Abt ei l un g II B-64 8 /2 0 08 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 7 . J a n u a r 2 0 0 9 Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Claude Morvant, Richterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher. X., vertreten durch E. Blum & Co. AG, Beschwerdeführerin, gegen Y., vertreten durch A. W. Metz & Co. AG, Beschwerdegegnerin, Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 5991 vom 21. Dezember 2007, IR 664'610 [Hirsch] (fig.) / CH 500'217 [Hirsch] (fig.). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
B- 64 8 /20 0 8 Sachverhalt: A. Am 3. Juli 2002 wurde im Schweizerischen Handelsamtsblatt die Ein- tragung der Bildmarke CH 500'217 (fig.) der Beschwerdegegnerin ins Schweizer Markenregister veröffentlicht. Die für Schottischen Whisky in Klasse 33 beanspruchte Marke sieht wie folgt aus: B. Die Beschwerdeführerin erhob am 3. Oktober 2002 Widerspruch ge- gen diese Markeneintragung vor dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum ("Vorinstanz"). Sie stützte den Widerspruch auf ihre Internationale Marke Nr. 664'610 (fig.), die unter anderem in Klas- se 32 für "Boissons non alcooliques comprises dans cette classe" und in Klasse 33 für "Vins, vins mousseux, vins de fruits, vins mousseux de fruits, spiritueux" auch mit Schutzausdehnung auf das Gebiet der Schweiz registriert ist und folgendes Aussehen hat: C. Das Verfahren wurde am 11. Februar 2003 auf Begehren beider Par- teien sistiert. Am 14. Dezember 2004 wurde es auf Verlangen der Be- schwerdeführerin wieder aufgenommen. D. Mit Schreiben vom 12. Januar 2005 bestritt die Beschwerdegegnerin Se ite 2
B- 64 8 /20 0 8 den rechtserhaltenden Gebrauch der Widerspruchsmarke. Mit Verfü- gung vom 9. Februar 2005 wurde das Verfahren daraufhin auf Wunsch beider Parteien erneut sistiert und am 17. Januar 2007 auf Ersuchen der Beschwerdeführerin wieder aufgenommen. E. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 31. Mai 2007 an ihrem Widerspruch fest und legte der Vorinstanz Belege zur Glaubhaftma- chung des rechtserhaltenden Gebrauchs der Widerspruchsmarke vor. F. Mit Duplik vom 5. September 2007 bestritt die Beschwerdegegnerin das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Mar- ken. Sie hielt überdies an ihrer Nichtgebrauchseinrede fest, da die Wi- derspruchsmarke nie in Alleinstellung gebraucht worden sei. G. Die Vorinstanz verneinte mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 einen rechtserhaltenden Gebrauch der Widerspruchsmarke und wies den Widerspruch ohne Prüfung des Bestehens einer Verwechslungsgefahr zwischen den Marken ab. Sie stellte fest, dass ein Gebrauch der Mar- ke im massgeblichen Zeitraum nur in Kombination mit dem Schriftzug "Jägermeister" erfolgt sei, weshalb ein rechtsgenüglicher Gebrauch der Bildmarke ohne diesen Schriftzug verneint werden müsse. H. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 31. Ja- nuar 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren: 1.Der zitierte Entscheid sei aufzuheben; 2.Der Widerspruch der Beschwerdeführerin sei vollumfänglich gutzuheis- sen und die Eintragung der SchweizerMarke Nr. 500217 "(fig.)" sei zu wi- derrufen; 3.Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zu- zusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin rügte die Beweiswürdigung der Vorinstanz, reichte weitere Gebrauchsbelege ein und bekräftigte ihr Vorbringen, zwischen den Marken bestehe eine Verwechslungsgefahr. I. Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2008 hielt die Beschwerdegegne- Se ite 3
