B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-6462/2023
Urteil vom 24. September 2024 Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Pascal Richard, Gerichtsschreiber Benjamin Märkli.
Parteien
X._______, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Arne-Patrik Heinze und Henning Heinze, Beschwerdeführer,
gegen
ETH-Beschwerdekommission, Vorinstanz,
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETH, Erstinstanz.
Gegenstand
Bewertung Masterarbeit, Nichteintretensentscheid der ETH-Beschwerdekommission vom 24. Oktober 2023.
B-6462/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a X._______ (Beschwerdeführer) ist im Herbstsemester 2018 in den Studiengang Mathematik an der Eidgenössischen Technischen Hoch- schule Zürich (ETH Zürich; Erstinstanz) eingetreten und hat im Frühjahr 2023 seine Masterarbeit mit dem Titel "(...)", datiert auf den 31. Juli 2023, verfasst. Am 10. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er seine Masterarbeit mit der Note 5 bestanden habe. Daraufhin ver- langte der Beschwerdeführer von der Erstinstanz eine anfechtbare Verfü- gung, welche am 8. September 2023 erlassen wurde. A.b Am 12. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer bei der ETH-Be- schwerdekommission (Vorinstanz) Beschwerde gegen die Verfügung der Erstinstanz vom 8. September 2023. Er beantragte sinngemäss – unter Kosten- und Entschädigungsfolge –, der Entscheid der Erstinstanz sei auf- zuheben und die Masterarbeit des Beschwerdeführers sei erneut zu beur- teilen. Eventualiter sei "Akteneinsicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV" zu gewäh- ren und die "Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren für notwendig zu erklären". Ebenfalls eventualiter stellte der Beschwerde- führer "Antrag auf vorsorgliche Massnahmen". Als Rechtschutzinteresse brachte der Beschwerdeführer vor, seine Mas- terarbeitsnote würde seinen (derzeitigen) Gesamtnotenschnitt auf 5.39 herunterziehen. Dies würde ihn bei der Suche nach einem Doktoratsstu- dium stark einschränken, insbesondere im englischsprachigen Raum, wo üblicherweise für einen Doktoratsstudienplatz ein Gesamtnotenschnitt von 5.5 vorausgesetzt würde. Darüber hinaus verhindere der resultierende Ge- samtnotenschnitt, dass der Beschwerdeführer das Gesamtprädikat ‘mit Auszeichnung’ erreichen könne. Zur materiellen Begründung seiner Beschwerde beanstandete der Be- schwerdeführer verschiedene angeblich fehlerhafte Korrekturanmerkun- gen des betreuenden Dozenten. A.c Eine Vernehmlassung der Erstinstanz fand nicht statt. A.d Mit Entscheid vom 24. Oktober 2023 trat die Vorinstanz nicht auf die Beschwerde ein.
B-6462/2023 Seite 3 Die Vorinstanz begründete den Nichteintretensentscheid damit, dass die Note der Masterarbeit nicht selbstständig anfechtbar sei. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ziehe diese Note keine bestimmten Rechtsfolgen nach sich. Dass der resultierende Gesamtnotenschnitt des Beschwerdeführers möglicherweise zur Nichtzulassung zu einem Dokto- ratsprogramm führen könne, genüge nicht, um ein konkretes Rechts- schutzinteresse zu begründen. Stattdessen seien tatsächliche, nachgewie- sene Fakten erforderlich, die den behaupteten Rechtsnachteil erhärten würden. Weiter bestehe kein subjektives Recht auf die Verleihung eines Prädikats, welches ein Rechtschutzinteresse an der Anfechtung der Note seiner Masterarbeit vermitteln, und auf welches sich der Beschwerdeführer berufen könne. Somit könne nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. B. B.a Gegen diesen Beschwerdeentscheid erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht. Darin beantragt er – unter Kosten- und Entschädigungsfolge –, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Erstinstanz zu verpflichten, seine Masterarbeit neu zu beurteilen. Weiter beantragt er, die Erstinstanz sei zu verpflichten, "dem Beschwerdeführer das Akteneinsichtsrecht zu ge- währen", "die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren sei für notwendig zu erklären" und der "Antrag auf vorsorgliche Massnah- men sei gutzuheissen". Der Beschwerdeführer bringt vor, ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Änderung seiner Masterarbeitsnote zu haben. So habe er sich un- gefähr einen Monat nach dem Entscheid der Vorinstanz bei der britischen Universität O._______ für eine Doktoratsstelle beworben und werde "nach jetzigem Sachstand" die Ablehnung erhalten, da er nicht über den erforder- lichen Notenschnitt (5.5) verfüge, was auf die Note der Masterarbeit zu- rückzuführen sei. Darüber hinaus bestehe durchaus ein subjektives Recht auf Verleihung des Prädikats, wenn der Beschwerdeführer den hierfür vo- rausgesetzten Notenschnitt erreiche. Das Nichteintreten der Vorinstanz stelle eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit und des verfassungsmässi- gen Anspruchs auf Akteneinsicht dar. Ansonsten wiederholt der Beschwer- deführer seine inhaltlichen Rügen in Bezug auf die Korrekturanmerkungen des betreuenden Dozenten und beantragt eine Neubewertung seiner Mas- terarbeit.
