B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung II B-6455/2024
Urteil vom 10. Juni 2025 Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Benjamin Märkli.
Parteien
A._______ GmbH, vertreten durch Christoph Rudin, Advokat, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. iur. Isabelle Häner und/oder Dr. iur. Florian Brunner, Vorinstanz.
Gegenstand
Rückforderung Kurzarbeitsentschädigung.
B-6455/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist ein Unterneh- men, das den Transport von Patientinnen und Patienten bezweckt und im Zuge der COVID-19-Pandemie zwischen April 2020 und März 2022 Kurz- arbeitsentschädigungen im Umfang von insgesamt Fr. 517'640.– bezog. Mit Revisionsverfügung vom 13. Juni 2024 gelangte das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (nachfolgend: Vorinstanz) zum Schluss, dass Versi- cherungsleistungen im Umfang von Fr. 141'488.70 unrechtmässig bezo- gen worden seien und ordnete deren Rückerstattung innert 90 Tagen an die Arbeitslosenkasse (...) an. Eine hiergegen gerichtete Einsprache der Beschwerdeführerin wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 17. September 2024 vollumfänglich ab. B. Die Beschwerdeführerin ficht den Einspracheentscheid mit Beschwerde vom 16. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragt, den Einspracheentscheid aufzuheben, die Rückforderung aufzuheben oder eventualiter angemessen zu reduzieren sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Abklärung des Sach- verhaltes (inkl. Behandlung der Gesuche vom Oktober und November 2021), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. C. Mit innert erstreckter Frist erstatteter Vernehmlassung vom 10. Januar 2025 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde vollumfänglich unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. D. Auf die Eingaben der Parteien wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä- gungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BVGE 2021 IV/1 E. 1)
B-6455/2024 Seite 3 1.1 Angefochten ist ein Einspracheentscheid im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, SR 172.021), dessen Beurteilung in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt (Art. 101 des Bun- desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die In- solvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [Arbeitslosenversicherungsge- setz, AVIG, SR 837.0]; Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Ver- waltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben nach Art. 3 Bst. d bis
VwVG die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts auf die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das Arbeits- losenversicherungsgesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts vorsieht, was – sofern in die- sem Zusammenhang relevant – nur hinsichtlich der vom allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts abweichend geregelten Beschwerde- instanz zutrifft (vgl. Art. 101 AVIG). Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den Gegenstand des ange- fochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (vgl. BGE 144 V 388 E. 1.2.1; 133 II 35 E. 2). Im Laufe des Beschwerde- verfahrens kann der Streitgegenstand nur eingeschränkt und nicht mehr erweitert oder qualitativ verändert werden (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2 je mit Hinweisen). 1.2 Als Adressatin ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie hat den Kostenvor- schuss fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Vertretungsverhältnis wurde durch schriftliche Vollmacht aus- gewiesen (Art. 11 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
B-6455/2024 Seite 4 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte die Vorinstanz die ursprüngliche Revisionsverfügung, mit welcher sie der Beschwerdeführerin unrechtmässig bezogene Versicherungsleistungen im Umfang von insge- samt Fr. 141'488.70 aberkannt und zurückgefordert hatte. Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, entge- gen dem Entscheid der Vorinstanz hätte die Revision nicht mehr vorge- nommen werden dürfen. Die Tatsachen und Beweismittel, die als Revisi- onsgründe angegeben werden, seien schon bei Erlass der Verfügung durch die Arbeitslosenkasse bekannt gewesen, zudem sei die in Art. 67 Abs. 1 und 2 VwVG für eine Revision vorgesehene Frist nicht eingehalten worden. Für den Fall, dass die Frist eingehalten worden wäre, bestreite sie, «dass die aufgehobenen Verfügungen der Arbeitslosenkasse zweifellos unrichtig waren im Sinne von ATSG 53 Abs. 2». Da eine Revision auch für die Versicherten möglich sei, hätte auch auf fünf Gesuche zurückgekommen werden müssen, die «wegen verpassten Fris- ten, resp. nicht erneuerten Gesuchen» abgewiesen worden seien. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt, da sie die Vorbringen der Be- schwerdeführerin nicht beachtet und «einseitig auf die Behauptung der Ar- beitslosenkasse abgestellt habe». Schliesslich wirft sie der Vorinstanz eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 EMRK vor, weil diese davon ausgehe, dass für die Monate Oktober und November 2021 keine Gesuche der Beschwer- deführerin vorlägen resp. weil die Vorinstanz es nicht beanstandete, dass die Arbeitslosenkasse die von ihr für diese Monate eingereichten Gesuche bis heute nicht behandelt habe.
