B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-6494/2012

U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 4 Besetzung

Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Hans Urech, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien

A._______, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Sibylle Käser Fromm, Integration Handicap, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente, Wiedererwägungsverfügung vom 12. November 2012.

B-6494/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 2. April 2001 hiess die für Grenzgänger zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) das Leistungsgesuch von A.________ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Versicherter) vom 19. Oktober 2000 (IV-Akt. 2) gut und gewährte ihm mit Wirkung ab dem

  1. November 2000 eine ganze Invalidenrente sowie die entsprechende Zusatzrente für die Ehegattin (IV-Akt. 21). Diese Verfügung trat in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Nach der Durchführung des mit Schreiben vom 18. Februar 2002 angekündigten Revisionsverfahrens (IV-Akt. 22) teilte die Sozialversicherungsanstalt Aargau (im Folgenden: kantonale IV-Stelle) mit Mitteilung vom 3. Mai 2002 mit, es habe sich kei- ne rentenbeeinflussende Änderung ergeben, weshalb weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (IV-Akt. 24). Das mit Schreiben vom 28. Juni 2005 (IV-Akt. 26) erneut eingeleitete Revisionsverfahren schloss die kantonale IV-Stelle am 3. Oktober 2005 gleichfalls mit einer Bestätigung eines Invaliditätsgrades von 100 % sowie der bisherigen Rentenleistungen ab (IV-Akt. 29). B. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 kündigte die kantonale IV-Stelle wie- derum die Durchführung eines Revisionsverfahrens an (IV-Akt. 33) und holte den durch den Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen "Revisi- on der Invalidenrente" vom 9. Oktober 2010 (IV-Akt. 35) sowie einen Ver- laufsbericht des Hausarztes Dr. med. B.________ vom 26. Oktober 2010 (IV-Akt. 36) ein. Mit Stellungnahme vom 21. März 2011 erklärte Dr. med. C.________ des regionalen ärztlichen Dienstes (im Folgenden: RAD), der Beschwerdeführer habe gemäss den vorliegenden Medizinalakten seit 2005 keinen Arzt mehr besucht. Die damals festgestellten (subjektiven) Missempfindungen seien offenbar lediglich mit Krankengymnastik, Mas- sagen und Thermalbädern behandelt worden. Damit gehe er mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit von einer Verbesserung des Gesundheitszu- standes aus. Gleichwohl sei die Einholung eines bidisziplinären (neurolo- gischen und rheumatologischen) Gutachtens zur Klärung des Gesund- heitszustandes insgesamt, der Arbeitsfähigkeit sowie des Erfordernisses beruflicher Massnahmen zu empfehlen (IV-Akt. 40). B.a Mit Auftrag vom 21. März 2011 holte die Vorinstanz gemäss der RAD- ärztlichen Empfehlung eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Reha- Clinic Baden ein (IV-Akt. 42). Die Untersuchungsdaten wurden auf den

B-6494/2012 Seite 3 27./28. Juni und den 5. Juli 2011 festgelegt (IV-Akt. 45). Im Gutachten vom 5. Dezember 2011 wurde dem Beschwerdeführer in internistisch- rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten attestiert, welche überdies mittels Konditi- on- und Muskelkrafttraining stufenweise erhöht werden könne. In neuro- logischer Hinsicht habe eine Schmerzchronifizierung mit zunehmender psychischer Fixierung stattgefunden und sich damit das Beschwerdebild in den letzten 10 Jahren tendenziell eher verschlechtert. Es sei kaum mehr von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die psychiatrische Teilgut- achterin erwähnte zwar Rehabilitationsbemühungen, die durch eine Psy- chotherapie vorzubereiten und zu begleiten seien, vermutete jedoch, dass der Beschwerdeführer keine zumutbare angepasste Tätigkeit in ei- nem nützlichen Zeitraum werde ausüben können (IV-Akt. 49). B.b In der konsiliarischen Aktenbeurteilung vom 13. Dezember 2011 liess der RAD-Psychiater Dr. med. D.________ einige Zweifel an der Objektivi- tät der psychiatrischen Teilgutachterin verlauten und kritisierte die von ihr gestellten Diagnosen. Unbegründet sei ebenfalls die durch sie vorge- nommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wobei sie insbesondere weder Einschränkungen der Funktionen und Fähigkeiten noch psychopathologi- schen Auffälligkeiten beschrieben habe (IV-Akt. 51). In der Folge formu- lierte die kantonale IV-Stelle am 20. Dezember 2011 Ergänzungsfragen an sämtliche Teilgutachter der RehaClinic Baden (IV-Akt. 52), welche mit den Schreiben vom 12. Januar 2012 und 27. Februar 2012 beantwortet wurden (IV-Akt. 53). Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. C.________ vom 2. April 2012 könnten Rückfragen die im psychiatri- schen Teilgutachten fehlende psychopathologische Befundgebung nicht korrigieren. Die internistisch aufgeführte Anamnese beruhe sodann aus- schliesslich auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Die Rückfragen im rheumatologischen Gebiet seien schliesslich nicht oder nur unzureichend beantwortet worden. Insgesamt sei das Gutachten der RehaClinic Baden vom 5. Dezember 2011 damit mit nicht verbesserbaren Fehlern behaftet. Es sei aus diesen Gründen ein neues polydisziplinäres (internistisches, psychiatrisches und rheumatologisches) Gutachten ein- zuholen (IV-Akt. 55). B.c Dementsprechend erteilte die kantonale IV-Stelle dem Zentrum für In- terdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG (im Folgenden: ZIMB) mit Schreiben vom 24. April 2012 den Auftrag für eine polydisziplinäre Un- tersuchung (IV-Akt. 56). Im hiernach ergangenen Gutachten des ZIMB vom 12. Juli 2012 stellten die Gutachter keinerlei Diagnosen mit einer

B-6494/2012 Seite 4 Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch für jede andere "alters- und habi- tusentsprechende" Verweisungstätigkeit medizinisch-theoretisch zu 100 % arbeitsfähig (IV-Akt. 59). In der Stellungnahme vom 19. Juli 2012 würdigte der RAD das ZIMB-Gutachten vom 12. Juli 2012 als beweiskräf- tig. Hiernach habe bereits anlässlich der ersten Rentenzusprechung im Jahre 2001 eine höhere Arbeitsfähigkeit vorgelegen als damals ange- nommen. So sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit respektive in einer körperlich leichten bis mittelschweren Verweisungstä- tigkeit effektiv stets zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Dr. med. B.________ sei als Arzt für Innere Medizin fachlich nicht geeignet gewesen, den Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen. Die Ergebnisse aus den bildgebenden Verfahren des Jahres 2000 habe er fehlinterpre- tiert respektive überschätzt und so zu Unrecht eine volle Arbeitsunfähig- keit seit dem 5. Dezember 2000 für jegliche beruflichen Tätigkeiten gefol- gert. Weitergehende fachärztliche Untersuchungen hätten diese Falsch- beurteilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit widerlegt (IV-Akt. 60). B.d Mit Vorbescheid vom 30. Juli 2012 kündigte die kantonale IV-Stelle dem Beschwerdeführer an, sie beabsichtige, die Verfügung vom 2. April 2001 wiedererwägungsweise aufzuheben (IV-Akt. 61). C. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Sibylle Käser Fromm der Integration Handicap, am 10. August 2012 Einwände (IV-Akt. 64), welche er in seinen Eingaben vom 13. September 2012 und 25. Oktober 2012 erläuterte. Es sei im Zeitpunkt der Leistungszusprechung von 2001 vertretbar gewesen, auf die Einschätzung des behandelnden Hausarztes abzustellen. Seither ha- be sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert, weshalb die bisherige Rente nicht hätte aufgehoben werden dürfen (IV-Akt. 66). In Bezug auf die vor über 11 Jahren erlassene Rentenverfügung gelte ausserdem der Grundsatz von Treu und Glauben (IV-Akt. 71). Mit Verfügung vom 12. November 2012 bestätigte die Vorinstanz den Vorbescheid der kantonalen IV-Stelle vom 30. Juli 2012 und hob die Ver- fügung vom 2. April 2001 sowie die Rentenansprüche des Beschwerde- führers mit Wirkung ab dem Ende des der Zustellung der Verfügung fol- genden Monats wiedererwägungsweise auf. Zur Begründung führte sie aus, die im Zeitpunkt der ersten Rentenverfügung vom 2. April 2001 an- genommene vollständige Arbeitsunfähigkeit habe sich als falsch heraus-