B-6462/2023 Seite 4 Gemäss beigelegtem Notenauszug vom 8. November 2023 erzielte der Beschwerdeführer im Verlauf seines Masterstudiums bisher folgende No- ten: "Core Courses Grade ECTS Communicative Algebra 5.50 10 Functional Analysis I 5.50 10 Functional Analysis II 5.75 10 Introduction to Lie Groups 5.75 8 Number Theory I 5.75 8 Seminars Quasimorphisms and Symplectic Geometry passed 4 Semiclassical Analysis passed 4 Spectral Theory of Schrödinger Operators passed 4 Topology and Combinatorics of Zero Sets of Polynomials in the Plane passed 4 Science in Perspective Pluralist Philosophy of Mathematics 5.25 3 Master’s Thesis Master’s Thesis 5.00 30 Individual Subjects without Specific Category Algebraic Geometry 5.00 10 Symmetric Spaces 5.00 8”
B.b Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer mit Beschwerdeverbesserung vom 11. Dezember 2023 eine Begründung für seine Rechtsbegehren betreffend Akteneinsicht, Not- wendigerklärung der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und vorsorgliche Massnahmen nach: Demnach habe der Beschwerdeführer ein Interesse an der Gewährung eines umfassenden Akteneinsichtsrechts, da der be- treuende Dozent sein Ermessen überschritten habe und seine Ausführun- gen nicht vertretbar seien. Weiter könne dem Beschwerdeführer nicht zu- gemutet werden, das laufende Beschwerdeverfahren ohne rechtsanwaltli- che Vertretung zu bestreiten, weshalb der obsiegenden Partei ganz oder teilweise eine Entschädigung zuzusprechen sei. Schliesslich sei die Erst- instanz "vorläufig zur raschen Neubewertung" zu verpflichten. C. Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2024 bringt die Vorinstanz vor, in der
B-6462/2023 Seite 5 Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid könne nur geltend ge- macht werden, die Vorinstanz habe das Bestehen der Eintretensvoraus- setzungen zu Unrecht verneint. Entsprechend könne die beschwerdefüh- rende Partei nur die Anhandnahme der Beschwerde durch die Vorinstanz beantragen, nicht aber die Aufhebung oder Änderung der ursprünglich an- gefochtenen Verfügung verlangen. Auf die Beschwerde sei somit nicht ein- zutreten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinen Ausfüh- rungen zum Formellen als Zwischenfazit festgehalten habe, "es sei entge- gen der fehlerhaften Auffassung der ETH-Beschwerdekommission auf die Beschwerde einzutreten" vermöge nicht hierüber hinwegzutäuschen. Zu- dem hätte, da der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten sei, ein Antrag auf Eintreten in den Rechtsbegehren der Beschwerde ausformuliert wer- den müssen, was nicht der Fall sei. Angesichts dessen beantragt die Vorinstanz, die Verfahrenskosten seien dem Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers aufzuerlegen. Ein schutzwürdiges Rechtschutzinteresse in der Hauptsache sei zudem weiterhin nicht gegeben. Es liege vielmehr in der Natur von Notenbildern, dass tiefere Noten den Notenschnitt nach un- ten ziehen würden. Sollte auf die Beschwerde eingetreten werden, bean- tragt die Vorinstanz deshalb unter Verweis auf ihren Nichteintretensent- scheid deren Abweisung. D. Mit Vernehmlassung vom 8. März 2024 äussert sich die Erstinstanz ent- sprechend der Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht zur Frage des Eintretens im vorliegenden Verfahren. Die Erstinstanz folgt der Vorinstanz im Vorbringen, der Beschwerdeführer könne nur die Anhand- nahme durch die Vorinstanz beantragen. Weiter bringt sie vor, dass der Beschwerdeführer seinen Master-Studiengang noch gar nicht abgeschlos- sen habe, obwohl er bereits genügend Kreditpunkte für den Abschluss er- worben habe. Die Argumente des Beschwerdeführers zu einem höheren Gesamtnotenschnitt seien somit rein spekulativer Natur, und es stehe noch nicht fest, ob eine bessere Benotung der Masterarbeit auch tatsächlich zu einem besseren (finalen) Gesamtnotenschnitt führen würde. Ein Rechts- nachteil des Beschwerdeführers sei somit aktuell noch nicht beurteilbar und auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. E. Mit Stellungnahme vom 27. März 2024 teilt der Beschwerdeführer mit, dass er aus 31 Doktoratsbewerbungen für Einrichtungen in den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Vereinigten Königreich bislang 22 Absagen