B- 64 8 /20 0 8 rin an ihrem bisher vertretenen Standpunkt fest. Der Widerspruchs- marke – als Defensivmarke, da ihr einheitlicher Gebrauch in Alleinstel- lung nicht beabsichtigt sei – sei der Schutz zu verweigern. Sie sei nämlich nicht nur durch den auffälligen Schriftzug "Jägermeister" er- gänzt worden, sondern durch unterschiedlich dargestellte Strahlen im Hintergrund des Hirsches auch wesentlich verändert gebraucht wor- den. Die Übereinstimmung mit der angefochtenen Marke sei zudem marginal und das in der Widerspruchsmarke beigefügte "Kreuz im Strahlenmantel" zu auffällig, als dass dadurch eine Verwechslungsge- fahr entstünde. J. Die Vorinstanz verzichtete mit Vernehmlassung vom 30. April 2008 auf das Einreichen einer Stellungnahme und beantragte, die Beschwerde auch aufgrund der neuen Gebrauchsbelege, deretwegen die Sache nicht an sie zurückgewiesen werden brauche, unter Kostenfolge abzu- weisen. K. Mit Replik vom 5. Juni 2008 bestritt die Beschwerdeführerin, dass die Abweichungen in ihrem Markengebrauch wesentlich seien, und hielt an ihrem Standpunkt fest. L. Mit Duplik vom 14. August 2008 hielt die Beschwerdegegnerin ihrer- seits an ihrer bisherigen Darstellung fest. M. Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwer- den gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Widerspruchssa- chen zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsge- setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von Art 50 Abs. 1 des Verwaltungsverfah- rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) einge- Se ite 4
B- 64 8 /20 0 8 reicht und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Als Wi- dersprechende ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und beschwert (Art. 48 VwVG). 1.2Die Vorinstanz hat den Widerspruch allerdings einzig mit der Be- gründung abgewiesen, dass die Widerspruchsmarke nicht rechtserhal- tend gebraucht worden sei. Solange die Frage einer Verwechslungsge- fahr zwischen den beiden Marken in der angefochtenen Verfügung nicht geprüft worden ist, pflegt das Bundesverwaltungsgericht, falls es in Gutheissung der Beschwerde den rechtserhaltenden Gebrauch be- jaht, die Sache zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-7429/2006 vom 20. März 2008 E. 4 Diacor/Diastor, B-246/2008 vom 26. September 2008 E. 1 Red Bull/Dancing Bull, Entscheide der Eidgenössischen Re- kurskommission für geistiges Eigentum (RKGE) vom 3. Mai 2005, ver- öffentlicht in sic! 2006 S. 39 E. 6 Syscor/Sicor, vom 24. Mai 2004, ver- öffentlicht in sic! 2004 S. 783 IP/IP Services, und vom 4. März 2003, veröffentlicht in sic! 2004 S. 38 Bosca/Luigi Bosca). 1.3Auf die Beschwerde ist somit nur in dem Sinne einzutreten, als sinngemäss beantragt wird, dass die Sache zur Beurteilung der Ver- wechslungsgefahr an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 2. Der Schutz der älteren Marke im Widerspruchsverfahren gemäss Art. 31 des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) setzt voraus, dass diese in den letzten fünf Jahren im Zusam- menhang mit den Waren und Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, ernsthaft gebraucht worden ist, bevor ihr Nichtgebrauch einrede- weise geltend gemacht wurde (Art. 11 Abs. 1 und 32 MSchG, vgl. zur Fristberechnung Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-7449/2006 vom 20. August 2007 E. 7 Exit/Exit one, B-7439/2006 vom 6. Juli 2007 E. 4 Kinder, sowie den Entscheid der RKGE vom 20. November 2001, veröffentlicht in sic! 2002 S. 106 E. 6.1 Genesys/Genesis). Eine Aus- nahme besteht, wenn für den Nichtgebrauch wichtige Gründe vorlie- gen (Art. 12 Abs. 1 MSchG). Damit ein ernsthafter Gebrauch in diesem Sinne bejaht werden kann, verlangen Lehre und Rechtsprechung, dass zwischen Kennzeichen und Ware eine hinreichende Nähe besteht, der Gebrauch im Inland er- folgt ist und ein minimales aber dauerhaftes Marktangebot getätigt Se ite 5