B-6455/2024 Seite 5 3.2 Art. 53 ATSG regelt zwei verschiedene Gegenstände: 3.2.1 Einerseits müssen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Er- lass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, de- ren Beibringung zuvor nicht möglich war. Die in dieser Bestimmung vorge- sehene prozessuale Revision wurde der gerichtlichen Revision nachemp- funden. Sie dient dazu, eine formell rechtskräftige Verfügung anzupassen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Sie setzt gleichsam einen Revisionsgrund voraus (vgl. ausführlicher BVGE 2024 V/2 E. 3.4.1 m.w.H.). Nach Art. 67 Abs. 1 VwVG ist das Revisionsbegehren der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen (vgl. dazu BGE 143 V 105 E. 2). 3.2.2 Andererseits kann der Versicherungsträger gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berich- tigung von erheblicher Bedeutung ist (Abs. 2). Die hier angesprochene Wiedererwägung ist darauf ausgerichtet, eine rechtskräftige Verfügung oder einen rechtskräftigen Einspracheentscheid anzupassen, die auf einer ursprünglich fehlerhaften Rechtsanwendung beruhen. Sie ist unabhängig vom Vorliegen eines Revisionsgrundes zulässig (vgl. BGE 141 V 405 E. 5.2) und die Revisionsfristen sind auf die Wiedererwägung nicht an- wendbar (vgl. BVGE 2024 V/2 E. 4.2.2; Urteil des BVGer B-4024/2022 vom 4. November 2024 E. 4.2.2). 3.3 3.3.1 Im System der Kurzarbeitsentschädigung findet im Vorfeld der Aus- zahlung keine detaillierte, systematische Kontrolle der Anspruchsberechti- gung statt. Die Arbeitslosenkasse prüft lediglich gewisse persönliche Vo- raussetzungen (Art. 39 Abs. 1 AVIG). Die kantonale Amtsstelle prüft sum- marisch anhand der Anmeldung, ob die Anspruchsvoraussetzungen glaub- haft gemacht sind. Zwar kann sie im Zweifel geeignete Abklärungen treffen und Einspruch gegen die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigungen er- heben (Art. 36 Abs. 3 und 4 AVIG), was aber nicht mit einer detaillierten Prüfung gleichzusetzen ist (vgl. BGE 124 V 75 E. 4b/bb). Eine vertiefte Ab- klärung kann erst nachträglich erfolgen, nämlich gegebenenfalls anlässlich
B-6455/2024 Seite 6 der Arbeitgeberkontrollen. Diese werden durch die vom SECO geführte Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (Art. 83 Abs. 3 AVIG) durch- geführt. Sie und die von ihr beauftragten Treuhandstellen kontrollieren da- bei die ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen stichprobenweise bei den Arbeitgebern (Art. 83a AVIG; Art. 110 Abs. 4 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV, SR 837.02]). Die Ausgleichsstelle verfügt auch allfällige Rückforderungen im Anschluss an Arbeitgeberkontrollen, wobei das Inkasso der Arbeitslo- senkasse obliegt (Art. 83a Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 111 Abs. 2 AVIV; vgl. aus- führlich zum ganzen Urteil des BVGer B-4611/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 5.3.2 f. m.w.H.). 3.3.2 Im Rahmen der Arbeitgeberrevision überprüft die Vorinstanz, ob die Kurzarbeitsentschädigungen zu Unrecht ausbezahlt worden sind. Dazu lässt sie sich auch die Dokumente vorlegen, auf welche der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gestützt wird. Im Regelfall erfolgt die Rückfor- derung, weil eine oder mehrere der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzun- gen nicht erfüllt sind. Fehlt eine solche Voraussetzung, war die Zusprache der Leistung von Anfang an rechtswidrig (vgl. BVGE 2021 V/2 E. 6.2). Bei den überprüften Dokumenten handelt es sich nicht um neue Tatsachen, müssen doch diese Dokumente und die von ihnen zu belegenden Tatsa- chen schon von Anfang an vorliegen (vgl. Art. 46b AVIV). Nachträglich er- stellte Unterlagen reichen typischerweise nicht aus, um einen Anspruch zu begründen (vgl. BVGE 2021 V/2 E. 3.5.1). 3.3.3 Die Arbeitgeberrevision ist somit – unabhängig von ihrer Bezeich- nung – nicht eine Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sondern eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. ausführlich zum Ganzen BVGE 2024 V/2 E. 3.5 ff. m.w.H.). In ständiger Praxis wird denn auch festgehalten, dass die Arbeitgeberrevi- sion ein systematisch durchgeführtes und methodisch auf die Erfassung einer Vielzahl von Fällen ausgerichtetes Wiedererwägungsverfahren ist, wobei nicht die Verwaltungsstelle, welche die Leistungsverfügungen erlas- sen hat, auf die Angelegenheit zurückkommt, sondern die dafür vom Ge- setz vorgesehene höchste verantwortliche Instanz in der Gestalt der Aus- gleichsstelle (vgl. Urteil des BGer 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 5; ausführlich Urteil des BVGer B-4611/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 5.3.3 je m.w.H.).