B-6494/2012 Seite 5 gestellt. Die Rente sei ursprünglich aufgrund des Rückenleidens zuge- sprochen worden. Dr. med. E.________ habe indessen bereits bei der or- thopädischen Untersuchung von Dezember 2000 keine Hinweise auf eine akute oder chronische Nervenwurzelreizung gefunden. Auch die Rönt- genbefunde des Jahres 2000 hätten keine vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten beruflichen Tätigkeit begründet, was Dr. med. E.________ in seinem Bericht vom 26. November 2010 bestätigt habe. In den Rentenrevisionsverfahren der Jahre 2002 und 2005 hätten keine spezialärztlichen Abklärungen stattgefunden, sondern seien die bisherigen Rentenleistungen jeweils lediglich aufgrund eines Berichts des behandelnden Hausarztes sowie der subjektiv unveränderten Beschwer- deangaben weiterhin gewährt worden. Auf das interdisziplinäre Gutachten der SMAB AG (recte: des ZIMB) vom 2. Juli 2012 könne vollumfänglich abgestellt werden. Hiernach sei der Beschwerdeführer sowohl für die an- gestammte berufliche Tätigkeit als technischer Mitarbeiter in einer Nukle- aranlage als auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Verweisungstätigkeit seit jeher zu 100 % arbeitsfähig. Die vom Hausarzt aufgrund des Berichts des Orthopäden Dr. med. E.________ vom 26. November 2000 festgestellte volle Arbeitsunfähigkeit könne nicht nachvollzogen werden. Mittels der Wiedererwägung sei die ursprünglich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes zu korrigieren. Dem geltend gemachten Vertrauenstatbestand sei die Rechtssicherheit und Rechts- gleichheit entgegenzuhalten. Unter dem Aspekt der Erheblichkeit sei nicht entscheidend, wie lange die Rente bereits ausgerichtet wurde, sondern lediglich, wie lange diese infolge der unrichtig gewürdigten Tatsachen wei- terhin ausgerichtet würde. Der vorliegend hypothetisch absehbare 9- jährige Rentenbezug bis zur Erreichung des Pensionsalters überschreite eindeutig diese Erheblichkeitsgrenze. Damit sei die ursprüngliche Ren- tenverfügung vom 2. April 2001 zu widerrufen. Einer allfälligen Beschwer- de entzog die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung (IV-Akt. 74). D. Diese Verfügung zog der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 13. Dezember 2012 weiter ans Bundesverwaltungsgericht. Er stellt die nachfolgenden Anträgen:

  1. Die Verfügung vom 12. November 2012 der IV-Stelle für Versicherte im Ausland sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten.
  2. Eventualiter sei die Verfügung vom 12. November 2012 der IV-Stelle für Versicherte im Ausland aufzuheben und die Sache sei an die IV-Stelle Aar-

B-6494/2012 Seite 6 gau zurückzuweisen, damit diese die Prüfung von beruflichen Wiedereinglie- derungsmassnahmen vornimmt. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin. 5. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und dem Beschwerdeführer sei während der Dauer des Verfahrens weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Der Beschwerdeführer führt aus, basierend auf dem Prinzip des Vertrau- ensschutzes seien ihm die bisherigen Rentenleistungen weiterhin zu ent- richten. Die von der Vorinstanz genannten Grundsätze der Rechtsicher- heit und der Rechtsgleichheit änderten hieran nichts, nachdem der Ver- trauensschutz gerade eine Ausnahme jener Grundsätze darstelle. Die Er- heblichkeit stelle im Weiteren eine nötige Voraussetzung für die Revidier- barkeit einer Verfügung dar und finde in der Rechtsprechung zum Ver- trauensschutz keine Anwendung. Es sei für die Bejahung des Vertrau- ensschutzes von Bedeutung, wie lange eine Rente bereits ausbezahlt worden sei und nicht, wie lange diese noch ausbezahlt würde. Unter dem Eventualstandpunkt macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Prüfung beruflicher Massnahmen unterlassen. In Verletzung der Begründungspflicht habe die Vorinstanz seinen diesbe- züglich bereits im Einwandverfahren gestellten Antrag unbeantwortet ge- lassen. Gemäss der Rechtsprechung sei der Eingliederungsbedarf im Falle einer Rentenrevision oder Wiedererwägung in gleicher Weise abzu- klären wie im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung. Vorlie- gend sei die Selbsteingliederung angesichts seines fortgeschrittenen Al- ters nicht mehr zumutbar. Er sei motiviert, bei der Durchführung von Ein- gliederungsmassnahmen mitzumachen. E. In ihrer Eingabe vom 16. Januar 2013 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Gleichzeitig reicht sie eine undatierte Stellung- nahme der kantonalen IV-Stelle ein, in welcher jene beantragt, die Be- schwerde sei (in der Hauptsache) abzuweisen. Zur Begründung führt die kantonale IV-Stelle aus, gemäss dem Gutachten der SMAB AG (recte: des ZIMB) lasse sich keine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähig- keit in irgendeiner beruflichen Tätigkeit begründen. Zwar sei der Be- schwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Aufhebungsverfügung

B-6494/2012 Seite 7 bereits 56 Jahre alt gewesen. Er habe sich aber bereits anlässlich der Begutachtung respektive der Schlussbesprechung der RehaClinic Baden vom 5. Dezember 2011 darüber im Klaren sein müssen, dass er im Rah- men der Schadenminderungspflicht neben der täglichen Mithilfe im Haushalt noch in der Lage wäre, ausserhäusliche Einsätze zu leisten. Der Beschwerdeführer könne sich ausserdem in geeignete Verweisungstätig- keiten in der Industrie oder im Dienstleistungsbereich ohne Hilfe der Inva- lidenversicherung eingliedern. Auf diese Weise werde er innerhalb kurzer Zeit einen Lohn erzielen, der zwar nicht dem Niveau der früheren berufli- chen Tätigkeit entspreche, jedoch angesichts der statistischen Durch- schnittswerte auch offensichtlich nicht rentenbegründend sei. F. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2013 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge gut und wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. G. In ihrem Schreiben vom 6. Februar 2013 schliesst sich die Vorinstanz den Anträgen und Ausführungen der kantonalen IV-Stelle in der Hauptsache (Sachverhalt Bst. E) an und verzichtet auf die Einreichung einer eigenen Vernehmlassung. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invali- denversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bun- desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland.

