29. Oktober 2013 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG dar. Diese Verfügung kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungs- rechtspflege (Art. 31 und 33 Bst. d VGG i. V. m. Art. 5 und 44 VwVG) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

B-6573/2013 Seite 8 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Ent- scheids durch diesen berührt und hat somit ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdefüh- rung legitimiert. 1.3 Die Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen lie- gen vor (Art. 44 ff. VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zunächst, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden. Dem angefochtenen Entscheid mangle es an einer genügenden Begründung sowohl seitens der Vorinstanz wie auch seitens der französischen Behörden, und es beruhe einzig auf einem zwi- schen den genannten Behörden erfolgten elektronischen Verkehr. 2.1 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) niedergelegt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b, BGE 112 Ia 107 E. 2b). Für das Verfahren in Verwaltungssachen vor Bundesverwaltungsbehörden wird dies in Art. 35 Abs. 1 VwVG explizit festgehalten. 2.2 Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2, mit Hinweisen). 2.3 Die Vorinstanz weist in der Begründung des angefochtenen Entschei- des auf das offizielle Schreiben des Ministère de l'enseignement supérieur et de la recherche vom 18. Oktober 2013 hin, wonach die Be-

B-6573/2013 Seite 9 schwerdeführerin im Juni 1988 vom Medizinstudium ausgeschlossen worden sei und es sich bei den von ihr vorgelegten Arztdiplomen um Fäl- schungen handle (vgl. dazu Sachverhalt Bst. B und E. 4.1 f). Daher seien die Voraussetzungen für die Diplomanerkennung gemäss Art. 15 Abs. 1 und 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universi- tären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz [MedBG, SR 811.11]) nicht erfüllt und die Anerkennung zu widerrufen. Daraus ergibt sich, dass die Würdigung der Vorinstanz nicht "einzig auf einem elektronischen Verkehr" zwischen ihr und den französischen Be- hörden beruht, sondern sich in massgeblicher Weise auf das offizielle Schreiben des Ministère de l'enseignement supérieur vom 18. Oktober 2013 abstützt. Zudem lässt die Begründung erkennen, von welchen Über- legungen die Vorinstanz sich leiten liess, womit die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt worden ist, in Kenntnis der massgebenden Umstände den Entscheid bei der höheren Instanz anzufechten. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ist daher gewahrt worden. 3. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Entscheid vom 29. Oktober 2013 die Verfügungen vom 13. und 14. Juni 2012 rechtmässig widerrufen hat. 3.1 Ein ausländisches Diplom wird anerkannt, sofern seine Gleichwertig- keit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegen- seitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist, und die Inhaberin oder der Inhaber eine Landessprache der Schweiz beherrscht (Art. 15 Abs. 1 MedBG). Für die Anerkennung ist die Medizinalberufe- kommission zuständig (Art. 15 Abs. 3 MedBG). Anerkennt die Vorinstanz das ausländische Diplom nicht, so entscheidet sie, unter welchen Vor- aussetzungen das eidgenössische Diplom erworben werden kann (vgl. Art. 15 Abs. 4 MedBG, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-16/2013 vom 13. Mai 2013, E. 2). Diese Voraussetzungen gelten ana- log für die Anerkennung von ausländischen Weiterbildungstiteln (Art. 21 MedBG). 3.2 Als vertragliche Vereinbarung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 MedBG gilt auch das Abkommen vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist (Freizügigkeitsabkommen, FZA,

