B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-6540/2017
Urteil vom 9. Dezember 2019 Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiber Lukas Abegg.
Parteien
FUNDACION GALA-SALVADOR DALI, Torre Galatea, Pujada del Castell 28, ES-17600 Figueras, vertreten durch Isler & Pedrazzini AG Patent- und Markenanwälte, Giesshübelstrasse 45, Postfach 1772, 8027 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
TTS Holding SA, Via Giuseppe Motta 18, 6830 Chiasso, vertreten durch Rapisardi Intellectual Property SA, Via Ariosto 6, 6901 Lugano, Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Widerspruchsverfahren Nr. 14933, IR 1'100'776 DALIGRAMME / CH 685'012 Salvador Dali (fig.).
B-6540/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Schweizer Marke Nr. 685 012 "Salvador Dali (fig.)" wurde am 8. März 2016 in Swissreg veröffentlicht. Sie ist unter anderem für untenstehende Waren der Klassen 14 und 25 eingetragen Klasse 14 Oggetti d'arte e statuette in metalli preziosi; prodotti in metalli preziosi e loro leghe; ciondoli; collane; gioielleria; medaglie; orecchini; oreficeria; orologi Klasse 25 Articoli di abbigliamento; scarpe; cappelleria; magliette stampate und hat folgendes Aussehen:
B. Gegen diese Eintragung wurde am 7. Juni 2016 Widerspruch erhoben, ba- sierend auf der Widerspruchsmarke IR 1'100'776 "DALIGRAMME". Der Widerspruch richtet sich ausschliesslich gegen die in Sachverhalt A ge- nannten Waren und stützt sich auf folgende von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren: Klasse 14 Boutons de manchettes, fixe-cravates, bagues, bracelets, boucles d'oreille, colliers, broches (bijouterie), breloques, porte-clés, chaînes, montres, chronomètres, pendules, bracelets de montres, boîtes en métal précieux pour montres et articles de bijouterie, métaux précieux (brut ou mi-ouvrés), pierres précieux (pierres semi-précieuses), parures d'argent, argent (brut ou battu)
B-6540/2017 Seite 3 Klasse 25 Vêtements, ceintures (vêtements), gants (vêtements), foulards, écharpes, châles, bretelles, cravates, chaussures, chapellerie, casquettes (chapelle- rie) et chapeaux C. Im Rahmen des ersten Schriftenwechsels des vorinstanzlichen Verfahrens erhob die Widerspruchsgegnerin die Einrede des Nichtgebrauchs. Die Vorinstanz verfügte am 7. Oktober 2016, dass diese Einrede nicht gehört werde, da die Karenzfrist noch nicht abgelaufen sei. Nach erfolgtem zweitem Schriftenwechsel erliess die Vorinstanz am 18. Oktober 2017 ihren Entscheid in der Sache. Sie wies den Widerspruch ab mit der Begründung, dass die Waren zwar teilweise identisch, teilweise gleichartig seien, die Zeichen indes keine relevante Ähnlichkeit aufwiesen, sodass keine Verwechslungsgefahr vorliege. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17. November 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be- antragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, der Widerspruch sei gutzuheissen und die Registrierung der angegriffenen Marke sei zu wider- rufen. Die gesamten Verfahrenskosten und die Parteientschädigung seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin begrün- det ihre Anträge im Wesentlichen wie folgt: Die Marke geniesse einen erhöhten Schutzumfang, da es sich einerseits um ein besonders phantasievolles Zeichen handle, andererseits auch auf- grund der hohen Bekanntheit des Künstlers Salvador Dali, welcher im Zei- chen referenziert werde. Weiter sei auch der Aufmerksamkeitsgrad der re- levanten Verkehrskreise bei den vorliegend relevanten Waren normal bis eher gesenkt. Die Übernahme des Zeichenelements Dali begründe weiter eine Zeichenähnlichkeit, welche durch die übrigen Elemente der angefoch- tenen Marke – den Vornamen Salvador sowie die Krone – nicht überwun- den würde. Im Gegenteil, die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Übernahme des Namens Dali in der Darstellung der Unterschrift von Sal- vador Dali eine Sinnverwandtschaft zur Widerspruchsmarke erschaffen würde, da die Widerspruchsmarke – "DALIGRAMME" – ja gerade die Be- deutung "Unterschrift von Salvador Dali" trage.