B-6494/2012 Seite 8 1.2 Im Streit liegt die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Vorinstanz) vom 12. November 2012. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht nicht. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 12. No- vember 2012 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesge- setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundes- gesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021) eingereich- te Beschwerde ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV- Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkei- tausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zu- rückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. Der Beschwerdeführer war zuletzt als Grenzgänger im Kanton Aargau erwerbstätig und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in Deutschland, wo er heute noch lebt. Er macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf den Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Grenzgänger zurück- geht. Unter diesen Umständen war die IV-Stelle Aargau für die Entgegen- nahme und Prüfung der Anmeldung und die IVSTA für den Erlass der an- gefochtenen Verfügung zuständig. 3. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.

B-6494/2012 Seite 9 3.1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgear- beiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) An- hangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragspartei- en untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Si- cherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienan- gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfol- gend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder- gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Ver- ordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Si- cherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. 3.1.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied- staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). 3.1.3 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren ge- meinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prü- fung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenren- te grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Demnach bestimmt sich vorliegend der An- spruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente ausschliesslich nach dem schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210). 3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 12. November 2012) einge- tretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die

B-6494/2012 Seite 10 sich erst später verwirklicht haben, sind jedoch soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfü- gung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 3.3 Intertemporal sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009). Dabei ist ein allfälliger Leistungsanspruch für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen sowie ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). 3.3.1 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit- licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun- gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit- punkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445). Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substan- ziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergan- gene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil Bundesge- richt 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde da- gegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechen- den Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG ent- steht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein und wurde die Anmeldung bis spätestens Ende Juni 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (BGE 138 V 475). 3.3.2 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange- fochtenen Verfügung vom 12. November 2012 in Kraft standen; weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfügung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Damit

B-6494/2012 Seite 11 ist grundsätzlich auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der Ver- ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft ge- tretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Zudem sind die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beachten, soweit diese in sachlicher sowie zeitlicher Hinsicht anwendbar sind. Zwecks Prüfung der Wiedererwägung wird vorliegend zudem auf die im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung (April 2001) gültig gewesene Fassung des IVG (AS 1987 447) hingewiesen. 3.4 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali- denversicherung (Art. 1a-26 bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 3.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss- brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.6 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei- chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Gesche- hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).

B-6494/2012 Seite 12 4. Vorliegend ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die dem Beschwerdeführer bisher geleistete ganze Rente mit Wir- kung ab Ende Dezember 2012 wiedererwägungsweise aufgehoben hat. 4.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf for- mell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkom- men, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von er- heblicher Bedeutung ist. Ein Zurückkommen ist auch dann möglich, wenn die materiellen Revisionsvoraussetzungen (Art. 17 ATSG) nicht erfüllt sind. Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ur- sprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17). 4.1.1 Zweifellose Unrichtigkeit liegt vor, wenn die ursprüngliche Renten- verfügung auf einem groben Fehler der Verwaltung beruht (BGE 109 V 108 E. 1c S. 113). Die Fehlerhaftigkeit kann auch bei einer unrichtigen Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Zurückhaltung bei der An- nahme zweifelloser Unrichtigkeit ist geboten, wenn der Wiedererwä- gungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beur- teilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und da- mit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufwei- sen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2 m.H.). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regel- mässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2b/bb S. 401). 4.1.2 Die Erheblichkeit lässt sich durch keine allgemeine gültige betragli- che Grenze festlegen (vgl. BGE 107 V 180 E. 2b S. 182). Massgebend sind die gesamten Umstände des Einzelfalls, wozu auch die Zeitspanne gehört, welche seit dem Erlass der zu Unrecht ergangenen Verfügung verstrichen ist (THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungs- rechts, 3. Aufl., Bern 2003, § 70 Rz. 17). Bei periodischen Dauerleistun- gen ist die Erheblichkeit regelmässig zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c S. 480). 4.2 Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Un- richtigkeit und Erheblichkeit zulässig ist, muss vom Rechtszustand aus- gegangen werden, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestan-

B-6494/2012 Seite 13 den hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisän- derung vermag kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig er- scheinen zu lassen (BGE 125 V 383 E. 3 S. 390). Für die Frage der Zu- lässigkeit ist einzig auf die Verhältnisse und den Wissensstand zum da- maligen Zeitpunkt abzustellen. Führen erst spätere Beweismittel zu die- ser Erkenntnis, kommt einzig eine prozessuale Revision zum Tragen (Ur- teil des Bundesgerichts 8C_517/2007 vom 16. September 2008 E. 4.1). 5. In der vorliegend angefochtenen Wiedererwägungsverfügung vom 12. November 2012 hält die Vorinstanz fest, der Hausarzt des Beschwer- deführers sei als Arzt für Innere Medizin für die Beurteilung der beim Be- schwerdeführer vorliegenden Rückenproblematik fachlich nicht qualifiziert gewesen. Er habe deshalb die bildgebenden Verfahren des Jahres 2000 fehlinterpretiert respektive überschätzt und aus diesen zu Unrecht eine volle Arbeitsunfähigkeit ab dem 5. Dezember 2000 geschlossen. Eine weitergehende kompetente fachärztliche Beurteilung hätte mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit zu einer Berichtigung dieser unrichtigen Beur- teilung geführt. Der Beschwerdeführer demgegenüber bestreitet das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes. Nach seiner Auffassung war es im Zeitpunkt der Leistungszusprechung von 2001 durchaus vertretbar, dass die Invali- denversicherung auf die Einschätzung des behandelnden Hausarztes ab- stellte. Ebenfalls sei die Annahme einer vollen Arbeitsunfähigkeit auf- grund seines Schmerzsyndroms am Rücken vertretbar gewesen. 6. Nachdem die Frage, ob die Vorinstanz die ursprüngliche Verfügung vom 2. April 2001 zu Recht in Wiedererwägung gezogen hat, ausgehend vom Wissensstand zu jenem Zeitpunkt zu beantworten ist (vgl. E. 3.2), sind nachfolgend die in jenem Zeitpunkt vorgelegenen Medizinalakten wieder- zugeben. 6.1 Dr. med. E.________, Arzt für Orthopädie, Chirotherapie und Osteo- pathie, berichtete am 26. November 2000, der Versicherte beklage aktuell vor allem Schmerzen im oberen und mittleren Bereich der Brustwirbel- säule mit Ausstrahlungen in den linken Arm bis in die Finger II und III (Sensibilitätsminderung) sowie im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in die untere Brustwirbelsäule und nach links über das Ge- säss bis zur grossen Zehe. In der grossen Zehe mache sich ein Taub-