B-6462/2023 Seite 6 erhalten habe. Im Übrigen hält der Beschwerdeführer an seinen Ausfüh- rungen fest. Mit Stellungnahme vom 4. April 2024 geht die Vorinstanz auf die Stellung- nahme des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2024 ein und hält an ihren Ausführungen fest. Mit Eingabe vom 12. April 2024 teilt die Erstinstanz mit, dass sie an ihren Anträgen festhalte und auf eine weitere inhaltliche Stellungnahme ver- zichte. Mit Stellungnahme vom 22. April 2024 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass, entgegen der Sachverhaltsdarstellung der Erstinstanz, der Be- schwerdeführer seine Masterarbeit im Frühjahr 2023 verfasst habe. F. Auf Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht hin äussert sich die Erstinstanz mit Eingabe vom 14. Juni 2024 zur Praxis der Prädikatsertei- lung an der ETH Zürich. Demnach gebe es keine Stelle, die über die Prä- dikatserteilung entscheide; vielmehr handle es sich um einen rein rechne- rischen Automatismus, wonach bei einer Abschlussnote von mindestens 5.75 das Prädikat erteilt werde. Die Eingabe wurden den übrigen Verfah- rensbeteiligten mit Verfügung vom 25. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht. G. Auf die Vorbringen der Parteien und weitere sich bei den Akten befindliche Schriftstücke wird, soweit entscheiderheblich, in den nachfolgenden Erwä- gungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes- gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwal- tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021); auch der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid gilt als Verfügung (Art. 5 Abs. 2 VwVG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG ist nicht gegeben.
B-6462/2023 Seite 7 Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwal- tungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eid- genössischen Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Ge- setz, SR 414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f VGG). Das Bundesverwaltungsge- richt ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Angefochten ist somit ein Nichteintretensentscheid. Zur Be- schwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung be- sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid be- sonders berührt. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist die Be- schwerdebefugnis unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu bejahen; das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung besteht in diesem Fall im Interesse an einer mate- riellen Prüfung der in der Beschwerde (im Verfahren der Vorinstanz) ge- stellten Rechtsbegehren (vgl. Urteil des BVGer B-668/2010 vom 26. Mai 2010 E. 2.3). Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde legitimiert. 1.3 In seiner Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer mit Rechtsbe- gehren 1, der Entscheid der Vorinstanz vom 24. Oktober 2023 sei aufzu- heben und in Rechtsbegehren 2, die Erstinstanz sei zu verpflichten, die Masterarbeit des Beschwerdeführers unter Beachtung der Rechtsauffas- sung des Gerichts neu zu bewerten. Die Vorinstanz und die Erstinstanz bringen vor, im Rechtsmittelverfahren gegen einen Nichteintretensent- scheid könne lediglich geltend gemacht werden, die Vorinstanz sei zu Un- recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Die materiellen Begehren des Beschwerdeführers, die auf eine Neubewertung seiner Masterarbeit abzie- len, seien somit unzulässig. Die Vorinstanz beantragt, angesichts dessen sei auf die Beschwerde als Ganzes nicht einzutreten. Nach ständiger Praxis kann mit einer Beschwerde gegen einen Nichtein- tretensentscheid nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Un- recht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint, weshalb die beschwerdeführende Partei nur die Anhandnahme durch die Vorinstanz beantragen kann (vgl. statt vieler: BGE 135 II 38 E. 1.2; Urteil des BVGer B-4003/2014 vom 24. Juni 2015 E. 1.5). Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Eintretensfrage (BGE 144 II 184 E. 1.1; Urteile des BVGer
B-6462/2023 Seite 8 B-5981/2019 vom 13. März 2020 E. 2; A-3456/2019 vom 4. November 2019 E. 2.1). Mit der Erst- und Vorinstanz ist festzustellen, dass das Rechtsbegehren 2 des Beschwerdeführers vorliegend über ein Begehren auf Anhandnahme durch die Vorinstanz hinausgeht. Soweit damit eine inhaltliche, materielle Korrektur der Verfügung der Erstinstanz beantragt wird, worauf auch die weitläufigen inhaltlichen Ausführungen des Beschwerdeführers schliessen lassen, ist darauf somit nicht einzutreten und auf die entsprechenden Be- gründungselemente, die sich zur materiellen Notenbewertung äussern, nicht einzugehen. Der mit dem Rechtsbegehren 3 anbegehrten Akteneinsicht (bei der Erstin- stanz) kommt ebenfalls nur hinsichtlich