B-6504/2020

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-6504/2020

Urteil vom 29. Juli 2021 Besetzung

Einzelrichter Francesco Brentani, Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.

Parteien

A._______, vertreten durch Dr. iur. des. Oliver Schmid, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Vorinstanz,

Gegenstand

Versteigerung 1/2021; Zuschlag vom 2. Dezember 2020 Kontingentsanteil luftgetrockneter Rohschinken.

B-6504/2020 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 betreffend die Versteigerung 1/2021 des Teilzollkontingents Nr. 6.1 (luftgetrockneter Rohschinken) für das Jahr 2021 dem Beschwerdeführer aufgrund seiner fünf Steigerungsgebote für jeweils einen Kontingentsanteil von 10'000 kg einen Zollkontingentsanteil von insgesamt 50'000 kg luftgetrockneten Rohschinken zum Zuschlags- preis von CHF [...] zugeteilt hat, dass der dannzumal noch nicht anwaltlich vertretene A._______ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 22. De- zember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat mit dem Begehren, ihm sei lediglich ein Steigerungsgebot für 10'000 kg zuzuteilen und die restlichen vier Angebote seien zu streichen, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2021 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.– bis zum 29. Januar 2021 aufgefordert wurde, unter Androhung dass ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. Ja- nuar 2021 das entsprechende Gesuch des nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers gutgeheissen und die Frist zur Bezahlung des Kosten- vorschusses bis zum 12. Februar 2021 erstreckt hat, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Februar 2021 um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung so- wie um Befreiung vom Kostenvorschuss ersucht hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die mit Zwischenverfügung vom 6. Ja- nuar 2021 angesetzte und mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2021 erstreckte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einstweilen ausgesetzt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 12. April 2021 das Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeistän- dung mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit rechtskräftig ab- gewiesen und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschus-

B-6504/2020 Seite 3 ses von Fr. 1'500.– innert 15 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung aufge- fordert hat, unter Androhung dass ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer am 21. April 2021 ein Gesuch um Ratenzah- lung (drei monatliche Raten à Fr. 500.–) eingereicht hat, dass das Bundesverwaltungsgericht das beschwerdeführerische Gesuch mit Verfügung vom 27. April 2021 gutgeheissen und den Beschwerdeführer aufgefordert hat, den Kostenvorschuss in drei monatlichen Raten à je Fr. 500.– per 31. Mai 2021, per 30. Juni 2021 und per 30. Juli 2021 zu leis- ten, unter Androhung, dass, falls eine Rate des Kostenvorschusses nicht innert der angesetzten Fristen bezahlt werde, auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten würde, dass die erste Rate des Kostenvorschusses von Fr. 500.– fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 5. Juli 2021 fest- gestellt hat, dass die gemäss der Verfügung vom 27. April 2021 per 30. Juni 2021 zu bezahlende zweite Rate des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.– bis zum 5. Juli 2021 nicht eingetroffen sei und dass der Beschwer- deführer Gelegenheit habe, zu einer allenfalls erfolgten fristgerechten Überweisung der zweiten Rate des Kostenvorschusses bis am 16. Juli 2021 Stellung zu nehmen, andernfalls das Gericht voraussichtlich – wie bereits angekündigt – auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eintreten werde, dass der Instruktionsrichter per interner Mitteilung am 7. Juli 2021 darüber informiert wurde, dass die zweite Rate des Kostenvorschusses am 2. Juli 2021 gutgeschrieben worden sei, dass der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 13. Juli 2021 mitgeteilt hat, der Beschwerdeführer habe die per 30. Juni 2021 aus- stehende zweite Rate am 30. Juni 2021 per Onlinebanking überweisen wollen, was ihm infolge eines technischen Problems nicht gelungen sei, worauf der Beschwerdeführer die ausstehende Rate am 2. Juli 2021 (da der Beschwerdeführer am 1. Juli 2021 "verhindert" gewesen sei) am Post- schalter einbezahlt habe,