B-6494/2012 Seite 14 heitsgefühl sowie ein Dauerschmerz bemerkbar, der sich bei Belastung verstärke. Die Untersuchung habe keine wesentliche Einschränkung der Halswirbelsäulenbeweglichkeit aufgezeigt. In der Brustwirbelsäule be- stünden Funktionsstörungen im Bereich Th4/6. Der Rundrücken lasse sich nicht ganz ausgleichen. Die Schultern, Ellenbogen und Handgelenke seien beidseitig frei beweglich. Die Kraft sei links leicht abgeschwächt. Es liege eine Linksskoliose der Wirbelsäule bei Beckenschiefstand links vor. Der Ischiasverlauf sei bis zur Wade schmerzhaft, links mehr als rechts. Die Röntgenaufnahmen von Dr. med. F.________ vom 20. April 2000 hät- ten eine Spondylarthrose im Segment C2/3, ein links eingeengtes Fora- men C5/6 und eine leichte Linksskoliose der Lendenwirbelsäule gezeigt. Dem am 20. Juli 2000 durch Dr. med. G.________ erstellten MRT der Lendenwirbelsäule sei eine geringe Vorwölbung der Bandscheibe im Segment L4/5 nach dorsal leichter, beidseitiger Tangierung der Wurzel L4 sowie eine diskrete linksbetonte Vorwölbung der Bandscheibe im Seg- ment L5/S1 mit Tangierung der Wurzel L5 links zu entnehmen. Insgesamt stellte Dr. med. E.________ die nachfolgenden Diagnosen:  persistierendes pseudoradikuläres lumbosakrales Schmerzsyn- drom bei Fehlstatik und Funktionsstörungen der Lendenwirbelsäu- le sowie Diskopathien in den Segmenten L4/5 und L5/S1;  C6-betontes Zervikobrachialsyndrom bei Diskopathie im Segment C5/6. Der Versicherte sei subjektiv trotz regelmässiger Medikamenteneinnahme nie beschwerdefrei. Er fühle sich in seiner Belastungsfähigkeit hochgradig eingeschränkt. Anlässlich der aktuellen Untersuchung seien keine Hin- weise auf eine akute oder chronische Nervenwurzelreizung zu sehen, dennoch seien die vom Versicherten geschilderten Beschwerden glaub- haft und nachvollziehbar. Im Moment sei er in seiner Belastungsfähigkeit eingeschränkt. Er könne keine Tätigkeiten verrichten mit Heben und Tra- gen von mittelschweren und schweren Lasten, mit häufigem Bücken, mit fixierten, vornübergebeugten Körperhaltungen, unter Zeitdruck und unter Witterungseinflüssen. Auch leichte, abwechslungsreiche Tätigkeiten kön- ne er höchstens noch halbschichtig verrichten. Dr. med. E.________ empfahl eine intensive Physiotherapie mit dem Ziel der vollständigen Be- schwerdefreiheit (IV-Akt. 8, S. 5-6). 6.2 Im Arztbericht für Erwachsene vom 5. Dezember 2000 stellte Dr. med. B.________, Hausarzt des Versicherten und Arzt für innere Medizin, die nachfolgenden Diagnosen mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

B-6494/2012 Seite 15  persistierendes pseudoradikuläres Hals- und Lendenwirbelsäulen- syndrom, bestehend seit 1995 respektive 1991;  radikuläres Lendenwirbelsäulensyndrom mit Diskopathien der Segmente L4/5 und L5/S1, bestehend seit 1998;  Blockierungen der Halswirbelsäule und des Iliosakralgelenks, be- stehend seit 1999. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die Diagnosen:  Adipositas;  grenzwertige Osteopenie (Knochendichteminderung);  Hyperlipidämie (erhöhte Blutfettwerte). Der Versicherte sei seit dem 26. November 1999 bis auf Weiteres zu 100 % in der bisherigen beruflichen Tätigkeit arbeitsunfähig. Die Arbeits- fähigkeit könne nicht durch medizinische Massnahmen verbessert wer- den. Ebensowenig seien andere berufliche Tätigkeiten zumutbar. Als the- rapeutische Massnahmen seien Akupunktur, Krankengymnastik, Schlin- gentisch, Infiltration-Haustherapie, Injektionstherapie sowie physikalische und medikamentöse Therapie vorgesehen. Seinem Bericht legte er den vorerwähnten Bericht über die orthopädische Untersuchung von Dr. med. E.________ (E. 4.1) sowie jeweils ein MRT und ein CT der Lendenwirbel- säule bei (IV-Akt. 8, S. 1-4). 6.3 Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 2. April 2001 lagen ausschliesslich die erwähnten beiden Arztberichte vor. Dr. med. B.________ hat in seiner Beurteilung vom 5. Dezember 2000 in orthopä- discher Hinsicht die Untersuchungsbefunde von Dr. med. E.________ vom 26. November 2000 weitgehend unverändert übernommen. Wäh- rend Dr. med. E.________ indessen auf eine aktuell verminderte Belast- barkeit schloss mit der Möglichkeit, durch zielgerichtete Therapie Be- schwerdefreiheit zu erreichen, attestierte Dr. med. B.________ eine an- dauernde, therapeutisch nicht verbesserbare Arbeitsunfähigkeit, welche er jeweils in den beiden anschliessenden Revisionsverfahren der Jahre 2002 und 2005 bestätigte. Indem damit lediglich Dr. med. B.________ abschliessend eine andauernde, vollständige Arbeitsunfähigkeit des Be- schwerdeführers feststellte, Dr. med. E.________ demgegenüber die Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit durch geeignete Therapien nicht ausschloss, wichen die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch die beiden Mediziner inhaltlich in nicht unerheblicher Weise voneinander ab.

B-6494/2012 Seite 16 6.4 Für die richterliche Würdigung einer medizinischen Beurteilung spielt die fachliche Qualifikation des beurteilenden Arztes eine erhebliche Rolle (Eidgenössisches Versicherungsgericht (EVG; heute: Bundesgericht) I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. Novem- ber 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter ausserdem der Erfah- rungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns- ten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b.cc mit weiteren Hinweisen). Vorliegend erscheint es nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Haus- arzt des Versicherten, Dr. med. B., die vorliegenden Röntgen- bilder sowie den Untersuchungsbericht des Orthopäden Dr. med. E. vom 26. November 2000 in Bezug auf die Auswirkung der darin ersichtlichen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit bewusst oder unbe- wusst (zu Gunsten seines Patienten) überschätzte. Nachdem in jenem Zeitpunkt lediglich ein Facharztbericht vorlag, der seinerseits die Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilte, wäre rückblickend eine weitergehende Abklärung der invalidisierenden Diagno- sen sowie deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unabdingbar gewe- sen. Die Vorinstanz hätte nicht lediglich basierend auf die Arbeitsfähig- keitsbeurteilung des Hausarztes eine Rentenverfügung erlassen dürfen. Insgesamt hat die Vorinstanz somit den Sachverhalt im Zeitpunkt der ur- sprünglichen Rentenverfügung offensichtlich unvollständig sowie in einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festgestellt, womit sich die ursprüngliche Rentenverfügung als zweifellos unrichtig erweist. Die Voraussetzung der Erheblichkeit bedarf bei periodischer Dauerleistung keiner weiteren Begründung (E. 3.1.2). Damit hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes bejaht. 7. Steht die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung einmal fest und ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, gilt es, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzu- stellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88 bis Abs. 1 lit. c IVV). Wie bei einer materiel- len Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeit- punkt der Verfügung zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechti-

B-6494/2012 Seite 17 gung und allenfalls der Umfang des künftigen Anspruchs ergeben (Urteil des Bundesgerichts 8C _818/2012 vom 11. März 2013 E. 6.1 m.w.H.). 7.1 Anspruch auf eine Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer ist vorliegend unbestrittenermassen erfüllt. Streitig und nachfolgend zu prü- fen verbleibt damit, ob und gegebenenfalls ab und bis wann der Be- schwerdeführer in einem anspruchsbegründenden Mass invalid war re- spektive nach wie vor ist. 7.2 Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Demnach ist Invalidität der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt beziehungsweise der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbe- reich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält somit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä- higkeit) und ein wirtschaftliches Element im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tä- tigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). 7.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu- stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu- gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – ar- beitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist.