B-6540/2017 Seite 4 E. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2018 weist die Vorinstanz darauf hin, dass die angefochtene Marke gemäss dem Registereintrag zu beurtei- len sei und dieser eine Linienführung aufweise, die es verunmögliche, die einzelnen Buchstaben als die Worte "Salvador" und "Dali" zu entziffern. Entsprechend könne nicht von einer Zeichenähnlichkeit ausgegangen werden. F. In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2017 beantragt die Be- schwerdegegnerin die Beschwerde unter Kostenfolgen abzuweisen. Sie ist ebenfalls der Ansicht, dass zwischen den strittigen Zeichen keine Ähnlich- keit bestehe. Insbesondere habe das Zeichen "DALIGRAMME" keinen be- stimmten Sinngehalt, sondern sei ein reines Fantasiezeichen und könne nicht mit der Unterschrift von Salvador Dali in Verbindung gebracht werden. Eine Ähnlichkeit auf der Sinnebene sei daher zu verneinen. Hinzu käme, dass die angefochtene Marke weitere Bildelemente verwende, welche nicht zwingend zur Unterschrift von Salvador Dali gehörten und dadurch den Unterschied der Zeichen zusätzlich hervorheben würden. Entspre- chend sei es nicht vonnöten, einen Vergleich der Waren vorzunehmen, da ohne Zeichenähnlichkeit auch keine Verwechslungsgefahr begründet wer- den könne. Bezüglich des Aufmerksamkeitsgrades der relevanten Ver- kehrskreise ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass dieser erhöht sei, da sich die Waren v.a. an Spezialisten richte. G. Eine Parteiverhandlung fand nicht statt. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird sofern rechtserheblich de- taillierter in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge- gen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von Art. 50 Abs. 1 VwVG eingereicht und der verlangte Kostenvor- schuss rechtzeitig geleistet. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung
B-6540/2017 Seite 5 ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Der Inhaber einer älteren Marke kann gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 MSchG Widerspruch gegen die Eintragung ei- ner jüngeren Marke erheben, wenn diese seiner Marke ähnlich ist und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. Die Verwechslungsge- fahr beurteilt sich nach der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, der Zeichenähnlichkeit und der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistun- gen, für die die Marken hinterlegt sind (GALLUS JOLLER, in: Noth/Büh- ler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, Art. 3 N. 46). Als eine Wechselwirkung zwischen der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen und der Zeichenähnlichkeit sind an die Verschieden- heit der Zeichen umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher die Produkte sind, und umgekehrt (STÄDELI/BRAUCHBAR-BIRKHÄUSER, in: David/Frick [Hrsg.], Kommentar zum Markenschutz- und Wappenschutz- gesetz, 3 Aufl. 2017, Art. 3 N. 154). 2.2 Die Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen beurteilt sich an- hand der Einträge im Markenregister (Urteil des BVGer B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.2 "Gallo/Gallay [fig.]"). Für das Bestehen gleicharti- ger Waren sprechen Übereinstimmungen zwischen den Herstellungsstät- ten, den Abnehmerkreisen und dem Verwendungszweck der Waren, deren Substituierbarkeit, verwandte oder gleiche technologische Indikationsbe- reiche sowie das Verhältnis von Hauptware und Zubehör (Urteil des BVGer B-7934/2007 vom 2. August 2009 E. 5.1 "Fructa/Fructaid" mit Hinweisen). Für eine Gleichartigkeit sprechen auch aus der Sicht des Abnehmers sinn- volle Leistungspakete der zu vergleichenden Waren (Urteil des BVGer B-758/2007 vom 26. Juli 2007 E. 5.2 "G-mode/Gmode"). Gegen das Vor- liegen von Gleichartigkeit sprechen getrennte Vertriebskanäle innerhalb derselben Käuferschicht sowie das Verhältnis von Hilfsware oder Rohstoff zu Haupt-, Zwischen- oder Fertigware (Urteil des BVGer B-7447/2006 vom 17. April 2007 E. 5 "Martini Baby/martini [fig.]"). 