B-6573/2013 Seite 10 SR 0.142.112.681). Um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz den Zugang zu unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienst- leistungen zu erleichtern, bestimmt Art. 9 FZA, dass die Vertragsparteien gemäss Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnach- weise treffen. Neben materiellen Bestimmungen enthält Anhang III des FZA zahlreiche Verweise auf gemeinschaftsrechtliche Erlasse, die im Be- reich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Qualifikationen auch im Verhältnis der Schweiz zur EU Anwendung finden. Die Anerkennung von Diplomen für medizinische Berufe aus Vertragsstaaten wird in Anhang III des FZA durch Verweis auf die entsprechenden europarechtlichen Richt- linien geregelt. Für Ärzte findet gestützt auf den Verweis in Anhang III die Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 165 vom 7. Juli 1993, S. 1, nachfolgend Richtlinie 93/16/EWG) Anwendung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6825/2009 vom 15. Februar 2010 E. 2.2). 3.3 Zwischen der Schweiz und Frankreich liegt daher ein Vertrag vor, der die Gleichwertigkeit eines französischen Arztdiploms mit einem eidgenös- sischen Arztdiplom vorsieht. Eine Anerkennung gestützt auf Art. 15 Abs. 1 MedBG konnte damit grundsätzlich erfolgen. 3.4 Streitfrage ist mithin, ob der Beschwerdeführerin der Nachweis gelun- gen ist bzw. auch heute gelingt, dass sie die Voraussetzungen zur Aner- kennung als Ärztin in der Schweiz erfüllt und dass die von ihr vorgelegten Diplome zweifelsfrei einen solchen Schluss gestatten. 4. 4.1 Die Vorinstanz hat mit Verfügungen vom 13. und 14. Juni 2012 das französische Arztdiplom und den Weiterbildungstitel in orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates der Beschwerde- führerin anerkannt. Dabei ging sie davon aus, dass es sich um rechtmäs- sige französische Diplome handelt. 4.1.1 Der kurz nach dem Erlass dieser Verfügungen bei der Vorinstanz eingegangene Hinweis, wonach die Beschwerdeführerin keine Ärztin sei, veranlasste die Vorinstanz am 9. Juli 2013 zu Nachforschungen bei den

B-6573/2013 Seite 11 französischen Behörden. Das für die universitäre Ausbildung zuständige Ministère de l'enseignement supérieur et de la recherche teilte der Vorin- stanz mit E-Mail vom 2. Oktober 2013 mit, dass es sich beim Weiterbil- dungstitel um eine "vulgaire falsification" mit falschen Ergänzungen, Weg- lassungen sowie einer falschen Nummerierung handelt und dass die Be- schwerdeführerin von 1986 bis 1988 an der Universität X._______ einge- schrieben war, bis sie schliesslich nach zwei Jahren im Juni 1988 vom Studium ausgeschlossen wurde. 4.1.2 Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 erfolgte eine formelle Bestäti- gung des Ministère de l'enseignement supérieur et de la recherche, wo- nach auch die Universität X._______ bestätigt habe, dass die Beschwer- deführerin im Juni 1988 vom Medizinstudium ausgeschlossen worden sei, weil sie zweimal die Abschlussprüfung des ersten Zyklus des Medizinstu- diums nicht bestanden habe und dass aus den falschen Ergänzungen, Weglassungen sowie der falschen Nummerierung der Diplome zweifels- frei geschlossen werden könne, dass diese gefälscht seien. 4.2 Das Ergebnis der Nachforschungen veranlasste die Vorinstanz mit Entscheid vom 29. Oktober 2013, die am 13. und 14. Juni 2012 erteilten Anerkennungen rechtskräftig zu widerrufen, mit der Begründung, es handle sich bei den anerkannten Diplome um Fälschungen. Demnach seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung ausländi- scher Diplome bzw. Weiterbildungstitel gemäss Art. 15 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 MedBG nicht erfüllt. 4.2.1 Schliesslich hat die Vorinstanz im Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht mit Eingabe vom 24. Februar 2014 ein Schreiben der fran- zösischen Botschaft vom 20. Februar 2014 eingereicht, welches belege, dass die − angeblich durch die französische Botschaft beglaubigten − Kopien der Diplome mit unechten Stempeln und Unterschriften versehen worden seien. So figuriere auf den beglaubigten Kopien die Unterschrift eines gewissen F., welcher der französischen Botschaft unbe- kannt sei. 4.3 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, ihre Diplome seien nicht gefälscht, und sie hat dazu folgende Dokumente als Beweis- mittel eingereicht: – Schreiben von B., Directrice Général de l'enseignement et de la Santé vom 30. Januar 2012 (vgl. Sachverhalt Bst. C)

B-6573/2013 Seite 12 – undatiertes Schreiben der Vormundschaftsbehörde Y._______ "Attestation pour Mme A._______ ancienne Pupille de l'Etat, (Y.)" (vgl. Sachverhalt Bst. C) – Schreiben des Ministère de l'éducation nationale vom 30. November 2013 (vgl. Sachverhalt Bst. F) – Schreiben des Ministère de l'enseignement supérieur et de la recherche vom 29. November 2013 – mit Unterschrift von E. (vgl. Sachverhalt Bst. G).