der materiellen Überprüfung der Masterarbeit des Beschwerdeführers eine Tragweite zu. Sie bezieht sich nicht auf die Eintretensfrage, sondern geht inhaltlich über ein Begehren auf Anhandnahme durch die Vorinstanz hinaus, womit darauf nicht eingetreten werden kann. Das Rechtsbegehren 4 entspricht, soweit verständlich, einem Antrag auf Parteientschädigung, welcher ohnehin schon in Rechtsbegehren 6 enthal- ten ist und somit ohne eigene Tragweite bleibt. Mit dem Rechtsbegehren 5 beantragt der Beschwerdeführer inhaltlich nicht näher bezeichnete vorsorgliche Massnahmen. Erst in der Beschwerdever- besserung vom 11. Dezember 2023 präzisiert er, damit sei gemeint, dass die Erstinstanz zur raschen Neubewertung der Masterarbeit des Be- schwerdeführers zu verpflichten sei. Dieser Antrag deckt sich inhaltlich mit dem Antrag in der Hauptsache. Er bleibt insofern ohne eigene Tragweite; dies umso mehr als der Beschwerdeführer eine besondere, d.h. im Ver- gleich zur Hauptsache erhöhte, Dringlichkeit nicht geltend macht und eine solche auch nicht ersichtlich wäre. Es handelt sich bei diesem Antrag mit- hin lediglich um einen Vorgriff auf die Hauptsache im Mantel einer vorsorg- lichen Massnahme, auf den nicht einzutreten ist. 1.4 Der an sich zulässige Aufhebungsantrag wird nicht vom expliziten Rückweisungsantrag, es sei in der Sache zu entscheiden, begleitet. Inso- fern mangelt es der anwaltlich eingereichten Beschwerde an einem ein- deutig streitgegenstandsbezogenen Antrag. Aus der Beschwerdebegrün- dung lässt sich immerhin entnehmen, dass der Beschwerdeführer fordert, die Vorinstanz hätte eintreten müssen ("Es sei entgegen der fehlerhaften
B-6462/2023 Seite 9 Auffassung der ETH-Beschwerdekommission auf die Beschwerde einzu- treten"). Die Absicht des Beschwerdeführers, ein Eintreten der Vorinstanz zu erwirken, ist somit sinngemäss zu erkennen. Ohnehin würde es dem Bundesverwaltungsgericht freistehen, eine Rechtsfolge (i.c. die Rückwei- sung) ermessensweise von Amtes wegen festzulegen (vgl. Art. 61 VwVG), unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer einzig die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung verlangt. Bei dieser Ausgangslage ist somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde vom 12. Oktober 2023 hätte eintreten müssen, und – im Falle des Erfolgs des Beschwerdeführers – die Sache an die Vorinstanz zum Sachentscheid zurückzuweisen. 1.5 Der Beschwerdeführer hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde form- und fristgerecht einge- reicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers haben sich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit im beschriebenen Um- fang (vgl. E. 1.3) einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens – sowie grundsätzlich auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). Indessen kann mit der Beschwerde gegen Verfügungen der ETH über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen die Unangemes- senheit nicht gerügt werden (Art. 37 Abs. 4 ETH-Gesetz). Das Bundesver- waltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Be- gründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Die Eidgenössischen Technischen Hochschulen erteilen Bachelor- und Mastertitel (Art. 19 Abs. 1 Bst. a bis ETH-Gesetz). Welche Lerneinheiten hierfür zu absolvieren und welche Lernkontrollen zu bestehen sind, ist für die ETH Zürich grundsätzlich in der Verordnung der ETH Zürich über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich, SR 414.135.1) sowie den gestützt darauf erlassenen Studienreglementen (Art. 6 Abs. 4, Art. 7 Abs. 3 und Art. 31 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich) geregelt
B-6462/2023 Seite 10 (Art. 1 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Vorliegend ist das Stu- dienreglement 2012 für den Master-Studiengang Mathematik vom 21. Au- gust 2012 (Studienreglement, Systematische Rechtssammlung der ETH Zürich 324.1.0900.11) anwendbar. 3.2 Für den Erwerb des Master-Diploms sind 90 Kreditpunkte (KP) erfor- derlich (Art. 14 Abs. 1 Studienreglement). Prüfungen und die Master-Arbeit werden mit einer Note bewertet. Die in anderen Leistungskontrollen er- brachten Leistungen werden mit einer Note oder mit dem Prädikat "bestan- den"/"nicht bestanden" bewertet. Die beste Note ist 6, die schlechteste 1. Genügende Leistungen werden mit Noten von 4 bis 6, ungenügende mit Noten unter 4 bis 1 bewertet. Halbe und Viertelnoten sind zulässig. Noten- durchschnitte werden auf zwei Dezimalstellen gerundet (Art. 6 Abs. 2 Leis- tungskontrollenverordnung i.V.m. Art. 22 und Art. 28 Abs. 4 Studienregle- ment). 