B-6455/2024 Seite 7 3.3.4 Die Beschwerde erweist sich somit insoweit als unbegründet, als sich die Beschwerdeführerin auf Art. 52 Abs. 1 ATSG beruft und dabei insbe- sondere geltend macht, die in Art. 67 Abs. 1 VwVG für eine Revision vor- gesehenen Fristen seien nicht eingehalten worden oder spezifische Revi- sionsgründe gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG lägen nicht vor. 3.4 Weiter führt die Beschwerdeführerin in allgemeiner Hinsicht aus, die Vorinstanz habe es unterlassen, im Rahmen der Revision auch begünsti- gende Elemente zu berücksichtigen und habe einseitig auf Negatives fo- kussiert. Dieses Vorbringen findet in den Akten keine Stütze, da die Vor- instanz auch Anpassungen zugunsten der Beschwerdeführerin vorgenom- men hat, als sie auf die ursprünglichen Verfügungen zurückkam (Ziff. 3.7 der Revisionsverfügung). Die Beschwerde erweist sich somit auch in die- ser Hinsicht als unbegründet. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass es im vorliegenden Fall zulässig war, gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG auf die Verfügungen der Arbeitslosenkasse zurückzukommen. Die Beschwerde- führerin bestreitet dies insbesondere bezüglich der Rückforderung der Kurzarbeitsentschädigung für die mitarbeitende Ehegattin, für einen Mitar- beiter im AHV-Alter und einen Mitarbeiter in gekündigter Stellung sowie für fünf Mitarbeiter, die auf Abruf arbeiteten und bei Einführung der Kurzarbeit noch nicht 6 Monate im Betrieb tätig waren. 4.1.1 Art. 52 Abs. 2 ATSG setzt für ein Zurückkommen auf formell rechts- kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide voraus, dass diese zwei- fellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Bestimmung wurde in Anlehnung an die Kriterien erlassen, welche die Rechtsprechung bis zum Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 entwickelt hatte (vgl. BGE 140 V 77 E. 3.1). Eine Verfügung oder ein Ein- spracheentscheid gilt dann als zweifellos unrichtig, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit besteht, also nur dieser einzige Schluss denk- bar ist. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszu- sprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebli- che Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (vgl. BGE 138 V 324 E. 3.3). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspra- xis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (vgl. BGE 140
B-6455/2024 Seite 8 V 77 E. 3.1; 138 V 147 E. 2.1; 125 V 383 E. 3) in vertretbarer Weise beur- teilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aber aus (vgl. BGE 141 V 405 E. 5.2). Der Gesetzeswortlaut («kann») macht deut- lich, dass es sich bei der Entscheidung, eine Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, um einen Ermessensentscheid handelt und kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1; zum Ganzen ausführlich BVGE 2024 V/2 E. 3.4.2 m.w.H.). 4.1.2 Die materiellen Grundsätze zur Kurzarbeit sind im AVIG geregelt. Im Rahmen der Corona-Pandemie wich der Bundesrat zulässigerweise (BVGE 2021 V/2 E. 2.5) punktuell von dieser Regelung ab. Einschlägig in diesem Zusammenhang ist insbesondere die Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zu- sammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Ar- beitslosenversicherung, AS 2020 877, nachfolgend auch "die Verord- nung"). Diese konnte vom gemäss Art. 31 ff. AVIG bestehenden System abweichen, was im Umfang der Abweichung auch dazu führt, dass unter Umständen von der zu diesem System entwickelten Praxis abzuweichen ist (BVGE 2021 V/2 E. 2.3.1). Dabei ist aber – vor allem aufgrund der in der Verordnung angewandten Regelungstechnik, die für jede Abweichung die derogierte Gesetzesbestimmung explizit nennt, – davon auszugehen, dass der Bundesrat grundsätzlich am vorbestehenden System festhalten wollte und eine Abweichung nur soweit erfolgen soll, als dies eine Verord- nungsbestimmung so vorsieht (BVGE 2021 V/2 E. 4.4.1 und 4.5). 