Aus diesen Schreiben ergibt sich für die Beschwerdeführerin folgende Sachlage: Die Vormundschaftsbehörde habe die Beschwerdeführerin ab ihrem 4. Lebensjahr begleitet und sie auch später während des Studiums unterstützt. Sie habe trotz schwieriger Lebensumstände ihr Arztstudium bewältigen können. So sei es ihr gelungen, "nach einer familiären und sozialen Krise" ihr Studium an der Universität Z._______ fortzusetzen und dieses 1990 erfolgreich abzuschliessen. Sie sei nicht vom Medizin- studium ausgeschlossen, sondern aufgrund ihrer schwierigen Lebensum- stände ein drittes Mal zur Prüfung zugelassen worden. Die Kodifizierung der Diplome in Frankreich sei erst ab 1994 vereinheitlicht worden, wes- halb Diplome, die vor 1994 ausgestellt worden seien, von den Universitä- ten unterschiedlich kodifiziert worden seien. Damals habe die Universität X._______ in einigen Fällen auch Diplome für andere Universitäten aus- gestellt. Deshalb sei das Diplom der Beschwerdeführerin, das sie in Z._______ erhalten habe, von der Universität in X._______ ausgestellt worden. Dies erkläre, wie B._______ mit Schreiben vom 30. Januar 2012 bestätige, weshalb die Beschwerdeführerin von der Universität X._______ sowohl ihr Arztdiplom im Jahr 1990 wie auch vier Jahre später ihren Weiterbildungstitel in chirurgischer Orthopädie und Traumatologie erlangt habe. 4.4 Die Vorinstanz zweifelt sowohl die Echtheit der beiden Arztdiplome wie auch sämtlicher der von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben an. Der Inhalt der von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente seien tatsachenwidrig und deshalb nicht als Beweismittel zu- zulassen. Hierzu weist sie eine elektronische Nachricht vom 11. März 2014 der französischen Botschaft vor, in welcher diese nach Rückspra- che mit dem Ministère de l'enseignement supérieur et de la recherche und des Ministère de l'enseignement bestätigte, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben vom 29. November 2013, vom 30. November 2013 und demjenigen der Vormundschaftsbe- hörde um gefälschte Dokumente handelt. Das Ministère de l'enseignement supérieur et de la recherche habe der Vorinstanz zudem mit elektronischer Nachricht vom 13. Dezember 2013 mittgeteilt, dass auch das an den Bundesrat gerichtete Schreiben vom 3. Dezember 2013

B-6573/2013 Seite 13 (vgl. Sachverhalt Bst. F) unecht sei. Sie habe dieses an die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Haut Commissaire à la défense) weitergeleitet. Schliesslich macht die Vorinstanz darauf aufmerksam, dass es sich bei E., mit der die Beschwerdeführerin angeblich in Kontakt gestan- den haben soll, um eine Frau und sozialistische Politikerin und nicht um einen (männlichen) Juristen – wie von der Beschwerdeführerin vorge- bracht – handelt. 4.5 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bun- deszivilprozess [BZP, SR 273]) sind die Behörden verpflichtet, sich un- voreingenommen von der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen zu über- zeugen (BGE 130 II 482 E. 3.2). Zulässige Beweismittel sind gemäss Art. 12 VwVG Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen. Aufgrund der durch die Vorinstanz vorgenommenen Untersuchungen und der durch die verschiedenen französischen Behörden eingereichten Be- stätigungen bestehen zumindest sehr ernsthafte Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin ein Arztstudium in Frankreich erfolgreich abge- schlossen und gestützt darauf die behaupteten ärztlichen Weiterbildungs- titel absolviert hat. Die Beschwerdeführerin erklärte zwar in der Be- schwerdeschrift, sie gehe davon aus, dass die Akten irgendwo nicht nachgeführt worden seien und stellte in Aussicht, die Vormundschaftsbe- hörde ADEPAPE werde hierzu Nachforschungen vornehmen. Sie hat in der Folge jedoch keine entsprechenden Schreiben nachgereicht. Auch mit den übrigen ins Recht gelegten Dokumenten ist es ihr nicht gelungen, in rechtsgenüglicher Weise darzulegen, dass sie − entgegen der Vorbrin- gen der Vorinstanz und der französischen Behörden − doch ihr Arztstu- dium in Frankreich erfolgreich abgeschlossen hat und sie somit die Vor- aussetzungen für die Anerkennung als Ärztin erfüllt. Die Vorinstanz hin- gegen hat in überzeugender Weise dargelegt, dass nicht nur die Echtheit der von der Beschwerdeführerin zur Anerkennung eingereichten Diplome ernsthaft angezweifelt werden müsse, sondern auch, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die von der Beschwerdeführerin ins Recht ge- legten Schreiben vom 29. und 30. November 2013, das Schreiben der Vormundschaftsbehörde Y. und das an den Bundesrat gerichtete Schreiben vom 3. Dezember 2013 echt seien. 4.6 In beweisrechtlicher Hinsicht ist vorliegend entscheidend, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist in rechtsgenüglicher Weise darzu-