3.3 Nach Erfüllen der für den Abschluss festgelegten Anforderungen kön- nen die Studierenden die Erteilung des Master-Diploms beantragen. Für das Master-Diplom können im Zeugnis insgesamt maximal 100 KP an die Abschlussnote angerechnet werden, wobei die Wahl der anzurechnenden Noten – unter gewissen Einschränkungen – den Studierenden obliegt. Alle weiteren Studienleistungen werden auf dem Beiblatt zum Zeugnis aufge- führt (Art. 33 Abs. 1 und 3 Studienreglement). 3.4 Wer den Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Zeug- nis, eine Urkunde und ein Diploma Supplement. Das Zeugnis gilt als Aus- weis über den bestandenen Masterabschluss und enthält die im Diploman- trag aufgeführten Studienleistungen, einschliesslich Noten und weitere Leistungsbewertungen, sowie die Abschlussnote, errechnet als gewichte- tes Mittel der im Diplomantrag aufgeführten Noten mit den dazugehören- den KP als Gewichten. Allfällige Noten der Kategorie "Wissenschaft im Kontext" werden für die Abschlussnote nicht berücksichtigt (Art. 34 und 35 Abs. 1 und 2 Studienreglement). 4. 4.1 Wie dargelegt kann mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintreten- sentscheid nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Demnach ist vor- liegend zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde vom 12. Oktober
B-6462/2023 Seite 11 2023 gegen die Verfügung der Erstinstanz vom 8. September 2023 zu Recht nicht eingetreten ist. 4.2 Die Vorinstanz begründet ihr Nichteintreten damit, dass die Note der Masterarbeit in Ermangelung eines konkreten Rechtsschutzinteresses nicht selbstständig anfechtbar sei. Es genüge nicht, dass der aus der Mas- terarbeit resultierende Gesamtnotenschnitt des Beschwerdeführers nur hy- pothetisch zur Nichtzulassung zu einem Doktoratsprogramm führen könnte. Auch sonst ziehe die Masterarbeitsnote keine bestimmten Rechts- folgen nach sich, insbesondere auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Prädikats. 4.3 Der Beschwerdeführer führt dagegen an, er habe seit dem vorinstanz- lichen Entscheid konkrete Absagen für die Doktoratsprogramme mehrerer Universitäten erhalten, die in seinem durch die Masterarbeitsnote herun- tergezogenen Gesamtnotenschnitt begründet seien. Darüber hinaus be- stehe durchaus ein Rechtsanspruch auf Verleihung des Prädikats ‘mit Aus- zeichnung’ für Studienabschlüsse mit einem Notenschnitt über 5.75, wel- chen der Beschwerdeführer mit einer Masterarbeitsnote von 6 erreichen würde. Somit liege ein erhebliches Rechtsschutzbedürfnis vor, diese Note anzufechten. 4.4 Die Erstinstanz wendet ein, dass der Beschwerdeführer als Rechts- schutzinteresse auf die Auswirkung der Masterarbeitsnote auf seinen Ge- samtnotenschnitt abstelle, letzterer aber noch rein spekulativer Natur sei, da der Beschwerdeführer seinen Master-Studiengang noch gar nicht ab- geschlossen habe, obwohl er hierfür bereits genügend Kreditpunkte erwor- ben habe. Der tatsächliche Rechtsnachteil des Beschwerdeführers könne somit aktuell noch gar nicht beurteilt werden. 5. Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwal- tungsgerichts bildet in einem Beschwerdeverfahren nur das Prüfungser- gebnis als solches das Anfechtungsobjekt. Den einzelnen Noten kommt im Allgemeinen lediglich Begründungscharakter zu und sie haben in der Re- gel keinen unmittelbaren Einfluss auf die Rechtsstellung der Betroffenen. Einzelnoten sind daher im Normalfall grundsätzlich nicht selbständig an- fechtbar, es sei denn, es bestehe ein schutzwürdiges Interesse an der An- fechtung. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergeben würde, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen ob- siegen würde und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation
B-6462/2023 Seite 12 unmittelbar beeinflusst werden könnte (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4). Ein sol- ches Interesse an der Anfechtung von Einzelnoten wird nach der Recht- sprechung bejaht, wenn aufgrund einzelner Noten das Nichtbestehen, eine andere Rechtsfolge (wie der Ausschluss von der Weiterbildung) oder ein Prädikat in Frage steht, für das die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist (vgl. statt vieler: BGE 136 I 229 E. 2.2 und 2.6; BVGE 2016/4 E. 5.3.2.1 f. und 2015/6 E. 1.3.1). Die selbständige Anfechtbarkeit einer Einzelnote wird auch bejaht, wenn eine Erhöhung der betreffenden Note nach dem jeweils einschlägigen Prüfungsreglement dazu führt, dass die