B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-6366/2025

Urteil vom 9. Februar 2026 Besetzung

Richter David Aschmann (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Katherina Schwendener.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

Gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Beiträge für absolvierte vorbereitende Kurse.

B-6366/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (fortan: der Beschwerdeführer) stellte am 18. November 2024 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (fortan: Vorinstanz) ein Gesuch um Beiträge nach Absolvieren der eidgenössi- schen Berufsprüfung "[Berufsbezeichnung] mit eidgenössischem Fachaus- weis", nachdem er am 23. Oktober 2024 die Verfügung über das Bestehen der Prüfung erhalten hatte. B. Die Vorinstanz hiess dieses Gesuch am 16. Januar 2025 gut und bezahlte dem Beschwerdeführer Beiträge in Höhe von Fr. 3'689.50 aus. C. Am 17. Juli 2025 kam die Vorinstanz auf die o.g. Verfügung zurück und stellte fest, sie sei am 24. Juni 2025 durch das Steueramt der Gemeinde B._______ informiert worden, der Gesuchsteller sei bereits am 4. Novem- ber 2023 nach [Land] umgezogen und habe sich aus der Schweiz abge- meldet. Voraussetzung für die Auszahlung der Beiträge sei jedoch ein steu- erlicher Wohnsitz in der Schweiz im Zeitpunkt der Eröffnung der Prüfungs- verfügung. Die gutheissende Verfügung werde daher in Wiedererwägung gezogen und der Beschwerdeführer aufgefordert, seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im massgeblichen Zeitpunkt – am 23. Oktober 2024 – mittels ei- ner Wohnsitzbescheinigung nachzuweisen. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 21. August 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss, auf die Wiedererwägung zu verzichten. Er gibt an, seinen Wohnsitz zwar nicht im Prüfungszeitpunkt, wohl aber während sämtlicher vorbereitender Kurse in der Schweiz gehabt zu haben. Im Nachhinein betrachtet habe er seinen Prüfungszeitpunkt unglücklich gewählt, doch werde er schon nächstes Jahr wieder in die Schweiz ziehen. E. Mit Vernehmlassung vom 6. November 2025 hielt die Vorinstanz an der Wiedererwägung fest. Eine Rückerstattung habe sie dem Beschwerdefüh- rer aber noch nicht auferlegt, weshalb die Rückzahlungspflicht nicht Ge- genstand des Beschwerdeverfahrens sei und erst geprüft werde, wenn die Wiedererwägung in Rechtskraft erwachsen sei.

B-6366/2025 Seite 3 F. Auf weitere Vorbringen und die eingereichten Akten wird, soweit erforder- lich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf die Beschwerde ein- zutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen (BVGE 2007/6 E. 1; Urteile des BVGer B-2208/2024 vom 26. Mai 2025 E. 1.1; B-5549/2023 vom 30. Januar 2024 E. 1.1). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG sowie Art. 61 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]). 1.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind erfüllt (Art. 52 VwVG). 1.3 Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3.1 Im Unterschied zu End- oder Teilverfügungen sind Zwischenverfü- gungen, soweit sie nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betref- fen (Art. 45 VwVG), nur selbständig mit Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung sofort ei- nen Endentscheid herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart (Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Andernfalls können Zwischenverfügungen nur mit Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden (Art. 46 Abs. 2 VwVG). Mit der be- schränkten Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen soll verhindert wer- den, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügungen befassen muss, die für die betroffene Person keinen Nachteil mehr haben, weil sie durch einen späteren günstigen Endentscheid gegenstandslos werden. Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streit-