B- 64 8 /20 0 8 wurde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2683/2007 vom 30. Mai 2008 E. 5.1 ff. Solvay/Solvexx zur Nähe, B-763/2007 vom 5. November 2007 E. 4 K-Swiss zum Inlandsgebrauch, B-246/2008 vom 26. September 2008 E. 2 Red Bull/Dancing Bull zur Dauerhaftig- keit; zum Ganzen ERIC MEIER, L'obligation d'usage en droit des marques, Zürich 2005, S. 41 ff., KARIN BÜRGI LOCATELLI, Der rechtserhal- tende Markengebrauch in der Schweiz, Bern 2008, S. 12 ff.). Eine Ab- weichung des tatsächlich verwendeten vom im Register eingetragenen Zeichen ist dabei unschädlich, falls sie "unwesentlich" ist (Art. 11 Abs. 2 MSchG). Von einer wesentlichen Abweichung im Sinne dieser Be- stimmung ist auszugehen, wenn die Marke mit einem anderen Ge- samtbild verwendet wird, das ihren "kennzeichnenden Charakter" ver- ändert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7449/2006 vom 20. August 2007 E. 7.5 Exit/Exit one). Das Bundesgericht bezeichnete eine Abweichung als wesentlich, wenn dadurch der "kennzeichnungs- kräftige Kern der Marke seiner Identität beraubt wird" (BGE 130 III 271 f. E. 2.4 Tripp Trapp, BGE 99 II 104 E. 7 Silva, vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts B-4536/2007 vom 27. November 2007 E. 3.3 Sa- lamander mit weiteren Hinweisen). Der Spielraum des Markeninha- bers, die Schreib- und Darstellungsweise seiner Marke an veränderte Marktgewohnheiten anzupassen, ist dabei umso grösser, je kennzeich- nungskräftiger die Marke ist, da ihr erinnerungsfähiger Kern sich be- hutsamen Anpassungen gegenüber länger bewahrt (EUGEN MARBACH, in: Roland von Büren/Lucas David, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III, Kennzeichenrecht, Basel 1996, S. 177 f., MEIER, a.a.O., S. 64). Eintragung und Schutzumfang der Marke bleiben allerdings von dieser Toleranz gegenüber unwesentlich abweichenden Gebrauchsformen unbeeinflusst. Auch bei einer zulässigen Abwei- chung des rechtserhaltenden Gebrauchs wird die Verwechslungsge- fahr im Widerspruchsverfahren am registrierten, ursprünglichen Zei- chen gemessen (MARBACH, a.a.O., S. 115; vgl. Urteile des Bundesver- waltungsgerichts B-5325/2007 vom 12. November 2007 E. 3 Adwista/ad-vista und B-7505/2006 E. 5 Maxx/Max maximum + value). 3. 3.1Im vorliegenden Verfahren ist unstrittig, dass namens der Wider- sprechenden im massgeblichen Zeitraum ein der Widerspruchsmarke ähnliches Zeichen in ausreichendem Umfang und in funktionalem Zu- sammenhang mit einem bestimmten Kräuterlikör im Inland verwendet wurde, der von der Warenbezeichnung "spiritueux" erfasst wird, für Se ite 6
B- 64 8 /20 0 8 welche die Marke in Klasse 33 eingetragen ist. Einen Gebrauch für weitere eingetragene Waren behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Es erübrigt sich damit zu prüfen, ob die Vorinstanz in der angefochte- nen Verfügung zurecht einzelnen Gebrauchsbelegen jede Beweiskraft abgesprochen hat. Zwischen den Parteien ist nur noch die Frage strit- tig, ob die Wiedergabe des Zeichens, wie es tatsächlich gebraucht wurde, wesentlich oder "unwesentlich" im Sinne von Art. 11 Abs. 2 MSchG vom Zeichen im Register abweicht. Hierzu beruft sich die Be- schwerdegegnerin einerseits auf Unterschiede in der Darstellung der Abbildung des Hirsches und des über ihm schwebenden, stilisierten Strahlenkranzes im Register und auf den Gebrauchsbelegen. Anderer- seits führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, dass das Hirschbild auf den Gebrauchsbelegen als Teil eines Gesamtgefü- ges erscheine, seine Selbständigkeit damit verloren habe und nur als Hintergrund und unselbständiger Bildzusatz zum darunter angebrach- ten Schriftzug "Jägermeister" verstanden werde, der nicht Teil der Wi- derspruchsmarke sei. Belege mit dem Schriftzug "Jägermeister" seien darum keine genügende Grundlage, um einen rechtserhaltenden Ge- brauch der Marke glaubhaft zu machen. 