2.3 Die Zeichenähnlichkeit bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die Marken in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise hinter- lassen (BGE 128 III 446 E. 3.1 "Appenzeller"; 121 III 377 E. 2a "Boss/Boks"; 119 II 473 E. 2d "Radion/Radomat"; STÄDELI/BRAUCHBAR
B-6540/2017 Seite 6 BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 3 N. 41). Hierfür ist der Registereintrag einschlä- gig (Urteile des BVGer B-5325/2007 vom 12. November 2007 E. 3 "Adwista/ad-vista [fig.]"; B-7475 vom 20. Juni 2007 E. 5 "Converse All Stars [fig.]/Army tex [fig.]"). Bei Bildmarken mit Sinngehalt können für Gesamt- eindruck und Kennzeichnungskraft sowohl äussere Gestaltung als auch Sinngehalt prägend sein. Übereinstimmungen mit kollidierenden Marken können auf beiden Ebenen eine Verwechslungsgefahr begünstigen, Unter- schiede eine solche vermeiden. Die Verwechslungsgefahr ist in der Regel zu bejahen, wenn die angefochtene Marke sich nur als Variation, Bearbei- tung oder Modernisierung der älteren Marke präsentiert, statt dem Betrach- ter eine originelle Bildwirkung zu vermitteln (Urteile des BVGer B-3812/2012 vom 25. November 2014 E. 7.2.4 "Winston [fig.] und [fig.]/FX Blue Style Effects [fig.]"; B-4841/2007 vom 28. August 2008 E. 9.3 "Herz [fig.]/Herz [fig.]"; B-4536/2007 vom 27. November 2007 E. 7.2 "Salaman- der [fig.]/Gecko [fig.]"; JOLLER, a.a.O., Art. 3 N. 210 und 215.). 2.4 Sofern die strittigen Marken für Massenartikel des täglichen Gebrauchs hinterlegt sind, beurteilt sich die Verwechslungsgefahr nach einem stren- gen Massstab (BGE 117 II 321 E. 4 "Valser"). Bei diesen Artikeln ist mit ei- ner geringeren Aufmerksamkeit und mit einem geringeren Unterschei- dungsvermögen zu rechnen als bei Spezialprodukten bzw. Dienstleistun- gen, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Fachleuten beschränkt bleibt (BGE 126 III 315 E. 6b/bb "Rivella/ Apiella"; Urteil des BVGer B-234/2014 vom 4. Juli 2015 E. 3.4 "Juke/Jook Video [fig.]"). 2.5 Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Zeichenähn- lichkeit und Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen Fehlzurech- nungen zu befürchten sind. Unmittelbare Verwechslungsgefahr bedeutet, dass ein Zeichen für das andere gehalten wird. Bei der mittelbaren Ver- wechslungsgefahr können die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar auseinanderhalten, vermuten aber wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen den Markeninhabern (BGE 102 II 122 E. 2 "Annabelle"; Urteile des BVGer B-5692/2012 vom 17. März 2014 E. 3.4 "Yello/Yellow Lounge"; B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.5 "Gallo/Gallay [fig.]"; STÄDELI/ BRAUCHBAR BIRKHÄUSER, a.a.O., Art. 3 N. 26 f.). Anspielungen und Anleh- nungen an bekannte Marken schaffen aber keine Verwechslungsgefahr, wenn sie deren Bekanntheit wegen zwar erkannt werden, aber auf Waren und Dienstleistungen ausserhalb des Gleichartigkeitsbereichs beschränkt sind (E. 2.2) oder keine Zeichenähnlichkeit zur Folge haben (E. 2.3).
