B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung II B-6448/2024
Entscheid vom 14. Oktober 2024 Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
A._______, vertreten durch MLaw Uma Bitterli, Rechtsanwältin, Gesuchstellerin,
gegen
Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK), Vorinstanz.
Gegenstand
Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid im Verfahren B-5177/2024.
B-6448/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Gesuch vom 17. Januar 2024 ersuchte A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK; nachfolgend: Vorinstanz) um Anerkennung ihres niederländischen Diploms "Bachelor's Degree in Physiotherapy" in der Schweiz. A.b Mit Teilentscheid vom 31. Juli 2024 verfügte die Vorinstanz, dass die Gesuchstellerin erfolgreich eine Ausgleichsmassnahme absolvieren müsse, damit die Anerkennung als Physiotherapeutin (Niveau Fachhoch- schule) vorgenommen werden könne (Dispositiv-Ziff. 1). Die Ausgleichs- massnahme könne in Form eines 6-monatigen Anpassungslehrgangs oder alternativ in der Form einer Eignungsprüfung absolviert werden (Dispositiv- Ziff. 2). B. Mit Eingabe vom 13. August 2024 erhob die Gesuchstellerin dagegen Be- schwerde vor Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-5177/2024). Sie be- antragte, die Verfügung vom 31. Juli 2024 sei aufzuheben und es sei der Ausbildungsabschluss "Bachelor's Degree in Physiotherapy" vom [Da- tumsangabe] der Hanze University of Applied Sciences, Groningen, res- pektive dessen Gleichwertigkeit mit schweizerischen Abschlüssen der glei- chen Berufsgattung anzuerkennen. Eventualiter sei die angefochtene Ver- fügung dahingehend abzuändern, dass eine Kompensation durch nieder- schwellige, praxisorientierte Ausgleichsmassnahmen zur Anerkennung als Physiotherapeutin ermöglicht werde. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessender neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. C. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2024 forderte das Bundesverwal- tungsgericht die Gesuchstellerin zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 20. September 2024 auf, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kos- tenfolge nicht eingetreten werde. D. Am 22. August 2024 wurde die mit Rückschein versandte Zwischenverfü- gung der Gesuchstellerin zugestellt. Die Gesuchstellerin leistete den Kos- tenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht.
B-6448/2024 Seite 3 E. Mit Urteil B-5177/2024 vom 3. Oktober 2024 ist das Bundesverwaltungs- gericht androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde verzichtet. Das mit Gerichtsur- kunde eröffnete Urteil wurde der Gesuchstellerin am 4. Oktober 2024 er- öffnet. F. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 ersucht die Rechtsvertreterin der Ge- suchstellerin unter Beilage eines Arztzeugnisses vom 6. Oktober 2024 um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Für die Behandlung eines Fristwiederherstellungsbegehrens ist diejenige Behörde zuständig, die bei der Gewährung der Wiederherstellung der Frist über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat (Urteile des BGer 2C_498/2019 vom 29. Mai 2019 E. 2 und 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2). Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Anerkennung ei- nes ausländischen Bildungsabschlusses sind vor Bundesverwaltungsge- richt anfechtbar (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsge- setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. hierzu Zwischenent- scheid des BVGer im Verfahren B-1813/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2.2), weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig ist. 2. 2.1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abge- halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hin- dernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Die Wiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG kann auch verlangt werden, wenn der Prozess bereits abgeschlossen ist (Urteil des BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.3). Es handelt sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der sich aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren ergibt (Urteil des BGer 2C_249/2018 vom 25. Juni 2019 E. 4.4). Die Wiederherstellung der Frist wird im Interesse der Rechts- sicherheit nur zurückhaltend und in besonderen Fällen gewährt. Nach der