B-6573/2013 Seite 14 tun, dass sie über ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechendes ausländisches Arztdiplom verfügt. Dasselbe gilt für ihren Zusatztitel in or- thopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Die Vorinstanz ist dabei – mit Blick auf die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen – somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorausset- zung für die Anerkennung von Diplomen und Weiterbildungstitel gemäss Art. 15 Abs. 1 und 21 Abs. 1 MegBG jedenfalls aufgrund der vorgelegten Diplome und weiteren Dokumente nicht erfüllt sind. 5. 5.1 Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Behörde ihre Verfü- gung trotz eingetretener formeller Rechtskraft nachträglich ändern (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, a.a.O, § 31 Rz. 23). Ein Widerruf kommt nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht, wobei die Fehlerhaf- tigkeit ursprünglicher oder nachträglicher Natur sein kann (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 998). 5.2 Vorliegend handelt es sich um zwei ursprünglich fehlerhafte Verfü- gungen: die Verfügungen vom 13. und 14. Juni 2013 stützen sich nach dem Gesagten auf Arztdiplome, welche den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprachen. Sie waren schon zum Zeitpunkt ihres Erlasses man- gelhaft und genügten objektiv nicht für eine Diplomanerkennung. Die Vor- instanz traf ihre Entscheide vom 13. und 14. Juni 2013 in der falschen Annahme, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die An- erkennung der Diplome erfülle (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7899/2007 vom 21. Juli 2008 E. 5.2). 5.3 Der Widerruf einer fehlerhaften Verfügung kann von den Verwal- tungsbehörden gestützt auf eine ausdrückliche gesetzliche Regelung vorgenommen werden. Fehlt eine positivrechtliche Bestimmung über die Möglichkeit der Änderung der Verfügung, so ist über diese anhand einer Interessenabwägung zu befinden, bei welcher das Interesse an der richti- gen Anwendung des objektiven Rechts dem Interesse an der Rechtssi- cherheit bzw. dem Vertrauensschutz gegenüberzustellen ist (BGE 127 II 306 E. 7a, ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 994,997 f.). Da vorliegend keine gesetzliche Regelung vorhanden ist, kommen die allge- meinen Widerrufsregeln zur Anwendung (Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts B-7899/2007 vom 21. Juli 2008, E. 5.4).