B-6540/2017 Seite 7 3. Zunächst sind die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen. Gemäss Rechtsprechung richten sich die Waren der Klasse 14, wie sie vorliegend von der Widerspruchsmarke beansprucht werden, regelmässig an das all- gemeine Publikum (Urteile des BVGer B-5779/2007 vom 3. November 2008 E. 4 "Lancaster", B-3052/2009 vom 16. Februar 2010 E. 4 "DIA- MONDS OF THE TSARS" mit Hinweisen), d.h. an den Endverbraucher, welcher bei der Nachfrage der genannten Waren eine durchschnittliche Aufmerksamkeit aufwendet (Urteile des BVGer B-2642/2012 vom 7. Mai 2013 E. 3 "Lotus/Lotusman [fig.]", B-4260/2010 vom 21. Dezember 2011 E. 7 "Bally/BALU [fig.]", B-5467/2011 vom 20. Februar 2013 E. 4.2 "NAVITIMER/Maritimer"). Waren der Klasse 25 richten sich zwar auch an das allgemeine Publikum und werden daher grundsätzlich mit durchschnitt- licher Aufmerksamkeit betrachtet, gemäss Rechtsprechung kann beim Kauf von Kleidern aber davon ausgegangen werden, dass diese vor dem Kauf meist anprobiert und daher mit grösserer Aufmerksamkeit geprüft werden (vgl. BGE 121 III 377 E. 3d "Boss / Boks"). 4. Weiter ist die Gleichartigkeit der Waren zu prüfen. Die Waren der Klasse 14 sind zum Teil identisch; soweit Schmuckwaren betroffen sind zumindest gleichartig. Betreffend die oggetti d'arte e statuette in metalli preziosi kann mit der Vorinstanz einiggegangen werden, dass der Übergang von Kunst- gegenständen zu Schmuckwaren und Edelmetallen, wie sie die Wider- spruchsmarke beansprucht, fliessend sind und entsprechend auch die Ver- triebswege sowie das Herstellungsknow-how sehr ähnlich sind. Entspre- chend kann auch diesbezüglich von gleichartigen Waren ausgegangen werden. Die Waren der Klasse 25 sind offensichtlich identisch bzw. können unter die Waren der Widerspruchsmarke subsumiert werden. Insgesamt ist daher von starker Gleichartigkeit bis Warenidentität auszugehen. 5. Folgend ist die Zeichenähnlichkeit zu prüfen. Es stehen sich die Wider- spruchsmarke "DALIGRAMME" und die angefochtene Marke mit folgen- dem Aussehen gegenüber:
B-6540/2017 Seite 8 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefochtene Marke ent- halte die Worte "Salvador Dali" und würde insgesamt die Unterschrift des Künstlers Salvador Dali darstellen. Mit der Übernahme des Wortes "Dali" sei das zentrale Element der Widerspruchsmarke in der angefochtenen Marke wiederzufinden, weshalb eine Zeichenähnlichkeit schon auf der Schriftebene zu bejahen sei. Zudem gäbe es auch eine Ähnlichkeit im Sinngehalt. Denn "DALIGRAMME" bezeichne nichts anderes als die Un- terschrift von Salvador Dali, welche die angefochtene Marke abbilde. 5.2 Die Beschwerdegegnerin ist indes der Ansicht, dass es sich bei der angefochtenen Marke um eine reine Bildmarke handle, welche die Unter- schrift von Salvador Dali abbilde. Die besondere Handschrift von Salvador Dali sei fast unleserlich und könne nur von Experten auf dem Gebiet der Kunst identifiziert werden. Ausserdem nähme die angefochtene Marke ei- nige Bildelemente aus dem Repertoire von Salvador Dali auf, so z.B. die Krone, die Spirale, ein Kreuz und ein Vogel, welche bei der Widerspruchs- marke vollständig fehlten. 5.3 Vorab ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz grundsätzlich zurecht die Marke so beurteilt hat, wie sie im Markenregister eingetragen wurde (vgl. E. 2.3 oben). Die vorinstanzliche Feststellung, dass die Abbildung, wie sie im Register hinterlegt und in diesem Urteil wiedergegeben ist, eine sehr schwache Linienführung aufweist und einzelne Buchstaben bzw. ganze Wörter nur schwierig zu identifizieren seien und somit schon eine Zeichen- ähnlichkeit zu verneinen sei, ist daher dem Grundsatz nach richtig. Ob allerdings ein alleiniges Abstellen auf eine schwache Wiedergabe der Marke im Markenregister, welches in erster Linie eine administrative Funk- tion erfüllt, ausreichend ist, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen, soll vorliegend offengelassen werden. Denn unabhängig davon, ob die Marke bzw. deren Schriftzug lesbar ist oder nicht, kann aufgrund des Ver- gleichs der Marken auf der Zeichenebene keine Verwechslungsgefahr an- genommen werden. Denn ginge man davon aus, dass die Schrift in der angefochtenen Marke erkennbar wäre, bestünde die Gemeinsamkeit der beiden Marken lediglich im Wort "Dali". Das nicht übernommene Wort "-gramme" ist für die Wider- spruchsmarke indes ähnlich prägend wie das Wort "Dali". Die Marken un- terscheiden sich daher in einem prägenden Schriftelement. Zudem enthält die angefochtene Marke noch Bildelemente, welche der Zeichenähnlichkeit ebenfalls entgegenstünden (vgl. Urteil des BVGer B-1615/2014 vom