3.2Die Beschwerdeführerin hat in ihren Stellungnahmen eingeräumt, dass sie die Widerspruchsmarke bisher in variantenreicher und unein- heitlicher Darstellung gebraucht habe, wobei sich Farbgebung und Schattierung auf den eingereichten Gebrauchsbelegen zum Teil deut- lich von einander unterscheiden. Seit einem Rebranding von 2002 wer- de der Strahlenkranz vom über dem Hirschkopf schwebenden Kreuz aus über den ganzen Bildhintergrund geführt. Auf den eingereichten Belegen wird die Widerspruchsmarke namentlich wie in den folgenden Gebrauchsbeispielen Nr. 1-6 wiedergegeben. Die Abweichungen zwischen diesen Gebrauchsbelegen sind nach Auf- fassung der Beschwerdeführerin allerdings unwesentlicher Natur. Auch der in vielen Belegen prominent hinzugefügte Schriftzug "Jägermeis- ter", der in der Widerspruchsmarke fehlt, soll einen rechtserhaltenden Gebrauch der Marke ihrer Meinung nach nicht hindern. Se ite 7
B- 64 8 /20 0 8 4. Die Widerspruchsmarke besteht aus der Kombination von zwei über- einander angeordneten Bildbestandteilen in einem Kreis, nämlich ei- nem gezeichneten Hirschkopf mit Prachtgeweih und einem christlichen Kreuz in einem Strahlenkranz. Beide Bildbestandteile sind mit ihrem Sinngehalt ohne Weiteres erkennbar, stehen damit aber weder mit der Ware Likör noch untereinander in einem direkten thematischen Zu- sammenhang. Eine bestimmte Heiligenlegende oder Sage zu diesem Sujet ist in der Schweiz jedenfalls nicht verbreitet bekannt. Insbeson- dere kann die Legende des heiligen Hubertus, von der die Beschwer- deführerin ihre Abbildung offenbar herleitet, in der Schweiz nicht als bekannt vorausgesetzt werden. Dies tut der Ungewöhnlichkeit und Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, wie sie sich aus der thematischen Verbindung eines Hirsches und einer Heiligenlegende mit Likör gleichermassen ergibt, indessen keinen Abbruch. 5. 5.1Die Rechtsprechung pflegt bei der Prüfung des rechtserhaltenden Gebrauchs einer Marke Abweichungen durch Weglassen oder Verän- dern eingetragener Markenbestandteile strenger zu beurteilen als Ab- weichungen durch ein Hinzufügen von zusätzlichen Elementen (vgl. BGE 130 III 273 f. E. 2.4 Tripp trapp, HGer ZH in sic! 2004 S. 872 E. II.2.2.b Johanniter; RKGE in sic! 2006, 274 E. 8 Dona/Donafor, sic! 2004, 421 E. 3.2 Sopinae/Sobranie, sic! 2004, 107 E. 5 Seiko Rivoli/ Se ite 8 Nr. 1Nr. 2 Nr. 6Nr. 5 Nr. 3 Nr. 4 Widerspruchsmarke IR 664'610
B- 64 8 /20 0 8 R Rivoli, sic! 2003, 908 E. 2 Kiss/Soft Kiss; BVGer in sic! 2008, 219 Exit/Exit one, Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts B-2683/2007 vom 30. Mai 2008 E. 4.5 Solvay/Solvexx, B-1755/2007 vom 14. Februar 2008 E. 7.2.1-2 No name, B-4536/2007 vom 27. No- vember 2007 E. 3.3 Salamander). Als unzulässige Hinzufügungen wur- den bisher nur Wortelemente beurteilt, die zu Wörtern hinzugesetzt oder mit ihnen verbunden waren und das Markenwort als solches er- heblich veränderten (ZivGer BS in sic! 2008, 359 f. E. 3.2.3 A. Braun/ Braunpat; Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts B-7508/2006 vom 18. Oktober 2007 E. 9 Ice/Ice cream und B-1976/2007 vom 13. August 2007 E. 8 Rudolph Rotnase). In einem Entscheid vom 23. Februar 1954 (zitiert im Entscheid des Bundesgerichts vom 12. Ja- nuar 1988, dieser veröffentlicht in Schweizerische Mitteilungen über Immaterialgüterrecht/SMI 1990/1, S. 108 f. Aroma) unter der ähnlich- lautenden Regelung von Art. 9 des früheren Markenschutzgesetzes vom 26. September 1890 hatte das Bundesgericht den Gebrauch des Zeichens "Franck Aroma" als ungenügenden Gebrauch der Marke "Aroma" beurteilt und bestimmt: "Wer für den Teil einer Marke selb- ständigen Schutz