B-6573/2013 Seite 15 5.4 Abzuwägen sind somit das Interesse an der richtigen Anwendung von Art. 15 Abs. 1 bzw. 21 Abs. 1 MedBG gegenüber dem Rechtssicherheits- interesse der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Vertrauen in die Anerken- nungsentscheide. Wie in den vorangehenden Erwägungen dargelegt, ist nach der Anerken- nung der Diplome festgestellt worden, dass die Arztdiplome erhebliche Mängel aufweisen, aufgrund derer die Bewilligung von Anfang an hätte verweigert werden müssen. Die Beschwerdeführerin konnte denn auch später nicht nachweisen, dass sie über ein Arztdiplom verfügt, welches zweifelsfrei bestätigt, dass sie die für die Anerkennung in der Schweiz er- forderlichen Qualifikationen aufweist. Der Widerruf der Diplomanerken- nung erweist sich als im Interesse des Gesundheits- und Patientenschut- zes notwendig. Dieses Interesse muss höher gewichtet werden als das Interesse der Beschwerdeführerin am Fortbestand der Anerkennungsent- scheide (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.309/2005 vom 17. Mai 2006, E. 3, ARIANE AYER/UELI KIESER/TOMAS POLEDNA/DOMINIQUE SPRUMONT, Medizinalberufegesetz Kommentar, Basel 2009, Rz. 16 f.). Daran vermag auch die langjährige berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Me- dizinalbereich, die sie geltend macht, nichts zu ändern. Der angefochtene Entscheid ist daher verhältnismässig. 6. Die Beschwerdeführerin rügt ferner, auch die Löschung ihrer Daten aus dem Medizinalberuferegister sei unverhältnismässig. Eine Person, die über kein eidgenössisches Diplom oder ein anerkanntes ausländisches Diplom gemäss Art. 15 Abs. 1 MedBG verfügt, darf nicht im Medizinalberuferegister eingetragen werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsaus- übung in den universitären Medizinalberufen vom 27. Juni 2007 [Medizin- alberufeverordnung, MedBV, SR 811.112.0]). Die MEBEKO hat sodann die Pflicht sicherzustellen, dass die Daten in ihrem Bereich vorschrifts- gemäss bearbeitet werden und dass nur richtige und vollständig nachge- führte Daten ins Medizinalberuferegister eingetragen werden (Art. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Verordnung über das Register der universitären Medizi- nalberufe vom 15. Oktober 2008 [Registerverordnung MedBG, SR 811.117.3]). Schliesslich dient das öffentlich zugängliche Medizinalberufe- register insbesondere dem Patientenschutz und der Information der Pati- entinnen und Patienten, sowie der für die Erteilung der Berufsaus-

B-6573/2013 Seite 16 übungsbewilligung zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörden (vgl. Art. 51 Abs. 2 MedBG). Demzufolge hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die angeord- nete Löschung der die Beschwerdeführerin betreffenden Daten, deren Eintragung auf der Grundlage von mangelhaften Dokumenten erfolgte, nicht nur mit dem Medizinalberufegesetz im Einklang steht, sondern not- wendig ist, um dessen Zweck zu erfüllen. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Widerruf der Verfügungen vom 13. und 14. Juni 2012 rechtmässig war. 8. Die Vorinstanz ordnete im angefochtenen Entscheid die sofortige Rück- gabe der der Beschwerdeführerin am 13. und 14. Juni 2012 zugestellten Anerkennungs- und Bestätigungsschreiben sowie der Plastikkarte (Aus- weis) an. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2014 stellte sie den Antrag, die Beschwerdeführerin sei unter Androhung der Bestrafung we- gen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im Zuwiderhandlungsfall zu verpflichten, die ihr von der Vorinstanz am 13. und 14. Juni zugestellten Anerkennungs- und Begleitschreiben sowie die Plastikkarte der Vorinstanz unverzüglich auszuhändigen. Eine derartige Androhung war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfü- gung. Der dahingehende Antrag der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung geht somit über den Streitgegenstand hinaus, weshalb ihm nicht stattge- geben werden kann (vgl. ANDRÉ MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, S. 30., Rz. 2.8 mit Hin- weisen). Der Vorinstanz bleibt es indessen unbenommen, die Beschwer- deführerin gestützt auf dieses Urteil erneut zur Rückgabe der erwähnten Dokumente unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB aufzufordern. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]). Diese werden auf Fr. 1'000.– festgesetzt und mit dem am 16. Dezember 2013 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

B-6573/2013 Seite 17

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 712.0001.0000-13520/GRF; Gerichtsurkunde) – das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des Innern, Inselgasse 1, 3003 Bern (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Frank Seethaler Fanny Huber

B-6573/2013 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 23. Juli 2014

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15.07.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026