4.1.3 Da das Corona-Notrecht einer grossen Zahl von Änderungen unter- worfen war, ist bei Fällen, die vom Notrecht erfasst werden, jeweils die in zeitlicher Hinsicht anwendbare Fassung der Rechtsgrundlagen zu bestim- men (vgl. ausführlich zur zeitlichen Anwendbarkeit der Fassungen und zur Zulässigkeit der Rückwirkung BVGE 2021 V/2 E. 2.4; Urteil des BVGer B-551/2021 vom 29. Dezember 2021 E. 2.3 je m.w.H.). Zunächst galt die Verordnung in einer (rückwirkend mehrmals angepass- ten) Fassung ab dem 1. März 2020. Anschliessend entfiel ab dem 1. Juni 2020 (soweit vorliegend interessierend) die Anspruchsberechtigung mitar- beitender Ehegatten. Danach wurde kurzzeitig die Anspruchsberechtigung von Mitarbeitern auf Abruf mit stark schwankendem Pensum aufgehoben, aber rückwirkend mit geringfügigen Anpassungen wieder eingeführt und in der Geltungsdauer mehrfach verlängert, um ab 1. Oktober 2021 erneut aufgehoben, per 20. Dezember 2021 abermals eingeführt und schliesslich nach dem 31. März 2022 endgültig aufgehoben zu werden.
B-6455/2024 Seite 9 4.1.4 Personen, welche in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanzi- ell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegat- ten, sind vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen (Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG; vgl. Urteil des BVGer B-5058/2011 vom 24. Ap- ril 2012 E. 2.3). Hiervon wich die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversi- cherung in den Monaten März 2020 bis Mai 2020 ab und gewährte dieser Personengruppe einen Anspruch (Art. 2 der Verordnung; vgl. BVGE 2021 V/2 E. 3.4.2; zur Entwicklung dort E. 2.4 – 2.5). Ab dem 1. Juni 2020 entfiel der verordnungsmässige Anspruch, weshalb wieder die gesetzliche Rege- lung galt (vgl. vorstehend E. 4.1.3). Für die Monate Dezember 2020 bis März 2022 waren die vom Gesetz ab- weichenden Verordnungsbestimmungen bereits wieder ausser Kraft. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Anspruchsberechti- gung der mitarbeitenden Ehegattin des Geschäftsführers der Beschwerde- führerin für diese Monate verneint hat. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vor der Vorin- stanz eine Ungleichbehandlung von Ehegatten und Konkubinatspartnern, somit eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV geltend machte, erinnerte die Vorinstanz im Übrigen zu Recht daran, dass gemäss Art. 190 BV Bundes- gesetze für die rechtsanwendenden Behörden massgebend sind, weshalb sie an Art. 31 Abs. 3 Bst. c AVIG gebunden ist. 4.1.5 Arbeitnehmende, die das AHV-Alter erreicht haben, sind nicht für die Kurzarbeitsentschädigung anspruchsberechtigt (Art. 2 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Bst. a AVIG e contrario). Hiervon wich die Covid-19-Verord- nung Arbeitslosenversicherung nicht ab, weshalb diese Bestimmung auch während der Pandemie weiterhin galt. Gleiches gilt für Arbeitnehmende in gekündigter Stellung. Sie sind nach Art. 31 Abs. 1 Bst. c AVIG e contrario ebenfalls nicht anspruchsberechtigt und waren es auch während der Pan- demie nicht. Dass die Vorinstanz für zwei Mitarbeitende der Beschwerdeführerin, die unter diese Bestimmungen fallen, die Kurzarbeitsentschädigung aber- kannte, ist unter diesen Umständen ebenfalls nicht zu beanstanden. 4.1.6 Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben auch Arbeit- nehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit
B-6455/2024 Seite 10 nicht ausreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG). Mangelnde Bestimmbarkeit des Arbeitsausfalls kann unter anderem daraus resultie- ren, dass sich die geschuldete Arbeitszeit nicht bestimmen lässt. Diese ergibt sich aus der vertraglich vereinbarten oder üblichen Arbeitszeit (vgl. Art. 46 Abs. 1 AVIV). Deshalb sind Angestellte auf Abruf, deren Ar- beitszeit starken Schwankungen unterliegt, grundsätzlich nicht beitragsbe- rechtigt. Da sie flexibel eingesetzt werden können, besteht keine verein- barte Arbeitszeit, und aufgrund der starken Schwankungen lässt sich auch eine übliche Arbeitszeit nicht feststellen (Urteil des BVGer B-5863/2020 vom 1. März 2022 E. 3.3.1). Hiervon wich das Notrecht ab, indem solchen Mitarbeitenden ausnahms- weise ein Anspruch eingeräumt wurde, sofern sie davor seit mindestens sechs Monaten im Betrieb gearbeitet hatten (Art. 8f Abs. 1 Covid-19-Ver- ordnung Arbeitslosenversicherung; AS 2020 1201), damit eine zumindest ansatzweise belastbare Datengrundlage zur Ermittlung der üblichen Ar- beitszeit existiert (vgl. BVGE 2021 V/2 E. 3.5.4). Die Ausnahme vom grund- sätzlichen Ausschluss der Anspruchsberechtigung dieser Mitarbeitenden galt vom 1. März 2020 bis zum 30. September 2021 und vom 20. Dezem- ber 2021 bis zum 31. März 2022 (vgl. vorstehend E. 4.1.3). Ausserhalb die- ser Zeiträume waren Mitarbeitende auf Abruf, deren Arbeitszeit starken Schwankungen unterliegt, gemäss der gesetzlichen Regelung nicht an- spruchsberechtigt. Dass die Vorinstanz bei fünf Mitarbeitenden auf Abruf der Beschwerdefüh- rerin die Anspruchsberechtigung bis zum Erreichen der Mindestanstel- lungsdauer von 6 Monaten verneint hat, ist daher ebenfalls nicht zu bean- standen. Zuzustimmen ist der Vorinstanz auch darin, dass die (rückwirkende) Ein- führung der in der Covid-19-Verordnung vorgesehenen Erleichterung nicht zu beanstanden ist (ausführlich BVGE 2021 V/2 E. 2.4 – 2.5). 4.1.7 Die Leistungsgutsprache in den vorerwähnten Fällen war somit zwei- fellos unrichtig im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 4.1.1). Dass die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, bestreitet die Be- schwerdeführerin – angesichts des in Frage stehenden Betrags von Fr. 141'488.70 zu Recht – nicht.
B-6455/2024 Seite 11 Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die entspre- chenden Verfügungen zurückgekommen ist resp. die Einsprache der Be- schwerdeführerin in dieser Hinsicht abgewiesen hat. 4.1.8 Da es sich bei der hier zur Diskussion stehenden Verfügung nicht um eine Verfügung nach Art. 53 Abs. 1 ATSG handelt, ist auch nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz sich mit fünf Gesuchen, die gemäss den An- gaben der Beschwerdeführerin von der Arbeitslosenkasse abgewiesen wurden, nicht weiter auseinandersetzte. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält und auch die Beschwerdeführerin sel- ber angibt, wurden diese Verfügungen akzeptiert und sind in Rechtskraft erwachsen. Einerseits ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich um eine Revision nach Art. 53. Abs. 1 ATSG ersucht hätte. Andererseits handelt es sich weder bei diesen fünf Gesuchen noch bei den von der Be- schwerdeführerin angeführten Auswirkungen der Pandemie um neue Tat- sachen im Sinne dieser Bestimmung. Es ist mithin auch ein Revisionsgrund weder behauptet noch ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich somit auch hinsichtlich dieser Rüge als un- begründet. 4.2 Was schliesslich die Gesuche für die Monate Oktober und Novem- ber 2021 betrifft, zu deren Behandlung die Beschwerdeführerin subeven- tualiter eine Rückweisung beantragt sowie eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 EMRK geltend macht, ist Folgen- des festzuhalten: 4.2.1 Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen der Einsprache und nun erneut im Rahmen der Beschwerde zwar Gesuche für die fraglichen Mo- nate ein, diese sind aber weder unterschrieben noch datiert. In den vorinstanzlichen Akten finden sich, wie die Vorinstanz zu Recht fest- hält lediglich Personallisten, die auf den 24. Februar 2022 datiert sind (Bei- lage 12 der Vorakten), gemäss Eingangsvermerk im Rand sowie einer schriftlichen Bestätigung der Arbeitslosenkasse jedoch erst im Juli 2022 eingegangen waren (Beilage 3 der Vernehmlassung der Vorinstanz). Hin- weise auf Gesuche für die Monate Oktober und November 2021 sind in den Akten nicht ersichtlich. Auch aus der undatierten E-Mail-Nachricht ei- nes Sachbearbeiters der Arbeitslosenkasse (...), welche die