B-6494/2012 Seite 18 Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medi- zinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Be- rufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts I 457/04 [heute: Bundesgericht] vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b). 7.4 Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. April 2004 bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Danach ist das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der In- validität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfäl- liger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom- men) zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen), in Beziehung zu setzen (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2; BGE 129 V 29 E. 1; BGE 128 V 30 E. 1; BGE 104 V 136 E. 2a-c). 7.5 Zu bemerken bleibt, dass auf Grund des im gesamten Sozialversi- cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein invalider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im ange- stammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu bestimmen, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versi- cherte anrechnen zu lassen. 8. Aus den vorliegenden aktuellen Medizinalakten ergibt sich Folgendes: 8.1 Im polydisziplinären Gutachten der RehaClinic Baden vom 5. Dezem- ber 2011 stellte die Fachärztin FMH für Innere Medizin Dr. med. H.________ eine erhebliche Diskrepanz zwischen den vom Versicherten geschilderten Beschwerden und den eher spärlichen klinischen und ra- diologischen Befunden fest, dies infolge von Symptomausweitung, Selbstlimitierung und weiteren Inkonsistenzen. Der adipöse Versicherte

B-6494/2012 Seite 19 betreibe kaum sportliche Aktivitäten. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule habe im Rahmen des normalen Verlaufs bei zunehmendem Alter und zu- nehmender Dekonditionierung abgenommen. Aus internistisch-rheumato- logischer Sicht bestehe zum aktuellen Zeitpunkt rein körperlich-somatisch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine leichte, körperlich wechselbelastende Tätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit könne in rheumatologi- scher Hinsicht mittels eines Kondition- und Muskeltrainings stufenweise erhöht werden (IV-Akt. 49.1). Gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. J.________ vom 3. Oktober 2011 leide der Versicherte an dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (ICD-10 F44.6) und einer abhängigen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7). Der ge- sundheitliche Verlauf sei chronifiziert. Allfällige Rehabilitationsbemühun- gen seien durch eine Psychotherapie vorzubereiten und dann engma- schig zu begleiten. Es sollten die Schlafstörungen und Schmerzen spezi- fischer angegangen werden. Dafür sei ein zeitlicher Rahmen von mindes- tens einem bis eineinhalb Jahren einzurechnen. Die in der freien Wirt- schaft realisierbare Arbeitsfähigkeit liege mit grosser Wahrscheinlichkeit schon Jahre zurück. Vermutlich existiere keine zumutbare angepasste Tätigkeit, die der Versicherte innerhalb eines nützlichen Zeitraums aus- üben könnte (IV-Akt. 49.2). Im neurologischen Teilgutachten vom 2. Au- gust 2011 befand Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Neurologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, es hätten klinisch-neurologisch keine pathologischen Befunde objektiviert werden können. Die vom Ver- sicherten beklagte Hypästhesie der ganzen linken Körperseite könne aus neurologischer Sicht nicht erklärt werden. Gemäss den Angaben des Ver- sicherten habe sich vom klinischen Standpunkt aus das gesamte Be- schwerdebild in den letzten 10 Jahren kaum verändert, respektive sogar verschlechtert. Im Vordergrund stehe die Schmerzsymptomatik und die damit assoziierte verminderte psycho-physische Leistungsfähigkeit. Es sei deshalb von einer ausgeprägten Somatisierung auszugehen mit zu- nehmender psychogener Fixierung und Chronifizierung des gesamten Beschwerdekomplexes. Aufgrund dieser Chronifizierung und der langjäh- rigen Arbeitsabstinenz sei angesichts des fortgeschrittenen Alters des Versicherten kaum mehr von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen. In dem während der Untersuchung präsentierten Zustand sei er überdies kaum mehr vermittelbar. Es hätte schon im Jahr 1999 alles daran gesetzt wer- den müssen, den Versicherten wieder in den Arbeitsprozess zu reintegrie- ren, zumal da ausser leichtgradigen, mehr oder weniger altersentspre- chenden degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule keine medizini- schen Gründe vorgelegen hätten, die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigten (IV-Akt. 49.3).

B-6494/2012 Seite 20 8.2 In der konsiliarischen Aktenbeurteilung vom 13. Dezember 2011 er- klärte RAD-Arzt Dr. med. D., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die durch die psychiatrische Teilgutachterin Dr. med. J. am 3. Oktober 2011 gestellten Diagnosen seien nicht nach- vollziehbar begründet und liessen an der Objektivität der Gutachterin zweifeln. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe sie ebenfalls nicht be- gründet, insbesondere habe sie keine Einschränkungen der Funktionen und Fähigkeiten beschrieben und keine psychopathologischen Auffällig- keiten angegeben (IV-Akt. 51). 8.3 Dr. med. J.________ hielt mit Schreiben vom 12. Januar 2012 in Be- antwortung der Ergänzungsfragen der kantonalen IV-Stelle fest, bei den als dissoziative Störungen diagnostizierten körperlichen Befunden handle es sich um das körperliche Erleben des Versicherten, die individuelle Wirklichkeit, deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt werden könne. Da der Versicherte keinen Leidensdruck habe, sei die erforderli- che Therapie nicht durchführbar. Dass der Versicherte trotz der diagnosti- zierten Persönlichkeitsstörung erfolgreich eine Schlosserlehre habe ab- schliessen und anschliessend während 26 Jahren effektiv als Materialprü- fer/technischer Mitarbeiter habe arbeiten können, sei nicht ungewöhnlich. Durch die Entwicklung eigener Strategien könnten persönlichkeitsgestörte Menschen Defizite zu Beginn des Lebens oftmals kompensieren, um dann bei geringfügigem Anlass vorzeitig auszubrennen und arbeitsunfä- hig zu werden (IV-Akt. 53, S. 6-7). 8.4 Im Schreiben vom 27. Februar 2012 nahm Dr. med. H.________ er- gänzend zum "rheumatologischen" Gutachten vom 3. Oktober 2011 (rec- te: 5. Dezember 2011) Stellung. Aufgrund der radiologischen Aufnahmen könne nicht auf eine Verbesserung oder Verschlechterung des Gesund- heitszustandes in rheumatologischer Hinsicht geschlossen werden. In in- ternistischer Hinsicht komme differentialdiagnostisch nicht ein Alkohol- missbrauch für die pathologischen Leberbefunde in Frage (IV-Akt. 53, S. 2-4). 8.5 In seiner Stellungnahme vom 2. April 2012 erklärte RAD-Arzt Dr. med. C.________, das Gutachten der RehaClinic Baden vom 5. Dezember 2011 sei unbrauchbar. Die in rheumatologischer Hinsicht gestellten Fra- gen seien nicht oder nur unzureichend beantwortet worden. Die internis- tisch dargestellte Anamnese beruhe ausschliesslich auf Angaben des Versicherten. Der grösste Mangel des Gutachtens liege aber in der de facto fehlenden psychopathologischen Befundgebung. Als "Untersu-