Prüfung in Bezug auf dieses Fach nicht wiederholt werden muss (vgl. BVGE 2016/4 E. 5.3.2.2; 2015/6 E. 1.3.1; 2009/10 E. 6.2.1 ff.). Noch kein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung einer Einzelnote bildet hingegen die Möglichkeit, dass eine Anstellung arbeitgeberseitig gegebe- nenfalls von der Notenhöhe abhängig gemacht werden könnte (vgl. Urteile des BGer 2P.208/2005 vom 8. September 2005 E. 2.1; 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 5.2.2; des BVGer B-2390/2019 vom 26. August 2019 E. 3.2; HESELHAUS/SEIBERTH, Darf "Dummheit" bestraft werden? Zur juris- tischen Kontrolle von Bewertungen, in Ackermann/Bommer [Hrsg.], Liber Amicorum für Dr. Martin Vonplon, 2009, S. 173 ff., 180 f.). 5.1 Der Beschwerdeführer bringt als erstes Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung seiner Masterarbeitsnote vor, ein besserer Gesamtnoten- schnitt würde seine Bewerbungschancen für ausländische Doktoratspro- gramme verbessern. 5.1.1 In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass renom- mierte englischsprachige Universitäten wie die Universitäten von O._______ und C._______ schweizerischen Bewerbern für Doktoratspro- gramme mit einem Notenschnitt unterhalb von 5.5 den Zutritt verwehren würden. Hierzu verweist er auf Ausschnitte der Websites von Universitäten, welche belegen würden, dass ein solcher Notenschnitt zwingend voraus- gesetzt würde. Der Beschwerdeführer habe sich sodann für verschiedene Universitäten beworben und mehrere Negativbescheide erhalten, was den Beweis erbringe, dass sein durch die Note seiner Masterarbeit herunterge- zogener Gesamtnotenschnitt eine erfolgreiche Bewerbung verhindere. 5.1.2 Diesem behaupteten Rechtsschutzinteresse hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid entgegen, dass nur zu erahnende mögliche ne- gative Rechtsfolgen einer Masternote im Sinne einer Nichtzulassung zu ei- nem Doktoratsprogramm für ein Rechtsschutzinteresse nicht genügen würden. Vielmehr müssten tatsächliche, nachgewiesene Fakten vorliegen,
B-6462/2023 Seite 13 welche den behaupteten Rechtsnachteil erhärten würden. Im Rahmen des Schriftenwechsels vor Bundesverwaltungsgericht äusserten sich weder Vor- noch Erstinstanz zu den vom Beschwerdeführer angeblich erhaltenen Ablehnungsbescheiden. 5.2 Als weiteres Rechtsschutzinteresse nennt der Beschwerdeführer, dass eine bessere Masterarbeitsnote ihm ermöglichen würde, aufgrund eines verbesserten Gesamtnotenschnitts ein Prädikat zu erreichen. 5.2.1 Hierzu bringt die Vorinstanz vor, der Beschwerdeführer könne aus der Möglichkeit der Erteilung eines Prädikats kein Rechtsschutzinteresse begründen. Ein rechtlich geschütztes Interesse hieran bestehe nur, soweit das Prädikat nicht im Ermessen der Fakultät stehe, sondern sich auf Grundlage des Studienreglements bzw. der Prüfungsordnung rechnerisch aus den vergebenen Einzelnoten ergebe. Das vorliegend anwendbare Stu- dienreglement äussere sich zum Aspekt des Prädikats nicht. Einzig die Weisung zur Verleihung des Prädikats ‘mit Auszeichnung’ für Studienab- schlüsse vom 15. Mai 2009 (Weisung Prädikat) des Rektorats der ETH Zü- rich enthalte Normen zu Prädikaten. Diese Weisung regle allerdings nicht die relevante Mindestnote zur Erlangung eines Prädikats, welche ohnehin nicht in der Kompetenz des Rektorats sei, sondern lediglich administrative Aspekte des Prüfungswesens. Die Weisung stelle mithin eine Verwaltungs- verordnung dar, aus welcher der Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf Verleihung des Prädikats und somit ein Rechtschutzinteresse an der Anfechtung der Note seiner Masterarbeit ableiten könne. 5.2.2 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, es entspreche der Pra- xis, dass bei Erreichen des Notenschnitts 5.75 (oder höher) das Prädikat verliehen würde. Das Rektorat habe indessen durchaus die Kompetenz zur Regelung von Prädikaten. Würde der Beschwerdeführer für die Masterar- beit die Note 5.75 erhalten, könnte er mit weiteren 10 KP das Prädikat er- halten; mit der Note 6 wäre ihm das Prädikat sogar sicher. Ein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf Erteilung desselben bestehe durchaus. 5.2.3 In ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2024 zur Praxis der Prädikats- vergabe an der ETH Zürich gibt die Erstinstanz an, bei der Prädikats- vergabe handle es sich um einen Automatismus, wonach bei einer Ab- schlussnote von mindestens 5.75 das Prädikat erteilt werde. Es gebe keine Stelle, die darüber hinaus über die Vergabe eines Prädikats entscheide.