beansprucht, hat nach dem Grundsatz des Ge- brauchszwanges diesen Teil auch allein zu verwenden, will er den Ver- wirkungsfolgen des Art. 9 MSchG entgehen". Diese Formulierung wird heute jedoch mehrheitlich als zu weit gehend angesehen, nachdem schon BGE 96 II 255 E. 5 Blauer Bock den Gebrauch einer Wortmarke durch eine Wort-Bild-Kombination als ausreichend beurteilt hatte (BÜR- GI LOCATELLI, a.a.O., S. 72 f., MEIER, a.a.O., S. 75, DAVID, a.a.O., Art. 11, N 16, MARBACH, a.a.O., S. 179, Entscheid der RKGE vom 25. Juli 2003, veröffentlicht in sic! 2003 S. 908 E. 2 Kiss/Soft-Kiss; anderer Meinung PHILIPPE GILLIÉRON, L'usage à titre de marque en droit suisse, in: sic! Sondernummer "125 Jahre Markenhinterlegung", Zürich 2005, S. 110). Umgekehrt kann ein und derselbe Gebrauch für zwei Markeneintra- gungen zugleich rechtserhaltend wirken (Entscheid des Bundesverwal- tungsgerichts B-4536/2007 vom 27. November 2007 E. 3.2 Salaman- der). 5.2Ein Teil der Lehre befürwortet die rechtserhaltende Wirkung von Hinzufügungen im Markengebrauch "im Normalfall" bzw. "in der Regel" ohne weitere Differenzierung (LUCAS DAVID, in: Kommentar zum schwei- zerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz/Muster- und Modellgesetz, Basel 1999, MSchG Art. 11, N. 15, Kommentar MARBACH, a.a.O., S. 177). Nach anderen Autoren soll das Beifügen eines Bild- oder Wortbestandteils dagegen nicht als rechtserhaltender Gebrauch aner- Se ite 9
B- 64 8 /20 0 8 kannt werden, sobald er über grafisches Beiwerk hinausgeht und den Gesamteindruck der Marke verändert (CHRISTOPH WILLI, in: Marken- schutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 11 N 54, MEIER, a.a.O., S. 70, GILLIÉRON, a.a.O., S. 110). Einen vermittelnden Standpunkt nimmt eine dritte Gruppe ein, die zwar auf den Gesamteindruck der Marke abstellt aber der Art der Verbindung von Marke und Zusatz besonderes Gewicht beilegt, insbe- sondere Hinzufügungen dann nicht als gebrauchsschädlich ansieht, wenn sie von der Marke deutlich getrennt sind, auch wenn sie über blosses "Beiwerk" hinausgehen (IVAN CHERPILLOD, Le droit suisse des marques, Lausanne 2007, S. 190, BÜRGI LOCATELLI, a.a.O., S. 66 f., vgl. auch WILLI, a.a.O., Art. 11 N, 57 i.f.). 5.3Als Hintergrund dieser Grenzziehung ist einerseits zu beachten, dass die Markengebrauchspflicht von Art. 11 MSchG nicht nur den all- gemeinen Zweck hat, einer Verstopfung des Markenregisters entge- genzuwirken und Vorratsmarken nach Ablauf einer Karenzfrist freizu- geben (Art. 12 Abs. 1 MSchG, DAVID, a.a.O., Art. 11, N 1, MARBACH, a.a.O., S. 168, WILLI, a.a.O., Art. 11 N 1), sondern dass sie überdies das – relativ – aktuelle und darum schutzwürdige Interesse des Be- rechtigten am anbegehrten Rechtsschutz sichern will, welcher am Re- gistereintrag anknüpft (BVGer, sic! 2008, 357 E. 3 Adwista/ad-vista). Der rechtserhaltende Gebrauch darf sich deshalb nicht gleich weit wie der rechtsverletzende Gebrauch (Art. 13 MSchG) vom registrierten Zeichen entfernen, wie die Vorinstanz zurecht betont (BGE 130 III 272 E. 2.4 Tripp trapp, DAVID, a.a.O., Art. 11 N, 5, MARBACH, a.a.O., S. 176 f., BÜRGI LOCATELLI, a.a.O., S. 62). Andererseits ist der Zweck des Marken- schutzes auf die Kennzeichenfunktion von Art. 1 MSchG beschränkt, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen ande- rer Unternehmen unterscheidbar zu machen (BGE 130 III 271 E. 2.4 Tripp trapp). Darüber hinaus ist – unter Vorbehalt irreführender Anga- ben – kein rechtliches Interesse erkennbar, die Marke zusätzlich her- vorzuheben, sie alleinzustellen oder auf Information, weitere Kennzei- chen oder Gestaltungszusätze neben ihr zu verzichten. Im Unterschied zu Weglassungen und Veränderungen und in Anbetracht z.B. von ge- setzlichen Deklarationspflichten auf Waren (vgl. z.B. Art. 2 der Verord- nung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmit- teln [LKV], SR 817.022.21, Art. 2 des Konsumenteninformationsgeset- zes [KIG], SR 944.0) oder der Registrierbarkeit von Wort-Bildmarken und gemischtdimensionalen Formmarken (BVGE 2007, 441 E. 7 f. Se it e 10