B-6494/2012 Seite 21 chungsbefunde" sei lediglich eine Beurteilung der Persönlichkeit des Ver- sicherten wiedergegeben worden. Die damit fehlende Untersuchung kön- ne nicht durch entsprechende Rückfragen an die Gutachterin korrigiert werden. Es sei deshalb ein neues polydisziplinäres (rheumatologisches, psychiatrisches und internistisches) Gutachten einzuholen (IV-Akt. 55). 8.6 Das polydisziplinäre Gutachten des ZIMB vom 12. Juli 2012 stellte in rheumatologischer Hinsicht keine Diagnosen mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. In der klinischen Untersuchung seien keine wesentlichen Einschränkungen aufgefallen. Der Versicherte habe ohne Mühe sitzen und sich ohne sichtbare Behinderung zügig aus- und ankleiden können. Das Hinken links mit durchgestrecktem, leicht aduziertem und etwas aus- senrotiertem Bein habe ausgesprochen demonstrativ gewirkt und nicht mit einer Rücken- oder Gelenkspathologie erklärt werden können. Die demonstrierte skoliotische Fehlhaltung mit Schultertiefstand rechts im Stehen habe sich durch Ablenkung im Sitzen problemlos aufrichten las- sen. Radiologisch sei keine Skoliose der Lenden- oder Brustwirbelsäule zu erkennen. Die Wirbelsäule sei klinisch in allen Abschnitten frei beweg- lich. Ebenfalls seien die peripheren Gelenke reizlos und frei beweglich. Die passiven Bewegungen seien von starken Schmerzen begleitet wor- den, was der Versicherte aber jeweils erst auf die entsprechenden Rück- fragen des Gutachters hin kundgetan habe. Auffallend sei das "ausge- prägte Grimassieren" des Versicherten während den durchgeführten Un- tersuchungstests gewesen. Es liege insgesamt ein chronisches und the- rapieresistentes Schmerzsyndrom vor, das organisch-strukturell nicht be- gründet werden könne, mit einer ausgeprägter Symptomausweitung und Selbstlimitierung. Rückblickend habe bereits im Jahr 2000, angesichts der damals erstellten Berichte mit den praktisch unauffälligen radiologi- schen Befunden und den spärlichen klinischen Pathologien, eine voll- ständig erhaltene Arbeitsfähigkeit zumindest in körperlich leichten bis mit- telschweren Tätigkeiten bestanden. Auch wenn aufgrund der Selbstlimi- tierung eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess un- wahrscheinlich erscheine, sei medizinisch-theoretisch keine Arbeitsunfä- higkeit für geeignete berufliche Tätigkeiten gegeben. Die psychiatrische Teilgutachterin hielt schliesslich fest, aus versicherungspsychiatrischer, rein theoretischer Sicht lasse sich kein Leiden finden, das eine Arbeitsun- fähigkeit begründe. Der Versicherte sei zu 100 % arbeitsfähig. Dennoch erscheine es unwahrscheinlich, dass er nach der Berentung während der Dauer von 12 Jahren seinen Weg zurück in den Arbeitsmarkt finden wer- de. Im Rahmen der Konsensbesprechung fanden die Gutachter keine Di- agnosen mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Gemeinsam stell-

B-6494/2012 Seite 22 ten sie hingegen die nachfolgenden Diagnosen ohne eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:  chronisches, ausgedehntes Schmerzbild vorwiegend der linken Körperseite ohne organisch-strukturelles Korrelat mit/bei o diskreten degenerativen Veränderungen vor allem der Hals- und Lendenwirbelsäule, o einer Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule bei muskulärer Insuffizienz und allgemeiner Dekonditionie- rung, o aktuell keinen objektivierbaren neurologischen Ausfällen, o ausgeprägter Symptomausweitung und Selbstlimitierung;  Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0);  Persönlichkeitsakzentuierung mit abhängigen und narzisstischen Persönlichkeitsanteilen (ICD-10 Z73.1);  metabolisches Syndrom mit/bei: o oberkörperbetonter Adipositas zweiten Grades nach WHO (BMI von 37.1 Kilogramm/m2, Bauchumfang 128 cm), o schlecht eingestellter Diabetes mellitus Typ 2 ohne Spät- folgen, o unbehandelter schwerer arterieller Hypertonie, o unbehandelter gemischter Hyperlipidämie, o medikamentös therapierter Hyperurikämie, o NASH (nicht alkoholische Steato-Hepatitis);  Status nach zweimaliger Commotio cerebri in den Jahren 1975 und 1976. Anders als dies Dr. med. J.________ behauptet habe, liege keine Per- sönlichkeitsstörung vor. Eine solche könne in der Regel auch nicht in nur einer Befragung erhoben werden. Vorliegend sei der Versicherte nie in psychiatrischer Behandlung gewesen. Fremdanamnestische Angaben seien der Begutachtung durch Dr. med. J.________ nicht zu entnehmen. Eine dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung, welche Dr. med. J.________ ebenfalls diagnostiziert habe, könne allenfalls aufgrund des

B-6494/2012 Seite 23 Taubheitsgefühls im linken Arm sowie im linken Bein nachvollzogen wer- den. Nach dem aktuellen Untersuchungsgespräch sei eine entsprechen- de Diagnosestellung indessen nicht indiziert, da jene Empfindungsstö- rungen während des Gesprächs völlig im Hintergrund gestanden und vom Versicherten erst nach mehrmaligen diesbezüglichen Rückfragen ange- geben worden seien. Der Versicherte sei sowohl für seinen zuletzt aus- geübten Beruf als Techniker in einer Nuklearanlage als auch für jede, sei- nem Alter und Erscheinungsbild (Habitus) entsprechende, zumindest kör- perlich leichte bis mittelschwere Verweisungstätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig. Leider sei der Versicherte im Jahre 1999 (recte: Ende Jahr 2000; vgl. Sachverhalt Bst. A) berentet, anstatt – wie aus psychiatrischer Sicht dringend geboten – ins Erwerbsleben wieder eingegliedert worden. Mittlerweile sei dessen Gesundheitszustand chronifiziert, er identifiziere sich mit der Rolle eines Invaliden und könne sich nicht vorstellen, jemals wieder zu arbeiten. Diese invaliditätsfremden Faktoren müssten indessen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht gelassen werden. Be- rufliche Massnahmen seien sodann kaum erfolgversprechend angesichts der festen Überzeugung des Versicherten, invalid zu sein und seiner feh- lenden Motivation, den gegebenen Zustand zu verbessern (IV-Akt. 59). 8.7 In der Stellungnahme vom 19. Juli 2012 befand der RAD, das für die streitigen Belange umfassende Gutachten des ZIMB vom 12. Juli 2012 sei vollständig und beruhe auf allseitigen Untersuchungen. Ebenfalls sei es qualitativ einwandfrei und in Kenntnis der Vorakten erstellt worden, in sich konsistent sowie in der Begründung nachvollziehbar, weshalb auf dieses vollumfänglich abgestellt werden könne. Die gesamte Krankheits- entwicklung werde ausführlich, nachvollziehbar und differenziert darge- stellt. Das Gutachten habe in seiner Beurteilung den Krankheitsverlauf, die Anamnese sowie die beklagten Beschwerden berücksichtigt, die me- dizinische Situation einleuchtend beurteilt und die Schlussfolgerungen überzeugend begründet. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei versi- cherungsmedizinisch schlüssig und mit den erhobenen medizinischen Befunden eindeutig erklärbar. Es sei damit seit der letzten Revision von Oktober 2005 respektive seit der Verfügung vom 2. April 2001 keine Än- derung des medizinischen Sachverhaltes eingetreten. Die zahlreichen kardiovaskulären Risikofaktoren, die sich in der aktuellen Untersuchung ergeben hätten, sprächen ohne klinische oder elektrokardiographische Hinweise nicht für eine ischämische Herzkrankheit oder eine periphere arterielle Verschlusskrankheit. Die angegebene Kraftlosigkeit oder feh- lende Kondition seien Ausdruck einer allgemeinen Dekonditionierung im Rahmen der Adipositas. Weder aus internistischer noch aus rheumatolo-