B-6366/2025 Seite 4 sache befassen müssen (BGE 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; BVGE 2015/26 E. 3.2; Urteile des BVGer B-2208/2024 E. 1.2.2; B-5168/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 1.2.1). 1.3.2 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Juli 2025, mit der sie ihre Verfügung vom 16. Januar 2025 in Wiedererwägung gezogen und den Beschwerdeführer zum Einreichen zusätzlicher Dokumente über seinen steuerlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Eröffnung der Prüfungsver- fügung aufgefordert hat. Dass die Gutheissung der Beschwerde unmittelbar zu einem Endentscheid führen würde, ist dabei weder erstellt noch wird es geltend gemacht (Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG). Das Verfahren, in dem die angefochtene Verfügung erging, wird vielmehr in einen neuen Endentscheid der Vorinstanz über die Subvention und allenfalls eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdefüh- rers münden. Die angefochtene Verfügung stellt damit eine das Verfahren nicht abschliessende Zwischenverfügung dar (Urteile des BVGer B-7985/ 2025 vom 12. Januar 2026 E. 1.1; B-2208/2024 E. 1.2,1; A-2923/2015 vom 27. Juli 2015 E. 1.1.2, 1.2.1). 1.3.3 Folglich ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein nicht wiedergut- zumachender Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG droht. Ein solcher Nachteil kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (Urteil des BGer 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2; BVGE 2015/26 E. 3.2; Urteile des BVGer B-3099/2020 vom 4. November 2021 E. 1.2.5; B-3638/2017 vom 19. September 2017 E. 3). Dieses Erfordernis umschreibt das beson- dere schutzwürdige Interesse an einer sofortigen Aufhebung oder Ände- rung der Zwischenverfügung (BVGE 2015/26 E. 3.2; Urteile des BVGer B- 3099/2020 E. 1.2.5; B-3638/2017 E. 3). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass formell rechtskräftige Ver- fügungen nicht beliebig abgeändert werden dürfen. Vorgängig zu einer von Amtes wegen angeordneten Wiedererwägung hat die Vorinstanz vielmehr zu prüfen, ob hinreichende Wiedererwägungsgründe bestehen (vgl. BGE 119 Ia 305 S. 310; RENÉ WIEDERKEHR/KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentli- chen Verfahrensrechts, Rz. 3878). Erst wenn sie solche Gründe bejaht, prüft sie in einer verfahrensabschliessenden Verfügung, in welchem Um- fang die ursprüngliche Verfügung abgeändert wird (vgl. PIERRE TSCHANNEN /MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2022, Rz. 848 ff.).

B-6366/2025 Seite 5 Folgerichtig erschöpft sich die hier angefochtene Zwischenverfügung in- haltlich darin, die ursprüngliche Verfügung von Amtes wegen in Wiederer- wägung zu ziehen und den Beschwerdeführer zur Einreichung weiterer Un- terlagen aufzufordern. Sie schliesst das Verfahren nicht ab und enthält we- der eine materielle Neubeurteilung noch eine verbindliche Festlegung der Rechtslage. Dass sie durch den Wortlaut von Dispositivziffer 1 möglicher- weise den Eindruck hinterlässt, Wiedererwägungsgründe seien schon be- jaht worden, schadet ihr vorliegend nicht, da mit der Gewährung des recht- lichen Gehörs an den Beschwerdeführer zugleich die Überprüfung dieses Eindrucks angekündigt und die Prüfung faktisch erst eingeleitet wird. Durch den Umstand, dass die Vorinstanz das Verfahren wiedererwägungsweise weiterführt, ist der Ausgang zudem wieder offen und ein erneutes Obsiegen des Beschwerdeführers möglich. Die angefochtene Verfügung dient in die- sem Stadium der weiteren Sachverhaltsabklärung und einer allfälligen Kor- rektur der ursprünglichen Verfügung; sie greift aber nicht abschliessend in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ein, dessen rechtliche oder ver- mögensmässige Situation durch die Weiterführung auch sonst nicht belas- tet wird. Die Aufforderung zur Mitwirkung und zur Einreichung zusätzlicher Unterlagen begründet für sich allein weder einen rechtlichen Nachteil noch einen tatsächlichen Zustand, der mit Beschwerde gegen einen späteren Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte. Ein schutzwürdiges In- teresse an der sofortigen Überprüfung der Zwischenverfügung ist daher nicht ersichtlich. 1.3.4 Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil besteht somit nicht. Insbe- sondere bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, seine Rechte im weiteren Verfahren wahrzunehmen und allfällige Rügen gegen den mate- riellen Entscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen die Endverfügung vorzubringen. 1.4 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 2. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegen- de Partei, weshalb ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten richten sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Vorliegend erübrigt sich die Prüfung der materiellen Beschwerdegründe, weshalb die Verfahrens-

B-6366/2025 Seite 6 kosten auf Fr. 250.– festgesetzt und nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden (vgl. Urteile des BVGer B-3066/2023 vom 13. Dezem- ber 2024 E. 3; B-7030/2023 vom 4. Oktober 2024 E. 4.2). 3. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE).

B-6366/2025 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der von ihm einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eid- genössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Katherina Schwendener

B-6366/2025 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., insbesondere Art. 83 Bst. k, 90 ff. und 100 BGG, gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts- schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 12. Februar 2026

B-6366/2025 Seite 9 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr.[...]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For- schung (Gerichtsurkunde)

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Entscheidungsdatum
09.02.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026