B- 64 8 /20 0 8 Goldrentier) sind darum Hinzufügungen zur Marke, selbst von an sich markenfähigen Merkmalen, im Gebrauch nicht nur tolerierbar, sondern unvermeidlich. Die Vorinstanz geht darum zu weit, wenn sie grundsätz- lich eine Alleinstellung der Marke fordert. 5.4Zu berücksichtigen ist sodann auch, dass die Rechtspraxis, nach welcher ein rechtserhaltender Gebrauch von Marken mit Hinzufügun- gen bejaht oder verneint wird, das Anmeldeverhalten der Markeninha- ber beeinflussen wird, nämlich mitbestimmt, in welcher Aufteilung oder Verbindung Wort-Bildzeichen als Marken angemeldet werden. Viele Kennzeichen – dies gilt auch für das Logo des Bundesverwaltungsge- richts – bestehen aus einem Schriftzug und einem Bildbestandteil, die beide kein grafisches Beiwerk bilden. Bei einer Anmeldung zum Mar- kenschutz muss in solchen Fällen entschieden werden, ob beide Be- standteile kombiniert oder jeder einzeln geschützt werden. Verneint die Rechtspraxis bei einzeln registrierten Bestandteilen einen rechtserhal- tenden Gebrauch grundsätzlich, werden Doppelzeichen häufiger integ- riert angemeldet. Dagegen werden Einzeleintragungen häufiger vor- kommen, wenn ihr rechtserhaltender Gebrauch bejaht wird, da dies den Schutz gegen Nachahmungen von nur einem Bestandteil erhöht. Allerdings stünde eine schematische Begrenzung des rechtserhalten- den Gebrauchs auf Marken, die vollständig aus allen verwendeten markenfähigen Bestandteilen zusammengesetzt sind, weder zu dieser Vielfalt der Markenformen noch zu jener des Markengebrauchs in ei- nem angemessenen Verhältnis. 5.5Es ist darum jeweils im Einzelfall zu bestimmen, ob das registrier- te Zeichen im Gebrauch mit Hinzufügungen selbständig genug als Kennzeichen wahrgenommen wird, um noch Schutz vor isolierter Nachahmung zu verdienen, oder ob es seine eigene Kennzeichenwir- kung zugunsten eines Gesamtbildes weitgehend verloren hat und folg- lich auch nur noch aufgrund des jenem Gesamtbild gebührenden Schutzes verteidigt werden soll. Die Kennzeichenfunktion der eingetra- genen Marke endet nicht bereits, wenn sie durch andere Ausstattungs- merkmale an Kennzeichnungskraft übertroffen wird, sondern erst, wenn sie dadurch weitgehend Teil einer neuen Gesamtaussage und ei- nes Gesamtzeichens geworden ist, das keinen isolierten Schutz für sie mehr rechtfertigt. Um zu bestimmen, wann eine Marke im Gebrauchs- kontext aufgrund von Hinzufügungen ihre Kennzeichenfunktion verliert und ihr kennzeichnungskräftiger Kern seiner Identität "beraubt" wird, kann nicht auf den Gesamteindruck der gekennzeichneten Etikette, Se it e 11
B- 64 8 /20 0 8 Ware oder Hilfsware als Ganzes oder gar auf das isolierte Verhältnis zwischen Bildmarke und hinzugefügtem Schriftzeichen abgestellt wer- den, wie dies die Vorinstanz getan hat, und ist ein rechtserhaltender Gebrauch nicht bereits dann zu verneinen, wenn die entsprechend ih- rer Registrierung verwendete Marke nicht der auffälligste Teil der Aus- stattung ist, sondern von Hinzufügungen an Kennzeichnungskraft übertroffen wird. Massgeblich ist vielmehr, ob die Marke im Ge- brauchskontext ohne Zuhilfenahme der Fantasie erkannt wird, also we- der in einem "Zeichenwald" verschwindet, noch als Teil eines Gesamt- zeichens erscheint, das sie mehrheitlich in eine gemeinsame Sinnaus- sage integriert oder gänzlich als Nebenbedeutung verblassen lässt. 