B-6494/2012 Seite 24 gischer oder psychiatrischer Sicht hätten sich Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gezeigt. Aus heutiger Sicht habe bereits im Jahr 2000 eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Diese Einschätzung decke sich auch mit der neurologischen und rheumatologischen Begutachtung des Jahres 2011, welche keine körperlich-somatische Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit für leichte, körperlich wechselbelastende Tätigkeiten gefun- den habe (IV-Akt. 60). 9. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen). Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts soll von ärztlichen Gutachten, die diesen Qualitätsanforderungen entsprechen, nicht ohne zwingende Gründe abgewichen werden, ist es doch Aufgabe der medizinischen Ex- perten, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V 351 E. 3 b/aa). 9.1 Vorliegend hat der RAD in seiner Stellungnahme vom 2. April 2012 festgehalten, dass das Gutachten der RehaClinic Baden vom 5. Dezem- ber 2011, selbst unter Berücksichtigung der Antworten auf die durch die kantonale IV-Stelle am 20. Dezember 2011 gestellten Ergänzungsfragen (IV-Akt. 52), die vorangehend dargestellten Qualitätsanforderungen nicht erfülle. So könne die de facto fehlende psychopathologische Befundge- bung, welche den grössten Mangel des Gutachtens darstelle, nicht durch entsprechende Rückfragen an die Gutachterin korrigiert werden (E. 7.5). Überdies habe das polydisziplinäre Gutachten des ZIMB vom 12. Juli 2012 die bereits in der konsiliarischen Aktenbeurteilung vom 13. Dezember 2011 durch RAD-Psychiater Dr. med. D.________ (E. 7.2) geäusserten Kritiken an den im psychiatrischen Teilgutachten vom 3. Ok- tober 2011 durch Dr. med. J.________ gestellten Diagnosen bestätigt (E. 7.6). Es fällt schliesslich auf, dass die psychiatrische Teilgutachterin und der neurologische Teilgutachter der RehaClinic Baden ihre Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit einerseits jeweils als eine blosse Vermutung formu- lierten und andererseits bei deren Begründung unter anderem IV-fremde Faktoren (langjährige Arbeitsabstinenz, fortgeschrittenes Alter) berück-

B-6494/2012 Seite 25 sichtigten (vgl. E. 7.1). Insofern handelten die beiden Gutachter der im Sozialversicherungsrecht geltenden Aufgabenteilung zuwider, wonach es die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, insbesondere darzutun, in wel- chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist, und die Frage, ob eine Wiedereingliederung ins Berufs- leben faktisch möglich und der versicherten Person subjektiv zuzumuten ist, hingegen die Verwaltung bzw. die Berufsberatung zu beantworten hat (E. 6.3). Insgesamt erscheint es damit vertretbar, dass die kantonale IV-Stelle zur umfassenden Abklärung des Gesundheitszustandes des Be- schwerdeführers sowie dessen (medizinisch-theoretischen) Arbeitsfähig- keit auf die Empfehlung ihres RAD hin ein neues Gutachten in Auftrag gab, zumal der Beschwerdeführer dieses Vorgehen zu keinem Zeitpunkt kritisierte. Wie nachfolgend zu sehen sein wird, hätte die Vorinstanz respektive die kantonale IV-Stelle dennoch die Ergebnisse des Gutachtens der Reha- Clinic Baden vom 5. Dezember 2011 insoweit in ihre Überlegung mit ein- beziehen dürfen, als dass sie der darin aufgeworfenen Frage nach der Zumutbarkeit einer Wiedereingliederung des während über 12 Jahren vom Arbeitsprozess ausgeschiedenen Beschwerdeführers eine besonde- re Beachtung hätte schenken müssen (vgl. E. 10.4). 9.2 Demgegenüber genügt das durch die kantonale IV-Stelle eingeholte polydisziplinäre Gutachten des ZIMB vom 12. Juli 2012 den bundesge- richtlich aufgestellten Qualitätsanforderungen. Die Gutachter setzten sich mit den bereits vorliegenden medizinischen Unterlagen ausführlich aus- einander, klärten nicht nur die subjektiven Klagen, sondern auch die kör- perlichen Leiden des Beschwerdeführers umfassend ab und nahmen in der Folge in detaillierter Weise zu dessen Arbeitsfähigkeit Stellung. Die diesbezüglichen medizinischen Ausführungen sind nachvollziehbar, schlüssig und vollständig. So geht aus dem Gutachten in eindeutiger Weise hervor, dass der Beschwerdeführer seit jeher sowohl für seinen zu- letzt ausgeübten Beruf als auch für jede andere körperlich leichte bis mit- telschwere Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (gewesen) ist (E. 7.6). Der RAD-ärztlichen Empfehlung vom 19. Juli 2012, auf das Gut- achten des ZIMB vom 12. Juli 2012 sei abzustellen (E. 7.7), kann dem- nach gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Be- schwerdeverfahren denn auch die im Gutachten des ZIMB vom 12. Juli 2012 vorgenommene Beurteilung seines Gesundheitszustandes sowie die (insbesondere rückblickend) gezogenen Schlüsse auf seine Arbeits- fähigkeit zu Recht nicht bestritten.

B-6494/2012 Seite 26 10. In seiner Beschwerdeschrift vom 13. Dezember 2012 macht der Be- schwerdeführer geltend, im Falle einer Rentenrevision oder Wiedererwä- gung sei der Eingliederungsbedarf in gleicher Weise abzuklären wie im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung. Vorliegend sei die Selbsteingliederung angesichts seines fortgeschrittenen Alters nicht mehr zumutbar. 10.1 Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung gilt allgemein der Grund- satz, dass die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare vorzukehren hat, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mildern. Es ist primär Sache des Einzelnen, sich um eine angemessene Eingliederung zu bemühen. Kann eine versicherte Person ihre erwerbli- che Beeinträchtigung in zumutbarer Weise selber beheben, so besteht keine Invalidität, womit es an der Anspruchsvoraussetzung für Leistungen der Invalidenversicherung – insbesondere auch für Eingliederungsmass- nahmen – fehlt. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. E. 6.5) geht nicht nur dem Renten-, son- dern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (BGE 113 V 22 E. 4a). Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätz- lich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. In der Praxis kann somit aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeits- fähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ge- schlossen werden, dies auch bei einem langjährigen Rentenbezug. 10.2 Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefäl- len nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewie- sener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer respektive beruflich-erwerblicher Massnahmen das theoretische Leistungspotential effektiv ausgeschöpft werden konnte. Im Sinne eines rechtslogisch gebotenen Schrittes muss sich die Verwaltung nach dem Gesagten vor der Herabsetzung oder Auf- hebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch- theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in ei- nem entsprechend tieferen beziehungsweise fehlenden Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklä- rung und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen vor- ausgesetzt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen).