B-6462/2023 Seite 14 5.3 Betreffend beide vorgebrachten Rechtsschutzinteressen des Be- schwerdeführers ist relevant, dass er (wie auch die Erstinstanz in ihrer Stel- lungnahme vom 8. März 2024 ausführt) sein Master-Studium aktuell noch gar nicht abgeschlossen hat, obwohl er hierzu bereits über genügend Kre- ditpunkte verfügt. Damit steht noch nicht fest, welche Studienleistungen der Beschwerdeführer auf seinem Master-Diplom führen will und dadurch für seinen Notendurchschnitt relevant sind, und welche nur auf dem Bei- blatt zum Zeugnis aufgeführt werden sollen (vgl. Art. 33 Abs. 1 und 3 Stu- dienreglement). Da somit der finale Notendurchschnitt des Beschwerde- führers noch nicht feststeht, ist auch noch nicht definitiv absehbar, welchen Unterschied eine bessere Note in der Masterarbeit auf diesen haben wird; mithin, wie diese Note sich auf die Bewerbungen des Beschwerdeführers, wenn überhaupt, auswirken könnte, und ob und unter welchen Umständen ein Prädikat in Frage stehen würde. Aus dem gleichen Grund ist der vom Beschwerdeführer genannte mögliche Ablehnungsgrund zu einem Doktoratsstudium rein hypothetisch. Endlich ist ein Prädikat, solange der Beschwerdeführer sein Master-Diplom nicht be- antragt hat, ohnehin keine direkte Rechtsfolge einer allenfalls verbesserten Masterarbeitsnote. Diese würde erst nach dem Antrag eintreten. Bis zu die- sem Zeitpunkt könnte der Beschwerdeführer beispielsweise weitere Prü- fungsleistungen ablegen (wie er es selbst in Aussicht stellt), welche seinen Notendurchschnitt weiterhin beeinflussen könnten. Allein die mögliche Verbesserung der Aussicht auf einen höheren Gesamt- durchschnitt, ein Prädikat und eventuelle Zulassung zu einem Doktorats- studium rechtfertigt die vorgängige Anfechtung der Masterarbeitsnote als Einzelnote, mithin unabhängig vom Gesamtergebnis, nicht. Demnach fehlt dem Beschwerdeführer ein hinreichend aktuelles Rechts- schutzinteresse um bereits im jetzigen Zeitpunkt die Einzelnote der Mas- terarbeit anzufechten. 5.4 Selbst wenn dem nicht so wäre, würde der Beschwerdeführer mit dem Argument, eine höhere Masterarbeitsnote, und damit ein erhöhter Gesamt- schnitt, würde ihm den Zugang zu einem Doktoratsstudium ebnen, vorlie- gend nicht durchdringen. Gemäss langjähriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt die blosse Tatsache, dass eine Note möglicherweise Nachteile mit sich bringt, zur Annahme eines die Rechtsstellung des Betroffenen beeinflussenden
B-6462/2023 Seite 15 Hoheitsaktes nicht (Urteile des BGer 2P.208/2005 vom 8. September 2005 E. 2.1; 2C_242/2023 vom 9. Mai 2023 E. 3.4). Kein aktuelles Rechts- schutzinteresse für die Anfechtung einer Einzelnote bildet demnach die Möglichkeit besserer Berufschancen bei Erreichen einer besseren Note (vgl. Urteil des BVGer B-1207/2022 vom 17. August 2022 E. 3.1), aber auch die Möglichkeit, die Note könnte im Hinblick auf ein allfälliges Studium an einer anderen Universität einen massgeblichen Unterschied machen (vgl. Urteil des BGer 2P.177/2002 vom 7. November 2002 E. 5.2.2, wo ebenfalls der Antritt eines Studiums im englischsprachigen Raum beab- sichtigt war). Abgesehen davon legt der Beschwerdeführer keine konkrete bzw. entspre- chend begründete Absage ins Recht. Auch macht er nicht geltend, dass die Nichtzulassung zu den von ihm konkret angestrebten Doktoratsprogram- men eine direkte Rechtsfolge der Masterarbeitsnote oder des durch sie verschlechterten Notendurchschnitts des Beschwerdeführers sei, ebenso wenig, dass eine höhere Masterarbeitsnote oder ein höherer Notendurch- schnitt automatisch zum Doktoratsstudium berechtige. Ob das Rechts- schutzinteresse hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemach- ten Chancen bezüglich seiner Zulassung zu einem Doktoratsstudium al- lenfalls zu bejahen wäre, wenn die Beanstandung der Masterarbeitsnote im Rahmen der Anfechtung des Masterabschlusses erfolgen würde, ist an- gesichts der relativ strengen Praxis zur Anfechtbarkeit von Einzelnoten zweifelhaft, aber vorliegend nicht zu beurteilen. 