B-6448/2024 Seite 4 bundesgerichtlichen Praxis wird ein Fall von klarer Schuldlosigkeit voraus- gesetzt (Urteil des BGer 5A_467/2019 vom 10. März 2020 E. 2.1). Ent- schuldigt wird die Säumnis nur, wenn seitens des Handlungspflichtigen kein Verschulden – auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit – vorliegt (Urteil des BGer 2C_703/2009, 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 3.3). In Frage kommen objektive Unmöglichkeit zum zeitgerechten Handeln, wie beispielsweise Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Er- krankung – nicht hingegen Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzuläng- lichkeiten oder Ferienabwesenheit – oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist, wobei insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle in Betracht kommen (Urteile des BGer 2C_1096/2013 vom 19. Juli 2014 E. 4.1 und 2C_699/2012 vom 22. Okto- ber 2012 E. 3.1 f.). 2.2 In formeller Hinsicht wird verlangt, dass die gesuchstellende Partei das Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses stellt (Antrag) und die versäumte Rechtshandlung innert gleicher Frist nachholt (Urteil des BGer 2C_508/2016 vom 18. November 2016 E. 3.5.1). Wann das Hinder- nis vorliegend weggefallen ist, lässt sich weder der Gesuchsbegründung noch dem beiliegenden Arztzeugnis eindeutig entnehmen. Immerhin kann aber durch die rückwirkende Formulierung im Arztzeugnis ("in den vergan- genen Wochen") davon ausgegangen werden, dass die Einschränkungen bei der Gesuchstellerin den gesamten Fristlauf betrafen und ab dem Zeit- punkt des Zeugnisses am 6. Oktober 2024 nicht mehr bestanden. Der Kos- tenvorschuss wurde mit Valuta 9. Oktober 2024 bezahlt, wobei der Betrag von der Finanzabteilung des Gerichts am 10. Oktober 2024 zurückgewie- sen wurde. Das Fristwiederherstellungsgesuch datiert vom 10. Oktober 2024 und ging am 11. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die versäumte Rechtshandlung wurde – unabhängig von der Art und Weise der Verbuchung durch das Gericht – innert Frist nachgeholt. 2.3 Das Fristwiederherstellungsgesuch muss zudem begründet werden (vgl. bspw. Urteil des BGer 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011 E. 3.2 in fine; PATRICIA EGLI, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., Zü- rich/Genf 2023, Art. 24 N 7; STEFAN VOGEL, in: Christoph Auer/Markus Mül- ler/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 24 N 18). Vorliegend ist nicht hinreichend dargetan, inwieweit die Gesuchstellerin im
B-6448/2024 Seite 5 fraglichen Zeitpunkt beziehungsweise Zeitraum tatsächlich unverschulde- terweise abgehalten worden wäre, den Kostenvorschuss rechtzeitig zu leisten. Die Rechtsvertreterin führt aus, die Gesuchstellerin habe die Frist unverschuldet nicht einhalten können und verweist zur Begründung pau- schal auf das eingereichte Arztzeugnis vom 6. Oktober 2024, das lediglich erklärt, die Gesuchstellerin sei aufgrund ihrer psychischen Beeinträchti- gung in den vergangenen Wochen nicht in der Lage gewesen, ihren All- tagspflichten erwartungsgemäss nachzukommen. Insbesondere sei sie nicht fähig gewesen, ihre E-Mails zu lesen und zu beantworten. Dies habe zum Verstreichen lassen einer gerichtlich angeordneten Frist geführt. So- weit gesundheitliche Beeinträchtigungen durch einen Arzt im fraglichen Zeitraum belegt werden, muss daraus jedoch hervorgehen, dass die säu- mige Person an jeglichem zielgerichteten Handeln verhindert war (vgl. Ur- teile des BGer 2C_925/2018 vom 15. November 2018 E. 2.2.3 und 2C_1203/2013 vom 23. Dezember 2013 E. 2.2.2). Das ist hier offensicht- lich nicht der Fall. Das Fristwiederherstellungsgesuch begründet mit kei- nem Wort, worin der Säumnisgrund liegt. 2.4 Das Arztzeugnis ist allgemein gehalten. Auch wenn darauf abgestellt wird, fehlt es an der Voraussetzung, dass die Verhinderung unverschuldet sein muss. Ein Rechtsvertreter, der die Bezahlung des Kostenvorschusses der Klientschaft überlässt, hat die Aufgabe, sich zu vergewissern, dass die entsprechende Verfügung bei der Klientschaft eingegangen ist und diese die Zahlung auch geleistet hat (BGE 110 Ib 94 E. 2 in fine; Urteil des BVGer B-65/2012 vom 11. April 2012 E. 4.3.2 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 588). Ein Fehler des Rechtsvertreters oder seiner Hilfspersonen ist grundsätzlich der Pro- zesspartei zuzurechnen und stellt in der Regel keine unverschuldete Säumnis dar (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3, BGE 114 Ib 67 E. 2e; Urteile des BGer 8C_644/2022 vom 8. Februar 2023 E. 4.3.1 und 5A_467/2019 vom 10. März 2020 E. 2.1 in fine). Die Gesuchstellerin war (auch) im Verfahren B-5177/2024 anwaltlich vertreten. Die Umstände, welche die Gesuchstel- lerin von der Fristwahrung abgehalten haben, sind somit von ihr selbst be- ziehungsweise von ihrer Rechtsvertreterin zu verantworten. 3. Das Fristwiederherstellungsgesuch betreffend die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im Verfahren B-5177/2024 ist abzuweisen.
B-6448/2024 Seite 6 4. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die unterliegende Gesuchstel- lerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind an- gesichts des geringen Aufwands für das Gericht auf Fr. 250.– festzulegen. Der unterliegenden Gesuchstellerin ist keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
B-6448/2024 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.– werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit se- parater Post. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Gesuchstellerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Astrid Hirzel
B-6448/2024 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 15. Oktober 2024
B-6448/2024 Seite 9 Zustellung erfolgt an: – die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Einschreiben; Beilage: Doppel Fristwiederherstellungsgesuch samt Beilagen)