B-6494/2012 Seite 27 10.3 Diese Rechtsprechung ist jedoch dahingehend zu präzisieren, dass sie grundsätzlich auf Sachverhalte zu beschränken ist, in denen die revi- sions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zu- rückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, vgl. aber auch Urteil des Bundesgerichts 9C-367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.2 f.). Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Invalidenrentenbezüger in dem revisionsrechtli- chen Kontext (Art. 17 Abs. 1 ATSG) einen Besitzstandesanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Aus- nahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Ur- teile des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.2 und 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.3). Wenn sich in diesen Fällen keinerlei Anknüpfungspunkte für eine zumutbare Selbsteingliederung bie- ten, ist ein Aufhebungsentscheid, welchem keine Prüfung der Eingliede- rungsfrage vorangegangen ist, bundesrechtswidrig (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2). 10.4 Im massgebenden Zeitpunkt vom 12. November 2012 (Datum der angefochtenen Verfügung) war der am 15. September 1956 geborene Beschwerdeführer 56 Jahre alt. Er bezog die – ursprünglich zu Unrecht zugesprochenen – Rentenleistungen seit dem 1. November 2000 und damit während der Dauer von 12 Jahren. Nachdem das Alter des Be- schwerdeführers im Zeitpunkt der Wiedererwägungsverfügung vom 12. November 2012 das vom Bundesgericht hierfür aufgestellte Kriterium erfüllt, kann die Selbsteingliederung im vorliegenden Revisionsverfahren nicht ohne Weiteres als zumutbar betrachtet werden. Vielmehr sind vor- gängig entsprechende Abklärungen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie gegebenenfalls beruflich-erwerbliche Massnahmen er- forderlich. Folglich schlägt sich das medizinisch-theoretisch festgestellte Leistungsvermögen im vorliegenden Fall nicht eo ipso in einem entspre- chend tieferen Invaliditätsgrad nieder. Die Vorinstanz hat vor Erlass der angefochtenen Verfügung weder geprüft, ob dem Beschwerdeführer eine Selbsteingliederung in die bisherige oder eine neue berufliche Tätigkeit möglich und zumutbar wäre, noch berufliche Massnahmen zur Wieder- eingliederung ins Arbeitsleben gewährt. Unter diesen Umständen erweist sich der bundesverwaltungsgerichtlich zu überprüfende Sachverhalt als unvollständig erhoben (Art. 43 ff. ATSG).

B-6494/2012 Seite 28 10.5 Die kantonale IV-Stelle bringt in ihrer undatierten, durch die Vorin- stanz mit der Eingabe vom 16. Januar 2013 eingereichten Eingabe (Sachverhalt Bst. E) hiergegen sinngemäss vor, zur Beurteilung, ob die bundesgerichtlichen Kriterien für die Annahme einer unzumutbaren Selbsteingliederung erfüllt sind, sei nicht der Zeitpunkt der Wiedererwä- gungsverfügung vom 12. November 2012 massgebend, sondern der frü- here Zeitpunkt der Begutachtung durch die RehaClinic Baden vom 5. De- zember 2011. Bereits zu dem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer darüber im Klaren sein müssen, dass er sowohl im Haushalt als auch ausserhäuslich noch über eine erhebliche Einsatzfähigkeit verfüge und diese im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht umzusetzen ver- pflichtet sei. Mit diesen Ausführungen widerspricht die kantonalen IV-Stelle einerseits der klaren Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung, mit welcher die bisherigen Rentenansprüche aufgehoben werden, massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.2 i.f.). Andererseits erscheint die An- nahme einer bereits vor Erlass der Wiedererwägungsverfügung vom 12. November 2012 eingetretenen Pflicht zur Schadensminderung im vor- liegenden Fall auch nicht als angezeigt, nachdem die RehaClinic Baden im Gutachten vom 5. Dezember 2011 gerade auf einen unveränderten Gesundheitszustand und das Fehlen einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit schloss (siehe E. 7.1). Der Beschwerdeführer konnte somit in jenem Zeit- punkt in gutem Glauben auf eine unveränderte Ausrichtung der bisheri- gen Rentenleistungen – wie bereits in den vorausgegangenen Revisions- verfahren der Jahre 2002 und 2005 – hoffen. Die Vorinstanz übersieht überdies, dass ihr RAD das erwähnte Gutachten der RehaClinic Baden in seiner Stellungnahme vom 2. April 2012 als unbrauchbar erklärte (E. 7.5) und sie selbst am 24. April 2012 einen neuen Gutachtensauftrag ans ZIMB erteilt hatte (vgl. Sachverhalt Bst. B.c). Nachdem der Beschwerde- führer schliesslich im Zeitpunkt der zweiten Begutachtung durch das ZIMB, welche am 27. Juni 2012 sowie am 3. und 10. Juli 2012 stattfand (vgl. IV-Akt. 58), das 55. Altersjahr bereits erreicht hatte, ändert die er- wähnte Darlegung der kantonalen IV-Stelle nichts an der vorangehend festgestellten unvollständigen Sachverhaltsabklärung (E. 10.4). 10.6 Damit kann die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob der Vertrauensgrundsatz dem Widerruf einer rentenzusprechenden Verfü- gung nach Ablauf einer gewissen Zeit grundsätzlich entgegensteht, im vorliegenden Verfahren offen bleiben.

B-6494/2012 Seite 29 11. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Vorinstanz den rechts- erheblichen Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht (insbesondere bezüglich der Eingliederung ins Erwerbsleben) ungenügend abgeklärt hat (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG; vgl. auch MADELEINE CAMPRUBI, in: VwVG Kommentar, S. 773, Rz. 10 f. zu Art. 61). 11.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklä- rungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des ge- richtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn auf- grund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig be- zeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). 11.2 Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz entgegenstünden. Die Sache ist deshalb zur Prüfung beruflicher Eingliederungsmassnahmen, zur Durchführung allfäl- liger weiterer (beruflicher) Sachverhaltsabklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz wird im Rahmen der weiteren Abklärungen zu- sätzlich zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer unter Berücksichti- gung der konkreten Umstände seine seit jeher vorgelegene Arbeitsfähig- keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Rahmen der Selbsteinglie- derung realistischerweise noch verwerten kann. Gegebenenfalls ist eine erwerbsbezogene Abklärung ins Auge zu fassen (vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts C-2956/2012 vom 25. Juni 2014, E. 9). 12. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückwei- sung gilt indessen praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

B-6494/2012 Seite 30 13. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vor- instanz. Da er keine Kostennote eingereicht hat, ist die ihm zuzuspre- chende Parteientschädigung nach Ermessen und aufgrund der Akten auf Fr. 1'600.− (inklusive Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Nicht zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009; MWSTG SR 641.20).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 12. November 2012 aufgehoben und die Sache zur Prü- fung beruflicher Massnahmen, zur Durchführung allfälliger weiterer Sach- verhaltsabklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorin- stanz zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 1'600.– auszurichten.

B-6494/2012 Seite 31 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Francesco Brentani Marion Sutter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer- deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 1. Oktober 2014

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29.09.2014
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25.03.2026