6. Im vorliegenden Fall sind nicht nur Hinzufügungen des Wortbestand- teils "Jägermeister" und anderer Merkmale zur Widerspruchsmarke der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Die Widerspruchsmarke wird gleichzeitig gegenüber ihrem Registereintrag auch verändert, nämlich auf den Gebrauchsbelegen mit gewissen Farbunterschieden, golde- nem Laub und Unterschieden im Strahlenkranz im Hintergrund des Hirsches gezeigt. 6.1Blosse Farbunterschiede der tatsächlich gebrauchten Markendar- stellung werden von der Rechtsprechung, falls das eingetragene Zei- chen nicht durch Farbansprüche festgelegt ist, eher grosszügig beur- teilt (MARBACH, a.a.O., S. 178, WILLI, a.a.O., Art. 11 N 53, BÜRGI LOCATELLI, a.a.O., S. 64). Auch das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass ein weiss auf dunklem Hintergrund belegter Gebrauch einer schwarz auf weiss eingetragenen Marke dadurch seiner rechtserhaltenden Wirkung nicht verlustig gehe (B-4536/2007 vom 27. November 2007 E. 3.2- 3.3 Salamander). Daran ist festzuhalten. Angesichts der hohen Kennzeich- nungskraft der Widerspruchsmarke (E. 3) stehen die Farbunterschiede des einmal blau, einmal golden, rot oder weiss gefärbten Kreuzhinter- grunds einer rechtserhaltenden Wirkung dieses Gebrauchs für die schwarz auf weiss registrierte Marke im vorliegenden Fall ebenso we- nig entgegen wie die einmal weiss auf braun, weiss auf braun-rot, weiss auf schwarz und dann wieder weiss auf rot dargestellte Hirsch- zeichnung, solange die kennzeichnungskräftigen Bestandteile dabei vollständig und detailgetreu wiedergegeben werden. Die thematisch passenden, goldenen Laubblätter an den Rändern der Gebrauchsbei- spiele Nr. 1-3 und die unauffälligen Abweichungen des Strahlenkran- zes in Nr. 1 verändern Sinnaussage und Erscheinungsbild der Marke Se it e 12
B- 64 8 /20 0 8 ebenfalls kaum. Nur das Gebrauchsbeispiel Nr. 6 "Rudipass" enthält eine wesentliche Abweichung von der registrierten Marke, da es so- wohl auf das Kreuz wie auf den die Marke umgebenden Kreis verzich- tet und somit nicht rechtserhaltend wirkt. 6.2Der Schriftzug "Jägermeister", der nicht Teil der Widerspruchsmar- ke ist, begleitet deren Wiedergabe in allen Gebrauchsbeispielen aus- ser in Beispiel Nr. 6, das die Anforderungen jedoch aus vorerwähntem Grund nicht erfüllt. Das Bild des Hirschs mit christlichem Kreuz ist je- weils über diesem Schriftzug zentral positioniert und wird durch den umgebenden Rahmen, den hellen Hintergrund und den Abstand zu den übrigen Elementen in den Mittelpunkt gerückt. Im Vergleich zum Schriftzug "Jägermeister" tritt die Bildmarke zwar zurück, doch ist sie immerhin eineinhalbmal bis doppelt so hoch wiedergegeben und dar- um nicht zu übersehen. Der Sinngehalt "Jägermeister" vermag den Sinngehalt der Bildmarke nicht zu vereinnahmen oder zu erklären, wie dies bei Bildunterschriften sonst häufig der Fall ist. Warum ausgerech- net ein Hirsch, gejagtes Wild und Pflanzenfresser, Jägermeister sein soll, was nicht nur seine Überordnung über "Jägergesellen" andeutet, sondern jedenfalls erwarten lässt, dass er anderes Wild "meisterhaft" zu jagen versteht, wird im Porträt des selbstbewussten Prachthirschs mit Kreuz und Strahlenkranz nicht offenbart. Die Sinnbotschaften von Bild und Wort mögen zwar unter Zuhilfenahme der Fantasie im weiten Kontext von Jagd, Glaube und Likör zusammenlaufen. Man kann sich eine Hirschtrophäe unter einem Kreuz neben einer Likörflasche in ei- ner Jägerhütte oder ähnliche Zusammenhänge ausmalen. Doch ent- steht eine solcherart kombinierte Vorstellung erst mit Zuhilfenahme der Fantasie und ohne korrespondierende oder gar identische Sinnaussa- ge zwischen dem hinzugefügten Wortzeichen und der Bildmarke. Die eigenständige Kennzeichenwirkung der Bildmarke im Ensemble der Ausstattung und im Zusammenspiel