B-6540/2017 Seite 9 23. März 2016 E. 7.2 "Gridstream AIM/aim [fig]"). Eine Verwechslungsge- fahr lediglich aufgrund der schriftlichen und bildlichen Gestaltung der bei- den Marken wäre somit in jedem Fall zu verneinen. 5.4 5.4.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter eine sinngehaltliche Ähnlich- keit der strittigen Zeichen geltend. "DALIGRAMME" müsse in dem Sinne verstanden werden, dass damit eine Unterschrift von Dali gemeint sei. Und die Abbildung der Unterschrift von Salvador Dali, wie sie die angefochtene Marke enthalte, würde diesen Sinngehalt übernehmen. Die Vorinstanz ent- gegnet in ihrer Vernehmlassung, dass Salvador Dali verschiedene Unter- schriften und Signaturen verwendete und diese auch nicht besonders be- kannt seien. Entsprechend werde von den relevanten Verkehrskreisen nur ein sehr kleiner Teil eine Gedankenverbindung zwischen "DALIGRAMME" und der Unterschrift von Salvador Dali herstellen. Auch die Beschwerde- gegnerin bestreitet diese Ansicht und macht geltend, dass die relevanten Verkehrskreise nicht eine derart komplexe Argumentation vornehmen wür- den und daher auch keiner Verwechslungsgefahr unterlägen. 5.4.2 Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass sich eine Zeichen- ähnlichkeit aus der Übernahme des Sinngehalts der Widerspruchsmarke ergeben kann (vgl. Urteil des BVGer B-1085/2008 vom 13. November 2018 E. 6.2ff. "Red Bull/Stierbräu"). Eine lediglich entfernte Sinnverwandtschaft, wie etwa zwischen "Fish" und "Lake", genügt indes nicht (RKGE, sic! 2006, 762 "Fish Mac/Mc Lake"). Um eine sinngehaltliche Übereinstimmung annehmen zu können, müssen die Verkehrskreise allerdings auch den Sinngehalt der beiden Marken tat- sächlich verstehen. "DALIGRAMME" ist eine Wortneuschöpfung zwischen dem Nachnamen Dali und dem Wort gramme. Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, der Sinngehalt von Daligramme sei "Unterschrift von Salvador Dali". Dali ist ein nicht übermässig seltener Nachname in der Schweiz, eine Suchabfrage bei search.ch ergibt doch 507 Einträge (abgerufen am 5. November 2019). Die Endung "-gramme" wird in englischer oder französischer Sprache oft für den Hinweis verwendet, dass etwas eine graphische Darstellung ist. So etwa in pictogramme, hologramme oder monogramme. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin beizupflichten. Indes wird gerade das Wort Autogramm im Englischen und Französischen
B-6540/2017 Seite 10 nicht in dieser Art gebildet, sondern als autograph bzw. autographe (Langenscheidt Online Wörterbuch, abgerufen am 6. November 2019). Es ist damit nicht zum Vorhinein klar, dass die relevanten Verkehrskreise den Namen "Dali" mit dem berühmten Künstler Salvador Dali in Verbindung bringen und gleichzeitig in der Endung "-gramme" den Hinweis auf eine Unterschrift sehen und so der Widerspruchsmarke den Sinngehalt "Unterschrift von Salvador Dali" zuschreiben. Viel näher liegt der Sinngehalt "etwas von Dali Gezeichnetes bzw. graphisch Dargestelltes", wobei unklar bleibt, wer Dali ist bzw. auf was sich Dali oder das Gezeichnete genau bezieht. Der Sinngehalt der angefochtenen Marke besteht einerseits aus einem nicht konkret zu identifizierenden Schriftzug, beginnend mit einem grossen S, sowie kleinen Zeichnungen von Salvador Dali. Auf einer Metaebene könnte man von einem Sinngehalt als "graphische Darstellung von Salvador Dali" sprechen, soweit die Zeichnungen als solche von Salvador Dali erkannt werden. Damit besteht zwar in der Tat ein Zusammenhang zwischen den Sinnge- halten der beiden Marken. Dieser ist aber eher lose, assoziativ und unspe- zifisch und daher eindeutig zu wenig stark, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. 5.4.3 Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, dass der Künstler Salvador Dali eine hohe Bekanntheit geniesse, entsprechend müsse bei der Widerspruchsmarke auch von einem grossen Schutzumfang ausge- gangen werden. Sinngemäss leitet die Beschwerdeführerin daraus ab, dass damit auch ein entfernt ähnlicher Sinngehalt eine Verwechslungsge- fahr schaffen würde. Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Träfe man die Annahme, die relevan- ten Verkehrskreise schlössen vom Nachnamen Dali auf den bekannten Künstler Salvador Dali, dann hat die Marke nur insofern eine erhöhte Be- kanntheit, als sie Waren beansprucht, welche den Werken und Schaffens- arten des Künstlers entsprechen. Zudem muss der Künstler oder die ent- sprechend berechtigte Person zur Markenregistrierung eingewilligt haben, ansonsten eine Irreführungsgefahr vorliegen kann. Da Salvador Dali in erster Linie für seine Gemälde, Zeichnungen und Skulpturen bekannt ist, die Marke für solche Waren aber nicht beansprucht wird, kann diese nicht von einer derivativen erhöhten Bekanntheit aufgrund
B-6540/2017 Seite 11 der Reputation des Künstlers Salvador Dali profitieren. Mit anderen Worten ist der Schutzumfang der Widerspruchsmarke nicht erhöht, dies selbst wenn die relevanten Verkehrskreise vom Nachnamen Dali auf den Künstler Salvador Dali schliessen würden. Die Frage, ob eine rechtsgültige Einwilli- gung zur Markenregistrierung vorliegt, kann dabei offengelassen werden. Die sinngehaltliche Ähnlichkeit der Marken bleibt damit, wie in Erwägung 5.4.2 ausgeführt, lediglich entfernt und lose, was keine Verwechslungsge- fahr schafft. 5.4.4 Die Beschwerdeführerin behauptet weiter, "DALIGRAMME" beziehe sich auf das Werk "La Toile de Daligram", was wiederum in Teilen in der angefochtenen Marke wiedergefunden werden könne. Diesbezüglich ist zu sagen, dass das Werk "La Toile de Daligram", von dem die Beschwerde- führerin in ihrer Beschwerdeschrift eine Kopie als Beilage ins Recht legt, ein gänzlich anderes Aussehen hat, als die angefochtene Marke. Lediglich vereinzelte Motive oder Teile von Motiven werden übernommen. Da zudem der Rückschluss von "DALIGRAMME" auf das Werk "La Toile de Daligram" nicht ohne weiteres ersichtlich ist, kann die Beschwerdeführerin auch mit dieser Argumentation nichts für sich ableiten. 5.5 Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass zwischen den strittigen Mar- ken keine Zeichenähnlichkeit besteht. Eine Verwechslungsgefahr kann so- mit nicht angenommen werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei im Widerspruchsbe- schwerdeverfahren das Interesse der Widersprechenden an der Löschung, beziehungsweise jenes der Widerspruchsgegnerin am Bestand der ange- fochtenen Marke zu gewichten ist. Bei eher unbedeutenden Zeichen wird praxisgemäss ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– ange-
B-6540/2017 Seite 12 nommen (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss"). Von diesem Erfahrungs- wert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen, da keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke sprechen. Aufgrund des vorliegend anzunehmenden Streitwerts werden die Verfahrenskosten auf Fr. 3'500.– festgesetzt und dem von der Be- schwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'500.– entnommen. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Parteient- schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere not- wendige Auslagen der Partei und ist anhand der eingereichten Kostennote oder, bei Fehlen einer solchen, aufgrund der Akten festzulegen (Art. 8 i.V.m. Art. 14 VGKE). Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend keine Kos- tennote eingereicht, entsprechend wird die Parteientschädigung vorliegend auf Grundlage der Akten bestimmt und unter Würdigung sämtlicher Um- stände auf Fr. 2'400.– (inkl. MWST) festgesetzt. 7. Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73 BGG). Es wird daher mit Eröffnung rechtskräftig.
B-6540/2017 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und werden dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe ge- leisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'400.– zu ent- richten. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Beschwerdebeilagen zurück) – die Beschwerdegegnerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 14935; Einschreiben; Beilage: Vorakten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Lukas Abegg
Versand: 17. Dezember 2019