5.5 Vorliegend begründet die Aussicht auf Verleihung eines Prädikats an den Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, mangels Studienabschluss noch kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse. Hieran ändert auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 136 I 229 zur Anfechtbarkeit von Einzelnoten, wenn ein Prädikat in Frage steht, nichts. In diesem Ent- scheid bejahte das Bundesgericht zwar ein genügendes Rechtsschutzin- teresse an der Anfechtung einer Einzelnote aufgrund von Prädikatsaus- sichten, sofern dessen Festlegung nicht im Ermessen der Prüfungsbe- hörde liegt, sondern sich rechnerisch aus den vergebenen Noten ergibt (siehe bereits die Regeste zu BGE 136 I 229, sowie spezifisch E. 2.5.2). Aufgrund der Stellungnahme der Erstinstanz (s. E. 5.2.3 hiervor) und des Wortlauts der Weisung Prädikat könnte entgegen der Ansicht der Vorinstanz ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Rechts- schutzinteresse an der Anfechtung der Masterarbeitsnote, nachdem der Beschwerdeführer den Masterabschluss beantragt hat, entsprechend den Vorgaben im zitierten Bundesgerichtsentscheid zu bejahen wäre. Aus
B-6462/2023 Seite 16 dieser Praxis lässt sich aber nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten, denn er verfügt mangels Beantragung noch nicht über den Mas- terabschluss, womit auch der für die Erteilung oder Nichterteilung des Prä- dikats massgebliche Notendurchschnitt (Abschlussnote) noch nicht defini- tiv feststeht. Daran würde sich selbst im Fall, da über die Note für die Mas- terarbeit verselbständigt vorzeitig entschieden würde, nichts ändern. Ent- sprechend fordert der Beschwerdeführer nicht etwa die Erteilung des Prä- dikats (wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 24. Oktober 2023 zu im- plizieren scheint) und macht auch nicht geltend, die Weisung sei falsch an- gewandt worden. Vielmehr führt er sie lediglich als Beleg an, um darzutun, dass bei einem bestimmten Notenschnitt automatisch ein Prädikat erteilt werde, dies unter Negierung des Umstands, dass die hierfür massgebliche Abschlussnote noch gar nicht feststeht. 6. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde unbegrün- det und abzuweisen ist. Solange das Abschlusszeugnis des Beschwerde- führers noch nicht definitiv vorliegt und sein Gesamtnotenschnitt somit noch nicht feststeht, ist nicht absehbar, inwiefern sich die Einzelnote der Masterarbeit auf den Zugang zu ausländischen Doktoratsprogrammen auswirkt und ob ein Prädikat in Frage steht. Dem Beschwerdeführer fehlt es somit an einem Rechtsschutzinteresse, die Einzelnote seiner Masterar- beit anzufechten. Die Vorinstanz ist daher mit Entscheid vom 24. Oktober 2023 zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. 7. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Spruchge- bühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) und ist im vorliegenden Verfahren auf Fr. 1’600.– festzusetzen. Zur Bezahlung wird der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verwendet. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Weil sich die Beschwerde trotz Unterliegens nicht als gänzlich haltlos er- wies, ist dem Antrag der Vorinstanz nicht zu folgen, näher zu prüfen, ob die
B-6462/2023 Seite 17 Verfahrenskosten nicht dem Beschwerdeführer, sondern seinen Rechts- vertretern auferlegt werden könnten. 8. Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Ge- bieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter die- sen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektu- ellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten be- ziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1, je m.w.H.). Soweit ein Entscheid im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig ist, welcher organi- satorischer oder verfahrensrechtlicher Natur ist, bleibt das Rechtsmittel zu- lässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 m.w.H.).
B-6462/2023 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’600.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Zur Bezahlung wird der vom Beschwerdeführer geleistete Kosten- vorschuss in der gleichen Höhe verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Erst- instanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Benjamin Märkli
B-6462/2023 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG), soweit die in den genannten Artikeln und in Erwägung 8 erwähnten Voraussetzungen gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Han- den der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 4. Oktober 2024
B-6462/2023 Seite 20 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)