B-6455/2024 Seite 12 Beschwerdeführerin ins Recht legt, ergibt sich nichts anderes, hält doch diese ebenso nur fest, dass die Gesuche nicht vorlägen. Für die Monate Oktober und November 2021 ist daher mit der Vorinstanz nicht von einer zu behandelnden Gesuchseingabe auszugehen. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Gesuche für die Monate Oktober und November 2021 nicht mitberücksichtigte. 4.2.2 Die Beschwerde erweist sich auch hinsichtlich der Gesuche für die Monate Oktober und November 2021 als unbegründet. 4.2.3 Dass und inwiefern in Bezug auf die soeben erwähnten zwei Gesu- che, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 EMRK vorläge, ist unter die- sen Umständen nicht ersichtlich. Zwar hätte die Tatsache, dass auch für und nach Dezember 2021 Kurzar- beitsentschädigungen ausbezahlt wurden, womit gleichsam für die fragli- chen Monate eine Lücke besteht, allenfalls für weitere Abklärungen Anlass bieten können. Angesichts der klaren Aktenlage ist es jedoch nicht zu be- anstanden, dass die Vorinstanz weitere Abklärungen unterliess und den soeben festgehaltenen Sachverhalt als erstellt betrachtete. In diesem Sinne sind im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung (siehe dazu etwa BGE 144 V 361 E. 6.5) daher auch der Antrag der Vor- instanz, das Bundesverwaltungsgericht möge bei der Arbeitslosenkasse (...) eine schriftliche Auskunft verlangen sowie der Antrag der Beschwer- deführerin, es seien «alle Verfügungen des (...)» einzuholen, abzuweisen. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheent- scheid vom 17. September 2024 gegen die Rückforderungsverfügung be- treffend Kurzarbeitsentschädigungen im Umfang von Fr. 141'488.70 bun- desrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als un- begründet und ist abzuweisen, und zwar sowohl hinsichtlich des Hauptan- trages auf Aufhebung der Rückforderung, des Eventualantrages auf Re- duktion der Rückforderung und des Subeventualantrages auf Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz. 6. Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug des
B-6455/2024 Seite 13 Arbeitslosenversicherungsgesetzes vor Bundesverwaltungsgericht sind kostenpflichtig, selbst wenn es sich dabei um Streitigkeiten über die Bewil- ligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherungen han- delt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Urteile des BVGer B-6609/2016 vom 7. März 2018 E. 7; B-3364/2011 vom 14. Juni 2012 E. 7). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich eine Kostenfreiheit des Verfahrens nicht aus Art. 61 Bst. f bis ATSG herleiten, weil dieser Artikel «[d]as Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht» regelt und nicht dasjenige vor Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil des BVGer B-7902/2007 vom 24. Juni 2007 E. 10; PETER FORSTER, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum ATSG, Art. 61 N. 2; UELI KIESER, Kommen- tar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 61 N. 20). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerde- führerin demnach die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind ausgehend vom Streitwert (Art. 63 Abs. 4 bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE) und in Anwendung der gesetzli- chen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zu- zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
B-6455/2024 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskos- ten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz und wird der zuständigen Arbeitslosenkasse auszugsweise mitgeteilt.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Benjamin Märkli
B-6455/2024 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 20. Juni 2025
B-6455/2024 Seite 16 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Das Urteil wird mitgeteilt: – der Arbeitslosenkasse (...) (auszugsweise; A-Post)