mit dem Schriftzug verblasst in der Widerspruchsmarke darum nicht derart, dass ihr der Markenschutz zu versagen wäre. 6.3Abschliessend ist in einem wertenden Überblick zu entscheiden, ob sich die Veränderungen der Marke (E. 6.1) und Hinzufügungen in den Gebrauchsbeispielen (E. 6.2) allenfalls gemeinsam so weit von der eingetragenen Marke entfernen, dass ein rechtserhaltender Ge- brauch zu verneinen wäre. Auch wenn die Grenzen einer zulässigen Abweichung nach Art. 11 Abs. 2 MSchG damit nahezu erreicht sind, bewahrt sich der kennzeichnende Kern der registrierten Marke in den Se it e 13
B- 64 8 /20 0 8 Gebrauchsbeispielen 1-5 auch noch in dieser Gesamtwürdigung. Der rechtserhaltende Gebrauch der Marke ist damit zu bejahen. 7. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, die an- gefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Be- urteilung des Widerspruchs und Neuverlegung der Kosten und Ent- schädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unter- liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und der Beschwerdeführerin ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde aus Vor- sicht vollumfänglich an ihrem materiellen Standpunkt festhielt, der aus Rücksicht auf den Instanzenzug nicht vollständig beurteilt wurde, ist in diesem Zusammenhang nachvollziehbar und schadet ihr bei der Be- messung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht; ebensowenig der Umstand, dass sie im Beschwerdeverfahren zusätzliche Ge- brauchsbelege, die für die Gutheissung der Beschwerde allerdings nicht ausschlaggebend waren, nachgereicht hat. 8. Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streit- sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien fest- zulegen (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Markeneintragun- gen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungs- werten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei einem eher unbedeu- tenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 4A_161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 1 we make ideas work mit Hinweis). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszu- gehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke. Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten Kostennote der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2008 festzusetzen, die zwar zu hoch erscheint und angemessen herabzusetzen ist, aber durch den Se it e 14
B- 64 8 /20 0 8 Aufwand für die Replikschrift vom 5. Juni 2008 ergänzt werden muss, für den keine Kostennote eingereicht wurde (Art. 14 Abs. 2 VGKE). 9. Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist somit rechtskräftig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, Ziff. 1-3 der Verfügung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 21. Dezem- ber 2007 (Widerspruchsverfahren Nr. 5991) werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Beurteilung der Verwechs- lungsgefahr und zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungs- folgen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Mehrumfang wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Ur- teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der Kostenvor- schuss von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'400.- (inkl. MWST) zu bezahlen. Se it e 15
B- 64 8 /20 0 8 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungsfor- mular; Beschwerdebeilagen zurück) -die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs- schein; Beschwerdeantwortbeilagen zurück) -die Vorinstanz (Ref-Nr. Widerspruchsverfahrens Nr. 5991; Einschrei- ben; Beilage: Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: David AschmannPhilipp J. Dannacher Versand: 29. Januar 2009 Se it e 16