B-6504/2020 Seite 4 dass der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers im Schreiben vom 13. Juli 2021 den Nachweis der Einzahlung beigelegt hat, woraus ebenfalls er- sichtlich ist, dass die zweite Rate des Kostenvorschusses am 2. Juli 2021 am Postschalter einbezahlt wurde, dass der Instruktionsrichter per interner Mitteilung am 26. Juli 2021 darüber informiert wurde, dass die dritte Rate des Kostenvorschusses von Fr. 500.– bezahlt worden sei, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig ist (Art. 31 und 33 Bst. d VGG sowie Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG, SR 910.1]), dass die Frist für die Zahlung einer Rate des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizeri- schen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist, dass die gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG für ein Eintreten in der Sache not- wendige zweite Rate des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.– beim Bundesverwaltungsgericht zwar einging, unbestrittenermassen und nachweislich aber nicht durch Belastung innert der mit Verfügung vom 27. April 2021 angesetzten Frist bis zum 30. Juni 2021, dass die zweite Rate des Kostenvorschusses erst am 2. Juli 2021 am Post- schalter einbezahlt worden ist, dass der Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 13. Juli 2021 nicht ex- plizit ein Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht hat, dass die Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG nach der bundesgerichtlichen Praxis im Interesse der Rechtssicherheit ohnehin nur sehr zurückhaltend und in besonderen Fällen gewährt wird, wobei ein Fall von klarer Schuldlosigkeit vorausgesetzt wäre (Urteil des BGer 5A_467/2019 vom 10. März 2020 E. 2.1 m.H.), dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gelten kann, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. der Vertretung keine Nach- lässigkeit vorgeworfen werden kann (Urteil des BVGer A-3540/2017 vom 25. März 2015 E. 2.1.2),

B-6504/2020 Seite 5 dass die Rechtsprechung als unverschuldete Hindernisse etwa Naturkata- strophen, obligatorischen Militärdienst oder plötzliche schwere Erkrankun- gen anerkannt hat (BGE 119 II 87 E. 2a; 112 V 255 E. 2a; 104 IV 210 E. 3), dass nicht weiter spezifizierte und nicht belegte technische Probleme beim Onlinebanking nicht als klare Schuldlosigkeit im Sinne der genannten Rechtsprechung gewertet werden können, zumal der Beschwerdeführer die Einzahlung auch nicht am Donnerstag, 1. Juli 2021 nachholte, da er "verhindert" gewesen sei, sondern die zweite Rate des Kostenvorschusses von Fr. 500.– erst am 2. Juli 2021 am Postschalter einbezahlt hat, womit das Versäumnis der fristgerechten Bezahlung der zweiten Rate des Kos- tenvorschusses nicht als unverschuldete Verhinderung rechtzeitigen Han- delns qualifiziert werden kann, sondern in Umständen begründet liegt, wel- che der Beschwerdeführer selber zu verantworten hat, dass somit, selbst wenn das Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2021 sinngemäss als Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses zu verstehen wäre, keine Gründe er- sichtlich sind bzw. geltend gemacht wurden, die zu einer Wiederherstellung der Frist hätten führen können, dass die fristgerechte Bezahlung der dritten Rate des Kostenvorschusses die verspätete Zahlung der zweiten Rate des Kostenvorschusses nicht zu entschuldigen vermag, zumal das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Verfügung vom 27. April 2021 explizit angedroht hat, dass die nicht fristge- rechte Bezahlung auch nur einer Rate zur Folge habe, dass auf die Be- schwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten würde, dass die zweite Rate des Kostenvorschusses nach dem Gesagten nicht fristgerecht geleistet wurde, weshalb im einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Verfahrenskosten von Fr. 250.– dem Beschwerdeführer aufzuer- legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) und von den (zum Teil verspätet) ge- leisteten drei Raten des Kostenvorschusses von insgesamt Fr. 1'500.– ab- zuziehen sind,

B-6504/2020 Seite 6 dass dem Beschwerdeführer der restliche bereits geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 1'250.– nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils zurückzuerstatten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE).

B-6504/2020 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie werden von den (verspätet) eingegangenen drei Raten des Kos- tenvorschusses von insgesamt Fr. 1'500.– abgezogen. Der restliche Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'250.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular); – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani Diego Haunreiter

B-6504/2020 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 30. Juli 2021

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CH_BVGE_001
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CH_BVGE_001, B-6504/2020
Entscheidungsdatum
29.07.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026